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Bachelor-Zulassungsordnung (820) · Bachelor-Zulassungsordnung 4 4 -Härtefallregelung Für Fälle...

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Anlagen aktualisiert 17.07.2018 Bachelor-Zulassungsordnung (820) für die Bachelor-Studiengänge der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KOLN University of Applied Sciences Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln gGmbH nachfolgend als RFH bezeichnet Stand : 12 . März 2013
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Anlagen aktualisiert 17.07.2018

Bachelor-Zulassungsordnung (820)

für die Bachelor-Studiengänge

der

RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KOLN

University of Applied Sciences

Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln gGmbH nachfolgend als RFH bezeichnet

Stand : 12. März 2013

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Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht ..................................................... ..... ................................................................................ 2

§ 1 - Geltungsbereich und Art der Ordnung ............... ............... ...... ........ .. ................................................... 3

§ 2 -Anwendung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ................................................................. 3

§ 3 - Auswahlverfahren .... .................. ...... .. .................. ................................................................................ 3

§ 4 - Härtefallregelung .................................................................................................................................. 4

§ 5 - Mitteilung der Zulassungsentscheidung und Widerspruchsregelung ... ................................................ 4

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§ 1 - Geltungsbereich und Art der Ordnung

(1) Diese Ordnung regelt an der Rheinischen Fachhochschule Köln das Zulassungsverfahren.

(2) Die Ordnung setzt auf den Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (BPO § 4) auf, ergänzt sie um

das Auswahlverfahren und die nachfolgende Zulassungsentscheidung.

§ 2 -Anwendung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen

(1) Vor Initiierung des studiengangsspezifischen Auswahlverfahrens prüft die zentrale Zulassungsstelle

der Hochschule die Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber.

(2) Sie wenden dabei die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen an, die vom HG NRW sowie nachfol­

genden Verordnungen des Landes NRW definiert wurden und verpflichtender Bestandteil der Allge­

meinen Zulassungsvoraussetzungen gemäߧ 4 Bachelorprüfungsordnung der RFH Köln sind.

§ 3 - Auswahlverfahren

(1) Pro Studiengruppe können in der Regel bis zu 50 Studierende zugelassen werden, sofern sie grund­

sätzlich gern. den Vorgaben der BPO und gern. den geltenden hochschulrechtlichen Vorgaben zulas­

sungsberechtigt sind.

(2) Die Auswahl zur Einschreibung geschieht in zwei Stufen gemäß diesen Kriterien:

a. Zunächst werden 50 Prozent der verfügbaren Studienplätze eines Studiengangs ohne Quo­

tierung direkt vergeben, und zwar sowohl an Bewerber und Bewerberinnen, die über die all­

gemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder über die Fachhochschul­

reife verfügen (§ 49 Absatz 2 und 10 HG NRW), als auch an Bewerber und Bewerberinnen

mit beruflichem Hintergrund gemäß der Verordnung über den Hochschulzugang für in der

beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung NRW) vom

08. März 2010. Die Sortierung erfolgt gemäß Eingangsdatum der vollständigen Bewer­

bungsunterlagen.

b. Danach werden die weiteren 50 Prozent der verfügbaren Studienplätze eines Studiengangs

bis zur Hälfte an Bewerber und Bewerberinnen mit beruflichem Hintergrund gemäß der Ver­

ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbil­

dungshochschulzugangsverordnung NRW) vom 08. März 2010 vergeben, die verbleibenden

Studienplätze an Bewerber und Bewerberinnen. die über die allgemeine Hochschulreife, die

fachgebundene Hochschulreife oder über die Fachhochschulreife verfügen (§ 49 Absatz 2

und 10 HG NRW). Die Sortierung erfolgt gemäß Eingangsdatum der vollständigen Bewer­

bungsunterlagen.

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§ 4 - Härtefallregelung

Für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte können bis zu 10 Prozent der vorgesehenen

Studienplätze im Studiengang vergeben werden. In anerkannten Härtefällen werden zulassungsberechtig­

te Studienbewerber ohne Berücksichtigung der unter§ 3 genannten Auswahlkriterien direkt zum Studium

zugelassen. Bewerberinnen und der Bewerber müssen bei Einreichen ihres formlosen Antrags auf Aner­

kennung als Härtefall so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe nachweisen,

dass ihnen nicht zugemutet werden kann, das beabsichtigte Studium zu einem späteren Zeitpunkt zu

beginnen. Zu den möglichen Gründen zählen besondere gesundheitliche Gründe (z. 8. Krankheit mit

Verschlimmerungstendenz oder Behinderung, die einen sofortigen Studienbeginn erfordern) und besonde­

re familiäre oder soziale Gründe (nicht bei finanziellen Schwierigkeiten, Unterhaltspflichten etc.). Die

Gründe müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen und durch geeignete Unterlagen nachgewie­

sen werden. Über solche Anträge entscheidet die Geschäftsleitung.

§ 5 - Mitteilung der Zulassungsentscheidung und Widerspruchsregelung

(1) Die Entscheidung des Fachbereichs wird der Bewerberin I dem Bewerber von der zentralen Zulas­

sungsstelle der Hochschule mitgeteilt. Im Falle einer positiven Entscheidung werden ihr / ihm die

nächsten Schritte zur Immatrikulation eröffnet; im Falle einer negativen Entscheidung ergeht ein ent­

sprechender Bescheid.

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 06. März 2013 und genehmigt durch den Präsi­

denten am 06.03.2013.

Köln, den 12. März 2013

Der Präsident

Rheinische Fachhochschule Köln

Prof. Dr. G. Cox

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Anlage zur 820 vom 12. März 2013

Für duale Studiengänge gilt zusätzlich zu §2 BZO vom 12. März 2013 folgende Zulassungsvoraussetzung:

Bei Studienbeginn müssen Studierende einen Praktikums-, Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag mit einem Kooperationspartner vorlegen.

Köln, den ;f 1. 7./6

Prof. Dr. Martin Wortmann

Präsident

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Anlage zur 820 vom 12. März 2013

Für den Studiengang Prozesstechnik (Studienformen berufsbegleitend und dual ausbil­dungsintegrierend) gelten ergänzend zur Bachelor-Zulassungsordnung der RFH Köln die folgenden Zusatzregelungen:

(1) Pro Studiengruppe können bis zu 30 Studierende zugelassen werden, sofern sie grund­sätzlich gern. den Vorgaben der BPO und gern. den geltenden hochschulrechtlichen Vor­gaben zulassungsberechtigt sind.

(2) Jede Studiengruppe setzt sich ohne weitere Quotierung zusammen aus Studierenden der Studienformen berufsbegleitend und dual ausbildungsintegrierend.

(3) Bewerber für die berufsbegleitende Studienform müssen

a. einen Abschluss als Industriemeister Chemie oder Techniker für Labortechnik bzw. Verfahrenstechnik (ehemals Chemotechniker) oder

b. eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Chemikanten, Chemielaboranten oder zu einem vergleichbaren Ausbildungsberuf in der Prozessindustrie oder

c. eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit auf einem der unter Zif­fern a. und b. genannten Gebiete

nachweisen.

(4) Bewerber für die dual ausbildungsintegrierende Studienform müssen einen Ausbildungs­vertrag zum Chemikanten. Chemielaboranten oder zu einem vergleichbaren Ausbil­dungsberuf in der Prozessindustrie vorlegen.

(5) Ein Nachweis über praktische Tätigkeiten im Sinne von § 4 (3) BPO ist für die Studienzu­lassung nicht erforderlich.

Köln , den 31 .10.2016

Prof. Dr. Martin Wortmann

Präsident

Rheinische Fachhochschule Köln gGmbH Schaevenstraße 1 a-b · 50676 Köln Tel. 0221-20302-0 · Fax 0221-20302-45 www.rfh-koeln .de · [email protected]

Geschäftsführer: Prof. Dr. Martin Wortmann· Thore Eggert USt-IdNr. DE 251559 067 Amtsgericht Köln HRB 58883

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Anlage zur BZO vom 12. März 2013

Studiengang Produktionstechnik

Für den Studiengang Produktionstechnik (B. Eng.) werden ergänzend zur Bachelor-Zulas­sungsordnung (BZO) der RFH Köln folgende Zusatzregelungen getroffen:

(1) Studienform Vollzeit (180 und 210 CP)

a. Der Nachweis praktischer Tätigkeit(§ 4 Abs. (3b) BPO) wird für den Studiengang Produktionstechnik (B. Eng.) wie folgt spezifiziert:

i. Vor Studienbeginn ist ein 6-wöchiges Grundpraktikum im Bereich der Pro­duktion mit den Schwerpunkten Urformen, Umformen und Trennen nachzu­weisen.

ii. Bis zum Ende des 4. Semesters ist ein 6-wöchiges Fachpraktikum im Be­reich der Produktion mit den Schwerpunkten Fügen/Montage, Qualitätssi­cherung und Arbeitsvorbereitung nachzuweisen.

b. Die Notwendigkeit zum Nachweis eines Praktikums entfällt

i. im Falle einer absolvierten Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker, In­dustriemechaniker, Werkzeugmechaniker, Konstruktionsmechaniker oder Anlagenmechaniker

ii. bei Vorliegen einer Techniker- oder Meisterausbildung auf dem Gebiet der Produktionstechnik,

iii. für Absolventen der Fachoberschule für Technik sowie

iv. beim Nachweis einer mindestens einjährigen qualifizierten Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Produktionstechnik.

(2) Studienform Teilzeit/ dual berufsintegrierend

a. Bewerber für die dual berufsintegrierende Studienform müssen eine abgeschlos­sene Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker, Industriemechaniker, Werkzeug­mechaniker, Konstruktionsmechaniker, Anlagenmechanik oder einem anderen technischen Ausbildungsberuf nachweisen. Im Fall einer kaufmännischen Ausbil­dung muss ein beruflicher Zusammenhang mit dem produzierenden Gewerbe nachgewiesen werden, z.B. als Industriekaufmann.

b. Bewerber müssen ferner eine zum Zeitpunkt der Immatrikulation bestehende Be­rufstätigkeit mit Bezug zum produzierenden Gewerbe nachweisen.

Rheinische Fachhochschule Köln gGmbH Schaevenstraße 1 a-b · 50676 Köln Tel. 0221-20302-0 · Fax 0221-20302-45 www.rfh-koeln.de · [email protected]

Geschäftsführer: Prof. Dr. Martin Wortmann Thore Eggert USt-IdNr. DE 251 559 067 Amtsgericht Köln HRB 58883

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c. Sollte die Berufsausbildung auf einem anderen als den in Ziffer a. genannten Ge­bieten abgeschlossen worden sein, ist zusätzlich zu einer bestehenden Berufstä­tigkeit gern. Ziffer b. eine mindestens einjährige qualifizierte Berufstätigkeit mit Be­zug zum produzierenden Gewerbe nachzuweisen.

d. Ein Nachweis über praktische Tätigkeiten im Sinne von§ 4 (3) BPO ist für die Stu­dienzulassung nicht erforderlich .

(3) Studienform Teilzeit/ dual ausbildungsintegrierend

a. Bewerber für die dual ausbildungsintegrierende Studienform müssen einen zum Zeitpunkt der Immatrikulation bestehenden Ausbildungsvertrag zum Zerspanungs­mechaniker, Industriemechaniker, Werkzeugmechaniker, Konstruktionsmechani­ker oder Anlagenmechaniker nachweisen. Im Fall einer kaufmännischen Ausbil­dung muss ein beruflicher Zusammenhang mit dem produzierenden Gewerbe nachgewiesen werden, z.B. als Industriekaufmann.

b. Ein Nachweis über praktische Tätigkeiten im Sinne von§ 4 (3) BPO ist für die Stu­dienzulassung nicht erforderlich.

Köln, den /(f'),()1 .2t>A-~

Prof. Dr. Martin Wortmann

Präsident

Rheinische Fachhochschule Köln gGmbH Schaevenstraße 1 a-b · 50676 Köln Tel. 0221-20302-0 · Fax 0221-20302-45 www.rfh-koeln.de · [email protected]

Geschäftsführer: Prof. Dr. Mart in Wortmann Thore Eggert USt-IdNr. DE 251559067 Amtsgericht Köln HRB 58883

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Anlage zur 820 vom 12. März 2013

Studiengang „Intensivierte Fachpflege", B.Sc.

Für den Studiengang „Intensivierte Fachpflege" gelten ergänzend zur BZO der RFH Köln vom 12. März 2013 die folgenden Zusatzregelungen:

(1) Zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung ist

a) eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/­in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in

oder

b) eine Ausbildung als Operationstechnische(r) Assistent(in) (OTA) Anästhesietechnische(r) Assistent(in) (ATA) Chirurgische-Technische(r) Assistent(in) (CTA)

erforderlich.

(2) Es erfolgt eine Anrechnung von 90 CP für Bewerber nach 1a):

bei einer abgeschlossenen Weiterbildung zum/zur Fachgesundheits- und Fachkrankenpfleger/-in für

o lntensivpflege und Anästhesie o Pflege in der Onkologie o Operationsdienst o Psychiatrische Pflege

bzw. Fachgesundheits- und Kinder-krankenpfleger/-in für o Pädiatrische lntensivpflege und Anästhesie o Pflege in der Pädiatrischen Onkologie

(3) Es erfolgt eine Anrechnung von 90 CP für Bewerber nach 1b), wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt wurden:

(3.1.) Bei einer nachgewiesenen Berufserfahrung von fünf Jahren und einer bestandenen Zugangsberechtigungsprüfung.

(3.2) Die Zugangsberechtigungsprüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten (es gilt der Nachteilsausgleich gemäß §10 (9) der gültigen BPO der RFH Köln):

(3.2.1) einer zwei-stündigen schriftlichen Prüfung und

(3.2.2) einer 30-minütigen mündlichen Prüfung, sofern die Prüfung gern. 3.2.1. bestanden wurde.

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(3.3) Das Ergebnis der Prüfung unter 3.2.1 wird innerhalb von 7 Tagen dem Bewerber mitgeteilt. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.

Eine Wiederholung der Prüfung ist einmalig - allerdings nicht in demselben Bewerbungssemester - möglich.

(3.4) Für eine Anerkennung von 90 CP sind darüber hinaus von den Bewerbern gemäß 1 b) noch fachspezifische Studienleistungen bis zur Zulassung zur Bachelorthesis beim Prüfungsamt nachzuweisen:

(3.4.1) mit einer Ausbildung zur/zum OTA. CTA: mindestens 6 CP Innere Medizin

(3.4.2) mit einer Ausbildung zur/zum AT A: mindestens 6 CP Chirurgie

Für alle Prüfungen gilt der Nachteilsausgleich gern. BPO § 10 (9).

Köln, den 19.01.2018

Prof. Dr. Martin Wortmann

Präsident

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