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Beförderung von Gefahrgütern durch die Republik Belarus Referentin: Lena Maslowskaja.

Date post: 05-Apr-2015
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Beförderung von Gefahrgütern durch die Republik Belarus Referentin:
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Page 1: Beförderung von Gefahrgütern durch die Republik Belarus Referentin: Lena Maslowskaja.

Beförderung von Gefahrgütern

durch die Republik Belarus

Referentin:Lena Maslowskaja

Page 2: Beförderung von Gefahrgütern durch die Republik Belarus Referentin: Lena Maslowskaja.

1) Das Europäische Übereinkommen vom 30. 09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 2) Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr vom 09.05.1980 (RID) 3) Das Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen vom 29.02.2008 (ADN) 4) Das Gesetz der Republik Belarus „Über die Beförderung von gefährlichen Gütern“ vom 6.Juni 2001 №32-З 5) Die Verordnung des Ministeriums von den Notstandssituationen der Republik Belarus vom 08.12.2010 №61 „Über die Regeln der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Republik Belarus“

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KAPITEL I. Rechtsgrundlage

1.1 Internationale Vorschriften1.2 Allgemeine Charakteristik der nationalen Gesetzgebung

KAPITEL II. Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen und Vorschriften in der Republik Belarus

2.1 Zuständige Behörden und ihre Kompetenz2.2 Maßnahmen bei der Kontrolle der grenzüberschreitenden Beförderung von Gefahrgütern

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sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß ADR verboten oder nur unter in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.

Was kann gefährlich sein?

-Feuerzeuge -Sprays -Parfüm -Streichhölzer -bengalisches Feuer usw.

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Klasse 1 Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten

(mit sechs Unterklassen)

Klasse 2.1 Gase (entzündbar)

Klasse 2.2 Gase (nicht entzündbar)

Klasse 2.3 Gase (giftig)

Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden

Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2 Organische Peroxide

Klasse 6.1 Giftige Stoffe

Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe

Klasse 7 Radioaktive Stoffe

Klasse 8 Ätzende Stoffe

Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

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2) Eigenschaften 3) Gefahren 4) Persönlicher Schutz 5) Einsatzmaßnahmen 5.1) Allgemeine Maßnahmen 5.2) Maßnahmen bei Stoffaustritt 5.3) Maßnahmen bei Feuer (falls Stoff betroffen)

6) Erste Hilfe 7) Besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Bergung von Havariegut

8) Vorsichtsmaßnahmen nach dem Hilfeleistung-Einsatz 8.1) Ablegen der Schutzkleidung 8.2) Reinigung der Ausrüstung

ERI-Cards enthalten:

1) Seiten-Kopf mit Stoffnamen, UN-Nummer, Gefahrnummer, ADR-Gefahrzettel, ADR-Klasse, Klassifizierungscode (hazard identification number), Verpackungsgruppe und der Nummer der ERI-Card

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-Straßengüternahverkehr 53 %, -Binnenschifffahrt 13,6 %, -Seeschifffahrt 12,4 %, -Bahn 10,7 %,-Fernverkehrsstraße 10,3 %

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Die Staatsorgane, die die Beförderung von Gefahrgütern in der RB regulieren

leistet Hilfe bei den Unfällen

schließt Verordnungen

ab

üben die Kontrolle

aus

Das Ministerium für Notstandsituatione

n

Die Zollorgane

Staatliche Kraftfahrinspektion

Der Ministerrat

genehmigt den

Reiseweg der Beförderung

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Die Sicherheit der Beförderung und der Güter

Die Verletzung der Anforderungen an die Beförderungen

Die Qualifikation des Personals

Die Kontrolle der Unterlagen und der Güter an der Grenze verschärfen

Verschärfung der Bestrafung für die Verletzung der Gesetzgebung

1)die Eignungsprüfung, die Fortbildung einmal im Jahr

2)zusätzliche Ausbildung der Zollbeamten

Vorschläge zur

Verbesserung

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