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Bekanntmachung der bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend...

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Bekanntmachung der bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend Zuwachssteuer und Grundwertabgabe. Vom 17. September 1921/26. Juli 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 388-398 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906376 . Accessed: 17/06/2014 00:18 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.79.149 on Tue, 17 Jun 2014 00:18:24 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bekanntmachung der bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen,betreffend Zuwachssteuer und Grundwertabgabe. Vom 17. September 1921/26. Juli 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 388-398Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906376 .

Accessed: 17/06/2014 00:18

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Bekanntmachung der bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend Zuwachs-

steuer und Grundwertabgabe. Vom 17. September 1921/26. Juli 1922.

(Ges.- u. Ver.-Bl. f. d. Freistaat Bayern 1921 S. 467, 1922 S. 370.) Nachstehend werden die gemäss Art. 5u. 6 Abs. 4 des Vollzugsgesetzes zum

Landessteuergesetz im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen mit bindender Kraft erlassenen Mustersatzungen für die Zuwachs- steuer und die Grundwertabgabe bekanntgegeben. Die Mustersatzungen sind dem Landtage vorgelegt worden.

Die Gemeinden sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Steuerordnungen nach den Mustersatzungen einzuführen.

1. Da vom 1. Oktober an Zuwachssteuern nach dem Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 gemäss Art. 48 III des Vollzugsgesetzes nicht mehr erhoben werden dürfen, so müssen die Gemeinden rechtzeitig die entsprechenden Beschlüsse fassen. Soweit die Mustersatzung für die Zuwachssteuerverordnung genau nach dem Wort- laut der Satzung beschlossen wird, wird die gemäss Art. 4 II des Vollzugsgesetzes erforderliche Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, hiermit allgemein erteilt. Die Gemeinden haben in diesem Falle nur dem Bezirksamt und der Re- gierung zu berichten, dass sie die Mustersatzung ohne Aenderung angenommen haben. Ausserdem sind das Landesfinanzamt und das Finanzamt von dem Erlass der Zuwachssteuerordnung zu verständigen.

Besch Hessen die Gemeinden zulässige Abweichungen von der Mustersatzung (siehe die Anmerkungen zu §§ 1, 7, 15, 25, 27), so ist hierzu die Genehmigung der Regierung einzuholen. Die Zuwachssteuern nach den Mustersatzungen können erst vom 1. Oktober 1921 an erhoben werden, den Gemeindebeschlüssen kann im übrigen keine rückwirkende Kraft beigelegt werden.

2. Die Grundwertabgabe kann ebenfalls erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 an eingeführt werden und wird daher für das laufende Rechnungsjahr nur für ein halbes Jahr veranlagt. Im übrigen gelten die Ausführungen unter Ziff. 1 entsprechend.

Mustersatzung betr. die Erhebung der Zuwachssteuer. § 1. Beim Uebergange des Eigentums eines zum Gemeindebezirke gehörigen

Grundstücks wird von dem Wertzuwachse, der ohne Zutun des Eigentümers ent- standen ist, gemäss den Vorschriften dieser Satzung eine Abgabe (Zuwachssteuer) erhoben.

Der Eigentumsübergang bleibt von der Steuer frei: wenn der Veräusserungs- preis bei bebauten Grundstücken 40,000 M., bei unbebauten Grundstücken 10,000 M. nicht übersteigt. Als unbebaut gelten auch solche Grundstücke, auf denen sich Gartenhäuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorübergehenden Zwecken dienende Baulichkeiten befinden.

Die Steuerfreiheit nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn der Veräusserer oder sein Ehegatte den Grundstückshandel gewerbsmässig betreibt. Erfolgt die Veräusserung

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Bekanntmach, d. bayer. Staatsministerien betr. Zuwachssteuer u. Grundwertabgabe, ggg

für Rechnung eines Dritten, so ist die Steuerfreiheit dadurch bedingt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung auch in der Person des Dritten vorliegen.

Anmerkung: Die Gemeinden können in der Satzung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Beträge in Abs. 2 beschliessen.

§ 2. Den Grundstücken stehen Berechtigungen gleich, auf welche die Vor- schriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden; ausge- nommen sind unbewegliche Bergwerksanteile.

§ 3. Dem Uebergange des Eigentums an Grundstücken steht gleich der Uebergang von Rechten an dem Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kommanditgesellschaft, Gewerkschaft, eingetragenen Genossen- schaft, eines eingetragenen Vereins oder einer offenen Handelsgesellschaft, soweit das Vermögen der Vereinigung aus Grundstücken besteht, wenn entweder zum Gegenstande des Unternehmens die Verwertung von Grundstücken gehört oder wenn die Vereinigung geschaffen ist, die Zuwachssteuer zu ersparen.

§ 4. Die Steuerpflicht wird begründet durch die Eintragung der Rechts- änderung in das Grundbuch oder, wenn es einer solchen zum Uebergange des Eigen- tums nicht bedarf, durch den Vorgang, der die Rechtsänderung bewirkt.

§ 5. Ein zur Uebertragung des Eigentums verpflichtendes Veräusserungs- geschäf t wird steuerpflichtig, wenn der Uebergang des Eigentums nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss dieses Veräusserungsgeschäftes nicht erfolgt ist.

Ist die Steuerpflicht nach Abs. 1 eingetreten, und erfolgt sodann der Eigen- tumsübergang ( § 4), so wird die Steuer für diesen nur insoweit erhoben, als sie die Steuer des Abs. 1 übersteigt.

Liegen mehrere Veräusserungsgeschäfte innerhalb eines Jahres vor und führt eines von ihnen vor Ablauf des Jahres zum Eigentumsübergange ( § 4) , so tritt gleichzeitig mit der Steuerpflicht des Eigentumsüberganges die Steuerpflicht der- jenigen Veräusserungsgeschäfte ein, die dem zur Ausführung kommenden Ver- äusserungsgeschäfte vorangehen und ihrerseits nicht zum Eigentumsübergange geführt haben.

Als Veräusserungsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 sind auch anzusehen: 1. die Uebertragung der Rechte der Erwerber aus Veräusserungsgeschäften; 2. die Uebertragung von Rechten aus Anträgen zur Schliessung eines Ver-

äusserungsgeschäfts, die den Veräusserer binden, sowie aus Verträgen, durch die nur der Veräusserer zur Schliessung eines Veräusserungsgeschäfts verpflichtet wird;

3. nachträgliche Erklärungen des aus einem Veräusserungsgeschäfte berech- tigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben;

4. die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und die Erklärung des Meistbietenden, dass er für einen anderen geboten habe;

5. Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, ein Grundstück ganz oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräussern.

§ 6. Steuerpflichtig ist auch ein Rechtsvorgang, der es ohne Uebertragung des Eigentums einem anderen ermöglicht, über das Grundstück wirtschaftlich wie ein Eigentümer zu verfügen.

§ 7. Die Zuwachssteuer wird nicht erhoben: 1. beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der §§1 und 20 des Erbschafts-

steuergesetzes sowie beim Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 40 des Erbschaftssteuergesetzes, sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen;

2. bei der Begründung, Aenderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft ;

3. beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Miterben oder Teil- nehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke der Teilung der zum Nachlass oder zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände abge- schlossen werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines Zuschlags, der in den vor- genannten Fällen bei Teilung im Wege der Versteigerung einem Miterben oder Teilnehmer erteilt wird;

4. beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Eltern, Grosseltern und ent- 389

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390 Bekanntmach, d. bayer. Staatsministerien betr. Zuwachssteuer α. Grandwertabgabe,

fernteren Voreltern, sowie beim Erwerbe der Eltern von den Kindern; den Eltern stehen die Stiefeltern gleich, ebenso die Adoptiveltern, wenn kein Verdacht besteht, dass die Annahme an Kindesstatt zum Zwecke der Steuerhinterziehung vorge- nommen ist;

5. beim Einbringen in eine ausschliesslich aus dem Veräusserer und dessen Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Vereinigung. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn nachträglich ein Gesellschafter aufgenommen wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Verâusserers gehört;

6. beim Einbringen von Nachlassgegenständen in eine ausschliesslich von Miterben gebildete Vereinigung. Die Vorschrift der Ziffer 5 Satz 2 findet ent- sprechende Anwendung;

7. beim Austausch von Grundstücken zum Zwecke der Zusammenlegung (Flurbereinigung), der Grenzregelung, oder der besseren Gestaltung von Bauflächen (Umlegung) sowie bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese Massnahmen auf der Anordnung einer Behörde beruhen oder von einer durch die Landeszentral- behörde als zuständig erklärten Behörde als zweckdienlich anerkannt werden1);

8. beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken und bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren bergbaulichen Ausnutzung, sofern sie nicht zum Zwecke der Steuerersparung er- folgen;

9. bei Grundstücksübertragungen, die der Besiedlung des platten Landes oder der Schaffung gesunder Kleinwohnungen für Minderbemittelte zu dienen bestimmt sind, wenn als Erwerber oder Veräusserer Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder solche Personenvereinigungen, die sich mit den genannten Zwecken befassen, beteiligt sind. Die Befreiung der Personenvereinigungen tritt nur ein, wenn der Reingewinn satzungsgemäss auf eine Verzinsung von höchstens 5 % der Kapital- einlagen beschränkt, bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitglieds und für den Fall der Auflösung der Vereinigung den Mitgliedern nicht mehr als der Nennwert ihrer Anteile zugesichert und bei der Auflösung der etwaige Rest des Vermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist;

10. beim Erwerb von Grundstücken zwecks Schaffung oder Erweiterung öffentlicher Erholungs-, Wald- und sonstiger Grünanlagen sowie für Zwecke öffent- licher Strassen und Plätze. Falls und insoweit das Grundstück innerhalb einer Frist, die bis zum Ende des 15. Jahres nach Abschluss des Veräusserungsgeschäftes läuft, für andere Zwecke verwendet wird, erfolgt Nachveranlagung.

Zu den Miterben im Sinne der Ziff. 3, 6 wird der überlebende Ehegatte ge- rechnet, der mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat. Die Steuerbefreiungen nach Nr. 3 und 4 kommen auch Ehegatten von Miterben oder Teilnehmern an einer fortgesetzten Gütergemein- schaft, sowie Ehegatten von Abkömmlingen zu, wenn sie auf Grund des bestehenden Güterstandes ohne rechtsgeschäftliche Uebertragung Miteigentum erwerben.

Anmerkung: Die Gemeinden sind befugt, in ihrer Satzung auch in anderen als den angeführten Fällen Befreiung von der Zuwachssteuer zu gewähren.

§ 8. Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräusserungspreise.

Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamtbetrage der Gegenleistung ein- schliesslich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräusse- rung obliegenden Leistungen und der vorbehaltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzungen und bei Verträgen über Leistung an Erfüllungsstatt nach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungsstatt angenommen werden.

i) „Als zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. I Ziffer 7 der Mustersatzung über die Erhebung der Zuwachssteuer (Min.Bek. vom 17. September 1931, GVB1. S. 469) wird die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich die auszutauschenden Grundstücke liegen, erklärt.

Liegen die auszutauschenden Grundstücke im Amtsbereiche verschiedener Bezirks- verwaltungsbehörden, jedoch im gleichen Regierungsbezirk, so bestimmt die vorgesetzte Regierung, Kammer des Innern, in den übrigen Fällen das Stautsministerium des Innern, welche der beteiligten Bezirksverwaltungsbehörde die Anerkennung der Zweckdienlich- keit auszusprechen hat." (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 16. Mai 1922. GVB1. 1922 Nr. 22 S- 294.)

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Bekanntmach, d. bayer. Staatsministerien betr. Zuwachseteuer u. Grundwertabgabe· 39 J

Der Wert wiederkehrender Leistungen und Nutzungen bestimmt sich nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung.

Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis einge- räumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, so ist für die Bemessung der Abgabe der höchste mögliche Betrag der Gegenleistung massgebend.

§ 9. Beim Uebergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis der Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung der vom Ersteher übernommenen Leistungen. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Erklärung des Meistbietenden, dass er für einen anderen geboten habe, tritt an die Stelle des Meistgebots der Wert der Gegenleistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot.

§ 10. Von dem Preise kommt in Abzug der Wert der vom Veräusserer über- nommenen Lasten, des beweglichen Inventars, sowie der Wert von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage des Grundstücks verwandt sind, auch wenn es sich um wesentliche Bestandteile handelt.

§11. Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, so tritt an dessen Stelle der Wert des Grundstücks.

Das Gleiche gilt, wenn auf dem Grundstück eine der im § 2 bezeichneten Berechtigungen oder ein Niessbrauchsrecht lastet, zu deren Beseitigung der Ver- äusserer nicht verpflichtet ist, und der Wert des Grundstücks den Betrag der Gegen- leistung übersteigt. Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuerersparung einen Teil des Entgelts in die Form einer Vermittlungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz erheblich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises oder einer sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als Teil des Entgelts anzusetzende Betrag durch Schätzung zu ermitteln.

§ 12. Die Wertermittlung ist in den Fällen, in denen für die Berechnung der Abgabe ein Wert in Betracht zu kommen hat, auf den gemeinen Wert des Grund- stücks zu richten.

Der Wert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen bestimmt sich nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung.

§ 13. Betrifft der steuerpflichtige Rechts Vorgang steuerpflichtige und steuer- freie Gegenstände, ohne dass Einzelpreise oder -werte angegeben werden, so bestimmt die Steuerbehörde den auf die steuerpflichtigen Gegenstände entfallenden Teil der Gesamtsumme, wenn nicht der Steuerpflichtige auf Erfordern innerhalb der ihm bestimmten Frist die Trennung der Preise oder Werte nachholt. Sind zum Zwecke der Steuerersparung unrichtige Angaben gemacht worden, so ist der Betrag durch Schätzung zu ermitteln.

Das Gleiche gilt für die Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere steuer- pflichtige Gegenstände.

§ 14. Dem Erwerbspreise sind hinzuzurechnen: 1. als Kosten des Erwerbes, sofern nicht an Stelle des Erwerbspreises der

Wert massgebend ist, ö1) vom Hundert des Erwerbspreises und, falls der Ver- äusserer nachweislich einschliesslich der ortsüblichen Vermittlungsgebühr einen höheren Betrag aufgewendet hat, dieser;

2. falls der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt ist und der Veräusserer zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger war, der nachweisliche Betrag seiner ausgefallenen Forde- rungen, bis zu dem Werte, den das Grundstück zur Zeit der Zwangsversteigerung oder, wenn der Wert zur Zeit der Eintragung der Forderung höher war, zu diesem Zeitpunkt hatte. Die Forderungen kommen, wenn sie durch entgeltliches Rechts- geschäft erworben sind, nur in Höhe des geleisteten Entgelts in Anrechnung. Beruht ihr Erwerb auf einer Schenkung, oder ist ihre Eintragung innerhalb kürzerer Zeit als drei Monate vor der Einleitung der Zwangsversteigerung erfolgt, so werden die Forderungen nur berücksichtigt, wenn nach den Umständen Schenkung oder Ein- tragung keine Steuerersparung bezwecken;

)) Statt bisher 4, auf Grund des Beschlusses des Landtags vom 7. Juli 1922. Bekannt- machung der betr. Ministerien vom 26. Juli 1922 (GVB1. 1922, S. 370).

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3. die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde besondere Verbesserungen, auch solche land- oder forstwirtschaftlicher Art, sowie für bergmännische Versuchs- und Ausrichtungsarbeiten, die innerhalb des für die Steuerberechnung massgebenden Zeitraums gemacht sind und weder die nach § 10 abzugsfähigen Gegenstände betreffen, noch der laufenden Unterhaltung von Bau- lichkeiten oder der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen. Ausser- dem sind 5 v. H., oder wenn der Veräusserer Baugewerbetreibender oder Bauhand- werker und selbst der Bauunternehmer ist, 15 v. H. des anrechnungsfähigen Wertes den Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese Bestimmung findet jedoch keine An- wendung, wenn der Unternehmer eine Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetz- buches oder eine Genossenschaft ist, die nicht ausschliesslich aus Baugewerbe- treibenden oder Bauhandwerkern bestehen. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zui Wiederherstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem für die Steuer- berechnung massgebenden Zeitraum errichtet waren;

4. bei Verbesserungen der in Ziff. 3 erwähnten Art ein angemessener Anschlag für die geleistete eigene Arbeit, soweit nicht Aufwendungen nach Ziff. 3 zugerechnet werden;

5. die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Strassenbauten, andere Verkehrsanlagen einschliesslich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Ge- genleistung und Verzinsung geleistete Beiträge für sonstige öffentliche Einrich- tungen, soweit die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge innerhalb des für die Steuerberechnung massgebenden Zeitraums gemacht sind.

Die Hinzurechnung nach Abs. 1 Ziff. 2 findet auch statt, wenn der Ehegatte des Veräusserers oder ein Verwandter in gerader Linie der Hypotheken- oder Grund - schuldgläubiger war oder soweit der Veräusserer zur Zeit der Einleitung der Zwangs- versteigerung Bürge oder persönlicher Schuldner der ausgefallenen Hypothek oder Grundschuld gewesen ist und den ausgefallenen Betrag ersetzt hat.

§ 15. Dem Erwerbspreis werden für jedes Jahr des für die Steuerberechnung massgebenden Zeitraums 5 v. H. von dem Betrage des Erwerbspreises und der Anrechnungen nach § 14 hinzugerechnet.

Die Hinzurechnung erfolgt für jedes volle Kalenderjahr nach Schluss des Jahres, in dem der für die Steuerberechnung massgebende Zeitraum beginnt, oder die Aufwendung gemacht, oder in dem bei Bauten und Umbauten die gebrauchs- fertige Herstellung erfolgt ist.

Anmerkung: Die Gemeinden sind befugt, in ihrer Satzung den Hundertsatz der Hinzurechnung (Abs. 1) zu erhöhen.

§ 16. Beruht der Erwerb des Grundstücks auf einem Rechts vorgange, der nach § 7 des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 oder nach § 7 dieser Satzung steuerfrei war, so ist für die Bemessung des Wertzuwachses von dem Preise zur Zeit des letzten steuerpflichtigen Rechtsvorganges auszugehen.

Ob im Sinne dieser Vorschrift Rechtsvorgänge steuerfrei oder steuerpflichtig sind, ist für die Zeit vor dem 1. April 1911 nach dieser Satzung zu bestimmen, Rechtsgeschäfte der im § 5 bezeichneten Art stehen einem steuerfreien Erwerbs- vorgange gleich, sofern sie vor dem 1. Januar 1911 abgeschlossen worden sind

Liegt der für die Bemessung des Wertzuwachses massgebende Erwerbsvor- gang vor dem 1. Januar 1885, so tritt an die Stelle des Preises der Wert, den das Grundstück an diesem Tage gehabt hat, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuer- pflichtigen Erwerb einen höheren Erwerbspreis gezahlt hat. Als für die Steuer- berechnung massgebender Zeitraum gilt die Zeit seit dem 1. Januar 1885.

§ 17. Bei Grundstücken in Festungsrayons, die vor dem Erlasse des Rayon- gesetzes vom 21 . Dezember 1871 erworben sind und für die eine Rayonentschädigung nicht gewährt worden ist, ist dem für den 1. Januar 1885 ermittelten Werte der Betrag hinzuzurechnen, um den das Grundstück durch Einführung der Rayon- beschränkung an Wert gemindert worden ist.

§ 18. Bei einem aus Anlass einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Um- legung (§ 7 Ziff. 7) empfangenen Grundstück ist als Erwerbspreis das Entgelt an-

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zusehen, das der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger für das in die Flurbereini- gung, Grenzregelung oder Umlegung gegebene Grundstück gezahlt hat. Ausgleichs- zahlungen, die bei der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung statt- gefunden haben, sind entsprechend anzurechnen.

Hat der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bei der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung mehrere Grundstücke empfangen, so werden deren Erwerbspreise aus dem im Abs. 1 bezeichneten Entgelt nach dem Verhältnis be- rechnet, in welchem die Werte der empfangenen Grundstücke im Zeitpunkt der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung zueinander gestanden haben.

§ 19. Beschränkt sich der steuerpflichtige Rechts Vorgang auf einen Teil eines Grundstücks oder auf einzelne von mehreren zu einem Gesamtpreis erworbenen Grundstücken, so wird der Erwerbspreis dieses Teiles oder der einzelnen Grund- stücke nach dem Verhältnis des Wertes zum Werte des ganzen Grundstücks oder der gesamten Grundstücke berechnet.

Unentgeltliche dauernde Ueberlassung von Grundstücken für Verkehrs - zwecke, für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke wird in der Weise berücksichtigt, dass der Gesamterwerbspreis nicht auf die ursprüngliche, sondern auf die nach der Abtretung verbleibende Fläche verteilt wird. Hierzu ist nicht erforderlich, dass eine Eigentumsübertragung erfolgt ist.

Werden Teile eines wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes durch verschiedene Rechtsvorgänge von demselben Veräusserer oder von dessen Erben innerhalb 6 Jahren übertragen, so ist der Steuerpflichtige berechtigt, von dem Wertzuwachs des einen Teiles des Grundstücks einen bei der Veräusserung anderer Teile eingetretenen Verlust abzuziehen. Die Zuwachssteuer wird bei den ein- zelnen Rechts Vorgängen fällig; etwa zuviel gezahlte Steuer wird auf Antrag erstattet.

§ 20. Bei Teilveräusserungen sind nur diejenigen Aufwendungen ( § 14 Ziff. 3 bis 5) anzurechnen, welche diesen Teil ausschliesslich oder gemeinschaftlich mit anderen Teilen betreffen. Im letzteren Falle erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis des Wertes, den die Grundstücksteile zur Zeit der Veräusserung haben.

§ 21. Von dem Veräusserungspreise sind die dem bisherigen Eigentümer nachweislich zur Last fallenden Kosten der Veräusserung und Uebertragung ein- schliesslich der für die Vermittlung gezahlten ortsüblichen Gebühr, sofern nicht an Stelle des Veräusserungspreises der Wert massgebend ist, in Abzug zu bringen.

Verwendet der Veräusserer den erzielten Veräusserungspreis ganz oder teil- weise ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel innerhalb des Landes für den Neubau eines Wohnhauses oder zu einem Umbau, durch den eine oder mehrere neue Wohnungseinheiten geschaffen werden, so sind auf Antrag die dem Ver- äusserer erwachsenden Baukosten von dem Veräusserungspreis abzuziehen, wenn der Neubau oder Umbau binnen 6 Monaten nach der Veräusserung begonnen und die Fertigstellung nicht schuldhafterweise um mehr als 2 Jahre verzögert wird. Wird der Neubau innerhalb 10 Jahren nach seiner Fertigstellung an einen Dritten veräussert, so ist der Betrag, um den sich die Zuwachssteuer infolge des Abzugs der Baukosten minderte, nachzuerheben. Der Abzug der Baukosten vom Veräusserungspreis kann von der Bestellung einer Sicherungshypothek für diesen Betrag abhängig gemacht werden. Erbteilungen gelten hierbei nicht als Veräusserung1).

§ 22. Dem Veräusserungspreise sind hinzuzurechnen Entschädigungen für eine Wertminderung des Grundstücks, soweit der Anspruch während des für die Steuerberechnung massgebenden Zeitraums nach dem 1. Januar 1911 entstanden und der Betrag nicht nachweislich zur Beseitigung des Schadens verwendet worden ist.

§ 23. Bei der steuerpflichtigen Ueberlassung eines gemeinschaftlichen Grund- stücks an einen Mitberechtigten bleibt die Steuerpflicht auf den veräusserten Anteil

i) Dieser Absatz wurde zugefügt auf Grund des Beschlusses des Landtags vom 7. Juli 1922. Bekanntmachung der Staatsministerien de r Justiz, des Innern, der Finanzen und für Soziale Fürsorge vom 26. Juli 1922 (GVB1. 1922, S.371).

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beschränkt. Bei dem nächsten Steuerfall ist der Wertzuwachs für den eigenen und für den hinzuerworbenen Anteil gesondert zu berechnen und zu versteuern.

Eine gleiche gesonderte Steuerberechnung hat auch in anderen Fällen dann stattzufinden, wenn der Veräusserer Anteile des Grundstücks zu verschiedenen Zeiten erworben hatte. § 19 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 24. Beim Tausch von Grundstücken ist die Steuer für jedes Grundstück gesondert zu berechnen und zu erheben.

§ 25. iDie Steuer beträgt: bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 10 v. H. des Betrags, der sich aus dem Erwerbspreis und den Zu· und Abrechnungen ( §§ 14, 15, 20) zusammensetzt, 10 % bei einer Wertsteigerung von mehr als 10 - 30% 11 „ « »» ?» ™ »» >j 30 - 50 ν 12 „ Î? ?» »> »» »> λ 50 - 70 ,, 13 „

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2Die Steuer erhöht sich um 100 ν. Η- bei Veräusserungen binnen eines Jahres nach Abschluss des Erwerbs-

geschäfts, 50 ν. Η. bei Veräusserungen binnen 2 Jahren nach Abschluss des Erwerbs-

geschäfts, 20 ν. Η. bei Veräusserungen binnen 3 Jahren nach Abschluss des Erwerbs-

geschäfts. 394

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Bekanntmach, d. bayer. Staateministerien betr. Zuwachssteuer u. Grundwertabgabe. 395

Der Höchstsatz der Steuer von 50 v. H. der Wertsteigerung darf nicht über- schritten werden1).

8Die Steuer ermässigt sich für jedes vollendete Jahr des für die Steuer- berechnung massgebenden Zeitraums um 2 v. H. ihres Betrags, wenn seit dem Abschlüsse des Erwerbsgeschäfts mehr als 4 Jahre bis zur Veräusserung des Grund- stücks verstrichen sind. Die Gesamtermässigung darf 70 v. H. der Steuer nicht übersteigen1).

4Die sich nach Abs. I ergebende Steuer wird auf volle Mark aufgerundet. Steuerbeträge, die im ganzen unter 20 M. bleiben, werden nicht erhoben.

Anmerkung: Die Gemeinden können in der Satzung beschließen, die nach Abs. I berechnete Steuer nur zu einem Bruchteil zu erheben.

§ 26. Die Entrichtung der Zuwachssteuer liegt demjenigen ob, dem das Eigentum an dem Grundstück vor dem die Steuerpflicht begründenden Rechts- vorgange zustand. Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Kann die Steuer von dem Veräusserer nicht beigetrieben werden, so haftet der Erwerber für die Steuer bis zum Betrage von 2 v. H. des Veräusserungspreises. Diese Bestimmung findet keine Anwendung beim Erwerb im Wege der Zwangs- versteigerung.

Die Haftung fällt fort, sobald der Veräusserer einen entsprechenden Betrag bezahlt oder sichergestellt hat.

§ 27. Von der Steuerpflicht sind das Reich, das Land, die Gemeinden, Be- zirke und Kreise, in denen das Grundstück liegt, befreit. Ferner sind befreit Ver- einigungen, die, ohne Erwerbszwecken zu dienen, satzungsgemäss sich mit innerer Kolonisation, Arbeiteransiedlung, Grundentschuldung oder Errichtung von Woh- nungen für die minderbemittelte Bevölkerung befassen, falls sie den zur Verteilung gelangenden Reingewinn auf eine höchstens 5%ige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, den Mitgliedern, Geschäftsführern oder sonstigen Beteiligten auch nicht in anderer Form besondere Vorteile gewähren, bei Auslosung, Austritt eines Mitglieds oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zusichern und bei der Auflösung den Rest ihres Vermögens für die vorbezeichneten Zwecke bestimmen. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet das Staate- ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Anmerkung: Die Gemeinden können in der Satzung weitere Befreiungen beschliessen.

§ 28 2). Die Grundlage für die Veranlagung der Zuwachssteuer bilden die Spalten 1-- 6 der Grunderwerbssteuerliste des Finanzamts, die von diesem, soweit ihm nicht selbst nach § 19 der Reichsabgabenordnung die Verwaltung der Steuer übertragen ist, monatlich in Abschrift zu erholen sind.

§ 292). Die Steuerpflichtigen haben binnen 2 Wochen nach Aufforderung der Steuerbehörde eine Steuererklärung abzugeben, insbesondere über bestimmte, für

*) Dieser Absatz wurde zugefügt auf Grund des Beschlusses des Landtags yom 7. Juli 1922. Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz, des Innern, der Finanzen und für Soziale Fürsorge vom 26. Juli 1922 GVB1. S. 871).

*) Die Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen erliessen am 5. Mai 1922 <GVB1. 1922 Nr. 21 8. 292) folgende Vollzugsbekanntmachung: Nach §28 der Mustersatzung über die Erhebung der Zuwachssteuer vom 17. September 1921 (GVB1. S. 468) bildet die Grunderwerbssteuerliste des Finanzamte die Grundlage für die Veranlagung der Zuwachs- steuer. Nach § 29 haben die Steuerpflichtigen nach Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben und alle die Steuerpflicht und das Veräusserungsgeschäft betreifenden Urkunden vorzulegen.

Sollten im Einzelfalle diese Unterlagen für die Steuerberechnung nicht genügen, so ist die Einsichtnahme der einschlägigen Notariatsurkunden durch einen geeigneten Ver- treter der zuständigen Steuer- und Gemeindebehörde in den Dienst räumen des Notariats gestattet. Auch kann die Erteilung beglaubigter Abschriften gegen Zahlung der Gebühren beantragt werden. Die gemeindlichen Zuwachssteuerordnungen sind „Steuergesetze" im Sinne des § 291 der Geschäftsordnung für die Notariate vom 30. Oktober 1918 (JMB1. S. 221), die Gemeinden sind Steuerbehörden im Sinne dieser Stelle, sofern sie die Verwaltung der Steuer selbst führen.

Die Hinaus?abe der Notariats Urkunden muss im Interesse der geordneten Geschäfts- führung der Notariate und wegen Verlustgefahr in der Regel unterbleiben. Bei der Belastung der Notariate mit Schreibwerk wird ferner dringend empfohlen, die Anforderung beglau- bigter Abschriften auf Ausnahmefälle zu beschränken.

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die Veranlagung massgebende Tatsachen Auskunft zu erteilen und alle die Steuer- pflicht und das Veräusserungsgeschäft betreffenden Urkunden vorzulegen.

Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen die Gründe der Beanstandung mitzuteilen mit dem Anheimstellen, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Erklärungen abzugeben.

Die gleiche Auskunftspflicht obliegt auch anderen Personen, die als Veräusserer oder Erwerber oder als Vertreter eines von diesen an dem steuerpflichtigen Rechts- vorgange teilhaben, sowie den an früheren steuerpflichtigen Vorgängen beteiligten Personen.

§ 30. Der Steuerpflichtige erhält einen schriftlichen Steuerbescheid, aus dem die Berechnungsgrundlagen ersichtlich sind und in dem eine Frist von mindestens einem Monat für die Zahlung der Steuerschuld bestimmt wird. Wird die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so sind vom Ablauf der Frist an Zinsen zu 5 v. H. zu zahlen.

§ 31. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Entrichtung der im Steuer- bescheid festgestellten Zuwachssteuer sind Verwaltungsrechtssachen im Sinne des Art. 8 Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes.

§ 32. Die Zuwachssteuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder ermässigt: 1. bei Nichtigkeit der Auflassung oder des sonstigen den Eigentumserwerb

begründenden Rechts Vorganges; 2. bei Rückerwerb des Eigentums infolge Nichterfüllung der Vertrags-

bedingungen des Veräusserungsgeschäftes; 3. bei Rückerwerb des Eigentums innerhalb 2 Jahren seit der Veräusserung

zu einem Preise der den letzten Veräusserungspreis zuzüglich der vom Erwerber gemachten Aufwendungen nach § 14 nicht übersteigt;

4. bei Preisminderung nach den §§ 459, 460 B.G.B., soweit sie eine Ermässi- gung der Steuer zur Folge haben würde.

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses gestellt werden, auf welches sich der Antrag gründet.

Wird die Steuer erlassen, so gilt die Veräusserung und der Rückerwerb im Sinne der Zuwachssteuerordnung als nicht erfolgt.

§ 33. Die Gemeinde ist ermächtigt, auch in anderen als den in Art. 24 des Vollzugsgesetzes zum L.St.G. bezeichneten Fällen die Steuer ganz oder teilweise niederzuschlagen, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen1).

Ortspolizeiliche Vorschriften zum Vollzuge der Satzung über die Erhebung der Zuwachssteuer.

§ 1. Wer für sich oder zugunsten eines anderen nicht gerechtfertigte Steuer- vorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, dass die Zuwachssteuer verkürzt wird, wird wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe bestraft.

Der Steuerhinterziehung macht sich auch schuldig, wer Grundstücke, bei deren Erwerb ihm Steuerbefreiung oder Steuervorteile gewährt sind, zu einem Zwecke verwendet, der dem Steuervorteil oder der Steuerbefreiung, die er erlangt

l) Dazu bemerkt die Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz, des Innern, der Finanzen und für Soziale Fürsorge vom 26. Juli 1922 (GVB1. 1928 S. 371): Nach § 33 der Zuwachssteuerordnung ist die Gemeinde ermächtigt, auch in anderen als den in Art. 24 VG. z. LStG. bezeichneten Fällen die Steuer ganz oder teilweise niederzuschlagen, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Es ist unmöglich, durch die Zuwachssteuer- ordnung alle Härten, die sich bei Zuwachssteuern ergeben können, auszuschließen. Gerade hier muss deshalb von der Gemeinde mehr wie bei jeder anderen Steuer eine verständnisvolle Verwaltung der Abgabe erwartet werden. Es ist zu bedenken, dass in- folge der Entwertung der Mark und der zunehmenden Teuerung, der die Mehreinnahmen meistens nicht entsprechen, heute zahlreiche Besitzer durch die Not gezwungen werden, ihren Grundbesitz zu veräussern, um überhaupt leben zu können, und dass auch der erzielte Preis, wenn man die Geldentwertung berücksichtigt, meistens keinen Gewinn, sondern einen erheblichen Verlust bedeutet. In solchen Fällen sollte die Steuer erlassen oder wenigstens ermässigt werden. Es entspricht dies auch der üebung, die das Staatsministerium der Finanzen gegenüber Erlassgesuchen in letzter Zeit stets beobachtet hat.

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Bekanntmach, d. bayer. Staatsministerien betr. Zuwachssteuer u. Grundwertabgabe. 397

hat, nicht entspricht, und es zum eigenen Vorteil oder zugunsten eines anderen vorsätzlich unterlässt, dies vorher rechtzeitig anzuzeigen.

Die Nichterfüllung der Pflicht zur Einreichung der Zuwachssteuererklärung oder zur Erteilung einer Auskunft nach § 29 der Satzung unterliegt, soferne nicht eine Hinterziehung nach Abs. 1 gegeben ist, einer Geldstrafe bis zu 500 M.

Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, dass die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht unterlassen worden ist, die Zu- wachssteuer zu hinterziehen, oder dass die unrichtigen Angaben nicht in dieser Absicht gemacht worden sind, so tritt an die Stelle der in Abs. III vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu 150 M.

§ 2. Die Einziehung der Zuwachssteuer erfolgt unabhängig von der Be- strafung.

Mustersatzung betreffend die Erhebung einer Grundwertabgabe. § 1. Der Grundwertabgabe unterliegen die unbebauten Grundflächen des

Gemeindebezirkes, die nicht dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärt- nerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind.

Zu den Grundflächen, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärt- nerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, sind Parkanlagen nicht, ferner solche land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch benutzte Grundflächen nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner Wert schon zur Zeit des Erwerbs durch ihre Lage als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird, oder bei denen nach den sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder ihrer Belastung, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden.

Bebaute Grundflächen gelten als unbebaute Grundflächen, wenn die auf ihnen errichteten Bauten der ortsüblichen Bebauung nicht entsprechen und nach der Art ihrer Benutzung und der Höhe der Aufwendungen hierfür erkennen lassen, dass die Bauten nicht bestimmt sind, dauernd Wohn- oder gewerblichen Zwecken zu dienen.

§ 2. Der Grundwertabgabe unterliegen nicht 1. unbebaute Grundflächen, die mit bebauten Grundflächen in einem der

ortsüblichen Benutzungs weise entsprechenden Zusammenhange stehen (Hofräume, Hausgärten, Ziergärten usw.) oder nach Art der Benutzung, des Bauauf wandes und der Beschaffenheit dauernd gewerblichen Zwecken dienen,

2. Grundflächen, die im Eigentume des Reiches, des Landes, der Kreise, der Bezirke, der Gemeinden, der Ortschaften oder von Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts stehen,

v 3. Grundflächen, die bestimmt sind, öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken oder unter Ausschluss von Erwerbs- oder Sportszwecken, der Wissenschaft, der Kunst, dem Unterricht, der Erziehung, der Wohltätigkeit oder der öffentlichen Gesundheitspflege dauernd und unmittelbar zu dienen,

4. Grundflächen, deren gemeiner Wert 5000 M. nicht übersteigt, wobei die Werte der sämtlichen im Eigentum einer Person stehenden steuerbaren Grundflächen einer Gemeinde zusammenzurechnen sind1).

§ 3. Befreit sind auch solche an sich abgeabepflichtige Grundstücke, für die bereits Pläne zum Bau von Klein- oder Werk wohnungen vorgelegt oder entsprechend Verhandlungen eingeleitet sind. Sind solche Wohnungen bis zum Ablaufe der von der Gemeinde zu bestimmenden angemessenen Frist nicht errichtet, so ist die geschuldete Abgabe samt 5 % Zinsen für den ganzen Zeitraum nachzuentrichten.

§ 4. Die Grundwertabgabe beträgt v. T.2) des auf 1000 M. nach unten abgerundeten gemeinen Wertes der unbebauten Grundfläche im Zeitpunkte der

*) Die Gemeinde kann bestimmen, dass die Befreiung nach Ziff. 1 nur dann eintritt, wenn die Grundfläche eine bestimmte Grosse nicht überschreitet. Sie ist ferner befugt, eine Befreiung auch in anderen als in Abs. I Ziff. 1-4 aufgeführten Fällen zu beschliessen.

«) Nach Art. 6 Abs. I des Vollzugsgeeetzes zum Landessteuergesetze darf die Grund- wertabgabe 6 v. T. des gemeinen Wertes der Grundfläche nicht übersteigen.

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398 Bekanntmach. d. bayer. Staatsminieterien betr. Zuwachseteuer u. Grundwertabgabe.

Veranlagung. Dabei werden die sämtlichen im Eigentum eines Steuerpflich- tigen stehenden steuerbaren Grundflächen einer Gemeinde zusammengerechnet.

Ein Schuldenabzug findet nicht statt. § 5. Die Gemeinde ist berechtigt, von jedem Eigentümer einer unbebauten

Grundfläche binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen. Die Form der Steuererklärung bestimmt die Gemeinde.

Die Eigentümer unbebauter Grundflächen sind verpflichtet, diese Grundstücke von Beauftragten der Gemeinde betreten und besichtigen zu lassen.

§ 6. Die Feststellung der Veranlagungsgrundlagen für die Abgabe erfolgt durch einen oder mehrere vom Stadtrat (Gemeinderat) zu wählende Ausschüsse (Art. 106/67 G.O.).

Die Mitglieder des Ausschusses leisten vorbehaltlich des Art 136 Abs. 4 der Reichsverfassung folgenden Eid :

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich bei den Ausschussverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu meiner Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen streng- stens geheim halten werde, so wahr mir Gott helfe."

§ 7. Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen von der Gemeinde berechnet.

Schuldner der Abgabe ist der Eigentümer des Grundstücks; mehrere Eigen- tümer haften als Gesamtschuldner.

Die Abgabe ist eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Entrichtung der im Steuerbescheid

festgestellten Grundwertabgabe sind Verwaltungsrechtssachen im Sinne des Art. 8 Ziff. 31 des V.G.G.

§ 8. Die abgabepflichtigen Grundstücke sind in einem Verzeichnisse vor- zutragen, in dem neben dem Steuerpflichtigen auch das Ergebnis der Veranlagung zu vermerken ist.

Das Verzeichnis bildet die Grundlage der Steuererhebung, bis die Gemeinde eine Neuveranlagung beschliesst. Die Neuveranlagung kann auch für einzelne Bezirke erfolgen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

Die Grundwertabgabe wird am 1. April eines jeden Jahres fällig. Den Zeit- punkt der Entrichtung bestimmt die Gemeinde. Nicht rechtzeitig bezahlte Beträge sind mit 5 v. H. zu verzinsen.

Zu- und Abgänge wirken vom Beginne des nächstfolgenden Rechnungsjahres und sind in dem Verzeichnis entsprechend vorzumerken.

§ 9. Wird die Verwaltung der Grundwertabgabe gemäss § 19 der Reichsab- gabenordnung einem Finanzamte übertragen, so finden die vorstehenden Vor- schriften entsprechende Anwendung.

Ortspolizeiliche Vorschriften zum Vollzage der Satzung über die Erhebung einer Grundwertabgabe.

Wer für sich oder zugunsten eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Grundwertabgabe verkürzt wird, wird wegen Hinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe bestraft.

Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Steuerordnung unterliegen einer Geld- strafe bis zu 500 M.

Die Einziehung der Grundwertabgabe erfolgt unabhängig von der Bestrafung.

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