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Bayrisches Warenhaussteuergesetz. Vom 14. August 1910

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Bayrisches Warenhaussteuergesetz. Vom 14. August 1910 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 1 (1912), pp. 428-432 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906649 . Accessed: 12/06/2014 17:12 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.56 on Thu, 12 Jun 2014 17:12:11 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bayrisches Warenhaussteuergesetz. Vom 14. August 1910Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 1 (1912), pp. 428-432Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906649 .

Accessed: 12/06/2014 17:12

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Bayrisches Warenhaussteuergesetz *). Vom 14. August 1910.

(Ges.- u. Verordnungsbl. f. d. Königr. Bayern 1910 Nr. 48 S. 597.)

Steuerpflicht. Artikel 1.

Der Warenhaussteuer unterliegen gewerbliche Unternehmungen, deren Ge- schäftsbetrieb zur gewinnbringenden Verwertung grösserer Betriebsmittel eine aussergewöhnliche Ausdehnung hat und durch die Art des Geschäfts ver fahr ens von den Grundsätzen und Formen der üblichen Gewerbeausübung wesentlich abweicht.

Zu den gewerblichen Unternehmungen dieser Art zählen unter den an- gegebenen Voraussetzungen insbesondere:

1. Warenhäuser, Grossmagazine, Grossbasare, Abzahlungsgeschäfte, Ver- steigerungsgeschäfte und Versandgeschäfte, durch welche Waren, die nach ihrer Beschaffenheit verschiedenen Gattungen angehören oder als Erzeugnisse ver- schiedener Gewerbe- oder Handwerkszweige anzusehen sind, in grösserem Um- fange mittels Einzelverkaufs in offenen Verkaufsstellen feilgehalten oder im Wege des unmittelbaren Versandes an die Verbraucher veräussert werden,

2. Gewerbe der in Ziff. 1 bezeichneten Art, in denen der Betriebsumfang durch Haltung einer Mehrzahl von Verkaufsstellen oder Niederlagen für den Vertrieb der Waren oder Erzeugnisse aussergewöhnlich erweitert ist.

Die Warenhaussteuerpflicht erstreckt sich nicht auf gewerbliche Betriebe rechtsfähiger gemeinnütziger Genossenschaften. Nicht als gemeinnützig gelten Genossenschaften, die satzungsgemäss die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als 5 Proz. verzinsen oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.

Die Warenhaussteuerpflicht beschränkt sich auf den Gewerbebetrieb, der in Bayern stattfindet.

Artikel 2.

Warenhaussteuerpflichtig ist derjenige, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. (Unternehmer.)

Die Vorschriften der Art. 2 Abs. II, 4, 5 des Gewerbesteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.

Steuerberechtigung. Artikel 3.

Die Warenhaussteuer fliesst in die Kasse der Gemeinde, in der eine Be- triebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten wird.

Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder

i) Vgl. dazu die Vollzugsvorschriften vom 14. Juni 1911 (Ges.- u. Verordnungsbl. f. d. Königr. Bayern 1911 Nr. 44 S. 943).

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Bayrisches Warenhaussteuergesetz vom 14. August 1910. 429

Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs dient. Ausser dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten:

Zweigniederlassungen , Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst

dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unter- haltene Geschäftseinrichtungen.

Artikel 4. Kommen nach Art. 3 mehrere Gemeinden in Betracht, so ist jede dieser

Gemeinden anteilsweise steuerberechtigt. Die Berechnung der Anteile geschieht dadurch, dass die Warenhaussteuer ausgeschieden wird.

Die Ausscheidung erfolgt nach dem Verhältnis, in dem die Gewerbesteuer (Betriebskapitalsanlage und Ertragsanlage zusammengerechnet) ausgeschieden ist.

Steuerbetrag. Artikel 5.

Die Warenhaussteuer ist nach der Gesamtroheinnahme des warenhaus- steuerpflichtigen Gewerbebetriebs (dem Geschäftsumsatze) zu berechnen.

Auf die Bemessung des Geschäftsumsatzes finden die Vorschriften der Art. 10 Abs IV, 14 Abs. II bis IV des Einkommensteuergesetzes über die Er- mittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechende Anwendung.

Artikel 6. Die Warenhaussteuer beträgt bei einem Geschäftsumsatze

bis zu 300,000 M. 1 bis 2*/a Proz., von mehr als 300,000 M. „ „ 500,000 , l1/« „ 3

„ „ 500,000 „ „ , 1,000,000 „ 2 r 3^ „ , „ 1,000,000 , , „ 2,000,000 „ 2l/2 „ 4 „ „ 2,000,000 „ „ „ 4,000,000 ,3,5 , „ 4,000,000 „ „ „ G.000,000 „ 4 „ 6 „ „ 6,000,000 „ 5 ,7

Für die Bemessung der Warenhaussteuer innerhalb dieser Rahmen ist der Geschäftsumfang des Unternehmens, die Vielzahl der geführten Waren, die Zahl der Zweiggeschäfte, die Art der Geschäftsausübung und die Rückwirkung auf die anderen Gewerbe in Betracht zu ziehen.

Beträgt die nach Abs. I, II bemessene Warenhaussteuer mehr als 20 Proz. des gewerblichen Reinertrags (Gewerbesteuergesetz Art. 10), so ist sie auf diesen Betrag, keinesfalls aber auf weniger als 1 Proz. des Geschäftsumsatzes herab- zusetzen.

Steuerveranlagung, Steuerausscheidung. Artikel 7.

Die Veranlagung und, im Falle des Art. 4, die Ausscheidung der Waren- haussteuer erfolgen durch die Verwaltung der Gemeinde, in der sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Befindet sich der Sitz des Unternehmens ausserhalb Bayerns, so erfolgen die Veranlagung und die Ausscheidung durch die Verwaltung der Gemeinde, in welcher der Warenhaussteuerpflichtige zur Gewerbesteuer zu veranlagen ist.

Steuererklärung. Artikel 8.

Jeder Unternehmer eines warenhaussteuerpflichtigen Betriebs hat auf öffent- liche Aufforderung eine Warenhaussteuererklärung abzugeben.

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^gO Bayrisches Warenhaussteuergesetz vom 14. August 1910.

Für die Abgabe der Erklärung durch Vertreter oder Bevollmächtigte gelten die Vorschriften des Artikels 14 Abs. II bis IV des Gewerbesteuergesetzes.

Artikel 9. Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Warenhaussteuererklärung

wird, wenn nötig, von der Gemeindeverwaltung erlassen, und zwar in Ver- bindung mit der Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung (Ge- werbesteuergesetz Art. 15 Abs. I).

An Stelle der öffentlichen Aufforderung sowie neben oder nach ihr kann auch eine besondere Aufforderung erlassen werden. In dieser ist für die Ab- gabe der Warenhaussteuererklärung eine Frist von mindestens 2 Wochen vor- zusetzen.

Artikel 10. Die Warenhaussteuererklärung ist bei der Gemeindeverwaltung, die für

die Veranlagung zuständig ist (Art. 7), schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die Warenhaussteuererklärung hat insbesondere die Angabe des Geschäfts- umsatzes zu enthalten. Die Staatsregierung ist ermächtigt für die Warenhaus- steuererklärung ein Formular vorzuschreiben.

Veranlagungs- und Ausscheidungsverfahren. Artikel 11.

Die Gemeindeverwaltung prüft die Steuererklärung und pflegt die etwa erforderlichen Ergänzungsverhandlungen.

Die Veranlagung und die Ausscheidung der Warenhaussteuer erfolgen in geheimer Sitzung.

Das Ergebnis der Veranlagung und Ausscheidung ist nach näherer Be- stimmung der Staatsregierung in Steuerlisten auszuweisen. Schriftliche Eröff- nung darüber ist den Beteiligten unter Hinweis auf das Beschwerderecht (Art. 12) zuzustellen.

Im übrigen finden auf das Veranlagungs- und Ausscheidungsverfahren die Vorschriften der Art. 34, 35, 42 Abs. IV bis VI, 45 bis 47 des Einkommensteuer- gesetzes entsprechende Anwendung.

Rechtsmittel. Artikel 12.

Gegen die Veranlagung und Ausscheidung der Warenhaussteuer findet Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Verwaltungsbehörde statt.

Gegen die Entscheidung der unmittelbar vopgesetzten Verwaltungsbehörde ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Die Beschwerden (Abs. I, II) haben keine aufschiebende Wirkung. Wird eine Steuerveranlagung von einer Rechtsmittelinstanz abgeändert,

so ist von dieser nötigenfalls zugleich die Steuerausscheidung zu berichtigen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerden (Abs. I, II) beträgt einen

Monat. Im übrigen gelten für die Beschwerden die Vorschriften des Abschnitts II des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungs- gerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen. Die Wiederauf- nahme des Verfahrens (Art. 26 daselbst) findet auch gegenüber dem Beschlüsse der Gemeindeverwaltung statt.

Veranlagungsperioden. Artikel 13.

Die allgemeine Veranlagung zur Warenhaussteuer erfolgt für ein Rechnungs- jahr (Steuerjahr).

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Bayrisches Warenhaussteuergesetz vom 14. August 1910. ^gj

Die hierbei aufgestellten Steuerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung die Einhebungsgrundlage für das Steuerjahr.

Steuerzugänge, Steuerabgänge. Artikel 14.

Für warenhaussteuerpflichtige Betriebe, die im Laufe des Steuerjahrs neu entstehen, erfolgt die Steuerveranlagung mit Wirkung vom nächsten Monat an.

Das gleiche gilt für die Abschreibung erloschener Betriebe. Wechselt im Laufe des Steuerjahrs die Person des Unternehmers eines

warenhaussteuerpflichtigen Betriebs, so findet nur eine Namensumschreibung in der Steuerliste statt. Tritt dabei eine Teilung des bisher einheitlich veranlagten Betriebs unter verschiedene Unternehmer ein, so ist die Warenhaussteuer auf diese mit Wirkung vom nächsten Monat an entsprechend auszuscheiden.

Die Vorschriften der Art. 7 bis 13 finden entsprechende Anwendung. Nähere Bestimmungen, insbesondere über die Abgabe der Steuererklärung, trifft die Staatsregierung.

Steuer Fälligkeit, Steuererhebung. Artikel 15.

Die Warenhaussteuer wird am 1. Januar, bei späterer Entstehung des Schuldverhältnisses am Tage der Entstehung fällig.

Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Gemeindeverwaltung. Die Einhebung der Warenhaussteuer erfolgt durch die Gemeinden.

Steuernachholung. Artikel 16,

Auf die Nachholung von Warenhaussteuerbeträgen, die zu Unrecht nicht erhoben worden sind , finden die Vorschriften des Art. 72 Abs. I bis IV des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

Die nachträgliche Veranlagung und Ausscheidung der Warenhaussteuer erfolgt durch die Gemeindeverwaltung nach Massgabe der Art. 7, 11. Für die Rechtsmittel gelten die Vorschriften des Art. 12.

Strafbestimmungen. Artikel 17.

Wer auf die besondere Aufforderung zur Abgabe der Warenhaussteuer- erklärung (Art. 9 Abs. II) diese ohne genügenden Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitig abgibt, wird mit Geldstrafe von 1 bis 300 M. bestraft.

Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 74, 75, 77, 78, 80 Abs. Ill, IV des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

Artikel 18. Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Handlungen (Art. 17)

richten sich nach den Vorschriften des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Reichsstrafprozessordnung.

Die Gemeindeverwaltungen sind berechtigt, Strafbescheide im Verwaltungs- wege zu erlassen; auf das Verfahren hierbei finden die Vorschriften der Art. 86, 87 Abs. I, 88 Abs. I, 89 Abs. I bis III, V, 90, 91, 92 Abs. II des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichsstrafprozessordnung entsprechende Anwendung.

Artikel 19. Die Geldstrafen (Art. 17 Abs. I, II) fliessen in die Kasse der Gemeinde,

deren Steuer durch die strafbare Handlung gefährdet wird. Gefährdet eine 431

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432 Bayrisches Warenhaussteuergesetz vom 14. August 1910.

strafbare Handlung die Steuern mehrerer Gemeinden, so bemessen sich deren Anteile an der Geldstrafe nach dem Verhältnisse der gefährdeten Beträge.

Schlussbestimmungen. Artikel 20.

Im Art. 8 Ziff. 31 Satzteil 1 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, be- treffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, wird nach dem Worte „Verbrauchssteuern" das Wort ^ Warenhaussteuern" eingeschaltet.

Artikel 21. * , TTT 1 , , ' 1. in L 19' MärZ 1879 U Die Steuer für * den , Wanderlagerbetrieb TTT 1 , , ' 1. (Gesetz in L vom n r - , U be-

¿'j, Dezember n lc?y7 treffend die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen, Art. 15) wird als staatliche Steuer wie bisher forterhoben. Ihre Erträgnisse werden jedoch Tom Rentamt an die Gemeinde des Betriebsorts abgeliefert.

Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, über die Ablieferung und über die Vergütung hierfür nähere Bestimmungen zu treffen.

Artikel 22. Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften zur Durchführung der Steuer-

veranlagung mit der Verkündigung, im übrigen am 1. Januar 1912 in Kraft.

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