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Ausführungsbestimmungen vom 21. Dezember 1912 zum bayrischen Staatsschuldbuchgesetz

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Ausführungsbestimmungen vom 21. Dezember 1912 zum bayrischen Staatsschuldbuchgesetz Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 381-389 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907262 . Accessed: 14/06/2014 18:17 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.96 on Sat, 14 Jun 2014 18:17:40 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Ausführungsbestimmungen vom 21. Dezember 1912 zum bayrischen StaatsschuldbuchgesetzSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 381-389Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907262 .

Accessed: 14/06/2014 18:17

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Ausführungsbestimmungen v. 2i. Dezember 1912 zum oayr. Staatsschuldbuchgesetz. gg|

Ausführungsbestimmungen vom 21. Dezember 1912 zum bayrischen Staatsschuldbuchgesetz.

(Ges.- und Verordnungsbl. f. d. Königr. Bayern 1912, Nr. 86, S. 1284.)

§ I- (Zu Art. 1 des Gesetzes.)

Die Bearbeitung der Angelegenheiten des Staatsschuldbuchs erfolgt durch die Hauptkasse der Staatsschuldenverwaltung (Schuldbuchbureau).

§2. (Zu Art. 2 des Gesetzes.)

1. Zur Umwandlung in Buchschulden zugelassen sind alle Schuldver- schreibungen des 372prozentigen und des 4prozentigen allgemeinen Anlehens, dann des 3 prozentigen , des 3 V* prozentigen und des 4prozentigen Eisenbahn- anlehens. Zu den Eisenbahnanlehen im Sinne dieser Bestimmung gehören nicht die Prioritätsanlehen der pfälzischen Eisenbahnen. .

2. Die zur Umwandlung eingereichten Schuldverschreibungen dürfen nicht für kraftlos erklärt oder von einem Gericht oder einer mit Vollstreckungs- befugnis ausgestatteten Behörde mit Beschlag belegt sein; sie dürfen auch» nicht einem Aufgebotsverfahren oder einer Zahlungssperre unterliegen. Die Umwandlung beschädigter Stücke ist nur zulässig, wenn ihr wesentlicher In- halt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind (§ 798 B.G.B.).

3. Jeder eingereichten Schuldverschreibung müssen die noch nicht fälligen Zinsscheine und der dazu gehörige Erneuerungsschein beigefügt sein.

§8. (Zu Art. 3 des Gesetzes.)

1. Bareinzahlungen zur Begründung von Buchschulden haben bei der Königl. Filialbank München zu erfolgen.

2. Die übrigen Königl. Bankanstalten (Königl. Hauptbank in Nürnberg und deren Filialen) sowie die Rentämter, an deren Sitz sich eine Königl. Bank- anstalt nicht befindet, nehmen Bareinzahlungen zur Begründung von Buch- schulden behufs Ablieferung an die Königl. Filialbank München entgegen.

3. Steht der Eintragung einer Buchschuld gegen Bareinzahlung nach den Vorschriften des Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen ein Hindernis entgegen, so ist der ablehnende Bescheid ohne Verzug dem Antragsteller mit- zuteilen und der eingezahlte Betrag zurückzuerstatten. Daneben kann eine Zinsvergütung zu dem für täglich fällige Gelder der Königl. Filialbank München jeweils geltenden Zinssatze gewährt werden , sofern die Rückzahlung nicht durch einen dem Antragsteller zur Last fallenden Umstand veranlasst worden ist.

4. Im übrigen werden die näheren Vorschriften über die Annahme von Bareinzahlungen zur Begründung von Buchschulden, insbesondere über die Höhe des einzuzahlenden Kaufpreises und das bei der Bareinzahlung zu be- obachtende Verfahren gesondert getroffen. Ebenso bleibt die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem ab solche Barein Zahlungen zugelassen werden, dann die Heranziehung anderer öffentlicher Kassen zur Entgegennahme von Barein- zahlungen neben den in Ziff. 2 genannten besonderer Anordnung vorbehalten.

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382 Ausführungsbestimmungen v. 21. Dezember 1912 zum bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

§4. (Zu Art. 4 des Gesetzes.)

1. Die Abschrift des Staatsschuldbuchs wird ausserhalb des Gebäudes der Staatsschuldenverwaltung aufbewahrt. Die Abschrift der einzelnen Eintragungen wird alsbald nach der Eintragung bewirkt.

2. Die Beamten der Staatsschuldenverwaltung sind verpflichtet, über den Inhalt des Schuldbuchs und über alle durch den Geschäftsbetrieb der Schuld- buchabteilung zu ihrer Kenntnis gelangenden Vermögensangelegenheiten gegen jedermann unverbrüchliches Stillschweigen zu bewahren.

3. Für die verschiedenen zur Begründung von Buchschulden zugelassenen Staatsschuldgattungen und innerhalb dieser für die einzelnen Zinssätze werden getrennte Bücher geführt.

§5. (Zu Art. 6 und 35 Abs. 2 des Gesetzes.)

1. Ausser den in Art. 6 des Gesetzes aufgezählten Personen und Ver- mögensmassen können als Gläubiger (Kontoträger) noch zugelassen werden:

a) Personenmehrheiten, insbesondere Ehegatten, Miterben, Gesellschafter, sofern die sämtlichen Teilhaber der Forderung einer einzelnen Person Voll- macht zur Verfügung über die ganze Forderung erteilen,

b) nicht rechtsfähige Vereine, sofern durch die Vereinssatzung dem Vor- stande die gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung des Vereins über- tragen ist.

Die in den Fällen des Buchstaben a erforderliche Vollmacht ist in einer den Vorschriften des Art. 20 des Gesetzes entsprechenden Form der Staats- schuldenverwaltung gegenüber zu erteilen; mehr als fünf Personen sollen als Träger eines Kontos auf Grund des Buchstaben a für die Regel nicht zuge- lassen werden.

2. Jedes der gemäss § 4 Ziff. 3 zu führenden Bücher zerfällt in folgende fünf Abteilungen:

Abteilung I für natürliche Personen, „ II für juristische Personen, , 111 für 'Handelefirmen, „ IV für Vermögensmassen ohne selbständige Rechtspersönlich-

keit, für Personenmehrheiten und nicht rechtsfähige Vereine,

„ V für Fideikommisse, Familiengüter und Lehen. 3. Ueber die Buchschuldgläubiger ist ein alphabetisches Namensregister

zu führen.

§6. (Zu Art. 5, 6 und 35 Abs. 2 des Gesetzes.)

1. In den Anträgen auf Eintragung einer Buchschuld muss der Gläubiger so genau bezeichnet werden , dass die Unterscheidung von einem anderen Gläubiger mit Sicherheit möglich ist.

Bei natürlichen Personen sind anzugeben: a) der Familienname, b) die Vornamen (der Rufname ist zu unterstreichen), c) bei Frauen auch der Geburtsname, d) der Beruf oder Stand, e) der Wohnort und soweit erforderlich die Wohnung. Bei volljährigen unter Vormundschaft stehenden Personen ist der Grund

der Bevormundung (z.B. „entmündigt wegen Geisteskrankheit"), bei minder- jährigen Personen ihr Geburtstag und Geburtsort oder der Name, Stand oder Beruf und letzte Wohnort des Vaters beziehungsweise (bei unehelichen Kindern) der Mutter, bei allen geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Per- sonen aber ausserdem der gesetzliche Vertreter anzugeben.

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Ausführungsbestimmungen v. 21. Dezember 1912 zum bayr. Sfcaatsschuldbuchgesetz. ßgß

2. Die gleichen genauen Angaben (1 a bis e) sind erforderlich für die als Zinsenempfänger benannten natürlichen Personen, seien diese Bevollmächtigte oder Vormünder oder andere gesetzliche Vertreter.

3. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person oder einer Handelsfirma geschehen , deren Sitz sich im Inlande befindet , so kann die Staatsschuldenverwaltung die Beibringung eines Zeugnisses der zuständigen öffentlichen Behörde verlangen, durch welches dargetan wird, bei juristischen Personen, dass sie Rechtsfähigkeit haben, bei Handelsfirmen, dass sie im Handels- register eingetragen sind. Haben juristische Personen ihren Sitz ausserhalb des Deutschen Reichs, so ist ein Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde über deren Rechtsfähigkeit und eine Bescheinigung des deutschen Konsuls über die Zuständigkeit dieser Behörde zur Ausstellung des Zeugnisses dem Antrage beizufügen. Ausländische Handelsfirmen haben ein das Bestehen der Firma und deren Inhaber nachweisendes Zeugnis der zuständigen ausländischen Be- hörde oder eines zuständigen ausländischen Notars nebst der Zuständigkeits- bescheinigung des deutschen Konsuls beizubringen.

Sollen Vermögensmassen ohne selbständige Rechtspersönlichkeit eingetragen werden, deren Verwaltung von einer inländischen öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist auf Verlangen der Staatsschuldenverwaltung durch geeignete Urkunden nachzuweisen, dass die Behörde eine öffentliche und dass sie zur Verwaltung oder Aufsichtsführung berufen ist. Hat die Behörde ihren Sitz im Auslande, so muss eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Konsuls beigebracht werden, durch welche die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen der Eintragung nachgewiesen erscheint.

Es kann jedoch auch gegenüber juristischen Personen, Handelsfirmen und Vermögensmassen, deren Sitz sich im Auslande befindet, von der Beibringung der nach vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Zeugnisse abgesehen werden, wenn die Eintragungsfähigkeit amtsbekannt ist oder der Staatsschulden- Verwaltung auf andere Weise nachgewiesen wird.

4. Dem Antrage, mit welchem Schuldverschreibungen behufs Umwandlung eingereicht werden, ist für jede Staatsschuldgattung ein besonderes Verzeichnis beizufügen , in welchem die Schuldverschreibungen nach den verschiedenen Zinssätzen ausgeschieden und innerhalb dieser nach Zinsterminen, Nennbetrag und Katasternummer, im Falle der Einschränkung der Kündbarkeit für einzelne Stücke auch nach Unkündbarkeitsfristen geordnet vorzutragen sind.

5. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingang einen Empfangsschein über den Nennbetrag der eingelieferten Wertpapiere, welcher die Unterschrift von zwei Beamten tragen rauss.

6. Jede Eintragung in das Staatsschuldbuch wird von dem Vorstand oder einem Referenten der Direktion der Staatsschuldenverwaltung und dem Buch- führer gezeichnet.

7. Die Staatsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Ge- suchen gemachten Angaben zu fordern, sofern dies zur Klarstellung der in dem Staatsschuldbuche zu bewirkenden Eintragungen angezeigt erscheint. Ab- lehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen.

§ 7. (Zu Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes.)

1. Bei Teilübertragungen und Teillöschungen müssen sich auch die Rest- beträge, über welche eine Verfügung nicht stattfindet, mit dem Nennwert einer oder mehrerer Schuldverschreibungen der betreffenden Staatsanleihe decken.

2. Bei Teilübertragungen ist die Uebertragung eines mit dem Nennwerte von Schuldverschreibungen nicht übereinstimmenden Betrags zulässig, wenn sich auseer dem verbleibenden Restbetrage die durch die Zuschreibung erhöhte Forderung in Stücken von Schuldverschreibungen darstellen läset.

3. Die für Teilübertragungen und Teillöschungen getroffenen Bestimmungen gelten für jeden Posten besonders, falls die Buchforderung aus Posten mit verschiedenen Unkündbarkeitsfristen oder mit verschiedenen Zinsterminen besteht.

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3g4_ Ausführungsbestimmungen ν. 21. Dezember 1912 zum bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

§8. (Zu Art. 9 und 27 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes.)

1. Anträge auf Eintragung einer Beschränkung des Gläubigers in der Verfügung über die Forderung oder die Zinsen sind wenn tunlich so zu fassen, dass sie die Verfügungsbeschränkung, die zur Eintragung gelangen soll, ihrem Wortlaute nach enthalten. Art und Umfang der Beschränkung sowie die Person, zu deren Gunsten sie beabsichtigt ist und deren Zustimmung zur Löschung des Vermerkes erforderlich sein soll, müssen aus dem Antrage genau ersicht- lich sein.

2. Der Beschränkungsvermerk gilt nur für die Buchforderung oder jene Teile der Buchforderung, für welche er eingetragen ist. Wird eine Buch- forderung durch Zuschreibung oder Uebertragung (Art. 8 des Gesetzes) erhöht, so bleibt der zugeschriebene oder übertragene Teil von einer auf dem Konto bereits eingetragenen Beschränkung unberührt. Soll die Beschränkung auf den zugeschriebenen oder übertragenen Betrag ausgedehnt werden, so bedarf es hierzu eines besonderen Antrags.

3. Die Staatsschuldenverwaltung kann die Eintragung einer Buchforderung ablehnen und eine bereits eingetragene Buchforderung unter Hinterlegung von gleichwertigen Schuldverschreibungen zur Löschung bringen, wenn die Ein- tragung eines Vermerkes beantragt wird, welcher das Schuldbuch mit ver- wickelten, unklaren oder zweifelhaften Rechtsverhältnissen belasten würde.

§9· (Zu Art. 10 des Gesetzes.)

1. Als Zineenempfänger können auch Firmen - insbesondere Bank- geschäfte - , und Sparkassen in das Schuldbuch eingetragen werden.

2. Die Befugnis zur Erhebung oder Empfangnahme von Zinsen kann für die ganze Buchforderung, wie auch gesondert für jeden eine selbständige Ver- fügung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zulassenden Teil hiervon über- tragen werden. Sie muss aber für jeden zur gesonderten Erhebung gelangen- den Betrag auf eine Person beschränkt bleiben. Eine Ausnahme hiervon ist zulässig, wenn die Zinsen bei einer Zahlstelle im Wege der Barzahlung ab- gehoben werden; in diesem Falle können auch zwei Personen und zwar wahl- weise oder gemeinschaftlich mit der Zinsenerhebung betraut und als Zinsen- empfänger vermerkt werden.

3. Die Befugnis zum Zinsenempfang kann auch in der Weise übertragen werden, dass sie nach dem Tode des Gläubigers noch wirksam bleibt (zu vgl. §§ 168, 672 B.G.B.), bis sie von dem Rechtsnachfolger des letzteren wider- rufen wird.

§ 10. (Zu Art. 11 des Gesetzes.)

1. Es steht dem Gläubiger, bei der Eintragung der Buchschuld dem An- tragsteller, frei - unbeschadet der Bestimmung im § 9 Ziff. 2 - , als zweite Person eine einzelne Person, oder auch mehrere eintragen zu lassen in der Weise, dass diese die Gläubiger rech te nach dem Tode des Gläubigers entweder gemeinsam oder jede für sich allein oder nach einander auszuüben befugt sind. Auch ist die Eintragung einer Behörde oder- einer juristischen Person als zweite Person zulässig.

2. Sind mehrere Personen bezeichnet, so ist für die Art und die Reihen- folge, in der sie berufen werden, die von dem Gläubiger oder Antragsteller getroffene Bestimmung massgebend. In Ermanglung einer solchen Bestimmung sind, insolange die an erster Stelle genannte Person am Leben und geschäfts- fähig ist, die weiter Genannten von der Ausübung der Gläubigerrechte aus- geschlossen.

3. Die einzutragende zweite Person muss so genau bezeichnet werden, 384

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Ausführungsbestimmungen v. 21. Dezember 1912 zum bayr. Staatsschuldbuchgesetz, ggg

dass sie nach dem Tode des Gläubigers sofort die Gläubigerrechte wahr- nehmen kann.

4. Das Verfügungsrecht der eingetragenen zweiten Person kann nicht auf Teile des Kontos beschränkt werden.

§ 11. (Zu Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes.)

1. Anträge auf Löschung von Buchforderungen gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen sind als vordringlich zu behandeln.

2. Die im Falle der Löschung auszuliefernden Schuldverschreibungen werden mit denselben Zinsterminen versehen, mit denen die gelöschte Buch- schuld im Schuldbuch eingetragen war.

3. Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf, dass die auszureichenden Schuldverschreibungen bezüglich des Nennbetrags der einzelnen auszureichenden Stücke (der Stückelung) mit den bei der Begründung der Buchschuld einge- reichten Schuldverschreibungen übereinstimmen. Wünsche der Gläubiger hin- sichtlich der Stückelung werden von der Schuldenverwaltung jedoch tunlichst berücksichtigt.

4. Die Auslieferung der Stücke geschieht an den im Antrage Bezeichneten gegen Empfangsbescheinigung und zwar

a) in München durch das Schuldbuchbureau, b) im übrigen Bayern durch die Königl. Bankanstalten und die Rentämter,

an deren Sitze sich eine Königl. Bankanstalt nicht befindet, c) ausserhalb Bayerns mittels Zusendung durch die Post. In den Fällen der Buchstaben a und b hat der Auslieferung die Prüfung

der Legitimation und Identität des Empfängers durch die mit der Auslieferung befasste Behörde vorauszugehen.

In Bayern erfolgt die Zusendung durch die Post, wenn dies bei Stellung des Antrags auf Löschung ausdrücklich beantragt wird.

Die Uebersendung durch die Post geschieht in allen Fällen auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. Bis zum Eingange der Empfangsbescheinigung gilt der Postaufgabeschein als Quittung. Postsendungen dieser Art werden nach den Vorschriften der Postordnung mit dem vollen Werte deklariert, wenn nicht ein anderes beantragt ist.

§12. (Zu Art. 13 und 35 Abs. 2 des Gesetzes.)

1. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma befugt ist, zur Stellung von Anträgen für die im Artikel 6 Ziff. 4 des Gesetzes erwähnten Vermögensrnassen die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Person oder der Verwalter, der seine Verfügungs- befugnis vorschriftsmässig nachgewiesen hat.

2. Vertreter von inländischen Handelsfirmen haben ihre Berechtigung zur Zeichnung für die Firma durch ein Zeugnis der Registerbehörde darzutun. Vertreter juristischer Personen, deren Sitz sich im Inlande befindet, haben ihre Vertretungsbefugnis nach Massgabe der hierfür im allgemeinen bestehenden gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. Vertreter solcher Handelsfirmen und juristischer Personen, deren Sitz sich im Auslande befindet, haben ein Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde oder des zuständigen ausländischen Notars über ihre Vertretungsbefugnis sowie eine Bescheinigung der Zuständig- keit der Behörde oder des Notars zur Erteilung des Zeugnisses durch den deutschen Konsul beizubringen.

3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Zeugnisse sollen in Urschrift vorgelegt werden. Ist seit der Ausstellung eines Zeugnisses bereits längere Zeit verstrichen, so kann die Staatsschulden Verwaltung die Bei- bringung eines neuen urkundlichen Nachweises der Vertretungsbefugnis ver- langen.

Finanzarchiv. XXX. Jahrg. 385 25

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3gg Ausführungsbestimmungen v. 21. Dezember 1912 zum bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

4. Ist eine Buchforderung für eine juristische Person oder eine Vermögens- masse der im Art. 6 Ziff. 4 des Gesetzes bezeichneten Art eingetragen, so hat der Vertreter bei Stellung eines Antrags nach Art. 13, soweit zur Verfügung über die Forderung nach den Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechtes die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich ist, sich über die Erteilung der Genehmigung auszuweisen.

5. Bei Stellung von Anträgen für eine der im Art. 6 Ziff. 5 des Gesetzes bezeichneten Vermögensmassen sind die Verfügungsbeschränkungen zu beachten, welche sich aus der Zugehörigkeit einer Buchforderung zu einem Fideikommisse, Lehen oder Familiengute für den Inhaber nach den bestehenden Vorschriften ergeben.

6. Will ein Bevollmächtigter des Gläubigers bei Stellung eines Antrags nach Art. 13 seine Vertretungsbefugnis durch eine ihm ausgehändigte Voll- machtsurkunde nachweisen (§ 172 B.G.B.) , so hat er die Urkunde in Urschrift vorzulegen. Die Vollmachtsurkunde soll den Vorschriften des Art. 20 des Ge- setzes entsprechen. Ist seit ihrer Ausstellung längere Zeit verstrichen, so kann die Staatsschuldenverwaltung die Zulassung des Vertreters von dem Nachweise des Fortbestehens der Vollmacht abhängig machen. Soll die vorgelegte Ur- schrift zurückgegeben werden, so ist dies bei der Vorlage zum Ausdrucke zu bringen; der Urschrift muss sodann eine öffentlich beglaubigte Abschrift bei- gefügt sein, widrigenfalls eine solche auf Kosten des Antragstellers von Amts wegen hergestellt wird.

§13. (Zu Art. 19 und 22 des Gesetzes.)

1. Wird einem Dritten Vollmacht zur Verfügung über die eingetragene Forderung durch Erklärung des Gläubigers gegenüber der Staatsschulden- verwaltung erteilt (§ 167 Abs. 1 B.G.B.) , so ist der Bevollmächtigte im Staats- schuldbuch einzutragen. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Staats- schuldenverwaltung von dem Bestehen eines solchen Vollmachtsverhältnisses Kenntnis gegeben hat (§ 171 Abs. 1 B.G.B.).

2. Das Verfügungsrecht des eingetragenen Bevollmächtigten erstreckt sich auf das ganze Konto einschliesslich der Zuschreibungen, soweit nicht von dem Vollmachtgeber ein anderes erklärt wird.

3. Die Vollmacht eines eingetragenen Bevollmächtigten bleibt der Staats- schuldenverwaltung gegenüber in Kraft, bis ihr der Widerruf von dem Voll- machtgeber schriftlich angezeigt ist (§§ 170, 171 Abs. 2 B.G.B.).

4. Aenderungeri in den persönlichen Verhältnissen des Bevollmächtigten sind nach Mas^gabe der für Aenderungen in der Person des Gläubigers oder Zinsenempfängers geltenden Vorschriften anzuzeigen.

§ 14.

(Zu Art. 20, 21 und 22 des Gesetzes.) 1. An die Stelle der öffentlichen Beglaubigung kann bei Anträgen, für

welche die schriftliche Form nicht genügt, deren Aufnahme durch eine Behörde und zwar in München durch das Schuldbuchbureau oder die Königl. Filialbank München, ausserhalb Münchens durch eine der Königl. Bankanstalten und an Orten, welche nicht Sitz einer solchen sind, durch ein Rentamt treten. Für die Aufnahme gilt folgendes:

Der aufnehmende Beamte hat die Identität des Antragstellers sorgfältig zu prüfen. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Proto- koll muss enthalten:

a) Ort und Tag der Verhandlung, b) die Bezeichnung des Antragstellers, c) die Art und Weise, wie sich der aufnehmende Beamte Gewissheit über

die Persönlichkeit des Antragstellers verschafft hat, d) die Erklärung des Antragstellers.

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AusführungsbestimmuHgen ν. 21. Dezember 1912 zum bayr. Staatsschuldbuchgesetz, ggy

Das Protokoll muss vorgelesen, von dem Antragsteller genehmigt und von ihm eigenhändig unterschrieben werden. Im Protokoll muss festgestellt werden, dass dies geschehen ist. Schreibensunkundige können mittels Handzeichens unterzeichnen. Das Protokoll ist von dem aufnehmenden Beamten unter Be- zeichnung der Amtsstelle und Beidrückung des Amtssiegels zu unterschreiben.

2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Vollmachten und Genehmigungserklärungen dritter Personen, welche nach Art. 21 des Gesetzes öffentlich beglaubigt sein sollen.

3. Urkunden, welche von ausländischen Behörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung, soweit dies durch Staatsverträge angeordnet ist, wie ζ. Β. durch die Staatsverträge mit der österreichisch-ungarischen Monarchie vom 25. Februar 1880 und vom 13. Juni 1881 - R.G.B1. 1881 S. 4 ff. und S. 253 ff. - sowie der Schweiz vom 14. Februar 1907 - R.G.B1. S. 411 ff. - .

§ 15. (Zu Art. 23 des Gesetzes.)

Ist nach landesgesetzlichen Bestimmungen in einem deutschen Bundes- staate die Zuständigkeit zur Ausstellung der im Artikel 23 des Gesetzes er- wähnten Bescheinigungen anders wie in Bayern geregelt, so kann die Staats- schuldenverwaltung die Beibringung eines Zeugnisses des Nachlassgerichts ver- langen, durch welches die Zuständigkeit der betreffenden Behörde dargetan wird.

§ 16. (Zu Art. 26 des Gesetzes.)

1. Das Benachrichtigungsschreiben über Eintragung von Forderungen und Vermerken hat den Wortlaut der Eintragung zu enthalten. Auf jedes Be- nachrichtigungsschreiben über Eintragung einer Buchforderung ist in einer be- sonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen:

„Dieses Schriftstück hat nicht die Geltung einer Schuldurkunde oder Schuldverschreibung. Ueber die Eintragung wird nur die gegen- wärtige Benachrichtigung erteilt. u

2. Die Benachrichtigung ist von zwei Beamten der Staatsschulden- verwaltung zu unterschreiben. Die Benachrichtigungsschreiben werden mittels verschlossener Briefe durch die Post und, sofern es besonders beantragt wird, mit der Bezeichnung „Einschreiben14 verschickt.

3. Das Benachrichtigungsschreiben wird weder bei der Löschung einer Buchforderung gegen Auslieferung von Schuldverschreibungen noch im Falle der Uebertragung einer solchen zurückverlangt.

§17. (Zu Art. 27 des Gesetzes.)

1. Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen sind der Hinterlegungs- stelle Abschrift des Kontos und, falls der ganze Betrag der Forderung hinter- legt wird, die auf das gelöschte Konto bezüglichen Akten mitzuteilen.

2. Die Beteiligten sind soweit tunlich von der getroffenen Verfügung zu benachrichtigen.

3. Die Gebühren des Artikel 33 Abs. 2 des Gesetzes können bei der Hinterlegung an den verfallenen Zinsen in Abzug gebracht werden.

§ 18. (Zu Art. 29 des Gesetzes.)

1. Die bisherigen Zinstermine des 4prozentigen Allgemeinen Anlehens (Mai - November-Termin) und des 3V2prozentigen Allgemeinen Anlehens (März - September- und Mai - November-Termin), ferner des 4prozentigen Eisenbahn-

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388 Ausführungsbestimmungen ν. 21. Dezember 1912 zum bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

anlebens (Mai - November-Termin) und des 3prozentigen Eisenbahnanlehens (Februar- August-Termin) werden für die Buchschuld beibehalten.

2. Die Zinstermine des 372prozentigen Eisenbahnanlehens (Januar - Juli-, Februar - August, März - September-, April- Oktober- und Mai - November- Termin) werden für die Buchschuld auf den April - Oktober- und den Juli - Januar-Termin zusammengelegt und zwar in der Weise, dass der Februar - August- und der März - September-Termin auf den April - Oktober-Termin und der Mai - November- Termin auf den Juli - Januar-Termin verlegt werden.

Der Zinsenausgleich erfolgt dadurch, dass bei der Umwandlung von Schuldverschreibungen

mit Februar - August- und Mai - November-Termin je für 2 Monate, mit März- September-Termin für 1 Monat

Stückzinsen berechnet und sogleich bar hinausvergütet werden. 3. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen, sofern er sich durch die

Aenderung der Zinstermine benachteiligt hält, bei der Einlieferung der Schuld- verschreibungen dies geltend zu machen; die Staatsschuldenverwaltung ist er- mächtigt, in solchen Fällen von der Zusammenlegung der Zinstermine abzu- sehen, wenn der Gläubiger das Vorhandensein eines besonderen Interesses an der Beibehaltung der bisherigen Zinstermine glaubhaft gemacht hat.

(Zu Art. 22, 30 und 31 des Gesetzes.) Im Falle einer Aenderung in den persönlichen Verhältnissen oder der

Wohnung des Zinsenempfängers kann auf deren Berücksichtigung für den nächsten Fälligkeitstermin nur gerechnet werden, wenn die schriftliche Meldung hierüber bis zum ersten Tage des dem Zinsverfalltermine vorausgehenden Monats bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen ist.

§ 20. (Zu Art. 32 des Gesetzes.)

1. Die Berichtigung der Zinsen kann erfolgen: a) mittels Barauszahlung und zwar in München nur bei der Hauptkasse

der Staatsschuldenverwaltung, im übrigen Bayern bei den Königl. Bankanstalten und bei den Rentämtern, an deren Sitz sich eine Königl. Bankanstalt nicht befindet,

b) mittels Uebersendung durch die Post innerhalb des Weltpostvereins, c) mittels Ueberweisung von dem Konto der Hauptkasse der Staatsschulden-

verwaltung bei der Königl. Bank oder dem Postscheckamte München auf ein Konto bei der Königl. Bank, der Reichsbank oder einem Postscheckamte.

2. Die Staatsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die Zahlung der Zinsen erfolgen soll und berücksichtigt dabei tunlichst die Wünsche der Gläubiger. Wird von einem Gläubiger eine Aenderung im Zinszahlungswege gewünscht, so genügt für den Antrag schriftliche Form; der Gläubiger kann jedoch für den nächsten Fälligkeitstermin auf Berücksichtigung eines solchen Antrags nur rechnen, wenn dieser mindestens einen Monat vor diesem Termin eingeht.

3. Die Barzahlung bei den unter Ziff. 1 a aufgeführten Behörden erfolgt nach vorgängiger Prüfung der Legitimation und Identität der Empfänger gegen Quittung. Die Zahlstellen sind verpflichtet, bei der ihnen obliegenden Legiti- mati ο η sp ruf ung gewissenhaft zu verfahren.

4. Bei den mit der Barzahlung betrauten Bankanstalten und Rentämtern (Ziff. 1 a oben) sind die Zinsen innerhalb zwei Monaten vom Fälligkeitstermin an abzuheben. Nach diesem Zeitpunkte kann die Zinszahlung nur bei der Hauptkasse der Staatsschuldenverwaltung in München und erst dann in An- spruch genommen werden, wenn die bei der ursprünglich bestimmten Zahlstelle unerhoben gebliebenen Zinsen von dieser an die genannte Hauptkasse als Rück- stände überwiesen worden sind.

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Page 10: Ausführungsbestimmungen vom 21. Dezember 1912 zum bayrischen Staatsschuldbuchgesetz

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. ggQ

5. Wenn die Zinsen im Wege der Postanweisung oder des Postüber- weisungs- und Scheckverkehrs innerhalb des Deutschen Reichs gezahlt werden, so sind Beträge bis zu 1500 M. einschliesslich (abgesehen von den Bestell- gebühren) portofrei zu übersenden; für höhere Beträge wird Portofreiheit nur gewährt, wenn sie auf ein Postscheckkonto des Empfangers zu überweisen sind.

Wird das Zinsguthaben eines Gläubigers in mehreren Teilbeträgen be- richtigt, so bleibt die Aufrechnung des sich berechnenden Mehrbetrags an Postgebühren vorbehalten.

6. Die Bescheinigungen der Postanstalten im Postanweisungs- sowie im Postüberweisungs- und Scheckverkehre, ferner die Bescheinigungen der Ueber- weisung auf ein Girokonto durch die Königl. Bankanstalten, dann die Post- einlieferungsscheine über die Aufgabe einer Wertbriefsendung dienen - die letzteren jedoch nur bis zum Eintreffen der Quittung des Empfängers - der Staatsschuldenverwaltung als Zahlungsnachweise (Rechnungsbelege).

7. Kommt eine Postsendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der Empfangsberechtigte der Staatsschuldenverwaltung seine richtige Adresse angezeigt hat.

§ 21.

(Zu Art. 33 des Gesetzes.) Die Gebühr für die Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen an

Stelle gelöschter Buchforderungen wird aus dem Gesamtnennwerte der durch einen Antrag zur Löschung gebrachten Buchforderungen berechnet.

Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Aus- schuss der Kammer der Reichsräte

zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912.

I. Allgemeine Bemerkungen. Die Einrichtung der Staatsschuldbücher ist ausserhalb Deutschlands früh-

zeitig zur Verbreitung gelangt. In Italien findet man Staatsschuldbücher mit Duplikaten bereits im

13. Jahrhundert. In Vercelli und Novara machte man durch ein Aufgebots- verfahren das Staatsschuldbuch zur einzigen Norm; nur wer darin eingetragen war, hatte einen Anspruch an den Staat. In Genua wurden 1303 bei einer Zwangsanleihe die Staatsgläubiger ebenfalls in ein Schuldbuch eingetragen, jeder Gläubiger bekam ein Folio; bei Veräusserung des Postens war der Buch- eintrag allein masegebend *). Es scheint also, dass das Bedürfnis nach Kon- solidation und genauer Kontrolle über die bestehende Schuld zum Staatsschuld- buch geführt hat. Auch als man zu dem Mittel griff, diejenigen, die dem Staat bestimmte Summen Geldes liehen, zu einer Korporation zusammenzufassen und dieser das Recht zu verleihen Bankgeschäfte zu betreiben, wobei das dem Staat geliehene Kapital das Grundkapital der Korporation bildete, war es selbstverständlich, dass die einzelnen Mitglieder der Korporation mit ihrem Anteil in den Büchern derselben eingetragen und Uebertragungen des Eigentums darin verzeichnet wurden. So war es z. B. der Fall bei der Casa di S. Giorgio

J) J.Kohl er, Staatsschuldbuch, Staatsschuldentilgung und Treuhänderschaft in Genua im Jahre 1303, Archiv f. Biirgl. Recht 29 (1906), S. 241 f. ; S i e ve kin g, Genueser Finanzwesen I (1898), S. 76 f.

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