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BEHINDERUNG AM ARBEITSPLATZ - salk.at · Voraussetzung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist...

Date post: 17-Sep-2018
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BEHINDERUNG AM ARBEITSPLATZ
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BEHINDERUNG AM ARBEITSPLATZ

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Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sehr geehrte Damen und Herren,

nicht immer ist die Behinderung einer Kollegin oder eines Kollegen sichtbar, oft beein-trächtigt sie, wiewohl sichtbar, in keiner Weise die Leistungsfähigkeit. Ursachen einer Be-hinderung sind mannigfaltig und können durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall hervorgerufen werden. Manchmal reichen Hilfsmittel wie zum Beispiel eine Bildschirm-lupeneinstellung bei Sehbehinderung, um Einschränkungen auszugleichen.

Wo eine Beeinträchtigung gegeben ist, greifen auch die gesetzlichen und organisatorischen Bestimmungen. Die Gleich-stellung ist unter anderem im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz festgelegt. Immer geht es um die Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens und die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der Abbau von baulichenBarrieren ist ein kleiner, aber wichtiger Teil davon: Er stellt besonders in den historischen und älteren Teilen unseresCampus eine große Herausforderung dar.

Das Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet uns, „begünstigt Behinderte“ anzustellen. Wir beschäftigen bereits rund 160 beeinträchtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sehen sie in den vielfältigen Tätigkeitsbereichen unseres großen Hauses bestens integriert. Bei Ausschreibungen werden Personen mit Behinderung ausdrücklich zur Bewerbung aufge-fordert.

Seit 2006 gibt es eine eigene Behindertenkommission in den Salzburger Landeskliniken, die sich um die Anliegen behin-derter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kümmert. Als Ansprechpartner stehen gewählte Behindertenvertrauenspersonen zur Verfügung.

Als größter Betrieb des Landes Salzburg bemühen wir uns in allen Bereichen um Barrierefreiheit und Chancengleichheit. Eine heterogene Mitarbeiterschaft sehen wir als Bereicherung - Inklusion ist gelebte Wirklichkeit im Uniklinikum Salzburg.

Priv.-Doz. Dr. Paul SunglerGeschäftsführer

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Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

seit 2006 stehen wir Ihnen als gewählte Behindertenvertrauenspersonen (BVP) in allen Belangen zum Thema „Arbeitsplatz und Behinderung“ beratend zur Seite. Durch die gute Zusammenarbeit zwischen Arbeitsmedizinischem Dienst der SALK, dem Betriebsrat und den Managementbereichen Personalmanagement, Recht und Klinikgastro-nomie sowie Technik und Bau, Liegenschaften konnten schon in der Vergangenheit erfolg-reich und nachhaltig Arbeitsbereiche geschaffen werden, in denen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter trotz ihrer Erkrankung oder Behinderung ihre volle Leistung erbringen können.

Inklusion, Förderung und Adaptierung von Arbeitsplätzen sind nicht nur für einen guten Ablauf in den einzelnen Funk-tionsbereichen von Bedeutung, sondern auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst, damit sie ihre bestmögliche Leistung erbringen können. So wie sich Menschen generell unter anderem über ihre Arbeitsleistung, ihr Berufsbild defi-nieren und damit ihren Selbstwert stärken, bemühen sich insbesondere auch Menschen nach Erkrankungen oder einem Unfall, allfällige Einschränkungen mit Arbeitsleistung zu kompensieren. Einen Arbeitsplatz zu haben bedeutet nicht nur Existenzsicherung, sondern Unabhängigkeit, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, persönliche und soziale Entwicklung.

Durch neue Berufsfelder und technologische Entwicklungen können auch in Zukunft Arbeitsmöglichkeiten geschaffen werden, die Funktionsbeeinträchtigungen kompensieren und damit Leistungseinschränkungen reduzieren oder besei-tigen helfen.

Ihren Fähigkeiten entsprechend eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind eine Bereicherung für jedes Team!

Sabine AignerBehindertenvertrauensperson im Landeskrankenhaus

DATEN UND FAKTEN

Ausgleichszahlungen:In den SALK sind derzeit etwa 5.920 Personen tätig. Dividiert man die Gesamtsumme durch 25, erhält man die Anzahl der „begünstigt behinderten“ Personen (Grad der Behinderung mindestens 50%), die wir gemäß Behinder-teneinstellungsgesetz als Betrieb mit mehr als 25 MitarbeiterInnen beschäftigen müssen. Derzeit arbeiten rund 160 begünstigt Behinderte in den SALK, was bedeutet, dass wir rund 75 Personen mehr einstellen müssten. Aufgrund krankenhausspezifischer Gegebenheiten konnte diese Quote noch nicht voll erfüllt werden und es wird dafür eine sog. Ausgleichstaxe bezahlt, die in den Ausgleichstaxfonds fließt.Für jede nicht besetzte Pflichtstelle zahlen wir pro Monat einen Betrag in Höhe von derzeit h 374,-. Diese Beträge sollten entsprechend der Intention des Gesetzes sinnvoller in die Einstellung „begünstigt behinder-ter“ MitarbeiterInnen investiert werden.Durch Evaluierung Ihres Arbeitsplatzes und indem Sie Ihre Ressourcen Ihrer Behindertenvertrauensperson oder der Behindertenkommission mitteilen, können Sie beim Ausbau der Beschäftigungsquote mithelfen.

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WAS VERSTEHT MANUNTER BEHINDERUNG?

§ 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes:„Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist dieAuswirkung einer nicht nur vorübergehenden körper-lichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträch-tigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz spricht von der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft generell, die durch eine Behinderung erschwert wird.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter-scheidet drei Begrifflichkeiten: Schaden aufgrund einer Erkrankung, angeborenen

Schädigung oder eines Unfalls funktionale Beeinträchtigung der Fähigkeiten und

Aktivitäten soziale Beeinträchtigung

BEGÜNSTIGT BEHINDERT

Voraussetzung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent (Feststellung durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservices nach Richtsätzen) sowie die öster-reichische Staatsbürgerschaft.

Gleichgestellt sind: EU- beziehungsweise EWR-BürgerInnen und deren Familienangehörige Schweizer BürgerInnen und deren Familienangehörige Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen,

soweit sie hinsichtlich einer Entlassung österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Begünstigt kann u.a. nicht werden, wer eine dauernde Pensionsleistung bezieht oder über 65 Jahre ist.

Für Begünstigte Behinderte besteht unter anderem ein besonderer Kündigungsschutz, in den SALK auch Anspruch auf einen landesgesetzlich geregelten Zusatzurlaub.

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DER BESONDERE

KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Die Kündigung eines begünstigt Behinderten ist erst dann wirksam, wenn der Behindertenausschuss, angesiedelt beim Sozialministeriumservice, der beabsichtigten Kündi-gung zustimmt.

Der Kündigungsschutz tritt erst nach einer Dauer desArbeitsverhältnisses von 6 Monaten inkraft. Bei Arbeits-verhältnissen, die ab dem 01.01.2011 neu begründetwerden, wird der Kündigungsschutz für jene, die den Be-günstigtenstatus bereits haben, erst nach Ablauf von 4 Jahren wirksam.

Anderes gilt für Menschen, die den Begünstigtenstatus in-nerhalb des Vierjahreszeitraumes erst feststellen lassen: Hier wird der Kündigungsschutz wie bisher bereits nach dem Ablauf von 6 Monaten wirksam.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behinderung bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden hat oder erst nachträglich eingetreten ist.

In manchen Fällen kann der besondere Kündigungsschutz auch bei einem Arbeitsverhältnis gelten, das noch keine sechs Monate dauert. Und zwar, wenn die Begünstigten-eigenschaft auf Grund eines Arbeitsunfalles zuerkannt wurde.

Bei „begünstigten behinderten“ ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder des Betriebsrats, der Personalvertretung oder des Jugendvertrauensrates sind, oder die als Behinderten-vertrauensperson (StellvertreterInnen) tätig sind, geltendie Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsver-fassungsgesetzes.

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Befristetes Dienstverhältnis, einvernehmliche Auflösung, vorzeitiger Austritt Bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder bei berechtigter fristloser Entlassung gilt der besondere Kündigungsschutz nicht.

Das Arbeitsverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch vorzeitig, das heißt ohne Einhaltung von Fristen und Terminen, durch einseitige Erklärung (Entlassung, Austritt) aufgelöst werden. Liegt jedoch kein wichtiger Grund vor, wäre eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung unberechtigt. Eine unberechtigte Entlassung kann nur beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.Ein vorzeitiger Austritt durch den/die ArbeitnehmerIn ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Diese Lösungsart sollte niemals voreilig und immer erst nach Rücksprache mit der Arbeiterkammer oder der zuständigen Fachgewerkschaft gewählt werden.

Eine einvernehmliche Lösung erfolgt freiwillig auf Grund einer Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber, am besten in schriftlicher Form.

Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Arbeiterkammern www.arbeiterkammer.at und im Intranet der SALK Personalmanagement, Recht und Klinikgastronomie/Dienstrechtliches/Gesetze und Verordnungen im Behinder-teneinstellungsgesetz.

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ZUSATZURLAUB Der Anspruch auf Erholungsurlaub erhöht sich für MitarbeiterInnen mit Behinderung unter der Voraussetzung des Bezugeseiner Rente aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder wenn DienstnehmerInnen im Besitze eines Bescheides des Sozialministeriumservices sind, in dem eine Erwerbsminderung von mindestens 20% festgestellt wurde (Organisationsrichtlinie 3.15 Urlaub der SALK-Bediensteten):

Bei einer Erwerbsminderung von mind. 20% um 2 Arbeitstage (16 Stunden) ab 40 % um 4 Arbeitstage (32 Stunden) ab 50 % um 5 Arbeitstage (40 Stunden) ab 60% oder bei Blindheit um 6 Arbeitstage (48 Stunden)

Für Teilzeitkräfte gilt die Aliquotierung.

ENTGELTSCHUTZ Auf Grund des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes und zum Schutz vor Diskriminierung gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung dieselben Entlohnungskriterien wie für Mitarbeiter ohne Behinderung.

Weiters schreibt dieses Gesetz die Gleichbehandlung bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, beim beruflichen Aufstieg, sonstigen Arbeitsbedingungen und bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses fest. In den SALK ist eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet.

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FÖRDERUNGEN

aus dem Ausgleichstaxfonds für Menschen mit Beeinträchtigungen unter bestimmten Voraussetzungen:

Sozialministeriumservice

Mobilitätsförderungen können Menschen mit Behinderungen zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung einer Beschäftigung gewährt werden, z.B. Transportkosten Orientierungs- und Mobilitätstraining Anschaffung eines Blindenführhundes Mobilitätszuschuss Erlangung der Lenkerberechtigung Erwerb eines Kraftfahrzeuges

Arbeitsplatzbezogene Förderungen sollen den Eintritt ins Erwerbsleben erleichtern und dienen der Erhaltung und Sicherung bestehender Arbeitsplätze. Schulungskosten Gebärdensprachdolmetschkosten Technische Arbeitshilfen/Arbeitsplatzadaptierungen Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit

SALK-FÖRDERUNG

Zuschuß für körpernahe Heilbehelfe für begünstigt Behinderte, die bereits 3 Jahre in der SALK tätig sind.Gefördert werden: Prothesen, Hörgeräte u.ä. mit Beträgen zwischen h 72,- und max. h 300,- Voraussetzung: Begutachtung durch den Arbeitsmedizinischen Dienst.

Nähere Informationen bei Sabine Aigner, Tel. +43 (0)5 7255 - 22572

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UNSICHTBARE ERKRANKUNGEN UND BEHINDERUNGEN

Oftmals sind Behinderungen gar nicht sichtbar, Einschränkungen für den Außenstehenden gar nicht erkennbar. Als MitarbeiterInnen der SALK arbeiten wir täglich direkt oder indirekt ganz selbstverständlich mit kranken Menschenzusammen. Wir denken nicht im Entferntesten daran, dass diese Menschen von Amts wegen als „behindert“ einge-stuft sein könnten. Es hat für uns, bei der Behandlung und im Umgang mit ihnen, keine weitere Bedeutung. Sollenbeeinträchtigte Menschen zu KollegInnen werden, dann kommen unter Umständen Berührungsängste zutage. Menschenmit Beeinträchtigungen haben die gleichen Bedürfnisse wie alle anderen auch: Sie streben nach Gesundheit und Wohl-befinden, sozialer und wirtschaftlicher Sicherheit, nach Erwerb und Entwicklung ihrer Fähigkeiten. Die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen, ist Aufgabe der Politik, aber auch der einzelnen Institutionen und nicht zuletzt sind wir selbst aufgefordert, Hürden in unserem Umfeld zu erkennen und sie entfernen zu helfen.

Verabschieden wir gemeinsam das Vorurteil, dass „MitarbeiterInnen mit Erkrankungen/Beeinträchtigungen wenigLeistung erbringen, nur im Krankenstand sind, maximal für Hilfsdienste herangezogen werden können und überdurch-schnittlich viel Aufmerksamkeit benötigen!“

Menschen mit einer Erkrankung/Beeinträchtigung haben oft die gleichen Fähigkeiten wie wir, ihr Potential muß nurerkannt werden.

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DAS ANDERSSEIN DER ANDEREN ALS BEREICHERUNG DES EIGENEN SEINS ZU BEGREIFEN; SICH VERSTEHEN,

SICH VERSTÄNDIGEN, MITEINANDER VERTRAUT WERDEN, DARIN LIEGT DIE ZUKUNFT DER MENSCHHEIT.

(Rolf Niermann)

DAS ANDERSSEIN DER ANDEREN ALS BEREICHERUNG DES EIGENEN SEINS ZU BEGREIFEN; SICH VERSTEHEN,

SICH VERSTÄNDIGEN, MITEINANDER VERTRAUT WERDEN, DARIN LIEGT DIE ZUKUNFT DER MENSCHHEIT.

(Rolf Niermann)

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Arbeitsmedizinischer Dienst Personalmanagement, Recht und Klinikgastronomie

Personalmanagement, Recht und Klinikgastronomie

AngestelltenbetriebsrätinLKH

ArbeiterbetriebsratLKH

AngestelltenbetriebsrätinCDK

KOMMISSIONSMITGLIEDER

Dr.in Eveline ZirknitzerTel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

Mag. Hermann Leiter Tel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

Antonia KreisederTel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

Monika NiederbergerTel.: +43 (0)5 7255 - 20803

Thomas BrandstötterTel.: +43 (0)5 7255 - 20810

Claudia Brandstötter Tel.: +43 (0)5 7255 - 34615

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Angestellten- und Arbeiter-betriebsrat LK St.Veit

Angestellten- und Arbeiter-betriebsrat LK Tamsweg

Behinderten-Vertrauenspersonder Angestellten LKH

2. Stellv. Behinderten-Vertrauens-person der Angestellten LKH

1. Stellv. Behinderten-Vertrauens-person der Angestellten LKH

1. Stellv. Behinderten-Vertrauens-person der Angestellten LKH

Franz [email protected]

Andreas SpänglerTel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

Robert Beer Tel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

Franz WartbichlerTel.: +43 (0)5 7255 - 46400

Rupert GruberTel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

Sabine AignerTel.: +43 (0)5 7255 - [email protected] Sprechstd.: Di + Do: 08.00 - 12.00 Uhr

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Behinderten-Vertrauens-person der Arbeiter CDK

Behinderten-Vertrauens-person der Arbeiter und Angestellten LK St.Veit

Stellv. Behinderten-Vertrau-ensperson der Arbeiter und Angestellten LK St. Veit

Behinderten-Vertrauens-person der Angestellten CDK

Heinz Brodinger Tel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

Angela BihatschTel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

Friedrich SchaireiterTel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

Regina WinklerTel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

Stellv. Behinderten-Vertrauens-person der Arbeiter LKH

Markus [email protected]

Behinderten-Vertrauens-person der Arbeiter undAngestellten LK Tamsweg

Andreas Thomasberger Tel.: +43 (0)5 7255 - [email protected]

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Impressum

Medieninhaber und Herausgeber: SALK – Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsges.m.b.H., A-5020 Salzburg, Müllner Hauptstr. 48,www.salk.at; DVR 0512915;

Für den Inhalt verantwortlich: Behindertenkommission der SALK

Redaktion, Konzept, Text: Unternehmenskommunikation und Marketing, Mag.a Christine Walch, Mag.a Mick Weinberger, Tel.: +43 (0)5 7255 - 20012, [email protected]

Gestaltung: sapp+scheufele OG, www.sappundscheufele.at

Druck: Schönleitner Druck, www.schoenleitnerdruck.at

Auflage: 1.000 Stück

Bildnachweis: Josefine Unterhauser Fotografie; Karikaturen: Albert Gruber, SALK

Offenlegung nach §25 Mediengesetz: Behinderung am Arbeitsplatz; Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsges.m.b.H.; P.b.b. Erscheinungsort Salzburg, Verlagspostamt 5020 Salzburg;

Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsges.m.b.H.Universitätsklinikum der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität

A-5020 Salzburg | Müllner Hauptstraße 48 | www.salk.at


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