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Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

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Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 17. Jahrg., H. 2 (1900), pp. 247-270 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905087 . Accessed: 15/06/2014 09:49 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.109 on Sun, 15 Jun 2014 09:49:21 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 17. Jahrg., H. 2 (1900), pp. 247-270Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905087 .

Accessed: 15/06/2014 09:49

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Page 2: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899 *).

(Gesetz- u. Verordnungsbl. für das Königreich Bayern Beil. z. Nr. 28 S. 227.)

I. Gegenstand und Massstab der Einkommensteuer. Artikel 1.

Wer ein Einkommen bezieht, das nicht bereits mit Grund-, Haus-, Ge- werb- oder Kapitalrentensteuer angelegt ist, unterliegt hierfür der Einkommen- steuer, gleichviel, ob dieses Einkommen ständig oder unständig ist, ob es in Geld, Geldeswert oder in geldwertem Nutzgenusse besteht.

Artikel 2. Dieser Steuer ist hienach unterworfen: a) das Einkommen aus Lohnarbeit, und zwar:

der nach einfacher Tagarbeit bemessene Verdienst der gewöhnlichen Taglöhner, Dienstboten, Lohndiener, Handwerksgesellen, Gewerbs- gehilfen und Fabrikarbeiter, ferner der Verdienst von Schreibern und anderen Personen, wenn ihr Dienstverhältnis durch den Dienstvertrag nicht für einen Monat oder länger gesichert ist;

b) das Einkommen aus wissenschaftlicher oder künstlerischer Beschäfti- gung ; insbesondere der Geschäftserwerb aus dem Betriebe der Rechts- anwaltschaft, des Notariats, der ärztlichen Praxis, ferner der Verdienst durch litterarische Arbeiten oder durch Erteilung von Unterricht, dann das Einkommen aus dem Betriebe der Musik und der bildenden Künste, sowie aller sonstigen Berufsarten, welche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung zu erfordern pflegen, soferne solche nicht wegen gewerbsmässiger Ausübung sich zur Einreihung unter die Ge- werbsteuer eignen, endlich der Verdienst der Bezirksgeo meter, Gerichts- vollzieher, Steuer- und Gemeindeeinnehmer, Aichmeister u. dergl. ;

c) das Einkommen aus gepachteten Oekonomiegütern mit selbständigen Wirtschaftsgebäuden, gleichviel, ob der Pächter die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundsteuer übernommen hat oder nicht, ebenso das Einkommen aus der Verpachtung von Gewerben;

d) das Einkommen aus Besoldungen und Dienstesemolumenten, dann aus Pensionen, Ruhegehalten und Alimentationen der Hof-, Staats-, Militär-, Kirchen-, Gemeinde- und Stiftungsdiener, sowie aus Pensionen und Alimentationen ihrer Hinterlassenen, dann aus den nach dem Dienst- vertrag für einen Monat oder länger gesicherten Bezügen von Privat-

i) Vgl. dazu die minist. Vollzugsverordnung v. 10. August 1899 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 525) und die Vollzugsverordn. v. 4. Januar 1900 über die Behandlung der Zu- und Abgänge, dann der Mehrungen und Minderungen (Ges.- u. Ver.-ßl. S. 1).

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248 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

bediensteten , sowie aus den Pensions- und Alimentationsbezügen solcher Bediensteter und ihrer Hinterlassenen ;

e) das Einkommen aus Widdumen, Präbenden, Austragen, Leibrenten und anderen derartigen Bezügen, mit welchen keine Verpflichtung zur Dienstleistung verbunden ist.

Artikel 3. Einkommensgattungen, welche unter Art. 1 fallen, in Art. 2 jedoch nicht

besonders aufgeführt sind , werden unter die Bestimmungen des Art. 2 analog eingereiht.

Wer steuerbares Einkommen aus mehreren in Art. 2 aufgeführten Ein- kommensgattungen bezieht, wird aus dem gesamten Einkommen nach Art. 5 zur Steuer herangezogen.

Artikel 4. Behufs der Steuerveranlagung sind den Einkommensbetragen des Haus-

haltungsvorstandes die allenfalls vorhandenen besonderen Einkommensbeträge der Ehefrau desselben und der in seinem Unterhalte befindlichen Kinder zu- zurechnen.

Selbständig sind zu veranlagen: 1. Ehefrauen, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben, 2. im elterlichen Unterhalte stehende Kinder, wenn sie ein der Ver-

fügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen beziehen.

Die gleichen Grundsätze gelten in Ansehung zulässiger Abzüge an dem steuerbaren Einkommen, sowie bei Anwendung der Bestimmungen unter Art. 13, 14 und 15 des gegenwärtigen Gesetzes.

Artikel 5. Die jährliche Einkommensteuer wird nach folgenden Klassensätzen an-

gelegt: Klasse Einkommen Steuer

1 bis zu 500 M. 50 Pf. 2 über 500 , 750 , 1 M. 3 , 750 „ 900 , 2 » 4 „ 900 „ 1,050 „ 3 „ 5 „ 1,050 „ 1,200 „ 4 „ 6 „ 1,200 , 1,400 n 5 „ 7 „ 1,400 „ 1,600 , 6 „ 8 „ 1,600 „ 1,800 , 8 „ 9 „ 1,800 , 2,000 „ 10 ,

10 „ 2,000 , 2,200 , 12 „ 11 , 2,200 , 2,400 , 15 n 12 , 2,400 , 2,700 „ 18 » 13 , 2,700 „ 3,000 „ 22 , 14 „ 3,000 » 3,400 » 26 „ 15 „ 3,400 , 3,800 , 30 „ 16 „ 3,800 „ 4,200 „ 35 „ 17 „ 4,200 , 4,600 » 40 , 18 „ 4,600 , 5,000 „ 45 , 19 » 5,000 „ 5,500 „ 50 „ 20 „ 5,500 „ 6,000 » 57 „ 21 » 6,000 „ 6,500 „ 64 , 22 „ 6,500 » 7,000 „ 72 „ 23 , 7,000 » 7,500 „ 80 , 24 , 7,500 , 8,000 „ 90 , 25 „ 8,000 „ 8,500 „ 100 „ 26 „ 8,500 , 9,000 » 112 , 27 „ 9,000 „ 9,500 Ä 124 „

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Page 4: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

Bayr. Gesetz vom <). Juni 1899, die Einkommensteuer betr. 249

28 über 9,500 bis 10,000 M. 136 M. 29 „ 10,000 „ 11,000 „ 150 „ 30 „ 11,000 „ 12,000 „ 165 „ 31 „ 12,000 , 13,000 „ 180 „ 32 , 13,000 „ 14,000 , 200 „

Die Steuer steigt bei einem höheren Einkommen von mehr als: bis einschl.: in Klassen von: um je:

14,000 M. 22,000 M. 1000 M. 20 M. 22,000 „ 34,000 , 1000 „ 30 , 34,000 „ 41,000 „ 1000 , 40 „ 41,000 „ 50,000 , 1000 „ 50 „

Bei einem Einkommen von mehr als 50,000 M. bis einschliesslich 51,000 M. beträgt die Steuer 1500 M. , bei höherem Einkommen steigen die Klassen um je 1000 M. und es beträgt die Steuer jeweils drei vom Hundert desjenigen Einkommens, mit welchem die vorausgehende Klasse endet.

Artikel 6. Die Einsteuerung hat nach dem Jahresbetrage des Einkommens zu

erfolgen. Artikel 7.

Den Massstab der Anlage bei Einkommen aus Lohnarbeit (Art. 2 litt, a) bildet der orte- oder geschäftsübliche Arbeitsverdienst eines Tages einschliess- lich der nach ortsüblichen Preisen anzuschlagenden geldwerten Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost, Kleidung u. dgl.).

Erfolgt die Ablohnung in wöchentlichen oder monatlichen Raten oder in Stücklöhnen (in Akkord), so ist solche nach diesen einschliesslich der gewährten Naturalbezüge auf den eintägigen Verdienst zurückzuführen.

Beläuft sich der Tagesverdienst eines Pflichtigen im Durchschnitte höher als auf 2 Va M., so erfolgt die Einsteuerung nach denjenigen Bestimmungen, welche für die unter Art. 2 litt, b - e aufgeführten Einkommensgattungen gelten.

Artikel 8. Die Einsteuerung für die unter Art. 2 litt, b- e aufgeführten Einkommens-

gattungen hat zu erfolgen: a) bei ständigem Einkommen nach dem Stande zur Zeit der Einsteuerung, b) bei unständigem Einkommen nach dem durchschnittlichen Betrage der

der Einsteuerung jüngst vorhergegangenen 2 Jahre oder, wenn das- selbe noch nicht 2 Jahre flieest, nach dem Durchschnitte des bezüg- lichen kürzeren Zeitraumes.

Bei Berechnung des steuerbaren Einkommens für diese Einkommens- gattungen können die eigentlichen Betriebskosten, d. h. die auf dessen Erwerb notwendigen Auslagen in Abzug gebracht werden.

Anderweitige Ausgaben, sowie diejenigen Schuldzinsen, welche nicht zu den auf den Erwerb notwendigen Ausgaben gehören , dürfen ebensowenig als öffentliche Lasten abgerechnet werden.

Artikel 9. Bei Diensterträgniesen sind als steuerbarer Gegenstand in Anschlag zu

bringen : a) die ständigen Gehaltsteile; b) der Anschlag von Dienstwohnungen und Dienstgründen, sowie der

Reinertrag von Oekonomien und Renten, die des Dienstes wegen ver- liehen sind, goferne der Bedienstete hiervon nicht schon eine ander- weitige direkte Steuer entrichtet;

c) alle fortlaufenden Funktionsnebenbezüge, insbesondere Dienstesemolu- mente, Tantiemengenüsse und Bezüge ähnlicher Art, sowie dauernd gewährte Gebühren oder Entschädigungen für bestimmte Dienst-

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250 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

leÌ8tungen, soweit solche nicht zur Bestreitung des dienstlichen Auf- wandes verwendet werden, in ihrem vollen Geldbetrage oder dem ortsüblichen Geldwerte der Naturalbezüge. Diäten und Reisekosten - entschädigungen , sowie Remunerationen, welche vorübergehend be- willigt werden, ferner Holz-, Pferdegeld-, Fouragebezüge , Repräsen- tationsgelder u. dgl., welche als Entschädigung für den Dienstesauf- wand verwilligt sind, haben ausser Ansatz zu bleiben.

Den Pfarrern ist gestattet, den von ihnen zu bestreitenden Aufwand für Hilfsgeistliche von dem Pfarreinkommen in Abzug zu bringen, wogegen der Hilfsgeistliche bezüglich seines Einkommens an Geld und geldwertem Natural- genusse selbständig zur Steuer gezogen wird.

Eine Bücksicht auf die Kongrua der Geistlichkeit findet bei dieser Steuer nicht statt.

Artikel 10. Das Einkommen aus Pachtungen (Art. 2 litt, c) wird nach Art. 8 litt, b

berechnet. Hiervon ist der Pachtzins in Abzug zu bringen.

Artikel 11. Steuerpflichtig sind vorbehaltlich der reichsgesetzlichen Bestimmungen

wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung und der in Art. 13 - 16 ausgesprochenen Beschränkungen und Befreiungen:

1. bayrische Staatsangehörige mit demjenigen unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Einkommen, welches dieselben aus Bayern oder nach Bayern beziehen;

2. Angehörige anderer deutscher Staaten, a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimatsstaate einen Wohn-

sitz zu haben, in Bayern wohnen oder, ohne anderswo im Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich in Bayern aufhalten, mit ihrem gesamten unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Einkommen,

b) soferne die unter litt, a erwähnten Voraussetzungen nicht gegeben sind, mit jenem Einkommen, welches sie an Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der bayrischen Staatskasse beziehen;

3. Ausländer, und zwar: a) wenn sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich daselbst länger

als 1 Jahr aufhalten, mit demjenigen unter das gegenwärtige öe- setz fallenden Einkommen, welches in Bayern erworben oder dahin bezogen wird,

b) wenn sie, ohne dass die Voraussetzungen unter litt, a vorhanden wären, des Arbeitsverdienstes oder einer sonstigen unter das gegen- wärtige Gesetz fallenden gewinnbringenden Beschäftigung halber sich in Bayern aufhalten, mit dem hieraus herrührenden Ein- kommen,

c) ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder Aufenthalt mit demjenigen Einkommen, welches sie an Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der bayrischen Staatskasse beziehen.

Artikel 12. Für nichtbayrische Reichsangehörige, welche in Bayern ihren Wohnsitz

haben oder sich daselbst länger als 1 Jahr aufhalten, ist die Einkommensteuer, wenn solche nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung zur Staatskasse nicht erhoben wird, in Gemässheit des gegen- wärtigen Gesetzes und unbeschadet der in Art. 13-16 desselben bestimmten Befreiungen und Ausnahmen zu veranlagen und vormerkungsweise in Berech- nung zu bringen.

Die in vorstehender Weise berechnete Steuer bildet den Massstab für die Erfüllung der Umlagenpflicht.

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Page 6: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

Bayr. Gesetz vom 7. Juni 1899, die Einkommensteuer betr. 251

Artikel 13. Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. die Gemeinden, die Anstalten und Stiftungen für Kultus, Wohlthätig-

keit und Unterricht, dann die einer behördlichen Aufsicht unterstellten Hüfs- und Sparkassen;

2. Unterstützungs-, Pensions-, Kranken-, Sterbe- und Leichenkassen, welche einer behördlichen Aufsicht nicht unterstellt sind, unter den gleichen Voraus- setzungen, unter welchen die Befreiung der Kapitalrenten solcher Kassen von der Kapitalrentensteuer bestimmt ist;

3. die Chefs und Mitglieder der in Bayern beglaubigten Missionen, ferner die Familienglieder, das Geschäftspersonal und die Bediensteten dieser Personen, letztere jedoch , soferne sie bayrische Staatsangehörige sind, nur rücksichtlich ihres aus dem Dienstverhältnisse herrührenden Einkommens; in gleicher Weise die Konsuln auswärtiger Staaten, soweit deren Steuerfreiheit durch Verträge oder durch Anordnungen der Staatsregierung begründet ist;

4. die Angehörigen des aktiven Heeres, soweit dies in § 46 des Reichs- militärgesetzes vom 2. Mai 1874 bestimmt ist, sowie die Unteroffiziere und Mannschaften der Gendarmerie hinsichtlich ihres Diensteinkommens; die auf Grund der Militärpensionsnormen gewährten Pensionserhöhungen (Kriegszulagen) und Verstümmelungszulagen, die Zulagen, welche mit den in den unteren Chargen bis zum Feldwebel einschliesslich erworbenen Kriegsdekorationen ver- bunden sind ; endlich Beihilfen (Unterstützungen) jeglicher Art aus öffentlichen Fonds an ehemalige Soldaten bis zum Feldwebel einschliesslich und deren Hinterbliebene ;

5. Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, hinsichtlich ihres Arbeitsverdienstes;

6. weibliche Personen, deren unter das gegenwärtige Gesetz fallende Einkommensbezüge den Jahresbetrag von 500 M. und deren Gesamteinkommens- bezüge einschliesslich jener aus anderen Quellen den Jahresbetrag von 700 M. nicht übersteigen;

7. die unter Art. 2 litt, a fallenden und nicht nach Art. 3 Abs. 2 zu be- steuernden Personen, welche im Brote ihres Dienstherrn oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung haben, soferne deren Einkommen nach den ersten zwei Klassen des Art. 5 zu besteuern wäre;

8. Witwen, geschiedene oder verlassene Ehefrauen, dann solche Ehefrauen, für welche die eheliche Gemeinschaft nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben ist, vaterlose Minderjährige, sowie erwerbsbeschränkte Personen hin- sichtlich ihrer Pensionen oder Alimentationen einschliesslich der Bezüge aus Beamtenunter8tützung8- und Töchterkassen und hinsichtlich etwaiger Unfall-, Krankenversicherungs-, Invaliditäts- und Altersrenten, Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren oder deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer Bezüge aus der Landes- feuerwehrunter8tützungska8se, wenn die erwähnten Einkommensbezüge den Jahres- betrag von 750 M. und deren Gesamteinkommensbezüge einschliesslich jener aus anderen Quellen den Jahresbetrag von 1200 M. nicht übersteigen;

9. Stipendien für Unterricht und Bildung, Erziehungsbeiträge, Unter- stützungen für wissenschaftliche, künstlerische oder industrielle Zwecke, wenn solche nur auf bestimmte Jahre bewilligt sind;

10. Personen, welche wegen Dürftigkeit aus öffentlichen oder Stiftungs- fonds Unterstützungen empfangen, hinsichtlich dieser Unterstützungen;

11. Personen, welche ihren Unterhalt ganz oder zum grössten Teile durch Unterstützung von seiten der öffentlichen Armenpflege beziehen.

Artikel 14. Bei Steuerpflichtigen, deren unter das gegenwärtige Gesetz fallendes Ein-

kommen und deren Gesamteinkommen einschliesslich der aus anderen Quellen herrührenden Einkünfte den Jahresbetrag von 5000 M. nicht übersteigt, sind besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse der- gestalt zu berücksichtigen, dass denselben eine Ermässigung der Einkommen -

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252 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

Steuer um höchstens drei Einkommenski asseD, oder falls dieselben einer der drei untersten Einkommensklassen angehören, gänzliche Steuerbefreiung gewährt wird. Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht : aussergewöhn- liche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder oder durch Ver- pflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.

Artikel 15. Personen, welche zur Einkommensteuer pflichtig und nicht ohnehin ge-

mä88 Art. 13 von dieser Steuer ausgenommen sind, ist eine Befreiung von der Einkommensteuer auf Antrag zu gewähren, wenn deren unter das gegenwärtige Gesetz fallende Einkommensbezüge den Jahresbetrag von 500 M. und deren Gesamteinkommensbezüge einschliesslich jener aus anderen Quellen den Jahres- betrag von 700 M. nicht übersteigen.

Artikel 16. Die Staatsregierung ist befugt: a) nichtbayrischen Reichsangehörigen, welche des Dienstes halber in

Bayern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu nehmen genötigt sind, die Umgangnahm e von der Einkommensteuerveranlagung zum Zwecke der Umlagenentrichtung (Art. 12) unter der Voraussetzung ähnlicher Vergünstigungen für bayrische, in anderen deutschen Staaten verwendete Bedienstete zu gewähren;

b) unter der Voraussetzung ähnlicher Vergünstigungen Ausländern, welche des Dienstes halber in Bayern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent- halt zu nehmen genötigt sind, die Befreiung von der Einkommen- steuer entweder mit oder ohne Verpflichtung zur Umlagenentrichtung zu gewähren;

c) Bayern, welche des Dienstes halber in anderen deutschen Bundes- staaten oder im Auslande ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, soferne sie die in litt, a und b erwähnten Vergünstigungen genies8en, hinsichtlich der Steuerpflicht als in Bayern wohnhaft zu behandeln.

Wird in dem Falle litt, b Ausländern die Befreiung von der Staats- steuer, nicht aber auch eine solche von der Umlagenentrichtung gewährt, dann treten die Bestimmungen des Art. 12 in sinngemässe Anwendung.

Ausserdem kann durch Staatsverträge im Falle der Gegenseitigkeit Steuer- freiheit gewährt werden.

Artikel 17. Hinsichtlich des Ortes, an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist, gilt

folgendes : a) Steuerpflichtig ist in der Regel jeder am Orte seines Wohnsitzes oder

in Ermangelung eines solchen am Orte seines gewöhnlichen Aufent- haltes oder Verdienstes.

b) Angehörige bayrischer Militärabteilungen, welche ausserhalb Bayerns garnisonieren , sind an jenem Orte in Bayern zu besteuern, welchen das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Kriegs- ministerium jeweils bestimmen wird.

c) Steuerpflichtige, welche in Bayern weder ihren Wohnsitz haben, noch sich daselbst ständig aufhalten, versteuern - abgesehen von den Bestimmungen unter litt, b - ihr Einkommen an jenem Orte in Bayern, aus welchem sie dasselbe beziehen, insbesondere ihr aus einem bayrischen Dienst- oder Pensionsverhältnisse herrührendes Einkommen am Sitze der auszahlenden Kasse, und soferne sich letztere nicht in Bayern befindet, am Sitze der derselben nächst vorgesetzten Behörde in Bayern.

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Page 8: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr. 253

Wenn nach vorstehenden Bestimmungen für einen Steuerpflichtigen mehrere Orte in Bayern gleichzeitig zuständig wären, so gilt als Ort der Steuerpflicht

a) für einen in einem aktiven Dienstverhältnisse befindlichen Steuer- pflichtigen der Ort, an welchem derselbe seinen Beruf ausübt,

b) für andere Steuerpflichtige der Ort, an welchem sie entweder selbst oder durch eine hierfür niedergesetzte Verwaltung ihre Berufs* oder Erwerbsthätigkeit ausüben, oder bei dem Mangel dieser Voraussetzung der Ort, welcher für sie in wirtschaftlicher oder sozialer Beziehung von vorwiegender Bedeutung ist.

Kommen bei Anwendung der Vorschriften in Abs. 2 litt, a und b mehrere Orte in Frage, so hat der Pflichtige die Wahl.

Die auf ein Diensteinkommen treffende Steuer ist zu den Umlagen ledig- lich an dem in vorstehendem Abs. 2 litt, a bezeichneten Orte der Steuerpflicht heranzuziehen. Im übrigen hat in allen Fällen, in welchen mehrere Orte in Frage kommen, der Pflichtige das Recht, bestimmte Quoten seiner Steuer zum Zwecke der Umlagenerhebung auf die einzelnen beteiligten Gemeinden auszu- scheiden, jedoch mit der Einschränkung, dass auf andere als die in Abs. 2 litt, a oder b bezeichneten Gemeinden im ganzen nicht mehr als die Hälfte der Steuer ausgeschieden werden darf.

Will der Steuerpflichtige von dem ihm gemäss Abs. 3 oder 4 zustehenden Rechte der Wahl oder der Ausscheidung bestimmter Quoten zum Zwecke der Umlagenerhebung Gebrauch machen, so hat er dies bei Vermeidung des Aus- schlusses bis zum Zeitpunkte seiner Steuerveranlagung durch den Steueraus- schuss, sei es im Wege der Fassionsabgabe oder in sonstiger Weise, schriftlich oder mündlich bei dem Rentamte zu erklären.

In zweifelhaften Fällen entscheidet über die Zuständigkeit für die Steuer- anlage die Regierung, Kammer der Finanzen, und wenn mehrere Regierungs- bezirke in Frage kommen, das Staatsministerium der Finanzen.

II. Verfahren bei Anlage der Einkommensteuer.

A. Aufstellung der Steuerlisten.

.Artikel 18. Der Anlage der Einkommensteuer ist ein Verzeichnis sämtlicher im Ge-

meindebezirke einkommensteuerpflichtigen Personen zu Grunde zu legen. Die Herstellung dieses Verzeichnisses obliegt der Gemeindebehörde.

Artikel 19. Zu diesem Behufe erlässt die Gemeindebehörde unter Zustellung der hierzu

vorgeschriebenen Formulare und mit gleichzeitigem Hinweis auf die in Art. 70 Ziff. 1 angedrohte Ordnungsstrafe öffentliche Aufforderung an die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter, sowie an die Haushaltungsvorstände, Gehalt- und Lohngeber, innerhalb einer bestimmten Frist, welche mindestens eine Woche betragen muss, die in den nachfolgenden Art. 20 und 21 näher bezeichneten Erklärungen abzugeben.

Artikel 20. Jeder Besitzer eines bewohnten Hauses oder dessen Stellvertreter ist ge-

halten, auf dem hierzu bestimmten Formulare - Hausliste - die im Hause wohnenden Personen mit Namen und Beruf zu verzeichnen, sowie hierzu die Gattung der Erwerbsmittel, aus welchen dieselben ihren Unterhalt bestreiten, und, soferne sie in Miete wohnen, den Betrag der Jahresmiete anzugeben.

Die Haushaltungsvorstände haben den zu vorstehender Angabe ver- ¡lichteten Personen den gleichen Aufschluss für sich und über die zu ihrem [ausstände gehörigen Personen einschliesslich der Aftermieter und Schlafstellen-

mieter zu erteilen. 779

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Page 9: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

254 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

Artikel 21. Wer andere Personen in ständiger Weise gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges

Entgelt beschäftigt, oder an solche Personen bezw. deren Hinterbliebene auf Grund früheren Dienstverhältnisses einen ständigen Bezug in Geld oder Geldes- wert verabfolgt, ist verpflichtet, auf dem hierzu bestimmten Formulare der Gemeindebehörde unter Angabe des Namens, der dienstlichen Stellung und der Wohnung hinsichtlich des von ihm herrührenden Einkommens der fraglichen Personen Mitteilung zu machen.

Die gleiche Verpflichtung liegt auch den in Bayern befindlichen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Stiftungen, Anstalten und Personen- vereinen, dann den Gewerkschaften hinsichtlich der von ihnen angestellten, gegen Lohn oder gegen sonstiges Entgelt beschäftigten Personen ob.

Die nämliche Verpflichtung kann durch die Staatsregierung den Vor- ständen aller Stellen, Behörden und Anstalten des Hof-, Staats-, Militär-, Kirchen- und Gemeindedienstes hinsichtlich ihrer sämtlichen zur Einkommensteuer pflich- tigen Angestellten, Bediensteten oder Empfanger von Ruhegehältern, Pensionen oder Unterhaltsbeiträgen auferlegt werden.

Artikel 22. Der Gemeindebehörde liegt ob , die in Art. 20 und 21 bezeichneten Er-

klärungen einer Prüfung zu unterziehen und etwa hervortretende Anstände zu berichtigen.

Auf Grund dieser Erklärungen hat die Gemeindebehörde das in Art. 18 bezeichnete Verzeichnis nach Massgabe der hierüber ergehenden Vollzugsvor- schriften herzustellen.

Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Gemeindebehörden - unbeschadet der Vollständigkeit der von denselben herzustellenden Verzeichnisse der im Ge- meindebezirke zur Einkommensteuer Pflichtigen Personen - den Vollzug der in Art. 19, 20 und im ersten Absatze des gegenwärtigen Artikels angeordneten Massnahmen nachzusehen. Das Gleiche gilt von der Erfüllung der in Art. 21 Abs. 1 und 2 den Gehalt- oder Lohngebern auferlegten Verpflichtungen.

Artikel 28. Alle Personen, welche im Bezüge eines unter das gegenwärtige Gesetz

fallenden Einkommens sich befinden, sind von der Gemeindebehörde öffentlich zur Abgabe ihrer Steuererklärung, wozu das Formular bei der Gemeindebehörde zu erholen ist, aufzufordern.

Die Aufforderung erfolgt unter Einräumung einer Frist, welche mindestens eine Woche betragen muss. Die Steuererklärung ist bei der Gemeindebehörde schriftlich einzureichen oder mündlich abzugeben.

Wenn mehrere Erklärungspflichtige im Familienverbande zusammenleben, so hat das Familienhaupt - für Erklärungspflichtige, welche unter Vormund- schaft stehen oder für welche in sonstiger Weise eine gesetzliche Vertretung besteht, der gesetzliche Vertreter - - die Steuererklärung abzugeben.

Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung muss den Hinweis auf den in Art. 26 angedrohten Rechtsnachteil, sowie auf die Strafbestimmungen des Art. 68 enthalten.

Artikel 24. Die Steuererklärung ist unter der Versicherung, dass die Angaben nach

bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, abzugeben ; sie hat nach Massgabe des Formulars zu enthalten:

a) die Art der Erwerbsquelle, aus welcher der Steuerpflichtige ein nach gegenwärtigem Gesetze steuerbares Einkommen bezieht, und zwar ausgeschieden nach den einzelnen in Art. 2 bezeichneten Einkommens- gattungen;

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Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr. 255

b) den Jahresbetrag des treffenden Einkommens, und zwar bei ständigem Einkommen nach dem Stande zur Zeit der Einsteuerung, bei unstän- digem nach dem gesetzlichen Durchschnittsbetrage (Art. 8 litt, b); ferner im Falle des Art. 17 Abs. 2 - 4 die erforderlichen Angaben über die einschlägigen Wohnsitzverhältnisse und die Erklärung, in welcher Weise der Pflichtige von den ihm dort eingeräumten Befugnissen Ge- brauch machen will.

Ausserdem ist c) dem Pflichtigen gestattet, etwaige Abzüge an dem steuerbaren Ein-

kommen (Art. 8 und 9), allenfallsige Steuerbefreiungs- und Steuer- ermässigungsgründe (Art. 13, 14 und 15), sowie sonstige zur Erläute- rung seiner Erklärung dienliche Bemerkungen anzufügen. Wird auf Grund des Art. 15 eine Befreiung von der Einkommensteuer beantragt, so hat solches in der Steuererklärung zu geschehen und ist in der- selben ausser dem Jahresbetrage des unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Einkommens anzugeben, ob und mit welchem Jahresbetrage noch ein aus anderen Quellen herrührendes Einkommen bezogen wird.

Artikel 25. Die Gemeindebehörde hat die einlaufenden Steuererklärungen einzusehen

und die Beseitigung augenfälliger Mängel oder Unrichtigkeiten von kurzer Hand im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen zu versuchen.

Insoweit diese Berichtigung wegen Weigerung oder Verhinderung des Beteiligten nicht möglich erscheint, hat die Gemeindebehörde hiervon auf der Steuererklärung Vormerkung zu machen.

Artikel 26. Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschrie-

benen Frist abgibt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Steuer- veranlagung für die betreffende Steuerperiode, soferne nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Artikel 27. Binnen längstens 3 Wochen nach Ablauf der für die Abgabe der Steuer-

erklärungen bestimmten Frist hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den in Art. 20 und 21 bezeichneten Unterlagen, sowie die Steuererklärungen nebst den Nachweisungen über den Vollzug der Aufforde- rung (Art. 23) dem Rentamte mitzuteilen.

In Gemeinden mit mehr als 10,000 Einwohnern hat diese Mitteilung binnen längstens 6 Wochen zu erfolgen.

Artikel 28. Die im vorstehenden den Gemeindebehörden aufgetragenen Vorbereitungs-

handlungen für die Einsteuerung können in Städten mit mehr als 10,000 Seelen durch die Gemeindebehörde unter entsprechender distriktiver Ausscheidung be- sonderen, aus ortskundigen Vertrauenspersonen gebildeten Kommissionen zum Vollzuge überwiesen werden.

Den Eintritt in diese Kommissionen können jedoch Reichstags- und Land- tagsmitglieder , Beamte des Hof-, Reichs-, Staats-, Kirchen-, öffentlichen Schul- und Stiftungsdienstes, soferne sie sich im aktiven Dienste befinden, ferner An- gehörige des aktiven Heeres ohne Angabe eines Grundes ablehnen.

Die sonstigen von der Gemeindebehörde berufenen Vertrauenspersonen können nur aus triftigen Entschuldigungsgründen die Uebernahme der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten ablehnen, worüber erstere endgültig entscheidet.

Soferne der Bürgermeister oder dessen gesetzlicher Stellvertreter in den auf Grund gegenwärtigen Artikels gebildeten Kommissionen nicht selbst den Vorsitz führt, ist dieser einem Mitgliede des Magistrats bezw. Gemeinderats zu übertragen.

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Page 11: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

256 Ba^r' Gesetz vom 9- Juni 1899» ^ Einkommensteuer betr.

Artikel 29. Die mit den Steuererklärungen beschäftigten Mitglieder der Kommissionen,

sowie die von diesen verwendeten Schriftführer haben dem Vorsitzenden durch Handgelübde zu versichern, dass sie die Verhandlungen und die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen geheim halten werden.

Diese Verpflichtung hat unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Straf- bestimmung des Art. 71 Ziff. 2 zu erfolgen.

Artikel 30. Das Rentamt hat die eingegangenen Steuererklärungen nebst Unterlagen

auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, über die Einkommensver- hältnisse der Pflichtigen möglichst genaue Nachrichten einzuziehen, sowie über- haupt die Merkmale zu sammeln, welche ein Urteil über das in Ansatz zu bringende Einkommen zu begründen vermögen.

Hierzu kann sich das Rentamt der Mitwirkung sämtlicher Staats- und Gemeindebehörden, sowie der Notare bedienen. Dieselben sind verpflichtet, dem Rentamte auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen und, soferne nicht besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die treffende Auf- sichtsbehörde entscheidet, die Einsicht aller einschlägigen Behelfe zu gestatten.

Ferner ist das Rentamt befugt, unter Vorsetzung einer angemessenen Frist a) Personen, welche eine Steuererklärung nicht abgegeben haben, zur

Abgabe einer solchen zu mahnen, b) Personen, welche eine Steuererklärung in unvollständiger Weise ab-

gegeben haben, zur Ergänzung derselben anzuhalten, c) auf bestimmte Fragen von den Erklärungspflichtigen schriftliche oder

mündliche Auskunft über ihre Erwerbs- und Einkommensverhältnisse, sowie über die sonstigen für die Veranlagung wesentlichen Thatsachen zu verlangen.

Wird den unter litt, a- c erwähnten Aufforderungen von einem Pflich- tigen naohgekommen, welcher die ihm obliegende Abgabe einer Steuererklärung (Art. 23) unterlassen hatte, dann ist von demselben der angedrohte Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel (Art. 26) abgewendet. Wird den Aufforderungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen, so hat dies - unbeschadet der Strafverfolgung nach Art. 68 des Gesetzes - den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung für die be- treffende Steuerperiode zur Folge.

Ueber die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung oder Steuerermässigung hat das Rentamt innerhalb angemessener Ausschlussfrist die Erbringung der Nachweise zu verlangen, soferne das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nicht als amtsbekannt angenommen werden kann.

Dem Rentamte obliegt ausserdem noch, die zum Vollzuge des Art. 17 erforderlichen Erhebungen zu pflegen.

B. Einsteuerung durch das Rentamt.

Artikel 81. Die Einsteuerung derjenigen Personen, welche ein Einkommen von nicht

mehr als 3000 M. beziehen, erfolgt durch das Rentamt, welchem die von der Gemeindebehörde vorgelegten Steuererklärungen und Unterlagen (Art. 20, 21, 22 und 24), dann die Ergebnisse der gemäss Art. 30 angestellten Erhebungen zum Anhalte dienen.

Im Falle für einen Pflichtigen mehrere Gemeinden in Frage kommen, hat über die Steueranlage und Anwendung des Art. 17 auch bei Vorhandensein der im ersten Absatze des gegenwärtigen Artikels bestimmten Voraussetzung der Steuerauspchuss zu beschliessen.

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Page 12: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr. 257

C. Zusammensetzung und Thätigkeit des Steuerausschusses. Steuerlisten.

Artikel 32. Zur Prüfung und Festsetzung des Einkommens derjenigen Steuerpflich-

tigen, welche nicht vom Rentamte eingesteuert worden sind, sowie zur Beschluss- fassung über die Anwendung des Art. 17 in Bezug auf die Umlagenerhebung tritt für jeden Rentamtsbezirk ein Ausschuss in Thätigkeit, welcher aus vier ständigen Mitgliedern zu bestehen hat.

Dem Ausschusse wird vom Rentamte ein beeideter Schriftführer bei- gegeben.

Die ständigen Ausschussmitglieder werden für den ganzen Rentamtsbezirk auf die Dauer von 4 Jahren in der Art gewählt, dass alle 2 Jahre die Hälfte derselben nach der sie treffenden Reihenfolge austritt und durch neue Wahl ersetzt wird.

Nach Ermessen des ärarialischen Vertreters oder auf Beschluss des Aus- schusses ist für die Gemeinde, aus welcher Steuererklärungen vorliegen, ein fünftes Ausschussmitglied zu den Sitzungen beizuziehen, welches von der Ge- meindeverwaltung bestimmt wird. In Städten kann durch dieselbe für jeden Stadtbezirk oder Distrikt ein eigener Vertreter als Ausschussmitglied bestellt werden.

Der Regierung, Kammer der Finanzen, bleibt anheimgestellt, in die Sitzungen des Ausschusses einen besonderen Kommissär abzuordnen.

Artikel 33. Die Wahl der vier ständigen Ausschussmitglieder und der gleichen An-

zahl von Ersatzmännern erfolgt in Städten, die mit dem Umfange eines Rent- amtsbezirkes zusammenfallen, durch die in einen Wahlkörper vereinigten Magi- strate und Gemeindebevollmächtigten unter Leitung des Bürgermeisters.

Besteht ein Rentamtsbezirk a) aus einer der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadt und

einer Distriktsgemeinde, oder b) aus mehreren Distriktsgemeinden,

so hat vor der Wahl die Regierung, Kammer des Innern, je nach Verhältnis der Einwohnerzahl der zu dem Rentamtsbezirke gehörenden Städte und Distrikts- gemeinden eine Ausscheidung dahin vorzunehmen:

zu a) wie viele Ausschussmitglieder nebst Ersatzmännern aus der der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadt und wie viele aus der Distriktsgemeinde zu wählen sind, wobei auf die letztere wenigstens ein Ausschussmitglied nebst Ersatzmann fallen muss;

zu b) wie viele Ausschussroitglieder nebst Ersatzmännern aus jeder DÌ8triktsgemeinde zu wählen sind, wobei auf jede Distrikts- gemeinde wenigstens ein Ausschussmitglied nebst Ersatzmann fallen muss.

In Distriktegemeinden, welche zum Teile aus städtischer und zum Teile aus ländlicher Bevölkerung bestehen, ist, soferne die städtische Bevölkerung mindestens ein Fünfteil der Seelenzahl der Distriktsgemeinde beträgt, von der Regierung, Kammer des Innern, vor der Wahl je nach Verhältnis der Ein- wohnerzahl der städtischen und ländlichen Bevölkerung eine Ausscheidung dahin vorzunehmen, wie viele Ausschussmitglieder nebst Ersatzmännern aus den Städten zu wählen sind.

Die Wahl der Ausschussmitglieder nebst Ersatzmännern erfolgt hiernach für jede einer Kreisregierung unmittelbar untergeordnete Stadt in der unter Abs. 1 vorgeschriebenen Weise, für jede Distriktsgemeinde durch die Distrikts- ratsversammlung unter Leitung des Vorstandes der betreffenden Distrikts Verwal- tungsbehörde in gesonderter Wahlhandlung.

Die Reihenfolge der Ersatzmänner wird durch das zur Wahl berechtigte Organ bestimmt.

Fmanzarekiv. XVH. Jahrg. 783 17

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Page 13: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

253 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

Artikel 34. Die Wahl der Ersatzmänner erfolgt wie jene der ständigen Ausschuss-

mitglieder auf 4 Jahre. Bei eintretender Erledigung der Stelle eines Ersatzmannes hat auf An-

regung des Rentamts eine Ergänzungswahl durch den Wahlkörper zu erfolgen, von welchem der betreffende Ersatzmann gewählt worden war.

Tritt die Distriktsratsversammlung bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Ergänzungswahl stattfinden muss, nicht zusammen, so ist die Wahl durch den Distriktsau8schu88 vorzunehmen.

Artikel 35. Fehlt ein ständiges Ausschussmitglied in der Sitzung, so ist für dasselbe

nach der in Art. 33 Abs. 5 festgestellten Reihenfolge ein Ersatzmann durch das Rentamt einzuberufen.

Ist der einberufene Ersatzmann gleichfalls verhindert, oder kann dessen Einberufung wegen Entfernung des Orts, an welchem die AusBchussverhand- lungen stattfinden, von dem Wohnsitze des Einberufenen nicht mehr rechtzeitig erfolgen, so darf von der festgesetzten Reihenfolge Umgang genommen werden.

Artikel 86. Wählbar in den Ausschuss sind nur bayerische Staatsangehörige, welche

sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, mindestens 25 Jahre alt und mit einer direkten Steuer belegt sind, und seit mindestens 3 Jahren in der betreffenden Stadt oder der betreffenden Distriktsgemeinde ihren Wohn- sitz haben.

Die Wahl zum Ausschussmitglied oder Ersatzmann kann ohne Angabe eines Grundes von den in Art. 28 Abs. 2 bezeichneten Personen abgelehnt werden.

Ausserdem darf eine Wahlablehnung nur aus den unter Art. 174 Ziff. lr 2 und 4 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 bezeichneten Gründen , sowie in dem Falle erfolgen , wenn der Gewählte bereits 4 Jahre hintereinander Mitglied des Steuerausschusses, einer Berufungskommission oder der Oberberufungskommission gewesen ist.

Ueber Wahlablehnungsgründe entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde, gegen deren Beschluss Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Artikel 37. Der auf vorbezeichnete Weise zusammengesetzte Steuerausschuss tritt

auf jedesmalige Veranlassung des Rentamts am Sitze desselben zusammen. Die ständigen Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vor-

sitzenden mit relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Verhandlungen und Stimm- recht wie den übrigen Ausschussmitgliedern zu.

Die Steuerau88chü8se fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmen- mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für die höchste Ziffer zu den Stimmen für die nächst niedere hinzugezählt, bis sich für die bezügliche Grosse eine absolute Mehrheit ergibt.

Solange über die Einsteuerung eines Ausschussmitgliedes oder seiner Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie beraten und abgestimmt wird, hat dasselbe ab- zutreten.

Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vor- sitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem der übrigen Ausschussmitglieder zu übertragen.

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Page 14: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr. 259

Artikel 38. Der Rentamtmann oder dessen Stellvertreter wohnt den Ausschusssitzungen

als Staatsanwalt bei. Derselbe hat im allgemeinen für die richtige Anwendung des Gesetzes

Sorge zu tragen. Er stellt die im ärarialischen Interesse als geeignet befundenen Anträge. Derselbe ist vor jeder Beschlussfassung mit seiner Erinnerung und seinem

Antrage zu hören. Er übt die in Art. 46 , 48 und 52 des Gesetzes vorgesehenen Befugnisse

des ärarialischen Vertreters aus. Ein Stimmrecht steht jedoch dem Rentamtmann oder dessen Stellvertreter

nicht zu. Artikel 39.

Wird in die Sitzungen des Steuerausschusses gemäss Art. 32 ein besonderer Kommissär abgeordnet, so hat die Regierung, Kammer der Finanzen, zu be- stimmen, ob und welche der in Art. 88 aufgeführten Befugnisse demselben zustehen.

Artikel 40. Ueber die Verhandlungen des Steuerausschusses wird ein kurzgefasstes,

von den Ausschussmitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufgenommen.

Artikel 41. Den Mitgliedern des Steuerausschusses, dann den gewählten Ersatz-

männern ist beim Eintritte in die Funktion von dem einschlägigen Rentamt- mann, in dessen Verhinderung von einem hierzu beauftragten Distriktsverwal- tungsbeamten unter dem ausdrücklichen Efinweis auf die Strafbestimmung des Art. 71 Ziff. 2 der nachstehende Eid abzunehmen:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich bei den Ausschussverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu meiner Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuer- pflichtigen geheim halten werde, so wahr mir Gott helfe."

Mitgliedern von Religionsgenossenschaften, deren Bekenntnis die Eides- leistung untersagt, ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnisse entsprechende Beteuerung gestattet.

Artikel 42. Liegen dem Steuerausschusse formell genügende Steuererklärungen vor,

so sind dieselben durch Vergleichung mit den zu Gebote stehenden Unterlagen zu prüfen und der Einsteuerung zu Grunde zu legen, soferne gegen die Richtig- keit der Angaben des Pflichtigen über die Höhe seines Einkommens Bedenken nicht bestehen.

Artikel 43. Liegen Steuererklärungen nicht vor oder bestehen hinsichtlich der Steuer-

veranlagung Bedenken, so kann der Steuerausschuss die Veranlagung nach seiner Kenntnis der Einkommensverhältnisse und nach dem Ergebnisse der bereits angestellten Ermittelungen vornehmen, oder er kann die nachträgliche Anstellung solcher Ermittelungen und die Ergänzung derselben veranlassen. Zu diesem Zwecke ist der Steuerausschuss insbesondere befugt, den Pflichtigen unter Bekanntgabe bestimmter Fragen über seine Erwerbs- und Einkommensverhältnisse auf einen festzusetzenden Termin vorzuladen.

Der Pflichtige kann bis dahin die verlangte Auskunft schriftlich abgeben oder an dem anberaumten Termine persönlich erscheinen und in beiden Fällen die Richtigkeit der von ihm abgegebenen Steuererklärung durch Vorlage von

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Page 15: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

260 Bayr. Gesetz vom 9. Juli 1899, die Einkommensteuer betr.

Urkunden und Geschäftsbüchern, sowie durch Namhaftmachung von Auskunfts- personen nachweisen.

Die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 4 finden hierbei sinngemässe Anwendung. Von einer Einvernahme des Pflichtigen nach Massgabe der vorstehenden

Bestimmungen ist dann abzusehen, wenn es sich um Personen handelt, welche den gemäs8 Art. 30 Abs. 3 an sie gerichteten rentamtlichen Aufforderungen nicht nachgekommen sind.

Der Steuerau88chuss kann auch seinerseits Auskunftspersonen vernehmen. Diese Personen können die Auskunft nur unter jenen Voraussetzungen

ablehnen, unter welchen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ein Zeugnis verweigert werden darf.

Personen, welche im Dienste des Steuerpflichtigen sind oder in den letzten 2 Jahren waren, dürfen als Auskunftspersonen überhaupt nicht vernommen werden. Es ist ferner untersagt, Personen, welche vor länger als 2 Jahren im Dienste des Steuerpflichtigen gewesen sind, als Auskunftspersonen über That- sachen zu vernehmen, welche ihnen vermöge ihres Dienstverhältnisses bekannt geworden sind.

Die etwa sonst noch erforderlichen Erhebungen werden durch das Rent« amt vermittelt.

Der Steuerausschuss ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein von Gründen der Steuerbefreiung oder Steuerermässigung, von zulässigen Abzügen an Schuld- zinsen und anderen Lasten oder Auslagen wahrzunehmen, wenn keine glaub- würdigen Angaben oder Nachweise des Steuerpflichtigen hierüber vorliegen.

Artikel 44. Dem Steuerausschusse werden ausserdem die vom Rentamte gemäss Art. 81

vollzogenen Einsteuerungen zur Kenntnisnahme und Erinnerung mitgeteilt. Ergibt sich gegen derartige Einsteuerungen eine Erinnerung, so hat der

Ausschuss die Feststellung des Einkommens nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen.

Artikel 45. Nach Vollzug des Einsteuerungsgeschäftes werden die Steuerschuldig-

keiten vom Rentamte berechnet. Das Rentamt hat über den Betrag des steuerbaren Einkommens und die

sich berechnende Einkommensteuer Steuerlisten herzustellen. Dieselben werden nach vorgängiger Bekanntmachung? während 4 Wochen

täglich in jeder Gemeinde den beteiligten Steuerpflichtigen bezüglich ihrer Steueranlage zur Einsicht gestellt.

Für die Auflegung der Steuerlisten und etwaige besondere Bekanntgabe der Einsteuerungen ist vom Rentamte ausserhalb des Amtssitzes die Thätigkeit der Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen.

III. Rechtsmittel. Artikel 46.

Gegen die rentamtliche Einsteuerung und gegen die Beschlüsse des Steuer- ausschusses ist Berufung zulässig.

Die Befugnis zur Ergreifung der Berufung steht sowohl dem Vertreter des Aerara (Art. 38 und 39) als dem Steuerpflichtigen, letzterem jedoch mit den im Gesetze (Art. 26, Art. 80 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 3) bestimmten Ein- schränkungen, zu.

Die Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Entrichtung der Steuer.

Artikel 47. Die Berufungen sind bei Strafe des Ausschlusses binnen einer unerstreck-

lichen Frist von 5 Wochen, welche mit der Frist für die Einsichtstellung der 786

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Page 16: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr. 261

Steuerlisten (Art. 45 Abs. 3) beginnt, einzulegen und von dem Steuerpflichtigen beim Rentamte schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.

In den Berufungen der Steuerpflichtigen sind bei Vermeidung des Aus- schlusses die Gründe zu bezeichnen, aus welchen die rentamtliche Einsteuerung oder der Beschluss des Steuerausschusses angefochten wird. Insbesondere haben die gegen eine zu hohe Feststellung des steuerbaren Einkommens gerichteten Berufungen die genaue Angabe der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen, sowie der gesetzlich zulässigen Abzüge zu enthalten. Berufungen ohne Be- zeichnung von Gründen sind als formell unzulässig zu verwerfen.

Hält der die Berufung ergreifende Steuerpflichtige eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat derselbe die Beweismittel in dem Berufungsvorbringen anzugeben.

Dem Berufungsführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Vorbringens Schriftstücke beizufügen.

Artikel 48. Die Berufungen des ärarialischen Vertreters sind innerhalb der in Art. 47

Abs. 1 bezeichneten Frist dem beteiligten Steuerpflichtigen zuzustellen. Hiermit ist, soferne es sich um eine Erhöhung der Einkommensteuer

handelt, die Aufforderung an den Steuerpflichtigen zu verbinden, binnen ein- wöchentlicher uner8trecklicher Frist beim Rentamte zu erklären, ob er sich bei der beantragten Steuererhöhung beruhigen wolle oder nicht.

Artikel 49. Die eingelegten Berufungen werden dem Steuerausschusse zur noch-

maligen Prüfung des Steuerfalles mitgeteilt. Derselbe ist befugt, diese Prüfung abzulehnen, wenn er die Berufung

für formell unzulässig erachtet. Demselben steht weiters zu, die frühere Feststellung des steuerbaren

Einkommens, gegen welche der Steuerpflichtige Berufung ergriffen hat, dem gestellten Berufungsantrage entsprechend abzuändern oder einer auf Erhöhung der Einkommensteuer gerichteten Berufung des ärarialischen Vertreters statt- zugeben, ersteres jedoch nur dann, wenn dieser hiergegen keine Einsprache erhebt, letzteres nur in dem Falle, wenn der Steuerpflichtige erklärt hat, dass er sich bei dem Berufungsantrage beruhigen wolle.

Der Beginn der bezüglichen Verhandlungen des Steuerausschusses wird vom Rentamte bekannt gegeben. Dem Steuerpflichtigen bleibt unbenommen, seine Einwendungen gegen die frühere Feststellung persönlich zu begründen.

Dem Steuerausschusse ist freigestellt, die von dem Berufungsführer vor- gelegten Schriftstücke zu würdigen und Auskunftspersonen, welche der Be- rufungsführer zur Stelle gebracht hat, zu vernehmen. Eine Vertagung der Entscheidung darf jedoch nicht stattfinden.

Bei der Beratung und Beschlussfassung des Ausschusses hat der beteiligte Steuerpflichtige abzutreten.

Die Entscheidung des Steuerausschusses wird dem Beteiligten durch den Vorsitzenden eröffnet und zwar, wenn der Beteiligte anwesend ist, sofort zu Protokoll, aus8erdem durch schriftliche Zufertigung.

Artikel 50. Diejenigen Berufungen, welche nach den in vorstehendem Artikel erteilten

Vorschriften ihre Erledigung nicht gefunden haben, sind der Kreisregierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen.

Letztere hat dieselben zur Entscheidung an die Berufungskommission des Regierungsbezirks abzugeben.

Artikel 51. Für jeden Regierungsbezirk besteht eine Berufungskommission. Dieselbe wird gebildet:

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Page 17: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

2(32 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

a) aus einem vom Staatsministerium der Finanzen zu ernennenden Vor- sitzenden ;

b) aus fünf Mitgliedern, welche aus Kreiseinwohnern durch den Landrat des einschlägigen Regierungsbezirks auf die Dauer von 4 Jahren in der Art gewählt werden, class alle 2 Jahre ein Teil der Mitglieder, und zwar abwechselnd drei, dann zwei Mitglieder austreten;

c) aus zwei Mitgliedern, welche vom Staatsministerium der Finanzen ernannt werden.

Für die unter lit. b bezeichneten Kommissionsmitglieder haben die er- wähnten Wahlkörperschaften die gleiche Anzahl von Ersatzmännern zu wählen und die Reihenfolge derselben zu bestimmen.

In Ansehung der Wählbarkeit, sowie etwaiger Wahlablehnungsgründe haben für die zu wählenden Kommissionsmitglieder und Ersatzmänner die Be- stimmungen des Art. 36 mit der Massgabe sinnentsprechende Anwendung zu finden, dass über das Vorhandensein von Wahlablehnungsgründen in erster In- stanz die Regierung, Kammer des Innern, entscheidet.

Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Beratung und Be- schlussfassung über Berufungen gegen Beschlüsse eines Steuerausschusses Teil nehmen, dem es als Mitglied angehört hat.

Der Berufungskommission ist von der Regierung, Kammer der Finanzen, ein beeideter Schriftführer beizugeben.

Im übrigen haben Art. 34 und 35 zur sinngemässen Anwendung zu kommen.

Artikel 52. Die Berufungskommission hat Berufungen, welche sie als formell unzu-

lässig erachtet, ohne weitere Verhandlung zurückzuweisen. Im übrigen entscheidet sie nach Prüfung und Feststellung der für die

Steueranlage des Pflichtigen, welcher die Berufung ergriffen hat, maßgebenden Verhältnisse.

Zu diesem Behuf e ist die Berufungskommission befugt, von dem Steuer- pflichtigen schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen bezüg- lich seiner Erwerbs- und Einkommensverhältnisse zu verlangen und denselben zur Vorlegung der darauf bezüglichen Nachweise, Urkunden und Geschäfts- bücher aufzufordern.

Die Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, dass, wenn innerhalb der zu setzenden Frist die verlangte Auskunft nicht erteilt wird und die Vor- lage der Nachweise, Urkunden und Geschäftsbücher nicht erfolgt, nach Lage der Akten werde entschieden werden.

Die Berufungskommission kann ferner vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 43 Abs. 7 die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ver- anlassen , welche die Auskunftserteilung nur unter den in Art. 43 Abs. 6 be- zeichneten Voraussetzungen ablehnen können.

Wird die Berufung von dem ärarialischen Vertreter eingelegt, so hat derselbe alle Gründe, Anhaltspunkte und Beweismittel für einen abändernden Besch}u88 zugleich mit der Berufung anzugeben. Jedoch bleibt es der Berufungs- kommission unbenommen, auch hier eine Feststellung der für die Steueranlage des betreffenden Pflichtigen maßgebenden Verhältnisse in der obenbezeichneten Weise zu veranlassen.

Die Durchführung einer in der Berufung des Steuerpflichtigen oder ärarialischen Vertreters beantragten Beweisaufnahme kann die Berufungs- kommission nur dann ablehnen, wenn dieselbe das angebotene Beweisverfahren zur Begründung der behaupteten Thatsache für unerheblich erachtet.

Artikel 53. Die nach Art. 52 zu pflegenden Vollzugshandlungelt werden auf Ver-

anlassung des Vorsitzenden der Berufungskommission von der Distriktsverwal- tungsbehörde vorgenommen.

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Page 18: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

Artikel 54. Hinsichtlich der Beratung und Beschlussfassung der Berufungskommission

kommen die Bestimmungen in Art. 37 entsprechend zur Anwendung. Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Verhandlungen, ein Stimm-

recht dagegen nur dann zu , wenn die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 6 gegeben sind, in welchem Falle der Vorsitzende die Stimme des betreffenden Mitgliedes der Berufungskommission zu übernehmen hat.

Jedem Mitgliede der Berufungskommission ist vor Beginn seiner Funktion durch den Vorsitzenden unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafbestimmungen des Art. 71 Ziff. 2 der in Art. 41 festgesetzte Eid beziehungsweise die in Abs. 2 des Art. 41 vorgesehene Beteuerung abzunehmen.

Soferne die Berufung nicht einfach abgewiesen wird, hat die Berufungs- kommission die Höhe des steuerbaren Einkommens in der Entscheidung fest- zusetzen.

Die Bescheide der Berufungskommission sind den beteiligten Steuer- pflichtigen durch Vermittelung der Regierung, Kammer der Finanzen, schrift- lich zu eröffnen.

Dieselben sind mit Entscheidungsgründen zu versehen und müssen einen Ausspruch im Kostenpunkte enthalten.

Artikel 551). Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission steht sowohl dem

Steuerpflichtigen als der Regierung, Kammer der Finanzen, Beschwerde an eine Oberberufungskommission zu, welche bei dem Staatsministerium der Finanzen gebildet wird.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen ein- zulegen, welche von dem auf Zustellung des Berufungsbescheides (Art. 54 Abs. 5) folgenden Tage zu laufen beginnt.

Die Beschwerden, von welchen jene der Steuerpflichtigen bei der Re« gierung, Kammer der Finanzen, einzureichen sind, können nur darauf gestützt werden,

1. dass die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruhe,

2. dass das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. In der Beschwerde ist bei Vermeidung der in Art. 47 Abs. 2 bezeichneten

Rechtsnachteile anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.

Artikel 56. Die Oberberufungskommission setzt sich zusammen: a) aus einem vom Staatsministerium der Finanzen zu ernennenden Vor-

sitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten und bei Stimmen- gleichheit den Entscheid zu geben hat,

b) aus vier ständigen Mitgliedern, von welchen zwei durch das Staats- ministerium des Innern und zwei durch das Staatsministerium der Finanzen ernannt werden,

c) aus zwei nichtständigen Mitgliedern. Von den zwei durch das Staatsministerium des Innern aufzustellenden

Mitgliedern muss eines aus den Räten des Verwaltungsgerichtshofes ent- nommen werden.

Für den Vorsitzenden wie für jedes ständige Mitglied wird ein Stell- vertreter bestimmt.

i) Vgl. dazu königl. Allerhöchste Verordnung v. 14. April 1900, die Bildung, das Ver- fahren und den Geschäftsgang der Oberberufungskommission für Steuersachen betr. (G-es.- u. Ver.-B. S. 401) und minist. Bekanntm. v. 3. Juli 1900, die Entschädigung der nichtständigen Mitglieder der Oberberufungskommission für Steuersachen betr. (Ges.- n. Ver.-Bl. S. 578).

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Page 19: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

2ß4 Bayr. Gesetz vem 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

Im Bedarfsfalle kann der Sachreferent der einschlägigen Zivilstaats- ministerien beziehungsweise des Kriegsministeriums mit beratender Stimme beigezogen werden.

Die nichtständigen Mitglieder werden auf 4 Jahre in der Anzahl von je zwei für jeden Regierungsbezirk durch die Landräte aus Kreiseinwohnern ge- wählt; in gleicher Weise sind für jeden Regierungsbezirk zwei Ersatzmänner zu wählen. Die Bestimmungen in Art. 51 Abs. 4, 54 Abs. 8, 71, 73 und 77 des gegenwärtigen Gesetzes haben entsprechende Anwendung zu finden.

Der Kommission ist vom Staatsministerium der Finanzen ein beeideter Schriftführer beizugeben.

Die Bestimmungen über die Reihenfolge der Einberufung der nicht- ständigen Mitglieder, dann über das Verfahren und den Geschäftsgang der Kommission sind im Verordnungswege zu treffen.

Artikel 57. Die von der Regierung, Kammer der Finanzen, ergriffenen Beschwerden

sind dem beteiligten Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung inner- halb einer bestimmten, von 1 Woche bis zu 4 Wochen zu bemessenden Frist mitzuteilen. Innerhalb gleicher Frist können auf die von den Steuerpflichtigen eingereichten Beschwerden Gegenerklärungen seitens der Regierung, Kammer der Finanzen, abgegeben werden.

Nach Ablauf der vorerwähnten Fristen werden die Beschwerden und etwaigen Gegenerklärungen dem Staatsministerium der Finanzen in Vorlage gebracht.

Artikel 58. Erachtet die Oberberufungskommission die Beschwerde für begründet, so

kann sie die Angelegenheit zur Entscheidung an die Berufungskommission zurückgeben oder selbst die Einsteuerung berichtigen. Im erst eren Falle sind die von der Oberberufungskommission über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen.

Artikel 59. Die in Art. 46 und 55 bezeichneten Rechtsmittel können sich auch gegen

die in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen in Art. 17 des Gesetzes ergangenen Beschlüsse des Steuerausschusses und Entscheidungen der Berufungs- kommission richten.

Zur Ergreifung derselben ist ausser den Steuerpflichtigen, dem ärariali- 8chen Vertreter und der Regierung, Kammer der Finanzen, jede der beteiligten Gemeinden beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreter befugt.

Für die Gemeinden bemisst sich die Berufungsfrist nach der allgemeinen Regel des Art. 47 Abs. 1 , die Beschwerdefrist nach der Vorschrift des Art. 55 Abs. 2.

Die Bescheidung erfolgt nach den Vorschriften des gegenwärtigen Ab- schnittes.

IV. Steuerperioden. Behandlung der Ab- und Zugänge. Artikel 60.

Die nach Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes und nach vorgenommener rechnerischer Prüfung definitiv festgestellten Steuerlisten bilden die Grundlage der Erhebung für die auf das Jahr, in welchem die Einsteuerungen stattfinden, folgenden 4 Jahre.

Von 4 zu 4 Jahren findet, und zwar in dem der Steuerperiode voran- gehenden Kalenderjahre eine neue Steueranlage nach dem im Gesetze vor- geschriebenen Verfahren statt.

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Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr. 265

Artikel 61. Wer im Laufe der Steuerperiode steuerpflichtig wird, hat hiervon nach

Massgabe der ergehenden Vollzugsvorschriften bei der Gemeindebehörde, in Gemeinden mit dem Sitze eines Rentamts beim Rentamte Anzeige zu erstatten und die zur Feststellung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen.

Durch Mini8terialvorschrift kann angeordnet werden, dass die unter Art. 21 erwähnten Arbeitgeber, dann die Vorstände der daselbst bezeichneten Stellen und Behörden innerhalb bestimmter Frist der Gemeindebehörde oder dem Rent- amte über eine Mehrung im Stande der von ihnen beschäftigten oder bei ihnen angestellten Personen, sowie über die Bezüge der neu hinzugekommenen, Anzeige zu erstatten haben.

Artikel 62. Die Gemeindebehörden haben von den ihnen in der vorstehend ange-

ordneten Weise oder auf sonstigem Wege zur Kenntnis kommenden Zugängen an Steuerpflichtigen den Rentämtern nach Massgabe der hierüber ergehenden Ministerialvorschriften periodische Anzeigen zu erstatten.

Diese Anzeigen sollen die kurze Angabe der für die steuerliche Behand- lung maßgebenden Thatsachen enthalten.

Inwieweit in München die Polizeidirektion behufs Herstellung der Zu- gangsanzeigen mitzuwirken hat, ist durch Ministerialvorschrift zu bestimmen.

Artikel 63. Erlischt die Steuerpflicht infolge des Todes oder Wegzuges des Pflichtigen

oder infolge gänzlichen Verlustes des steuerbaren Einkommens oder infolge des Eintrittes in ein die Steuerbefreiung begründendes Verhältnis, so kann die Ab- schreibung der Steuer durch Verra ittelung der Gemeindebehörde oder beim Rentamte beantragt werden.

Das Rentamt ist befugt, über die den Abgang begründenden Verhältnisse Nachweise ein zu verlangen.

Artikel 64. Auf Grund der eingekommenen und erforderlichen Falles richtig zu

stellenden Anzeigen hat das Rentamt mit Wirksamkeit vom nächsten Steuer- ziele nach Eintritt der Voraussetzung die Steuer der zugehenden Pflichtigen festzustellen und jene der abgehenden ausser Erhebung zu setzen.

Die Einkommensteuer ist unter allen Umständen für ein Steuerziel auch dann geschuldet, wenn der Beginn der Steuerpflicht und die Beendigung der- selben in den Zeitraum zwischen zwei einander unmittelbar folgenden Er- hebungszielen f&llt.

Von der erfolgten Festsetzung der Steuer ist der Pflichtige schriftlich zu verständigen.

Artikel 65. Ergeben sich im Laufe der Steuerperiode Mehrungen oder Minderungen

an dem Jahresbetrage des steuerbaren Einkommens, so bedingen dieselben mit Wirksamkeit vom nächsten Steuerziele nach Eintritt der Voraussetzung eine Aenderung der Steuer nur dann, wenn die Mehrung oder Minderung zugleich eine solche der in Art. 5 enthaltenen Steuersätze bewirkt.

In dem Falle einer die Aenderung der Steuer bedingenden Mehrung des jährlichen Einkommens hat der Steuerpflichtige oder dessen gesetzlicher Ver- treter an jenen Terminen, welche die Staatsregierung hierfür bestimmen wird, Anzeige beim Rentamte oder bei der Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an das Rentamt zu erstatten.

Anzeigen über Minderungen des steuerpflichtigen Einkommens können jederzeit beim Rentamte oder durch Vermittelung der Gemeindebehörde ein- gereicht werden. Das Rentamt ist befugt, über die die Minderung des Ein- kommens bedingenden Verhältnisse Nachweise einzuverlangen.

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2§§ Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

Die hiernach zulässigen Mehrungen oder Minderungen der Steuer werden vom Rentamte festgesetzt.

Ueber die Festsetzung ist dem Pflichtigen schriftliche Eröffnung zu machen.

Artikel 66. Gegen die auf Grund der Art. 64 und 65 erfolgten Festsetzungen können

die betreffenden Steuerpflichtigen innerhalb einer ausschliessenden Frist von 2 Wochen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, Einsprache erheben.

Die Einsprachen sind schriftlich oder mündlich beim Rentamte anzu- bringen und haben keine aufschiebende Wirkung. Dieselben werden dem Steuerausschusse bei seinem nächsten Zusammentritte zur Entscheidung vorgelegt.

Gegen den Ausspruch des Steuerausschusses sind die in Abschnitt III vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.

Artikel 67. Ergeben sich im Laufe der Steuerperiode die Voraussetzungen für die

Anwendung der Bestimmungen in Art. 17 Abs. 2 - 4 des Gesetzes oder kommen diese Voraussetzungen im Laufe einer Steuerperiode in Wegfall, so haben in Bezug auf die Feststellung solcher Aenderungen und die gegen diese Fest- stellung zulässigen Rechtsmittel die Bestimmungen in Art. 64, 65 und 66 sowohl hinsichtlich des Steuerpflichtigen als der beteiligten Gemeinden sinngemässe Anwendung zu finden.

Die beteiligten Gemeinden können innerhalb der für den betreffenden Steuerpflichtigen laufenden Frist (Art. 66 Abs. 1) Einsprache erheben.

V. Strafbestimmungen. Artikel 68.

Einer Hinterziehung der Einkommensteuer macht sich schuldig: a) wer den gemäss Art. 30 Abs. 8 oder Art. 43 Abs. 1 an ihn gerichteten

Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung, zur Ergänzung derselben oder zur Auskunftserteilung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

b) wer bei der Erklärung über sein steuerbares Einkommen oder über das Einkommen des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen un- richtige oder unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind, ferner

c) wer bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder bei Begründung oder Verhandlung eines Rechtsmittels im Betreffe seiner Steueranlage oder der Steueranlage des von ihm zu vertretenden Pflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind.

Die Hinterziehung unterliegt einer Geldstrafe im zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen wurde.

Werden jedoch die unterlassenen , unvollständigen oder unrichtigen An- gaben noch vor Erstattung einer Anzeige oder vor der Vornahme einer amt- lichen Handlung zum Zwecke der Einleitung eines Strafverfahrens bei dem einschlägigen Rentamte nachgebracht, ergänzt oder berichtigt, so tritt anstatt der obigen Hinterziehungsstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 100 M. ein.

Ist als nachgewiesen anzunehmen, dass in den Fällen des ersten Absatzes eine Hinterziehung nicht beabsichtigt gewesen sei, dann ist eine Ordnungs- strafe bis zu 100 M. zu verhängen, soferne nicht noch vor dem im 3. Absatze angegebenen Zeitpunkte bei dem einschlägigen Rentamte die unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen Angaben nachgebracht, ergänzt oder be- richtigt werden. Geschieht dies, dann findet die Verhängung einer Strafe nicht statt.

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Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr. 267

Artikel 69. Die Einziehung der Einkommensteuer erfolgt unabhängig von der Be-

strafung.

Artikel 70. Mit Ordnungsstrafen von 2 M. bis zu 100 M. ist zu belegen, wer ohne

genügenden Entschuldigungsgrund 1. ausser dem Falle der Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Hinter-

ziehung der Aufforderung zur Einreichung der unter Art. 20, 21 und 61 Abs. 2 erwähnten Erklärungen und Anzeigen nicht rechtzeitig nachkommt oder in den nach Art. 21 und 61 Abs. 2 zu erstattenden Anzeigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

2. der im Vollzuge des Art. 43 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 5 ergangenen Aufforderung zur Auskunftserteilung oder zur eidlichen Vernehmung nicht Folge leistet;

3. die unter Art. 61 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige über den Zugang zur Steuerpflicht oder über eine die Aenderung der Steuer bedingende Mehrung des jährlichen Einkommens unterlägst;

4. den yon der Staatsregierung ausdrücklich mit Strafe bedrohten Be- stimmungen der zu gegenwärtigem Gesetze ergehenden Vollzugs- vorschriften zuwiderhandelt.

In den Fällen der Ziff. 1 und 4 tritt gegen Hof-, Staats-, Gemeinde- und Militärbedienstete, wenn dieselben einer disziplinären Ahndung unterliegen, eine Strafverfolgung nicht ein.

Artikel 71. Mit Ordnungsstrafe bis zu 100 M. wird belegt: 1. wer, ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund geltend zu machen,

oder nachdem derselbe verworfen ist, die Uebernahme der Funktion eines Mitgliedes des Steuerausschusses oder einer Berufungskommission verweigert;

2. wer der unter Art. 29, 41 und 54 ausgesprochenen Verpflichtung zur Geheimhaltung zuwiderhandelt.

In den unter Ziff. 2 erwähnten Fällen findet die Strafverfolgung nur auf Antrag des Verletzten statt.

Die unter Ziff. 1 angedrohte Ordnungsstrafe kann wiederholt und insolange ausgesprochen werden, bis das betreffende Mitglied seiner Verpflichtung nach- kommt oder derselben enthoben ist.

Artikel 72. Bei strafbaren Zuwiderhandlungen nach Art. 68 , 70 und 71 des gegen-

wärtigen Gesetzes richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs- strafprozessordnung.

Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Vorschriften in Art. 86, 87 Abs. 1, 88 Abs. 1, Art 89 Abs. 1-3 und Abs. 5, Art. 90, 91 und 92 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Reichsstrafprozessordnung ent- sprechende Anwendung mit der Massgabe, dass an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter zu treten haben.

Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen nach Art. 68, 70 und 71 des gegenwärtigen Gesetzes verjährt in 3 Jahren ; die Vollstreckung der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in 5 Jahren.

Artikel 73. Mitglieder eines Steuerausschusses oder einer Berufungskommission, welche

ohne entschuldbaren Grund an den anberaumten Sitzungen nicht oder nicht 793

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2(38 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

rechtzeitig teilnehmen, können durch die Regierung, Kammer der Finanzen, in eine Ordnungsstrafe bis zu 50 M. verfallt werden und haben die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten zu tragen.

Artikel 74. Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete, welche den ihnen nach gegen-

wärtigem Gesetze und den hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, sind von der vorgesetzten Aufsichtsbehörde im Disziplinarwege hierzu anzuhalten.

Die Finanzbehörden sind berechtigt, die erforderlichen Leistungen auf Kosten der säumigen Beamten vornehmen zu lassen.

Artikel 75. Die nach diesem Gesetze verhängten Geldstrafen fallen zur Hälfte an den

Armenfonds oder, wo ein solcher nicht besteht, an die Armenkasse desjenigen Ortes, an welchem die bestrafte Person steuerpflichtig ist.

VI. Kosten des Verfahrens, Erhebung der Steuer und Schlussbestimmungen.

Artikel 76. Die auf die Einkommensteueranlage erwachsenden Verhandlungen sind

gebührenfrei. In diese Gebührenfreiheit ist das Verfahren vor den Steuerausschüssen

infolge von Berufungen (Art. 49) und von Einsprachen (Art. 66) eingeschlossen. Hinsichtlich der Gebührenpflicht in Bezug auf die Ergreifung von Rechts-

mitteln kommen - unbeschadet der Bestimmung des vorstehenden Absatzes - die allgemeinen Gebührennormen zur Anwendung.

Artikel 77. Den Mitgliedern der Steuerausschüsse und Berufungskommissionen wird

für Reisekosten und Zeitverlust eine angemessene Entschädigung aus der Staats- kasse geleistet, deren Höhe durch Ministerialvorschrift geregelt wird.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütungen an die von den Rent- ämtern oder von den Steuerausschüssen berufenen Auskunftspersonen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 5).

Artikel 78. Sämtliche übrige Kosten des Verfahrens, soweit sich dieselben nicht auf

Verrichtungen beziehen, die nach dem Gesetze den Gemeindebehörden oder deren Organen zugewiesen sind, und soweit dieselben nicht in Gemässheit des nachfolgenden Artikels von den Beteiligten getragen werden müssen, werden gleichfalls aus der Staatskasse bestritten.

Die Kosten für die zum Vollzüge des Gesetzes notwendigen Formulare werden in jedem Falle von der Staatskasse übernommen.

Artikel 79. Der Steuerpflichtige, welcher die Berufung oder Beschwerde ergriffen hat,

trägt, Boferne dieselbe vollständig verworfen wird, die Kosten des Verfahren» in dem von der bescheidenden Stelle festzusetzenden Betrage.

Wird der Berufung oder Beschwerde nur zum Teile stattgegeben, so kann die entscheidende Stelle dem beschwerdeführenden Steuerpflichtigen die Tragung der Kosten insoweit überweisen, als solche auf den für unbegründet erachteten Teil des Beschwerdevorbringens erwachsen sind.

Die Staatekasse übernimmt in keinem Falle die Vergütung von Kosten, welche dem beschwerdeführenden Steuerpflichtigen auf die von ihm unter- nommene Ausführung und Begründung eines Rechtsmittels erwachsen.

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Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr. 269

Artikel 80. Die Erhebung der Einkommensteuer findet, soferne dieselbe nach dem

ersten Klassensatze des Art. 5 veranlagt ist, im ganzen Jahresbetrage , in son- stigen Fällen dagegen ratenweise an bestimmten Steuerzielen statt. Die Ter- mine, von welchen ab die Steuereinhebungen und die Steuerziele zu beginnen haben, werden im Verordnungswege festgesetzt.

Artikel 81. Veranlagte Einkommensteuerbeträge können niedergeschlagen werden,

wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg «ein wird.

Artikel 82. Steuerpflichtige, welche bei der Einsteuerung übergangen oder mit einem

niedrigeren Steuersatze veranlagt worden sind, als dies nach den für die Ein- kommensteueranlage ma88gebenden Verhältnissen zufolge des Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse dadurch entgangenen und durch das Rentamt festzusetzenden Betrages verpflichtet.

Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf 10 Jahre, vom Beginne des Jahres an zurück gerechnet, in welchem die That8ache der Steuerverkürzung bekannt geworden ist. Hierbei soll der Nach- zahlung für die gesamte Dauer derselben im Zweifel der höchste Steuerbetrag zu Grunde gelegt werden, welcher in einem der drei letzten Jahre nach dem Gesetze geschuldet war.

Ergibt sich die Thatsache der Steuerverkürzung erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen, so ist die Nachzahlung des entzogenen Steuerbetrages aus dem Nachlasse, bezw. von den Erben zu leisten. Stellt sich die Steuerver- kürzung als eine absichtliche Hinterziehung im Sinne des Art. 68 dar, so kann der Nachzahlungsanspruch , soferne die Vermutung begründet erscheint, dass die Steuerverkürzung weiter als auf 10 Jahre zurückreiche, bis auf 20 Jahre, vom Beginne des Jahres an zurück gerechnet, in welchem die Steuerverkürzung bekannt geworden ist, verfolgt werden, wobei hinsichtlich des der Nachzahlung zu Grunde zu legenden Steuerbetrages die Vorschrift im zweiten Absatze des gegenwärtigen Artikels zur entsprechenden Anwendung zu kommen hat.

Bei Festsetzung der Steuernachholungen ist zu bestimmen, an welchem Orte und, soferne nach dem Ergebnisse der Verhandlungen mehrere Orte in Frage kommen, für welche Zeit an den einzelnen Orten die nachzuholenden Steuern zu veranlagen gewesen wären.

Die Erben haften nur so weit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind, soferne jedoch dies der Fall ist, solidarisch und zwar hinsichtlich der Steuern und Umlagen.

Gegen die Aufforderung zur Nachzahlung steht den Betreffenden inner- halb 2 Wochen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, das Recht der Ein- sprache zu, welche beim Rentamte schriftlich oder mündlich zu erheben und sodann nach Massgabe des Art. 66 weiter zu behandeln ist.

Artikel 83. Nachzahlungen entzogener Einkommensteuern können, soweit solche nach

Art. 82 verfolgbar sind, auch hinsichtlich der unter der Herrschaft der Gesetze vom 31. Mai 1856 und vom 19. Mai 1881 der Staatskasse entgangenen Ein- kommensteuern beansprucht werden.

Auf Hinterziehungen, welche unter der Herrschaft der früheren Gesetze verübt worden sind, jedoch erst nach Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes zur Aburteilung gelangen, ist jenes Gesetz anzuwenden, dessen Straf bestim- mungen für den Angeschuldigten die milderen sind.

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Page 25: Bayrisches Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Vom 9. Juni 1899

270 Bayr. Gesetz vom 9. Juni 1899, die Einkommensteuer betr.

Artikel 84. Bezüglich des Laufes der nach gegenwärtigem Gesetze zu bemessenden

Fristen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags.

Artikel 85. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Wirksamkeit und

beginnt hienach mit dem Jahre 1900 eine neue Steuerperiode. Soweit die Einkommensteueranlage für die mit dem Jahre 1900 be-

ginnende Steuerperiode in das Jahr 1899 fällt, kommen die treffenden Bestim- mungen dieses Gesetzes mit dem Tage der Verkündung desselben zur An- wendung.

Mit dem 1. Januar 1900 treten das Gesetz vom 19. Mai 1881, die Ein- kommensteuer betreffend, dann die Art. II und III der königl. Deklaration vom 21. April 1884, einige Abänderungen an den Gesetzen über die direkten Steuern betreffend, und zwar Art. II, soweit er sich auf die Einkommensteuer bezieht, au88er Vollzug.

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