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BahnPraxis Heft 1/2002 - Unfallversicherung Bund und Bahn · lichen Maßnahmen bei gestörten HOA...

Date post: 24-Sep-2019
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Bahn Praxis Zeitschrift zur Förderung der Betriebssicherheit und der Arbeitssicherheit bei der DB AG 6 · 2007 Damit nichts unter die Haut geht GUV-Information „Warnkleidung“ BEFA – ein Bedienkommando im ESTW mit besonderer Bedeutung Betriebliche Maßnahmen bei gestörten Heißläufer- oder Festbremsortungsanlagen
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Page 1: BahnPraxis Heft 1/2002 - Unfallversicherung Bund und Bahn · lichen Maßnahmen bei gestörten HOA bzw. FBOA und beschreibt den Einsatz von Zugbeobachtern. Seite 9 Unser Titelbild:

BahnP r a x i sZeitschrift zur Förderung der Betriebssicherheit und der Arbeitssicherheit bei der DB AG

6 · 2007� Damit nichts unter die Haut geht � GUV-Information „Warnkleidung“� BEFA – ein Bedienkommando im ESTW mit besonderer Bedeutung

� Betriebliche Maßnahmen bei gestörten Heißläufer- oder Festbremsortungsanlagen

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2 BahnPraxis 6/2007

THEMEN DES MONATS

Editorial

Impressum „BahnPraxis“Zeitschrift zur Förderung der Betriebssicherheit und derArbeitssicherheit bei der Deutschen Bahn AG.

HerausgeberEisenbahn-Unfallkasse – Gesetzliche Unfallversicherung– Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Zusammen-arbeit mit DB Netz AG Deutsche Bahn Gruppe, beidemit Sitz in Frankfurt am Main.

RedaktionKurt Nolte, Hans-Peter Schonert (Chefredaktion),Klaus Adler, Bernd Rockenfelt, Jörg Machert,Anita Hausmann, Markus Krittian, Dieter Reuter,Michael Zumstrull, Bernd Röpke (Redakteure).

AnschriftRedaktion „BahnPraxis“, DB Netz AG, I.NPE-MI,Pfarrer-Perabo-Platz 4, 60326 Frankfurt am Main,Fax (0 69) 2 65-2 00 01, E-Mail: [email protected].

Erscheinungsweise und BezugspreisErscheint monatlich. Der Bezugspreis ist für Mitgliederder EUK im Mitgliedsbeitrag enthalten.Die Beschäftigten erhalten die Zeitschrift kostenlos.Für externe Bezieher: Jahresabonnement e 15,60,zuzüglich Versandkosten.

VerlagBahn Fachverlag GmbH,Postfach 23 30, 55013 Mainz.Telefon (0 61 31) 28 37-0, Telefax (0 61 31) 28 37 37,ARCOR (9 59) 15 58.E-Mail: [email protected]äftsführer: Dipl.-Kfm. Sebastian Hüthig

DruckMeister Print & Media GmbH,Werner-Heisenberg-Straße 7,34123 Kassel.

Liebe Leserinnen und liebe Leser,

leider wird die Bedeutung der Haut für die Gesundheit des Menschen oft un-terschätzt. So verzeichneten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungvon den rund 25.000 im Jahr 2005 bestätigten Berufskrankheiten etwa 9.500beruflich bedingte Hauterkrankungen. Diese führen damit bundesweit die Lis-te aller Berufskrankheiten deutlich an.

Auch den Krankenkassen entstehen hohe Belastungen.

Insgesamt belaufen sich die direkten Kosten, die auf Hauterkrankungen zu-rückzuführen sind, auf circa 4 Milliarden Euro jährlich.

Deshalb war es nahe liegend, dass die gesetzlichen Kranken- und Unfall-versicherungsträger unter dem Motto:

„Deine Haut. Die wichtigsten 2m2

Deines Lebens“erstmals gemeinsam eine gesundheit-liche Prävention gestartet haben.

Für die Dauer von zwei Jahren, alsowährend der Jahre 2007 und 2008, wer-den 106 Krankenkassen und Unfall-versicherungsträger für einen besseren

Umgang mit dem größten Organ des Menschen werben. Das erklärte Ziel derKampagne lautet deshalb: „Gesunde Haut, weniger Hauterkrankungen“.

Neben den beteiligten Institutionen unterstützen zahlreiche Kooperationspartnerwie die Bundesländer, dermatologische Fachgesellschaften und einschlägigeBerufsverbände die Kampagne. Auf diese Weise kann vom Kindergartenkindüber den Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis hin zum Senior jeder erreicht wer-den.

Im Laufe der nächsten beiden Jahre sollen zahlreiche Aktionen durchgeführtwerden, denn für die hohe Zahl von Hauterkrankungen ist oft nicht ein zu ge-ringes Wissen über den Hautschutz verantwortlich, verschiedentlich hapert esauch nur bei der Umsetzung. Denn eine repräsentative Umfrage hat ergeben,dass etwa zwei Drittel der Bundesbürger über ein umfangreiches Wissen zumHautschutz verfügen, doch nur wenige wenden dieses im Alltag auch an.

Dies greift die Präventionskampagne mit ihren Aufklärungsaktionen auf.

Sie will für einen bewussten Umgang mit der eigenen Haut sensibilisieren.

Neben der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) beteiligt sich auch die Deutsche Bahnan der Kampagne.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch den Artikel in dieser Aus-gabe von BahnPraxis und anderen Publikationen der EUK, zum Beispiel imEUK-Dialog 2/2007.

Natürlich legen wir Ihnen auch die anderen Artikel in diesem Heft „ans Herz“,wünschen Ihnen ein unfallfreies Arbeiten und passen Sie auf, „damit nichtsunter die Haut geht“.

Ihr „BahnPraxis“ Redaktionsteam

Damit nichts unter die Haut geht

Wie Sie Ihre Haut bei/nach der Arbeitschützen, auch unter Berücksichtigungder enormen Klimaveränderungen, er-fahren Sie hier.

Seite 3

GUV-Information „Warnkleidung“

Einen Überblick über die GUV-I 8591„Warnkleidung“ erhalten Sie hier.

Seite 4

BEFA –ein Bedienkommando im ESTWmit besonderer Bedeutung

Es folgt der zweite Teil zu BEFA.Seite 7

Betriebliche Maßnahmen beigestörten Heißläufer- oderFestbremsortungsanlagen(HOA/FBOA)

Der Beitrag beschäftigt sich mit betrieb-lichen Maßnahmen bei gestörten HOAbzw. FBOA und beschreibt den Einsatzvon Zugbeobachtern.

Seite 9

Unser Titelbild:Andreas Schoelzel, Berlin.

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BahnPraxis 6/2007 3

BahnPraxis Aktuell

Als größtes Organ des Men-schen übernimmt die Haut miteiner durchschnittlichen Flächevon 2 m2 wichtige und vielfältigeFunktionen. Sie dient der Wär-meregulierung, scheidet Gift-stoffe aus, ist sowohl Fett- alsauch Flüssigkeitsspeicher undschützt vor Keimen und Son-nenstrahlen. Die Haut ist alsoein großes und lebenswichti-ges Organ, das den Menschenvor schädigenden Einwirkungenschützt.

Auch für Beschäftigte in Unter-nehmen, für die die EUK zu-ständiger gesetzlicher Unfallver-sicherungsträger ist, gibt esTätigkeiten, die zu einer Gefähr-dung der Haut führen können.Dazu zählen z.B.:� Feuchtarbeit,� Tätigkeiten mit hautgefähr-

denden, hautresorptivenoder hautsensibilisierendenGefahrstoffen.

Hautgefährdend sind Stoffe,die die Haut durch ätzende und/oder irritative Einwirkungenschädigen können. Auch me-chanische Einwirkungen kön-nen hautgefährdend sein. Haut-resorptiv sind Stoffe, die überdie Haut aufgenommen wer-den. Hautsensibilisierend

sind Stoffe, die bei Hautkontaktallergische Reaktionen hervor-rufen können.

Nicht zuletzt kann eine Gefähr-dung durch natürliche oderkünstliche UV-Strahlung, z.B.bei Arbeiten im Freien oder beimSchweißen, vorhanden sein.

Welche Gefährdungen bei denjeweiligen Tätigkeiten bestehen,muss vom Unternehmer bzw.Vorgesetzten beurteilt und dieerforderlichen Maßnahmen fest-gelegt werden. Dabei sind zu-sätzlich Bedingungen zu be-rücksichtigen, die zu einer er-höhten Gefährdung führen kön-nen, wie z.B.:� Hautkontakt mit Gefahrstof-

fen und anschließendemLuftabschluss (Verschmut-zungen unter Schutzhand-schuhen),

� Hautkontakt mit Gefahrstof-fen bei oder nach Tätigkei-ten, die eine mechanischeSchädigung der Haut verur-sachen,

� bei gleichzeitiger oder vor-heriger Einwirkung entfet-tender Substanzen auf dieHaut.

Im Klartext heißt das: Um Haut-erkrankungen zu verhindern,müssen die Hautgefährdungenzuerst erkannt, ermittelt undbeurteilt werden. Danach sindwirksame Schutzmaßnahmenzu ergreifen. Denn: Hauterkran-kungen zählen zu den häufigs-ten Berufserkrankungen. Auchwenn die Zahl der bei der EUKangezeigten berufsbedingtenHauterkrankungen eher geringist, muss präventiv alles getanwerden, damit das so bleibt.Auch deshalb beteiligt sich dieEUK als Träger an der Präventi-onskampagne Haut mit demZiel,

„Gesunde Haut –weniger Haut-erkrankungen“Die Gefahren für die Haut sindoft nicht direkt erkennbar. Dazukommt, dass Hauterkrankun-gen im Allgemeinen über einenlängeren Zeitraum entstehen.

Damit nichtsunter dieHaut geht

Dipl.-Chem. Gisela Adler, Technischer Aufsichtsdienstder EUK, Frankfurt am Main

„Deine Haut. Die wichtigsten 2 m2 Deines Lebens“– so lautet das Motto der gemeinsamen

Präventionskampagne Haut der gesetzlichen Unfall- undKrankenversicherung, die im Januar 2007 bundesweit

gestartet ist. Für die Dauer von zwei Jahren widmen sichdie Träger der Kampagne, darunter auch die

Eisenbahn-Unfallkasse (EUK), ganz dem Thema Haut.

Denn gesunde Haut trägt wesentlich zur Lebensqualitätbei. Kranke Haut dagegen kann gravierende private und

wirtschaftliche Folgen haben.

Der Artikel soll für das Thema sensibilisieren undpraktische Hinweise geben.

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4 BahnPraxis 6/2007

BahnPraxis Aktuell

kommen deshalb unterschied-liche Mittel, z.B. Flüssigreiniger,Reinigungscremes oder Grob-handreiniger zum Einsatz

Hautpflegemittel� führen der Haut durch Ar-

beitsprozesse ausgewa-schene Fette und Feuchtig-keit zu,

� dienen der Erhaltung bzw.Wiederherstellung der ge-sunden Hautfunktion,

� beugen trockener, rauer undrissiger Haut vor und

� regenerieren die natürlicheHautbarriere.

Hautpflege ist für die Gesun-derhaltung der Haut besonderswichtig. Hautpflege ist keine(„Herren“) Kosmetik, sonderndient der Vorbeugung von Haut-

erkrankungen – damit Sie sichin Ihrer Haut stets wohl füh-

len.

Natürlich sind auch diehygienischen und orga-nisatorischen Vorausset-zungen zur Durchfüh-rung des Hautschutzesdurch den Unternehmersicher zu stellen. Dazu

gehören z.B. Spendersystemefür die Hautmittel, ein nach Ge-fährdungen gegliederter Haut-schutzplan, der es den Be-schäftigten ermöglicht, die zurVerfügung gestellten Mittel be-stimmungsgemäß zu benutzen.Zur fachlichen Unterstützungbeim Erstellen von arbeitsplatz-spezifischen Hautschutzplänenkönnen die betrieblichen Fach-leute für Sicherheit und Gesund-heitsschutz, wie z.B. die Fach-kräfte für Arbeitssicherheit unddie Betriebsärzte sowie die Her-steller von Hautmitteln heran-gezogen werden.

Umfragen haben ergeben, dassnur ca. 60 Prozent der Beschäf-tigten die bereitgestellten Haut-mittel auch benutzen.

Versäumen Sie es deshalb alsVerantwortlicher bitte nicht, IhreMitarbeiter über die Hautgefähr-dungen in Unterweisungen zuinformieren, ihnen die Vorteilefür ihre eigene Gesundheit klarzu machen und sie zum konse-quenten und regelmäßigen An-wenden von Hautmitteln zumotivieren. �

Damit nichts unter die Haut geht: Flyer „Anwendung von Hautpflegepräparaten“(Mit freundlicher Genehmigung von Stoko SkinCare).

Erste Anzeichen hierfür sindraue Haut, Rötungen, Juckreiz.Damit es gar nicht erst zu Haut-schäden kommt, muss die Hautgeschützt werden.

Wie kann diesgeschehen?

Wenn die Hautgefährdungennicht durch technische bzw.hygienische oder organisatori-sche Maßnahmen vermiedenoder vermindert werden kön-nen, kommen personenbezo-gene Schutzmaßnahmen zumZuge. Ob Hautmittel oderSchutzhandschuhe das „Mittelder ersten Wahl“ sind, hängtvon den Ergebnissen der Ge-fährdungsbeurteilung ab.

Auf die Auswahl geeigneterSchutzhandschuhe soll hierallerdings nicht näher eingegan-gen werden. Wenden wir unsstattdessen den Hautmitteln zu.Und lesen Sie bitte auch weiter,wenn Sie glauben:

„Bei uns ist alles inOrdnung“

„Bei uns gibt`skeine Gefahrstoffe“

„Hautprobleme –nicht bei uns“

„Bringt nichts,wirkt nicht“

Hautmittel ist der übergeordne-te Begriff für Hautschutz-, Haut-reinigungs- und Hautpflegepro-dukte.

Ein optimierter, auf die jeweiligeTätigkeit/Arbeitsstoff abge-stimmter Hautschutz bestehtaus drei sich ergänzenden Maß-nahmen:� dem gezielten Hautschutz

vor der Arbeit,� der verschmutzungsspezi-

fischen Hautreinigung wäh-rend der Arbeit und

� der konservierenden und re-generierenden Hautpflegenach der Arbeit.

Hautschutzmittel schützenz.B. vor wässrigen bzw. öligenStoffen, verhindern das Aufquel-len der Haut, schützen vor UV-Strahlung und erleichtern dieHautreinigung. Hautschutzmuss richtig aufgetragen wer-den und zwar vor der Arbeit undnach Pausen.

Beachten Sie deshalbfolgende Hinweise:Hautreinigungsmittel solleneffektiv und hautschonend Ver-schmutzungen entfernen. Derwichtigste Grundsatz für diehautschonende Reinigung istdie verschmutzungsspezifischeAuswahl der Produkte.

Abhängig vom Grad der Ver-schmutzung� leichte (Staub, Hand-

schweiß),� mittlere (Öl, Erde),� starke (Altöl, Fette Ruß,

Schmierstoffe),� spezielle (Lacke, Harze, Kle-

ber, Ölfarbe)

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BahnPraxis Aktuell

Anwendungsbereich

Die in der GUV-I 8591 enthalte-nen Hinweise finden u. a. An-wendung auf die Auswahl undBenutzung von Warnkleidungzum Schutz vor Gefährdungendurch den Verkehr von Schie-nen- und Straßenfahrzeugen.Solche Gefährdungen könnenin Unternehmen vorkommen,in denen folgende Tätigkeitenausgeführt werden:� Arbeiten im Gleisbereich von

Schienenbahnen, z.B. Er-richtung, Instandhaltung,Änderung und Beseitigungvon Bahn- und anderenAnlagen.

� Tätigkeiten bei der Durch-führung des Eisenbahnbe-triebes.

Pflichten vonUnternehmern undBeschäftigten

Vor der Auswahl von PSA hatder Unternehmer bzw. die Füh-rungskraft Art und Umfang derGefährdungen für die Beschäf-tigten am Einsatzort zu ermit-teln und zu bewerten. Ausge-hend von den Ergebnissen die-ser Gefährdungsbeurteilung hatder Unternehmer die Eigen-schaften festzulegen, die diePSA aufweisen muss, damit sieausreichenden Schutz bietet,z.B:� Schutz vor Gefährdungen

durch den Verkehr von Stra-ßen- und Schienenfahrzeu-gen,

� Schutz vor mechanischenEinwirkungen,

� Schutz vor Einwirkungendurch Nässe, Wind, Kälteund UV-Strahlung,

� Schutz vor chemischen Ein-wirkungen,

� Schutz vor Einwirkungendurch biologische Arbeits-stoffe.

Die Beschäftigten müssen dieWarnkleidung bestimmungsge-mäß benutzen und regelmäßigauf ihren ordnungsgemäßenZustand prüfen (Sichtprüfung).Mängel sind dem Unternehmerzu melden.

Der Unternehmer hat die Be-schäftigten über die sicherheits-gerechte Benutzung der PSAund die ordnungsgemäße Auf-bewahrung zu unterweisen,sowie Angaben zur Reinigungund Pflege zu machen.

Die Warnkleidung ist kostenloszur Verfügung zu stellen. Auchdie Instandhaltungs- und Reini-gungskosten sind vom Unter-nehmer zu tragen.

Anforderungen anWarnkleidung

Die Norm DIN EN 471 „Warn-kleidung-Prüfverfahren und An-forderungen“ legt die Anforde-rungen an Schutzkleidung fest,die den Träger (der Warnklei-dung) aus ausreichender Ent-fernung erkennbar machen soll.Warnkleidung soll den Träger ingefährlichen Situationen beiunterschiedlichen Lichtverhält-nissen am Tage sowie beimAnstrahlen durch Fahrzeug-scheinwerfer in der Dunkelheitauffällig und besser sichtbarmachen.

Leistungsanforderungen an dasfarbige Hintergrundmaterial, dasretroreflektierende Material (Re-flexsteifen) sowie an die Min-destflächen und die Anordnungdieser Materialien sind in derNorm festgelegt.

Ausführungen vonWarnkleidung

Man unterscheidet drei Klas-sen von Warnkleidung (Abbil-dung 1, Seite 6).

Jeder Klasse ist eine Mindest-fläche von Hintergrund- undretroreflektierendem Materialzugeordnet. Die nach DIN EN471 geforderten Mindestflä-chen dürfen nicht durch An-bringung von Firmenlogos, Ap-plikationen sowie mehrfarbigeGestaltung der Warnkleidungunterschritten werden. DieseGefahr besteht insbesonderebei Kleidung mit geringen Min-destflächen, z.B. bei Warnwes-ten.

GUV-Information„Warnkleidung“

Wer kennt ihn nicht, den Anblick von Arbeitskräften,die die Erkennbarkeit der geöffneten, im Windflatternden Warnweste testen wollen bzw. der

„Mutigen und Sorglosen“, die bei sommerlicher Hitze imGleisbereich mit nacktem Oberkörper arbeiten?

Damit solcheBeobachtungen

endlich derVergangenheitangehören und

die zur Verfügunggestellte persön-liche Schutzaus-

rüstung auchbestimmungs-gemäß benutztwird, erläutertDipl.-Chem.Gisela Adler

vom TechnischenAufsichtsdienst

der EUK indiesem Artikel die einschlägigen Regelungen derGUV-Information „Warnkleidung“ (GUV-I 8591).

Als spezielle Schutzkleidung zählt die Warnkleidung zuden persönlichen Schutzausrüstungen (PSA).Rechte und Pflichten der Unternehmer und

Beschäftigten sind in der PSA-Benutzungsverordnungund in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der

Prävention“ (GUV-V A1) geregelt. Danach hat derUnternehmer den Beschäftigten geeignete persönliche

Schutzausrüstungen bereitzustellen und dieBeschäftigten haben diese bestimmungsgemäß zu

benutzen.

Welche Regelungen im Detail für die Warnkleidungzu beachten sind, wird in der aktualisierten

GUV-Information „Warnkleidung“ (GUV-I 8591) erläutert.

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6 BahnPraxis 6/2007

Für das Hintergrundmaterialsieht die DIN EN 471 die Farbengelb, orange-rot und rot vor. DieStreifen des retroreflektierendenMaterials müssen mindestens50 mm breit sein. Durch eineKombination von waagerech-ten und senkrechten Streifenauf Jacken und Westen wird dieAuffälligkeit der Warnkleidungerheblich gesteigert, so dassdie betroffenen Personen in denunterschiedlichsten Körperhal-tungen gut sichtbar sind.

Die Deutsche Bahn AG gibt inihrem Management-Handbuch-Arbeitsschutz 132 00, Modul132.0126 „Persönliche Schutz-ausrüstung (PSA)“, Anhang 03– „Auswahlkriterien für PSA“ fürneu zu beschaffende Warnklei-dung die Kombination von hori-zontalen und vertikalen Reflex-streifen (Hosenträgerform) vor.

Arbeiten imGleisbereich vonSchienenbahnenWarnkleidung ist zu tragen,wenn Beschäftigte im Gleisbe-reich durch bewegte Schienen-

fahrzeuge gefährdet werdenkönnen.

Warnkleidung ist auch für Ar-beiten außerhalb des Gleisbe-reichs erforderlich, wenn dieGefahr besteht, unbeabsichtigtin den Gleisbereich zu gelan-gen, z.B. für Arbeiten auf demRandweg.

Das Tragen der Warnklei-dung ersetzt niemals diefür Arbeiten im Gleisbe-reich erforderlichen Si-cherungsmaßnahmen,die auf der Basis einer Ge-fährdungsbeurteilungund vor Beginn der Arbei-ten zu veranlassen sind.

Die Deutsche Bahn AG gibt inihrem Management-Handbuch-Arbeitsschutz 132 00, Modul132.0126 „Persönliche Schutz-ausrüstung (PSA)“ im Anhang03 vor, dass Beschäftigte, dieim Gleisbereich tätig sind, Warn-kleidung in der Farbe Orange-Rot tragen und der Einsatz vonFarbkombinationen nicht ge-stattet ist.

Deshalb ist Beschäftigten, dieArbeiten im Gleisbereich an

Bahnanlagen und anderen An-lagen sowie damit zusammen-hängende Tätigkeiten, z.B. Be-sichtigungs-, Vermessungs-und Kontrolltätigkeiten, ausfüh-ren� Warnkleidung der Klasse 2,� mindestens in Form einer

Weste,� in der Farbe fluoreszieren-

des Orange-Rot,� mit retroreflektierendem Ma-

terialzur Verfügung zu stellen.

Beschäftigte, die Arbeiten imGleisbereich ausführen undPersonen, die Sicherungsauf-gaben außerhalb des Verkehrs-raumes öffentlicher Straßendurchführen, sollen zugeord-net werden können und müs-sen sich deshalb visuell unter-scheiden. Für Sicherungsper-sonale, wie z.B. Sicherungs-aufsichten, Sicherungspostenund Absperrposten, ist des-halb im Management-Hand-buch-Arbeitsschutz 132 00,Modul 132.0118 „Arbeiten imGleisbereich“, Anhang 9 „Warn-kleidung“ vorgeschrieben, dassWarnkleidung in der Farbe flu-oreszierendes Gelb zu tragenist.

Danach ist für Sicherungsper-sonale� Warnkleidung der Klasse 2,� mindestens in Form einer

Weste,� in der Farbe fluoreszieren-

des Gelb,� mit retroreflektierendem Ma-

terialzur Verfügung zu stellen (Abbil-dung 2).

Beschäftigte, die Tätigkeiten imZusammenhang mit der Durch-führung des Eisenbahnbetrie-bes ausführen, z.B. Triebfahr-zeugführer, Zugbegleiter undsich bei dieser Tätigkeit auchzeitweise im Gleisbereich auf-halten oder diesen begehen,ist:� Warnkleidung der Klasse 2,� mindestens in Form einer

Weste,� in der Farbe fluoreszieren-

des Orange-Rot,� mit retroreflektierendem Ma-

terialzur Verfügung zu stellen.

Da eine große Oberfläche desorange-roten Hintergrundmate-rials die Warnwirkung erhöht,tragen z.B. Rangierer, Lokran-gierführer, Wagenmeister, Gleis-bauer als Warnkleidung Hoseund Jacke/Hemd.

Bestimmungs-gemäßeVerwendungBeim Transport von Gegenstän-den oder Gepäck (z.B. Ruck-sack) können Teile der Warn-kleidung verdeckt werden, sodass die Erkennbarkeit des Trä-gers eingeschränkt und dieWarnwirkung nicht mehr ge-währleistet ist. In solchen Fällenwäre Warnkleidung der Klasse3 zu tragen bzw. die Gegen-stände oder das Gepäck sindso zu transportieren, dass dieWarnkleidung nicht verdecktwird (Abbildung 3).

Beachten Sie bitte auch, dasshochgeschlagene Hosenbeinedie Warnwirkung vermindern.

Bei sommerlichen Temperatu-ren haben die Beschäftigtenhäufig den Wunsch, kurze Ho-sen zu tragen. Im Rahmen derGefährdungsbeurteilung ist zuprüfen, ob bei den in Frage kom-menden Tätigkeiten Verlet-zungs- oder Gesundheitsgefah-ren, z.B. durch wegfliegendeTeile, heiße Materialien, Ecken,Spitzen, Kanten, Gefahrstoffeund biologische Arbeitsstoffebestehen. Das Gesundheitsri-siko durch UV-Strahlung ist

BahnPraxis Aktuell

Abbildung 1: Einteilung nach Bekleidungsklassen (DIN EN 471, Tabelle 1).

Von links nachrechts:

Abbildung 2:Sicherungs-

posten.

Abbildung 3:Bestimmungs-gemäße Ver-

wendung.

Abbildung 4:Verschmutzteund saubere

Jacke.

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BahnPraxis 6/2007 7

BahnPraxis Aktuell

ebenfalls in die Entscheidungüber das Tragen von Kurzho-sen einzubeziehen. Bei Arbei-ten im Gleisbereich von Schie-nenbahnen und Tätigkeiten imZusammenhang mit der Durch-führung des Eisenbahnbetrie-bes wird die Gefährdungsbeur-teilung in der Regel ergeben,dass Kurzhosen als Bestandteilder Warnkleidung auszuschlie-ßen sind.

Westen oder Jacken sind beimEinsatz stets geschlossen zuhalten, da sonst die Erkennbar-keit eingeschränkt wird. Dieskann auch der Fall sein, wennbei der Verwendung von mehr-teiligen Kombinationen (Westeoder Jacke und Rundbundho-se) das Oberteil abgelegt wirdund so aus der Klasse 3 dieKlasse 1 „entsteht“. Diese Pro-blematik besteht sinngemäßauch in Situationen, in denenein Kleidungsstück, z.B. einPullover, über eine Latzhosegezogen wird und somit denReflexstreifen im Bereich derTaille verdeckt.

Aufbewahrung undAustausch

Durch den Gebrauch der Warn-kleidung und durch den Ein-fluss der äußeren Bedingungen,wie z.B. Sonneneinstrahlungund Feuchtigkeit, ändern sichdie Materialeigenschaften. Ver-schmutzung und Verschleißverringern zudem die Auffällig-keit der Kleidung.

Im Laufe der Zeit bleicht dasHintergrundmaterial durch dieEinwirkung des Tageslichtesund/oder durch intensive Son-neneinstrahlung aus und die flu-oreszierende Wirkung geht zu-rück.

Durch mechanische Beanspru-chung, falsche Pflege oder Kon-tamination können die retrore-flektierenden Streifen beschä-digt oder verschmutzt werden.Sie verlieren dadurch ihre Rück-strahlwirkung.

Warnkleidung soll so aufbe-wahrt bzw. gelagert werden,

dass sie vor direktem Lichtein-fall geschützt ist. Achten Siebeim Mitführen von Warnklei-dung in Fahrzeugen darauf,dass die Kleidungsstücke derWarnkleidung nicht unmittelbaram Fenster aufgehängt oderabgelegt werden.

Warnkleidung sollte immer ineinem trockenen und gut belüf-teten Raum gelagert werden.

Warnkleidung, deren Warnwir-kung durch Verschmutzung,Alterung oder Abnahme derLeuchtkraft der verwendetenMaterialien nicht mehr ausreicht,darf nicht weiter verwendetwerden und muss gegen neueWarnkleidung ausgetauschtwerden (Abbildung 4).

Reinigung undPflege

Die Warnwirkung der Kleidungdarf nicht durch unsachgemä-ße Reinigung gemindert wer-den. Grundsätzlich kann mandavon ausgehen, dass dieWarnkleidung bei vorschrifts-mäßiger Pflege und normalemGebrauch bis zu den angege-benen maximalen Pflegezyklendes Herstellers getragen wer-den kann.

Hinweise über die Reinigungs-methode, die Reinigungsmittelund die Waschvorschriften so-wie die maximale Anzahl derWaschzyklen können dem Eti-kett entnommen werden, dasan jedem Teil der Warnkleidungvorhanden ist.

Warnkleidung sollte nicht privatgewaschen werden, um unbe-teiligte Personen nicht durchSchmutz oder Infektionskeimezu gefährden. Die Verschlep-pung biologischer Arbeitsstof-fe, wie z. B. Viren, Bakterienund Pilzsporen, aus den ver-schiedenen Arbeitsbereichen inden Privatbereich soll so ver-hindert werden.

Die Abbildungen sind der GUV-I 8591 „Warnkleidung“ entnom-men. �

Ein Bedien-kommando

im ESTW mitbesondererBedeutung:

„BEFA“(Befehlsauswertung sichere Anzeige)

Norbert Speiser, DB Netz AG, Frankfurt am Main

Fortsetzung

Nachdem wir im Heft 5/2007 die BEFA beim ESTW derFa. Siemens betrachtet haben, steht im folgendenBeitrag die BEFA der Fa. Alcatel im Mittelpunkt.

ESTWder Firma Alcatel(Bauform El L)

Betrachten wir auch bei diesemHersteller zunächst einmal dieMelder der sicheren Anzeige(Abbildung 4).

Vergleicht man diese Melder mitdenen des BPS 901 bei ESTWder Fa. Siemens stellt man sofortfest, dass hier neben dem Ak-tualitätsmelder noch ein Sicher-heitsmelder vorhanden ist. DerAktualitätsmelder zeigt Ihnen,

dass auf dem Bild alle einge-henden Meldungen verarbeitetwurden und das Bild somit ak-tuell ist. Mit dem Sicherheits-melder, der im Grundzustandweiß ausgeleuchtet wird, wirddem Bediener angezeigt, dassdas Bild auch sicher ist. Solltedieses einmal nicht der Fall sein,ist der Sicherheitsmelder rotausgeleuchtet. Fehler in derBlinkfunktion oder der Verlusteiner vollständigen Farbaus-leuchtung erkennt der Anwen-der an dem Monitorkontrollmel-der, der sich in seiner Bedeu-tung bei beiden Herstellern nichtunterscheidet.

Abbildung 4: Melder der sicheren Anzeige bei SEL Alcatel AG.

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8 BahnPraxis 6/2007

BahnPraxis Aktuell

Zur Beantwortung der Fragen,wann und in welchen Situatio-nen das Kommando „BEFA“bedient werden muss, ist eserforderlich auch bei den ESTWder Fa. Alcatel einen Blick aufdie Rechner, deren Aufgabenund Zusammenwirken zu wer-fen. Betrachten Sie dazu dieschematische Rechnerkonfigu-ration (Abbildung 5). Der XMOS(neu: BPS = Bedienplatzserver)hat im ESTW El L die Aufgabe,sämtliche Monitore eines Ar-beitsplatzes anzusteuern, wo-bei es in diesem Zusammen-hang unerheblich ist über wieviele dieser verfügt. In älterenAnlagen, bei denen noch keinXMOS eingesetzt ist, wird dieseAufgabe hingegen von mehre-ren MOS (Monitorserver) über-nommen, die für die Ansteue-rung von je zwei Monitoren zu-ständig sind. In der BO L ISAlaufen ständig Prüfvorgänge ab.Wird ein Fehler erkannt, so wirddieser Fehler durch den rot aus-geleuchteten Melder „S“ ange-zeigt. Daraufhin werden (auchwenn nur auf einem Monitor derrote Melder „S“ erscheint) alleKF-Handlungen abgewiesen,bis das betreffende Monitorbildgelöscht wurde. Erst dann sindauf den verbleibenden Monito-ren wieder KF-Bedienungen

möglich. Der rote Sicherheits-melder wird auch angezeigt,wenn zwischen dem APS unddem XMOS nicht mindestensalle drei Sekunden ein Tele-grammverkehr stattfindet. Indiesem Fall ist dann aber aufallen Monitoren der Sicherheits-melder rot ausgeleuchtet.

Bei nicht KF-pflichtigen Bedie-nungen wird das Kommandoan das MEM (Melde- und Ein-gabemodul) weiterleitet, wo dieObjekt- und Formatprüfungstattfindet. D.h. es wird geprüft,ob es zum einen das Objektüberhaupt gibt (wichtig bei Ein-gaben mittels DET) und ob dasKommando richtig zusammen-gesetzt ist (z.B. Trennzeichen).

Anschließend werden die Kom-mandos an das Sicherungsmo-dul (SM) weitergegeben, wel-ches die Zulässigkeitsprüfungvornimmt. Spricht nichts gegeneine Ausführung der Komman-dos (z.B. Weichen im Fahrwegfrei und nicht anderweitig bean-sprucht), wird es an die jeweili-gen EAM (Elementansteuermo-dule) zur Ausführung weiterge-geben. Danach erfolgt die Mel-dung der Zustandsänderung aufdem gleichen Weg zurück biszum XMOS, der dieses dann

auf den Farbmonitoren zur An-zeige bringt.

Doch wie verhält sich das Sys-tem bei den KF-pflichtigen Be-dienungen? In diesen Fällenmüssen wir einen näheren Blickauf das ISA-Kernsystem (inte-grierte sichere Anzeige) undderen Aufgaben werfen, wel-ches bei ESTW, die aus den BZbedient werden redundant, beiUZ und örtlich bedienten ESTWwenn nicht anders bestellt, nureinfach ausgelegt ist. WerdenKF-pflichtige Kommandos ein-gegeben, erfolgt die Weiterlei-tung des Kdo nach der KF1-Bedienung über den XMOS,APS an den MEM.

Beim BildsicherungsverfahrenISA erfolgt

� eine ständige Überprüfungdes APS durch den XMOSund des XMOS durch denAPS und Offenbarung beiFehlern (z.B. rotes S),

� eine ständige Elementprü-fung aller darstellbaren Sym-bole und Offenbarung beiFehlern (z.B. rotes S),

� die Überwachung der Aktu-alität und Offenbarung beiAbweichungen,

� die Überwachung der Über-tragung und Offenbarungvon Übertragungsfehlern,

� die Überwachung aller Ein-heiten des ISA-Kernsys-tems und Offenbarung nachAusfall einer Einheit durchAbschaltung der Verbin-dung zum ESTW.

Wenn keiner der vorgenanntenFehler vorliegt, sind die Anzei-gen in Berü und Lupe perma-nent als sicher (verfahrensgesi-chert) anzunehmen.

Wenden wir uns nun wieder deneinleitenden Fragen zu.

1. Zu welchem Zeitpunktmuss das Kommando„BEFA“ eingegeben wer-den?(z.B. wenn die Melder im Rah-men einer Zugfahrt die auf Be-fehl zugelassen werden soll,ausgewertet werden müssen).Zu dieser Frage gelten die glei-

chen Ausführungen wie für dieFirma Siemens AG.

2. Bei welchen Anlässenist die Eingabe des Kom-mandos „BEFA“ erforder-lich?Um den Bediener nicht mit wei-teren unterschiedlichen Bedie-nungen zu belasten, gelten hiergrundsätzlich die gleichen Aus-führungen wie für die Firma Sie-mens AG.Der Vollständigkeit halber seiaber hier erwähnt, dass imESTW El L aufgrund der stän-dig sicheren Anzeige die BEFABedienung bei einzelelement-und fahrstraßenbezogenen KF-Bedienungen so nicht notwen-dig ist, weil die Sicherung – wieoben ausgeführt – immer überalle Bilder eines Bedienplatzeserfolgt. Würde man nur dentechnischen Aspekt betrachten,könnte man in der Tat in diesenFällen auf die „BEFA“ Bedie-nung verzichten. Doch wie be-reits ausgeführt soll das Verfah-ren aus Gründen der Einheit-lichkeit bei beiden Herstellerngleichermaßen behandelt wer-den.

3. Was ist der Sinn desKommandos „BEFA“ beiEl L?Aufgrund der grundsätzlich dar-gestellten sicheren Bilder imESTW El L stellt sich damit dieFrage, warum es das Komman-do „BEFA“ bei Alcatel überhauptgibt. Wie bereits ausgeführt,sind die Bilder und die betriebs-stellenbezogenen Sammelmel-der der Lupe stets sicher, dieUZ-bezogenen Sammelmelderund die Akustik hingegen nichtsicher, auch nicht nach einerBEFA-Bedienung. Da die Aus-wertung eines sicheren Lupen-bildes für betriebliche Handlun-gen eine Besonderheit darstellt,die auch dokumentierpflichtigist, ist auch bei El L das Kdo.BEFA anzuwenden.

Wir hoffen, durch die Ausfüh-rungen ein wenig mehr Klarheitin die BEFA-Bedienungen undderen Bedeutung für den si-cheren Betriebsablauf gebrachtzu haben. �

Abbildung 5

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Ein Fallbeispiel

Fahrdienstleiter Pritzer hat Spät-dienst im Stellwerk des Bahn-hofs A-Dorf an der zweigleisi-gen Strecke A-Dorf – E-Bach(Abbildung 1). Die Bahnhöfe B-Hof und C-Stadt werden von A-Dorf aus ferngesteuert. DerBahnhof D-Heim wird von E-Bach aus ferngesteuert. DieStrecke ist mit Heißläuferor-tungsanlagen ausgerüstet. Zwi-schen den Bahnhöfen C-Stadtund D-Heim befindet sich derörtlich durch einen Schranken-wärter besetzte Schrankenpos-ten 35. Die HOA Nr. 1 und 2liegen im Zuständigkeitsbereichdes Fahrdienstleiters A-Dorf.Um 16.30 Uhr erhält KollegePritzer eine Störungsmeldungder HOA Nr. 2. Sie befindet sichin km 70,0 zwischen den Bahn-höfen C-Stadt und D-Heim.

Im Auftragsbuch seines Stell-werkes sind Regeln für denAusfall bzw. Störung von HOA/FBOA gegeben. Danach mussder zuständige Fahrdienstleitereine gestörte HOA oder FBOAsofort den für die benachbartenHOA/FBOA zuständigen Fahr-dienstleitern sowie dem Dispo-nenten der BZ mitteilen und mitdiesen auf Grundlage der Örtli-chen Richtlinien ggf. Maßnah-men abstimmen.

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Betriebliche Maßnahmen beigestörten Heißläufer- oder

Festbremsortungsanlagen (HOA/FBOA)

HOA der Bauart

Dirk H. Enders, DB Netz AG,Grundsätze Betriebsverfahren, Frankfurt am Main

HOA und FBOA tragen zur Früherkennung von Mängelnder Laufeigenschaften von Schienenfahrzeugen quasi

unter dem rollenden Rad bei und veranlassen dasBahnbetriebspersonal

zu entsprechendenSchutzmaßnahmen,wenn die Anlagen

einen Alarm auslösen.Der nachfolgendeBeitrag beschreibt,was zu veranlassenist, wenn erkanntwird, dass dieseAnlagen selbstgestört sind.

Was muss derFahrdienstleiter nunbeachten?

Störungen an HOA/FBOA zäh-len bahnbetrieblich zu denSonstigen Unregelmäßigkeitenan technischen Einrichtungen.Hier gilt das Modul 408.0641 inVerbindung mit der Betriebli-chen Weisung (BW) I.NBGG Nr.08/2006 der DB Netz AG.

Eine gestörte HOA oder FBOAist umgehend instand zu set-zen. Kann eine gestörte HOAoder FBOA nach Ablauf von 72Stunden nicht wieder in Betriebgenommen werden oder istzusätzlich eine weitere benach-barte HOA oder FBOA auf dergleichen Strecke länger als 4Stunden gestört, ist das redun-dante Verfahren der Zugbeob-achtung durch vor Ort einge-setztes Personal nach Modul408.0262 in Verbindung mit408.0553 durchzuführen.

Der maximale Abstand zwi-schen den funktionsfähigenHOA/FBOA und den zur Zug-beobachtung eingesetzten Mit-arbeitern soll dabei nicht größerals 40 km sein. Sind mehrereZugbeobachter einzusetzen, sosind diese wechselseitig auf dereinen bzw. anderen Gleisseitevorzusehen damit weiterhin inregelmäßigen Abständen Un-regelmäßigkeiten beidseits derZugflanken festgestellt werdenkönnen.

Kann eine Zugbeobachtungnicht durchgeführt werden, istdie Geschwindigkeit für Güter-züge mit Fahrplan-Mitteilung aufmax. 100 km/h zwischen der

Abbildung 1: Auszug aus dem Streckenband A-Dorf – E-Bach.

FÜS des Herstellers General Electric.

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letzten funktionsfähigen HOA/FBOA bzw. dem vorliegendenStreckenknotenpunkt/Behand-lungsbahnhof und der nachfol-genden funktionsfähigen HOA/FBOA bzw. dem Streckenkno-tenpunkt/Behandlungsbahnhofzu begrenzen.

Diese Maßnahmen sind in Ab-stimmung mit der BZ und demfür die letzte funktionsfähigeHOA/FBOA bzw. dem für den

vorliegenden Streckenknoten-punkt/Behandlungsbahnhofzuständigen Fahrdienstleiterabzustimmen. Alternativ kanndie Bekanntgabe der Geschwin-digkeitsreduzierung an den ge-nannten Stellen für den Trieb-fahrzeugführer (letzte funktions-fähige HOA/FBOA bzw. Stre-ckenknotenpunkt/Behand-lungsbahnhof) auch durch denFahrdienstleiter mit Befehl Num-mer 9 erfolgen.

Fahrdienstleiter Pritzer verstän-digt den für die benachbarteHOA Nr. 3 zuständigen Fahr-dienstleiter Niederhausen imBahnhof E-Bach sowie den zu-ständigen Disponenten Schul-te der Betriebszentrale (BZ) überdie Störung der HOA Nr. 2. Zurbetrieblichen Dokumentationder gestörten HOA trägt er die-se ins Fernsprechbuch ein.

Aufgrund der Störung der HOAfüllt er ein Meldefax (Abbildung2) nach dem Vordruck der Be-trieblichen Weisung 09/2006/V01 aus und sendet dieses andie zuständige Instandhaltungs-stelle-AVE.

Im Fallbeispiel wird unterstellt,dass die gestörte HOA Nr. 2aufgrund eines fehlenden, rela-tiv selten benötigten Ersatzteilsnicht innerhalb der vorgesehe-nen Frist von 72 Stunden ent-stört werden kann. Gemäß Vor-druck V01 der BW 08/2006 istnunmehr der Einsatz von Zug-beobachtern vorgesehen. Wie-viel Zugbeobachter benötigtwerden und an welchen Stand-orten sie einzusetzen sind, ent-nimmt Herr Pritzer den im Auf-tragsbuch hinterlegten Regeln.Hier ist festgelegt, dass bei Aus-

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fall der HOA Nr. 2 der Schran-kenwärter von Posten 35 in diebesondere Zugbeobachtungeingebunden wird. Um sicher-zustellen, dass die Abständezwischen den einzelnen Mess-bzw. Beobachtungspunkteninnerhalb von 40 km bleiben(Abbildung 4), wird zwischender letzten funktionsfähigenHOA Nr. 1 in km 5,0 und dergestörten HOA Nr. 2 in km 70,0in km 45 noch ein zusätzlicherZugbeobachter benötigt.

Nach Zustimmung des Bezirks-leiters Betrieb fordert Fahr-dienstleiter Pritzer mit VordruckBW I.NBGG 08/2006 V02 (Ab-bildung 6) bei der AVE einenZugbeobachter an. Vor seinemEinsatz wird er vom Bezirkslei-ter Betrieb fachlich und örtlicheingewiesen.

Alle getroffenen betrieblichenErsatzmaßahmen bei Ausfallvon HOA(FBOA gelten für dieZeitdauer bis zur Wiederinbe-triebnahme der Anlagen. DieMaßnahmen sind aufzuheben,wenn der Instandhalter die An-lage für funktionsfähig erklärtund dies in den entsprechen-den Nachweisunterlagen doku-mentiert hat.

Anforderungenan denZugbeobachter

Für den Einsatz von Zugbeob-achtern beim Ausfall von HOA/FBOA sind besondere Regelnzu beachten. Es gelten folgen-de Anforderungen an Qualifika-tion und Tauglichkeit:

� Mindestalter 18 Jahre,

� Körperliche Eignung, umden entsprechenden Ein-satzort des Zugbeobachterszu erreichen (z.B. keine kör-perliche Behinderung),

� Eignung für Schicht- undWechseldienst,

� Entsprechende Anforderun-gen an das Seh- und Hör-vermögen, um die Feststel-lungen nach der Ril408.0553 treffen zu können

Abbildung 2:Meldefax HOA/FBOA.

Abbildung 3:Übersicht der Maßnahmen bei

Ausfall einer HOA/FBOA.

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(vgl. Tauglichkeitsziffer 144nach KoRil 107.0003, Ab-schnitt 2, Abs. 4),

� Für die Aufgabenerledigunghinreichende Kenntnissedes Bahnbetriebes, insbe-sondere über zu treffendeMaßnahmen bei drohenderGefahr,

� Beherrschung der deut-schen Sprache in Wort undSchrift.

Der Zugbeobachter ist keinBetriebsbeamter im Sinne derEBO § 47. Sein Einsatz erfolgtaußerhalb des Gefahrenberei-ches der Gleise. Daher fällt sei-ne Tätigkeit nicht unter die Be-stimmungen der GUV-V D 33.

Allgemeine Regelnfür den Einsatz vonZugbeobachtern

Zugbeobachter sind vor demEinsatz durch den BezirksleiterBetrieb – außerhalb der Regel-arbeitszeit durch den Notfall-manager – örtlich und fachlichin das Aufgabengebiet einzu-weisen. Dabei wird unter Wah-rung der Arbeitsschutz- undSicherheitsbestimmungen dergenaue Beobachtungsstandortfestgelegt. Dem Zugbeobach-ter werden die Fahrtrichtungender zu beobachtenden Zügeunter Angabe der benachbar-ten Zugmeldestellen bekanntgeben. So ist für ihn eine zwei-felsfreie Zuordnung der zu be-obachtenden Züge möglich.

Die Einweisung erfolgt anhandeiner Checkliste. Dem Zugbe-obachter werden im Anschlussan die Einweisung ein sog.„Merkblatt Zugbeobachtung“sowie ein persönlich zu führen-des Fernsprechbuch ausgehän-digt. Die Einweisung des Zug-beobachters wird in diesemFernsprechbuch dokumentiert.

Die Einweisung von Zugbeob-achtern gliedert sich in mehrereTeilbereiche:

1. Allgemeine Arbeitsschutz-unterweisung nach GUV-VD 30.

Abbildung 4: Auszug aus dem Streckenband A-Dorf – E-Bach mit Standorten der Zugbeobachter.

Abbildung 5: Übersicht der zur Zugbeobachtung bei ausgefallener HOA/FBOA ersatzweise heranzuziehenden Mitarbeiter.

Abbildung 6: Formular für die Anforderung von Zugbeobachtern.

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2. Einweisung in die Handha-bung der vor Ort zur Verfü-gung stehenden Kommuni-kationsmittel (z.B. Bahn-In-standhaltungsfunk; GSM-Rusw.).

3. Einweisung in die Tätigkei-ten der Zugbeobachtung.

Zur persönlichen Ausrüstungdes Zugbeobachters gehörenüberdies eine Warnweste so-wie Funkgerät bzw. GSM-RGerät.

Die Tätigkeitenbei derZugbeobachtung

Vor jedem Einsatz ist dem Zug-beobachter der für seine Mel-dungen zuständige Fahrdienst-leiter bekannt zu geben.

Arbeitsbeginn bzw. -übernah-me sowie Arbeitsende aberauch das kurzfristige Verlassendes Beobachtungsstandortesist vom Zugbeobachter demzuständigen Fahrdiensteiler mit-zuteilen. Der Fahrdienstleitervermerkt dies im Fernsprech-buch.

Bei Aufnahme der Zugbeob-achtung führen Fahrdienstleiterund Zugbeobachter einen Uhr-zeitvergleich durch. Wichtig hier-bei ist es, dass der Zugbeob-achter eine richtig zeigende Uhrmitführt (Anmerkung: Uhren aufBahnsteigen gelten hierbei nichtals richtig zeigende Uhren imSinne dieser Regeln).

Der Zugbeobachter mussstündlich beim Fahrdienstleitereine Bereitschaftsmeldung ab-geben. Diese dient dem zustän-digen Fahrdienstleiter als Nach-weis der aktuellen Bereitschaft.Sie wird ebenfalls im Fern-sprechbuch eingetragen.

Der genaue Beobachtungs-standort wird durch den für dieEinweisung verantwortlichenMitarbeiter, z.B. Notfallmana-ger, festgelegt. Dabei ist daraufzu achten, dass die Arbeits-schutz- und Sicherheitsbestim-mungen für den einzusetzen-den Mitarbeiter gewahrt sind.Zu beachten ist, dass von derBeobachtungsstelle aus einefür die Ausübung der Tätigkeitgute Sicht auf die Schienen-fahrzeuge möglich ist. Stand-orte, wie z.B. mitgeführte Pkw,die in größerer Entfernung zumBahnkörper geparkt werden,sind für die Zugbeobachtungungeeignet.

Die zur Bestimmung von Unre-gelmäßigkeiten an Schienen-fahrzeugen maßgebenden Kri-

terien sind in Abbildung 7 dar-gestellt.

Stellt der Zugbeobachter Unre-gelmäßigkeiten an Schienen-fahrzeugen fest, so gibt er wie inAbbildung 8 dargestellt entspre-chende Meldungen an den zu-ständigen Fahrdienstleiter ab.

Fazit

Um auch im Falle der vorüber-gehenden Nichtverfügbarkeitvon HOA/FBOA ein Höchstmaßan Sicherheit zu gewährleisten,werden seitens der DB Netz AGdurch den Einsatz von Zugbe-obachtern Maßnahmen ergrif-fen, die eine Früherkennung vonUnregelmäßigkeiten an Schie-nenfahrzeugen in jedem Fallesicherstellen. Eine hohe Verfüg-barkeit der eingesetzten Tech-nik der HOA/FBOA sowie diekonstruktiv verbesserte Quali-tät der Fahrzeugachsen habenin der Vergangenheit einen gro-ßen Beitrag zur Früherkennungbzw. Vermeidung von Heißläu-fern geleistet. �

Abbildung 7:Kriterien zur Erkennung von

Unregelmäßigkeiten anSchienenfahrzeugen.

Abbildung 8:Wortlaute für das Abgeben von

Meldungen durch denZugbeobachter.


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