+ All Categories
Home > Documents > Bayrisches Gesetz, den Ausgleichs- und Tilgungsfonds der Post- und Telegraphenverwaltung betreffend....

Bayrisches Gesetz, den Ausgleichs- und Tilgungsfonds der Post- und Telegraphenverwaltung betreffend....

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: tranxuyen
View: 213 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
7
Bayrisches Gesetz, den Ausgleichs- und Tilgungsfonds der Post- und Telegraphenverwaltung betreffend. Vom 24. Juli 1918 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 353-358 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907352 . Accessed: 17/06/2014 12:22 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.145 on Tue, 17 Jun 2014 12:22:56 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript

Bayrisches Gesetz, den Ausgleichs- und Tilgungsfonds der Post- und Telegraphenverwaltungbetreffend. Vom 24. Juli 1918Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 353-358Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907352 .

Accessed: 17/06/2014 12:22

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 194.29.185.145 on Tue, 17 Jun 2014 12:22:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Bayrisches Gesetz, den Ausgleichs- und Tilgungsfonds der Post- und Telegraphenverwaltung betreffend1).

Vom 24. Juli 1918. (Ges.- u. Verordnungsbl. 1918 Nr. 43 S. 345.)

Artikel 2. Der Ausgleichsfonds der Post- und Telegraphen Verwaltung ( § 10 des Finanz-»

gesetzes für die Jahre 1914 und 1915 vom 23. August 1914) wird zu einem Aus- gleichs- und Tilgungsfonds erweitert, der vom Staatsministerium für Verkehrs- angelegenheiten verwaltet wird.

Artikel 2. In den Fonds sind einzulegen 1. der jährliche Ueberschuss, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben

des ordentlichen Haushalts der Posten und Telegraphen verbleibt, 2. die vom Reiche für Fehlbeträge der Reichspost- und Telegraphenver-

waltung an Bayern zu zahlenden Ausgleichungsbeträge, 3. die Zinsen aus seinen Beständen.

Artikel 3. Aus dem Fonds sind zu bestreiten 1. die Fehlbeträge, die sich nach Leistung der Gesamtausgaben des ordent-

lichen Haushalts der Posten und Telegraphen bei der Aufstellung des Haushalts oder nach den Rechnungen eines Haushaltzeitraumes ergeben sollten,

2. die für Ueberschüsse der Reichspost- und Telegraphenverwaltung zu zahlenden Ausgleichungsbeträge.

Artikel 4.

(1) Ueberschreiten die nach Abschluss eines Haushaltzeitraumes verfüg- baren Bestände des Fonds den Betrag von 25 Mill. M., so ist der Mehrbetrag auf bewilligte Anlehen zu verrechnen oder an die Staatsschuldenverwaltung zur Ab- minderung des Anteils der Post- und Telegraphenverwaltung an der allgemeinen Staatsschuld abzuführen oder verzinslich anzulegen2).

(2) Aus den Erträgnissen der Jahre 1914 und 1915 wird dem Fonds der Be- trag von 26,292,657.19 M. zugewiesen; hiervon sind 5,220,065 M. für Tilgungs- zwecke zu verwenden.

Artikel 5. Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung in Art. 3 Ziff. 2 über die

Bestreitung der für Ueberschüsse der Reichspost- und Telegraphenverwaltung zu !) Obwohl die bayrische Post in Zukunft an das Reich übergeht, so dürfte es doch

sich rechtfertigen, das für die Geschichte der Ausgleichs- und Tilgungsfonds und für das letzte Stadium der bayrischen Post beachtliche Gesetz noch mitzuteilen.

¿) Die Worte „oder verzinslich anzulegen" kamen durch die K. d. Abg. noch hinzu. Finanzarchiv. XXXVI. Jahrg. 903 %¿6

This content downloaded from 194.29.185.145 on Tue, 17 Jun 2014 12:22:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

354 Bayrisches Gesetz, den Ausgleichs- u. Tilg.fonds der Post- u. Telegraphenverw. betr.

zahlenden Ausgleichungsbeträge, die erst ab 1. Januar 1918 gilt, mit dem 1. Ja- nuar 1916 in Kraft. Im gleichen Umfange treten die Vorschriften in § 10 des Finanzgesetzes für die Jahre 1914 und 1915 vom 23. August 1914 ausser Wirk- samkeit.

Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. April 1918 1). A. Allgemeines.

Mit Finanzgesetz für die Jahre 1914 und 1915 vom 23. August 1914 (§ 10> ist der Post- und Telegraphen Verwaltung die Deckung der für die Ueberschüsse der Reichspost- und Telegraphenverwaltung zu zahlenden Ausgleichungsbeträge aus ihren Reineinnahmen auferlegt und zum Ausgleiche der störenden Wirkungen, die durch die Schwankungen in der Höhe der jährlichen Posterträgnisse und der Ausgleichungsbeträge auf den allgemeinen Staatshaushalt ausgeübt werden, ein Ausgleichsfonds geschaffen worden.

Die Entwicklung, die die Erträgnisse der Postverwaltungen Bayerns und des Reiches infolge des Krieges genommen haben und die Rückwirkung, die diese Entwicklung in den Jahren 1914 und 1915 auf den Ausgleichsfonds ausgeübt hat und voraussichtlich noch weiter ausüben wird, lässt es angezeigt erscheinen, den Fonds entsprechend zu begrenzen und nach dem Vorgange bei der Staatseisen- bahnverwaltung zu einem Ausgleichs- und Tilgungsfonds auszugestalten.

Die bayerische Post- und Telegraphen Verwaltung hatte im Jahre 1914 eine Reineinnahme von 10,057,162.27 M., im Jahre 1915 eine solche von 13,378,382.62 M., d. i. zusammen 23,435,544.89 M. Dagegen hat die Reichspost- und Telegraphen- verwaltung Ueberschüsse in diesem Jahre nicht erzielt. Es waren daher Aus- gleichungsbeträge an das Reich nicht zu zahlen und die Reineinnahme der baye- rischen Post konnte nach Abzug

1. der in § 10 des Finanzgesetzes vom 23. August 1914 festgesetzten Ablieferung an die allgemeine Staatskasse mit jährlich 1,105,075 M. = 2,210,150.- ÄL

2. des für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1914 der Staatskasse zu ersetzenden Teilbetrags des an das Reich gezahlten Ausgleichungsbetrags für das Reichs- rechnungsjahr 1913 mit 2,845,639.25 AL

3. der zu übertragenden unverwendeten Kreditreste des ordentlichen Haushalts zu 749,083.70 M.

sonach von zusammen 5,804,872.95 M. in der Höhe von 17,630,671.94 M. dem Fonds zugeführt werden.

Dieser Betrag erhöhte sich weiter durch den anteilmässig vom Reiche an Bayern geleisteten Ersatz für die Aufwendungen der bayerischen Post aus Anlass des Krieges um 3,441,920.25 M.

Dieses für die Entwicklung des Ausgleichsfonds günstige Ergebnis legt nahe, die zunächst für den Ausgleich bestimmten Fondsmittel zu begrenzen.

Das gesamte Baukapital, das bis zum Jahre 1908 für Post bauten, Tele- graphen- und Telephonanlagen auf dem Anlehenswege beschafft oder aus all- gemeinen Staatsmitteln gewährt worden war, ist bei Gelegenheit der Aufhebung der auf bayerischen Gesetzen beruhenden Portofreiheiten (Gesetz vom 22. Sep- tember 1907, die Portofreiheit betreffend, Ges.- u. Ver.-Bl. 1907 S. 1081) als durch die bis zu diesem Zeitpunkt unentgeltlichen Leistungen der Post für die anderen Staatsverwaltungszweige getilgt anerkannt worden (Sten. Ber. d. K. d. Abg. 1902 Bd. II S. 180, 185 u. 192). Beginnend mit dem Haushaltszeitraum 1908/09 wurde sodann die planmässige Verzinsung und Tilgung der von diesen Jahren an

i) Verh. d. K. d. Abg. 36. Landtagsvers. IV. Seßsion 1917/18 Beil. 2303. 904

This content downloaded from 194.29.185.145 on Tue, 17 Jun 2014 12:22:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Bayrisches Gesetz, den Ausgleichs- u. Tilg.fonds der Post- u. Telegraphenverw. betr. 355

für Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung aufgenommenen Anlehen aus Mitteln des ordentlichen Haushalts der Posten und Telegraphen eingeführt. Die seitdem der Verwaltung gewährten Kredite belaufen sich auf 67,246,410 M., der Stand der Schuld wird nach Abzug der geleisteten Tilgung Ende des Jahres 1917 61,736,680 M. betragen. Demgegenüber hat die Reichspost in dem gleichen Zeit- räume nur Anlehensmittel im Gesamtbetrage von 266 Mill. M. in Anspruch ge- nommen. Nach dem Umfange der beiden Betriebe berechnet, würde der Gesamt- anlehenesumme der Reichspost nur eine solche von rund 33 Millionen der baye- rischen Post entsprechen; letztere ist demnach zurzeit mit einem um über 100 % höheren Betrag belastet. Dieses Missverhältnis rührt davon her, dass die Reichs- post alle Postbauten aus laufenden Mitteln und nur die Bauten für Fernsprech- zwecke zu Lasten des ausserordentlichen Haushalts bestreitet, die bayerische Post aber bisher im allgemeinen nur die Postbauten, die einen Einzelaufwand bis zu 100,000 M. beanspruchen, aus laufenden Mitteln gedeckt und für alle übrigen Bauten Anlehensmittel in Anspruch genommen hat.

Durch die Verzinsung und Tilgung der Anlehen ist der Haushalt der baye- rischen Post für 1916 und 1917 bereits mit jährlich 3,636,114 M. belastet gegen- über einer Ausgabe der Reichspost von 15,208,080 M. für gleiche Zwecke, also im Verhältnisse von 1 : 4 gegenüber dem normalen Vergleichsverhältnisse von 1 : 10. Da aber der von Bayern an das Reich zu zahlende Postausgleichungsbetrag nach dem Verhältnisse des Betriebsüberschusses der Reichspost sich bemisst und demnach die bayerische Post die gleichen Ueberschüsse wie die Reichspost herauswirtschaften muss, ist es unbedingt notwendig, dass auch hinsichtlich der Verzinsung und Tilgung der Anlehensbeträge eine mindestens gleich niedere Belastung herbeigeführt wird. Dies ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen nur dadurch möglich, dass neben der planmässigen Tilgung aus Mitteln des ordent- lichen Haushalts noch eine ausserordentliche Tilgung erfolgt und zu diesem Zwecke der Ausgleichsfonds zu einem Ausgleichs- und Tilgungsfonds ausgebaut wird.

B. Im einzelnen. Zu Artikel 1.

Die Notwendigkeit des Ausbaues des Ausgleichsfonds in einen Ausgleichs- und Tilgungsfonds ist im allgemeinen Teil der Begründung dargelegt worden. Art. 1 schreibt daher vor, dass der bereits bestehende Ausgleichsfonds zu einem Ausgleichs- und Tilgungsfonds zu erweitern ist.

Der Ausgleichsfonds wird bisher schon durch die Postverwaltung verwaltet. Auch nach seiner Erweiterung empfiehlt es sich, hierin eine Aenderung nicht ein- treten zu lassen, da der Umfang der jeweiligen an den Fonds herantretenden An- forderungen nur von der Postverwaltung zu ermessen ist, diese daher in der Lage sein muss, jederzeit ohne Verzögerung die nötigen Verfügungen zu treffen.

Zu Artikel 2 Ziffer 1. Im § 10 Ziff. 2 des Finanzgesetzes vom 23. August 1914 ist bestimmt worden,

dass in den Fonds der Ueberschuss einzulegen ist, der nach Bestreitung der Ge- samtausgaben des ordentlichen Etats sowie nach Deckung der für die Ueber- schüsse der Reichspost- und Telegraphenverwaltung zu zahlenden Ausgleichungs- beträge verbleibt. Diese Bestimmung, die Ausgleichungsbeträge aus den Ueber- schüssen zu bestreiten, hat zur Folge, dass der Haushalt der Posten und Tele- graphen stets auf den im Haushalt der Ueberweisungen des Reiches und der Aus- gaben für Reichszwecke veranschlagten Postausgleichungsbetrag abgeglichen werden und im Posthaushalt in eigenen Rechnungstiteln entweder eine Einlage in den Fonds als Ausgabe oder ein Zuschuss aus dem Fonds als Einnahme eingesetzt werden muss, der Posthaushalt hiernach das reine Betriebsergebnis nicht ersehen lässt. Diese Unübersichtlichkeit wird durch die Vorschriften in Art. 2 Ziff. 1 und in Art. 3 beseitigt, dass der Ueberschuss, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben verbleibt, in den Fonds einzulegen ist und dass die für Ueberschüsse der Reichs- post zu zahlenden Ausgleichungsbeträge aus dem Fonds zu bestreiten sind.

905

This content downloaded from 194.29.185.145 on Tue, 17 Jun 2014 12:22:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

gtjß Bayrisches Gesetz, den Ausgleichs- u. Tilg. fonds der Post- u. Telegraphenverw. betr.

Zu Artikel 2 Ziffer 2. Die Vorschrift, dass in den Fonds auch die für etwaige Fehlbeträge der Reichs-

post an Bayern gezahlten Ausgleichungsbeträge einzulegen sind, ist aus folgenden Erwägungen vorgesehen worden:

Die Verpflichtung Bayerns, für Ueberschüsse der Reichspost Ausgleichungs- beträge zu zahlen, ergibt sich als Folge der Bestimmungen in Art. 48 u. 52 letzter Satz der Reichsverfassung, wonach Bayern und Württemberg an den Einnahmen des Reichspost- und Telegraphenwesens, die für das ganze Reich gemeinschaftlich sind, keinen Teil haben. Für den entgegengesetzten Fall, wenn die Reichspost mit Fehlbeträgen abschliesst, werden Ausgleichungsbeträge hierfür vom Reich an Bayern und Württemberg gezahlt, da aus der vorangeführten Verfassungs- bestimmung als selbstverständlich gefolgert wird, dass diese beiden Bundesstaaten auch an den Ausgaben des Reichspost- und Telegraphenwesens keinen Teil haben.

Das Postreseryat bezweckt nicht die Erzielung finanzieller Erträgnisse für Bayern. Das Erträgnis der bayerischen Post muss vielmehr auf Grund der Reichs- verfassung in verhältnismässig gleicher Höhe wie jenes der Reichspost an das Reich abgeführt werden. Die Vorteile des Reservats sind Staats- und volkswirt- schaftlicher Natur und liegen in der eigenen Verwaltung der Post, die den be- sonderen Bedürfnissen des Landes Rechnung tragen kann.

In Bayern ist durch das mehrerwähnte Finanzgesetz der bayerischen Post die Auflage gemacht worden, die für die Ueberschüsse der Reichspost zu zahlenden Ausgleichungsbeträge aus ihrem Betriebe herauszuwirtschaften und zu decken. Diese Forderung ist aus der Erwägung zu rechtfertigen, dass der allgemeinen bayerischen Staatskasse aus dem Reservatpostbetrieb im Vergleiche zu den der Reichspostgemeinschaft angehörenden Bundesstaaten keine finanzielle Belastung erwachsen soll. Darüber hinaus kann die allgemeine Staatskasse als solche einen finanziellen Vorteil nicht beanspruchen. Dies ergibt auch sich aus der Gründung und Bestimmung des Postausgleichsfonds, in den die zeitweisen Mehrerträgnisse ein- fliessen sollen, und im weiteren aus der Gründung eines Tilgungsfonds, durch den im Wege vermehrter Tilgung aus zeit weisen Mehrerträgnissen das finanzielle Gleichgewicht mit der Reichspost angestrebt wird. Nachdem die Lasten der an das Reich zu zahlenden Ausgleichungsbeträge der bayerischen Post auferlegt worden sind, ist es nur folgerichtig und der Billigkeit entsprechend, dass der bayerischen Postverwaltung auch die Vorteile zukommen, die dem bayerischen Staat im Falle eines Fehlbetrags der Reichspost aus dem Reservatbetrieb er- wachsen.

Vom Haushaltzeitraum 1916, 1917 an kommt auch in Betracht, dass nach § 3 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1916, betreffend eine mit den Post- und Tele- graphengebühren zu erhebende ausserordentliche Reichsabgabe, der Ausgleichungs- betrag an das Reich nicht mehr nach dem Miatrikularfuss, sondern nach dem Ver- hältnisse der Gebühreneinnahme von Bayern und Württemberg zu der des Reiches berechnet wird und dass diese Bestimmung mit der Regelung des auf die einzelnen deutschen Postverwaltungen treffenden, schätzungsweise zu ermittelnden Er- trags der mit dem gleichen Reichsgesetz eingeführten Reichsabgabe im Zusammen- hange steht. Ist nämlich der geschätzte Betrag der Reichsabgabe zu gering ge- griffen, so ergeben sich im Haushalte der Reichspost Mehreinnahmen gegenüber der im Haushaltvoranschlag angenommenen Höhe, und es sind in diesem Falle die süddeutschen Postverwaltungen zur Entrichtung eines dieser Mehreinnahme entsprechenden Betrags an das Reich im Ausgleichungsverhältnisse verpflichtet; ist der Ertrag der Reichsabgabe im Haushaltvoranschlage der Reichspost gegen- über dem wirklichen Anfalle zu hoch geschätzt, so ergeben sich Mindereinnahmen der Reichspost mit der Folge, dass das Reich im gleichen Verhältnisse den von den süddeutschen Staaten zu viel entrichteten Betrag im Wege der Ausgleichung zurückzuzahlen hat. Dieser Umstand bildet einen weiteren Grund dafür, dass die einschlägigen? vom Reiche zu entrichtenden Ausgleichungsbeträge vom Jahre 1916 ab in voller Höhe an den Fonds und nicht an den allgemeinen Staatshaushalt abgeführt werden.

906

This content downloaded from 194.29.185.145 on Tue, 17 Jun 2014 12:22:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Bayrisches Gesetz, den Ausgleichs- u. Tilg.fonds der Post- u. Telegraphenverw. betr. 357

Zu Artikel 2 Ziffer 3. Die Vorschrift in Ziff. 3 entspricht der in § 10 Ziff. 2 letzter Satz des Finanz-

gesetzes vom 23. August 1914.

Zu Artikel 3. Der Art. 3 enthält gegenüber der Bestimmung in § 10 Ziff. 3 des mehr-

erwähnten Finanzgesetzes die Vorschrift, dass die für Ueberschüsse der Reichs- post- und Telegraphenverwaltung zu zahlenden Ausgleichungsbeträge aus dem Fonds zu zahlen sind. Der Anlass für diese Aenderungen ist bereits in der Be* gründung zu x4rt. 2 Ziff. 1 dargelegt.

Zu Artikel 4 Absatz 1. Die Festsetzung des für den Ausgleich zunächst bestimmten Fondsbetrags

auf 25 Mill. M. erscheint erforderlich und ausreichend dafür, dass der Fonds der Aufgabe, die in den Erträgnissen der Postverwaltungen des Reiches und Bayern sowie in der Höhe der Ausgleichungsbeträge eintretenden Schwankungen auszu- gleichen, zu genügen imstande ist.

Die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung der Erträgnisse der beiden Postverwaltungen nach dem Kriege und über den Umfang der hierwegen an den Fonds herantretenden Anforderungen lassen es notwendig erscheinen, nicht unter diesen Betrag herunterzugehen.

Bei Erschöpfung der zunächst für den Ausgleich bestimmten Fondsmittel können auch die weiteren verfügbaren Bestände des Fonds zur Deckung von Fehl- beträgen herangezogen werden. Wenn im Falle der Erschöpfung des Fonds Mittel des allgemeinen Staatshaushalts zur Deckung von Fehlbeträgen in Anspruch genommen werden, so werdep diese Vorschüsse von der Post- und Telegraphen- verwaltung verzinst und mit Mitteln späterer Haushalte zurückerstattet, soweit nicht gesetzlich andere Bestimmungen getroffen werden.

Die Vorschrift, dass verfügbare Tilgungsbestände zur Verrechnung auf be- willigte Anlehen zu verwenden sind, stimmt mit der für den Ausgleichs- und Tilgungsfonds der Staatseisenbahnverwaltung geltenden überein (Art. 4 des Ge- setzes vom 13. August 1910, Ges.- u. Ver.-Bl. j8. 623 ff.). Für den Fall, dass nach Bestreitung der im ausserordentlichen Haushalte vorgesehenen Aufwendungen noch Mittel für Tilgungszwecke vorhanden sind, sollen diese an die Staatsschulden- verwaltung zum Rückkaufe von Anlehen abgeführt werden. Durch diese Art der Tilgung wird der Bestand der von der Post- und Telegraphenverwaltung aus Mitteln ihres ordentlichen Haushalts zu tilgenden und zu verzinsenden Anlehen abgemindert und dadurch der ordentliche Haushalt entlastet.

Zu Artikel 4 Absatz 2. Aus den Ergebnissen des Haushaltzeitraums 1914 und 1915 stehen zur

Verfügung: a) der Ueberschuss der Post- und Telegraphenverwaltung

mit 17,630,671.94 M. b) der anteilmässige Ersatz der Kriegskosten durch das

Reich mit 3,441,920.25 M. c) die für Fehlbeträge der Reichspost an Bayern ge-

zahlten Ausgleichungsbeträge mit 10,440,131.75 M. zusammen 31,512,723.94 M.

Es wird vorgeschlagen, aus diesen Mitteln dem Fonds für Ausgleichszwecke den Betrag von 21,072,592.19 M. zuzuweisen. Der weiter zur Verfügung stehende Betrag von 10,440,131.75 M. soll in Berücksichtigung der gegenwärtigen all- gemeinen Finanzlage nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte (mit rund 5,220,065 M.) dem Fonds, und zwar für Tilgungszwecke überwiesen werden, während die andere Hälfte (zu 5,220,066.75 M.) der allgemeinen Staatskasse verbleibt.

907

This content downloaded from 194.29.185.145 on Tue, 17 Jun 2014 12:22:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

35g Bayrisches Gesetz, den Ausgleichs- u. Tilg.fonds der Post- u. Telegraphenverw. betr.

In den Jahren 1918 und 1919 wird für Post-, Telegraphen- und Telephon- bauten ein Betrag von 5,2 Mill. M. benötigt und in einem Nachtrage zum ausser- ordentlichen Haushalt angefordert werden.

Zu Artikel 5. Dem Gesetze liegen die finanziellen Ergebnisse der Jahre 1914 und 1915

zugrunde. Es ist daher die Wirksamkeit des Gesetzes im allgemeinen ab 1. Januar 1916 festgesetzt. Die Bestimmung über die Bestreitung der an das Reich zu zahlenden Postausgleichungsbeträge dagegen kann erst im Haushalte für 1918 und 1919 berücksichtigt werden1).

*) § 10 des Finanzgesetzes v. 23. August 1914 (Ges.- u. Verordnungsbl. S. 421) lautet : § 10. 1 Aus den Erträgnissen der Posten und Telegraphen wird, beginnend mit der Finanz-

periode 1914/15, ein Ausgleichsfonds gebildet. 2 In den Fonds ist der Ueberschuss der Posten und Telegraphen einzulegen, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben des ordentlichen Etats sowie nach Deckung der für die Ueberschüsse der Reichspost- und -telegraphenverwaltung zu zahlenden Ausgleichungs- beiträge verbleibt. Dem Fonds fliesst auch das Zinserträgnis aus seinen Beständen zu. d Aus dem Fonas ist der Fenibetrag der rosten und Telegrapnen zu decken, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben und der Ausgleichungsbeträge bei der Etatsaufstellung oder nach den Rechnungen für eine Finanzperiode sich ergeben sollte. 4 Fur die Finanzperiode iyi4|iö wird der ueoerscnuss der kosten und Telegraphen, der nach Abzug des an das Reich zu leistenden Ausgleichungsbetrags verbleibt, bis zur Höhe von 1,105,075 M. noch zur Abgleichung des Budgets verwendet. Ist dieser Zuschuss nach dem Rechnungsergebnisse der Jahre 1914/15 zur Deckung des allgemeinen Staats- bedarfes ganz oder teilweise nicht erforderlich, so wird der nicht erforderliche Betrag dem Ausgleichsfonds zugeführt. 6 Die Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten haben die znm Vollzuge notwendigen Anordnungen zu erlassen.

903

This content downloaded from 194.29.185.145 on Tue, 17 Jun 2014 12:22:56 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended