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BBH-News Kraft-Wärme-Kopplung, Contracting und ... · (BAFA) hat in den vergangenen Monaten die...

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03100-11/2188473 BBH-News Kraft-Wärme-Kopplung, Contracting und Energieeffizienz Nummer 5 / November 2013 INHALTSÜBERSICHT A. KWK-GESETZ 2012 I. Verwaltungspraxis des BAFA zum Verdrängungsmerkmal des § 5 KWKG II. Neue BAFA-Merkblätter für Netze, Speicher und die Modernisierung von KWK- Anlagen III. (Kleine) Änderung des KWKG Reform des Gebührenrechts IV. Leitfaden des BAFA zum Nachweis der Speichereffizienz V. Zwischenüberprüfung des KWKG, Potenzial- und Kosten-Nutzen-Analyse und KWKG-Novelle B. CONTRACTING MIT KWK-ANLAGEN / WÄRMELIEFERUNGEN I. Neue Wärmelieferverordnung II. Umbasierung Preisindizes des Statistischen Bundesamtes III. Neue Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung C. ENERGIEEFFIZIENZ I. Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung II. Neues Mess- und Eichgesetz zum 01.01.2015 D. RECHTSPRECHUNG I. Beschluss des BGH zu § 7 EEG 2009 (Az. EnVR 10/12) II. Urteil des BGH zu Einsichtsrecht des Mieters in Vorlieferantenvertrag eines Contractors (Az. VIII ZR 322/12) III. Beschluss des OLG Düsseldorf zum Anbringungsort von Messeinrichtungen bei KWK-Anlagen (Az. VI-3 Kart 165/12 (V)) IV. Urteil des LG Hamburg zur EEG-Umlagepflicht beim (Eigen)Versorgungsmodellder Care Energy (Az. 304 O 49/13) V. Urteil des LG Nürnberg-Fürth zur Möglichkeit der einseitigen Anpassung einer Preisanpassungsklausel durch einen Wärmelieferanten (Az. 3 O 4143/12) E. UNSER SERVICE FÜR SIE I. Aktualisiertes Vertragspaket Mini-KWK II. Lieferantenrahmenvertrag Einspeisestellen (Strom) III. Mustervertrag über die Erbringung von Abrechnungsleistungen für Entschädigungszahlungen nach § 12 EEG IV. Seminare und Konferenzen
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03100-11/2188473

BBH-News Kraft-Wärme-Kopplung, Contracting und Energieeffizienz

Nummer 5 / November 2013

INHALTSÜBERSICHT A. KWK-GESETZ 2012

I. Verwaltungspraxis des BAFA zum Verdrängungsmerkmal des § 5 KWKG II. Neue BAFA-Merkblätter für Netze, Speicher und die Modernisierung von KWK-

Anlagen III. (Kleine) Änderung des KWKG – Reform des Gebührenrechts IV. Leitfaden des BAFA zum Nachweis der Speichereffizienz V. Zwischenüberprüfung des KWKG, Potenzial- und Kosten-Nutzen-Analyse und

KWKG-Novelle B. CONTRACTING MIT KWK-ANLAGEN / WÄRMELIEFERUNGEN

I. Neue Wärmelieferverordnung II. Umbasierung Preisindizes des Statistischen Bundesamtes III. Neue Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung

C. ENERGIEEFFIZIENZ I. Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung II. Neues Mess- und Eichgesetz zum 01.01.2015

D. RECHTSPRECHUNG I. Beschluss des BGH zu § 7 EEG 2009 (Az. EnVR 10/12) II. Urteil des BGH zu Einsichtsrecht des Mieters in Vorlieferantenvertrag eines

Contractors (Az. VIII ZR 322/12) III. Beschluss des OLG Düsseldorf zum Anbringungsort von Messeinrichtungen bei

KWK-Anlagen (Az. VI-3 Kart 165/12 (V)) IV. Urteil des LG Hamburg zur EEG-Umlagepflicht beim „(Eigen)Versorgungsmodell“

der Care Energy (Az. 304 O 49/13) V. Urteil des LG Nürnberg-Fürth zur Möglichkeit der einseitigen Anpassung einer

Preisanpassungsklausel durch einen Wärmelieferanten (Az. 3 O 4143/12) E. UNSER SERVICE FÜR SIE

I. Aktualisiertes Vertragspaket Mini-KWK II. Lieferantenrahmenvertrag Einspeisestellen (Strom) III. Mustervertrag über die Erbringung von Abrechnungsleistungen für

Entschädigungszahlungen nach § 12 EEG IV. Seminare und Konferenzen

A. KWK-Gesetz 2012

Seit unserem letzten Newsletter im Januar diesen Jah-res gab es diverse Entwicklungen im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung, die wir Ihnen in unserem neuen Newsletter vorstellen möchten.

I. Verwaltungspraxis des BAFA zum Verdrän-gungsmerkmal des § 5 KWKG

Nach § 5 KWKG sind neue KWK-Anlagen – sowohl klei-ne (bis 2 MWel) als auch große – und nachgerüstete KWK-Anlagen förderfähig, „soweit“ bzw. „sofern keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird“. Der Verdrängungsbegriff ist im KWKG nicht po-sitiv definiert, sondern es wird in § 5 Abs. 1 Satz 2 KWKG lediglich negativ bestimmt, wann eine Verdrängung in diesem Sinne nicht vorliegt. Im Übrigen stellt der Verdrängungstatbestand einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher nur unter der Wertung aller Umstände des Ein-zelfalls zu ermitteln ist. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise zu fragen, ob und inwieweit eine neue oder nachgerüstete KWK-Anlage die Wärmeversorgung einer anderen KWK-Anlage verdrängt, wenn sie zwar eine bestehende Wär-meversorgung verdrängt, zusätzlich aber noch eine neue Wärmesenke erschließt. Ausgehend vom Wortlaut („soweit“ bzw. „sofern“) vertreten wir die Ansicht, dass soweit die KWK-Anlage die neue Wärmesenke bedient mangels Verdrängung auch ein Anspruch des Anlagen-betreibers auf Zuschlagsförderung besteht. Lediglich für den „verdrängten“ Anteil würde keine Zuschlagszahlung nach dem KWKG erfolgen. Die Verwaltungspraxis des für die Zulassung von KWK-Anlagen zuständigen BAFA war insofern in der Vergangenheit nicht eindeutig. Nunmehr hat das BAFA seine Verwaltungspraxis da-hingehend präzisiert, dass selbst die „Verdrängung“ ei-ner vergleichsweise kleinen KWK-Anlage die Förderung der verdrängenden Anlage nicht mehr nur anteilig, sondern insgesamt ausschließt. Das heißt, bereits ei-ne bestehende kleine KWK-Anlage mit einer elektri-schen Leistung von bspw. 5 kW schließt die Förderung einer großen KWK-Anlage von gar 5 MW aus. Aufgrund dieser Verwaltungspraxis ist zukünftig in sol-chen Fällen mit der Ablehnung der Zulassung einer ver-drängenden KWK-Anlage durch das BAFA zu rechnen. Dies halten wir auch vor dem Hintergrund der Zielstel-lung des Gesetzes – CO2 – Einsparung nicht für zielfüh-rend. Weiterhin hat das BAFA seine Verwaltungspraxis in Bezug auf die in der Beschlussempfehlung des Bundes-tages zur Novelle des KWKG vom 11.05.2012 (BT-Drs.

17/9617) vorgesehenen Ausnahmen zum Verdrän-gungstatbestand geändert. In der Gesetzesbegründung steht, dass eine Verdrän-gung einer bestehenden Fernwärmeversorgung neben den in § 5 Abs. 1 Satz 2 KWKG genannten Fällen auch dann nicht vorliegen soll, wenn:

· die gemäß AVBFernwärmeV ursprünglich zwi-schen Versorger und Nutzer vereinbarte Ver-tragsdauer einmal verlängert und das Vertrags-verhältnis danach durch Vertragsablauf oder Kündigung beendet wurde oder

· der Fernwärmevertrag zum Ablauf der ursprüng-lich bei Vertragsschluss zwischen Versorger und Nutzer vereinbarten Vertragsdauer endet und der Nutzer sich über eine Heizperiode hin-weg anderweitig mit Wärme versorgt und da-nach eine KWK-Anlage in Betrieb nimmt. Das BAFA teilte im September 2013 mit, dass es diese in der Gesetzesbegründung enthalte-nen Ausnahmen nicht mehr anwenden wird. Sein Merkblatt „Übersicht zu den gesetzlichen

Regelungen der Verdrängung von Fernwärme aus KWK-Anlagen“ hat es entsprechend überarbeitet. Auch wenn die beiden Ausnahmen lediglich in der (rechtlich unverbindlichen) Gesetzesbegründung zum KWKG 2012 enthalten sind, ist dieses Vorgehen des BAFA unseres Erachtens dennoch rechtlich sehr problematisch, da man sich über den erklärten Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt. Da die Bestimmung des Verdrängungsbegriffs grund-sätzlich nicht im Ermessen der Behörde steht, sind Rechtsstreitigkeiten zur neuen Verwaltungspraxis des BAFA zu erwarten.

II. Neue BAFA-Merkblätter für Netze, Speicher und die Modernisierung von KWK-Anlagen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in den vergangenen Monaten die von ihm veröffentlichten Merkblätter für Wärme- und Kältespei-cher sowie für Wärme- und Kältenetze überarbeitet. Die wesentlichen Aktualisierungen möchten wir Ihnen nach-folgend vorstellen. Zudem hat das BAFA Anfang No-vember ein neues Merkblatt zur Modernisierung von hocheffizienten KWK-Anlagen veröffentlicht. Bitte beachten Sie, dass die in den Merkblättern des BAFA enthaltenen Aussagen nicht rechtsverbindlich sind, d.h. eine abweichende Auslegung durch Gerichte möglich ist.

1. Merkblatt Wärme- und Kältespeicher Das Merkblatt Wärme- und Kältespeicher dient der Dar-legung der Anforderungen, die das BAFA an die Zulas-sung des Neu- oder Ausbaus von Wärme- und Kälte-speichern nach § 6b KWKG und die erforderlichen

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Nachweise stellt. Die aktuelle Fassung des Merkblattes vom 15.08.2013 weist im Wesentlichen zwei Neuerun-gen auf.

a. Definition der Informations- und Kommunika-tionstechnik

Das Merkblatt definiert nunmehr den Begriff der „Infor-mations- und Kommunikationstechnik“ (IKT) des § 5b Abs. 1 Nr. 4 KWKG. Nach § 5b Abs. 1 Nr. 4 KWKG haben Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern nur dann einen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Förderung nach dem KWKG, wenn die mit dem Speicher verbundene KWK-Anlage über eine IKT verfügt, um Signale des Strom-marktes zu empfangen und die KWK-Anlage technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren. Hintergrund ist die angestrebte Flexibilisierung des Be-triebs von KWK-Anlagen hin zu einer stärker am Strom-bedarf orientierten Fahrweise. Durch Nutzung eines Wärme- oder Kältespeichers können KWK-Anlagen auch zu solchen Zeiten betrieben werden, in denen zwar ein Strom-, aber kein zeitgleicher Wärmebedarf besteht. Der Begriff der IKT wurde in der ersten Fassung des Merkblattes vom Herbst 2012 noch in Anlehnung an die „Technischen Einrichtungen“ des § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz in der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung (EEG) definiert. Diese „Technischen Einrich-tungen“ dienen jedoch gerade nicht dazu, die Fahrweise einer KWK-Anlage aktiv durch den jeweiligen Anlagen-betreiber und im Hinblick auf den Strommarkt zu gestal-ten. Sie stellen vielmehr die für das Einspeisemanage-ment von EE- und KWK-Anlagen notwendige Hardware dar. Daher hatte das BAFA diese erste Definition wenige Wochen nach Veröffentlichung verworfen. Nunmehr sind die Voraussetzungen des § 5b Abs. 1 Nr. 4 KWKG dann erfüllt, wenn der Einsatz einer regelbaren KWK-Anlage nach marktwirtschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage aufgrund von über Datenfernübertragung (DFÜ) übermittelten In-formationen geplant und gesteuert werden kann. Der Begriff der DFÜ umfasst laut Merkblatt verschiedene Methoden und Übertragungsstandards zur Datenüber-tragung zwischen zwei Datenverarbeitungssystemen, wie z.B. WLAN, RS-232, V.90, ISDN, DSL, DOCSIS, Ethernet, Bluetooth, GSM, UMTS oder IrDA. Eine Ausnahme vom Erfordernis einer solchen DFÜ macht das Merkblatt für solche KWK-Anlagen, die nach Einsatzplänen durch eine ständig besetzte (Kraft-werks-)Leitwarte gesteuert werden. In diesen Fällen können die externen Anforderungen des Strommarktes an die Mitarbeiter in der Leitwarte – an Stelle der direk-ten Übertragung an die KWK-Anlagen – übermittelt wer-den, damit diese den Betrieb der Anlage anpassen.

b. Definition des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern

Im Rahmen der Aktualisierung des Merkblattes zum 15.08.2013 fügte das BAFA weiterhin eine Klarstellung zur Definition der Begriffe des Neu- und Ausbaus von Speicheranlagen ein. Grundsätzlich stellt nur die erstmalige Errichtung eines Wärme- oder Kältespeichers aus fabrikneuen Kompo-nenten einen förderfähigen Neubau im Sinne des § 5b Abs. 2 KWKG dar. Gleiches gilt für den Ausbau einer bestehenden Anlage, denn auch hier sind gem. § 5b Abs. 2 KWKG fabrikneue Komponenten zu nutzen. Eine Ausnahme sieht das Merkblatt nun für den Fall vor, dass für den Speicherneu- oder -ausbau ein gebrauch-ter Speicherbehälter (Tank) verwendet wird. Auch eine solche Konstellation kann nach Ansicht des BAFA künf-tig als Neu- oder Ausbau gemäß § 5 Abs. 2 KWKG zu-gelassen werden.

Wird ein gebrauchter Speicherbehälter verwendet, wird der gesetzliche Zuschlag allerdings – abweichend von § 7b Abs. 1 Satz 2 KWKG – für sämtliche Speicher, also auch solche unter 50 m³ Wasseräquivalent, auf 30% der ansatzfähigen Investitionskosten beschränkt. Somit erhalten auch Betreiber von Wärme- oder Kältespei-chern mit einem Volumen von bis zu 50 m³ in derartigen Konstellationen nicht 250 Euro pro Kubikmeter Wasser-äquivalent, sondern lediglich 30% der ansatzfähigen In-vestitionskosten. Bei Verwendung eines gebrauchten Speicherbehälters dürfen dessen Anschaffungskosten – beziehungsweise der Restwert (Buchwert) des Behältnisses – zudem nicht bei den ansatzfähigen Investitionskosten be-rücksichtigt werden. Diese Klarstellung ist notwendig, da man andernfalls aufgrund des Wortlautes des § 7b Abs. 2 Sätze 1 und 2 KWKG annehmen könnte, dass auch die Anschaffungskosten eines gebrauchten Spei-cherbehälters „ansatzfähige Investitionskosten“ sein dürften.

2. Merkblatt Wärme- und Kältenetze Das Merkblatt des BAFA für Wärme- und Kältenetze wurde zuletzt zum 01.03.2013 überarbeitet. Das Merk-blatt dient der Darlegung der Anforderungen, die das BAFA an die Zulassung des Neu- oder Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen nach § 6a KWKG stellt. Die wesentliche Klarstellung, die im Rahmen der Anpas-sung vorgenommen wurde, betrifft die „ansatzfähigen Investitionskosten“ beim Neu- oder Ausbau von Wärme- oder Kältenetzen. Bis zum 01.03.2013 mussten Tilgungszuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach den Richtli-nien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung er-neuerbarer Energien im Wärmemarkt, der sogenannten

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Marktanreizprogramm-Richtlinie (MAP-Richtlinie), nicht von den ansatzfähigen Investitionskosten in Abzug ge-bracht werden. Seit der Überarbeitung des Merkblattes hat sich dies geändert. Aufgrund der Änderung der MAP-Richtlinie im Juli 2012 ist eine kombinierte Förderung durch die KfW und das BAFA nicht mehr möglich. Somit müssen Til-gungszuschüsse der KfW von den ansatzfähigen In-vestitionskosten abgezogen werden. Dies betrifft alle Netze, für die nach dem 14.09.2012 ein Förderantrag bei der KfW nach der MAP-Richtlinie gestellt wurde. Für Tilgungszuschüsse, die von der KfW bis zum 14.09.2012 bewilligt bzw. gewährt worden sind, gilt je-doch die alte Regelung fort, d.h. diese müssen nicht von den ansatzfähigen Investitionskosten in Abzug gebracht werden.

3. Merkblatt Modernisierung Anfang November 2013 veröffentlichte das BAFA erst-mals ein ausführliches Merkblatt zur Modernisierung von KWK-Anlagen. Dieses enthält die Anforderungen, die das BAFA an die Zulassung einer hocheffizienten modernisierten KWK-Anlage nach § 5 Abs. 3 KWKG und die bei Antragstellung beizufügenden Unterlagen stellt. Das Merkblatt enthält Hinweise zur Abgrenzung der Modernisierung von der grundsätzlich nicht nach KWKG förderfähigen Instandhaltung.

In der Anlage 2 zum Merkblatt findet sich weiterhin eine Übersicht, welche Teile einer KWK-Anlage nach An-sicht des BAFA zu den wesentlichen, effizienzbe-stimmenden Anlagenteilen zu zählen sind. Das Merk-blatt stellt weiterhin klar, dass im Rahmen der Moderni-sierung nach Ansicht des BAFA fabrikneue oder neu-artige Anlagenteile zu verwenden sind. Auch zu der Frage, welche Posten als Modernisie-rungskosten gelten und wie die hypothetischen Kos-ten einer Neuerrichtung zu berechnen sind, äußert sich das Merkblatt. Die hypothetischen Kosten der Neu-errichtung sind durch Ermittlung der Tagesneuwerte der weiterverwendeten Anlagenteile auf Basis der histori-schen Anschaffungs- und Herstellungskosten mithilfe des Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Fachserie 17 Reihe 2) zu ermitteln. Es ist davon auszu-gehen, dass damit die Aussagen im BAFA-Hinweis 437 vom 06.09.2002, auf die bislang bei der Modernisierung von KWK-Anlage zurückgegriffen wurde, überholt sind. Das Merkblatt betrifft alle modernisierten KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2009 wieder in Dauerbetrieb genom-men wurden.

III. (Kleine) Änderung des KWKG – Reform des Gebührenrechts

Im August 2013 wurde das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) geändert. Grund hierfür ist das am 15.08.2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Struk-turreform des Gebührenrechts“. Ziel dieses Gesetzes ist es, die allgemeinen Regelungen zum Gebührenrecht transparenter zu gestalten und in einem einheitlichen Bundesgebührengesetz (BGebG) zu bündeln. Damit sollen insbesondere die diversen Fachgesetze und -verordnungen – wie auch das KWKG – von gebühren-rechtlichen Regelungen entlastet werden. In diesem Zusammenhang wurde § 11 KWKG geändert. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einführung des Begriffs der „individuell zurechenba-ren öffentlichen Leistung“ im neuen BGebG, der den bisherigen Begriff der „Amtshandlung“ als Anknüpfungs-punkt der Gebührenpflicht auch im KWKG ersetzt und erweitert. Ergänzend wurde auch die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-fuhrkontrolle bei der Durchführung des KWKG geändert. Auch hier wurde der Begriff der „Amtshandlung“ durch den der „individuell zurechenbaren Leistung“ ersetzt so-wie Übergangsregelungen aufgenommen. Das Gebührenverzeichnis und insbesondere die Ge-bührensätze wurden dagegen nicht geändert.

IV. Leitfaden des BAFA zum Nachweis der Spei-chereffizienz

Am 04.02.2013 hat das BAFA einen „Leitfaden zum Nachweis der Speichereffizienz im Rahmen der Zulas-sung von Wärme- und Kältespeichern nach dem KWKG 2012“ veröffentlicht. Der Leitfaden wurde gemeinsam mit dem Expertenkreis „Wärme-/Kältespeicher“ des AGFW in Abstimmung mit dem BAFA erarbeitet. Der Leitfaden dient als Berechnungsleitfaden zur Ermitt-lung der mittleren Wärmeverluste eines Speichers. Nach § 5b Abs. 1 Nr. 3 KWKG müssen die mittleren Wärme- bzw. Kälteverluste eines nach dem KWKG geförderten Speichers bezogen auf die durchschnittliche Jahrestem-peratur für die Klimazone Deutschland weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche betragen. Der Berechnungsleitfaden sieht nun eine verhältnismä-ßig einfache Berechnungsmethode zur Bestimmung der mittleren Speicherverluste vor. Damit will der Berech-nungsleitfaden in der Praxis bestehenden Unklarheiten bei der Bestimmung der mittleren Wärme- bzw. Kälte-verlusten bei Speichern begegnen.

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V. Zwischenüberprüfung des KWKG, Potenzial- und Kosten-Nutzen-Analyse und KWKG-Novelle

Auch 2014 steht eine Zwischenüberprüfung über die Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie (BMWi) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sowie unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft an. Dabei sollen insbe-sondere die Rahmenbedingungen für den wirtschaftli-chen Betrieb von KWK-Anlagen und die gesetzlichen Zuschlagzahlungen bewertet werden. Gemeinsam mit dieser Zwischenüberprüfung will das BMWi zwei weitere Analysen durchführen. Das am 28.08.2013 vom BMWi ausgeschriebene Analyseprojekt soll insgesamt drei Teile umfassen: Der erste Teil betrifft eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung in Deutschland nach Maßgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU), die soge-nannte „Potenzial- und Kosten-Nutzen-Analyse zu den Einsatzmöglichkeiten von KWK“. Im zweiten Teil soll auf Grundlage dieser Potenzial- und Kosten-Nutzen-Analyse die mögliche Rolle der KWK im künftigen Strom- und Wärmeversorgungssystem in Deutschland untersucht werden. Im dritten Teil der Studie soll dann aufbauend auf den Ergebnissen der ersten beiden Teile die Zwischenüber-prüfung des KWKG gemäß § 12 KWKG erfolgen. Ziel des ausgeschriebenen Analyseprojektes ist die Er-stellung einer umfassenden Studie als Grundlage für mögliche Entscheidungen der Bundesregierung zur Wei-terentwicklung der KWK. Alle drei Teile sollen voraus-sichtlich bis Mitte 2014 fertiggestellt werden. Abhängig von den Ergebnissen der Studie ist nach unserer Ein-schätzung mit einer Novellierung des KWKG gegebe-nenfalls noch im Jahr 2014, spätestens jedoch 2015 zu rechnen.

B. Contracting mit KWK-Anlagen / Wärmeliefe-rungen

Auch im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen von Contractingprojekten möchten wir über neue Entwick-lungen berichten.

I. Neue Wärmelieferverordnung

Die am 07.06.2013 in Kraft getretene Ver-ordnung über die Umstellung auf gewerb-liche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV) bringt wichtige Neuerungen

im Bereich der gewerblichen Lieferung von Wärme. Die WärmeLV gilt für sämtliche Wärmelieferverträge, die im Zuge der Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelie-ferung geschlossen werden, d.h. unterschiedslos in Fernwärme- und Contractingsachverhalten. In den §§ 2 ff. WärmeLV sind Vorgaben an den Inhalt von Wärmelie-ferverträgen geregelt. Daneben regelt die WärmeLV das Verhältnis zwischen dem Vermieter von Wohnraum und seinen Mietern, macht also Vorgaben an den Inhalt von Mietverträgen. Für Verträge über die Vermietung von Gewerberaum gilt die WärmeLV, soweit die Parteien des Mietvertrages nichts anderes vereinbaren (§ 578 Abs. 2 Satz 2 BGB). Damit der Vermieter die Kosten einer gewerblichen Wärmelieferung im Rahmen der Betriebskostenabrech-nung auf seine Mieter umlegen kann, ist nach § 556c Abs. 1 BGB. erforderlich, dass die Umstellung zu einer Effizienzverbesserung führt und für den Mieter kosten-neutral ist. Wie diese Voraussetzungen - Effizienzver-besserung und Kostenneutralität - im konkreten Fall er-mittelt werden, ist in den Bestimmungen der WärmeLV ausführlich geregelt. Schließlich muss der Vermieter die Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelieferung ge-genüber seinem Mieter mindestens drei Monate vorher ankündigen (§ 11 WärmeLV). In der praktischen Umset-zung zeigt sich, dass die WärmeLV auf viele Fragen keine Antwort liefert. Exemplarisch ist hier nur die An-wendbarkeit bzw. Umsetzung der WärmeLV in einem Anschluss- und Benutzungszwangsgebiet genannt.

II. Umbasierung Preisindizes des Statistischen Bundesamtes

Das Statistische Bundesamt, das die Preisindizes her-ausgibt, die zumeist als Bezugspunkt für Preisände-rungsklauseln in Wärmelieferverträgen verwendet wer-den, revidiert diese Indizes alle fünf Jahre. Hintergrund ist, dass die Veränderung der Preise berücksichtigt wer-den soll und somit die jeweiligen „Warenkörbe“, die ei-nem Preisindex zugrunde liegen, regelmäßig angepasst werden, damit der jeweilige Index repräsentativ für den abzubildenden Preis auf dem Markt bleibt. Bisher war als Basisjahr für die Preisentwicklung der veröffentlich-ten Indizes das Jahr 2005 vorgesehen. Das Statistische Bundesamt hat nun als neues Basisjahr das Jahr 2010 bestimmt. Relevant ist diese Umstellung auf ein neues Basisjahr

für bestehende Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen, die Indizes mit dem vorherigen Basisjahr 2005 verwenden. Da das zuvor verwendete Basisjahr 2005 nun nicht mehr veröffentlicht wird, sind die Preis-änderungen anhand der Klauseln rechnerisch nicht mehr nachvollziehbar und letztlich damit möglicherweise intransparent. Preisände-rungsklauseln in Wärmelieferverträgen sollten

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deshalb daraufhin geprüft werden, ob den verwendeten Indizes ein aktuell noch veröffentlichtes Basisjahr zu-grunde liegt. Falls dies nicht der Fall ist, sollte bei künfti-gen Vertragsschlüssen unbedingt der nunmehr veröf-fentlichte Preisindex mit Basisjahr 2010 verwendet wer-den. Bei laufenden Verträgen ist eine Anpassung der Preisformel auf ein neues Basisjahr ratsam. Inwieweit dies möglich ist, muss anhand des konkreten Wärmelie-fervertrages geprüft werden.

III. Neue Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Am 01.08.2013 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuerdurchführungsver-ordnung in Kraft getreten. Unter anderem wird der Anla-genbegriff in den Vorschriften § 12b Abs. 2 Stromsteu-erdurchführungsverordnung (StromStV) und § 9 Energiesteuerdurchführungsverordnung (Energie-StV) neu definiert. Die sog. Verklammerungstatbestände korrespondieren miteinander und sind in gleicher Weise auszulegen und anzuwenden. Eine Zusammenfassung mehrerer Stromerzeugungseinheiten an unterschiedli-chen Standorten zu einer Anlage ist zukünftig unabhän-gig vom Eigentum an den Stromerzeugungseinheiten und unabhängig von der Entscheidungsgewalt über die Stromerzeugungseinheiten möglich. Nach der Novellierung der Energiesteuer- und Stromsteuerdurchführungsverordnung wird für eine Zu-sammenfassung mehrerer Erzeugungseinheiten, die sich nicht an einem Standort befinden, nur noch ver-langt, dass eine zentrale Steuerung der Stromerzeu-gungseinheiten „zum Zweck der Stromerzeugung“ er-folgt und zumindest teilweise der erzeugte Strom in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Das Merkmal der zentralen Steuerung soll nach Auffassung der Fi-nanzverwaltung so ausgelegt werden, wie bisher auch, d.h. insbesondere wie vom Bundesministerium der Fi-nanzen (BMF) in einem Schreiben vom 30.03.2012 nä-her erläutert. An einer zentralen Steuerung in diesem Sinne fehlt es, wenn die Verknüpfung der Stromerzeu-gungseinheiten über eine zentrale Stelle lediglich zum Zwecke der Überwachung erfolgt. Mehrere wärmege-führt betriebene Stromerzeugungsanlagen an unter-schiedlichen Standorten werden nicht verklammert. Bei kombinierter Fahrweise von Blockheizkraftwerken (BHKW) dient die Betriebszeit als Anhaltspunkt: mehr als 4.000 jährliche Betriebsstunden sprechen nach der der vom BMF formulierten Auslegungsregel für einen wärmegeführten Betrieb und daher gegen eine Ver-klammerung. Ebenfalls neu geregelt wurde eine Verpflichtung für Ver-sorger, Strommengen bis zum 31.05. des Folgejahres formlos gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) anzuzeigen, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) StromStG stromsteuerfrei entnommen worden sind, vgl.

§ 4 Abs. 6 StromStV. § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) StromStG regelt die Steuerbefreiung für Strom, der in einer Anlage mit einer elektrischen Leistung von maximal 2 MW von einem Contractor erzeugt und an im räumlichen Zu-sammenhang ansässige Letztverbraucher geleistet wird.

C. Energieeffizienz

Zum Thema der Energieeffizienz möchten wir Sie auf die neue Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung hinweisen.

I. Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung

Am 06.08.2013 ist die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in Kraft getre-ten. Sie konkretisiert die neuen Anforderungen an eine Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG seit dem 01.01.2013. Die Steuerentlastung setzt nach dem Spitzenausgleich gem. § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ab 2013 vo-raus, dass die Unternehmen ein Umwelt- oder Ener-giemanagementsystem (nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS) einführen. Für kleinere und mittlere Unterneh-men (KMU) gelten geringe Anforderungen; sie müssen lediglich alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz installieren. Die SpaEfV definiert nunmehr, welche Anforderungen an alternative Energieeffizienzsysteme für KMU zu stel-len sind. Als alternative Energieeffizienzsysteme gelten ein Energieaudit nach den Anforderungen der DIN EN 16247-1 (Stand: Oktober 2012) oder ein Energieeffi-zienzsystem nach den Anforderungen in Anlage 2 der SpaEfV (vgl. § 3 Nr. 2 SpaEfV). Die SpaEfV konkretisiert außerdem, wie der Beginn und der Abschluss eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems oder auch eines alternativen Systems nachzuweisen sind. Weitere Informationen dazu finden Sie in den BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht vom August 2013.

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II. Neues Mess- und Eichgesetz zum 01.01.2015

Eine weitere Neuerung gibt es im Bereich des Messwe-sens. Das Eichgesetz (EichG) und die Eichordnung (EichO) treten aufgrund des bereits beschlossenen Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens zum 01.01.2015 außer Kraft. An ihre Stelle tritt am 01.01.2015 das neue Mess- und Eichgesetz (Mes-sEG). Das neue Gesetz vereinheitlicht im Interesse der Marktbeteiligten die Regelungen über das Inverkehr-bringen und die Nutzung von Messgeräten. Das neue MessEG dient maßgeblich der Sicherstellung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit zum Schutz der Verbraucher, zum Schutz des lauteren Han-delsverkehrs und bei Messungen im öffentlichen Inte-resse. Hervorzuheben unter den Neuerungen des Mes-sEG ist insbesondere die Ausnahmeregelung für den Gebrauch von Messgeräten in geschlossene Grund-stücksnutzungen (z.B. Industrieareale, usw.) unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern. Die Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf die Messregime des KWKG und der AVBFernwärmeV. Sowohl nach § 8 KWKG, als auch nach § 18 AVBFern-wärmeV müssen nämlich Messeinrichtungen verwendet werden, die den eichrechtlichen Vorschriften ent-sprechen, zu denen (derzeit) insbesondere das EichG und die EichO zählen. Mit Inkrafttreten des MessEG zum 01.01.2015 stellt dieses den entsprechenden eich-rechtlichen Rechtsrahmen dar.

D. Rechtsprechung

In den vergangenen Monaten sind einige wichtige Ent-scheidungen zu den Themenbereichen Kraft-Wärme-Kopplung und Contracting ergangen, die wir nachfol-gend darstellen.

I. Beschluss des BGH zu § 7 EEG 2009 (Az. EnVR 10/12)

Mit Beschluss vom 26.02.2013 entschied der Bundesge-richtshof (BGH), dass Betreiber von EEG-Anlagen ihre Stromeinspeisungen in das Stromnetz selbst messen können und nicht verpflichtet sind, Messungen gegen Entgelt vom Netzbetreiber vornehmen zu lassen. Der BGH leitet die Grundzuständigkeit der EEG-Anlagenbetreiber für Messstellenbetrieb und Messung aus § 7 Abs. 1 EEG 2009 ab. Messen EEG-Anlagenbetreiber selbst, dürfen Netzbe-treiber für die Übermittlung der Messwerte zudem keine besonderen Formvorgaben machen (BGH, Beschluss vom 26.02.2013, Az. EnVR 10/12). Das Ergebnis von Messungen muss dem Netzbetreiber vom EEG-Anlagenbetreiber lediglich in einer Form übermittelt wer-den, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Daten

zur Berechnung der Einspeisevergütung benötigt wer-den. Dies betrifft jedenfalls alle EEG-Anlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind. Der Beschluss des BGH betrifft insoweit die Rechtslage des § 7 Abs. 1 EEG 2009. Dieser enthält - anders als § 7 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 - keinen Verweis auf die §§ 21b ff. EnWG und die auf Grund von § 21i EnWG erlassenen Rechtsverordnungen. Eine Übertragung der Aussagen dieses Beschlusses auf das Messregime des KWKG ist unseres Erachtens nur bedingt möglich.

Anders als im EEG regelt § 8 Abs. 1 KWKG die Grund-zuständigkeit des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb und Messung von KWK-Anlagen. Eine andere Frage ist es, inwieweit der Verweis auf die §§ 21b ff. EnWG und der auf Grund von § 21i EnWG er-lassenen Rechtsverordnungen greift. Unseres Erachtens handelt sich bei § 8 Abs. 1 Satz 6 KWKG um einen Rechtsfolgenverweis, so dass die Vor-schriften der §§ 21b ff. EnWG grundsätzlich auf den Messstellenbetrieb hinsichtlich des in der KWK-Anlage erzeugten Stroms Anwendung finden, unabhängig da-von, ob der Netzbetreiber oder der Anlagenbetreiber die Messstelle betreibt. Dies gilt jedenfalls soweit, wie das KWKG keine abweichende Regelung zum EnWG vor-sieht. Damit sind grundsätzlich insbesondere die Vorgaben des § 21b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EnWG, wonach KWK-Anlagenbetreiber zur Durchfüh-rung des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Mes-sung gehört, die von den Netzbetreibern einheitlich für ihr Netzgebiet sachlich gerechtfertigte und nicht diskri-minierende technische Mindestanforderungen an die Er-zeugungsmessung und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität zu befolgen. Bitte beachten Sie, dass Fragen des Messwesens bei KWK-Anlagen stets eine genaue Prüfung des Einzelfal-les erfordern. Ausnahmen erscheinen im Einzelfall unter Beachtung der konkreten Anschlusssituation jedoch nicht ausgeschlossen.

II. Urteil des BGH zu Einsichtsrecht des Mieters in Vorlieferantenvertrag eines Contractors (Az. VIII ZR 322/12)

Der BGH hat sich bereits in der Vergangenheit mehrfach mit Fragen beschäftigt, in denen es das Einsichtsrecht des Mieters in Unterlagen des Vermieters zu beurteilen galt. Dies stets im Zusammenhang mit der sachgerech-ten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung. Kürzlich hat der BGH am 03.07.2013 wieder einen Sachverhalt entschieden, in dem ein Mieter von seinem Vermieter nicht nur die Rechnung des Wärmecontrac-tors zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung vorgelegt

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bekommen wollte, sondern darüber hinaus auch die Rechnung des Vorlieferanten des Wärmecontractors. Das Besondere an dieser Fallkonstellation war, dass zwischen Mieter und Vermieter die Wärmeversorgung und Warmwasserbereitstellung über Fernwärme verein-bart war. Hierfür schaltete der Vermieter einen Wär-mecontractor ein, der die benötigte Fernwärme vom städtischen Versorger bezog. Dem Mieter durften auf Grund der mietvertraglichen Vereinbarung die Mehrkos-ten für den Wärmecontractor nicht in Rechnung gestellt werden, sondern nur die Betriebskosten. Hierfür stellte der Vermieter dem Mieter die Rechnung des Wär-mecontractors zur Verfügung. Dieser wollte jedoch auch die Rechnungen des Vorlieferanten einsehen, um die Mehrkosten des Wärmecontractors prüfen zu können. Der BGH bestätigt zunächst, dass neben der Pflicht zur Abrechnung der Nebenkosten auch die Pflicht besteht, dem Mieter die Überprüfung der Abrechnung zu ermög-lichen. Davon umfasst ist die Einsichtnahme in die Ab-rechnungsunterlagen, u.a. auch Verträge des Vermie-ters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachge-rechten Überprüfung der Abrechnung und zur Vorberei-tung von Einwendungen erforderlich ist. Insbesondere bei Wärmelieferverträgen bestehe ein Einsichtsrecht des Mieters. Darüber hinaus hat der BGH aber ein Einsichtsrecht des Mieters in Rechnungen des Vorlieferanten abgelehnt. Beim Einschalten eines Wärmecontractors gelte nichts anderes als beim unmittelbaren Energiebezug des Ver-mieters durch den Vermieter. Würde sich der Vermieter selbst um den Energiebezug kümmern, so hätten die Mieter ebenfalls keinen Anspruch auf Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen der Heizöllieferant das Heizöl von seinen Vorlieferanten be-zieht. Das Einsichtsrecht in den zwischen dem Vermie-ter und dem Wärmecontractor geschlossenen Wärmelie-fervertrag bliebe allerdings bestehen. Der BGH bleibt seiner bisherigen Rechtsprechungslinie also treu und schafft kein weitergehendes Transpa-renzerfordernis für die Wärmeversorgung von Mietobjek-ten mittels eines Wärmecontractors. Dieses Urteil steht im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der Wärme-lieferant Auskunft gegenüber dem Vermieter nach § 5 WärmeLV z. B. über seine Brennstoffbezugskosten er-teilen muss, beantwortet diese Fallkonstellation aber nicht.

III. Beschluss des OLG Düsseldorf zum Anbrin-gungsort von Messeinrichtungen bei KWK-Anlagen (Az. VI-3 Kart 165/12 (V))

Eine regelmäßig zwischen Netzbetreibern und Betrei-bern von insbesondere kleinen KWK-Anlagen zur de-zentralen Versorgung diskutierte Frage, betrifft den An-bringungsort von Messeinrichtungen bei derartigen KWK-Anlagen.

Zu der Frage, inwieweit Netzbetreiber ein dezentrales Messkonzept akzeptieren müssen, hat sich das Ober-landesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) in einem Beschluss vom 12.06.2013 geäußert (Az. VI-3 Kart 165/12 (V)). Hintergrund dieses Verfahrens vor dem OLG Düsseldorf war eine Missbrauchsverfügung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 19.03.2012 (Az. BK6-11-113). In dieser beschloss die BNetzA, dass eine Messeinrichtung auf Wunsch des Anschlussnehmers innerhalb des Gehäu-ses einer KWK-Anlage und nicht im Zählerschrank an-gebracht werden darf, soweit dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Gegen diese Entscheidung legte der Netzbetreiber Be-schwerde ein. Diese wies das OLG Düsseldorf als zu-ständige Instanz am 12.06.2013 zurück. Dabei bestätig-te es im Wesentlichen die Aussagen der BNetzA. Die Verpflichtung des Netzbetreibers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV beschränke sich nicht nur auf die Zustim-mung zu einer Verlegung der Messeinrichtung. Vielmehr kann der Anschlussnehmer aus § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV zugleich einen konkreten Alternativort verlangen. Wei-tergehend stellte das OLG Düsseldorf fest, dass ein de-zentrales Messkonzept, bei dem der Stromzähler als Zweirichtungszähler unmittelbar in der Erzeugungsanla-ge eines BHKW angebracht wird, nicht gegen die „all-gemein anerkannten Regeln der Technik“, insbesondere nicht gegen die im August 2011 herausgegebenen An-wendungsregeln VDE-AR-N 4101 und VDE-AR 4105, verstoße. Gerade in ersterer finden sich nämlich keine Regelung zur Unterbringung von Mess- und Steuerein-richtungen in Zählerschränken. Schließlich bestätigte das OLG Düsseldorf, dass ein Netzbetreiber ein dezentrales Messkonzept grundsätz-lich nach § 20 Satz 1 NAV unter Berufung auf seine Technischen Anschlussbedingungen ablehnen könne, wenn dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erforder-nisse des Verteilnetzes, notwendig ist. Dies ist bei Mess- und Steuereinrichtungen wegen der spezielleren Rege-lung des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV nur dann der Fall, wenn das konkrete Anschlussverlangen die Beeinträch-tigung einer einwandfreien Messung erwarten lässt.

IV. Urteil des LG Hamburg zur EEG-Umlagepflicht beim „(Eigen)Versorgungsmodell“ der Care Energy (Az. 304 O 49/13)

Spätestens seit dem Gutachten zur Befreiung der Ei-generzeugung von der EEG-Umlage nach § 37 Absatz 1 und 3 EEG, das vom Bundesumweltministerium am 27.08.2012 veröffentlicht worden war, stand das soge-nannte „Nutzenergie-Contracting“ auf dem Prüfstand. In dem Gutachten hieß es dazu schlicht: „Es handelt sich hierbei jedenfalls um Grenzfälle, deren Behandlung so-

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weit ersichtlich rechtlich noch nicht eindeutig geklärt ist.“ Für die Branche leider wenig hilfreich. Nun hat das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) mit Urteil vom 25.07.2013 einen Fall zu einem „Energie-Contracting“ Geschäftsmodell entschieden und somit für etwas Klarheit bei der Rechtslage gesorgt. Dabei hat das Gericht insbesondere klargestellt, dass es sich in dem konkreten Fall um eine EEG-umlagepflichtige Stromlieferung an Letztverbraucher handelte und der Klage einer Übertragungsnetzbetreiberin zur Zahlung der EEG-Umlage stattgegeben. Das vom Gericht zu beurteilende Geschäftsmodell des beklagten Energiedienstleisters sah wie folgt aus: Die Energieversorger GmbH & Co. KG des Konzernunter-nehmens liefert Ökostrom an die konzernhaft verbunde-ne Netzbetrieb GmbH & Co. KG. Letztere betreibt im Rahmen eines sog. „Contractings“ die „Hausnetze“ bei den Kunden und wandelt dort den Strom als Energie-dienstleistung in sog. „Nutzenergie“ um. Die Nutzenergie soll dem Kunden dann in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte zur Verfügung gestellt werden. Dafür „stellten“ die Kunden die Anlagen und das „Netz“ der Energiever-sorger GmbH & Co. KG „bei“. Die Richter des LG Hamburg haben dieses Konstrukt jedoch nicht akzeptiert. Unter dem Hinweis auf den phy-sikalischen Stromfluss in Abhängigkeit von der Betäti-gung eines Endgerätes, der nicht durch eine vertragliche Regelung gestaltet werden kann, und der Tatsache, dass der Kunde auch weiterhin selbst entscheidet, ob und wann er welches Gerät bedient, stellt das LG Ham-burg fest, dass der Kunde die Leistungen als Letztver-braucher zur Deckung seines Bedarfs nutzt. Betreiber des „Hausnetzes“ und der Anlagen sei der Kunde. Die Netzbetriebs GmbH & Co. KG gebe umgewandelte Nut-zenergieformen gegen Entgelt an Dritte weiter. Das Gericht ist der Ansicht, dass sich die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für die Beklagte daraus ergibt, dass sie faktisch Letztverbraucher mit Strom beliefert hat, nämlich diejenigen Haushalte und Gewerbebetriebe im Übertragungsnetzgebiet der Klägerin, die Kunden der Konzerngruppe der Beklagten sind. Da elektrische Energie bis an den Punkt geliefert wird, an dem der Strom aus dem allgemeinen Netz in das „Hausnetz“ des Kunden übergeht und dessen Verbrauch durch einen Zähler erfasst wird, ist der Kunde Empfänger der Stromlieferung. Nach Ansicht der Richter sind die vertraglichen Rege-lungen, die der Lebenswirklichkeit widersprechen, wir-kungslos. Der Sinn und Zweck der EEG-Umlage sei es, einen Belastungsausgleich für die Einspeisevergütungen zu schaffen, die für die Einspeisung von Strom aus er-neuerbaren Energien in das allgemeine Stromnetz von dem örtlichen Netzbetreiber gezahlt werden müssen o-der die über den marktüblichen Strompreisen liegen. Die gleichmäßige Wälzung der Mehrbelastung auf die Elekt-

rizitätsversorgungsunternehmen bezwecke die solidari-sche Aufbringung der Einspeisevergütungen. Dieser lie-fe es zuwider, wenn der Letztverbrauch durch vertragli-che Absprachen aufgehoben werden könnte. Damit erteilt das LG Hamburg dem „Energieleistungs-Contracting“ der Beklagten eine klare Absage und stellt die Stromlieferung zwischen der Energieversorger GmbH & Co. KG und dem Letztverbraucher fest. Der Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe der EEG-Umlage zzgl. Zinsen wurde stattgegeben. Die Urteilsbegründung überzeugt. Die Einschätzung des Gerichtes bestätigt somit die Auffassung der BNetzA, die bereits am 03.06.2013 ein Bußgeld gegen den Ge-schäftsführer der „Care Energy“ in Höhe von € 40.000,00 verhängt hatte. Dazu hatte die BNetzA be-reits Anfang Juni 2013 festgestellt, dass die sogenannte Nutzenergieversorgung faktisch und rechtlich nichts an-deres sei als klassischer Stromvertrieb. Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu vie-len in der Praxis gelebten Nutzenergielieferungen (wie etwa Kälte oder Druckluft). Ist eine Nutzenergielieferung vertraglich sauber abgebildet, konkreten Anlagen zuge-ordnet und (zwingend!) verbraucht der Versorger eigen-erzeugten Strom zur Erzeugung der Nutzenergie, dürfte grundsätzlich eine Befreiung von der EEG-Umlage (wei-terhin) in Frage kommen.

V. Urteil des LG Nürnberg-Fürth zur Möglichkeit der einseitigen Anpassung einer Preisanpas-sungsklausel durch einen Wärmelieferanten (Az. 3 O 4143/12)

Seit einigen Jahren befassen sich die Gerichte bundes-weit mit Preisanpassungsklauseln – bislang überwie-gend im Strom- und Gasbereich. In jüngster Zeit haben sie aber auch immer häufiger Preisanpassungsklauseln im Bereich der Fernwärmeversorgung zu prüfen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Möglichkeit der einseitigen Anpassung einer Preisan-passungsklausel durch den Fernwärmeversorger (Ver-sorger) ging (Urteil vom 22.05.2013, Az. 3 O 4143/12). Konkret hatte der Versorger einen Kunden auf vollstän-dige Bezahlung der bezogenen Fernwärme verklagt. Der Kunde hatte nach Kündigung seines ursprünglichen Fernwärmeversorgungsvertrags weiterhin Fernwärme aus dem Fernwärmenetz des Versorgers bezogen. Da-bei war der Kunde nicht bereit, die 2010 und 2011 je-weils erhöhten und öffentlich bekanntgemachten Preise des Versorgers zu zahlen. Das LG Nürnberg-Fürth stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass durch die Entnahme von Fernwärme aus dem Netz des Versorgers gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 AVBFern-wärmeV ein neuer Fernwärmeversorgungsvertrag zu-

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stande kommt. Mangels Vereinbarung eines konkreten Preises, gelten die Preise für vergleichbare Versor-gungsverhältnisse des Fernwärmeversorgers vor Ort. Hier sei auf die im betreffenden Versorgungsgebiet mit anderen Kunden des Versorgers abgeschlossenen Fernwärmeversorgungsverträge abzustellen. Die Ver-sorgungsverhältnisse anderer Fernwärmeversorger sei-en nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth dagegen nicht relevant. Weiterhin hat das Gericht festgestellt, dass die veröffent-lichten Preisanpassungsklauseln des Unternehmens wirksamer Bestandteil des zwischen den Parteien kon-kludent geschlossenen Vertrages geworden seien. Nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV könnte ein Fernwärmever-sorger die allgemeinen Versorgungsbedingungen einsei-tig durch öffentliche Bekanntgabe ändern. Zu den allge-meinen Versorgungsbedingungen gehörte nach Über-zeugung des LG Nürnberg-Fürth auch die Preisanpas-sungsklausel. Das Gericht argumentiert, dass der Ver-sorger anderenfalls bis zum Ende der Vertragslaufzeit nur die Preise verlangen könnte, die ursprünglich ver-einbart wurden. Denn eine Zustimmung des Kunden zu einer einvernehmlichen Preisanpassung dürfte regelmä-ßig scheitern. Die Interessen der Kunden seien über die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB hinreichend ge-schützt. Die Ausführungen des LG Nürnberg-Fürth zum Recht des Versorgers, Preisanpassungsklauseln einseitig nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu ändern, vermögen unse-res Erachtens zu überzeugen. Gerade im Fernwärmebe-reich werden zumeist langfristige Versorgungsverträge mit einer 10-jährigen Erstlaufzeit und sodann 5-jähriger Verlängerung abgeschlossen. Wenn in einem solchen Vertragsverhältnis eine Preisanpassungsklausel unwirk-sam ist oder sich die Kostenstruktur des Vertrages er-heblich ändert, muss es dem Fernwärmeversorgungsun-ternehmen möglich sein zu reagieren. Andernfalls würde sich das Interessengefüge vollständig zu Lasten des Versorgers verschieben. Solange jedoch ein höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage aussteht, verbleibt hier noch eine gewisse Rechtsunsicherheit für Fernwärmeversorgungsunter-nehmen.

E. Unser Service für Sie

I. Aktualisiertes Vertragspaket Mini-KWK

Zunächst dürfen wir Ihnen mitteilen, dass wir unser Ver-tragspaket „Mini-KWK“ überarbeitet und aktualisiert ha-ben. Wenn Sie als Anbieter von Contracting-Lösungen einen oder mehrere Kunden (z.B. in Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeparks) mit Strom und Wärme beliefern, ist dies das passende Vertragspaket für Sie. Es besteht aus ei-

nem Grundvertrag (Regelungen insb. im Hinblick auf Eigentums- und Betretensrechte), einem Wärmeliefer-vertrag und verschiedenen Stromlieferverträgen, an-gepasst auf den Kundenkreis (Haushalts- oder Gewer-bekunden). Zusätzlich bieten wir einen Leitfaden an, der die wesentliche Planungs- und Abwicklungsschritte für Contractingmodelle beschreibt. Gerne übersenden wir Ihnen unser Produktblatt, dem Sie nähere Einzelheiten entnehmen können.

II. Lieferantenrahmenvertrag Einspeisestellen (Strom)

Neben dem aktualisierten Vertragspaket „Mini-KWK“ möchten wir Sie noch auf unseren neu erstellten Mus-tervertrag „Lieferantenrahmenvertrag Einspeisung (Strom)“ hinweisen. Der Vertrag enthält Regelungen zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Netzbetreiber und Lieferanten, die Strom von Erzeugungsanlagen abnehmen, die an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind. Der Vertrag erfasst die Abwicklung der Netznutzung für sämtliche Arten von Erzeugungsanlagen, neben EEG- und KWK-Erzeugungsanlagen also auch sonstige (kon-ventionelle) Erzeugungsanlagen. Der Abschluss des Vertrages bietet sich insbesondere dann an, sobald ers-te Netznutzer (Direktvermarkter) mit dem Verteilnetz-betreiber über die Prozesse der Festlegung MPESt kommunizieren wollen.

III. Mustervertrag über die Erbringung von Ab-rechnungsleistungen für Entschädigungszah-lungen nach § 12 EEG

Schlussendlich haben wir aufgrund hoher Nachfrage ei-nen Mustervertrag über die Erbringung von Abrech-nungsleistungen für Entschädigungszahlungen nach § 12 EEG erstellt. Dieser Mustervertrag kann auch im Anwendungsbereich des KWKG genutzt werden, da § 4 Abs. 1 KWKG u. a. die Vorschriften der §§ 11 und 12 EEG auch auf KWK-Anlagen für anwendbar erklärt. Worum geht es in diesem Mustervertrag? Netzbetreiber sind nach § 12 EEG verpflichtet, Anlagenbetreiber zu entschädigen, soweit die Anlage wegen eines Netzeng-passes im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG geregelt wird. Der konkrete Entschädigungsbetrag ist dabei vom Anlagen-betreiber nachzuweisen. Durch den Mustervertrag über-trägt der Anlagenbetreiber seine Aufgabe zur Rech-nungslegung auf einen Dienstleister und zahlt hierfür ein Entgelt. Dieser Dienstleister kann auch das Stadtwerk selbst sein, wobei Besonderheiten gelten, wenn der Netzbetreiber selbst diese Dienstleistung anbietet. Bitte sprechen Sie uns an, sofern auch Sie Interesse an unserem neuen Mustervertrag haben.

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IV. Seminare und Konferenzen

1. BBH-Jahreskonferenz Wir möchten Sie auf unsere BBH-Jahreskonferenz „Energiewende und Wohnungswirtschaft“ hinweisen.

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Mietrechtsände-rungsgesetz und der Wärmelieferverordnung eine erste Weichstellung getroffen, um Investitionsmaßnahmen sowohl von Wohnungsunternehmen und Vermietern als auch von Stadtwerken im Wärme- und Energiebereich der Gebäudewirtschaft zu erleichtern. Einen Schwerpunkt dieser Konferenz wird der rechtliche Rahmen der Wärmeversorgung von Mietobjekten dar-stellen. Mit der Konferenz möchten wir Wohnungsunter-nehmen und Stadtwerke „an einen Tisch“ bringen, um Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die Energiewende ge-meinsam umgesetzt werden kann, und um Ihnen eine Gelegenheit zum gemeinsamen Austausch zu bieten. Die BBH-Jahreskonferenz „Energiewende und Woh-nungswirtschaft“ ist mit hochkarätigen Themen und Redner besetzt, unter anderem unter Mitwirkung von Herrn Staatssekretär Rainer Bomba aus dem Bundes-ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und findet statt am

Dienstag, 12.11.2013, 09:30 – 16:30 Uhr, Becker Büttner Held Berlin,

Magazinstraße 15-16, 10179 Berlin. Hierzu möchten wir Sie herzlich einladen.

2. BBH-Wärmekonferenz Wir würden uns freuen, Sie auch auf der 1. BBH-Wärmekonferenz begrüßen zu dürfen. Der Wärme-markt rückt zunehmend in die öffentliche Diskussion. Die Politik hat den Wärmemarkt als wichtige Stütze der Energiewende und zur Erreichung ihrer Klimaschutzziele erkannt. Wir nehmen die aktuellen Diskussionen um Versorgungssicherheit, Preise und dem Anteil des Wär-memarktes an der Energiewende zum Anlass, den Wärmemarkt von morgen zu beleuchten. Zudem stehen die aktuellen Ermittlungen einiger Lan-deskartellbehörden auf der Agenda. Wie ist auf die Er-mittlungen der Kartellbehörden zu reagieren? Welche Möglichkeiten bieten sich im Bereich der Wärmepreis-kalkulation? Antworten auf diese Fragen wird es auf der 1. BBH-Wärmekonferenz geben, die am

Donnerstag, 21.11.2013, 10:00 – 17:00 Uhr, Becker Büttner Held Berlin,

Magazinstraße 15-16, 10179 Berlin stattfindet.

4. Der Klassiker! Abschließend möchten wir Sie auf unser Mandantenseminar „Der Wärmemarkt: Fernwärmeversorgung und Contracting rechtssicher gestalten“ aufmerksam machen, das auch im Jahr 2014 stattfinden wird, in:

Berlin, am 23.01.2014 Hamburg, am 04.02.2014

Köln, am 27.03.2014 München, am 18.09.2014 Stuttgart, am 08.05.2014

Wir freuen uns, Sie zu einem dieser Termine begrüßen zu dürfen.

Über BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleis-tungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht.

Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden.

Herausgeber: Becker Büttner Held, Rechtsanwälte · Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Magazinstraße 15-16, 10179 Berlin www.bbh-online.de · www.DerEnergieblog.de

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RA Dr. Markus Kachel [email protected]

Tel. 030–611 28 40 69 RAin Juliane Kaspers

[email protected] Tel. 030–611 28 40 69

RA Thomas Charles [email protected]

Tel. 030–611 28 40 57 RAin Dr. Malaika Ahlers

[email protected] Tel. 030–611 28 40 342

Standort München Standort Köln

RA Andreas Bremer

[email protected] Tel. 089–23 11 64 137

RAin Viktoria Dilken [email protected]

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