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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung und...

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung und Steuerausweichung an den Rat und die Mitglieder des Völkerbundes Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 1 (1929), pp. 401-430 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906971 . Accessed: 16/06/2014 01:30 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.248.119 on Mon, 16 Jun 2014 01:30:06 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung undSteuerausweichung an den Rat und die Mitglieder des VölkerbundesSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 1 (1929), pp. 401-430Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906971 .

Accessed: 16/06/2014 01:30

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Bericht der Hauptversammlung der ßegierungs- sachyerständigen über Doppelbesteuerung und

Steuerausweichung an den Rat und die Mitglieder des Völkerbundes1).

Genf, 31. Oktober 1928. (C. 562. M. 178. 1928. II.) Inhaltsübersicht. Einleitung: I. Zweiseitige Verträge zwecks Vermeidung der Doppel-

besteuerungen im Gebiet der direkten Steuern: Allgemeine Erwägungen. A. Wortlaut des Vertrags- entwurfes Nr. 1 a. B. Erläuterung. C. Wortlaut des Vertragsentwurfes Nr. 1 b. D. Erläuterung. E. Wortlaut des Vertragsentwurfes Nr. 1 c. F. Erläuterung.

II. Zweiseitiger Vertrag zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem besonderen Gebiet der Erbschaftssteuern : A. Wortlaut des Vertrages. B. Erläuterung.

III. Zweiseitiger Vertrag über Verwaltungshilfe in Steuersachen: A. Wortlaut des Vertrages. B. Erläuterung.

IV. Zweiseitiger Vertrag über Verwaltungshilfe bei der Steuereinbringung: A. Wortlaut des Vertrages. B. Erläuterung.

V. Vorschläge betreffend die zukünftige Ausgestaltung.

Einleitung. Indem die Hauptversammlung der Regierungssachverständigen ihren Be-

richt über Doppelbesteuerung und Steuerausweichung vorlegt, erachtet sie es für zweckmäßig, daran zu erinnern, daß sie zufolge einer vom Völkerbundrat am 17. Juni 1927 gefaßten und folgendermaßen lautenden Entschließung zusammen- berufen wurde:

„Der Rat bittet den Generalsekretär, den Regierungen aller Staaten, seien „sie Mitglieder des Völkerbundes oder nicht, den Bericht der technischen „Sachverständigen über Doppelbesteuerung und Steuerausweichung mit dem „Ersuchen mitzuteilen, ihre Ansicht über den Gegenstand auszusprechen und „im Jahre 1928 eine Hauptversammlung von Regierungssachverständigen „zwecks Beratung dieses Berichtes einzuberufen." Die Versammlung hat ihre Arbeiten in Genf am 22. Oktober 1928 begonnen.

Das Verzeichnis der Sachverständigen, welche dieselbe bildeten, wird vorliegendem Bericht als Anlage beigegeben.

In ihrer ersten Sitzung hat die Versammlung folgende Entschließung ein- stimmig angenommen:

„Die Versammlung, an welcher 27 Staaten teilnehmen, stellt fest, daß die „von den technischen Sachverständigen ausgearbeiteten Entwürfe zwei- seitiger Verträge in ihren Hauptlinien eine brauchbare Grundlage für die „Ausarbeitung vorbildlicher Fassungen in Ansehung der Vermeidung der „Doppelbesteuerung und Steuerausweichung bilden." Durch diese Entschließung hat die Versammlung jene Grundsätze mit an-

genommen, welche von den technischen Sachverständigen aufgestellt wurden und in der Einleitung zu dem von ihnen vorgelegten Bericht enthalten sind (Veröffent- lichung C. 216. M. 85. 1927).

x) Uebersetzt nach dem französischen Text. Finanzarchiv. XLVI. Jahrg. 401 26

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402 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

Im besonderen erklärte sie sich auf diese Weise mit den technischen Sach- verständigen hinsichtlich des Anerkenntnisses einverstanden, daß, obgleich es wünschenswert sei, wenn die Staaten Gesamtverträge oder nur ein einziges all- gemeines Abkommen abschlössen, die außerordentliche Verschiedenheit der gelten- den Steuergesetze gegenwärtig nicht die Empfehlung einer Vertragsfassung ge- statte, welche geeignet wäre, einhellige Zustimmung zu finden, wofern nicht diese Fassung sich in so allgemeinen Ausdrücken hielte, daß sie jeglicher Brauchbarkeit entbehrte.

Jedoch haben die ersten Beratungen über den Vorschlag der technischen Sach- verständigen gezeigt, daß es aus gewissen Gründen, welche in den allgemeinen, dem Vertragsentwurf wegen Vermeidung der Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der direkten Steuern vorangestellten Erwägungen dargelegt werden, angezeigt sei, den von den technischen Sachverständigen ausgearbeiteten Entwurf durch zwei andere vorbildliche Fassungen zu ergänzen, die sich besser an die Steuergesetzgebung gewisser Staaten oder Staatengruppen anzugleichen schienen.

Die Versammlung maßt sich übrigens nicht an, in dieser Beziehung ein voll- kommenes Werk geschaffen zu haben; sie gibt zu, daß noch andere vorbildliche Fassungen ausgearbeitet werden können, namentlich solche, die jene Länder ins Auge fassen, wo Sachsteuern vorherrschen. Sie ist weiter der Ansicht, daß auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern Entwürfe, die von dem ihrigen abweichen, er- sprießlicherweise den Regierungen vorgeschlagen werden können.

Andererseits hat die Versammlung der Regierungssachverständigen betreffend Doppelbesteuerung und Steuerausweichung es für ihre Pflicht angesehen, gewisse Abänderungen an den seinerzeit von den technischen Sachverständigen empfohle- nen Fassungen vorzunehmen. Diese Aenderungen sind in die nachfolgenden Ent- würfe eingefügt und es sind die Erläuterungen berichtigt worden, um diesen Ab- änderungen Rechnung zu tragen.

Die Versammlung hat sich im Verlauf ihrer Beratungen bemüht, rücksichtlich des Wesentlichsten zu voller Uebereinstimmung zu gelangen. Allein angesichts der Verschiedenheit der Steuergesetzgebungen, angesichts der Unterschiede, welche in den wirtschaftlichen Zielen der einzelnen Länder bestehen, und in Anbetracht der Unstimmigkeiten in den von der wissenschaftlichen Lehre und der Verwaltung gewählten Begriffen konnte diese Uebereinstimmung nicht in allen Verhandlungs- fragen erreicht werden. Wenn Einigung nicht möglich gewesen ist, so blieb die Entscheidung den Staaten vorbehalten, welche es in Zukunft unternehmen wer- den, zweiseitige Verträge zu vereinbaren. Es war jedoch eines der wichtigsten Ziele der Versammlung, die Anzahl und die Bedeutung der offengelassenen Fragen im Bereich des Möglichen einzuschränken.

Um jedoch nicht aus dem Rahmen ihrer Aufgabe herauszutreten, hat es die Versammlung vermieden, sich in einige mit dem internationalen Recht zusammen- hängende Fragen tiefer einzulassen, so z. B. in jene der Gegenseitigkeit, dann jene des Verhältnisses der Meistbegünstigungsklausel zu den Fragen der Doppelbesteue- rung. Sie ist der Meinung, daß derlei Fragen zweckmäßigerweise von jener Stelle geprüft werden können, deren Errichtung am Schlüsse des vorliegenden Berichtes empfohlen wird.

Schließlich glaubt die Versammlung den Arbeiten des vom Völkerbund ein- berufenen Ausschusses der technischen Sachverständigen alles Lob aussprechen zu sollen. Gerade die Arbeiten dieses Ausschusses sind es gewesen, welche ihren Beratungen zur Grundlage dienten; dieselben haben ihr ermöglicht, zu den nach- stehend dargelegten Schlußfolgerungen zu gelangen. Sie konnte in sehr weitem Umfange die von den technischen Sachverständigen ausgearbeiteten Fassungen als Erläuterung der von ihr vorgeschlagenen Verträge verwenden, indem sie nur einige notwendige Aenderungen einfügte, die sich infolge ersprießlich erachteter Umgestaltung der früheren Vertragsentwürfe als notwendig ergaben. Sie wünscht, hier ihre hohe Wertschätzung für die unter dem Schutz des Völkerbundes auf dem Gebiet der Doppelbesteuerung und der Steuerausweichung unternommenen Ar- beiten zum Ausdruck zu bringen, und namentlich gilt dies von den Ergebnissen im Bericht der technischen Sachverständigen, worüber sie zu beraten hatte.

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssach verständigen über Doppelbesteuerung. 403

I. Zweiseitige Verträge behufs Vermeidung der Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der direkten Steuern.

Allgemeine Erwägungen. Die technischen Sachverständigen haben in ihrem Berichte darauf verwiesen,

daß der von ihnen aufgestellte Entwurf eines zweiseitigen Vertrages wegen Ver- meidung der Doppelbesteuerungen insbesondere für Länder anwendbar wäre, in welchen Sachsteuern und eine Gesamteinkommensteuer erhoben würde, daß aber diese Vertragsform auch brauchbar sei im Falle gleichzeitigen Vorhandenseins einer Gesamtsteuer im Wohnsitzstaate und von Zettelsteuern im Lande der Einkommens- quelle. Sie fügten hinzu, der Wortlaut des Vertrages könne zusammengezogen wer- den, wenn die zwei Vertragsstaaten ziemlich gleichgeartete Steuergesetzgebungen hätten.

Von allem Anbeginn der Beratungen angefangen, schien es der Hauptversamm- lung der Regierungsvertreter von größter Bedeutung zu sein, neben die ursprüng- liche vereinfachte Fassungen zu setzen. Die Versammlung hat demnach dem von den technischen Sachverständigen vorgeschlagenen Vertragsentwurf betreffend Vermeidung der Doppelbesteuerungen zwei neue Fassungen zweiseitiger Verträge hinzugefügt, welche zwischen Sach- und Personalsteuern nicht unterscheiden, deren erster insbesondere anwendbar ist in den Beziehungen zwischen Ländern, woselbst der Wohnsitzbegriff vorherrscht, der zweite in den Beziehungen zwischen Ländern, deren Steuergesetzgebungen verschieden sind.

Es ist auch hervorzuheben, daß bei der Abfassung der Artikel dieser Ent- würfe möglichste Uebereinstimmung des Wortlautes zu erreichen getrachtet wurde, um die Unstimmigkeiten der Auslegung auf ein Mindestmaß herabzudrücken.

A. Wortlaut des Vertragsentwurfes Nr. la. Art. 1.

Der gegenwärtige Vertrag beabsichtigt, bei Steuerpflichtigen der Vertrags- staaten, seien es Staatsangehörige oder nicht, die Doppelbesteuerung auf dem Ge- biete der direkten, Sach- oder Personalsteuern auszuschließen.

Im Sinne dieses Vertrages werden als Sachsteuern betrachtet: a) ... b) ... c) ... Zu demselben Zwecke werden als Personalsteuern betrachtet: a) ... b) ... c) ...

I. Sachsteuern. Art. 2.

Aus Liegenschaften bezogene Einkünfte, welche deren wirklichem oder an- genommenem Mietwerte entsprechen, sowie alle anderen Einkünfte aus diesen Gütern, welche nicht im Art. 5 berücksichtigt sind, sind steuerpflichtig, wo diese Liegenschaften sich befinden.

Diese Vorschrift ist anwendbar auf die Einkünfte aus grundbücherlich sicher- gestellten oder anderen ähnlichen Forderungen.

Art. 3. Die Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, Schuldverschreibungen, selbst grund-

bücherlich sichergestellten, aus Darlehen, Einlagen und laufenden Rechnungen sind steuerpflichtig in dem Staate, wo sich die Schuldner dieser Einkünfte befinden.

Art. 4. Die Einkünfte aus Aktien oder ähnlichen Anteilscheinen sind steuerpflichtig in dem Staate, wo sich die tatsächliche Leitung der Unternehmung befindet.

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404 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

Art. 5. Die nicht im Art. 7 aufgeführten Einkünfte aller gewerblichen, Handels- oder

landwirtschaftlichen Unternehmungen und aller anderen an einem Standorte aus- geübten Berufe sind steuerpflichtig in dem Staate, wo sich ständige Einrichtungen befinden.

Als ständige Einrichtungen werden angesehen die Sitze der tatsächlichen Leitung, Zweiganstalten, Bergwerks- und Petroleumgrubenbetriebe, Fabriken, Werkstätten, Vertretungen, Lagerhäuser, Geschäftsräume und Niederlagen. Bei einem Unternehmen begründet die Tatsache, daß dasselbe Geschäftsbeziehungen mit dem Auslande durch Vermittlung eines vollkommen selbständigen Vertreters (Maklers, Kommissionärs usw.) unterhält, für diese Unternehmung nicht das Vor- handensein einer ständigen Einrichtung im Ausland.

Wenn die Unternehmung ständige Einrichtungen in beiden Vertragsstaaten besitzt, so erhebt jeder der beiden Staaten die Steuer, welche dem Anteil der auf seinem Gebiete hervorgebrachten Einkünfte entspricht. Die zuständigen Verwal- tungen der beiden Vertragsstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, um die Vorschriften des Verfahrens zu erlassen.

Jedoch sind die Einkünfte aus See- und Luftschiffahrtsunternehmungen nur in dem Staate steuerpflichtig, wo sich die tatsächliche Leitung befindet.

Art. 6. Die Tantiemen der Verwaltungs- und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften

sind nach der im Art. 4 aufgestellten Regel steuerpflichtig. Art. 7.

Die Gehalte, Löhnungen und anderen Entgelte, welcher Art immer, sind steuerpflichtig in dem Staate, wo die Betreffenden ihre Tätigkeit ausüben.

Jedoch sind die Gehalte von öffentlichen Beamten und Angestellten, welche ihre Tätigkeit im Ausland ausüben, in dem Staate steuerpflichtig, welcher sie be- zahlt.

Art. 8. Die öffentlichen oder privaten Ruhegenüsse sind im Staate des Schuldners

dieser Einkünfte steuerpflichtig. Art. 9.

Die Leibrenten oder die Einkünfte aus anderen, in den vorhergehenden Ar- tikeln nicht angeführten Quellen sind steuerpflichtig im Staate des Steuerwohn- sitzes des Gläubigers.

II. Personalsteuern. Art. 10.

Die Personalsteuer von der Gesamtheit der Einkünfte wird von dem Staate erhoben, in welchem der Steuerpflichtige seinen Steuerwohnsitz hat, nämlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt und zwar im Sinne einer ständigen Wohnstätte.

Der Wohnsitzstaat soll von seiner Personalsteuer den niedrigsten Betrag in Abzug bringen und zwar :

a) der tatsächlich im anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer von den Ein- künften aus Liegenschaften (Art. 2) und von den Einkünften der gewerblichen, Handels- und landwirtschaftlichen Betriebe (Art. 5) oder

b) der Steuer, welche von den unter a) erwähnten Einkünften nach den Sätzen des Wohnsitzstaates entfällt.

Dieser Abzug darf nicht x% des Gesamtbetrages an Personalsteuer im Wohn- sitzstaate übersteigen.

Wenn der Wohnsitzstaat Sachsteuern erhebt, soll der oben vorgesehene Ab- zug nicht die Sachsteuern in sich begreifen, welche den im anderen Vertragsstaat besteuerten Einkünften entsprechen oder hievon entfallen.

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 405

Art. 11. Wenn die Steuerpflichtigen einen Steuerwohnsitz in beiden Vertragsstaaten

haben, so wird die Personalsteuer in einem jeden von ihnen nach Maßgabe der Aufenthaltsdauer im Laufe des Steuer Jahres oder nach einer Aufteilung veranlagt, welche von den zuständigen Verwaltungen in gemeinsamem Einverständnis be- stimmt wird.

III. Verschiedene Bestimmungen. Art. 12.

Was die fortlaufenden Steuern vom Gesamtvermögen, vom Kapitalertrag oder vom Vermögenszuwachs anbelangt, so sind die in den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Grundsätze mit den nötigen Abänderungen und je nach der sach- lichen oder persönlichen Eigenschaft dieser Steuern anwendbar.

Art. 13. Hinsichtlich der besonderen Bestimmungen, welche bei der Anwendung des

gegenwärtigen Vertrages, namentlich in nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nötig werden könnten, sollen die Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten beraten und Maßnahmen im Geiste dieses Vertrages treffen.

Art. 14. Wenn rücksichtlich der Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen des

gegenwärtigen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten ein Streit entsteht und wenn dieser Streit nicht, sei es unmittelbar zwischen den Staaten selbst, sei es im Wege jedes anderen Mittels freundschaftlicher Regelung erledigt werden kann, so soll diese Streitsache behufs freundschaftlicher Beilegung jedem technischen Organ unterbreitet werden, welches der Rat des Völkerbundes zu diesem Zwecke bezeichnen kann. Dieses Organ soll ein beratendes Gutachten abgeben, nachdem es beide Teile angehört und sie gegebenenfalls geeinigt hat.

Die Vertragsstaaten können vor ihrem Ansuchen übereinkommen, das von der bezeichneten Stelle abzugebende Gutachten als entscheidend anzusehen. Im gegenteiligen Fall soll dieses Gutachten die Vertragsstaaten nicht binden, wofern es nicht von jedem von ihnen angenommen wird, und die Vertragsstaaten behalten die Freiheit, sei es, nachdem sie das erwähnte Verfahren eingeschlagen haben, sei es, um dasselbe zu ersetzen, nach ihrer Wahl jedes andere schiedsrichterliche oder gerichtliche Verfahren einzuschlagen, inbegriffen das Ansuchen beim Ständigen Internationalen Gerichtshof, und zwar rücksichtlich aller Fragen, welche zur Zu- ständigkeit des Gerichtshofes gemäß seinen Satzungen gehören.

Das vor dem oben erwähnten Organ eröffnete Verfahren oder das von ihm abgegebene Gutachten zieht auf keinen Fall die Aufschiebung jener Maßnahme nach sich, welche den Streitgegenstand bildet; das gleiche findet statt im Falle eines Ansuchens beim Ständigen Internationalen Gerichtshof, wofern derselbe nicht im Sinne des Art. 41 seiner Satzungen anders entscheidet.

B. Erläuterung. Art. 1.

Dieser Artikel bezeichnet den Zweck des Vertrages: derselbe beabsichtigt, bei den Steuerpflichtigen der Vertragsstaaten die Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern zu vermeiden.

Das heutige Steuerrecht neigt zur Ansicht, daß alle in einem Lande wohnen- den Personen dortselbst den Steuern unterworfen sein sollen, ohne Unterschied ihrer Staatsangehörigkeit. Deshalb zieht Art. 1 des Entwurfes alle Steuerpflich- tigen, ob Staatsangehörige oder nicht, in Betracht. Unter der Annahme z. B., daß zwei Staaten A und B einen Vertrag in diesem Sinne geschlossen hätten, könnten auch die Angehörigen eines dritten Staates C, welcher einer solchen Abmachung nicht beigetreten wäre, nichtsdestoweniger von den Vertragsbestimmungen Vor*-

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406 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssach verständigen über Doppelbesteuerung.

teil haben, wenn sie Steuerpflichtige der Staaten A und B sind, sei es, daß sie dort ihren Steuerwohnsitz haben, sei es, daß sie von dorther Einkünfte beziehen.

Wenn aus Gründen wirtschaftlicher Art oder, um gewisse Staaten zu ver- anlassen, in gleicher Weise Verträge zu schließen, die Vertragsteile es vorzuziehen finden, die Anwendung des Vertrages einstweilen auf ihre Staatsangehörigen zu beschränken, so wird es genügen, im Art. 1 die Worte „seien es Staatsangehörige oder nicht" zu streichen. Sie können übrigens darunter die Anwendung auf Angehörige von Staaten verstehen, mit welchen sie auch einen derartigen Ver* trag abgeschlossen haben.

* * *

Nach Feststellung des allgemeinen Vertragszweckes umgrenzt Art. 1 das An- wendungsgebiet. Es betrifft die direkten Sach- oder Personalsteuern.

Vom Wunsche geleitet, allen gelehrten Meinungsstreit zu vermeiden, haben die Sachverständigen eine Begriffsbestimmung der beiden großen Gattungen direkter Steuern nicht gegeben; sie beschränken sich darauf, festzustellen, und zwar als einfache Anweisung, daß die Sachsteuern meistens jede Art von Einkünften an ihrer Quelle treffen und die Persönlichkeit des Steuerträgers (Staatsangehörig- keit, Wohnsitz, Rechtsstand, Familienlasten usw.) nicht in Rechnung stellen, zum Unterschied von den Personalsteuern, welche vielmehr die Personen und ihr Ge- samteinkommen in Betracht ziehen.

Die Vertragsstaaten sollen jene direkten Steuern bezeichnen, welche sie für die Anwendung des Vertrages ins Auge fassen, sei es als Sachsteuern, sei es als Personalsteuern.

Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, wird man allenfalls bei der Aufzählung die entsprechenden Abgaben einbeziehen, welche zugunsten von untergeordneten öffentlichen Verbänden (Provinzen, Departements oder Kantonen, Gemeinden usw.) eingehoben werden, ebenso auch die Warenumsatzsteuer.

Die besondere Begriffsbestimmung der beiden obenerwähnten Gattungen direkter Steuern ist von erheblicher Bedeutung, indem der Entwurf für jede Gattung verschiedene Anordnungen enthält.

Allenfalls können die für die Sachsteuern geltenden Vorschriften in Anwen- dung gebracht werden auf jede Sondersteuer vom Einkommen, welche vom Ur- sprungsstaat eingeführt ist und sich auf die Besteuerung desjenigen Einkommens beschränkt, das aus den im genannten Staat gelegenen Quellen herrührt.

I. Sachsteuern. Art. 2.

Der Art. 2 bestätigt einen allgemein angenommenen Grundsatz : die Ein- künfte von Liegenschaften, welche deren tatsächlichem oder angenommenem Werte entsprechen, ebenso wie alle anderen nicht im Art. 5 vorgesehenen Einkünfte aus Liegenschaften sind steuerpflichtig im Staate, wo diese Güter gelegen sind.

Dieser Grundsatz ist anwendbar, was auch immer die Art der Berechtigung oder des Tatbestandes (Eigentum, Nießbrauch, Besitz, Obereigentum usw.) sein mag, die den Genuß der steuerpflichtigen Einkünfte verschafft.

Bei anderen Einkünften aus Liegenschaften faßt man nur jene ins Auge, welche zur Gattung der im Art. 5 des Entwurfes aufgezählten gewerblichen, Handels- oder landwirtschaftlichen Einkünften gehören.

Der zweite Absatz des Art. 2 setzt fest, daß die vom ersten Absatz aufgestellte Regel anwendbar sei auf die Einkünfte aus grundbücherlich sichergestellten und anderen ähnlichen Forderungen.

Diese Bestimmung meint die Einkünfte aus grundbücherlich sichergestellten und ähnlichen Forderungen, mögen sie nun von den Einkünften aus den Liegen- schaften abgezogen werden oder nicht. Wenn der besprochene Abzug nicht be- werkstelligt wurde, so müßte vereinbart werden, besondere Maßnahmen zu treffen, um es zu vermeiden, daß der Wohnsitzstaat veranlaßt sei, eine übermäßige Ent- lastung zuzugestehen.

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 407

Art. 3. Dieser Artikel betrifft die Einkünfte aus beweglichem Vermögen mit Aus-

nahme der Aktien. Unter öffentlichen Anleihen versteht man die vom Staate oder anderen öffent-

lichen Verbänden (Provinzen oder Departements, Kantonen, Gemeinden, anderen öffentlichen Anstalten usw.) begebenen Schuldscheine.

Die bezeichneten Schuldverschreibungen sind solche von Gesellschaften des bürgerlichen oder Handelsrechtes, auch wenn sie durch grundbücherliche Ein- tragungen sichergestellt sind.

Was die Darlehen, Einlagen und laufenden Rechnungen anbelangt, so werden diese Ausdrücke hier in ihrer rechtlichen oder üblichen Bedeutung gebraucht; im allgemeinen werden nur die Einkünfte aus Darlehen, Einlagen oder laufenden Rech- nungen ohne handelsrechtliche Eigenschaft unter die Anwendung dieser Bestim- mung fallen. Die Zinsen in laufenden Rechnungen, welche Handelsleuten oder Gewerbetreibenden für ihre Berufsgeschäfte eröffnet werden, befinden sich tat- sächlich unter den Erträgnissen der im Art. 5 angeführten Unternehmung.

Was die Zinsen von Einlagen und laufenden Rechnungen anbelangt, so ver- steht man allenfalls unter Schuldner die für diese Zinsen aufkommende Anstalt oder Zweigniederlassung.

Die vertragschließenden Länder sollen erwägen, ob ein Anlaß vorliegt, dem Art. 3 einen zweiten Absatz hinzuzufügen, welcher eine Abänderung der im ersten Absatz aufgestellten Regel ausspricht. Diese Abänderung würde so gefaßt sein:

„Wenn diese Einkünfte in dem einen Vertragsstaat an im andern Vertrags- „staat wohnende Personen ausgezahlt werden, so ist die hie von entfallende „Steuer gegen entsprechenden Nachweis rückzu vergüten. In diesem Fall „können die obenerwähnten Einkünfte im Wohnsitzstaate des Gläubigers „besteuert werden." Es würde sich da um eine besondere, zwischen den Vertragsstaaten zu ver-

einbarende Klausel handeln: die Rückstellung der Steuer durch den Schuldner- staat wird im allgemeinen von seinen volkswirtschaftlichen oder staatswirtschaft- lichen Verhältnissen abhängen; andererseits wird die Besteuerung im Gläubiger- staat zuweilen aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt sein, aber sie wird nicht als Verpflichtung erscheinen. Diese Rückstellung kann übrigens auf gewisse Gat- tungen von Einkünften beschränkt sowie an die Zugestehung des im Art. 10 vor- gesehenen Abzuges gebunden sein.

Gegebenenfalls dürfen Maßnahmen ergriffen werden, um Hinterziehungen mittels eidesstättiger Erklärungen oder anderer Urkunden auszuschließen, welche von den Nutznießern dieser Einkünfte oder von Dritten für deren Rechnung unter- fertigt sind. In dieser Beziehung kann man nicht umhin, sich auf den Vertrags- entwurf betreffend die Verwaltungshilfe zu berufen.

Man hat verlangt, daß die Steuer von Einkünften aus Schuldverschreibungen gegebenenfalls gemäß den im Art. 5 vorgesehenen Regeln geteilt werden könne. Diese Ansicht hat nicht das Uebergewicht gehabt, aber man meinte, daß Staaten, die sich in besonderen Verhältnissen befänden, zu diesem Verfahren schreiten könn- ten. Die Bemerkung trifft in gleicher Weise bei Einkünften aus Aktien, sowie bei Tantiemen von Verwaltungsräten zu, wie in den nachfolgenden Artikeln 4 und 6 vorgesehen.

Art. 4. Die Einkünfte aus Aktien und ähnlichen Anteilscheinen bilden den Gegen-

stand des Art. 4 des Entwurfes; sie sind nach den Bestimmungen dieses Artikels steuerpflichtig in dem Staate, wo sich die tatsächliche Leitung der Unternehmung befindet, d. i. also die Leitung und die geschäftliche Aufsicht, was den Fall einer bloß scheinbaren Leitung ausschließt.

Dieser Artikel wird ergänzt werden müssen, wenn vereinbart ist, daß der in <ler Erläuterung zu Art. 3 ins Auge gefaßte Vorgang der Rückstellung in gleicher Weise auf die Dividenden anwendbar sei. Hiebei werden noch volkswirtschaftliche oder staatsfinanzielle oder selbst Verhältnisse politischen Einschlags mitbestim- mend sein.

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408 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung*

Es muß übrigens bemerkt werden, daß der Vertragsentwurf Nr. 1 b dieses erweiterte Rückstellungsverfahren vorsieht.

Art. 5. Dieser Artikel bezieht sich auf die nicht im Art. 7 vorgesehenen Einkünfte

aus allen gewerblichen, Handels- und landwirtschaftlichen Betrieben und allen anderen an einem Standort ausgeübten Berufen; sie sind steuerpflichtig in den Staaten, wo sich die ständigen Einrichtungen befinden.

Das Wort „Betrieb" wird in seinem weiteren Sinne angewandt; zwischen Be- trieben von Einzelpersonen und Rechtspersönlichkeiten unterscheidet es nicht.

Der zweite Absatz zählt die als ständig betrachteten Einrichtungen auf; das sind die Sitze der tatsächlichen Leitung, Zweigniederlassungen, Bergwerks- und Petroleumgrubenbetriebe, Fabriken, Werkstätten, Vertretungen, Lagerhäuser, Ge- schäftsräume und Niederlagen. Es kommt nicht darauf an, ob diese Einrichtungen vom Betriebsleiter, seinen Gesellschaftern, Inhabern einer Vollmacht oder anderen ständigen Vertretern geführt werden.

Jedoch begründet die Tatsache, daß ein Unternehmen Geschäftsbeziehungen mit einem fremden Lande durch Vermittlung eines vollkommen selbständigen Ver- treters (Maklers, Kommissionärs usw.) unterhält, für dieses Unternehmen nicht den Bestand einer ständigen Einrichtung in diesem Lande. Die Worte „vollkommen selbständig" schließen eine Selbständigkeit in gutem Glauben (bona fide) in sich, nämlich durchaus nach der zweifachen Einstellung auf die rechtliche und wirt- schaftliche Seite. Die Entlohnung des Vertreters darf nicht geringer sein wie eine übliche Entlohnung. Der Ausschuß spricht sich nicht darüber aus, ob die Ein- oder Verkaufsstellen und die Einrichtungsstätten Sitze von Betrieben seien; es handelt sich tatsächlich um eine Fallentscheidung.

Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels regeln jene Fälle, in denen die Unter- nehmung ständige Einrichtungen in den beiden Vertragsstaaten besitzt. Dann er- hebt „jeder der beiden Staaten die Steuer, welche auf den in seinem Gebiete her- vorgebrachten Teil der Einkünfte entfällt". Dies ist die Anwendung des Grund- satzes der Teilung der Einkünfte nach ihrer Herkunft.

„Die zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, um die Vorschriften des Verfahrens zu erlassen."

Diese letzteren sind wesentlich verschieden je nach den Unternehmungen; in gewissen Staaten zieht man je nach den Betrieben in Betracht die angelegten Kapitalien, die Arbeiterzahl, die gezahlten Löhne, die bewirkten Einnahmen usw. Ebenso wird im Fall des Verkaufes verfertigter Erzeugnisse im Ausland oft zwi- schen gewerblichen und handelsmäßigen Erträgnissen unterschieden, indem diese letzteren durch den Unterschied zwischen dem Kaufpreis auf dem innern Markt und dem Verkaufspreis im Ausland nach Abzug der Frachtauslagen gebildet wer- den. Diese Merkmale sind lediglich nur andeutungsweise gegeben.

Der letzte Absatz des Art. 5 enthält eine formelle Ausnahme von dem im ersten Absatz aufgestellten Leitgedanken; daraus ergibt sich, daß die Einkünfte aus See- und Luftschiffahrtsunternehmungen nur in dem Staate steuerpflichtig sind, wo sich die tatsächliche Leitung befindet.

Wenn die See- und Luftschiffahrtsunternehmungen auch andere von der Schiffahrt unabhängige Geschäfte betreiben (z. B. Warenhandel, Bank- oder Einlagegeschäfte), dann werden diese Geschäfte verhältnismäßig den anderen Be- stimmungen dieses Vertrages unterworfen sein.

Uebrigens kann der letzte Absatz des Art. 5 in der Weise verstanden werden, daß er sich ebenso auf die Fluß- und Binnenseeschiffahrt beziehe.

Art. 6. Dieser Artikel bestimmt, daß die Tantiemen der Verwaltungs- und Aufsichta-

räte von Aktiengesellschaften gemäß der im Art. 4 aufgestellten Regel steuer- pflichtig sind, d. h. in dem Staate, wo sich die tatsächliche Leitung der Unter- nehmung befindet.

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 409

Man faßt dabei die Sondersteuer ins Auge, welche von den veränderlichen Tantiemen aus den Erträgnissen entfällt, deren Teil dieselben somit bilden. Die festen Entlohnungen hingegen fallen unter die Gattung der allgemeinen Auslagen und werden im folgenden Artikel behandelt.

Art. 7. Die Gehalte, Löhne und andere Entlohnungen, welcher Art immer (jedoch mit

Ausnahme der im Art. 6 erwähnten Tantiemen), sind in dem Staate steuerpflichtig, wo die Beteiligten ihre Beschäftigung ausüben.

Dort wird in der Tat das Einkommen erzeugt und die Steuer kann leicht an der Quelle zurückbehalten werden.

Jedoch können besondere Abmachungen den Fall regeln, daß Arbeiter in der Nachbarschaft über der Grenze beschäftigt sind oder Personen im Umher- ziehen einen Beruf, ein Amt oder ein Handwerk ausüben.

Der zweite Absatz des Art. 7 verfügt, daß die Gehalte von öffentlichen Be- amten und Angestellten, welche ihre Tätigkeit im Ausland ausüben, im Schuldner- staate steuern.

Es bildet jedoch die Abgabenvorschrift für die diplomatischen und konsula- rischen Vertreter den Gegenstand einer besonderen Untersuchung, welche im Ein- vernehmen mit dem Rechtsausschuß für die allmähliche Kodifikation des inter- nationalen Rechtes fortgesetzt wird.

Art. 8. Dieser Artikel bestimmt, daß die öffentlichen oder privaten Ruhegenüsse in

dem Staate steuerpflichtig sind, welcher diese Einkünfte schuldet. Es schien gerecht und zweckmäßig, alle Ruhegenüsse der gleichen Vorschrift

zu unterwerfen. Jedoch kann man im besonderen Fall der privaten Ruhegenüsse als Schuldner-

staat jenen ansehen, in welchem die Tätigkeit im Sinne des Art. 7 ausgeübt worden ist, oder jenen, in welchem die Beteiligten in der Folge ihren Wohnsitz aufgeschlagen haben.

Art. 9. Im Gegensatz zu den dargelegten Regeln sind die Leibrenten oder die Ein-

künfte aus anderen nicht in den vorhergehenden Artikeln angeführten Forderungen steuerpflichtig im Staate des Steuerwohnsitzes der Gläubiger.

Diese für die Leibrenten vorgesehene Abweichung erscheint durch die be- sondere Eigenart dieser Forderungen gerechtfertigt, deren Nutznießer nach seinem Belieben das Schuldnerland wählen kann.

II. Personalsteuern. Art. 10.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird die Personalsteuer von der Ge- samtheit der Einkünfte von dem Staate erhoben, in welchem der Steuerpflichtige seinen Steuerwohnsitz hat, d. i. seinen gewöhnlichen Aufenthalt und zwar im Sinne einer ständigen Wohnstätte.

Diese Bestimmung besitzt eine zweifache Tragweite; sie setzt die Anwendung der Personal- oder Gesamtsteuer und gibt außerdem den Begriff des Steuerwohn- sitzes in Wortausdrücken, welche lange Zeit umstritten gewesen sind und welche von den meisten Gesetzgebungen etwas entlehnen.

Die Worte „ständige Wohnstätte" erwecken den Gedanken an die Gründung einer Häuslichkeit von gewisser Dauer. Aber selbst derjenige, welcher sich in einem Gasthof während mehrerer Monate aufhält, könnte als dort sich gewöhnlich auf- haltend angesehen werden; übrigens bleibt es einem Staate immer unbenommen, jene seiner Staatsangehörigen zu besteuern, welche der Besteuerung vermöge fort- währenden Ortswechsels nicht unterworfen wären.

Der Artikel 10 sieht die Möglichkeit des Abgehens von der in diesem Artikel aufgestellten Regel vor.

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41 0 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll der Wohnsitzstaat an seiner Per- sonalsteuer einen Abzug bewirken, insoweit die im Herkunftsland besteuerten Einkünfte betroffen sind. Aber was soll der Betrag dieses Abzuges sein? Er soll auf den Mindestbetrag beschränkt werden, und zwar:

a) der tatsächlich im anderen Vertragsstaat von den Einkünften aus Liegen- schaften (Art. 2) oder von den Einkünften der gewerblichen, Handels- oder land- wirtschaftlichen Betriebe (Art. 3) gezahlten Steuer oder

b) der Steuer, welche von den unter a erwähnten Einkünften nach den Steuer- sätzen des Wohnsitzstaates entfällt.

Dieser Abzug darf nicht x % *) des Gesamtbetrages der im Wohnsitzstaat veranlagten Personalsteuer übersteigen.

Diese Einschränkung beabsichtigt zu vermeiden, daß ein Steuerträger, dessen Einkünfte aus dem Ausland stammen, jeder Steuer in seinem Wohnsitzstaate entrinne.

Das folgende Beispiel wird die Anwendung der von den Sachverständigen gutgeheißenen Art des Abzuges klarlegen: Ein im Staate A wohnender Steuer- träger bezieht ein Gesamteinkommen von 100 000 Franken, wovon 20 000 Fran- ken aus den Einkünften eines gewerblichen oder Handelsbetriebes im Staate B herrühren, welcher von diesem Teil 4000 Franken an Sachsteuern erhebt.

Die Steuer im Staate A wird von der Gesamtheit des Einkommens (z. B. nach 100 000 x 20 dem Satz von 20 v. H.), d. i. - - = 20 000 Franken berechnet; aber

X')'} man wird den erwähnten Betrag von 4000 Franken derart in Abzug bringen, daß die Steuer auf 20 000 - 4000 = 16 000 Franken herabgesetzt erscheint.

Wenn sich jedoch die Steuer im Wohnsitzstaate nur auf 3000 Franken für 20 000 Franken Einkünfte beläuft, dann werden nur 3000 Franken abgezogen und die Steuer ermäßigt sich auf 20 000-3000 = 17 000 Franken. Auf diese Weise wird ein Staat durch die Tatsache nicht geschädigt, daß seine Angehörigen ihre Tätigkeit anderswohin verlegen.

Die oben vorgesehenen Steuernachlässe sollen namentlich im Falle angewendet werden, wenn der Wohnsitzstaat nur eine allgemeine Einkommensteuer hat. Wenn diese allgemeine Steuer nur die Eigenschaft einer einfachen Ergänzung besitzt und zu Sachsteuern hinzutritt, wird sich die Notwendigkeit eines Steuernachlasses nicht ergeben, oder - nur als angenommener Fall - es dürfen die Steuernach- lässe begrenzt werden. Zu diesem Behuf e verfügt der letzte Absatz des Art. 10, daß dann, wenn der Wohnsitzstaat Sachsteuern erhebt, die unter a und b im Art. 10 vorgesehenen Abzüge nicht jene Sachsteuern umfassen sollen, welche den im Herkunftsstaat besteuerten Einkünften entsprechen oder hievon entfallen.

Die Sachverständigen haben gleichfalls ein anderes Verfahren wegen Ver- meidung der Doppelbesteuerung ins Auge gefaßt; man solle die Steuer im Wohn- sitzstaat des Steuerpflichtigen vorschreiben nach den von seinem Gesamteinkom- men entfallenden Sätzen, aber nur von dem Teil der dort steuerbaren Einkünfte, d. h. unter Ausschaltung der im Herkunftsland versteuerten Einkünfte. Auf diese Weise wird ein im Staate A wohnender Steuerpflichtiger, welcher ein Gesamt- einkommen von 100 000 Franken hätte, wovon 20 000 Franken Einkünfte aus Liegenschaften im Staate B, im Staate A nur einer Steuer rücksichtlich 80 000 Franken unterworfen, allerdings nach den von 100 000 Franken entfallenden Sätzen.

Art. 11. Dieser Artikel zieht einen besonderen Fall in Betracht: nämlich von Steuer-

pflichtigen, welche einen Steuerwohnsitz in jedem der Vertragsstaaten haben. In diesem Fall wird die Steuer von dem einen und dem anderen Teil veranlagt, sei es nach Maßgabe der Aufenthaltsdauer während des Steuerjahres, sei es gemäß einer einvernehmlich von den zuständigen Verwaltungen zu bestimmenden Auf- teilung, z. B. mit Bedacht auf die in jedem Lande hervorgebrachten Einkünfte. Diese Bestimmung wäre allenfalls auf Steuerträger anwendbar, welche ihren Wohn- sitz im Lauf des Steuerjahres verlegen.

x) Von den Vertragsteilen zu bestimmender Hundertsatz. 410

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 41 1

III. Verschiedene Bestimmungen. Art. 12.

Der Art. 12 verfügt, daß bei fortlaufenden Steuern auf Vermögen, Kapitals- ertrag oder Vermögenszuwachs die in den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Grundsätze mit den nötigen Abänderungen sowie je nach der sachlichen oder per- sönlichen Eigenart dieser Steuern anzuwenden seien.

Die Erbschaftssteuern bilden den Gegenstand einer eigenen Abmachung. Was die Steuern mit Ausnahmseigenschaft anbelangt, so sollte gegebenenfalls eine be- sondere Vereinbarung getroffen werden, welche der Eigenart dieser Steuern Rech- nung trägt.

Die Bestimmung des Art. 12 ist übrigens keineswegs verbindlich in dem Sinne, daß die Länder, welche eine Vereinbarung abschließen, daraus diesen Artikel aus- schalten können.

Art. 13. Die besonderen Bestimmungen, welche bei der Ausführung des Vertrages,

namentlich in nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen, notwendig werden könnten, sollen einvernehmlich von den Finanzverwaltungen der Vertragsstaaten in dem Geiste erlassen werden, welcher diesen Vertrag beherrscht.

Der Art. 13 ist in diesem Sinne verfaßt.

Art. 14. Es blieb noch das Verfahren in Streitsachen über die Auslegung oder die

Anwendung des Vertrages zu regeln. Dieses Verfahren wird durch den Art. 14 ge- regelt, welcher sich an den in anderen zwischenstaatlichen Abmachungen auf- genommenen Wortlaut anlehnt, namentlich in jener wegen Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, unterzeichnet in Genf am 3. November 1923. Jedoch hat man es für zweckmäßig erachtet, darauf zu verweisen, daß es im Belieben der Ver- tragsstaaten stehe, sich im vorhinein dem Gutachten des beratenden Organes an- zuschließen.

C. Wortlaut des Vertragsentwurfes Nr. Ib. Der gegenwärtige Vertrag beabsichtigt, bei den Steuerpflichtigen der Ver-

tragsstaaten, seien es Staatsangehörige oder nicht, die Doppelbesteuerung rück- sichtlich der nachstehend aufgeführten Steuern auszuschalten:

a) ... b) ... c) ...

Art. 1. Steuern am Steuerwohnsitz. A. Die Einkünfte sind grundsätzlich in dem Staate steuerpflichtig, wo der

Steuerpflichtige seinen Steuerwohnsitz hat, d. i. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne einer ständigen Wohnstätte.

B. Wenn die Steuerpflichtigen einen Steuerwohnsitz in beiden Vertrags- staaten haben, so wird die Steuer in einem jeden von ihnen nach Maßgabe der Aufenthaltsdauer während des S teuer Jahres oder gemäß einer einvernehmlich von den zuständigen Steuerverwaltungen festzusetzenden Aufteilung veranlagt.

Art. 2. Steuern an der Quelle. Die unten aufgezählten Gattungen von Einkünften sind vorzugsweise an

ihren bezüglichen Quellen gemäß folgenden Bestimmungen steuerpflichtig:

A. Einkünfte aus Liegenschaften. Die Einkünfte aus Liegenschaften, welche deren wirklichem oder angenomme-

nem Mietwert entsprechen, sowie alle anderen Einkünfte aus diesen Gütern, welche nicht unter B aufgeführt werden, sind in dem Staate steuerpflichtig, wo diese Güter liegen.

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412 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

Diese Regel ist anwendbar auf Einkünfte aus grundbücherlich sichergestellten oder anderen ähnlichen Forderungen.

B. Gewerbliche, Handels- oder landwirtschaftliche Einkünfte. Die nicht unter D aufgeführten Einkünfte aller gewerblichen, Handels- oder

landwirtschaftlichen Betriebe und aller anderen an einem Standorte ausgeübten Berufe sind steuerpflichtig in den Staaten, wo sich eine ständige Einrichtung befindet.

Als ständige Einrichtungen werden angesehen die Sitze der tatsächlichen Leitung, Zweiganstalten, Bergwerks- und Petroleumgrubenbetriebe, Fabriken, Werkstätten, Vertretungen, Lagerhäuser, Geschäftsräume und Niederlagen. Bei einem Unternehmen begründet die Tatsache, daß dasselbe Geschäftsbeziehungen mit dem Auslande durch Vermittlung eines vollkommen selbständigen Vertreters (Maklers, Kommissionärs usw.) unterhält, nicht das Vorhandensein einer ständigen Einrichtung für diese Unternehmung im Ausland.

Wenn die Unternehmung ständige Einrichtungen in beiden Vertragsstaaten besitzt, so erhebt jeder der beiden Staaten die Steuer, welche dem Anteil der auf seinem Gebiet hervorgebrachten Einkünfte entspricht. Die zuständigen Verwal- tungen der beiden Vertragsstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, um die Vorschriften des Verfahrens zu erlassen.

Jedoch sind die Einkünfte aus See- und Luftschiffahrtsunternehmungen nur in dem Staate steuerpflichtig, wo sich die tatsächliche Leitung befindet.

C. Tantiemen der Verwaltungsräte. Die Tantiemen der Verwaltungs- und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften

sind in dem Staate steuerpflichtig, wo sich die tatsächliche Leitung der Unter- nehmung befindet.

D. Gehalte und Löhnungen. Die Gehalte, Löhnungen und andere Entgelte irgendwelcher Art sind in dem

Staate steuerpflichtig, wo die Betreffenden ihre Tätigkeit ausüben. Jedoch sind die Gehalte von öffentlichen Beamten und Angestellten, welche

ihre Tätigkeit im Ausland ausüben, in dem Staate steuerpflichtig, welcher sie bezahlt.

E. Oeff entliche Ruhegenüsse. Die öffentlichen Ruhegenüsse sind in dem Staate des Schuldners dieser Ein-

künfte steuerpflichtig. Art. 3. Entlastung durch Steuernachlässe und -rück-

vergütungen. A. Steuernachlässe.

Ueber Erklärung der Gesamtheit ihrer Einkünfte, welcher Herkunft immer, erlangt jede im Gebiet des einen Vertragsstaates ansässige Person oder Gesell- schaft, daß ihr von diesem Staate die zunächst im anderen Staate erhobene Steuer gemäß Art. 2 angerechnet werde. Zu diesem Behufe bringt der Wohnsitzstaat von den das Gesamteinkommen treffenden Steuern den Mindestbetrag in Abzug und zwar:

a) der Steuer, welche vom anderen Vertragsstaat von den zunächst von diesem Staat besteuerten Einkünften erhoben wird;

b) des Betrages, welcher bezüglich der vom Gesamteinkommen gezahlten Steuer dasselbe Verhältnis darstellt wie das mit Vorrang besteuerte Einkommen bezüglich des Gesamteinkommens.

B. Rückvergütungen. Der Staat, welcher die Steuer an der Quelle von den oben im Art. 2 nicht auf-

gezählten Einkünften erhoben hat, bewerkstelligt die Rückvergütung gegen ge- hörigen Nachweis.

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3ericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 413

Art. 4. Hinsichtlich der besonderen Bestimmungen, welche bei der Anwendung des

gegenwärtigen Vertrages, namentlich in nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nötig werden könnten, sollen die Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten beraten und Maßnahmen im Geiste dieses Vertrages treffen.

Art. 5. Wenn rücksichtlich der Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen des

gegenwärtigen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten ein Streit entsteht und wenn dieser Streit nicht, sei es unmittelbar zwischen den Staaten selbst, sei es im Wege jedes anderen Mittels freundschaftlicher Regelung, erledigt werden kann, so soll diese Streitsache behufs freundschaftlicher Beilegung jedem technischen Organ unterbreitet werden, welches der Rat des Völkerbundes zu diesem Zweck bezeich- nen kann. Dieses Organ soll ein beratendes Gutachten abgeben, nachdem es beide Teile angehört und sie allenfalls geeinigt hat. Die Vertragsstaaten können vor ihrem Ansuchen übereinkommen, das von der bezeichneten Stelle abzugebende Gutachten als entscheidend anzusehen. Im gegenteiligen Fall soll dieses Gut- achten die Vertragsstaaten nicht binden, wofern es nicht von jedem von ihnen an- genommen wird, und die Vertragsstaaten behalten die Freiheit, sei es, nachdem sie das erwähnte Verfahren eingeschlagen haben, sei es, um dasselbe zu ersetzen, nach ihrer Wahl jedes andere schiedsrichterliche oder gerichtliche Verfahren ein- zuschlagen, inbegriffen das Ansuchen beim Ständigen Internationalen Gerichts- hof, und zwar rücksichtlich aller Fragen, welche zur Zuständigkeit des Gerichts- hofes gemäß seinen Satzungen gehören.

Das von dem oben erwähnten Organ eröffnete Verfahren oder das von ihm abgegebene Gutachten zieht auf keinen Fall die Aufschiebung jener Maßnahme nach sich, welche den Streitgegenstand bildet; das gleiche findet statt im Falle eines Ansuchens beim Ständigen Internationalen Gerichtshof, wofern derselbe nicht im Sinne des Art. 41 seiner Satzungen anders entscheidet.

D. Erläuterung. Der Entwurf eines zweiseitigen Vertrages Nr. 1 b wegen Vermeidung der

Doppelbesteuerung unterscheidet sich wesentlich von dem vorhergehenden in dem Sinne, daß er mit Vorrang die aus beweglichem Vermögen stammenden Einkünfte dem Wohnsitzstaat zuweist und daß er die früher angenommene Unterscheidung zwischen Sach- und Personalsteuern oder zwischen Zettelsteuern und allgemeinen Steuern nicht festhält.

Der Art. 1 sieht vor, daß grundsätzlich der Wohnsitzstaat die Steuer aus allen Gattungen von Einkünften erheben soll. Der Art. 2 enthält eine Aufzählung der Gattungen von Einkünften, welche vorzugsweise an der Quelle besteuert werden. Die Doppelbesteuerung ist vermieden dank dem im Art. 3 vorgesehenen Vorgang von Nachlässen und Rückvergütungen. Die Nachlässe sollen vom Wohn- sitzstaate für diejenigen Steuern gewährt werden, welche kraft des Rechtes des Vorranges im Herkunftsstaate entrichtet wurden. Der zugestandene Nachlaß soll gleich sein dem Betrag der im Herkunftsstaate erhobenen Steuer oder einem ge- wissen Hundertsatz der Steuer am Wohnort, welcher Hundertsatz nach dem Ver- hältnis zwischen dem aus dem Herkunftsland bezogenen und dem Gesamtein- kommen berechnet wird. Außerdem werden vom Herkunftsstaat Rückvergütungen zuerkannt, wenn er eine Steuer auf Einkünf te erhob, auf welche er kein Vorrecht besitzt, z. B. im Falle der Einkünfte aus beweglichem Vermögen.

Da die Bestimmungen des Vertragsentwurfs 1 a in weitem Umfange im Ver- trag 1 b wiedergegeben sind, gilt die Erläuterung für den Vertrag 1 a mit den nötigen Abänderungen auch für den Vertrag 1 b.

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414 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung»

E. Wortlaut des Vertragsentwurfes Nr. 1 c. Art. 1.

Der gegenwärtige Vertrag beabsichtigt, bei den Steuerpflichtigen der Ver- tragsstaaten, seien es Staatsangehörige oder nicht, die Doppelbesteuerung rück- sichtlich der nachstehend aufgeführten Steuern auszuschalten:

a) ... b) ... c) ...

Art. 2. Aus Liegenschaften bezogene Einkünfte, welche deren wirklichem oder an-

genommenem Mietwerte entsprechen, sowie alle anderen Einkünfte aus diesen Gütern, welche nicht im Art. 3 berücksichtigt sind, sind steuerpflichtig im Staate, wo diese Liegenschaften sich befinden.

Diese Vorschrift ist anwendbar auf die Einkünfte aus grundbücherlich sicher- gestellten oder anderen ähnlichen Forderungen.

Art. 3. Die nicht im nachstehenden Art. 7 aufgeführten Einkünfte aller gewerb-

lichen, Handels- oder landwirtschaftlichen Unternehmungen und aller anderen an einem Standorte ausgeübten Berufe sind steuerpflichtig in dem Staate, wo sich ständige Einrichtungen befinden.

Als ständige Einrichtungen werden angesehen die Sitze der tatsächlichen Leitung, Zweiganstalten, Bergwerks- und Petroleumgrubenbetriebe, Fabriken, Werkstätten, Vertretungen, Lagerhäuser, Geschäftsräume und Niederlagen. Bei einem Unternehmen begründet die Tatsache, daß dasselbe Geschäftsbeziehungen mit dem Auslande durch Vermittlung eines vollkommen selbständigen Vertreters (Maklers, Kommissionärs usw.) unterhält, für diese Unternehmung nicht das Vor- handensein einer ständigen Einrichtung im Ausland.

Wenn die Unternehmung ständige Einrichtungen in beiden Vertragsstaaten besitzt, so erhebt jeder der beiden Staaten die Steuer, welche dem Anteil der auf seinem Gebiete hervorgebrachten Einkünfte entspricht.

Die zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, um die Vorschriften des Verfahrens zu erlassen.

Jedoch sind die Einkünfte aus See- und Luftschiffahrtsunternehmungen nur in dem Staate steuerpflichtig, wo sich die tatsächliche Leitung befindet.

Art. 4. Die Tantiemen der Verwaltungs- und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften

sind in dem Staate steuerpflichtig, wo sich die tatsächliche Leitung der Unter- nehmung befindet.

Art. 5. Die Gehalte, Löhnungen und anderen Entgelte, welcher Art immer, sind steuer-

pflichtig in dem Staate, wo die Betreffenden ihre Tätigkeit ausüben. Jedoch sind die Gehalte von öffentlichen Beamten und Angestellten, welche

ihre Tätigkeit im Auslande ausüben, in dem Staate steuerpflichtig, welcher sie bezahlt.

Art. 6. Die öffentlichen oder privaten Ruhegenüsse sind im Staate des Schuldners

dieser Einkünfte steuerpflichtig. Art. 7.

Die Einkünfte aus beweglichem Vermögen sind in dem Staate steuerpflichtig, in dessen Gebiet der Gläubiger seinen Steuerwohnsitz hat, d. i. seinen gewöhn- lichen Aufenthalt im Sinne einer dauernden Wohnstätte.

Wenn der andere Vertragsstaat im Wege des Abzugs an der Quelle eine Steuer auf die Kapitalseinkünfte erhebt, welche seinem Gebiet entstammen, so bleibt ihm das Recht zu dieser Besteuerung ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 415

zuerkannt. In diesem Falle soll der Wohnsitzstaat, welcher neben seiner gewöhn- lichen direkten Steuer eine Sondersteuer auf die Einkünfte hätte, deren Quelle in dem anderen Staate liegt, auf diese Steuer verzichten oder von dieser Steuer jene im anderen Staate gezahlte in Abzug bringen.

Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden oder abzuschwächen, welche mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Steuergesetzgebungen durch die voran- gehenden Bestimmungen nicht vermieden ist, werden die Vertragsstaaten ge- gebenenfalls eine Vereinbarung treffen, sei es, um von der vom Wohnsitzstaat erhobenen Steuer die ganze oder einen Teil der vom Staat der Quelle zurück- behaltenen Steuer abzuziehen, sei es, um vom Staat der Quelle die Rückvergütung der ganzen oder eines Teiles der von ihm im Abzugswege erhobenen Steuer gegen gehörige Nachweisung zu gewähren.

Art. 8. Die Leibrenten oder die Einkünfte aus anderen nicht in den vorhergehenden

Artikeln aufgeführten Forderungen sind im Staate des Steuerwohnsitzes des Gläu- bigers steuerpflichtig.

Art. 9. Wenn die Steuerpflichtigen einen Steuerwohnsitz in beiden Vertragsstaaten

haben, so wird die Steuer, welche nach den Bestimmungen dieses Vertrages unter Anwendung der Regel vom Wohnsitz erhoben werden kann, in jedem Vertrags- staat nach Maßgabe der Dauer des Aufenthaltes dieser Steuerpflichtigen im Laufe des Steuerjahres oder nach einer einvernehmlich von den zuständigen Verwal- tungen festzusetzenden Teilung veranlagt.

Art. 10. Was die fortlaufenden Steuern auf Vermögen, Kapitalsertrag oder Vermögens-

zuwachs anbelangt, so sind die in den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Grundsätze mit den nötigen Abänderungen anwendbar.

Art. 11. Wenn einer der beiden Vertragsstaaten in Ausführung der Bestimmungen des

gegenwärtigen Vertrages darauf verzichtet hat, einen Bestandteil des Einkommens oder Vermögens zu besteuern, so behält er das Recht, auf die nicht befreite Steuer- bemessungsgrundlage jenen Satz seiner Gesamteinkommen- oder -vermögen- steuer anzuwenden, welcher der Gesamtheit der Einkünfte oder des Vermögens des Steuerpflichtigen entspricht.

Art. 12. Hinsichtlich der besonderen Bestimmungen, welche bei der Anwendung des

gegenwärtigen Vertrages, namentlich in nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nötig werden könnten, sollen die Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten beraten und Maßnahmen im Geiste dieses Vertrages treffen.

Art. 13. Wenn rücksichtlich der Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen des

gegenwärtigen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten ein Streit entsteht und wenn dieser Streit nicht, sei es unmittelbar zwischen den Staaten selbst, sei es im Wege jedes anderen Mittels freundschaftlicher Regelung erledigt werden kann, so soll diese Streitsache behufs freundschaftlicher Beilegung jedem technischen Organ unterbreitet werden, welches der Rat des Völkerbundes zu diesem Zwecke bezeichnen kann. Dieses Organ soll ein beratendes Gutachten abgeben, nachdem es beide Teile angehört und sie allenfalls geeinigt hat.

Die Vertragsstaaten können vor ihrem Ansuchen übereinkommen, das von der bezeichneten Stelle abzugebende Gutachten als entscheidend anzusehen. Im gegenteiligen Fall soll dieses Gutachten die Vertragsstaaten nicht binden, wofern es nicht von jedem von ihnen angenommen wird, und die Vertragsstaaten behalten die Freiheit, sei es, nachdem sie das erwähnte Verfahren eingeschlagen haben, sei

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41 6 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

es, um dasselbe zu ersetzen, nach ihrer Wahl jedes andere schiedsrichterliche oder gerichtliche Verfahren einzuschlagen, inbegriffen das Ansuchen beim Ständigen Internationalen Gerichtshof, und zwar rücksichtlich aller Fragen, welche zur Zu- ständigkeit des Gerichtshofes gemäß seinen Satzungen gehören.

Das vor dem oben erwähnten Organ eröffnete Verfahren oder das von ihm ab- gegebene Gutachten zieht auf keinen Fall die Aufschiebung jener Maßnahme nach sich, welche den Streitgegenstand bildet; das gleiche findet statt im Falle eines Ansuchens beim Ständigen Internationalen Gerichtshof, wofern derselbe nicht im Sinne des Art. 41 seiner Satzungen anders entscheidet.

F. Erläuterung. Der Entwurf des zweiseitigen Vertrages Nr. 1 c, gleichwie der vorhergehende,

unterscheidet nicht zwischen Sach- und Personalsteuern, Zettel- oder Gesamt- steuern; er hält für die Besteuerung an der Quelle an den Hauptbestimmungen des Entwurfes Nr. 1 a fest und unterscheidet sich wesentlich nur, was die Be- steuerung der Einkünfte aus beweglichen Kapitalien betrifft. Hinsichtlich dieser letzteren bestimmt er, daß die Besteuerung grundsätzlich vom Wohnsitzstaat be- werkstelligt werden soll. Wenn der Staat der Quelle seinerseits eine Steuer im Abzugswege erhoben hat, so entsteht für den Wohnsitzstaat die Verpflichtung, entweder auf die Einhebung einer Sondersteuer vom gleichen Einkommen zu ver- zichten oder von einer solchen Steuer das abzuziehen, was im anderen Staate ge- zahlt worden wäre. Es ist übrigens zulässig, daß dann, wenn eine Doppelbesteue- rung bestünde, die Vertragsstaaten gegebenenfalls besondere Bestimmungen ver- einbaren, sei es, um von der durch den Wohnsitzstaat erhobenen Steuer die ganze oder einen Teil der vom Staat der Quelle zurückbehaltenen Steuer abzuziehen, sei es, um durch den Staat der Quelle die Rückvergütung der ganzen oder eines Teiles der Steuer zu gewähren, welche er im Abzugs wege erhoben hätte.

Da die Bestimmungen des Vertrages I a in weitem Umfang im Vertrag 1 c wiedergegeben sind, so ist die Erläuterung zum Vertrag 1 a mit den nötigen Ab- änderungen auf den Vertrag 1 c anzuwenden.

II. Zweiseitiger Vertrag wegen Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem besonderen Gebiet der Erbschaftssteuern.

A. Wortlaut des Vertragsentwurfes. Art. 1.

Der gegenwärtige Vertrag beabsichtigt, für die Steuerpflichtigen der Ver- tragsstaaten die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern aus- zuschalten.

Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Vertrages werden angesehen: a) ... b) ... c) ...

Art. 2. Die Erbschaftssteuern werden vom Wohnsitzstaate des Erblassers veranlagt,

d. h. von dem Staate, wo der Erblasser im Augenblick seines Todes seinen Auf- enthalt mit der offenkundigen Absicht, dort zu verbleiben, genommen hatte. Die Berechnung kann hinsichtlich der Gesamtheit der vom Verstorbenen hinter- lassenen Güter, mit Inbegriff der im Ausland gelegenen, bewerkstelligt werden; gegebenenfalls aber werden die im Art. á vorgesehenen Abzüge durchgeführt und nur der Unterschied wird erhoben.

Mangels eines Wohnsitzes im Sinne des vorstehenden Absatzes wird der Heimatstaat des Erblassers als Wohnsitzstaat angesehen.

Art. 3. Wenn der Erblasser, welcher in dem einen Vertragsstaat wohnte, Güter im

-anderen Staate hinterläßt, die zu den im Art. 4 aufgezählten Gattungen gehören, 416

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 417

so kann dieser die Erbschaftssteuern von den bezeichneten Vermögenschaften erheben, aber nur mit Anwendung der ihrem Werte entsprechenden Sätze, mit Aus- nahme der anderen aktiven Bestandteile, welche in irgendeinem beliebigen anderen Staate liegen.

Art. 4. Um der Doppelbesteuerung vorzubeugen, welche sich aus der gleichzeitigen

Anwendung der vorstehenden Artikel ergibt, soll der Wohnsitzstaat des Erb- lassers gestatten, daß ein Abzug des geringsten nachstehenden Betrages von folgen- den Vermögensgattungen stattfinde:

a) die Gebühr, welche tatsächlich vom Wohnsitzstaate von den im Ausland gelegenen aktiven Bestandteilen vorgeschrieben wurde;

b) der tatsächliche Betrag an Gebühr, welcher von den aktiven Bestandteilen in dem Staate zu entrichten ist, wo dieselben gelegen sind.

Die obenerwähnten Gattungen sind folgende: a) unbewegliches Gut und dessen bewegliches Zubehör; b) alle anderen Arten von Vermögen, wie von den Vertragsteilen einvernehm-

lich festgesetzt werden könnte.

Art. 5. Die auf bestimmte Güter bezüglichen oder durch dieselben sichergestellten

Schulden sind auf diese Güter anzurechnen. Die anderen Schulden werden unter die verschiedenen Gattungen der aktiven

Bestandteile aufgeteilt, welche Gattungen gemäß den besonderen zwischen den Vertragsteilen zu vereinbarenden Abmachungen bezeichnet wurden.

Art. 6. Wenn rücksichtlich der Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen des

gegenwärtigen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten ein Streit entsteht und wenn dieser Streit nicht, sei es unmittelbar zwischen den Staaten selbst, sei es im Wege jedes anderen Mittels freundschaftlicher Regelung erledigt werden kann, so soll diese Streitsache behufs freundschaftlicher Beilegung jedem technischen Or- gan unterbreitet werden, welches der Rat des Völkerbundes zu diesem Zwecke be- zeichnen kann. Dieses Organ soll ein beratendes Gutachten abgeben, nachdem es beide Teile angehört und sie gegebenenfalls geeinigt hat.

Die Vertragsstaaten können vor ihrem Ansuchen übereinkommen, das von der bezeichneten Stelle abzugebende Gutachten als entscheidend anzusehen. Im gegenteiligen Fall soll dieses Gutachten die Vertragsstaaten nicht binden, wofern es nicht von jedem von ihnen angenommen wird, und die Vertragsstaaten behal- ten die Freiheit, sei es, nachdem sie das erwähnte Verfahren eingeschlagen haben, sei es, um dasselbe zu ersetzen, nach ihrer Wahl jedes andere schiedsrichterliche oder gerichtliche Verfahren einzuschlagen, inbegriffen das Ansuchen beim Stän- digen Internationalen Gerichtshof, und zwar rücksichtlich aller Fragen, welche zur Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß seinen Satzungen gehören.

Das vor dem erwähnten Organ eröffnete Verfahren oder das von ihm ab- gegebene Gutachten zieht auf keinen Fall die Aufschiebung jener Maßnahme nach sich, welche den Streitgegenstand bildet; das gleiche findet statt im Falle eines Ansuchens beim Ständigen Internationalen Gerichtshof, wofern derselbe nicht im Sinne des Art. 41 seiner Satzungen anders entscheidet.

B. Erläuterung. Es ist in gleichem Maße schwierig, Verfahrensweisen zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern zu finden wie für die Einkommensteuer. Hier rührt die Doppelbesteuerung noch davon her, daß der Wohnsitz des Erblassers und die Lage seines Vermögens zwei Anknüpfungen bilden, welche vom Staate für die Einhebung der Erbschaftssteuern benützt werden.

Finanzarchiv. XL VI. Jahrg. 417 27

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41 8 Bericht der Hauptversammluug der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

Art. 1. Der Art. 1 bezeichnet den Zweck des Vertrages und gibt an, welche Steuern

im Sinne des Vertrages in jedem Staate als Erbschaftssteuern angesehen werden sollen.

Tatsächlich kennen die Gesetzgebungen der Länder verschiedene Arten von Steuern auf die Erbfolge. Man wird z. B. die Nachlaßsteuer anführen, welche die Erbschaft in ihrer Gesamtheit trifft, ohne die Zahl und den Verwandtschaftsgrad der Erben in Rechnung zu stellen, ferner die Erbgebühren, welche Nachlaßteile treffen, dann die Besitzwechselgebühren.

Art. 2. Der Art. 2 stellt den Grundsatz auf, gemäß welchem der Wohnsitzstaat des

Erblassers die Steuer vom gesamten Nachlaß des Verstorbenen veranlagt, welches auch immer die Lage der Vermögensstücke sei, allerdings unter Vorbehalt gewisser im Art. 4 vorgesehener Abzüge. Ebenso umgrenzt er den Begriff „Wohnsitz". Man wird daraus ersehen, daß die Begriffsbestimmung sich von jener unterscheidet, welche für die Personaleinkommensteuern angenommen worden ist.

Es ist einleuchtend, daß der Wohnsitzbegriff, welcher zu einer ein für allemal nach dem Todesfall eingehobenen Steuer paßt, einen viel längeren Aufenthalt voraussetzt als jener, welcher einer jährlichen Steuer gleich der Einkommensteuer als Unterlage dient. Es ist wenig wahrscheinlich, daß irgendein Staat die Aus- übung des Rechtes beanspruche, eine Nachlaßsteuer vom gesamten Vermögen einer verstorbenen Person einzuheben unter dem Vorwand, daß sie im Augenblick ihres Todes sich vorübergehend auf seinem Gebiete aufhielt, während ihre stän- dige Wohnstätte und ihre wirkliche wirtschaftliche Zugehörigkeit sich anderswo befanden. Wenn man jedoch genau die Eigenschaft und die Dauer des Aufenthaltes zu beschreiben versuchte, welche eine auf den Wohnsitz gegründete Steuer recht- fertigen würden, so findet man sehr wichtige Abweichungen in den Rechtsord- nungen der verschiedenen Länder der Welt. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich gewesen, über eine Begriffsbestimmung hinauszugehen, welche die größt- mögliche Uebereinstimmung zwischen den verschiedenen Landesgesetzgebungen darzubieten scheint.

Man kann hoffen, daß der Wohnsitzbegriff, welchen der Ausschuß gutgeheißen hat, allgemein von den verschiedenen Staaten angenommen werden wird. Wenn dem so ist, dann wird der Abschluß von zweiseitigen Abmachungen - und viel- leicht sogar von allgemeinen Abmachungen - beträchtlich erleichtert sein. Hin- gegen ist mangels einer solchen Uebernahme schwer abzusehen, wie man befrie- digende Vereinbarungen abschließen könnte, welche es gestatten, das gesteckte Ziel zu erreichen.

Art. 3. Der Art. 3 enthält die Aufstellung des Grundsatzes, gemäß welchem der Staat,

in welchem sich die dem Erblasser gehörigen Aktiven befinden, selbst wenn der- selbe im Ausland wohnte, eine Steuer auf jene Bestandteile erheben kann, welche im Art. 4 aufgezählt sind.

Art. 4. Der Art. 4 enthält eine Verfügung, welche die vollkommene Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern gestatten wird, indem er festsetzt, daß hinsichtlich der Aktiven, von welchen der Staat der Lage dieser Vermögenschaften eine Steuer gemäß dem Wortlaut des Art. 3 erheben kann, der Wohnsitzstaat des Erblassers vom Betrage der ihm gebührenden Steuer den nied- rigsten der beiden folgenden Beträge in Abzug bringt :

a) die Gebühr, welche tatsächlich im Wohnsitzstaat von den im Ausland ge- legenen und gemäß obigem Art. 3 besteuerten Aktiven entrichtet wurde;

b) den tatsächlichen Betrag an Gebühren, welche von den Aktiven im Staat ihrer Lage «u zahlen sind.

Der Art. 4 bestimmt außerdem, daß die Regel der Besteuerung im Staat der Lage der Vermögensstücke bei verhältnismäßigem Abzug im Wohnsitzstaate auf das unbewegliche Gut und dessen bewegliches Zubehör angewendet werden soll

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 41 9

sowie auf alle anderen Gattungen von Vermögenschaften, welche von den Ver- tragsteilen einvernehmlich bezeichnet werden könnten,

Art. 5. Der Art. 5 behandelt die Frage der Schulden. Er sieht vor, daß die Schulden,

welche durch Aktiven sichergestellt sind oder besondere Aktiven betreffen, vom Werte der letzteren abgezogen werden sollen. Was die anderen Schulden anbelangt, so steht es den Vertragsstaaten frei, derartige ins einzelne gehende Uebereinkom- men zu vereinbaren, welche den besonderen Verhältnissen angepaßt werden können. In der Regel soll der Ausdruck „Schulden" die Vermächtnisse in sich begreifen.

Art. 6. Dieser Artikel ist gleichlautend mit dem letzten Artikel des die Steuern auf

die Einkünfte betreffenden Vertrages und wurde mit denselben Absichten verfaßt.

III. Zweiseitiger Vertrag über Verwaltungshilfe in Steuersachen. A. Wortlaut des Vertragsentwurfes.

Art. 1. Um eine bessere Verteilung der Steuerlasten zu sichern, und zwar sowohl zum

Vorteil der Staaten wie auch um der Steuerträger willen, verpflichten sich die Ver- tragsstaaten unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, sich Verwaltungshilfe in allem zu leisten, was zur Veranlagung der Steuern nötig ist.

Diese Hilfe soll bestehen: a) in einem Austausch von Auskünften über Steuersachen, welche der eine

der Vertragsstaaten besitzt oder verschaffen kann. Derselbe soll über Ansuchen in Einzelfällen oder von Amts wegen für die im Artikel 2 vorgesehenen Gattungen von Erkundigungen stattfinden;

b) in einem Zusammenarbeiten der Verwaltungsstellen bei der Ausführung von Verfahrenshandlungen.

Art. 2. Der Austausch von Auskünften, wie im Art. 1 unter a vorgesehen, betrifft die

in einem der beiden Vertragsstaaten steuerpflichtigen Einzelpersonen oder Rechts- persönlichkeiten. Die Erkundigung soll Namen, Vornamen, Wohnsitz oder Auf- enthalt der Beteiligten bezeichnen, sowie gegebenenfalls ihren Familienstand und soll sich beziehen1):

1. auf Liegenschaften (namentlich in Ansehung von Einkommen oder Kapital, dinglichen Rechten, grundbücherlichen oder anderen Lasten) ;

2. auf die grundbücherlich sichergestellten oder ähnliche Forderungen (namentlich Bezeichnung der verpfändeten Liegenschaften, Betrag und Zinsen- satz);

3. auf gewerbliche, Handels- sowie landwirtschaftliche Unternehmungen (tat- sächliches oder durchschnittliches Erträgnis, Geschäftsumsatz oder andere Steuer- bemessungsgrundlagen) ;

4. auf das Arbeitseinkommen und die Tantiemen der Verwaltungsräte ; 5. auf bewegliche Werte, Forderungen, Einlagen und laufende Rechnungen

(Wert des Einkommens oder Kapitals), alle von einer Verwaltung gesammelten Erkundigungen, namentlich anläßlich einer Befreiung oder eines Nachlasses, welche mit Rücksicht auf den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Steuer- pflichtigen gewährt wurden;

6. auf Erbgänge (Name und Wohnsitz des Verstorbenen oder der Erben, Tag des Todesfalles, Erbschaft, Erbteile und andere Steuerbemessungsgrundlagen).

Art. 3. Die Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Artikel darf auf keinen

Fall die Wirkung haben, einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung zur Liefe-

*) Die folgende Aufzählung kann je nach Umständen eingeschränkt oder ausgedehnt werden. 419 . 27*

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420 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

rung von Erkundigungen aufzuerlegen, welche ihm seine eigene Steuergesetz- gebung zu beschaffen nicht gestattet, auch nicht Verwaltungsmaßnahmen aus- zuführen, welche nicht seinen Vorschriften und Amtsgebräuchen gemäß wären.

Art. 4. Der ersuchte Staat kann es ablehnen, dem Ansuchen Folge zu geben, wenn

er der Ansicht ist, daß Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder allgemeiner Art entgegenstehen.

Art. 5. Die zuständigen Verwaltungsstellen sind befugt, wegen Ausführung der Be-

stimmungen des gegenwärtigen Vertrages unmittelbar miteinander zu verkehren.

Art. 6. Die Verwaltungshilfe ist unentgeltlich, vorbehaltlich des Ersatzes der aus-

nahmsweisen Auslagen (Untersuchung, Gutachten usw.), welche aus Anlaß einer besonderen Angelegenheit aufgelaufen sein könnten.

Art. 7. Die Verwaltungen werden sich von Zeit zu Zeit Wahrnehmungen betreffend

ihren Untersuchungs- und Ueberwachungsbereich in Steuersachen mitteilen, des- gleichen ihr Verwaltungsverfahren.

Art. 8. Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten werden in ge-

meinsamem Einverständnis die Ausführungsbestimmungen des gegenwärtigen Vertrages erlassen.

B. Erläuterung. Von Anbeginn ihrer Arbeiten angefangen, hat die Versammlung der Regie-

rungssachverständigen die Notwendigkeit empfunden, die Frage der Unterdrückung der Steuerausweichung mit jener der Doppelbesteuerung zu verknüpfen. Wenn es schon höchst erstrebenswert erscheint, daß die Staaten sich ins Einvernehmen setzen, um zu vermeiden, daß ein Steuerpflichtiger sich von verschiedenen Ländern für dasselbe Einkommen besteuert sehe, so ist es andererseits wünschenswert, daß diese zwischenstaatliche Mitarbeit die Wirkung habe, zu verhindern, daß gewisse Einkünfte jeglicher Besteuerung entgehen. Bewirken, daß jedes Einkommen die Steuer einmal und nur einmal trage, das ist das Ziel, welches zu erreichen die allerersten und unbestrittensten Grundsätze der Steuergerechtigkeit den Sach- verständigen geboten.

Jedoch hat sich die Versammlung darüber Rechenschaft gegeben, es 3ei wichtig, zu vermeiden, daß der mit diesem Gegenstand sich befassende Vertrags- entwurf manchem den Eindruck der Ausdehnung eines Netzes der Steuererfor- schung über die Grenzen hinüber erwecke. Sicherlich ist die Anwendung eines technischen Verfahrens zur Bekämpfung von Steuervergehen durchaus zu emp- fehlen, sowohl zugunsten der diese Steuern beziehenden Verbände als auch um der Steuerpflichtigen selbst willen, weil jedes ungestrafte Vergehen die Wirkung hat, eine ungerechte Verteilung der öffentlichen Lasten hervorzurufen und die einen das zahlen zu lassen, was von den anderen geschuldet wird.

Zunächst möchte die Versammlung folgendes bemerken: sobald ein Steuer- pflichtiger einen Nachlaß gemäß der zwischen beiden Ländern behufs Vermeidung der Doppelbesteuerung im Gebiete der Einkommensteuern geschlossenen Verein- barungen in Anspruch nimmt, ist es augenscheinlich notwendig, daß das den Nach- laß gewährende Land im Besitze vollständiger Auskünfte sei, zugleich rücksicht- lich der Schätzung des steuerpflichtigen Gegenstandes wie des im anderen Lande gezahlten Steuerbetrages. In allgemeiner Fassung findet man Bestimmungen in diesem Sinne in den meisten bisher abgeschlossenen Verträgen.

Aber da man aus Erfahrung weiß, wie undankbar und schwierig es ist, die Hinterziehungen in jedem Lande im Einzelfalle zu unterdrücken, so wollten die

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 421

Sachverständigen nicht, daß ihre Arbeit irgend jemand wie die Aufstellung eines gegen die Steuerpflichtigen gerichteten Bekämpfungsplanes erscheine.

Um jegliches Mißverständnis zu vermeiden, hat die Versammlung bei Ab- fassung des angeschlossenen Vertragsentwurfes die Unterdrückung der Steuer- ausweichung in die Form einer Verwaltungshilfe gefaßt. Diese Hilfe, welche bereits von mehreren Ländern für gewisse Gattungen von Einkünften geübt wird, kann unbedenklich unter den im Bericht F. 212 von 1925 und in den vom Vertrags- entwurfe gezogenen Grenzen ausgedehnt werden. Außerdem schließt sich, wie in der Folge dargestellt wird, die Hilfe an die allgemeinen für das Gebiet der Doppel- besteuerung angenommenen Grundsätze an.

Art. 1. Prüfen wir, wie die Sachverständigen annahmen, daß diese Hilfe in Wirk-

lichkeit ausgeübt werden dürfe. Zunächst soll sie gegenseitig sein, d. h. daß die Staaten nur gehalten sein sollen, sich unter denselben Bedingungen zu unterstützen; mit anderen Worten, mangels gegenteiliger Bestimmungen wird ein Land nur Auskünfte solcher Art verlangen können, welche es selbst liefert, und es wird solche nur in dem Maße geben können, als es selbst empfängt.

Außerdem kann die Hilfe zwei Formen annehmen, sei es, daß sie sich in der Form einer Zusammenarbeit der Verwaltungsstellen darstellt, welche füreinander zu den durch die Veranlagung der verschiedenen Steuern geforderten Untersuchun- gen, Feststellungen und Gutachten schreiten, sei es, daß dieselbe im Austausch von Auskünften besteht, welche etwa in Einzelfällen verlangt oder für gewisse, in den Verträgen aufgezählte Tatbestände von Amts wegen übermittelt werden.

Art. 2. Hinsichtlich dieser Uebermittlungen gibt der Art. 2 des Entwurfes Weisungen,

an welche sich zu halten den Staaten empfohlen wird. Die Bestimmungen hinsicht- lich der Liegenschaften, der gewerblichen, Handels- oder landwirtschaftlichen Unternehmungen und der Arbeitseinkünfte bringen keine ernstlichen Schwierig- keiten mit sich und manche von ihnen sind bereits in die zwischen verschiedenen Ländern zustande gekommenen Abmachungen eingeschaltet. Das gleiche ist der Fall bei den Erbschaften, weil die Verwaltungsstellen der Staaten die nötige Be- urkundung hierüber besitzen und einige unter ihnen schon gegenwärtig zum Aus- tausch von Auskünften schreiten.

Heiklicher ist die Frage der beweglichen Werte, welche den Gegenstand langer Auseinandersetzungen von Seiten des Ausschusses der technischen Sachverstän- digen in deren Bericht vom 7. Februar 1925 gebildet haben. Die Schwierigkeit liegt einerseits darin, daß die den Staaten auf diesem Gebiete zur Verfügung stehenden Mittel der Feststellung weniger streng sind als bei anderen Gattungen der Steuer- bemessungsgrundlage, andererseits darin, daß alle Versuche, die gemacht wurden, um das Verfahren wegen Ueberwachung der Kapitalien und der beweglichen Ein- künfte zu verbessern, namentlich was die Inhaberpapiere und die Bankeinlagen anbelangt, heftigen und vielseitigen Widerständen begegnen, sobald die Ueber- wachung im Innern der Staaten ausgeübt wird, Widerstände, deren Heftigkeit beträchtlich gesteigert würde, wenn man die Nachforschungen über die Grenzen ausdehnen wollte.

Es scheint jedoch, daß keine Schwierigkeit bestünde, wenn man in den Ver- trag eine Bestimmung einschaltete, zufolge welcher ein Land, das im Bereich seiner Steuer Verwaltung Auskünfte betreffend bewegliche Werte, Forderungen, Einlagen und laufende Rechnungen besitzt, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit diese Auskünfte dem auswärtigen Staate mitteile, welchem daran wegen Be- dachtnahme auf eine billige Verteilung der Steuerlasten gelegen ist.

In gewissen Fällen, z. B. wenn eine Ermäßigung verlangt wird, kann die Unterstützung, welche der den Steuernachlaß gewährende Staat zu bieten im- stande ist, besonders wirksam sein; das sind die Fälle, wo Steuerpflichtige sich auf ihren Wohnsitz berufen und von einem Lande Befreiung oder Ermäßigung bestimmter Steuern verlangen, welche die beweglichen Werte treffen. Man muß

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422 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

alsdann in Betracht ziehen, daß die von diesen Personen angestrebte begünstigte Behandlung ihnen bei aller Billigkeit nur gewährt werden kann, wenn sie sich genau in den diese Behandlung rechtfertigenden Verhältnissen befinden; ins- besondere, wenn sie um die Zugestehung einer Milderung der von einem Lande eingehobenen Steuern aus dem Grunde ansuchen, weil sie für dasselbe Einkommen be- reits von einem anderen Lande getroffen sind, ist es das richtige, dieses letztere darauf -aufmerksam zu machen, daß gewisse seiner Staatsangehörigen sich auf ihren Wohnsitz berufen haben, und es in die Lage zu versetzen, deren Besteuerung fest- zustellen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige sich tatsächlich immer unter die allgemeine Rechtsordnung stellen; indem er den Vorteil der zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen eingerichteten Ausnahmsbehandlung verlangt, ist er dadurch einverstanden, sich den Folgen seiner Wahl zu unterwerfen, und kann es nicht übertrieben finden, daß eine nachträgliche Ueberprüfung es ermögliche, sich der Genauigkeit seiner Erklärung zu vergewissern,

Art. 3 und 4. Diese Artikel beschränken den Rechtsanspruch auf Verwaltungshilfe in der

Richtung, es zu vermeiden, daß ein Staat veranlaßt werde, Nachforschungen an- zustellen oder Verfahrenshandlungen auszuführen, welche seiner Gesetzgebung und seinen Amtsbräuchen widerstreiten.

Art. 5-8. Was die Artikel 5 - 8 anbelangt, so enthalten sie nur Ausführungsbestim-

jnungen.

Dies sind die Erwägungen, von welchen sich die Sachverständigen bei der Ausarbeitung ihres die Verwaltungshilfe betreffenden Entwurfes haben leiten lassen. Ohne die Schwierigkeiten eines so heiklen Stoffes zu verkennen oder die Notwendigkeit, am Wortlaut Verbesserungen anzubringen, welche besonderen Verhältnissen Rechnung tragen sollen, hat sich die Versammlung ausschließlich auf den Standort des Verwaltungsbetriebes gestellt und ist der Meinung, daß die von ihr angenommene Fassung geeignet sei, eine gerechtere Verteilung der Steuer- lasten zu sichern.

Es ist ihr zum Schlüsse viel daran gelegen, zu erinnern, daß ihre Empfeh- lungen nicht die Wirkung haben möchten, der freien Bewegung des Reichtums Fesseln anzulegen; ganz im Gegenteil, die Ausführung der Bestimmungen soll es gestatten, zu vermeiden, daß der Handelsstrom und die Kapitalsbewegung von Erwägungen steuerrechtlicher Art beeinflußt seien, die ihren Ursprung in der Verschiedenheit der Gesetzgebungen haben. Aber noch ist nötig, - wie schon die technischen Sachverständigen in ihrem Bericht F. 212 vom Februar 1925 emp- fohlen haben - daß die Vereinbarungen über ein Zusammengehen auf dem Ge- biet der Verwaltungshilfe die Mehrheit der Staaten umfassen. Auch betont die Versammlung aufs neue die Bedeutung, welche diesem Teil ihrer Entschließungen .zukommt.

IV. Zweiseitiger Vertrag über Verwaltungshilfe auf dem Gebiet der Steuereinbringung.

A. Wortlaut des Vertragsentwurfes. Art. 1.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung zwecks Einbringung der nachstehend bezeichneten Steuern *):

a) . . . b) ... c) ••• x) Die Vertragsstaaten werden sich über die Frage verständigen, ob der Vertrag nur auf Staats-

steuern anwendbar sei oder in gleicher Weise auf Landes-, Gemeindesteuern usw.

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 423

Art. 2. Die Hilfe bezieht sich sowohl auf den eigentlichen Steuerbetrag wie auf die

Nebengebühren (Kosten, Zinsen) x);

Art. 3. Die Hilfe kann nur stattfinden bei rechtskräftig gewordenen Steuerforde-

rungen, mit Ausnahme des im Art. 11 vorgesehenen Falles.

Art. 4. Die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehene Einbringung einer Steuer-

forderung soll auf Verlangen des Gläubigerstaates (ersuchender Staat) statt- finden, welches Verlangen an den Staat (ersuchter Staat) zu richten ist, dessen Machtbefugnis eich über die Person oder das Vermögen des Schuldners erstreckt.

Art. 5. Das Verlangen des ersuchenden Staates muß von seiner höchsten Finanz-

verwaltungsbehörde ausgehen oder von einer beauftragten Behörde, welche das im Art. 12 vorgesehene Einvernehmen pflegen kann, und es soll von einer Erklärung betreffend den Rechtsanspruch auf Einbringung begleitet sein. Es soll unmittel- bar an die entsprechende Behörde des ersuchten Staates gerichtet sein.

Die Behörde des ersuchenden Staates soll außerdem bestätigen, daß die Forderung Rechtskraft erlangt hat.

Art. 6 2). Der ersuchende Staat soll die Uebersetzung der übermittelten Belege in der

Sprache des ersuchten Staates liefern.

Art. 7. Der ersuchte Staat ist verhalten, sobald als möglich dem an ihn gerichteten

Verlangen stattzugeben. Jedoch kann er dies verweigern, wenn er glaubt, das Ansuchen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus allgemeinen Rück- sichten nicht erfüllen zu können. In diesem Fall soll er den ersuchenden Staat so- bald wie möglich verständigen.

Art. 8 3). Die Ausführungs- und Einbringungsmaßnahmen sollen ohne Vollzugsbestäti-

gung stattfinden. Art. 9.

Die im Ansuchen bezeichnete Steuerschuld soll nach den Vorschriften der Gesetzgebung des ersuchten Staates eingebracht werden; der letztere ist jedoch nicht verpflichtet, ein Vollstreckungsmittel anzuwenden, welches in der Gesetz- gebung des ersuchenden Staates nicht vorgesehen ist.

Jedoch kann der ersuchte Staat über Verlangen des ersuchenden Staates, wenn er es für angemessen erachtet, eine besondere Verfahrensform wählen, wenn- gleich selbe in seiner Gesetzgebung nicht vorgesehen wäre, wofern sie nur dieser Gesetzgebung nicht zuwiderläuft.

Art. 10. Die einzubringenden Steuerforderungen sollen im ersuchten Staate nicht als

bevorzugte Forderungen angesehen werden.

Art. 11. Wenn gegen eine Steuerforderung noch ein Rechtsmittel zulässig ist, so kann

der ersuchende Staat vom ersuchten Staat verlangen, Sicherheitsmaßnahmen zu *) Gegebenenfalls sind Steuerstrafen usw. ins Auge zu fassen. ■) Gegebenenfalls zu streichen oder abzuändern. 3) Gegebenenfalls zu streichen oder abzuändern.

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424 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

treffen, auf welche die vorstehenden Bestimmungen mit den nötigen Abänderungen anwendbar sind.

Art. 12. Die obersten Finanz Verwaltungsbehörden der beiden Staaten sollen in ge-

meinsamem Einverständnis die Ausführungsbestimmungen zum gegenwärtigen Vertrag erlassen. Sie können namentlich Bestimmungen vereinbaren bezüglich Auszahlung der eingebrachten Beträge, Festsetzung eines mittleren Wechsel- kurses behufs Umwechslung dieser Beträge, sowie auch rücksichtlich der Ein- bringungskosten.

ß. Erläuterung. Art. 1.

Die Steuern, deren Einbringung man wünscht, sollen in der Weise aufgezählt werden, daß kein Zweifel über die Tragweite des Vertrages besteht. Weiters er- laubt dieser Vorgang den Staaten, wenn sie es für angemessen erachten, in den Vertrag alle Arten von Steuern aufzunehmen, selbst andere als die direkten Steuern. Die Entscheidung der Frage, ob der Vertrag in gleicher Weise auf die Steuern der Provinzen, Gemeinden oder anderen öffentlichen Verbände anwendbar sei, ist den Vertragsteilen überlassen. Da die Notwendigkeit einer Ausdehnung dieses Gebietes sich nicht unbedingt fühlbar macht, so hat es die Versammlung für zweckmäßig erachtet, diese Steuern nur in einer Anmerkung zu erwähnen. Was die Zuschläge anbelangt, so gibt es keinen Zweifel, daß sie gemäß ihrer Eigenart und nach den allgemein anerkannten Regeln mit der Hauptforderung eingebracht werden, und zwar ohne daß ihnen eine besondere Vorschrift gewidmet werden müßte.

Art. 2. Das Wort „Einbringung" wird in diesem Vertrage in einem ziemlich weiten

Sinne angewendet. Auch umfaßt es nicht bloß die Zwangsmaßnahmen, sondern auch das Vorbereitungsverfahren, so die Bekanntgabe der Vollstreckungsbelege usw. Es scheint im Gegenteil notwendig, festzulegen, ob der Vertrag auch die Nebenforderungen ins Auge fasse, so die Vollstreckungskosten, die Verzugszinsen usw. Es obliegt den beteiligten Staaten, sich über die Notwendigkeit einer Auf- zählung dieser Nebenforderungen zu verständigen und auch den in einer Anmer- kung vorgesehenen Fall der Steuerstrafen zu erwägen, die sich in vielen Gesetz- gebungen vorfinden.

Art. 3. Der Art. 3 entspricht der Regel 3 der Entschließungen von 1925 (Veröffent-

lichung F. 212, S. 35), deren Gründe leicht zu erkennen sind; es wäre wenig zweck- mäßig, eine fremde Verwaltung eingreifen zu lassen wegen Eintreibung einer Forderung, die noch im Rechtsmittelwege umgestoßen werden kann. Hinsicht- lich der einstweiligen Vorkehrungen bezieht sich der Artikel auf den Art. 11.

Art. 4. In diesem Artikel wird die Art der Hilfe gekennzeichnet; diese Hilfe soll von

dem Staate geleistet werden, wo sich der Schuldner befindet, oder von demjenigen, wo sich seine Vermögenschaften befinden. Es ist zu bemerken, daß die Rechts- hoheit dieses Staates das auschlaggebende Merkmal bildet, und daß die Staats- angehörigkeit des Schuldners nicht in Betracht zu ziehen ist.

Durch die Annahme dieser Regel hat die Versammlung dem in der vorerwähn- ten Veröffentlichung (F. 212, S. 35, Regel 1) ausgesprochenen Grundsatz Rech- nung getragen, wonach die Verwaltungshilfe sich nicht auf die Angehörigen des ersuchenden Staates beschränken soll. Diese bereits im Doppelsteuerrecht an- genommene Regel entspricht durchaus dem Gedanken der internationalen Ge- meinschaft, wovon sich die Sachverständigen unablässig haben leiten lassen. Jedoch bleibt es den Staaten in ihren Sonderverträgen unbenommen, von dieser Regel abzugehen, um nicht etwa gegen die öffentliche Meinung ihres Landes zu verstoßen, z. B. wenn es sich um Maßnahmen handelt, die rücksichtlich der An- gehörigen des ersuchten Staates zu ergreifen sind.

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 425

Was die Bezeichnungen, „ersuchender Staat" und „ersuchter Staat" an- belangt, so sind sie eingeführt, um die Abfassung der nachfolgenden Artikel zu vereinfachen.

Art. 5. Obwohl der Grundsatz der gegenseitigen Hilfe voll anerkannt ist, so bleibt

es nichtsdestoweniger gewiß, daß die Anwendung dieses Grundsatzes nur unter gewissen Voraussetzungen stattfinden darf. Tatsächlich bleiben Irrtümer der Ver- waltung immer möglich und solche Irrtümer könnten im internationalen Bereich zu peinlichen und heiklen Verhältnissen Anlaß geben. Es ist deshalb notwendig, alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen und namentlich das Einschreiten der obersten Behörde der beiderseitigen Steuerverwaltungen oder wenigstens einer anderen ein vernehmlich bezeichneten Verwaltungsbehörde gemäß Art. 12 zu ver- langen, um in möglichst hohem Maße die Verläßlichkeit der vorgelegten Urkunden und das klaglose Verfahren der die Forderung eintreibenden Verwaltung zu ge- währleisten. Hinsichtlich des zweiten Absatzes mußte Art. 3 bezogen werden.

Art. 6. Dieser Artikel ist vom gleichen Grundsatz durchdrungen wie Art. 5; es ist

möglich, daß der ersuchte Staat, um ein Vollstreckungsansuchen zu erfüllen, einer Uebersetzung der ihm zugekommenen Belege bedarf. Da andererseits diese Not- wendigkeit nicht in allen Staaten gegeben ist, hielt es die Versammlung für zweck- mäßig, in einer Anmerkung die Möglichkeit einer Streichung oder Abänderung dieser Bestimmung anzudeuten.

Art. 7. Da der Hauptgrundsatz der Verwaltungshilfe bereits den Art. 1 und 4 ein-

verleibt worden ist, so hebt der Art. 7 in seinem ersten Satz nur die Notwendig- keit einer raschen Hilfe hervor. Diese Raschheit wird neuerdings im letzten Satz erwähnt, der in Verbindung mit dem zweiten den Fall einer Verweigerung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus allgemeinen Rücksichten in Betracht zieht. Gründe dieser Art ergeben sich von Zeit zu Zeit und sie führen die Steuer- behörde häufig dazu, eine gewisse Nachsicht zu üben.

Wie es für den ersuchenden Staat unmöglich ist, alle Wirkungen allgemeiner Art zu werten und selbst vorauszusehen, zu welchen sein Verlangen Anlaß geben könnte, so muß man dem ersuchten Staat das Recht lassen, nicht Maßnahmen zu ergreifen, welche seine lebenswichtigen Belange beeinträchtigen würden. Es ist jedoch notwendig, daß der ersuchende Staat unverzüglich von dem Tatbestand unterrichtet werde, damit er gegebenenfalls einen anderen Verfahrensweg wählen könne.

Art. 8. Dieser nur nebenher in zweiter Linie eingefügte Artikel hebt den schon im

Art. 5 erscheinenden Grundsatz der unmittelbaren Beziehungen zwischen den Steuerbehörden der beiden Länder ohne diplomatische oder gerichtliche Vermitt- lung hervor. Es gibt jedoch Staaten, welche nach ihrer inneren Gesetzgebung nicht befugt sind, einem gemäß der Vorschrift des Art. 5 verfaßten Ansuchen zu entsprechen, wenn dieses Ansuchen nicht begleitet ist von einem seitens einer Gerichtsbehörde ausgegangenen Vollstreckungsauftrag. Um dieser besonderen Sachlage Rechnung zu tragen, tut die Anmerkung ebenfalls einer gegebenenfalls einzufügenden Abänderung Erwähnung.

Art. 9. Dieser Artikel erläutert das Verfahren, nach welchem die Einbringung der

Steuerschuld stattfinden soll. Dieses Verfahren • - welches man in der Regel 1 auf S. 35 der Veröffentlichung F. 212 wiederfindet - besteht grundsätzlich in der Anwendung der Zwangsmittel des ersuchten Staates, und zwar aus zwei Grün- den. Vor allem würde die Anwendung von Maßregeln einer fremden Gesetzgebung unausbleiblich Schwierigkeiten für die Steuerbeamten mit sich bringen und dies würde in der Folge für beide Teile eine Quelle von Unannehmlichkeiten, Un- stimmigkeiten und Beschwerden sein. Dann würde sich die öffentliche Meinung

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426 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

gegen die der Gesetzgebung des ersuchten Staates fremden Maßnahmen wenden, man stelle sich die Lage eines Staates vor, der niemals den körperlichen Zwang gekannt hat und welcher gemäß den Bestimmungen eines Vertrages nichtsdesto- weniger gezwungen wäre, jemand (vielleicht einen seiner Angehörigen) gefangen zu setzen, der im Ausland seine Steuerschuld nicht beglichen hätte und hartnäckig erklärte, daß all sein Vermögen verloren sei.

Man muß auch andererseits die Bedenken berücksichtigen, zu welchen die Verschiedenheit der Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf die öffentliche Meinung im ersuchenden Staate Anlaß geben könnte. Es wäre sehr gegen diese öffentliche Meinung, wenn der ersuchte Staat einen Weg des Zwanges verfolgte, welcher von der Gesetzgebung des Gläubigerstaates nicht offengelassen wäre. Warum, würde man beispielsweise in Moranien *) sagen, sperrt Imerien *) unseren Landsmann ein, der, wenn er auf unserem Gebiete geblieben wäre, nur einer Beschlagnahme seiner Sachen ausgesetzt sein würde ?

Diese Ueberlegungen haben die Versammlung dazu geführt, eine Regel vor- zuschlagen, welche gewissermaßen die Eigenschaft der größtmöglichen gemein- samen Teilungszahl besitzt: ein Zwangsmittel muß, um zulässig zu sein, in der einen und in der anderen der Gesetzgebungen der betreffenden beiden Staaten vorkommen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß diese Beschränkung nur Beziehung zu den Zwangsmitteln in ihrem allgemeinen Sinn hat; hinsichtlich der Einzelheiten muß sich immer nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates ge- richtet werden.

Das so im ersten Absatz des Art. 9 gekennzeichnete Verfahren erfährt i m zweiten Absatz nur eine unerhebliche Ausnahme, welche man in zweifachem Sinne beurteilen kann. Es ist vor allem möglich, daß die beiden Staaten dermalen mehrere Mittel gemeinsam haben. In diesem Fall kann der ersuchende Staat bei Stellung seines Ansuchens um Verwaltungshilfe jenes Mittel bezeichnen, welches ihm im Hin- blick auf das einzuschlagende Verfahren vorzuziehen zu sein scheint. Es kann dagegen der Fall sein, daß der ersuchende Staat einen gewissen Wert auf Voll- streckungsförmlichkeiten legt, welche man zwar im ersuchten Staat nicht kennt, die aber doch nicht mit der Gesetzgebung des letzteren unvereinbar sind. Viel- leicht ist die Bekanntmachung einer Verfahrenshandlung im ersuchten Staat gültig, wenn sie am Wohnsitzort des Schuldners stattgefunden hat, während die Gesetzgebung des ersuchenden Staates nur die Bekanntmachung an die Person selbst anerkennt. In einem ähnlichen Fall wird der ersuchende Staat den Wunsch ausdrücken können, daß bei der Bekanntgabe der letztere Weg eingeschlagen werde. Was den ersuchten Staat anbelangt, so steht es ihm frei, diesem Ansuchen statt- zugeben oder nicht. Der Grund einer Verweigerung kann sein, entweder, daß die verlangte Maßnahme von seiner Gesetzgebung ausdrücklich untersagt ist (ein übrigens im erwähnten Fall wenig wahrscheinlicher Grund) oder, daß die in diesem Sinne abgefaßte Bekanntmachung ihm zu große Schwierigkeiten verursachte.

Art. 10. Dieser Artikel bringt nur den schon in der Regel 2 der Veröffentlichung

F. 212, S. 35, enthaltenen Gedanken zum Ausdruck. Die Ausübung eines Vor- rechtes für auswärtige Steuern würde alsbald Schwierigkeiten rechtlicher Art hervorrufen und übrigens in vielen Fällen eine Entschädigungsklage für öffent- liche sowohl als auch private Gläubiger begründen, was geradezu geeignet wäre, die Vollstreckungsmaßnahmen mißliebig zu machen, welche die Ausführung des Vertrages mit sich bringt.

Art. 11. Die im Geiste von Mäßigung verfaßte Regel, welche der Art. 3 aufstellt,

könnte auf Seiten des Schuldners Hinterziehungen begünstigen. Es ist daher an- gezeigt, daß der Gläubigerstaat durch Vermittlung des ersuchten Staates Siche- rungsmaßnahmen ergreifen könne, deren Ausführung nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates stattfinden soll.

*) Erdichtete Ländernamen (Bemerkung des Uebersetzers). 426

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 427

Art. 12. Sicherlich wird die Verschiedenheit der Gesetzgebungen gleichwie die mehr

oder weniger ausgeprägte Eigenart der vorstehenden Bestimmungen die Aus- arbeitung von Durchführungsanweisungen erheischen. Es ist nach Ansicht der Versammlung besser, wenn diese Anweisungen nicht in den Verträgen selbst fest- gesetzt werden. Sie sind tatsächlich von besonderer Art. Außerdem würde ihre Einverleibung in den Vertrag eine Umarbeitung verzögern, deren Notwendigkeit die Umstände oder vielmehr die Erfahrungen dargetan hätten. Deshalb schlägt die Versammlung vor, den obersten Steuerbehörden die Befugnis zur Regelung der Maßnahmen behufs Ausführung des Vertrages zu überlassen. Um die in Rede stehende Absicht klar zu beleuchten, wurden im zweiten Satz des Art. 12 einige Beispiele gegeben.

V. Vorschläge betreffend die zukünftige Ausgestaltung. Der Ausschuß der technischen Sachverständigen hatte nahegelegt, daß im

Tätigkeitsbereich des Völkerbundes ein Ausschuß wegen Untersuchung der auf die Steuern bezüglichen Fragen eingesetzt würde. Er legte dar, daß dieser Ausschuß, welcher aus einer beschränkten Zahl von um ihrer besonderen beruflichen Eigen- schaften willen gewählten Persönlichkeiten zusammengesetzt sein sollte, sich je nach Bedarf und Arbeit ein- oder zweimal im Jahre versammeln könnte und daß seine Hauptaufgabe wäre, die Lösung der Doppelbesteuerungsfragen bzw. solcher der Verwaltungshilfe oder des Beistandes wegen Einbringung von Steuern zu beschleunigen. Dieser Ausschuß sollte seine Tätigkeit namentlich auf folgende Gegenstände richten:

1. zeitweise Prüfung der allgemeinen Lage der Fragen betreffend Doppel- besteuerung und Verwaltungshilfe oder Hilfe wegen Einbringung von Steuern sowie Abfassung von Berichten über diese Fragen;

2. Vorbereitung von Entwürfen zweiseitiger Verträge oder von Gesamt- verträgen und ihrer Prüfung;

3. Vorbereitung aller anderen zwischenstaatlichen Maßnahmen, die geeignet sind, Doppelbesteuerungen auszuschalten und eine bessere Verteilung der Steuer- lasten zu sichern;

4. Vergleichung der Steuergesetzgebungen; 5. allfällige Vorbereitungen allgemeiner Tagungen; 6. Untersuchung aller einschlägigen Fragen des internationalen Rechts wie

z. B. jener der Gegenseitigkeit und der Beziehungen der Meistbegünstigungs- klausel zu den Fragen der Doppelbesteuerung.

Die Hauptversammlung der Regierungssachverständigen hat mit großer Auf- merksamkeit die Anempfehlungen des Ausschusses der technischen Sachverstän- digen in Erwägung gezogen und mit Einhelligkeit die folgende Entschließung an- genommen :

„Die Hauptversammlung der Regierungssachverständigen betreffend Doppel- besteuerung und Steuerausweichung hat von den schon früher von den technischen Sachverständigen verfaßten Vorschlägen über die zukünftige Ausgestaltung Kenntnis genommen. Sie wünscht, ihrer einhelligen Zustimmung hiezu Ausdruck zu geben und die Bedeutung hervorzuheben, welche sie deren rascher Verwirk- lichung beimißt, indem ihr die Schaffung eines Ausschusses, welcher im Bereich des Völkerbundes die Steuerfragen zu untersuchen beauftragt ist, als unerläßliche Bedingung für die Entwicklung der unter dem Schutz des Völkerbundes auf diesem Gebiete unternommenen Betätigung erscheint.

Dieser Ausschuß sollte aus einer beschränkten Anzahl von Mitgliedern zu- sammengesetzt sein, die wegen ihrer beruflichen Eigenschaften und derart ge- wählt werden, daß die Hauptsteuersysteme vertreten wären; aber die Haupt- versamlmung der Regierungssachverständigen hofft, daß Verfügungen getroffen werden können, welche dem so geschaffenen Ausschuß gestatten, in enger und dauernder Verbindung mit den nicht darin vertretenen Ländern bleiben zu können."

Die Versammlung glaubt, daß man der zukünftigen Einrichtung außer den vom Ausschuß der technischen Sachverständigen vorgeschlagenen Aufgaben auch

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428 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

die Untersuchung aller Steuerfragen werde anvertrauen können, namentlich folgender Fragen: welches Verfahren behufs Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Patenten und Urheberrechten anzuwenden sei; welches Ver- fahren der Auseinandersetzung auf die Erträgnisse oder das Kapital der in mehre- ren Ländern arbeitenden Unternehmungen anzuwenden sei, welche Maßnahmen die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Trusts und Gesellschaften mit einem bedeutenden Besitz beweglicher Werte gestatten.

In einer mehr allgemeinen Weise könnte die in dieser Art vorgeschlagene Einrichtung dem Rat in allen einschlägigen Steuerfragen Dienste leisten, selbst über die Fragen der Doppelbesteuerung und der Verwaltungshilfe oder der Hilfe in Ansehung der Steuereinbringung hinaus.

Die eben aufgezählten Arbeiten könnten Anlaß zu einer Reihe von auf An- regung des Ausschusses zustande gekommenen Veröffentlichungen geben.

Die technischen Sachverständigen hatten übrigens empfohlen, daß die zu- künftig errichtete Stelle folgende Arbeiten veröffentliche:

a) e i n e jährliche Sammlung der Verträgebetreffend die Doppelbesteuerungen, die V er w a 1 1 u n g s h i 1 f e und die Hilfe in Sachen der Steuereinbringung.

Die Versammlung hat mit lebhafter Genugtuung festgestellt, daß der Rat zufolge eines Beschlusses vom 15. September 1927 das Sekretariat bereits zur Veröffentlichung einer derartigen Sammlung ermächtigt habe. Die vorläufige Ausgabe des ersten Bandes dieser Sammlung (Veröffentlichung C. 345. M. 102. 1928, II), welche in der Hauptversammlung verteilt wurde, beweist die große Nützlichkeit dieser Veröffentlichung. Man wird übrigens, wie die technischen Sach- verständigen erklärten, den Abschluß zweiseitiger Verträge erleichtern, indem man den Wortlaut der bereits geschlossenen Verträge zur Kenntnis der Steuer- verwaltungen der ganzen Welt bringt. Solches wird jedem Lande ermöglichen, aus der im Ausland getanen Arbeit Vorteil zu ziehen und die von anderen Ländern in diesem Gebiete bewirkten Fortschritte zu verfolgen. Außerdem soll die Ver- öffentlichung des Wortlautes mehr Einheitlichkeit in die zukünftigen Verträge zu bringen trachten.

b) Denkschriften über die geltenden Steuergesetz- gebungen.

Für eine Verwaltung, welche mit der Verwaltung eines anderen Landes einen zweiseitigen Vertrag behufs Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbaren will,, ist es wesentlich, genaue Kenntnis des Steuerwesens dieses Landes zu besitzen. Zu diesem Behufe wäre es von sehr großem Vorteil, wenn die Steuerverwaltungen aller Länder Darstellungen ihrer Steuergesetzgebungen nach einheitlichen Grund- sätzen geben würden. Derartige Darstellungen - welche die Aehnlichkeiten und die Unterschiede der Steuerlasten hervorheben, ohne den rein formalen Unter- schieden Rechnung zu tragen, namentlich in Ansehung des Wortgebrauches - würden die Aufgabe der Unterhändler, welche mit der Angleichung der verschie- denen Steuergesetzgebungen beauftragt sind, beträchtlich erleichtern.

In dieser Beziehung bringt die Versammlung in Erinnerung, daß der Art. IX der Empfehlungen der Brüsseler Finanzkonferenz *) bereits eine Reihe ähnlicher Veröffentlichungen vorgesehen hatte. Bis jetzt war dieser Artikel noch nicht voll-

*) Der Artikel IX der Empfehlungen der Brüsseler Finanzkonferenz ist folgendermaßen verfaßt: „IX. Um die Aufmerksamkeit der Oeffentlichkeit zu erregen, ist es wichtig, die größtmögliche Offen- kundigkeit der Finanzlage eines jeden Staates zu erreichen.

Die Konferenz glaubt daher, daß die schon durchgeführte Arbeit des Sekretariates der Kon- ferenz, welches eine vergleichende Untersuchung der öffentlichen Finanzen der verschiedenen Länder angestellt hat, weiter verfolgt werden soll, und sie empfiehlt, daß der Rat des Völkerbundes seine Mitglieder und jeden bei der Konferenz tatsächlich vertretenen Staat ersuche, ihm regelmäßig nicht nur die Voranschläge des Staatshaushaltes und der Verwendung der öffentlichen Kredite, sondern auch eine halbjährige Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben mitteile. Die Staaten wären zu bitten, so vollständig wie möglich Auskünfte über ihr geltendes Steuerwesen und alle Wahrnehmungen mitzuteilen, welche jedem Staat für die finanzielle Erziehung der öffentlichen Meinung in der Welt dienlich sein könnten.

Mit Hilfe derartig gesammelter Auskünfte könnte der Völkerbund Schriften vorbereiten und dieselben von Zeit zu Zeit veröffentlichen. Diese Schriften sollten die Finanzlage der verschiedenen Staaten in einer Form darstellen, welche Vergleichungen ermöglichte und die verschiedenen geltenden Steuergesetzgebungen bekannt machte."

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Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung. 429

ständig in Wirksamkeit gesetzt worden, und zwar wegen der häufigen Abände- rungen, welche seit dem Kriege in den Steuergesetzgebungen zahlreicher Staaten stattgefunden haben. Zur Stunde erscheint ein gewisser Dauerzustand erreicht und es scheint der Augenblick gekommen, dieses schon im Jahre 1920 ins Auge gefaßte Werk zu beginnen.

Die von den Verwaltungen der verschiedenen Länder verfaßten Darstel- lungen könnten unter der Leitung des Ausschusses veröffentlicht werden, dessen Einsetzung eben empfohlen wird. Dieser Ausschuß müßte einen Fragebogen oder einen ins einzelne gehenden Plan ausarbeiten, damit diese Darstellungen nach ein- heitlichen Grundsätzen verfaßt würden; er müßte außerdem die Befugnis besitzen, den Verfassern der Darstellungen wünschenswert erscheinende Ergänzungen oder Abänderungen nahezulegen.

c) Jahresbericht. Einmal im Jahr könnte der Ausschuß einen Bericht verfassen, welcher die

während des Jahres auf dem Gebiete der Doppelbesteuerung, der Verwaltungs- und Rechtshilfe bewirkten Fortschritte verzeichnete. In diesem Bericht könnte der Ausschuß insbesondere die Aufmerksamkeit auf bemerkenswerte Züge der wäh- rend des verflossenen Jahres abgeschlossenen Verträge, auf die darin etwa ent- haltenen neuen Leitgedanken, auf die Unterzeichnung oder Genehmigung von Gesamtverträgen, ebenso wie auf die kennzeichnenden Merkmale der Entwick- lung der hauptsächlichsten Steuergesetzgebungen hinlenken. Dieser Bericht könnte vielleicht die Einleitung zur alljährlichen Sammlung der Verträge bilden.

Weiters wäre es vorteilhaft, halbjährige Bekanntmachungen zu veröffent- lichen, worin die Verwaltungen der verschiedenen Länder die in ihren Gesetz- gebungen oder Verfahrensvorschriften eingetretenen Wandlungen andeuten wür- den. Diese Bekanntmachungen sollten gleichzeitig eine Uebersicht der Bücher und Schriften enthalten, welche auf dem Gebiet der Doppelbesteuerung, der Ver- waltungshilfe, der Hilfe bei der Steuereinbringung und über vergleichendes Steuer- recht erschienen.

Schließlich glaubt die Hauptversammlung der Regierungssachverständigen auf den Wert und die Bedeutung derartiger Behelfe verweisen und ihre Veröffent- lichung einstimmig empfehlen zu sollen.

In der 5. Sitzung der 53. Tagung des Völkerbundrates vom 14. Dezember 1928 zu Lugano wurde nach einem Bericht des kubanischen Ratsmitgliedes A g u- eroy Bethancourt folgende Entschließung angenommen :

Der Rat: 1. drückt seine hohe Wertschätzung für den Bericht aus, welcher von der

Hauptversammlung der Regierungssachverständigen in Angelegenheit der Doppel- besteuerung und Steuerausweichung vorgelegt wurde;

2. genehmigt den Bericht des Finanzausschusses in jenem Teil, welcher sich auf die Doppelbesteuerung und Steuerausweichung bezieht;

3. bittet den Generalsekretär, den Bericht der Regierungssachverständigen allen Staaten, seien sie Mitglieder des Völkerbundes oder nicht, zur Kenntnis zu bringen;

4. drückt die Hoffnung aus, daß sich die Verträge und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften wegen Vermeidung der Doppelbesteuerung und Steueraus- weichung verallgemeinern werden;

5. empfiehlt den Staaten dringlichst, die Einleitung von Verhandlungen zwecks Abschlusses von Verträgen behufs Vermeidung der Doppelbesteuerung und Steuerausweichung ;

6. drückt den Wunsch aus, daß die zwecks Vermeidung der Doppelbestsue- rung und Steuerausweichung angenommenen Vertragsfassungen möglichst wenig von den seitens der Regierungssachverständigen vorgeschlagenen Vertragsent- würfen abgehen;

7. nimmt von der einstimmigen Entschließung der Regierungssachverstän- digen Kenntnis, welche im Rahmen des Völkerbundes die Einsetzung eines Aus- schusses zur Prüfung der auf das Steuerwesen bezüglichen Fragen empfahl;

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430 Bericht der Hauptversammlung der Regierungssachverständigen über Doppelbesteuerung.

8. verfügt die Einsetzung eines derartigen Ausschusses, welcher den Namen Steuerausschuß (Comité fiscal) tragen soll, und bestimmt dessen Befugnisse gemäß den Vorschlägen, welche im Kapitel V des Berichtes der Regierungssachverstän- digen enthalten sind;

9. verfügt, daß dieser Ausschuß nach folgenden Leitgedanken eingerichtet sein soll:

a) Er wird aus zehn vom Völkerbundrat ernannten Mitgliedern verschiedener Staatsangehörigkeit und zwei vom Finanzausschuß entsandten Mitgliedern zu- sammengesetzt sein;

b) die vom Rat ernannten Mitglieder sind es aus persönlichen Gründen ver- möge ihrer beruflichen Eigenschaften sowie in derartiger Zusammensetzung, daß die verschiedenen Steuergesetzgebungen soviel als möglich im Ausschuß vertreten erscheinen. Die Mitglieder des Ausschusses vertreten nicht ihre Regierungen;

c) die Vollmacht der Ausschußmitglieder dauert 3 Jahre und kann erneuert werden ;

d) der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden, welcher 1 Jahr im Amte bleibt. Er erstattet seinen Bericht an den Rat durch Vermittlung des Finanzausschusses, welcher seine eigenen Bemerkungen hinzufügen kann;

e) der Rat kann aus allen Staaten, welche nicht einen von ihm ernannten Vertreter im Steuerausschuß haben, korrespondierende Mitglieder dieses Aus- schusses ernennen;

f) die korrespondierenden Mitglieder sollen hinsichtlich aller Arbeiten des Ausschusses auf dem Laufenden erhalten werden. Zu diesem Behuf e erhalten sie alle Schriftstücke des Ausschusses;

g) sie gewähren dem Ausschuß ihre Mitwirkung in allen Arbeiten oder Unter- suchungen, welche letzterer veranstaltet, namentlich was ihr eigenes Land be- trifft, und sie können ihm alle Wahrnehmungen zukommen lassen sowie ihm schrift- lich jeden Antrag oder Vorschlag unterbreiten, den sie für zweckdienlich erachten;

h) im allgemeinen nehmen sie an den Versammlungen des Ausschuses nicht teil, aber dieser letztere kann allenfalls die korrespondierenden Mitglieder ein- berufen, wenn es ihm nötig erscheint, die Ansicht seiner Mitglieder über eine be- stimmte Frage zu hören;

i) die korrespondierenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von 3 Jahren ernannt. Sie dürfen jedoch nach Ablauf dieser Frist neuerlich ernannt werden, aber jedenfalls endet ihre Tätigkeit, sobald der Rat eine Persönlichkeit derselben Staatsangehörigkeit zum wirklichen Mitglied des Ausschusses ernennt.

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