+ All Categories
Home > Documents > Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

Date post: 12-Jan-2017
Category:
Upload: lamnga
View: 215 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
10
Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 2 (1921), pp. 281-289 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907379 . Accessed: 13/06/2014 00:12 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1.Oktober 1920Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 2 (1921), pp. 281-289Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907379 .

Accessed: 13/06/2014 00:12

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

Begründung zum Entwurf des MecMenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes.

Vom 1. Oktober 1920.

Das Landessteuergesetz des Reiches vom 30. März 1920 (R.G.B1. S. 402) regelt im allgemeinen die steuerrechtlichen Verhältnisse des Reiches besonders im Hinblick auf die Beziehungen des Reiches zu den Einzelstaaten und Gemeinden, während die Beziehungen der Einzelstaaten zu ihren Gemeinden in der Haupt- sache der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen sind. Nur für einzelne Steuern enthält das Reichsgesetz zwingende Vorschriften dahingehend, dass diese Steuern entweder von den Ländern erhoben werden müssen, soweit sie nicht durch ihre Landesgesetzgebung die Steuern den Gemeinden überlassen oder dass sie von den Gemeinden zu erheben sind, soweit nicht wiederum durch Landes- gesetz die betreffenden Steuern für das Land in Anspruch genommen werden. Das Landessteuergesetz enthält ferner Bestimmungen über die Beteiligung der Länder und Gemeinden am Ertrage der Reichssteuern, wobei die Unterverteilung zwischen Ländern und Gemeinden wiederum nach den im Reichsgesetz aufgestellten Grundsätzen der Landesgesetzgebung überlassen ist.

Zur Ausführung derjenigen Bestimmungen, in denen das Landessteuergesetz auf die Landesgesetzgebung verweist, ist es erforderlich, entsprechende Vor- schriften im Wege der Landesgesetzgebung zu treffen. Es entspricht der Zweck- mässigkeit, bei dieser Gelegenheit nicht nur diejenige gesetzliche Regelung vor- zunehmen, die nach dem Reichsgesetz im Wege der Landesgesetzgebung erfolgen muss, sondern auch darüber hinaus allgemein die steuerrechtlichen Beziehungen des Landes zu den Gemeinden und auch der Gemeinden für sich zu ordnen. Des- halb sind in den Entwurf eine Reihe von Vorschriften mit aufgenommen worden, welche dem preussischen Kommunalabgabengesetz entstammen und die in der Landesgesetzgebung bisher fehlenden Vorschriften dieser Art ersetzen sollen.

Der Entwurf enthält ferner die Auseinandersetzungen des Landes und der Gemeinden über die nach der Reichsgesetzgebung für Land und Gemeinden noch gebliebenen, im Verhältnis zu früher ausserordentüch geringen Besteuerungs- möglichkeiten. Durch die Gesetzgebung des Reichs sind die Länder und ihre Gemeinden in der Hauptsache darauf angewiesen, ihren Ausgabenbedarf durch die Beteiligung an den Reichssteuern, in erster Linie an der Reichseinkommen- steuer, zu decken. Die ihnen darüber hinaus zur Verfügung gebliebenen eigenen Steuern sind im Verhältnis zu der Einkommensteuer sehr geringfügig. Es handelt sich dabei in erster Linie um die direkten Realsteuern, d. h. um die Steuern vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb und daneben um die Vergnügungssteuer. Auf die Art und Weise der Teilung dieser Steuern zwischen Land und Gemeinden wird bei Besprechung der Einzelbestimmungen des Gesetzes näher einzugehen sein. Es soll hier nur vorausgeschickt und gegenüber vielfachen Stimmen in der Oeffentlichkeit betont werden, dass die Landesregierung bestrebt gewesen ist, bei der finanziellen Auseinandersetzung zwischen Land und Gemeinden die Inter- essen der Gemeinden in möglichst weitgehendem Masse zu wahren. Wenn die Gemeinden die von ihnen ausgesprochenen Wünsche mit dem vorliegenden Ent-

721

This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

282 Begründung zum Entwurf des Meckl.-Schwer. Abgabengesetzes vom 1. Oktober 1930.

wurf nicht in vollem Umfange erfüllt sehen, so muss darauf hingewiesen werden, dass das Land sich zum mindesten in derselben Notlage wie die Gemeinden be- findet. Das Land kann aus Gründen der Selbstverwaltung auf allzugrosse Teile der zur Verfügung gebliebenen Einnahmequellen zugunsten der Gemeinden nicht verzichten; es würde sich andernfalls unweigerlich der Gefahr des finanziellen Ruins aussetzen. Die Regierung ist aber bestrebt gewesen, durch die in dem Entwurf getroffene Regelung nach Möglichkeit einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Land und Gemeinden zu schaffen, indem die vorhandenen Einnahmen und Steuerquellen nach Massgabe des gegenwärtigen Bedarfs zwischen Land und Gemeinden verteilt werden. Leider wird das Ergebnis dieser Verteilung für beide Beteiligten insofern ein ungenügendes sein, als sowohl bei dem Lande wie auch bei den Gemeinden nach Verteilung der vorhandenen Steuerquellen noch erhebliche Fehlbeträge ungedeckt bleiben werden. Ob man hoffen darf, dass die Reichseinkommensteuer in den künftigen Jahren, wenn sie erst einmal wirklich durchgeführt sein wird, so wesentlich erhöhte Erträge einbringt, dass Länder und Gemeinden mit Hilfe dieser Anteile die Fehlbeträge decken können, steht dahin. Die Erfüllung dieser Hoffnung bildet indessen, soweit heute zu übersehen ist, für das Land den einzigen Weg, um aus der Defizit - Wirtschaft herauszukommen.

2u den einzelnen Paragraphen des Entwurfes ist folgendes zu bemerken: Der § 1 gibt den Gemeinden das Recht, Steuern, Gebühren und Beiträge

zu erheben und Naturaldienste und Naturalleistungen zu fordern, soweit nicht die Reichs- oder Landesgesetzgebung entgegensteht. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass den Gemeinden das nach dem Landessteuergesetz den Ländern verbliebene Recht der Steuerfindung übertragen ist. Die Gemeinden sind also berechtigt, neue in der bisherigen Gesetzgebung nicht vorgesehene Steuern ein- zuführen. Damit, dass den Gemeinden das Recht der Steuerfindung und Steuer- erhebung allgemein eingeräumt ist, ist gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass die Aemter von sich aus nicht das gleiche Recht haben, Steuern auszuschreiben. Die Aemter sollen vielmehr, wie es auch schon in der Amtsordnung vorgesehen ist, darauf angewiesen sein, die Fehlbeträge ihres eigenen Haushalts auf die ihnen zugehörigen Gemeinden umzulegen. Sie sollen ferner, wie dies bereits im Wert- zuwachssteuergesetz vorgesehen ist, an einzelnen Steuern beteiligt werden, damit sie nicht bei der Deckung ihres Finanzbedarfs ausschliesslich auf die von den Gemeinden zu erhebenden Umlagen angewiesen sind. Dabei sind die Aemter unmittelbar nur an solchen Steuern beteiligt worden, deren Zuweisung an die Gemeinden, vor allen Dingen an die Landgemeinden, sich nicht als zweckmässig erwies. Das sind in erster Linie die Wertzuwachssteuer und die Grunderwerbs- steuer bzw. die Zuschläge zur Grunderwerbssteuer, da diese Steuern für einen kleinen Steuerbezirk, wie die Landgemeinde es regelmässig ist, nur sehr unregel- mässige und in ihrer Höhe ausserordentlich schwankende Erträge ergeben würden.

Das Recht der Gemeinden, Zuschläge zu Landessteuern zu erheben, ißt insofern begrenzt, als das Zuschlagsrecht den Gemeinden nur zusteht, soweit dies in dem besonderen Landesgesetz jeweils ausdrücklich gesagt ist. Für die Reichs - steuern gilt dasselbe bereits nach § 2 Abs. 2 des Landessteuergesetzes, wonach Länder und Gemeinden nur auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung Zuschläge zu Reichssteuern erheben dürfen. Die in § 1 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehene Regelung war erforderlich, um zu vermeiden, dass die Gemeinden zu bereits be- stehenden Lande3steuern, bei denen die Erhebung von Gemeindezuschlägen vom Gesetzgeber nicht in Aussicht genommen war, Zuschläge erheben. Gegenwärtig muss bei allen neu einzuführenden Landessteuern in Anbetracht des aufs äusserste gestiegenen Steuerbedarfs unbedingt darauf gesehen werden, dass die Besteue- rungsmöglichkeit zwar voll ausgeschöpft, aber anderseits die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen nicht über ihre Kräfte in Anspruch ge- nommen wird. Bei Aufstellung der Steuertarüe wird deshalb, wenn die Steuer als reine Landessteuer wirken soll, schon für Landeszwecke die grösstmögliche Anspannung stattfinden. Sofern den Gemeinden aber ein Teil der Besteuerung!* - möglichkeit zu ihrer eigenen Verfügung belassen werden soll, wird dies dann

722

This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

Begründung zum Entwurf des Meckl.-Schwer. Abgabengesetzes vom 1. Oktober 1920. 283

jeweils in dem Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht werden, wie dies beispiels- weise bei den Entwürfen eines Grund- und Gewerbesteuergesetzes geschehen ist.

§ 2 beschränkt das Recht der Gemeinden, Steuern zu erheben, darauf, dass sie nur den nach Abzug der sonstigen Einnahmen verbleibenden Fehlbetrag des Gemeindehaushalts durch Steuern aufbringen dürfen. Diese Vorschrift ist dem preussischen Kommunalabgabengesetz nachgebildet und bezweckt, die Gemeinden zu einer möglichst sparsamen Inanspruchnahme des Besteuerungsrechtes zu ver- anlassen, soweit dies unter den heutigen Verhältnissen überhaupt noch möglich ist.

Zu § 3: Den Aemtern ist dag Recht, eigene Steuern zu erheben, versagt geblieben. Es musste ihnen jedoch, da sie einen wesentlichen Teil der öffentlichen Verwaltungsaufgaben übernehmen sollen, das Recht zugestanden werden, Ge- bühren und Beiträge zu erheben, sowie zur Ausführung öffentlicher Anlagen nötigenfalls Naturaldienste zu fordern.

Im übrigen sind die Aemter auf die ihnen durch dieses Gesetz oder die besonderen Steuergesetze zugewiesenen Anteile an den Reichs- und Landessteuern angewiesen. Für den Fall, dass diese gesamten Einnahmen zur Deckung der den Aemtern obliegenden Verwaltungsaufgaben nicht ausreichen, ist ihnen gestattet, nach den Bestimmungen der Amtsordnung Umlagen von den ihnen zugehörigen Gemeinden zu erheben.

Der § 4 enthält die unter heutigen Verhältnissen besonders wichtige Vor- schrift, dass die Gemeinden und Aemter gewerbliche Unternehmungen nach Möglichkeit so zu verwalten haben, dass zum mindesten die Ausgaben durch die Einnahmen des Betriebes aufgebracht werden. Eine Ausnahme ist nur für solche Unternehmungen zulässig erklärt, die einem lebensnotwendigen öffentlichen Inter- esse dienen wie beispielsweise städtische Wasserwerke, Gaswerke, Elektrizitäts- werke (nicht aber auch Strassenbahnen). Sofern sich bei einem Wasserwerk ein wesentlicher Fehlbetrag ergibt, würde die Erhöhung der für die Benützung zu erhebenden Gebühren, also des Wassergeldes, gegebenenfalls wie eine Kopfsteuer wirken, welche gerade die minderbemittelten Volkskreise in besonderer Weise belastet. Es muss deshalb den Gemeinden freigelassen werden, zu derarti- genBetrieben nötigenfalls aus den allgemeinen Gemeindemitteln Zuschüsse zu leisten.

Die §§ 5-91) regeln das Recht der Gebühren, die §§ 10-122) das Recht der Beiträge. Diese beiden Abgabenformen sind, was die allgemeinen Vorschriften anlangt, in diesem Gesetz abschliessend geregelt, während die in das Gesetz auf- genommenen steuerlichen Vorschriften lediglich die Verteilung der Steuern unter den verschiedenen Steuerberechtigten betreffen. Im übrigen werden das Landes- steuergesetz des Reiches und vor allen Dingen die Reichsabgabenordnung durch §§ 37 ff. des Entwurfs für anwendbar erklärt, um auch auf dem Gebiete der Steuern eine möglichste Einheitlichkeit der Rechtssätze für Reichs-, Landes- und Ge- meindesteuern herbeizuführen.

§ 5 bringt eingehende Vorschriften über die Erhebung von Gebühren. Die Gebühren sind ebenfalls grundsätzlich so zu bemessen, dass die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten durch die Gebühren gedeckt werden. Nur wenn eine Verpflichtung zur Benützung der betreffenden Einrichtung für die Gemeinde- oder Amtsangehörigen oder für einzelne Klassen derselben besteht, können die Gebühren entsprechend dem öffentlichen Interesse, das an der Einrichtung be- steht, ermässigt werden.

Dieser § 5 sowie die folgenden §§ 6- 93), die ebenfalls die Erhebung von Ge- bühren behandeln, entsprechen den in Preussen seit langem bewährten Vorschriften des dortigen Kommunalabgabengesetzes und stimmen wohl in der Hauptsache mit den durch die Praxis auch ohne gesetzliche Vorschrift ausgebildeten Grund- sätzen überein.

§ 10 4) behandelt die Erhebung von Beiträgen, wobei als Grundsatz dient,

i) Gesetz §§ 5-8. 2) Gesetz SS 9-11. 3) Gesetz §§ 6-8. 4) Gesetz S 9.

723

This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

284 Begründung zum Entwurf des Meckl.-Schwer. Abgabengesetzes vom 1. Oktober 1920.

dass die Beiträge die Kosten der Anlage insoweit decken sollen, als die Anlage den besonderen wirtschaftlichen Interessen einzelner Gemeindeangehöriger dient. Derjenige Teil der Anlagekosten dagegen, der dem allgemeinen Interesse an der Herstellung entspricht, soll auch aus allgemeinen Mitteln des Amtes oder der Gemeinde getragen werden.

Durch § II1) ist den Gemeinden gestattet, auch für solche Anlagen, die in der Vergangenheit errichtet, damals aber auf Kosten der Gemeinde ohne Erhebung von ausreichenden Beiträgen ausgeführt sind, noch nachträglich Beiträge aus- zuschreiben. Durch diese Bestimmung soll den Gemeinden, die vielleicht nach- träglich in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, eine weitere Einnahmequelle erschlossen werden. Es muss jedoch dafür gesorgt werden, dass diese Bestimmung nicht missbräuchlich angewendet wird, dass also beispielsweise nicht eine Ge- meinde für die vielleicht vor 20 Jahren aus Beständen des Gemeindevermögens durchgeführte Kanalisation nunmehr nachträglich von den Grundstückseigen- tümern erhebliche Beiträge fordert. Die Zulässigkeit von Beiträgen ist daher auf solche Anlagen beschränkt, die nach dem 1. Januar 1910 ausgeführt und deren Kosten ausserdem ganz oder teilweise ungedeckt sind, d. h. als Schulden auf der Gemeinde lasten. Ausserdem sollen, um Eingriffe der Gemeinden in das Gebiet der Grundsteuer zu vermeiden, die Gemeinden Beiträge auch für bereits bestehende Anlagen und deren Unterhaltung nur insoweit erheben dürfen, als die Beiträge zur Deckung der Kosten dieser Unterhaltung erforderlich sind. Durch diese Bestimmung soll vor allen Dingen verhindert werden, dass die Gemeinden, wie es manche von ihnen schon getan haben, beispielsweise ihre Sielabgaben auf eine Höhe steigern, die nicht mehr dem wirklichen Aufwand für die Unterhaltung einer längst bezahlten Kanalisation, sondern ausschliesslich dem Steuerzweck, d. h. der Schaffung neuer Einnahmen für die Gemeinden, dient.

Der § 12 2) bestimmt, dass Kurtaxen in der Form von Beiträgen zu erheben sind, und entscheidet damit die in der Literatur seit langem streitige Frage, ob diese Kurtaxen ihrer Natur nach Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Der Entwurf entscheidet sich für die letzteren, indem er von der Auffassung ausgeht, dass die Kurtaxen lediglich die Aufwendungen der Gemeinden, welche der Hebung des Fremdenverkehrs dienen, decken sollen. Die Gemeinden sollen also heute, wo der Aufenthalt Fremder bereits durch hohe Fremdenwohnsteuern des Reiches und der Gemeinden belastet ist, nicht in Form von Kurtaxen nochmals Abgaben von dem Fremden erheben, welche über das Mass der Leistungen der Gemeinde hinausgehen.

Die §§ 13 - 173) regeln die Beteiligung der Gemeinden an der Reichsein- kommen- und Körperschaftssteuer. Der § 18 des Landessteuergesetzes bestimmt, dass der Massstab für die Beteiligung der Gemeinden an dem ihnen vom Lande zu überweisenden Anteil an der Reichseinkommensteuer das örtliche Aufkommen bilden soll. Bei der verschiedenen Höhe der Gemeindeeinkommensteuern war es nicht möglich, einen einheitlichen Prozentsatz für die Beteiligung der Gemeinden festzusetzen, ohne die Interessen des Landes einerseits und derjenigen Gemeinden anderseits zu verletzen, welche bisher schon besonders hohe Personalsteuern erhoben haben. Der Entwurt glaubt deshalb einen gerechten Ausgleich in der Weise gefunden zu haben, dass die Gemeinden an dem Anteile an der Reichs- einkommensteuer in demselben Verhältnis beteiligt werden, in welchem bisher schon ihre direkten Personalsteuern zu der Landeseinkommen- und Ergänzungs- s teuer standen. Es ist deshalb bestimmt worden, dass jede Gemeinde aus dem bei ihr aufkommenden Anteil an der Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer denjenigen Prozentsatz erhalten soll, der ihrer bisherigen Steuerleistung im Ver- hältnis zu dem Aufkommen an direkten Landessteuern entsprach. Wenn eine Gemeinde beispielsweise bisher 50 % Zuschlag zu der Einkommensteuer erhoben hat, so betrug das Steueraufkommen der Gemeinde für je 100 M. Staatßsteuer 50 M. Gemeindezuschlag - das Gesamtaufkommen von Land und Gemeinde

i) Gesetz 6 10. 2) Gesetz § 11. 3) Gesetz §§ 12-17.

724

This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

Begründung zum Entwurf des Meckl.-Schwer. Abgabengesetzes vom 1. Oktober 1920. 285

in der Gemeinde also 150 % der veranlagten Einkommensteuer. Wenn also in der Stadt an Landeseinkommensteuer und Ergänzungssteuer 200,000 M. ver- anlagt waren, so kam dazu der Gemeindezuschlag mit 50 %, gleich 100,000 M. Das gesamte Steueraufkommen von Land und Gemeinde betrug mithin in der Gemeinde 300,000 M., die sich im Verhältnis von zwei Drittel und ein Drittel auf Land und Gemeinde verteilten. Wenn nun das Aufkommen an Reichsein- kommensteuer künftighin 630,000 M. betragen wird, so erhält das Land davon zwei Drittel = 420,000 M. Dieser Landesanteil an der Reichseinkommensteuer ist dann in demselben Verhältnis zu verteilen, in dem früher das Aufkommen des Landes zu dem Aufkommen der Gemeinde in der Gemeinde selbst stand, also in dem Verhältnis von 100 zu 50. Von dem Landesanteil von 420,000 M. erhält demnach das Land zwei Drittel = 280,000 M. und die Gemeinde ein Drittel = 140,000 M. Als bisheriges Steueraufkommen ist dabei für Land und Gemeinden das Aufkommen in der Zeit vom 1. April 1919 bis 31. März 1920 zugrunde gelegt, weil dies das letzte Jahr ist, innerhalb dessen Land und Gemeinden eigene Ein- kommensteuern erheben durften. Ein weiteres Zurückgehen erschien nicht zweck- mässig, da gerade in der letzten Zeit bei sämtlichen Steuerberechtigten die Steuer- last ausserordentlich gestiegen ist, also nur die Verhältniszahlen der letzten Zeit ein richtiges Bild für den beiderseitigen Bedarf und die bisherige steuerliche An- spannung abgeben können. Bei dieser Art der Regelung erhalten diejenigen Landesteile, die bisher nicht gemeindlich verfasst waren, in Zukunft aber selb- ständige Landgemeinde bilden werden, keinen Steueranteil. Diese Regelung ist die bedauerliche Folge der nachstehend dargelegten Verhältnisse: Das Reichs- finanzministerium hatte bei den ersten Beratungen über das Landessteuergesetz zugesagt, dass in Mecklenburg der Umstand, dass weite Teile des Landes bisher nicht zu einer Gemeinde gehörten und dementsprechend auch bisher keine Ge- meindesteuer erhoben hatten, durch Zuweisung eines besonderen Vorausanteils an der Reichseinkommensteuer berücksichtigt werden sollte. Diese Zusage ist von dem Reichsfinanzministerium, wie der Entwurf des Landessteuergesetzes beweist, nicht gehalten worden. Auch bei den Beratungen des Gesetzes in der Nationalversammlung ist die Zusage trotz einer nachmaligen Bemühung des damaligen Ministerpräsidenten nicht erfüllt worden, so dass dem Lande nun keine Mittel für die Beteiligung dieser neuen Gemeinden zur Verfügung stehen. Eine besondere Härte kann aus diesem Umstände jedoch für die in Frage kommen- den neuen Landgemeinden nicht anerkannt werden, da diese Landgemeinden wohl ihre künftigen Aufgaben vor sich haben, aber auch an diese Aufgaben heran- treten können, ohne, wie die Mehrzahl der grösseren Gemeinden des Landes, noch aus alter Zeit mit einem teilweise recht erheblichen Schuldenstand belastet zu sein.

Diese dargelegte Regelung der Verteilung des Landesanteils an der Reichs- einkommensteuer gilt nun nicht nur für den Fall, der auch in dem vorstehenden Beispiel angenommen ist, dass das Aufkommen zu Reichseinkommen- und Körper- schaftssteuer höher ist als das bisherige Aufkommen von Land und Gemeinden zusammen an Einkommen- und Ergänzungssteuer, sondern auch für den Fall, dass das Steueraufkommen des Reiches das bisherige Steueraufkommen von Land und Gemeinden nicht erreicht. Für diesen Fall hat das Reich in § 56 des Landessteuergesetzes und § 46 des Reichsfinanzverwaltungsgesetzes vom 10. Sep- tember 1919 (R.G.B1. S. 1591) die Verpflichtung übernommen, dem Lande aus der Einkommen-, Körperschafts-, Kapitalertrags- und Erbschaftssteuer einen Betrag zu gewährleisten, welcher den durch diese Reichssteuern ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden entspricht. Dieser Anteil muss mindestens das Aufkommen des Steuer Jahres 1919 an den durch die Reichssteuern ersetzten Landes- und Gemeindesteuern zuzüglich einer Steigerung von 25 ν. Η. erreichen. Wenn also die Einnahmen aus den erwähnten Reichssteuern geringer werden als das bisherige Aufkommen an Einkommen- und Ergänzungssteuer von Land und Gemeinden zusammen genommen, so hat das Reich einen Betrag, welcher dem bisherigen Aufkommen entspricht, zuzüglich einer Steigerung von 25 ν. Η. an das Land zu vergüten. Auch in diesem Falle wird die Gemeinde nach § 13

725

This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

286 Begründung zum Entwurf des Meckl.-Schwer. Abgabengesetzes vom 1. Oktober 1920.

des Entwurfs in demselben Verhältnis an diesem Landesanteil beteiligt werden, wird also als Anteil an der Reichseinkommensteuer denselben Betrag erhalten, den die Gemeinde selbst in der Zeit vom 1. April 1919 bis 31. März 1920 als Ein- kommen- und Ergänzungssteuer erhoben hat, zuzüglich der Steigerung von 25 ν. Η.

§ 17 1) des Entwurfs bestimmt im Anschluss an § 30 des Landessteuergesetzes, dass die Gemeinden verpflichtet werden, die von der Reichseinkommensteuer frei gelassenen Teile des Einkommens in dem durch den erwähnten § 30 vor- gesehenen Umfang zur gemeindlichen Besteuerung heranzuziehen. Diese Vor- schrift entspricht der Notwendigkeit, alle zur Verfügung stehenden Steuerquellen zunächst einmal aufs äusserste auszunützen und eine Entspannung erst später und erst dann eintreten zu lassen, wenn die Fehlbeträge im Haushalt des Landes und der Gemeinden gedeckt sein werden. Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass die an sich schon grosse Last der Reichseinkommensteuer durch diesen Ge- meindezuschlag noch weiterhin erhöht wird, so kann doch im Interesse der Ge- meinden nicht unbeachtet bleiben, dass die Gemeinden durch vollständige Aus- nützung dieser Steuerquelle den grössten Teil ihrer Fehlbeträge bestreiten können, während es ihnen ohne Ausnützung dieser Steuerquelle überhaupt nicht möglich sein wird, in absehbarer Zeit die ihnen aus der Durchführung der Besoldungs- reform für ihre Beamten, Angestellten und Arbeiter erwachsenden Mehrausgaben zu decken. Die Landesregierung muss deshalb darauf dringen, dass die Gemeinden, noch bevor sie die auch dem Lande dienenden Realsteuern durch Zuschläge zu sehr belasten, dieee Steuerquelle erschliessen.

Die Einzelausgestaltung dieser Steuersatzungen ist den Gemeinden über- lassen. Um Härten zu vermeiden, ist jedoch nur bestimmt, dass verheiratete Steuerpflichtige mit einem Einkommen bis zu 5000 M. von dem Zuschlage befreit sein sollen und dass anderseits der Zuschlag für unverheiratete stets in dem nach dem Reichsgesetz zulässigen Höchstbetrage erhoben werden soll.

Zu §§ 18-20: Die Verteilung des Grunderwerbssteuerzuschlages entspricht den bisherigen Bestimmungen in dem Gesetz vom 14. November 1919 (Rgsbl. Nr. 184). Danach wird vom 1. April 1920 ab die Hälfte des in den Stadtbezirken aufgekommenen Grunderwerbssteuerzuschlages den Städten, die Hälfte der ausser- halb der Städte aufkommenden Steuer den Aemtern überwiesen. Da die Ge- meinden, insbesondere auch die Städte, des Landes bisher keinerlei Steuer vom Besitzwechsel an Grundstücken erhoben haben, so werden sie mit der getroffenen Regelung zufrieden sein können. Die Vorschrift enthält im übrigen eine erheb- liche Begünstigung derjenigen Städte, die nach ihrer Grosse nicht amtsfrei werden. Diese Städte beziehen den Anteil am Grunderwerbssteuerzuschlag für sich, nehmen aber an den Lasten des Amtes nur in demselben Massstabe teil wie die Land- gemeinden, die den Anteil am Grunderwerbssteuerzuschlag nicht beziehen. Die für die Aemter nach der getroffenen Verteilung aufkommenden Steueranteile werden gesammelt und den Aemtern überwiesen werden nach Abzug der für die Durchführung der Amtsordnung der Landeskasse entstehenden Kosten. Als solche Kosten werden nur die Kopten der Wahl, der Beschaffung von Verwaltungs- räumlichkeiten und deren Einrichtung u. dgl. angesehen werden.

Zu § 21: Die Verteilung der Wertzuwachssteuer ist bis zum 31. März 1921 vorläufig durch § 22 Abs. 1 des Wertzuwachssteuergesetzes vom 22. April 1920 (Rgsbl. Nr. 60) in der Weise erfolgt, dass nach Abzug von 10 % Veranlagungs- und Erhebungskosten je die Hälfte dem Lande und den Städten bzw. Aemtern überwiesen ist. Der Entwurf sieht vor, in Zukunft, d. h. vom 1. April 1921 ab, dem Lande nach Abzug der 10 % Erhebungskosten 50 v. H., also etwas mehr als die Hälfte, zuzuweisen. Dies ist aus der Erwägung heraus geschehen, dass das Aufkommen an Wertzuwachssteuer nicht mehr wie früher vorwiegend auf die Durchführung kommunaler Anlagen wie Strassenbauten, Strassenbahnen u. dgl., sondern jetzt, wo derartige Anlagen von den Gemeinden seit Jahren nicht mehr ausgeführt worden sind, ziemlich ausschliesslich auf den sinkenden Geldwert zurückzuführen ist. Wenn früher gerade die bezeichnete Tätigkeit der Gemeinden,

J) Durch die Novelle vom 24. März li'21 zum Reiehseinkommensteuergesetz gegen- standslos.

726

This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

Begründung zum Entwurf des Meckl. -Schwer. Ab gab enge setz es vom 1. Oktober 1920. 287

welche früher die Wertsteigerung des Grundbesitzes regelmässig zur Folge hatte, vorwiegend als Grund dafür angeführt worden ist, dass die Wertzuwachssteuer nur als Gemeindesteuer berechtigt sei, also in die Gemeindekasse fliessen müsse, so dürften beim Wegfall dieses Grundes keine Bedenken bestehen, dem Lande als dem wichtigsten Steuerträger einen etwas grösseren Anteil an der Steuer zuzuweisen. Im übrigen sind auch hier wieder die Städte gegenüber den Land- gemeinden beträchtlich bevorzugt, insofern die nichtamtsfreien kleineren Städte 30 v. H. der Wertzuwachssteuer beziehen und das Amt nur 10 ν. Η., während vou der ausserhalb der Städte aufkommenden Wertzuwachssteuer das Amt volle 40 v. H., also auch den sonst den kleinen Städten zukommenden Anteil bezieht. Die kleineren Städte sind also auch hier wie bei der Grunderwerbssteuer gegen- über den Landgemeinden erheblich entlastet.

Zu §§ 22 - 271): §8 des Landeesteuergesetzes weist die direkten Realsteuern, d. h. die Steuern vom Grundvermögen- und Gewerbebetrieb in erster Linie den Ländern zu, gestattet ihnen allerdings, durch Landesgesetz diese Ertragssteuern ganz oder teilweise den Gemeinden zu überlassen. Diese Ertragssteuern bilden zweifellos die wichtigsten der vom Reich noch nicht in Anspruch genommenen Steuerquellen. Die Regierung hat deshalb in voller Erkenntnis der Wichtigkeit, welche gerade diese Steuern für das Land und die Gemeinden in gleicher Weise haben, die beiden Steuern als Landessteuern ausgestaltet, den Gemeinden jedoch ein Zuschlagsrecht eingeräumt. Dieses Zuschlagsrecht musste in Anbetracht des eigenen Steuerbedarfs des Landes, der ausserordentlichen Steuerbelastung durch die Reichseinkommensteuer und der durch diese hohe Belastung seitens des Reiches gesetzten Beschränkung dieser direkten Landessteuern allerdings begrenzt werden. Den Gemeinden konnte deshalb nur gestattet werden, den ihnen zukommenden Steuergrundbetrag höchstens im fünffachen Betrage zu erheben, während die Erhebung von weiteren Zuschlägen von der Genehmigung des Finanzministeriums abhängig gemacht werden musste. Diese Genehmigung wird im Einzelfalle nur erteilt werden können, wenn die sonstigen Steuereinnahmequellen der Gemeinde in bestmöglichster Weise bereits ausgenützt sind, so dass die Gemeinde, um ihren Fehlbetrag zu decken, ausschliesslich auf weitere Zuschläge zur Grund- und Ge- werbesteuer angewiesen ist.

In § 25 3) ist bestimmt, dass die Zuschläge zur Grund- und Gewerbesteuer im gleichen Betrage erhoben werden müssen. Diese Vorschrift soll verhüten, dass in einzelnen Gemeinden etwa je nach der Stimmung der Gemeindevertretung Grundbesitz oder Gewerbe in verschiedenem Masse steuerlich belastet werden.

§263) enthält eine Uebergangsvorschrift für diejenigen Landesteile, die noch nicht zu einer Gemeinde gehören. Für diese ist bestimmt, dass der sonst der Gemeinde zur Verfügung stehende Steueranteil für Landesrechnung erhoben werden kann. Diese Vorschrift bezweckt einmal, die steuerliche Leistungsfähigkeit des Landes in allen ßeinen Teilen möglichst gleichmässig zu erfassen und auf diese Weise steuerliche Bevorzugungen zu vermeiden. Die Vorschrift wird aber weiterhin dazu beitragen, dass bis heute ausserhalb der Gemeinde stehende Guts- bezirke bestrebt sein werden, sich möglichst rasch einer Gemeinde anzugliedern, um alsdann diesen Gemeindesteueranteil lieber der Gemeinde als in die Landes- kasse zu zahlen.

Zu § 28 4) : Die Stempelsteuer war bisher ausschliesslich eine Landessteuer ohne jegliche Beteiligung der Gemeinden und Aemter. Da beabsichtigt ist, die Stempelsteuer noch ganz ausserordentlich auszubauen und bei der Durchführung der stempelgesetzlichen Bestimmungen die Hilfe der Gemeinden und Aemter und ihrer Organe in Anspruch zu nehmen, sollen die Städte mit einem Anteil von 10 % der durch ihre Kassen verkauften Stempelzeichen oder der von ihnen vereinnahmten Beträge an dem Ertrage der Stempelsteuer beteiligt werden, um auf diese Weise Interesse an dem vollständigen Eingang der Steuer zu erwecken.

i) Gesetz §§ 22-26. 2) Fehlt im Gesetze. 8) Gesetz δ 25. 4) Gesetz § 27.

727

This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

28g Begründung zum Entwurf des Meckl. -Schwer. Abgabengesetzes vom 1. Oktober 1920.

Eine Beteiligung nach dem wirklichen Aufkommen ist naturgemäss bei der Stempel- steuer und der Art ihrer Erhebung nicht möglich, so dass der im Entwurf gewählte in manchen Fällen vielleicht nicht ganz zutreffende Ausweg für die Beteiligung gewählt werden musste»

§ 29 x) schafft für die Beziehungen des Landes zu den Gemeinden dieselbe Rechtsgrundlage, die schon für die Beziehungen des Reiches zu den Ländern und Gemeinden nach § 56 Abs. 3 des Landessteuergesetzes besteht.

Zu § 30 2): Die Vergnügungssteuer ist den Gemeinden überlassen. Zu §313): Die Hundesteuer ist nach Massgabe des besonders vorgelegten

Entwurfs ebenfalls als Landessteuer ausgearbeitet, um eine einheitliche und gleich - massige Besteuerung der Hunde im ganzen Lande zu erreichen und um auch den Aemtern sofort mit ihrem Entstehen nicht ausbaufähige Steuer auf diese Weise bereit zu halten.

Zu §§ 32- 34 4): Abgesehen vom Vorstehenden ist es den Gemeinden frei- gestellt, sonstige indirekte Steuern nach eigenen Satzungen zu erheben, wobei jedoch die durch die Reichsgesetzgebung gezogenen, in § 33 des Entwurfs wieder- holten Grenzen zu beachten sind.

§ 34 5) hebt die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Aufkommens bestimmter Steuern für besondere Zwecke auf, da unter den heutigen Verhält- nissen die Steuern nicht nach Massgabe des Bedarfs eines einzelnen Verwaltungs- zweiges, sondern bei dem ausserordentlich grossen Steuerbedarf von Land und Gemeinden allgemein in der Weise erhoben werden müssen, dass der grösstmöglichste Ertrag erzielt wird, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wirtschaftslebens möglich ist.

In § 35 e) ist bestimmt, dass die Veranlagung und Erhebung der Landessteuern nicht durch die Behörden der Reichsfinanzverwaltung, sondern durch eigene Behörden erfolgen soll. Sie soll für die Städte durch ihre eigenen Organe, also durch das zuständige Mitglied des Rates, in Verbindung mit einem Steuerausschuss, für das platte Land durch staatliche Aemter ebenfalls in Verbindung mit einem Steuerausschuss erfolgen. Die Veranlagung der Steuern durch die Städte bildet ein gewisses Entgegenkommen des Entwurfes gegenüber den Städten und geht gleichzeitig von der Erwartung aus, dass gerade durch die Beteiligung der Städte an der Verwaltung der Steuern das Veranlagungsergebnis günstig beeinflusst werden wird, insofern die Städte, die selbst einen wesentlichen Anteil an dem Aufkommen der Steuern beziehen, schon aus diesem Grunde das dringendste Interesse an einer vollständigen und richtigen Veranlagung haben.

Der Entwurf hat dem vom Städtetage ausgesprochenen Wunsch, für die Veranlagung und Erhebung des staatlichen Anteils der Steuern eine besondere Vergütung festzusetzen, nicht Rechnung tragen können, da die Gemeinden nun- mehr bis zur Hälfte des gesamten Steueraufkommens beteiligt sind und durch diese Beteiligung auch für ihre Aufwendungen zum Zwecke der Steuerveranlagung und Erhebung abgegolten sind. Im finanziellen Interesse des Landes konnte dem Wunsche des Städtetages, der für das Land einen Steuerausfall von etwa ΐγ? Mill. M. bedeuten würde, nicht entsprochen werden. Anderseits ist es berechtigt, dass die Städte, wenn sie auf Grund von § 35 Abs. 2 die Veranlagung auch des städti- schen Anteils der Steuer den Staatsbehörden übertragen, für diese Arbeit eine entsprechende Vergütung an das Land bezahlen. Dies wird erforderlich, um etwaige Mehrkosten, die dem Lande aus der Anstellung von Beamten oder An- gestellten erwachsen, zu decken.

Zu § 36 7): Im Zusammenhang mit der aus § 35 e) sich ergebenden Neuorgani- sation der Landessteuerverwaltung soll auch die Veranlagung der Wertzuwachs- steuer, welche in dem Gesetz vom 22. April 1920 (Rgsbl. Nr. 66) der Landes-

r> Gftsfttz δ 28. 2) Gesetz § 29. 3) Gesetz § 30 4) Gesetz SS 81. 32. δ) Fehlt im Gesetz. 6) Gesetz § 33. ') Gesetz § 35.

723

This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 10: Begründung zum Entwurf des Mecklenburgisch-Schwerinschen Abgabengesetzes. Vom 1. Oktober 1920

Begründung zum Entwarf des Meckl. -Schwer. Abgabengesetzes vom l. Oktober 1920. 289

Steuerdirektion übertragen war, dieser Behörde abgenommen und einem Steuer- amte in Rostock überwiesen werden. Durch die Entlastung der Landessteuer- direktion von dieser Veranlagungsarbeit erhält diese nunmehr ausschliesslich die ihr zukommende Stellung als Oberbehörde und wird infolgedessen in die Lage versetzt sein, diese wichtigeren Aufgaben wirksam erfüllen zu können.

Diese Aufgaben der Landessteuerdirektion sind durch die §§ 37- 411) dahin geregelt, dass die Landessteuerdirektion gegenüber den Veranlagungsbehörden, den staatlichen sowohl wie den städtischen, die Stellung der vorgesetzten Dienst- behörde hat und als solche nach näherer Vorschrift der Reichsabgabenordnung berechtigt ist, die dienstliche Tätigkeit der Veranlagungsbehörden zu überwachen und zu leiten. Ausserdem ist die Landessteuerdirektion zur Entscheidung des Rechtsmittels der Berufung zuständig und wird auch aus diesem Grunde durch die Rechtsmittelentscheidungen einen wesentlichen Einblick in die Tätigkeit der Veranlagungsbehörden erhalten und so für eine gleichmässige und gerechte Ver- anlagung im ganzen Lande sorgen können.

i) Gesetz §§ 86-40.

Finanzarohiv. XXXVIII. Jahrg. 729 19

This content downloaded from 62.122.79.90 on Fri, 13 Jun 2014 00:12:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended