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Ausgabe 02 // 22. Januar 2020 ... · im Aktionsplan Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate...

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Ausgabe 02 // 22. Januar 2020 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern www.deutscher-anwaltspiegel.de In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal Europäisches Gesellschaſtsrecht • Unternehmensbewertung/Gesellschaſtsrecht Arbeitsrecht • Restrukturierung/Insolvenzrecht
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Page 1: Ausgabe 02 // 22. Januar 2020 ... · im Aktionsplan Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance aus dem Dezember 2012, in dem die Europäische Kommission Initiativen

Ausgabe 02 // 22. Januar 2020

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal

Europäisches Gesellschaftsrecht • Unternehmensbewertung/Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht • Restrukturierung/Insolvenzrecht

Page 2: Ausgabe 02 // 22. Januar 2020 ... · im Aktionsplan Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance aus dem Dezember 2012, in dem die Europäische Kommission Initiativen

News & Services

Prof. Dr. Thomas Wegerich

Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

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Liebe Leserin, lieber Leser,

das Netzwerk des Deutschen AnwaltSpiegels wächst auch in 2020. Mit Tjerk Schlufter, Head of Legal & Compliance & Data Protection bei Fresenius, haben wir wiederum einen hochkarätigen Fachbeirat ge-winnen können. Mit Bryter, einem der spannendsten Unternehmen in der Legal-Tech-Szene, ist ein neuer Kooperationspartner an Bord und erweitert durch die Gründer Michael Grupp und Dr. Micha-Manuel Bues unser Know-how zum Thema Digitalisierung. – Willkommen im Club!

Wenn Sie wissen möchten, welche Themen in der Unternehmensbewertung in diesem Jahr auf Sie zukommen, dann sollten Sie den Beitrag von André Menze, Frederic Werner und Nils Rullkötter lesen. Die arbeitsrechtlichen Perspektiven für die kommenden zwölf Monate hat Dr. Christian Bloth für Sie zusam-mengestellt. Und über die gesellschaftsrechtliche EU-Mobilitätsrichtlinie berichten Dr. Tobias de Raet und Dr. Alexander von Rummel, LL.M. Viel Weitsicht schon bei der Lektüre ist garantiert.

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Thomas Wegerich

_ Europäisches Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . .3

In Vielfalt geeint: Das Gesellschafts-recht wird noch europäischer –Die EU-Mobilitätsrichtlinie schafft einen einheitlichen Rechtsrah-men für grenzüberschreitende Formwechsel, Spaltungen und Verschmelzungen Von Dr. Tobias de Raet und Dr. Alexander von Rummel, LL.M., beide Berlin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

_ Unternehmensbewertung/ Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . .6

Wie ist 2020 zu bewerten? –Aktuelle Tendenzen bei gesell-schaftsrechtlich veranlassten Unternehmensbewertungen und Ausblick auf 2020Von André Menze, Frankfurt am Main, Frederic Werner, Düsseldorf, und Nils Rullkötter, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

_ Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . .12

Viele offene Themen auf der Agenda – Im Blickpunkt: Arbeitsrechtliche Perspektiven 2020Von Dr. Christian Bloth, Frankfurt am Main. . . . . . . . . . . . . . 12

_ Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . .15

Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos – Freistellung in gerichtlichem Vergleich – Im Blickpunkt: Urteil des BAG vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18Von Stephanie Simokat, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

_ Restrukturierung/ Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . .18

Dunkle Wolken über der deutschen Automobilindustrie – Was zu tun ist: Diese Optionen haben Unter-nehmen in der HinterhandGastbeitrag von Dr. Alexandra Schluck-Amend, Stuttgart, und Dr. Daniel Ludwig, Hamburg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26Kontakte und Ansprechpartner. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30

Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31

2 // Inhalt und EditorialAusgabe 02 // 22. Januar 2020

Deutscher AnwaltSpiegel

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In Vielfalt geeint: Das Gesellschaftsrecht wird noch europäischerDie EU-Mobilitätsrichtlinie schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Formwechsel, Spaltungen und Verschmelzungen

Von Dr. Tobias de Raet und Dr. Alexander von Rummel, LL.M.

Das Motto der EU lautet „In Vielfalt geeint“. Hochaktuel-le politische Themen wie der Brexit oder alle Fragen rund um Asyl und Migration erwecken zuweilen den Eindruck, dass es in der EU derzeit mehr um die Vielfalt als die Einigkeit geht. Das täuscht jedoch darüber hinweg, dass im Schatten dieser Themen bedeutende Projekte vor-angetrieben werden. Dies gilt etwa für das europäische Gesellschaftsrecht: Am 01.01.2020 ist die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Ver-schmelzungen und Spaltungen (MobilitätsRL) in Kraft getreten. Die MobilitätsRL ist der zweite Teil des soge-nannten „Company Law Package“ aus dem April 2018; als erster Teil ist im Sommer 2019 bereits die Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (DigitalisierungsRL) in Kraft getreten (siehe dazu Birkholz in Ausgabe 14/2017 des Deutschen AnwaltSpiegels: HIER).

Bisheriger Kodifizierungsbestand grenzüber-schreitender Umwandlungsvorgänge innerhalb der EUBisher bestanden nur für Teilbereiche grenzüberschrei-tender Umwandlungsvorgänge Regelungen im europä-ischen Sekundärrecht. Das Recht grenzüberschreiten-

der Umwandlungen in Europa ist stattdessen vor allem durch das europäische Primärrecht geprägt.

Auf sekundärrechtlicher Grundlage sind grenzüber-schreitende Umwandlungsvorgänge innerhalb der EU beispielsweise unter Einbindung einer Europäischen Ak-

tiengesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossen-schaft (SCE) denkbar, wenn eine SE oder eine SCE durch Verschmelzung oder Umwandlung nationaler Aktienge-sellschaften oder Genossenschaften gebildet wird. Vor allem gilt aber seit Ende 2005 die Richtlinie 2005/56/

Im globalen Wettbewerb wird das europäische Gesellschaftsrecht nur dann bestehen können, wenn es als Einheit und nicht als Flicken-teppich wahrgenommen wird.

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3 // Europäisches GesellschaftsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

Deutscher AnwaltSpiegel

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EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (VerschmelzungsRL), die mittlerweile in der Richtlinie (EU) 2017/1132 über be-stimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschafts-rechtsRL) aufgegangen ist. Diese Vorgaben setzte der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 122a ff. des Umwand-lungsgesetzes um.

Neben der so geregelten grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften gab es aber bisher keine sekundärrechtlichen Vorgaben. Weder die Verschmelzung anderer Gesellschaftsformen (insbeson-dere Personengesellschaften) noch andere Umwand-lungsvorgänge wie grenzüberschreitende Spaltungen oder grenzüberschreitende Formwechsel waren sekun-därrechtlich geregelt. Mit einer Vielzahl wegweisender Urteile – etwa in den Sachen „Centros“, „Überseering“, „Inspire Art“, „VALE“ und „Polbud“ – hat der EuGH aber in den letzten Jahrzehnten deutlich gemacht, dass auch die sekundärrechtlich nicht geregelten Umwandlungsvor-gänge auf Grundlage der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) zulässig und möglich sein müssen. Mangels sekundärrechtlicher Umsetzung bestanden aber in der Praxis erhebliche Umsetzungsunsicherheiten. Hier setzt die Mobilitätsrichtlinie an, indem sie für klare Vorgaben sorgt und erhebliche (wenngleich nicht alle) Regelungs-lücken schließt.

Vom Aktionsplan Europäisches Gesellschafts-recht 2012 zur MobilitätsRL Der MobilitätsRL ging ein langwieriges Gesetzgebungs-verfahren voraus. Bedeutende Teile haben ihre Wurzeln im Aktionsplan Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance aus dem Dezember 2012, in dem

die Europäische Kommission Initiativen zur grenzüber-schreitenden Sitzverlegung, eine Verbesserung des Me-chanismus für grenzüberschreitende Verschmelzungen sowie die Genehmigung grenzüberschreitender Spal-tungen in Aussicht stellte. Dies führte zunächst dazu, dass mehrere gesellschaftsrechtliche Richtlinien in der GesellschaftsrechtsRL gebündelt wurden. Ziel war es, das europäische Gesellschaftsrecht anwenderfreundlicher zu gestalten und Inkonsistenzen zu beseitigen. Schon dies war ein großer Wurf, da es dadurch gelang, die bis-herige Zersplitterung im europäischen Gesellschafts-recht weitgehend zu beseitigen.

Als Teil des Company Law Package wurde dann im April 2018 erstmals ein Entwurf der MobilitätsRL vorge-legt, mit der die GesellschaftsrechtsRL geändert werden sollte. In Rekordzeit passierten die Entwürfe die europä-ischen Institutionen und das Trilogverfahren. Schon im April 2019 lag ein nahezu finaler Entwurf vor, der entge-gen den ursprünglichen Planungen jedoch nicht mehr vor der Europawahl im Mai 2019, sondern erst im Novem-ber 2019 verabschiedet werden konnte. Er schafft einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für nahezu alle nationalen und grenzüberschreitenden Umwand-lungsformen (Formwechsel, Spaltung, Verschmelzung).

Erstmalige Kodifizierung des grenzüber-schreitenden FormwechselsEin bedeutender Schritt ist die erstmalige sekundär-rechtliche Kodifizierung des grenzüberschreitenden Formwechsels, der mit der MobilitätsRL unter der – aus deutscher Begriffssystematik irreführenden – Bezeich-nung „grenzüberschreitende Umwandlung“ in Art. 86a bis 86t in die GesellschaftsrechtsRL eingeführt wird.

Dass es für diese Form der Umwandlung ein erhebli-ches Bedürfnis in der Praxis gibt, verdeutlichen die zahl-reichen hierzu ergangenen EuGH-Urteile. Schon im Jahr 2012 entschied der EuGH im Urteil „VALE“, dass die EU-Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV und 54 AEUV) einer nationalen (im konkreten Fall: italienischen) Regelung entgegensteht, die zwar für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer Umwandlung gestattet, aber die Umwandlung einer dem Recht eines anderen Mitglied-staats unterliegenden Gesellschaft in eine inländische Gesellschaft mittels Gründung der letztgenannten Ge-sellschaft generell nicht zulässt (sog. Herein-Formwech-sel). Das OLG Nürnberg übertrug diese Entscheidung im Jahr 2013 auf den Herein-Formwechsel in die deutsche Rechtsordnung.

Im Jahr 2017 entschied der EuGH in der Rechtssache „Polbud“ sodann den umgekehrten Fall des sogenann-ten Heraus-Formwechsels: Die Niederlassungsfreiheit umfasse auch die formwechselnde Umwandlung durch die isolierte Satzungssitzverlegung, wenn die im Zu-zugsmitgliedstaat geltenden Bestimmungen eingehal-ten werden. Eine nationale Regelung, die einen grenz-überschreitenden Formwechsel durch die Verlegung des Satzungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat davon ab-hängig mache, dass die Gesellschaft (im Herkunftsstaat) aufgelöst werde, sei eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.

Trotz dieser eindeutigen EuGH-Rechtsprechung be-stehen in der Praxis nach wie vor erhebliche Unterschie-de zwischen den Mitgliedstaaten in der tatsächlichen Durchführbarkeit von grenzüberschreitenden Form-wechseln. Dies liegt vor allem daran, dass die nationalen Gesetze zur Registerführung sowie die Praxis der re-

4 // Europäisches GesellschaftsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

Deutscher AnwaltSpiegel

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gisterführenden Stellen kaum aufeinander abgestimmt sind. Erfahrungswerte zu den konkreten Anforderungen sind daher bislang nur für Formwechsel zwischen ausge-wählten Mitgliedstaaten verfügbar.

Erstmalige Kodifizierung der grenzüber-schreitenden SpaltungVon ähnlicher Relevanz ist die erstmalige sekundärrecht-liche Kodifizierung der grenzüberschreitenden Spaltung in den durch die MobilitätsRL eingeführten Art. 160a bis Art. 160u der GesellschaftsrechtsRL. Anders als bei Formwechsel und Verschmelzung ist das Ergebnis ei-ner Spaltung naturgemäß nicht nur ein, sondern es sind mindestens zwei verbleibende Rechtsträger. Deshalb ist eine komplexe Aufteilung von Rechten und Pflichten er-forderlich. Das betrifft insbesondere die Zuweisung von und die Haftung für (Alt-)Verbindlichkeiten, welche ei-ne erhebliche Bedeutung für den Schutz der Rechte der Gläubiger und Arbeitnehmer hat.

Angesichts der EuGH-Rechtsprechung zu den an-deren Umwandlungsformen konnte kaum Zweifel bestehen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Nie-derlassungsfreiheit grundsätzlich auch die grenzüber-schreitende Spaltung ermöglichen müssen. Aufgrund der zuvor genannten Komplexitäten sowie damit einher-gehender Bewertungsfragen wurden jedoch – anders als beim grenzüberschreitenden Formwechsel – keine nennenswerten praktischen Versuche unternommen, grenzüberschreitende Spaltungen unter Berufung auf europäisches Primärrecht durchzuführen.

Es ist daher ein großer Fortschritt, dass die Mobili-tätsRL nun erstmals einen sekundärrechtlichen Rechts-rahmen für die grenzüberschreitende Spaltung schafft.

Novellierung der Regelungen für grenzüber-schreitende VerschmelzungenSchließlich werden durch die MobilitätsRL die bestehen-den sekundärrechtlichen Vorschriften zur grenzüber-schreitenden Verschmelzung (Art. 118 bis Art. 134 der Ge-sellschaftsrechtsRL) novelliert.

Die Änderungen der MobilitätsRL betreffen neben re-daktionellen Klarstellungen vor allem Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsge-sellschafter. Die Änderungen beruhen zum einen auf Er-fahrungen aus der Praxis und sollen zum anderen einen möglichst einheitlichen Verfahrensrahmen für sämt-liche grenzüberschreitende Umwandlungsformen – Formwechsel, Spaltungen, Verschmelzungen – schaffen.

Umsetzung bis Anfang 2023Die Mitgliedstaaten müssen die MobilitätsRL bis zum 31.01.2023 umsetzen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu eine Experten-kommission eingesetzt.

Angesichts der grenzüberschreitenden Elemente sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Mobi-litätsRL Hand in Hand arbeiten, um den sekundärrecht-lichen Rahmen in praxistaugliche nationale Gesetze umzusetzen. Dabei bietet es sich an, über den von der MobilitätsRL vorgegebenen Mindestrahmen hinaus-zugehen, um weiter verbleibende Lücken zu schließen (Gold-Plating). So geltend die Vorgaben der Mobilitäts-RL nach wie vor nur für Kapitalgesellschaften und in ei-nigen Teilen sogar nur für Aktiengesellschaften (sowie vergleichbare Rechtsformen). Die Mitgliedstaaten soll-ten erwägen, vergleichbare Regelungen für grenzüber-schreitende Umwandlungen von Personengesellschaf-

ten zu schaffen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Niederlassungsfreiheit sich auch auf solche erstreckt. Die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Spaltung beziehen sich außerdem nur auf die Spaltung zur Neu-gründung. Im Rahmen der Umsetzung sollte auch die grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme mitgere-gelt werden.

FazitDie Geschichte des europäischen Gesellschaftsrecht ist noch lange nicht zu Ende erzählt. Wie so oft, hat der EuGH bedeutende Impulse für die Fortentwicklung des Sekundärrechts gesetzt. Die Mitgliedstaaten sollten dies als Chance begreifen: Im globalen Wettbewerb wird das europäische Gesellschaftsrecht nur dann bestehen kön-nen, wenn es als Einheit und nicht als Flickenteppich wahrgenommen wird. � F

[email protected] www.lindenpartners.eu

Dr. Tobias de Raet, Rechtsanwalt, Partner, lindenpartners, Berlin

[email protected]

Dr. Alexander von Rummel, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, lindenpartners, Berlin

5 // Europäisches GesellschaftsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

Deutscher AnwaltSpiegel

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Wie ist 2020 zu bewerten? Aktuelle Tendenzen bei gesellschaftsrechtlich veranlassten Unternehmensbewertungen und Ausblick auf 2020

Von André Menze, Frederic Werner und Nils Rullkötter

Trotz aufkommender Konjunktursorgen und politischer Risiken zeigten sich die Aktienmärkte in 2019 erstaunlich robust, so dass auf Jahressicht erhebliche Kursgewinne zu verzeichnen sind. Ungeachtet der Handelskonflik-te und politischen Risiken, die in einer Abschwächung der Weltwirtschaft und in der Folge in zahlreichen Ge-

winnwarnungen resultierten, konnten teilweise sogar Rekordkurse erzielt werden. Ein wesentlicher Einfluss-faktor für diese Entwicklung dürfte – neben dem nied-rigen Ausgangskursniveau zum Jahresbeginn 2019 – die expansive Geldpolitik der Zentralbanken, insbesondere die der Europäischen Zentralbank sein. Damit in engem

Zusammenhang stehend, reduzierte sich auch das Zins-niveau im Euroraum bis zum dritten Quartal 2019 weiter deutlich. Langlaufende 30-jährige deutsche Staatsanlei-hen wiesen zwischenzeitlich sogar negative Renditen auf. Durch den Kapitalmarktbezug wirken diese Ent-wicklungen über mehrere Wege auf die Unternehmens-bewertung. Zwar gehen fallende Renditen auf (quasi-)risikolose Staatsanleihen mit sinkenden Basiszinssätzen nach IDW einher, was sich isoliert betrachtet senkend auf die Eigenkapitalkosten auswirkt. Andererseits zeig-ten sich die implizit auf Basis von Analystenschätzungen und aktueller Marktkapitalisierung ermittelten Rendite-erwartungen tendenziell auf dem Niveau der Vorjahre, was klar für eine erhöhte erwartete Risikoprämie spricht. Tatsächlich wurde, unter anderem darauf gestützt und der Entwicklung des risikolosen Zinses entgegenlaufend, die Marktrisikoprämie für Zwecke der Unternehmensbe-wertungen leicht angehoben.

Die Themen Aktienkurse und Risikoprämien bzw. -abschläge wurden auch in aktuellen Gerichtsentschei-dungen aufgegriffen. Während erstinstanzlich der Bör-senkurs als rechtlicher Abfindungsmaßstab vereinzelt eine Aufwertung erfuhr und eine zweitinstanzliche Entscheidung Start-up-Risikoabschläge als angemessen beurteilte, setzte sich die höchstrichterliche Rechtspre-chung unter anderem mit der Frage der Risikoprämie in der Entgeltregulierung auseinander. Mit besonderem

In 2020 werden die Gerichte sich mit ersten Bewertungsfällen befassen zu haben, bei denen die aktualisierte Empfehlung des FAUB zur Marktrisikoprämie Anwendung findet.

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6 // Unternehmensbewertung/GesellschaftsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

Deutscher AnwaltSpiegel

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Interesse und überaus hoher Wertrelevanz werden im Jahr 2020 Entscheidungen erwartet, die den diskontier-ten Ausgleich als Wertuntergrenze bei vorangehendem Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag und die Relevanz des Börsenkurses für Zwecke der Ab-findungs- bzw. Ausgleichsbemessung zum Gegenstand haben.

Risikoloser Basiszinssatz weiter rückläufigGetrieben durch die wirtschaftlichen Unsicherheiten und die expansive Geldpolitik der EZB, entwickelte sich das quasi-risikolose Renditeniveau deutscher Staatsan-leihen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 wei-ter deutlich rückläufig und erreichte für 30-jährige deut-sche Staatsanleihen im Herbst 2019 seinen Tiefpunkt. Zu diesem Zeitpunkt ermittelte sich nach der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vorgeschlagenen Metho-de und auf Basis der am Kapitalmarkt beobachtbaren Renditestruktur deutscher Staatsanleihen ein (risikolo-

ser) Basiszinssatz von gerundet 0,0%, wobei der unge-rundete Stichtagsbasiszins noch sogar leicht unterhalb von 0,0% lag. Davon ausgehend, entwickelte sich das langfristige risikolose Zinsniveau, wie Abbildung 1 zeigt, zum Jahresende 2019 leicht steigend auf stichtagsgenau rund 0,3%.

Mittelfristig ist aufgrund der anhaltenden lockeren Geldpolitik und der sich schwach entwickelnden makro-ökonomischen Indikatoren (wie Industrieproduktion, BIP und Welthandel) weiterhin von einem sehr geringen risi-kolosen Euro-Zinsniveau auszugehen.

Höhere Marktrisikoprämie: nunmehr 6,0% bis 8,0% vor sowie 5,0% bis 6,5% nach persönlichen SteuernUm eine mit Blick auf die Kapitalmarktsituation und der Höhe nach angemessene Bandbreite für die im Rahmen von Unternehmensbewertungen in Ansatz gebrach-te Marktrisikoprämie sicherzustellen, analysiert der

Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Be-triebswirtschaft des IDW (FAUB) kontinuierlich die Ent-wicklungen an den Kapitalmärkten auf Basis verschie-dener Indikatoren (unter anderem Ex-post-Analysen historischer Renditen, implizite (Eigen-)Kapitalkosten, Basiszinssätze, erwartete Inflationsraten). Aufgrund des risikolosen Zinsniveaus von nahe null hätte dies bei unverändertem Festhalten an der bisherigen Bandbrei-tenempfehlung für Marktrisikoprämien zu Gesamtren-diteerwartungen von 5,5% bis 7,0% geführt. Diese hätten damit die in der Vergangenheit beobachtbaren nomina-len Aktienrenditen, die um die erwartete Inflation erhöh-ten realen Aktienrenditen und die aus den Erwartungen von Analysten abgeleiteten impliziten Aktienrenditen, die in einer Gesamtbetrachtung nominale Renditen in einer Größenordnung von etwa 7% bis 9% nahelegen, erheblich unterschritten. In seiner Sitzung am 22.10.2019 hat der FAUB daher beschlossen, seine Empfehlung für die Bandbreite der Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern auf 6,0% bis 8,0% anzuheben. Ausgehend von diesen Vorsteuergrößen empfiehlt der FAUB nunmehr eine Bandbreite für die Marktrisikoprämie nach persönli-chen Steuern von 5,0% bis 6,5%.

Auch wenn diverse und aussagekräftige Indikatoren auf dieses erhöhte Niveau der Risikoprämie hindeuten, bleibt die vollständig gerichtsübergreifende Akzeptanz des Ansatzes der erhöhten Bandbreitenempfehlung für Marktrisikoprämien abzuwarten.

Rechtsprechung zur MarktrisikoprämieDie Höhe der „richtigen“ Marktrisikoprämie wurde auch in 2019 nicht einheitlich von sämtlichen entscheidungs-relevanten Gerichten beurteilt. Während der Großteil Quelle: Bloomberg L.P., New York/USA

Abbildung 1: Renditeentwicklung der 30-jährigen deutschen Bundesanleihe (Jan. 2009 – Dez. 2019)

7 // Unternehmensbewertung/GesellschaftsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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der Landes- und Oberlandesgerichte zu den vergange-nen Bewertungsstichtagen die verwendete Marktrisiko-prämie von 5,5% nach persönlichen Steuern und damit die Mitte der vom FAUB bisher vorgeschlagenen Band-breite akzeptiert hat, beurteilte jedoch das OLG Mün-chen weiterhin eine Marktrisikoprämie am unteren Ende der zu den vergangenen Bewertungsstichtagen verlaut-barten Bandbreite von 5,0% als sachgerecht.

Eine gewisse Unsicherheit auf die Marktrisikoprämie strahlte zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Strom- und Gasentgeltregulierung (vgl. BGH-Entscheidungen vom 09.07.2019, Az. EnVR 52/18 und EnVR 41/18) auf die Unternehmensbewertung aus. Zwar wurde in den beurteilten Sachverhalten eine geringere Marktrisikoprämie als bei gesellschaftsrecht-lich veranlassten Bewertungen üblich angesetzt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Ausgangskonstellation anders gelagert ist sowie die entscheidungserheblichen Rahmenbedingungen verschieden sind. Auch führt der BGH eigens aus, dass es sich bei der Empfehlung des FAUB um eine alternativ in Betracht kommende Berech-nungsmethode handele. Es wird weiter dargestellt, dass für die Wahl der Methode ein Spielraum besteht, wobei der BGH keinerlei methodische Vorgaben für die Ermitt-lung des Eigenkapitalzinssatzes und seiner Parameter macht. Auch einzelne Spruchgerichte haben diese Ent-scheidungen des BGH für Unternehmensbewertungen in ihren Urteilsbegründungen bereits aufgegriffen. So hat jüngst das LG Dortmund im Falle eines vergangenen Squeeze-outs die Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 5,5% (also die Mitte der zum Bewertungs-stichtag verlautbarten FAUB-Bandbreite) bekräftigt (vgl. Beschluss vom 30.09.2019, Az. 18 O 34/15). Dabei hat das

LG Dortmund explizit dargestellt, dass sich aus den bei-den BGH-Entscheidungen nichts gegen die angesetzte Marktrisikoprämie von 5,5% nach persönlichen Steuern ergibt.

Dadurch, dass der BGH im entschiedenen Fall kei-ne Unternehmensbewertung beurteilt und zudem die Empfehlung des FAUB eigens als alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode klassifiziert hat, sind unseres Erachtens keine Auswirkungen auf die Bemes-sung der Marktrisikoprämie im Rahmen von Unterneh-mensbewertungen zu erwarten.

Wachstumsabschlag: Inflationserwartungen auf Niveau des Vorjahres Neben den Prognosen einzelner Wirtschaftsinstitute weisen die Marktpreise inflationsgeschützter Anleihen sowie der sogenannten Inflation-linked Swaps, wie Ab-

bildung 2 zeigt, eine relativ flache Entwicklung der Infla-tionsraten in Deutschland im Vergleich zum Vorjahr auf.

Daher ist auch bei Unternehmensbewertungen zu künftigen Stichtagen durchschnittlich von ähnlichen Wachstumsabschlägen wie in den Vorjahren auszuge-hen.

Unternehmensplanung: Gewinnwarnungen in 2019 auf hohem NiveauAuch in 2019 senkten Analysten für zahlreiche Unter-nehmen ihre Ergebnisschätzungen für 2019 und die Folgejahre. Zudem lag die Anzahl der von den Unter-nehmen veröffentlichten Gewinnwarnungen deutlich über dem durchschnittlichen Niveau der Vorjahre. In der Folge ist zwar der aus einem niedrigeren prognostizier-ten Ergebnis abgeleitete finanzielle Überschuss des ers-ten Planjahres ebenfalls niedriger. Im Gegenzug ist

Quelle: Bloomberg L.P., New York/USA

Abbildung 2: Entwicklung der Inflationserwartungen (Jan. 2009 – Dez. 2019)

8 // Unternehmensbewertung/GesellschaftsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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davon auszugehen, dass sich für die darauf folgenden Planjahre jedoch durchschnittlich höhere Ergebnisstei-gerungen in der Planungsrechnung oder in den Analys-tenschätzungen zeigen.

Bereits in unserem „Ausblick 2019“ vor einem Jahr (vgl. Deutscher AnwaltSpiegel 3/2019, HIER) wurde auf die zunehmende Bedeutung von Ausfallrisiken im Rah-men von Unternehmensbewertungen und Distressed-Bewertungen hingewiesen. Auch wenn die Anzahl an Insolvenzen in Deutschland auf vergleichbarem Niveau wie in den Vorjahren lag, nahm die Anzahl von Insol-venzen oder Schutzschirmverfahren vergleichsweise großer und umsatzstarker Gesellschaften zu (etwa Ger-ry Weber, Senvion, Thomas Cook, Condor, Eisenmann, Loewe, Euromicron). Auch wenn die niedrigen Zinsen die Finanzierung tendenziell erleichtern, sind vor allem Firmen mit hohen Verschuldungsgraden und mit Her-ausforderungen in Hinblick auf die digitale Transforma-tion oder ein geringmargiges Endverbrauchergeschäft betroffen. Somit zeigt sich, dass solche Insolvenzrisiken ökonomisch und bewertungstechnisch unter Berück-sichtigung der fallspezifischen Besonderheiten berück-sichtigt werden sollten. Welcher methodische Ansatz dabei auf die Akzeptanz der Gerichte stößt, bleibt weiter abzuwarten.

Bei der Bewertung so genannter Start-up-Unterneh-men mit jungen Geschäftsmodellen ist die Berücksichti-gung von Ausfall- und Überlebenswahrscheinlichkeiten bereits in der Praxis breit etabliert. Ein aktuelles Urteil des OLG München untermauert die Plausibilität sol-cher Risikoabschläge für Geschäftsmodelle im Start-up-Bereich (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 31 Wx 340/17). Im konkreten Fall wurden spezifische

Start-up-Abschläge von 65% bzw. 90% (auf die Planung bezogen) angesetzt und aufgrund des deutlich höheren Risikos bei gleichzeitiger Verwendung von einheitlichen Kapitalkosten wie für die übrigen Unternehmensbe-standteile seitens des OLG München als sachgerecht beurteilt. Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Start-up-Geschäftsmodellen ist von einer steigenden Relevanz dieser Abschläge für einzelne Geschäftseinheiten aus-zugehen.

Wertauswirkungen von erwarteten ParameteränderungenIn Abhängigkeit von ihrer weiteren künftigen Entwick-lung können ausgewählte, oben erläuterte Bewer-tungsparameter sowohl unternehmenswertsenkend als auch unternehmenswerterhöhend wirken. Aus-gehend von den zum Jahresende 2019 vorherrschen- den Parameterkonstellationen lassen sich die Erwar-tungen in Bezug auf einzelne Bewertungsparameter für das Jahr 2020 und daraus resultierende Auswirkun-

gen auf den Unternehmenswert wie in Abbildung 3 skizzieren.

Richtungsweisende und fallübergreifende Urteile zur Relevanz des BörsenkursesIm Rahmen der langjährigen Börsenkurs-Rechtspre-chung der deutschen Spruchverfahrenspraxis gilt der Börsenkurs grundsätzlich als Wertuntergrenze für die Bemessung von Abfindungen. Die alleinige Maßgeblich-keit des Börsenkurses für die Bemessung der Barabfin-dung und der festen Ausgleichszahlung wurde jedoch überwiegend abgelehnt. Zwar hatte der BGH in 2016 (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – II ZB 25/14) im Falle eines Squeeze-outs ausgeführt, dass das alleinige Ab-stellen auf den Börsenwert durchaus ausreiche, da auch bei der zum Schutz der Minderheitsaktionäre gebotenen Berücksichtigung des Börsenwerts der Wert eines An-teils nicht unabhängig vom Unternehmenswert ermit-telt werde. Jedoch fand der Börsenkurs bis dato gemäß gängiger Praxis und in der Rechtsprechung größten-

Bewertungsparameter Erwartungshaltung Auswirkung auf den Unternehmenswert

Abschätzung der Größenordnung (pauschaliert, c. p.)

Basiszinssatz Auf ähnlichem Niveau Neutral Eine Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte führt zu rund 5-10% geringeren Unternehmens-werten.

Wachstumsabschlag in der ewigen Rente

Auf ähnlichem Niveau Neutral Ein Rückgang von 0,5 Prozentpunkten führt zu rund 2-10% geringeren Unter-nehmenswerten.

Wachstum der Gesamt-leistung im Detail-planungszeitraum

Zunehmend gegenüber 2019

Werterhöhend Eine 10% höhere Gesamtleistung führt zu 2-5% höheren Unternehmenswerten (bei unveränderter ewiger Rente).

Abbildung 3: Bewertungsparameter – Erwartungen und Auswirkungen

9 // Unternehmensbewertung/GesellschaftsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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teils lediglich als Untergrenze für die Bemessung der Ab-findung Anwendung.

Auf Basis der aktuellen, in 2019 ergangenen Recht-sprechung zeigt sich für einzelne Landgerichte (etwa LG Frankfurt am Main und LG Stuttgart) eine Tendenz zur ausschließlichen Relevanz des Börsenkurses für Zwecke der Bemessung der Barabfindung. Das LG Frankfurt am Main sieht diese sogar darüber hinausgehend für die Be-messung der jährlichen Ausgleichszahlung im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gegeben und legt für die Bemessung der Bar abfindung und des festen Ausgleichs im Fall STADA ausschließlich den Börsenkurs zugrunde (vgl. Beschluss vom 27.06.2019, Az. 3-05 O 38/18). Das LG Frankfurt am Main führt aus, dass auch bei einem gegebenenfalls höheren Ertrags-wert für die Bemessung der Abfindung nach § 305 AktG und für den festen Ausgleich nach § 304 AktG auf den Börsenkurs abgestellt werden könne, wenn im maß-geblichen Beobachtungszeitraum für den Börsenkurs keine Marktenge oder Verzerrungen des Börsenkurses zu Ungunsten der Minderheitsaktionäre vorliegen. Als Begründung, dass bei Vorliegen aussagekräftiger Bör-senkurse der Börsenkurs nicht nur die Untergrenze, son-dern die angemessene Abfindung bilde, führt das Land-gericht unter anderem an, dass der Verkehrswert des Aktieneigentums vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln sei und dass als Grundlage für diese Schätzung dem Gericht funda-mentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung stehen wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen.

In einem ähnlich gelagerten Fall urteilte auch das LG Stuttgart, dass das auszuübende Schätzermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO die Freiheit umfasse, anstelle der Er-tragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapital-marktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzuneh-men (vgl. Beschluss vom 08.05.2019, Az. 31 O 25/13 KfH). Die Anwendung eines „Meistbegünstigungsprinzips“, nach dem ein aussagekräftiger Börsenkurs nur die Un-tergrenze der (ansonsten nach der Ertragswertmethode zu bestimmenden) Abfindung bilde oder nur zu Plausibi-lisierungszwecken herangezogen werden dürfe, ist ver-fassungsrechtlich nicht geboten. Das Landgericht führt dabei aus, dass eine partielle Informationseffizienz hin-gegen nicht gegen die Legitimität der Heranziehung real gebildeter (Markt-)Preise spreche.

Ob die genannten Entscheidungen der Landgerichte im Instanzenzug Bestand haben werden, bleibt abzu-warten. Das OLG München hat bereits in einem aktuel-len Urteil bekräftigt, dass dem Börsenkurs auch nach der Rechtsprechung des BGH, auf die sich das LG Frankfurt am Main und das LG Stuttgart stützen, keine alleinige Maßgeblichkeit zukommt (vgl. Az. 31 Wx 213/17; vom 12.07.2019).

Ein besonderes Interesse liegt bei der weiteren Recht-sprechung auf der Bestimmung des festen Ausgleichs auf Basis des Börsenkurses, geht doch die bisherige Pra-xis regelmäßig von der Irrelevanz des Börsenkurses für die Bemessung des festen Ausgleichs aus.

Entscheidung des BGH zur Relevanz des diskontierten Ausgleichs erwartetIn seinem Beschluss von 2016 (Az. II ZB 25/14 vom 12.01.2016) zur Abfindungsbemessung hat der BGH expli-

zit offen gelassen, inwiefern der diskontierte Ausgleich eine Wertuntergrenze darstellt, sofern dieser oberhalb des Ertragswerts liegt. Diese Frage ist aufgrund der di-vergierenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte weiterhin umstritten. Während sich das OLG Frankfurt a.M. (Az. 21 W 69/14; vom 05.02.2016) seit dem BGH-Be-schluss zunächst für eine Heranziehung als (alleinigen) Wertmaßstab ausgesprochen hat, lässt das OLG Frank-furt a.M. (Az. 21 W 37/12; vom 17.01.2017) analog zum OLG Stuttgart (Az. 20 W 2/13; vom 21.08.2018) in jüngeren Entscheidungen die Beantwortung dieser Frage explizit unbeantwortet; in den zu entscheidenden Fällen lag der abfindungsrelevante Börsenwert oberhalb des diskon-tierten Ausgleichs. Demgegenüber lehnen sowohl das OLG Düsseldorf (Az. I-26 W 2/16; vom 15.11.2016) als auch das LG Hannover (Az. 23 AktE 73/17; vom 01.11.2018) die Be-messung der Wertuntergrenze im Rahmen eines Squee-ze-outs auf Grundlage der diskontierten Ausgleichszah-lung entschieden ab. Die abschließende Beurteilung des BGH erwarten wir mit großem Interesse.

AusblickIn 2020 werden die Gerichte sich mit ersten Bewer-tungsfällen befassen zu haben, bei denen die aktualisier-te Empfehlung des FAUB zur Marktrisikoprämie Anwen-dung findet. Auch künftig ergehende Entscheidungen werden zeigen, wie die Gerichtsbarkeit die Berücksichti-gung von Ausfallrisiken und Bonitätsabschlägen bei der Bewertung hochverschuldeter Unternehmen sowie im Falle junger überdurchschnittlich riskanter Geschäfts-modelle rechtlich beurteilt.

Ebenfalls sehr gespannt sind wir auf die weitere Bör-senkursrechtsprechung und die höchstrichterliche

10 // Unternehmensbewertung/GesellschaftsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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Würdigung der Frage, ob der diskontierte Ausgleich bei Bemessung der Barabfindung im Rahmen eines Squee-ze-outs neben dem Börsenkurs eine weitere Wertunter-grenze darstellt.

Auch wenn die theoretischen Grundlagen der Un-ternehmensbewertung bereits vor Jahrzehnten gelegt wurden und man sich fragen könnte, was denn noch methodisch unklar sei, steht Folgendes bereits jetzt fest: Die Eingangsparameter einer jeden Bewertung werden auch künftig einem steten Wandel unterliegen – und um (Unternehmens-)Werte wird sich auch künftig vor den Gerichten auseinandergesetzt werden.� F

André Menze, Aktuar (DAV), CFA, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main

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11 // Unternehmensbewertung/GesellschaftsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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Viele offene Themen auf der AgendaIm Blickpunkt: Arbeitsrechtliche Perspektiven 2020

Von Dr. Christian Bloth

Mit dem Jahreswechsel beginnt auch ein neues Jahr-zehnt, was schon aus der Magie der Zahl heraus dazu veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Themen uns nicht nur im neuen Jahr beschäftigen wer-den, sondern auch darüber hinaus. Dabei beginnen wir nicht bei „null“, sondern die Themen aus dem vergan-genen Jahr setzen sich fort. Die Herausforderungen, die sich aus dem Arbeitsleben ergeben, sind bekannt. Dar-aus erwachsen auch arbeitsrechtliche Themen.

Das Voranschreiten der Digitalisierung wird bekann-te Fragen weiter in den Vordergrund schieben: Qualifi-kation der Arbeitnehmer, Umgang mit Daten der Arbeit-nehmer. Oder: die sich entwickelnden Möglichkeiten, das Arbeitsleben flexibler zu gestalten – eine sich in räumli-cher und zeitlicher Hinsicht „entgrenzende“ Arbeit. Diese Veränderungen gelten nicht für alle Arbeitnehmer glei-chermaßen. Häuser werden zwar mit Hilfe der IT geplant, aber nicht durch sie errichtet. Für den Bauarbeiter ist die Frage der Flexibilisierung durch Homeoffice und Laptop ein Nicht-Thema. Im Zusammenhang mit diesen großen Linien stehen konkrete gesetzgeberische Vorhaben.

Der Koalitionsvertrag – der unvollendete TeilSpätestens im Jahre 2021 steht eine Bundestagswahl bevor. Es ist anzunehmen, dass bis dahin der im Arbeits-recht „unvollendete Teil“ des Koalitionsvertrags abgear-beitet sein soll: Befristungsrecht, mobile Arbeit und Än-

derungen im Betriebsverfassungsrecht. Laut Auskunft des Bundesarbeitsministeriums wird an Referentenent-würfen gearbeitet – somit dürfte uns eine gesetzgeberi-sche Debatte erwarten, gegebenenfalls ein Inkrafttreten zum nächsten Jahreswechsel.

BefristungDas Befristungsrecht spielte seitens der SPD eine große Rolle im Wahlkampf – beinahe konnte man den Eindruck gewinnen, das befristete Arbeitsverhältnis sei der Regel-fall. Dafür ist es seit Bildung der Koalition recht still

Da die Entwicklungen des Arbeitslebens nicht auf den Gesetzgeber warten, sondern fortschreiten, wäre es wünschenswert, wenn Rege-lungen zur örtlichen und zeitlichen Flexibilisierung, aber auch zum Whistleblowing, nicht zu lange auf sich warten lassen.

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12 // ArbeitsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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geblieben. Änderungen sollen die sachgrundlose wie auch die „Kettenbefristung“ eingrenzen. Die sachgrund-lose Befristung soll auf eine Höchstdauer von 18 Monaten beschränkt sein mit einmaliger, statt bisher dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. „Arbeitgeber“ mit mehr als 75 Beschäftigten dürfen nicht mehr als 2,5% der Beleg-schaft sachgrundlos befristet beschäftigen. Ferner sollen zur Eingrenzung von Kettenbefristungen Befristungen allgemein, also auch mit Sachgrund, nicht mehr möglich sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein oder mehrere Arbeitsverhältnis(se) mit einer Gesamtdauer von fünf Jahren bestanden haben. Eingerechnet werden unbefristete sowie befristete Arbeitsverhältnisse, aber auch Leiharbeit. Wie es sich mit Unterbrechungen ver-hält, ist nicht ganz erkennbar. Nach einer „Karenzzeit“ von drei Jahren soll eine erneute Befristung wieder mög-lich sein. Die vom BAG seinerzeit eingeführte Karenzzeit von drei Jahren im Rahmen der Zuvorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung scheint nun gesetzgeberisch legitimiert in anderem Zusammenhang zurückzukehren.

Die Herausforderungen liegen auf der Hand: Wie soll ein Großunternehmen mit mehreren Standorten die Ein-haltung der 2,5-%-Grenze überprüfen, wenn befristete Arbeitsverhältnisse lokal begründet werden. Hier wird es Anforderungen an die IT geben, den aktuellen Stand der Beschäftigung nachzuhalten und gegebenenfalls befris-tete Einstellungen zu blockieren. Nicht beneidenswert ist auch die prozessuale Situation des Arbeitgebers bei einer Entfristungsklage. Er muss dem Gericht umfang-reiches Material bezüglich der 2,5-%-Grenze zur Verfü-gung stellen. Die Karenzzeit von drei Jahren birgt eben-falls Herausforderungen und setzt unter anderem eine saubere Dokumentation der Vorbeschäftigungen voraus.

Zwischenzeitliche Veränderungen durch gesellschafts-rechtliche Vorgänge oder Änderungen des Namens des Arbeitnehmers sind Stichworte.

Mobiles ArbeitenAuch die Absicht, mobiles Arbeiten zu fördern, hat Ein-gang in den Vertrag gefunden – in Form eines Rechts des Arbeitnehmers, die Begründung einer Ablehnung zu er-fahren. Einen Rechtsanspruch auf mobile Arbeit wird es nicht geben – aber eine gesetzliche Basis, diese Möglich-keit prüfen zu lassen. Eine umfassende Regelung dieser Arbeitsform steht nicht zu erwarten, so dass die Praxis auf Basis des erprobten arbeitsrechtlichen Instrumenta-riums im Vertragsrecht und im Arbeitsschutzrecht Wege finden muss, auf denen die jeweiligen Interessen in Aus-gleich zu bringen sind.

ArbeitszeitDas Arbeitszeitrecht steht seit jeher im Fokus – im Ver-tragsrecht und im Arbeitsschutzrecht. Nicht nur der Bun-desgesetzgeber, sondern auch europäisches Recht spielt eine Rolle, insbesondere der EuGH. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird durch die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden geprägt, die in spezifischen Fällen Ausnahmen zulässt. Der Vertrag verspricht die „Schaffung einer Ta-riföffnungsklausel, um mehr selbstbestimmte Arbeits-zeit der Arbeitnehmer und mehr betriebliche Flexibili-tät zu erproben“. Durch Betriebsvereinbarungen sollen Wochenarbeitszeiten flexibler gestaltet werden. Somit wird ermöglicht, sich von dem Konzept des „Acht-Stun-den-Tages“ zu lösen, soweit eine maximale regelmäßige Wochenarbeitszeit von vermutlich vierzig Stunden nicht überschritten wird. Dies ist sinnvoll. Es stört jedoch, dass

dieses „Privileg“ zum einen an Tarifverträge anknüpft, zum anderen Betriebsvereinbarungen voraussetzt. Un-ternehmen, die nicht tarifgebunden sind und in denen keine Betriebsräte bestehen, bleiben außen vor. Hierun-ter fallen viele innovative IT- und Hightechunternehmen.

Ein anderes Thema hat der EuGH gesetzt. Seine Ent-scheidung vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18) wurde unter dem Stichwort „Rückkehr der Stechuhr“ aufgegriffen. Sie verpflichtet den Gesetzgeber zum Handeln. Anders als bisher in § 16 Abs. 2 ArbZG geregelt, sieht der EuGH die Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie nur als richtig an, wenn nicht nur Mehrarbeit, sondern die gesamte täg-liche Arbeitszeit, auch Ruhezeiten, erfasst werden. Da-her sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägli-che Arbeitszeit gemessen werden kann“. Die konkreten Modalitäten können dabei den „Besonderheiten des je-weiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten bestimm-ter Unternehmen Rechnung tragen“. Dies dürfte das in der Praxis relevanteste Thema sein, da es jeden Arbeit-geber betrifft. Die zwingende Mitbestimmungspflicht bei Arbeitszeitregelungen bietet zusätzlich „Zündstoff“. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass es in vie-len Unternehmen IT-basierte Zeiterfassungen gibt, auf die aufgesetzt werden kann. Das Konzept der Vertrau-ensarbeitszeit ohne Dokumentation dürfte sich jedoch erledigt haben.

BetriebsverfassungAuch die Umsetzung der Einführung des vereinfachten Wahlverfahrens zum Betriebsrat steht auf der Agenda: Anstelle von Betrieben mit bis zu 50 soll es dann in

13 // ArbeitsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern Anwendung finden, wahlweise auch in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern. Betriebsräte sollen Initiativrechte zur Beratung von Berufsbildungsmaßnahmen erhalten. Im Fall der Nichteinigung soll ein Moderator eingeschaltet werden können – was jedoch keine Einigungsstelle be-deutet. Es ist anzunehmen, dass diese Veränderung noch vor den Betriebsratswahlen im Jahre 2022 umgesetzt wird.

Vorgaben aus der EUIm Oktober 2019 wurde die sogenannte Whistleblower-Richtlinie beschlossen – zwei Jahre hat der Gesetzgeber Zeit, diese zu transformieren. Nicht nur Großunterneh-men, die im Rahmen ihrer „Code of Conduct“-Regelungen bereits Whistleblower-Regelungen eingeführt haben, sondern auch Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftig-ten oder einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro müssen entsprechende Systeme etablieren. Der Gesetz-geber hat Vorgaben für ein Meldesystem umzusetzen, die den „Melder“ schützen, aber auch die Befassung mit der Meldung sicherstellen. Für die fristgerechte Umset-zung müssen zeitnah erste Gesetzgebungsschritte erfol-gen. Da dies die erste gesetzliche Regelung eines solchen Meldesystems sein wird, steht auch hier eine Debatte zu erwarten. Aus Unternehmenssicht spricht nichts da-gegen, sich schon jetzt mit diesen Fragen zu beschäfti-gen und Grundlagen zu schaffen. Es besteht die Chance, erstmals für „Melder“ einen Rahmen zu schaffen, den die gerichtliche Praxis nicht entwickelt hat und auch nicht entwickeln kann, wenn sie sich etwa mit der Rechtmä-ßigkeit von Kündigungen infolge von Meldungen zu be-fassen hat.

AusblickAus den genannten Punkten ergibt sich, dass dem Ar-beitsrecht kein „themenloses Jahr“ bevorsteht. Da die Entwicklungen des Arbeitslebens nicht auf den Ge-setzgeber warten, sondern fortschreiten, wäre es wün-schenswert, wenn Regelungen zur örtlichen und zeit-lichen Flexibilisierung, aber auch zum Whistleblowing nicht zu lange auf sich warten lassen. Es ist Aufgabe der arbeitsrechtlichen Praxis, diese Planungen zu beglei-ten, um die Gesetzgebung zu unterstützen. Ein Forum dafür bietet auch in diesem Jahr der Deutsche Anwalt-Spiegel.� F

Hinweis der Redaktion: Der Autor dankt Frau Rechtsreferendarin Laura Deichmann für ihre Unterstützung zur Vorbereitung dieses Beitrags.

Dr. Christian Bloth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main

christian.bloth@kallan­legal.dewww.kallan­legal.de

14 // ArbeitsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos – Freistellung in gerichtlichem VergleichIm Blickpunkt: Urteil des BAG vom 20 .11 .2019 – 5 AZR 578/18

Von Stephanie Simokat

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine An-rechnung eines Freizeitausgleichsanspruchs durch den Abbau eines Arbeitszeitkontos im Zusammenhang mit einer unwiderruflichen Freistellung in einem Prozessver-gleich nur dann erfolgt, wenn diese ausdrücklich verein-bart worden ist.

Einleitung Die Vereinbarung einer Freistellungsphase, innerhalb deren der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungs-

schutzprozesses während der Dauer der Kündigungs-frist freigestellt ist, ist der absolute Regelfall bei einer Trennung der Arbeitsvertragsparteien. Den Arbeitgebern liegt viel daran, nicht auch noch Urlaubsausgleichsan-sprüche oder weitere Freizeitausgleichsansprüche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten zu müssen, insbesondere, wenn es noch eine längere Kündi-gungsfrist zu überbrücken gilt. Vor diesem Hintergrund wird zumeist in einer solchen Situation eine unwiderruf-liche Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung

sämtlicher Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche in einem gerichtlichen Prozess vereinbart. Bei einer ledig-lich widerruflichen Freistellung ist diese Anrechnung nicht möglich.

SachverhaltDas Bundesarbeitsgericht hatte nun einen Sachverhalt zur Entscheidung vorliegen, wie er wohl nahezu täglich vor deutschen Arbeitsgerichten anzutreffen ist. Nach-dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungs-schutzprozess einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündi-gung etwa zwei Monate später endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesen Zeitraum soll-te auch der Resturlaub der Klägerin eingebracht werden. Eine allgemeine Abgeltungs- oder Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin die Abgeltung von Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto verlangt. Die Beklagte berief sich auf die unwiderrufliche Freistellung der Klägerin. Während das Arbeitsgericht Münster der Klage stattgab, sah

Bundesarbeitsgericht: Eine Anrechnung eines Freizeitausgleichsanspruchs durch den Abbau eines Arbeitszeitkontos im Zusammenhang mit einer unwiderruflichen Freistellung in einem Prozessvergleich erfolgt nur dann, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden ist.

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15 // ArbeitsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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das Landesarbeitsgericht Hamm die von der Beklagten eingelegte Berufung als begründet an. Das Bundesar-beitsgericht gab der Klägerin nunmehr recht.

Rechtliche EinordnungDas Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Frei-stellung in einem gerichtlichen Vergleich nur dann den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos erfüllt, wenn in dem Prozessvergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht, so der entscheidende Senat. Die Vorinstanz hatte das noch anders entschie-den.

Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist auf den wirklichen Willen der Parteien abzustellen. Die Vor-instanz wies darauf hin, dass Prozessvergleiche als Ver-träge so auszulegen sind, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei sei zunächst vom Wortlaut auszugehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien müssten auch die außerhalb der Vereinba-rung liegenden Umstände einbezogen werden, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zu-lassen. Dabei seien insbesondere die bestehende Inte-ressenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel sei derjenigen Aus-legung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertrags-parteien gerecht werdenden Ergebnis führt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der An-spruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nur dann erfüllt werde, wenn der Arbeitnehmer erkennen könne, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Daran fehle es vor-liegend, so der Senat, da in dem gerichtlichen Vergleich weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deut-lich festgehalten worden sei, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen oder mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkon-to erfüllt sein soll.

Auch die erste Instanz, das Arbeitsgericht Münster, hielt seinerzeit fest, dass der Wortlaut des geschlossenen Vergleichs nichts zu den im Arbeitszeitkonto der Kläge-rin verzeichneten Überstunden regele. Die Freistellungs-vereinbarung enthalte lediglich die Unwiderruflichkeit der Freistellung. Darüber hinaus seien ausdrücklich die Urlaubsansprüche der Klägerin genannt. Anhaltspunk-te dafür, dass Inhalt dieser Vereinbarung auch die Ab-geltung noch bestehender Überstundenansprüche der Klägerin gewesen sein soll, existierten nach Auffassung des Arbeitsgerichts Münster nicht. Auch die Interessen-lage bei Vergleichsschluss spreche nicht dafür, dass der Vergleich dahingehend auszulegen sei, dass mit der Frei-stellung die Überstundenansprüche der Klägerin erfüllt werden sollten. Die Freistellungsvereinbarung diente nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht in erster Linie der Erfüllung von Ansprüchen der Klägerin, sondern der Re-gelung der Arbeitsverpflichtung für den verbleibenden Zeitraum des Arbeitsverhältnisses.

Das Landesarbeitsgericht Hamm sah dies anders. Es stellte darauf ab, dass der Wortlaut des Vergleichs

nicht ergiebig sei. Die Argumentation der Klägerin, die Freizeitausgleichsansprüche aus dem Arbeitszeitkonto würden vom Vergleich deswegen nicht erfasst, weil das Schicksal der anderen Freizeitansprüche, nämlich des Ur-laubs, ausdrücklich geregelt sei, überzeugte die Kammer allerdings nicht. Dass der Vergleich zu dem einen Punkt eine Regelung treffe und zu dem anderen schweige, füh-re im Umkehrschluss mangels Vergleichbarkeit nicht zwingend zu der Annahme, dass auch eine Regelung tatsächlich unterbleiben sollte. Rechtlich sei zwischen Urlaubsanspruch und Anspruch auf Freizeitausgleich zu unterscheiden. Während beim Urlaub der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf habe, gewährten Urlaub abzu-brechen oder zu unterbrechen, handelt es sich beim Ab-bau eines zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden Zeitsaldos in der Regel um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit im Sinne von § 106 Satz 1 GewO. Die sich aus dem Vergleich ergebende Interessenlage der Partei-en und die übrigen Begleitumstände sprachen nach An-sicht des Landesarbeitsgerichts Hamm dafür, dass mit der unwiderruflichen Freistellung auch ohne ausdrück-liche Erwähnung die Freizeitausgleichsansprüche aus dem Arbeitszeitkonto ebenfalls erfüllt werden sollten.

Der Inhalt des Vergleichs mache die Intention der Parteien deutlich, alle Streitfragen des Arbeitsverhält-nisses zu antizipieren und einer Lösung zuzuführen. Im Folgenden führt die entscheidende Kammer all das, was zwischen den Parteien ausdrücklich geregelt worden sei, auf. Im Zuge dessen stellt sie darauf ab, dass der Um-stand, dass die Parteien derart viele Regelungen getrof-fen hätten, zu der Annahme führt, dass sie haben alles regeln wollen. Es werde deutlich, so das Gericht, dass die Parteien bei Abschluss des Prozessvergleichs ihre Ver-

16 // ArbeitsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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tragsbeziehung endgültig regeln wollten, um weiteren Streit zu vermeiden. Dagegen spreche im Weiteren auch nicht, dass die Parteien keine Ausgleichsklausel verein-bart hätten, da die gesamte vertragliche Vereinbarung deutlich mache, dass die Parteien dachten, dass sie keine derartige Klausel benötigten.

FazitSowohl dem Bundesarbeitsgericht als auch dem Arbeits-gericht Münster ist zuzustimmen. Möglicherweise woll-ten die Parteien zwar alles regeln – sie haben es aber nicht getan. Zudem haben sie auch keine Ausgleichs-klausel vereinbart, so dass es der Klägerin unbenommen blieb, die noch offene Forderung der Vergütung in Höhe der auf ihrem Arbeitszeitkonto befindlichen Gutstunden einzuklagen. Völlig zu Recht hat die Klägerin damit ob-siegt. Wollen die Parteien in einem Kündigungsschutz-prozess einen weiteren Rechtsstreit vermeiden, so müs-sen sie den Vergleich auch so anlegen, dass keine offenen Forderungen mehr auf einer Seite geltend gemacht wer-den können. Die Begründung des Senats bleibt abzuwar-ten – dem Ergebnis ist jedenfalls zuzustimmen. � F

Stephanie Simokat, Rechtsanwältin, Associate, fringspartners Rechtsanwälte, Düsseldorf

[email protected]

17 // ArbeitsrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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Dunkle Wolken über der deutschen AutomobilindustrieWas zu tun ist: Diese Optionen haben Unternehmen in der Hinterhand

Gastbeitrag von Dr. Alexandra Schluck-Amend und Dr. Daniel Ludwig

Mit mehr als 840.000 direkt Beschäftigten gehört der Automobilsektor zu den wichtigsten deutschen Indus-triezweigen und ist ein wichtiger Indikator für Kon-junkturentwicklungen. Gerade für Automobilzulieferer werden immer dünnere Auftragsbücher zurzeit nicht nur kritisch, sondern teils existenzgefährdend – und das nicht nur vor dem Hintergrund einer drohenden Rezes-sion. Während mancherorts bereits Restrukturierungs-pläne greifen oder sogar erste Insolvenzen gemeldet werden, bleiben anderen Unternehmen noch rechtliche Chancen, sich der allgemeinen Tendenz entgegenzu-stellen.

Stürmische Zeiten für den AutomobilsektorDie Automobilindustrie hat – anders als die übrigen Wirtschaftszweige – nicht nur mit den allgemeinen konjunkturellen Schwankungen zu kämpfen, sondern ist daneben noch den weiteren Herausforderungen ausgesetzt, die das wachsende Umweltbewusstsein, die Entwicklung der E-Mobilität und nicht zuletzt auch der Dieselskandal mit sich gebracht haben und mit sich bringen. In diesen stürmischen Zeiten gilt es umso mehr, die Insolvenz des eigenen Unternehmens zur verhindern und ein langfristig profitables und funktionierendes Un-ternehmen durch die wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu manövrieren. Für Automobilzulieferer werden immer dünnere Auftragsbücher zurzeit nicht nur kritisch, sondern teils existenzgefährdend – und das

nicht nur vor dem Hintergrund einer drohenden Rezession.

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18 // Restrukturierung/InsolvenzrechtAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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Die Insolvenz verhindernDas deutsche Insolvenzrecht kennt noch immer zwei Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit und Überschul-dung –, die es zu verhindern gilt. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, mindestens 90 Prozent aller fälligen Ver-bindlichkeiten und innerhalb der nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Über-schuldung (§ 19 InsO) hingegen ist immer dann gege-ben, wenn das Unternehmen rechnerisch überschuldet ist und mittelfristig keine positive Fortführungsprogno-se besteht. Beide Insolvenzgründe lösen in der Regel die Antragspflicht (§ 15a InsO) beim zuständigen Insolvenz-gericht und zugleich zahlreiche zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für Gesellschafter und Organe aus. Vor diesem Hintergrund ist es entscheidend, die finanzielle Lage der Gesellschaft jederzeit genau im Blick zu haben, um im Ernstfall vorbereitet zu sein und schnell reagieren zu können.

Die Besonderheiten der Automobilbranche und ihre RisikenDie Besonderheit der Automobilindustrie liegt darin, dass bei der Belieferung der großen Automobilhersteller zahlreiche Lieferanten in einer engen Lieferkette Teile für die Produktion von Werkzeugen oder Fahrzeugen liefern. Die einzelnen Lieferanten sind dabei stark aufeinander angewiesen und beliefern häufig zum Großteil nur den Folgelieferanten in der Lieferkette. Dies führt in wirt-schaftlich stürmischen Zeiten unweigerlich zu dem Ri-siko eines Dominoeffekts, sollte ein Lieferant in die Krise geraten. Dann gilt es, schnell zu reagieren, um das eigene Unternehmen zu schützen und vor allem auch am Ende

der Lieferkette einen Bandstillstand zu verhindern, der dann unter Umständen noch viel weitreichendere Fol-gen hätte.

Der eigenen Krise vorbeugen Um eine Krise des eigenen Unternehmens zu verhindern, ist ein entscheidender Schritt die Analyse der sich verän-dernden Marktverhältnisse sowie ihrer Auswirkungen auf das eigene Unternehmen. Aus diesem Grund sollte insbesondere die finanzielle Lage des eigenen Unterneh-mens stetig überwacht werden. Erste Anzeichen einer Krise können so frühzeitig erkannt, Haftungsrisiken für Geschäftsleiter gebannt und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Krise ergriffen werden.

Zeigen sich beispielsweise Probleme in einem Teil-bereich des Unternehmens, so kann der Carve-out ei-nes schlecht laufenden Geschäftsteils ein erster Schritt sein. Dies schafft Raum für die Fokussierung auf das Kerngeschäft und für den Ausbau neuer Technologieent-wicklungen oder die Anpassung des Produktportfolios, was wiederum die Möglichkeit schafft, sich besser an die neuen Marktentwicklungen im Bereich Automotive anzupassen und dem Bedürfnis nach neuen Technolo-gien gerecht zu werden. Ein solcher Prozess erfordert allerdings gute Vorbereitung, um Folgeprobleme zu ver-meiden. Nicht nur gesellschafts- und steuerrechtliche Themen müssen dann berücksichtigt werden, sondern insbesondere auch arbeits- und vertragsrechtliche The-men sind zu klären. Herausforderungen bilden hier die Prüfung von Vertragsportfolios sowie die Gestaltung des Betriebsübergangs.

In wirtschaftlich stürmischen Zeiten muss die Finan-zierung des eigenen Unternehmens gesichert werden.

Insbesondere bei Konzernstrukturen bietet sich eine un-ternehmensinterne Finanzierung beispielsweise über einen Cashpool oder einen Ergebnisabführungsvertrag an. Dies ermöglicht die Verteilung vorhandener Liquidi-tät über die gesamte Gruppe, ohne dafür einen Fremd-kapitalgeber einzuschalten. Auch Patronatserklärungen sowie Rangrücktrittsvereinbarungen bieten die Option, ein mögliches Liquiditätsgefälle innerhalb der Gruppe auszugleichen und die Liquidität ideal zu verteilen. Bei allen Maßnahmen sollten jedoch stets der Schutz der Konzernspitze und die Einhaltung von Kapitalschutzvor-schriften gewährleistet werden.

Auch an die Möglichkeiten der Refinanzierung oder der Umschuldung sollte gedacht werden. Frühzeitige Verhandlungen mit Banken und Finanzinvestoren kön-nen dazu beitragen, die zur Vermeidung einer Krise be-nötigte Liquidität zu generieren. Dabei gilt es, sämtliche Risiken für die Unternehmensgruppe zu beachten und geeignete Sicherheiten für mögliche Finanzierungs-verträge zu bestellen. Der Ausfall eines Kreditnehmers darf nicht zu einem Dominoeffekt innerhalb der Gruppe führen.

„In wirtschaftlich stürmischen Zeiten muss die Finanzierung

des eigenen Unternehmens gesichert werden.“

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Absicherung gegen die Krise des VertragspartnersUm sich auf die mögliche Krise eines Vertragspartners entsprechend vorzubereiten, bedarf es ebenfalls geeig-neter Maßnahmen.

Hier sollten in erster Linie Zahlungen eines in die Krise geratenen Lieferanten gegen das Risiko der An-fechtung durch einen späteren Insolvenzverwalter ab-gesichert werden (§§ 129 ff. InsO). Andernfalls ist der Lieferant gegebenenfalls verpflichtet, empfangene Zah-lungen zurückzugewähren, was zu einem sofortigen und meist hohen Liquiditätsabfluss führt. Die bereits gelie-ferten Waren erhält er allerdings nicht zurück.

Das Risiko der Anfechtung kann insbesondere da-durch verringert werden, dass im Rahmen der Liefer-kette die Anforderungen an das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) eingehalten werden. Ein Insolvenzverwalter kann eine Zahlung dann nicht anfechten, wenn für die Leistung eine unmittelbare und gleichwertige Gegen-leistung innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens zu-geflossen ist. Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Ware zu einem marktgerechten Preis innerhalb eines engen Zeitraums geliefert und bezahlt werden muss. Die Rechtsprechung nimmt hier derzeit einen Zeitraum von 30 Tagen an. In der Praxis bedeutet dies, dass bei den ersten Anzeichen einer Krise eines Vertragspartners die Zahlungsbedingungen auf eine Vorkasseregelung oder auf eine Zug-um-Zug-Lieferung umgestellt werden soll-ten.

Sofern sich die Krise oder gar die Insolvenz des eige-nen Unternehmens nicht verhindern ließ, gilt es, eine so-zialverträgliche Lösung zu finden, die ein Überleben oder einen Weiterverkauf des Unternehmens ermöglicht.

Arbeitsrechtliche Lösungen in der KriseAuch arbeitsrechtlich gibt es Handlungsspielräume. Neben einem klassischen Personalabbau sind bei tarif-gebundenen Unternehmen Verhandlungen mit der Ge-werkschaft über einen Sanierungstarifvertrag denkbar, um zumindest vorübergehend Personalkostenreduzie-rungen zu erreichen. Erfahrungsgemäß sind derartige Bemühungen allerdings nur dann von Erfolg gekenn-zeichnet, wenn sich ein Unternehmen nachvollziehbar bereits in der Krise befindet. Leichter umsetzbar ist dem-gegenüber eine detaillierte Analyse von Leistungen, die auf der Basis von Betriebsvereinbarungen gewährt wer-den. Bei freiwilligen Leistungen könnte sogar eine einsei-tige Lossagung in Betracht kommen. Ein denkbarer Car-ve-out könnte wiederum Anknüpfungspunkt dafür sein, bestehende Betriebsvereinbarungen einvernehmlich mit dem Betriebsrat anzupassen und hierdurch Kosten zu reduzieren. Ein Betriebsübergang könnte ein mögli-ches Gestaltungsmittel sein, um bestehende Tarifverträ-ge durch günstigere Tarife abzulösen. Gibt es weder eine Gewerkschaft noch einen Betriebsrat, könnte versucht werden, auf freiwilliger Basis mit den Mitarbeitern Rege-lungen zu treffen. Denkbar wären hier zum Beispiel der Verzicht auf Jahreszahlungen oder Arbeitszeitreduzie-rungen. Bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall kann schließlich auf das Instrument der Kurzarbeit zurückge-griffen werden. Die arbeitsrechtlichen Gestaltungsmittel sind also vielschichtig, bedürfen aber einer sorgfältigen Vorbereitung, bevor an die Sozialpartner und Mitarbeiter herangetreten wird.� F

Dr. Alexandra Schluck-Amend, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenz­recht, Partnerin, Leiterin des Geschäftsbereichs Restrukturierung und Insolvenz, CMS Deutschland, Stuttgartalexandra.schluck­amend@cms­hs.comwww.cms­hs.com

daniel.ludwig@cms­hs.com www.cms­hs.com

Dr. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Co­Leiter des Geschäftsbereichs Arbeits­recht, CMS Deutschland, Hamburg

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Deals

Smart move: Rödl & Partner an der Seite von Smart AdServer bei Übernahme der Bertelsmann-Tochter LiquidMRödl & Partner hat Smart AdServer (Smart), eine Portfoliogesellschaft von Cathay Capital, bei der Übernahme der globalen Demand-Side-Plattform LiquidM begleitet. Vor der Übernahme durch Smart war LiquidM Teil der Bertelsmann-Gruppe. Die bisherigen Geschäftsführer Philipp Simon und Thomas Hille werden das Berliner Unternehmen auch weiterhin in dieser Funktion unterstützen.

Smart wurde im Rahmen der Transak-tion durch ein interdisziplinäres Team von Rödl & Partner umfassend wirtschaftlich, rechtlich und steuerrechtlich beraten. Die Gesamtprojektleitung sowie die Leitung der Financial Due Diligence lagen bei Part-ner Jochen Reis. Die Legal Due Diligence sowie die Begleitung der Kaufvertrags-verhandlung (SPA Advice) verantworteten Partner Michael Wiehl und Jens Linhardt. Die Tax Due Diligence sowie die weiter-führende steuerliche Beratung wurde von Partner Florian Kaiser geleitet.

Mit der Übernahme von LiquidM möchte Smart seine Produktentwicklung beschleunigen und dadurch Angebot

und Nachfrage noch besser aufeinander abstimmen. Mit Hilfe der ausgereiften LiquidM-Technologie soll Werbetrei-benden und digitalen Publishern eine größere finanzielle und operative Effizienz ermöglicht werden. Ihnen wird durch die Bereitstellung von Deal-Management, Audience-Aktivierung und Datenkontrolle eine Umgebung mit Marken- und Daten-sicherheit bereitgestellt. Diese ermöglicht es ihnen, ihr programmatisches Werbege-schäft mit dem Schutz der Privatsphäre von Verbrauchern als Eckpfeiler noch stärker auszubauen.

LiquidM ist eine weltweit operieren-de Self-Service-Demand-Side-Plattform (DSP). Sie ermöglicht Agenturen, Wer-betreibenden und Trading-Desks, ihre Marketingziele mit Hilfe der Leistung und Effizienz von programmatischer Werbung zu erreichen. Als Full-Stack-Demand-Side-Anbieter bietet LiquidM umfassende Kampagnenmanagementfunktionen. Mit einer übersichtlichen und intuitiven Benutzeroberfläche vereinfacht LiquidM die Festlegung, Skalierung, Optimierung und Bearbeitung von Werbekampagnen. Das Unternehmen wurde 2013 in Berlin gegründet und ist eine der ersten DSPs auf dem Markt mit umfangreicher Exper-tise im Bereich Mobile Advertising, einer technisch komplexeren Umgebung als Desktop Advertising.

Smart ist die führende unabhängige Werbemonetarisierungsplattform. Die vollständig transparente Plattform und der Shared-Interest-Ansatz ermöglichen Premium-Publishern und -Marken, jeder-zeit zu ihren Konditionen einen fairen Anteil am Anzeigenwert zu erhalten. Die holistische Architektur sorgt für eine effiziente Verzahnung der direkten und programmatischen Werbeinventare und befähigt Vermarkter, Publisher und Web-sitebetreiber, die vollständige Kontrolle über alle Vermarktungskanäle zu über-nehmen. Smart arbeitet direkt mit mehr als 1.000 Publishern weltweit zusammen. International kann Smart etwa Financial Times, Groupe Marie Claire, TracFone, Le Figaro, Leboncoin, Altice Media Publicité und IMGUR zu seinen Kunden zählen. Global stellt Smart Display-, Video- und Rich-Media-Anzeigen sowie Native Ad-vertising für über 50.000 Websites und Apps bereit. Im deutschsprachigen Raum arbeitet Smart mit den meisten der Top AGOF-Publisher (Arbeitsgemeinschaft Online Forschung) zusammen. Das Un-ternehmen betreibt zwölf Niederlassun-gen weltweit und hat sich als führender Player im Aufbau eines transparenten und qualitativ hochwertigen Ökosystems etabliert.

Berater Smart AdServer – Rödl & Partner: Jochen Reis, Partner (Leiter

Transaction Services, Eschborn, Gesamt-projektleitung – Financial), Simon Nie-dermann, Senior Associate (Transaction Services, Eschborn – Financial), Michael Wiehl, Partner (Corporate/M&A, Nürnberg – Legal), Jens Linhardt, Senior Associa-te (Corporate/M&A, Nürnberg – Legal), Sebastian Dittrich, Senior Associate (Corporate/M&A, Nürnberg – Legal), Dr. Christoph Kurzböck, Associate Partner (Arbeitsrecht – Legal), Marta Wisniewska, Senior Associate (Corporate/M&A, Nürnberg – Legal), Juliane Krafft, Associ-ate (Corporate/M&A, Nürnberg – Legal), Florian Kaiser, Partner (Steuerrecht, Nürn-berg – Tax), Dr. Ramona Christ, Associate (Steuerrecht, Nürnberg – Tax). (tw)

Sozietäten

Flick Gocke Schaumburg berät Frankfurt School beim Verkauf des Grundstücks Adickesallee an Commerz RealFlick Gocke Schaumburg hat die Frankfurt School of Finance & Management bei dem Verkauf des Frankfurter Grundstücks Adickesallee 36–38 an die Commerz Real, ein Unternehmen der Commerzbank-Gruppe, beraten. Auf dem Areal im Frank-furter Nordend sollen bis Ende 2023

Ausgabe 02 // 22. Januar 2020

Deutscher AnwaltSpiegel21 // News & Services

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rund 1.100 neue Studierendenapartments und möblierte Serviced Apartments entstehen. Die Wohnflächen werden insgesamt circa 39.000 Quadratmeter betragen und sich auf Studierendenapart-ments sowie auf 140 nach dem „Frankfur-ter Programm zur Wohnraumförderung für Studierende vom Juli 2016“ geförderte Apartments verteilen. Zudem sind ein Hotel für Seminarteilnehmer sowie ein 600 Quadratmeter großes Fitnessstudio geplant.

Die beiden Flick-Gocke-Schaumburg-Partner Dr. Andreas Erdbrügger und Dr. Michael Wiesbrock beraten die Frankfurt School seit einigen Jahren regelmäßig bei Transaktionen.

Berater Frankfurt School of Finance & Management – Flick Gocke Schaum-burg (Frankfurt): Dr. Michael Wiesbrock (Federführung), Dr. Philipp Schweitzer (beide Immobilienwirtschaftsrecht); Dr. Andreas Erdbrügger, Dr. Bastian Liegmann (beide Steuern, Gemeinnützigkeitsrecht); Associates: Leonie Haßler, Dr. Katharina Odermatt (beide Immobilienwirtschafts-recht). (tw)

Personal

Dentons baut Litigation-Praxis mit Partnerzugang in Düsseldorf weiter aus – Thomas Nebel kommt von Herbert Smith Freehills Dentons verstärkt ihre Litiga-

tion-Praxis in Deutschland mit Dr. Thomas Nebel, der zum Jahresanfang als Partner am Düsseldorfer

Standort eingestiegen ist. Damit baut die Kanzlei diesen Bereich in Düsseldorf mit einem zweiten Neuzugang innerhalb weniger Monate weiter aus.

Thomas Nebel ist ein erfahrener Prozessanwalt, der nationale und inter-nationale Konzerne und Gesellschaften, deren Organe sowie Privatpersonen in außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten vertritt. Neben allgemeinen wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten legt er besondere Schwerpunkte auf gesell-schaftsrechtliche und insolvenzbezogene Streitigkeiten sowie Streitigkeiten im An-lagenbau. Neben der streitigen Beratung fokussiert sich Nebel auf die nicht-streiti-ge projektbegleitende Beratung im Zuge der Planung und Umsetzung von Groß-projekten, zum Beispiel im Energiesektor. Er verfügt über rechtliche und technische Expertise in den Sektoren Energiewirt-

schaft, Infrastruktur und Anlagenbau. Thomas Nebel wechselt von Herbert Smith Freehills in Düsseldorf.

„Mit Thomas Nebel als Partner bauen wir mit einem erstklassigen Anwalt unsere Litigation-Kapazität weiter aus. Insbesondere erwarten wir Synergien mit unserer deutschen Restrukturierungs-praxis sowie unserer starken globalen Aufstellung im Bereich Anlagenbau und Infrastruktur“, erklärt die Leiterin des Teams, Amy Kläsener.

Bereits im Oktober vergangenen Jahres legte Dentons mit dem Zugang von Dr. Matthias Hadding in Düsseldorf den Grundstein für die Disputes-Beratung vor Ort. Mit dem jüngsten Zugang wächst das deutschlandweit aufgestellte Team für Litigation und Schiedsverfahren auf 17 Rechtsanwälte, darunter fünf Partner.

Andreas Ziegenhagen, Germany Ma-naging Partner: „Die Beratung im Bereich Litigation ist für uns als Kanzlei deshalb so zentral, da sie für Mandanten jedes Bereichs und Sektors relevant ist. Dass wir uns hier kontinuierlich weiter verstärken, ist logische Konsequenz und Antwort auf den anhaltend steigenden Bedarf.“

Andreas Haak, Düsseldorf Managing Partner, fügt hinzu: „Die globale Aufstel-lung von Dentons, gepaart mit dem exzel-lenten Netzwerk des Düsseldorfer Teams sowie den Möglichkeiten zur Mitgestal-

tung eines wachsenden Büros machen uns in Düsseldorf attraktiv für herausra-gende Quereinsteiger. Der Einstieg von Thomas Nebel als Partner ist ein wichtiger Schritt innerhalb unserer Strategie, uns zu einem führenden regionalen Wettbewer-ber in der Region zu entwickeln.“

In Düsseldorf sind in weniger als einem Jahr nach der Eröffnung des Büros nun bereits elf Partner für Dentons in den Bereichen Kartellrecht und Regulierung, Corporate/M&A, Bank- und Finanzrecht, Compliance, Arbeitsrecht, Immobilien, Steuern, Prozessführung und Streitbeile-gung tätig. Für das kommende Jahr plant das Düsseldorfer Büro weitere Zugänge in den Bereichen IT, IP, Corporate, öffentliches Wirtschaftsrecht und Energie. Insgesamt zählt Dentons mehr als 220 Anwälte deutschlandweit und mehr als 10.000 Anwälte und weitere Berufsträger an über 175 Standorten weltweit. (tw)

Taylor Wessing: Janina Pochhammer und Jens Wolf bilden das Geschäftsführungsduo am Standort Hamburg Janina Pochhammer (42) und

Jens Wolf (48) sind seit dem 01.01.2020 die neue Ge-schäftsführung von Taylor Wessing in Hamburg.

Thomas Nebel

Janina Pochhammer

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Deutscher AnwaltSpiegel22 // News & Services

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Damit übernehmen sie für die kommenden zwei Jahre alle internen und externen organisatorischen und strategischen Aufgaben für

den Hamburger Standort der internatio-nalen Wirtschaftskanzlei. Gewählt wurde Jens Wolf einstimmig von der Hamburger Partnerschaft, Janina Pochhammer ist bereits seit dem 01.01.2019 im Amt. Beide Equity-Partner kennen die Kanzlei seit Karrierebeginn und sind mit dem Stand-ort Hamburg, spätestens seit ihrer Promotion an der Universität Hamburg, eng verbunden.

Taylor Wessing ist im vergangenen Jahr deutschlandweit um 152 Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter gewachsen und beschäftigt nun rund 1.100 Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter. 70 davon starteten am Hamburger Standort, einer von fünf Standorten der Kanzlei (neben Düssel-dorf, München, Berlin, Frankfurt). Damit arbeiten nun etwa 320 Partnerinnen und Partner der Kanzlei sowie angestellte Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem juristischen Bereich sowie den unterstüt-zenden Business Services und des Office Managements im Hanseatic Trade Center am Sandtorkai. (tw)

KPMG Law baut mit Simon Ahammer Legal-Tech-Expertise weiter aus Die KPMG Law Rechtsan-

waltsgesellschaft mbH investiert weiter in ihre Kapazitäten im Bereich Legal Tech und verstärkt sich mit

Simon Ahammer am Standort München. Unter der Leitung von Philipp Glock, Part- ner und Verantwortlicher für den Bereich Legal Technology, bringt Simon Ahammer seit Dezember als Senior Manager seine umfangreiche Expertise in die strategische Ausrichtung des Bereichs Legal Tech mit ein. Er wirkt dabei an der Entwicklung von digitalen Lösungen für Mandanten und an internen Entwicklungen mit.

Simon Ahammer ist seit 1998 in Mün-chen als Rechtsanwalt zugelassen und entwickelte bereits während des Studi-ums Software für Rechtsanwaltskanzleien, darunter Case-Management-Systeme und Applikationen zur Projektabrechnung. Von 2006 bis 2017 leitete Ahammer bei Beiten Burkhardt die interne Softwareentwick-lung und war neben der Teamführung auch selbst in Konzeptionierung, Design, Programmierung und Schulung unter anderem von internen Applikationen für Zeiterfassung, Billing und Kontaktma-nagement eingebunden. Danach war er als Head of Legal Tech beim juristischen

Fachverlag C.H. Beck tätig, außerdem als Projektmanager bei Wolters Kluwer sowie bei zwei Legal-Tech-Start-ups. (tw)

Ein starkes Signal: GSK Stockmann befördert neun Rechtsanwälte aus den eigenen Reihen GSK Stockmann hat mit

Wirkung zum 01.01.2020 fünf Equity Partner, zwei Local Partner und zwei Counsels aus den eigenen

Reihen ernannt. Damit setzt die Kanzlei weiterhin bewusst auf den eigenen Nachwuchs.In die Equity-Partnerschaft

wechselten zum Beginn des neuen Jahres: Dr. Stefan Geiger (Energiewirtschaft), Volker Hofstetter (Immobili-eninvestitionen und Asset

Management), Dr. Philip Huperz (Healthcare), Olaf Jacobsen (Immobilieninves-titionen und Asset Manage-ment) und Dr. Frank-Florian

Seifert (Öffentlicher Sektor). Zu Local Partnern wurden ernannt: Daniel Cammann-Reiß (Immobilien-Projektent-wicklung) und Dr. Andreas

Eichler (Immobilieninvestiti-onen und Asset Manage-ment). Die Senior Associates Katrin Reisich (Immobilien-Projektentwicklung) und Lisa

Watermann (Finanzdienst-leistungen, Fonds) sind seit dem 01.01.2020 Counsels. Mit den Karriereentschei-dungen fördert die Kanzlei

auch gezielt die spezialisier-te Beratung in den unter-schiedlichen Sektoren, in denen die Mandanten aktiv sind.

Zu den Beförderungen erklärte Dr. Oliver Glück, Co-Managing Partner bei GSK Stockmann: „Wir gratulieren allen Kolleginnen

und Kollegen ganz herzlich zu ihrem nächsten Karriereschritt. GSK Stockmann verfolgt seit vielen Jahren ein Wachstum vor allem aus eigener Kraft. Wir möchten unseren Anwältinnen und Anwälten weiterhin eine attraktive Karriereperspek-tive in unserer Kanzlei bieten. Es freut uns daher sehr, diesen Kurs mit der Ernen-nung der neun Partner und Counsels fortzusetzen. Dabei setzen wir auch Möglichkeiten für flexible Arbeitszeitmo-delle um, damit unsere Kolleginnen und Kollegen ihre hervorragende Arbeit

Jens Wolf

Simon Ahammer

Dr. Stefan Geiger

Volker Hofstetter

Dr. Philip Huperz

Olaf Jacobsen

Dr. Frank-Florian Seifert

Daniel Cammann-Reiß

Dr. Andreas Eichler

Katrin Reisich

Lisa Watermann

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auch auf der neuen Karrierestufe den unterschiedlichen individuellen Bedürf-nissen entsprechend fortsetzen können.“

(tw)

EY Law verstärkt Beratung von Rechtsabteilungen mit einem erfahrenen Unternehmens berater – Markus Fuhrmann wechselt von Accenture Mit Markus Fuhrmann (51)

wechselt im Januar 2020 ein erfahrener Unternehmens-berater von Accenture zu EY Law. Er steigt als Partner in

den Bereich Legal Function Consulting und Legal Managed Services (LMS) in Deutschland, Schweiz und Österreich ein. Das LMS-Team berät Rechtsabteilungen rund um alle Fragen der internen Organi-sation und Struktur. Fuhrmann wird den Bereich gemeinsam mit dem bisherigen Team um Jan Schulz (Hamburg) weiter ausbauen.

Fuhrmann verfügt neben der juris-tischen Qualifikation mit einem abge-schlossenen Studium der Rechtswissen-schaften über langjährige Erfahrung in der Unternehmensberatung. Nach seinem Wirtschaftsingenieurstudium war er 18 Jahre bei Accenture tätig. Er verantwor-tete dort als Partner und Geschäftsführer

unter anderem den Aufbau neuer (digi-taler) Geschäftsbereiche und betreute internationale Kunden im Bereich des IT- und Business Process Outsourcing. Dafür arbeitete und lebte er zwei Jahre in den USA sowie ein halbes Jahr in Asien und Indien und bekam mit seinem Team den „Best of Consulting Award“ von der Wirtschaftswoche verliehen.

Dr. Christian Bosse, Managing Partner EY Law GSA: „Wir definieren das Angebot und den Markt für Rechtsdienstleistun-gen neu und streben bei der Beratung von Rechtsabteilungen eine führende Marktposition an. Ich freue mich, dass wir mit Markus Fuhrmann einen profilierten Berater gewinnen konnten, der juristische Kompetenz mit einschlägiger Erfahrung in der klassischen Unternehmensbera-tung verbindet. Wir investieren damit in den Ausbau einer zukunftsweisenden Dienstleistung.“

Bereits im letzten Jahr hatten die EY-Wettbewerber KPMG Law mit Andreas Bong (er kam von der Unternehmensbera-tung Otto Henning) und Deloitte mit Kai Jacob (er kam von SAP) zwei vergleichbare Partnerpositionen mit marktbekannten Neuzugängen besetzt. (tw)

Hochkarätiger Neuzugang: Dr. Robert Manger wechselt mit achtköpfigem Team von PwC Legal zu EY Law EY Law startete mit einem

hochkarätigen Neuzugang in das Jahr 2020. Mit Dr. Robert Manger (47), seit 2011 Partner bei PwC Legal, wechselte ein

Team von insgesamt acht Berufsträgern zu EY Law am Standort Düsseldorf. Manger leitete als Partner bei PwC Legal die Praxisgruppe

Corporate/M&A und war Mitglied des Leadership-Teams.

Neben Manger, der bei EY Law als Equity Partner

einsteigt, verstärken Dr. Martin Wittmann (40) als Associate Partner und Kristina Fliege (39) als Director das Corporate/M&A-Team um Dr. Nicole Franke und Dr. Maximilian Koch. Weitere Neuzugänge sind Kerstin Bangen (Senior Managerin), Dr. Martin Kissi (Senior Manager); Dr. Anika Bender und Dr. Anja Raabe (beide Managerinnen) sowie Birthe Brügge-mann als Associate. „Wir freuen uns sehr über diese prominente Verstärkung am Standort Düsseldorf“, so der Managing Partner von EY Law GSA, Dr. Christian Bos-se. „Durch den Eintritt von Robert Manger

verstärken wir unsere Schlagkraft im Transaktionsbereich erheblich und haben einen wichtigen Schritt für den weiteren Ausbau unserer M&A-Praxis gemacht“, ist Dr. Annedore Streyl, Leiterin M&A von EY Law GSA, überzeugt. „Neben dem M&A-Bereich wird das Team von Robert Manger mit dem Bereich Public Sektor zusammen-arbeiten und bei EY die erfolgreiche Arbeit gemeinsam mit Dr. Sven-Joachim Otto in Düsseldorf fortsetzen und ausbauen.“

Sven-Joachim Otto ist für den Mid-Market-Bereich des Segments Govern-ment & Infrastructure von EY verantwort-lich. (tw)

Eine Ansage: McDermott ernennt sechs neue Partner in DeutschlandMcDermott Will & Emery hat zum 01.01.2020 sechs weitere Anwältinnen und Anwälte in Deutschland in die Part-nerschaft aufgenommen. Am Standort Düsseldorf wurden Dr. Jessica Hanke und Dr. Marc Oberhardt ernannt, in Frankfurt Dr. Maximilian Clostermeyer und Dr. Heiko Kermer sowie in München Dr. Nadine Hartung und Dr. Nils Christian Wighardt. Dr. Antje Weiss ist seit Beginn des Jahres Counsel in Düsseldorf.

„Die Partnerernennungen honorieren nicht nur die hervorragenden Leistun-

Markus Fuhrmann

Dr. Robert Manger

Dr. Martin Wittmann

Kristina Fliege

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gen der Kolleginnen und Kollegen. Sie sind auch Ausdruck des fortgesetzten Wachs-tumskurses unserer Büros in Düsseldorf, Frankfurt und München“, sagt Dr. Norbert Schulte, Leiter der deutschen Praxis von McDermott. „Wir gratulieren allen Neu-partnern herzlich und freuen uns darauf, mit ihnen gemeinsam die erfolgreiche Entwicklung unserer deutschen Praxis weiter fortzusetzen.“

Weltweit hat McDermott zum Jahres-beginn 2020 insgesamt 39 neue Partner sowie vier Counsels ernannt.

Dr. Jessica Hanke berät zu allen Fragen des Immobilienrechts. Ihr Schwerpunkt liegt im Bereich der Gestaltung von Immobilientransaktionen (Single Asset und Portfolio Deals) und der Begleitung von Projektenwicklungen. Darüber hinaus steht sie Mandaten zu sämtlichen The-men des gewerblichen Mietrechts und Assetmanagements zur Seite.

Dr. Marc Oberhardt ist auf Insolvenz-recht und Unternehmenssanierung spezialisiert und entwickelt außerin-solvenzliche und insolvenzbegleitende Sanierungslösungen. Seine Transaktions-erfahrung erstreckt sich auf Distressed M&A, aber auch auf Unternehmensakqui-sitionen (M&A) und Joint Ventures.

Dr. Maximilian Clostermeyer berät Un-ternehmen und Investoren im Immobili-enwirtschaftsrecht, insbesondere bei gro-

ßen Immobilienportfolio-Transaktionen, sowie Transaktionen im Zusammenhang mit wesentlichen Einzelobjekten in Form von Share Deals, Asset Deals und Joint-Venture-Strukturen. Zudem unterstützt er Mandanten bei Projektentwicklungen und im gewerblichen Mietrecht.

Dr. Heiko Kermer ist spezialisiert auf nationale und grenzüberschreitende Steuerthemen, insbesondere im Zusam-menhang mit Immobilien- und M&A-Transaktionen. Seine Kenntnisse umfas-sen besonders Interne Untersuchungen, Compliance und Private Equity.

Dr. Nadine Hartung berät Mandanten in den Bereichen Gesellschaftsrecht, M&A, Joint Ventures, Corporate Governance und Compliance, Private Equity sowie Kapitalmarktrecht. Spezielle Expertise hat sie in den Branchen Healthcare und Life Sciences, Verlagswesen und Logistik.

Dr. Nils Christian Wighardt betreut u.a. (Familien-)Unternehmen, Family Offices, Stiftungen, Gesellschafter und Eigentü-mer im nationalen und internationalen Steuerrecht. Seine wesentlichen Themen sind Unternehmensnachfolge, Struktu-rierung des in- und ausländischen Privat- und Betriebsvermögens, internationale Steuerplanung und Stiftungslösungen.

Dr. Antje Weiss berät Mandanten im öffentlichen Recht, einschließlich des Verwaltungs-, Regulierungs- und Verfas-

sungsrechts, des Abgabenrechts und des Öffentlichen Wirtschafts- und Haushalts-rechts. Eines ihrer Spezialgebiete ist die Beratung privater und öffentlicher Unter-nehmen im Glücksspielrecht. (tw) � F

Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 5. Februar 2020.

Ausgabe 02 // 22. Januar 2020

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Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 73 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.

Christoph Abel

IKB Deutsche Industrie-bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Conrad Albert

ProSiebenSat.1 Media SE, Vorstand, München

[email protected]

Carsten Beisheim

Bird & Bird, Rechtsanwalt, Düsseldorf

Peter Bokelmann

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentral-bereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen

[email protected]

Dr. Martin Dannhoff, LL.M.

Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh

[email protected]

Dr. Michael Fischer

Jones Day, Partner, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Jan Eckert

ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department, Friedrichshafen

[email protected]

Dr. Jörg Flatten

Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz

[email protected]

Hans-Ulrich Dietz

Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/Aschaffenburg

[email protected]

Dirk Döppelhan

ALDB GmbH, Berlin

Giovanni Brugugnone

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, CIPP/E, Data Protection Officer, Legal Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Dr. Stefan Fandel

Merck KGaA, Rechtsanwalt, Head of Group Legal Services, Group Legal & Compliance, Group Legal Services, Darmstadt

[email protected]

Dr. Till Friedrich

HSH Nordbank AG, Leitung Bank- und Kapitalmarktrecht, Kiel/Hamburg

[email protected]

Dr. Stefan Brügmann, LL.M., MBA

Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, Chefsyndikus, Frankfurt am Main

[email protected]

Fritz Daube

Air Liquide, Legal Counsel, Global E&C Solutions Director, Corporate Legal, Frankfurt am Main

[email protected]

26 // FachbeiratAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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Carsten Knecht

MESSER GROUP GmbH, Head of M&A Legal & Group Legal Counsel, Bad Soden am Taunus

[email protected]

Dr. Jürgen Klowait

Rechtsanwalt, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Uta Klawitter

Audi AG, General Counsel, Ingolstadt

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

thyssenkrupp AG, Vorstand Recht und Compliance, Essen

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München

[email protected]

Anja Kahle

Landkreis Ravensburg, Justiziarin/ Wirtschaftsbeauftragte

[email protected]

Dr. Ulrich Hagel

Bombardier Transportation GmbH, Head of Litigation & General Counsel, Berlin

[email protected]

Hergen Haas

Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau

[email protected]

Dr. Karsten Hardraht

Kf W Bankengruppe, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Chefsyndikus, Frankfurt am Main

[email protected] © Fotoquelle: KfW Bankengruppe. Fotograf: Thorsten Futh

Daniela Günther

BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel,  Head of Insurances and Financial Services Germany, Paderborn

[email protected]

Wiebke Jasper

TÜV NORD AG, Bereichsleiterin Recht, Hannover

[email protected]

Anja Jähnel

Bayer AG, Sourcing, Manager, PRO BP Legal – Global Legal Spend Management, Leverkusen

[email protected]

Dr. Rolf Giebeler

Rheinmetall Aktiengesell-schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel, Köln

[email protected]

Jörg Kiefer

MAHLE GmbH, Corporate Legal Department (CL), Stuttgart

[email protected]

Joachim Kämpf

ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Abteilungsleiter Recht, Legal-Transactions & Development, Syndikus-rechtsanwalt, Hamburg

[email protected]

Wolfgang Hecker

Bitburger Holding GmbH, General Counsel und Chief Compliance Officer, Bitburg

[email protected]

Andrea Grässler

Vibracoustic GmbH, Senior Legal Counsel Europa, Russland und Türkei, Darmstadt

[email protected]

Michael H. Ghaffar, LL.M. (NYU)

Molecular Health GmbH, Syndikusrechtsanwalt, General Counsel, Heidelberg

[email protected]

Susanne Gellert, LL.M.

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

Cornelia Hörnig

Infineon Technologies AG, Director Legal Department Corporate Legal Counsel/Syndikusrechtsanwältin, Neubiberg

[email protected]

27 // FachbeiratAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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Marcel Ritter

Telefónica Germany, General Counsel, München

[email protected]

Dr. Ute Rajathurai

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M.

IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg

[email protected]

Melanie Poepping, MBA

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg v. d. H.

[email protected]

Marcel Pordomm

Lufthansa Cargo AG, General Counsel, Director Legal and Political Affairs, Frankfurt am Main

[email protected]

Martin Mildner

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

[email protected]

Matthias J. Meckert

PGIM Real Estate Germany AG, Rechts-anwalt (Syndikusrechts-anwalt), Head of Legal, Prokurist, München

[email protected]

Carsten Lüers

Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Reiner Münker

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied, Bad Homburg v. d. H.

[email protected]

Matthias Langbehn

Deutsche Lufthansa AG, Leiter Recht München, Legal Spend Manager Konzern, München

[email protected]

Dr. Ulrich Rust, LL.M.

RWE Aktiengesellschaft, Leiter Recht, General Counsel, Essen

[email protected]

Dr. Georg Rützel

e-shelter services GmbH, SVP Legal & Governance, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Andreas Krumpholz

PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München

[email protected]

Annette Kraus

Siemens AG, Chief Counsel Compliance, München

[email protected]

Dr. Stefan Naumann

Zalando SE, Leiter Wirtschaftsrecht, Berlin

[email protected]

Georg Kordges, LL.M.

ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

[email protected]

Katrin Reichert

TARGOBANK AG Bereichsleitung/Rechtsanwältin, Düsseldorf

[email protected]

Dr. André Körtgen

Thales Deutschland, General Counsel Legal & Contracts, Ditzingen

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Helge Köhlbrandt

Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

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28 // FachbeiratAusgabe 02 // 22. Januar 2020

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 29: Ausgabe 02 // 22. Januar 2020 ... · im Aktionsplan Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance aus dem Dezember 2012, in dem die Europäische Kommission Initiativen

Alexander Zumkeller

Bundesverband Arbeits- rechtler in Unternehmen, Präsident, München

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Heiko Wendel

Fuchs Petrolub SE, General Counsel, VP Legal & Insurance/ Chief Compliance Officer, Mannheim

[email protected]

Dr. Philipp Wösthoff

Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor, Frankfurt am Main

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Dr. Klaus-Peter Weber, LL.M.

Innio Group, Executive General Counsel und Chief Compliance Officer, Jenbach (Tirol)

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Regina Thums

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

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Christian Steinberger

VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

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Arne Wittig

thyssenkrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

[email protected]

Prof. Dr. Stefan Werner

Commerzbank AG, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Syndikus, Frankfurt am Main

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Martin Stadelmaier

Flughafen Stuttgart GmbH, Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter, Stuttgart

[email protected]

Jochen Scholten, MBA (Mannheim, ESSEC)

SAP SE, Senior Vice President, General Counsel, Global Legal, Walldorf

[email protected]

Christian Schmitz

Santander Consumer Bank AG, Head of Corporate Secretariat & Legal Advisory, Mönchengladbach

[email protected]

Frederick Schönig

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

[email protected]

Dr. Dierk Schindler, M.I.L. (Lund)

Robert Bosch GmbH, VP Corporate Legal Services, Mobility Solutions, Purchasing & Logistics (C/LSM-SC), Stuttgart

[email protected]

Katja Thümmler, MBA (Durham)

s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG, Rechtsanwältin, Deputy Head of Legal, Wiesbaden

[email protected]

Günther Sailer

HSE24, Home Shopping Europe GmbH, General Counsel, Geschäftsleitung Recht und Compliance, Ismaning

[email protected]

Dr. David Schneider

Bayer AG, Leverkusen

[email protected]

Tjerk Schlufter

Fresenius SE & Co. KGaA, Head of Legal & Compliance & Data Protection, Bad Homburg

[email protected]

29 // FachbeiratAusgabe 02 // 22. Januar 2020

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 30: Ausgabe 02 // 22. Januar 2020 ... · im Aktionsplan Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance aus dem Dezember 2012, in dem die Europäische Kommission Initiativen

Arnold & PorterIngrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 254 94-0Fax: 069 254 [email protected] [email protected]

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbHMarkus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 089 350 65-11 31 Fax: 089 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGDr. Jan Tibor Lelley, LL.M.Bockenheimer Landstraße 10160325 FrankfurtTelefon: 069 989 72 [email protected]

Clyde & Co (Deutschland) LLPDr. Henning SchaloskeDreischeibenhaus 140211 DüsseldorfTelefon: 02 11 88 22 88 01Fax: 02 11 88 22 88 [email protected]

Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Dr. Christian F. BosseFlughafenstraße 61 70629 Stuttgart Telefon: 07 11 98 81-257 72 Fax: 07 11 98 81-417 [email protected]

fringspartners ArbeitsrechtDr. Arno FringsKönigsallee 76–7840212 DüsseldorfTelefon: 02 11 22 98 21-20Fax: 02 11 22 98 [email protected]

GSK Stockmann RechtsanwälteCarsten KnollChief Operating OfficerMohrenstraße 4210117 BerlinTelefon: 030 20 39 07-57Fax: 030 20 39 [email protected]

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27Fax: 07 11 227 [email protected]

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 97-0Fax: 089 290 [email protected]

Kallan Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 12-0Fax: 069 97 40 [email protected] www.kallan-legal.de

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 96-18 00Fax: 030 20 96-18 [email protected]

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnna-Schneider-Steig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 37-0Fax: 02 21 99 37-110elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.commarkus.sengpiel@ luther-lawfirm.comwww.luther-lawfirm.com

ACC Europe Association of Corporate CounselCarsten LüersBoard Member & Country Representatives [email protected]

Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e .V .Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheerc/o Architektenkammer BerlinAlte Jakobstraße 14910969 [email protected]

Axiom Global (Deutschland) GmbHDr. Daniel Biene, LL.M. (New York) Guiollettstraße 48 60323 Frankfurt am Main Telefon: 069 427 29 69 [email protected]

Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 06-267Fax: 040 307 [email protected]

BRYTER GmbHMichael GruppUhlandstraße 17510719 BerlinTelefon: 0163 563 55 [email protected]

BusyLamp GmbHDr. Manuel MederFriedensstraße 1160311 Frankfurt am MainTelefon: 069 348 79 96 51Fax: 069 348 79 96 [email protected]

Osborne ClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 08-41 12Fax: 02 21 51 08-40 05carsten.schneider@ osborneclarke.comwww.osborneclarke.com

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de

reuschlaw Legal Consultants Reusch Rechtsanwaltsgesellschaft mbHPhilipp ReuschRosenthaler Straße 40-4110178 BerlinTelefon: 030 233 28 95-0Fax: 030 233 28 [email protected]

Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73–7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 761 14-702Fax: 0 61 96 761 [email protected]

Schulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Kim Manuel KünstnerNeue Mainzer Straße 2860311 Frankfurt am MainTelefon: 069 900 26-871 Fax: 069 900 26-999 kimmanuel.kuenstner@ schulte-lawyers.comwww.schulte-lawyers.com

Rechtsanwälte Westpfahl Spilker WastlDr. Ulrich WastlWidenmayerstraße 680538 MünchenTelefon: 089 29 03 75-0Fax: 089 29 03 [email protected]

Die Führungskräfte – DFKDr. Ulrich GoldschmidtAlfredstraße 77-7945130 EssenTelefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.dewww.die-fuehrungskraefte.de

FORIS AGDr. Hanns-Ferdinand MüllerKurt-Schumacher-Str. 18–2053113 BonnTelefon: 02 28 957 50-20 Fax: 02 28 957 50-27hanns-ferdinand.mueller@ foris.com www.foris.com

German American Chamber of Commerce, Inc .Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004USATelefon: +1 212 974 88-46Fax: +1 212 974 [email protected]

Liquid Legal Institute e .V .Astrid KohlmeierAm Schwimmbad 469168 WieslochTelefon: 0 81 58 922 28 81a.kohlmeier@ liquid-legal-institute.orgwww.liquid-legal-institute.com

LOD Lawyers on Demand (Deutschland) GmbHDr. Michael Zollner, LL.M. Nymphenburger Straße 21380639 MünchenTelefon: 089 21 53 98 89 [email protected]/de

reThinkLegal GmbHStefan Beßling Lerchesbergring 10460598 Frankfurt am MainTelefon: 069 597 72 18-21Fax: 069 597 72 18-90www.rethinklegal.de

Signium Executive ResearchHellmuth WolfKönigsallee 63–6540215 DüsseldorfTelefon: 02 11 93 37 91-60Fax: 02 11 93 37 [email protected]

STP Informations- technologie AGGunther ThiesLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 15-0Fax: 07 21 828 [email protected]

Universität St . Gallen Executive School of Manage-ment, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. GallenSchweizTelefon: +41 71 224-21 11Fax: +41 71 224-28 [email protected]

30 // Kontakte und AnsprechpartnerAusgabe 02 // 22. Januar 2020

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 31: Ausgabe 02 // 22. Januar 2020 ... · im Aktionsplan Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance aus dem Dezember 2012, in dem die Europäische Kommission Initiativen

ImpressumHerausgeber:Prof. Dr. Thomas Wegerich

Redaktion:Thomas Wegerich (tw)

Verlag:FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-FachverlagGeschäftsführung: Dominik Heyer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main

German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 95 64 95 59

E-Mail: [email protected]: www.deutscheranwaltspiegel.de

Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.

Jahresabonnement:Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich

Projektmanagement:Karin GanglTelefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17

Publikationsmanagement:Ayfer Ekingen

Layout:Christine Lambert

Strategische Partner:Arnold & Porter Kaye Scholer LLP; Beiten Burkhardt; Buse Heberer Fromm; Clyde & Co (Deutsch-land) LLP; Ernst & Young Law GmbH; fringspartners Arbeitsrecht; GSK Stockmann Rechtsanwälte; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesell-schaft; Kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbh; lindenpartners; Luther; Osborne Clarke; Price waterhouseCoopers; reuschlaw Legal Consultants; Rödl & Partner; Schulte Riesenkampff; Westpfahl Spilker Wastl

Kooperationspartner:ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Axiom Global (Deutschland) GmbH; Bryter; Bucerius Center on the Legal Profession; BusyLamp GmbH; Die Führungskräfte – DFK; FORIS AG; German American Chamber of Commerce, Inc.; Liquid Legal Institute e.V.; LOD Lawyers on Demand (Deutschland) GmbH; reThinkLegal GmbH; Signium Inter-national; STP Informationstechno lo gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)

Haftungsausschluss:Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr.

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31 // Strategische Partner, Kooperationspartner und ImpressumAusgabe 02 // 22. Januar 2020

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