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Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz vom 17. August 1918

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Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz vom 17. August 1918 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 1 (1919), pp. 167-171 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907309 . Accessed: 18/06/2014 15:34 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.77.28 on Wed, 18 Jun 2014 15:34:32 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz vom 17. August 1918

Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz vom 17. August 1918Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 1 (1919), pp. 167-171Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907309 .

Accessed: 18/06/2014 15:34

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

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Bayrisches Kapitalrentenstenergesetz vom 17. August 19181). (Ges.- u. Verordnungsbl. 1918 Nr. 73 S. 880).

1. Steuerobjekt und Steuerpflicht. Artikel 1.

I. Der Kapitalrentensteuer unterliegen die Erträge in Geld und Geldes- wert aus Kapitalvermögen (Kapitalrenten), insbesondere:

1. Zinsen und Renten aus Anleihen, Darlehen, Grund- und Rentenschulden, Sparkasseneinlagen, Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen, ferner ver- erbliche sonstige Rentenbezüge,

2. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktien- gesellschaften , Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, stillen Gesellschaften, Berggewerkschaften, ferner auch Gewinnanteile der Kom- manditisten bei Kommanditgesellschaften auf Aktien,

3 Zinsen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Ziel- forderungen, Wechseln, Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, dass ein höheres als das ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird; als solche Zinsen und Gewinne sind im Zweifelsfalle 4 v. H. des Nennwerts der ausstehenden Forderungen anzusetzen.

II. Fallen jedoch derartige Erträge im Betrieb eines Gewerbes, insbeson- dere aus dem gewerblichen Betriebskapital an, so sind sie zum gewerblichen Ertrage zu rechnen.

III. Steuerbare Kapitalrenten, die aus Gewinnanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehen, werden für die Berechnung der Steuer nur mit drei Fünfteln ihres Betrags in Ansatz gebracht.

Artikel 2. I. Kapitalrentensteuerpflichtig ist, wer nach Art. 1, 2 Abs. I Ziff. 3 des

Einkommensteuergesetzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuer- pflichtig ist.

II. Art. 2 Abs. III des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende An* Wendung.

Artikel 3. I. Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,

die aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht kapitalrentensteuer- pflichtig sind, werden zur Begründung der Umlagenpflicht vorm erkungs weise veranlagt.

II. Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Steuerpflichtiger.

*) Vgl. dazu die Vollzugs Vorschriften vom 28. Mai 1911 und 3. September 1918 (Ge»> u. Verordnungsbl. 1911 Nr. 35 S. 7*1; 1918 Nr 65 S. 709).

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Jßg Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz vom 17. August 1918.

Artikel 4.

I. Kapitalrentensteuerfrei sind: 1. Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die nach Art. 3 Abs. I Ziff. 2, 3,

Art. 4 Abs. I Ziff. 1-6 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerfrei sind, 2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, 3. Witwen, geschiedene, verlassene oder nach § 1575 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs getrennt lebende Ehefrauen, vaterlose Minderjährige und erwerbs- beschränkte Personen, wenn ihre steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 4 >0 M. und ihr gesamtes steuerbares Einkommen nicht mehr als 800 M betragen.

II. Ferner findet Art. 8 Ziff. 11, 12 des Einkommensteuergesetzes ent- sprechende Anwendung.

Artikel 5.

I. Der Kapitalrente eines Steuerpflichtigen ist die Kapitalrente seiner Ehefrau in der Weise zuzurechnen, dass ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand die beiderseitigen Kapitalrenten der Ehegatten als Einheit veran- lagt werden.

II. Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamt- schuldner der Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welche Kapitalrente die Ehefrau bezieht; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf ent- fallenden Teil der Steuer.

III. Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehe- gatten dauernd getrennt leben.

II. Veranlagungsmassstab.

Artikel 6.

I. Den Massstab für die Veranlagung bildet der Jahresbetrag der steuer- baren Kapitalrente.

II. Die steuerbare Kapitalrente ist nach dem Stande des Kapitalvermögens am 1. Oktober des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu berechnen. Aenderungen, die pich nach diesem Zeitpunkt an dem Stande des Kapitalvermögens bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben, sind bei der Fest- setzung der steuerbaren Kapitalrente zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.

III. Für Veranlagungungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand des Kapitalvermögens bei Beginn der Steuerpflicht zu- grundezulegen.

IV. Nach diesem Stande des Kapitalvermögens sind feststehende Ertrage mit dem für das Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, unbestimmte oder schwankende Erträge nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Jahres, nötigenfalls nach dem mutmasslichen Jahresergebnis anzusetzen.

Artikel 7.

I. An dem Kapitalrentenbetrage dürfen die Schuldzinsen, soweit sie nicht Betriebsausgaben im Gewerbebetriebe des Pflichtigen sind, ferner die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besonderen Verpflichtungsgrund auf- erlegten Lasten des bürgerlichen Rechtes in Abzug gebracht werden.

II. Die Schuldzinsen und die Lasten sind nach dem Stande an dem für die Veranlagung massgebende Zeitpunkte zu berechnen.

III. Lasten, die auf allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, ebenso Lasten bei Stiftungen, die zu den Ausgaben für Stiftungszwecke ge- hören, dürfen nicht abgezogen werden.

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Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz vom 17. August 1918. JgQ

lile Steuertarif und Steuerermässigungen. Artikel 8.

I. Die Steuer beträgt bei steuerbaren Kapitalrenten von 70 M. bis 100 M. ... l°/o

von mehr als 100 M. „ 400 M. . . . l^/o „ 400 M. „ 700 M. ... lVif/o „ 700 M. „ 1000 M. . . . lV/o

„ , „ 1000 M. „ 2°/o der steuerbaren Kapitalrente.

IÍ. Für die Steuerberechnung sind die steuerbaren Kapitalrenten auf durch 10 teilbare, nach abwärts abgerundete Markbeträge festzusetzen.

111. Bei der Steuerberechnung sich ergebende Pfennigbeträge sind auf durch 10 teilbare Beträge nach abwärts abzurunden.

Artikel 9. L Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbare Kapitalrente nicht mehr als

1000 M. und dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 2000 M. beträgt, hat, wenn er von der Steuer nicht befreit ist, die Hälfte der Steuer (Art. 8 Abs. I, II) zu entrichten.

II. Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 2000 M. und dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 3000 M. beträgt, hat, wenn er nicht unter Abs. I fällt, drei Viertel der Steuer (Art. 8 Abs. I, LI) zu entrichten.

III. Art. 8 Abs. III findet Anwendung; der Mindestbetrag der Steuer ist 50 Pf

IV. Für die Anwendung der Steuerbefreiungs- und Steuerermässigungs- bestimmungen der Art. 4 Abs. l Ziff. 3, Art. 9 werden Einkünfte, die nach Art. 8 Ziff. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung ausser Be- tracht bleiben, dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Auegenommen von der Zurechnung bleiben die Einkünfte, die auf Grund der Bestimmungen des Offizierspensionsgesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes bei der Ver- anlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art ausser Ansatz zu lassen sind.

IV. Veranlagung der Steuer.

Artikel 10. I. Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Kapitalrentensteuer-

pflichtige nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder zu veranlagen sein würde, falls er einkommensteuerpflich- tig wäre.

II. Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die Staatsregierung zu treffen.

Artikel 11. I. Wer eine Kapitalrente von mindestens 70 M. bezieht, ferner wer für

das letzte Steuerjahr mit einer Kapitalrente veranlagt war, hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben.

II. Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von deren Vertretern abzugeben. III. Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Unistände ver- hindert sind, die Steuererklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevoll- mächtigte abgegeben werden.

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J 70 Bayrisches Kapitalrentensteuergeset« vom 17. August 1918.

IV. Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch eineji von mehreren Vertretern oder Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevoll- mächtigten von dieser Verpflichtung.

V. Die Staatsregierung kann anordnen, dass Pflichtige , die eine Steuer- erklärung zur Einkommensteuer abzugeben haben, mit dieser ihre Kapital- rentensteuererklärung verbinden ; sie kann in den Fällen des Art. 4 die Steuer- erklär ung erlassen.

Artikel 12. I. Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuerklärung (Art. 11)

erlässt die Gemeindebehörde unter Vorsetzung einer Frist, die mindesteng 2 Wochen zu betragen hat.

II. Die Steuerklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Oemeindebehörde schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schrift- liche Steuererklärung darf auch verschlossen abgegeben werden ; die Gemeinde- behörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung uneröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Umschlag er- sichtlich gemacht ist.

Artikel 13. I. In der Steuererklärung sind insbesondere anzugeben: 1. der Jahresbetrag der Kapitalrenten, 2. die Schuldzinsen und Lasten, deren Abzug nach Art. 7 beansprucht wird, 3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis,

ferner die Umstände, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften massgebend sind.

II. Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs- oder Steuer- ermässigungsgründe sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen.

Artikel 14. Wird die Steuerklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abge-

geben, so findet, unbeschadet der Bestrafung gemäss Art. 21 dieses Gesetzes wegen Hinterziehung, Art. 81 des Einkommensteuergesetzes entsprechende An- wendung.

A rtikel 1 5# Auf die weitere Behandlung der Steuererklärungen durch die Gemeinde-

behörde und das Rentamt, dann auf die Vervollständigung der Veranlagungs- unterlagen finden die Art. 32 - 35 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

Artikel 16. I. Die Veranlagung erfolgt nach Massgabe der Vorschriften der Art. 36-47

des Einkommensteuergesetzes. II. Dem îSteuerausschuss obliegt insbesondere, über die Steuerpflicht, über

die Höhe der steuerbaren Kapitalrente und über die Anwendung der im Gesetze vorgesehenen Ermässigungs- und Befreiungsbestimmungen Beschluss zu fassen.

Artikel 17. I. Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes

Pflichtigen vom Rentamte berechnet. II. Im übrigen findet Art. 48 Abs. II - IV des Einkommensteuergesetzes

entsprechende Anwendung.

V. Rechtsmittel. Artikel 18.

I. Gegen den Beschluss über die Veranlagung ist Berufung, gegen den Bescheid der Berufungskommission ist Beschwerde zulässig.

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Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz vom IT. August 1918. J^J

II. Auf diese Rechtsmittel finden die Art. 49 - 64 des Einkommensteuer- gesetzes entsprechende Anwendung.

III. Die Rechtsmittel gegen die Kapitalrentensteuerveranlagung können mit den Rechtsmitteln gegen die Einkommensteuerveranlagung verbunden werden. Im Zweifel wird angenommen, dass die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranlagung bezüglich der Einkünfte aus Kapital- vermögen sich auch auf die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer erstrecken soll und umgekehrt. Die Rechtsmittelfrist gilt bezüglich der Einkünfte und der Erträge aus Kapitalvermögen für das Rechtsmittelverfahren bei beiden Steuern als gewahrt, wenn sie nur bei einer Steuer eingehalten ist.

VI. Veranlagungsperioden, Steueränderungen, Steuerzugänge und Steuer abgänge, Wohnortswechsel der Steuerpflichtigen.

Artikel 19. Bezüglich der Veranlagungsperioden, Steueränderungen, Steuerzugänge,

Steuerabgänge und des Wohnortswechsels des Steuerpflichtigen finden die Art. 65 - 71 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

VII. Steuern achholungen. Artikel 20.

Auf die Steuernachholungen finden die Art. 72, 73 des Einkommensteuer gesetzes entsprechende Anwendung.

VIII. Straf bestimmungen. Artikel 21.

I. Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer auf öffentliche Aufforderung (Art. 11) die ihm obliegende Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt oder wer wissentlich in bezug auf seine Veranlagung oder die Veranlagung eines von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in der Steuererklärung, bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, bei Begründung oder Ver- handlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmach ung einer Steuerermässigung oder Steuerabminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, die zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind.

II. Die Bestrafung unterbleibt, wenn an zuständiger Stelle die unter- lassene Steuererklärung nachgebracht wird, bevor eine Anzeige oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der Einleitung der Bestrafung erfolgt ist. III. Im übrigen finden die Art. 74- S4 des Einkommensteuergesetzes ent- sprechende Anwendung.

IX. Kosten des Verfahrens, Steuererhebung und Schluss- bestimmungen.

Artikel 22. Wegen der Kosten des Verfahrens, der Fälligkeit der Steuer, der Nieder-

schlagung veranlagter Steuerbeträge, der Berechnung der Fristen und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden die Arb. 85-92 des Einkommen- steuergesetzes entsprechende Anwendung,

Artikel 23. Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von

der Staatsregierung erlassen.

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