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BERUFSRECHTLICHES HANDBUCH

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BERUFSRECHTLICHES HANDBUCH (Stand: Juni 2012)
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  • BERUFSRECHTLICHESHANDBUCH

    (Stand: Juni 2012)

  • Was ist neu?Diese Datei des

    Berufsrechtliche Handbuch Stand Juni 2012 enthlt gegenber dem

    Berufsrechtlichen Handbuch Stand Februar 2011 an folgenden Stellen nderungen:

    I. Berufsrechtlicher Teil

    1. Steuerberatungsgesetz (StBerG)1,2; 9,10; 3134

    2.1 Verordnung zur Durchfhrung derVorschriften berSteuerberater, Steuerbevollmchtigte undSteuerberatungsgesellschaften (DVStB)14

    3.1 Satzung ber die Rechte und Pflichten bei derAusbung der Berufe der Steuerberater und derSteuerbevollmchtigten Berufsordnung (BOStB)7,8; 15,16

    3.1.1 Fachberaterordnung14; 7,8; 9,10

    6.1.1 Verordnung ber die Berufsausbildung zumSteuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten718

    6.1.3 Hinweise zum Ausbildungsrahmenplan fr dieBerufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten aktualisiert

    6.2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)1,2; 1316; 21,22

    6.3 Anforderungskatalog fr die Fortbildungsprfungzum/zur Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin1,2; 15,16

  • II. Berufsfachlicher Teil

    Inhaltsverzeichnis II. Berufsfachlicher Teil

    1.1.1 Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zurQualittssicherung in der Steuerberaterkanzlei aktualisiert

    5.2.1 Allgemeine Hinweise der Bundessteuerberaterkammerfr die Ausbung vereinbarer Ttigkeiten aktualisiert

    5.2.17 Hinweise fr die Ttigkeit des Steuerberaters alsVormund, Pfleger oder Betreuer neu

    5.2.18 Hinweise fr die Ttigkeit des Steuerberaters beiUnternehmensbewertungen neu

    5.2.19 Hinweise fr die Ttigkeit des Steuerberaters alsExistenzgrndungsberater neu

    III. Organisatorischer Teil

    2. Anschriften aktualisiert

  • INHALTSVERZEICHNIS

    I. BERUFSRECHTLICHER TEIL

    1. Steuerberatungsgesetz (StBerG)

    2. Durchfhrungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz

    3. Berufsordnungen

    4. Gebhrenverordnung fr Steuerberater,Steuerbevollmchtigte und Steuerberatungsgesellschaften(Steuerberatergebhrenverordnung StBGebV)

    5. Verlautbarungen und Hinweise fr die Berufspraxis

    6. Ausbildung und Fortbildung der Steuerfachangestellten

    7. Vordruckmuster

    8. Sonstiges

    II. BERUFSFACHLICHER TEIL

    1. Allgemeines

    2. Facharbeit im Steuerrecht

    3. Facharbeit im Rechnungswesen

    4. Facharbeit in der Unternehmensberatung

    5. Facharbeit in vereinbaren Ttigkeiten

    6. Sonstiges

    III. ORGANISATORISCHER TEIL

    1. Organisation der Kammer

    2. Anschriften

    3. Sonstiges

  • INHALTSVERZEICHNISI. BERUFSRECHTLICHER TEIL

    1. Steuerberatungsgesetz (StBerG)

    2. Durchfhrungsverordnungen zum SteuerberatungsgesetzVerordnung zur Durchfhrung der Vorschriften ber Steuer berater, Steuer bevollmchtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)............................................................................................ 2.1Verordnung zur Durchfhrung der Vorschriften ber die Lohn steuerhilfevereine (DVLStHV) .................................................. 2.2

    3. BerufsordnungenBerufsordnung der Bundessteuerberaterkammer Satzung ber die Rechte und Pflichten bei der Ausbung der Berufeder Steuerberater und der Steuerbevollmchtigten (BOStB) .......... 3.1Fachberaterordnung ..................................................................... 3.1.1Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa.......... 3.2

    Deutsche Fassung....................................................................... 3.2.1Englische Fassung ...................................................................... 3.2.2Franzsische Fassung................................................................. 3.2.3

    4. Gebhrenverordnung fr Steuerberater, Steuerbevollmchtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebhrenverordnung StBGebV)

    5. Verlautbarungen und Hinweise fr die BerufspraxisVerlautbarungen der Bundessteuer beraterkammer ........................ 5.1

    Verlautbarung der Bundessteuer beraterkammer zur Verwendung von Rundstempeln durch Steuerberater, Steuerbevoll mchtigte, Steuer beratungs - und Partnerschaftsgesellschaften................... 5.1.1

    Hinweise der Bundessteuer berater kammer .................................... 5.2Hinweise fr die beruflichen Formen der Zusammenarbeitdes Steuerberaters ...................................................................... 5.2.1

    Hinweise der Bundessteuer berater kammer fr die Gestaltung eines Soziettsvertrages....................................... 5.2.1.1Hinweise der Bundessteuerberaterkammer fr die Grndung einer Steuer beratungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft .......................... 5.2.1.2

    Hinweise der Bundessteuer beraterkammer zur Berufshaftpflicht versicherung ...................................................... 5.2.2Hinweise zu organisatorischen Manahmen im Falle einer vorber - gehenden oder dauernden Verhinderung des Steuerberaters .... 5.2.3

    Hinweise der Bundessteuer beraterkammer zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters ................................. 5.2.3.1

    I_0_Inhalt_BSK_V7 04.02.2011 8:47 Uhr Seite 1

  • Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Praxistreuhnders ........................................ 5.2.3.2Hinweise der Bundessteuerberaterkammer fr die Praxisbertragung ................................................................... 5.2.3.3Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Ttigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler ( 70 StBerG) ........... 5.2.3.4Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zu notwendigenManahmen im Todesfall von Steuerberatern und Steuerberaterinnen.................................................................. 5.2.3.5

    Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zum Datenschutz und zur Datensicherheit in der Steuerberaterpraxis .................... 5.2.4Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zum Zurckbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht ................ 5.2.5Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen beim Steuerberater........... 5.2.6Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur steuerstraf- und bugeldrechtlichen Verantwortlichkeit des Steuerberaters ..... 5.2.7

    Anderkontenbedingungen................................................................ 5.3Sonderbedingungen fr Anderkonten und Anderdepots von Angehrigen der ffentlich bestellten wirtschaftsprfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (Treuhnder) ............. 5.3.1

    Anforderungsprofil des Steuerberaters............................................ 5.4

    Geldwsche ..................................................................................... 5.5Geldwschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmanahmen Anordnung der Bundessteuerberaterkammer nach 9 Abs. 4 GwG ........................................................................... 5.5.1Anwendungshinweise der Bundessteuerberaterkammer zum Geld wschegesetz .............................................................. 5.5.2

    Hinweise der Bundessteuerberaterkammer fr den Weg in die berufliche Selbststndigkeit als Steuerberater............................ 5.6

    6. Ausbildung und Fortbildung der SteuerfachangestelltenZum Inhalt siehe das in Fach 6 enthaltene Inhaltsverzeichnis

    7. Vordruckmuster

    8. Sonstiges

    I_0_Inhalt_BSK_V7 04.02.2011 8:47 Uhr Seite 2

  • 1. StBerG

    Juni 2012 1

    1. Steuerberatungsgesetz (StBerG)

    Vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301), in der Fassung derBekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt gendert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezem-ber 2011 (BGBl. I 2011, S. 2515).

    Inhaltsbersicht

    Erster Teil: Vorschriften ber die Hilfeleistungin Steuersachen

    Erster Abschnitt: Ausbung der Hilfe in Steuersachen

    Erster Unterabschnitt: AnwendungsbereichAnwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

    Zweiter Unterabschnitt: BefugnisGeschftsmige Hilfeleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Befugnis zu unbeschrnkter Hilfeleistung in Steuersachen 3Befugnis zu vorbergehender und gelegentlicher Hilfe-leistung in Steuersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3aBefugnis zu beschrnkter Hilfeleistung in Steuersachen 4

    Dritter Unterabschnitt: Verbot und UntersagungVerbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . 5Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung inSteuersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen . . . . . . . . 7

    Vierter Unterabschnitt: Sonstige VorschriftenWerbung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Vergtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Erfolgshonorar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9aMitteilungen ber Pflichtverletzungen undandere Informationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. . . 11Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten. . . . . . . . 12

    Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

    Erster Unterabschnitt: AufgabenZweck und Ttigkeitsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

    I_1_BSK_V7 09.07.2012 12:59 Uhr Seite 1

  • 1. StBerG

    2 Juli 2000

    Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung

    Voraussetzungen fr die Anerkennung, Aufnahme derTtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Anerkennungsbehrde, Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Gebhren fr die Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Urkunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Bezeichnung Lohnsteuerhilfeverein . . . . . . . . . . . . . . . . 18Erlschen der Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Rcknahme und Widerruf der Anerkennung . . . . . . . . . . . 20

    Dritter Unterabschnitt: Pflichten

    Aufzeichnungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Geschftsprfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22Ausbung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmender Befugnis nach 4 Nr. 11, Beratungsstellen . . . . . . . . . 23Abwicklung der schwebenden Steuersachen imRahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . 25Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine . . . . . . . 26

    Vierter Unterabschnitt: Aufsicht

    Aufsichtsbehrde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehrde,Befugnisse der Aufsichtsbehrde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28Teilnahme der Aufsichtsbehrde an Mitgliederver -sammlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine . . . . . . . . . . . . . . . 30

    Fnfter Unterabschnitt: Verordnungsermchtigung

    Durchfhrungsbestimmungen zu den Vorschriftenber die Lohnsteuerhilfevereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

    Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

    Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

    Steuerberater, Steuerbevollmchtigte undSteuerberatungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Inhalt der Ttigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen. . . . . 34

    I_1_BSK_V7 09.07.2012 12:59 Uhr Seite 2

  • 1. StBerG

    Juni 2008 3

    Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen fr die Berufsausbung

    Erster Unterabschnitt: Persnliche Voraussetzungen

    Zulassung zur Prfung, Befreiung von der Prfung, organisato-rische Durchfhrung der Prfung, Abnahme der Prfung,Wiederholung der Prfung und Besetzung des Prfungsaus-schusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Voraussetzungen fr die Zulassung zur Prfung. . . . . . . . 36Steuerberaterprfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Prfung in Sonderfllen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37aZustndigkeit fr die Zulassung zur Prfung, fr die Befreiung von der Prfung, fr die organisatorische Durch-fhrung der Prfung, fr die Abnahme der Prfung und fr die Berufung und Abberufung des Prfungsausschusses . . . 37bVoraussetzungen fr die Befreiung von der Prfung . . . . 38Verbindliche Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38aGebhren fr Zulassung, Prfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . 39Rcknahme von Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39a

    Zweiter Unterabschnitt: BestellungBestellende Steuerberaterkammer,Bestellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Berufsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Steuerbevollmchtigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Berufsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Bezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle . . . . . . . . 44Erlschen der Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Rcknahme und Widerruf der Bestellung . . . . . . . . . . . . . 46Erlschen der Befugnis zur Fhrung derBerufsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Wiederbestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

    Dritter Unterabschnitt: SteuerberatungsgesellschaftRechtsform der Gesellschaft, anerkennendeSteuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag . . . . . . . . . . . 49Voraussetzungen fr die Anerkennung. . . . . . . . . . . . . . . . 50Kapitalbindung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50aGebhren fr die Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

  • 1. StBerG

    4 Juni 2008

    Urkunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft . . . . . . . . . . . 53Erlschen der Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54Rcknahme und Widerruf der Anerkennung . . . . . . . . . . . 55

    Dritter Abschnitt: Rechte und PflichtenWeitere berufliche Zusammenschlsse. . . . . . . . . . . . . . . . 56Allgemeine Berufspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Werbung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57aTtigkeit als Angestellter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Steuerberater oder Steuerbevollmchtigte imffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhltnis . . . . . 59Eigenverantwortlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60Ehemalige Angehrige der Finanzverwaltung. . . . . . . . . . 61Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen. . . . . . . . . . . . . . . . 62Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags . . . . . . . . . . . . . 63Gebhrenordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64Pflicht zur bernahme einer Prozessvertretung . . . . . . . . 65Handakten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66Berufshaftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprchen . . . . . . . . 67aVerjhrung von Ersatzansprchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68Bestellung eines allgemeinen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . 69Bestellung eines Praxisabwicklers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Bestellung eines Praxistreuhnders . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Steuerberatungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

    Vierter Abschnitt: Organisation des BerufsSteuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74Gemeinsame Steuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75Aufgaben der Steuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . 76Vorstand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77Abteilungen des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77aSatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78Beitrge und Gebhren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer . . 80Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten. . . 80a

  • 1. StBerG

    Juni 2008 5

    Rgerecht des Vorstandes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . 82Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit . . . 83Arbeitsgemeinschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84Bundessteuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer . . . . . . . . . . . 86Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungs-versammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86aBeitrge zur Bundessteuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . 87Wirtschaftsplan, Rechnungslegung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87aStaatsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

    Fnfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

    Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndungvon PflichtverletzungenAhndung einer Pflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89Berufsgerichtliche Manahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90Rge und berufsgerichtliche Manahme . . . . . . . . . . . . . . 91Anderweitige Ahndung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92Verjhrung der Verfolgung einer Pflichtverletzung . . . . . . 93Vorschriften fr Mitglieder der Steuerberaterkammer, dienicht Steuerberater oder Steuerbevollmchtigte sind . . . 94

    Zweiter Unterabschnitt: Die GerichteKammer fr Steuerberater- und Steuer-bevollmchtigtensachen beim Landgericht . . . . . . . . . . . . 95Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollmchtigten-sachen beim Oberlandesgericht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollmchtigten-sachen beim Bundesgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98Steuerberater oder Steuerbevollmchtigte als Beisitzer . 99Voraussetzungen fr die Berufung zum Beisitzer undRecht zur Ablehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100Enthebung vom Amt des Beisitzers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflichtzur Verschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen . . . . . . . . . . 103Entschdigung der ehrenamtlichen Richter. . . . . . . . . . . . 104

  • 1. StBerG

    6 September 1994

    Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

    1. AllgemeinesVorschriften fr das Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuer-bevollmchtigten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuer-bevollmchtigten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108Verhltnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zumStraf- oder Bugeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109Verhltnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zuden Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten . . . . . . . . 110Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens. . . . . . . . . 1112. Das Verfahren im ersten Rechtszugrtliche Zustndigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112Mitwirkung der Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens . . . . . . . . . 114Gerichtliche Entscheidung ber die Einleitung desVerfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmchtigtenauf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens . . . . . . 116Inhalt der Anschuldigungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . 117Entscheidung ber die Erffnung des Hauptverfahrens . 118Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses . . . . 119Zustellung des Erffnungsbeschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . 120Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberatersoder Steuerbevollmchtigten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121Nichtffentliche Hauptverhandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 122Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter. . . . . . . . 123Verlesen von Protokollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125

    3. RechtsmittelBeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug 128Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129Einlegung der Revision und Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 130Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes-gerichtshof. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131

  • 1. StBerG

    Juni 2007 7

    4. Die Sicherung von BeweisenAnordnung der Beweissicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133

    5. Das Berufs- und VertretungsverbotVoraussetzung des Verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134Mndliche Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135Abstimmung ber das Verbot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung . . . . . . . . 137Zustellung des Beschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138Wirkungen des Verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139Zuwiderhandlungen gegen das Verbot . . . . . . . . . . . . . . . . 140Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141Auer-Kraft-Treten des Verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142Aufhebung des Verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143Mitteilung des Verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144Bestellung eines Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145

    Vierter Unterabschnitt: Die Kosten in dem berufsgericht-lichen Verfahren und in den Verfahren bei Antrgen auf be-rufsgerichtliche Entscheidung ber die Rge.Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Manahmen und der Kosten. Die Tilgung

    Gerichtskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146Kosten bei Antrgen auf Einleitung des berufs-gerichtlichen Verfahrens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147Kostenpflicht des Verurteilten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148Kostenpflicht in dem Verfahren bei Antrgen aufberufsgerichtliche Entscheidung ber die Rge . . . . . . . . 149Haftung der Steuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150Vollstreckung der berufsgerichtlichen Manahmenund der Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151Tilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152

    Fnfter Unterabschnitt: Fr die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153

    Sechster Abschnitt: bergangsvorschriften

    Bestehende Gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154bergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzeszur nderung des Steuerberatungsgesetzes. . . . . . . . . . . . 155

  • 1. StBerG

    8 Juli 2009

    bergangsvorschriften anlsslich des Sechsten Gesetzeszur nderung des Steuerberatungsgesetzes . . . . . . . . . . . 156bergangsvorschriften anlsslich des Gesetzes zurnderung von Vorschriften ber die Ttigkeitder Steuerberater. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157bergangsvorschriften anlsslich des Achten Gesetzes zur nderung des Steuerberatungsgesetzes . . . . . . . . . . . 157aAnwendungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157b

    Siebenter Abschnitt: Verordnungsermchtigung

    Durchfhrungsbestimmungen zu den Vorschriften berSteuerberater, Steuerbevollmchtigte und Steuer-beratungsgesellschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158

    Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten

    Erster Abschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen

    Zwangsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

    Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen . . . . . . . . . . . . . 160Schutz der Bezeichnungen Steuerberatungsgesellschaft,Lohnsteuerhilfeverein und LandwirtschaftlicheBuchstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegendenPflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein beider Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach 4 Nr. 11 bedient . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164

    Vierter Teil: Schlussvorschriften

    Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren. . . 164aGebhren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164bErmchtigung zur Neubekanntmachung des Gesetzes . . 165Fortgeltung bisheriger Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166Freie und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167In-Kraft-Treten des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168Anlage (zu 146 Satz 1)

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    Juni 2012 9

    Erster Teil:Vorschriften ber die Hilfeleistung in Steuersachen

    Erster Abschnitt: Ausbung der Hilfe in Steuersachen

    Erster Unterabschnitt: Anwendungsbereich

    1 Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europ -

    ischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkom-mens ber den Europischen Wirtschaftsraum geregelteSteuern und Vergtungen betreffen, soweit diese durchBundesfinanzbehrden oder durch Landesfinanzbehrdenverwaltet werden,

    2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grund -erwerbsteuer betreffen,

    3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder aufgrund ei-ner landesrechtlichen Ermchtigung geregelte Steuern betref-fen,

    4. in Monopolsachen,5. in sonstigen von Bundesfinanzbehrden oder Landesfinanz -

    behrden verwalteten Angelegenheiten, soweit fr diese durchBundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg erffnetist.

    (2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bugeldsachen

    wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,2. die Hilfeleistung bei der Fhrung von Bchern und Aufzeich-

    nungen sowie bei der Aufstellung von Abschlssen, die fr dieBesteuerung von Bedeutung sind,

    3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs-oder Vergtungsansprchen.

    (3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen ber dieZulassung von Bevollmchtigten und Beistnden bleiben un -berhrt.(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Aus-nahme des 17 keine Anwendung.

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  • 1. StBerG

    10 Juni 2008

    Zweiter Unterabschnitt: Befugnis

    2 Geschftsmige Hilfeleistung

    Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschftsmig nur vonPersonen und Vereinigungen ausgebt werden, die hierzu befugtsind. Dies gilt ohne Unterschied fr hauptberufliche, neben -berufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Ttigkeit.

    3 Befugnis zu unbeschrnkter Hilfeleistung in Steuersachen

    Zur geschftsmigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1. Steuerberater, Steuerbevollmchtigte, Rechtsanwlte, nieder-

    gelassene europische Rechtsanwlte, Wirtschaftsprfer undvereidigte Buchprfer,

    2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschlielich diein Nummer 1 und 4 genannten Personen sind,

    3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften,Wirtschaftsprfungsgesellschaften und Buchprfungsgesell-schaften.

    3a Befugnis zu vorbergehender und gelegentlicherHilfeleistung in Steuersachen

    (1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europi-schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-mens ber den Europischen Wirtschaftsraum oder in derSchweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschfts-mig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungs-staates leisten, sind zur vorbergehenden und gelegentlichen ge-schftsmigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet derBundesrepublik Deutschland befugt. Der Umfang der Befugniszur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nachdem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrerTtigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wiedie in 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch dieAusbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung regle-mentiert ist, gilt die Befugnis zur geschftsmigen Hilfeleistungin Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf dortwhrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahreausgebt hat. Ob die geschftsmige Hilfeleistung in Steuersa-chen vorbergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondereanhand ihrer Dauer, Hufigkeit, regelmiger Wiederkehr undKontinuitt zu beurteilen.(2) Die geschftsmige Hilfeleistung in Steuersachen nach Ab-satz 1 ist nur zulssig, wenn die Person vor der ersten Erbringung

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  • 1. StBerG

    Juni 2008 11

    im Inland der zustndigen Stelle schriftlich Meldung erstattet.Zustndige Stelle ist fr Personen aus:1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer

    Dsseldorf,5. Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,7. Belgien die Steuerberaterkammer Kln,8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Meck-

    lenburg-Vorpommern,9. Italien und sterreich die Steuerberaterkammer Mnchen,10. dem Vereinigten Knigreich die Steuerberaterkammer

    Niedersachsen,11. Rumnien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nord-

    baden,12. Tschechien die Steuerberaterkammer Nrnberg,13. Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,14. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,15. Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,16. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,17. Dnemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schles-

    wig-Holstein,18. Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,19. der Schweiz die Steuerberaterkammer Sdbaden,20. Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thringen,21. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

    Die Meldung der Person muss enthalten:1. den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die

    Firma einschlielich der gesetzlichen Vertreter,2. das Geburts- oder Grndungsjahr,3. die Geschftsanschrift einschlielich der Anschriften aller

    Zweigstellen,4. die Berufsbezeichnung, unter der die Ttigkeit im Inland zu

    erbringen ist,5. eine Bescheinigung darber, dass die Person in einem Mit-

    gliedstaat der Europischen Union, in einem anderen Ver-

  • 1. StBerG

    12 Juni 2008

    tragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirt-schaftsraum oder in der Schweiz rechtmig zur geschfts-migen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist unddass ihr die Ausbung dieser Ttigkeit zum Zeitpunkt der Vor-lage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorbergehend,untersagt ist,

    6. einen Nachweis ber die Berufsqualifikation,

    7. einen Nachweis darber, dass die Person den Beruf im Staatder Niederlassung whrend der vorhergehenden zehn Jahremindestens zwei Jahre ausgebt hat, wenn weder der Berufnoch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlas-sung reglementiert ist,

    8. eine Information ber Einzelheiten zur Berufshaftpflichtver-sicherung oder eines anderen individuellen oder kollektivenSchutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

    Die Meldung ist jhrlich zu wiederholen, wenn die Person nachAblauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschftsm-ig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. Indiesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die In-formation nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen.

    (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollstndig vorliegt, veran-lasst die zustndige Stelle eine vorbergehende Eintragung derAngaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oderihre Verlngerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgtunter Angabe der zustndigen Stelle und des Datums der Eintra-gung. Das Verfahren ist kostenfrei.

    (4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfol-ger mssen der zustndigen Stelle alle nderungen der Angabennach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzglich schriftlich mittei-len.

    (5) Personen, die nach Absatz 1 geschftsmig Hilfeleistung inSteuersachen im Inland erbringen, drfen dabei nur unter derBerufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungs-staates ttig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlas-sungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbe-zeichnung Steuerberater/Steuerberaterin, Steuerbevoll-mchtigter/Steuerbevollmchtigte oder Steuerberatungsge-sellschaft zu fhren, hat zustzlich die Berufsorganisation, derer im Niederlassungsstaat angehrt, sowie den Niederlassungs-staat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufs-bezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

    (6) Die zustndige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschftsm-ig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbrin-

  • 1. StBerG

    Juni 2008 13

    gung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn die Person imStaat der Niederlassung nicht mehr rechtmig niedergelassenist oder ihr die Ausbung der Ttigkeit dort untersagt wird, wennsie nicht ber die fr die Ausbung der Berufsttigkeit im Inlanderforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfgt oder wennsie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung fhrt.

    (7) Die zustndigen Stellen arbeiten mit den zustndigen Stellenin den anderen Mitgliedstaaten der Europischen Union, in denanderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den EuropischenWirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und bermittelnauf Anfrage:

    1. Informationen ber die Rechtmigkeit der Niederlassungund die gute Fhrung des Dienstleisters;

    2. Informationen darber, dass keine berufsbezogenen diszipli-narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;

    3. Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienst-leistungsempfngers gegen einen Dienstleister fr ein ord-nungsgemes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.

    83 dieses Gesetzes und 30 der Abgabenordnung stehen demnicht entgegen.

    4 Befugnis zu beschrnkter Hilfeleistung in Steuersachen

    Zur geschftsmigen Hilfeleistung in Steuersachen sind fernerbefugt:

    1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundes-notarordnung,

    2. Patentanwlte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmenihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,

    3. Behrden und Krperschaften des ffentlichen Rechts sowiedie berrtlichen Prfungseinrichtungen fr Krperschaftenund Anstalten des ffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zu-stndigkeit,

    4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Hnden oderzu Sicherungszwecken bereigneten Vermgens, soweit siehinsichtlich dieses Vermgens Hilfe in Steuersachen leisten,

    5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie inunmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschft, das zu ih-rem Handelsgewerbe gehrt, ihren Kunden Hilfe in Steuersa-chen leisten,

    6. genossenschaftliche Prfungs- und Spitzenverbnde und ge-nossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres

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    14 Juli 2009

    Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prfungs- und Spit-zenverbnde Hilfe in Steuersachen leisten,

    7. als Berufsvertretung oder auf hnlicher Grundlage gebildeteVereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichsihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; 95 desBundesvertriebenengesetzes bleibt unberhrt,

    8. als Berufsvertretung oder auf hnlicher Grundlage gebildeteVereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmigerAufgabe die Hilfeleistung fr land- und forstwirtschaftlicheBetriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehrt, soweit siediese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Be-zeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle zu fhren, unddie Hilfe nicht die Ermittlung der Einknfte aus selbststn-diger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn,dass es sich hierbei um Nebeneinknfte handelt, die blicher-weise bei Landwirten vorkommen,

    9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabga-bensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlungvon Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten derEuropischen Union leisten,

    b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusam-menhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgaben-sachen leisten,

    c) die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, so-weit sie fr Unternehmer im Sinne des 22a des Umsatz-steuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach 22b des Umsatz-steuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Geset-zes ansssig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des 19des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretungnach 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,

    10.Arbeitgeber, soweit sie fr ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteu-erlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familien-leistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzesleisten,

    11.Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie fr ihre Mitglieder Hilfe inSteuersachen leisten, wenn diesea) Einknfte aus nichtselbststndiger Arbeit, sonstige Ein-

    knfte aus wiederkehrenden Bezgen ( 22 Nr. 1 des Ein-kommensteuergesetzes), Einknfte aus Unterhaltsleistungen( 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einknfteaus Leistungen nach 22 Nr. 5 des Einkommensteuergeset-zes erzielen,

    b) keine Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-werbebetrieb oder aus selbststndiger Arbeit erzielen oderumsatzsteuerpflichtige Umstze ausfhren, es sei denn, dieden Einknften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach

  • 1. StBerG

    Februar 2011 15

    3 Nr. 12, 26 oder 26 a des Einkommensteuergesetzes involler Hhe steuerfrei, und

    c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insges-amt die Hhe von dreizehntausend Euro, im Falle der Zu-sammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro,nicht bersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklrensind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen er-klrt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fllen des 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn imSinne des 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und inden Fllen des 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzesder Gewinn im Sinne des 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkom-mensteuergesetzes; Verluste bleiben unbercksichtigt.

    Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei derEinkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zu-lssig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigen-heimzulage und der Investitionszulage nach den 3 bis 4 desInvestitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungs-kosten im Sinne von 9 Abs. 5, 9c Abs. 2 und 3 des Einkom-mensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschfti-gungsverhltnissen im Sinne des 35a des Einkommensteuer-gesetzes zusammenhngenden Arbeitgeberaufgaben sowiezur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichsim Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigenZulagen und Prmien, auf die die Vorschriften der Abgaben-ordnung anzuwenden sind.

    12.inlndische Kapitalanlagegesellschaften sowie Personen, Ge-sellschaften und andere Gesamthandsgemeinschaften, soweitsie in Vertretung der Glubiger von Kapitalertrgen Sammel-antrge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach 45bdes Einkommensteuergesetzes stellen,

    12.a. auslndische Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung derGlubiger von Kapitalertrgen Antrge auf Erstattung vonKapitalertragsteuer nach 50d des Einkommensteuergeset-zes stellen,

    13.ffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverstn-dige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Be-rechnung von Pensionsrckstellungen, versicherungstechni-schen Rckstellungen und Zufhrungen zu Pensions- undUntersttzungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuer-sachen leisten,

    14.diejenigen, die Vertrge im Sinne des 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prmiengesetz schlieen oder vermitteln, soweit sie bei der Aus-fllung von Antrgen auf Wohnungsbauprmie Hilfe leisten.

    15.Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des 305Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmenihres Aufgabenbereichs,

    I_1_BSK_V7 04.02.2011 8:54 Uhr Seite 15

  • 1. StBerG

    16 Februar 2011

    16.a) diejenigen, die Vertrge im Sinne des 1 Abs. 1 und 1a desAltersvorsorgevertrge-Zertifizierungsgesetzes schlieenoder vermitteln,

    b) die in 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteu-ergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,

    soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchfh-rung des Vertrages oder der Antragstellung nach 89 des Ein-kommensteuergesetzes Hilfe leisten.

    Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung

    5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen,Missbrauch von Berufsbezeichnungen

    (1) Andere als die in den 3, 3 a und 4 bezeichneten Personenund Vereinigungen drfen nicht geschftsmig Hilfe in Steuer-sachen leisten, insbesondere nicht geschftsmig Rat in Steuer-sachen erteilen. Die in 4 bezeichneten Personen und Vereinigun-gen drfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschftsmig Hilfein Steuersachen leisten. (2) Werden den Finanzbehrden oder den SteuerberaterkammernTatsachen bekannt, die den Verdacht begrnden, dass eine Personoder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschftsmig Hilfe in Steu -ersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der fr das Bugeld -verfahren zustndigen Stelle mitzuteilen. 3) Werden den Finanzbehrden oder den SteuerberaterkammernTatsachen bekannt, die den Verdacht begrnden, dass Personen,die geschftsmig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen 132 aAbs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches die BerufsbezeichnungenSteuerberater, Steuerbevollmchtigter, Rechtsanwalt,Wirtschaftsprfer oder vereidigter Buchprfer oder Vereini-gungen, die geschftsmig Hilfe in Steuersachen leisten, entge-gen 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen Steuerberatungs-gesellschaft, Lohnsteuerhilfeverein oder Landwirtschaftli-che Buchstelle oder entgegen 133 der Wirtschaftsprferord-nung die Bezeichnungen Wirtschaftsprfungsgesellschaft oderBuchprfungsgesellschaft unbefugt fhren, haben sie dieseTatsachen der fr das Strafverfahren, das Bugeldverfahren oderein berufsaufsichtliches Verfahren zustndigen Stelle mitzutei-len; 83 dieses Gesetzes und 30 der Abgabenordnung stehendem nicht entgegen.

    6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung inSteuersachen

    Das Verbot des 5 gilt nicht fr 1. die Erstattung wissenschaftlich begrndeter Gutachten,

    I_1_BSK_V7 04.02.2011 8:54 Uhr Seite 16

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    Juni 2008 17

    2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen fr Angehri-ge im Sinne des 15 der Abgabenordnung,

    3. die Durchfhrung mechanischer Arbeitsgnge bei der Fh-rung von Bchern und Aufzeichnungen, die fr die Besteue-rung von Bedeutung sind; hierzu gehren nicht das Kontierenvon Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

    4. das Buchen laufender Geschftsvorflle, die laufende Lohn-abrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen,soweit diese Ttigkeiten verantwortlich durch Personen er-bracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprfung in ei-nem kaufmnnischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb ei-ner gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf demGebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindes-tens 16 Wochenstunden praktisch ttig gewesen sind.

    7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

    (1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen unter-sagen,1. wenn die Ttigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausge-

    bt wird, die nicht unter 3, 3 a oder 4 fllt,2. wenn eine Ttigkeit nach den 4 und 6 oder eine Ttigkeit als

    Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach 5 missbrauchtwird.

    (2) Die fr die Finanzverwaltung zustndige oberste Landesbe-hrde kann den in 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Ein-vernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehrdendie Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen,wenn eine sachgeme Ttigkeit nicht gewhrleistet ist. Dies giltnicht, wenn eine der in 3 Nr. 1 aufgefhrten Personen die Hilfe-leistung in Steuersachen leitet.(3) rtlich zustndig ist die Finanzbehrde, in deren Bezirk diePerson oder Vereinigung, deren Ttigkeit untersagt werden soll,ihre Geschftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Ttigkeitvorwiegend ausgebt wird.

    Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften

    8 Werbung

    (1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschftsmigenHilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweitber die Ttigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschfts-migen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist,

  • 1. StBerG

    18 Juli 2009

    ist verboten. Dies gilt nicht fr die Durchfhrung der Ttigkeitennach 6 Nr. 3 und 4.(3) Die in 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaftendrfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nachden fr sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.(4) Die in 6 Nr. 4 bezeichneten Personen drfen auf ihre Befug-nisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich alsBuchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten AbschlussGeprfter Bilanzbuchhalter/Geprfte Bilanzbuchhalterin oderSteuerfachwirt/Steuerfachwirtin erworben haben, drfen un-ter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen drfendabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbverstoen.

    9 Vergtung

    Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebhren odersonstiger Vorteile fr die Vermittlung von Auftrgen, gleichviel obim Verhltnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmchtigtenoder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulssig.

    9a Erfolgshonorar

    (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergtung fr eine Hilfeleis-tung in Steuersachen oder ihre Hhe vom Ausgang der Sacheoder vom Erfolg der Ttigkeit abhngig gemacht wird oder nachdenen der Steuerberater oder Steuerbevollmchtigte einen Teilder zu erzielenden Steuerermigung, Steuerersparnis oder Steu-ervergtung als Honorar erhlt (Erfolgshonorar), sind unzulssig,soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.Vereinbarungen,durch die der Steuerberater oder Steuerbevollmchtigte sich ver-pflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten ande-rer Beteiligter zu tragen, sind unzulssig.(2) Ein Erfolgshonorar darf nur fr den Einzelfall und nur dannvereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirt-schaftlichen Verhltnisse bei verstndiger Betrachtung ohne dieVereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgungabgehalten wrde. Dabei darf fr den Fall des Misserfolgs verein-bart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzlicheVergtung zu zahlen ist, wenn fr den Erfolgsfall ein angemesse-ner Zuschlag auf die gesetzliche Vergtung vereinbart wird.(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Verg-tungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet wer-den, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein unddarf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss

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    Februar 2011 18a

    enthalten:

    1. die voraussichtliche gesetzliche Vergtung und gegebenenfallsdie erfolgsunabhngige vertragliche Vergtung, zu der derSteuerberater oder Steuerbevollmchtigte bereit wre, denAuftrag zu bernehmen, sowie

    2. die Angabe, welche Vergtung bei Eintritt welcher Bedingun-gen verdient sein soll.

    (4) In der Vereinbarung sind auerdem die wesentlichen Grndeanzugeben, die fr die Bemessung des Erfolgshonorars bestim-mend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Verein-barung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeberzu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihmzu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

    (5) Aus einer Vergtungsvereinbarung, die nicht den Anforderun-gen der Abstze 2 und 3 entspricht, kann der Steuerberater oderSteuerbevollmchtigte keine hhere als die gesetzliche Vergtungfordern. Die Vorschriften des brgerlichen Rechts ber die unge-rechtfertigte Bereicherung bleiben unberhrt.

    10 Mitteilungen ber Pflichtverletzungen und andereInformationen

    (1) Werden den Finanzbehrden oder den SteuerberaterkammernTatsachen bekannt, die den Verdacht begrnden, dass eine der inden 3, 3a oder 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufs-pflicht verletzt hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kennt-nis aus der Sicht der bermittelnden Stelle fr die Verwirklichungder Rechtsfolgen erforderlich ist, der zustndigen Stelle mit; 83dieses Gesetzes und 30 der Abgabenordnung stehen dem nichtentgegen.

    (2) Gerichte und Behrden bermitteln Informationen bernatrliche und juristische Personen, die aus der Sicht der ber-mittelnden Stelle

    1. fr die Zulassung zur Prfung, fr die Befreiung von der Pr-fung, fr die Bestellung und Wiederbestellung, fr die Rck-nahme oder fr den Widerruf der Bestellung als Steuerberateroder Steuerbevollmchtigter,

    2. fr die Anerkennung, fr die Rcknahme oder fr den Wider-ruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder alsLohnsteuerhilfeverein,

    3. fr die Einleitung eines Rgeverfahrens oder eines berufsge-richtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungenoder

    I_1_BSK_V7 04.02.2011 8:54 Uhr Seite a19

  • 1. StBerG

    Juni 2008 19

    4. fr die berprfung der Pflichten eines Beratungsstellenlei-ters im Sinne des 23 Abs. 3

    erforderlich sind, der fr die Entscheidung zustndigen Stelle,soweit hierdurch schutzwrdige Interessen des Betroffenen nichtbeeintrchtigt werden oder das ffentliche Interesse das Geheim-haltungsinteresse der Beteiligten berwiegt. Die bermittlungunterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungenentgegenstehen; 83 dieses Gesetzes und 30 der Abgabenord-nung stehen dem nicht entgegen.

    (3) Soweit natrliche oder juristische Personen ber weitere Qua-lifikationen im Sinne von 3 verfgen, drfen Finanzbehrdenund Steuerberaterkammern Informationen im Sinne des Absatzes2 und nach Magabe dieser Vorschrift auch an andere zustndigeStellen bermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der ber-mittelnden Stelle fr die Verwirklichung der Rechtsfolgen erfor-derlich ist.

    11 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

    Soweit es zur Erfllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfor-derlich ist, drfen personenbezogene Daten erhoben und auch frZwecke knftiger Verfahren verarbeitet und genutzt werden; 83dieses Gesetzes und 30 der Abgabenordnung stehen dem nichtentgegen.

    12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

    Personen und Vereinigungen im Sinne des 3 Nr. 1 bis 3 sind inAngelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betref-fen, zur geschftsmigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die ent-sprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvor-schriften bleiben unberhrt.

    Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

    Erster Unterabschnitt: Aufgaben

    13 Zweck und Ttigkeitsbereich

    (1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Ar-beitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach 4 Nr. 11 fr ihre Mitglieder.

    (2) Lohnsteuerhilfevereine bedrfen fr ihre Ttigkeit der Aner-kennung.

  • 1. StBerG

    20 Juni 2008

    Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung

    14 Voraussetzungen fr die Anerkennung, Aufnahme derTtigkeit

    (1) Ein rechtsfhiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein aner-kannt werden, wenn nach der Satzung

    1. seine Aufgabe ausschlielich die Hilfeleistung in Steuersachenim Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 fr seine Mitgliederist;

    2. der Sitz und die Geschftsleitung des Vereins sich in demsel-ben Bezirk der Aufsichtsbehrde befinden;

    3. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Wer-becharakter enthlt;

    4. eine sachgeme Ausbung der Hilfeleistung in Steuersachenim Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 sichergestellt ist;

    5. fr die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach 4 Nr. 11 neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderesEntgelt erhoben wird;

    6. die Anwendung der Vorschriften des 27 Abs. 1 und 3 sowieder 32 und 33 des Brgerlichen Gesetzbuches nicht ausge-schlossen ist;

    7. Vertrge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder derenAngehrigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitglie-derversammlung bedrfen;

    8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesent-lichen Inhalts der Prfungsfeststellungen an die Mitglieder( 22 Abs. 7 Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfindenmuss, in der insbesondere eine Aussprache ber das Ergebnisder Geschftsprfung durchzufhren und ber die Entlastungdes Vorstands wegen seiner Geschftsfhrung whrend des ge-prften Geschftsjahres zu befinden ist.

    An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterver-sammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrneh-mung der Interessen der Mitglieder gewhrleistet ist. Die Vor-schriften ber Mitgliederversammlungen gelten fr Vertreterver-sammlungen sinngem.

    (2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn dasBestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistungin Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 ergeben-den Haftpflichtgefahren ( 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.

  • 1. StBerG

    Juni 2008 21

    (3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach 4 Nr. 11 darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuer-hilfeverein aufgenommen werden.

    15 Anerkennungsbehrde, Satzung

    (1) Fr die Entscheidung ber den Antrag auf Anerkennung alsLohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehrde zustndig, in de-ren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

    (2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein isteine ffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufgen.

    (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsnderung der frden Sitz des Vereins zustndigen Aufsichtsbehrde innerhalb ei-nes Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der nde-rungsanzeige ist eine ffentlich beglaubigte Abschrift der jeweili-gen Urkunde beizufgen.

    16 Gebhren fr die Anerkennung

    Fr die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteu-erhilfeverein hat der Verein eine Gebhr von dreihundert Euro andie Aufsichtsbehrde zu zahlen.

    17 Urkunde

    ber die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Auf-sichtsbehrde eine Urkunde aus.

    18 Bezeichnung Lohnsteuerhilfeverein

    Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung Lohnsteuerhilfever-ein in den Namen des Vereins aufzunehmen.

    19 Erlschen der Anerkennung

    (1) Die Anerkennung erlischt durch

    1. Auflsung des Vereins;

    2. Verzicht auf die Anerkennung;

    3. Verlust der Rechtsfhigkeit.

    (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenber der Aufsichtsbehrde zuerklren.

  • 1. StBerG

    22 Juli 2009

    20 Rcknahme und Widerruf der Anerkennung

    (1) Die Aufsichtsbehrde hat die Anerkennung zurckzunehmen,wenn sich nach der Anerkennung ergibt, dass sie htte versagtwerden mssen.

    (2) Die Aufsichtsbehrde hat die Anerkennung zu widerrufen,

    1. wenn die Voraussetzungen fr die Anerkennung als Lohnsteu-erhilfeverein nachtrglich fortfallen, es sei denn, dass der Ver-ein innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehrdezu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zu-stand herbeifhrt;

    2. wenn die tatschliche Geschftsfhrung des Lohnsteuerhilfe-vereins nicht mit den in 14 bezeichneten Anforderungen andie Satzung bereinstimmt;

    3. wenn eine sachgeme Ausbung der Hilfeleistung in Steuer-sachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 oder eine ord-nungsgeme Geschftsfhrung nicht gewhrleistet ist; eineordnungsgeme Geschftsfhrung liegt insbesondere nichtvor, wenn

    a) gegen Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weiseverstoen wurde oder

    b) der Lohnsteuerhilfeverein in Vermgensverfall geraten ist;ein Vermgensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-verfahren ber das Vermgen des Lohnsteuerhilfevereinserffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das vom Voll-streckungsgericht zu fhrende Schuldnerverzeichnis ( 26Abs. 2 der Insolvenzordnung; 882b der Zivilprozessord-nung) eingetragen ist.

    (3) Vor der Rcknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhil-feverein zu hren.

    Dritter Unterabschnitt: Pflichten

    21 Aufzeichnungspflicht

    (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat smtliche Einnahmen und Aus-gaben fortlaufend und vollstndig aufzuzeichnen. Die Aufzeich-nungen sind unverzglich und in deutscher Sprache vorzuneh-men.

    (2) Fr einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfange-ne Betrge sind vom Vereinsvermgen getrennt zu erfassen undgesondert zu verwalten.

  • 1. StBerG

    Juni 2008 23

    (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Ttigkeit undam Ende eines jeden Geschftsjahres aufgrund einer fr diesenZeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermgens-werte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermgensber-sicht zusammenzustellen.(4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sam-meln und sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen derEinnahmen und Ausgaben und die Vermgensbersichten sindzehn Jahre aufzubewahren. Im brigen gelten fr die Aufbewah-rung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Ver-mgensbersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchesber die Aufbewahrung von Bilanzen, Inventaren, Belegen undsonstigen Unterlagen entsprechend.(5) Sonstige Vorschriften ber Aufzeichnungs- und Buchfh-rungspflichten bleiben unberhrt.

    22 Geschftsprfung

    (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollstndigkeit und Richtig-keit der Aufzeichnungen und der Vermgensbersicht ( 21 Abs. 1bis 3) sowie die bereinstimmung der tatschlichen Geschftsfh-rung mit den satzungsmigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfe-vereins jhrlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigungdes Geschftsjahres durch einen oder mehrere Geschftsprferprfen zu lassen.(2) Zu Geschftsprfern knnen nur bestellt werden 1. Personen und Gesellschaften, die nach 3 zu unbeschrnkter

    Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,2. Prfungsverbnde, zu deren satzungsmigem Zweck die re-

    gelmige oder auerordentliche Prfung der Mitglieder ge-hrt, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des VerbandesSteuerberater, Steuerbevollmchtigter, Rechtsanwalt, nieder-gelassener europischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprfer odervereidigter Buchprfer ist.

    (3) Als Geschftsprfer drfen keine Personen ttig sein, bei de-nen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil sieVorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zuprfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.(4) Den Geschftsprfern ist Einsicht in die Bcher und Aufzeich-nungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewhren und ei-ne Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestnde an sons-tigen Vermgenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Aufklrun-gen und Nachweise zu geben, die fr die Durchfhrung einersorgfltigen Prfung notwendig sind.

  • 1. StBerG

    24 Juni 2008

    (5) Die Geschftsprfer sind zu gewissenhafter und unpartei-ischer Prfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie drfenGeschftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Oblie-genheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer seineObliegenheiten vorstzlich oder grob fahrlssig verletzt, haftetdem Lohnsteuerhilfeverein fr den daraus entstehenden Schaden.Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.(6) Die Geschftsprfer haben ber das Ergebnis der Prfungdem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzglich schrift-lich zu berichten.(7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat 1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prfungsberichts,

    sptestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Ge-schftsjahres, eine Abschrift hiervon der zustndigen Auf-sichtsbehrde zuzuleiten;

    2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prfungsbe-richts den wesentlichen Inhalt der Prfungsfeststellungen denMitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

    23 Ausbung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmender Befugnis nach 4 Nr. 11, Beratungsstellen

    (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgebt werden, die ei-ner Beratungsstelle angehren. Fr jede Beratungsstelle ist einLeiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Bera-tungsstelle leiten.(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichts-behrde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungs-stelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Be-zirken anderer Aufsichtsbehrden ist zulssig.(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungs-stelle nur Personen bestellen, die 1. zu dem in 3 Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehren oder 2. eine Abschlussprfung in einem kaufmnnischen Ausbil-

    dungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertigeVorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung dreiJahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden aufdem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehrdenverwalteten Steuern praktisch ttig gewesen sind oder

    3. mindestens drei Jahre auf den fr die Beratungsbefugnis nach 4 Nr. 11 einschlgigen Gebieten des Einkommensteuerrechtsin einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch

  • 1. StBerG

    Juni 2008 25

    ttig gewesen sind; auf die mindestens dreijhrige Ttigkeitknnen Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

    Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wersich so verhalten hat, dass die Besorgnis begrndet ist, er werdedie Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfllen.

    (4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der fr den Sitz der Beratungs-stelle zustndigen Aufsichtsbehrde mitzuteilen

    1. die Erffnung oder Schlieung einer Beratungsstelle;

    2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungs-stelle;

    3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung inSteuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 bedient.

    (5) Der Mitteilung ber die Bestellung des Leiters einer Bera-tungsstelle ist ein Nachweis darber beizufgen, dass die Vor-aussetzungen des Absatzes 3 erfllt sind.

    (6) Eine Beratungsstelle darf ihre Ttigkeit nur ausben, wenn sieund der Beratungsstellenleiter nach berprfung der in Ab-satz 3 genannten Voraussetzungen bei der zustndigen Auf-sichtsbehrde ( 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfe-vereine eingetragen sind.

    24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmender Befugnis nach 4 Nr. 11

    (1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zu-rckgenommen oder widerrufen worden, so kann die Aufsichtsbe-hrde auf Antrag erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zurAbwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Be-fugnis nach 4 Nr. 11 bestellt.

    (2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in 23Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfllt.

    (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf lngstens fr die Dauer vonsechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen wer-den.

    (4) 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngem.

    25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

    (1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach 4 Nr. 11 fr die Mitglieder kann die Haftung des Vereins frdas Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausge-schlossen werden.

  • 1. StBerG

    26 Juni 2008

    (2) Die Lohnsteuerhilfevereine mssen gegen die sich aus der Hil-feleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr.11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.Zustndige Stelle im Sinne des 158 c Abs. 2 des Gesetzes berden Versicherungsvertrag ist die Aufsichtsbehrde.

    26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

    (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach 4 Nr. 11 ist sachgem, gewissenhaft, verschwiegen undunter Beachtung der Regelungen zur Werbung ( 8) auszuben.

    (2) Die Ausbung einer anderen wirtschaftlichen Ttigkeit in Ver-bindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach 4 Nr. 11 ist nicht zulssig.

    (3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung inSteuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 bedient,sind zur Einhaltung der in den Abstzen 1 und 2 bezeichnetenPflichten anzuhalten.

    (4) Die Handakten ber die Hilfeleistung in Steuersachen im Rah-men der Befugnis nach 4 Nr. 11 sind auf die Dauer von zehn Jah-ren nach Abschluss der Ttigkeit des Vereins in der Steuersache desMitgliedes aufzubewahren. 66 ist sinngem anzuwenden.

    Vierter Unterabschnitt: Aufsicht

    27 Aufsichtsbehrde

    (1) Aufsichtsbehrde ist die Oberfinanzdirektion oder die durchdie Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehrde. Sie fhrtdie Aufsicht ber die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz imBezirk der Aufsichtsbehrde haben.

    (2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehrde unterliegen auch al-le im Bezirk der Aufsichtsbehrde bestehenden Beratungsstellen.Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der frden Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zustndigen Aufsichtsbehr-de mitzuteilen.

    (3) Die Finanzbehrden teilen der zustndigen Aufsichtsbehrdedie ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begrnden,dass ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzesverstoen hat.

  • 1. StBerG

    Juni 2008 27

    28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehrde,Befugnisse der Aufsichtsbehrde

    (1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereinsund die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung inSteuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 bedient,haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehrde zu erscheinen, Aus-kunft zu geben sowie Handakten und Geschftsunterlagen vorzu-legen.

    (2) Die mit der Aufsicht betrauten Amtstrger sind berechtigt, dieGeschftsrume der Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1bezeichneten Personen whrend der Geschfts- und Arbeitszei-ten zu betreten, um Prfungen vorzunehmen oder sonst Feststel-lungen zu treffen, die zur Ausbung der Aufsicht fr erforderlichgehalten werden.

    (3) Ist fr eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden oder er-fllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in 23 Abs. 3 be-zeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle dieEinhaltung der in 26 bezeichneten Pflichten nicht gewhrleistet,so kann die Aufsichtsbehrde die Schlieung dieser Beratungs-stelle anordnen.

    29 Teilnahme der Aufsichtsbehrde anMitgliederversammlungen

    (1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Auf-sichtsbehrde sptestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

    (2) Die Aufsichtsbehrde ist berechtigt, zur Teilnahme an derMitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.

    30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

    (1) Die Aufsichtsbehrden fhren ein Verzeichnis ber

    1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehr-de ihren Sitz haben;

    2. die im Bezirk der Aufsichtsbehrde bestehenden Beratungs-stellen.

    (2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein be-rechtigtes Interesse darlegt.

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    28 Juli 2009

    Fnfter Unterabschnitt: Verordnungsermchtigung

    31 Durchfhrungsbestimmungen zu den Vorschriften ber dieLohnsteuerhilfevereine

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermchtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-gen zu erlassen 1. ber das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-

    verein,2. ber Einrichtung und Fhrung des Verzeichnisses nach 30

    Abs. 1 sowie ber die sich auf die Eintragung beziehendenMeldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,

    3. ber die Verfahren bei der Erffnung und Schlieung vonBeratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellen-leitern,

    4. ber die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforder-lichen Erklrungen und Nachweise,

    5. ber den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haft-pflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Aus-schlsse des Versicherungsvertrags sowie ber die Hhe derMindestdeckungssummen.

    (2) Die Landesregierungen werden ermchtigt, die den Ober-finanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teilszugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehrde zubertragen. Diese Aufgaben knnen durch Vereinbarung auch aufeine Landesfinanzbehrde eines anderen Landes bertragen wer-den. Die Landesregierungen knnen die Ermchtigung durchRechtsverordnung auf die jeweils fr die Finanzverwaltung zu-stndige oberste Landesbehrde bertragen.

    Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

    Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

    32 Steuerberater, Steuerbevollmchtigte undSteuerberatungsgesellschaften

    (1) Steuerberater, Steuerbevollmchtigte und Steuerberatungs-gesellschaften leisten geschftsmig Hilfe in Steuersachen nachden Vorschriften dieses Gesetzes.(2) Steuerberater und Steuerbevollmchtige bedrfen der Bestel-lung; sie ben einen freien Beruf aus. Ihre Ttigkeit ist kein Ge-werbe.

  • 1. StBerG

    Juni 2008 29

    (3) Steuerberatungsgesellschaften bedrfen der Anerkennung.Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesell-schaft von Steuerberatern verantwortlich gefhrt wird.

    33 Inhalt der Ttigkeit

    Steuerberater, Steuerbevollmchtigte und Steuerberatungsgesell-schaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auf-traggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnenbei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Er-fllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehrenauch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bugeldsachenwegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung beider Erfllung von Buchfhrungspflichten, die aufgrund von Steu-ergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbi-lanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.

    34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

    (1) Steuerberater und Steuerbevollmchtigte mssen unmittelbarnach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begrndenund eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung einesselbststndigen Steuerberaters oder Steuerbevollmchtigten istdie eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf berwiegend aus-bt. Als berufliche Niederlassung eines ausschlielich nach 58angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmchtigten gilt sei-ne regelmige, bei mehreren Anstellungsverhltnissen seine zu-erst begrndete Arbeitssttte.

    (2) Weitere Beratungsstellen knnen unterhalten werden, soweitdadurch die Erfllung der Berufspflichten nicht beeintrchtigtwird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein andererSteuerberater oder Steuerbevollmchtigter sein, der seine berufli-che Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nah-bereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle ineinem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union oder in ei-nem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europi-schen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die fr die be-rufliche Niederlassung zustndige Steuerberaterkammer kannauf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitereBeratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Er-teilung der Ausnahmegenehmigung die fr die weitere Beratungs-stelle zustndige Steuerberaterkammer zu hren. Eine Ausnah-megenehmigung ist nur fr eine weitere Beratungsstelle des Steu-erberaters oder Steuerbevollmchtigten zulssig.

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    30 Juni 2008

    Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen fr die Berufsausbung

    Erster Unterabschnitt: Persnliche Voraussetzungen

    35 Zulassung zur Prfung, Befreiung von der Prfung,organisatorische Durchfhrung der Prfung, Abnahmeder Prfung, Wiederholung der Prfung und Besetzungdes Prfungsausschusses

    (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prfungals Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prfung befreitworden ist. Die Prfung muss vor einem Prfungsausschuss ab-gelegt werden, der bei der fr die Finanzverwaltung zustndigenobersten Landesbehrde zu bilden ist. Diesem gehren drei Be-amte des hheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Fi-nanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steu-erberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirt-schaft.(2) Die Teilnahme an der Prfung bedarf der Zulassung.(3) Das Ergebnis der Prfung wird dem Bewerber von der fr dieFinanzverwaltung zustndigen obersten Landesbehrde bekanntgegeben. Das Bestehen der Prfung ist von der fr die Finanzver-waltung zustndigen obersten Landesbehrde, die Befreiung vonder Prfung ist von der zustndigen Steuerberaterkammerschriftlich zu bescheinigen.(4) Die Prfung kann zweimal wiederholt werden.(5) Die Zulassung zur Prfung, die Befreiung von der Prfungund die organisatorische Durchfhrung der Prfung sind Aufga-ben der zustndigen Steuerberaterkammer. Die Abnahme derPrfung ist Aufgabe des Prfungsausschusses.

    36 Voraussetzungen fr die Zulassung zur Prfung

    (1) Die Zulassung zur Steuerberaterprfung setzt voraus, dass derBewerber,1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftli-

    ches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudiummit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreichabgeschlossen hat und

    2. danach praktisch ttig gewesen ist.Die praktische Ttigkeit muss ber einen Zeitraum von mindes-tens drei Jahren ausgebt worden sein, wenn die Regelstudienzeitdes Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahrebetrgt, sonst ber einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren.

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    Juni 2008 31

    Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein ersterberufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ers-ten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nachSatz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss er-worben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengnge zu-sammengerechnet; Zeiten der praktischen Ttigkeit werdenbercksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqua-lifizierenden Abschlusses liegen.

    (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprfung auch zuzulassen,wenn er

    1. eine Abschlussprfung in einem kaufmnnischen Ausbil -dungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vor-bildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jah-re oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prfung zum ge-prften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahrepraktisch ttig gewesen ist oder

    2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oderals vergleichbarer Angestellter angehrt oder angehrt hat undbei ihr mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in min-destens gleichwertiger Stellung praktisch ttig gewesen ist.

    (3) Die in den Abstzen 1 und 2 geforderte praktische Ttigkeitmuss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstundenauf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehrdenverwalteten Steuern erstrecken.

    (4) Nachweise ber das Vorliegen der in den Abstzen 1 bis 3 ge-nannten Voraussetzungen sind nach Magabe der Bestimmungendes amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gem 158 Nr. 1Buchstabe a eingefhrt worden ist. Der Bewerber hat diese Unter-lagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prfung beizufgen.

    37 Steuerberaterprfung

    (1) Mit der Prfung hat der Bewerber darzutun, dass er in der La-ge ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgem auszuben.

    (2) Die Prfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus dreiAufsichtsarbeiten und eine mndliche Prfung. Der Zeitpunktder Durchfhrung des schriftlichen Teils der Prfung, die Pr-fungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit unddie zum schriftlichen Teil der Prfung zugelassenen Hilfsmittelsollen von den fr die Finanzverwaltung zustndigen oberstenFinanzbehrden der Lnder bundeseinheitlich bestimmt werden.

    (3) Prfungsgebiete der Steuerberaterprfung sind

    1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuer-ordnungswidrigkeitenrecht,

    I_1_BSK_V7 09.07.2012 12:59 Uhr Seite 31

  • 1. StBerG

    32 Juni 2012

    2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

    3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,

    4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzge des Zollrechts,

    5. Handelsrecht sowie Grundzge des Brgerlichen Rechts, desGesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts derEuropischen Gemeinschaft,

    6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,

    7. Volkswirtschaft,

    8. Berufsrecht.

    Nicht erforderlich ist, dass smtliche Gebiete Gegenstand derPrfung sind.

    37a Prfung in Sonderfllen

    (1) Wirtschaftsprfer und vereidigte Buchprfer sowie Bewerber,die die Prfung als Wirtschaftsprfer oder vereidigter Buchprferbestanden haben, knnen auf Antrag die Steuerberaterprfungin verkrzter Form ablegen. Dabei entfallen die in 37 Abs. 3 Nr. 5bis 7 genannten Prfungsgebiete. Die Prfung gliedert sich in ei-nen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mnd-liche Prfung.

    (2) Bewerber mit einem Befhigungs- oder Ausbildungsnachweis,der in einem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union oderVertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirt-schaftsraum oder in der Schweiz zur selbststndigen Hilfe inSteuersachen berechtigt, knnen auf Antrag eine Eignungspr-fung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europischen Parlaments unddes Rates vom 7. September 2005 ber die Anerkennung von Be-rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22,ABl. L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18), gendert durch dieRichtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141) ablegen. Mit der erfolgreichabgelegten Eignungsprfung werden dieselben Rechte erworbenwie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprfung.

    (3) Die Befhigungs- und Ausbildungsnachweise im Sinne vonAbsatz 2 mssen in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oderder Schweiz von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwal-tungsvorschriften benannten zustndigen Behrde ausgestelltworden sein. Sie mssen bescheinigen, dass das Berufsqualifika-tionsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Ni-veau nach Artikel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie

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    2005/36/EG liegt und der Inhaber damit in diesem anderen Mit-gliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steu-ersachen berechtigt ist. Satz 2 gilt auch fr Ausbildungsnach-weise, die von einer zustndigen Behrde in einem anderen Mit-gliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellt wur-den, sofern sie in der Gemeinschaft erworbene abgeschlosseneAusbildungen bescheinigen, von diesen als gleichwertig aner-kannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme und Ausbung desBerufs des Steuerberaters dieselben Rechte verleihen oder auf dieAusbung des Berufs des Steuerberaters vorbereiten. Satz 2 giltferner fr Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernis-sen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmit-gliedstaates fr die Aufnahme und Ausbung des Berufs desSteuerberaters entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach demRecht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach dendort mageblichen Vorschriften verleihen. Bewerber aus Staaten,in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist,mssen diesen Beruf zustzlich in den vorhergehenden zehn Jah-ren mindestens drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oderder Schweiz ausgebt haben. Die zustndige Behrde nach Satz 1muss bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausbung des Berufsvorbereitet wurde. Die Pflicht zum Nachweis dieser dreijhrigenBerufserfahrung entfllt, wenn der Ausbildungsnachweis denAbschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Arti-kels 13 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG besttigt.

    (3a) Die zustndige Behrde hat dem Antragsteller den Empfangder Unterlagen innerhalb eines Monats zu besttigen und ggf.mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Das Berufsanerkennungs-verfahren ist innerhalb krzester Frist, sptestens jedoch dreiMonate nach Einreichung der vollstndigen Unterlagen abzu-schlieen. Die Frist kann um einen Monat verlngert werden. DieEignungsprfung ist innerhalb der Frist fr die Durchfhrungdes Berufsanerkennungsverfahrens anzusetzen. Der Antragstel-ler kann gegen nicht fristgerecht getroffene Entscheidungen Ein-spruch einlegen.

    (4) Bewerber mit den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen sol-len mit der Eignungsprfung ihre Befhigung nachweisen, denBeruf eines Steuerberaters auch im Inland ordnungsgem aus-ben zu knnen. Die Eignungsprfung umfasst die zur Berufsaus-bung notwendigen Kenntnisse aus den in 37 Abs. 3 genanntenGebieten. Die Eignungsprfung gliedert sich in einen schrift-lichen Teil aus hchstens zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschied-lichen Prfungsgebieten und eine mndliche Prfung. Die Pr-

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    fung in einem der in 37 Abs. 3 genannten Prfungsgebieteentfllt, wenn der Bewerber nachweist, dass er im Rahmen seinerbisherigen Ausbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufs-ttigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat, die indem entfallenden Prfungsgebiet gefordert werden. Der Nachweisder im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kennt-nisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prfungszeugnisse ei-ner staatlichen oder staatlich anerkannten Universitt oder einerHochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu fh-ren. Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen T-tigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die re-gelmig folgende Angaben enthalten mssen: Akten- oder Ge-schftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Ttig-keit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der fr die Prfung zu-stndigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

    (4a) Die zustndigen Behrden im Sinne von Absatz 3 arbeitenmit den zustndigen Behrden in anderen Mitgliedstaaten derEuropischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommensber den Europischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zusam-men und tauschen Informationen ber das Vorliegen von diszipli-nar- oder strafrechtlichen oder sonstigen schwerwiegendenSachverhalten aus, wenn sie Auswirkungen auf die Berufsaus-bung der Betroffenen haben. 83 dieses Gesetzes und 30 derAbgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

    (5) Fr die Prfung in verkrzter Form und fr die Eignungsprfunggelten im brigen die Vorschriften fr die Steuerberaterprfung.

    37b Zustndigkeit fr die Zulassung zur Prfung, fr dieBefreiung von der Prfung, fr die organisatorischeDurchfhrung der Prfung, fr die Abnahme derPrfung und fr die Berufung und Abberufung desPrfungsausschusses

    (1) Fr die Zulassung zur Prfung, fr die Befreiung von der Pr-fung und fr die organisatorische Durchfhrung der Prfung istdie Steuerberaterkammer zustndig, in deren Bezirk der Bewer-ber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich ttigist oder, sofern der Bewerber keine Ttigkeit ausbt, er seinenWohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz mage-bend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhlt.

    (2) Befindet sich der nach Absatz 1 magebliche Ort im Ausland,so ist die Steuerberaterkammer zustndig, in deren Bezirk sichder Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inlandbefindet. Befindet sich der Ort der beabsichtigten beruflichen

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    Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zu-stndig, bei der die Zulassung zur Prfung beantragt wurde.(3) Zur Erfllung der Aufgaben nach Absatz 1 kann eine Steuer-beraterkammer durch Vereinbarung, die der Genehmigung derfr die Finanzverwaltung zustndigen obersten Landesbehrdebedarf, mit einer anderen Steuerberaterkammer eine gemeinsa-me Stelle bilden. Dies gilt auch ber Landesgrenzen hinweg,wenn die jeweils fr die Finanzverwaltung zustndigen oberstenLandesbehrden dies genehmigen. Die gemeinsame Stelle han-delt fr diejenige Steuerberaterkammer, die fr den Bewerberrtlich zustndig ist. Gibt es in einem Land mehrere Steuerbera-terkammern, bestimmt die fr die Finanzverwaltung zustndigeoberste Landesbehrde nach Anhrung der Steuerberaterkam-mern, ob eine, mehrere gemeinsam oder jede Steuerberaterkam-mer fr sich die Aufgaben wahrnimmt.(4) Fr die Abnahme der Prfung ist der Prfungsausschuss beider fr die Finanzverwaltung zustndigen obersten Landesbe-hrde zustndig, in deren Bereich der Bewerber zur Prfung zu-gelassen wurde. Die Zustndigkeit kann auf einen Prfungsaus-schuss bei einer anderen fr die Finanzverwaltung zustndigenobersten Landesbehrde einvernehmlich bertragen werden.(5) Die Berufung und Abberufung des Vorsitzenden, der brigenMitglieder des Prfungsausschusses und ihrer Stellvertreter er-folgt durch die fr die Finanzverwaltung zustndige oberste Lan-desbehrde. Es knnen mehrere Prfungsausschsse gebildetwerden.

    37 c (aufgehoben)

    37 d (aufgehoben)

    38 Voraussetzungen fr die Befreiung von der Prfung

    (1) Von der Steuerberaterprfung sind zu befreien 1. Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens

    zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfi-nanzbehrden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;

    2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf demGebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehrden ver-walteten Steuern ttig gewesen sind;

    3. ehemalige Beamte des hheren Dienstes und vergleichbareAngestellte

    a) der Finanzverwaltung, die im hheren Dienst oder als Ange-stellter in vergleichbaren Vergtungsgruppen mindestens zehn

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    Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfi-nanzbehrden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter odermindestens in gleichwertiger Stellung ttig gewesen sind,

    b) der gesetzgebenden Krperschaften, der Gerichte der Finanz-gerichtsbarkeit sowie der obersten Behrden und der Rech-nungsprfungsbehrden des Bundes und der Lnder, die im h-heren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Verg-tungsgruppen mindestens zehn Jahre berwiegend auf dem Ge-biet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehrden verwal-teten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleich-wertiger Stellung ttig gewesen sind; die Angestellten derFraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bediensteteder gesetzgebenden Krperschaften im Sinne dieser Vorschrift;

    4. ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbareAngestellte

    a) der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder hheren Dienstoder als Angestellter in vergleichbaren Vergtungsgruppenmindestens fnfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bun-des- oder Landesfinanzbehrden verwalteten Steuern alsSachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung t-tig gewesen sind,

    b) der gesetzgebenden Krperschaften, der Gerichte der Finanzge-richtsbarkeit sowie der obersten Behrden und der Rechnungs-prfungsbehrden des Bundes und der Lnder, die im gehobe-nen oder hheren Dienst oder als Angestellter in vergleichba-ren Vergtungsgruppen mindestens fnfzehn Jahre berwie-gend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanz-behrden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindes-tens in gleichwertiger Stellung ttig gewesen sind; die Ange-stellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten alsBedienstete der gesetzgebenden Krperschaften im Sinne die-ser Vorschrift.

    (2) 36 Abs. 3 und 4 gilt auch fr die Befreiung von der Prfung.Personen, die


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