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Beschlussempfehlung und Bericht - Deutscher...

Date post: 06-Mar-2020
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/10609 16. Wahlperiode 15. 10. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/9559, 16/10070 – Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) A. Problem Die Insolvenzordnung (InsO) gilt derzeit nur für bundesunmittelbare, aber nicht für landesunmittelbare Krankenkassen. Dies führt zu ungleichen wettbewerbli- chen Ausgangspositionen, da die Insolvenzfähigkeit der bundesunmittelbaren Kassen Umlagepflichten für die Finanzierung von Insolvenzgeld nach dem Drit- ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und für die Insolvenzsicherung von Alters- versorgungsansprüchen der Beschäftigten auslöst (vgl. für Allgemeine Ortskran- kenkassen BVerwGE 72, 212 und für Ersatzkassen BSG MDR 1978, 962). Diese finanziell bedeutsame Ungleichbehandlung wird durch die Herstellung der In- solvenzfähigkeit aller Krankenkassen beseitigt. Außerdem sind die geltenden Regelungen über die Haftung bei Schließung einer Krankenkasse mit den wettbewerblichen Strukturen des GKV-Systems immer weniger vereinbar. Der Zusammenhalt der Kassen innerhalb einer Kassenart wurde durch die grundlegenden organisationsrechtlichen Änderungen des GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) im Verbänderecht deutlich gelo- ckert. Auch Krankenkassen einer Kassenart stehen zueinander im Wettbewerb, sodass es immer schwieriger wird, die nach dem geltenden Haftungsrecht erfor- derliche Solidarität der Kassen sicherzustellen. Daher muss das Organisations- recht der GKV auf den Strukturentscheidungen des GKV-WSG aufbauend wei- terentwickelt werden. Darüber hinaus vermitteln die nach den zurzeit gültigen Regelungen erstellten Rechnungsergebnisse der Krankenkassen kein hinreichend transparentes Bild über die tatsächliche finanzielle Situation der Krankenkassen. Beispielsweise müssen Verpflichtungen aus Versorgungszusagen nach geltendem Recht nicht zwingend bilanziert werden. Ferner räumen die derzeitigen Rechnungslegungs- vorschriften den Krankenkassen größere Spielräume bei der Bewertung von Ver- mögenspositionen ein als bei einer Bewertung nach handelsrechtlichen Grund- sätzen. Die Regelungen zur Rechnungslegung müssen daher angepasst werden, damit die Krankenkassen ihre Entscheidungen in Zukunft markt- und wettbe- werbskonform ausrichten können und der Gesetzgeber seine Steuerungsfunktion sachgerecht wahrnehmen kann.
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1060916. Wahlperiode 15. 10. 2008

Beschlussempfehlung und Berichtdes Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung– Drucksachen 16/9559, 16/10070 –

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturenin der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

A. Problem

Die Insolvenzordnung (InsO) gilt derzeit nur für bundesunmittelbare, aber nichtfür landesunmittelbare Krankenkassen. Dies führt zu ungleichen wettbewerbli-chen Ausgangspositionen, da die Insolvenzfähigkeit der bundesunmittelbarenKassen Umlagepflichten für die Finanzierung von Insolvenzgeld nach dem Drit-ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und für die Insolvenzsicherung von Alters-versorgungsansprüchen der Beschäftigten auslöst (vgl. für Allgemeine Ortskran-kenkassen BVerwGE 72, 212 und für Ersatzkassen BSG MDR 1978, 962). Diesefinanziell bedeutsame Ungleichbehandlung wird durch die Herstellung der In-solvenzfähigkeit aller Krankenkassen beseitigt.

Außerdem sind die geltenden Regelungen über die Haftung bei Schließung einerKrankenkasse mit den wettbewerblichen Strukturen des GKV-Systems immerweniger vereinbar. Der Zusammenhalt der Kassen innerhalb einer Kassenartwurde durch die grundlegenden organisationsrechtlichen Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) im Verbänderecht deutlich gelo-ckert. Auch Krankenkassen einer Kassenart stehen zueinander im Wettbewerb,sodass es immer schwieriger wird, die nach dem geltenden Haftungsrecht erfor-derliche Solidarität der Kassen sicherzustellen. Daher muss das Organisations-recht der GKV auf den Strukturentscheidungen des GKV-WSG aufbauend wei-terentwickelt werden.

Darüber hinaus vermitteln die nach den zurzeit gültigen Regelungen erstelltenRechnungsergebnisse der Krankenkassen kein hinreichend transparentes Bildüber die tatsächliche finanzielle Situation der Krankenkassen. Beispielsweisemüssen Verpflichtungen aus Versorgungszusagen nach geltendem Recht nichtzwingend bilanziert werden. Ferner räumen die derzeitigen Rechnungslegungs-vorschriften den Krankenkassen größere Spielräume bei der Bewertung von Ver-mögenspositionen ein als bei einer Bewertung nach handelsrechtlichen Grund-sätzen. Die Regelungen zur Rechnungslegung müssen daher angepasst werden,damit die Krankenkassen ihre Entscheidungen in Zukunft markt- und wettbe-werbskonform ausrichten können und der Gesetzgeber seine Steuerungsfunktionsachgerecht wahrnehmen kann.

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Drucksache 16/10609 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Durch die Herstellung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen sollen füralle Krankenkassen gleiche Rahmenbedingungen geschaffen, die Transparenzin Bezug auf die tatsächliche finanzielle Situation der Krankenkassen erhöhtund eine stärkere Nachhaltigkeit der Finanzierung der gesetzlichen Kranken-versicherung erreicht werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab 1. Januar 2010 alle gesetzlichen Kranken-kassen in den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fallen. Die Haftungder Länder für Versorgungsansprüche und Ansprüche auf Insolvenzgeld nachdem SGB III entfällt bereits zum 1. Januar 2009. Alle Krankenkassen werdenab 2010 verpflichtet, ausreichendes Deckungskapital zur Erfüllung ihrer Ver-sorgungsverpflichtungen zu bilden. Eine Verschiebung der Finanzierung vonAltversorgungslasten in die Zukunft wird dadurch begrenzt. Für den Kapital-aufbau ist ein Zeitraum von 40 Jahren vorgesehen, um eine Überforderung ein-zelner Krankenkassen zu vermeiden.

Das Recht der Aufsichtsbehörde, eine Krankenkasse bei nicht auf Dauer gesi-cherter Leistungsfähigkeit zu schließen, bleibt erhalten. Da die Aufsichtsbe-hörde im Rahmen eines Schließungsverfahrens die Möglichkeit hat, die Ab-wicklung einer Kasse durch Organisation von finanziellen Hilfen oder durchFusion zu vermeiden, hat das Schließungsverfahren Vorrang vor der Einleitungeines Insolvenzverfahrens. Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die es denKrankenkassen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermögli-chen, Unterstützungsleistungen zugunsten Not leidender Krankenkassen zu er-bringen.

Wird eine Krankenkasse insolvent, haften zunächst die übrigen Kassen derKassenart in vollem Umfang für nicht gedeckte Versorgungsverpflichtungender betroffenen Krankenkasse. Erst wenn die Krankenkassen dieser Kassenartnicht mehr in der Lage sind, ihre Verpflichtung zu erfüllen, haften hierfür auchdie Krankenkassen der übrigen Kassenarten. Zur Vermeidung von finanziellerÜberforderung und Folgeinsolvenz haften die verbleibenden Krankenkassen ei-ner Kassenart für Verpflichtungen gegenüber Versicherten und Leistungserbrin-gern, die aus verfassungsrechtlichen Gründen im vollen Umfang zu erfüllensind, nur bis zu einem Schwellenwert. Für die übrigen Verpflichtungen der be-troffenen Krankenkasse gelten die Verteilungsregelungen der Insolvenzord-nung. Bei Schließung einer Krankenkasse haften wie bisher die Krankenkasseneiner Kassenart für die Verpflichtungen der geschlossenen Kasse. Reicht dasVermögen dieser Krankenkassen nicht aus, haften hierfür auch die Kranken-kassen der anderen Kassenarten.

Die für die Krankenkassen geltenden Rechnungslegungsvorschriften werden andie im Handelsgesetzbuch geregelten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buch-führung und Bilanzierung angenähert. Der Gesetzentwurf enthält ferner u. a. diefür die Einführung des Gesundheitsfonds erforderlichen Regelungen zur Stan-dardisierung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen derFraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der FraktionenFDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10609

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Finanzielle Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden

Für den Bund können durch die Maßnahmen dieses Gesetzes und die darin ent-haltenen Regelungen zum Aufbau einer Liquiditätsreserve für den Gesundheits-fonds ab dem Jahr 2009 Mehrbelastungen durch die Gewährung unverzinslicherLiquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel des Fonds entstehen, solangedie Liquiditätsreserve (noch) nicht ausreicht, um unterjährige Einnahmeschwan-kungen auszugleichen und die monatlichen Zuweisungen an die Krankenkassenzu gewährleisten. Bei einer gesetzlich vorgesehenen Vorziehung der monatlichenRaten des Bundeszuschusses könnten nach derzeit groben Schätzungen im Spät-sommer/Herbst 2009 für einige Wochen kurzfristige Liquiditätsdarlehen für denGesundheitsfonds erforderlich werden. Diese Liquiditätshilfe könnte vom Ge-sundheitsfonds wegen der im vierten Quartal erfolgenden Einmalzahlungen, diein den Monaten November und Dezember regelmäßig zu deutlich höheren Bei-tragseinnahmen führen, voraussichtlich noch im selben Jahr zurückgezahlt wer-den. Weitere finanzielle Belastungen für Bund, Länder und Gemeinden entstehendurch dieses Gesetz nicht. Durch den Wegfall der Haftung für Versorgungs-ansprüche der Beschäftigten von bisher insolvenzunfähigen landesunmittelbarenKrankenkassen werden die Länder ab 2009 im Vergleich mit dem bislang gel-tenden Recht von eventuellen finanziellen Haftungsfolgen entbunden.

II. Finanzielle Auswirkungen für die gesetzliche Krankenversicherung

Die Verpflichtung für sämtliche Krankenkassen, ab dem Jahr 2010 über einenZeitraum von bis zu 40 Jahren ausreichendes Deckungskapital für ihre Versor-gungsverpflichtungen zu bilden, begrenzt eine Verschiebung von Versorgungs-lasten in die Zukunft.

Bis dahin sind im Bereich der Allgemeinen Ortskrankenkassen, deren Dienst-ordnungsangestellte im Vergleich mit den anderen Krankenkassen die mit Ab-stand höchsten Versorgungsansprüche haben, voraussichtlich durch ein beimAOK-Bundesverband auf freiwilliger Basis gebildetes Sondervermögen insge-samt genügend Finanzmittel vorhanden, um unter Berücksichtigung der Ver-zinsung über das zu diesem Zeitpunkt erforderliche Deckungskapital verfügen zukönnen. Bei den einzelnen Krankenkassen können je nach Anzahl der Versor-gungsberechtigten und Umfang der Rückstellungen für Versorgungslasten indi-viduell zu ermittelnde Zusatzbelastungen entstehen. Zur Absicherung zukünf-tiger Versorgungsanwartschaften haben alle Krankenkassen Beiträge an denPensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) zu entrichten. DerenHöhe richtet sich nach dem Umfang der kassenindividuell zu ermittelnden An-wartschaften. Die hierfür von den Krankenkassen bereitzustellenden Mittel sindnoch nicht quantifizierbar, werden sich jedoch in einer nicht beitragsrelevantenGrößenordnung bewegen. Aufgrund der Insolvenzfähigkeit sind in Zukunft alleKrankenkassen mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und derDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beitragspflichtig gemäߧ 359 Absatz 2 SGB III.

Aus den Regelungen zur Risikostrukturausgleichs-Verordnung (RSAV) erge-ben sich für die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt keine Be- oderEntlastungseffekte.

Durch die Überweisung eines Anteils des pauschalen Bundeszuschusses in Höhevon 4 Mrd. Euro im Jahr 2009 an die Landwirtschaftlichen Krankenkassenreduziert sich der Betrag, der zur Finanzierung der Zuweisungen der anderenKrankenkassen verbleibt, um ca. 48 Mio. Euro. Bei einem Anstieg des Bundes-zuschusses um jeweils 1,5 Mrd. Euro in den Folgejahren erhöht sich dieser Betragum jeweils ca. 16 Mio. Euro.

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Drucksache 16/10609 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Für den Aufbau einer Liquiditätsreserve für den Gesundheitsfonds ergeben sichin den Jahren 2009 bis 2012 jährliche finanzielle Aufwendungen in einer Grö-ßenordnung von ca. 800 Mio. Euro, die bei der Kalkulation des einheitlichenparitätisch finanzierten Beitragssatzes ab dem 1. Januar 2009 berücksichtigt wur-den. Aus dieser Liquiditätsreserve werden auch die für die Erfüllung der Kon-vergenzregelungen erforderlichen Mittel in einer geschätzten Größenordnungvon ca. 0,5 Mrd. Euro in 2009 und ca. 0,1 Mrd. Euro in 2010 finanziert.

Geschätzte Mehrausgaben in einer Größenordnung von jeweils ca. 20 Mio.Euro ergeben sich für die gesetzlichen Krankenkassen durch die Regelungenzur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin sowie durch die Ver-besserungen bei der sozialmedizinischen Nachsorge für Kinder und Jugend-liche.

E. Sonstige Kosten

Die finanziellen Aufwendungen zum schrittweisen Aufbau einer Liquiditäts-reserve für den Gesundheitsfonds werden bei der Festsetzung des einheitlichenparitätisch finanzierten Beitragssatzes ab dem 1. Januar 2009 berücksichtigt.Sie führen in Verbindung mit den Aufwendungen für die Bildung eines ausrei-chenden Deckungskapitals für die eingegangenen Versorgungsverpflichtungensowie weiteren geringen Erhöhungen der Leistungsausgaben und Verwaltungs-kosten der Krankenkassen – auch wegen des im Verhältnis zum Bruttoinlands-produkt geringen Umfangs der finanziellen Belastungen – allenfalls zu gerin-gen, nicht quantifizierbaren Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau unddas Verbraucherpreisniveau.

F. Bürokratiekosten

Es werden acht neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Siebeinhalten zum einen Anzeige- und Unterrichtungspflichten der Krankenkas-sen und Aufsichtsbehörden sowie des Insolvenzgerichts. Sie sind für die Einlei-tung und die weitere Durchführung des Insolvenzverfahrens, aber auch für des-sen mögliche Vermeidung zwingend erforderlich. Zum anderen resultieren dieneuen Informationspflichten aus der Annäherung der für die Krankenkassenmaßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften an die Bilanzierungsregelungendes Handelsgesetzbuchs (HGB).

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10609

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/9559, 16/10070 in der aus der nachste-henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 15. Oktober 2008

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Martina BungeVorsitzende

Jens SpahnBerichterstatter

Dr. Carola ReimannBerichterstatterin

Daniel Bahr (Münster)Berichterstatter

Frank SpiethBerichterstatter

Birgitt BenderBerichterstatterin

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Drucksache 16/10609 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f—

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s—

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturenin der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)– Drucksachen 16/9559, 16/10070 –mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklungder Organisationsstrukturen

in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-OrgWG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch …(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

0. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1Nr. 1 oder 5 bis 12“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

1a. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-setzt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in denRichtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzule-gen, in welchen medizinisch notwendigen FällenStoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Me-dizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medi-zinproduktegesetzes zur Anwendung am oder immenschlichen Körper bestimmt sind, ausnahms-weise in die Arzneimittelversorgung einbezogenwerden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 so-wie die §§ 35, 126 und 127 gelten entsprechend.Für verschreibungspflichtige und nicht verschrei-bungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt§ 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.“

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklungder Organisationsstrukturen

in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-OrgWG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch …(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirkenmit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durchLandesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine In-anspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwir-ken. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1schließen die Landesverbände der Krankenkassen unddie Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1gemeinsame Rahmenvereinbarungen.“

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nachAbsatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arz-neimitteln einbezogen worden sind.“

c) Folgender Absatz wird angefügt:

„(5) Versicherte haben Anspruch auf bilan-zierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn einediätetische Intervention mit bilanzierten Diätenmedizinisch notwendig, zweckmäßig und wirt-schaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschusslegt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welchebilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung vomVertragsarzt verordnet werden können und ver-öffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammen-stellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34Abs. 6 gilt entsprechend. In die Zusammenstel-lung sollen nur Produkte aufgenommen werden,die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.Für die Zuzahlung gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entspre-chend. Für die Abgabe von bilanzierten Diätenzur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und127 entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1 zuberücksichtigen.“

1b. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder nach§ 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt“ gestrichen.

b) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

1c. In § 35 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „des Arznei-mittelindexes der gesetzlichen Krankenversiche-rung“ durch die Wörter „nach § 84 Abs. 5“ ersetzt.

1d. § 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Krankenkasse erbringt aus medizinischenGründen in unmittelbarem Anschluss an eine Kran-kenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder statio-näre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinischeNachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oderschwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fäl-len das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben,wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere undDauer der Erkrankung notwendig ist, um den sta-tionären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschlie-ßende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.“

1e. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1genannten Rechtsbeziehungen entsprechend; die§§ 97 bis 115 und 128 des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen sind anzuwenden, soweitdie dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Satz 1 gilt nicht für Verträge von Krankenkassen

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Drucksache 16/10609 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

oder deren Verbänden mit Leistungserbringern,zu deren Abschluss die Krankenkassen oder de-ren Verbände gesetzlich verpflichtet sind und beideren Nichtzustandekommen eine Schiedsamts-regelung gilt. Die in Satz 1 genannten Vorschriftengelten mit der Maßgabe, dass der Versorgungs-auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beson-ders zu berücksichtigen ist.“

1f. § 73b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt durch ein Se-mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarz-tes bleibt unberührt.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende Sätzeersetzt:

„Zur flächendeckenden Sicherstellung desAngebots nach Absatz 1 haben Krankenkas-sen allein oder in Kooperation mit anderenKrankenkassen spätestens bis zum 30. Juni2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schlie-ßen, die mindestens die Hälfte der an derhausärztlichen Versorgung teilnehmendenAllgemeinärzte des Bezirks der Kassenärzt-lichen Vereinigung vertreten. Können sich dieVertragsparteien nicht einigen, kann die Ge-meinschaft die Einleitung eines Schiedsver-fahrens nach Absatz 4a beantragen. Ist einVertrag nach Satz 1 zustande gekommen odersoll ein Vertrag zur Versorgung von Kindernund Jugendlichen geschlossen werden, kön-nen Verträge auch abgeschlossen werden mit

1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,die an der hausärztlichen Versorgungnach § 73 Abs. 1a teilnehmen,

2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,

3. Trägern von Einrichtungen, die eine haus-arztzentrierte Versorgung durch vertrags-ärztliche Leistungserbringer, die an derhausärztlichen Versorgung nach § 73Abs. 1a teilnehmen, anbieten,

4. Kassenärztlichen Vereinigungen, soweitGemeinschaften nach Nummer 2 siehierzu ermächtigt haben.

Finden die Krankenkassen in dem Bezirk ei-ner Kassenärztlichen Vereinigung keinenVertragspartner, der die Voraussetzungennach Satz 1 erfüllt, haben sie zur flächende-ckenden Sicherstellung des Angebots nachAbsatz 1 Verträge mit einem oder mehrerender in Satz 3 genannten Vertragspartnern zuschließen. In den Fällen der Sätze 3 und 4 be-steht kein Anspruch auf Vertragsabschluss;die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotsist unter Bekanntgabe objektiver Auswahl-kriterien auszuschreiben.“

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“durch die Wörter „diesem Absatz“ ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-fügt:

„(4a) Beantragt eine Gemeinschaft gemäß Ab-satz 4 Satz 2 die Einleitung eines Schiedsverfah-rens, haben sich die Parteien auf eine unabhängigeSchiedsperson zu verständigen, die den Inhalt desVertrages nach Absatz 4 Satz 1 festlegt. Einigensich die Parteien nicht auf eine Schiedsperson, sowird diese von der für die Krankenkasse zustän-digen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten desSchiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zugleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung derSchiedsperson und die Festlegung des Vertrags-inhalts haben keine aufschiebende Wirkung.“

1g. In § 84 Abs. 7a Satz 9 wird die Angabe „§ 300 Abs. 2Satz 4“ durch die Angabe „§ 300 Abs. 2 Satz 6“ er-setzt.

1h. § 92 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinienzur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1Satz 2 Nr. 6 und Therapiehinweisen nach Absatz 2Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischenund pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis so-wie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichenInteressen gebildeten maßgeblichen Spitzenorgani-sationen der pharmazeutischen Unternehmer, denbetroffenen pharmazeutischen Unternehmern, denBerufsvertretungen der Apotheker und den maßgeb-lichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften derbesonderen Therapierichtungen auf BundesebeneGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stel-lungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wah-rung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gut-achten oder Empfehlungen von Sachverständigen,die er bei Richtlinien zur Verordnung von Arzneimit-teln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sowie bei Therapie-hinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zugrunde legt, beiEinleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benen-nen und zu veröffentlichen sowie in den tragendenGründen der Beschlüsse zu benennen.“

1i. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 werden die Sätze 3 bis 9 durch fol-gende Sätze ersetzt:

„Für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Le-bensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7 Satz 3bis 9 in der bis zum 30. September 2008 geltendenFassung keine Anwendung, es sei denn, der Ver-tragsarztsitz wird nach § 103 Abs. 4 fortgeführt.Die Zulassung endet in diesen Fällen zum31. März 2009, es sei denn, der Vertragsarzterklärt gegenüber dem Zulassungsausschuss dieWiederaufnahme seiner Tätigkeit. Bis zu diesemZeitpunkt gilt die Zulassung als ruhend. In denFällen der Anstellung von Ärzten in einem zuge-

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Drucksache 16/10609 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

lassenen medizinischen Versorgungszentrum gel-ten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“

b) In Absatz 9 wird Satz 4 durch folgenden Satz er-setzt:

„Absatz 7 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

2. § 101 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit biszum 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass min-destens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Pro-zent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegendoder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärz-ten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhevon 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl denLeistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlichKinder und Jugendliche psychotherapeutischbetreuen, vorbehalten ist.

b) u n v e r ä n d e r t

2a. Nach § 103 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-fügt.

„Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälf-tiger Entziehung der Zulassung.“

2b. § 126 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und dieWörter „die Krankenkassen stellen sicher, dassdiese Voraussetzungen erfüllt sind“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass dieVoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.Sie haben von der Erfüllung auszugehen, wenneine Bestätigung einer geeigneten Stelle vorliegt.Die näheren Einzelheiten des Verfahrens nachSatz 2 einschließlich der Bestimmung und Über-wachung der geeigneten Stellen, Inhalt undGültigkeitsdauer der Bestätigungen, der Über-prüfung ablehnender Entscheidungen und derErhebung von Entgelten vereinbart der Spitzen-verband Bund der Krankenkassen mit den fürdie Wahrnehmung der Interessen der Leistungs-erbringer maßgeblichen Spitzenorganisationenauf Bundesebene. Dabei ist sicherzustellen, dassLeistungserbringer das Verfahren unabhängigvon einer Mitgliedschaft bei einem der Vereinba-rungspartner nach Satz 3 nutzen können undeinen Anspruch auf Erteilung der Bestätigung ha-ben, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1Satz 2 erfüllen. Erteilte Bestätigungen sind einzu-schränken, auszusetzen oder zurückzuziehen,wenn die erteilende Stelle feststellt, dass die Vor-aussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind,soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb ei-ner angemessenen Frist die Übereinstimmungherstellt. Die in der Vereinbarung nach Satz 3 be-

2. § 101 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit biszum 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass mindes-tens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent derallgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oderausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärztenund mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 10Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den Leistungs-erbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder undJugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehal-ten ist.

b) In Satz 6 werden vor dem Wort „Versorgungsanteile“die Wörter „in Satz 5 bestimmten“ eingefügt und dieWörter „von 40 Prozent“ gestrichen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10609

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stimmten Stellen dürfen die für die Feststellungund Bestätigung der Erfüllung der Anforderun-gen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten vonLeistungserbringern erheben, verarbeiten undnutzen. Sie dürfen den Spitzenverband Bund derKrankenkassen über ausgestellte sowie über ver-weigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zu-rückgezogene Bestätigungen einschließlich derfür die Identifizierung der jeweiligen Leistungser-bringer erforderlichen Daten unterrichten. DerSpitzenverband Bund ist befugt, die übermitteltenDaten zu verarbeiten und den Krankenkassen be-kannt zu geben.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Leistungserbringer, die am 31. März2007 über eine Zulassung nach § 126 in der zu die-sem Zeitpunkt geltenden Fassung verfügten, gel-ten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 biszum 30. Juni 2010 insoweit als erfüllt. Bei wesent-lichen Änderungen der betrieblichen Verhältnissekönnen die Krankenkassen ergänzende Nach-weise verlangen; Absatz 1a Satz 2 gilt entspre-chend. Die in Satz 1 genannten Leistungserbrin-ger bleiben abweichend von Absatz 1 Satz 1 biszum 31. Dezember 2009 zur Versorgung der Ver-sicherten berechtigt, soweit keine Ausschreibun-gen nach § 127 Abs. 1 erfolgen.“

2c. § 127 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sollen“ durchdas Wort „können“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen und die Spitzenorganisationen der Leis-tungserbringer auf Bundesebene geben erstmaligbis zum 30. Juni 2009 gemeinsam Empfehlungenzur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen ab.Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nachSatz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird derEmpfehlungsinhalt durch eine von den Empfeh-lungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benen-nende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Ei-nigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eineSchiedsperson, so wird diese von der für denSpitzenverband Bund der Krankenkassen zustän-digen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten desSchiedsverfahrens tragen der SpitzenverbandBund und die Spitzenorganisationen der Leis-tungserbringer je zur Hälfte.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zweckmäßigsind“ durch die Wörter „durchgeführt wer-den“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Satz“ die An-gabe „2 und“ eingefügt.

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Drucksache 16/10609 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Über die Inhalte abgeschlossener Verträgesind andere Leistungserbringer auf Nach-frage unverzüglich zu informieren.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-fügt:

„(2a) Den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1 kön-nen Leistungserbringer zu den gleichen Bedin-gungen als Vertragspartner beitreten, soweit sienicht aufgrund bestehender Verträge bereits zurVersorgung der Versicherten berechtigt sind.Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zu-sammenschlüssen der Leistungserbringer abge-schlossen wurden, können auch Verbände undsonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbrin-ger beitreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-chend für fortgeltende Verträge, die vor dem1. April 2007 abgeschlossen wurden. § 126 Ab-satz 1a und 2 bleibt unberührt.“

e) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Endeein Semikolon und die Wörter „Absatz 1 Satz 2und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

2d. § 128 wird wie folgt gefasst:

„§ 128Unzulässige Zusammenarbeit zwischen

Leistungserbringern und Vertragsärzten

(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherteüber Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweites sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versor-gung in Notfällen benötigt werden. Satz 1 gilt entspre-chend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Kranken-häusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte nichtgegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaft-licher Vorteile an der Durchführung der Versorgungmit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungenim Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfs-mitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlungeiner Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leis-tungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfs-mitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durchLeistungserbringer.

(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher,dass Verstöße gegen die Verbote nach den Absätzen 1und 2 angemessen geahndet werden. Für den Fallschwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vor-zusehen, dass Leistungserbringer für die Dauer vonbis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicher-ten ausgeschlossen werden können.

(4) Sofern Vertragsärzte auf der Grundlage ver-traglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen überdie ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versor-gung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchfüh-rung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken,sind die zusätzlichen Leistungen unmittelbar von denKrankenkassen zu vergüten. Über eine Mitwirkung

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10609

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nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die fürdie jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekam-mer.

(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn Kran-kenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung vonVerordnungen von Vertragsärzten bekannt werden,die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten anbestimmte Leistungserbringer oder eine sonstigeForm unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten.“

2e. § 130a Abs. 9 wird aufgehoben.

2f. § 132c wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen legt in Empfehlungen die Anforderungenan die Leistungserbringer der sozialmedizinischenNachsorgemaßnahmen fest.“

2g. In § 137g Abs. 1 Satz 11 werden die Wörter „durchErhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes von denKrankenkassen“ durch die Wörter „aus dem Ge-sundheitsfonds“ ersetzt.

2h. In § 140f Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 126Abs. 1 Satz 3,“ die Angabe „§ 127 Abs. 1a Satz 1,“eingefügt.

2i. In § 146a Satz 3 werden nach der Angabe „§ 155“ einKomma und die Wörter „mit Ausnahme von Absatz4 Satz 9,“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t3. § 155 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder Schlie-ßung aus dem Amt, bestimmt die Aufsichtsbehördenach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Kran-kenkassen und des Landesverbandes den Abwick-lungsvorstand. § 35a Abs. 7 des Vierten Buches giltentsprechend.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind die Betriebskrankenkassen zur Erfüllungdieser Verpflichtungen nicht in der Lage, machtder Spitzenverband Bund der Krankenkassen dennicht gedeckten Betrag bei allen anderen Kran-kenkassen mit Ausnahme der Landwirtschaft-lichen Krankenkassen geltend.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 164 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maß-gabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäf-tigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch or-dentliche Kündigung beendet werden kann.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durchein Komma ersetzt.

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Drucksache 16/10609 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4eingefügt:

„4. der in § 171d Abs. 1 Satz 3 genanntenVerpflichtungen bis zum 31. Dezember2049 sowie“.

ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 5 und 6“durch die Angabe „Absatz 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.

4. § 164 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 5und 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 5bis 7“ ersetzt.

bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 7“durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 8“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Jede Innungskrankenkasse ist verpflichtet, entspre-chend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten allerInnungskrankenkassen dienstordnungsmäßige Stel-lungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungennach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebotesind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglichzu machen.“

5. § 171 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein Kommaersetzt, nach der Angabe „§ 155 Abs. 1 bis 3“ die An-gabe „und § 164 Abs. 2 bis 5“ und nach dem Wort„entsprechend“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass§ 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäftigte gilt, derenArbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigungbeendet werden kann“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4 bis 6“durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4 bis 7“ ersetzt.

6. Nach § 171 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Achter TitelKassenartenübergreifende Regelungen“.

7. § 171b wird wie folgt gefasst:

㤠171bInsolvenz von Krankenkassen

(1) Vom 1. Januar 2010 an findet § 12 Abs. 1 Nr. 2 derInsolvenzordnung auf Krankenkassen keine Anwendung.Von diesem Zeitpunkt an gilt die Insolvenzordnung für dieKrankenkassen nach Maßgabe der nachfolgenden Ab-sätze.

(2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig oder istsie voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehendenZahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen(drohende Zahlungsunfähigkeit) oder tritt Überschuldungein, hat der Vorstand der Krankenkasse dies der zustän-digen Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähigerUnterlagen unverzüglich anzuzeigen. Verbindlichkeitender Krankenkasse, für die nach § 171d Abs. 1 der Spit-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/10609

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8. Nach § 171b werden folgende §§ 171c bis 171f eingefügt:

„§ 171cu n v e r ä n d e r t

§ 171dHaftung im Insolvenzfall

(1) Wird über das Vermögen einer Krankenkasse dasInsolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangelsMasse rechtskräftig abgewiesen (Insolvenzfall), haftetder Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die biszum 31. Dezember 2009 entstandenen Altersversor-gungsverpflichtungen dieser Krankenkasse und für Ver-pflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von Ver-pflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichenEinrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aufge-

zenverband Bund der Krankenkassen haftet, sind bei derFeststellung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen der Krankenkasse kann nur von derAufsichtsbehörde gestellt werden. Liegen zugleich dieVoraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauernicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll dieAufsichtsbehörde anstelle des Antrags nach Satz 1 dieKrankenkasse schließen. Stellt die Aufsichtsbehörde denAntrag nach Satz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachEingang der in Absatz 2 Satz 1 genannten Anzeige, ist diespätere Stellung eines Insolvenzantrags solange ausge-schlossen, wie der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige ge-führt hat, fortbesteht.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat den SpitzenverbandBund der Krankenkassen unverzüglich über die Antrag-stellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. Vor der Be-stellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgerichtdie Aufsichtsbehörde zu hören. Der Aufsichtsbehörde istder Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. Die Auf-sichtsbehörde und der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen können jederzeit vom Insolvenzgericht und demInsolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Verfah-rens verlangen.

(5) Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, durchden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangelsMasse abgelehnt worden ist, ist die Krankenkasse ge-schlossen mit der Maßgabe, dass die Abwicklung derGeschäfte der Krankenkasse im Fall der Eröffnung desInsolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenz-ordnung erfolgt.

(6) Zum Vermögen einer Krankenkasse gehören dieBetriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsver-mögen. Abweichend von § 260 Abs. 2 Satz 2 bleiben dieBeitragsforderungen der Krankenkasse außer Betracht,soweit sie dem Gesundheitsfonds als Sondervermögenzufließen.“

8. Nach § 171b werden folgende §§ 171c bis 171f eingefügt:

㤠171cAufhebung der Haftung

nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung

Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht mehrnach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für die Ansprücheder Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen derAltersversorgung und auf Insolvenzgeld.

§ 171dHaftung im Insolvenzfall

(1) Wird über das Vermögen einer Krankenkasse dasInsolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangelsMasse rechtskräftig abgewiesen (Insolvenzfall), haftetder Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die biszum 31. Dezember 2009 entstandenen unverfallbaren Al-tersversorgungsverpflichtungen dieser Krankenkasse undfür Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung vonVerpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichenEinrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aufge-

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Drucksache 16/10609 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

nommen worden sind, soweit die Erfüllung dieser Ver-pflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oderunmöglich wird. Soweit der Träger der Insolvenzsiche-rung nach dem Betriebsrentengesetz die unverfallbarenAltersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zuerfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen Kranken-kassen oder ihre Verbände ausgeschlossen. Der Spitzen-verband Bund der Krankenkassen macht die zur Erfüllungseiner Haftungsverpflichtung erforderlichen Beträge beiden übrigen Krankenkassen der Kassenart sowie bis zum31. Dezember 2049 anteilig auch bei den Krankenkassengeltend, die aus einer Vereinigung nach § 171a hervorge-gangen sind, wenn an der Vereinigung eine Krankenkassebeteiligt war, die dieser Kassenart angehört hat. Sind diein Satz 3 genannten Krankenkassen nicht in der Lage, dieVerpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht der Spit-zenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedecktenBetrag bei allen anderen Krankenkassen geltend. § 155Abs. 4 Satz 7 und § 164 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Das Nähere zur Geltendmachung der Beträge nachAbsatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie nach§ 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5regelt das Bundesministerium für Gesundheit durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Da-bei ist vorzusehen, dass Betriebs- und Innungskran-kenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 173Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält, an der Finanzierung miteiner Quote in Höhe von 20 Prozent des an sich zu zah-lenden Betrags beteiligt werden. In der Rechtsverord-nung kann auch geregelt werden, welche Angaben dieKrankenkassen dem Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen für die Durchführung des Absatzes 1 Satz 3und 4 mitzuteilen haben, einschließlich der Zeitpunktefür die Übermittlung dieser Angaben.

(3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei dervor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zu-lässig war, umfasst der Insolvenzschutz nach dem ViertenAbschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprücheund Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nachdem 31. Dezember 2009 entstanden sind. Die §§ 7 bis 15des Betriebsrentengesetzes gelten nicht für Kranken-kassen, die auf Grund Landesgesetz Pflichtmitgliedbeim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg oder Sachsen sind. Hiervon ausgenom-men ist die AOK Baden-Württemberg. Falls die Mit-gliedschaft endet, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

nommen worden sind, soweit die Erfüllung dieser Ver-pflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oderunmöglich wird. Soweit der Träger der Insolvenzsiche-rung nach dem Betriebsrentengesetz die unverfallbarenAltersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zuerfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen Kranken-kassen oder ihre Verbände ausgeschlossen. Der Spitzen-verband Bund der Krankenkassen macht die zur Erfüllungseiner Haftungsverpflichtung erforderlichen Beträge beiden übrigen Krankenkassen der Kassenart sowie bis zum31. Dezember 2049 anteilig auch bei den Krankenkassengeltend, die aus einer Vereinigung nach § 171a hervorge-gangen sind, wenn an der Vereinigung eine Krankenkassebeteiligt war, die dieser Kassenart angehört hat. Sind diein Satz 3 genannten Krankenkassen nicht in der Lage, dieVerpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht der Spit-zenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedecktenBetrag bei allen anderen Krankenkassen geltend. § 155Abs. 4 Satz 7 und § 164 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Das Nähere zur Geltendmachung der Beträge nachAbsatz 1 Satz 3 und 4 sowie nach § 155 Abs. 4 Satz 6 re-gelt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei dervor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zu-lässig war, umfasst der Insolvenzschutz nach dem ViertenAbschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprücheund Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nachdem 31. Dezember 2009 entstanden sind.

(4) Hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassenauf Grund des Absatzes 1 Leistungen zu erbringen, gilt § 9Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzterHalbsatz des Betriebsrentengesetzes entsprechend für denSpitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzen-verband Bund der Krankenkassen macht die Ansprüchenach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Kran-kenkassen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 geltend.

(5) Für die in § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 genanntenAnsprüche und Forderungen haften im Insolvenzfall dieübrigen Krankenkassen der Kassenart. Übersteigen dieVerpflichtungen nach Satz 1 ein Prozent des Gesamt-betrages der Zuweisungen, den die Krankenkassen der

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 171eu n v e r ä n d e r t

jeweiligen Kassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlicherhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen der ande-ren Kassenarten. § 155 Abs. 4 Satz 5 bis 7 gilt entspre-chend. Soweit Krankenkassen nach Satz 1 oder Satz 2Leistungen zu erbringen haben, gehen die Ansprüche derVersicherten und der Leistungserbringer auf sie über. Ab-satz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 171eDeckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen

(1) Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, dieeine direkte Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 desBetriebsrentengesetzes auslösen sowie für ihre Beihilfe-verpflichtungen durch mindestens jährliche Zuführungenvom 1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezember2049 ein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mitdem der voraussichtliche Barwert dieser Verpflichtungenan diesem Tag vollständig ausfinanziert wird. Auf derPassivseite der Vermögensrechnung sind Rückstellungenin Höhe des vorhandenen Deckungskapitals zu bilden.Satz 1 gilt nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichts-behörde durch ein versicherungsmathematisches Gutach-ten nachweist, dass für ihre Verpflichtungen aus Versor-gungsanwartschaften und -ansprüchen sowie für ihreBeihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital besteht, dasdie in Satz 1 und in der Rechtsverordnung nach Absatz 3genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis ist beiwesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen,in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Das De-ckungskapital darf nur zweckentsprechend verwendetwerden.

(2) Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. De-zember 2009 Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver-sorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu er-wartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Ver-pflichtungen nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt.Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital beiaufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ge-bildet, wird dieses anteilig berücksichtigt, sofern es sichum Versorgungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. So-weit Krankenversicherungsträger dem Versorgungsrück-lagegesetz des Bundes oder entsprechender Landesge-setze unterliegen, ist das nach den Vorgaben dieser Ge-setze gebildete Kapital ebenfalls zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit regeltdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-tes das Nähere über

1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, fürdie das Deckungskapital zu bilden ist,

2. die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorga-ben für die Ermittlung des Barwerts der Versorgungs-verpflichtungen,

3. die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals er-forderlichen Zuweisungsbeträge und über die Über-prüfung und Anpassung der Höhe der Zuweisungsbe-träge,

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Drucksache 16/10609 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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§ 171fu n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungs-kapital,

5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den jewei-ligen Durchführungswegen der betrieblichen Alters-versorgung sowie über die Anlage des Deckungska-pitals.

Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befug-nis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamtübertragen. In diesem Fall gilt für die dem Bundesver-sicherungsamt entstehenden Ausgaben § 271 Abs. 6 ent-sprechend.

(4) Die Ermittlung der Höhe des erforderlichen De-ckungskapitals durch die Krankenkasse und die Zufüh-rungspläne zum Deckungskapital sind von der Auf-sichtsbehörde zu genehmigen.

(5) Für Amtshandlungen nach Absatz 4 werden Ge-bühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministeriumfür Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren-pflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und dieAuslagenerstattung zu bestimmen. Es kann dafür festeSätze, auch in Form von Zeitgebühren, und Rahmensätzevorsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dassder mit den Amtshandlungen verbundene gesamte Per-sonal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde gedecktwird. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dieVerordnungsermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-desversicherungsamt übertragen.

§ 171fInsolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

Die §§ 171b bis 171e gelten für die Verbände derKrankenkassen entsprechend.“

9. Vor § 172 wird die Überschrift „Achter Titel Kassenar-tenübergreifende Regelungen“ aufgehoben.

10. § 172 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 172Vermeidung der Schließung

oder Insolvenz von Krankenkassen“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verband, der imFall ihrer Auflösung oder Schließung ihre Ver-pflichtungen gegenüber den Gläubigern zu er-füllen hat,“ durch die Wörter „SpitzenverbandBund der Krankenkassen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:„Stellt der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen fest, dass in der letzten Vierteljahresrech-nung einer Krankenkasse die Ausgaben die Ein-nahmen um einen Betrag überstiegen haben, dergrößer ist als 0,5 Prozent der durchschnittlichenmonatlichen Zuweisungen aus dem Gesund-heitsfonds für den zu beurteilenden Berichtszeit-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/10609

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11. u n v e r ä n d e r t

11a. In § 207 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „vorbehalt-lich des § 212 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „mitAusnahme der Betriebskrankenkassen der Dienst-betriebe des Bundes“ ersetzt.

11b. Dem § 211 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die für die Finanzierung der Aufgaben einesLandesverbandes erforderlichen Mittel werden vonseinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkas-sen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohn-sitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandesaufgebracht. Die mitgliedschaftsrechtliche Zuord-nung der Krankenkassen nach § 207 Abs. 1 Satz 3bleibt unberührt. Das Nähere zur Aufbringung derMittel nach Satz 1 vereinbaren die Landesverbände.Kommt die Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum1. November eines Jahres zustande, wird der Inhaltder Vereinbarung durch eine von den Vertragspar-teien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt.“

raum, so hat er hierüber die zuständige Auf-sichtsbehörde zu unterrichten. Darüber hinaushat der Spitzenverband Bund der Krankenkassenden Aufsichtsbehörden die in den Jahresrech-nungen zum Stichtag 31. Dezember eines jedenKalenderjahres ausgewiesenen Betriebsmittel,Rücklagen und Geldmittel zur Anschaffung undErneuerung von Verwaltungsvermögen einerKrankenkasse mitzuteilen. Die Aufsichtsbe-hörde hat unter Berücksichtigung der in denSätzen 2 und 3 genannten Finanzdaten vom Vor-stand einer Krankenkasse unverzüglich die Vor-lage der in Satz 1 genannten Unterlagen undAuskünfte zu verlangen, wenn sich daraus An-haltspunkte für eine dauerhafte Gefährdung derwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kasseergeben.“

cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe„Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1 und 4“ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Stellt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mitdem Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest,dass bei einer Krankenkasse nur durch die Vereini-gung mit einer anderen Krankenkasse die Leistungs-fähigkeit auf Dauer gesichert oder der Eintritt vonZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermiedenwerden kann, kann dieser der Aufsichtsbehörde Vor-schläge für eine Vereinigung dieser Krankenkassemit einer anderen Krankenkasse vorlegen. Kommtbei der in ihrer Leistungsfähigkeit gefährdeten Kran-kenkasse ein Beschluss über eine freiwillige Ver-einigung innerhalb einer von der Aufsichtsbehördegesetzten Frist nicht zustande, ersetzt die Aufsichts-behörde diesen Beschluss.“

11. Dem § 195 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nachden Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wir-kung.“

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Drucksache 16/10609 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

11c. Dem § 220 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für das Haushalts- und Rechnungsweseneinschließlich der Statistiken bei der Verwaltung desGesundheitsfonds durch das Bundesversicherungs-amt gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5, § 72 Abs. 1 undAbs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73 bis 77Abs. 1a und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mitAbs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des§ 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverord-nungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die§§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend.“

12. § 252 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungennach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28cund 28n des Vierten Buches geregelt.“

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3bis 5 angefügt:

„(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebüh-ren, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242, Prä-mien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Buß-gelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlungbestimmen, welche Schuld getilgt werden soll.Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werdendie Schulden in der genannten Reihenfolge ge-tilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werdendie einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, beigleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegenschuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug vonBeiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit re-gelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates das Nähere über die Prüfungder von den Krankenkassen mitzuteilenden Da-ten durch die mit der Prüfung nach § 274 befass-ten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafterDatenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten so-wie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkri-terien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung,des Beitragseinzugs und der Weiterleitung vonBeiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Kran-kenkassen, auch abweichend von § 274.“

13. § 265a wird wie folgt gefasst:

㤠265aFinanzielle Hilfen zur Vermeidung

der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse

(1) u n v e r ä n d e r t

12. Dem § 252 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungennach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28ndes Vierten Buches geregelt.“

13. § 265a wird wie folgt gefasst:

㤠265aFinanzielle Hilfen zur Vermeidung

der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse

(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Kran-kenkassen hat bis zum 31. März 2009 Bestimmungenüber die Gewährung finanzieller Hilfen zur Ermögli-chung oder Erleichterung von Vereinigungen von Kran-kenkassen, die zur Abwendung von Haftungsrisiken fürnotwendig erachtet werden, vorzusehen. Näheres überVoraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durch-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassenmacht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichenBeträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mitAusnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkassengeltend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfensind die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Kran-kenkassen sowie bereits geleistete Hilfen nach § 265bangemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Be-scheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung derHilfeleistungen angefordert werden, haben keine auf-schiebende Wirkung.

(4) u n v e r ä n d e r t

14. Nach § 265a wird folgender § 265b eingefügt:

㤠265bFreiwillige finanzielle Hilfen

(1) Krankenkassen können mit anderen Krankenkas-sen derselben Kassenart Verträge über die Gewährungvon Hilfeleistungen schließen, um

1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu er-halten,

2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und § 171dAbs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere durch die Unter-stützung von freiwilligen Vereinigungen zu verhin-dern oder

3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1Satz 3 und 4 abweichend von der nach § 171dAbs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.

In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzie-rung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln.§ 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

14a. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:

㤠271aSicherstellung der

Einnahmen des Gesundheitsfonds

führung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenver-bandes Bund der Krankenkassen. In der Satzung ist vor-zusehen, dass die Hilfen nur gewährt werden, wennfinanzielle Hilfe nach § 265b in ausreichender Höhe ge-währt wird. Die Satzungsregelungen werden mit 70 Pro-zent der nach § 217c Abs. 1 Satz 2 gewichteten Stimmender Mitglieder beschlossen.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellenHilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehördegestellt werden. Der Vorstand des SpitzenverbandesBund der Krankenkassen entscheidet über die Gewäh-rung der Hilfe nach Absatz 1. Die Hilfen können auch alsDarlehen gewährt werden. Sie sind zu befristen und mitAuflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirt-schaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassenmacht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Be-träge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mitAusnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen gel-tend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen istdie unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkas-sen angemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen dieBescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung derHilfeleistungen angefordert werden, haben keine auf-schiebende Wirkung.

(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund der biszum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 265ableiben unberührt.“

14. Nach § 265a wird folgender § 265b eingefügt:

㤠265bFreiwillige finanzielle Hilfen

(1) Krankenkassen können mit anderen Krankenkas-sen derselben Kassenart Verträge über die Gewährungvon Hilfeleistungen schließen, um

1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu erhal-ten,

2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und § 171dAbs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere durch die Unterstüt-zung von freiwilligen Vereinigungen zu verhindernoder

3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1 Satz 3und 4 abweichend von der nach § 171d Abs. 2 erlas-senen Rechtsverordnung zu regeln.

In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierungund Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln.

(2) Die Verträge sind von den für die am Vertrag be-teiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehördenzu genehmigen.“

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Drucksache 16/10609 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(1) Steigen die Beitragsrückstände einer Kran-kenkasse erheblich an, so hat die Krankenkassenach Aufforderung durch das Bundesversiche-rungsamt diesem die Gründe hierfür zu berichtenund innerhalb einer Frist von vier Wochen glaub-haft zu machen, dass der Anstieg nicht auf einePflichtverletzung zurückzuführen ist. Entschei-dungserhebliche Tatsachen sind durch geeigneteUnterlagen glaubhaft zu machen.

(2) Werden die entscheidungserheblichen Unter-lagen nicht vorgelegt oder reichen diese nicht zurGlaubhaftmachung eines unverschuldeten Bei-tragsrückstandes aus, wird die Krankenkasse säu-mig. Für jeden angefangenen Monat nach Auffor-derung zur Berichtslegung wird vorläufig einSäumniszuschlag in Höhe von 10 Prozent von demBetrag erhoben, der sich aus der Rückstandsquotedes die Berichtspflicht auslösenden Monats abzüg-lich der des Vorjahresmonats oder der des Vorjah-resdurchschnitts der Krankenkasse multipliziertmit den insgesamt zum Soll gestellten Beiträgen derKrankenkasse des die Berichtspflicht auslösendenMonats, ergibt. Es wird der jeweils niedrigere Wertzur Berechnung der Säumniszuschläge in Ansatz ge-bracht.

(3) Die Krankenkasse erhält ihre Säumniszu-schläge zurück, wenn sie innerhalb einer angemes-senen, vom Bundesversicherungsamt festzusetzen-den Frist, die im Regelfall drei Monate nach Eintrittder Säumnis nach Absatz 2 nicht unterschreiten soll,glaubhaft macht, dass die Beitragsrückstände nichtauf eine Pflichtverletzung ihrerseits zurückzufüh-ren sind. Anderenfalls werden die Säumniszu-schläge endgültig festgesetzt und verbleiben demGesundheitsfonds.

(4) Bleiben die Beitragsrückstände auch nach Ab-lauf der Frist nach Absatz 3 erheblich im Sinne desAbsatzes 1 und ist die Krankenkasse säumig imSinne des Absatzes 2, ist von einer fortgesetztenPflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall solldas Bundesversicherungsamt den Säumniszuschlagum weitere 10 Prozentpunkte pro Monat bis zur vol-len Höhe des für die Berechnung der Säumniszu-schläge zu Grunde gelegten Differenzbetrages nachAbsatz 2 erhöhen. Diese Säumniszuschläge geltenals endgültig festgesetzt und verbleiben dem Ge-sundheitsfonds.

(5) Klagen gegen die Erhebung von Säumnis-zuschlägen haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) § 28r des Vierten Buches und § 251 Abs. 5Satz 2 bleiben unberührt.“

14b. § 272 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwei-sungen aus dem Gesundheitsfonds ist sicher-zustellen, dass sich die Belastungen auf Grundder Einführung des Gesundheitsfonds für die in

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

einem Land tätigen Krankenkassen in jährlichenSchritten von jeweils höchstens 100 MillionenEuro aufbauen. Hierfür stellt das Bundesver-sicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr und fürjedes Land die Höhe der fortgeschriebenen Ein-nahmen der Krankenkassen für die in einemLand wohnhaften Versicherten den Zuwei-sungen aus dem Gesundheitsfonds ohne Berück-sichtigung der sich aus Absatz 2 ergebenden Zu-weisungserhöhungen gegenüber. Dabei sind alsEinnahmen die fiktiven Beitragseinnahmen aufGrund der am 30. Juni 2008 geltenden Beitrags-sätze, bereinigt um Ausgleichsansprüche und-verpflichtungen auf Grund des Risikostruktur-ausgleichs und des Risikopools in der bis zum31. Dezember 2008 geltenden Fassung und fort-geschrieben entsprechend der Veränderungsratenach § 71 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Ab-satz 1 Satz 2, dass die Belastungswirkungen inBezug auf die in einem Land tätigen Kranken-kassen den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maß-geblichen Betrag übersteigen, sind die Zuwei-sungen an die Krankenkassen für derenVersicherte mit Wohnsitz in den jeweiligen Län-dern im Jahresausgleich für das jeweilige Aus-gleichsjahr so zu verändern, dass dieser Betraggenau erreicht wird. Die zur Erhöhung der Zu-weisungen nach Satz 1 erforderlichen Beträgewerden aus Mitteln der Liquiditätsreserve nach§ 271 Abs. 2 aufgebracht.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 findenletztmalig in dem Jahr Anwendung, das demJahr vorausgeht, in dem erstmalig in keinemBundesland eine Überschreitung des nach Ab-satz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrages fest-gestellt wurde.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben derAbsätze 1 und 2, insbesondere zur Bestimmungder Beitragssätze, der Einnahmen und ihrerFortschreibung und der Zuweisungen, sowie dieFestlegung der Abschlagszahlungen regelt dieRechtsverordnung nach § 266 Abs. 7.“

14c. § 300 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Rechenzentren übermitteln die Daten nachAbsatz 1 auf Anforderung den KassenärztlichenVereinigungen, soweit diese Daten zur Erfüllungihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und§ 305a erforderlich sind, sowie dem Bundes-ministerium für Gesundheit oder einer von ihmbenannten Stelle im Wege elektronischer Daten-übertragung oder maschinell verwertbar auf Da-tenträgern. Dem Bundesministerium für Ge-sundheit oder der von ihm benannten Stelle sinddie Daten nicht arzt- und nicht versichertenbezo-gen zu übermitteln. Vor der Verarbeitung der

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Drucksache 16/10609 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigun-gen ist der Versichertenbezug durch eine von derjeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räum-lich, organisatorisch und personell getrenntenStelle zu pseudonymisieren.“

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

14d. In § 302 Abs. 1 wird die Angabe „§ 128“ durch dieAngabe „§ 139“ ersetzt.

14e. In § 305 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

15. Dem § 307a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer Kran-kenkasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 unterlässt, derAufsichtsbehörde die in § 55 Abs. 1 des Kreditwesen-gesetzes genannten Sachverhalte anzuzeigen, wirdmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-strafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist dieStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-strafe.“

16. Die folgenden §§ 316 bis 318 werden angefügt:

„§ 316Übergangsregelung zur enteralen Ernährung

Versicherte haben bis zur Veröffentlichung derZusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 im Bun-desanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung nachMaßgabe des Kapitels E der Arzneimittelrichtliniein der Fassung vom 25. August 2005 (BAnz. S. 13241).

§ 317Psychotherapeuten

Abweichend von § 95 Abs. 10 werden Psychothe-rapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zuge-lassen, wenn sie

1. eine Approbation nach dem Psychotherapeuten-gesetz und den Fachkundenachweis nach § 95cSatz 2 Nr. 3 haben,

2. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni1997 an der ambulanten psychotherapeutischenVersorgung in einem anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder in einem anderen Ver-tragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum teilgenommen haben unddiese Tätigkeit vergleichbar mit der in der gesetz-lichen Krankenversicherung war und

3. bis zum 30. Juni 2009 die Approbationsurkundevorlegen und den Antrag auf Erteilung der Zu-lassung gestellt haben.

Der Zulassungsausschuss hat über die Zulassungs-anträge bis zum 30. September 2009 zu entscheiden.

§ 318Übergangsregelung für die

knappschaftliche Krankenversicherung

Die Regelung des § 37 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden, wenn

15. Dem § 307a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer Kranken-kasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 unterlässt, der Auf-sichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu ma-chen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so istdie Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-strafe.“

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsausgaben der knapp-schaftlichen Krankenversicherung abweichend von§ 71 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-buch getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie dieRechnungslegung und den Jahresabschluss nach§ 77 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für dieVerwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kran-kenversicherung getrennt durchführt. Satz 1 giltnur, wenn das Bundesversicherungsamt rechtzeitigvor der Bekanntmachung nach § 37 Abs. 5 der Risi-kostruktur-Ausgleichsverordnung für das folgendeAusgleichsjahr auf der Grundlage eines von derDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises feststellt,dass die Verwaltungsausgaben der knappschaftli-chen Krankenversicherung getrennt im Haushalts-plan ausgewiesen sind. Entsprechend gilt Satz 1 fürden Jahresausgleich nach § 41 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung nur, wenn das Bundesversi-cherungsamt rechtzeitig vor der Durchführung desJahresausgleichs auf der Grundlage eines von derDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises feststellt,dass sie die Rechnungslegung und den Jahresab-schluss nach § 77 des Vierten Buches Sozialgesetz-buch für die Verwaltungsausgaben der knappschaft-lichen Krankenversicherung getrennt durchgeführthat.“

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-ändert:

1. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Jahresrechnung einer Krankenkasse ein-schließlich der Deutschen Rentenversicherung Knapp-schaft-Bahn-See, soweit sie die Krankenversicherungnach dem Fünften Buch durchführt, hat ein den tatsächli-chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse zu vermitteln.Die gesetzlichen Vertreter der Krankenkasse haben beider Unterzeichnung der Jahresrechnung nach bestem Wis-sen schriftlich zu versichern, dass die Jahresrechnung einden tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild imSinne des Satzes 1 vermittelt. Dabei sind bei der Bewer-tung der in der Jahresrechnung oder den ihr zu Grunde lie-genden Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenenVermögensgegenstände und Verbindlichkeiten insbeson-dere folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungsjahresmüssen mit den entsprechenden Schlusssalden derJahresrechnungen des vorhergehenden Rechnungs-jahres übereinstimmen.

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Drucksache 16/10609 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich sein:Insbesondere dürfen keine Veränderungen vorgenom-men werden, die

a) dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt einerEintragung oder Aufzeichnung nicht mehr fest-stellbar ist oder

b) es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erstspäter gemacht worden sind.

3. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeitenmüssen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet sein.

4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vor-hersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Ab-schlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen,selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstich-tag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnungbekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu be-rücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag reali-siert sind.

5. Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sindunabhängig von den Zeitpunkten der entsprechendenZahlungen in der Jahresrechnung zu berücksichtigen.

6. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewand-ten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.“

2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach§ 77 Abs. 1a können in die Rechtsverordnung nach Satz 1aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, umnach einheitlichen Kriterien geschaffene Unterlagen zurBewertung der von den Krankenkassen aufgestellten Jah-resrechnungen und ihrer Finanzlage zu erhalten.“

3. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Unterlagen für das Bundesministerium für Arbeitund Soziales sind dem im jeweiligen Versicherungszweigim gesamten Geltungsbereich dieses Buches zuständigenVerband maschinell verwertbar und geprüft zuzuleiten.Nach Aufbereitung leitet dieser die Unterlagen in maschi-nell verwertbarer Form an das Bundesministerium fürArbeit und Soziales sowie an die zuständigen oberstenVerwaltungsbehörden der Länder oder an die von ihnenbestimmten Stellen weiter.“

4. Dem § 111 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 77Abs. 1a oder entgegen der Rechtsverordnung nach § 78als Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs einerKrankenkasse

1. bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresab-schlusses den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-führung und Bilanzierung zuwiderhandelt,

2. gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlus-ses oder anderer Unterlagen der Rechnungslegungverstößt oder

3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 bei hier-für finanzbegründenden Unterlagen falsche Erklärun-gen abgibt oder herbeiführt.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2a

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch … (BGBl. IS. …), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 60 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maß-gabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung denBeiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.“

2. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe „2, 4 und 5“ durch dieAngabe „2, 3 und 4“ ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch dieAngabe „Absatz 5“ ersetzt.

Artikel 2b

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgtgeändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den§§ 123 bis 142 folgende Angabe eingefügt:

„SechsterUnterabschnitt. Verfahren in vergaberechtlichen

Streitigkeiten § 142a“.

2. § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Ver-gabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 desFünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, entschei-det ausschließlich das für den Sitz der Verga-bekammer zuständige Landessozialgericht. MehrereLänder können durch Vereinbarung die den Landes-sozialgerichten nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabendem zuständigen Gericht eines Landes auch für dasGebiet eines anderen Landes übertragen.“

3. Nach § 142 wird folgender Sechster Unterabschnitteingefügt:

„Sechster Unterabschnitt

Verfahren in vergaberechtlichen Streitigkeiten

§ 142a

(1) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Ver-gabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 desFünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind § 115

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-satzes 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Eurogeahndet werden. Die Geldbuße kann mehrmals festge-setzt werden.“

5. In § 112 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 111 Abs. 3“durch die Angabe „§ 111 Abs. 3 und 5“ ersetzt.

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Drucksache 16/10609 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 116 Abs. 1 und 2, die §§ 117bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Entscheidung des Beschwerdegerichtsüber die sofortige Beschwerde wirken die ehrenamt-lichen Richter nicht mit.

(3) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevor-schriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfah-ren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist daszuständige Gericht an die bestandskräftige Entschei-dung der Vergabekammer und die Entscheidung desLandessozialgerichts sowie gegebenenfalls des nachAbsatz 4 angerufenen Bundessozialgerichts über dieBeschwerde gebunden.

(4) Will ein Landessozialgericht von einer Entschei-dung eines anderen Landessozialgerichts oder desBundessozialgerichts abweichen oder hält es denRechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung vonEntscheidungen eines Oberlandesgerichts oder desBundesgerichtshofs für grundsätzlich bedeutsam, solegt es die Sache dem Bundessozialgericht vor. DasBundessozialgericht entscheidet anstelle des Landes-sozialgerichts. § 124 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.“

4. § 207 wird wie folgt gefasst:

㤠207

Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungenvon Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffenund die am … [einfügen: Tag nach der Verkündungdieses Gesetzes] bei den Oberlandesgerichten anhän-gig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befin-den, auf das für den Sitz der Vergabekammer zustän-dige Landessozialgericht und in den Fällen des § 124Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen auf das Bundessozialgericht über. Diesgilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsacheerledigt haben. Soweit ein Oberlandesgericht an eineFrist nach § 121 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen gebunden ist, beginnt der Laufdieser Frist mit dem Eingang der Akten bei dem zu-ständigen Landessozialgericht von neuem. Die Sätze 1bis 3 gelten für Verfahren in Streitigkeiten über Ent-scheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbezie-hungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch betreffen und die am … [einfügen: Tag nach derVerkündung dieses Gesetzes] bei den Sozialgerichtenanhängig sind, entsprechend.“

Artikel 2c

Änderung desGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in derFassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. IS. 2114), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wirdwie folgt geändert:

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. In § 116 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Endeein Semikolon und die Wörter „für Streitigkeiten überEntscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbe-ziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch betreffen, sind die Landessozialgerichte zustän-dig“ eingefügt.

2. In § 124 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Komma dieWörter „oder hält es den Rechtsstreit wegen beab-sichtigter Abweichung von Entscheidungen eines Lan-dessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts fürgrundsätzlich bedeutsam“ eingefügt.

Artikel 2d

Änderung der Reichsversicherungsordnung

In § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletztdurch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird dieAngabe „Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.

Artikel 2e

Änderung des Gesetzes über dieKrankenversicherung der Landwirte

In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversiche-rung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. IS. 1433), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändertworden ist, wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2 und“ gestri-chen.

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Zweiten Gesetzesüber die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung derLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557),zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Abschnittsdes Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetz-buch finden auf die landwirtschaftlichen Krankenkassenkeine Anwendung.“

2. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch sind für den Spitzenverband der landwirtschaft-lichen Sozialversicherung nicht anzuwenden.“

3. § 54 wird wie folgt gefasst:

„§ 54Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle

Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaft-lichen Sozialversicherung kann eine Umlage der Ver-bandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwändigeLeistungsfälle und andere aufwändige Belastungen ganzoder teilweise zu decken; § 265 des Fünften Buches So-zialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“

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Drucksache 16/10609 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Artikel 4

Änderung desGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch …, (BGBl. I S. …)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Nr. 144 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezem-ber 2008 bestehenden Bundesverbänden unbefris-tet tätigen Angestellten ein neues Beschäftigungs-verhältnis zu vermitteln. Solange sind betriebsbe-dingte Kündigungen unzulässig.“

b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“ er-setzt.

2. In Artikel 1 Nr. 145 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Der Landesverband oder die Krankenkasse, deroder die einen Dienstordnungsangestellten odereinen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen Ar-beitsplatz bei einem der bis zum 31. Dezember2008 bestehenden Bundesverbände oder bei einerder in Satz 1 genannten Gesellschaften bürger-lichen Rechts weggefallen ist, hat einen Aus-gleichsanspruch gegen die übrigen Landesver-bände oder Krankenkassen der Kassenart.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftigtender Verbände der Ersatzkassen.“

3. In Artikel 1 Nr. 182 wird § 271 Abs. 2 wie folgt geän-dert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“ dasWort „und“ durch ein Komma ersetzt und nachdem Wort „Einnahmeausfälle“ die Wörter „unddie Aufwendungen für die Erhöhung der Zuwei-sungen nach § 272 Abs. 2“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 in vierjährlichen Schritten aufzubauen und muss spä-testens nach Ablauf des Geschäftsjahres 2012 undder jeweils folgenden Geschäftsjahre mindestens20 Prozent der durchschnittlich auf den Monatentfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds be-tragen.“

4. Artikel 2 Nr. 29 wird wie folgt gefasst:

,29. § 221 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Gesundheitsfonds überweist von denihm zufließenden Leistungen des Bundes nach

Artikel 4

Änderung desGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Artikel 2 Nr. 29 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzesvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch … ge-ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

,29. § 221 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihmzufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Absatz 1 Satz 3 den auf die LandwirtschaftlichenKrankenkassen entfallenden Anteil an der Be-teiligung des Bundes an den Spitzenverband derlandwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Wei-terleitung an die Landwirtschaftlichen Kranken-kassen. Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 be-misst sich nach dem Verhältnis der Anzahl derVersicherten dieser Krankenkassen zu der An-zahl der Versicherten aller Krankenkassen; maß-gebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vor-jahres.“ ‘

Artikel 4a

Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt durch …geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „jeweils“ wird gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Dabei ist das Benehmen mit der Bundesärztekam-mer herzustellen.“

2. Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Höhe der finanziellen Beteiligung ist so zu bemes-sen, dass die Weiterzubildenden in allen Weiterbil-dungseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 eine ange-messene Vergütung erhalten. In Gebieten, für die derLandesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fürden Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Fest-stellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch getroffen hat, soll eine höhere finan-zielle Förderung vorgesehen werden. Die Anzahl derzu fördernden Weiterbildungsstellen soll insgesamtmindestens 5 000 Stellen betragen.“

3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In den Verträgen nach Absatz 2 kann auch ver-einbart werden, dass

1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf Lan-des- oder Bundesebene verwaltet werden,

2. auch eine finanzielle Beteiligung an regionalen Pro-jekten zur Förderung der Allgemeinmedizin er-folgt,

3. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufeneFördermittel in den darauffolgenden Förderzeit-raum übertragen sowie überregional und unab-hängig von der Art der Weiterbildungseinrichtungbereitgestellt werden.“

Artikel 4b

Änderung derDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnungvom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durchArtikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I

Satz 3 den auf die landwirtschaftlichen Kranken-kassen entfallenden Anteil an der Beteiligung desBundes an den Spitzenverband der landwirtschaft-lichen Sozialversicherung zur Weiterleitung an dielandwirtschaftlichen Krankenkassen. Der Überwei-sungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Ver-hältnis der Anzahl der Versicherten dieser Kranken-kassen zu der Anzahl der Versicherten allerKrankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisseam 1. Juli des Vorjahres.“ ‘

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Drucksache 16/10609 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

S. 3024) geändert worden ist, wird folgender Neunter Ab-schnitt angefügt:

„Neunter AbschnittBeitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

§ 42Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Bei-tragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch.“

Artikel 5

Änderung derSozialversicherungs-Rechnungsverordnung

§ 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch … geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorge-zusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden.Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Ab-weichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert derRückstellungen nach dem für den jeweiligen Versiche-rungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermit-telten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. DieserWert ist bei wesentlichen Änderungen der Berech-nungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zuaktualisieren. Die Altersrückstellungen und das De-ckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufge-löst werden.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5a

Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Nach § 6 der Beitragsverfahrensverordnung vom3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 16des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) ge-ändert worden ist, wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6aWeiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge

(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitrags-zahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungs-amt als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Er-

Artikel 5

Änderung derSozialversicherungs-Rechnungsverordnung

§ 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch … geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorge-zusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden.Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Ab-weichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert derRückstellungen nach dem für den jeweiligen Versiche-rungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermit-telten aktuellen Wert der späteren Zahlungen.“

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Krankenkasse,für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch der Spitzenverband Bund der Krankenkassenhaftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforder-lich ist, darf dieser Betrag wie das nach § 171e des FünftenBuches Sozialgesetzbuch zu bildende Deckungskapitalbis spätestens zum 31. Dezember 2049 angesammelt wer-den und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfssolange nur in einer Fußnote der Jahresrechnung ausge-wiesen werden.“

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

stellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichenDatengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. Das Bun-desversicherungsamt bestimmt das Nähere über die Da-tenlieferungen nach Anhörung des SpitzenverbandesBund der Krankenkassen.“

Artikel 6

Änderung derRisikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

0. § 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Risikozu-schläge“ die Wörter „für das folgende Ausgleichs-jahr“ eingefügt und die Wörter „31. März des demBerichtsjahr folgenden Jahres, erstmals bis zum1. Juli 2008“ durch die Angabe „30. September“ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort „Berichtsjahr“ durch dasWort „Ausgleichsjahr“ ersetzt.

c) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Bundesversicherungsamt kann nach Anhö-rung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-kassen die Festlegungen nach Satz 1 unterjähriganpassen, wenn die allgemein gültige Kodierungder Diagnosen oder die Arzneimittelklassifikationaktualisiert wird. Die Anpassungen nach Satz 6sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.“

0a. § 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33Übergangsregelungen zur Einführung

des Gesundheitsfonds – Begriffsbestimmungen

(1) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben des§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird inden §§ 33a bis 33c geregelt, für die die folgenden Ab-sätze gelten.

(2) Eine in einem Land tätige Krankenkasse isteine Krankenkasse, die Versicherte mit Wohnsitz indem jeweiligen Land aufweist. Alle in einem Landtätigen Krankenkassen sind alle Krankenkassen, dieVersicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen Landaufweisen.

(3) Versicherte mit Wohnsitz außerhalb des Gebie-tes der Bundesrepublik Deutschland bleiben unbe-rücksichtigt.“

0b. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c ein-gefügt:

㤠33aErmittlung der fortgeschriebenen Einnahmen

(1) Die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmender in einem Land tätigen Krankenkassen im Sinnedes § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wirdnach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt.

Artikel 6

Änderung derRisikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

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Drucksache 16/10609 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Grundlage sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2und 3 sowie Abs. 1a für das Berichtsjahr 2008 er-hobenen Daten. Abweichend von Satz 2 ist für dasmonatliche Abschlagsverfahren im Jahr 2009 dasBerichtsjahr 2007 maßgeblich.

(2) Die am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätzeder Krankenkassen sind die am 30. Juni 2008 gel-tenden allgemeinen Beitragssätze nach § 241 Abs. 1des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum31. Dezember 2008 geltenden Fassung zuzüglich deszusätzlichen Beitragssatzes nach § 241a des FünftenBuches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezem-ber 2008 geltenden Fassung, bereinigt um die nach§ 222 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch inder bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung inder Satzung der Krankenkasse ausgewiesenen Bei-tragssatzanteile. Die so bereinigten Beitragssätze al-ler in einem Land tätigen Krankenkassen werden jeKrankenkasse mit der Summe ihrer in dem Landwohnhaften Mitglieder vervielfacht. Der bundes-landspezifische Beitragssatz wird ermittelt, indemdie Summe der Ergebnisse nach Satz 2 aller in einemLand tätigen Krankenkassen durch die Summe derin dem Land wohnhaften Mitglieder geteilt wird.

(3) Die Summe der Einnahmen aller in einem Landtätigen Krankenkassen ergibt sich, indem die bei-tragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitsentgelt derMitglieder aller in einem Land tätigen Krankenkas-sen nach § 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 mit dem nach Ab-satz 2 ermittelten jeweiligen bundeslandspezifischenBeitragssatz vervielfacht und durch die Zahl 100 ge-teilt wird. Das Ergebnis nach Satz 1 wird anschlie-ßend mit den Beiträgen nach § 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2bis 8 und Satz 6 für alle in einem Land tätigen Kran-kenkassen zusammengezählt.

(4) Die nach Absatz 3 ermittelten Einnahmen sindnach Maßgabe der Absätze 5 und 6 um die ab 2009ermittelten Ausgleichsansprüche und Ausgleichsver-pflichtungen auf Grund des Risikostrukturausgleichsund des Risikopools in der bis zum 31. Dezember 2008geltenden Fassung zu bereinigen. Die bereinigtenEinnahmen werden auf das jeweilige Ausgleichsjahrentsprechend der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrie-ben.

(5) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichsver-pflichtungen auf Grund des Risikostrukturausgleichswerden wie folgt ermittelt:

1. Der Beitragsbedarf aller in einem Land tätigenKrankenkassen wird aus der Summe der standar-disierten Leistungsausgaben nach § 6 aller ineinem Land tätigen Krankenkassen anhand dernach § 34 Abs. 1 erhobenen Daten in entsprechen-der Anwendung des § 10 ermittelt;

2. die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitgliederaller in einem Land tätigen Krankenkassen erge-ben sich, indem die Summe der Einnahmen allerin einem Land tätigen Krankenkassen nach Ab-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

satz 3 durch den bundeslandspezifischen Beitrags-satz nach Absatz 2 geteilt und mit der Zahl 100vervielfacht wird;

3. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-kenkassen ergibt sich, indem die beitragspflich-tigen Einnahmen der Mitglieder aller in einemLand tätigen Krankenkassen nach Nummer 2 mitdem ab 2009 nach Nummer 4 zu ermittelndenAusgleichsbedarfssatz vervielfacht und durch dieZahl 100 geteilt werden;

4. der anzuwendende Ausgleichsbedarfssatz ergibtsich, indem die Summe der nach Nummer 1 be-rechneten Beitragsbedarfe aller Krankenkassendurch die Summe der nach Nummer 2 ermitteltenbeitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder al-ler Krankenkassen geteilt und mit der Zahl 100vervielfacht wird;

5. die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der Aus-gleichsverpflichtung aller in einem Land tätigenKrankenkassen ergibt sich durch einen Vergleichdes nach Nummer 1 berechneten Beitragsbedarfsmit der nach Nummer 3 ermittelten Finanzkraftin entsprechender Anwendung des § 16;

6. die nach Absatz 3 ermittelte Summe der Einnah-men aller in einem Land tätigen Krankenkassenist um die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder derAusgleichsverpflichtung nach Nummer 5 zu be-reinigen.

(6) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichsver-pflichtungen auf Grund des Risikopools werden wiefolgt ermittelt:

1. Die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben aller ineinem Land tätigen Krankenkassen werden inentsprechender Anwendung des § 28a Abs. 4 Nr. 1ermittelt;

2. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-kenkassen wird in entsprechender Anwendungdes § 28a Abs. 4 Nr. 2 und von Absatz 5 Nr. 3 er-mittelt;

3. die nach Absatz 5 Nr. 6 ermittelte Summe der be-reinigten Einnahmen ist um die nach Nummer 1ermittelten ausgleichsfähigen Leistungsausgabenzu erhöhen und um die nach Nummer 2 ermittelteFinanzkraft zu vermindern.

§ 33bErmittlung der Zuweisungen

(1) Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfondsan die Krankenkassen für ihre in einem Land wohn-haften Versicherten im Sinne des § 272 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe derfolgenden Absätze auf der Grundlage der nach § 34Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten ermittelt.

(2) Die Zuweisungen, die Krankenkassen aus demGesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgabennach den §§ 266 und 270 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden

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Drucksache 16/10609 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Fassung für ihre Versicherten erhalten, werden an-teilig um die Beteiligungen des Bundes an Auf-wendungen nach § 221 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch und die Einnahmen aus geringfügigerBeschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialge-setzbuch gekürzt.

(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungenwerden je Krankenkasse durch die Versicherungs-tage der Versicherten der Krankenkasse geteilt undmit den Versicherungstagen der in dem Landwohnhaften Versicherten vervielfacht. Die Summeder Ergebnisse nach Satz 1 aller in einem Landtätigen Krankenkassen ergibt die bundeslandspe-zifischen Zuweisungen. Außer Betracht bleiben dieauf Grund der Anwendung des § 33c Abs. 2 einge-tretenen Veränderungen der Zuweisungen an dieKrankenkassen für die in einem Land wohnhaftenVersicherten.

§ 33cDurchführung der Übergangsregelungen

(1) Das Bundesversicherungsamt stellt für jedesAusgleichsjahr und für jedes Land die Höhe dernach § 33a ermittelten bereinigten Einnahmen allerin einem Land tätigen Krankenkassen den nach§ 33b ermittelten Zuweisungen aus dem Gesund-heitsfonds an alle Krankenkassen für ihre in diesemLand wohnhaften Versicherten gegenüber. Dabei istsicherzustellen, dass die Summe der Zuweisungenan alle Krankenkassen der Summe der bereinigtenEinnahmen aller Krankenkassen entspricht, indemdie Summe der Zuweisungen an alle Krankenkassendurch die Summe der bereinigten Einnahmen allerKrankenkassen geteilt wird und das Ergebnis je-weils mit den bereinigten Einnahmen aller in einemLand tätigen Krankenkassen im Sinne des § 33avervielfacht wird. Ergibt die Gegenüberstellung,dass die Einnahmen aller in einem Land tätigenKrankenkassen ihre Zuweisungen aus dem Gesund-heitsfonds in der Summe übersteigen, liegt eine Be-lastung vor.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1,dass die Belastung aller in einem Land tätigen Kran-kenkassen im Jahr 2009 einen Betrag von 100 Mio.Euro (Schwellenwert) übersteigt, sind die Zuweisun-gen an die Krankenkassen für ihre Versicherten mitWohnsitz in diesem Land im Jahresausgleich so zu er-höhen, dass die Belastung den Schwellenwert genauerreicht; die Differenz zwischen der Belastung allerin einem Land tätigen Krankenkassen und demSchwellenwert ergibt den Kappungsbetrag. Der Be-trag, um den die Zuweisungen an die Krankenkassenfür ihre Versicherten mit Wohnsitz in diesem Land zuerhöhen sind, wird ermittelt, indem der Kappungs-betrag durch die Versicherungstage der in dem Landwohnhaften Versicherten geteilt und je Kranken-kasse mit den Versicherungstagen der in dem Landwohnhaften Versicherten vervielfacht wird. Ab 2010erhöht sich der Schwellenwert nach Satz 1 in jährli-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

chen Schritten um jeweils 100 Millionen Euro. § 39Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Regelungen des Absatzes 2 finden nur An-wendung, wenn die Gegenüberstellung nach Absatz 1eine Überschreitung des Schwellenwertes im Sinnedes Absatzes 2 ergibt. Die Regelungen der §§ 33bis 33b sowie der Absätze 1 und 2 finden letztmaligin dem Jahr Anwendung, das dem Jahr vorausgeht,in dem erstmalig in keinem Land eine Überschrei-tung des Schwellenwertes nach Absatz 2 festgestelltwurde.“

0c. Die Überschrift des § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34Datenerhebungen und Gutachtenerstellung

zu den Übergangsregelungen zurEinführung des Gesundheitsfonds“.

1. Nach § 34 wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:

„Achter AbschnittZuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

(Risikostrukturausgleich) ab 2009

§ 35Anwendbare Regelungen

(1) Vom Berichtsjahr 2009 an gelten für die Zuwei-sungen aus dem Gesundheitsfonds und die Durchfüh-rung des Risikostrukturausgleichs die Vorschriften die-ses Abschnitts. Der Erste bis Siebte Abschnitt dieserVerordnung sind weiterhin anzuwenden, soweit in dennachfolgenden Vorschriften oder im Fünften Buch So-zialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 36Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

(1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grundpau-schale bilden die voraussichtlichen standardisiertenLeistungsausgaben der Krankenkassen nach § 266Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dieum auf diese Leistungsausgaben entfallenden Anteileder Zuweisungen nach § 38 zu bereinigen sind, soferndiese Zuweisungen entsprechende Anteile enthalten.Die bereinigten Ausgaben sind durch die voraussicht-liche Summe der Versicherten aller Krankenkassen zuteilen.

(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Grundpau-schale im Voraus für ein Ausgleichsjahr auf der Grund-lage der der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241 und243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde lie-genden Prognosen fest.

1. Nach § 34 wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:

„Achter AbschnittZuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

(Risikostrukturausgleich) ab 2009

§ 35Anwendbare Regelungen

(1) Vom Berichtsjahr 2009 an gelten für die Zuweisun-gen aus dem Gesundheitsfonds und die Durchführung desRisikostrukturausgleichs die §§ 36 bis 39. Der Erste bisSiebte Abschnitt dieser Verordnung sind weiterhin anzu-wenden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oderim Fünften Buch Sozialgesetzbuch nichts Abweichendesbestimmt ist.

(2) Für die Durchführung des Jahresausgleichs nach§ 19, des Risikopools nach § 28a und des Zwischenaus-gleichs nach § 17 Abs. 3a für das Berichtsjahr 2008 undfür Korrekturen der Berichtsjahre bis einschließlich 2008sind die §§ 1 bis 28h in der bis zum 31. Dezember 2008geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

§ 36Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

(1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grundpau-schale bilden die voraussichtlichen jährlichen Einnahmendes Gesundheitsfonds nach § 271 Abs. 1 des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch bereinigt um die für die Zuweisun-gen für sonstige Ausgaben nach § 270 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch und die für den Aufbau der Liquiditäts-reserve nach § 271 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch vorgesehenen Einnahmen sowie die nach § 271Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei derVerwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben. Die berei-nigten Einnahmen sind durch die voraussichtliche Summeder Versicherten aller Krankenkassen zu teilen.

(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Grundpau-schale im Voraus für ein Kalenderjahr auf der Grundlageder von der Bundesregierung festgelegten Beitragssätzenach den §§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch sowie der der Beitragsfestlegung zu Grunde lie-genden Prognosen fest.

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Drucksache 16/10609 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Bekanntmachung der vom Bundesversiche-rungsamt für das Folgejahr ermittelten Grundpauschalesowie der Werte nach § 266 Abs. 5 Satz 2 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch erfolgt jährlich bis zum 15. No-vember, die Bekanntmachung für das Jahr 2009 erfolgt biszum 1. Januar 2009. Die Krankenkassen geben ihren Ver-sicherten die für das Folgejahr ermittelte Grundpauschaleeinschließlich ihrer Erläuterung jährlich in geeigneterForm bis zum 31. Dezember bekannt, die Bekanntma-chung der für das Jahr 2009 ermittelten Grundpauschalenerfolgt bis zum 15. Januar 2009.

§ 37Zuweisungen für sonstige Ausgaben

(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheits-fonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisiertenVerwaltungskosten. Das Bundesversicherungsamt ermit-telt die Höhe dieser Zuweisungen für jede Krankenkasseim Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grundlageder der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuGrunde liegenden Prognosen wie folgt:

1. Die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller Kran-kenkassen sind zusammenzuzählen, die von Drittenerstatteten Aufwendungen für Verwaltungskosten so-wie die auf Verwaltungskosten entfallenden Anteileder Zuweisungen nach § 38, sofern dieseZuweisungen entsprechende Anteile enthalten,bleiben außer Betracht;

2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind durchdie Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von denKrankenkassen übermittelten Versicherungszeiten al-ler Krankenkassen zu teilen und mit den Versiche-rungszeiten der Krankenkasse zu vervielfachen;

3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind durchdie Summe der Zuweisungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für alle Kran-kenkassen zu teilen und mit der Zuweisung nach § 266Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchfür die Krankenkasse zu vervielfachen;

4. die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse ergibtsich aus der Summe der nach den Nummern 2 und 3 er-mittelten Ergebnisse.

(3) Die Bekanntmachung der vom Bundesversiche-rungsamt für das Folgejahr ermittelten Grundpauschaleerfolgt jährlich bis zum 15. November, die Bekanntma-chung der für das Jahr 2009 ermittelten Grundpauschaleerfolgt bis zum 1. Januar 2009. Die Krankenkassen gebenihren Versicherten die für das Folgejahr ermittelte Grund-pauschale jährlich in geeigneter Form bis zum 31. Dezem-ber bekannt, die Bekanntmachung der für das Jahr 2009ermittelten Grundpauschalen erfolgt bis zum 15. Januar2009.

§ 37Zuweisungen für sonstige Ausgaben

(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheits-fonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisiertenVerwaltungskosten. Das Bundesversicherungsamt ermit-telt die Höhe dieser Zuweisungen für jede Krankenkassefür jedes Ausgleichsjahr wie folgt:

1. Die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller Kran-kenkassen mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen,deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-hält und bei denen der Arbeitgeber auf seine Kostendie für die Führung der Geschäfte erforderlichen Per-sonen bestellt, sind zusammenzuzählen, die von Drit-ten erstatteten Aufwendungen für Verwaltungskostenbleiben außer Betracht, die nach Absatz 2 ermittelteHöhe der Zuweisungen für die knappschaftliche Kran-kenversicherung ist abzuziehen.

2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind durchdie Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von denKrankenkassen übermittelten Versicherungszeiten derKrankenkassen zu teilen, deren Aufwendungen fürVerwaltungskosten nach Nummer 1 zu ermitteln sind,und mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse zuvervielfachen.

3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind durchdie Summe der Zuweisungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kran-kenkassen zu teilen, deren Aufwendungen für Verwal-tungskosten nach Nummer 1 zu ermitteln sind, und mitder Zuweisung nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch für die Krankenkasse zu ver-vielfachen.

4. Die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse ergibtsich aus der Summe der nach den Nummern 2 und 3 er-mittelten Ergebnisse.

Die Höhe der Zuweisungen für die Betriebskrankenkas-sen, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthältund bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten die für dieFührung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt,wird anhand der Aufwendungen für Verwaltungskostendieser Krankenkassen entsprechend den Regelungen inSatz 2 ermittelt. Als Betriebskrankenkassen im Sinne von

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) entfällt

(2) Die Prozentwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3gelten bis zum 31. Dezember 2010. Vor Ablauf diesesZeitraumes überprüft das Bundesministerium für Ge-sundheit anhand der für das Jahr 2009 erstellten Ge-schäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen diefinanziellen Auswirkungen der Anwendung der Prozent-werte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 auf die Kranken-kassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sind durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieProzentwerte ab dem 1. Januar 2011 festzulegen. Bis zumInkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 3 ermitteltdas Bundesversicherungsamt die Höhe der monatlichenZuweisungen nach Maßgabe des Absatzes 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt dasBundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisungenfür die knappschaftliche Krankenversicherung imVoraus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grundlageder der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241 und243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Grundeliegenden Prognosen wie folgt: die Aufwendungen fürVerwaltungskosten aller Krankenkassen nach Ab-satz 1 Satz 2 Nr. 1 sind durch die Summe der nach § 30Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermit-telten Versicherungszeiten aller Krankenkassen zuteilen und mit den Versicherungszeiten der knapp-schaftlichen Krankenversicherung zu vervielfachen.Die so ermittelte Höhe der Zuweisungen für dieknappschaftliche Krankenversicherung ist von denAufwendungen für Verwaltungskosten aller Kran-kenkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 abzuziehen. Ab-satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheits-fonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisiertenAufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch. Das Bundesversicherungs-amt ermittelt die Höhe dieser Zuweisungen für jede Kran-kenkasse im Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der

Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 gelten alle Betriebskranken-kassen, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthält,sofern sie nicht dem Bundesversicherungsamt nachwei-sen, dass der Arbeitgeber nicht auf seine Kosten die fürdie Führung der Geschäfte erforderlichen Personen be-stellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt das Bun-desversicherungsamt die Höhe der Zuweisungen für dieknappschaftliche Krankenversicherung für jedes Aus-gleichsjahr wie folgt: Die Aufwendungen für Verwal-tungskosten aller Krankenkassen mit Ausnahme derBetriebskrankenkassen im Sinne des Absatzes 1 Satz 4sind durch die Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszei-ten aller Krankenkassen zu teilen und mit den Versiche-rungszeiten der knappschaftlichen Krankenversicherungzu vervielfachen.

(3) Die Prozentwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3und Absatz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2010. Vor Ab-lauf dieses Zeitraumes überprüft das Bundesministeriumfür Gesundheit anhand der für das Jahr 2009 erstellten Ge-schäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen diefinanziellen Auswirkungen der Anwendung der Prozent-werte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 auf die Kranken-kassen sowie der Anwendung des Absatzes 2 auf dieknappschaftliche Krankenversicherung. Auf der Grund-lage dieser Überprüfung sind durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates die Prozentwerte sowie dieKriterien für die Zuweisungen zur Deckung der standar-disierten Verwaltungskosten der knappschaftlichen Kran-kenversicherung ab dem 1. Januar 2011 festzulegen. Biszum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 3 er-mittelt das Bundesversicherungsamt die Höhe der monat-lichen Zuweisungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.

(4) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheits-fonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisiertenAufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch. Das Bundesversicherungs-amt ermittelt die Höhe dieser Zuweisungen für jede Kran-kenkasse für jedes Ausgleichsjahr wie folgt:

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Drucksache 16/10609 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Grundlage der der Beitragssatzfestlegung nach den§§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchzugrunde liegenden Prognosen wie folgt:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(5) Die Bekanntmachung der vom Bundesversiche-rungsamt vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungennach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch für die Krankenkassen, der vorläufig ermitteltenHöhe der Zuweisungen zur Deckung der standardisiertenAufwendungen für Verwaltungskosten aller Krankenkas-sen, der vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zurDeckung der standardisierten Aufwendungen nach § 266Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchaller Krankenkassen sowie der Summe der nach § 30Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermitteltenVersicherungszeiten aller Krankenkassen erfolgt jährlichbis zum 15. November, die Bekanntmachung für dasJahr 2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:

„§ 39Durchführung des

Zahlungsverkehrs und Kostentragung

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höheder Zuweisungen, die die Krankenkassen zur Deckungihrer Ausgaben nach § 266 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den Zahlungs-verkehr durch.

(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die vor-läufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 für dasmonatliche Abschlagsverfahren und teilt diese denKrankenkassen mit. Die monatlichen Zuweisungen er-geben sich auf der Grundlage der Feststellung nachSatz 1, monatlich angepasst an die Veränderungen derVersichertenzahl. § 3 Abs. 6 Satz 4 bis 6 gilt entspre-chend.

(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet füralle Krankenkassen jeweils zum 31. März und zum

1. Die Aufwendungen aller Krankenkassen für satzungs-gemäße Mehr- und Erprobungsleistungen sowie fürLeistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sindzusammenzuzählen, wobei Satzungsleistungen aufGrund von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnungüber den weiteren Ausbau der knappschaftlichenKrankenversicherung und Aufwendungen für Wahl-tarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchaußer Betracht bleiben.

2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die Summe dernach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassenübermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkas-sen zu teilen.

3. Das Ergebnis nach Nummer 2 ist mit den Versiche-rungszeiten der Krankenkasse zu vervielfachen.

(5) Die Bekanntmachung der vom Bundesversiche-rungsamt vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungennach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch für die Krankenkassen, der vorläufig ermitteltenHöhe der Zuweisungen zur Deckung der standardisiertenAufwendungen für Verwaltungskosten aller Krankenkas-sen, der vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zurDeckung der standardisierten Aufwendungen nach § 266Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchaller Krankenkassen sowie der Summe der nach § 30Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermitteltenVersicherungszeiten aller Krankenkassen erfolgt jährlichbis zum 15. November.“

2. Der bisherige § 33 wird § 38.

3. Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:

„§ 39Durchführung des

Zahlungsverkehrs und Kostentragung

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höheder Zuweisungen, die die Krankenkassen zur Deckungihrer Ausgaben nach § 266 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den Zahlungs-verkehr durch. Das Nähere zum Verfahren für die monat-lichen Zuweisungen einschließlich der Termine für dieZuweisungen der Mittel an die Krankenkassen wird durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest-gelegt.

(2) Das Bundesversicherungsamt legt das Nähere zummonatlichen Verfahren einschließlich der Termine für dieZuweisungen der Mittel an die Krankenkassen im Start-jahr des Gesundheitsfonds nach Anhörung des Spitzen-verbandes Bund der Krankenkassen fest, bis die Rechts-verordnung nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/10609

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30. September die vorläufige Höhe der Zuweisungennach Absatz 2 Satz 1 unter Berücksichtigung derDatenmeldung nach § 32 neu und teilt diese denKrankenkassen mit. Die bis dahin geleisteten Zu-weisungen für das Ausgleichsjahr werden auf derGrundlage der Feststellung nach Satz 1 neu ermittelt.§ 17 Abs. 3a Satz 4 bis 6 und § 14 Abs. 3 und 4 geltenentsprechend mit der Maßgabe, dass das für denZahlungsverkehr zuständige Bundesversicherungs-amt an die Stelle der Deutschen RentenversicherungBund tritt.

(4) Das Bundesversicherungsamt zahlt die Zuwei-sungen für das monatliche Abschlagsverfahren in Teil-beträgen aus, die sich insbesondere an den mo-natlichen Hauptfälligkeitszeitpunkten der beimGesundheitsfonds eingehenden Beträge orientieren.Die Zuweisungen für einen Ausgleichsmonat werdenvollständig bis zum 15. des diesem Monat folgendenMonats ausgezahlt.

(5) Die dem Bundesversicherungsamt auf Grund derVerwaltung des Gesundheitsfonds entstehenden Ausga-ben einschließlich der Ausgaben für die Durchführungdes Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmendes Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches So-zialgesetzbuch getragen.“

4. Die folgenden §§ 40 bis 41 werden angefügt:

„§ 40Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jedeKrankenkasse im Voraus für ein Ausgleichsjahr aufder Grundlage der von der Bundesregierung fest-gelegten Beitragssätze nach den §§ 241 und 243 desFünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der der Bei-tragssatzfestlegung zu Grunde liegenden Prognosenwie folgt den Betrag, um den die monatlichen Zuwei-sungen für jede Krankenkasse zu verändern sind:

1. Die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnah-men des Gesundheitsfonds nach § 271 Abs. 1 desFünften Buches Sozialgesetzbuch ist um die für denAufbau der Liquiditätsreserve nach § 271 Abs. 2des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehe-nen Einnahmen, die Ausgaben nach § 39 Abs. 5sowie die nach § 137g Abs. 1 Satz 11 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch für die Zulassung struk-turierter Behandlungsprogramme entstehendenVorhaltekosten zu bereinigen;

2. von dem Wert nach Nummer 1 ist die Höhe dervoraussichtlichen standardisierten Leistungsaus-gaben nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe der voraus-sichtlichen standardisierten sonstigen Ausgabennach § 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchaller Krankenkassen, bereinigt um die auf standar-disierte Leistungsausgaben sowie Verwaltungskos-ten entfallenden Anteile der Zuweisungen nach§ 38, sofern diese Zuweisungen entsprechende An-teile enthalten, abzuziehen;

(3) Die dem Bundesversicherungsamt auf Grund derVerwaltung des Gesundheitsfonds entstehenden Ausga-ben einschließlich der Ausgaben für die Durchführungdes Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmendes Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches So-zialgesetzbuch getragen.“

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Drucksache 16/10609 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist durch die voraus-sichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der Mit-glieder aller Krankenkassen und die Zahl 12 zuteilen;

4. das Ergebnis nach Nummer 3 ist für jede Kranken-kasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersteneines Monats in der Monatsstatistik des Vorvor-monats gemeldet ist, zu vervielfachen.

(2) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-cherungsamt für das Folgejahr ermittelten Beträgeerfolgt jährlich bis zum 15. November, die Bekannt-machung für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Ja-nuar 2009.

§ 41Jahresausgleich

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nachVorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnissealler am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Kran-kenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr(Ausgleichsjahr) folgende Zahlen neu:

1. Die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu-und Abschläge;

2. die Werte nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowieAbs. 4 Satz 2 Nr. 2;

3. die Erhöhung der Zuweisungen nach § 33c Abs. 2.

(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jedeKrankenkasse wie folgt den Betrag, um den die Zu-weisungen für jede Krankenkasse im Jahresausgleichnach Absatz 3 zu verändern sind:

1. Von dem Wert nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 ist die Höheder standardisierten Leistungsausgaben nach§ 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch zuzüglich der Höhe der standardisiertensonstigen Ausgaben nach § 270 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch der Krankenkassen, bereinigtum die auf standardisierte Leistungsausgaben so-wie Verwaltungskosten entfallenden Anteile derZuweisungen nach § 38, sofern diese Zuweisungenentsprechende Anteile enthalten, abzuziehen;

2. das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die jahres-durchschnittliche Zahl der Mitglieder aller Kran-kenkassen zu teilen;

3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist für jede Kranken-kasse mit der jahresdurchschnittlichen Zahl ihrerMitglieder zu vervielfachen.

(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf derGrundlage der nach den Absätzen 1 und 2 ermitteltenZahlen sowie der Grundpauschalen nach § 36 für jedeKrankenkasse die Höhe der Zuweisungen nach § 266Abs. 2 Satz 1 und § 270 des Fünften Buches So-zialgesetzbuch im Jahresausgleich. Für Kranken-kassen, die im Ausgleichsjahr miteinander vereinigtworden sind, ist eine gemeinsame Berechnung vorzu-nehmen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) Das Bundesversicherungsamt gibt die nach denAbsätzen 1 und 2 Nr. 2 ermittelten Werte in geeigneterWeise bekannt und teilt den Krankenkassen die nachden Absätzen 2 und 3 ermittelten Beträge mit. Über-steigt die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zu-weisungen die monatlichen Zuweisungen, steht derKrankenkasse der überschießende Betrag zu. Unter-schreitet die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zu-weisungen die monatlichen Zuweisungen, ist der Un-terschiedsbetrag an den Gesundheitsfonds zu zahlen.Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 sind mit ihrer Be-kanntgabe an die Krankenkassen fällig.

(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des auf dasAusgleichsjahr folgenden Kalenderjahres durchzu-führen.“

Artikel 6a

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 12c Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletztdurch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 2008(BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird nachNummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b. nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basis-tarif gemäß § 12 Abs. 1b und zu einem darauf fol-genden Wechsel aus dem Basistarif zu erlassen,“.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweitin den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes be-stimmt ist.

(2) Artikel 2a Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 inKraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1i tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2008 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 11b tritt am … [einfügen: Tag der drit-ten Lesung] in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 1d, Nr. 1e, Nr. 2e, Nr. 2f, Nr. 14e,Artikel 2b, Artikel 2c und Artikel 4 treten am Tag nachder Verkündung in Kraft.

(6) Artikel 1 Nr. 2d tritt am 1. April 2009 in Kraft.

(7) Artikel 1 Nr. 1b, Nr. 6, Nr. 7, in Nummer 8 die§§ 171d bis 171f, Nr. 9, Nr. 15, Artikel 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4,Nr. 5, Artikel 2d, Artikel 2e, Artikel 3 Nr. 1, Nr. 2 und Ar-tikel 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, soweitin Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 1 bis 5, in Nummer 8 der § 171c und dieNummern 11 bis 14 sowie Artikel 2 Nr. 3, Artikel 3 Nr. 3,Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

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Drucksache 16/10609 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jens Spahn, Dr. Carola Reimann, Daniel Bahr (Münster),Frank Spieth und Birgitt Bender

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-regierung auf Drucksachen 16/9559, 16/10070 in seiner169. Sitzung am 19. Juni 2008 in erster Lesung beraten undzur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesund-heit sowie zur Mitberatung an den Rechtsausschuss, den Aus-schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss fürFamilie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Ziel des Gesetzes ist es, durch die Herstellung der Insolvenz-fähigkeit aller Krankenkassen gleiche Rahmenbedingungenfür sämtliche Krankenkassen zu schaffen, die Transparenz inBezug auf die tatsächliche finanzielle Situation der Kranken-kassen zu erhöhen und eine stärkere Nachhaltigkeit der Fi-nanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu errei-chen.

Wesentlicher Regelungsbestandteil ist die Herstellung der In-solvenzfähigkeit aller Krankenkassen ab dem 1. Januar 2010.Die Länder können ab diesem Zeitpunkt die ihnen unterste-henden landesunmittelbaren Krankenkassen nicht mehr nach§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) für insolvenz-unfähig erklären. § 12 Abs. 2 InsO, wonach die Länder fürAnsprüche der Beschäftigten der für insolvenzunfähig erklär-ten Krankenkassen auf Zahlung von Insolvenzgeld und einerzugesagten betrieblichen Altersversorgung haften, findet ab1. Januar 2009 keine Anwendung mehr. Analog den Rege-lungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Kredit-wesengesetzes kann allein die Aufsichtsbehörde einen Insol-venzantrag stellen.

Durch die Herstellung der Insolvenzfähigkeit werden auchdie landesunmittelbaren Krankenkassen beitragspflichtig zurInsolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz. Die Bei-tragspflicht und die entsprechende Leistungspflicht des Pen-sions-Sicherungs-Vereins gelten nur für ab dem 1. Januar2010 erworbene Versorgungsanwartschaften.

Die Transparenz bezüglich der finanziellen Situation derKrankenkassen wird dadurch verbessert, dass diese nach Her-stellung der Insolvenzfähigkeit verpflichtet sind, bei Vorlie-gen von Anhaltspunkten für eine Überschuldung eine Son-derbilanz in Form eines Überschuldungsstatus nach § 19InsO vorzulegen. Zur weiteren Verbesserung ihrer finan-ziellen Transparenz werden alle Krankenkassen verpflichtet,über einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren ein ausreichendesDeckungskapital für die eingegangenen Versorgungsver-pflichtungen zu bilden, um eine insolvenzrechtliche Über-schuldung zu vermeiden und einer zeitlichen Verschiebungvon Versorgungslasten in die Zukunft entgegenzuwirken. DieEinzelheiten zum Aufbau des Deckungskapitals werden imJahr 2009 durch Rechtsverordnung geregelt.

Wegen der besonderen Situation der Krankenkassen sindSonderregelungen für die Haftung für Verpflichtungen einerinsolvent gewordenen Krankenkasse vorgesehen. Dies be-

trifft zum einen Verpflichtungen aus Versorgungszusagen.Soweit nicht der Pensions-Sicherungs-Verein haftet, wiez. B. bei den in der Vergangenheit erworbenen Ansprüchender Dienstordnungsangestellten, haftet hierfür der Spitzen-verband Bund der Krankenkassen unter Refinanzierung dervon ihm erbrachten Leistungen durch die anderen Kranken-kassen der betroffenen Kassenart und ggf. der Krankenkas-sen der anderen Kassenarten. Zum anderen gibt es beson-dere Regelungen für Ansprüche der Versicherten und derLeistungserbringer, die aus verfassungsrechtlichen Gründenvollumfänglich erfüllt werden müssen. Die Haftung deranderen Krankenkassen der betroffenen Kassenart ist zurVermeidung einer Überforderung auf das Volumen von1 Prozent der jährlichen Zuweisungen aus dem Gesund-heitsfonds an diese Krankenkassen begrenzt. Für darüberhinausgehende Ansprüche haften die Krankenkassen der an-deren Kassenarten.

Durch die Beibehaltung der Regelungen über die Schlie-ßung einer Krankenkasse wegen nicht mehr dauerhaft gesi-cherter Leistungsfähigkeit kann die Abwicklung einer be-troffenen Krankenkasse künftig auf zwei Wegen erfolgen:Zum einen durch die Schließung dieser Kasse durch dieAufsichtsbehörde nach dem SGB V und zum anderen aufder Grundlage eines von der Aufsichtsbehörde zu stellendenInsolvenzantrags nach der InsO. Dabei soll die Aufsichtsbe-hörde vorrangig von ihrem Schließungsrecht Gebrauch ma-chen. Sie hat die Möglichkeit, bis zum Wirksamwerden derSchließung zusammen mit dem Spitzenverband Bund derKrankenkassen eine Abwicklung der betroffenen Kranken-kasse durch Organisation finanzieller Hilfen oder Vereini-gung mit anderen Krankenkassen zu verhindern.

Der Gesetzentwurf enthält ferner Regelungen zur Vorbeu-gung gegen eine drohende dauerhafte Leistungsunfähigkeit,Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Die Kranken-kassen können insbesondere freiwillige Unterstützungsleis-tungen zugunsten Not leidender Krankenkassen erbringen.Die die Finanzlage betreffenden Informationspflichten derKrankenkassen gegenüber dem Spitzenverband Bund derKrankenkassen und den Aufsichtsbehörden werden ver-schärft. Gleiches gilt für die Kontrollrechte der Aufsichtsbe-hörden und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.In dessen Satzung sind außerdem Regelungen zur Gewäh-rung finanzieller Hilfen zur Ermöglichung bzw. Erleich-terung von Vereinigungen finanziell gefährdeter Kranken-kassen mit anderen Krankenkassen aufzunehmen. Die Auf-sichtsbehörde kann eine Krankenkasse auch gegen ihrenWillen mit einer anderen fusionswilligen Krankenkasse ver-einigen, wenn nur so ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft gesi-chert oder eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldungvermieden werden kann.

Schließlich werden die Krankenkassen verpflichtet, die we-sentlichen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze einerordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung zu beach-ten. Durch Rechtsverordnung können Ausführungsbestim-mungen hierzu erlassen werden. Verpflichtungen aus Versor-gungszusagen sind von den Krankenkassen künftig zwingendzu bilanzieren.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/10609

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 zudem Gesetzentwurf Stellung genommen und eine Vielzahlvon Änderungsanträgen zum Entwurf des GKV-OrgWG be-schlossen (vgl. Drucksache 16/10070). Zu den Änderungs-anträgen, denen die Bundesregierung zugestimmt hat, gehö-ren u. a. die gesundheitspolitisch bedeutsamen Vorschläge,die Altersgrenze von 68 Jahren in der vertragsärztlichen undvertragszahnärztlichen Versorgung aufzuheben, und die Klar-stellung der Versicherungsfreiheit von Beamten ohne ander-weitige Absicherung im Krankheitsfall. Für die vom Bun-desrat vorgeschlagene Ausnahme von der Beitragspflichtzum Pensions-Sicherungs-Verein bei Mitgliedschaft in öf-fentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen hat dieBundesregierung eine Prüfzusage erteilt. Gleiches gilt fürdie Rechnungslegung des Gesundheitsfonds entsprechendden für die Krankenkassen geltenden Regelungen.

Den überwiegenden Teil der Vorschläge des Bundesrates,insbesondere eine Stärkung der Rolle der Landesverbändeund Änderungen der ärztlichen Vergütung hat die Bundesre-gierung abgelehnt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 113. Sitzung am 15. Ok-tober 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSUund SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIELINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, denGesetzentwurf unter Berücksichtigung der vom federfüh-renden Ausschuss empfohlenen Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-braucherschutz hat in seiner 87. Sitzung am 15. Oktober2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU undSPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetz-entwurf unter Berücksichtigung der vom federführendenAusschuss empfohlenen Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner97. Sitzung am 15. Oktober 2008 mit den Stimmen derFraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen derFraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf unter Berücksich-tigung der vom federführenden Ausschuss empfohlenenÄnderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-gend hat in seiner 65. Sitzung am 15. Oktober 2008 mit denStimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen dieStimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf unter Be-rücksichtigung der vom federführenden Ausschuss empfoh-lenen Änderungen anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisseim federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat seine Beratungen in der90. Sitzung am 25. Juni 2008 aufgenommen und beschlossen,eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durchzu-führen.

Die Beratungen des Ausschusses wurden in der 92. Sitzungam 19. September 2008 fortgesetzt.

Die Anhörung fand in der 94. Sitzung am 24. September2008 statt. Als sachverständige Verbände waren eingeladen:

AOK-Bundesverband (AOK-BV), Berufsverband der Fach-ärzte für Psychosomatische Medizin und PsychotherapieDeutschlands e. V. (BPM), Berufsverband der Kinder- undJugendärzte e. V. (BVKJ), Berufsverband der Kinder- und Ju-gendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Ju-gendlichenpsychotherapeuten e. V. (bkj), Berufsverband fürKinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psycho-therapie in Deutschland e. V. (BKJPP), Betriebskrankenkas-sen im Unternehmen e. V. (BKK im Unternehmen), BKKBundesverband (BKK BV), Bundesarbeitsgemeinschaft derPatientInnenstellen (BAGP), BundesarbeitsgemeinschaftSelbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischerErkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBST-HILFE), Bundesärztekammer (BÄK), Bundesinnung derHörgeräteakustiker (biha), Bundesinnungsverband für Or-thopädie-Technik, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Bundesverband derArzneimittel-Hersteller e. V. (BAH), Bundesverband derlandwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK), Bundesverbandder Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI), Bundesverbandder Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp), Bundesverbanddes Sanitätsfachhandels e. V. (BVS), Bundesverband deut-scher Banken, Bundesverband Hausärztlicher Internistene. V. (BHI), Bundesverband Medizintechnologie e. V.(BVMed), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-verbände e. V. (BDA), Bundeszahnärztekammer – Arbeits-gemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e. V.(BZÄK), dbb Beamtenbund und Tarifunion, Deutsche Ar-beitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHGe. V.), Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patientene. V. (DGVP), Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.(DKG), Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV),Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), Deutscher An-waltverein (DAV), Deutscher Behindertenrat (DBR), Deut-scher Facharztverband e. V. (DFV), Deutscher Generika Ver-band e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), DeutscherHausärzteverband e. V., Eurocom – Europäische Hersteller-vereinigung für Kompressionstherapie und orthopädischeHilfsmittel e. V., Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB), Ge-werkschaft der Sozialversicherung (GdS), Hartmannbund –Verband der Ärzte Deutschlands e. V., IKK-Bundesverband(IKK-BV), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Knapp-schaft, NAV-Virchow-Bund – Verband der niedergelassenenÄrzte Deutschlands e. V., PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG),Pro Generika e. V., SPECTARIS Deutscher Industrieverbandfür optische, medizinische und mechatronische Technologiene. V., Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spit-zenverband), Verband der Angestellten Krankenkassen e. V./Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. (VdAK/AEV), Verbandder Diagnostica-Industrie e. V. (VDGH), Verband der priva-ten Krankenversicherung e. V. (PKV), Verband ForschenderArzneimittelhersteller e. V. (VFA), VerbraucherzentraleBundesverband e. V. (vzbv), ver.di Vereinte Dienstleistungs-gewerkschaft e. V., Vereinigung Analytischer Kinder- undJugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland e. V.(VAKJP), Vereinigung psychotherapeutisch tätiger Kassen-ärzte (VPK), VID Verband lnsolvenzverwalter Deutschlands

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Drucksache 16/10609 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

e. V., Wettbewerbszentrale – Zentrale zur Bekämpfung un-lauteren Wettbewerbs e. V., Zentralverband der Augenopti-ker (ZVA), Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.(ZDH), Zentralverband Orthopädieschuhtechnik (ZVOS).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. GregorThüsing, Prof. Dr. Jürgen Kruse, Claudia Korf, Dr. RainerDaubenbüchel, Ingeborg Simon, Dr. Ernst Hauck, Prof. Dr.Helge Sodan und Andreas Podeswik eingeladen.

Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachenverteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Be-zug genommen.

Der Ausschuss hat seine Beratungen in der 95. Sitzung am13. Oktober 2008 fortgesetzt und in der 96. Sitzung am15. Oktober 2008 abgeschlossen. Die von den Fraktionen derCDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksachen 16(14)0413,zu 16(14)0413 und 16(14)0426 vorgelegten Änderungsan-träge Nummer 36 – neu – (zu 16(14)0413) und Nummer 2(16(14)0426) wurden mit den Stimmen aller Mitglieder desAusschusses, die Anträge Nummer 13 – neu – (zu16(14)0413) und Nummer 3 (16(14)0426) mit den Stimmender Mitglieder der Fraktionen CDU/CSU, SPD undBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen derMitglieder der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltungder Mitglieder der Fraktion der FDP, der Antrag Nummer 37(16(14)0413) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beiStimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion der FDP undder Antrag Nummer 14 (16(14)0413) mit den Stimmen derMitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen dieStimmen der Mitglieder der Fraktionen FDP und DIELINKE. bei Stimmenthaltung der Mitglieder der FraktionBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die übrigen, von den Fraktionen der CDU/CSU und SPDauf den Ausschussdrucksachen 16(14)0413, zu 16(14)0413,16(14)0426 und 16(14)0441 vorgelegten Änderungsanträgewurden mit den Stimmen der Mitglieder der antragstellen-den Fraktionen gegen die Stimmen der Mitglieder derFraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN angenommen.

Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen derFraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen derFraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der von ihmgeänderten Fassung.

Die vom Ausschuss beschlossenen Änderungsvorschlägebeziehen sich im Wesentlichen auf folgende Regelungsbe-reiche:

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

– Neuregelung des Anspruchs auf enterale Ernährung;

– Erweiterung des Anspruchs auf sozialmedizinischeNachsorge bis zum 14., in besonderen Fällen bis zum18. Lebensjahr;

– Anwendbarkeit des materiellen Vergaberechts auf Ein-zelverträge der Krankenkassen, Durchführung einer ver-gaberechtlichen Nachprüfung vor den Vergabekammern;Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit undBestimmung der Landessozialgerichte als Beschwerde-gerichte;

– psychotherapeutische Leistungserbringer: die Quotenwerden auf 25 Prozent für psychotherapeutisch tätigeÄrzte und Ärztinnen und auf 20 Prozent für psychothe-rapeutische Leistungserbringer, die ausschließlich Kin-der und Jugendliche behandeln, festgesetzt;

– Pflicht der Krankenkassen, bis zum 30. Juni 2009 Ver-träge zur hausarztzentrierten Versorgung abzuschließen,und Stärkung des Verhandlungsmandats der Gemein-schaften von Hausärzten;

– Aufhebung der Altersgrenze von 68 Jahren für die an dervertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versor-gung teilnehmenden Leistungserbringer;

– Neuregelungen zur Hilfsmittelversorgung; u. a. Einfüh-rung eines Präqualifizierungsverfahrens mit Übergangs-frist für nach altem Recht zugelassene Leistungserbringer,Schaffung eines Beitrittsrechts zu den im Verhandlungs-weg abgeschlossenen Versorgungsverträgen und Rege-lungen zur Verhinderung unzulässiger Praktiken in derZusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ver-tragsärzten;

– Stärkung der Subsidiarität von kassenarteninternen Fi-nanzhilfen gegenüber Hilfen des SpitzenverbandesBund;

– Neuregelung der Finanzierung der Landesverbände nachdem Wohnortprinzip;

– Regelungen zur Sicherstellung der Einnahmen des Ge-sundheitsfonds;

– Änderungen zur Klarstellung und Durchführbarkeit derKonvergenzregelung; Heranziehen der Beitragssätze zum30. Juni 2008 für die Ermittlung der Belastungen in derKonvergenzphase;

– die Übermittlung der Daten der Apothekenrechenzentrenan die Kassenärztlichen Vereinigungen zu Steuerungs-zwecken und an das Bundesministerium für Gesundheit(BMG) oder an eine von diesem benannte Stelle zurAnalyse der Arzneimittelausgaben und zur Evaluationgesetzlicher Maßnahmen wird sichergestellt;

– die Sonderregelung zur Standardisierung der Verwal-tungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversiche-rung in der RSAV findet keine Anwendung mehr, wenndas Bundesversicherungsamt (BVA) feststellt, dass dieVerwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kranken-versicherung im Haushaltsplan der Deutschen Renten-versicherung Knappschaft-Bahn-See, bei der Rech-nungslegung und beim Jahresabschluss gesondert unddetailliert ausgewiesen werden und dies den für die an-deren Krankenkassen geltenden Anforderungen ent-spricht.

Zu Artikel 4 (Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungs-gesetzes)

– Gegenfinanzierung der Konvergenzregelung nicht vonden Krankenkassen der übrigen Länder, sondern über dieLiquiditätsreserve:

– Verbesserung der Rechtsstellung der Beschäftigten beiden Bundesverbänden der Krankenkassen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/10609

Zu Artikel 4a (Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungs-gesetzes)

– Finanzierung der Weiterbildung in der Allgemeinmedi-zin;

Zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-Ausgleichs-verordnung)

– Umsetzung des § 272 SGB V durch Regelung der Ein-zelheiten zur Umsetzung der Konvergenzregelung (Be-griffsbestimmungen, Ermittlung von Belastungen undFestlegung des Ausgleichsmechanismus);

– Festlegung wesentlicher Vorgaben für das monatlicheAbschlagsverfahren;

– Definition der Grundpauschale auf Basis der standardi-sierten Leistungsausgaben der Krankenkassen, so dasssie den durchschnittlichen Versorgungsbedarf eines Ver-sicherten wiedergibt;

– Veränderung der Zuweisungen, falls die Einnahmen desGesundheitsfonds nicht den GKV-Ausgaben entspre-chen durch Verteilung des Unterschiedsbetrages in glei-chen Eurobeträgen je Mitglied;

– die Sonderregelung zur Standardisierung der Verwal-tungsausgaben der betriebsbezogenen Betriebskranken-kassen entfällt, sodass insoweit die gleichen Regelungengelten wie für die anderen Krankenkassen auch.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am 1. Januar 2009in Kraft. Hierzu gehören insbesondere die Regelungen imZusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfondsund die Änderungen der Risikostruktur-Ausgleichsverord-nung.

Die Regelungen über die Aufhebung der Altersgrenze fürVertragsärzte und -zahnärzte, die Neuregelung der Finanzie-rung der Landesverbände und die Regelungen über die An-wendbarkeit des Vergaberechts auf die Einzelverträge derKrankenkassen sollen bereits im letzten Quartal 2008 wirk-sam werden. Für diese Regelungen ist daher ein sofortigesbzw. rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen.

Die Neuregelung der unzulässigen Zusammenarbeit zwi-schen Leistungserbringern und Vertragsärzten bei der Ver-sorgung mit Hilfsmitteln tritt am 1. April 2009 in Kraft,damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, sich auf diegeänderten Rahmenbedingungen einzustellen.

Dem Ausschuss lag zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache16/9559 eine Petition vor, zu der der Petitionsausschuss eineStellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte.

Die Petentin sprach sich im Wesentlichen gegen eine Ein-beziehung der Verwaltungskosten der Krankenkassen in denmorbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (RSA) aus.Dies führe zu einer Benachteiligung von Krankenkassen,denen es bereits gelungen sei, ihre Verwaltungskosten nach-haltig zu senken, gegenüber solchen Krankenkassen, die bis-lang keine bzw. kaum entsprechende Anstrengungen unter-nommen hätten.

Dem Anliegen der Petentin wurde nicht entsprochen.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU hoben hervor,dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen drei Regelungs-komplexe enthalte, die für die Weiterentwicklung der Orga-nisationsstrukturen der Krankenkassen, aber auch für dieGesundheitspolitik insgesamt, von großer Bedeutung seien.

Der erste Regelungsbereich betreffe die Herstellung der In-solvenzfähigkeit für alle Krankenkassen. In den vergange-nen Jahren habe sich ein allgemeines Unbehagen über dieIntransparenz der finanziellen Situation der Krankenkassenentwickelt, das eine gesetzgeberische Maßnahme notwen-dig gemacht habe. Der Gesetzentwurf verfolge nicht dasZiel, die Regelungen, die für die Privatwirtschaft gälten,einfach auf die öffentlich-rechtlichen Kassen zu übertragen.Vielmehr gehe es darum, in diesem Bereich eine größereTransparenz zu schaffen, indem man klare Regelungen inBezug auf Tatbestände wie Verschuldung, Verbindlichkeitenund anderes mehr treffe.

Der zweite Teil beinhalte eine Weiterentwicklung von Be-stimmungen, die für eine erfolgreiche Umsetzung des Ge-sundheitsfonds zu dem Datum 1. Januar 2009 erforderlichseien. Im Einzelnen gehe es dabei um die 50/50-Regelungbei den Verwaltungskosten sowie um die Veränderung beider Konvergenz. Damit vergrößere sich die Planungssicher-heit für die Krankenkassen, insbesondere im Hinblick aufdie finanzielle Entwicklung. Unabhängig davon, wie mangrundsätzlich den Gesundheitsfonds politisch beurteile, seidoch unbestreitbar, dass mit den zu beschließenden Neure-gelungen eine optimale verwaltungstechnische Umsetzunggarantiert sei. Hierbei zahle sich auch aus, dass das Bundes-verwaltungsamt in enger Kooperation mit den Krankenkas-sen eine hervorragende Vorarbeit geleistet habe.

Der dritte Regelungskomplex beinhalte Änderungen im Be-reich des GKV-WSG, mit denen unvorhersehbare Entwick-lungen, die den Intentionen des Gesetzes zuwiderliefen,korrigiert würden. Im Einzelnen betreffe dies unter anderemdie Ausschreibungen für Hilfsmittel, für die neue Rahmen-bedingungen geschaffen würden, sowie das Vergaberecht.

Man hätte zwar grundsätzlich an der einen oder anderenStelle eine weitergehende Lösung vorgezogen, etwa eineklare kartellrechtliche und auch zivilgerichtliche Lösung,man könne aber den politischen Kompromiss, den man inden Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD letztlichgefunden habe, mit guten Gründen vertreten. Die Gesetzes-änderungen schafften Rechtssicherheit für die Beschäftig-ten, insbesondere bei den Betriebs- und den Innungs-krankenkassen, regelten die Weiterbildung für Ärzte undbeinhalteten auch die von vielen geforderte Aufhebung derAltersgrenze für Ärzte, die auch für all diejenigen gelte, dieim laufenden Jahr das Alter von 68 Jahren erreichten.

Die Fraktion der SPD unterstrich, dass im Startjahr desGesundheitsfonds 100 Prozent der Ausgaben in der GKVdurch die Einnahmen des Fonds gedeckt würden. Jedochkönne diese Deckungsquote aufgrund verschiedener Effekteim Zeitablauf unterschritten werden. In diesem Fall sei derDifferenzbetrag durch eine Absenkung der Zuweisungenauf die Kassen zu verteilen. Die vorgeschlagene pauscha-lierte, mitgliederbezogene Kürzung bei einer Fondsunterde-ckung stelle nach Auffassung der Fraktion der SPD die ein-zig wettbewerbsneutrale Lösung dar, welche die Positionender Kassen im Wettbewerb nicht verändere und den Kassen

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Drucksache 16/10609 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

keine Anreize zur Risikoselektion zu Lasten der Versicher-ten gebe.

Hervorgehoben wurde auch, dass den Krankenkassen beieiner Zuweisung der Verwaltungskosten jeweils zu 50 Pro-zent nach Morbidität und Zahlen der Versicherten falscheAnreize gegeben würden. Insbesondere bei den großen Ver-sorgerkassen bestehe die Gefahr, dass die personalaufwen-dige Betreuung und Beratung von Krankenversicherten ein-geschränkt werden könne, wenn bei der Bemessung derVerwaltungskosten die Morbidität nicht stärker berücksich-tigt würde. Die Krankenkassen bräuchten einen angemes-senen Ausgleich für ihre Verwaltungskosten. Das in derPflegeversicherung bereits bewährte Verhältnis von 70/30sei das richtige Maß, um die tatsächlichen Kosten widerzu-spiegeln. Die vorgesehene Überprüfung nach zwei Jahrenstelle sicher, dass Fehlentwicklungen vorgebeugt würde.

Durch eine Präzisierung des gesetzlichen Leistungsan-spruchs werde die Absicherung des Umfangs der bisherigenLeistungen im Bereich der enteralen Ernährung erreicht.Mit der neuen Regelung sei eine Versorgung von Versicher-ten mit anderen diätetischen Lebensmitteln für besonderemedizinische Zwecke, wenn dies medizinisch notwendig,zweckmäßig und wirtschaftlich sei, gewährleistet. Der Ge-meinsame Bundesausschuss habe in seinen Richtlinien eineKonkretisierung dieser Leistungsvoraussetzungen vorzu-nehmen.

Die Übermittlung der Daten der Apothekenrechenzentrenan die kassenärztlichen Vereinigungen und das BMG bzw.an eine vom BMG benannte Stelle sei zu Steuerungs-zwecken bzw. zur Analyse der Arzneimittelausgaben undEvaluation gesetzlicher Maßnahmen zum Zwecke wirt-schaftlicherer Verordnungsweisen notwendig. Die dafürnotwendigen Datenübermittlungsvorschriften würden mitdem Gesetzentwurf geschaffen. Sichergestellt sei, dass dasBMG bzw. die von ihm benannte Stelle die Daten nicht arzt-oder versichertenbezogen erhalten würde.

Eine zentrale Änderung sei auch die klare Rechtswegzu-weisung beim Vergaberecht. Rechtsbehelfe gegen Entschei-dungen der Vergabekammern würden nun einheitlich denLandessozialgerichten zugewiesen. Bei der Anwendung desVergaberechts ist der Versorgungsauftrag der gesetzlichenKrankenkassen besonders zu berücksichtigen. Die Regelnfür die Ausschreibung und Vergabe von Arzneimittelrabatt-verträgen sowie die Institutionen, die bei vergaberechtlichenStreitigkeiten über sie zu befinden haben, stehen damit ein-deutig fest. Das schafft Rechtsklarheit und -sicherheit.

Zur Sicherstellung einer ausreichenden psychotherapeuti-schen Versorgung von Kindern und Jugendlichen werdekünftig eine bedarfsplanungsrechtliche Mindestquote inHöhe von 20 Prozent für solche psychotherapeutischenLeistungserbringer vorgesehen, die ausschließlich Kinderund Jugendliche behandele. Das gewährleiste, dass mindes-tens 20 Prozent der Zulassungsmöglichkeiten für diese Leis-tungserbringer reserviert würden. Hiervon unberührt bleibedie Möglichkeit für die Zulassungsausschüsse, bei einembesonderen regionalen Versorgungsbedarf durch die Ertei-lung von Sonderbedarfszulassungen weitere, besondersqualifizierte psychotherapeutische Leistungserbringer zurVersorgung in der GKV zuzulassen.

Nach Auffassung der Fraktion der SPD ist es sachgerecht,dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bei der Zuweisung der Verwaltungskosten genauso be-handelt wird wie alle anderen Krankenkassen auch, wennsichergestellt ist, dass die Verwaltungsausgaben der knapp-schaftlichen Krankenversicherung im Haushaltsplan derDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See undentsprechend auch bei der Rechnungslegung und beim Jah-resabschluss gesondert und detailliert ausgewiesen werdenund die Anforderungen an die knappschaftliche Kranken-versicherung somit auch in dieser Hinsicht an die der übri-gen Krankenkassen angepasst werden. Stellt das Bundes-versicherungsamt auf der Grundlage von ausreichendenNachweisen der Bundesknappschaft die Erfüllung dieserVoraussetzungen rechtzeitig vor der Bekanntgabe der Zu-weisungen fest, ist das für die übrigen Krankenkassen gel-tende Standardisierungsverfahren anzuwenden.

Betont wurde auch, dass es die Fraktion der SPD für sinn-voll hält, wenn kasseninterne Finanzhilfen in Form vonDarlehen gewährt werden könnten. Dadurch würden diekasseninterne Solidarität gestärkt und die Kassen besser ge-gen finanzielle Risiken abgesichert. Diese kassenartenin-terne Solidarität sei im Übrigen nicht zu vergleichen mitverbotenen Bankkrediten.

Die Regelungen zum Personalübergang bei den bisherigenSpitzenverbänden würden endlich Rechtssicherheit für dieBeschäftigten schaffen. Diese Änderungen seien notwendig,weil im BKK- und IKK-System kaum die Bereitschaft derBeteiligten vorhanden sei, wegen des Aufgabenwegfalls beiden Bundesverbänden sozialverträgliche Lösungen für dieBeschäftigten zu finden. Den Bundesverbänden der Kran-kenkassen würde die gesetzliche Pflicht auferlegt, die Be-schäftigten innerhalb von vier Jahren in Beschäftigungsver-hältnisse zu vermitteln. Bis dahin seien betriebsbedingteKündigungen unzulässig. Diese Verpflichtung würde durcheinen Ausgleichsanspruch zu Gunsten der Krankenkassenund Landesverbände der Kassenarten flankiert, die Bundes-verbandbeschäftigte aufnehmen.

Begrüßt wurde, dass die Selbstverwaltung gemeinsameEmpfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungenherausgeben soll, um diesbezügliche Unsicherheiten bei derAusschreibung von Hilfsmitteln auszuräumen. Hierdurchseien die Belange der Patientinnen und Patienten betroffen,weshalb eine beratende Mitwirkung der maßgeblichen Pa-tienten- und Selbsthilfeorganisationen auf Bundesebenevorgesehen sei.

Die Mitglieder der Fraktion der FDP hoben hervor, dassdas GKV-OrgWG letztlich ein Korrekturgesetz der Gesund-heitsreform 2007 sei. Durch diese Änderung würde aber auseiner falschen Reform kein sachgerechtes Regelwerk, viel-mehr würde der Weg in ein immer weiter zentralistischesund letztlich auch staatliches Gesundheitswesen beschritten.Die Übertragung des Insolvenzrechts auf alle Krankenkas-sen sei so lange problematisch, wie sie gesetzliche Körper-schaften seien und ihr Handlungsspielraum fast 100-pro-zentig politisch determiniert sei. Das Wettbewerbs- undKartellrecht müsse auf die gesetzlichen Krankenkassenübertragen werden, um einen einheitlichen Ordnungs- undWettbewerbsrahmen zu schaffen, der einen Missbrauch ei-ner marktbeherrschenden Stellung verhindert. Durch eineTeilübertragung einiger Regelungen werde das Ziel, zu

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/10609

mehr Wettbewerb zu kommen, nicht erreicht. Es bestehevielmehr die Sorge, dass durch eine Vielzahl zu erwartenderKassenfusionen noch größere Strukturen entstünden, diemit ihrer Nachfragemacht eine marktbeherrschende Stel-lung erreichen könnten und notwendiger Wettbewerb hier-durch erlahme. Auch die im Beratungsverfahren einge-brachten Änderungen zu § 73b SGB V würden denWettbewerb nicht verbessern, sondern ein Privatmonopolschaffen. Zudem stoße diese Regelung auf gravierenderechtliche Bedenken.

Positiv bewerte die Fraktion, dass in dem Gesetzentwurf dielangjährige Forderung der Fraktion der FDP nach Aufhe-bung der Altersgrenze für Vertragsärzte, die sogenannte68er-Regelung, endlich aufgegriffen werde. Die Fraktionder FDP hätte sich allerdings gewünscht, dass eine Rege-lung für alle Ärzte, die in diesem Jahr das 68ste Lebensjahrvollendeten, beschlossen worden wäre.

Die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. bezeichneten dieim Zusammenhang mit dem Start des Gesundheitsfonds2009 geplante Einführung der Insolvenzfähigkeit allergesetzlichen Krankenkassen als einen „Ablasshandel“ derBundesregierung mit den Bundesländern. Problematischsei, dass die Krankenkassen, gestützt auf die ständigeRechtsprechung, eher „nachgeordnete staatliche Behörden“darstellen, die im Unterschied zu normalen Wirtschaftsun-ternehmen mittelbar einen staatlichen Auftrag zu erfüllenhätten. Insofern führe die Insolvenzfähigkeit von Kassen,die mit der Entlastung der Bundesländer und ihrer Ent-lassung aus der finanziellen Verantwortlichkeit einhergehe,zu einer Schwächung bzw. Preisgabe der öffentlichen Da-seinsvorsorge. Die Einführung der Insolvenzfähigkeit vonKrankenkassen sei aus verschiedenen Gründen der falscheWeg. Sie sei darüber hinaus „so überflüssig wie ein Kropf“,da man mit dem Verfahren der Schließung rechtlich voll-kommen ausreichend ausgestattet sei.

Die geplante Einführung des Gesundheitsfonds mit dem vonder Bundesregierung zu niedrig festgelegten Beitragssatzund der Unterdeckungs-Regelung von 95 Prozent bedeutefür die Krankenkassen eine strukturelle Unterfinanzierung.Dies führe nicht nur zu Zusatzbeiträgen auf dem Rücken derVersicherten, sondern auch zu möglichen Insolvenzen vonKrankenkassen schon in absehbarer Zeit.

Auch entstehe eine Haftungslücke, da zum 1. Januar 2009die Enthaftung der Bundesländer vorgesehen sei, währenddas Insolvenzrecht mit all seinen Folgen erst zum 1. Januar2010 in Kraft trete.

Begrüßt würden die Regelungen zur Finanzierung der Wei-terbildung sowie die Verbesserung der Rechtsstellung Be-schäftigter bei den Bundesverbänden und die Regelungenim Psychotherapeutenbereich.

Entschieden abgelehnt wird der derzeitig vorgeschlageneVerteilungsmodus für die Verwaltungskosten. Sachgerechtsei stattdessen eine Verteilung 70 Prozent nach Morbiditätund 30 Prozent nach Versichertenzahlen, da Kassen miteinem hohen Anteil beratungsintensiver Versicherter einendeutlichen höheren Betreuungs- und Verwaltungsaufwandals Internetkassen zu bewältigen hätten. Nur mit demSchlüssel 70:30 könnten ein hochwertiger Service für dieVersicherten gewährleistet und Arbeitplätze für Beschäf-tigte der Krankenkassen gesichert werden.

Die Regelungen zur hausarztzentrierten Versorgung des§ 73b seien ein Wahlkampfgeschenk an die CSU zur Beru-higung der Kampfeslust der dortigen Ärzteverbände gewe-sen. Die 50-Prozent-Quorumsregelung ersetze im Grundedas bisherige KV-Monopol zukünftig durch eines mit einemfreien privatrechtlichen Verband anstelle mit bislang einerKörperschaft des öffentlichen Rechts. Dies könne die Si-cherstellung der flächendeckenden Versorgung gefährden.

Hinsichtlich der Vertragsgestaltung der Kassen mit Leis-tungsanbietern bei Hilfsmitteln seien die Koalitionsfraktio-nen nun zumindest teilweise auf die schon in der Debattedes GKV-WSG vorgetragenen Kritikpunkte eingegangen,jedoch ziele der Gesetzentwurf lediglich auf eine halbher-zige Vermeidung der befürchteten Oligopolentwicklung, an-statt die Regelung des GKV-WSG abzuschaffen. Die Versi-cherten hätten nicht mehr in jedem Fall die freie Wahl,woher sie ihre Hilfsmittel beziehen. Hinzu käme die Gefahrder Entstehung eines Preiswettbewerbs, der zu Lasten derQualität gehe. So sei trotz der Nachbesserungen zu befürch-ten, dass die wohnortnahe Versorgung auf lange Sicht nichtgewährleistet werden könne.

Die durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeits-gesetz (AVWG) und das GKV-WSG eingeführten Rabatt-verträge zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben seienmit vielfältigen Komplikationen bei ihrer Umsetzung ver-bunden.

Für Patienten und Apotheker würden sie Verunsicherungen,Lieferengpässe und finanzielle Nachteile mit sich bringenund kein wirksames Instrument der Kostensenkung dar-stellen. Darum sollten sie abgeschafft werden. Besser sei es,die Profitgier der Pharmaindustrie zu bekämpfen, endlicheine Positivliste einzuführen und unabhängige Information,Beratung sowie Forschung zu fördern.

Die Vertreter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENbetonten, dass auch die Krankenkassen die Konsequenzenihres Finanzgebarens tragen müssten. Dazu gehöre auch dasInsolvenzrisiko. Junktim sei allerdings, dass die Ansprüchevon Versicherten, Beschäftigten und Leistungserbringernausreichend geschützt würden.

Gleichwohl lehne die Fraktion den vorgelegten Gesetzent-wurf ab, da die Koalitionsfraktionen mit dem Entwurf ver-suchten, einem Problem zu begegnen, das sie alleine ge-schaffen habe. Durch die Ablösung der kassenindividuellenBeitragssätze durch einen Einheitsbeitrag, die sukzessiveAbsenkung der Deckungsquote des Gesundheitsfonds aufbis zu 95 Prozent der erforderlichen Ausgaben der Kranken-kassen und den unsozialen und falsch konstruierten Zusatz-beitrag würden in den nächsten Jahren viele Krankenkassenin die Zahlungsunfähigkeit geraten. Darunter auch solche,die zwar gut gearbeitet hätten, die aber auf Grund vieler Ge-ringverdiener und beitragsfrei mitversicherter Kinder unterihren Mitgliedern die finanzielle Lücke zwischen den Zu-weisungen aus dem Gesundheitsfonds und ihren Leistungs-ausgaben nicht mehr schließen könnten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte auch dievollständige Aufhebung der Altersgrenze für Vertragsärzteund -psychotherapeuten ab. Damit werde dem ärztlichenund psychotherapeutischen Nachwuchs in vielen Regionender Weg in den Beruf verbaut. Ebenso abgelehnt wurde dieRegelung, dass die Krankenkassenverträge zur hausärzt-

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Drucksache 16/10609 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lichen Versorgung vorrangig mit solchen Gemeinschaftenabschließen müssten, die mehr als 50 Prozent der allgemei-nen Ärzte eines KV-Bezirks vertreten würden. Diese Rege-lung sei dem bayerischen Landtagswahlkampf geschuldet.Sie führe zu einem faktischen Vertragsmonopol des Haus-ärzteverbandes. Damit werde Wettbewerb verhindert undandere Ärztegruppen, die an der hausärztlichen Versorgungbeteiligt seien – wie zum Beispiel Internisten, Ärztenetzeund auch solche Allgemeinmediziner, die nicht dem Haus-ärzteverband angehören – würden diskriminiert. Zudem seiein solcher, durch den Gesetzgeber erzwungener Verstoßgegen eine diskriminierungsfreie Auftragsvergabe verfas-sungsrechtlich sehr fragwürdig.

Positiv bewertete die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENdie vorgeschlagenen Änderungen zur Förderung der allge-meinmedizinischen Weiterbildung, zur bedarfsplanrechtli-chen Mindestquote für psychotherapeutisch tätige Leistungs-erbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen,zur beratenden Mitwirkung der maßgeblichen Patienten- undSelbsthilfeorganisationen auf Bundesebene bei der Erstellungder Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungenim Hilfsmittelbereich, zur Einführung eines Präqualifizie-rungsverfahrens im Bereich der Hilfsmittelversorgung sowiezur Verbesserung der Rechtsstellung der Beschäftigten der bis-herigen Bundesverbände der Krankenkassen.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderteAnnahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Be-gründung auf Drucksache 16/9559 verwiesen. Zu den vomAusschuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen istdarüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial-

gesetzbuch)

Zu Nummer 0 (§ 6)

Es bedarf der ergänzenden Regelung, dass Versicherungs-freiheit für die in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreise auchbei Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt dernachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13besteht, die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum1. April 2007 eingeführt wurde. Aufgrund der bisherigenFormulierung konnte für die in § 6 Abs. 1 genannten Perso-nenkreise unter bestimmten Umständen die nachrangige Ver-sicherungspflicht eintreten, wenn sie zuletzt gesetzlich kran-kenversichert waren. Insbesondere Beihilfeberechtigte, diekeine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung überden von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil abge-schlossen haben, konnten von dieser Regelung erfasst wer-den.

Zum 1. Januar 2009 bedarf es der nachrangigen Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung fürdie in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreise nicht mehr. Abdiesem Zeitpunkt besteht gemäß § 193 Abs. 3 des Versiche-rungsvertragsgesetzes für Personen mit Wohnsitz im Inlanddie Pflicht, mit einem privaten Krankenversicherungsunter-nehmen eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen,die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und sta-tionäre Heilbehandlung umfasst und bei der Selbstbehaltefür ambulante und stationäre Heilbehandlung betragsmäßig

auf maximal 5 000 Euro im Jahr begrenzt sind. Die Versi-cherungspflicht in der privaten Krankenversicherung be-steht nicht für Personen, die in der gesetzlichen Kranken-versicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,bzw. für Personen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge ha-ben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüchehaben im Umfang der jeweiligen Berechtigung. Der von derBeihilfe nicht übernommene Kostenteil muss daher vonBeihilfeberechtigten ab dem 1. Januar 2009 durch eine er-gänzende Krankheitskostenversicherung in der privatenKrankenversicherung abgedeckt werden, die der o. g. Ver-sicherungspflicht genügt (dabei ist auch die Versicherung indem von allen Versicherungsunternehmen ab 1. Januar 2009anzubietenden Basistarif möglich).

Diejenigen Personen, die derzeit der nachrangigen Versi-cherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherungunterliegen, haben ab dem 1. Januar 2009 in der Regel (beiVorliegen der erforderlichen Vorversicherungszeiten) dieMöglichkeit, als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichenKrankenversicherung versichert zu bleiben. Alle freiwilligin der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ha-ben innerhalb von sechs Monaten nach Einführung desBasistarifes einen Anspruch gegenüber den privaten Versi-cherungsunternehmen, dass ihnen Versicherung im Basis-tarif gewährt wird.

Zu Nummer 1a (§ 31)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelungdes Leistungsanspruchs auf enterale Ernährung nach § 31Abs. 5 sowie um eine Klarstellung, dass für Verträge derKrankenkassen mit Leistungsanbietern die §§ 126 und 127SGB V entsprechend anwendbar sind. Satz 3, der mit derderzeitigen Regelung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2SGB V) identisch ist, muss aus redaktionellen Gründen anSatz 2 angefügt werden.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Neuregelung des Leistungsanspruchsauf enterale Ernährung nach § 31 Abs. 5.

Zu Buchstabe c

Der Wortlaut des geltenden gesetzlichen Leistungsanspruchsin § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V nennt ausdrücklich nur vierProduktgruppen diätetischer Lebensmittel für besonderemedizinische Zwecke, nämlich Aminosäuremischungen, Ei-weißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung. DasBundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar2008 (B 1 KR 16/07 R) festgestellt, dass aufgrund diesesWortlauts für andere als die genannten Produktgruppen keineLeistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung be-steht, weil die Aufzählung der vier Produktgruppen abschlie-ßend ist. Damit reicht die gegenwärtige Regelung nicht aus,eine Versorgung von Versicherten mit anderen diätetischenLebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zu be-gründen, auch wenn dies medizinisch notwendig ist. DieBegriffsbestimmung der diätetischen Lebensmittel für be-sondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) ist in § 1Abs. 4a der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/10609

durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008(BGBl. I S. 132) getroffen. Sie unterscheiden sich damitdeutlich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs.

Mit der vorliegenden Änderung wird geregelt, dass bilan-zierte Diäten verordnungsfähig sind, wenn eine diätetischeIntervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig,zweckmäßig und wirtschaftlich ist, z. B. bei Versicherten, diean angeborenen, seltenen Stoffwechseldefekten oder anderendiätpflichtigen Erkrankungen leiden, die ohne diätetischeIntervention zu schwerer geistiger oder körperlicher Be-einträchtigung führen, sowie allgemein bei fehlender odereingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden, normalen Er-nährung, wenn mit anderen Maßnahmen (allein oder kombi-niert) eine ausreichende Ernährung im Einzelfall nicht sicher-gestellt werden kann. Hierunter können beispielsweiseVersicherte fallen, die an Defekten im Kohlenhydrat- oderFettstoffwechsel, angeborenen Enzymdefekten (z. B. Phe-nylketonurie), Niereninsuffizienz, Kuhmilcheiweißallergie,multiplen Nahrungsmittelallergien, Fettverwertungsstörun-gen, gestörter Aufnahme- und Ausnutzungsfähigkeit vonNährstoffen (z. B. bei Kurzdarmsyndrom, Aids-assoziiertenDiarrhöen, Mukoviszidose) oder an Schluckstörungen (z. B.nach Schlaganfall, bei Tumoren im Kopf/Halsbereich) leiden,sofern jeweils die entsprechenden Verordnungsvoraussetzun-gen vorliegen. Zu den verordnungsfähigen Produkten könnenauch spezifisch auf ein Krankheitsbild abgestimmte Spezial-produkte gehören, wenn sie medizinisch erforderlich sind.Grundsätzlich nicht verordnungsfähig sind dagegen etwa glu-tenfreie Spezialmehle, lactosefreie Milchprodukte, phenyl-alaninfreie Fertigprodukte und andere entsprechende Lebens-mittel.

Es bleibt weiterhin dabei, dass die Versorgung mit Lebens-mitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, so genannter Kranken-kost und anderen diätetischen Lebensmitteln als bilanzierteDiäten grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der GKV gehört,auch wenn therapeutische Effekte behauptet werden. Der Ge-meinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, unter welchen Voraussetzun-gen die Verordnung von Produkten zur enteralen Ernährungmedizinisch notwendig, zweckmäßig, wirtschaftlich und da-mit verordnungsfähig ist. Dem Gemeinsamen Bundesaus-schuss obliegt dabei, die zunächst vorrangigen Maßnahmenzur Verbesserung der Ernährungssituation zu konkretisieren,wobei Ernährungsprodukte in den medizinisch notwendigenFällen auch zusätzlich verordnungsfähig sind, wenn dievorrangigen Maßnahmen allein nicht ausreichen. EnteraleErnährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung derErnährungssituation schließen sich dabei nicht aus, sondernsind erforderlichenfalls miteinander zu kombinieren. Der Ge-meinsame Bundesausschuss ist gefordert, die Verordnungs-voraussetzungen so zu präzisieren, dass für Ärzte und Pa-tienten Rechtsklarheit über die Versorgung zu Lasten dergesetzlichen Krankenversicherung geschaffen wird undgleichzeitig für die verordnenden Ärzte der notwendigeSpielraum für die Therapieentscheidung im Einzelfall ver-bleibt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, eine Zu-sammenstellung über die verordnungsfähigen Produkte zuerstellen. Er kann dabei produktbezogen nähere Anwen-dungsbestimmungen treffen. Bei der erstmaligen Veröffent-lichung der Zusammenstellung muss gewährleistet sein, dass

mit diesen Produkten eine ausreichende Versorgung der Ver-sicherten sichergestellt ist. Maßgebend für die Beurteilungder Wirtschaftlichkeit ist der vom Anbieter gegenüber Kran-kenkassen höchstens berechnete Preis. Der Bescheid über dieAufnahme eines Produktes in die Liste kann befristet werden,um eine Anpassung an neue Erkenntnisse oder Veränderun-gen der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

Die Anbieter erhalten die Möglichkeit, einen Antrag auf Auf-nahme ihres Produktes in die Richtlinie und die Zusammen-stellung zu stellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss istdann verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von 90 Tageneinen Bescheid einschließlich einer Begründung zu erteilen.Diese Neuregelung stellt sicher, dass der Leistungsanspruchregelmäßig und zeitnah fortgeschrieben wird und neue Mög-lichkeiten der Versorgung berücksichtigt werden.

Die vorliegende gesetzliche Regelung behält die bereitsgeltenden Regelungen für Abrechnung, Zuzahlung und Wirt-schaftlichkeitsprüfungen bezüglich der Verordnung vonenteraler Ernährung bei. Für Verträge der Krankenkassen mitApotheken bzw. anderen Leistungserbringern über Produktezur enteralen Ernährung gelten wie bisher die §§ 126 und127. Wie bisher sollen Verordnungen zur enteralen Ernäh-rung in die Vereinbarungen nach § 84 sowie in die Wirtschaft-lichkeitsprüfungen nach § 106 einbezogen werden.

Zu Nummer 1b (§ 33)

Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen aufgrundder Änderungen in § 126. Ab dem 1. Januar 2010 sind nurnoch Vertragspartner der Krankenkassen zur Versorgung derVersicherten berechtigt; die Versorgungsberechtigung auf-grund der Übergangsregelung in § 126 Abs. 2 entfällt. Kor-respondierend hierzu sind die Wahlmöglichkeiten der Versi-cherten unter den Leistungserbringern sowie dieRegelungen zur Leistungshöhe anzupassen.

Zu Nummer 1c (§ 35)

Die gesetzlichen Aufgaben der Spitzenverbände der Kran-kenkassen sind zum 1. Juli 2008 auf den SpitzenverbandBund der Krankenkassen übergegangen. Dazu gehören auchdie Sammlung und Aufbereitung der Daten nach § 84Abs. 5, nicht jedoch die Weiterführung des Arzneimittel-indexes der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb sollder Spitzenverband Bund künftig für die Berechnung dermindestens zum Festbetrag verfügbaren Packungen nach§ 35 Abs. 5 Satz 5 die Daten nach § 84 Abs. 5 zugrunde le-gen. Der Arzneimittelindex der gesetzlichen Krankenversi-cherung speist sich ebenfalls aus den Daten nach § 84Abs. 5, so dass damit keine materielle Änderung der Daten-basis verbunden ist. Es wird lediglich sichergestellt, dassDaten verwendet werden, die dem Spitzenverband Bund aufgesetzlicher Grundlage zur Verfügung stehen.

Zu Nummer 1d (§ 43)

Die Leistungen zur sozialmedizinischen Nachsorge für chro-nisch kranke oder schwerstkranke Kinder sind durch dasGKV-Modernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar2004 eingeführt worden. Im Anschluss an eine Krankenhaus-behandlung oder stationäre Rehabilitation sollen durch die imEinzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leis-tungen sowie die Anleitung und Motivierung zu deren Inan-

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Drucksache 16/10609 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

spruchnahme stationäre Aufenthalte verkürzt oder die an-schließende ambulante ärztliche Behandlung gesichertwerden.

Auch vier Jahre nach Inkrafttreten der Regelung sindzwischen Krankenkassen und Nachsorgeeinrichtungen nurvereinzelt Verträge, regional unterschiedlich verteilt, zur Ver-sorgung chronisch kranker oder schwerstkranker Kinder mitsozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen geschlossen wor-den. Dies entspricht nicht der Bedeutung der Leistungen,deren Erforderlichkeit allgemein anerkannt ist.

Der bisherige Ermessensanspruch, nach dem die Kranken-kassen sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen erbringenoder fördern können, wird in eine Rechtsanspruchsleistungumgewandelt, die auf eine vollständige Leistungserbrin-gung durch die Krankenkassen gerichtet ist. Damit wird derBedeutung der Leistungen und der bisher unbefriedigendenEntwicklung der Versorgungssituation Rechnung getragen.

Durch die Bezugnahme auf § 39 Abs. 1 wird klargestellt,dass sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen nicht nur imAnschluss an eine stationäre, sondern auch nach ambulanteroder teilstationärer Krankenhausbehandlung erbracht wer-den. Dies entspricht der wachsenden Bedeutung dieser Be-handlungsformen.

Auch für die Altersgruppe der Jugendlichen können Nach-sorgeleistungen erforderlich sein. Die Altersgrenze wirddeshalb auf das vollendete 14. Lebensjahr angehoben. Inbesonders schwerwiegenden Fällen ist eine Leistungser-bringung ausnahmsweise bis zum 18. Lebensjahr möglich.

Zu Nummer 1e (§ 69)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Die in Satz 1 angeordnete entsprechende Geltung der §§ 19bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) entspricht der bisherigen Rechtslage (vgl. Begrün-dung zur Änderung des § 69 SGB V, Drucksache 16/4247).Satz 1 ordnet darüber hinaus die unmittelbare Geltung dermateriellen Vergaberechtsvorschriften der §§ 97 bis 101GWB sowie die Durchführung eines vergaberechtlichenNachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern (§§ 102bis 115 und 128 GWB) an. Damit werden zunächst Zweifelbeseitigt, ob die Vorschriften, die die Pflicht zur Ausschrei-bung öffentlicher Aufträge und die konkrete Ausgestaltungdieser Verpflichtung regeln, auch auf Versorgungsverträgevon Krankenkassen anzuwenden sind. Diese Frage ist Gegen-stand einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten sowohl aufnationaler als auch auf europäischer Ebene, die zu Rechtsun-sicherheit geführt und den Abschluss von sinnvollen Verträ-gen, die zur Verbesserung der Versorgung der Versichertenbeitragen können, gehemmt haben. Dies gilt insbesondere fürdie Rabattverträge in der Arzneimittelversorgung nach§ 130a Abs. 8, die einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung derEffizienz und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Ver-sorgung leisten. Satz 2 entspricht dem geltenden Recht undstellt klar, dass bei den kollektivvertraglichen Regelungenweder das Wettbewerbsrecht noch das Vergaberecht Anwen-

dung finden (vgl. Begründung zur Änderung des § 69, Druck-sache 16/4247).

Beim Abschluss von Einzelverträgen in der GKV ist injedem Einzelfall zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraus-setzungen des § 97 ff. GWB vorliegen, insbesondere ob essich bei den jeweiligen Vergaben um öffentliche Aufträgei. S. d. § 99 GWB handelt. Diese Frage wird je nach Ver-tragstyp unterschiedlich zu beantworten sein. Im Wesent-lichen hängt die Beantwortung davon ab, ob und inwieweitdie Krankenkassen auf die Auswahlentscheidung, welcherVertragsgegenstand im einzelnen Versorgungsfall abgege-ben wird, Einfluss nehmen. Abhängig von der individuellenVertragsgestaltung könnten Arzneimittelrabattverträge überGenerika wegen der Verpflichtung der Apotheken in § 129Abs. 1 Satz 3, die Ersetzung durch ein wirkstoffgleichesArzneimittel vorzunehmen, für das ein Rabattvertrag abge-schlossen worden ist, und des damit verbundenen mittelba-ren Einflusses der Krankenkassen auf die Auswahlentschei-dung des Vertragsgegenstandes als öffentliche Aufträge zuqualifizieren sein. Vergleichbare Überlegungen gelten auchfür Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln nach§ 127 Abs. 1, da hier die Versorgung grundsätzlich durchdie jeweiligen Ausschreibungsgewinner erfolgen muss. Da-gegen sind Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgungnach § 73b, Verträge über besondere ambulante ärztlicheVersorgung nach § 73c und Verträge über eine integrierteVersorgung nach § 140a ff. in der Regel keine öffentlichenAufträge, da die Entscheidung über den Abruf derjeweiligen Leistung nicht von den Krankenkassen, sondernvon den Versicherten getroffen wird, die die angebotenenVersorgungsformen in Anspruch nehmen können. Die Ent-scheidung im Einzelfall hängt jedoch von der konkretenVertragsgestaltung ab und obliegt den mit der Nachprüfungbetrauten Vergabekammern und Landessozialgerichten.

Eine Pflicht zur Ausschreibung unter Beachtung der Vor-schriften des Vergaberechts kommt auch dann nicht in Be-tracht, wenn der Zugang zur Versorgung zwar durch denAbschluss von Verträgen erfolgt, die Leistungserbringeraber gegenüber der Krankenkasse faktisch einen Anspruchauf Abschluss eines Vertrages haben. Dies ist z. B. bei derVersorgung mit Haushaltshilfe (§ 132 Abs. 1 Satz 2) undmit häuslicher Krankenpflege (§ 132a Abs. 2) der Fall.Soweit die Leistungserbringer wirtschaftlich arbeiten unddie geforderten Qualitätsanforderungen erfüllen, haben sieeinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages (BSGE 90,150, 153). Der Vertragsschluss ähnelt damit einer Zulas-sung. Für ein Vergabeverfahren, das darauf abzielt, untermehreren Bietern eine Auswahlentscheidung zu treffen, istvor diesem Hintergrund kein Raum. Dies gilt auch für Ver-träge über die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 127Abs. 2, die aufgrund des ausdrücklichen Beitrittsrechtsnicht zu einer exklusiven Versorgungsberechtigung be-stimmter Leistungserbringer führen. Die vorgeschriebeneBekanntmachung der Vertragsabsicht ist nicht als eine Aus-schreibung im vergaberechtlichen Sinne zu verstehen.

Die weiter angeordnete unmittelbare Geltung der §§ 102bis 115 und 128 GWB führt zur Anwendung des Nach-prüfungsverfahrens vor den Vergabekammern. Die Verfah-rensbeteiligten haben ein Interesse am schnellen Abschlusseines Vergabeverfahrens. Dies wird durch das Vergabenach-prüfungsverfahren vor den Vergabekammern insbesondere

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/10609

wegen des darin eingebetteten Eilverfahrens zur Ermögli-chung der Zuschlagserteilung (vgl. § 115 Abs. 2 GWB) ge-währleistet.

Gegen die Entscheidungen der Vergabekammern ist nach denebenfalls in diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen inden §§ 29 und 142a SGG sowie in § 116 GWB der Rechtswegzu den Landessozialgerichten eröffnet. Mit dieser Zuweisungan die Sozialgerichtsbarkeit wird die umstrittene Frage nachdem Rechtsweg geklärt. Insbesondere der der Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 22. April2008 – B 1 SF 1/08 R) entgegenstehende Beschluss des Bun-desgerichtshofes vom 15. Juli 2008 (X ZB 17/08), demzu-folge vergaberechtliche Streitigkeiten, die die Rechtsbezie-hungen in der GKV betreffen, den Zivilgerichten zugewiesenseien, macht die Klarstellung erforderlich. Die Zuständigkeitder Sozialgerichtsbarkeit anstelle der im Vergabenachprü-fungsverfahren sonst üblichen Zuständigkeit der Zivilge-richte stellt sicher, dass sowohl die inhaltliche Überprüfung,ob ein Vertrag den Voraussetzungen des Krankenversiche-rungsrechts entspricht, als auch die vergaberechtliche Nach-prüfung des Zustandekommens dieses Vertrages einheitlichim Gerichtszweig der Sozialgerichtsbarkeit erfolgt. Die aus-drückliche Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit verdeut-licht im Übrigen auch den Willen des Gesetzgebers. Durchdie Änderung des § 69 im Gesetz zur Reform der gesetzlichenKrankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheits-reformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. IS. 2477) wurden alle Rechtsbeziehungen des Vierten Kapi-tels des SGB V dem öffentlichen Recht zugeordnet (Druck-sache 14/1245, S. 68). Rechtsstreitigkeiten aus diesenRechtsbeziehungen sind deshalb generell den Sozialgerich-ten zugewiesen (§ 51 Abs. 1 und 2 SGG). Für Rabattverträgein der Arzneimittelversorgung wurde diese Rechtswegzuwei-sung durch die Änderung des § 130a Abs. 9 im Gesetz zurStärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenver-sicherung (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)noch einmal klargestellt.

Bei einer Überprüfung der Abschlüsse von Verträgen der ge-setzlichen Krankenkassen mit Leistungserbringern anhandder genannten GWB-Vorschriften ist gemäß Absatz 2 Satz 3die besondere Aufgabenstellung der gesetzlichen Kranken-versicherung zu beachten. So unterscheiden sich Einzel-verträge wie die Arzneimittelrabattverträge sowie die Ver-träge zur Beschaffung von Hilfsmitteln ganz wesentlich vonden fiskalischen Hilfsgeschäften, die die öffentliche Hand zurErfüllung ihrer Aufgaben durchführt (z. B. Kauf von Büro-materialien, Errichtung von Gebäuden etc.). Die genanntenVersorgungsverträge sind selbst unmittelbarer Bestandteilder den Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben. Nur durchAbschluss derartiger Verträge sind die Krankenkassen in derLage, ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Versicherten imRahmen des Sachleistungsprinzips nachzukommen. Sowohldie Vergabekammern als auch die Landessozialgerichte ha-ben im Vergabenachprüfungsverfahren darauf zu achten, dassdiese Verpflichtung zur Sicherung medizinisch notwendiger,aber auch wirtschaftlicher Versorgung aller Versichertennicht gefährdet wird. Im Hinblick auf den Abschluss von Ra-battverträgen mit Arzneimittelherstellern ist z. B. zu berück-sichtigen, dass der Gesetzgeber den Krankenkassenausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, die Arzneimit-telversorgung durch Abschluss derartiger Verträge wirt-schaftlicher und effizienter zu gestalten. Darüber hinaus sind

bei der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften auchsonstige Versorgungsaspekte zu berücksichtigen, im Zusam-menhang mit dem Erfordernis flächendeckender Versor-gungsstrukturen etwa auch die Praktikabilität einer Vielzahlvon Einzelverträgen.

Zu Nummer 1f (§ 73b)

Zu Buchstabe a

Jeder Versicherte kann sich – oder sein gesetzlicher Ver-treter für ihn – einen Hausarzt wählen. Die Entscheidung füreinen Hausarzt muss dabei nicht einheitlich für eine Familieerfolgen; sie erfolgt individuell für jeden Versicherten. Da-her können Eltern für ihre Kinder einen Facharzt für Kin-der- und Jugendmedizin (Kinderarzt) wählen, während siesich selbst z. B. für einen Allgemeinarzt als Hausarzt ent-scheiden. Sofern Eltern für ihre Kinder keinen Kinderarztals Hausarzt wählen, sondern auch für ihre Kinder den All-gemeinarzt als Hausarzt wählen, soll sichergestellt sein,dass diese Kinder und Jugendlichen im Einzelfall gleich-wohl den für die Behandlung für Kinder und Jugendlichebesonders qualifizierten Kinderarzt ohne Überweisung inAnspruch nehmen können. Daher hebt die Regelung die imRahmen der hausarztzentrierten Versorgung grundsätzlichbestehende Verpflichtung zur Inanspruchnahme allein desgewählten Hausarztes für versicherte Kinder und Jugend-liche auf. Kinder und Jugendliche können auch für den Fall,dass sie keinen Kinderarzt als Hausarzt gewählt haben, ohneÜberweisung einen Kinderarzt in Anspruch nehmen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)wurden zum 1. April 2007 die gesetzlichen Regelungen zurhausarztzentrierten Versorgung neu gefasst. Mit der Neufas-sung wurden die Krankenkassen ausdrücklich verpflichtet,ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anzu-bieten. Trotz dieser ausdrücklichen gesetzlichen Verpflich-tung sind seit Inkrafttreten der Vorschrift Verträge zur haus-arztzentrierten Versorgung (HZV) nicht in ausreichenderZahl zustande gekommen, um den Versicherten ein entspre-chendes flächendeckendes Angebot zu unterbreiten.

Zur flächendeckenden Sicherstellung dieses Angebotswerden die Krankenkassen nunmehr verpflichtet, bis zum30. Juni 2009 allein oder in Kooperation mit anderen Kran-kenkassen Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, diedie Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen-den Allgemeinärzte (vgl. § 73 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1) vertre-ten (Satz 1).

Mit der Neuregelung wird bezweckt, das mit dem GKV-WSG eingeführte eigenständige Verhandlungsmandat derGemeinschaften von Hausärzten zu stärken. Die Kranken-kassen werden verpflichtet, Vertragsverhandlungen in ersterLinie mit diesen Gemeinschaften aufzunehmen, soweitdiese die gesetzliche Quote erfüllen und damit gewährleis-ten, dass sie mindestens die Hälfte der in dem Bezirk derKassenärztlichen Vereinigung an der hausärztlichen Ver-sorgung teilnehmenden Allgemeinärzte vertreten. Gemein-schaften, die die Quote erfüllen, gewährleisten, dass eineflächendeckende Sicherstellung mit Verträgen zur haus-arztzentrierten Versorgung durch den Vertragsabschluss

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Drucksache 16/10609 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

erreicht werden kann. Die Vorrangstellung der Allge-meinärzte folgt der bereits in § 103 Abs. 4 Satz 5 getroffe-nen Vorrangstellung der Allgemeinärzte. So ist die auf fünfJahre verlängerte Weiterbildungszeit Grundlage für die be-sondere Qualifizierung von Allgemeinärzten für die spezi-fischen Anforderungen in der hausärztlichen Versorgung.Dies rechtfertigt eine Vorrangstellung als Vertragspartnerbei Verträgen zur besonderen hausärztlichen Versorgung.

Damit die Verpflichtung der Krankenkasse zum Abschlussvon Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung von denqualifizierten Gemeinschaften auch durchgesetzt werdenkann, haben diese die Möglichkeit, ein Schiedsverfahreneinzuleiten (Satz 2), wenn eine Einigung mit der Kranken-kasse nicht zustande kommt. Die Regelung stellt sicher,dass ein Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung auchtatsächlich mit der qualifizierten Gemeinschaft zustandekommt. Das Nähere über den Inhalt und die Durchführungder HZV, insbesondere die Ausgestaltung der Anforderun-gen nach § 73b Abs. 2 sowie die Vergütung (vgl. § 73bAbs. 5 Satz 1), wird dann durch die Schiedsperson festge-legt. Die Schiedsperson hat nach billigem Ermessen zumBeispiel die Leistungsbeschreibung und die Vergütung fest-zulegen.

Die im bisherigen Recht vorgesehenen potentiellen Vertrags-partner sind nicht grundsätzlich von einem Vertragsabschlussmit den Krankenkassen ausgeschlossen. Dies gilt insbeson-dere dann, wenn eine entsprechende Gemeinschaft in einemBezirk der Kassenärztlichen Vereinigung nicht existiert oderauch nicht durch Zusammenschluss entstanden ist. Gleichesgilt für den Fall, dass kein Schiedsverfahren beantragt wurde,obwohl eine Einigung mit der Krankenkasse nicht zu Standegekommen ist. In diesen Fällen bleibt es bei der Verpflichtungder Krankenkassen, mit den bisherigen Vertragspartnern Ver-träge abzuschließen (Satz 4).

Haben die Krankenkassen mit den Gemeinschaften, die diegesetzliche Quote erfüllen, Verträge abgeschlossen, könnenweitere Verträge mit den bisherigen Vertragspartnern ge-schlossen werden. Krankenkassen können in diesen Fällenihr Angebot zum Abschluss von Verträgen zur hausarzt-zentrierten Versorgung auch an die schon im geltendenRecht genannten potentiellen Vertragspartner richten unddamit ihr Angebot für die Versicherten erweitern (Satz 3).

Eine Bereichsausnahme ist für Verträge geregelt, die dieVersorgung von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstandhaben. Dies ist geboten, weil es den Krankenkassen sonstverwehrt wäre, mit für die Versorgung dieses Personenkrei-ses besonders qualifizierten Leistungserbringern oder ihrenGemeinschaften vor Abschluss von HZV-Verträgen mit denin Satz 1 genannten Gemeinschaften spezielle Verträge zurhausarztzentrierten Versorgung zu schließen.

Für bestehende Verträge hat die Neuregelung grundsätzlichkeine unmittelbaren Auswirkungen. Krankenkassen kön-nen sich von den Verträgen lösen, wenn vertragliche odergesetzliche Auflösungsgründe vorliegen. Bestehende Alt-verträge entbinden die Krankenkassen jedoch nicht von ih-rer Pflicht, mit Gemeinschaften, die die Quote erfüllen, Ver-träge abzuschließen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe c

Den Gemeinschaften, die die Voraussetzungen nach Absatz 1Satz 1 erfüllen, wird das Recht eingeräumt, die Durchführungeines Schiedsverfahrens zu beantragen, wenn es zu keinerEinigung mit der Krankenkasse kommt. Die Beweislast fürdas Vorliegen der vorrangigen Vertragspartnereigenschaftund damit für das Recht, ein Schiedsverfahren zu verlangen,liegt dabei bei der Gemeinschaft, die die Durchführung desSchiedsverfahrens verlangt. Ist eine Einigung über den Ver-trag insgesamt oder in Teilen nicht möglich und verlangt dieGemeinschaft die Durchführung eines Schiedsverfahrens,müssen sich die Vertragsparteien zunächst auf eine Schieds-person einigen. Ist dies nicht möglich, bestimmt die für dieKrankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde die Schiedsper-son. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson habenkeine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsperson hat dieAufgabe, die fehlende Einigung der Parteien zum Beispielüber den Leistungsumfang und die Vergütungshöhe nach bil-ligem Ermessen festzulegen. Der Schiedsspruch ist justizia-bel. Klagen gegen ihn haben aber keine aufschiebende Wir-kung. Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung bei Klagengegen den Schiedsspruch ist zur möglichst raschen Sicher-stellung eines flächendeckenden Angebotes der hausarztzen-trierten Versorgung geboten.

Zu Nummer 1g (§ 84)

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 300Abs. 2.

Zu Nummer 1h (§ 92)

Im Gesetz finden sich an verschiedenen Stellen Regelungenzum Kreis derjenigen Personen oder Institutionen, die beiBeschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses stel-lungnahmeberechtigt sind. Die geltenden gesetzlichen Re-gelungen zu den Beteiligungsrechten bei Beschlüssen desGemeinsamen Bundesausschusses sind Ergebnis verschie-dener Gesetzgebungsverfahren im Verlauf der letzten zehnJahre. Einen sachlichen Grund für die unterschiedlichenAnhörungsrechte gibt es nicht. Die Regelung bewirkt eineVereinheitlichung der Stellungnahmeberechtigten bei Ent-scheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rah-men der Arzneimittelrichtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6sowie bei Therapiehinweisen nach § 92 Abs. 2 Satz 7.

Der Wortlaut wird hinsichtlich der Einbeziehung der Be-rufsvertretungen der Apotheker an den Wortlaut in § 35Abs. 2 und § 92 Abs. 2 Satz 5 angepasst. Damit ist auch dieBundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände im Rah-men der Beschlüsse nach § 92 stellungnahmeberechtigt.

Nach § 94 Abs. 2 ist der Gemeinsame Bundesausschussesverpflichtet die tragenden Gründe des Beschlusses zu ver-öffentlichen. Nunmehr wird klargestellt, dass zu den tragen-den Gründen auch die Nennung des Datenmaterials und – so-weit zur Rechtsverteidigung der Betroffenen Unternehmennotwendig – auch eine Veröffentlichung des Datenmaterialserforderlich ist, soweit nicht Betriebs- und Geschäftsgeheim-nisse betroffen sind. Da der G-BA im Rahmen der Arznei-mittelrichtlinie bisher nur aufgrund veröffentlichter Datenentschieden hat, handelt es sich um eine Klarstellung der bis-herigen Praxis. Eine gesetzliche Klarstellung ist aufgrund er-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/10609

höhter Transparenzanforderungen im Arzneimittelbereicherforderlich.

Zu Nummer 1i (§ 95)

Zu Buchstabe a

Mit der Ersetzung der Sätze 3 bis 9 des § 95 Abs. 7 werdendie Regelungen zur Altersgrenze der an der vertragsärzt-lichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen-den Leistungserbringer aufgehoben. Künftig können damitÄrzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten auch nach Vollen-dung des 68. Lebensjahres vertrags-(zahn-)ärztlich tätigsein. Bereits durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetzvom 22. Dezember 2006 wurde eine Aufhebung der Alters-grenze für die Fälle geregelt, in denen der Landesausschussnach § 90 die Feststellung getroffen hat, dass in bestimmtenGebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterver-sorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht. Zuvorgalt bereits die Regelung, dass sich die Zulassung von Ärz-ten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, die zum Zeitpunktder Vollendung des 68. Lebensjahres weniger als 20 Jahreals Vertragsarzt, -zahnarzt oder -psychotherapeut tätig undvor dem 1. Januar 1993 zugelassen waren, bis zum Ablaufder 20-Jahresfrist verlängert. Darüber hinaus ist es Ärzten,Zahnärzten und Psychotherapeuten bereits heute erlaubt,auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres Privatpatientenzu behandeln.

Die bisherigen Erfahrungen mit diesen Leistungserbringern,die über das 68. Lebensjahr hinaus Patientinnen und Patien-ten behandeln, rechtfertigen es, die Altersgrenze ganz auf-zuheben. Die Aufhebung der Altersgrenze bedeutet für dieBetreffenden mehr Planungssicherheit und mehr Gestal-tungsspielraum bei der Organisation ihrer Nachfolge. Zu-gleich können Versorgungsprobleme vermieden werden,wenn die Betreffenden über das 68. Lebensjahr hinaus tätigbleiben, weil sie keinen Nachfolger finden.

Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2008 inKraft. Ein rückwirkendes Inkrafttreten zu diesem Stichtagist gerechtfertigt, weil davon auszugehen ist, dass zum Zeit-punkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Nachbesetzungs-verfahren für die Ärzte, die im letzten Viertel des Jahres2008 das 68. Lebensjahr vollenden, noch nicht abgeschlos-sen sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach bisheri-gem Recht die Zulassung eines Vertragsarztes am Ende desKalendervierteljahres endet, in dem der Vertragsarzt sein68. Lebensjahr vollendet. Das bedeutet, dass die Zulassungder Ärzte, die im letzten Viertel des Jahres 2008 ihr 68. Le-bensjahr vollenden, erst zum 31. Dezember 2008 endet.Ärzte, die im letzten Viertel des Jahres 2008 das 68. Lebens-jahr vollenden, können daher von einem Antrag auf Aus-schreibung ihrer Vertragsarztsitze absehen.

Für die Vertragsärzte, die nach dem 1. Januar 2008 und vordem 30. September 2008 das 68. Lebensjahr vollendet ha-ben und bei denen das Nachbesetzungsverfahren nach § 103Abs. 4 SGB V nicht zu einer Nachbesetzung geführt hat,wird eine Übergangsregelung geschaffen. Das gilt auch fürdie Fortführung des Vertragsarztsitzes nach § 103 Abs. 4aSatz 2. Auch diesen Ärzten soll im Sinne einer möglichstweitreichenden Aufhebung der Altersgrenze das Recht ge-geben werden, über die Altersgrenze von 68 Jahren hinaustätig zu sein. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass bereits ab-

geschlossene Nachbesetzungsverfahren von der Aufhebungder Altersgrenze nicht betroffen sind.

Ärzte, deren Zulassung zum 30. September 2008 durch Be-scheid des Zulassungsausschusses endet, können frühestensam 1. Oktober 2008 und längstens bis zum 31. März 2009die Fortsetzung ihrer Tätigkeit gegenüber dem Zulassungs-ausschuss erklären. Wird die Erklärung am 1. Oktober 2008abgegeben, gilt die Zulassung mit Inkrafttreten des Gesetzesam 1. Januar 2009 rückwirkend zum 1. Oktober 2008 alsfortbestehend.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bedarf esrechtlicher Lösungen auf der Basis des geltenden Rechts. Esist sinnvoll, dass den Ärzten, die vor dem 1. Oktober 2008bzw. vor dem 1. Januar 2009 das 68. Lebensjahr vollendenbzw. vollendet haben und deren Vertragsarztsitze nichtnachbesetzt sind, die Fortführung ihrer Tätigkeit möglichstohne Unterbrechung ermöglicht wird.

Nach dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichtsvom 11. Juli 2008 (Az.: L 12 B 1113/07 KA ER) ist eineEntscheidung des Zulassungsausschusses unverhältnismä-ßig, wenn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Bestre-bungen, die eine Abschaffung der Altersgrenze der Ver-tragsärzte vorsehen, die Vertragsarztpraxis geschlossenwerden müsste, obgleich der Vertragsarzt im nächsten Jahrseine Tätigkeit fortsetzen könnte. Darüber hinaus könnendie Zulassungsausschüsse den Ärzten, die ab dem 1. Januar2009 mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 ihre Praxis fort-führen möchten, eine Ermächtigung zur Versorgung derVersicherten erteilen.

Sofern eine Nachbesetzung nicht stattgefunden hat, könnenÄrzte durch Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschussihre Tätigkeit als Vertragsarzt wiederaufnehmen. Die Zu-lassung wird rückwirkend als ruhend fingiert. Um Rechts-klarheit herbeizuführen, ob ein nach bisherigem Recht unterdie Altersgrenzenregelung fallender Vertragsarzt von derMöglichkeit der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit Gebrauchmacht, muss er gegenüber dem Zulassungsausschuss biszum 31. März 2009 erklären, dass er seine Tätigkeit als Ver-tragsarzt wieder aufnimmt. Die Einbeziehung der Ärzte, dieim Jahr 2008 wegen der Altersgrenzenregelung ausscheidenmussten und keinen Nachfolger finden konnten, ist sachge-recht, weil der Zeitpunkt der Beendigung der Vertragsarzttä-tigkeit und der Wiederaufnahme zeitlich nah beieinanderliegen und anzunehmen ist, dass der Vertragsarzt noch einenengen Bezug zu seiner Vertragsarzttätigkeit und seinen Pa-tienten hat.

Die Vertragsärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens derRegelung das 68. Lebensjahr vollendet haben und ihre Pra-xis an einen Nachfolger übergeben haben, können bei demZulassungsausschuss einen Antrag auf erneute Zulassungstellen. Über diesen Antrag entscheidet der Zulassungsaus-schuss nach den für das Zulassungsverfahren geltendenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bedarfspla-nungsrechtes. Grundsätzlich möglich ist daher eine Zulas-sung für die Bereiche, für die keine Zulassungssperren an-geordnet sind.

Auch für die angestellten Ärzte in einem medizinischenVersorgungszentrum wird die Altersgrenzenregelung zum1. Oktober 2008 aufgehoben. Für die angestellten Ärzte ineinem medizinischen Versorgungszentrum, die nach dem

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Drucksache 16/10609 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1. Januar 2008 und vor dem 30. September 2008 das 68. Le-bensjahr vollendet haben und deren Anstellung nicht nach-besetzt worden ist, gelten die Regelungen für Vertragsärzteentsprechend. In diesen Fällen hat das medizinische Ver-sorgungszentrum – sofern von beiden Vertragsparteien ge-wünscht – die Wiederaufnahme der angestellten Tätigkeitgegenüber dem Zulassungsausschuss zu erklären.

Zu Buchstabe b

Die Aufhebung der Altersgrenze und die Übergangsrege-lungen zur Aufhebung der Altersgrenze gelten für bei Ver-tragsärzten angestellte Ärzte entsprechend.

Zu Nummer 2 (§ 101)

Mit der Änderung werden die bedarfsplanungsrechtlicheMindestquote für überwiegend oder ausschließlich psycho-therapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte nicht auf 20 Pro-zent, sondern auf 25 Prozent abgesenkt und die neuvorgesehene bedarfsplanungsrechtliche Mindestquote fürpsychotherapeutisch tätige Leistungserbringer, die aus-schließlich Kinder und Jugendliche betreuen, von 10 auf20 Prozent erhöht. Damit sind künftig 20 bzw. 25 Prozentder Zulassungsmöglichkeiten für die jeweilige Leistungser-bringergruppe reserviert.

Zu Nummer 2a (§ 103)

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat der Gesetz-geber die Möglichkeit geschaffen, dass Vertragsärzte, -psy-chotherapeuten und -zahnärzte nicht nur mit zeitlich vollem,sondern auch mit hälftigem Versorgungsauftrag an der ver-trags-(zahn-)ärztlichen Versorgung teilnehmen können (vgl.§ 95 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 19a Abs. 2 der Zulassung fürVertragsärzte – Ärzte-ZV). Der Leistungserbringer erhält indiesem Fall eine so genannte Teilzulassung mit beschränk-tem Versorgungsauftrag und wird nach § 101 Abs. 1 Satz 7bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Pla-nungsbereich nur mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. Mög-lich ist dabei zum einen der Fall, dass von vornherein nureine Teilzulassung beantragt wird. Möglich ist zum anderenaber auch der Fall, dass ein Leistungserbringer den sich ausseiner Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag nachträg-lich auf die Hälfte beschränkt und damit auf eine halbe Zu-lassung verzichtet.

Eine Umsetzung der Möglichkeit, den Versorgungsauftragnachträglich auf die Hälfte zu beschränken, wird in der Pra-xis häufig dadurch verhindert, dass Anträge auf Ausschrei-bung des frei werdenden hälftigen Vertragsarztsitzes vonden Kassen-(zahn-)ärztlichen Vereinigungen unter Hinweisauf den Wortlaut des § 103 Abs. 4 abgelehnt werden. Sowird dargelegt, dass in § 103 Abs. 4 von einer Beschrän-kung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag nicht die Redesei und eine solche Beschränkung auch nicht mit dem in derVorschrift geregelten Verzicht auf die vertrags-(zahn-)ärzt-liche Zulassung gleichzusetzen wäre.

Mit der vorgesehenen Einfügung eines neuen Satzes 2 inden § 103 Abs. 4 wird daher klargestellt, dass es sich auchbei einer nachträglichen freiwilligen Beschränkung auf ei-nen hälftigen Versorgungsauftrag um einen (Teil-)Verzichthandelt und deshalb sowohl in diesem Fall als auch bei derhälftigen Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 Satz 2

die Ausschreibungspflicht nach § 103 Abs. 4 Satz 1 gilt.Auch in diesen Fällen hat die Kassen-(zahn-)ärztliche Verei-nigung daher auf Antrag des Leistungserbringers die freiwerdende Teilzulassung auszuschreiben.

Zu Nummer 2b (§ 126)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung unterBuchstabe b. Die gestrichene Regelung wird wortgleich in§ 126 Abs. 1a übernommen.

Zu Buchstabe b

Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungser-bringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende,zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabeund Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der neu eingefügteAbsatz 1a enthält Regelungen zum Nachweis der Erfüllungdieser Anforderungen.

Die Krankenkassen bleiben weiterhin verpflichtet sicherzu-stellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Satz 1). ZurVermeidung überflüssigen bürokratischen Aufwands beiKrankenkassen und Leistungserbringern durch redundanteÜberprüfungen der Eignung der Vertragspartner bei jedemVertragsabschluss wird eine Rechtsgrundlage für ein Prä-qualifizierungsverfahren geschaffen, das von den Leistungs-erbringern genutzt werden kann. Da ein derartiges Verfah-ren auf freiwilliger Basis bisher nicht zustande gekommenist, ist eine gesetzliche Regelung geboten. Satz 2 sieht vor,dass alle Krankenkassen von der Erfüllung der Anforderun-gen an Vertragspartner nach § 126 Abs. 1 Satz 2 auszugehenhaben, sofern Leistungserbringer ihre Eignung in diesemVerfahren nachgewiesen haben.

Die näheren Einzelheiten des Verfahrens sollen vom Spitzen-verband Bund der Krankenkassen mit den maßgeblichen In-teressensverbänden der Leistungserbringer auf Bundesebenevertraglich vereinbart werden (Satz 3). Welche Spitzenorga-nisationen der Leistungserbringer mit bundesweitem Vertre-tungsanspruch maßgeblich sind, hängt insbesondere davonab, wie viele Unternehmen oder welchen Marktanteil eineOrganisation in dem jeweiligen Leistungsbereich repräsen-tiert. Mit der Ausgestaltung des Verfahrens im Vereinba-rungswege sollen eine sachgerechte Vorgehensweise sicher-gestellt und deren Akzeptanz bei allen Beteiligten gestärktwerden. Die Regelung ermöglicht ein hohes Maß an Flexibi-lität. Sie lässt sowohl die Etablierung einer zentralen Präqua-lifizierungsstelle für den gesamten Hilfsmittelbereich alsauch dezentrale und sektorale Lösungen zu. Entsprechend derdamit verbundenen Zielsetzung muss das Verfahren jedochgewährleisten, dass erteilte Bestätigungen bundesweit undvon allen Krankenkassen akzeptiert werden.

Um die Einführung des Präqualifizierungsverfahrens zu er-leichtern und ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustel-len, werden wichtige Elemente der zu treffenden Vereinba-rung beispielhaft vorgegeben. Darüber hinaus sind nochweitere Regelungen erforderlich.

Die Nutzung des Verfahrens darf nicht von der Mitgliedschaftder Leistungserbringer bei einem bestimmten Verband ab-hängig gemacht werden. Satz 4 verpflichtet die Vereinba-rungspartner daher, dies sicherzustellen. Darüber hinaus wird

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/10609

klargestellt, dass Leistungserbringer bei Erfüllung der Vor-aussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 einen Anspruch auf dieErteilung der Bestätigung haben, der dann gegebenenfallsauch einklagbar ist.

Damit keine Unklarheiten über entsprechende Befugnisseder in der Vereinbarung nach Satz 3 bestimmten Stellen ent-stehen, wird in Satz 5 angeordnet, dass erteilte Bestätigun-gen einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen sind,wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht odernicht mehr erfüllt sind. Dabei ist der Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit zu beachten. Derartige Maßnahmen könnenvermieden werden, wenn der Leistungserbringer innerhalbeiner von der jeweiligen Stelle festgelegten Frist die Defi-zite behebt.

Die Sätze 6 bis 8 regeln die Erhebung, Verarbeitung undNutzung von Daten für die Durchführung des Präqualifizie-rungsverfahrens und die Information der Krankenkassen.Die Regelungen ermöglichen es dem Spitzenverband Bundder Krankenkassen, seine Mitglieder über die Leistungser-bringer zu informieren, die ihre Eignung in dem Verfahrennachgewiesen haben. Dies kann beispielsweise über einVerzeichnis geschehen, das vom Spitzenverband Bund derKrankenkassen erstellt und fortlaufend aktualisiert wird.

Zu Buchstabe c

Da das Präqualifizierungsverfahren erst neu geschaffenwerden muss, ist insoweit eine Übergangsregelung erforder-lich. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist gelten für Leis-tungserbringer, die am 31. März 2007 über eine Zulassungverfügten, die gesetzlichen Eignungsanforderungen an Ver-tragspartner grundsätzlich als erfüllt. Die Übergangsfrist istso bemessen, dass in der Zwischenzeit ein Präqualifizie-rungsverfahren etabliert werden kann.

Darüber hinaus ist eine Verlängerung der bestehenden Über-gangsregelung geboten, nach der die betreffenden Leis-tungserbringer zunächst noch bis zum 31. Dezember 2008versorgungsberechtigt sind, um eine reibungslose Umstel-lung auf eine Versorgung durch Vertragspartner zu ermögli-chen. Ein diskriminierungsfreier Zugang zu Verträgen wirddurch eine gleichzeitige Änderung in § 127 sichergestellt.Soweit keine Ausschreibungen durchgeführt werden, sollenLeistungserbringer bestehenden Verträgen beitreten können.Mit der Verlängerung der Übergangsregelung wird die Kon-tinuität der Versorgung im Interesse der Versicherten gesi-chert. Es wird zudem klargestellt, dass im Falle von Aus-schreibungen diese Versorgungsberechtigung nicht gilt, daAusschreibungen ansonsten nicht sinnvoll wären.

Zu Nummer 2c (§ 127)

Zu Buchstabe a

Das Ausschreibungsgebot wird in eine „Kann-Vorschrift“umgewandelt. Damit wird deutlich gemacht, dass die Kran-kenkassen nicht zur vorrangigen Durchführung von Aus-schreibungen nach § 127 Abs. 1 verpflichtet sind, sonderneine wirtschaftliche Versorgung mit Hilfsmitteln auch überVerträge nach Absatz 2 oder 3 sicherstellen können.

Zu Buchstabe b

Mit der Regelung soll der Durchführung unzweckmäßigerAusschreibungen durch gemeinsame Empfehlungen desSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Spit-zenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebeneentgegengewirkt werden. Die Empfehlungen sollen denKrankenkassen als Orientierungshilfe bei der Entscheidungüber die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen dienen undinsbesondere zur Klärung beitragen, welche Versorgungs-leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben grund-sätzlich nicht über Verträge nach § 127 Abs. 1 sichergestelltwerden sollen. Angesichts bestehender Unsicherheiten beiKrankenkassen und Leistungserbringern sind eine zeitnaheAbgabe der Empfehlungen sowie ein geeignetes Schieds-verfahren für den Fall geboten, dass eine Einigung über denEmpfehlungsinhalt nicht zustande kommt.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ände-rung unter Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Regelung wird klargestellt, dass die Krankenkassenauch bei Verträgen nach § 127 Abs. 2 die Qualität der Hilfs-mittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten undsonstige erforderliche Dienstleistungen sicherstellen sowiefür eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten sorgenmüssen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Informationspflicht ist im Hinblick auf das in Artikel 1Nr. 2b Buchstabe d vorgesehene Beitrittsrecht geboten. Eineungehinderte Wahrnehmung des Beitrittsrechts setzt voraus,dass die an einem Beitritt interessierten Leistungserbringerunverzüglich über die Inhalte der bestehenden Verträge in-formiert werden. Verbände oder sonstige Zusammenschlüsseder Leistungserbringer können sich die Informationen überihre Mitglieder beschaffen.

Zu Buchstabe d

Mit der Schaffung eines Beitrittsrechts zu Verhandlungsver-trägen nach § 127 Abs. 2 wird die weitere Versorgungsbe-rechtigung der Leistungserbringer, die bisher noch keine Ver-träge mit den Krankenkassen abschließen konnten, über den31. Dezember 2008 hinaus sichergestellt. Dadurch wird auchverhindert, dass Leistungserbringer willkürlich von ausge-handelten Verträgen ausgeschlossen werden. Das Beitritts-recht gilt für alle Leistungserbringer, die bereit und in derLage sind, sich zu den gleichen Bedingungen an der Ver-sorgung zu beteiligen, und ist nicht auf bestimmte Verträgebeschränkt. Es bezieht sich auch auf Verträge, die vor dem1. April 2007 abgeschlossen wurden, soweit die Versorgungnoch auf der Grundlage solcher Verträge erfolgt. Auch Ver-bänden und sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungser-bringer wird ein Beitrittsrecht eingeräumt, jedoch nur zu Ver-trägen mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssender Leistungserbringer. Mit dieser Einschränkung soll er-reicht werden, dass Einzelverträge mit Leistungserbringernals Vertragsinstrument weiterhin erhalten bleiben.

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Drucksache 16/10609 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Durch die Bezugnahme auf § 126 Abs. 1a und 2 wird klarge-stellt, dass auch bei einem Vertragsbeitritt die Erfüllung dergesetzlichen Anforderungen an Vertragspartner der Kranken-kassen nachgewiesen werden muss. Dies kann gegebenen-falls das Wirksamwerden des Vertragsbeitritts verzögern. So-weit mit der Beitrittserklärung weder eine Bestätigung nach§ 126 Abs. 1a Satz 2 vorgelegt noch die Erfüllung der Vor-aussetzungen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 nachgewiesen wer-den, kann der Beitritt erst wirksam werden, nachdem die Eig-nung im Einzelfall geprüft und festgestellt wurde, und nichtschon mit Zugang der Beitrittserklärung.

Zu Buchstabe e

Mit der Regelung wird klargestellt, dass die Krankenkassenauch bei Verträgen nach § 127 Abs. 3 die Qualität der Hilfs-mittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten undsonstige erforderliche Dienstleistungen sicherstellen sowiefür eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten sorgenmüssen. Gegebenenfalls sind auch die im Hilfsmittelver-zeichnis nach § 139 festgelegten Anforderungen an dieQualität der Versorgung und der Produkte zu beachten.

Zu Nummer 2d (§ 128)

Es gibt deutliche Hinweise auf Fehlentwicklungen in derZusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ver-tragsärzten, denen mit dem neu eingefügten § 128 entgegen-gewirkt werden soll. Spezielle Regelungen im SGB V wer-den für erforderlich erachtet, weil allein die straf-, berufs-und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in der Praxis frag-würdige Formen der Zusammenarbeit offenbar nicht wirk-sam verhindern konnten.

Zu Absatz 1

Die Abgabe von Hilfsmitteln über Depots bei Vertragsärz-ten wird grundsätzlich untersagt, da solche Depots Leis-tungserbringern in besonderem Maße einen Anreiz bieten,sich gegen unzulässige Zuwendungen für die Einrichtungeines Depots ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu ver-schaffen. Das Wahlrecht der Versicherten unter den versor-gungsberechtigten Leistungserbringern wird durch Hilfs-mitteldepots bei Vertragsärzten faktisch eingeschränkt. Vondiesem Verbot ausgenommen werden muss die Versorgungmit Hilfsmitteln, die von den Versicherten in Notfällen so-fort benötigt werden, wie beispielsweise Gehstützen und be-stimmte Bandagen.

Für Hilfsmitteldepots in Krankenhäusern und anderen medi-zinischen Einrichtungen müssen die gleichen Grundsätzegelten.

Zu Absatz 2

Über die Verordnung von Hilfsmitteln sollen die Vertrags-ärzte grundsätzlich unbeeinflusst von eigenen finanziellenInteressen entscheiden und nicht von der Ausstellung einerVerordnung oder der Steuerung von Versicherten zu be-stimmten Leistungserbringern profitieren können. Um ent-sprechende Konfliktsituationen zu verhindern, werden denLeistungserbringern sämtliche Geldzahlungen und sonstigeZuwendungen an Vertragsärzte im Zusammenhang mit derVersorgung mit Hilfsmitteln ausdrücklich untersagt. Diesgilt auch im Falle einer Beteiligung von Vertragsärzten an

der Durchführung der Versorgung, die nur noch nach Maß-gabe des Absatzes 4 zulässig sein soll.

Darüber hinaus wird auch ausgeschlossen, dass Leistungs-erbringer Vertragsärzten durch die Zahlung der Vergütungfür zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmender Versorgung mit Hilfsmitteln von diesen erbracht wer-den, wirtschaftliche Vorteile gewähren. Solche Leistungensind Versicherten von Vertragsärzten mit dem Hinweis an-geboten worden, dass die Kosten hierfür von bestimmtenLeistungserbringern übernommen werden.

Zu Absatz 3

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote nach den Absätzen 1und 2 müssen wirksam geahndet werden können. Den Kran-kenkassen wird daher aufgegeben, für diese Fälle angemes-sene Vertragsstrafen vorzusehen. Zur Gewährleistung einerwirksamen Abschreckung ist bei schwerwiegenden undwiederholten Verstößen ein Ausschluss von der Versorgungder Versicherten für die Dauer von bis zu zwei Jahren gebo-ten. Ein schwerwiegender Verstoß kann insbesondere dannvorliegen, wenn Zuwendungen in erheblicher Höhe oderüber einen längeren Zeitraum gewährt worden sind.

Zu Absatz 4

Es wird klargestellt, dass eine Beteiligung von Vertragsärz-ten an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln(z. B. im Rahmen eines „verkürzten Versorgungsweges“)auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinba-rungen mit Krankenkassen auch künftig grundsätzlich mög-lich ist. Die Vergütung für eine über die ihnen im Rahmender vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgabenhinausgehende Mitwirkung von Vertragsärzten muss dannaber von den Krankenkassen selbst und nicht – wie bisher –von den Leistungserbringern gezahlt werden. Die Vorschriftschafft Transparenz und stellt sicher, dass nur eine der Leis-tung angemessene Vergütung erfolgt. Möglichen Interessen-konflikten der Vertragsärzte wird dadurch entgegengewirkt.

Die vorgesehene Information der jeweils zuständigen Ärzte-kammer soll diese in die Lage versetzen, die Einhaltung derberufsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

Zu Absatz 5

Eine Überprüfung des Verhaltens von Vertragsärzten durchdie Ärztekammer kann insbesondere auch dann gebotensein, wenn den Krankenkassen (z. B. bei der Prüfung vonAbrechnungsdaten) Auffälligkeiten bekannt werden, die aufeine mögliche Zuweisung von Versicherten an bestimmteLeistungserbringer oder sonstige unzulässige Praktiken inder Zusammenarbeit mit Leistungserbringern hindeuten.Die Krankenkassen werden daher verpflichtet, auch hierü-ber die jeweils zuständige Ärztekammer zu informieren.

Zu Nummer 2e (§ 130a)

Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zu den indiesem Gesetz vorgenommenen Änderungen von § 29Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 116 Abs. 3des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).Nach diesen Vorschriften ist gegen Entscheidungen der Ver-gabekammern in vergaberechtlichen Streitigkeiten beiRechtsbeziehungen nach § 69 der Rechtsweg zu den Lan-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/10609

dessozialgerichten eröffnet. Die besondere Rechtswegzu-weisung in § 116 Abs. 3 zweiter Halbsatz GWB und § 29Abs. 5 SGG erfasst auch vergaberechtliche Streitigkeitenüber das Zustandekommen von Arzneimittelrabattverträgennach § 130a Abs. 8, so dass es insoweit einer gesondertenRegelung im SGB V nicht mehr bedarf. Die Zuständigkeitder Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für sonstige Streitig-keiten im Zusammenhang mit Rabatten nach § 130a bleibtvon dieser Änderung unberührt, da sich die Rechtswegzu-weisung zur Sozialgerichtsbarkeit ohnehin aus § 51 Abs. 1Nr. 2 SGG i. V. m. § 69 ergibt.

Zu Nummer 2f (§ 132c)

Nach § 132c schließen die Krankenkassen oder die Landes-verbände der Krankenkassen mit geeigneten Personen oderEinrichtungen für eine bedarfsgerechte Versorgung Verträgeüber die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaß-nahmen.

Die frühere Regelung des § 132c Abs. 2, nach der die Spit-zenverbände der Krankenkassen in Empfehlungen die An-forderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizini-schen Maßnahmen festzulegen hatten, ist durch das GKV-WSG mit Wirkung zum 1. Juli 2008 zur Verschlankung derAufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassenaufgehoben worden.

Im engen Zusammenhang mit der Stärkung des Leistungs-anspruchs auf sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmennach § 43 Abs. 2 durch die Umwandlung in eine Rechtsan-spruchsleistung wird die Empfehlungsermächtigung wiedereingeführt. Damit besteht eine Grundlage zur Weiterführungder Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassendurch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diesverdeutlicht das besondere Interesse des Gesetzgebers an ei-ner qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten mit so-zialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen.

Zu Nummer 2g (§ 137g)

Bis zum 31. Dezember 2008 werden die dem Bundesversi-cherungsamt im Zusammenhang mit der Zulassung vonProgrammen nach § 137f Abs. 1 entstehenden notwendigenVorhaltekosten, die durch die bei den Krankenkassen für dieBescheiderteilung erhobenen Gebühren nicht gedeckt sind,von allen am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Kran-kenkassen durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzesfinanziert. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum1. Januar 2009 entfällt das Instrument des Ausgleichsbe-darfssatzes zur Bestimmung der Zahlungsverpflichtungenund -ansprüche der Kassen im Risikostrukturausgleich. Anseine Stelle treten die direkten Zuweisungen an die Kran-kenkassen aus dem Fonds.

Die Pflicht des Bundesversicherungsamtes zur Zulassungstrukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g bestehtunverändert fort, so dass dem Bundesversicherungsamtauch weiterhin Vorhaltekosten entstehen werden, die nichtdurch Gebühren bei den Kassen geltend gemacht werdenkönnen. Da diese Vorhaltekosten auch künftig durch dieGKV zu finanzieren sind, ist der gesetzlich vorgegebeneFinanzierungsweg über den Ausgleichsbedarfssatz zu erset-zen durch die Regelung einer direkten Finanzierung ausdem Gesundheitsfonds.

Zu Nummer 2h (§ 140f)

Da durch die Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Aus-schreibungen im Hilfsmittelsbereich auch die Belange derPatientinnen und Patienten betroffen sind, ist eine beratendeMitwirkung der für die Wahrnehmung der Interessen derPatientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronischkranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisa-tionen auf Bundesebene geboten.

Zu Nummer 2i (§ 146a)

Durch die Neuregelung in § 155 Abs. 4 Satz 9 ist der Inhaltder Verweisung in § 146a unklar geworden. Durch die Än-derung wird klargestellt, dass die Beschäftigungsansprücheder Dienstordnungsangestellten und der übrigen Beschäftig-ten bei Schließung einer Ortskrankenkasse durch diese Neu-regelung nicht eingeschränkt werden, sondern in dem bishe-rigen Umfang bestehen bleiben.

Zu Nummer 8 (§ 171d)

Zu Absatz 1 Satz 1

Von der Haftung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-kassen sollen alle bis zum Stichtag 31. Dezember 2009 ent-standenen Versorgungsrechte erfasst werden, ohne dass esauf gegebenenfalls bestehende tarifvertragliche Unverfall-barkeitsfristen ankommt. Um die Ansprüche der Tarif-beschäftigten auf Leistungen der betrieblichen Altersversor-gung im Insolvenzfall vollständig abzusichern, ist dasErfordernis der am 31. Dezember 2009 bestehenden Unver-fallbarkeit der Versorgungsanwartschaften zu streichen.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Die Änderung stellt klar, dass sich die Verordnungsermäch-tigung zur Regelung des Näheren über die Geltendmachungder Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund derKrankenkassen auch auf die kassenarteninterne Haftung fürAltersversorgungsverpflichtungen im Fall der Schließungeiner Krankenkasse erstreckt sowie auf die kassenarten-interne und kassenartenübergreifende Haftung für die An-sprüche von Versicherten und Leistungserbringern im Fallvon Schließung oder Insolvenz.

Zu den Sätzen 2 und 3

Der erste Satz der Änderung trägt dem Umstand Rechnung,dass Betriebs- und Innungskrankenkassen, die nicht für be-triebs- bzw. innungsfremde Versicherte geöffnet sind, imFall ihrer Schließung oder Insolvenz ein geringeres Haf-tungsrisiko für die anderen Krankenkassen darstellen, dadiese erst dann zur Haftung für die bei Schließung oder In-solvenz bestehenden Verbindlichkeiten herangezogen wer-den, wenn das Vermögen des Arbeitgebers bzw. der Innungfür die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht(§ 155 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2).

Der zweite Satz der Änderung stellt sicher, dass der Spitzen-verband Bund der Krankenkassen von den einzelnen Kran-kenkassen fristgerecht die Daten erhält, die er benötigt, umdie Verbindlichkeiten einer geschlossenen oder insolventenKrankenkasse auf die zur Refinanzierung verpflichtetenKrankenkassen aufteilen zu können.

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Drucksache 16/10609 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 3 Satz 2 und 3

Die Einführung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassenab 1. Januar 2010 führt dazu, dass die ab diesem Zeitpunktentstehenden betrieblichen Versorgungszusagen dem Schutzdes Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) unterfallen, so-weit dies für die verschiedenen Durchführungswege vorge-sehen ist. Die Krankenkassen müssen entsprechende Bei-träge an den PSVaG entrichten. Dieses Schutzsystem ist dannnicht erforderlich, wenn Krankenkassen ihre Versorgungszu-sagen bereits vollständig bei einem kommunalen Versor-gungsverband abgesichert haben, wie dies bei den betroffe-nen Krankenkassen in Baden-Württemberg und Sachsen derFall ist. Sollte die Mitgliedschaft bei dem Kommunalen Ver-sorgungsverband künftig entfallen, würden die Krankenkas-sen automatisch Mitglied beim PSVaG. Für diesen Fall stelltSatz 3 der Änderung klar, dass der PSVaG nur für die nachdem Ende der Mitgliedschaft neu entstehenden Anwartschaf-ten haftet.

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Ba-den-Württemberg (KVBW) beinhaltet in § 39 besondere Re-gelungen zum Pflichtmitglied AOK Baden-Württemberg.Danach ist die AOK Baden-Württemberg seit dem 1. Januar2002 vom Umlage- zum Erstattungsmitglied gewechselt. Seitdiesem Zeitpunkt erstattet die AOK dem KVBW sämtlicheAufwendungen, die dem KVBW im Zusammenhang mit derErbringung von Versorgungsleistungen an die Versorgungs-empfänger der AOK entstehen. Die AOK Baden-Württem-berg haftet somit unmittelbar selbst für die zu erbringendenVersorgungsverpflichtungen. In Anbetracht dieses Haftungs-risikos ist es notwendig, dass sie trotz bestehender Pflicht-mitgliedschaft im KVBW nicht vom Haftunssystem des Pen-sions-Sicherungs-Vereins ausgenommen wird.

Zu Nummer 11a (§ 207)

Die Änderung stellt klar, dass die Betriebskrankenkassen derDienstbetriebe des Bundes, die bisher nur Mitglieder desBKK-Bundesverbandes sind, auch nach dessen Umwand-lung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1. Januar2009 weiterhin keinem Landesverband angehören. Die Klar-stellung ist erforderlich, weil der in § 207 Abs. 1 Satz 3 ent-haltene Verweis auf § 212 Abs. 1 Satz 2 auf Grund derNeufassung des § 212 Abs. 1 durch das GKV-WSG vom1. Januar 2009 an ins Leere geht.

Zu Nummer 11b (§ 211)

Derzeit erfolgt die Finanzierung der Landesverbände derKrankenkassen ausschließlich durch deren Mitgliedskassen.Die Landesverbände sind jedoch zunehmend auch für dieVersicherten von Krankenkassen ihrer Kassenart tätig, dienicht ihre Mitglieder sind. So schließen sie eine Vielzahl vonVereinbarungen zur Sicherstellung der Versorgung der Ver-sicherten, deren Kosten nicht versichertenbezogen abgerech-net und der zuständigen Krankenkasse in Rechnung gestelltwerden können. Hierzu gehören etwa Vereinbarungen überdie Selbsthilfeförderung, die Hospizförderung, die Pande-mievorsorge, die Errichtung und Finanzierung von Pflege-stützpunkten u. ä. Eine Beschränkung der Finanzierung die-ser Aufgaben auf die Mitgliedskassen eines Landesverbandsist daher nicht sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als die Zahlund die Struktur der Mitgliedskassen infolge von Fusionen,

Sitzverlegungen oder überproportionalem Wachstum einzel-ner Krankenkassen einem ständigen Wandel unterworfen ist.Durch Satz 1 der Neuregelung wird daher festgelegt, dass dieAufgaben eines Landesverbands künftig nicht von seinenMitgliedskassen finanziert werden, sondern von allen Kran-kenkassen der jeweiligen Kassenart mit Mitgliedern im Zu-ständigkeitsbereich des betroffenen Landesverbands. Hier-durch werden die Finanzierungsbasis der Landesverbändeverstetigt und das Gleichgewicht zwischen Aufgabenumfangund Finanzierungsbasis wieder hergestellt.

Satz 2 der Änderung stellt klar, dass die mitgliedschaftsrecht-lichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihrem Landesver-band durch diese Finanzierungsverpflichtung nicht berührtwerden. Die Einzelheiten der Aufbringung der Mittel durchdie betroffenen Krankenkassen, wie etwa die Abgrenzung dermaßgeblichen Ausgaben oder die Festlegung des Schlüsselsfür die Kostentragung, werden von den Landesverbändendurch vertragliche Vereinbarung geregelt, deren Inhalt imNichteinigungsfall durch eine von den Vertragsparteien zubestimmende Schiedsperson festgelegt wird.

Zu Nummer 11c (§ 220)

Durch die Änderung wird gewährleistet, dass für die Kran-kenversicherungsträger und den Gesundheitsfonds einheit-liche Haushalts- und Rechnungslegungsvorschriften gelten.Gerade vor dem Hintergrund der Einführung der Insolvenz-fähigkeit bei allen Krankenversicherungsträgern wird damitgewährleistet, dass die auszuweisenden Ergebnisse auchzum Gesundheitsfonds kompatibel sind.

Zu Nummer 12 (§ 252)

Zu Buchstabe a

Der bisherige Inhalt von Artikel 1 Nr. 12 wird unverändertübernommen.

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3

Für den Bereich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags re-gelt § 28n SGB IV in Verbindung mit der Verordnung überdie Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung undPrüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitrags-verfahrensverordnung – BVV), in welcher Reihenfolge eine(Beitrags-)Schuld eines Arbeitgebers oder eines sonstigenZahlungspflichtigen, der mit mehreren Zahlungen im Rück-stand ist und nunmehr eine Zahlung erbringt, die nicht zurBefriedigung aller Forderungen ausreicht, zu tilgen ist,wenn der Arbeitgeber hierüber keine Aussagen trifft.

Durch die Regelung wird eine Anwendung für freiwillig ver-sicherte Mitglieder sichergestellt, für die es keine festgelegteTilgungsreihenfolge und in der Folge unterschiedliche Inter-pretationen, welche Tilgungsreihenfolge maßgebend ist, gab.Die Änderung sorgt insoweit für mehr Rechtssicherheit.

Da weder der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242noch die Prämienzahlung nach § 53 SGB V Gesamtsozial-versicherungsbeiträge darstellen, war es über Regelungen derBVV hinaus erforderlich, auch insoweit eine Tilgungsreihen-folge festzulegen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/10609

Zu Absatz 4

Die Haftungsvorschrift des § 28r SGB IV ist bislang aus-schließlich für den Bereich des Gesamtsozialversicherungs-beitrags anwendbar. Mit der Änderung wird diese Vorschriftfür entsprechend anwendbar auf Pflichtverletzungen derEinzugsstellen beim Einzug sonstiger Krankenversiche-rungsbeiträge erklärt.

Zu Absatz 5

Dem Verordnungsgeber werden für den Fall, dass die bisherallein den Krankenkassen zustehenden sonstigen Beiträgenach Absatz 2 Satz 2 nicht korrekt und zeitnah festgesetzt,eingezogen und weitergeleitet werden, weitere Sanktions-möglichkeiten eröffnet, um auf drohende Einnahmeverlusteim Gesundheitswesen schnell reagieren zu können. In Be-tracht kommt insbesondere die Hochrechnung vorhandenerPrüfergebnisse in Fällen, in denen eine Prüfung Unregelmä-ßigkeiten ergibt.

Zu Nummer 13 (§ 265a)

Die Hilfen nach § 265a sollen gegenüber den freiwillig orga-nisierten Hilfen nach § 265b subsidiär sein. Um den Vorrangder Hilfen nach § 265b zu stärken und zu vermeiden, dass mitBlick auf § 265a freiwillige Vereinbarungen über die Gewäh-rung von Hilfeleistungen unterbleiben, ist es sachgerecht,dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bereitszuvor geleistete freiwillige Hilfen angemessen berücksich-tigt.

Zu Nummer 14 (§ 265b)

Durch die entsprechende Anwendung des § 60 SGB X solldie effiziente Umsetzung der nach § 265b geschlossenenVerträge unterstützt werden. Die Anwendung der Vorschriftermöglicht, dass sich die Vertragspartner in dem Vertrag dersofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen können. Da essich bei den Verträgen über die Gewährung von Hilfeleis-tungen, nicht um subordinationsrechtliche Verträge imSinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt, wäre ansons-ten eine solche Unterwerfung im Vertrag nicht möglich.Hierfür besteht aber ein Bedürfnis. Zum einen kann dieLeistungsfähigkeit einer hilfebedürftigen Krankenkasse nurgesichert werden, wenn die zugesagten Hilfen auch tatsäch-lich sicher und gegebenenfalls kurzfristig zur Verfügungstehen. Zum anderen soll auch die Hilfe gewährende Kran-kenkasse mögliche Ansprüche im Falle der Nichteinhaltungvon vertraglichen Regelungen schnellstmöglich durchsetzenkönnen. Eine bereits vertraglich vereinbarte Zwangsvoll-streckungsklausel ist daher zweckdienlich.

Zu Nummer 14a (§ 271a)

Die Vorschrift dient der Sicherstellung des ordnungsgemä-ßen Einzugs und der Weiterleitung des Beitrags von denKrankenkassen als Einzugsstellen an den Gesundheitsfonds.Säumnisse in diesem Bereich können zu erheblichen Belas-tungen des Bundes führen, der nach der Neukonzeption desGKV-WSG dem Gesundheitsfonds im Falle von Liquiditäts-engpässen ein zinsloses Darlehen zur Verfügung stellenmuss (§ 271 Abs. 3). Die bisherigen Erfahrungen im Risi-kostrukturausgleich haben gezeigt, dass pünktliche Zah-lungseingänge alleine durch die Androhung von Verzugs-

zinsen nicht gewährleistet werden können. Ihrem Zweckentsprechend eingetretene Verzugsschäden auszugleichen,haben Verzugszinsen auch keine Steuerungsfunktion zurVerbesserung der Zahlungsdisziplin. Daher wurden sie auchim Bereich des Risikostrukturausgleichs durch die Ermäch-tigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen abgelöst(Drucksache 13/6087, S. 30).

Absatz 1 ermächtigt das Bundesversicherungsamt als Ver-walter des Gesundheitsfonds, nach der Feststellung von er-heblichen Beitragsrückständen die betroffene Krankenkassezur Berichtslegung aufzufordern. Für die Feststellung eineserheblichen Anstiegs sind im Rahmen einer Gesamtbetrach-tung insbesondere folgende Vergleichsmaßstäbe heranzu-ziehen und abzuwägen:

a) Das Verhältnis der Beitragsrückstände zu den insgesamtzum Soll gestellten Beiträgen der Krankenkasse (Rück-standsquote) ist höher als die Rückstandsquote der Kran-kenkasse im Vorjahresmonat oder

b) höher als die Rückstandsquote der Krankenkasse imVorjahresdurchschnitt oder

c) die Rückstandsquote der Krankenkasse ist höher als dieder gesamten gesetzlichen Krankenversicherung oder dieder Kassenart im Vorjahresmonat oder Vorjahresdurch-schnitt.

Durch diese Gesamtschau wird die Feststellung, ob sicheine Rückstandsquote „erheblich“ erhöht hat, erleichtert. Sowird deutlich, dass diese Frage bei einer Kasse, deren Rück-standsquote trotz eines gewissen Anstiegs noch unterhalbdes Durchschnitts der gesetzlichen Krankenversicherungbzw. der eigenen Kassenart liegt, anders zu beurteilen seinkann als bei einer Kasse, deren Rückstandsquote ohnehinschon überdurchschnittlich ist.

Zur Bildung der Quoten werden die aus der vereinbartenMonatsabrechnung entnommenen Positionen 3.5 und 1.5,Spalte Gesundheitsfonds, ins Verhältnis gesetzt (so ge-nannte Rückstandsquote). Nach Aufforderung zur Berichts-legung verbleiben der Krankenkasse vier Wochen, mittelsgeeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen, dass die Bei-tragsrückstände nicht auf einer Pflichtverletzung der Kran-kenkasse beruhen. Die Versicherung an Eides statt wurdeausdrücklich nicht zugelassen.

Unverschuldet im Sinne des Absatzes 2 ist eine Pflichtver-letzung dann, wenn Drittverschulden gegeben ist und sichdie Pflichtverletzung nicht der Risikosphäre der Kranken-kasse zuordnen lässt. Der Risikosphäre der Krankenkasseist das Verschulden von in ihrem Auftrag tätigen Dritten zu-zurechnen. Soll die Vorschrift den intendierten Zweck erfül-len, sind für die Frage der unverschuldeten Pflichtverlet-zung strenge Maßstäbe anzulegen.

Als Regelfrist zur Glaubhaftmachung der unverschuldetenPflichtverletzung sind drei Monate angemessen. Das Bun-desversicherungsamt kann die Frist nach pflichtgemäßemErmessen verlängern.

Sollten sich die Sanktionsmittel nach den Absätzen 1 bis 3als nicht wirkungsvoll erweisen, wird der finanzielle Druckauf die Krankenkassen nach Ablauf der Frist spürbar erhöht.Die Steigerung um monatlich 10 Prozentpunkte soll dazuführen, dem Gesundheitsfonds die ihm zustehende Liquidi-tät zu verschaffen.

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Drucksache 16/10609 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 14b (§ 272)

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Die Regelung stellt sicher, dass in der Konvergenzphase aus-schließlich die Belastungen durch die Verteilungswirkungendes Fonds in jährlichen Schritten von maximal 100 Mio.Euro, bezogen auf alle im Bereich eines Landes tätigen Kran-kenkassen, angeglichen werden. Die Regelung zielt daraufab, Krankenkassen in Ländern mit derzeit überdurchschnitt-lich hohen Beitragseinahmen und Ausgaben in der Über-gangsphase zusätzliche Mittel über den Gesundheitsfondszur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Finanzierungder entsprechenden Versorgungsstrukturen in diesen Ländernbei Einführung des Gesundheitsfonds zunächst weitgehendaus den Zuweisungen des Gesundheitsfonds erfolgen könnenund zugleich eine Anpassung an die neuen Finanzierungs-strukturen ohne Belastungssprünge sichergestellt werden.Beim Vergleich der fiktiven Einnahmen mit den nach Einfüh-rung des Gesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Einnah-men sind die Veränderungen in der Zuweisungshöhe, die aufdie Anwendung der Übergangsregelungen zurückzuführensind, nicht zu berücksichtigen.

Die Verlegung des Stichtags für den zu Grunde zu legendenBeitragssatz vom Jahresende auf die Jahresmitte verbessertdie Schätzung der jahresdurchschnittlichen Einnahmen derKrankenkassen in den Ländern. Um sicherzustellen, dassauch die nach dem 31. Dezember 2006 in strukturierteBehandlungsprogramme eingeschriebenen Versicherten be-rücksichtigt werden und die letzte Stufe des rechtskreisüber-greifenden RSA bei der Umsetzung der Übergangsregelun-gen nicht rückabgewickelt wird, ist die Klarstellung desmaßgeblichen Geltungszeitraums von Risikostrukturaus-gleich und Risikopool erforderlich.

Zu Absatz 2

Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass die Belastungen,die für die in einem Land tätigen Krankenkassen aufgrund derGegenüberstellung der Einnahmen und der Zuweisungen ausdem Gesundheitsfonds nach Absatz 1 ermittelt werden unddie den jeweils maßgeblichen Schwellenwert übersteigen,auf genau diesen Schwellenwert zu reduzieren sind, indemdie Zuweisungen an die in dem Land tätigen Kassen um denentsprechenden Betrag erhöht werden. Die für die Finanzie-rung der Kappungsbeträge erforderlichen Mittel werden ausder Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt.Einzelheiten regelt die RSAV.

Zu Absatz 3

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Übergangs-regelungen letztmalig in dem Jahr, in dem letztmalig in min-destens einem Bundesland eine Überschreitung des maß-geblichen Schwellenwerts festgestellt wird, anzuwendensind und ab dem Jahr, in dem der maßgebliche Schwellen-wert erstmalig nicht überschritten wird, keine Anwendungmehr finden. Die Feststellung der letztmaligen Anwendungerfolgt auf der Grundlage der Ist-Werte in dem Jahresaus-gleich, in dem erstmals keine Überschreitung des Schwel-lenwerts festgestellt wird. Die dem Jahresausgleich voraus-gehenden monatlichen Zuweisungen berücksichtigen dieVeränderungen auf der Grundlage der Konvergenzregelung

so lange, wie die entsprechenden Prognosen eine Über-schreitung des Schwellenwertes anzeigen.

Zu Buchstabe b

Der Verweis auf § 266 Abs. 7 stellt sicher, dass das Bundes-ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates das Nähere über die Umset-zung der Übergangsregelungen regelt. In der Rechtsverord-nung ist insbesondere festzulegen, welche Beitragssätze derKrankenkassen, die zur Deckung ihrer Ausgaben dienen,heranzuziehen sind, welche Einnahmen der Krankenkassenzugrunde zu legen sind, wie diese zu ermitteln und fortzu-schreiben sind und wie die Zuweisungen aus dem Gesund-heitsfonds im Sinne der Übergangsregelungen zu ermittelnsind.

Zu Nummer 14c (§ 300)

Zu Buchstabe a

Mit der Regelung werden die Apothekenrechenzentren ver-pflichtet, den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie demBundesministerium für Gesundheit oder einer von diesembenannten Stelle die Abrechnungsdaten nach § 300 Abs. 1auf Antrag zu übermitteln. Die Apothekenrechenzentrendürfen den Kassenärztlichen Vereinigungen die Daten be-reits nach geltendem Recht übermitteln, sofern diese sie zurErfüllung gesetzlicher Aufgaben verwenden. Allerdings be-steht bislang kein Rechtsanspruch der Kassenärztlichen Ver-einigungen, die Daten übermittelt zu bekommen. Es gehörtzu den gesetzlichen Aufgaben der Kassenärztlichen Vereini-gungen, ihre Mitglieder über die Wirtschaftlichkeit ihrerVerordnungen zu beraten. Einige Kassenärztliche Vereini-gungen beziehen zu diesem Zweck die Verordnungsdatenvon Rechenzentren. Dies ermöglicht es, die Vertragsärztin-nen und Vertragsärzte zum frühestmöglichen Zeitpunkt überihr Verordnungsverhalten zu informieren.

Durch die Schaffung eines gesetzlichen Anspruches aufÜbermittlung der Daten wird der finanzielle Aufwand fürdie Kassenärztlichen Vereinigungen beim Bezug der Datenauf die Erstattung des tatsächlichen Aufwandes reduziert.Die Geschäftsgrundlage der Rechenzentren besteht in § 300Abs. 2 Satz 1, der den Apotheken gestattet, zur Erfüllungihrer gesetzlichen Aufgaben Rechenzentren in Anspruch zunehmen. Insofern ist es vertretbar, sie zur Übermittlung derDaten auf Antrag gegen Erstattung des tatsächlichen Auf-wandes zu verpflichten, zumal die Kassenärztlichen Ver-einigungen ihrerseits die Daten lediglich zur Erfüllung ge-setzlicher Aufgaben verwenden dürfen.

Ein berechtigtes Interesse zum Zwecke der Analyse derArzneimittelausgaben und Evaluierung gesetzlicher Maß-nahmen, kostengünstigen und zeitnahen Zugang zu denGKV-Verordnungsdaten zu erhalten, besteht ebenfalls beimBundesministerium für Gesundheit. Dieses kann eine geeig-nete Stelle, wie zum Beispiel das Deutsche Institut für Me-dizinische Dokumentation und Information, mit der wei-teren Verarbeitung und Auswertung der Daten für seineZwecke beauftragen. In diesem Fall sind die Daten direkt andie beauftragte Stelle zu übermitteln.

Die Daten sind in einer Form zu übermitteln, die die elek-tronische Weiterverarbeitung nach dem Stand der Technikermöglicht.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/10609

Mit der Neuregelung wird für die Übermittlung der Datenvon den Rechenzentren an die Kassenärztliche Vereinigun-gen nunmehr eine Verpflichtung eingeführt. Art und Um-fang der Datenübermittlung entsprechen der bisher nachgeltendem Recht schon praktizierten Vorgehensweise undwerden nicht geändert. Es wird weiterhin klargestellt, dassbei einer fallbezogenen Verarbeitung der Daten durch dieKassenärztlichen Vereinigungen diese nur zulässig ist, so-fern der Bezieher der Daten Sorge dafür trägt, dass der Ver-sichertenbezug der übermittelten Daten zuvor von einerräumlich, organisatorisch und personell getrennten Stellepseudonymisiert wird. Dem Bundesministerium für Ge-sundheit oder der von ihm beauftragten Stelle werden dieDaten auf Anforderung nur anonymisiert, also weder arzt-noch versichertenbezogen übermittelt.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 14d (§ 302)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-grund der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz er-folgten Zusammenfassung der Regelungen zum Hilfsmittel-verzeichnis in § 139, die auf Grund der Neubelegung des§ 128 erforderlich geworden ist.

Zu Nummer 14e (§ 305)

Folgeänderung zur Änderung des § 69.

Zu Nummer 15 (§ 307a)

Durch die Änderung wird die Strafbarkeit der Nichtanzeigeeines Insolvenzgrundes durch einen Krankenkassenvorstandmit den entsprechenden Regelungen des Kreditwesengeset-zes (KWG) harmonisiert. Danach ist nur die Nichtanzeigevon Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung strafbe-wehrt. Der Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit istder Aufsichtsbehörde zwar anzuzeigen, die Nichtanzeigeunterliegt jedoch keiner Strafandrohung. Eine schärfereStrafandrohung als im KWG vorgesehen, ist weder zumSchutz der Gläubiger einer Krankenkasse noch zum Schutzder Versicherten erforderlich. Eine Verschärfung derStraftatbestände im KWG gilt damit künftig auch für dieKrankenkassenvorstände.

Zu Nummer 16 (§§ 316 bis 318)

Zu § 316

Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die Zeit, biszu der die Zusammenstellung über verordnungsfähige Pro-dukte zur enteralen Ernährung erstmalig im Bundesanzeigerveröffentlicht wird. Bis dahin haben Versicherte einen Leis-tungsanspruch im Umfang der bisherigen Richtlinie. Bei dererstmaligen Veröffentlichung der Zusammenstellung mussgewährleistet sein, dass mit diesen Produkten eine ausrei-chende Versorgung der Versicherten sichergestellt ist.

Zu § 317

Mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psy-chotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten, zur Änderung des SGB V und anderer Gesetze

vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wurden nicht nur dieBerufe in der Psychotherapie erstmalig in Deutschland alsHeilberufe geregelt. Die Angehörigen der genannten Berufewurden auch zur unmittelbaren Behandlung der Versicher-ten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen. Die gesetz-lichen Regelungen sahen dabei vor, sie in das System dervertragsärztlichen Bedarfsplanung einzubeziehen.

Wie im Berufsrecht waren in diesem Zusammenhang Über-gangs- und Bestandsschutzvorschriften erforderlich. Mit § 95Abs. 10 und 11 wurde daher eine Regelung eingeführt, nachder approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu-ten bis zum 30. April 1999 ausnahmsweise unabhängig vomVersorgungsbedarf zur vertragsärztlichen Versorgung zuge-lassen werden konnten. Voraussetzung hierfür war neben be-stimmten Befähigungsnachweisen, dass die Psychothera-peutin oder der Psychotherapeut in der Zeit vom 25. Juni 1994bis zum 24. Juni 1997 (so genannter Referenzzeitraum) ander psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten dergesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat. ZumNachweise eines vorhandenen schützenswerten Bestandeswurden diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen, wenndie Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut in demReferenzzeitraum 250 Behandlungsstunden in einem zusam-menhängenden Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten andem Ort erbracht hat, für den der Zulassungsantrag gestelltwurde.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (Rechtssache C-456/05)hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Bun-desrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung aus Ar-tikel 43 EG verstoßen hat, weil sie die Übergangs- und Be-standsschutzregelungen des § 95 Abs. 10 und 11 lediglichauf diejenigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu-ten angewendet hat, die ihre Tätigkeit in einer RegionDeutschlands im Rahmen der deutschen gesetzlichen Kran-kenversicherung ausgeübt haben, während die vergleichbarebzw. gleichartige Berufstätigkeit von Psychotherapeutinnenund Psychotherapeuten in anderen Mitgliedstaaten nicht be-rücksichtigt wurde.

In Umsetzung dieses Urteils sieht der neue § 317 nunmehrvor, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, diein der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an derambulanten psychotherapeutischen Versorgung in einem an-deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einemanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum teilgenommen haben, die Möglich-keit erhalten, bedarfsunabhängig an der vertragsärztlichenVersorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung teilzu-nehmen, wenn die Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleich-bar mit der Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversiche-rung war. Voraussetzung ist, dass sie die erforderlichenfachlichen Anforderungen erfüllen und bis zum 30. Juni 2009die Approbationsurkunde vorlegen sowie einen entsprechen-den Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss stellen.Dieser hat dann bis zum 31. September 2009 über den Antragzu entscheiden.

Zu § 318

Gemäß § 37 Abs. 3 RSAV werden die Verwaltungsausgabenfür die knappschaftliche Krankenversicherung nach einem

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Drucksache 16/10609 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gesonderten Verfahren standardisiert. Die knappschaftlicheKrankenversicherung wird von der Deutschen Rentenversi-cherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt (§ 167 SGB V),die Träger der Rentenversicherung (§§ 125, 132 SGB VI)und der Krankenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB V) ist. Gemäßder Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten Verwal-tungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherungals Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenver-sicherung. Aufgrund des in § 71 Abs. 2 SGB IV vorgesehe-nen Schlüsselverfahrens werden die Verwaltungsausgabender knappschaftlichen Krankenversicherung im Haushalts-plan derzeit nur in Titeln dargestellt, die auch die Verwal-tungsausgaben der anderen Versicherungszweige beinhalten.

Werden die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichenKrankenversicherung abweichend von diesem Verfahren imHaushaltsplan getrennt und detailliert ausgewiesen und wer-den diese Grundsätze entsprechend bei der Rechnungsle-gung und der Jahresrechnung jeweils für den maßgeblichenRechnungszeitraum beachtet, besteht kein Grund mehr füreine Sonderregelung bei der Standardisierung der Verwal-tungsausgaben. Voraussetzung hierfür ist, dass das BVA aufder Grundlage eines von der Deutschen RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nach-weises rechtzeitig vor der Bekanntgabe der Zuweisungenfür das Folgejahr zum 15. November eines Kalenderjahresfeststellt, dass der Haushaltsplan die Verwaltungsausgabender knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt unddetailliert ausweist. Entsprechend hat das Bundesversi-cherungsamt rechtzeitig vor der Durchführung des Jah-resausgleichs auf der Grundlage eines von der DeutschenRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten aus-reichenden Nachweises festzustellen, dass diese Grundsätzebei der Rechnungslegung und bei der Jahresrechnung, alsoüber den maßgeblichen Rechnungszeitraum, angewendetwurden.

Zu Artikel 2a (Änderung des Elften Buches Sozial-gesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 60)

Die Regelung über die Tilgungsreihenfolge für Beiträge undNebenforderungen nach § 252 Abs. 3 des Fünften Bucheswird für die Pflegeversicherung übernommen. Dabei stehenBeitragsforderungen und Nebenforderungen der Pflegever-sicherung gleichrangig neben solchen der Krankenversiche-rung, wenn das Mitglied keine andere Bestimmung vorge-nommen hat. Dem Mitglied ist es möglich zu bestimmen,dass seine Zahlung vorrangig zur Tilgung von rückstän-digen Krankenversicherungsbeiträgen verwendet wird, umdamit in der Krankenversicherung ein Ruhen von Leistun-gen (vgl. § 16 Abs. 3a des Fünften Buches) zu vermeiden.

Zu Nummer 2 (§ 61)

Zu den Buchstaben a und b

Redaktionelle Änderung von Verweisungen im Gesetzestextdes § 61 SGB XI, die auf Grund von Absatzverschiebungenim Rahmen der Änderung des § 61 SGB XI in Artikel 1 desPflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008(BGBl. I S. 874) erforderlich sind.

Zu Artikel 2b (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines SechstenUnterabschnitts durch Nummer 3.

Zu Nummer 2 (§ 29)

§ 69 Abs. 2 SGB V ordnet u. a. die Geltung der materiellenVergaberechtsvorschriften der §§ 97 bis 101 GWB für Ein-zelvertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leis-tungserbringern an. Mit der Änderung des § 29 SGG wirdeine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit der Landesso-zialgerichte für die Überprüfung der Einhaltung dieser Vor-schriften geschaffen. Sie dient, wie bereits die Absätze 2bis 4 der Entlastung der Sozialgerichte und verkürzt diePhase der Unsicherheit, mit der die Beteiligten während desRechtsstreits belastet sind. Insbesondere vergaberechtlicheEntscheidungen sollen schnellstmöglich zu einem Ab-schluss gebracht werden, um damit zügig zu einer wirt-schaftlichen Versorgung der Versicherten beizutragen.

Abweichend von den allgemeinen Regelungen richtet sichdie örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts nachdem Sitz der Vergabekammer. Dies entspricht der Parallel-regelung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Oberlan-desgerichte nach § 116 GWB. Durch Satz 2 wird den Län-dern die Möglichkeit eröffnet, die Rechtssachen anderenLandessozialgerichten zuzuweisen. Damit wird für den Be-reich der Landessozialgerichte dem praktischen Bedürfnisnach örtlicher Zuständigkeitskonzentration Rechnung getra-gen, die hier stets länderübergreifenden Charakter hat, weiles pro Bundesland höchstens ein Landessozialgericht gibt.Dies entspricht der Regelungsintention des § 116 Abs. 4GWB, der für Vergabestreitigkeiten vor den Oberlandes-gerichten eine landesinterne Zuständigkeitskonzentrationdurch Rechtsverordnung erlaubt.

Zu Nummer 3 (§ 142a)

Die Regelung dient der Anpassung des sozialgerichtlichenVerfahrens in vergaberechtlichen Streitigkeiten im Bereichder gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund der be-sonderen Eilbedürftigkeit von Vergabesachen wird für dievergaberechtliche Nachprüfung ein beschleunigtes Verfah-ren zur Verfügung gestellt.

Zur Beschleunigung des Verfahrens sowie zur Konzentra-tion des Streitstoffes enthält Absatz 1 unter Verweis auf dieentsprechenden Vorschriften GWB unter anderem folgendeRegelungsinhalte:

● die Einführung der sofortigen Beschwerde als Rechtsmit-tel gegen die Entscheidung der Vergabekammer auch beivergaberechtlichen Streitigkeiten im Bereich der gesetz-lichen Krankenversicherung (vgl. § 116 Abs. 1 und 2GWB),

● gegenüber dem allgemeinen sozialgerichtlichen Verfah-ren erhöhte Anforderungen an Form und Frist der sofor-tigen Beschwerde (§ 117 GWB),

● ein den besonderen Gegebenheiten im Vergaberecht an-gepasstes System von Eilverfahren im Vergaberecht(§ 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5, §§ 118, 121 und 122 GWB),

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/10609

● die Einführung eines Anwaltszwangs vor den Vergabe-senaten mit der üblichen Ausnahme für juristische Per-sonen des öffentlichen Rechts (§ 120 Abs. 1 GWB),

● Bestimmungen zum Verfahren (§ 120 Abs. 2 GWB) so-wie zum Entscheidungsinhalt (§ 123 GWB),

● Bestimmungen zum Schadenersatz bei Rechtsmiss-brauch (§ 125 GWB) sowie zum Anspruch auf Ersatz desVertrauenschadens (§ 126 GWB).

Zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens regelt Absatz 2den Ausschluss der ehrenamtlichen Richter bei der Entschei-dung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerdein vergaberechtlichen Streitigkeiten.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden in An-gelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung auchüber Schadenersatz entsprechend den §§ 125, 126 GWB.Durch die in Absatz 3 angeordnete Bindungswirkung derEntscheidungen von Vergabekammer, Landessozialgerich-ten sowie des Bundessozialgerichts wird entsprechend derRegelung in § 124 Abs. 1 GWB die Doppelprüfung vonSach- und Rechtsfragen vermieden.

Die in Absatz 4 angeordnete Vorlagepflicht dient entspre-chend der Regelung in § 124 Abs. 2 GWB der Wahrung derRechtseinheit in vergaberechtlichen Streitigkeiten innerhalbder Sozialgerichtsbarkeit und im Verhältnis zur Zivilge-richtsbarkeit. Eine Verzögerung des Vergabeverfahrens isthiermit nicht verbunden, da die zu erwartenden Fälle ge-richtlicher Divergenz in der Regel gering sind.

Zu Nummer 4 (§ 207)

Unterschiedliche Auffassungen zum Rechtsweg bei verga-berechtlichen Streitigkeiten im Bereich der gesetzlichenKrankenversicherung haben in der Vergangenheit zu Unsi-cherheiten bei der Wahl des zulässigen Verfahrens zurRechtsschutzgewährung geführt. Trotz der überschaubarenZahl der anhängigen Verfahren hat sich eine verworrene undnahezu unüberschaubare Verfahrenssituation entwickelt.Ohne Übergangsregelung ist damit zu rechnen, dass sich diederzeitige Unsicherheit bei den „Altfällen“ fortsetzen wird.

Es geht vorliegend nicht darum, einen eindeutig gegebenenoder zumindest überwiegend unstreitigen Rechtsweg fürlaufende Verfahren durch eine neue Rechtswegzuweisungzu ersetzen. Vielmehr besteht in einer Vielzahl der – sowohlvor den ordentlichen Gerichten als auch bei den Gerichtender Sozialgerichtsbarkeit – anhängigen Verfahren Streitüber die Zuständigkeiten mit Auswirkungen über den ge-richtlichen Bereich hinaus (Einbindung Vergabekammern).Hierdurch ist in den geschilderten Verfahren für die Betei-ligten Rechtsschutz verzögert worden. Auch ist zusätzlicherzeitlicher und finanzieller Aufwand entstanden. Die Über-gangsregelung soll mithin gerade Belastungen der Betroffe-nen in laufenden Verfahren beseitigen. Die Gerichte beurtei-len die Rechtswegfrage derzeit so uneinheitlich, dass indiesen Verfahren keine Rechtssicherheit für die Betroffenenbesteht und eine eindeutige und einheitliche Klärung in derJustiz auch nicht absehbar erscheint. Die hier erforderlicheBefriedung ist nur durch eine eindeutige gesetzliche Über-gangsregelung möglich.

§ 207 Satz 1 trifft eine Übergangsregelung für Verfahren inStreitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammernbetreffend Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch, die am Tag des Inkrafttretens derVorschriften über die erstinstanzliche Zuständigkeit derLandessozialgerichte bei den Oberlandesgerichten anhängigsind, und für Vorlageverfahren bei dem Bundesgerichtshofnach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die Regelung sieht vor,dass die Verfahren in dem Stadium, in dem sie sich befin-den, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen.Durch den Übergang wird entsprechend dem Willen des Ge-setzgebers zur einheitlichen Zuständigkeit der Sozialge-richtsbarkeit für vergaberechtliche Streitigkeiten betreffendRechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch vermieden, dass über die selben rechtlichen Fra-gen in unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten entschiedenwird.

Die in § 207 Satz 2 getroffene Regelung bewirkt, dass inVerfahren, die sich bereits in der Hauptsache erledigt haben,die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte oder des Bundes-gerichtshofs bestehen bleibt. Indem nach Satz 3 der Laufder Fristen nach § 121 Abs. 3 GWB mit dem Eingang derAkten neu beginnt, wird sichergestellt, dass das zuständigeLandessozialgericht über einen ausreichenden Beurteilungs-und Entscheidungszeitraum verfügt.

Nach Satz 4 finden die Übergangsregelungen der Sätze 1bis 3 auf Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungenvon Vergabekammern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretensbei den Sozialgerichten anhängig sind, entsprechende An-wendung.

Zu Artikel 2c (Änderung des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen)

Zu Nummer 1 (§ 116)

Die Regelung dient der ausdrücklichen Rechtswegzuwei-sung zur Sozialgerichtsbarkeit. Zur Frage des Rechtswegsbei vergaberechtlichen Streitigkeiten im Bereich der gesetz-lichen Krankenversicherung vertreten das Bundessozial-gericht (Beschluss vom 22. April 2008 – B 1 SF 1/08 R)und der Bundesgerichtshof unterschiedliche Auffassungen.Das Bundessozialgericht geht unter Berufung auf § 51 SGGund § 130a Abs. 9 SGB V von einer Zuständigkeit der So-zialgerichtsbarkeit aus. Der Bundesgerichtshof hat in derBegründung seines Beschlusses vom 15. Juli 2008 (XZB17/08) wesentlich auf § 116 GWB abgestellt, der als spe-ziellere Norm anzuwenden sei, und begründet damit dieZuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit. Um den Willen desGesetzgebers zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zuverdeutlichen, wird geregelt, dass die Überprüfung von Ver-sorgungsverträgen im Bereich der gesetzlichen Krankenver-sicherung, auch soweit Rechte Dritter betroffen sind, ein-heitlich durch die Sozialgerichtsbarkeit erfolgt.

Zu Nummer 2 (§ 124)

Die Erweiterung der Vorlagepflicht für die Fälle der Abwei-chung von Entscheidungen eines Landessozialgerichts oderdes Bundessozialgerichts dient der Wahrung der Rechts-einheit in vergaberechtlichen Streitigkeiten im Verhältniszur Sozialgerichtsbarkeit.

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Drucksache 16/10609 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 2d (Änderung der Reichsversicherungs-ordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-grund der Streichung des § 33 Abs. 7 Satz 2 SGB V.

Zu Artikel 2e (Änderung des Gesetzes über dieKrankenversicherung der Landwirte)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zurÄnderung des § 196 Abs. 2 RVO aufgrund der Streichungdes § 33 Abs. 7 Satz 2 SGB V.

Zu Artikel 4 (Änderung des GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2 (Artikel 1 Nr. 144 f.)

Die Änderungen verbessern die Rechtsstellung der Beschäf-tigten der Nachfolgegesellschaften der bisherigen Bundes-verbände der Krankenkassen, die zum 1. Januar 2009 in Ge-sellschaften bürgerlichen Rechts umgewandelt werden.

Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung der Rege-lungen des GKV-WSG haben gezeigt, dass nicht alle Kas-senarten in der Lage sind, für angemessene Regelungenzum Schutz dieser Beschäftigten zu sorgen. Es ist dahernicht auszuschließen, dass entgegen der Intention desGesetzgebers Beschäftigte der derzeitigen Bundesverbändekeine Ersatzbeschäftigung im System der jeweiligen Kas-senart oder außerhalb des GKV-Systems finden.

Durch die Änderung in § 212 Abs. 1 besteht für die ab dem1. Januar 2009 bestehenden Nachfolgegesellschaften bisEnde des Jahres 2012 die Verpflichtung, die noch bei ihnenAngestellten in eine Beschäftigung innerhalb oder auchaußerhalb des GKV-Systems zu vermitteln. Ein Zeitrahmenvon vier Jahren ist angemessen, für jeden Beschäftigteneinen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Solange kann derAngestellte bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichtbetriebsbedingt gekündigt werden. Andere arbeitsrechts-rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten wie die Vereinbarungeines Aufhebungsvertrages nebst Abfindung bleiben davonunberührt. Erst nach Ablauf der Verpflichtung zur Arbeits-platzvermittlung können die Gesellschaften frei über ihrenFortbestand bestimmen.

Um die Bemühungen zur Bereitstellung derartiger Arbeits-plätze im GKV-System zu unterstützen, soll eine Kranken-kasse oder ein Landesverband bei Anstellung eines Beschäf-tigten des Bundesverbands oder seiner Nachfolgegesell-schaft, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, einenfinanziellen Ausgleich von den übrigen Landesverbändenoder Krankenkassen der Kassenart erhalten. Dies gilt unab-hängig davon, ob der betreffende Bundesverband bzw. die abdem 1. Januar 2009 bestehende Gesellschaft bürgerlichenRechts die Stelle abgebaut hat bzw. abbaut oder die Gesell-schaft aufgelöst wird. Da die Weiterbeschäftigung für die auf-nehmende Krankenkasse oder den Landesverband damit kos-tenneutral ist, wird ein Anreiz für die Krankenkassen undLandesverbände geschaffen, die betroffenen Beschäftigtenanzustellen. Es wird zudem klargestellt, dass diese Arbeit-nehmerschutzvorschriften auch für die Verbände der Ersatz-kassen gelten.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nr. 182)

Zu Buchstabe a

Die Finanzierung der aufgrund der Konvergenzregelung des§ 272 erhöhten Zuweisungen an die Krankenkassen soll ausMitteln der Liquiditätsreserve erfolgen. Hierfür wird dieZweckbestimmung des § 271 Abs. 2 ergänzt.

Zu Buchstabe b

Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 innerhalb vonvier Jahren in vier gleichförmigen Schritten aufzubauen,von denen jeweils die für die Finanzierung der aufgrund derKonvergenzregelung des § 272 erforderlichen Mittel ab-zusetzen sind. Sie muss am Ende des Vierjahreszeitraumsein Fünftel einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Ge-sundheitsfonds betragen. Da Höhe und Aufbau der Liquidi-tätsreserve im Gesetz selbst bestimmt werden, entfällt dieVerordnungsermächtigung.

Zu Nummer 4 (Artikel 2 Nr. 29)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der Nummern 1bis 3. Der bisherige Inhalt von Artikel 4 wird unverändertübernommen.

Zu Artikel 4a (Änderung des GKV-Solidaritäts-stärkungsgesetzes)

Die wohnortnahe hausärztliche Versorgung ist die Basis füreine qualitativ hochwertige, bedarfsgerechte medizinischeVersorgung der Versicherten. Aus diesem Grund regelte Ar-tikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom 19. De-zember 1998 (BGBl. I S. 3853) zur Sicherstellung der haus-ärztlichen Versorgung für die Jahre 1999 und 2000 erstmalseine Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildungdurch die Krankenkassen. Diese wurden dazu verpflichtet,sich im ambulanten und stationären Bereich an den Kostender Weiterbildung zu beteiligen. Für den ambulanten Be-reich wurde die Förderpflicht der Krankenkassen an einemindestens gleich hohe Mitfinanzierung durch die Kassen-ärztlichen Vereinigungen (KV) gebunden. Vorgesehen warein monatlicher Förderbetrag von bis zu 2 000 DM im am-bulanten und 2 000 DM im stationären Bereich. Die Anzahlder zu fördernden Weiterbildungsstellen wurde auf 3 000 imJahr 1999 und 6 000 im Jahr 2000 begrenzt. Gleichzeitigwurde vorgesehen, dass die Spitzenverbände der Kranken-kassen gemeinsam und einheitlich jeweils mit der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der DeutschenKrankenhausgesellschaft (DKG) das Nähere über den Um-fang und die Durchführung der finanziellen Beteiligung derKrankenkassen zu vereinbaren haben.

Durch Artikel 10 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) wurde auch fürdie Folgejahre eine finanzielle Beteiligung der Krankenkas-sen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizini-schen Weiterbildung vorgesehen. Die konkrete Höhe dieserfinanziellen Beteiligung und die Anzahl der zu förderndenWeiterbildungsstellen ist seither in den von den Spitzenver-bänden der Krankenkassen mit der KBV und der DKG je-weils zu schließenden Verträgen zu regeln.

Sowohl der Vertrag mit der KBV als auch der Vertrag mitder DKG sehen bis zum heutigen Tag lediglich eine Fort-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/10609

schreibung des für die Jahre 1999 und 2000 gesetzlich fest-gelegten Förderbetrages vor. Die Förderung wurde bundes-weit auf jeweils 3 000 Förderstellen pro Jahr begrenzt.

In Anbetracht des steigenden Bedarfes an Allgemeinärztin-nen und -ärzten und vor dem Hintergrund, dass die Anzahlder Medizinerinnen und Mediziner, die eine allgemeinme-dizinische Weiterbildung abschließen, nicht entsprechendzunimmt, sind die bestehenden Regelungen zur Förderungder allgemeinmedizinischen Weiterbildung zu überarbeiten.Ziel der vorgenommenen Änderungen ist es, dass sich auchin Zukunft genügend junge Medizinerinnen und Medizinerfür eine allgemeinmedizinische Weiterbildung entscheiden.

Zu Nummer 1 (Artikel 8 Abs. 2)

Absatz 2 bestimmt derzeit, dass das Nähere über den Umfangund die Beteiligung der Krankenkassen an der Förderung derallgemeinmedizinischen Weiterbildung in getrennten Verträ-gen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassenund der KBV bzw. dem Spitzenverband Bund der Kranken-kassen und der DKG zu vereinbaren ist. Durch die Änderungwird dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermög-licht, nun einen gemeinsamen Vertrag mit der KBV und derDKG zu schließen, wodurch eine ganzheitliche Betrachtungdes Förderprogramms ermöglicht und eine sektorenübergrei-fende Optimierung erleichtert werden.

Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Bundesärzte-kammer für die inhaltlichen Fragen der ärztlichen Weiterbil-dung sieht der neue Satz 2 vor, dass bei den zu treffendenVereinbarungen zur Förderung der Allgemeinmedizin dasBenehmen mit der Bundesärztekammer herzustellen ist.Hierdurch wird sichergestellt, dass deren Fachkompetenzeinbezogen wird. Dies erscheint insbesondere vor dem Hin-tergrund sinnvoll, dass die Bundesärztekammer auf Ver-anlassung des 110. Deutschen Ärztetages im Jahr 2007 ineiner eigenen Arbeitsgruppe ein ausführliches Konzept zurUmgestaltung des bestehenden Förderprogramms erarbeitethat.

Unverändert geblieben ist die Regelung zur Beteiligung desVerbandes der privaten Krankenversicherung in Absatz 3.Auch künftig vermindert sich die Höhe der finanziellen Be-teiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderungder allgemeinmedizinischen Weiterbildung um den vomVerband der privaten Krankenversicherung gezahlten Be-trag. Aus diesem Grund ist über die Verträge nach Absatz 2das Einvernehmen mit diesem Verband anzustreben.

Zu Nummer 2 (Artikel 8 Abs. 4)

Absatz 4, der vertragliche Vereinbarungen zur Höhe derfinanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kostender Förderung der Allgemeinmedizin sowie zur Anzahl derzu fördernden Weiterbildungsstellen vorsieht, wird uminhaltliche Vorgaben zu diesen Vereinbarungen ergänzt. Soenthält der neue Satz 2 die Verpflichtung, die Höhe derfinanziellen Beteiligung so zu bemessen, dass die Weiter-zubildenden in allen Weiterbildungseinrichtungen eine an-gemessene Vergütung erhalten. Denn insbesondere bei derFörderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung inden Praxen niedergelassener Vertragsärztinnen und -ärztewar dies bisher nicht sichergestellt. Tatsächlich lag die Ver-gütung der Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten

für die Tätigkeit hier häufig nur etwa halb so hoch wie dieVergütung im stationären Bereich. Der in der Weiterbildungvorgesehene Wechsel von der Klinik in die Praxis war damitin der Regel mit deutlichen finanziellen Einschnitten ver-bunden. Dies wird häufig als Grund dafür genannt, dassjunge Medizinerinnen und Mediziner die Fachrichtungwechselten und sich am Ende gegen den Abschluss einerallgemeinmedizinischen Weiterbildung entschieden. Künf-tig soll durch die Ausgestaltung der Förderung sichergestelltwerden, dass sowohl im ambulanten als auch im stationärenBereich eine angemessene Vergütung der Weiterbildungsas-sistentinnen und -assistenten gewährleistet ist, sodass sichdiese nicht aus finanziellen Gründen gegen den Abschlusseiner allgemeinmedizinischen Weiterbildung entscheiden.

Vorgesehen ist zudem, dass in unterversorgten oder von Un-terversorgung bedrohten Gebieten eine höhere Förderung jeWeiterbildungsstelle erfolgen soll. Hierdurch sollen Anreizefür die Aufnahme einer Weiterbildung in den betreffendenRegionen geschaffen werden. Dies kann zu einer Verbesse-rung der Versorgungssituation vor Ort bereits während derWeiterbildung und zu einer persönlichen Bindung der Wei-terzubildenden an die Region führen, die auch nach Ab-schluss der Weiterbildung fortbesteht und möglicherweisesogar zu einer späteren hausärztlichen Niederlassung in derRegion führt.

Hinsichtlich der Anzahl der zu fördernden Weiterbildungs-stellen enthält der neue Satz 4 – anders als die gesetzliche Re-gelung für die Jahre 1999 und 2000 – künftig keine Regelungzur Begrenzung der Anzahl der zu fördernden Weiterbil-dungsstellen. Vielmehr ist vorgesehen, dass jährlich mindes-tens 5 000 Weiterbildungsstellen gefördert werden sollen.

Zu Nummer 3 (Artikel 8 Abs. 5)

Der neue Absatz 5 zeigt den Vertragspartnern zusätzlicheVertragsinhalte auf, um das bestehende System der Förde-rung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung stärker zuflexibilisieren und bedarfsgerechter auszugestalten.

So kann vereinbart werden, dass die Fördermittel durch einezentrale Stelle auf Bundes- oder Landesebene verwaltet wer-den können. Dadurch können die Organisation und Evalua-tion des Förderprogramms vereinfacht und ein zielgerichte-ter, flexiblerer Einsatz der Fördermittel erreicht werden.

Daneben können die Vertragsparteien auch vereinbaren, re-gionale Projekte zur Förderung der allgemeinmedizinischenWeiterbildung zu fördern. Denn häufig existieren auf re-gionaler Ebene bereits gute Ansätze, um die Attraktivitätder hausärztlichen Weiterbildung zu erhöhen und damitauch die künftige hausärztliche Versorgung vor Ort zu ver-bessern.

Weiterhin kann vereinbart werden, dass Fördermittel, die ineinem Förderzeitraum bereitgestellt, aber nicht abgerufenwurden, in den nächsten Förderzeitraum übertragen werden,um diese Fördermittel auch noch zu einem späteren Zeit-punkt verwenden zu können.

Schließlich können die Vertragspartner auch vereinbaren,nicht abgerufene Fördermittel überregional und unabhängigvon der Art der Weiterbildungseinrichtung bereitzustellen.Dadurch können z. B. Fördermittel, die in einem Land zurVerfügung gestellt, hier jedoch nicht abgerufen wurden, ineinem anderen Land zur Förderung der Allgemeinmedizin

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Drucksache 16/10609 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

eingesetzt werden. Daneben können Fördermittel, die zumBeispiel für Förderungen im stationären Bereich vorgesehenwaren, für den ambulanten Bereich verwendet werden.

Zu Artikel 4b (Änderung der Datenerfassungs-und -übermittlungsverordnung)

Mit den Änderungen wird von der neu eingefügten Ermäch-tigungsgrundlage des § 252 SGB V Gebrauch gemacht.

Die auf Grundlage der §§ 28c und 28n des Vierten Bucheserlassenen Rechtsverordnungen regeln für den Gesamtso-zialversicherungsbeitrag das Nähere über Meldungen undBeitragsnachweise der Arbeitgeber und das Übermittlungs-verfahren für Meldungen bei Bezug von Entgeltersatzleis-tungen.

Diese Rechtsverordnungen gelten bislang nicht für Beitrags-zahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2SGB V, also für die Beiträge so genannter Direktzahler in denGesundheitsfonds bzw. für sonstige Beiträge, die die Kran-kenkassen an den Gesundheitsfonds weiterleiten, wie z. B.die Beiträge freiwillig Versicherter.

Mit den vorgesehenen Änderungen sind auch die Nachweis-barkeit und Überwachung der Zahlungen nach § 252 SGB Van den Gesundheitsfonds gewährleistet.

Zu Artikel 5 (Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsordnung)

Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 1)

Durch die Änderung werden die bisherigen Sätze 2 und 3des § 12 Abs. 1 SVRV beibehalten. Dies ist erforderlich, dasie die Aktualisierungspflicht der versicherungsmathema-tischen Berechnungen sowie die zweckentsprechende Auf-lösung bzw. Verwendung der Rückstellungen für alle So-zialversicherungsträger normieren.

Zu Artikel 5a (Änderung der Beitragsverfahrens-verordnung)

Auf die Begründung zu Artikel 4b wird verwiesen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung)

Zu Nummer 0 (§ 31 Abs. 4)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Festlegungen,die das Bundesversicherungsamt nach § 31 Abs. 4 Satz 1trifft, jeweils für das Jahr gelten, das dem Jahr der Festle-gungen folgt, und hier sowohl dem monatlichen Verfahrenals auch dem für dieses Jahr durchzuführenden Risikostruk-turausgleich zugrunde zu legen sind.

Außerdem wird der Termin für die Festlegungen ab demJahr 2009 auf den 30. September 2009 verlegt, um sicherzu-stellen, dass das Bundesversicherungsamt aktuelle Morbidi-tätsdaten und Erfahrungen aus der Anwendung des zuletztfestgelegten Klassifikationsmodells berücksichtigen kann.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c

Mit der Einfügung dieses Satzes wird sichergestellt, dass dasBundesversicherungsamt seine Festlegungen auch unterjäh-rig anpassen kann, wenn die Internationale Klassifikation derKrankheiten (ICD) oder die Arzneimittelklassifikation ver-ändert wird, um die im Sinne der getroffenen Festlegungenkorrekte Zuordnung von Versicherten zu den entsprechendenMorbiditätsgruppen auf Basis der für den Jahresausgleichrelevanten Morbiditätsinformationen sicherzustellen. Ohnediese Vorschrift könnte das Bundesversicherungsamt ent-sprechende Änderungen erst im Rahmen der für das folgendeAusgleichsjahr zu treffenden Festlegungen vornehmen.

Zu Nummer 0a (§ 33)

In § 33 RSAV werden künftig die Begriffsbestimmungenzur Umsetzung der Vorgaben des § 272 SGB V geregelt.Der bisherige Text des § 33 RSAV wird in § 38 RSAV über-nommen (Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzentwurfs).

Die Vorschrift enthält zur Klarstellung Begriffsbestimmun-gen. Anknüpfungspunkt sind zunächst die einzelnen Kran-kenkassen im Sinne des § 4 SGB V und des § 1 Abs. 3. ImRahmen der Berechnung und Durchführung der Übergangs-regelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds (§ 272SGB V) ist zudem auf diejenigen Krankenkassen abzustel-len, die in einem Land tätig sind. Zu diesem Zweck ist aufdie Versicherten einer Kasse Bezug zu nehmen, die ihrenWohnsitz in dem jeweiligen Land haben. Die Zuordnungder Versicherten zu den einzelnen Ländern ist durch dieDatenerhebung nach den §§ 30 und 34 gewährleistet. Mitden in einem Land wohnhaften Versicherten aller in einemLand tätigen Krankenkassen wird sodann fiktiv eine einheit-liche Landeskasse gebildet, um die landesbezogenen Belas-tungen im Sinne der Übergangsregelung ermitteln zu kön-nen. Da die Übergangsregelung auf die in den Länderntätigen Krankenkassen abzielt, bleiben die Versicherten mitWohnsitz im Ausland außer Betracht (§ 272 SGB V, § 34Abs. 1 Satz 3).

Zu Nummer 0b (§§ 33a bis 33c)

Zu § 33a

Zu Absatz 1

Die Vorschrift setzt § 272 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V um undenthält konkrete Vorgaben, welche Einnahmen das BVA inder Konvergenzphase zugrunde zu legen hat und wie diese zuermitteln sind. Nach den Vorgaben in § 272 Abs. 1 Satz 3SGB V werden die Einnahmedaten für das Berichtsjahr 2008erhoben und entsprechend der Veränderungsrate nach § 71Abs. 3 SGB V fortgeschrieben (vgl. Absatz 4).

Zu Absatz 2

§ 272 Abs. 1 Satz 3 SGB V gibt vor, dass die am 30. Juni2008 geltenden Beitragssätze maßgeblich sind. Grundlagesollen der allgemeine und der zusätzliche Beitragssatz sein,die besonderen Beitragssätze der §§ 242 bis 248 SGB V inder Fassung bis zum 31. Dezember 2008 bleiben außer Be-tracht. Da die Beitragssatzanteile, die im Sinne des § 222Abs. 6 SGB V in der Fassung bis zum 31. Dezember 2008zur Entschuldung und für Finanzhilfen im Rahmen der je-weiligen Kassenart nach § 265a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/10609

SGB V in der Fassung bis zum 31. Dezember 2008 nichtzur Finanzierung der Ausgaben der Kassen verwendet wer-den und die Verschuldung der Kassen bis Ende des Jahres2008 abzubauen ist, bleiben sie außer Betracht (vgl. auchWasem et al., Umsetzung und empirische Abschätzung derÜbergangsregelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds(§ 272 SGB V), Gutachten im Auftrag der Bundesregierungvom 10. April 2008, S. 19). Um den im Rahmen der Über-gangsregelung erforderlichen Bezug zu den in einem Landtätigen Krankenkassen herzustellen (fiktive Landeskasse),ist ein bundeslandspezifischer Beitragssatz zu ermitteln.

Zu Absatz 3

Die Einnahmen der fiktiven Landeskasse basieren auf denMeldungen, die die Krankenkassen nach § 34 Abs. 1a nachLändern differenziert für das Berichtsjahr 2008 erhoben undüber den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an dasBVA übermittelt haben. Da die Einnahmen aus geringfügi-ger Beschäftigung nach § 8 SGB IV und die Beteiligungendes Bundes an Aufwendungen nach § 221 SGB V nicht beiden einzelnen Krankenkassen finanzwirksam werden, blei-ben sie bei der Ermittlung der Einnahmen außer Betracht(so auch Wasem et al., a. a. O., S. 20).

Zu den Absätzen 4 bis 6

Die Vorschriften enthalten Vorgaben, wie die Einnahmen umdie Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen auf Grund desRisikostrukturausgleichs (RSA) und des Risikopools (RP) zubereinigen sind (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Grundlagesind der RSA und der RP in der bis zum 31. Dezember 2008geltenden Fassung.

Zu § 33b

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt in Umsetzung des § 272 Abs. 1 Satz 2SGB V, wie das BVA die Zuweisungen zu ermitteln hat, dieim Rahmen der Übergangsregelung zu berücksichtigensind. Grundlage für die Zuordnung der Versicherten zu Län-dern sind die jeweils aktuell nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1erhobenen Daten.

Zu Absatz 2

Entsprechend der Regelung auf der Seite der fortgeschriebe-nen Einnahmen werden auch die Zuweisungen um die Ein-nahmen aus geringfügiger Beschäftigung sowie die Beteili-gungen des Bundes an Aufwendungen bereinigt. Dazuwerden der prozentuale Anteil der Summe der Einnahmenaus geringfügiger Beschäftigung und der Beteiligungen desBundes am gesamten Zuweisungsvolumen ermittelt und alleZuweisungen um diesen Prozentsatz gekürzt (vgl. auch Wa-sem et al., a. a. O., S. 6).

Zu Absatz 3

Da Bezugspunkt erneut die fiktive Landeskasse ist, sind diebundeslandspezifischen Zuweisungen zu ermitteln. Die Ver-änderungen in den Zuweisungen an die Krankenkassen fürihre Versicherten, die auf Grund der Anwendung der Über-gangsregelung eintreten, bleiben unberücksichtigt.

Zu § 33c

Zu Absatz 1

Nach § 272 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat das BVA für jedesAusgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der fortge-schriebenen Einnahmen der Krankenkassen für die in einemLand wohnhaften Versicherten den Zuweisungen aus demGesundheitsfonds gegenüberzustellen. Für jede fiktiv ermit-telte Landeskasse werden daher die nach § 33a ermitteltenEinnahmen den nach § 33b ermittelten Zuweisungen gegen-übergestellt. In der Summe über alle Länder ist sicherzustel-len, dass die Einnahmen den Zuweisungen entsprechen, dain der Konvergenzphase lediglich Transfers zwischen den inden einzelnen Ländern tätigen Krankenkassen zu berück-sichtigen und zu begrenzen sind (so auch Wasem et al.,a. a. O., S. 6, der die Anwendung eines Korrekturfaktorsempfiehlt).

In dieser Vorschrift wird auch definiert, wann im Sinne derÜbergangsregelung von einer Belastung der in einem Landtätigen Krankenkassen gesprochen wird, die sich als Ergeb-nis der Gegenüberstellung von Einnahmen und Zuweisun-gen ergibt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt, dass die in Absatz 1 definierten Belas-tungen der in einem Land tätigen Krankenkassen im Sinneder Übergangsregelung im Jahr 2009 höchstens 100 Mio.Euro betragen dürfen. In den Folgejahren ist dieser Schwel-lenwert um jeweils 100 Mio. Euro anzuheben. Die Belas-tungen werden reduziert, indem die Zuweisungen um denerforderlichen Betrag erhöht werden. Die Differenz zwi-schen Belastung und Schwellenwert wird als Kappungs-betrag bezeichnet. Die Zuweisungen an die Krankenkassenin den jeweiligen Ländern werden um einen versicherten-bezogenen Anteil an dem Kappungsbetrag erhöht.

Durch den Verweis auf § 39 Abs. 1 bis 4 wird sichergestellt,dass sich das Verfahren für die monatlichen Zuweisungenunter Anwendung der Übergangsregelungen in der Konver-genzphase ab 2009 an den Regelungen für die Zuweisungenan die Krankenkassen für ihre Versicherten ohne Anwen-dung der Übergangsregelungen orientiert.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift stellt klar, dass die Übergangsregelungen nurAnwendung finden, sofern die nach Absatz 1 ermittelte Be-lastung der Krankenkassen in zumindest einem Land denSchwellenwert überschreitet. Darüber hinaus wird klarge-stellt, dass ab dem Jahr, in dem der Schwellenwert erstmalignicht überschritten wird, die Übergangsregelungen keine An-wendung mehr finden. Maßgeblich sind dabei die Ist-Wertedes Jahresausgleichs. Im monatlichen Verfahren wird dieKonvergenzregelung durchgeführt, wenn die entsprechendePrognose für das kommende Ausgleichsjahr die Überschrei-tung des maßgeblichen Schwellenwertes erwarten lässt.

Zu Nummer 0c (§ 34)

Mit der Änderung wird die Überschrift an den Regelungs-inhalt der Vorschrift angepasst.

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Drucksache 16/10609 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 1 (§§ 35 bis 37)

Zu § 35

Folgeänderung, die durch die Einfügung der §§ 40 und 41notwendig geworden ist.

Zu § 36

Zu Absatz 1

Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurfeines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisations-strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-Aus-gleichsverordnung) geforderte wettbewerbsneutrale Verän-derung der monatlichen Zuweisungen (Bundesratsdruck-sache 342/08) wird in § 40 – neu – umgesetzt. Als Folge istdie Grundpauschale auf der Grundlage der standardisiertenLeistungsausgaben der Krankenkassen zu ermitteln. DieGrundpauschale bleibt im jeweiligen Ausgleichsjahr unver-ändert und gibt den durchschnittlichen Versorgungsbedarfeines Versicherten wieder, der durch die Zuweisungen ausdem Gesundheitsfonds zu decken ist. Grundlage für dieErmittlung der Grundpauschale sind die voraussichtlichenVersicherungszeiten aller Krankenkassen. Soweit die vomSpitzenverband Bund festzulegende DMP-Programmkosten-pauschale (§ 38 – neu) Anteile zur Deckung berücksichti-gungsfähiger Leistungsausgaben enthält, sind diese bei derErmittlung der Grundpauschale in Abzug zu bringen.

Zu Absatz 2

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Grundpau-schale im jeweiligen Ausgleichsjahr sowohl im monatlichenVerfahren als auch im Jahresausgleich unverändert bleibt, dadie Zuweisungen im jeweiligen Ausgleichsjahr für die Kas-sen zuverlässig kalkulierbar sein sollen. Die vom Bundesratgeforderte Berücksichtigung von Veränderungen der Ver-sichertenzahl und Versichertenstruktur sowie die wettbe-werbsneutrale Anpassung der Zuweisungen ist in § 39 Abs. 2und 3 – neu – und § 40 – neu – umgesetzt, die Grundpauschalebleibt hiervon unberührt. Unterjährige Einnahmeschwankun-gen werden über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfondsausgeglichen; die Grundpauschale bleibt auch hier unberührt.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Die ergänzende Regelung stellt klar, dass das Bundesver-sicherungsamt seiner Verpflichtung, die für die Durchfüh-rung des Risikostrukturausgleichs maßgeblichen Werte nach§ 266 Abs. 5 Satz 2 SGB V bekanntzugeben, im Rahmen derBekanntmachung der Grundpauschale nachkommt.

Zu Satz 2

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum GKV-OrgWGdarauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe der Grundpau-schale für die Versicherten einer Krankenkasse keine aus-sagekräftige Information darstellt. Diesem Hinweis wirddadurch Rechnung getragen, dass die Krankenkassen ihrenVersicherten in geeigneter Form nicht nur die Höhe derGrundpauschale mitzuteilen haben, sondern gleichzeitig ihreBedeutung erläutern sollen, z. B. durch Darlegung des Zu-sammenhangs zwischen der Grundpauschale und den alters-,

geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschlägen, diedie Zuweisungen an die Krankenkassen bestimmen.

Zu § 37

Zu den Absätzen 1 bis 3

Die Ergänzungen stellen klar, dass die in § 36 geregeltenGrundsätze für die Ermittlung der Grundpauschale auch fürdie Ermittlung der Zuweisungen für Verwaltungsausgabengelten. Sie sind im Voraus für jedes Ausgleichsjahr festzule-gen, Grundlage sind die der Beitragssatzfestlegung durchdie Bundesregierung zugrunde liegenden Prognosen. DieWerte sind durch die ggf. in der DMP-Programmkostenpau-schale enthaltenen Anteile für Verwaltungskosten zu berei-nigen.

Die Sonderregelung für geschlossene Betriebskrankenkas-sen, bei denen das Trägerunternehmen die Personalkostenübernimmt, entfällt; die Vorgaben für die Sonderregelungfür die knappschaftliche Krankenversicherung werden inAbsatz 3 zusammengeführt. Für die geschlossenen, nicht ge-öffneten Betriebskrankenkassen räumt § 147 Abs. 2 Satz 1SGB V den Arbeitgebern weiterhin die Möglichkeit ein, aufihre Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichenPersonen zu bestellen. Die damit einhergehende, vom Ge-setzgeber eingeräumte Begünstigung der Mitglieder dieserKrankenkassen soll diesen auch nach Durchführung desStandardisierungsverfahrens verbleiben.

Die Sonderregelung für die knappschaftliche Krankenver-sicherung bleibt zunächst bestehen. Gemäß der Übergangs-regelung in § 318 SGB V – neu – ist Absatz 3 jedoch nichtmehr anzuwenden, wenn die Verwaltungsausgaben derknappschaftlichen Krankenversicherung im Haushaltsplander Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-Seegetrennt und detailliert entsprechend dem für die Kranken-versicherung geltenden Kontenrahmen ausgewiesen sind.Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Rechnungs-legung und beim Jahresabschluss zu beachten.

Zu Absatz 4

Mit diesen Ergänzungen wird klargestellt, dass die in § 36geregelten Grundsätze für die Ermittlung der Grundpau-schale auch für die Ermittlung der Zuweisungen für Sat-zungs- und Ermessensleistungen gelten. Sie sind auf derGrundlage der der Beitragssatzfestlegung durch die Bun-desregierung zugrunde liegenden Prognosen im Voraus fürjedes Ausgleichsjahr festzulegen.

Zu Absatz 5

Die Bekanntmachung der Zuweisungen für sonstige Ausga-ben erfolgt durch das Bundesversicherungsamt zum glei-chen Zeitpunkt wie die Bekanntmachung der Grundpau-schale.

Zu Nummer 3 (§ 39)

Zu Absatz 1

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurfeines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisations-strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-Aus-gleichsverordnung) gefordert (Bundesratsdrucksache 342/

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08), bereits in diesem Gesetzgebungsverfahren die Terminefür die monatlichen Zuweisungen der Mittel an die Kran-kenkassen festzulegen und Veränderungen der Zahl und derStruktur der Versicherten im monatlichen Verfahren, zu be-rücksichtigen. Die Neufassung des Absätze 2 bis 4 kommtdieser Forderung des Bundesrates nach. Dabei werden diebisherigen Vorschriften zum monatlichen Verfahren, soweitnotwendig, an den neuen Verfahrensablauf im Gesundheits-fonds angepasst. Der Verweis auf eine gesonderte Rechtsver-ordnung, in der das Nähere zum monatlichen Verfahren ge-regelt wird, kann entfallen.

Zu Absatz 2

Der neue Absatz 2 konkretisiert die Vorgaben für das Bun-desversicherungsamt zur Ermittlung der monatlichen Zu-weisungen an die Krankenkassen. Auf der Grundlage derfür das Jahr insgesamt ermittelten Zuweisungen zur De-ckung der standardisierten Ausgaben der Krankenkassenwerden die kassenindividuellen Werte ermittelt und hierausdie vorläufige Höhe der Zuweisungen im monatlichen Ab-schlagsverfahren festgestellt. Diese Werte werden den ein-zelnen Krankenkassen mitgeteilt (Grundlagenbescheid).Satz 2 bestimmt, dass diese monatlichen Zuweisungen inden Folgemonaten entsprechend dem bisherigen monat-lichen Verfahren an die Veränderungen in der Zahl der Ver-sicherten einer Krankenkasse anzupassen sind. Grundlagefür die Anpassung sind dabei die sich aus den aktuellenDatenmeldungen der Versichertenzahlen (Meldung KM1)ergebenden Veränderungen. Der Verweis auf § 3 Abs. 6Satz 4 bis 6 stellt sicher, dass auch künftig einzelkassenbe-zogene Besonderheiten individuell berücksichtigt werdenkönnen.

Zu den Absätzen 3 bis 5

Der neue Absatz 3 regelt, dass die monatlichen Zuwei-sungsgrundlagen wie im bisherigen monatlichen Verfahrennach Vorlage der aktuellen Daten über die Versicherten-struktur an die entsprechenden Veränderungen anzupassensind. Diese bilden fortan die Grundlagen für die weiterenZuweisungen. Darüber hinaus werden die bis dahin geleis-teten Zuweisungen in Form eines Zwischenausgleichs korri-giert. Diese weitere Anpassung der monatlichen Zuweisun-gen dient dazu, mögliche Abweichungen zu denabschließend im Jahresausgleich ermittelten Zuweisungennochmals zu verringern. Satz 3 verweist darauf, dass diebisherigen Regelungen zu Zeitpunkt und Durchführung derZwischenausgleiche sowie zu Zahlungsverkehr und Säum-nisverfahren entsprechend zur Anwendung kommen.

In Absatz 4 wird festgelegt, dass sich die Auszahlungster-mine der monatlichen Zuweisungen an die Krankenkasseninsbesondere an den Hauptfälligkeitszeitpunkten der Be-träge orientieren, die beim Gesundheitsfonds eingehen. Dasich die Fälligkeiten der Beträge für einen jeweiligen Aus-gleichsmonat auf den Folgemonat erstrecken, hat dies zurFolge, dass auch die Auszahlung der Zuweisungen für die-sen Ausgleichsmonat monatsübergreifend in Teilbeträgenerfolgt und vollständig bis zum 15. des dem Ausgleichsmo-nat folgenden Monats bewirkt wird. Hauptfälligkeitszeit-punkte sind insbesondere der erste Bankarbeitstag im Monat

für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen (§ 221Satz 3 SGB V), der Achte eines Monats für die Abschlags-zahlung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund(§ 255 Abs. 3 Satz 3 SGB V) sowie für Beiträge aus Sozial-leistungen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), der 15. des Monatsfür sonstige Beiträge einschließlich der Beiträge der Künst-lersozialkasse (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV), der drittletzteBankarbeitstag des Monats für Beiträge aus Arbeitsentgeltund Arbeitseinkommen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) sowieder letzte Tag des Monats für Beiträge aus Renten der Deut-schen Rentenversicherung Bund (§ 255 Abs. 3 Satz 1 und 2SGB V).

Als Folgeänderung der Einfügung der neuen Absätze 3 und 4wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 5.

Zu Nummer 4 (§§ 40 und 41)

Zu § 40

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurfeines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisations-strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-Aus-gleichsverordnung) gefordert (Bundesratsdrucksache 342/08), eine Regelung für den Fall zu treffen, dass die Einnah-men des Gesundheitsfonds die GKV-Ausgaben nicht de-cken. Die entsprechenden Unterschiedsbeträge müssten imErgebnis wettbewerbsneutral auf alle Kassen aufgeteilt wer-den. Der Bundesrat schlägt vor, in diesem Fall gleiche, mit-gliederbezogene Kürzungen der Zuweisungen vorzusehen,um Verwerfungen bei der Kalkulation von kassenindividu-ellen Zusatzbeiträgen zu vermeiden. Die Neuregelung trägtder Forderung des Bundesrates Rechnung.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt, dass das Bundesversicherungsamtaus den voraussichtlichen, bereinigten Einnahmen des Ge-sundheitsfonds und den voraussichtlichen, standardisiertenAusgaben der Krankenkassen im Voraus für ein Ausgleichs-jahr einen Differenzbetrag ermittelt, der auf die Mitgliederder Krankenkassen umzulegen ist. Grundlage für die Be-stimmung der voraussichtlichen Werte durch das Bundes-versicherungsamt sind die Prognosen, die die Bundes-regierung der Beitragssatzfestlegung zugrunde legt. DieVerteilung dieses mitgliederbezogenen Betrages auf dieKrankenkassen erfolgt durch eine Anpassung der monat-lichen Zuweisungen.

Im Startjahr des Gesundheitsfonds sollen 100 Prozent derAusgaben in der GKV durch entsprechende Zuweisungenan die Krankenkassen gedeckt werden. Im weiteren Zeitab-lauf kann diese Deckungsquote unterschritten werden, daeine Anpassung des einheitlichen Beitragssatzes durchzu-führen ist, wenn im laufenden und im Folgejahr eine De-ckungsquote von 95 Prozent unterschritten wird. Die Unter-schiedsbeträge sind von den Krankenkassen auszugleichen.Die Regelung stellt sicher, dass diese Beträge mitgliederbe-zogen und damit wettbewerbsneutral auf die Krankenkassenverteilt werden. Die Regelung gilt gleichermaßen, wenn dieEinnahmen des Fonds die Ausgaben übersteigen, sofern dieLiquiditätsreserve aufgebaut ist.

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Drucksache 16/10609 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Entsprechend den Regelungen in § 36 Abs. 3 und § 37Abs. 5 gibt das Bundesversicherungsamt die nach Absatz 1ermittelten Beträge den Krankenkassen bekannt.

Zu § 41

In seiner Stellungnahme zum GKV-OrgWG hat der Bundes-rat auch gefordert (Bundesratsdrucksache 342/08), das Nä-here zur Durchführung eines Schlussausgleichs bereitsheute zu regeln und auch für den Jahresausgleich eine Re-gelung für den Fall zu treffen, dass die Einnahmen des Ge-sundheitsfonds die GKV-Ausgaben nicht decken. Danachsoll der Unterschiedsbetrag auch hier wettbewerbsneutralauf alle Krankenkassen aufgeteilt werden, beispielsweisedurch gleiche, mitgliederbezogene Kürzungen der Zuwei-sungen, um Verwerfungen bei der Kalkulation von kassen-individuellen Zusatzbeiträgen zu vermeiden.

Die neue Vorschrift trägt der Forderung des Bundesrates inBezug auf die Durchführung des Jahresausgleichs Rech-nung.

Zu Absatz 1

Diese Vorschrift stellt sicher, dass wie im bisherigen RSAein Jahresausgleich anhand der in den Rechnungsergebnis-sen ausgewiesenen Ausgaben durchgeführt wird. Die Wertefür die standardisierten Leistungsausgaben und die darausresultierenden Zu- und Abschläge sowie die Werte für diesonstigen Ausgaben werden im Jahresausgleich neu justiert;die Grundpauschalen bleiben unverändert. Die sich aus derAnwendung der Übergangsregelungen für die Einführungdes Gesundheitsfonds ergebenden Zuweisungserhöhungen(siehe § 272 SGB V, die §§ 33 bis 33c – neu) werden eben-falls angepasst.

Zu Absatz 2

Entsprechend der Regelung in § 40 – neu – werden die Un-terschiedsbeträge, die aus einem Vergleich der Einnahmendes Gesundheitsfonds mit den GKV-Ausgaben resultieren,auch im Jahresausgleich wettbewerbsneutral auf alle Kran-kenkassen verteilt. An die Stelle der voraussichtlichenWerte für die Ausgaben der Krankenkassen treten hier dieWerte der endgültigen Rechnungsergebnisse.

Zu Absatz 3

Diese Regelung gibt vor, wie die Höhe der Zuweisungen fürdie Krankenkassen im Jahresausgleich zu berechnen ist. Dieermittelten Beträge sind um den nach Absatz 2 ermitteltenUnterschiedsbetrag zu verändern.

Zu Absatz 4

Wie im bisherigen RSA-Verfahren auch gibt das Bundes-versicherungsamt den Krankenkassen die im Jahresaus-gleich ermittelten Werte sowie die ermittelten Zuweisungenbekannt. Die Vorschrift stellt außerdem klar, dass die Diffe-renzbeträge, die sich aus einem Vergleich der im Jahresaus-gleich ermittelten Zuweisungen mit den im monatlichenAbschlagsverfahren gezahlten Zuweisungen ergeben, ent-sprechend den bisherigen Regelungen zum Risikostruktur-

ausgleich mit ihrer Bekanntgabe an die Krankenkassen fäl-lig werden.

Zu Absatz 5

Es wird klargestellt, dass der Jahresausgleich auch künftigbis zum Ende des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahresdurchzuführen ist.

Zu Artikel 6a (Änderung des Versicherungs-aufsichtsgesetzes)

§ 12c VAG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzenim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,die Kalkulationsverordnung (KalV) zu erlassen. Im Rahmender Implementierung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbe-werbs in der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich er-wiesen, dass die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass derKalV präzisiert werden muss. Beabsichtigt ist eine Klarstel-lung in der Ermächtigungsgrundlage zur Änderung derKalV, um bei der Berechnung der jeweils mitzugebendenAlterungsrückstellungen eine Mindestverweildauer im Ba-sistarif nach einem Wechsel im ersten Halbjahr 2009 be-rücksichtigen zu können. Der Gesetzgeber greift damit An-regungen auf, die die Versicherungswirtschaft an ihnherangetragen hat. Durch die KalV können aufgrund derNeuregelung in § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b VAG nunmehrnähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basistarif imersten Halbjahr 2009 gemäß § 12 Abs. 1b VAG und zueinem darauf folgenden Wechsel aus dem Basistarif erlas-sen werden. Insbesondere kann ein mehrfacher Wechsel mitAnrechnung der Alterungsrückstellungen, die vor dem ers-ten Wechsel aufgebaut wurden, von einer Mindestverweil-dauer im Basistarif abhängig gemacht werden.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Der überwiegende Teil der Vorschriften tritt zum 1. Januar2009 in Kraft. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung derHaftung der Länder nach § 12 Abs. 2 InsO sowie für die Re-gelungen, die im Zusammenhang mit der Einführung desGesundheitsfonds und der direkten Morbiditätsorientierungim Risikostrukturausgleich stehen.

Zu Absatz 2

Die Korrektur eines Verweises im SGB XI tritt zum glei-chen Zeitpunkt in Kraft wie die entsprechenden Vorschrif-ten des SGB XI.

Zu Absatz 3

Die Regelung zur Aufhebung der Altersgrenze für Vertrags-ärzte und -zahnärzte tritt bereits zum 1. Oktober 2008 inKraft, damit sie auch für die Ärzte und VertragszahnärzteWirkung entfalten kann, die im letzten Quartal 2008 das68. Lebensjahr vollenden. Vergleiche im Einzelnen die Be-gründung zu Artikel 1 Nr. 1i.

Zu Absatz 4

Die Neuregelung der Finanzierung der Landesverbände derKrankenkassen tritt bereits am Tag der dritten Lesung dieses

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73 – Drucksache 16/10609

Gesetzes in Kraft, damit die Neuregelung bereits im Laufdes letzten Quartals 2008 wirksam werden kann.

Zu Absatz 5

Am Tag nach der Verkündung treten im Wesentlichen dieNeuregelungen über die Anwendbarkeit des Vergaberechtsauf die Einzelverträge der Krankenkassen und den Rechts-weg in Vergabestreitverfahren in Kraft, damit diese Rege-lungen möglichst frühzeitig für die betroffenen Verträge undStreitverfahren zur Anwendung kommen. Auch die Ände-rungen des GKV-WSG treten am Tag nach der Verkündungin Kraft, damit sie am 1. Januar 2009 in der geänderten Fas-sung in Kraft treten können.

Zu Absatz 6

Der neu eingefügte § 128 SGB V tritt am 1. April 2009 inKraft. Damit wird den Betroffenen insbesondere die Mög-lichkeit eingeräumt, nach geltendem Recht noch zulässigeVersorgungsformen gegebenenfalls auf die neuen Rahmen-bedingungen umzustellen.

Zu Absatz 7

Am 1. Januar 2010 treten insbesondere die Regelungen inKraft, die im Zusammenhang mit der Einführung der Insol-venzfähigkeit aller Krankenkassen stehen. Dies gilt auch fürdie Regelungen über die für die Krankenkassen geltendenRechnungslegungsvorschriften.

Berlin, den 15. Oktober 2008

Der Ausschuss für Gesundheit

Jens SpahnBerichterstatter

Dr. Carola ReimannBerichterstatterin

Daniel Bahr (Münster)Berichterstatter

Frank SpiethBerichterstatter

Birgitt BenderBerichterstatterin

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ISSN 0722-8333


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