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Bayrisches Gesetz, die Kapitalrentensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

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Bayrisches Gesetz, die Kapitalrentensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 17. Jahrg., H. 2 (1900), pp. 271-281 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905088 . Accessed: 14/06/2014 04:30 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.78 on Sat, 14 Jun 2014 04:30:44 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bayrisches Gesetz, die Kapitalrentensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 17. Jahrg., H. 2 (1900), pp. 271-281Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905088 .

Accessed: 14/06/2014 04:30

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Bayrisches Gesetz, die Kapitalrentensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899 *).

(Gesetz- u. Verordnungsbl. für das Königreich Bayern Beil. z. Nr. 28 S. 259).

I. Abschnitt.

Gegenstand und Massstab der Eapitalrentensteuer. Artikel 1.

Die Kapitalrentensteuer ist zu entrichten: a) von Zinsen oder Renten aus Reichs- und Staatsanlehen, dann aus An-

lehen der Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände; ferner von Zinsen oder Renten aus Prioritäten und Pfandbriefen, Hypotheken- forderungen, Grundschulden, Rentenschulden und Bodenzinskapitalien, sodann von Zinsen aus Abrechnungs- und Contocorrentguthaben, Sparkasseguthaben, Dienst- und anderen Kautionen, Hinterlegungs- geldern, Vorschüssen, Kaufschillings- und Handscheinforderungen oder sonstigen verzinslichen Kapitalanlagen;

b) von den Zinsen, Renten und Dividenden aus Aktien oder Geschäfts- anteilen von Unternehmungen jeder Art, welche für Rechnung von Aktiengesellschaften oder für Rechnung von Erwerbs- und Wirtschafts- genossenschaften betrieben werden, ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unternehmen in Bayern oder anderswo einer anderweitigen Steuer unterliegt;

c) von den Zinsen, welche in unverzinslichen Zielforderungen, Wechseln, Schatzscheinen und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen that- sächlich inbegriffen sind.

Die Kapitalrentensteuer ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 10 zu entrichten, gleichviel, ob die Zinsen, Renten oder Dividenden in oder nach Bayern bezogen werden.

Artikel 2. Die Anlage der Kapitalrentensteuer erfolgt in nachstehenden Sätzen: mit l1/»0/0 bei einer Jahresrente von 70- 100 M. * 2 „ „ „ „ „ mehr als 100- 400 „ „ 272 „ „ „ „ 400- 700 » , 3 „ „ „ „ , „ 700- 1,000 „ , 3»/ì, » , « , „ 1,000- 30,000 , , 38/4„ „ „ „ , , 30,000-100,000 » » 4 » , „ » », 100,000 ,

Für die Steuerberechnung werden nur durch 10 M. teilbare Rentenbeträge in Ansatz gebracht.

i) Vgl. dazu die minist. Vollzugs verordn. v. 10. August 1899 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 531 f.) und die Vollzugsverordn. v. 4. Januar 1900 über die Behandlung der Zu- und Abgänge, dann der Mehrungen und Minderungen (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 1.)

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272 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Eapitalrentensteuer betr.

Teilbeträge der Kapitalrente von 5 M. und darüber werden auf den nächst höheren mit 10 ohne Rest teilbaren Betrag aufgerundet, bis zu 5 M. bleiben dieselben ausser Ansatz.

Artikel 3. Die Grundlage der Einsteuerung bildet der Jahresbetrag der sämtlichen

Kapitalrenten des Pflichtigen nach dem Stande derselben zur Zeit der Ein- schätzung.

Kapitalrenten, welche jährlichen Schwankungen unterliegen, sind der Be- steuerung nach dem Durchschnitte der letzten zwei der Einschätzung voraus- gegangenen Jahre zu unterwerfen.

Wenn Kapitalrenten noch nicht so lange bestehen, so ist der Jahres- betrag nach dem Durchschnitte des bezüglichen kürzeren Zeitraumes in An- schlag zu bringen.

Als Zinsen von Kapitalanlagen der unter Art. 1 lit. c angegebenen Art sind, insoweit nicht ein anderer Zinsertrag nachweisbar gemacht werden kann, drei vom Hundert des Nennwertes der Kapitalforderung zu berechnen.

Artikel 4. Ausgenommen von der Kapitalrentensteuer sind: 1. der Staat; 2. Die Chefs und Mitglieder der in Bayern beglaubigten Missionen,

ferner die Familienglieder, das Geschäftspersonal und die dem bayri- schen Staats verbände nicht angehörigen Bediensteten dieser Personen, in gleicher Weise die Konsuln auswärtiger Staaten, soweit deren Steuerfreiheit durch Verträge oder durch Anordnungen der Staats- regierung begründet ist;

3. die Anstalten und Stiftungen für Wohlthätigkeit oder Unterricht, die zum Stammvermögen einer geistlichen Pfründe gehörigen Kapitalien, so wie die einer behördlichen Aufsicht unterstellten Hilfs- und Sparkassen ;

4. Kirchen- und Kultusstiftungen, sowie die zum Zwecke der Erbauung von Kirchen angesammelten Kapitalien der Kirch enbauvereine, soferne diese Stiftungen und Vereine durch Entrichtung der Steuer ausser Stand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen;

5. Unterstützungs-, Pensions-, Kranken-, Sterbe- und Leichenkassen oder -Vereine, welche einer behördlichen Aufsicht nicht unterstellt sind, wenn und solange deren gemeinnützige Wirksamkeit nachgewiesen ist ;

6. genossenschaftliche Darlehenskassen, deren Kapitalrenten - ; abge- sehen von einer den gesetzlichen Darlehenszinsfuss nicht übersteigenden Verzinsung der Geschäftsanteile - statutengemäß zur Begründung eines Fonds für gemeinnützige Zwecke zu dienen bestimmt sind;

7. die Zinsen der gemäss § 21 des Finanzgesetzes vom 26. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 165/166) an die unmittelbaren Städte und Distrikts- gemeinden des Königreichs überwiesenen Kapitalien;

8. Anstalten, Gesellschaften oder Genossenschaften, welche fremdes Kapital in Erwerbsgeachäften verwalten, insoweit die hieraus fliessende Rente an die Teilnehmer verabfolgt und daher von diesen versteuert wird;

9. der Rentenertrag des Gewerbeinhabers aus den in seinem Gewerbe angelegten Betriebskapitalien oder zum Zwecke des gewerbsmässigen Umsatzes erworbenen umlaufenden Papieren oder Wechseln;

10. die einen Jahresbetrag von 400 M. nicht übersteigenden Kapitalrenten folgender Personen, wenn sie im ganzen nicht mehr wie 700 M. Ein- kommen beziehen: der Witwen, fier geschiedenen, verlassenen oder nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getrennt lebenden Ehe- frauen, der vaterlosen Minderjährigen, der unter Art. 2 lit. a des Ein- kommensteuergesetzes fallenden Personen, welche im Brote ihres Dienstherrn oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung haben, sowie der erwerbsbeschränkten Personen.

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Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Kapitalrentensteuer betr. 273

Artikel 5. Diejenigen Steuerpflichtigen, deren Kapitalrente den Jahresbetrag von

2000 M. nicht übersteigt und welchen nicht nach den vorstehenden Vorschriften gänzliche Befreiung von der Kapitalrentensteuer zukommt, haben, wenn sie ausser der Kapitalrente aus anderen Erwerbsquellen entweder kein oder nur ein geringfügiges Einkommen beziehen, lediglich die Hälfte der in Art. 2 be- stimmten Steuersätze zu entrichten.

Bei Steuerpflichtigen, deren Kapitalrente den Jahresbetrag von 3000 M. und deren Gesamteinkommen einschliesslich der aus anderen Quellen her- rührenden Einkünfte den Jahresbetrag von 5000 M. nicht übersteigt, sind - unbeschadet der sonst vorgesehenen weitergehenden Steuerbefreiungen - be- sondere , die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse der- gestalt zu berücksichtigen, dass denselben eine Ermässigung der Kapitalrenten- steuer auf den nächst niederen der in Art. 2 bestimmten Steuersätze und, so- ferne deren Jahresrente mit dem niedersten Prozentsatze zu besteuern ist, gänzliche Steuerbefreiung gewährt wird. Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: aussergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Er- ziehung der Kinder oder durch Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Ange- höriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.

Artikel 6. An der steuerbaren Kapitalrente dürfen die von dem Steuerpflichtigen

erweislich zu zahlenden Passivkapitalzinsen oder Passivrenten der in Art. 1 Abs. 1 lit. a bezeichneten Art und die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besondere Titel nachweislich auferlegten privatrechtlichen Lasten in ihrem jährlichen Geldbetrage in Abzug gebracht werden.

Der Nachweis ist durch Bezeichnung des den Abzug bedingenden Rechts- geschäftes, dann der Person, des Standes und Wohnortes des Gläubigers oder Empfängers , endlich des auf jeden Gläubiger oder Empfänger treffenden Zins- oder Rentenbetrages anzutreten.

Schuldzinsen, welche gemäss Art. 8 des Einkommensteuergesetzes an dem daselbst bezeichneten Einkommen oder gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 2 lit. k des Gewerbsteuergesetzes an dem Ertrage eines Gewerbes zum Abzüge zu gelangen haben, dürfen an der steuerbaren Kapitalrente nicht in Abzug gebracht werden.

Lasten, die in freiwilligen Zuwendungen des Steuerpflichtigen bestehen und bei Stiftungen zu den Ausgaben für Stiftungszwecke gehören, dürfen nicht in Abzug gebracht werden.

Artikel 7. Zur Entrichtung der Steuer ist gegenüber der Finanzbehörde derjenige

verpflichtet, welcher sich im thatsächlichen Genüsse der treffenden Rente befindet.

Artijkel 8. Behufs der Steuerveranlagung sind der Kapitalrente des Haushaltungs-

vorstandes die allenfalls ausgeschiedenen Kapitalrenten der Ehefrau desselben und der in seinem Unterhalte befindlichen Kinder zuzurechnen.

Selbständig sind zu veranlagen: 1. Ehefrauen, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben. 2. Ehefrauen mit den Kapitalrenten aus dem Vorbehaltsgute, ferner im

elterlichen Unterhalte stehende Kinder, wenn sie eine der Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegende Kapitalrente beziehen.

Die gleichen Grundsätze gelten in Ansehung zulässiger Abzüge an der steuerbaren Kapitalrente, sowie bei Anwendung der Bestimmungen unter Art. 4 Ziff. 10 und Art. 5 des gegenwärtigen Gesetzes.

Artikel 9. Ungeteilter Nachlass unterliegt, soferne nicht schon die Steuerpflicht des Erb-

lassers für das treffende Steuerziel feststeht und auch ein Rechtsnachfolger in den Bezug des Nachlasses noch nicht eingetreten ist, selbständig der Kapitalrentensteuer.

Finanzarchiv. XVII. Jahrg. 799 18

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274 Bayr- Gese*z vom 9- Juni 1899» die Kapitalrentensteuer betr.

Artikel 10. Bayrische Staatsangehörige, welche ausserhalb Bayerns in einem deutschen

Bundesstaate ihren Wohnsitz haben oder dortselbst sich aufhalten, ingleichen Personen, welche einem anderen deutschen Bundesstaate angehören, in Bayern aber ihren Wohnsitz haben oder sich daselbst aufhalten, sind der Kapital- rentensteuer insoweit unterworfen, als dies nach dem Reichsgesetze vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung zulässig ist.

Bayrische Staatsangehörige, welche, ohne einen Wohnsitz in Bayern zu haben, sich dauernd im Auslande aufhalten, dann Ausländer, welche in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich länger als ein Jahr daselbst aufhalten, unter- liegen der Kapitalrentensteuer mit jenen Kapitalrenten, welche sie aus oder nach Bayern beziehen.

Die Staatsregierung ist befugt, Ausländern, welche von den veranlagten Kapitalrenten Steuer in ihrem Heimatstaate zu entrichten haben, den Abzug des entrichteten Steuerbetrages an der bayrischen Kapitalrentensteuer ganz oder teilweise zu gestatten.

Artikel 11. Für nichtbayri8che Reichsangehörige, welche in Bayern ihren Wohnsitz-

haben oder sich daselbst länger als ein Jahr aufhalten, ist die Kapitalrenten- steuer, wenn solche nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen wegen Beseiti- gung der Doppelbesteuerung zur Staatskasse nicht erhoben wird, in Gemässheit des gegenwärtigen Gesetzes und unbeschadet der in Art. 4 desselben bestimmten Ausnahmen zu veranlagen und vormerkungsweise in Berechnung zu bringen.

Die in vorstehender Weise berechnete Steuer bildet den Massstab für die- Erfüllung der Umlagenpflicht.

Art. 16 des Einkommensteuergesetzes findet auch auf die Kapitalrenten* Steuer sinngemässe Anwendung.

Artikel 12. Steuerpflichtig ist jeder am Orte seines Wohnsitzes oder in Ermangelung-

eines solchen am Orte seines gewöhnlichen Aufenthalts in Bayern. Wenn nach vorstehenden Bestimmungen für einen Steuerpflichtigen mehrere

Orte in Bayern gleichzeitig zuständig wären, dann haben die in Art. 17 des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Vorschriften sinngemässe Anwendung zu finden.

Steuerpflichtige, welche sich ausserhalb Bayerns aufhalten, unterliegen der Kapitalrentensteuer an jenem Orte, an welchem gemäss Art. 17 des Ein- kommensteuergesetzes die Einkommensteuerpflicht zu erfüllen ist.

In zweifelhaften Fällen entscheidet über die Zuständigkeit für die Steuer* anläge die Regierung, Kammer der Finanzen, und wenn mehrere Regierungs- bezirke in Frage kommen, das Staatsministerium der Finanzen.

II. Abschnitt. Verfahren bei Anlage der Kapitalrentensteuer.

Artikel 13. Die Aufstellung der Steuerlisten für die Kapitalrentensteuer findet nach

Massgabe der folgenden Bestimmungen statt.

Artikel 14. Jede im Genüsse von Kapitalrenten von mindestens 70 M. befindliche*

Person oder deren gesetzliche Vertreter - für die ausserhalb Bayerns sich Auf- haltenden der aufzustellende Bevollmächtigte - hat nach ergangener öffent- licher Aufforderung innerhalb bekannt gemachter Frist schriftlich oder münd- lich die Erklärung abzugeben, wie hoch sich der Jahresbetrag der Kapitalrenten belaufe. Ferner sind im Falle des Art. 12 Abs. 2 der Steuererklärung die er-

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Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Kapitalrentensteuer betr. 275

forderlichen Angaben über die einschlägigen Wohnsitzverhältnisse und die Er- klärung, in welcher Weise der Pflichtige von den ihm dort eingeräumten Be- fugnissen Gebrauch machen will, beizufügen.

Aus8erdem ist dem Steuerpflichtigen gestattet, allenfallsige Steuerbe- freiungs- und Steuerermässigungsgründe, sowie Abzüge (Art. 4, 5 und 6) geltend zu machen.

Wenn mehrere Steuerpflichtige im Familienverbande zusammenleben , so ist das Familienoberhaupt für die Abgabe der Erklärung der übrigen Familien- glieder haftbar.

Artikel 15. Die Steuererklärung ist unter der Versicherung abzugeben, dass die An-

gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Artikel 16. Unmittelbar nach Ablauf der ersten zur Abgabe der Steuererklärung

vorgesteckten Frist ist eine zweite öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, in welcher sämtliche Erklärungspflichtige unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafbestimmung unter Art. 83 des gegenwärtigen Gesetzes aufgefordert werden, ihre etwa noch rückständige Steuererklärung innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 2 Wochen abzugeben.

Artikel 17. Beide Aufforderungen erfolgen durch die Gemeindebehörde, welche auch

die Erklärungsformularien bereit zu stellen und die Steuererklärungen entgegen zu nehmen hat.

Artikel 18. Nach Ablauf der für Abgabe der Steuererklärungen bestimmten Fristen

hat die Gemeindebehörde die eingekommenen Steuererklärungen nebst den Nachweisen über den Vollzug der Aufforderungen dem Rentamte zur weiteren Behandlung mitzuteilen.

Dem Rentamte liegt es ob, die eingegangenen Steuererklärungen einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und sich im allgemeinen Kenntnis von den im Amtsbezirke vorhandenen Kapitalrenten zu verschaffen.

Hierzu kann sich das Rentamt der Mitwirkung sämtlicher Staats- und Gemeindebehörden, sowie der Notare bedienen. Dieselben sind verpflichtet, dem Rentamte auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen und , soferne nicht be- sondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die be- treffende Aufsichtsbehörde entscheidet, die Einsicht aller einschlägigen Behelfe zu gestatten.

Dem Rentamte obliegt ausserdem noch, die zum Vollzuge des Art. 12 erforderlichen Erhebungen zu pflegen.

Artikel 19. Jedem Steuerpflichtigen, welcher Passivkapital zinsen oder sonstige Lasten

von der steuerbaren Kapitalrente in Abzug bringt, kann vom Rentamte inner- halb bemessener Ausschlussfrist bei Meidung der NichtberücksichtiguDg dieser Abzüge zur Auflage gemacht werden, das Vorhandensein derselben urkundlich oder m sonst glaubhafter Weise darzuthun. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die treffenden Passivzinsen oder Lasten in der Steuererklärung des Em- pfängers derselben zur Besteuerung angegeben sind.

Ueberdies ist das Rentamt befugt: a) diejenigen Personen, welche eine Steuererklärung nicht abgegeben

haben, bei denen aber der Bezug einer Kapitalrente von mindestens 70 M. anzunehmen oder aus besonderen Gründen die Abgabe einer Steuererklärung wünschenswert ist, unter Zusendung eines Formulars zur Abgabe einer Steuererklärung oder zur Erstattung einer Fehl- anzeige aufzufordern und von demselben eine Aeusserung darüber zu

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276 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Kapitalrentensteuer betr.

verlangen, aus welchen Erwerbsmitteln sie ihren Unterhalt bestreiten und welches Gesamteinkommen dieselben beziehen;

b) von den Steuerpflichtigen in allen Fällen, in welchen sich bezüglich ihrer Steuererklärungen ein erheblicher Anstand zeigt, ein Verzeichnis der einzelnen dem Kapitalrentenbezuge zu Grunde liegenden Kapital- forderungen und Renten, sowie eine Angabe über die sonstigen Er- werbsmittel und das Gesamteinkommen (lit. a) zu verlangen.

Werden die nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ver- langten Erklärungen, Anzeigen oder Verzeichnisse nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erfolgt, worauf bei der rentamtlichen Aufforderung unter Vor- streckung einer bemessenen Ausschlussfrist hingewiesen werden muss, die Fest- setzung der Steuer von Amts wegen durch den Steuerausschuss, und der Pflich- tige verfallt in die im Art. 35 Ziff. 1 vorgesehene Ordnungsstrafe.

Artikel 20. Die Feststellung der steuerpflichtigen Kapitalrenten, sowie die Beschluss-

fassung über die Anwendung des Art. 12 in Bezug auf die Umlagenerhebung erfolgt durch die für die Einsteuerung des Einkommens zusammengesetzten Steuerausschüsse unter entsprechender Anwendung der in Art. 32 - 42 und Art. 45 des Einkommensteuergesetzes gegebenen Vorschriften.

Artikel 21. Liegen Steuererklärungen nicht vor oder bestehen hinsichtlich der Steuer-

veranlagung Bedenken, so erfolgt bei Pflichtigen, welche den gemäss Art. 19 Abs. 2 an sie gerichteten Aufforderungen nicht nachgekommen sind, die Fest- setzung der Steuer ohne nochmalige Einvernahme derselben.

Im übrigen haben die Bestimmungen des Art. 43 des Einkommensteuer- gesetzes 8inngemä8se Anwendung zu finden, jedoch mit der Massgabe, dass im Falle der Unterlassung der im Vollzuge des ersten Absatzes des Art. 43 ver- langten Auskunftserteilung die Festsetzung der Kapitalrentensteuer von Amts wegen durch den Steuerausschuss vorgenommen wird und der Säumige in die im Art 35 Ziff. 2 vorgesehene Ordnungsstrafe verfällt.

III. Abschnitt. Rechtsmittel.

Artikel 22. Gegen die Beschlüsse des Steuerausschusses sind die im III. Abschnitte

des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Rechtsmittel zulässig. Die Befugnis zur Ergreifung dieser Rechtsmittel steht sowohl dem Ver-

treter des Aerara bezw. der Regierungsfinanzkammer als dem Steuerpflichtigen und ausser diesen, soferne die Anwendung der Bestimmungen in Art. 12 bezüg- lich der Umlagenerhebung in Betracht kommt, auch den gesetzlichen Vertretern der beteiligten Gemeinden zu.

Den gesetzlichen Rechtsmitteln kommt keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Entrichtung der Steuer zu.

Artikel 231). In Ansehung des Fristenlaufs, der Einreichung und Bescheidung der

Rechtsmittel kommen die Art. 47-59, dann der Art. 84 des Einkommensteuer- gesetzes zur 8inngemä88en Anwendung.

i) Vgl. daza Königl. Allerhöchste Verordnung v. 14. April 1900, die Bildung, das Ver- fahren und den Geschäftsgang der Oberberufungskommission für Steuersachen betr. (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 401) und minist. Bekanntm. v. 8. Juli 1900, die Entschädigung der nichtständigen Mitglieder der Oberberufungskommission für Steuersachen betr. (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 573).

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ßayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Kapitalrentensteuer betr. 277

IV. Abschnitt.

Steuerperioden, Behandlung der Ab- und Zugänge, dann der Aenderungen an der Kapitalrentensteuer.

Artikel 24. Die nach Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes definitiv festgestellten

Steuerlisten bilden die Grundlage der Erhebung für die auf das Jahr, in welchem die Einsteuerungen stattfinden, folgenden beiden Kalenderjahre.

Von 2 zu 2 Jahren unterliegt die Kapitalrentensteuer einer allgemeinen neuen Feststellung nach dem vorsfehend bestimmten Verfahren.

Artikel 25. Zu- und Abgänge, dann Aenderungen (Mehrungen oder Minderungen) an

den steuerbaren Kapitalrenten werden für die Steuer mit dem nächsten Steuer- ziele nach Eintritt oder WegfaH der in Nachfolgendem bezeichneten Voraus- setzungen berücksichtigt.

Artikel 26. Ein Zugang an der Kapitalrentensteuer hat innerhalb der Steuerperiode

zu erfolgen: a) wenn eine Person, welche bisher keine steuerpflichtigen Kapitalrenten

bezogen hat, in den Bezug von solchen tritt, oder wenn eine Person durch Niederlassung im Königreiche Steuer- oder umlagepflichtig wird (Art. 10 und 11);

b) wenn nach dem Tode eines Steuerpflichtigen eine Erbschaftsmasse selbständig der Kapitalrentensteuer zu unterziehen ist (Art. 9).

Ein Abgang an der Kapitalrentensteuer findet innerhalb der Steuerperiode statt, wenn der Bezug von steuerbaren Kapitalrenten, bezw. die Steuerpflicht durch Tod oder Wegzug des Pflichtigen oder durch sonstige Umstände nach- ge wiesen er mass en gänzlich aufhört.

Artikel 27. Ergeben sich im Laufe der Steuerperiode Mehrungen oder Minderungen

an dem Jahresbetrage der Kapitalrenten, so bedingen dieselben eine Aenderung der Steuer, wenn die Mehrung oder Minderung der Jahresrente den Betrag von 100 M. überschreitet , bei Kapitalrenten , welche jährlichen Schwankungen unterliegen (Art. 3 Abs. 2), jedoch nur dann, wenn die den Betrag von 100 M. überschreitende Mehrung oder Minderung der Jahresrente durch Vermehrung oder Verminderung der zinsbaren Kapitalien herbeigeführt ist.

Artikel 28. In dem Falle eines Zugangs an der Kapitalrentensteuer gemäss Art. 26

Abs. 1 lit. a oder einer die Aenderung der Steuer bedingenden Mehrung der Jahresrente hat der Steuerpflichtige oder dessen gesetzlicher Vertreter an jenen Terminen, welche die Staatsregierung hierfür bestimmen wird, die durch Art. 14 . und Art. 15 vorgeschriebene Erklärung beim Rentamte oder bei der Gemeinde- behörde behufs Uebermittelung an das Rentamt abzugeben.

In den Fällen des Art. 26 Abs. 1 lit. b haben die Gerichte, Notare, Privatverlassenschaftskommissäre und Testamentsvollstrecker dem zuständigen Rentamte innerhalb einer von der Staatsregierung näher zu bestimmenden Frist von den Verlassenschaften , welche sie behandeln, Mitteilung zu machen und die hinsichtlich der Kapitalrentensteuer erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.

Artikel 29. In jenen Fällen, in welchen die selbständige Heranziehung einer Erb-

schaftsmasse zur Kapitalrentensteuer oder eine besondere Nachlassbehandlung 803

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278 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Kapitalrentensteuer betr.

nicht veranlagst ist, sind die Rentämter auf Grund der eingekommenen Sterb- fallsanzeigen befugt, von den Hinterbliebenen binnen einer Frist, welche min- destens 4 Wochen betragen muss, eine Erklärung darüber einzuverlangen, ob, in welcher Höhe und mit welchem Jahresertrage unter dem Nachlassvermögen des Verstorbenen sich zinsbare Kapitalien befunden haben.

Zeigt eich hinsichtlich der angegebenen Höhe der zinsbaren Kapitalien ein Anstand, so ist das Rentamt ermächtigt, ein Verzeichnis der einzelnen zu dem Nachlassvermögen gehörigen Kapitalforderungen und Renten zu verlangen. Die Hinterbliebenen können ihre Angaben durch Vorlage der auf das Nachlass- vermögen bezüglichen Urkunden, Geschäftsbücher und Aufschreibungen belegen.

Endlich ist das Rentamt befugt, falls es die Angaben der Hinterbliebenen nicht für genügend erachtet und andere Beweisbehelfe nicht vorhanden sind, Zeugen eidlich zu vernehmen , vorbehaltlich der in Art. 43 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Bestimmungen.

Verpflichtet zur Abgabe der in Abs. 1 bezeichneten Erklärungen und des nach Abs. 2 abverlangten Verzeichnisses, sowie befugt zur Vorlage etwaiger Urkunden, Geschäftsbücher und Aufschreibungen sind die sämtlichen volljährigen Erben, für die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder unter Pfleg- schaft stehenden Erben deren gesetzliche Vertreter.

Artikel 30. Anzeigen über Abgänge an der Kapitalrentensteuer oder über Minde-

rungen der steuerpflichtigen Kapitalrenten können jederzeit beim Rentamte oder durch Vermittelung der Gemeindebehörde eingereicht werden.

Das Rentamt ist befugt, über die den Abgang der Steuer oder die Min- derung der Jahresrente bedingenden Verhältnisse vor Abschreibung oder Min- derung der Steuer genügende Nachweise einzuverlangen.

Artikel 31. Aus Anla8s der nach Vorstehendem erstatteten Anzeigen oder gepflogenen

Verhandlungen hat das Rentamt die neu zugehende oder abgeänderte Kapital- rentensteuer festzusetzen oder die Steuerabschreibung vorzunehmen.

Von der erfolgten Festsetzung der Kapitalrentensteuer ist der Pflichtige schriftlich zu verständigen.

Die weitere Sachbehandlung richtet sich nach Art. 66 des Einkommen- steuergesetzes.

Artikel 32. Ergeben sich im Laufe der Steuerperiode die Voraussetzungen für die

Anwendung der Bestimmungen in Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes oder kommen diese Voraussetzungen im Laufe einer Steuerperiode in Wegfall, so haben in Bezug auf die Feststellung solcher Aenderungen und die gegen diese Fest- stellung zulässigen Rechtsmittel die Bestimmungen in Abschnitt IV des Kapital- rentensteuergesetzes, dann in Art. 66 und 67 des Einkommensteuergesetzes so- wohl hinsichtlich des Steuerpflichtigen als der beteiligten Gemeinden sinn- gemäs86 Anwendung zu finden.

V. Abschnitt.

Strafb est immun gen. Artikel 33.

Einer Hinterziehung der Kapitalrentensteuer macht sich schuldig: a) wer ungeachtet ergangener öffentlicher Aufforderung die Verpflichtung

zur Abgabe der in Art. 16 vorgeschriebenen Steuererklärung nicht erfüllt;

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Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Kapitalrentensteuer betr. 279

b) wer der in Art. 28 Abs. 1 ausgesprochenen Verpflichtung zur Er- klärungsabgabe über den Zugang zur Steuerpflicht oder über eine die Aenderung der Steuer bedingende Mehrung der Jahresrente nicht nachkommt;

c) wer bei Abgabe der in Art. 14, 16 und 28 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen über seine Kapitalrenten oder über die Kapitalrenten eines von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder un- vollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind;

d) wer bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder bei Begründung oder Verhandlung eines Rechtsmittels, oder wer bei Abgabe der gemäss Art. 29 einverlangten Erklärungen im Betreffe seiner Steueranlage oder der Steueranlage des von ihm zu ver- tretenden Pflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind.

Die Hinterziehung unterliegt einer Geldstrafe im 15 fachen Betrage der- jenigen Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen wurde.

Werden jedoch die unterlassenen Steuererklärungen oder die unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch vor der Erstattung einer Anzeige oder vor der Vornahme einer amtlichen Handlung zum Zwecke der Einleitung eines ■Strafverfahrens bei dem einschlägigen Rentamte nachgebracht, berichtigt oder ergänzt, so tritt anstatt der obigen Hinterziehungsstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 100 M. ein.

Ist als nachgewiesen anzunehmen, dass in den Fällen des ersten Absatzes eine Hinterziehung nicht beabsichtigt gewesen sei, dann ist eine Ordnungsstrafe bis zu 100 M. zu verhängen, soferne nicht noch vor dem im dritten Absatze angegebenen Zeitpunkte die unterlassenen, unrichtigen oder unvollständigen An- gaben bei dem einschlägigen Rentamte nachgebracht, berichtigt oder ergänzt -werden. Geschieht dies, dann findet die Verhängung einer Strafe nicht statt.

Artikel 34. Die Einziehung der Kapitalrentensteuer erfolgt unabhängig von der Be-

strafung.

Artikel 35. Mit Ordnungsstrafe von 2 M. bis zu 100 M. ist zu belegen, wer ohne

genügenden Entschuldigungsgrund 1. der Aufforderung zur Einreichung der in Art. 19 Abs. 2 lit. a und b

bezeichneten Erklärungen, Anzeigen oder Verzeichnisse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2. die von dem Steuerausschusse verlangten Aufschlüsse (Art. 21 Abs. 2) nicht erteilt,

3. als Privatperson, mit der Auseinandersetzung einer Verlassenschaft betraut, der ihm nach Art. 28 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt,

4. der an ihn ergangenen Aufforderung zur Vernehmung oder Eides- leistung als Auskanftsperson oder Zeuge (Art. 20, 23 und 29 des gegenwärtigen Gesetzes , dann Art. 43 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) nicht Folge leistet,

5. den von der Staatsregierung ausdrücklich mit Strafe bedrohten Be- stimmungen der zu gegenwärtigem Gesetze ergehenden Vollzugsvor- schriften zuwiderhandelt.

Artikel 36. Mit einer Ordnungsstrafe von 25-2500 M. ist zu belegen, wer ohne ge-

nügenden Entschuldigungsgrund der ihm gemäss Art. 29 auferlegten Verpflich- tung zur Erklärungsabgabe oder Vorlage des Verzeichnisses nicht genügt.

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280 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Kapitalrentensteuer betr.

Artikel 37. Die Strafbestimmungen in Art. 71 und 73 des Einkommensteuergesetzes

finden auch in Ansehung der Zuwiderhandlungen gegen die einschlägigen Vor- schriften des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der über das Verfahren und die Zuständig- keit bei strafbaren Zuwiderhandlungen, ferner über die Verjährung der Straf- verfolgung und Strafvollstreckung im Einkommensteuergesetze gegebenen Vor- schriften.

Ebenso hat der Art. 74 des Einkommensteuergesetzes auch in Ansehung der Verpflichtungen für Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete, welche durch das gegenwärtige Gesetz und die hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften ausgesprochen sind, entsprechend zur Anwendung zu kommen.

Artikel 38, Die nach diesem Gesetze verhängten Geldstrafen fallen zur Hälfte an den

Armenfond, oder, wo ein solcher nicht besteht, an die Armenkasse desjenigen Ortes, an welchem die bestrafte Person steuerpflichtig ist.

Artikel 39. Den Rentämtern und den Steuererhebungsorganen ist zur Pflicht ge-

macht, die richtige Angabe der steuerbaren Kapitalrenten jederzeit und genau zu überwachen.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen.

Artikel 40. Notare, welche der ihnen nach Art. 28 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung

zuwiderhandeln, werden mit Ordnungsstrafen, und bei fortgesetztem pflicht- widrigem Verhalten mit Disziplinarstrafen nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

VI. Abschnitt. Kosten des Verfahrens, Erhebung der Steuer und

Schlussbestimmungen. Artikel 41.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens, dann der Erhebung der Kapital- rentensteuer finden die Art. 76, 77, 78, 79, 80 und 81 des Einkommensteuer- gesetzes entsprechend Anwendung.

Artikel 42. Steuerpflichtige, welche bei der Einsteuerung übergangen oder mit einem

niedrigeren Steuersatze veranlagt worden sind, als dies nach ihrem steuerbaren Kapitalrentenbezuge hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse dadurch entgangenen und durch das Rentamt festzusetzenden Be- trages verpflichtet.

Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf 10 Jahre, vom Beginne des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Steuerverkürzung bekannt geworden ist. Hierbei soll der Nach- zahlung für die gesamte Dauer derselben im Zweifel der höchste Steuerbetrag zu Grunde gelegt werden, welcher in einem der drei letzten Jahre nach dem Gesetze geschuldet war.

Ergibt sich die Thatsache der Steuerverkürzung erst nach dem Tode de8 Steuerpflichtigen, so ist die Nachzahlung des entzogenen Steuerbetrages aus dem Nachlasse bezw. von den Erben zu leisten. Stellt sich die Steuerver- kürzung als eine absichtliche Hinterziehung im Sinne des Art. 33 dar, so kann

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Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Kapitalrentensteuer betr. 281

der Nachzahlungsanspruch, soferne die Vermutung begründet erscheint, class die Steuerverkürzung weiter als auf 10 Jahre zurückreiche, bis auf 20 Jahre, vom Beginne des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Steuer- verkürzung bekannt geworden ist, verfolgt werden, wobei hinsichtlich des der Nachzahlung zu Grunde zu legenden Steuerbetrages die Vorschrift im zweiten Absatze des gegenwärtigen Artikels zur entsprechenden Anwendung zu kom- men hat.

Bei Festsetzung der Steuernachholungen ist zu bestimmen, an welchem Orte und, soferne nach dem Ergebnisse der Verhandlungen mehrere Orte in Frage kommen, für welche Zeit an den einzelnen Orten die nachzuholenden Steuern zu veranlagen gewesen wären.

Die Erben haften nur so weit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind, soferne jedoch dies der Fall ist, solidarisch, und zwar hinsichtlich der Steuern und Umlagen.

Gegen die Aufforderung zur Nachzahlung kann Einsprache nach Mass- gabe der in Art. 82 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erteilten Bestimmungen erhoben werden.

Artikel 43. Nachzahlungen entzogener Kapitalrenten steuern können, soweit solche

nach Art. 42 verfolgbar sind , auch hinsichtlich der unter der Herrschaft der Gesetze vom 31. Mai 1856 und vom 19. Mai 1881 der Staatskasse entgangenen Eapitalrenten8teuern beansprucht werden.

Auf Hinterziehungen , welche unter der Herrschaft der früheren Gesetze verübt worden sind, jedoch erst nach Verktindung des gegenwärtigen Gesetze» zur Aburteilung gelangen, ist jenes Gesetz anzuwenden, dessen Strafbestim- mungen für den Angeschuldigten die milderen sind.

Artikel 44. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Wirksamkeit. Soweit die Kapitalrentensteueranlage für die Steuerperiode 1900/01 in

das Jahr 1899 fällt, kommen die betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem Tage der Verkündung desselben zur Anwendung.

Mit dem 1. Januar 1900 treten das Gesetz vom 19. Mai 1881, die Kapital- rentensteuer betreffend, dann der Art. II der königl. Deklaration vom 21. April 1884, einige Abänderungen an den Gesetzen über die direkten Steuern be- treffend, soweit er sich auf die Kapitalrentensteuer bezieht, ausser Vollzug.

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