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Anwalts Praxis Reno-Nachwuchs · soll er andererseits auch nicht – ein altbekanntes Dilemma...

Date post: 20-Aug-2019
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8+9/2018 Die Fachzeitschrift für Anwältinnen und Anwälte AnwaltsPraxis Steffen Ahrens: Standesrecht war gestern AnwaltsWissen 72. Deutscher Juristentag: Worum geht’s? AnwaltVerein Schüler forschen: Juristen nach 1945 Informieren Sie sich auf www.datev.de/anwalt oder unter 0800 3283872. Jetzt NEU! Juristische Textanalyse Meine Fälle: oft komplex. Meine Fallbearbeitung: jetzt ganz einfach. Mit Legal-Tech-Lösungen von DATEV. Anzeige 8+9/2018 AnwaltsPraxis Reno-Nachwuchs AnwaltsWissen Deutscher Juristentag AnwaltVerein Fehlerkultur
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8+9/2018Die Fachzeitschriftfür Anwältinnenund Anwälte

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Die Kalamitäten bei der Einführung des beA dürften vonden meisten Kolleginnen und Kollegen als Ärgernis emp-funden worden sein, erscheint sie doch als logischer ersterSchritt einer umfassenden Digitalisierung, der sich auchdie Anwaltschaft nicht entziehen kann. Dabei vermag nie-mand wirklich vorherzusagen, was die „Digitalisierung“ fürunseren Beruf letztendlich bedeutet. Schaut man in die Le-bensbereiche, wo sie schon wesentlich weiter fortgeschrit-ten ist, erkennt man Grundmuster, die den Betrachterdurchaus erschaudern lassen können. Beispiel Flug-buchungen: Ich kann alle Verträge abschließen, ohne da-rüber jemals mit einem menschlichen Wesen kommuni-ziert zu haben. Würde ich dies tun, würde ich bald erfah-ren, dass dort so gut wie keine Handlungsspielräume mehrbestehen; es gilt nur das, was „im System hinterlegt“ ist.Noch krasser tritt die Macht der Programme und damit derProgrammierer beim sogenannten autonomen Fahren zu-tage. Hier wird mit beachtlichen Argumenten gefordert,den „Fahrer“ weitgehend von seiner Verantwortung zuentbinden und die Entscheidung auch in Konfliktfällen„um Leben und Tod“ durch einen hierfür entwickeltenAlgorithmus treffen zu lassen.

Was hat dies alles mit dem beA zu tun? Dazu eine Ge-genfrage: Ist es wirklich so unwahrscheinlich, dass durch ra-sant anwachsende Angebote der „Legal Tech 3.0“, die über die

Erstellung vonSchriftsätzen undVerträgen, die Aus-arbeitung von Gut-achten bis hin zur in-dividuellen Streit-schlichtung reichen,trotz aller Bemühun-gen des gesetzlichenDatenschutzes mitseinen Auskunfts-rechten, eine intrans-parente und jeder

Berufsaufsicht entzogene Macht der Algorithmen entsteht?Selbst eine vorgelagerte Kontrolle der Software hilft nur be-dingt weiter, da der Trend zu selbstlernenden Systemen geht,deren Entscheidungen für den Entwickler, vom Anwenderganz zu schweigen, nicht vorhersehbar sind.

Häufig ist der Gegeneinwand zu hören, dass die künst-liche Intelligenz doch nur dazu bestimmt sei, menschliche(hier: anwaltliche) Entscheidungen vorzubereiten und damitauch die Frage der Verantwortlichkeit geklärt sei. Das mag fürden Bereich Legal Tech noch weitgehend zutreffen. Wer aberum die faktische Sogwirkung solcher hilfreicher IT-Geisterweiß, die viele Arbeitsstunden ersparen können, wird seineSkepsis – zumal angesichts der mit Intransparenz stets ver-bundenen Missbrauchs- und Manipulationsgefahren – nichtohne weiteres ablegen können. Es steht zu befürchten, dassdas technisch Machbare der rechtsethischen Bewertung (undgegebenenfalls Begrenzung) weit vorauseilt. Die Anwaltschaftsollte das Thema der technischen Übermittlung immerhinnoch(!) selbst formulierter Dokumente schnell abhaken, umsich mit voller Kraft den wirklichen Herausforderungen derschönen(?) neuen Cyberwelt zuzuwenden.

Editorial

Die Macht derAlgorithmenProf. Dr. Heinz Josef WillemsenDüsseldorfRechtsanwalt,Anwaltsblatt-Herausgeber

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Anwaltsblatt Jahrgang 68, 8 + 9 / 2018Im Auftrag des Deutschen Anwaltvereinsherausgegeben von der Rechtsanwältin undden Rechtsanwälten:Edith KindermannHerbert P. SchonsProf. Dr. Heinz Josef Willemsen

Redaktion:Dr. Nicolas Lührig(Leitung)Udo HenkeManfred AranowskiJessika KallenbachLisa Tramm

Porträt

Steffen Ahrens: Standesrecht war gesternJochen Brenner, Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454

Report

Ohne geht es nicht – Renos fehlenHenning Zander, Hannover . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458

Anwälte fragen nach Ethik

Der lügende MandantRechtsanwalt Dr. Jörg Meister, Mannheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461

Gastkommentar

Ziemlich unverständlich die JuristenspracheDr. Dieter Keller, Südwest Presse, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462

Kommentar

Hidden Champions in unseren KanzleienRechtsanwalt Oliver Allesch, Essen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463

Digital

Beschwerden managen – wie hilft Technik?Janine Ditscheid, Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468

Nachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463

Bericht aus Berlin/Brüssel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464

•AnwaltsPraxis •AnwaltsWissen

Anwaltsrecht

Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraulichkeits-schutz für interne Untersuchungen?Rechtsanwälte Prof. Dr. Dirk Uwer, LL.M., Mag.rer.publ. undDr. Ralf van Ermingen-Marbach, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470

72. Deutscher Juristentag

Kollektiver Rechtsschutz in DeutschlandRechtsanwalt Dr. Rupert Bellinghausen und Rechtsanwältin Mirjam Erb,Frankfurt a.M. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476

Reformbedarf im Familienrecht!Rechtsanwalt Dr. Fritz R. Osthold, Pinneberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476

Reformvorschläge für die StrafzumessungRechtsanwalt Stefan Conen, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477

Gesellschaftsrecht und BeschlussmängelrechtRechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Pentz, Mannheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477

Regelungsbedarf bei Non-Profit-Organisationen?Notar Prof. Dr. Peter Rawert, LL.M. (Exeter), Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . 478

Zuwanderung und IntegrationRechtsanwalt Dr. Wolfgang Breidenbach, Halle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478

Recht und Rechtsstaat in der EU bewahrenRechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln . . . . . . . . . . . . . 479

„Rechtsanwalt und Notar“ ja, „Notariat“ verbotenRechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Hamburg/Hannover . . . . . . . . . . 479

Soldan Institut: Zukunft des KanzleipersonalsProf. Dr. Matthias Kilian, Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480

Bücherschau: Personal in AnwaltskanzleienProf. Dr. Matthias Kilian, Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482

Haftpflichtfragen: Das vergiftete MandatJacqueline Bräuer, Allianz Versicherung, München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484

Rechtspechung

AnwaltsrechtBVerfG: Eingeschränktes Beschlagnahmeverbot bei Kanzleidurchsuchung,BVerfG: Keine Grundrechte für US-Kanzlei, BVerfG: Keine Grundrechte fürdeutsche Anwälte der US-Kanzlei, BGH: Umlage zum beA, BGH: Keine Wer-bung mit „Notariat“, BGH: Externer Datenschutzbeauftragter, BGH:Herausgabe von Handakten, LG Frankfurt am Main: Handakten . . . . . . . . . . 487

AnwaltshaftungBSG: Container-Signatur und Wiedereinsetzung, BGH: Rechtsbehelfsbeleh-rung, OLG München: Vertrauen auf Rechtsmittelbelehrung . . . . . . . . . . . . . . 491

AnwaltsvergütungBGH: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts . . . 492

NotarrechtBGH: Prüfpflichten, BGH: Büroleiterin als „Testamentvollstreckerin“ . . . . . . . 493

450 AnwBl 8 + 9 / 2018

•AnwaltVerein

Deutscher Anwaltstag

Anwälte über ihre „schönsten“ FehlerJulia Amberger, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496

Voneinander lernen in der SupervisionInterview mit Cornelia S. Thomsen, Heidelberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498

„Der Chef ist schon die ganze Woche voll“Rechtsanwältin Catharina Rabenschlag, DAV, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499

„Der Türsteher setzt auch staatliche Gesetze um.“Christian Rath, Freiburg/Karlsruhe/Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500

DAV-Schülerwettbewerb

Unrecht und Recht – Juristen nach 1945Rechtsassessor Niklas Malte Müller, DAV, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501

AG Erbrecht

Chaos in Spanien: Thema beim ErbrechtstagRuth Bohnenkamp, Düren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502

European Lawyers in Lesvos

Spenden für humanitäre RechtsberatungLisa Tramm, Anwaltsblatt-Redaktion, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503

Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449

Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504

Mitgliederversammlung/Personalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504

Stellenmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505

Seminarkalender der Deutschen Anwaltakademie . . . . . . . . . 510

Mandantenfragebogen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512

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AnwaltsPraxis

454 Steffen Ahrens: Standesrecht war gesternJochen Brenner, Hamburg

Als Anwalt darf Steffen Ahrens nicht mit einem Me-diator/Berufsbetreuer in Bürogemeinschaft zusam-men arbeiten. Warum ein Anwalt aus Bad Falling-bostel bis zum BGH ging.

458 Ohne geht es nicht – Renos fehlenHenning Zander, Hannover

Fast jede zweite Anwaltskanzlei sucht Renos – meistvergeblich. Für den Reno-Mangel gibt es viele Grün-de. Es hängt nicht nur am Geld. Wer jung und cleverist, muss nicht Reno werden.

463 Hidden Champions: die MitarbeiterRechtsanwalt Oliver Allesch, Essen

Die Anwaltsgehilfin als Schreibkraft hat ausgedient.Viele Anwältinnen und Anwälte ahnen gar nicht, wasfür ein Potenzial in ihren Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern steckt.

AnwaltsP

raxis

Rechtsanwalt Steffen Ahrens

Porträt

Standesrechtwar gesternWie ein Anwalt aus der Lüneburger Heide das anwaltlicheBerufsrecht ganz nebenbei weiterentwickeln willJochen Brenner, Hamburg

Steffen Ahrens vertritt mit Lust am Recht Mandanten aus ganz Norddeutschland.Und zieht vor den Anwaltssenat des BGH, wenn es um seinen Beruf geht. Warumsollen Anwälte nicht mit Berufsbetreuern und Mediatoren eine Bürogemeinschaftunterhalten?Es gibt einen Satz, der Steffen Ahrens beschreibt, weil er ihn nie, wirklich niemalssagen würde. „Das war schon immer so.“ Vielleicht kann man sogar so weit gehenund behaupten: „Das war schon immer so“ ist eine Haltung, an der sich Ahrensreibt, seit er selbst denken kann. Als Teenager, als er alles andere als ein pflegeleich-ter Schüler ist. Als 19-jähriger Ratsherr des Städtchens Fallingbostel, dessen Bürger-meisterkandidat er Jahre später werden sollte – erfolglos. Und als Parteigänger.Nach 25 Jahren in der SPD tritt Ahrens 2016 aus der Partei aus, der schon sein Vaterangehörte. „Die Schnittmenge stimmte einfach nicht mehr“, sagt Ahrens, „die Hal-tung der Partei zur Vorratsdatenspeicherung brachte das Fass zum Überlaufen.“Andere warten ab, arrangieren sich, suchen ihre Nischen. „Ging nicht mehr“, sagtAhrens heute knapp. Nur weil das eben schon immer so war.

Seit 12 Jahren führt er jetzt seine eigene Kanzlei in Bad Fallingbostel – wobei derTerminus „eigene Kanzlei“ für seinen weiteren Berufsweg noch eine nicht unerheb-liche Rolle spielen wird, wenn es um die Frage geht, wen niedergelassene Rechts-anwälte eigentlich Partner nennen dürfen. Ahrens’ Rechtsgebiete: Arbeits- und So-zialrecht, und dann immer wieder auch Verkehrsrecht. „Es gibt genug zu tun“,sagt Ahrens. Die Kanzlei ist im Erdgeschoss eines kleinen Rotklinkerhauses an ei-ner vielbefahrenen Straße untergebracht. Die Einrichtung: nüchtern, sie dient ei-nem Zweck und nicht dem Versuch, Mandanten mit Pomp vom Erfolg ihres An-walts zu überzeugen. Sein Team: Schon lange an Bord, und, wie Ahrens betont, hof-fentlich auch noch lange. Denn die Mitarbeitersuche ist schon in den Anwaltshaupt-städten nicht leicht, auf dem Land erst recht kein Kinderspiel.

Und so versucht der 46-Jährige, ein guter Chef zu sein und setzt sich neuerdingsvormittags eine halbe Stunde mit dem Team zusammen, um den Tag zu bespre-chen und auch den Raum für Privates zu bieten. „Wenn ich mir die Zeit dafür nichtexplizit nehme, passiert das sonst nie.“ Ein Satz, der den Mensch Ahrens gut be-schreibt. Seine Kolleginnen haben ihn dazu gebracht, auch mal innezuhalten. Viel-leicht würde er das sonst nie machen, nicht nur im Büro nicht.

Es gibt doch so viel zu tun! Der Mandantenstrom reißt einfach nicht ab und dassoll er andererseits auch nicht – ein altbekanntes Dilemma niedergelassener Anwäl-te. „Ablehnen will ich eigentlich nicht, wenn der Fall zu meinen Spezialisierungenpasst“, sagt Ahrens. Wer ein Problem mit dem Arbeitgeber (oder auch mal Arbeit-nehmer) hat, soll in der Region „zu Ahrens“ gehen. Wer den Staat oder andere Or-gane auf Sozialleistungen verklagen will, ebenso. Oder wenn es auf der Straße ge-kracht hat. Seit 2005 ist Ahrens Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Sozialrecht.An zwei Nachmittagen geht jetzt trotz Tagesgeschäft in der Kanzlei nur der Anruf-beantworter ran, damit der Betrieb mal in Ruhe über ein paar Stunden hinweg dieAktenberge reduziert. Aber dann sind da ja noch die Termine vor Gericht, und diesind eben nicht fußläufig erreichbar, sondern mal in Lüneburg, Hamburg, Celle,

Porträt

AnwBl 8 + 9 / 2018 455

Bad Fallingbostel – etwas mehr als 11.000 Einwohner,Kreisstadt – liegt in der südlichen Lüneburger Heide,bis Hannover sind es 70 Kilometer. „Es gibt hier genugzu tun“, sagt Rechtsanwalt Steffen Ahrens.

Hannover oder Bremen. Radius: 50 bis 150 Kilometer. Strecken, die er bis vor einpaar Monaten mit dem Familienauto zurückgelegt hat. Das war schon immer so.Aber geht das auch anders?

An einem sonnigen Frühsommertag gleitet fast lautlos ein silberfarbener Teslaauf den Parkplatz des Sozialgerichts Lüneburg, laute Heavy-Metal-Musik stoppt,die Tür geht auf und ein gut gelaunter Steffen Ahrens eilt seinen Mandanten ent-gegen. In der linken Hand hält er die Robe, leicht zerknüllt, die Rechte ist zumSchütteln ausgestreckt. Er kommt ohne Zwischenladen eigentlich überall hin undauch wieder zurück. Warum also nicht Pionier sein und beweisen, dass E-Mobilitätauch auf dem Land funktioniert – und es eben immer auch anders geht?

Was vor Gericht als unaufregender Verständigungstermin in einem Verfahrenüber die strittige Zahlung von Krankenkassenbeiträgen beginnt, wird im weiterenVerlauf zu einem kleinen Gerichtsschauspiel. Leicht verkürzt lässt sich der Fall sodarstellen: Musste ein seit Jahrzehnten in Deutschland lebender Italiener, der seitrund 20 Jahren eine deutsche und italienische Rente bezieht, wissen, dass er seit ei-ner Gesetzesänderung vor einigen Jahren auf die ausländischen RenteneinkünfteKrankenkassenbeiträge zahlen muss? Und warum hat ihn seine Krankenkasse nichtdarauf hingewiesen, wo sie seine Einkünfte aus anderen Gründen doch kannte?

Am Ende wird die Vertreterin der Krankenkasse mehrere Male hektisch auf demGerichtsflur telefoniert haben, die Richterin mit genervt noch zurückhaltend be-schrieben sein. Und Ahrens? Sieht die offene Flanke, könnte die Situation mühelosausnutzen, mit Theaterdonner die Absurdität des Verfahrens unterstreichen und sovermeintlich Boden gut machen. Mag sein, dass ihn die Walsroder Lokalzeitung ineinem Artikel mal zweideutig „streitbar“ genannt hat. Und was er selbst vermutlichals widerständig beschreiben würde, könnten andere bockig nennen. Aber einStreitdarsteller ist er nicht, der die Gelegenheit nutzt, sich auf Kosten seiner Man-danten ins rechte Licht zu setzen. Im Gegenteil. Ahrens schweigt, legt beruhigenddie Hand auf den Arm seines Mandanten, als der – nervös – intervenieren will. Ah-rens geht es ums Ergebnis – und nicht den Weg dorthin.

Diese Einstellung ist effizient – und wird oft unterschätzt. Denn die Zielorientie-rung bedeutet nicht, dass Ahrens den Weg scheuen würde. Er hat das in den vergan-genen Monaten mit einem Prozessmarathon bewiesen, der ihn einiges an Geld undZeit gekostet hat und den er am Ende verlor. Einstweilen. Das Urteil, das ihm dieNiederlage einbrachte, ist überdies sehr konkret auf den Einzelfall gefasst und we-nig geeignet, die strittige Sache abschließend zu regeln. So sieht es Ahrens. ZweiHaltungen standen sich gegenüber. „Das war schon immer so“ traf auf „Alte Zöpfesind zum Abschneiden da.“ Ahrens Fazit: „Würde ich heute genauso wieder ma-chen.“

Anlass des Streits war etwas, das heute in vielen Branchen längst Normalität ist.„Im Lauf ihres Berufslebens schlagen Menschen eben mal einen neuen Weg ein“,sagt Ahrens und schüttelt den Kopf. Sein einstiger Sozius, Rechtsanwalt wie Ah-rens, wollte für eine unbestimmte Zeit seine Zulassung zurückgeben, um als Be-rufsbetreuer und Mediator zu arbeiten. Später plante er, zusätzlich als Angestellterbei der Bundesanstalt Migration und Flüchtlinge zu arbeiten. Weil Ahrens das Be-rufsrecht der Rechtsanwälte gut kannte, bat er seine Kammer in Celle um eine Ein-schätzung. Können wir uns weiterhin ein Büro teilen? „An unserem Alltag würdesich ja nichts ändern“, sagt Ahrens heute, „nur wäre mein Partner eben nichtmehr Rechtsanwalt.“ Geht das also, Rechtsanwalt und Betreuer/Mediator in einemBüro?

Die Celler sagten nein, verwiesen auf das Berufsrecht, und Ahrens sagte: Daswollen wir doch mal sehen. Er verlor in der nächsten Instanz beim Anwaltsgerichts-hof Niedersachsen. Und kam dem Berufsstand der Juristen näher, als es ihmmanchmal lieb war. Auf das Mantra „Das war schon immer so“ traf er nun immergehäufter. Und auf die hinter vorgehaltener Hand geäußerte Einschätzung, in derSache habe er ja recht, „aber“. So erzählt Ahrens seine Version der Geschichte.Rechtsanwälte könnten Bürogemeinschaften nicht mit Mediatoren und Berufs-betreuern unterhalten, da an den Status als Geheimnisträger besondere Anfor-derungen gerechtfertigt seien – das war die Auffassung des Anwaltssenats desBGH (BGH, AnwBl 2018, 297).

„Was für ein antiquiertes Berufsverständnis steckt denn hinter dieser Argumen-tation“, sagt Ahrens, der nicht etwa das Berufsrecht vom Kopf auf die Füße stellenwill, aber kein Standesrecht will, das noch aus einer Zeit stammt, als RechtsanwälteAktenschrank um Aktenschrank mit Papier füllten. „Wir sind mobil, dienstleis-

Porträt

456 AnwBl 8 + 9 / 2018

1984–1992

Gymnasium Walsrode

1994–1999

Jurastudium Universität Hannover

1999–2001

Referendariat

2001

Selbstständiger Rechtsanwalt in Soltau

2005

Fachanwalt für Arbeitsrecht undfür Sozialrecht

2006

Eigene Kanzlei in Bad Fallingbostel

tungsorientiert, auf dem neuesten Stand, aber tun so, als wären wir mitten in denAchtzigern“, sagt Ahrens. „Und dann wünsche ich mir, dass man mich meinen Be-ruf einfach machen lässt.“

Hatte das Bundesverfassungsgericht nicht gerade erlaubt, dass Rechtsanwältemit Apothekern und Ärzten gemeinsame Sache machen dürfen und entsprechendfortschrittlich argumentiert, dass „die begrenzte Überschaubarkeit und zunehmen-de Komplexität moderner Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse zur Folge (habe),dass Rechtsfragen oft nicht ohne professionellen Sachverstand aus anderen Berufenausreichend beantwortet werden können?“ Und hatten die Richter nicht sogar gese-hen, dass „die Nachfrage nach kombinierten interprofessionellen Dienstleistungenwächst“?

Es gibt ein Foto, das Ahrens mit seinen Anwälten in Karlsruhe beim BGH zeigt.Die drei Männer schauen gelöst in die Kamera, Ahrens lächelt glücklich, obwohl erverloren hat. „Vor dieses Gericht kommt man ja nicht so oft“, sagt er heute trocken.Für den Moment liegt die „Das war schon immer so“-Fraktion noch eine Paragra-phenlänge vorne. Aber Ahrens ist erst Mitte vierzig und nimmt gerade richtig Fahrtauf. Das älteste seiner drei Kinder hat das Nest schon verlassen, die beiden anderengehen aufs Abitur zu. Ahrens hat auch schon ein paar Ideen, wie er die nächstenJahrzehnte im Beruf verbringen wird, will sich aber nicht allzu sehr in die Kartenschauen lassen. Einer wie Ahrens, der sich Zeit seines Lebens eingemischt hat,geht nicht plötzlich auf den Golfplatz, um an seinem Handicap zu feilen.

Wenn Ahrens abschalten will, dreht er in seinem Tesla die Musikanlage auf undlässt Iron Maiden, Metallica oder Slayer aus den Boxen dröhnen. Gut möglich, dassder eine oder andere Treckerfahrer auf der B209 zwischen Amelinghausen und Sol-tau regelmäßig von einem geräuschlosen Silberpfeil überholt wird, an dessen Steu-er der headbangende und laut mitsingende Rechtsanwalt aus Bad Fallingbostel sitztund für kurze Zeit das Arbeitsrecht Arbeitsrecht und das Sozialrecht Sozialrechtsein lässt. „Heavy Metal“, sagt Ahrens, der sich mit Mitte zwanzig die weit über dieSchulter gewachsenen Haare abschneiden ließ, „Heavy Metal ist die friedlichste Mu-sik, die es gibt.“ //

Porträt

AnwBl 8 + 9 / 2018 457

Das Berufsrecht muss sich wandeln: „Wir sind mobil,dienstleistungsorientiert, auf dem neuesten Stand, abertun so, als wären wir mitten in den Achtzigern“, sagtSteffen Ahrens. Er wünscht sich, dass man ihn seinenBeruf „einfach machen lässt“.

Jochen Brennerist freier Journalist inHamburg und schreibtregelmäßig für Anwalts-blatt und AnwaltsblattKarriere.

Leserreaktionen [email protected].

Ohne geht es nichtDie Kanzleien jammern – warum der Nachwuchs für die Renos fehltHenning Zander, Hannover

Schon seit Jahren sinken die Ausbildungszahlen bei Rechtsanwalts- und Notarfach-angestellten. Dabei werden sie trotz Legal Tech so dringend gebraucht, wie seltenzuvor.

Der Markt ist nahezu leer gefegt, der Nachwuchs bleibt aus. Im Jahr 1980 wur-den von rund 36.000 Rechtsanwälten noch mehr als 10.000 Ausbildungsverträge imBerufsfeld Reno (Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte) und Refa (Rechts-anwaltsfachangestellte) abgeschlossen. Im Jahr 2017 waren es bei mehr als 160.000Anwältinnen und Anwälten nur noch knapp über 3.300 Ausbildungsverträge. „DieSituation ist verheerend“, sagt Ronja Tietje, Rechts- und Notarfachwirtin und Vor-standsmitglied des deutschen Reno Bundesverbandes. „Der Druck, der auf denKolleginnen lastet, ist enorm. Wenn ältere Mitarbeiterinnen in Rente gehen, bleibendie Stellen häufig unbesetzt“, sagt Tietje. Denn immer weniger Renos und Refaskommen nach.

Nach einer aktuellen Studie des Soldan Instituts würden 49 Prozent der befrag-ten Rechtsanwälte gerne Reno-Fachpersonal einstellen, finden aber keine geeig-neten Bewerber. Es scheint, als seien digitale Assistenten und Legal Tech eben nichtausreichend, um einem Grundbedürfnis des Mandanten gerecht zu werden: Sichals Mandant in guten Händen betreut zu wissen. Gerade hier werden Renos undRefas in Zukunft gebraucht: als Mandats- und Mandantenbetreuer. Doch es gibteinfach nicht genug von ihnen.

„Der Mangel ist da und er ist drastisch“, sagt Dr. Ulrich Prutsch, Vorsitzenderdes Reno-Ausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Renos und Refas würden inden Kanzleien für die Mandats- und Mandantenbetreuung gebraucht. Technik kön-ne den Mangel zu einem gewissen Teil ausgleichen. „Aber Technik kann keineEntscheidungen treffen.“ Eine gut ausgebildete Refa oder Reno hingegen könneviele Aufgaben selbstständig bewältigen und dadurch den Anwalt entscheidendentlasten. Nach Auffassung von Prutsch müssten Anwälte nun auch darüber nach-denken, wie sie ihre Renos und Refas halten können. „Es geht um angemesseneBezahlung – aber nicht nur.“ Wichtig sei ein gutes Arbeitsklima. Zudem könntenRechtsanwälte ihren Mitarbeitern etwa durch flexible Arbeitszeiten in der Lebens-gestaltung entgegenkommen. Zudem sollte in die Weiterbildung der Mitarbeiterinvestiert werden.

Fachhochschulstudium als Jurist attraktiver als Reno-Beruf

Fraglich ist, ob sich der Trend bei den Ausbildungszahlen umkehren lässt. „Es gibteinen Trend zu Akademisierung“, sagt Prof. Dr. Matthias Kilian, Direktor des Sol-dan Instituts. „Wer früher noch zwischen Reno- Ausbildung und einem Univer-sitätsstudium stand, hat heute viel mehr Möglichkeiten, etwa ein kompaktes Fach-hochschulstudium zum Wirtschaftsjurist mit Bachelorabschluss.“ Gut qualifizierteSchulabgänger mit Interesse an den Rechtsberufen, die früher eine Ausbildung be-gonnen hätten, entscheiden sich heute im Zweifel für das Studium. „Top-Qualifi-zierte Auszubildende in spe werden also nicht mehr in dem Maße wie noch vor 20oder 30 Jahren erreicht.“

Das Soldan-Institut hat in einer groß angelegten Studie das vielschichtige Ver-hältnis von Rechtsanwälten zu ihren nicht-anwaltlichen Mitarbeitern analysiert.Insgesamt hapert es an Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Renos. In fastallen Kategorien, sei es die Kommunikationsqualität, bei der sozialen Unterstüt-zung oder der einfachen Frage, ob der Anwalt gut zuhört, schätzen sich die Anwältebesser ein als ihre Mitarbeiter. Zwischen 20 und 30 Prozentpunkten liegen die Ein-schätzungen teilweise auseinander.

„Anwälte sollten sich grundsätzlich mehr Gedanken über Personalführung ma-chen“, sagt Kilian. Das habe schließlich auch ganz handfeste ökonomische Impli-kationen. Ist das Klima in der Kanzlei schlecht, sind Renos deutlich wechselwilligerund verlassen schneller die Kanzlei, die Fehltage steigen. Es geht auch darum, die

Report

458 AnwBl 8 + 9 / 2018

Ausbildungsverträge von Renos

• 2018 12.912

• 2017 13.920

• 2016 13.201

• 2015 14.469

• 2014 15.091

• 2013 15.539

• 2012 16.913

• 2011 17.078

• 2010 17.537

• 2009 17.997

• 2008 20.451

• 2007 21.170

• 2006 22.148

Renos in der Kanzlei zu halten. Denn die Konkurrenz mit Versicherungen, Bankenoder Inkasso-Unternehmen, aber auch der Justiz, ist stark. „Im Durchschnitt sinddie Renos in der Kanzlei deutlich jünger als die anderen Mitarbeiter. Das sprichtdafür, dass sie häufig schon sehr früh die Kanzlei wieder verlassen“, sagt Kilian.

Es scheint, als müsse unter anderem bei den Rahmenbedingungen angesetztwerden, unter denen die Renos und Refas arbeiten, um den Beruf attraktiver zumachen. „Schulabgänger stellen sich bei der Berufswahl drei Fragen: Ist der Berufschick, hat er ein gutes Ansehen? Ist der Verdienst gut? Was kann ich später damitmachen?“ meint Dr. Christoph Möllers, Rechtsanwalt bei der SNP Schlawien Part-nerschaft mbB und Mitglied im Ausschuss Berufsbildung der BRAK. Bei diesenPunkten liege der Beruf gegenüber anderen Ausbildungsberufen im Hintertreffen.

Das Image sei recht verstaubt, das Ausbildungsgehalt traditionell sehr niedrig.Noch vor wenigen Jahren gab es in manchen Kammerbezirken gerade mal 280 Euroim ersten Lehrjahr. Und lange galt die Ausbildung als berufliche Sackgasse. „Lang-sam setzt allerdings ein Paradigmenwechsel ein“, sagt Möllers. Zuerst einmal seidas Ausbildungsgehalt besser geworden, im Durchschnitt liegt es heute im erstenLehrjahr bei zwischen 500 und 800 Euro. Zudem sei die Reno- oder Refa-Ausbil-dung gerade auch nach der Novellierung der Ausbildungsverordnung 2015 einegute Grundlage, sich auch in anderen Branchen weiter zu entwickeln. „Das mussnur besser dargestellt werden“, sagt Möllers.

Weniger, aber besser ausgebildete Renos nötig

Die geringen Ausbildungszahlen sind nur die eine Seite der Medaille. Nicht jederRechtsanwalt findet bei Renos und Refas die Qualifikationen, die er wirklich benö-tigt. Nach Angaben des Soldan-Instituts macht die forensische Arbeit bei Rechts-anwälten im Durchschnitt nur noch rund ein Viertel der Arbeitszeit aus. Über denRest der Zeit wird außergerichtlich gearbeitet. Damit sind Kompetenzen wie Kos-tenrecht und Zwangsvollstreckung weniger gefragt. Das führt dazu, dass sich 38Prozent der Rechtsanwälte sogar vorstellen können, mit anders ausgebildeten odersogar ungelernten Personen zusammenzuarbeiten. Allerdings beschäftigen nurrund acht Prozent der Rechtsanwälte ausschließlich fachfremde Personen. In denmeisten Kanzleien dominiert eine Mischung aus Fachpersonal und anderem Per-sonal.

Die Kritik an den Ausbildungsinhalten ist nicht neu. Im August 2015 ist die Re-NoPat-Ausbildungsverordnung reformiert worden, um den neuen Anforderungenim Kanzleialltag gerecht zu werden. Verstärkt wurde der Aspekt der Mandanten-betreuung und etwa des elektronischen Rechtsverkehrs. Der Versuch, ein neuesBerufsfeld des Legal Assistant zu etablieren, der vor allem den Anforderungen vonGroßkanzleien entgegenkommt, also weniger RVG und mehr Due Dilligence undM&A, verlief allerdings im Sande.

Legal Assistants oder auch Paralegals haben in den USA oder auch in derSchweiz in der Regel ein abgeschlossenes Bachelor-Studium. Sie betreiben juristi-sche Recherche, entwerfen Dokumente und sichten Akten. Dies sind Tätigkeiten,die heute in Kanzleien zum Beispiel von Wirtschaftsjuristen übernommen werden.Tatsächlich zeigt sich, dass sich gerade in den größeren Kanzleien die Berufe im-mer weiter auffächern. Von Reno und Refa über den Rechtsfachwirt bis hin zuWirtschaftsjuristen mit Bachelor. Gerade für kleine und mittlere Kanzleien bietetsich allerdings immer noch die Reno oder die Refa als Hauptfachkraft an.

Nach Ansicht von Ronja Tietje ist das Berufsbild seit der Modernisierung derReNoPat-Ausbildungsverordnung gut aufgestellt. „Dass die Ausbildung noch weiterangepasst werden müsste, muss ich verneinen“, sagt Ronja Tietje. Die Anwaltschaftsei grundsätzlich im Wandel: Legal Tech, Digitalisierung, Künstliche Intelligenz –Das alles werde den Beruf grundsätzlich ändern. „Aber die Inhalte bereiten schonjetzt gut auf die Zukunft vor und umfassen nun auch die Softskills, die man alsTeamassistenz braucht.“

Nicht nur die Rechtsanwaltschaft buhlt um die Fachkräfte. Auch in der Justiz,der Verwaltung, in Banken oder Versicherungen sind sie beliebt. Noch dazu bietendiese Branchen etwas, was in vielen Kanzleien fehlt: Ein gutes Gehalt und die Si-cherheit eines guten Jobs. Renos und Refas sind bekannt dafür, unter hohem Druckund großer Verantwortung zu arbeiten. Diese Leidensfähigkeit ist auch in anderenJobs gefragt. Anwälte müssen sich also strecken und das Thema Personalmanage-ment auf die eigene Agenda setzen. Sonst bleiben ihnen eines Tages tatsächlich nurnoch Siri, Alexa und Co. als Assistenz. //

Report

AnwBl 8 + 9 / 2018 459

Hennig Zander,Hannoverist freier Journalist undschreibt regelmäßig fürdas Anwaltsblatt.

Leserreaktionen [email protected].

Anwälte in Deutschland

• 2018 164.656

• 2017 164.393

• 2016 163.772

• 2015 163.513

• 2014 162.695

• 2013 160.880

• 2012 158.426

• 2011 155.679

• 2010 153.251

• 2009 150.377

• 2008 146.910

• 2007 142.830

• 2006 138.104

AnwaltsP

raxis

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Ein Mitglied aus dem DAV-AusschussAnwaltsethik und Anwaltskultur gibtseine ganz persönliche Antwort.

Wenn Sie es anders sehen:Schreiben Sie dem Ausschuss([email protected]).

Antworten werden im Anwaltsblattveröffentlicht.

DDAAVV--AAuusssscchhuussss AAnnwwaallttsseetthhiikk uunnddAAnnwwaallttsskkuullttuurr

Der DAV hat einen Ausschuss Anwaltsethikund Anwaltskultur. Dieser Ausschuss willeine Diskussion darüber führen und aus-lösen, ob die anwaltliche Tätigkeit auchethischen Maßstäben unterliegt, und wennja, welchen. Der Vorstand des DAV hatbeschlossen, keinen Ethikkodex zu formu-lieren. Einmal fehlt hierfür die Legitimation.Zum anderen läuft ein solcher KodexGefahr, beschlossen und vergessen zuwerden. Eine beständige Diskussion umethische Fragen vermag das Problem-bewusstsein mehr zu prägen und zuschärfen. Die Rubrik gibt es seit 2012 imAnwaltsblatt, seit 2017 antwortenAusschussmitglieder.Es sind jeweils ihre persönlichen Antworten,keine Stellungnahmen des gesamtenAusschusses oder des DAV.

DDeemm DDAAVV--AAuusssscchhuussss AAnnwwaallttsseetthhiikk uunndd AAnnwwaallttsskkuullttuurrggeehhöörreenn ddiiee RReecchhttssaannwwäällttiinnnneenn uunndd RReecchhttssaannwwäälltteeaann:: DDrr.. JJöörrgg MMeeiisstteerr ((VVoorrssiittzzeennddeerr)),, DDrr.. JJooaacchhiimm FFrrhhrr..vvoonn FFaallkkeennhhaauusseenn,, PPrrooff.. NNiikkoo HHäärrttiinngg,, MMaarrkkuussHHaarrttuunngg,, PPeettrraa HHeeiinniicckkee,, HHaarrttmmuutt KKiillggeerr,, IInnggeebboorrggRRaakkeettee--DDoommbbeekk ((aauucchh NNoottaarriinn)),, EEgghhaarrdd TTeeiicchhmmaannnn((aauucchh NNoottaarr)) uunndd SSiillkkee WWaatteerrsscchheekk..

Der lügende MandantDie Frage nach dem richtigen Handeln stellt sich im Alltag:Wie würden Sie sich verhalten?

Der Rechtsanwalt einer Prozesspartei kommt darauf, dass seine Partei ihm die Un-wahrheit gesagt hat. Hätte der Rechtsanwalt die Wahrheit gekannt, hätte er denRechtsstreit nicht oder nicht in dieser Weise geführt.

Anwälte fragen nach Ethik

Muss der Rechtsanwalt nach Kenntnisder Unwahrheit den Prozessvortrag sei-ner Partei richtigstellen? Darf er ent-gegen der Weisung der eigenen Parteidie Richtigstellung veranlassen? Han-delt der Anwalt strafbar (oder un-ethisch), wenn er auf Weisung derPartei die Richtigstellung unterlässt?

Ausgangspunkt der Bewertung ist die Wahrheitspflicht im Zivilprozess.Nach § 138 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien ihre Erklärungen über die tat-sächlichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abgeben. Die Parteidarf nicht bewusst lügen (im Einzelnen: Hirtz, AnwBI 2006, 780).

Umstritten ist, ob die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO auch den Anwalttrifft (dafür: Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 1, a.A.: Hirtz, a.a.O.m.w.N.). Allerdings muss der Anwalt als Prozessbevollmächtigter die Wahr-heitspflicht seines Auftraggebers achten, da anderenfalls berufsrechtlicheKonsequenzen drohen können.

Die Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts wird mit dem Sachlichkeitsgebot(§ 43a Abs. 3 BRAO) und der Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO)begründet. Der Anwalt muss seine Partei vor Verstößen gegen die Wahr-heitspflicht bewahren und er darf nicht selbst zur Verbreitung von Unwahr-heiten beitragen. Im Zivilprozess muss der Anwalt – nach Hirtz – die „prak-tische Konkordanz“ zwischen der Wahrung der Parteiinteressen unter Ach-tung der Wahrheitspflicht der Partei und seiner Stellung als Organ derRechtspflege herstellen.

Was folgt daraus aus berufsrechtlicher und berufsethischer Sicht?• Der Anwalt darf die Lüge der Partei – auch auf Weisung – nicht verbreiten.• Aus dem Mandatsverhältnis folgt die Verpflichtung, die Interessen dereigenen Partei zu wahren. Dies verbietet dem Anwalt, ohne Einwilligung derPartei deren Lüge offenzulegen.• Die Weiterführung des Rechtsstreits in Kenntnis der prozessbeeinflus-senden Lüge verstößt gegen Berufspflichten und gegen berufsethischeGrundsätze. Wenn die Partei die Richtigstellung verweigert, bleibt dem An-walt nur die Niederlegung des Mandats.Falls der Mandant dem Anwalt vor der Klage „augenzwinkernd“ erklärt,mehr wolle er zu einer Frage nicht sagen, um den Anwalt nicht bösgläubigzu machen, stellt sich das berufsethische Problem, ob und inwieweit derAnwalt weitere Fragen zu stellen hat: Wenn der Mandant etwas verbergenwill, was der Anwalt nicht wissen sollte, hat der Anwalt die berufsethischeVerpflichtung, die ganze Wahrheit zu erfragen. Im Zweifel hat er das Man-dat niederzulegen.Rechtsanwalt Dr. Jörg Meister, Mannheim

AnwBl 8 + 9 / 2018 461

AnwaltsP

raxis

Dr. Dieter Keller ist pro-movierter Betriebswirt,Hauptstadtkorrespon-dent der Südwest Pres-se (Ulm) und derenTochter MärkischeOderzeitung (Frankfurt/Oder) mit SchwerpunktWirtschafts- und Sozial-politik.

Leserreaktionen [email protected].

„Die DeutscheRentenversi-cherung hatdie ersten Be-scheide in ver-ständlichererSprache ver-schickt – nachdrei JahrenVorlaufzeit undunter Beratungvon Experten.“

AG Verkehrsrecht

Informationen und Anmeldung unterwww.verkehrsanwaelte.de

3. Verkehrsrechts-symposium

Aus dem Veranstaltungsprogramm:• Fiktive Schadensabrechnung –Grundlagen und aktuelle Entwicklungen• Ersatz von Personenschäden bei(inter-)nationalen Verkehrsunfällen• Die Bedeutung von Daten in Kfzfür verkehrstechnische Gutachten –Beispiele aus den Bereichen Unfall-rekonstruktion und Autokauf• Ordnungswidrigkeitenrecht in der OLGRechtsprechung

19. bis 20. Oktober 2018in Mainz

Tagungsleitung:Jörg Elsner, LL.M., Rechtsanwalt undNotar, Fachanwalt für Verkehrsrecht undVersicherungsrecht, Hagen

Abendprogramm:Get-together (Freitag) und Festessen imGourmetrestaurant FAVORITE (Samstag)

6 Stunden gem. § 15 FAO

462 AnwBl 8 + 9 / 2018

GGaassttkkoommmmeennttaarr

Ziemlich unverständlichdie JuristenspracheWenn der Bürger den Bescheid nicht versteht,steigt seine Achtung vor der Behörde nichtDr. Dieter Keller, Südwest Presse Berlin

Auf den berühmten Bierdeckel passen auch künftig weder dieSteuererklärung noch der Steuerbescheid. Aber immerhinwollen sich die Finanzbehörden darum bemühen, dass dienormalen Bürger ihre Bescheide auf Anhieb verstehen undnicht nur Fachleute. Sie versuchen sich an einer verständli-cheren Sprache. Aus Untertanen werden Kunden. Bravo. Al-lerdings dauert das. Erst einmal haben die 16 Länderfinanz-minister eine gemeinsame Arbeitsgruppe „BürgerfreundlicheSprache“ zusammen mit dem Bund angeregt. Die einzelnenBundesländer können nicht einfach Bescheide ändern. Diemüssen für ganz Deutschland einheitlich sein. Daher hat dasBundesfinanzministerium das entscheidende Wort. Es istnicht der erste Anlauf. Die Crux ist, dass Steuerbescheide –genauso wie die Gesetze – eine Mischung aus Juristen- undBeamtendeutsch sind. Dabei ginge es häufig verständlicher,wie Beispiele des Bundes der Steuerzahler zeigen. Statt vom„Vorbehalt der Nachprüfung“ zu reden samt Verweis auf ei-nen Paragrafen der Abgabenordnung, den Otto Normalbürgernicht zur Hand hat, könnte es auch heißen: „Eine spätereNachprüfung des Steuerbescheids ist möglich.“

Viele Berufe haben ihre Fachsprache. Das ist bei Medizi-nern nicht anders als bei Technikern. Der normale Bürger ver-steht nur Bahnhof. Es ist ein Armutszeugnis, dass es eigensBerater gibt, die Behörden bei einer verständlicheren Sprachehelfen. Sie nennen eine ganze Reihe von Gründen, warumder normale Bürger Bescheide nicht versteht. Schon im Jura-studium wird den jungen Leuten das Fachchinesisch beige-bracht. Das muss nicht so sein. Zudem ist das Obrigkeitsden-ken nicht ausgestorben. Und Juristen verstehen sich nicht alsDienstleister. Sie sehen die Bürger zu wenig als Kunden an.Zudem müssen Bescheide vor Gerichten Bestand haben. Dieaber sind wieder ganz der juristischen Fachsprache verhaftet.Es ist bezeichnend, dass sich die Richter des Bundesverfas-sungsgerichts bei mündlichen Urteilsverkündungen erst ein-mal bemühen, das Urteil kurz gefasst und verständlich vorzu-tragen, ehe sie mit einem langen Fachsermon beginnen.

Es geht verständlicher. Man muss es nur wollen. Das machtdie Deutsche Rentenversicherung vor. Sie hat die ersten Be-scheide in verständlicherer Sprache verschickt – nach drei Jah-ren Vorlaufzeit und unter Beratung von Experten für die Ver-besserung der Sprache. Sie ist auch noch nicht ganz durch.Denn die Bescheide bestehen aus bis zu 10.000 Textbausteinen,um alle Eventualitäten des Rentenrechts zu berücksichtigen.

Eigentlich sollten die Fachleute selbst größtes Interesse aneiner verständlicheren Sprache haben. Schon weil es dann we-niger Rückfragen und Einsprüche gibt. Und weniger Frustra-tion über die da oben. „Es ist ein Stück Demokratie, wenn Lai-en verstehen, warum eine Behörde so entschieden hat“, sagtBurkhard Margies vom Institut für Verwaltungskommunika-tion in Speyer. Da hat er Recht – und die Juristen sollten essich zu Herzen nehmen. //

KKoommmmeennttaarr

Hidden Champions inunseren KanzleienDie Anwaltsgehilfin war gestern – warumKanzleien in Mitarbeiter investieren solltenRechtsanwalt Oliver Allesch, Essen

Stellen Sie sich, liebe Kolleginnen und Kollegen, mal folgen-des vor: In einer laufenden Sache ist von „lawful limitationperiod“, „regular prescription period“ oder „general statute oflimitation“ die Rede und Sie wissen nicht auf Anhieb den Un-terschied. Was machen? Sie könnten bei Google suchen oderdas Deutsch-Englisch-Wörterbuch „Dietl/Lorenz“ zu Rate zie-hen. Oder vielleicht Ihre Azubi im dritten Lehrjahr fragen. Siewird mit hoher Wahrscheinlichkeit den Unterschied zwi-schen gesetzlicher, regelmäßiger und allgemeiner Verjäh-rungsfrist wissen. Hand aufs Herz, hätten Sie gewusst, dassVertragsenglisch und auch die Kenntnis von englischenRechtsbegriffen zum Prüfungsstoff für Rechtsanwalts- undNotarfachangestellte gehört?

Die Beispiele könnten beliebig fortgesetzt werden. Wer no-tiert denn in einer Kanzlei Gerichtstermine verlässlich, weißwann wogegen eine „befristete Erinnerung“ einzulegen ist, wieman am besten und am schnellsten ein vorläufiges Zahlungs-verbot an mehrere Drittschuldner gleichzeitig zugestellt be-kommt oder einen Mehrvergleich abrechnet? Wer hält einemlästige Mandanten vom Leib und weiß, wann ein Mandant wirk-lich ein so großes Problem hat, dass er wirklich „sofort“ zumAnwalt durchgestellt werden muss? Es sind unsere gut aus-gebildeten und verlässlichen Angestellten in unseren Sekreta-riaten. Sie tragen auch Sorge dafür, dass wir beruhigt in den Ur-laub fahren können und wissen „Zuhause brennt nichts an“.

Vielleicht ahnen wir manchmal gar nicht, was für ein Po-tenzial in unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternschlummert. Vielleicht wertschätzen wir diese Loyalität unddas Fachwissen manchmal auch nicht genug – auch finan-ziell. Anders ist es wohl nicht zu erklären, dass es immerschwieriger wird Auszubildende zu finden. Und das kannman auch teilweise verstehen. Ein Grund: Sowohl die Ausbil-dungsvergütung als auch die Angestelltengehälter sind bis-weilen jenseits von Gut und Böse und sicher nicht geeignet„Begeisterung“ für den Beruf hervorzurufen.

Keine Legende, sondern Realität, ist es, dass man in Un-terhaltssachen immer wieder diktiert, wenn der geschiedenenEhefrau ein fiktives Einkommen angerechnet werden soll„auch als ungelernte Kraft könnte die Antragstellerin sichzum Beispiel als Putzfrau verdingen und dort auf 450 Euro-Basis einem Stundenlohn von 10 bis 12 Euro verdienen“. Wel-cher Hohn muss dies für die Mitarbeiterin sein, die als topausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte zu einem niedrige-ren Stundenlohn dieses Diktat schreibt. Sorgen wir also allegemeinsam dafür, dass wir auch in Zukunft Anreize für eineAusbildung und spätere Beschäftigung in unseren Kanzleienschaffen. Nicht nur durch eine leistungsgerechte Bezahlung,sondern vor allem auch durch Vertrauen und Wertschätzung.Denn wir brauchen keine Gehilfen, sondern ausgebildete Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter, die gut und gerne bei, mit undfür uns arbeiten. //

Oliver Allesch istRechtsanwalt und Fach-anwalt für Arbeitsrecht,Familienrecht und Ver-kehrsrecht. Er ist Partnerin einer überörtlichenSozietät mit fünf Berufs-trägern. Seit 2011 ist erVorsitzender des Esse-ner Anwalt- und Notar-verein.

„Vielleicht ah-nen wirmanchmal garnicht, was fürein Potenzialin unserenMitarbeiterin-nen und Mit-arbeiternschlummert.“

Kommentar

AnwBl 8 + 9 / 2018 463

Fixierung unter Richtervorbehalt

Fesselt der Arzt einen Psychiatriepatientenin öffentlich-rechtlicher Unterbringung mit-tels spezieller Gurte an das Krankenbett,stellt dies eine Freiheitsentziehung dar, dieeiner vorherigen richterlichen Anordnungbedarf. Das hat das BVerfG entschieden(BVerfG, Zweiter Senat, Beschluss vom 24.Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16).Der DAV begrüßt das Urteil, fordert aberdarüber hinaus, dass in den Regelungen derneu zu fassenden Landesgesetze auch dasRecht auf anwaltlichen Beistand aufgenom-men werden müsse.

„Richter auf Zeit“ möglich

Den Verwaltungsgerichten erster Instanzfehlt Personal. Sie leihen sich daher Be-amte auf Lebenszeit als „Richter auf Zeit“aus. Das hat das Bundesverfassungs-gericht nun abgesegnet (BVerfG, ZweiterSenat, Beschluss vom 22. März 2018 –2 BvR 780/16). Ob die Prinzipien der Ge-waltenteilung sowie der Unabhängigkeitund Unparteilichkeit der Richter gewahrtseien, stieß auch auf Bedenken im ZweitenSenat. Die Richterin Monika Hermanns hatein abweichendes Sondervotum abge-geben. Der DAV hatte den „Richter aufZeit“ für verfassungswidrig gehalten.

LLeesseerrrreeaakkttiioonn

»VerschwiegenesFahrtenbuchZu dem Beitrag „Die Verschwiegenheits-pflicht des Berufsträgers im Besteuerungs-verfahren“ von Rechtsanwalt Michael Dras-do im Juni-Heft (AnwBl 2018, 350):

Ich habe auch schon an den Anforderun-gen des Finanzamtes und der Schwei-gepflicht gezweifelt. Wie soll ich ein ord-nungsgemäßes Fahrtenbuch führen,wenn ich eigentlich Namen und Anschriftdes Mandanten nicht offenbaren darf?Übel, dass man steuerlich benachteiligtwird, wenn man eine gesetzliche Berufs-pflicht tatsächlich einhalten will.

Rechtsanwältin Regina Mertens-Meinecke,Lengede

Antwort des Autors:Sie machen sich nach meiner Ansichtdas Leben selber schwer, weil es aus-reichend ist, wenn Sie als Fahrzweck ihrinternes Aktenzeichen der Akte mit ei-nem Vermerk der Veranlassung derFahrt (Gerichtstermin, Mandanten-besprechung etc.) angeben. Die Ver-schwiegenheitspflicht kann dann ein-gehalten werden.

AnwaltsP

raxis

BBeerriicchhtt aauuss BBeerrlliinn

Die neue Höflichkeit

Das Comeback der Unschuldsvermutung –wie die Medien mit Strafverfahren umgehenChristian Bommarius, Berlin

Es ist nicht allgemein bekannt, dass die Bereitschaft der Öf-fentlichkeit, gegenüber mutmaßlichen Ganoven Nachsichtzu zeigen, in jüngster Zeit erheblich zugenommen hat. Al-lenthalben wird die Neigung der Medien zur „Vorverurtei-lung“ prominenter Verdächtiger beklagt und der fehlendeRespekt vor ihrer gesetzlich geschützten Privatsphäre. Aberes mehren sich die Beispiele, die eine gegenläufige Entwick-lung erkennen lassen, eine Trendumkehr, an deren Ende dasComeback der Unschuldsvermutung und die Achtung derPrivatheit selbst gravierend belasteter mutmaßlicher Gaunerstehen könnte. Der beurlaubte Audi-VorstandsvorsitzendeRupert Stadler beispielsweise, derzeit (Stand Ende Juli 2018)in Untersuchungshaft wegen des Verdachts massenhaftenBetrugs im Abgasskandal, unter dessen Leitung nicht nurdie Kundschaft des Konzerns, auch Behörden und Politikerarglistig getäuscht worden sein sollen, wird selbst von derBoulevard-Presse mit einer exquisiten Höflichkeit behandelt,die noch vor wenigen Jahren undenkbar schien.

Das ist schon deshalb bemerkenswert, weil es im Abgas-skandal um Schäden in Milliardenhöhe geht, im Fall Uli Hoe-neß zum Beispiel, des damaligen – und heutigen – Präsiden-ten des FC Bayern München, hingegen nur die Hinterzie-hung einiger Millionen Steuern verhandelt wurde. Als Hoe-neß im März 2014 von der 5. Strafkammer des LandgerichtsMünchen zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wur-de, dürfte es kaum einen Deutschen gegeben haben, der denMann nicht für einen der größten Verbrecher der Nachkriegs-geschichte hielt. Der Boulevard hatte die Empörung der Öf-fentlichkeit über die Habgier und kriminelle Energie des „Zo-ckers“ derart zum Schäumen gebracht, dass jeder detaillierteBericht über die spartanisch eingerichtete Zelle und über je-den Bissen, der dem Wurstproduzenten in der Gefängniskan-tine verabreicht wurde, gefeiert wurde. Die Taten, derer Hoe-neß überführt worden war, schienen so abscheulich zu sein,dass Angehörige der ehrenwerten Gesellschaft sich zur Dis-tanzierung gezwungen sahen. Stadler verriet damals derBild-Zeitung: „Audi ist der Überzeugung, dass nachhaltigerwirtschaftlicher Erfolg nur sichergestellt werden kann, wennRegeln und Normen konsequent befolgt werden. Wir stehenfür achtbares, ehrliches und regelkonformes Verhalten imGeschäftsalltag.“

Immerhin hatte Hoeneß sich noch im letzten Augenblickper Selbstanzeige als Straftäter geoutet, den Steuerbetrug ge-standen und gehofft, auf diese Weise seiner Verurteilung zuentgegen. Das hat ihm nicht geholfen. Weder vor der Justiznoch im Ansehen der Öffentlichkeit. Stadler hingegen hatnichts gestanden. Er sitzt in Untersuchungshaft wegen Ver-dunkelungsgefahr. Die Boulevard-Presse berichtet respektvoll,das Menü in der Gefängniskantine bleibt sein Geheimnis.Das Urteil erwartet die Öffentlichkeit mit freundlichem Des-interesse. //

Christian Bommarius istfreier Autor in Berlin.Zuletzt war er bis 2017bei der Berliner Zeitung.Er schreibt den „Berichtaus Berlin“ im Wechselmit Peter Carstens.

Leserreaktionen [email protected].

„Audi-Vor-standsvorsit-zender RupertStadler bei-spielsweisewird selbst vonder Boulevard-Presse mit ei-ner exquisitenHöflichkeit be-handelt.“

13. Handels- undGesellschaftsrechtstag

Aus dem Veranstaltungsprogramm:

• Aktuelles aus der Gesetzgebung

• Aktuelles aus der Rechtsprechung des BGH

• Schiedsklausel (Personengesellschaften,Kapitalgesellschaften)

• Poolvertrag

• Spannungsfeld Gesellschaftsrecht/Berufsrecht

• Der Investor kommt (Beteiligungsvertrag)

• Handelsbeschränkungen durch dasAußenwirtschaftsrecht im Mittelstand

• Nießbrauch an Gesellschaftsbeteiligungen(Gesellschaftsrecht/Steuerrecht)

• Das Transparenzregister – erste Erfahrungen

• Datenschutzgrundverordnung in Partnerschaftund GbR

• Spannungsfeld von Vertrauen und Kontrolleim Unternehmen – aus rechtlicher, betriebs-wirtschaftlicher, organisatorischer und inter-kultureller Sicht

• GWG und Zahlungsdienstegesetz in deranwaltlichen Beratung

5. bis 6. Oktober 2018 in Berlin

10 Stunden gem. § 15 FAO

Informationen und Anmeldung unterwww.anwaltakademie.de

AG Handels- undGesellschaftsrecht

464 AnwBl 8 + 9 / 2018

BBeerriicchhtt aauuss BBrrüüsssseell

E-Evidence: GegenseitigesVertrauen zweiter Klasse?Neue Vorschläge der Kommission zur justiziellenZusammenarbeit in StrafsachenRechtsassessor Nicolas Schaeffer, Brüssel

Die EU-Kommission hat Mitte April 2018 ihre sog. „E-Evi-dence“-Vorschläge in Strafsachen veröffentlicht. Damit sollden Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, grenz-überschreitend in Strafverfahren von Dienstanbietern (auchvon Anwaltskanzleien) elektronische Beweismittel heraus zuverlangen oder zu sichern. Die Initiative der EU-Kommissionfür europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungenstieß bereits im Vorfeld der Veröffentlichung auf Kritik (sieheAnwBl 2018, 145).

Das maßgebliche Novum der Vorschläge ist, dass sich dieJustizbehörden eines Mitgliedstaats mit einer Herausgabe-anordnung direkt an die Dienstanbieter in einem anderenMitgliedstaat wenden können – das heißt über die Souveräni-tät des Mitgliedstaats hinweg, wo der Dienstanbieter seinenSitz hat. Mit dieser Privatisierung der Rechtshilfe stellt dieEU-Kommission das bisherige Verständnis der gegenseitigenAnerkennung auf die Probe. Die Einbindung des sogenann-ten Vollstreckungsmitgliedstaats erfolgt nämlich nur im Aus-nahmefall, wenn der Dienstanbieter sich der Anordnung ver-weigert und eine Vollstreckung erforderlich wird.

Die justizielle Zusammenarbeit im Strafrecht basiert abergerade nicht auf bedingungslosem Vertrauen. Erst in einerjüngeren Entscheidung (Rs. C-216/18 PPU) verwies derEuGH erneut darauf, dass der Grundsatz der gegenseitigenAnerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrau-en zwischen den Mitgliedstaaten beruhe, der „Eckstein“ derjustiziellen Zusammenarbeit im Strafrecht sei. Er besagt, dassEntscheidungen von Justizbehörden von anderen Mitgliedstaa-ten grundsätzlich zu vollstrecken sind, sie aber auch in Aus-nahmefällen verweigert werden können. In dem „E-Evidence“-Regelfall, in dem der Dienstanbieter der Anordnung Folge leis-tet, wirkt der eigentlich betroffene Mitgliedstaat jedoch garnicht mit. Er kann etwaige rechtliche Bedenken nicht vorbrin-gen. Zu kritisieren ist zudem, dass die Prüfung der Grundrech-te und der sonstigen Rechte des Betroffenen auf den Dienst-anbieter abgewälzt wird, dieser aber zu wenig Informationenüber das Anordnungsformular erhält. Damit kann zum Bei-spiel in einer wichtigen Phase des Ermittlungsverfahrens derSchutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwaltund Mandant faktisch unterlaufen werden.

Um die Rechte des von einer Anordnung Betroffenen zuberücksichtigen, hat die Bundesregierung bereits vorschla-gen, den Vollstreckungsstaat frühzeitiger und stärker ein-zubinden und mit Zurückweisungsmöglichkeiten auszustat-ten. Trotz weiterer Probleme wie der zu schwachen Berück-sichtigung der Verfahrensrechte drängt eine Großzahl an Mit-gliedstaaten im Rat auf eine Ausweitung der Vorschläge. Sosoll auch die Echtzeit-Überwachung des Telekommunikati-onsverkehrs möglich werden. Angestrebt wird eine Ver-abschiedung der „E-Evidence“-Vorschläge noch vor den Eu-ropawahlen im Mai 2019. //

Nicolas Schaeffer istRechtsassessor undstv. Leiter des DAV-BüroBrüssel.

Leserreaktionen [email protected].

„Das Prinzip dergegenseitigenAnerkennungim Strafrechtbasiert geradenicht auf be-dingungslosemVertrauen.“

17. Oktober 2018in Hamburg

Deutscher Anwaltverein

Das deutsche Schadensersatzrecht imeuropäischen Kontext – eine Standortbe-stimmung

Der Schaden – Ermittlung und Berechnung;praktische und ökonomische Betrachtun-gen aus der Praxis

Damages – is there an international stan-dard and trend? A comparative discussion

Schadensersatzrecht im Kartellrecht

Schadensersatz in der staatlichen Gerichts-barkeit

Schadensersatz in der Schiedsgericht-barkeit

A Primer on US Class Actions

A comparative study: Collective Redress,Class Action, Sammelklage

Namhafte Referenten aus der Praxis

Anmeldung und weitere Informationen:

www.anwaltakademie-event.de/law-made-in-germany2018

Law – Made in Germany

6. Symposium

Internationales WirtschaftsrechtArbeitsgemeinschaft

AnwBl 8 + 9 / 2018 465

dav-sozialrecht.de

Aktuelle Themenim Sozialrecht

Herbsttagung 2018 undMitgliederversammlung

01. - 03. November 2018 in Amsterdam

Weitere Informationen und Anmeldung:

AG Sozialrecht

Am Ende der Pflege: Der Schutz des Lebens(Sterbehilfe)

Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht

Nichtzulassungsbeschwerden, insbesonderebei Verfahrensrügen und Sprungrevision

Beweisanträge im Verwaltungs- und Sozial-recht

Rehabilitationsrechtliche Teilhabeplanung undBedarfsermittlung nach dem Bundesteilhabe-gesetz in der Mandantenbearbeitung

Schnittstelle am SGB XII zu SGB IX und XI(Hilfe zur Pflege)

SGB II u.v.m.

Referenten:

Prof. Dr. Peter Becker, Kassel

Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher,Düsseldorf

Dr. Gudrun Doering-Striening, Essen

Prof. Dr. Thomas Fischer, Baden-Baden

Uwe Klerks, Duisburg

Dr. Miriam Meßling, Kassel

Dr. Henning Müller, Darmstadt

Martin Schafhausen, Frankfurt/Main

Prof. Dr. rer. publ. Torsten Schaumberg,Nordhausen

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3. September 2018 Starttagfür das beA – keine Test-phase vor NutzungspflichtBRAK passt Beschluss vom Juni an: Eine Sicher-heitslücke soll erst im Betrieb beseitigt werdenRechtsassessorin Jessika Kallenbach, Anwaltsblatt-Redaktion, Berlin

Es wird ernst: Das besondere elektronische Anwaltspostfach(beA) soll am 3. September 2018 online gehen. Nachrichtenkönnen dann versendet und empfangen werden. Wichtig: Abdann gilt die passive Nutzungspflicht des § 31a Abs. 6 BRAO.

Es wird ein Sprung ins kalte Wasser: Eine Testphase – wievom DAV seit langem gefordert und zuletzt auch von derBundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gewünscht – wird esnicht geben. Für den Neustart gibt es (Stand 10. August 2018)allerdings noch einen Vorbehalt: Die BRAK-Präsidentenkon-ferenz hat zwölf Schwachstellen identifiziert, die vor dem 3.September 2018 beseitigt werden müssen. Der Gutachter Se-cunet hat vor dem Start die Freigabe zu erklären. Beobachtergehen davon aus, dass das gelingen wird. Denn: Für eine 13.Schwachstelle hat die BRAK-Präsidentenkonferenz AnfangAugust im Umlaufverfahren entschieden, dass es reicht,wenn diese erst im laufenden Betrieb beseitigt wird.

Den zweistufigen Fahrplan für den Neustart des beA hat-ten die regionalen Kammerpräsidenten auf einer Präsidenten-konferenz am 27. Juni 2018 beschlossen. Die erste Stufe wur-de umgesetzt: Seit dem 4. Juli 2018 steht die beA-Client-Secu-rity für alle Anwältinnen und Anwälte zum Download undzur Installation zur Verfügung. Die zweite Stufe der Wieder-inbetriebnahme will die BRAK – so scheint es – nun durch-drücken. Denn zwischendurch sah es so aus, als ob der Startam 3. September 2018 wackelt. Eine Sicherheitslücke ent-puppte sich zwar als lösbar, aber nicht bis zum Stichtag.Denn für das Update hätte auch die Justiz mitspielen müssenund die forderte für sich eine Testphase von acht Wochen –zu lang. Daher nun der Ergänzungsbeschluss.

DAV: Freigabe von Secunet veröffentlichen

„Es gibt überhaupt keinen Grund zur Eile“, sagte Rechts-anwalt Martin Schafhausen, Vorsitzender des DAV-Ausschus-ses Elektronischer Rechtsverkehr, Anfang August. Sicherheitmüsse vor Schnelligkeit gehen. Der DAV forderte, dass auchdie Prüfergebnisse für die Freigabe veröffentlicht werden.

Unerfreulich für die Praxis: Die Eile der BRAK verhindertnicht nur die rechtzeitige Beseitigung einer einst von derBRAK als wesentlich erkannten Sicherheitslücke. Auch eineTestphase wird es nicht geben, weil eine Gesetzesänderungden Bundesrat erst am 21. September 2018 hätte passierenkönnen. Für eine vom DAV favorisierte Interpretation des§ 31a BRAO, die eine Testphase ohne Gesetzesänderung er-möglicht hätte, wollte sich die BRAK nicht erwärmen.

Nach wie vor offen ist das Schicksal der Klage von sechsAnwälten und einer Anwältin gegen die jetzige Sicherheits-konzeption des beA vor dem AGH Berlin, die von der Gesell-schaft für Freiheitsrechte koordiniert wird. //

Eine ausführliche Meldung zum beA hat das Anwaltsblatt am 9. August 2018 unterhttps://anwaltsblatt.anwaltverein.de/ veröffentlicht.

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Chronologiedes beA

16. Oktober 2013Verkündung des Geset-zes zur Förderung deselektronischen Rechts-verkehrs mit den Gerich-ten: Starttermin des beAam 1. Januar 2016.

26. November 2015Die BRAK sagt denStarttermin für den1. Januar 2016 ab.

28. November 2016Das beA startet. Die vomAGH Berlin vermissteRechtsgrundlage schafftdie am 28. September2016 in Kraft getreteneRechtsanwaltsverzeich-nis- und -postfachver-ordnung (RAVPV).

20. Dezember 2017Das BVerfG sieht beimbeA keinen unzulässigenEingriff in die Berufsfrei-heit, weil ab 1. Januar2018 die passive Nut-zungspflicht gilt (BVerfG,AnwBl Online 2018, 145).

22. Dezember 2017BRAK beschließt, dasbeA wegen Sicherheits-lücken abzuschalten. Diepassive Nutzungspflichtab 1. Januar 2018 läuftleer.

20. Juni 2018Die BRAK veröffentlichtdas Sicherheitsgutach-ten von Seucnet.

4. Juli 2018Die neue beA-Client-Se-curity steht zum Down-load bereit.

3. September 2018Geplante Wiederinbe-triebnahme des beA.Keine Testphase, sodass die passive Nut-zungspflicht sofort geltensoll.

Leipzig, 15. bis 17. NovemberReferenten:Jochem Schausten, Rechtsanwalt, Krefeldund Klaus Weil, Rechtsanwalt, Marburg

Das Seminar umfasst 18 Unterrichtsstunden (§ 15 FAO), die an 3 Tagen (pro Tag 6 Vortragsstunden) absolviert werden.Seminargebühr 550 €

Jede/r Teilnehmer/in erhält einen Gutschein über 50 € für ein weiteres Seminar 2018/2019!

Das Einführungsseminar soll jungen Kolleginnen und Kollegen, die sich in das Familienrecht einarbeiten wollen,grundlegende theoretische Kenntnisse über das Familienrecht vermitteln und sie in die Lage versetzen,familienrechtliche Mandate außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich zu führen. Dabei wird in dem Seminarbesonderer Wert auf die praktische Umsetzbarkeit des Erlernten gelegt: Alle materiell-rechtlichen Fragen werdenim Kontext der Mandatsbearbeitung und der verfahrensrechtlichen Vorgaben behandelt.

Aktuelle Rechtsprechung im Familienrecht

Koblenz, 21. SeptemberAndreas Oeley, Richter am OLG KoblenzPotsdam, 13. OktoberJens Gutjahr, Richter am OLG BrandenburgBamberg, 8. DezemberKarl Heinz Dörfler, Vors. Richter am OLG BambergRottenburg/N., 19. OktoberJoachim Maier, Richter am OLG StuttgartKiel, 9. NovemberDr. Alexander Splitt, Richter am OLG SchleswigBad Zwischenahn, 10. NovemberAnsgar Fischer, Richter am OLG OldenburgBielefeld, 9. und 10. NovemberUlrich Heistermann, Richter am AG LemgoNaumburg, 14. NovemberIris Goerke-Berzau, Vors. Richterin am OLG NaumburgMünchen, 16. NovemberDr. Winfried Maier, Vors. Richter am OLG MünchenHannover , 16. NovemberDr. Alexander Schwonberg, Vors. Richter am OLG CelleBremen, 17. NovemberAndreas Frank, Direktor des AG CuxhavenDirk Hoffmann, Richter am OLG BremenKaiserslautern , 21. NovemberBarbara Hense, Richterin am AG KaiserslauternGerhart Reichling, Vors. Richter am OLG ZweibrückenBamberg, 8. DezemberKarl Heinz Dörfler, Vors. Richter am OLG Bamberg

Seminargebühren: € 165 /195 /225

Unsere Online-Seminare im Überblick

26. September- auch für Kanzleimitarbeiter/innen -beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfachin Theorie und PraxisDr. Alexander Siegmund, Rechtsanwalt, München

7. NovemberInhaltskontrolle von Eheverträgen - aber richtig!Ingeborg Rakete-Dombek, RAuNin, Berlin

5. DezemberAus der Praxis des Familienrechtlers- Realsplitting – Probleme aus der Praxis;- Die Ausübungskontrolle – OLG Bremen FamRZ 2017, 1571;- Externe Teilung – VerzinsungsABC;- Der schriftliche Vergleich – Terminsgebühr;- Fallstricke der Umgangsvollstreckung;- „Ich bin unbeschränkt leistungsfähig“ – BGH FamRZ 2018, 260.Rolf Schlünder, Rechtsanwalt, Mannheim

12. DezemberDie Behandlung ausländischer, zwischen- undüberstaatlicher Anrechte im VersorgungsausgleichArndt Voucko-Glockner, Dipl. Vw., Sachverständigerfür den Versorgungsausgleich, Karlsruhe

Die Online-Seminare finden immer mittwochs von14.30 - 17.30 Uhr (2 ½ Vortragsstunden) statt.Seminargebühr: € 79 Mitglieder /99 Nichtmitglieder.

Weitere Seminare (§ 15 FAO) in Ihren OLG-Bezirken findenSie unter www.familienanwaelte-dav.de oder cp-bonn.de

Auszug aus unserer Seminarübersicht 2018

Veranstaltungsagentur der AG Familienrecht und AG Erbrecht im DAVconventionPARTNERS gmbh tel 0228 – 391 797 0aennchenstr. 19 fax 0228 – 391 797 2953177 bonn e-mail [email protected]

Beschwerden managen –wie hilft Technik?Beschwerden sind unangenehm und zudem oftmals schlichtlästig. Gutes Beschwerdemanagement wird heute als Teil desQualitätsmanagements oder des Customer Relationship Ma-nagements gesehen. Es wird durchaus auch als Möglichkeitzur Kundenbindung verstanden. Auf jeden Fall bietet es dieChance eines direkten ungefilterten Kontaktes zu den Man-danten und ihren unerfüllten (!) Erwartungen. Wie kannman sinnvoll damit umgehen? Gibt es Tools, die einen pro-fessionellen, effektiven oder gar kreativen Umgang mit Be-schwerden unterstützen? Eine kleine Auswahl …

Blogs

1 www.kanzleimarketing.de/blog/

Kanzleimarketing.deIn dem Blog des Marketingportals schreiben zahlreiche Autoren.Ronja Tietje verantwortet mehrere Artikel zum Beschwerdema-nagement: 2016 gab sie in dem Beitrag „Kompetentes Beschwer-demanagement in der Anwaltskanzlei: ein Beitrag zum Erfolg IhrerKanzlei“ ein paar praktische Tipps zum professionellen Umgangmit Beschwerden. Ende 2017 ging sie der Frage nach: „Warum istprofessionelles Beschwerdemanagement sinnvoll?“.

2 www.haufe.de/

Haufe.deIn der Serie „Kanzleiführung – Alles noch im Griff“ beschäftigte sichder zweite Beitrag mit Mandantenbeschwerden und fasst den Nut-zen des Beschwerdemanagements zusammen.

3 www.nwb.de/

NWB„Sachlich und professionell: So bändigen Sie unzufriedene Man-danten“ So ist der ausführliche Artikel von Josephine Pabst und

Sarah Sommer überschrieben in dem das idealtypische Vorgehenund die Abläufe anschaulich beschrieben werden.

Software Beispiele

4 www.olbisoft.de/

OlbisoftDie Beschwerdesoftware Tellme wurde aus einer Beschwerdestelleheraus entwickelt und wird von einigen Kommunen, aber auch Un-ternehmen genutzt. Neben mehreren nutzbaren Kanälen werdeneine mobile App-Version und die Einsicht in den Bearbeitungsstandder Beschwerde auch von den jeweiligen Kunden angeboten.

5 www.turnfriendly.com/

Turn FriendlyDie Fiprox AG aus Nürnberg unterscheidet beim Beschwerdema-nagement Module für verschiedene Branchen. Bisher sind es Ban-ken, Reiseveranstalter, Handel und Dienstleister.

6 www.inworks.de/

InworksDie webbasierte Software Intrafox bietet eine zentrale oder dezen-trale Organisation beim Kunden an und wirbt mit umfassendenAuswertungsmöglichkeiten. Ein individuell angepasstes Feed-backformular kann auf der Webseite der Kunden eingebundenwerden. Zudem bietet die Firma mit Sitz in Ulm einen Leitfadenzur Einführung eines Beschwerdemanagementsystems an:www.inworks.de/

7 www.cwa.de/

CWADer Softwareanbieter mit Sitz bei Bremen hat neben der Reklama-tionssoftware CWA SmartProcess noch einige andere Tools imÜberblick. Das webbasierte Programm arbeitet mit frei definier-baren Workflows.

8 www.bpm-inspire.com/

BPM InspireDas Beschwerde- und Reklamationsmanagement System ausdem Schwarzwald kommt ebenfalls aus dem Prozessmanagementund wirbt mit der Flexibilität der einstellbaren Eingabeformulareund definierbaren Prozessschritten sowie der Möglichkeit, Frage-bögen für ein aktives Feedbackmanagement zu erstellen.

Digital

468 AnwBl 8 + 9 / 2018

Für das Anwaltsblatt im Internet:Janine Ditscheid, Dipl.-Bibliothekarin, Köln

Leserreaktionen an [email protected].

AnwaltsWissen

470 Wenig Schutz vor Kanzleidurchsuchung?Rechtsanwälte Dr. Dirk Uwer und Dr. Ralf van Ermingen-Marbach, Düsseldorf

Das BVerfG billigt Eingriffe in das Anwaltsgeheim-nis, um eine effektive Strafverfolgung zu sichern.Was Anwältinnen und Anwälte über den Schutz vorBeschlagnahme jetzt wissen sollten.

476 72. Deutscher Juristentag: Worum geht’s?Mit Beiträgen von Rechtanwalt Dr. Rupert Bellinghausen/Rechtsanwältin Mirjam Erb (Frankfurt am Main),Rechtsanwalt Dr. Fritz R. Osthold (Pinneberg), Rechtsanwalt Stefan Conen (Berlin), RechtsanwaltProf. Dr. Andreas Pentz (Mannheim), Notar Prof. Dr. Peter Rawert (Hamburg) und RechtsanwaltDr. Wolfgang Breidenbach (Halle/Saale)

Der Juristentag im September hat sich Themen ausder Praxis gesucht: Kollektiver Rechtschutz, dasKindschafts- und Unterhaltsrecht, die Strafzumes-sung, das Beschlussmängelrecht, das Recht der Non-Profit-Organisationen und die Folgen der Migration.

492 Reisekosten des auswärtigen AnwaltsBGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17

Der BGH hilft auswärtigen Prozessanwälten:Fiktive Reisekosten werden erstattet, auch wenndie Beauftragung nicht notwendig war.Der 72. Deutsche Juristentag findet vom

26. bis 28. September 2018 in Leipzig statt.

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Bundesverfassungsgericht:Kein Vertraulichkeitsschutzfür interne Untersuchungen?Die „Jones Day“-Entscheidungen des BVerfG undihre Bedeutung für alle Anwältinnen und Anwälte*

Rechtsanwälte Prof. Dr. Dirk Uwer, LL.M., Mag.rer.publ. undDr. Ralf van Ermingen-Marbach, Düsseldorf

Mit drei Nichtannahmebeschlüssen hat das Bundesverfas-sungsgericht das Sommerloch im Anwaltsrecht gefüllt. EineUS-Kanzlei mit Standort in Deutschland und deutschen An-wälten genießt keine Grundrechte in Deutschland – die bei ei-ner Kanzleidurchsuchung sichergestellten Ergebnisse inter-ner Untersuchungen bei Audi im „Dieselskandal“ dürfen vonder Staatsanwaltschaft ausgewertet werden. Was auf den ers-ten Blick als Stärkung deutscher Anwaltskanzleien erscheint,ist aber – das zeigt der zweite abgeklärte Blick – für alle imWirtschaftsstrafrecht tätigen Anwältinnen und Anwälte vonBedeutung: Denn das Bundesverfassungsgericht billigt dieeinschränkende Anwendung der Vorschriften der StPO zumAnwaltsgeheimnis. Ob das das erste Resümee der Anwalts-blatt-Redaktion von einer „Aushöhlung“ der anwaltlichen Ver-schwiegenheit rechtfertigt (https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/), mag jede Leserin, jeder Leser entscheiden. Für dieAutoren ist klar, dass der Gesetzgeber jetzt die Rahmenbedin-gungen Interner Untersuchungen regeln sollte.

I. Hintergrund: Die zentrale Streitfrage

Das BVerfG hatte jüngst über eine der umstrittensten Fragendes Wirtschaftsstrafrechts zu entscheiden: genießen Unterla-gen aus internen Untersuchungen Schutz vor Beschlagnah-me? Konträre Beschlüsse der Fachgerichte hatten in den letz-ten Jahren zu enormer Rechtsunsicherheit geführt, weshalbdie Karlsruher Entscheidungen von Unternehmen und An-waltschaft mit Spannung erwartet wurden. Hatten die erfolg-reichen Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung1 noch die Hoffnung geweckt, das höchs-te deutsche Gericht würde die Staatsanwaltschaften und Straf-gerichte bremsen und das Vertrauensverhältnis zwischenRechtsanwälten und Unternehmen im Rahmen interner Un-tersuchungen stärken, wurde diese Erwartung nun ent-täuscht.

Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 27. Juni 20182 alledrei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an-genommen und ihnen – überwiegend aus formalen Gründen– den Erfolg versagt. Insbesondere die Art der Verfahrenserle-digung wird der Bedeutung der Problematik für die anwalt-liche Berufsausübung jedoch nicht gerecht, handelt es sichdoch um „Nichtentscheidungen“ der Kammer, die keine ma-terielle Rechtskraft erlangen und keine rechtliche Bindungs-wirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG entfalten.3

II. Sachverhalt: Staatsanwaltschaftliche Ermittlungenbei Audi im „Dieselskandal“

Die betroffene Anwaltskanzlei ist als Partnership nach demRecht des US-Bundesstaats Ohio organisiert und hat dort ih-ren satzungsmäßigen Sitz. In Deutschland unterhält sieStandorte in Düsseldorf, Frankfurt am Main und München.

Anlässlich eines Ermittlungsverfahrens der US-amerika-nischen Behörden im Rahmen des „Dieselskandals“ beauf-tragte die Volkswagen AG („VW“) die Kanzlei mit der Durch-führung einer konzernweiten internen Untersuchung. DieKonzerntochter Audi AG („Audi“) gestattete Ermittlungenauch in ihrer Sphäre, erteilte der Kanzlei jedoch kein Mandat.

Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Dieselskandalführte die Staatsanwaltschaft (StA) München II ein Ermitt-lungsverfahren gegen Audi-Mitarbeiter wegen Betruges undstrafbarer Werbung. Später leitete sie auch ein Verfahren ge-gen Audi im Hinblick auf eine Unternehmensgeldbuße nach§ 30 OWiG ein. In diesem Zusammenhang durchsuchte dieStA die Büroräume der Kanzlei an ihrem Standort München.Unter Berufung auf das VW-Mandat verweigerten die Rechts-anwälte die Herausgabe von Unterlagen und Daten an dieStA, die gleichwohl zur Durchsicht mitgenommen wurden(§ 110 StPO).

Nach erfolglosen Widersprüchen beim Amtsgericht Mün-chen und Beschwerden beim Landgericht München I erhobenVW, die Kanzlei und drei ihrer Rechtsanwälte Verfassungs-beschwerde und beantragten einstweilige Anordnungen ge-gen die Durchsuchung und die Mitnahme der Unterlagenzur Durchsicht. Das BVerfG erließ die einstweiligen Anord-nungen antragsgemäß und wies die StA an, die Unterlagenbeim Amtsgericht versiegelt zu hinterlegen: Die möglicher-weise irreparable Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnis-ses zwischen VW und der Kanzlei wiege schwerer als eine vo-rübergehende Verzögerung der Ermittlungen. Die Frage, „inwelchem Umfang das (…) Vertrauensverhältnis zwischenRechtsanwalt und Mandant (…) grundrechtlichen Schutz ge-nießt und inwieweit in dieses Verhältnis durch staatliche Er-mittlungsmaßnahmen (…) eingegriffen werden darf, wennder Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten mit einer in-ternen Untersuchung befasst ist, auf deren Ergebnisse die Er-mittlungsbehörden zugreifen möchten (…)“, sollte den Ent-scheidungen über die Verfassungsbeschwerden vorbehaltenbleiben.4

Aufsätze

470 AnwBl 8 + 9 / 2018 Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraul ichkeitsschutz für interne Untersuchungen?, Uwer/van Ermingen-Marbach

* Besonderer Dank gilt Ass. iur. Stefan Merkes für seine tatkräftige und wertvolle Unter-stützung.

1 BVerfG, Einstweilige Anordnungen vom 25.7.2017 – 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17(AnwBl 2017, 999, Volltext AnwBl Online 2017, 564); 2 BvR 1405/172; 2 BvR 1562/17;wiederholt mit Beschluss vom 9.1.2018 (siehe Meldung AnwBl 2018, 208).

2 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 – Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG; 2 BvR1287/17, 2 BvR 1583/17 – Verfassungsbeschwerden der Kanzlei Jones Day; 2 BvR 1562/17 – Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei.

3 Vgl. nur Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge-Graßhof, Bundesverfassungsgerichts-gesetz, 53. EL Februar 2018, § 93b Rn. 17.

4 BVerfG AnwBl Online 2018, 564, Rn. 16 = BeckRS 2017, 118600 = WM 2017, 1524.

III. Kontext: Darf die Staatsanwaltschaft auf dieErgebnisse interner Ermittlungen zugreifen?

Unternehmen sind regelmäßig verpflichtet, Fehlverhalten ih-rer Leitungspersonen und Mitarbeiter – insbesondere ausdem Unternehmen heraus begangene Straftaten – zu unter-suchen und angemessen zu beantworten (Legalitätspflicht).5

Die Aufdeckung und Ahndung von Fehlverhalten ist zentralerBestandteil jedes Compliance-Systems. In den USA sind ent-sprechende „Internal Investigations“ seit Jahrzehnten etab-liert, die Kooperation der betroffenen Unternehmen mit denstaatlichen Ermittlungsbehörden wird erwartet, aber auchmit erheblichen Sanktionsnachlässen belohnt. Mögen sich inden letzten Jahren interne Untersuchungen auch hierzulandehäufen, sie sind dem geschriebenen deutschen Recht nachwie vor fremd – ausdrückliche Regelungen sucht man verge-bens, weshalb sich im Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Kar-tellrecht, Straf- und Strafprozessrecht und vielen anderen be-troffenen Rechtsgebieten ungeklärte Fragen stellen.

Ein „Klassiker“ unter den Rechtsproblemen lag nun denEntscheidungen des BVerfG zugrunde: Dürfen die Strafver-folgungsbehörden auf die Ergebnisse interner Untersuchun-gen zugreifen und zwar mittels Durchsuchung und Beschlag-nahme, also gegen den Willen der betroffenen Unternehmenund Anwälte?

IV. Strafrechtliche Einordnung: § 97 StPO,§ 160a StPO und § 148 StPO

Zwar nahm die Staatsanwaltschaft München II die fraglichenUnterlagen beziehungsweise Daten aus der Kanzlei lediglichzur Durchsicht mit (§ 110 StPO), beschlagnahmte sie also(noch) nicht, sondern stellte sie nur vorläufig sicher. Aller-dings bereitet die Durchsicht die Beschlagnahme vor,6 sodassUnterlagen und Daten, die der Beschlagnahme nicht unterlie-gen, auch nicht durchgesehen werden dürfen.7 Einen solchenBeschlagnahmeschutz könnten die §§ 97, 160a und 148 StPOvermitteln.• Da § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO – anders als die Beschlagnahme-verbote in Nrn. 1 und 2 – nicht ausdrücklich eine Beziehungeines Berufsgeheimnisträgers zu einem Beschuldigten ver-langt, sondern seinem Wortlaut nach alle Gegenständeschützt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt,wird teilweise argumentiert, Unterlagen aus internen Ermitt-lungen seien hierdurch vor einer Beschlagnahme geschützt.8

Dagegen überwiegt in Judikatur und Literatur das Verständ-nis, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO ergänze nur die Regelungen der§ 97 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO und setze daher ebenfalls eineBeziehung zu einem Beschuldigten – also zu einer natürli-chen Person – voraus.9

• Die Vorschrift des § 160a Abs. 1 S. 1 StPO erklärt Ermitt-lungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte für unzulässig, so-weit diese Erkenntnisse erbringen würden, über die derRechtsanwalt das Zeugnis verweigern dürfte. Zwar gehörtdie Beschlagnahme zu den klassischen Ermittlungsmaßnah-men, sodass die Vorschrift nach manchen Stimmen einer Be-schlagnahme entgegenstehen soll.10 Nach § 160a Abs. 5 bleibtallerdings § 97 StPO „unberührt“, weshalb (im Einklang mitder Gesetzesbegründung11) argumentiert wird, Beschlagnah-meverbote seien abschließend in § 97 StPO geregelt. § 160aStPO kann daher nur Anwendung finden, soweit § 97 StPO

keine Regelungen trifft – wie für die Verwertbarkeit von be-schlagnahmefreien Gegenständen.12

• Schließlich verleiht § 148 Abs. 1 StPO „Verteidigungs-unterlagen“ besonderen Schutz. Sie dürfen auch dann nichtbeschlagnahmt werden, wenn sie sich nicht im Gewahrsamdes Verteidigers, sondern des Beschuldigten befinden.13 Fürden Unternehmensverteidiger gilt dieses Beschlagnahmever-bot über § 444 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit§ 428 Abs. 1 StPO. Uneinigkeit herrscht jedoch, ab wann „Ver-teidigungsunterlagen“ vorliegen: erst mit der förmlichen Ver-fahrensstellung des Unternehmens als Nebenbeteiligter14

oder bereits, was weniger formal und sachlich überzeugendererscheint, wenn eine künftige Nebenbeteiligung (nur) objektivin Betracht kommt15 (also insbesondere, wenn gegen ein Or-ganmitglied Ermittlungen eingeleitet worden sind)?

V. Verfassungsrechtliche Fragen der betroffenenGrundrechte

Auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht hatte das BVerfGüber einen klassischen Konflikt zu entscheiden: Strafprozes-suale Eingriffe bedürfen der Abwägung zwischen dem indivi-duellen Recht auf effektive Strafverteidigung und dem staatli-chen Erfordernis einer effektiven Strafverfolgung. Die Beson-derheit des Falles lag allerdings daran, dass nicht in das Ver-trauensverhältnis des Individualbeschuldigten zu seinem Ver-teidiger, sondern in dasjenige des Unternehmens zu seinenintern untersuchenden Anwälten eingegriffen wurde. Zudemwar das mandatierende Unternehmen (VW) nicht selbst ver-fahrensbeteiligt, sondern dessen Tochterunternehmen (Audi),zu dem die betroffene Kanzlei in keinem Mandatsverhältnisstand.

Aufsätze

Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraul ichkeitsschutz für interne Untersuchungen?, Uwer/van Ermingen-Marbach AnwBl 8 + 9 / 2018 471

5 §§ 93 AktG, 43 GmbHG, Art. 51 SE-VO, § 39 SEAG.

6 BVerfG NJW 2003, 2669 (2670); BGH NStZ 2003, 670 (671), Rn. 8.

7 BGH NJW 1973, 2035 (2036); BeckOK-StPO/Hegmann, 28. Ed. 2017, §110 Rn. 2; KK-StPO/Bruns, 7. Aufl. 2013, § 110 Rn. 4; Welp JZ 1972, 423 (425); vgl. auch BVerfG NJW2002, 1410.

8 LG Mannheim, Beschl. v. 3.7.2012 – 24 Qs 1/12, juris Rn. 112, 114; Jahn, ZIS 2011, 453ff.

9 LG Hamburg NJW 2011, 942 (943); LG Bochum, Beschl. v. 16.3.2016 – 6 Qs 1/16, jurisRn, 67ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 97, Rn. 10a; MK- StPO/Hau-schild, 1. Aufl. 2014, § 97 Rn. 15.

10 LG Mannheim, Beschl. v. 3.7.2012 – 24 Qs 1/12, juris, Rn. 58, 59; de Lind van Wijngaar-den/Egler, NJW 2013, 3549 (3552).

11 BT-Drs. 16/5846, S. 38 (dort zu § 53b StPO-E, in den die Regelung ursprünglich auf-genommen werden sollte).

12 MK-StPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, § 160a Rn. 8; KK-StPO/Griesbaum, 7. Aufl. 2013, § 160aRn. 21.

13 LG Bonn, Beschl. v. 21.6.2012 – 27 Qs 2/12, juris Rn. 41; LG Gießen, Beschl. v. 25.6.2012– 7 Qs 100/12, juris Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 37.

14 LG Bonn, Beschl. v. 21.6.2012 – 27 Qs 2/12, juris Rn, 42f. = NZWiSt 2013, 21 (24 f.);Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10c.

15 LG Braunschweig NStZ 2016, 308 (309); Klengel/Buchert, NStZ 2016, 383 (386).

AnwaltsW

issen

Die angefochtenen Ermittlungsmaßnahmen tangierenzahlreiche Grundrechte:• Die Durchsuchung von Kanzleiräumen greift in die Unver-letzlichkeit der Betriebs- und Geschäftsräume (Art. 13 Abs. 1GG) ein,• die Mitnahme von Unterlagen und Daten zur Durchsichtin das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie• in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Rechtauf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Ver-bindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).• Schließlich lässt sich ein Eingriff in die Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 GG) begründen, betrifft der Zugriff auf Man-datsunterlagen doch die Grundlagen der anwaltlichen Berufs-ausübung – ist die Vertraulichkeit des Mandats nicht mehrgewährleistet, besteht die Gefahr, dass dem Anwalt Mandatenicht mehr erteilt oder entzogen werden.

Gerechtfertigt sind solche Eingriffe daher nur, wenn sieunter Berücksichtigung des verfolgten Ziels der effektivenStrafverfolgung verhältnismäßig sind. Hierbei muss der Stel-lung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege Rechnunggetragen werden. Bekanntlich hat das BVerfG in früherenEntscheidungen ausdrücklich die fundamentale Bedeutungder „freien Advokatur“ hervorgehoben und festgestellt, dieAufgabe des Rechtsanwalts, seinem Mandaten als unabhängi-ger Berater umfassend beizustehen, liege auch im Interesseder Allgemeinheit an einer geordneten und wirksamenRechtspflege.16

VI. Die (Nicht-)Entscheidungen des BVerfG

Das BVerfG hatte – wie dargelegt – also grundsätzliche Fra-gen zu beantworten, nahm jedoch eine prozedural fragwürdi-ge Abkürzung: die Richter entschieden über sämtliche Verfas-sungsbeschwerden im Wege eines mit Begründung versehe-nen Nichtannahmebeschlusses, da ihnen weder grundsätzli-che verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme noch ihreAnnahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdefüh-rer angezeigt sei (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Diese Beurteilung überrascht: Berücksichtigt man, wie kon-trovers die Problematik in Rechtsprechung und Literatur dis-kutiert wurde und wird und welche bedeutsamen verfassungs-rechtlichen Positionen aufeinandertreffen, drängt sich diegrundsätzliche Bedeutung der Sache geradezu auf. So hattendie Karlsruher Richter in ihren einstweiligen Anordnungenselbst noch das beschriebene verfassungsrechtliche Span-nungsverhältnis herausgearbeitet und die Verfassungs-beschwerden nicht als offensichtlich unzulässig oder unbe-gründet angesehen. Wieso das BVerfG in der Hauptsache nuneine solche Kehrtwende vollzog, ist schwer zu verstehen, da esseine ablehnende Einschätzung zur (fehlenden) verfassungs-rechtlichen Bedeutung der Sache und zum (mangelnden) Er-fordernis, diese zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerde-führer anzunehmen, nicht weiter begründet. Inkonsistent er-scheint dies auch insoweit, als die Karlsruher Richter parado-xerweise in ihren Nichtannahmebeschlüssen grundsätzlicheverfassungsrechtliche Erwägungen anstellen, um die grund-sätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu verneinen.

1. Verfassungsbeschwerden von VW17

So bejaht das BVerfG zwar einen Eingriff in das Recht auf in-formationelle Selbstbestimmung von VW, hält diesen jedochfür gerechtfertigt. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 110

StPO, dessen Auslegung und Anwendung durch die Fachge-richte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Ab-lehnung eines Beschlagnahmeverbots aus § 160a Abs. 1 S. 1oder § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO verstoße nicht gegen Verfassungs-recht; ein absoluter Schutz sei (außerhalb des Schutzberei-ches der Menschenwürde) verfassungsrechtlich nicht gebo-ten, sondern beschneide die Effektivität der Strafverfolgungund berge Missbrauchspotential, da Beweismittel in die Sphä-re des Anwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben wer-den könnten. Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sei nicht tangiert, esbiete keinen weitergehenden Schutz als das Recht auf infor-mationelle Selbstbestimmung.

Das BVerfG sieht sich damit im Einklang mit seiner be-grenzten Prüfungsbefugnis, nach der es keine umfassendeRechtsmäßigkeitskontrolle vorzunehmen, sondern nur zu be-urteilen hat, ob die Auslegung und Anwendung des einfachenRechts durch die Fachgerichte willkürlich erfolgt ist oder spe-zifisches Verfassungsrecht verletzt.18 Bei der Missachtung ei-nes Beschlagnahmeverbots können Unternehmen undRechtsanwälte insoweit nur dann verfassungsrechtlichenRechtsschutz erlangen, wenn die angefochtenen Entscheidun-gen rechtlich unvertretbar sind oder auf einer grundsätzlichunrichtigen Anschauung von Grundrechten beruhen19 – eineschwer zu überwindende Hürde.

Gleichwohl vermag die Argumentation der KarlsruherRichter kaum zu überzeugen, legt das BVerfG das Gewichtdoch zu sehr auf die Effektivität der Strafverfolgung und er-wähnt das – ebenso gewichtige – Vertrauensverhältnis zwi-schen Anwalt und Unternehmen nur am Rande. Insbesonde-re fehlt der richterlichen Befürchtung, Unternehmen oderRechtsanwälte könnten dem Staat bei einer weiten Auslegungdes Beschlagnahmeverbots Beweise vorenthalten, in dem siediese in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagern, jede Begrün-dung und jede Evidenz. Ohne empirische Anhaltspunkte darfnicht pauschal unterstellt werden, dass Rechtsanwälte als Or-gane der Rechtspflege für ein – berufs- und strafrechtswidri-ges – Verhalten zur Verfügung stehen.

Überdies enthält die Strafprozessordnung bereits wirk-same Vorkehrungen gegen Missbrauchsfälle: es besteht ge-mäß § 97 Abs. 2 S. 2 StPO nämlich kein Beschlagnahmever-bot, wenn Berufsgeheimnisträger einer Strafvereitelung ver-dächtig sind (was bei einer bewussten Verlagerung von Be-weismitteln in die Sphäre des Rechtsanwalts der Fall wäre)oder wenn die sicherzustellenden Gegenstände aus einerStraftat hervorgebracht, zur Begehung einer Straftat ge-braucht oder bestimmt sind oder aus einer Straftat herrüh-ren.20 Einer pauschalen Versagung des Beschlagnahmeschut-zes (außerhalb der Mandatsbeziehung eines Individual-beschuldigten zu seinem Verteidiger) hätte es zur Sicherungder Effektivität der Strafverfolgung daher nicht bedurft.

Zudem hält das BVerfG mit seiner Entscheidung einSchutzgefälle zwischen Verteidigern und sonstigen Rechts-anwälten aufrecht, dass der Gesetzgeber als nicht sachgerecht

Aufsätze

472 AnwBl 8 + 9 / 2018 Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraul ichkeitsschutz für interne Untersuchungen?, Uwer/van Ermingen-Marbach

16 Siehe beispielhaft BVerfG NJW 2005, 1917 (1919) m.w.N.

17 BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, in diesem Heft AnwBl2018, 487 (Volltext AnwBl Online 2018, 747).

18 BVerfGE 18, 85 (92 f.); BVerfGE 34, 369 (379).

19 Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 11. Aufl. 2018, Rn. 293, 299.

20 Beispiele hierfür bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 22.

empfunden hat und mit der Reform des § 160a Abs. 1 StPO21

beseitigen wollte.22 Durch die einschränkende Auslegung von§ 97 Abs. 1 Nr. 3 und § 160a Abs. 1 S. 1 StPO wird das anwalt-liche Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem Ver-teidiger (was den Beschlagnahmeschutz angeht) gegenübereinem anderen anwaltlichen Vertrauensverhältnis (dem einesUnternehmens zu seinen intern untersuchenden Anwälten)privilegiert. Für das BVerfG hätte daher Anlass bestanden,diese Auslegung durch die Strafgerichte daraufhin zu über-prüfen, ob sie der gesetzgeberischen Grundentscheidungnoch gerecht wird.23

2. Verfassungsbeschwerden der US-Kanzlei24

Diese hält das BVerfG bereits für unzulässig, weil die Kanzleinicht beschwerdeberechtigt sei. Sie sei keine inländische ju-ristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG und damitkeine Grundrechtsträgerin. Hierfür sei der Sitz der juristi-schen Person entscheidend; dieser bestimme sich nach demMittelpunkt ihrer Tätigkeit beziehungsweises dem Ort, andem die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsfüh-rung getroffen würde. Dies sei bei der US-Kanzlei, von deren2.500 Anwälten nur 500 in Europa tätig sind und von deren40 Standorten sich nur drei in Deutschland befinden, jeden-falls nicht Deutschland oder ein anderer Mitgliedstaat derEU. Auch eine organisatorisch eigenständige Stellung desMünchener Standorts, der es rechtfertigen würde, diesen wieeine inländische juristische Person zu behandeln, sei nicht er-sichtlich. Schließlich will das BVerfG auch aus Art. VI Abs. 125

des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwi-schen der Bundesrepublik Deutschland und den VereinigtenStaaten von Amerika vom 29. Oktober 195426 nichts anderesherleiten. Das Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag steheim Rang eines einfachen Bundesgesetzes und könne keineÄnderung des Grundgesetzes bewirken. Er sei dahin auszule-gen, dass die US-amerikanischen Gesellschaften (nur) beimZugang zu den Fachgerichten gleich zu behandeln seien.

Zwar gelten unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3GG Grundrechte lediglich für inländische juristische Per-sonen, eine Durchbrechung ist nur aus verfassungsrechtlichzwingenden Gründen zulässig, wie es beispielsweise das Dis-kriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV erfordert, Gesellschaf-ten anderer EU-Mitgliedstaaten in den Grundrechtsschutzeinzubeziehen.27 Die einschlägige Vorschrift des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags spricht nach ihremWortlaut und Telos aber genau hierfür. Dort ist von „Gerich-ten (…) aller Instanzen“ die Rede, worunter auch das BVerfGfällt; eine Beschränkung auf Fachgerichte ergibt sich ausdem Wortlaut nicht. Auch spricht die Norm von „Inländerbe-handlung“ und will US-amerikanischen Gesellschaften folg-lich die gleichen Rechte wie deutschen Gesellschaften einräu-men – eine Ausklammerung des verfassungsrechtlichenRechtsschutzes stünde dem entgegen. Die Karlsruher Richterhätten daher klären müssen, ob der Grundsatz der Völker-rechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes28 im vorliegendenFall zur Durchbrechung von Art. 19 Abs. 3 GG zwingt – wasfestzustellen durchaus nahegelegen hätte.

3. Verfassungsbeschwerde der Anwälte der US-Kanzlei29

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Entscheidung überdie Verfassungsbeschwerde der (deutschen) Rechtsanwälteder US-Kanzlei als folgenschwer: Das BVerfG verneint eineBetroffenheit der Rechtsanwälte in eigenen Grundrechten,ihre Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefug-

nis bereits unzulässig. Die einschlägigen Grundrechte (Un-verletzlichkeit der Geschäftsräume, Recht auf wirtschaftlicheund berufliche Betätigung, Recht auf informationelle Selbst-bestimmung, Recht auf ein faires Verfahren, Eigentumsfrei-heit) beträfen allesamt Rechtspositionen, die der Kanzlei alsGanzes (aber eben konkret nicht dieser EU-ausländisch domi-zilierten Kanzlei), nicht aber den einzelnen Anwälten zustün-den. Auch scheide eine Verletzung der Berufsfreiheit aus,strafprozessuale Maßnahmen enthielten keine berufsregeln-de Tendenz, sie beträfen sämtliche Beschuldigte strafrecht-licher Vorwürfe beziehungsweise in manchen Fällen sogar je-dermann (etwa bei § 103 StPO).

Im Ergebnis wird einzelnen, in Deutschland zugelassenenAnwälten EU-ausländischer Kanzleien damit der Grund-rechtsschutz gegen strafprozessuale Maßnahmen bei fehlen-dem individuellem Mandat versagt. Dass weder die einzelnennatürlichen Personen (mangels Betroffenheit) noch die juris-tische Person (mangels Rechtsfähigkeit) Grundrechte gegen-über dem deutschen Staat geltend machen können, erscheintnicht tragbar. Die betroffenen Kanzleien können hierauf zwarreagieren, indem sie ihre Organisationsstrukturen anpassen,also inländische Tochtergesellschaften gründen oder eine or-ganisatorische Eigenständigkeit ihrer inländischen Standorteschaffen. Grundrechtsträger wären nach dem Karlsruher Dic-tum aber auch dann nur sämtliche Partner beziehungsweisedie Kanzlei in ihrer Gesamtheit und nicht die einzelnen (tat-sächlich betroffenen) Anwälte.

Mit Blick auf die anwaltliche Berufsfreiheit kann dieseWertung nicht überzeugen. Durchsuchungen und Sicherstel-lungen in Anwaltskanzleien eine berufsregelnde Tendenz ab-zusprechen, ist sachlich kaum zu begründen. Unabhängigvon den Umständen des Einzelfalls wird das Vertrauensver-hältnis von Unternehmen zu ihren Anwälten belastet, wennstets ein staatlicher Zugriff auf Arbeitsprodukte aus internenUntersuchungen zu befürchten ist. Dies entwertet die Bedeu-tung und verletzt die Integrität – aus außerstrafrechtlichenGründen ja meist zwingend durchzuführender – interner Un-tersuchungen. Eine berufsregelnde Tendenz strafprozessua-ler Zwangsmaßnahmen gegenüber Rechtsanwälten liegt da-her auf der Hand, weshalb das BVerfG auch den einzelnenAnwälten die Berufung auf die Berufsfreiheit hätte zugeste-hen müssen – zumal eine anwaltliche Berufungsausübungs-gemeinschaft als Anwaltsgesellschaft regelmäßig nicht alsAnwaltsgesellschaft zulassungsfähig ist.30

Aufsätze

Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraul ichkeitsschutz für interne Untersuchungen?, Uwer/van Ermingen-Marbach AnwBl 8 + 9 / 2018 473

21 In der bis zum 31.1.2011 geltenden Fassung des § 160a Abs. 1 StPO waren nur Verteidi-ger absolut gegen Ermittlungsmaßnahmen geschützt, sonstige Rechtsanwälte nur imRahmen der Verhältnismäßigkeit in § 160a Abs. 2 StPO.

22 Vgl. BT-Drs. 17/2637, S. 1, 6.

23 Vgl. BVerfG, Beschl. vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, Rn. 22.

24 BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, in diesem Heft AnwBl2018, 487 (Volltext AnwBl Online 2018, 761).

25 Dieser lautet wie folgt: „Den (…) Gesellschaften des einen Vertragsteils wird im Gebiet desanderen Vertragsteils hinsichtlich des Zutritts zu den Gerichten und Verwaltungsgerichtensowie Amtsstellen aller Instanzen für die Verfolgung wie auch für die Verteidigung ihrerRechte Inländerbehandlung gewährt. (…)“.

26 BGBl. 1956 II S. 487.

27 BVerfGE 129, 78 (98 f.).

28 Vgl. BVerfGE 31, 58 (75f.).

29 BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17, in diesem Heft AnwBl 2018, 487 (VolltextAnwBl Online 2018, 766).

30 Ausnahme ist allein die Anwalts-GmbH (§ 59c Abs. 1 BRAO).

AnwaltsW

issen

VII. Fazit: Effektivität der Strafverfolgung undder Strafverteidigung – Gesetzgeber gefordert

Das BVerfG hat sämtliche Verfassungsbeschwerden perNichtannahmebeschluss zurückgewiesen und ist damit nichtnur einer verbindlichen verfassungsrechtlichen Klärung derKernprobleme des Falles ausgewichen. Die grundsätzlicheBedeutung der Verfassungsbeschwerden mit grundsätzlichenverfassungsrechtlichen Erwägungen zu verneinen, erscheintauch widersprüchlich.

Jenseits dieser Kritik darf eine entscheidende Besonder-heit des Falles jedoch nicht übersehen werden: zwischen derdurchsuchten Kanzlei und dem in das Ermittlungsverfahreneinbezogenen Unternehmen (Audi) bestand kein Mandatsver-hältnis. Anderenfalls wäre die Entscheidung vermutlich an-ders aufgefallen, führt das BVerfG in Rn. 111 des Beschlussesüber die Verfassungsbeschwerden von VW (2 BvR 1405/17,2 BvR 1780/17) doch aus:

Wenn sich die Beschwerdeführerin nun zu Unrecht und gegen ihrenWillen in der Rolle eines Ermittlungshelfers der Staatsanwaltschaftsieht, verkennt sie, dass eine Verwendung der Erkenntnisse aus derInternal Investigation zu ihrem Nachteil gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2StPO nicht in Betracht kommt.

Das BVerfG betont damit den Schutz des Mandatsverhältnis-ses zwischen Unternehmen und Rechtsanwälten und legt na-he, dass der staatliche Zugriff nur zulässig war, weil das Er-mittlungsverfahren nicht die Mandantin, sondern ein ande-res, wenn auch verbundenes Unternehmen betraf. DasBVerfG hat hierdurch bekräftigt, dass die Kommunikationim Rahmen echter Verteidigungsmandate geschützt ist – un-abhängig davon, ob es sich bei dem Mandanten um eine na-türliche Person oder um ein Unternehmen handelt.

Bei konzernübergreifenden Untersuchungen verbleibt in-des – trotz an den „Jones Day“-Beschlüssen orientierter Ge-staltung der Mandatsverhältnisse – die Unsicherheit, abwann der Beschlagnahmeschutz greift – wann geschützte Ver-teidigungsunterlagen vorliegen, ist weiterhin umstritten, undeiner im Einzelfall (zu) engen Auslegung der einschlägigenVorschriften durch die Strafgerichte würde das BVerfG ange-sichts seines beschränkten Prüfungsmaßstabs kaum ent-gegentreten. Der Schutz des Mandatsverhältnisses bei inter-nen Untersuchungen bleibt damit bis auf Weiteres von derRechtsauffassung der örtlich zuständigen Strafverfolgungs-behörden und Fachgerichte abhängig.

Der Ball liegt nun jedenfalls im Feld der Regierungspartei-en, die im Koalitionsvertrag Regelungen zu Internal Investi-gations angekündigt haben.31 Der Gesetzgeber sollte es sichzur prioritären Aufgabe machen, die Problematik zeitnahund umfassend zu lösen – im Sinne eines schonenden Aus-gleichs zwischen dem Gebot einer effektiven Strafverfolgungund dem Recht auf effektive Strafverteidigung; dabei sollte erauch das verfassungsrechtlich nicht überzeugend begründeteSchutzgefälle zum Nachteil EU-ausländischer Sozietäten neu-tralisieren. In der außerstrafrechtlichen Rechtswirklichkeitsind unternehmensinterne Untersuchungen durch externeRechtsanwälte als Ausfluss der Legalitätspflicht der Unter-nehmensleitung mit Recht zur Selbstverständlichkeit gewor-den.

Der Gesetzgeber verdient in seinem Vorhaben, diese Ent-wicklung durch einen adäquaten strafprozessualen Rechts-rahmen zu sichern und zu fördern, uneingeschränkte Zu-stimmung. Verfassungsrechtlich dazu verpflichtet scheint er,so wird man die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfGverstehen müssen, zwar nicht, verfassungsrechtlich daran ge-hindert ist er jedoch ebenso wenig. Man wird den „Jones-Day“-Nichtannahmebeschlüssen zugutehalten dürfen, dieNotwendigkeit der gesetzgeberischen Korrektur aufgezeigtund, um im thematischen Kontext zu bleiben, als ihr Kataly-sator fungiert zu haben.

Aufsätze

474 AnwBl 8 + 9 / 2018 Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraul ichkeitsschutz für interne Untersuchungen?, Uwer/van Ermingen-Marbach

Prof. Dr. Dirk Uwer, LL.M., Mag. rer. publ.,DüsseldorfDer Autor ist Rechtsanwalt und Partner der KanzleiHengeler Mueller.

Leserreaktionen an [email protected].

Dr. Ralf van Ermingen-Marbach, DüsseldorfDer Autor ist Senior Associate bei Hengeler Mueller undStaatsanwalt a. D.

Leserreaktionen an [email protected].

31 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 14. März 2018, S. 126.

23.11

Institut für Anwaltsrechtan der Universität zu KölnProf. Dr. Martin HensslerProf. Dr. Hanns Prütting

Die Tagung wird vomAnwaltsblatt unterstützt.

Ort: Universität zu Köln, Tagungsraum Seminar-gebäude, Albertus-Magnus-Platz, 50923 KölnZeit: Freitag, 23. November 2018, 10:00–16:30 UhrDie Veranstaltung ist kostenlos,die Teilnehmerzahl begrenzt.Zu einem Mittagsimbiss und zu einem Umtrunk imAnschluss wird eingeladen.

Eine Online-Anmeldung isterforderlich über:anwaltsrecht.uni-koeln.deVeranstalter:Institut für Anwaltsrecht,Universität zu Köln,Weyertal 115, 50931 Köln

Freitag, 23. November 2018

Angriffe auf die anwaltlicheVerschwiegenheit?

10:00–12:30 Uhr Teil 1: Grundlagen

10:00–10:25 Uhr Begrüßung – Das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln unddie Grundpflichten des RechtsanwaltsProf. Dr. Dr. h.c. mult. Hanns Prütting, Institut für Anwaltsrecht, Universität zu Köln

10:25–10:35 Uhr GrußwortRechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV

10:35–11:00 Uhr Grundfragen anwaltlicher VerschwiegenheitProf. Dr. Martin Henssler, Institut für Anwaltsrecht, Universität zu Köln

11:00–11:25 Uhr Strafrechtliche und strafprozessuale Probleme anwaltlicher VerschwiegenheitRechtsanwältin Dr. Simone Kämpfer, Freshfields Bruckhaus Deringer

11:25–11:50 Uhr Anwaltliche Verschwiegenheit: Ein rechtsvergleichender BlickRechtsanwalt Markus Hauptmann, White & Case, Mitglied des DAV-Berufsrechtsausschusses

11:50–12:30 Uhr Aussprache

anschließend Mittagsimbiss

13:00–15:00 Uhr Teil 2: Einzelne Problemfelder

13:00–13:20 Uhr Gefahren aus dem Steuerrecht(u.a. Meldepflichten für Steuerplanungsmodelle/Bedeutung des BFH-Urteils vom 27.09.2017 – IX R 15/15)

Rechtsanwalt Dr. Rainer Spatscheck, Kantenwein Rechtsanwälte, Vorsitzender desDAV-Strafrechtsausschusses

13:20–13:40 Uhr Anwaltliche Verschwiegenheit und berufliche Zusammenarbeit(auch im Hinblick auf die Erweiterung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe)

Akad. Rat Dr. Christian Deckenbrock, Institut für Anwaltsrecht, Universität zu Köln13:40–14:00 Uhr Syndikus-Anwälte und Verschwiegenheit

(AkzoNobel-Entscheidung des EuGH/Neuordnung des Syndikusrechts)

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Dr. Clarissa Freundorfer, AG Syndikusanwälte im DAV14:00–14:20 Uhr Das Geldwäschegesetz, die 5. Anti-Geldwäsche-Richtlinie und der Entwurf

des GeschäftsgeheimnisgesetzesRechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Uwer, Hengeler Mueller

14:20–15:00 Uhr Aussprache

anschließend Kaffeepause

15:15–16:30 Uhr Teil 3: Podiumsdiskussion (unter Einbeziehung des Publikums)

Moderation: Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz, Vorsitzender des Vereins zur Förderung desInstituts für Anwaltsrecht

Teilnehmer: Marie-Luise Graf-Schlicker, Leiterin der Abteilung Rechtspflege im BMJVGeneralstaatsanwalt Thomas Harden, KölnRechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Vorsitzende des 2. Senats desAGH Brandenburg, Vorsitzende des DAV-Ausschusses GefahrenabwehrrechtRechtsanwalt Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)ab 14. September 2018 (angefragt)

16:30 Uhr Schlussworte Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz

anschließend Umtrunk

30 Symposium aus Anlass des dreißigjährigen Bestehensdes Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln

7722.. DDeeuuttsscchheerr JJuurriisstteennttaagg

Kollektiver Rechtsschutzin Deutschland – neueInstrumente nötig?Juristentag diskutiert über Musterfeststellungs-,Verbraucherverbands- und SammelklagenRechtsanwalt Dr. Rupert Bellinghausen und Rechtsanwältin Mirjam Erb,Frankfurt a.M.

Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst.Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2018, 698) erscheint in der An-waltsblatt-App und ist abrufbar unter www.anwaltsblatt.de/ao/2018-698(als PDF mit 5 Anwaltsblatt-Seiten) oder in der Anwaltsblatt-Datenbank(www.anwaltsblatt.de).

Thema: Ab November 2018 Musterfeststellungsklage

Für Masse- und Streuschäden gibt es ab 1. November 2018 inDeutschland die Musterfeststellungsklage. Klagebefugt sindnur qualifizierte Einrichtungen (wie bestimmte Verbände), derVerbraucher muss im Anschluss an das Musterfeststellungsver-fahren noch selbst auf Leistung klagen, falls kein Vergleich er-reicht wird. Die EU wirbt dagegen inzwischen mit einem Richt-linienvorschlag für eine Verbraucherverbandsklage, die Leis-tungsansprüche umfassen kann. Die Sammelklage nach US-Modell ist auch das noch nicht, der Widerstand ist zu groß.

Inhalt: Kollektiver Rechtsschutz – der deutsche Weg

Die Musterfeststellungsklage bekommt in den §§ 606 ff. ZPO ei-nen eigenen Abschnitt. Eingangsinstanz werden die Oberlan-desgerichte. Wenn Verbraucher von der Musterfeststellungskla-ge profitieren wollen, müssen sie sich im Klageregister eintra-gen (Opt-in) – sonst bleibt es bei der individuellen Rechtsverfol-gung. Die Besonderheiten der Musterfeststellungsklage erläu-tern die Autoren ebenso wie die gravierenden Unterschiede desdeutschen Konzepts zu der geplanten EU-Verbandsklage.

Kontext: Dieselskandal hat Politik herausgefordert

Die Volksaktie der Telekom hat zum Kapitalanleger-Muster-verfahrensgesetz (KapMuG) geführt, der VW-Dieselskandalzur Musterfeststellungsklage.

Warum lesen?

Komplexität wird auf klare Strukturen zurückgeführt.nil

7722.. DDeeuuttsscchheerr JJuurriisstteennttaagg

Reformbedarf imFamilienrecht!

Auf dem Prüfstand des Deutschen Juristentags:Das Kindschafts- und das UnterhaltsrechtRechtsanwalt Dr. Fritz R. Osthold, Pinneberg

Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst.Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2018, 703) erscheint in der An-waltsblatt-App und ist abrufbar unter www.anwaltsblatt.de/ao/2018-703(als PDF mit 5 Anwaltsblatt-Seiten) oder in der Anwaltsblatt-Datenbank(www.anwaltsblatt.de).

Thema: Lebensmodelle im Wandel

Die gemeinsame elterliche Sorge bei getrennt lebenden Eltern istauf dem Weg, zum Standard zu werden. Der Gleichberechtigungim Sorgerecht folgt nun der Wunsch nach geteilter Betreuung.Doch das Kindschafts- und Unterhaltsrecht ist immer noch ander Hausfrauenehe (und dem Residenzmodell) orientiert. DieMutter betreut, der Vater zahlt. Doch das Wechselmodell ist imVormarsch – immer häufiger werden die Aufgaben der Betreu-ung (gleichgewichtig) geteilt.

Inhalt: Was muss geregelt werden?

Die Diskussion auf dem Deutschen Juristentag ist durch einGutachten von Prof. Dr. Eva Schumann (Universität Göttin-gen) vorbereitet worden. Der Autor stellt die empirischen Er-gebnisse vor und wie die Gutachterin den Spagat zwischender Stärkung der elterlichen Autonomie und der Stärkungdes Kindeswillens schaffen will. Und natürlich geht es auchum das Geld: Der Kindesunterhalt bei geteilter Betreuungwill auch geregelt sein. Zugleich macht der Autor deutlich:Der Gesetzgeber sollte vor allem das paritätische Wechselmo-dell regeln – Standardfall wird vorerst das Residenzmodellmit erweiterten Umgangsrecht sein.

Kontext: Anwaltschaft kann mitreden

Die Welt des Familienrechts ist so vielfältig wie ihre Fälle. DasFamilienrecht muss sich im Alltag der Praxis bewähren. An-wältinnen und Anwälte aus dem Familienrecht sind daher be-sonders aufgerufen, auf dem Deutschen Juristentag mitzudis-kutieren. Wer weiß so genau, wie sie, was Eltern wollen undleisten können, was Kindern hilft?

Warum lesen?

Weil der Autor ein anspruchsvolles rechtspolitisches Themaauf die Ebene der anwaltlichen Praxis zoomt.nil

Aufsätze

476 AnwBl 8 + 9 / 2018

Dr. Rupert Bellinghausen, Frankfurt am MainDer Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Partner bei LinklatersLLP in Frankfurt a.M. und leitet die Dispute Resolution-Praxis der Kanzlei in Deutschland. Er ist Mitglied imZivilrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins.

Leserreaktionen an [email protected].

Mirjam Erb, LL.M., Frankfurt am MainDie Autorin ist Rechtsanwältin und zeichnet für dasKnowledge Management bei Linklaters LLP im BereichDispute Resolution in Deutschland verantwortlich.

Leserreaktionen an [email protected].

Dr. Fritz R. Osthold, PinnebergDer Autor ist Rechtsanwalt und Mitglied der Arbeits-gemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwalt-verein.

Leserreaktionen an [email protected].

7722.. DDeeuuttsscchheerr JJuurriisstteennttaagg

Reformvorschläge für dieStrafzumessung: Kritikaus der AnwaltspraxisStrafzweck der positiven Generalprävention undSentencing Guides light on the way?Rechtsanwalt Stefan Conen, Berlin

Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst.Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2018, 708) erscheint in der An-waltsblatt-App und ist abrufbar unter www.anwaltsblatt.de/ao/2018-708(als PDF mit 4 Anwaltsblatt-Seiten) oder in der Anwaltsblatt-Datenbank(www.anwaltsblatt.de).

Thema: Lichtstrahlen im Dunklen

Die Strafzumessung ist ein grobes Geschäft. Bei aller Intrans-parenz gibt es aber Auffälligkeiten: regionale Unterschiedemit einem Nord-Süd-Gefälle, Ankereffekte staatsanwaltlicherSchlussanträge und manchmal auch eine Differenzierungs-armut von Richtern – am Ende zählen nur Tatschwere undVorstrafen. Der Deutsche Juristentag unternimmt den Ver-such, das Strafzumessungsrecht zu reformieren, um es ge-rechter – weil berechenbarer – zu machen.

Inhalt: Neuer § 46 StGB und neue Strafrahmen?

Den Weg für die Diskussion eines großen Themas bereitetder Gutachter Prof. Dr. Johannes Kaspar (Universität Augs-burg). In seinem lesenswerten Gutachten schlägt er eine dif-ferenzierte Ausgestaltung des § 46 StGB vor. Außerdem soll-ten die Strafrahmenregelungen präziser gefasst werden. Wa-rum die Lösung des Gutachters gleichwohl kein Fortschrittist, erläutert der Autor aus der anwaltlichen Perspektive. Dievon ihm gewollte Rationalisierung kann zu einer nicht ge-wünschten Entgrenzung führen. Bei der Strafzumessunghängt eben vieles mit vielem zusammen.

Kontext: Große Themen für den Juristentag

Die Strafzumessung gehört – wie die Reform der Paragraphenfür Mord und Totschlag – zu den ewigen Themen des Straf-rechts. Auch wenn die Umsetzung von Reformen ohne Chanceist, dient die Debatte doch immer wieder der Selbstvergewisse-rung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten.

Warum lesen?

Das über-komplexe Thema fächert der Autor auf knappenRaum kundig und facettenreich auf – und verliert dabei niedie Verteidigersicht aus den Augen. Wer das Elend der Straf-zumessung kennt, kann damit besser umgehen.nil

7722.. DDeeuuttsscchheerr JJuurriisstteennttaagg

Gesellschaftsrecht: Grund-legender Reformbedarf imBeschlussmängelrecht?Nichtigkeit, Anfechtbarkeit und Freigabe:Was zu welcher Rechtsform passtRechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Pentz, Mannheim

Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst.Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2018, 712) erscheint in der An-waltsblatt-App und ist abrufbar unter www.anwaltsblatt.de/ao/2018-712(als PDF mit 7 Anwaltsblatt-Seiten) oder in der Anwaltsblatt-Datenbank(www.anwaltsblatt.de).

Thema: Zersplittertes Recht

Das Aktienrecht unterscheidet zwischen nichtigen und an-fechtbaren Beschlüssen. Kein kodifiziertes Recht der Be-schlussmängel kennt die GmbH, es wird auf das Aktienrechtzurückgriffen. Bei der Personengesellschaft führen Mängelbei Beschlüssen zur Nichtigkeit. Ähnlich ist es im Vereins-recht und im Aufsichtsratsrecht. Der Deutsche Juristentagwill Vorschläge für eine Reform zu formulieren.

Inhalt: Fehler passieren – auch bei Beschlüssen

Für die Diskussion auf dem Juristentag wird das Gutachtenvon Prof. Dr. Jens Koch (Universität Bonn) bestimmend wer-den. Sein Ansatz: Fehler passieren. Die Nichtigkeitsgründewill er zwar nicht abschaffen, aber beschränken. Für das An-fechtungsrecht soll es eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ge-ben. Die Problemkreise der Diskussion benennt der Autor:Für die Praxis liefe der Ansatz von Koch auf eine Einzelfall-prüfung hinaus – mit der Konsequenz, dass vieles nicht ein-facher, sondern aufwendiger würde.

Kontext: Der Gesetzgeber will handeln

Die Große Koalition hat sich vorgenommen, „im Interessedes Minderheitenschutzes und der Rechtssicherheit Brücheund Wertungswidersprüche“ im aktienrechtlichen Beschluss-mängelrecht zu beseitigen. Die Beschlüsse des Juristentagswerden daher in Berlin genau gelesen werden.

Warum lesen?

Der Autor schafft es, dass dogmatisch-systematische Ausfüh-rungen Spaß machen. Sie dienen ihm allein dazu, auf die Dis-kussionsfragen eine angemessene Antwort der Praxis zu fin-den.nil

Aufsätze

AnwBl 8 + 9 / 2018 477

Stefan Conen, BerlinDer Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Vorsitzender der Ver-einigung Berliner Strafverteidiger und Lehrbeauftragterder Freien Universität Berlin für Strafprozessrecht. DerAutor ist auch Mitglied des Strafrechtsausschussesdes Deutschen Anwaltvereins.

Leserreaktionen an [email protected].

Prof. Dr. Andreas Pentz, MannheimDer Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Han-dels- und Gesellschaftsrecht.

Leserreaktionen an [email protected].

AnwaltsW

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7722.. DDeeuuttsscchheerr JJuurriisstteennttaagg

Gute Taten und das Recht:Regelungsbedarf beiNon-Profit-Organisationen?Zwischen Markt und Staat wächst der „Dritte Sektor“– noch reguliert vor allem das GemeinnützigkeitsrechtNotar Prof. Dr. Peter Rawert, LL.M. (Exeter), Hamburg

Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst.Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2018, 719) erscheint in der An-waltsblatt-App und ist abrufbar unter www.anwaltsblatt.de/ao/2018-719(als PDF mit 7 Anwaltsblatt-Seiten) oder in der Anwaltsblatt-Datenbank(www.anwaltsblatt.de).

Thema: Gemeinnützige Organisationen als Wirtschaftsfaktor

Den „Dritten Sektor“ haben Juristen selten auf dem Radar. ZuUnrecht: Zwischen Markt und Staat haben sich zahlreicheNon-Profit-Organisationen (NPO) etabliert, die zwar gemein-nützig sind, aber gleichwohl wie Unternehmen arbeiten undwirtschaften. Die typischen Rechtsformen, die dabei in Er-scheinung treten, sind Vereine, Stiftungen und gemeinnützi-ge GmbHs. Da stellt sich die Frage, ob es sich empfiehlt, dierechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung und Tä-tigkeit solcher Organisationen übergreifend zu regeln?

Inhalt: Gemeinnützigkeitsrecht / Zivilrecht

Für den Gutachter des Deutschen Juristentages, Prof. Dr. Rai-ner Hüttemann (Bonn), ist das Gemeinnützigkeitsrecht dasOrganisationsrecht des „Dritten Sektors“. Ausgehend von die-ser These sieht er zivilrechtlich nur geringen Änderungs-bedarf. Das Steuerrecht jedoch will er reformieren. Zusätzlichplädiert er für mehr Transparenz im gemeinnützigen Sektor.

Kontext:

Noch nie hat sich der Deutsche Juristentag rechtsformüber-greifend mit NPO befasst. Ihre zunehmende wirtschaftlicheBedeutung macht es jedoch notwendig, über ein besseres Zu-sammenspiel von Steuer- und Zivilrecht sowie mehr Offen-heit des Dritten Sektors für die Informationsbedürfnisse desRechtsverkehrs nachzudenken.

Warum Lesen?

Der Autor – selbst Vorsitzender der Abteilung Zivil-, Wirt-schafts- und Steuerrecht – gibt einen Überblick zum Standder Debatte. Beste Information zum Juristentag.nil

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Zuwanderung undIntegration aus anwalt-licher PerspektiveDer Deutsche Juristentag fragt, wie das RechtMigration und ihre Folgen steuern kannRechtsanwalt Dr. Wolfgang Breidenbach, Halle (Saale)

Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst.Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2018, 726) erscheint in der An-waltsblatt-App und ist abrufbar unter www.anwaltsblatt.de/ao/2018-726(als PDF mit 4 Anwaltsblatt-Seiten) oder in der Anwaltsblatt-Datenbank(www.anwaltsblatt.de).

Thema: Migration und ihre Folgen

Das Thema ist gesellschaftspolitisch hochaktuell: Wie sollDeutschland mit der Migration und ihren Folgen umgehen?Die Debatte über Obergrenzen oder die Zurückweisung vonGeflüchteten verstellt den Blick darauf, dass die bereits auf-genommenen Migranten eine Perspektive benötigen. Daherfragt der Deutsche Juristentag auch: „Wie kann das Recht Zu-wanderung und Integration in Gesellschaft, Arbeitsmarkt undSozialordnung steuern?“

Inhalt: Versachlichung der Debatte

Der Anspruch der Gutachten von Prof. Dr. Winfried Kluth(Universität Halle) sowie von Prof. Dr. Richard Giesen (Mün-chen) ist hoch. Die wissenschaftliche Aufarbeitung derRechtsfragen zur Steuerung von Zuwanderung und Integrati-on soll die Debatte versachlichen. Es geht um ganz konkreteFragen des Alltags: Öffnung des Arbeitsmarkts, erweiterterZugang zu Integrationskursen, aber auch um Kooperationenzwischen EU und Drittstaaten – der Autor sieht aus der Sichteines im Migrationsrecht tätigen Anwalts viele praktikableAnsätze in den Gutachten.

Kontext: Wir sind nicht allein

Europa- und völkerrechtliche Normen beschränken bei derMigration die Spielräume des nationalen Gesetzgebers. Dochgleichwohl kann das Recht ein Instrument der Steuerungsein. Das zeigen die Gutachten für den Juristentag.

Warum lesen?

Weil es dem Autor gelingt, die Lesbarkeit eines Essays mit derSubstanz eine Fachaufsatzes zu kombinieren. Er konzentriertsich auf die zentralen Linien der Diskussion – und rückt dasRecht wohltuend in den Vordergrund.nil

Aufsätze

478 AnwBl 8 + 9 / 2018

Prof. Dr. Peter Rawert, LL.M. (Exeter),HamburgDer Autor ist Notar in Hamburg und Honorarprofessoran der Universität Kiel. Er leitet die Abteilung Zivilrecht,Steuerrecht und Wirtschaftsrecht auf dem 72. Deut-schen Juristentag in Leipzig.

Leserreaktionen an [email protected].

Dr. Wolfgang Breidenbach, Halle (Saale)Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozial-recht. Er ist Mitglied im GesetzgebungsausschussMigrationsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Leserreaktionen an [email protected].

EEuurrooppaa

Recht und Rechtsstaat inder EU bewahren unddurchsetzen – aber wie?Die Populisten fordern das System der EUheraus – ein EssayRechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln

Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst.Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2018, 730) erscheint in der An-waltsblatt-App und ist abrufbar unter www.anwaltsblatt.de/ao/2018-730(als PDF mit 10 Anwaltsblatt-Seiten) oder in der Anwaltsblatt-Datenbank(www.anwaltsblatt.de).

Thema: Legales Handeln in der EU

Die EU seht vor großen Herausforderungen. In fast allen Mit-gliedstaaten gibt es Populisten, die im Zeichen des Nationalendas Recht der EU radikal in Frage stellen. Der Umgang mitFlüchtlingen ist dafür ein Kristallisationspunkt. Von besonde-rer Wichtigkeit ist jedoch das von der EU-Kommission gegenPolen angestrengte Rechtsstaatsverfahren, das eine neue Di-mension der politisch-rechtlichen Auseinandersetzung hat.

Inhalt: Details statt Parolen

Der Autor fächert sein Thema umfassend auf und setzt derKritik der Populisten die Fakten entgegen: Die EU ist als Staa-tenbund eine Gemeinschaft eigener Art, kein Bundesstaat.Die demokratische Legitimation geht von den Mitgliedstaatenaus. Die „Macht“ liegt – so auch das Lissabon-Urteil desBVerfG – bei den Nationalstaaten. Von einer Bevormundungdurch Bürokratien keine Spur, zumal die EU-Kommissionmit 32.000 Beamten in Brüssel die Größe einer deutschenGroßstadt-Verwaltung hat. Es stimmt aber auch: Die EU-Kommission ist „Hüterin der Verträge“ – der Autor erläutertdie (differenzierten) Instrumentarien, damit die EU die Ver-tragstreue eines Mitgliedsstaates einfordern kann. Vor allemin der Flüchtlingsfrage und bei den Rechtsstaatsgrundsätzenstellen sich hier Herausforderungen.

Kontext: Den richtigen Weg finden

Die Gemengelage zwischen nationaler Politik in einzelnenStaaten und dem übergeordneten Unionsrecht enthält reich-lich Sprengstoff (siehe Brexit). Wer für Europa ist, sollte sichdaher für Europa engagieren.

Warum lesen?

Die EU kann rechtlich oder politisch betrachtet werden. Rechtund Politik in ihren Abhängigkeiten gemeinsam darzustellen,ist die Leistung des Autors.nil

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„Rechtsanwalt und Notar“erlaubt, „Notariat“ verboten

Wie Anwaltsnotare – nicht – für sich als Notarwerben dürfen – BGH, AnwBl 2018, 489Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Hamburg/Hannover

Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst.Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2018, 740) erscheint in der An-waltsblatt-App und ist abrufbar unter www.anwaltsblatt.de/ao/2018-740(als PDF mit 5 Anwaltsblatt-Seiten) oder in der Anwaltsblatt-Datenbank(www.anwaltsblatt.de).

Thema: Werbung und Notar

Der Leitsatz des BGH-Beschlusses vom 23. April 2018 (in die-sem Heft, AnwBl 2018, 489) ist schlicht: „Ein Notar ist nichtberechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeich-nung („Notar“) eine andere Bezeichnung („Notariat“) zu ver-wenden.“ Ein (Anwalts-)Notar darf sich daher nur als „Recht-anwalt und Notar“ bezeichnen, selbst wenn er faktisch seineTätigkeit auf das Notaramt reduziert hat.

Inhalt: Was denkt der Rechtssuchende?

Im Wettbewerbsrechts ist anerkannt – und auch im Anwalts-recht hat sich die Erkenntnis durchgesetzt –, Werbung ist un-zulässig, wenn der angesprochene Verkehr in die Irre geführtwird. Ein Notar, der auf seiner Website sein „Notariat“ vor-stellt, führt niemanden in die Irre. Ganz im Gegenteil: Erwirbt nicht nur für sich, sondern auch für Vertrauen für dasNotaramt bei den Rechtssuchenden. Der Autor fordert, dassder Notarsenat des BGH die unternehmerische Seite derAmtsausübung von (Nur- oder Anwalts-)Notar auch im Lichteder Berufsfreiheit endlich angemessen Rechnung trägt.

Kontext: Die Welt dreht sich, nur im Notariat nicht

Für die Anwaltschaft ist es eine Selbstverständlichkeit: Werdie Bedürfnisse der Rechtssuchenden nicht ernst nimmt,wird auf dem Markt für Rechtsdienstleistungen nicht reüssie-ren. Spezialisierung, Marketing, Fehlerkultur, Beschwerde-management oder Fortbildung – der Wettbewerb hat für dieRechtssuchenden viele gute Seiten. Für das Notariat scheintdas alles nicht zu gelten. Der Notar ist Notar. Mehr geht nicht.

Warum lesen?

Weil die – Nicht-Notaren nicht mehr zu vermittelnden –Absurditäten des Notarrechts plastisch erläutert werden.nil

Aufsätze

AnwBl 8 + 9 / 2018 479

Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen,KölnDer Autor ist Rechtsanwalt in Köln. Er ist Vorsitzenderdes DAV-Ausschusses Europäisches Vertragsrecht.

Leserreaktionen an [email protected].

Prof. Dr. Volker Römermann, Hamburg/Han-noverDer Autor ist Vorstand der Römermann RechtsanwälteAG und lehrt als einer der Direktoren des Instituts fürAnwaltsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin Be-rufsrecht. Er ist Fachanwalt für Handels- und Gesell-schaftsrecht, für Insolvenzrecht sowie für Arbeitsrecht.

Leserreaktionen an [email protected].

AnwaltsW

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Zukunftsperspektivendes Kanzleipersonals ausArbeitgebersichtMehrheit: Technischer Fortschrift reduziertBedarf nach nicht-juristischem PersonalProf. Dr. Matthias Kilian, Köln

Die allgemein beklagten Schwierigkeiten bei der Gewinnungvon Kanzleipersonal haben das Soldan Institut zu einer breitangelegten Studie veranlasst, an deren Konzeption sich Deut-scher Anwaltverein (DAV), Bundesrechtsanwaltskammer(BRAK), der Reno-Bundesverband und die Dienstleistungs-gewerkschaft Verdi beteiligt haben. Dieser Beitrag berichtetüber ein Detail, das im Rahmen der Studie abgeklärt wurde– die Einschätzung der zukünftigen Bedeutung von Kanzlei-personal durch die anwaltlichen Arbeitgeber.

I. Einleitung

Die häufig von Rechtsanwälten konstatierte Erfahrung, dassdas Recruitment von Kanzleipersonal im Allgemeinen undvon ReNo-Personal im Besonderen zunehmend schwierigergeworden ist, lässt sich auf der Basis der „Mitarbeiter“-Studiedes Soldan Instituts1 empirisch fundieren: Zwei Drittel der imRahmen der Studie befragten Rechtsanwälte2, deren Kanzleiennicht-juristisches Personal beschäftigen, berichten von Schwie-rigkeiten ihrer Kanzlei, geeignetes Personal zu rekrutieren. Mit57 Prozent gehen fast ebenso viele davon aus, dass Rechts-anwaltskanzleien im Wettbewerb mit alternativen Arbeit-gebern bei der Gewinnung von Mitarbeitern benachteiligt sind.

Angesichts dieser Probleme ist eine reizvolle Frage jenenach den Zukunftsperspektiven von Kanzleipersonal in Zei-ten fortschreitender Digitalisierung und Technisierung auchim Dienstleistungssektor. Eine entsprechende Klärung kannaufzeigen, ob aus Sicht der Arbeitgeber der Personalbedarfin Anwaltskanzleien tendenziell sinken wird, so dass mögli-

cherweise die Krise der Personalgewinnung durch geringerenBedarf abgeschwächt wird – aber auch, ob eine Berufstätigkeitim Berufsfeld ReNoPat für den beruflichen Nachwuchs nochhinreichend Zukunftsperspektiven bietet.

II. Gesamtbetrachtung

Entsprechend zu den Perspektiven nicht-juristischen Per-sonals in Anwaltskanzleien befragt, äußert mit 53 Prozentmehr als die Hälfte der Rechtsanwälte, dass der technischeFortschritt nach ihrer Einschätzung den Bedarf an nicht-juris-tischem Personal reduziert habe. 45 Prozent der Befragtensind der Meinung, der Bedarf an nicht-juristischem Personalsei geringer geworden, weil Rechtsanwälte heute viele Arbei-ten selbst erledigen, für die in der Vergangenheit nicht-an-

Soldan Institut

480 AnwBl 8 + 9 / 2018 Zukunftsperspektiven des Kanzleipersonals aus Arbeitgebersicht, Ki l ian

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�non-legal outsourcing� (externe Dienstleister)verringert den Bedarf an Kanzleipersonal

der elektronische Rechtsverkehr wird denPersonalbedarf verringern

weil Rechtsanwälte heute viele Arbeiten selbsterledigen, ist der Bedarf an nicht-juristischem

Personal geringer geworden

Anwaltskanzleien haben bei der Gewinnung vonMitarbeitern im Wettbewerb mit anderen

Arbeitgebern Nachteile

der technische Fortschritt hat den Bedarf an nicht-juristischem Personal reduziert

meine Kanzlei hat Schwierigkeiten, geeignetesPersonal zu gewinnen

Abb. 1: Aussagen zu nicht-juristischem Personal (nur Rechtsanwälte, die nicht-juristi-sches Personal beschäftigen)

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ReNo-Fachpersonalund anderes Hilfspersonal

kein ReNo-Fachpersonal,aber anderes Hilfspersonal

ReNo-Fachpersonal,aber kein anderes Hilfspersonal

Abb. 2: Bewertung der Aussage „Weil Rechtsanwälte heute viele Arbeiten selbst erledi-gen, ist der Bedarf an nicht-juristischem Personal geringer geworden“ nach Art der be-schäftigten Mitarbeiter (nur Rechtsanwälte, die nicht-juristisches Personal beschäftigen)statistisch signifikanter Zusammenhang (p < 0.05)

1 Die Ergebnisse der Studie sind in drei Monografien veröffentlicht worden: Kilian, Personalin Anwaltskanzleien: Eine empirische Studie zu nicht-juristischen Mitarbeitern in deut-schen Rechtsanwaltskanzleien, Bonn 2018; Kilian/Heckmann, Rechtsanwälte und ihreMitarbeiter: Eine arbeitspsychologische Studie zur Zusammenarbeit in Anwaltskanzleien,Bonn 2017 sowie Kilian, Berufsbildung in Anwaltskanzleien: Ausbildung, Weiterbildungund Fortbildung nicht-juristischen Personals in deutschen Rechtsanwaltskanzleien, Bonn2018. Die hier referierten Ergebnisse finden sich im erstgenannten Werk.

2 Im Rahmen der Studie wurden 2016 neben 3.193 nicht-anwaltlichen Mitarbeitern in An-waltskanzleien 773 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte befragt. Näher zur MethodikKilian, Personal, aaO (Fn. 1), S. 19 f.

waltliches Personal eingesetzt worden ist.3 Welche Arbeitendies sind, wurde nicht weitergehend abgefragt, allerdings istnaheliegend, dass Rechtsanwälte hierbei insbesondere an dieAnfertigung von Schriftsätzen denken, die mittlerweile überSpracherkennungsprogramme unmittelbar möglich ist, andie Aktenverwaltung, die beim Führen elektronischer Aktenweniger aufwändig geworden ist, an den Briefpostversand,der sich beim Einsatz von E-Mails reduziert, oder an die Un-terstützung bei juristischen Recherchen, die nun dank Daten-banken am anwaltlichen Arbeitsplatz möglich sind.4

32 Prozent der befragten Rechtsanwälte gehen davon aus,dass die Einführung und weitere Verbreitung des elektro-nischen Rechtsverkehrs mit Gerichten und unter Rechts-anwälten den Bedarf an nicht-anwaltlichem Personal künftigverringern wird. 23 Prozent nehmen an, dass „non-legal out-sourcing“, das heißt die Beauftragung externer Dienstleistermit nicht-juristischen Dienstleistungen, zu einer Verringe-rung des Bedarfs an Kanzleipersonal führt.5

III. Differenzierende Betrachtung

Die Einschätzung der Zukunftsperspektiven des nicht-juristi-schen Personals hängt insbesondere davon ab, ob die befrag-ten Rechtsanwälte ReNo-Fachpersonal beschäftigen odernicht. Rechtsanwälte, in deren Kanzlei (auch) ReNo-Fachper-sonal – also Rechtsanwaltsfachangestellte und/oder Rechts-fachwirte – angestellt ist6, vermuten seltener als Kollegen ausKanzleien ohne ReNo-Fachpersonal, dass der Bedarf annicht-juristischem Personal zurückgegangen ist, weil heut-zutage Rechtsanwälte viele Arbeiten selbst erledigen (43 Pro-zent beziehungsweise 46 Prozent im Vergleich zu 67 Prozent)oder dass sich der Bedarf zukünftig wegen des elektronischenRechtsverkehrs verringern wird (30 Prozent im Vergleich zu

59 Prozent). Gibt es also aktuell keine Berührungspunktemit ReNo-Fachpersonal in einer Kanzlei, wird offensichtlichder Nutzen, der einer Kanzlei durch die Beschäftigung ent-sprechender Mitarbeiter entsteht, anders eingeschätzt alswenn Erfahrung mit ReNo-Fachpersonal besteht. In letzteremFalle herrscht überwiegend die Meinung vor, dass auch mitEinzug des elektronischen Rechtsverkehrs ReNo-Fachper-sonal in Kanzleien weiterhin unverändert von Bedeutungsein wird. Diese Rechtsanwälte sehen also die Kompetenzenvon ReNo-Fachkräften nicht ausschließlich in der Anferti-gung von Anwaltskorrespondenz (in Papierform).

Weiterhin zeigt es sich, dass männliche Rechtsanwälte dieEffekte durch den technischen Fortschritt und die veränderteArbeitsaufteilung in Anwaltskanzleien auf die Beschäftigungvon nicht-juristischen Mitarbeitern anders einschätzen alsFrauen. 56 Prozent der männlichen, aber nur 47 Prozent derweiblichen Rechtsanwälte, in deren Kanzlei nicht-juristischesPersonal arbeitet, sind der Meinung, der technische Fort-schritt habe den Bedarf an nicht-juristischem Personal redu-ziert. Auch der Aussage „Weil Rechtsanwälte heute viele Ar-beiten selbst erledigen, ist der Bedarf an nicht-juristischemPersonal geringer geworden“ stimmen Männer signifikanthäufiger zu als Frauen. Nahezu jeder zweite männlicheRechtsanwalt ist dieser Meinung, aber nur 39 Prozent derRechtsanwältinnen. Diese geschlechtsspezifischen Unter-schiede sind interessant, weil der Frauenanteil in der Anwalt-schaft kontinuierlich zunehmen wird, also der Anteil derRechtsanwälte, die die Zukunftsperspektiven von nicht-juristi-schem Personal günstiger bewerten, in einigen Jahren größersein wird als in der Gegenwart. Über die Gründe kann ohneweitere Forschung nur gemutmaßt werden. Eine Erklärungkönnte eine größere Skepsis hinsichtlich der Auswirkungendes „technischen Fortschritts“ in Anwaltskanzleien sein, eineandere die sich doch recht deutlich unterscheidenden Tätig-keitsschwerpunkte von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl-ten, die zu unterschiedlichen Einschätzungen der Entbehr-lichkeit von nicht-juristischem Personal führen könnten.

Soldan Institut

Zukunftsperspektiven des Kanzleipersonals aus Arbeitgebersicht, Ki l ian AnwBl 8 + 9 / 2018 481

Prof. Dr. Matthias Kilian, KölnDer Autor ist Direktor des Soldan Instituts. Er lehrt undforscht an der Universität zu Köln.

Leserreaktionen an [email protected].

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ReNo-Fachpersonal,aber kein anderes Hilfspersonal

Abb. 3: Bewertung der Aussage „Der elektronische Rechtsverkehr wird den Personal-bedarf verringern“ nach Art der beschäftigten Mitarbeiter (nur Rechtsanwälte, die nicht-juristisches Personal beschäftigen)statistisch signifikanter Zusammenhang (p < 0.05)

3 Zur Arbeitsorganisation in Anwaltskanzleien, insbesondere der Erledigung von Standard-aufgaben, Kilian, Anwaltstätigkeit der Gegenwart, 2016, S. 179 ff.

4 Zur Nutzung von Datenbanken und Internet in Anwaltskanzleien Kilian, aaO (Fn. 3),S. 294 ff.

5 Zur Nutzung externer Dienstleister durch Anwaltskanzleien Kilian, AnwBl 2012, 798ff.;ders., aaO (Fn. 3), S 179ff.

6 Kanzleien, die Personal beschäftigen, verzichten zu 10 Prozent auf den Einsatz von Re-No-Fachpersonal. Typisch ist der Einsatz eines Mix von ReNo-Fachpersonal und sons-tigem Hilfspersonal. 20 Prozent der Kanzleien, die nicht-anwaltliches Personal beschäfti-gen, setzen ausschließlich auf Fachpersonal. Näher Kilian, Personal, aaO (Fn. 1), S. 34ff.

AnwaltsW

issen

Personal in Anwalts-kanzleienProf. Dr. Matthias Kilian, Köln

1 Auch wenn mittlerweile zwei Drittel aller Berufsanfängerden Anwaltsberuf in Anstellung aufnehmen, ist das an-

waltsrechtliche Schrifttum zu den besonderen Problemender anwaltlichen Tätigkeit in Anstellung sehr übersichtlich.Die einzige veröffentlichte Dissertation ist mittlerweile 30 Jah-re alt, zwei weitere Dissertationen zur Thematik sind leiderunveröffentlicht geblieben. An eigenständigen systemati-schen Darstellungen fehlt es völlig. Wer an der Thematik inte-ressiert ist, muss daher bislang auf – durchaus umfangreiche– Kapitel in den beiden bekannten Handbüchern des Sozie-tätsrechts zurückgreifen. Erfreulich ist angesichts dieser ver-gleichsweisen Dürre an aktueller Literatur, dass KatherinaWind die Studie „Der Rechtsanwalt als Arbeitnehmer“ vorgelegthat, die von Reinhard Singer in Berlin betreut worden ist. Dasbesondere Interesse Winds findet der Einfluss der Stellungdes Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflegeauf das Angestelltenverhältnis. Der Gang der Darstellung er-gibt sich damit gleichsam von selbst: Zunächst befasst sichdie Verfasserin umfänglich mit § 1 BRAO und der Organstel-lung des Rechtsanwalts. Auf mehr als 100 Seiten fächert dieVerfasserin sodann den Begriff der anwaltlichen Unabhängig-keit in allen seinen Verästelungen auf. Sodann erörtert Windauf weiteren gut 100 Seiten das aus einer angestellten Berufs-ausübung resultierende Spannungsverhältnis mit dem Un-abhängigkeitsbegriff, indem sie einzelne arbeitsvertraglicheBestimmungen in den Blick nimmt. Betrachtet werden dasProblem des Weisungsrechts des Arbeitgebers, der Voll-macht, des Auftretens nach außen, der zeitlichen Befristungdes Angestelltenverhältnisses, der Haftung, der Mandats-annahme und -auswahl, der Arbeitszeit und des Arbeitsorts.Weitere analysierte Problemfelder sind Regelungen zur Ver-gütung (Wind plädiert mit Blick auf § 26 BORA für eine75 Prozent-Grenze), zu einer Nebentätigkeit, zur Fortbildung,zum nachvertraglichen Konkurrenzschutz und zur Kündi-gung. Reizvoll ist, dass die Verfasserin sich nicht auf theoreti-sche Betrachtungen beschränkt, sondern eine empirischeUmfrage konzipiert und durchgeführt hat. Auch wenn die

realisierte Fallzahl von 100 nach den Standards der empiri-schen Sozialforschung zu gering ist, um robuste Daten zu lie-fern, bieten die Befunde, die sie in ihre Betrachtungen miteinfließen lässt, interessante Anhaltspunkte. Ein Musterver-trag rundet die Arbeit ab.

2 Den wenigsten Rechtsanwälten dürfte bewusst sein, dassin Zeiten, in denen aufgrund von Nachwuchsproblemen

die Zahl der Rechtsanwälte erstmals rückläufig ist, die Zahlder Juristen mit Bachelor- und/oder Masterabschluss, die die-sen zumeist im Fach Wirtschaftsrecht an Fachhochschulenerwerben, weiter exponentiell wächst. Auf immer wenigerVolljuristen in spe treffen immer mehr Wirtschaftsjuristenin spe. Sich mit diesem Phänomen zu beschäftigen, istPflichtaufgabe für Anwaltsunternehmer, können Wirtschafts-juristen aufgrund des RDG doch weiterhin Rechtsdienstleis-tungen nur als Angestellte erbringen – und dies naturgemäßauch in Anwaltskanzleien. Bernhard Bergmanns, der seit fast20 Jahren als Hochschullehrer Wirtschaftsjuristen ausbildet,hat seinem Werk „Wirtschaftsjuristen im Wandel des Rechts-dienstleistungsmarktes“ den Ausgangsbefund zu Grunde ge-legt, dass sich der Rechtsdienstleistungsmarkt durch denWandel des Rechts und der Rechtspraxis, Technologisierung,Internationalisierung und teilweise Liberalisierung in einemerheblichen Veränderungsprozess befindet. Das Buch unter-sucht diese Veränderungen aus der Sicht interdisziplinär aus-gebildeter Wirtschaftsjuristen. Bergmanns analysiert die Ver-änderungskräfte, beschreibt die hieraus resultierenden Markt-veränderungen und identifiziert jeweils deren Relevanz fürWirtschaftsjuristen. Zudem werden typische neue Geschäfts-modelle für selbständige Wirtschaftsjuristen darauf geprüft,inwiefern sie den Einschränkungen des Rechtsdienstleis-tungsgesetzes unterliegen. In einer perspektivischen Gesamt-betrachtung wird schließlich den Fragen nachgegangen, obmittel- bis langfristig Wirtschaftsjuristen als Gewinner dieserMarktveränderungen zu betrachten sind, welche rechtspoliti-schen Konsequenzen hieraus abzuleiten sind und ob sich an-gesichts der Ergebnisse dieser Untersuchung eine teilweiseVerlagerung der Volljuristen- zu einer Wirtschaftsjuristenaus-bildung empfiehlt. Wer das leidenschaftliche EngagementBergmanns für die Ausbildung von Wirtschaftsjuristen kennt,wird nicht überrascht sein, dass er diese aufgeworfenen Fra-gen bejaht – so stellt er zum Beispiel die These auf, dass imRechtsdienstleistungsmarkt der Zukunft Volljuristen undWirtschaftsjuristen im Verhältnis 50 : 50 ihr Auskommen fin-den könnten.

3 Die allgemein konstatierte Nachwuchskrise in den ReNo-Pat-Berufen war für das Soldan Institut Anlass, in den

Jahren 2016 bis 2018 ein breit angelegtes Forschungsprojektzu nicht-anwaltlichen Mitarbeitern in Anwaltskanzleiendurchzuführen. Mit Hilfe des Forschungsprojekts sind Poten-ziale zur Verbesserung der Mitarbeiterkompetenzen, Mit-arbeiterzufriedenheit und der Mitarbeiterbindung identifi-ziert worden. Im Rahmen des Projekts wurden mehr als 3.000nicht-anwaltliche Kanzleimitarbeiter und knapp 800 Rechts-anwälte zu verschiedensten Fragestellungen rund um das Per-sonalwesen in deutschen Anwaltskanzleien befragt (vorberei-tet wurde das Projekt durch einen Round Table von DAV,BRAK, dem Reno-Bundesverband und der Gewerkschaft Ver-di). Ertrag der Forschungen sind drei Studien, die in den letz-ten Monaten in Buchform publiziert worden sind. Die Studie„Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter“ beschäftigt sich auf der

Bücherschau

482 AnwBl 8 + 9 / 2018

Basis der Abklärung der tatsächlichen Gegebenheiten inKanzleien mit den arbeitspsychologischen Konzepten „Aus-tauschbeziehung zwischen Führungskraft und Mitarbeiter“,„Soziale Unterstützung“ und der Kommunikationsqualitätund untersucht ihre Bedeutung für das organisationale affek-tive Commitment von Mitarbeitern, deren Arbeitszufrieden-heit und die Mitarbeiterfluktuation. Eine zentrale Erkenntnisist, dass sich Rechtsanwälte als Arbeitgeber und Vorgesetztedeutlich bessere Noten geben als Kanzleimitarbeiter als ihreArbeitnehmer und Untergebenen. Die Studie „Personal in An-waltskanzleien“ dokumentiert den Personalbestand deutscherAnwaltskanzleien und analysiert insbesondere die in Kanzlei-en anzutreffenden Konzepte der Beschäftigung von Fachper-sonal und sonstigen Mitarbeitern. Untersucht werden im De-tail unterschiedliche Berufsgruppen, die in Kanzleien an-zutreffen sind: Fachangestellte, Fachwirte und sonstigesnicht-juristisches Personal, das von Bürokaufleuten über IT-Spezialisten bis hin zu Telefonisten reichen kann. Die Studiebefasst sich ferner mit den Rahmenbedingungen der Berufs-tätigkeit nicht-anwaltlicher Mitarbeiter in Anwaltskanzleien,die vom Gehalt über die Arbeitszeit bis hin zum Urlaubs-anspruch reichen. Geklärt wird hier auch die Zufriedenheitder Mitarbeiter mit den Konditionen, zu denen sie tätig sind.Ein weiteres Kapitel beleuchtet, wie sich in deutschen An-waltskanzleien die Mitarbeitergewinnung vollzieht, indem esdie Mobilität von Fachpersonal, die Rekrutierungsaktivitätenvon Arbeitgebern und die Stellensuche von Arbeitnehmernin den Blick nimmt. Abschließend zeigt die Studie die Ar-beitsorganisation in deutschen Rechtsanwaltskanzleien aufund klärt, welche der in Kanzleien tätigen Berufsangehörigenwelche typischen Aufgaben übernehmen. Die dritte Teilstudie„Berufsbildung in Anwaltskanzleien“ dokumentiert die Berufs-bildung nicht-juristischen Personals in deutschen Anwalts-kanzleien: Sie klärt, ob und mit welcher Motivation sich Be-rufsbildung in Anwaltskanzleien vollzieht und wie ihre Rah-menbedingungen sind. Näher betrachtet werden hierbei dieAusbildung von Schulabgängern zu Fachangestellten, dieWeiterbildung von Fachangestellten zu Fachwirten und dieFortbildung von Mitarbeitern. Die hier gewonnenen Erkennt-nisse ermöglichen ein besseres Verständnis der Gründe desFachkräftemangels in deutschen Kanzleien und so die Ent-wicklung von Strategien, um im Wettbewerb mit anderen

Branchen, aber auch im Wettbewerb anwaltlicher Arbeitgeberuntereinander zu bestehen.

4 Steuerberater, so scheint es angesichts der Fülle von Ma-nagementliteratur für Steuerkanzleien, scheinen sich für

die betriebswirtschaftlichen Grundlagen ihrer Berufstätigkeitmehr zu interessieren als Rechtsanwälte. So ist es wohl auchim Bereich Personal. Die durch zahlreiche Publikationen indiesem Bereich bekannte Beraterin Angela Hamatschek, hatihren Werken „Die Kunst Mandanten zu gewinnen“ und„Die Kunst, im Internet Mandanten zu gewinnen“ nun dieNeuerscheinung „Die Kunst, Mitarbeiter zu gewinnen“ zur Seitegestellt – was gleichsam zwangsläufig erscheint, ist doch eineKanzlei ohne gutes Personal in der Regel eben so wenig er-folgreich wie eine Kanzlei ohne Mandanten. Hamatschekgeht von dem auch Rechtsanwälten nur allzu gut bekanntenBefund aus, dass Fachkräftemangel und demografischerWandel sich auch Kanzleien bemerkbar machen und es im-mer schwieriger wird, gute Mitarbeiter zu finden. Mitarbei-ter-Marketing, so ihre Botschaft, wird zunehmend zu einemzentralen Erfolgsbaustein. Die Verfasserin arbeitet heraus,was eine Kanzlei zu einem attraktiven Arbeitgeber macht,wie der Kanzleiinhaber passende Mitarbeiter findet, was ertun kann, um sich von stellensuchenden und veränderungs-willigen Fachkräften finden zu lassen und welche Strategienbeim Mitarbeiter-Marketing weiterhelfen. In den vier Hand-lungsfeldern „Strategie“, „Beziehung, Miteinander, Arbeits-umfeld und Perspektiven“, „Weiterempfehlung als Arbeit-geber“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ zeigt sie Lösungen für un-terschiedliche Kanzleigrößen auf. Wie auch in den anderenBänden der „Die Kunst,…“-Reihe liegt der Schwerpunkt aufder einfachen Umsetzung der Theorie in die Praxis.

Bücherschau

AnwBl 8 + 9 / 2018 483

1Der Rechtsanwalt alsArbeitnehmer

Katherina Wind,Nomos-Verlag, Baden-Baden 2018, 299 S.,978-3-8487-4383-4,74 Euro.

2Wirtschaftsjuristenim Wandel desRechtsdienstleis-tungsmarktes

Bernhard Bergmanns,Logos Verlag, Berlin2017, 196 S.,978-3-8325-4578-9,34 Euro.

3Rechtsanwälte undihre Mitarbeiter: Einearbeitspsychologi-sche Studie zur Zu-sammenarbeit in An-waltskanzleien

Matthias Kilian/KerstinHeckmann,Anwaltverlag, Bonn2017, 208 S.,978-3-8240-5435-0,15 Euro.

4Personal in Anwalts-kanzleien: Eine empi-rische Studie zunicht-juristischenMitarbeitern in deut-schen Rechts-anwaltskanzleien

Matthias Kilian,Anwaltverlag, Bonn2018, 217 S.,978-3-8240-5434-3,15 Euro.

5Berufsbildung in An-waltskanzleien: Aus-bildung, Weiterbil-dung und Fortbildungnicht-juristischenPersonals

Matthias Kilian,Anwaltverlag, Bonn2018, 169 S.,978-3-8240-5438-1,15 Euro.

6Die Kunst, Mitarbeiterzu gewinnen: Praxis-ratgeber Mitarbeiter-marketing

Angela Hamatschek,NWB-Verlag, Herne2017, 310 Seiten,978-3-482-67091-6,59,90 Euro.

Prof. Dr. Matthias Kilian, KölnDer Autor ist Inhaber der Hans-Soldan-Stiftungs-professur an der Universität zu Köln und Direktor desSoldan Instituts.

Leserreaktionen an [email protected].

AnwaltsW

issen

Das vergiftete MandatMandate ablehnen? Wie man Mandate erkennt,bei denen Streit mit dem Mandanten drohtJacqueline Bräuer, Allianz Versicherung, München

Um „Arsen und Spitzenhäubchen“ soll es hier nicht gehen.Gemeint sind vielmehr Mandate, die bei genauem Hinsehenvon vornherein zum Scheitern verurteilt sind. Die Gründehierfür sind vielfältig, aber gewisse Muster sind erkennbar.Der Ärger und Aufwand, den solche Mandate mit sich brin-gen, ist oft immens. Der wirtschaftliche Nutzen für den An-walt ist zumeist Null oder gar negativ. Auch als Anwalt sollteman sein Bauchgefühl nicht völlig ignorieren – man darfschließlich Mandate ablehnen oder beenden.

I. Wie kommen derartige Negativerlebnisse zustande?

Hier muss man sich zunächst klar machen, woher eigentlichder Ärger rührt. Liegen die Probleme rein im zwischen-menschlichen Bereich, das heißt kommen Anwalt und Man-dant schlicht nicht miteinander klar? Oder geht es im angetra-genen Mandat um ein eigentlich nicht erreichbares Ziel bezie-hungsweise überzogene oder gar fehlerhafte Vorstellungendes Mandanten? Oft wird es eine Mischung aus beidem sein:Die Erfahrung zeigt, dass Mandanten, die sich etwas ganzKonkretes in den Kopf gesetzt haben, das der Anwalt errei-chen soll – obwohl dies objektiv betrachtet so nicht geht – zu-meist auch schwierige Charaktere sind.

II. Lieber mal auf ein Mandat verzichten

Empfindet der Anwalt schon beim ersten Besuch des Mandan-ten eine lebhafte Antipathie gegen diesen, so sollte es sichschon um ein handfestes Anliegen handeln, um sich danntrotzdem auf ein Mandat einzulassen. Schließlich könnenauch schwierige Menschen echte rechtliche Probleme haben.Ist dagegen das Anliegen des Mandanten eher abstrus odernicht einmal auf den zweiten Blick verständlich und nachvoll-

ziehbar, sollte man sich gut überlegen, ob man dieses Mandatwirklich möchte. Natürlich dient die anwaltliche Tätigkeit nichtder reinen Freude und Erbauung, der Anwalt will und mussdamit sein Geld verdienen. Jedoch neigen unzufriedene Man-danten ohnehin dazu, die Vergütung des Anwalts in Frage zustellen, so dass es im Ergebnis zumeist kein großer Verlustsein wird, auf gewisse Mandate von vornherein zu verzichten.

Der Anwalt unterliegt keiner Pflicht zur Annahme ihmangetragener Mandate. Er braucht die Ablehnung eines Man-dats nicht oder wahrheitsgemäß zu begründen. In zeitlicherHinsicht muss man allerdings aufpassen: Eine Mandatsableh-nung muss gemäß § 44 BRAO unverzüglich erfolgen. Ande-renfalls kann bereits eine unnötige Verzögerung einen Scha-denersatzanspruch auslösen – theoretisch. Was unverzüglichist, wird vom konkreten Vorgang abhängen. Wenn sich derAnwalt erst durch einen Berg von Unterlagen arbeiten muss,um sich klar zu werden, ob er dieses Mandat annehmenmöchte oder nicht, so wird dies vermutlich ein paar Tage län-ger dauern. Auch wird es bei der Beurteilung der gebotenenZeitspanne darauf ankommen, ob gegebenenfalls ein Frist-ablauf bevorsteht. Auf Fristen prüft man jedes neu angetrage-ne Mandat tunlichst sofort.

III. Kündigung eher gleich als irgendwann

Nimmt der Anwalt ein Mandat zunächst an, merkt er aber imLaufe der Bearbeitung, dass er es nicht weiterführen kannund will, so ist dies kein Fall von § 44 BRAO, sondern unter-liegt § 627 Abs. 2 BGB – Stichwort „Kündigung zur Unzeit“.Das bedeutet: Kündigen kann der Anwalt das Mandat natürlichjederzeit, denn bei solchen höchstpersönlichen Beziehungenwäre es nicht zumutbar, das Mandat gegen die eigene Überzeu-gung fortsetzen zu müssen. Der Anwalt macht sich aber gege-benenfalls schadenersatzpflichtig, wenn er beispielsweise erstzwei Tage vor Ablauf der schon einmal verlängerten Beru-fungsbegründungsfrist kündigt und es dem Mandanten dannnicht gelingt, so schnell einen neuen Anwalt zu finden, wel-cher dann auch noch bereit und in der Lage ist, die Berufungs-begründung in der verbleibenden knappen Zeit zu fertigen.

Der Anwalt sollte also, wenn er sich bereits mit dem Ge-danken trägt, dieses Mandat beenden zu wollen, mit demAusspruch der Kündigung nicht noch unnötig zuwarten, son-dern konsequent sein. Erfahrungsgemäß wird hinsichtlichder Probleme und/oder Unstimmigkeiten, die zu dem Kündi-gungswunsch geführt haben, keine entscheidende Besserungdurch weiteren Zeitablauf eintreten.

IV. Was es nicht alles gibt

Möchte der künftige Mandant, dass der Anwalt Gewährleis-tungsansprüche durchsetzt, weil der Mandant schwarzeQuangas erworben hat, diese aber nicht funktionieren unddas Opfer sich nach wie vor bester Gesundheit erfreut, kannman nur sagen: Finger weg davon. Für alle, bei denen nochkein Quanga-Fan in der Kanzlei stand: Schwarze Quangassind böse Zauber – weiße Quangas dagegen gute Zauber. Üb-rigens: Kein Spaß – das war ein echter Regressfall!

V. Inhalt des Mandats ok – aber Mandant schwierig

Nicht jedes potenzielle Mandat entpuppt sich derart schnellals absoluter Unsinn. Der potenzielle Mandant kann durch-

Haftpflichtfragen

484 AnwBl 8 + 9 / 2018

aus nachvollziehbare rechtliche Probleme darlegen. Wenn erdann aber ein rechtlich nicht mögliches Ziel erreichen will,könnte es heikel werden.

Beispiel: Der potenzielle Mandant meint, einen Pflicht-teilsanspruch zu haben, die familiären Verhältnisse sind ver-worren und nicht auf Anhieb durchschaubar. Der Erbfall ansich ist bereits abgewickelt, die Erbmasse zwischen den Erbenaufgeteilt. Und der vielleicht künftige Mandant stellt sich vor,von dem einen Erben ein wertvolles Gemälde herausverlan-gen zu können und von dem anderen einen wertvollen Oldti-mer. Kann man ihm dies nicht ausreden und ihm klarma-chen, dass sich ein Pflichtteilsanspruch, selbst wenn diesersich denn als gegeben erweisen sollte, nur auf einen quotalenBetrag als Zahlungsanspruch, nicht aber gezielt auf Heraus-gabe konkreter Gegenstände richten würde, so wird sich einsolches Mandat nicht zu einem vernünftigen und zufrieden-stellenden Ergebnis bringen lassen. Denn der Mandant wirdimmer enttäuscht sein.

VI. Der Mandant, der sowieso alles besser weiß

Genauso empfiehlt es sich, Mandate abzulehnen oder schleu-nigst zu beenden, wenn der Mandant angesichts eines nachzwei Semestern abgebrochenen Jurastudiums alle künftigenSchriftsätze selbst erstellen will, der Anwalt soll sie nur aufsein Briefpapier übernehmen und unterzeichnen. Im Ergeb-nis genauso anstrengend ist es, wenn der Möchte-gern-Man-dant nicht selbst den Versuch eines Jurastudiums unternom-men hatte, sondern nur ein Familienangehöriger. Und alles,was im abgebrochenen Studium nicht gelernt wurde, wirdfleißig gegoogelt. Am Anfang mag ein solches Mandat viel-leicht noch ganz erheiternd sein – in den Schriftsatzentwür-fen sind abstruse Ausführungen und noch abstrusere Anträge– aber spätestens, wenn man sich als Anwalt den Wünschenund Vorgaben des Mandanten widersetzt und die Schriftsatz-entwürfe vernünftig umarbeiten oder eigene Schriftsätze er-stellen will, wird es mit der freudigen Stimmung vorbei sein.Dies kann dann sogar darin gipfeln, dass der Anwalt ordentli-che, rechtlich und tatsächlich haltbare Schriftsätze erstelltund zu Gericht reicht, parallel hierzu der eigene Mandant je-doch noch schlimmer als der Gegner an diesen anwaltlichenAusführungen rummäkelt und die eigene Sicht der Dingeschriftsätzlich bei Gericht einreicht. Oder der Mandant verbie-tet dem Anwalt sogar, die anberaumten Verhandlungsterminewahrzunehmen, weil er glaubt, das Gericht und den Gegnerauf diese Weise zermürben zu können. Spätestens, wenndann ein zweites VU gegen den Mandanten ergeht, ist nur ei-ner mürbe, nämlich der Anwalt. Noch peinlicher kann es fastnicht werden.

VII. Der Mandant will nicht nur das Ziel, sondernauch den Weg bestimmen

Der Anwalt ist grundsätzlich an die Weisungen des Mandan-ten zum weiteren Vorgehen gebunden. Dies darf aber nichtdazu führen, dass der Anwalt seiner Rolle als unabhängigesOrgan der Rechtspflege nicht mehr gerecht werden kann. Lei-der sind Mandanten, die den Anwalt als ihre Marionette be-trachten, gar nicht so selten. Sofern oder sobald man sichnicht auf Augenhöhe begegnet, wird das Mandat kein glück-liches Ende nehmen.

VIII. Anwalt und Mandant passen nicht rechtzusammen

Nicht immer müssen die Probleme zwischen Anwalt undMandant derart eklatant sein. Es reicht bereits, wenn konstan-te Missstimmung besteht oder kein rechtes Vertrauen zu-einander gegeben ist. In dieser Grauzone wird es auf die je-weilige persönliche Schmerzgrenze des Anwalts ankommen,ebenso darauf beispielsweise, wie lange sich das Mandat vo-raussichtlich noch bis zur Erledigung hinziehen wird.

Ein Mandant, der zwanzig Mal am Tag in der Kanzlei an-ruft oder ständig „mal eben“ vorbeikommt, weil ihm erst die-ses und dann jenes noch eingefallen ist, kann eine kleinereKanzlei quasi lahmlegen. Hier mangelt es nicht am nötigenVertrauen, sondern der Mandant klammert sich viel zu sehran den Anwalt, vielleicht auch an das Mandat an sich. Oftstellt sich im Nachhinein – wenn dann der behauptete Re-gressfall auf dem Tisch liegt – heraus, dass der Rechtsstreitzum Lebensinhalt und Daseinszweck des Mandanten gewor-den war. In familienrechtlichen Mandaten passiert dies bei-spielsweise häufiger.

Genauso problematisch, wenn auch viel weniger persön-lich lästig, ist es, wenn der Mandant auf Nachfragen nie rea-giert, erbetene Unterlagen nicht übermittelt, zu Besprechun-gen nie erscheint. Hier läuft der Anwalt Gefahr, notwendigenVortrag nicht halten zu können, einen Prozess ohne Not zuverlieren, vielleicht sogar aus Verzweiflung ein Versäumnis-urteil nehmen zu müssen. In diesem Bereich sind Haftungs-fälle nicht abwegig, da bei objektiver Betrachtung anwaltlicheVersäumnisse vorliegen.

IX. Nebenpflichten bei Beendigung des Mandats

Hat man sich schließlich dazu durchgerungen, das leidigeMandat zu kündigen oder einvernehmlich zu beenden, sokann der Anwalt jetzt aber nicht einfach die Tür hinter demMandanten zuschlagen. Man muss ihm je nach Stand der Sa-che Hinweise mit auf den Weg geben. So muss der Mandantgegebenenfalls alsbald einen neuen Anwalt finden, falls Fris-ten laufen oder ein Verjährungseintritt im Raum steht. Dervoraussichtliche Fristablauf oder Verjährungseintritt ist demMandanten mitzuteilen, sinnvollerweise schriftlich, sonstsind Beweisprobleme in einem späteren Haftungsfall vorpro-grammiert.

Läuft ein Zivilprozess mit Anwaltszwang, bleibt der bishe-rige Anwalt gegenüber dem Gericht sogar solange als anwalt-licher Vertreter in der Pflicht, bis sich ein neuer Anwalt be-stellt (§ 87 ZPO). Zustellungen muss also der bisherige An-walt entgegennehmen und an den Ex-Mandanten weiterleiten– sinnvollerweise erneut verbunden mit dem dringendenHinweis, nun doch endlich einen neuen Anwalt zu beauftra-gen, der sich alsbald bei Gericht bestellen möge.

Haftpflichtfragen

AnwBl 8 + 9 / 2018 485

Jacqueline Bräuer, MünchenDie Autorin ist Assessorin und bei der Allianz Versiche-rungs AG tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Mei-nung wieder.

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BVerfG: Beschlagnahmeverbot beiKanzleidurchsuchung nur eingeschränktGG Art. 2, 13, 20; StPO §§ 94, 97, 103, 110, 160a

1. Die Sicherstellung von Schriftstücken und Dateien einer „Exter-nal Investigation“ bei der Durchsuchung der von der VolkswagenAG im Zuge des „Dieselskandals“ mandatierten Anwaltskanzlei Jo-nes Day durch die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Durchsichtstellt einen Eingriff in das Recht der Volkswagen AG auf informa-tionelle Selbstbestimmung dar, der aber verfassungsrechtlich ge-rechtfertigt ist und seine Rechtsgrundlage in § 110 StPO findet.2. Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichtedas Beweiserhebungsverbot aus § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO zuguns-ten der Rechtsanwälte im Bereich der Beschlagnahme nach § 94StPO beziehungsweise der dieser vorausgehenden Sicherstellungzur Durchsicht für nicht anwendbar erklärt haben. Eine solcheAusdehnung des Schutzes aus § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO auf Man-dantenunterlagen würde die verfassungsrechtlich gebotenen Effek-tivität der Strafverfolgung beschränken.3. Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte§ 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO dahin ausgelegt haben, dass ein Beschlag-nahmeverbot nach dieser Vorschrift nur im Rahmen des Vertrau-ensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und demim konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten besteht (hierverneint, weil sich die Ermittlungen gegen die TochtergesellschaftAudi und nicht gegen die Muttergesellschaft VW richteten).(Leitsatz der Redaktion)BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17,2 BvR 1780/17

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung besprechen Uwer/van Ermingen-Marbachin diesem Heft (AnwBl 2018, 470). Eine ergänzende Anmer-kung der Redaktion findet sich bei BVerfG, Beschl. v.27.6.2018 – 2 BvR 1562/17 in diesem Heft (AnwBl 2018, 487).

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 747).

BVerfG: Keine Grundrechte fürUS-Kanzlei mit deutschem StandortGG Art. 19 Abs. 3; StPO § 103

1. Die Partnership Jones Day nach dem Recht des US-BundesstaatsOhio ist grundsätzlich nicht Trägerin von Grundrechten, weil siekeine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3GG ist. Nach dem Vortrag der Kanzlei kann nicht davon ausgegan-gen werden,• dass sich der Hauptverwaltungssitz der Anwaltskanzlei inDeutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion befindet,• dass die Anwaltskanzlei von deutschen Staatsangehörigen be-herrscht wird oder• dass der Münchener Standort eine organisatorisch eigenständigeStellung hat.2. Die Regelungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschlandund den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Freund-schafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954können eine Grundrechtsberechtigung der Beschwerdeführerinnicht begründen.(Leitsatz der Redaktion)BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17,2 BvR 1583/17

Anmerkung der Redaktion:

Eine Anmerkung der Redaktion findet sich bei BVerfG,Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17 in diesem Heft (AnwBl2018, 487). Die Entscheidung wird auch bei Uwer/van Er-mingen-Marbach in diesem Heft (AnwBl 2018, 470) mit be-sprochen.

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 761).

BVerfG: Keine Grundrechte für deutscheAnwälte der US-KanzleiGG Art. 2, 12, 13, 20; StPO § 103

1. Ein deutscher Partner und zwei angestellte Rechtsanwälte derUS-Kanzlei Jones Day sind im Hinblick auf die Räume des Mün-chener Standorts der Kanzlei keine Träger des Grundrechts derUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Bei Geschäftsräumenkommt der Schutz des Art. 13 GG nur dem Unternehmer als Nut-zungsberechtigten, nicht aber den im Unternehmen tätigen Ar-beitnehmern zugute; Partner einer Rechtsanwaltskanzlei könnendieses Nutzungsrecht nur gemeinschaftlich ausüben.

2. Die Stellung als deutscher Rechtsanwalt und die Berufsausübungals Rechtsanwalt gibt den Anwälten kein eigenes Recht aus Art. 13GG an den Kanzleiräumen des Münchener Standorts der US-Kanzlei Jones Day.

3. Die Anordnung der Durchsuchung verletzt die für die US-Kanz-lei Jones Day tätigen deutschen Rechtsanwälte nicht in der Berufs-freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die strafprozessualen Eingriffsnormendes Ersten Buchs 8. Abschnitt der Strafprozessordnung und die da-rauf gestützten Maßnahmen haben keine berufsregelnde Tendenz,da sie unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vor-würfe betreffen oder sich wie § 103 StPO unterschiedslos an jeder-mann richten.(Leitsatz der Redaktion)BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17

Anmerkung der Redaktion:

Mit drei Nichtannahme-Beschlüssen hat das BVerfG das an-waltsrechtliche Sommerloch gefüllt. US-Kanzleien habenkeine Grundrechte, wenn bei ihnen durchsucht wird. Das giltauch dann, wenn im deutschen Büro deutsche Anwälte ar-beiten. Auch die Verfassungsbeschwerde der deutschenAnwälte der US-Kanzlei Jones Day war erfolglos. Bei einemharten Brexit könnten die Entscheidungen auch für englischeKanzleien mit Büros in Deutschland von Bedeutung werden.Was auf den ersten Blick wie eine Stärkung deutscher Kanz-leien aussah, fällt beim genauen Hinsehen zwiespältig aus.Denn in den ersten Reaktionen ging unter, dass die Nicht-annahme der Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AGfür alle Anwältinnen und Anwälte wenig erfreulich ist. Die3. Kammer des Zweiten Senats billigte nämlich die ein-schränkende Anwendung der strafprozessualen Schutzvor-schriften zugunsten von Anwältinnen und Anwälte (§ 160aStPO und § 97 StPO). Es betont: Ein absolutes Verbot, beiAnwälten Beweise zu erheben, gebe es nicht. Ob in der Ent-scheidung ein weiterer Schritt zur Aushöhlung der anwalt-lichen Verschwiegenheit liegt – so das Anwaltsblatt in einerersten Einschätzung online –, mögen die Leserinnen und Le-ser anhand der Besprechung von Uwer/van Ermingen-Mar-bach entscheiden (in diesem Heft AnwBl 2018, 470).

Rechtsprechung

Anwaltsrecht AnwBl 8 + 9 / 2018 487

AnwaltsW

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Mandant war VW, ermittelt wurde gegen AudiDer Fall: Die US-Kanzlei Jones Day hatte für die VolkswagenAG anlässlich des Abgasskandals in den USA rechtlich be-raten. In Deutschland ermittelte die StaatsanwaltschaftMünchen II wegen des Verdachts des Betruges und strafba-rer Werbung gegen Mitarbeiter der Audi AG, einer Tochterder Volkswagen AG. Im Zuge ihrer Ermittlungen hatte sie dieGeschäftsräume von Jones Day in München durchsuchenlassen und dabei Unterlagen sichergestellt und elektronischeDaten gesichert. Dagegen hatten sowohl die VolkswagenAG, als auch die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und dreidort tätige deutsche Rechtsanwälte Verfassungsbeschwer-den eingelegt. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligenAnordnung gegen die Auswertung der Unterlagen und Datenhatte Jones Day noch Erfolg (BVerfG AnwBl 2017, 999 undAnwBl 2018, 208), nun wurden in der Hauptsache alle Ver-fassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Mandant, die US-Kanzlei und die deutschen AnwälteDie drei verschiedenen Gruppen von Beschwerdeführernscheiterten aus unterschiedlichen Gründen.

• Die Volkswagen AG sei zwar durch die Sicherstellung derDaten und Akten in ihrem Recht auf informelle Selbstbestim-mung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt worden – dieser Eingriffsei aber verfassungsrechtlich gerechtfertig (in diesem Heft,BVerfG, AnwBl 2018, 487). Das Beschlagnahmeverbot aus§ 97 StPO greife nicht. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO schütze nurdas Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweige-rungsberechtigten und dem im konkreten Strafverfahren Be-schuldigten. Der Clou: VW habe sich aber zu diesem Zeit-punkt nicht in einer „beschuldigtenähnlichen“ Stellung be-funden, sondern vielmehr die Tochtergesellschaft Audi. Esbestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich derBeschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisseerstrecken, betont das BVerfG. „Dem Interesse jedes Man-danten am Schutz der seinem Rechtsanwalt oder einem an-deren Berufsgeheimnisträger anvertrauten Informationensteht das verfassungsrechtliche Gebot einer effektivenStrafverfolgung und das öffentliche Interesse an vollständi-ger Wahrheitsermittlung im Strafverfahren gegenüber.“(AnwBl Online 2018, 747, siehe Rn. 89).

• Die US-Kanzlei wiederum kann sich als ausländische juristi-sche Personen nicht auf materielle Grundrechte berufen (indiesem Heft BVerfG, AnwBl 2018, 487). Allein aufgrund ihresStandorts in Deutschland könne die amerikanische Kanzleikeine eigenen Grundrechtspositionen ableiten: Dem Mün-chener Standort der Kanzlei komme kein ausreichendes Maßan organisatorischer Eigenständigkeit zu. Daran ändert dannauch nichts, dass dort deutsche Rechtsanwälte tätig sind.

• Spannend wird es dann im Hinblick auf die Beschwerden dereinzelnen Rechtsanwälte. Sie wurden ebenso nicht zur Ent-scheidung angenommen (in diesem Heft BVerfG, AnwBl2018, 487). Sie hätten nicht darlegen können, in eigenenGrundrechten verletzt worden zu sein, so das Bundesver-fassungsgericht. Weder auf die Unverletzlichkeit ihrer Kanzleiaus Art. 13 GG noch auf die Berufsfreiheit des Art. 12 GGkönnten sie sich berufen.

Welche Fragen sind offen?Die Beschlüsse des BVerfG lassen viele Fragen offen. Siezeigen aber einmal mehr, dass die anwaltliche Verschwie-genheit in Gefahr gerät. Syndikusrechtsanwälte können sichschon heute kraft Gesetzes nicht auf Beschlagnahmeverboteund Zeugnisverweigerungsrechts im Strafverfahren berufen.Die „Ausforschungsdurchsuchung“ bei Anwaltskanzleienkönnte jetzt zum Dauerbrenner werden.

Die Autoren Uwer/van Ermingen-Marbach weisen in diesemHeft im Einzelnen auf die Bedeutung der Entscheidungen füralle im Wirtschaftsstrafrecht tätigen Anwältinnen und Anwäl-te hin (Uwer/van Ermingen-Marbach AnwBl 2018, 470). Siebetonen, dass im konkreten Mandat das BVerfG durchausBeschlagnahmeverbote akzeptiert. Sie plädieren dafür, dassder Gesetzgeber sich endlich der internen Untersuchungenannehmen und diese regeln sollte.Und noch zwei Punkte: Bei einem harten Brexit werden auchenglische Anwaltsgesellschaften ohne Grundrechte sein. EinStörgefühl löst auch aus, dass deutsche Rechtsanwälte zwaran das deutsche Berufsrecht gebunden sind, gleichwohl ihrgrundrechtlicher Rechtsschutz leer läuft, wenn sie inDeutschland an einem deutschen Standort für eine US-Kanz-lei arbeiten. Selbst angestellte Anwälte einer deutschenKanzlei hätten kaum noch eigene Grundrechtspositionen alsRechtsanwalt bei Kanzleidurchsuchungen. Die Beschlüssezeigen daher, dass eine Neuordnung des Rechts der anwalt-lichen Berufsausübungsgesellschaft überfällig ist. Der DAVhat mit dem DAV-Diskussionsvorschlag von Martin Hensslerzum anwaltlichen Gesellschaftsrecht (AnwBl 2018, 406, Voll-text AnwBl Online 2018, 564) diesen Diskussionsprozess jetztauf dem Deutschen Anwaltstag 2018 in Gang gesetzt.

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 766).

Umlage zur Finanzierung des elektro-nischen Rechtsverkehrs ist rechtmäßigBRAO §§ 31a, 178

Die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrsfür das Jahr 2016 für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte istrechtmäßig und muss unabhängig von der tatsächlichen Nutzungdes besonderen elektronischen Anwaltspostfachs gezahlt werden.(Leitsatz der Redaktion)

BGH, Beschl. v. 25.6.2018 – Anwz (Brfg) 23/18

Anmerkung der Redaktion:

Die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsver-kehrs für das Jahr 2016 muss auch gezahlt werden, wenndas besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nichtgenutzt wird. Das hat der Anwaltssenat des BGH entschie-den und den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.Damit scheiterte ein Anwalt, der sich gegen die Zahlung derbeA-Umlage für das Jahr 2016 in Höhe von 67 Euro (zzgl.Zustellungskosten von 3,45 Euro) zur Wehr gesetzt hatte.Die umgelegten Kosten entstünden aufgrund der Einrichtungdes beA, die der BRAK gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 BRAOübertragen wurde – eine „Nutzungsgebühr“ enthalte diesenicht. Diese Kosten fielen bereits während der Entwicklungdes Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossenerEinrichtung an.In einem weiteren Beschluss zum beA hat der Anwaltssenatdes BGH den Antrag eines Anwalts auf Zulassung der Beru-fung gegen ein Urteil des AGH Berlin abgewiesen, in demdieser sich gegen die Einführung des beA wandte (BGH, Be-schluss vom 28.6.2018 – AnwZ (Brfg) 5/18, abrufbar unterwww.bundesgerichtshof.de).Zum aktuellen Stand beim beA siehe auch die Meldung indiesem Heft (AnwBl 2018, 466).

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 696).

Rechtsprechung

488 AnwBl 8 + 9 / 2018 Anwaltsrecht

Ein (Anwalts-)Notar darf nicht mit derBezeichnung „Notariat“ werbenBNotO §§ 2 Satz 2, 29 Abs. 1

a) Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmtenAmtsbezeichnung („Notar“) eine andere Bezeichnung („Notariat“)zu verwenden.

b) Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise undwertende Selbstdarstellungen.

BGH, Beschl. v. 23.4.2018 – NotZ (Brfg) 6/17

Anmerkung der Redaktion:Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, hatte wegen seinesBriefbogens und der Gestaltung seines Internetauftritts einedienstliche Weisung erhalten gegen die er sich nun zur Wehrsetzte. Allerdings zum großen Teil ohne Erfolg. Er stieß aufanachronistisch anmutende Barrieren, die einem nicht mehrzeitgemäßen Notarbild nachhängen.Worum ging es? Der Briefkopf enthielt neben dem Namendes Klägers nur noch die Bezeichnung „Notariat & Kanzlei“.Auf seinen Webseiten unter der Internet-adresse www.notar-[Kläger].de bezeichnete er sich durchgängig (allein) als No-tar. Für seine Notartätigkeit hatte er wie folgt geworben:

„Notarielle Tätigkeiten für Ihren individuellen Fall. Für Pri-vatpersonen, Unternehmer und Existenzgründer – qualita-tiv, schnell und verlässlich, Beratung inklusive. In … und …pflege ich ein starkes Netzwerk von Steuerberatern, Ban-ken, Insolvenzverwaltern und Vermögensberatern, denn IhrAnliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung.(…)“ Und weiter: „Bei der Gestaltung von Beurkundungenund deren Lokalität bin ich innerhalb meines Amtsbereichsflexibel. Spezielle Anforderungen an Ort und Zeit ermögli-che ich gerne. Mein Notariat setzt bei der Büroinfrastrukturauf neueste Technik und hochspezialisierte Software, da-mit ich Ihr Anliegen höchst professionell bearbeiten kann.Ein dominanter Vorteil, gerade wenn die Beurkundungnicht in meinen Räumen stattfindet. Wer nicht zum Notarkommen kann, den besuche ich zu Hause, im Krankenhausoder im Heim – wo immer Sie sich gerade befinden.“

Der Notarsenat des BGH war „not amused“. Ein Notar seinicht befugt, sein Amt oder seien Amtssitz nach außen hin –weder auf seinem Praxisschild, noch auf dem Briefbogenoder in seiner Internetadresse als Notariat zu bezeichnen.Die Bezeichnung „Notariat“ sei vom Träger des Amts los-gelöst. Sie bringe eine Institutionalisierung zum Ausdruck,die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukom-me. Zudem erwecke er durch den Begriff Notariat in un-zutreffender und irreführender Weise den Eindruck einer vomAmtsträger und seiner Geschäftsstelle losgelösten eigen-ständigen Institution und des Vorhandenseins einer weitern(juristischen) Person.Der BGH vermisst auf Briefbogen und Internetauftritt desWeiteren einen deutlichen Hinweis, dass der Kläger auch denBeruf des Rechtsanwalts ausübe.Und: Zu Recht habe das OLG auch die Formulierungen„neueste Technik und hochspezialisierte Software“, „höchstprofessionell“ „dominanter Vorteil“ sowie „starkes Netzwerk“und „Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Be-ratung“ verboten.Die Entscheidung bespricht Römermann in diesem Heft(AnwBl 2018, 479, Volltext AnwBl Online 2018, 740).

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 772).

Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt:Externer DatenschutzbeauftragterBRAO §§ 46 Abs. 2, 5, 46a Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 6 Abs. 1; BDSG §§ 1 Abs. 2Nr. 3, 38; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1

a) Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in „Rechtsangele-genheiten des Arbeitgebers“ (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) han-delt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechts-dienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern –ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO – umeine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syn-dikusrechtsanwalt.

b) In Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO ist nicht tätig, wer von diesem bei des-sen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird.

c) § 46 Abs. 5 BRAO verstößt, soweit danach ein als externer Da-tenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzterangestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheitendes Arbeitgebers tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GGoder Art. 3 Abs. 1 GG.

BGH, Urt. v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17

Aus den Gründen: [50] (ccc) Die vorstehenden Ausführungenverdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit inRechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (un-ter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikus-anwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Un-abhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverant-wortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwaltsund damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

Anmerkung der Redaktion:

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, war bei einer nicht-an-waltlichen Aktiengesellschaft als „Consultant Datenschutzund IT-Compliance“ angestellt. Sie war als externe Daten-schutzbeauftragte für die Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.Ihren Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin hattedie Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen. Der Anwalts-gerichtshof Hamburg hatte daraufhin die Klage der Anwältinabgewiesen (AGH Hamburg, AnwBl 2017, 1002).Der Anwaltssenat des BGH hat sich dem angeschlossen. Esfehle an der Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tä-tigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegen-heiten des Arbeitgebers zu beschränken habe. Die Klägerinsei als externe Datenschuztbeauftragte nicht, wie in § 46Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmenihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in derenRechtsangelegenheiten tätig, sondern vielmehr in denen derKunden der Arbeitgeberin. Der Gesetzgeber sei ausschließ-lich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genanntenbesonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit inRechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgegangen.Eine Ausweitung der Syndikusrechtsanwalttätigkeit aufsonstige nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu-lässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandantendes Arbeitgebers habe der Gesetzgeber insbesondere zurSicherung der fachlichen Unabhängigkeit des Syndikus-rechtsanwalts verhindern wollen. Eine verfassungskonformebeschränkte Auslegung lehnte der BGH ab.

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 777).

Rechtsprechung

Anwaltsrecht AnwBl 8 + 9 / 2018 489

AnwaltsW

issen

Erhöhte Darlegungspflichten bei Verwei-gerung der Herausgabe von HandaktenBGB §§ 675, 611, 667; BRAO § 50; ZPO §§ 386 Abs. 1, 383 Abs. 1 Nr. 6

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandantenauf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit derAnwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteres-sen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe nä-herer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.

BGH, Urt. v. 17.5.2018 – IX ZR 243/17

Anmerkung der Redaktion:

Der Streit um die Handakten des Anwalts beschäftigt dieGerichte immer häufiger. Auslöser sind vor allem Klagen vonInsolvenzverwaltern. Sie kommen von außen in ein Unter-nehmen und interessieren sich naturgemäß für die Mandate,in denen es um etwas geht.So auch in diesem Fall: Der Insolvenzverwalter forderte vonder beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft die Herausgabevon Handakten zweier Verfahren, die diese für die Insolvenz-schuldnerin unmittelbar vor Stellung des Insolvenzantragsgeführt hatte.Das AG Heidelberg hatte die Anwaltsgesellschaft zur He-rausgabe verurteilt – mit Ausnahme solcher Schriftstücke,die von Dritten, zu denen ein gesondertes Mandatsverhältnisbestand oder besteht, im Rahmen dieses Mandatsverhält-nisses verfasst oder übergeben wurden. Die dagegen ein-gelegte Berufung des Klägers auf uneingeschränkte Heraus-gabe der hatte das LG Heidelberg zurückgewiesen.Die Revision des Insolvenzverwalters war erfolgreich. Der fürdie Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat das Urteil aufgehoben und die Sache an dasBerufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger habe einenAnspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Akten aus § 667BGB in Verbindung mit § 50 BRAO. Der Anwalt sei aber nichtstets zur umfassenden Herausgabe verpflichtet. Ausnahms-weise könnten Eigeninteressen des Anwalts oder Geheimhal-tungsinteressen Dritter Vorrang genießen. Es bestünden Ver-schwiegenheitspflichten des auf Herausgabe der Handakte inAnspruch genommenen Anwalts mit Rücksicht auf Interessenseiner sonstigen Mandanten. Soweit der Anwalt unter Beru-fung auf Verschwiegenheitspflichten die Herausgabe derHandakten verweigere, habe er den Darlegungspflichten einesZeugen zu genügen, der ein Zeugnisverweigerungsrecht inAnspruch nehme. Ist der Grund der Herausgabeverweigerungnicht ohne weiteres erkennbar, sei die Angabe näherer Tatsa-chen unerlässlich. Das Gericht müsse sich auf der Grundlageder Sachverhaltsangaben, ohne dass das Geheimnis auf-zudecken sei, ein Bild davon machen können, um was es ge-he. Deshalb müssten die Angaben so weit ins Einzelne gehen,dass dem Richter ein Urteil über den Weigerungsgrund mög-lich sei.Diesen Anforderungen an die Spezifizierung habe die Be-klagte durch die bloße Angabe, dass Interessen andererMandanten durch die Herausgabe der Akten beeinträchtigtwerden könnten, nicht genügt.Der Bundesgerichtshof hält eine erhöhte Darlegungspflicht beider Beklagten noch aus einem anderen Grund für geboten:Vereinige sie unterschiedliche Mandate betreffende Schriftsät-ze in einer Handakte, könne dies die anwaltlichen Berufspflich-ten verletzen. Die Führung einer Handakte für unterschiedlicheVerfahren stelle nämlich regelmäßig einen Organisationsmangeldes Anwalts im Sinne des § 50 Abs. 1 BRAO dar.

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 788)

Anspruch auf Herausgabe der Handaktenverjährt innerhalb von drei JahrenBRAO § 50; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1

Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe anwaltlicherHandakten verjährt unabhängig von einer berufsrechtlichen Auf-bewahrungspflicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.(nicht rechtskräftig)

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 1.3.2018 – 2–25 O 125/17

Anmerkung der Redaktion:

Ein weiterer Fall aus der Praxis zur Herausgabe von Hand-akten: Das LG Frankfurt am Main hat sich in dem ausführlichbegründeten Urteil mit der Frage der Verjährung eines An-spruchs auf Herausgabe anwaltlicher Handakten befasst.Obwohl Handakten sechs Jahre lang aufzubewahren sind,verjährt der Anspruch auf Herausgabe nach der regelmäßi-gen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das Gericht machtdeutlich, dass streng zwischen zivilrechtlichem Anspruchund berufsrechtlicher Pflicht zu unterscheiden sei.Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der die von der Kanzleifür die Insolvenzschuldnerin geführten Handakten herausverlangte. Diese sollten der Vorbereitung von Schadens-ersatzansprüchen wegen mangelhafter Beratungsleistungengegen die Kanzlei dienen. Die Kanzlei lehnte die Herausgabeab und erhob die Einrede der Verjährung.Mit Erfolg: Das LG Frankfurt am Main hat die Klage des In-solvenzverwalters mangels durchsetzbaren Herausgabe-anspruchs abgewiesen. Die Herausgabepflicht aus § 667BGB umfasse auch die von einem Anwalt geführten Hand-akten. Auf diesen Anspruch finde die Regelverjährung An-wendung (drei Jahre).Eine teleologische Reduktion der Verjährungsvorschriftendahingehend, dass die Verjährung nicht vor Ablauf der in§ 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO n.F. (sechs Jahre) beziehungswei-se § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO a.F. (fünf Jahre) geregelten Auf-bewahrungsfrist abläuft, lehnt das LG Frankfurt a. M. ab. Essei bereits keine planwidrige Regelungslücke für die vorlie-gende Fallgestaltung auszumachen. Darüber hinaus sei einsolcher Ausnahmetatbestand auch wertungsmäßig nicht ge-boten. Zwar werde auch mit Ablauf der allgemeinen zivil-rechtlichen Verjährungsfrist noch kein Schlussstrich gezo-gen, da nach deren Ablauf immer noch berufsrechtlicheSanktionen möglich seien. Ausweislich der Gesetzes-begründung und der systematischen Stellung der Norm,diene die berufsrechtliche Pflicht zur Aufbewahrung derHandakte aber in erster Linie aber Aufsichtszwecken, undnicht dem Schutz des Auftraggebers.Das Gericht verneinte daher sowohl einen Herausgabe-anspruch aus § 695 Satz 1 BGB (Verwahrung) als auch aus§ 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO (Zurückbehaltungsrecht des An-walts). § 50 Abs. 3 BRAO stelle keine Anspruchsgrundlagezugunsten des Auftraggebers dar, sondern normiere ledig-lich ein Zurückbehaltungsrecht des Anwalts. Aus § 50 Abs. 2Satz 1 BRAO n.F. wiederum ergebe sich ein zivilrechtlicherHerausgabeanspruch zugunsten des Auftraggebers. DieNorm finde aber hier keine Anwendung, weil noch das zumZeitpunkt des Abschlusses der Mandatsvereinbarung (2011)alte Recht maßgeblich sei. Dem stünde das Rückwirkungs-verbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.Die Berufung gegen das Urteil wird geführt und die Sache istbeim OLG Frankfurt anhängig.

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 792).

Rechtsprechung

490 AnwBl 8 + 9 / 2018 Anwaltsrecht

AAnnwwaallttsshhaaffttuunngg

BSG: Gericht muss Anwalt auf unzu-lässige Container-Signatur hinweisenSGG §§ 65a Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, 67, 160a Abs. 1 Satz 2; ERVV §§ 1 Abs. 1Satz 1, 4 Abs. 1 und 2

1. Mehrere elektronische Dokumente, die über das elektronischeGerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingehen, dürfen nichtmit einer Container-Signatur gemeinsam übermittelt werden.

2. Verwendet der Kläger beziehungsweise Rechtsmittelführer eineunzulässige Container-Signatur, ist er vom Gericht unverzüglichauf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen. Unter Umständen istihm zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzungin den vorigen Stand zu gewähren.(Leitsatz der Redaktion)

BSG, Beschl. v. 9.5.2018 – B 12 KR 26/18 B

Anmerkung der Redaktion:

Seit Anfang 2018 gilt die elektronische-Rechtsverkehr-Ver-ordnung (ERVV). Seitdem dürfen Anwältinnen und AnwälteSchriftsätze und Anlagen praktisch nur noch im DateiformatPDF bei Gericht einreichen – wenn sie es denn elektronischmachen. § 4 Abs. 2 ERVV legt fest, dass mehrere elektro-nische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizier-ten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen.Das Bundessozialgericht hat mit einem jetzt erst veröffent-lichten Beschluss im Mai noch einmal auf dieses Verbot hin-gewiesen und es bestätigt. Den Schutz des Klägers bezie-hungsweise Rechtsmittelführers hat es dabei aber nicht au-ßer Acht gelassen: Verwende er bei Nutzung des EGVP eineseit 1. Januar 2018 unzulässige Container-Signatur, sei erangesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungenvom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hin-zuweisen, damit er den Mangel fristwahrend beheben könne.Unter Umständen sei ihm zur Gewährung effektiven Rechts-schutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren.Anders ging das OLG Brandenburg mit der Problematik um.Das Gericht hielt eine einschränkende Auslegung der Normfür geboten (OLG Brandenburg, AnwBl 2018, 300). Die Zu-lässigkeit eines Rechtsmittels dürfe nicht scheitern, wenn dieContainersignatur die Überprüfung der Authentizität und In-tegrität der zur Einlegung des Rechtsmittels übermitteltenelektronischen Dokumente zulasse. Diese Überprüfung seimöglich, wenn das Ergebnis der Integritätsprüfung der Con-tainersignatur, das Verzeichnis der gemeinsam übersandtenDateien und die Zuordnung der Dateibezeichnungen zu denSchriftsätzen auf Papierausdrucken verzeichnet seien, dieebenso wie die ausgedruckten Schriftsätze zu den Gerichts-akten genommen werden.Die Entscheidung des BSG und auch des OLG Brandenburgsind für die Praxis wichtig, weil hier Gerichte deutlich ma-chen, dass sie den Elektronischen Rechtsverkehr fördernwollen. Schwierigkeiten von Anwältinnen und Anwälten wol-len sie nicht zur Arbeitsentlastung nutzen. Es ist zu hoffen,dass sich andere Gerichte dieser Sicht anschließen.

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 799).

Anwalt durfte nicht auf unrichtigeRechtsbehelfsbelehrung vertrauenFamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233

a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fälleneiner unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet,wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb ausgehendvon dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnis-stand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken ver-mochte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember2013 XII ZB 38/13 FamRZ 2014, 643 und vom 13. Juni 2012 XII ZB592/11 FamRZ 2012, 1287).

b) Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andereFamiliensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrens-rechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigenRechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachendie fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraus-setzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familien-streitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sichbei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Familienrechthandelt.

BGH, Beschl. v. 24.1.2018 – XII ZB 534/17

Anmerkung der Redaktion:

In der Trennungsunterhaltssache hatte das AG Hamburg denAntragsgegner zur Zahlung verpflichtet. Seinem Verfahrens-bevollmächtigten wurde der Beschluss mit einer unrichtigenRechtsbehelfsbelehrung zugestellt (ohne Frist für Begrün-dung). Die eingereichte Beschwerdebegründung war zuspät. Da es sich um eine Familienstreitsache gehandelt habe,hätte binnen zwei Monaten die Beschwerdebegründung ein-gereicht werden müssen, so der BGH. Das OLG habe diebeantragte Wiedereinsetzung zurecht nicht gewährt: Trotzder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung beruhe die Fristver-säumung auf dem Verschulden des Anwalts. Zu den Grund-kenntnissen eines im Familienrecht tätigen Anwalts gehöredas Wissen darum, dass in Familienstreitsachen (wie vorlie-gend) die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässig-keitsvoraussetzung der Beschwerde sei. Mit Übernahme ei-nes entsprechenden Mandats nehme der Anwalt – unabhän-gig ob Fachanwalt für Familienrecht oder nicht – diese ver-fahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch. Daranändere auch der Umstand nichts, dass diese einfachen An-forderungen genügende Kenntnis des Verfahrensrechtsselbstverständlich auch vom Familiengericht zu verlangengewesen und der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung da-her nicht nachzuvollziehen sei.Auch die Entscheidung des BGH zu einer unrichtigenRechtsbehelfsbelehrung in Wohnungseigentumssachen (fal-sche örtliche Zuständigkeit) ändere hieran nichts (BGH,AnwBl Online 2018, 87). Hier hatte der V. Zivilsenat des BGHentschieden, dass auch ein Fachanwalt für Miet- und Woh-nungseigentumsrecht in der Regel auf die Belehrung ver-trauen dürfe. Das lässt der XII. Zivilsenat des BGH für seinenFall aber nicht gelten: Anders als dort unterliege in der vor-liegenden Sache weder die verfahrensrechtliche Einordnung(Familiensache/Familienstreitsache) noch eine der Zulässig-keitsanforderungen des Rechtsmittels einer Unwägbarkeit,die den Rechtsirrtum des Anwalts nachvollziehbar erschei-nen lassen.Siehe auch die Entscheidung des weniger strengen OLGMünchen in diesem Heft (OLG München, AnwBl 2018, 492).

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 802).

Rechtsprechung

Anwaltshaftung AnwBl 8 + 9 / 2018 491

AnwaltsW

issen

Auch Fachanwalt darf sich grundsätzlichauf Rechtsmittelbelehrung verlassenFamFG §§ 17 Abs. 2, 63 Abs. 2 Nr. 2; LwVG § 9

1. Fehlendes Verschulden durch falsche Rechtsmittelbelehrungwird vermutet, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundigfehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist.Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie –ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzendenKenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu er-wecken vermochte (Anschluss an BGH BeckRS 2017, 133492).

2. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, wonach in einem Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmittelfrist voneinem Monat gilt, ist grundsätzlich nicht offenkundig fehlerhaft,weil es sich um die Regelfrist in der freiwilligen Gerichtsbarkeithandelt. Auch ein Fachanwalt darf sich grundsätzlich auf eineRechtsmittelbelehrung verlassen, zumal von einem spezialisiertenSpruchkörper.

OLG München, Beschl. v. 1.2.2018 – W XV 3/17 Lw

Anmerkung der Redaktion:

Das OLG München zeigt sich weniger streng bei einer un-richtigen Rechtmittelbelehrung als der BGH in diesem Heft(BGH, AnwBl 2018, 491). Das OLG hat den Beschwerdefüh-rern in einer Agrarrechtssache Wiedereinsetzung gewährt,weil die im angefochtenen Beschluss angegebene Rechts-mittelfrist falsch mit einem Monat (statt zwei Wochen) an-geben worden war. Auch ein anwaltlich vertretener Beteilig-ter dürfe sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Beleh-rung durch Gericht verlassen. Durch eine unzutreffendeRechtsbehelfsbelehrung werde ein Vertrauenstatbestandgeschaffen, der zur Wiedereinsetzung berechtige, wenn dieBelehrung einen unvermeidbaren oder zumindest ent-schuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten des Beteiligten hervor-rufe und die Fristversäumnis darauf beruhe. Die Rechtsmit-telbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hielt das OLGMünchen nicht für offenkundig fehlerhaft, da die dort falschangegebene Frist von einem Monat der in Verfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit geltenden Regelfrist entspreche.Auch der Umstand, dass der VerfahrensbevollmächtigteFachanwalt für Agrarrecht sei, führe zu keiner anderen Beur-teilung. Auch ein auf ein Rechtsgebiet spezialisierter Anwaltdürfe sich grundsätzlich auf eine vom Gericht – zumal voneinem auf ein Rechtsgebiet spezialisierten Spruchkörper –erteilte Rechtsbehelfsbelehrung verlassen.Der Landwirtschaftssenat des BGH war in einem anderenFall strenger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – LwZB1/17,abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Hier hattedas Amtsgericht die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtsin Landwirtschaftssachen unzutreffend angegeben. Die An-wälte in dem Fall – zumal Fachanwälte für Agrarrecht – hättensich nicht auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ver-lassen dürfen, da diese noch nicht einmal den Anschein derRichtigkeit zu erwecken vermochte. Die im Landwirtschafts-verfahrensgesetz geregelte Zuständigkeit des Berufungs-gerichts sei eindeutig, so der BGH.

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 804).

AAnnwwaallttssvveerrggüüttuunngg

Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekostendes auswärtigen AnwaltsZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dassdie Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirks-ansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu er-statten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigenRechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auchdann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechts-anwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort inner-halb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17

Anmerkung der Redaktion:

In Rechtsprechung und Literatur herrschte bislang Streit, obReisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenenAnwalts – dessen Hinzuziehung nicht notwendig war – zu-mindest in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Prozess-anwalts mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ortinnerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind. DerBGH hat diese Frage nun bejaht und damit das Recht auffreie Anwaltswahl gestärkt. Er hat damit erfreulicherweiseendlich Klarheit geschaffen und die Schlechterstellung aus-wärtiger Anwälte in dieser Fallkonstellation beendet. Sei dieHinzuziehung des auswärtigen Anwalts zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führe dies lediglich dazu,dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung vonbezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sei-en, nicht erstattet verlangt werden könnten, die Erstattungaber nicht vollständig versagt werden könne, so nun derI. Zivilsenat des BGH.Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Anwalts derobsiegenden Partei unterliege nach dem Wortlaut des § 91Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann einer Notwendigkeitsprüfung,wenn der Anwalt weder am Gerichtsort wohne noch dortniedergelassen sei. Reisekosten eines im Gerichtsbezirkniedergelassenen oder wohnhaften Anwalts könne die ob-siegende Partei dagegen ausnahmslos erstattet verlangen.Die Frage, ob Mehrkosten für die Anreise eines auswärtigenAnwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-wendig waren, stelle sich deshalb erst und allein für die Er-stattungsfähigkeit von Reisekosten ab der Gerichtsbezirks-grenze. Dürfe eine Partei bei einem Streitfall einen im Bezirkdes Prozessgerichts niedergelassenen Anwalt beauftragen,sei sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten wer-den, nicht daran gehindert, auch die tatsächlichen Reise-kosten des von ihr beauftragten, nicht im Gerichtsbezirk an-sässigen Anwalts ihres Vertrauens erstattet zu bekommen;dies gelte auch dann, wenn die Beauftragung selbst nicht imSinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO notwendig war.Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mitzusätzlichen Kosten belastet zu werden, seien wegen derBegrenzung der Kostenerstattung auf – maximal – die Rei-sekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts,mit denen sie immer rechnen müsse, nicht betroffen, so derBundesgerichtshof.

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 805).

Rechtsprechung

492 AnwBl 8 + 9 / 2018 Anwaltshaftung

NNoottaarrrreecchhtt

Notar muss bei BeurkundungenVertretungsmacht des Vertreters prüfenBeurkG § 17 Abs. 1

§ 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet den Notar bei der Vornahme vonBeurkundungen, an denen Vertreter beteiligt sind, die Existenz desVertretenen und grundsätzlich auch die Vertretungsmacht des Ver-treters zu prüfen.

BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 4/17

Anmerkung der Redaktion:

Nach § 17 Abs. 1 BeurkG soll der Notar den Willen der Be-teiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Beteilig-ten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren.Daraus folge, so die ständige Rechtsprechung, dass derNotar bei der Beurkundung von Willenserklärungen einesVertreters dessen Vertretungsmacht prüfen müsse.Gerade im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse ausländischerGesellschaften dürfe sich ein Notar wegen der rechtlichenSchwierigkeiten der Beurteilung wirksamer Vertretung auchnicht lediglich auf die Angaben an der Beurkundung Betei-ligter verlassen. Die Erfüllung der Prüfungspflicht sei zudemhinsichtlich juristischer Personen ausländischen Rechtsauch nicht unzumutbar.

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 808)

Notar darf Büroleiterin nicht zur„Testamentvollstreckerin“ machenEMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; BDG § 4; BNotO §§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, 28

a) Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes inDisziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellungkommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenenzu verhängenden Sanktion.

b) Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine Amtshand-lung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftli-che Vorteile für bei ihm beschäftigtes Personal (i.S.v. § 14 Abs. 4Satz 2 BNotO) begründet werden.

BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17

Anmerkung der Redaktion:

Der Notar hatte bei insgesamt 54 beurkundeten Testament-vollstreckungen jeweils die „A. UG“ als Testamentvollstre-ckerin eingesetzt. Geschäftsführerin der Gesellschaft warpikanterweise die Büroleiterin der Partnerschaftsgesell-schaft, der der Notar als Anwalt und Partner angehörte.Das OLG habe im Ergebnis zu Recht jeweils in der Einset-zung der „A. UG“ als Testamentvollstreckerin Verstöße ge-gen den Notar betreffenden Amtspflichten gesehen. Die Un-abhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars habe fun-damentale Bedeutung bei der Ausübung des Notaramts.

Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unterwww.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2018, 811).

Rechtsprechung

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Fachanwaltslehrgänge2018

Der nächste Schritt: Ein Fachanwaltslehrgang bei der Akademie

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496 Anwälte über ihre „schönsten“ FehlerJulia Amberger, Berlin

Recht zu haben gehört für einen Anwalt zum Beruf.Doch was, wenn doch mal ein Fehler passiert?Auf dem Deutschen Anwaltstag 2018 haben Praktikerüber ihre schönsten Fehler gesprochen.

501 Schülerwettbewerb: Juristen nach 1945Rechtsassessor Niklas Malte Müller, DAV, Berlin

Die Aufarbeitung des nationalsozialistischen Un-rechts gab den Anlass für einen DAV-Schülerwett-bewerb. Schüler forschten über NS-Juristen und ihreKarrieren nach 1945. Ein Stück Erinnerungskultur.

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Rechtsberatung als humanitäre Soforthilfe – dasleistet die Non-Profit-Organisation EuropeanLawyers in Lesvos. Nach 3.100 bearbeiteten Fällenwerden neue Freiwillige und Spenden benötigt.

DAV-Schülerwettbewerb:Preisverleihung im Kammergerichtin Berlin

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Aktuelle Rechtsprechung in der Arzt- undKrankenhaushaftpflicht 2018

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Probleme aus dem Bereich der Sterbehilfe

Die Vertragsgestaltung für mehrere Ärztedurch einen Rechtsanwalt – Vertretungwiderstreitender Interessen?

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Anwälte über ihre„schönsten“ FehlerVerpasste Fristen und Abmahnungen

Julia Amberger, Berlin

Recht zu haben – das gehört für einen Anwalt dringend zumBeruf. Kaum ein Mandant hat Verständnis dafür, wenn seinAnwalt einen Fehler macht. Was passiert, wenn es doch ge-schieht? Anwälte erzählten auf dem Anwaltstag in einer Ver-anstaltung der AG Kanzleimanagement.

An dem Tag, an dem Dr. Claudia Seibel beinahe ihre Karrierevermasselt hätte, sollte sie mit drei jungen Kollegen das Büroeiner renommierten Kanzlei in München verwalten. Alle Mit-arbeiter waren außer Haus. Seibel, damals noch blutjung, hat-te gerade erst angefangen, für die Kanzlei einen Immobilien-bereich aufzubauen – den Bereich, auf den sie sich immerspezialisieren wollte. Ihre Karriere war mitten auf dem Wegganz steil nach oben, als plötzlich alles in sich zusammen-zukrachen drohte.

Sie bekam Post auf den Tisch: ein amerikanischer Lebens-mittelhersteller. Er wollte Widerspruch einlegen gegen die Pa-tentanmeldung eines deutschen Lebensmittelherstellers mitdem gleichen Produkt. Seibel versuchte, den Partner der Mut-tergesellschaft zu erreichen – ohne Erfolg. Sie wollte denMandanten aber auch nicht abweisen. „Ich dachte mir: Dasmuss ich jetzt eben irgendwie hinkriegen“, sagt sie. Und lassich ins Wettbewerbsrecht ein.

Am nächsten Tag legte sie termingerecht den Wider-spruch ein und zahlte die Gebühr. Sie war mit sich zufrieden.Zwei Wochen später teilte das Patentamt mit, sie hätte zweiWidersprüche eingereicht – aber nur eine Gebühr bezahlt.Die könne nicht zugeordnet werden. Deshalb sei der Wider-spruch ungültig.

Fehler passieren überall, wo Menschen aktiv sind – vor al-lem dann, wenn Menschen unerfahren sind, zu sehr von sichüberzeugt oder wenn mehrere Umstände miteinander verket-tet sind. Auch bei Anwälten. Das Problem ist, dass Unfehlbar-keit Teil ihrer Berufsbestimmung ist. Das lässt sich beobach-ten in den Hörsälen, in denen Studenten für einen falschenKommentar vom Professor bloßgestellt werden. Oder inKanzleien auf dem Land, die Risiken outsourcen, indem sieihre freien Mitarbeiter auf Fälle in Rechtsgebieten ansetzen,die sie selbst nicht beherrschen. Doch Menschen können Feh-

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1 Auf dem Podium (v.l.n.r.)sprachen über ihre Fehlerund wie sie damit umgin-gen: Jürgen Aust, ReyamAkar, Kai Mielke, MichaelGerm und Cornelia Hüb-ner ...

2 ... ebenso wie Dr. ClaudiaSeibel.

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ler einfach nicht vermeiden – auch wenn sie sich noch so sehrbemühen.

Das war zum Glück auch Seibels Sozius bewusst – er hatsie für ihren Fehler nicht an den Pranger gestellt. Von 100Fehlern, die passieren, würden 95 nicht festgestellt und vonden restlichen fünf sei nur einer wichtig, meinte er. Deshalbplädierte er fürs Abwarten. Es ging gut aus: Seibels Mandantwollte den Widerspruch nur fristwahrend gemacht habenund beschloss, den Fall nicht weiter zu verfolgen.

Heute ist Seibel Vizepräsidentin des Deutschen Anwalts-vereins. Sie ist nicht die einzige, die in ihrer beruflichen Lauf-bahn einen Fehler begangen hat und trotzdem Karriere mach-te. Da ist zum Beispiel Reyhan Akar, die seit acht Jahren eineEinzelkanzlei im Bereich Wirtschaftsrecht führt. Akar glaubt,dass sie an ihrem Fehler gewachsen ist: „Ich habe für micheine Fehlerkultur entwickelt, die mir Stabilität im Alltag gibt“,sagt sie. „Ich prüfe seitdem akribisch, ob die Berufshaft-pflichtversicherung hoch genug ist und weiß, wenn mir wie-der ein Fehler geschieht, dann kann ich ihn annehmen.“

Akar tappte vor acht Jahren ins Fettnäpfchen, als sie derKanzlei, für die sie zuvor arbeitete, kündigte und sich auf dieSuche nach einem Büro machte. Sie fand ein Zimmer mitSchreibtisch und Telefon, auf der Büroetage einer Kanzlei,ließ Visitenkarten drucken und verteilte sie an ihre Mandan-ten. Doch schon nach drei Monaten stand sie wieder auf derStraße – weil im Untermietvertrag keine Kündigungsregelnfestgehalten waren und die Kanzleiinhaberin das Zimmerbrauchte.

Den Fehler, den Jürgen Aust begangen hat, haben Millio-nen Menschen im Fernsehen verfolgt. Aust, ein ehemaligerSchiedsrichter, pfiff damals ein Bundesliga-Spiel: Sankt Pauligegen Freiburg. Zum ersten Mal in der Geschichte des Fuß-balls hat er eine rote Karte revidiert. „Ich wollte die Notbremseeines Freiburgers ahnden, aber mein Assistent signalisierte,dass der Spieler im Abseits gestanden hatte“, sagt er. „Alsohabe ich den Platzverweis zurückgenommen.“ Sein Vorgehensorgte für Gesprächsstoff – und wurde in der Öffentlichkeithonoriert.

Heute managt er eine Kanzlei in Köln, die von 5 auf 260Leute angewachsen ist. Anfangs versuchte er, nebenher weiterals Schiedsrichter zu arbeiten – bis er irgendwann den Bezugzu seinen Mitarbeitern verlor. „Ich habe mir zu viel aufgela-den und musste erstmal lernen, loszulassen“, gibt er zu. Heu-te berät er andere Kanzleien im Management. „Den Mitarbei-tern Wertschätzung zu zeigen ist ein wichtiges Thema“.

Wertschätzung hat auch Kai Mielke, Leiter der europäi-schen Rechtsabteilung von Konica Minolta, erfahren – weiler zu seinem Fehler stand. Als er noch als Anwalt arbeitete,trug eine GmbH einen Fall an ihn heran, in dem ein Ge-schäftsführer einen Compliance Verstoß begangen habe.Schadensersatz sollte in Anspruch genommen werden. Miel-ke reichte Klage beim Landgericht im Namen der GmbHein, vertreten durch die Gesellschaft, denn die Klage richtetesich gegen den Geschäftsführer. „Dabei habe ich übersehen,dass die GmbH einen Aufsichtsrat hat, der in dem Fall dieGmbH vertritt“, gibt er zu.

Nach schlaflosen Nächten beschloss Mielke, seinen Fehlerpersönlich einzugestehen und lud den Mandanten in sein Bü-ro. Er entschuldigte sich und schlug vor, die Prozesskostenselbst zu übernehmen, in der Hoffnung, das Vertrauen nichtzu zerstören. Und bekam als Antwort: Mehr Vertrauen gewin-nen, als dadurch, dass man offen über Fehler spricht, könneman gar nicht. „Allein die Tatsache, dass man zu Fehlernsteht und versucht, konstruktiv mit ihnen umzugehen, ändertdie Wahrnehmung der eigenen Person“, sagt Mielke heute.„Es ist ein Ausdruck von Souveränität“.

Anwälte sollten auch innerhalb ihrer Kanzlei eine Fehler-kultur verankern, wie es bei Unternehmen der Fall ist: In derRechtsabteilung von Konica hat Mielke mit Projekten zu tunwie der Implementierung neuer Software, bei der es gilt, mitverschiedenen Abteilungen zusammenzuarbeiten. „Nachdem Projektabschluss ist es völlig normal, dass wir uns zu-sammensetzen und darüber reden, was schiefgelaufen ist“,sagt er und fügt hinzu: „Anwälte sollten aufhören, den Nim-bus der Unfehlbarkeit vor sich herzutragen.“

Schließlich seien Anwälte keine Forensiker, sie seien auchberatend tätig, gestalteten Verträge, gingen einer schöpferi-schen Tätigkeit nach – wie Bildhauer oder Architekten. „Viel-leicht sieht eine Figur manchmal anders aus, als gedacht, aberab wann spricht man von einem Fehler?“, gibt er zu bedenken.Fehlerfreies Arbeiten bedeute für ihn jedenfalls nicht auto-matisch, jedes Risiko für den Mandanten zu vermeiden undsich rechtskonform zu verhalten. Denn gerade im wirtschaftli-chen Bereich müssten Risikoentscheidungen getroffen wer-den. „Jeder Geschäftsführer wäre doch gerne bereit, im Jahr3.000 Euro Abmahnung zu zahlen für illegales Massenmailing,wenn er auf der Gegenseite dafür 100 Aufträge generiert miteinem Gesamtumsatzvolumen in sechsstelliger Höhe“, sagter. „Nach meinen Erfahrungen gibt es kein Unternehmen,das, wenn es mal schiefgeht, den Anwalt in Haftung nimmt.“ //

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Den Tätigkeitsbericht der Geschäftsführungdes DAV finden Sie auch auf unserer Website...www.anwaltsblatt.de

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AnwaltV

erein

09.–10.11.2018in Münster

Stadt des Westfälischen Friedens

JahrestagungAG Mediation

20 JahreAG Mediation

Perspektiven der Mediation –damals und heute

Informationen/Anmeldung online auf

advoknowhaug.deAlternativ können Sie dort

ein Fax-Anmeldeformular herunterladen.

Organisation:advoknowhaug Anwaltsseminare und Fortbildung GmbH

Am Alten Sportplatz 5 · 71272 RenningenAnsprechpartnerin: RAin Anke Haug

Tel. 07159 939636 ·Fax 07159 939634 · [email protected]

Veranstalter

VorträgeMediationsverständnis heute:Lernen aus Umbrüchen und KrisenMediation im Spannungsfeldzwischen Theorie und PraxisEntwicklung in der Mediation:Ein ErfahrungsberichtDer Mediator – Katalysator derMediation: Tools und RessourcenMediation morgen: Welchen Wegnimmt die Mediation?

Podiumsdiskussion

Worldcafé

WorkshopsGeschichten in derMediation: MethodenworkshopPsychologie in der Mediation:Tools und RessourcenMission possible: „Klarheit undEntwicklung“ als Ziel der Mediation

Top-ReferentenProf. Dr. KatharinaGräfin von SchlieffenProf. Dr. Ulla Gläßer LL.M.Dr. Ed WatzkeDr. Klaus HarnackTilman Metzger

11 Stunden

Fortbildung

Foto

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DDeeuuttsscchheerr AAnnwwaallttssttaagg

Voneinander lernenin der SupervisionWenn man im Mandanten plötzlichden Mathelehrer sieht

Interview mit Cornelia S. Thomsen, Heidelberg

Anwältinnen und Anwälte sind tagtäglich einem großenDruck und Risiken ausgesetzt. Supervision kann helfen, mitden Folgen umzugehen und die Betroffenen entlasten. Aufdem Anwaltstag referierte Cornelia S. Thomsen dazu. Das An-waltsblatt fragte bei ihr nach.

Sie haben davon gesprochen, dass es Situationen gebenkann, die einen total blockieren. Könnten Sie so eine Situati-on benennen?

Cornelia S. Thomsen: Mir fällt eine Situation ein, dieschon länger zurück liegt, die mir aber immer wieder ein-fällt. Ich gehe in unser Besprechungszimmer und begrü-ße einen neuen Mandanten. Ich gehe freundlich auf ihnzu und will ihm die Hand geben. Eigentlich eine Alltags-situation. Die Art und Weise, wie er darauf reagiert, irri-tiert mich: Er wirkt mürrisch, unfreundlich und unwirsch.Sofort hatte ich ihn in eine Schublade von „Na das kann jaheiter werden“ oder „Vielleicht sollte er sich doch einenanderen Anwalt suchen“ gepackt und war entsprechenddistanziert bis unfreundlich. Hätte mich der Fall nicht ju-ristisch interessiert, hätte ich den Fall nicht angenommen.

Wie sind Sie aus dieser Situation herausgekommen?

In der Supervision äußerte ein Teilnehmer die Ver-mutung, dass dieser Mann mich an eine unangenehmePerson oder Situation aus meiner Vergangenheit erinnernkönnte, was mit der konkreten Situation nichts zu tun ha-ben würde. Nach einigem Überlegen fiel mir eine Situati-on mit meinem Mathematik-Lehrer ein, mit dem ich alsKlassensprecherin öfter aneinandergeraten war, und dergenauso unwirsch und unfreundlich auftrat.Im Anschluss daran hatte ich keine Probleme mehr mitder Art meines Mandanten, schließlich war ich jetzt seineRechtsanwältin, und so allmählich taute er auch auf undwir hatten einen mitunter sogar herzlichen Umgangstonmiteinander. Vor allem war ich frei geworden von allemPersönlichen in dieser Beziehung, und das hat mich frei-gemacht für meinen eigentlichen Auftrag, nämlich einegute Lösung zu erarbeiten.

Sie bieten nun selbst Supervisionen im Team mit einer Fami-lienrichterin an. Diese Praxis kennt man eigentlich aus denBereichen Medizin und im Rahmen von Therapien. Wiekommt es dazu?

Supervision macht in allen Berufen Sinn, in denen manmit Menschen zu tun hat – ganz besonders dann, wennsich diese Menschen in schwierigen Situationen befinden.Das trifft auf den Anwaltsberuf zu hundert Prozent zu.Hinzu kommt, dass Anwälte eine hohe Verantwortungtragen und hohen Fehlerrisiken ausgesetzt sind. Da ist esgut, wenn sie bei der Berufsausübung mit sich selbst im

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Zur Person:

Cornelia S. Thom-sen arbeitet seit1991 als Rechts-anwältin im Famili-enrecht, sie istFachanwältin fürFamilienrecht undals Mediatorin undMediationsausbil-derin in Heidelbergtätig. Sie nimmtselbst regelmäßigSupervision in An-spruch und hat anWeiterbildungenzur Supervisorinteilgenommen.Seit mehrerenJahren bietet sieselbst Gruppen-und Einzel-Super-visionen im Be-reich Justiz an undbildet Superviso-rinnen und Super-visoren aus.

Reinen sind und ihre blinden Flecken kennen. Das ist derGewinn aus Supervision.

Wann kann eine Supervision weiterhelfen?

Wenn einen ein Fall nicht mehr loslässt. Oder man merktplötzlich, dass man eine Akte nicht mehr anrührt. Wennder Mandant anruft und man lässt immer wieder ausrich-ten, man sei nicht da. Die Teilnahme an einer Supervisionkann auch dann sinnvoll sein, wenn man den Eindruckhat, überdimensional viel zu arbeiten oder wenn einemein Fall schwer im Magen liegt.

Wie läuft so ein Seminar ab?

Wir arbeiten in der Regel in einer Gruppensupervision.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können Fälle an-melden und wenn möglich, kommen alle an die Reihe.Zunächst werden die Gruppenregeln vereinbart. Ver-schwiegenheit spielt eine große Rolle, aber auch der ge-genseitige Respekt. Dann bekommt der erste Teilnehmerdie Gelegenheit, seinen Fall vorzustellen. Anschließendsammeln wir das Feedback der anderen Mitglieder derGruppe, zum Beispiel in Form von Hypothesen. In einerspäteren Runde erhält der Supervisand eine Sammlungvon Handlungsoptionen aus der Gruppe. So kommt manin aller Aufgeregtheit und Besorgnis zur Ruhe mit dem ei-genen Fall und gewinnt Abstand. Man erhält jede MengeAnregungen und, vor allem, einen neuen Blick auf die Si-tuation, die Beteiligten und sich selbst. Wenn Rechtsfra-gen eine Rolle spielen, erhalten die natürlich auch Auf-merksamkeit.Die Entscheidung, was der nächste Schritt ist, liegt selbst-verständlich bei der Supervisandin. Diese Haltung über-nehmen wir aus der Mediation.

Was bewirkt so ein Seminar?

Es hat eine beachtliche Entlastungswirkung, einen Fall voreiner Gruppe vorzustellen. In der Supervision bemerkenviele Menschen, dass sie irrig angenommen haben, einenFehler gemacht oder etwas übersehen zu haben. Oder sieentdecken tatsächlich Personen im Hintergrund, die wich-tiger sind als angenommen oder eine eigene Verwicklungim Fall. Oder sie lernen, einen Mandanten oder gegneri-schen Rechtsanwalt, den sie zunächst sehr negativ wahr-genommen haben, aus einer anderen Perspektive zu be-trachten. Die Supervisionen sind nach möglich interdisizi-plinär zusammengesetzt, das heißt hier arbeiten Anwältin-nen und Anwälte, Richterinnen und Richter, Psychologin-nen und Psychologen, Verfahrensbeistände und Sozial-arbeiterinnen und Sozialarbeiter zusammen. Dadurch ler-nen alle Sichtweisen kennen, die ihnen bisher unbekanntwaren und die sie als unglaublich bereichernd erleben. Solernen wir voneinander – auch jenseits der konkreten Fälle.

Inwiefern?

Richter sehen viele Dinge anders als Anwälte. Vertretervom Jugendamt haben eine andere Ausbildung, Psycho-logen bringen eine weitere Perspektive mit. Wir habenzwar alle mit ähnlichen Fällen zu tun, aber tauschen unsim Beruf in der Regel nicht untereinander aus. Bei der Su-pervision entsteht plötzlich ein Forum. Dabei entwickelndie Teilnehmer auch ein neues Verhältnis zu den anderenProfessionen. //

Die Fragen stellte Julia Amberger, Berlin

DDeeuuttsscchheerr AAnnwwaallttssttaagg

„Der Chef ist schon dieganze Woche voll“Fehlerkultur in der Kanzlei

Rechtsanwältin Catharina Rabenschlag, DAV, Berlin

Der DAV Ausschuss Reno beleuchtete beim Deutschen An-waltstag 2018 erneut die Situation der Auszubildenden undFachkräfte in Anwaltskanzleien.

Moderiert durch den Vorsitzenden des Reno Ausschusses, Dr.Ulrich Prutsch, gab es neben Input über Zahlen/Statistiken,Perspektive aus Sicht der Fachkräfte, Berufschullehrer undAzubi auch Raum für Fragen und Diskussion.

Den Einstieg hatte Prof. Dr. Matthias Kilian, der aus denbrandaktuellen, sich noch in Druck befindlichen empirischenForschungsberichten des Soldan-Instituts anschaulich Teil-aspekte seiner Kanzleiabfragen vermittelte. Die interessiertenTeilnehmer konnten so vor dem Hintergrund einer Fehler-kultur selbst Rückschlüsse ziehen und entsprechend erken-nen, was beispielsweise zu einer erhöhten Kanzleibindungführen kann.

Sabine Jungbauer, selbst geprüfte Rechtsfachwirtin, beleuch-tete mit ihrem Vortrag den Umgang mit möglichen Fehlern unddie Fehlerbewertung in Kanzleien. Die von ihr aufgezeigtenFehler reichten von entschuldbaren Momenten, wie der Aussageam Telefon „der Chef ist schon die ganze Woche voll“, bis zuFehlern, die zu einem Existenzverlust führen können. Sie kamin ihrem Vortrag zu dem Ergebnis, dass die Schaffung einesFehlerbewusstseins dringend erforderlich ist.

Abgerundet wurde die Veranstaltung mit dem Vortrag vonJoachim Gansloser, Pädagoge am Berufskolleg für Rechts-anwaltsfachangestellte, der gleich zu Beginn seiner Ausfüh-rungen feststellte, dass es insbesondere eine Frage der Hal-tung des einzelnen ist, wie man möglichen Fehlern begegnet.Sein Vortrag ziehlte klar auf die Verantwortung und nötigeInitiative der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ab. Essei gerade ihre Aufgabe, eine entsprechende Haltung zu ent-wickeln, da sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihremKanzleibetrieb dringend benötigen. „Ideale Mitarbeiter stelltman nicht ein, man muss sie selbst stricken“.

Am Ende einer anschließenden Diskussions- und Fragerun-de, war das Ergebnis übereinstimmend: Vor dem Hintergrundrückläufiger Bewerberzahlen bedarf es dringend einer Hal-tungsveränderung bei den Rechtsanwälten und Rechtsanwältin-nen als Arbeitgeber und Ausbilder. Wenn ein interessierterMensch da ist, dann gilt es ihn zu halten. Kommunikations-und finanzielle Angebote sind soweit wie möglich anzupassen,um ein positives Arbeitsklima zu ermöglichen und für alle Be-teiligten das Beste daraus zu machen. Und Schlussendlich:Auch Bewerberinnen und Bewerber, die nach Papierlage (Le-benslauf und Zeugnisse) zunächst nicht attraktiv erscheinen,können leistungsstarke Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mithoher sozialer Kompetenz sein. Regelmäßige Gespräche, kon-struktives Feedback und Wertschätzung des Gegenübers kön-nen die Goldstücke einer neuen Fehlerkultur sein, die für daszukünftig positive Arbeits- und Ausbildungsverhältnis in Kanz-leien ein guter Wegweiser sein könnten. //

AnwBl 8 + 9 / 2018 499

AnwaltV

erein

Weitere Informationen und Anmeldungwww.anwaltakademie.de/anmeldung/herbsttagungagem2018

Inhalte u.a.

• Die Geoblocking-VO – neues Spielohne Grenzen?

• Too much #MeToo – rechtlicheGrenzen der medialen Aufregung

• Geheimnisschutz im Unternehmen –Umsetzung der RL zum Know-How-Schutz

• Herabsetzung und Anschwärzung imWettbewerbs- und Presserecht

• Verfahrensrecht: Die Reichweite derUnterlassungsverpflichtung

• Aktuelle Stunden Urheber- und Me-dienrecht und gewerblicher Rechts-schutz

9. und 10. November 2018

Novotel Berlin, Am Tiergarten

AGEM jetztauch aufFacebook!

www.facebook.com/agemdav

15 Stunden FAO fürFA Urheber- und Medienrechtmind. 12 Stunden FAO fürFA gewerblicher Rechtsschutz

Herbsttagung 2018

Sponsoren:

DDeeuuttsscchheerr AAnnwwaallttssttaagg

„Der Türsteher setzt auchstaatliche Gesetze um“Facebook als Richter?

Christian Rath, Freiburg/Karlsruhe/Berlin

Die Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum wollte beimDeutschen Anwaltstag über „Erste Erfahrungen und Bewer-tungen zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ sprechen. Eswurde dann aber vor allem über Grundsätzliches und Alterna-tiven diskutiert.

Im Sommer 2017 hatte der Bundestag das „Gesetz zur Verbes-serung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“(NetzDG) beschlossen. Es ermöglicht dem Bundesamt für Jus-tiz, Bußgelder gegen soziale Netzwerke zu verhängen, wennderen Beschwerdemanagement systematische Schwächen auf-weist. Das Gesetz wurde vor allem aus zwei Gründen kritisiert.Zum einen führe es dazu, dass vorsorglich auch legale Inhaltegelöscht werden („Overblocking“), zum anderen sei die Ver-lagerung der Rechtsdurchsetzung auf private Akteure wie Face-book problematisch.

Rechtsanwalt Chan-jo Jun sprach sich dafür aus, dass un-rechtmäßig gelöschte Inhalte wiederhergestellt werden müs-sen. Entweder die Justiz gewähre einen derartigen Anspruchoder der Gesetzgeber müsse das NetzDG nachbessern.

Chan-jo Jun hält es aber weiter für richtig, Facebook undandere Netzwerke in die Pflicht zu nehmen. Es sei unzumut-bar, auf die staatliche Justiz zu warten. „Wenn ich im Netzfälschlich als Terrorist bezeichnet werde, dann muss das so-fort beseitigt werden und nicht erst nach drei Monaten.“ DieInpflichtnahme von Privaten sei im Übrigen nichts Neues.„Der Türsteher, der vor der Disko dafür sorgt, dass der Ju-gendschutz beachtet wird, setzt auch staatliche Gesetzedurch“. Jun räumte aber ein, dass Abwägungen bei der Mei-nungsfreiheit komplexer sind als eine Ausweiskontrolle vorTanzlokalen. Natürlich müsse „am Ende“ eine richterlicheEntscheidung eingeholt werden können.

Der Kriminologe Thomas G. Rüdiger stellte seine „BrokenWeb“-Theorie vor. Weil man im Internet kaum mit Strafver-folgung rechnen müsse, sinke die Hemmschwelle für eineTatbegehung. Er kritisierte, dass sich nur 0,6 Prozent der Po-lizeikräfte, um Straftaten im Internet kümmern. Dabei gebees auch keine eigenständige „Streifen“-Tätigkeit. Vielmehr ar-beite man nur die eingehenden Anzeigen ab. Es gebe sogareine hohe Aufklärungsquote von 70 Prozent, weil die Täterso offen und sorglos agieren. Dies erwecke den Eindruck, essei alles in guter Ordnung. Zum gleichen Fehlschluss verfüh-re die zurückgehende Zahl der Anzeigen für Internet-Delikte.Rüdiger führt den Anzeigenrückgang auf das neue Gesetz zu-rück: „Die Leute glauben jetzt an das NetzDG“ – das aber al-lenfalls zu einer Löschung von Postings führe. Er kritisierte,dass im NetzDG keine Anzeigenpflicht für Polizei und Staats-anwaltschaft vorgesehen ist. //

500 AnwBl 8 + 9 / 2018

RechtsanwaltChan-jo Jun

Thomas G. Rüdiger

www.ag-strafrecht.de

35. Herbstkolloquium 2018 in Köln9. und 10. November 2018

Weitere Informationen und Anmeldung:

Der Verteidiger und sein Mandant

Mandant und Verteidigung – eineAußensicht

„Anwaltsvertraulich“ – Die Pflicht zurUnterrichtung des Mandanten

Die Vertretung des Angeklagten durchdie Verteidigung

Der Mandant in der Insolvenz

Mandantenwille und Verteidigung

Pflichtverteidigung ohne Vertrauen

Die Übernahme von Verteidigerkostendurch Dritte

Mandant und Verteidiger – einepsychoanalytische Sicht

19. IT-Forum Cybercrime

Dr. Eren Basar, Düsseldorf

Dr. med. Alexander Böhle, Berlin

Dr. Matthias Brockhaus, Essen

Fenna Busmann, Hamburg

Dr. Sibylle von Coelln, Düsseldorf

Doris Dierbach, Hamburg

Prof. Dr. Ferdinand Gillmeister, Freiburg

Benedikt Pauka, Köln

Andrea Titz, Wolfratshausen

Prof. Dr. Michael Tsambikakis, Köln

AG Strafrecht

8,5 Std. Fortbildung nach § 15 FAO;mit IT-Forum 10,5 Std.

AnwBl 8 + 9 / 2018 501

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Unrecht und Recht –Juristen nach 1945Preisverleihung und Podiumsdiskussion

Rechtsassessor Niklas Malte Müller, DAV, Berlin

Die schwierige Aufarbeitung der nationalsozialistischen Ver-gangenheit in den juristischen Berufen hat in den letzten Jah-ren unverkennbar an Dynamik gewonnen. Der Deutsche An-waltverein nahm dies zum Anlass einen Schülerwettbewerbzum Thema „Unrecht – Juristinnen und Juristen nach 1945“auszurufen. Die Preisverleihung im geschichtsträchtigen Gro-ßen Plenarsaal des Kammergerichts Berlin wurde im Juni2018 mit einer Podiumsdiskussion zum Thema verbunden.

DAV-Präsident Ulrich Schellenberg erklärte zu Beginn der Ver-anstaltung, der Hauptanspruch, den wir an uns selbst stellen –gesellschaftlich und persönlich – sei es, aus der Geschichte zulernen und zwar als fortwährender Prozess. Ganz in diesemSinne stellte Anna Weingärtner, Abiturientin vom Humboldt-Gymnasium Ulm ihre mit dem ersten Preis ausgezeichnete Ar-beit vor. Sie beschäftigt sich mit dem Lebensweg von Dr. Ger-hard Klopfer, einem NS-Staatsekretär und SS-Oberführer, dernach 1945 als Rechtsanwalt tätig war und als solcher, wie Wein-gärtner feststellte, ein „politisch unauffälliges Leben führte.“Damit stehe Klopfer für viele NS-Täter, die für ihre überzeugteMitarbeit und Unterstützung von unvorstellbaren Grausamkei-ten nicht zur Rechenschaft gezogen worden seien. Der Zweiteund dritte Platz ging an Schülerinnen und Schüler der neun-ten Klasse des Gymnasiums Altenholz, die sich in zwei Video-präsentationen mit der Person Otto Tschadek und dem FallKarl-Heinrich Hagemann auseinandersetzten.

In der unmittelbar anschließenden, von der Direktorin desFritz Bauer Instituts Prof. Dr. Sybille Steinbacher moderiertenDiskussionsrunde, setzte sich Prof. Dr. Norbert Frei (Univer-sität Jena), BGH-Präsidentin Bettina Limperg als Schirmher-rin des DAV-Schülerwettbewerbs, Janwillem van de Loo vonder Initiative „Palandt umbenennen“ und Günther Feld,Rechtsanwalt und Staatsanwalt a.D kritisch mit der Erinne-rungskultur auseinander.

Der Abend zeigte verschiedene Perspektiven der Auseinan-dersetzung mit der eigenen Vergangenheit auf und machtedeutlich, warum die mühsame und unbequeme Beschäftigungmit dem Thema gerade heute wichtig ist. //

Einen ausführlichen Bericht gibt es auf www.anwaltsblatt.de. Die Video Beiträgeder Zweit- und Dritt-Platzierten finden Sie unter https://bit.ly/2 tWoaRM.

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1 Die Preisträger des DAV-Schülerwettbewerbs.

2 Anna Weingärtner

3 Bettina Limperg (BGH-Präsidentin)

4 Janwillem van de Loo

5 Prof. Dr. Norbert Frei

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www.syndikusanwaelte.de

Die Jahrestagung von Syndikusanwälten

für Syndikusanwältemit vielenwichtigen

Themen für die Rechtsabteilung, u.a.:

Berufsrecht: Neue Rechte und Pflichten

des Syndikusrechtsanwalts?!

Syndikusgesetz: Evaluation und neueste

Rechtsprechung von AGH, BGH und

BSG

Update Legal Tech und Digitalisierung

#beAgate: Risiken und Nebenwirkungen

im elektronischen Rechtsverkehr

Weitere Vorträge zu unternehmens-

relevanten Themen im Handels- und

Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht,

Strafrecht undWettbewerbsrecht

Außerdem mit einem zauberhaftenVortrag für den Horizont und einemfestlichen Abendempfang imNaturkundemuseum Berlin gemein-sam mit dem Berliner Anwaltsverein.

Weitere Informationen und Anmeldung:

Jetzt anmelden !

Weitblick • Klarheit • Tiefgang

25. Deutscher Syndikusanwaltstag 2018Unternehmensrecht in der Praxis

8. und 9. November 2018 im Kempinski Hotel Bristol Berlin

Jetzt anmelden !

502 AnwBl 8 + 9 / 2018

AAGG EErrbbrreecchhtt

Chaos in Spanien:Thema beim Erbrechtstag13. Deutscher Erbrechtstag in Berlin

Ruth Bohnenkamp, Düren

427 Kolleginnen und Kollegen nahmen an der ausgebuchtenTagung der AG Erbrecht im März in Berlin teil. Auf dem Pro-gramm standen hochkarätige Referenten aus Wissenschaftund Praxis, die ein vielseitiges Seminarprogramm boten.

In die Auftaktveranstaltung „Legal Tech im Erbrecht – MeineKanzlei der Zukunft“ führte Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack ein. Er ermutigte die Anwälte unter leiser Kritik: „Nurdie Apotheker hinken hinter uns her“, zu mehr Aufgeschlos-senheit. Rechtsanwalt Dr. Daniel Biene, Mitgründer von Un-ternehmen wie Smartlaw & Legalbase, machte in seinem Vor-trag eine Bestandaufnahme über den Status Quo. Im Gegen-satz zu den USA stecke Legal Tech in Deutschland noch inden Kinderschuhen. Legal Tech könne es bis 2030 der Anwalt-schaft ermöglichen, deutlich mehr Zeit für juristische statt ad-ministrative Tätigkeiten zur Verfügung zu haben.

Dr. Christoph Karczewski, Richter am BGH, stellte 12 ak-tuelle Entscheidungen zur Thematik „Pflichtteilsrecht“ vor,Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Christopher Riedel wid-mete sich dem Thema der Nachlassbewertung und Dipl.-Sachverständige und Dipl. Ingenieur Achim Höning der Plau-sibilität von Immobiliengutachten. Für die Teilnehmer botsich ein facettenreiches Programm zur Thematik. Nach derMittagspause rundete Rechtsanwalt Dr. Hans Hammann dasThema des Vormittags ab, indem er typische Fehlerquellenim Pflichtteilsrecht aufzeigte. Nach einer kurzen Pause stellteDipl. Rechtspfleger Prof. Udo Hintzen das Verfahren und denAblauf einer Teilungsversteigerung vor. Im Anschluss daranbeleuchtete Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende der AGFamilienrecht im DAV, familien- und erbrechtliche Gestal-tungsmöglichkeiten des deutsch-französischen Wahlgüter-stands. Schließlich behandelte als letzter Referent des TagesNotar Dr. Malte Ivo die Systematik und Haftungsfallen beider Erbausschlagung.

Einen Eindruck vom „Chaos in Spanien“ vermittelten JoséManuel Farré Espanol und Carlos Ramallo Pallast, beideRechtsanwälte und Abogados in Barcelona. Unterschiedlicheregionale Foralrechte überdacht vom Bundesrecht, das sowohldas allgemeine Erb- wie Steuerrecht betreffen, führten auchfür deutsche Erblasser in Spanien zu einer unsicherenRechtslage. Das Thema rundete Rechtsanwalt und AbogadoDr. Jochen Beckmann ab, indem er praktische Tipps zurNachlassabwicklung in Spanien gab. //

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1 Dr. Michael Kleine-Cosack

2 Dr. ChristophKarczewski

3 Eva Becker

4 Dr. Malte Ivo

5 Carlos RamalloPallast

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EEuurrooppeeaann LLaawwyyeerrss iinn LLeessvvooss

Spenden für humanitäreRechtsberatung fürFlüchtlinge benötigtWie ehrenamtlich aktive Anwältinnen und Anwälteauf Lesbos ganz konkret helfen

Lisa Tramm, Anwaltsblatt-Redaktion, Berlin

Rechtsberatung als humanitäre Soforthilfe – European Law-yers in Lesvos (ELIL) bietet genau diese an. Die 2016 gegrün-dete Non-Profit-Organisation konnte in den letzten zwei Jah-ren bereits 3.100 Fälle bearbeiten, 5.400 Menschen kostenloseRechtsberatung ermöglichen und 120 Freiwillige gewinnen.

Doch da die Organisation weder von der Europäischen Unionnoch der griechischen Regierung gefördert wird, ist sie aufSpenden angewiesen. Dringend. Denn der Bedarf wächst.Derzeit befinden sich auf der griechischen Insel Lesbosmehr als 8.500 Asylsuchende. Das Camp Moria, welches ur-sprünglich für 2.000 Menschen gebaut wurde, ist maßlosüberfüllt und überfordert. In den ersten fünf Monaten diesesJahres kamen fast viermal so viele Menschen an, wie im sel-ben Zeitraum im vergangenen Jahr. Und die Zahl der Neu-ankünfte steigt weiter. Gerade in den Sommermonaten wer-den weitere Tausende erwartet. Oft erreichen die Geflüchte-ten Lesbos schwer traumatisiert, krank oder verletzt und vorallem ohne ihre Rechte zu kennen und zu verstehen.

Mit der Hoffnung auf einen positiv beschiedenen Asyl-antrag muss jeder Asylsuchende zu einer persönlichen Anhö-rung erscheinen. ELIL bietet kostenlose Rechtsberatung, umdie Menschen auf diese wichtige Anhörung vorzubereiten.

Freiwilige gesucht – Spenden gebrauchtTrotz der endlosen Arbeit, gibt es leider nur wenige Anwältin-nen und Anwälte vor Ort. Freiwillige werden weiterhin ge-sucht, doch noch wichtiger ist die finanzielle Unterstützung.Damit das Team aus europäischen Asylanwältinnen und -an-wälten acht Stunden Einzelberatung anbieten kann, bedarfes einer Spende in Höhe von 50 Euro, denn die laufendenKosten sind bei ehrenamtlicher Arbeit nicht hoch. In den ver-gangenen zwei Jahren konnte, dank dieses Einsatzes, 5.400Menschen mit kostenloser Rechtsberatung geholfen werden.„Denjenigen Asylsuchenden, die wir beraten haben und dieuns über den Ausgang ihres Asylverfahrens informiert haben,wurde zu 74,7 Prozent Asyl gewährt, verglichen mit einerdurchschnittlichen Erfolgsquote von 46,5 Prozent in Grie-chenland“, sagt Philip Worthington, Geschäftsführer vonELIL. Um weiter zu machen, sind Spenden unverzichtbar.

European Lawyers in Lesbos wurde vom Deutschen An-waltverein (DAV) und dem Europäischen Rat der Rechts-anwaltschaften (CCBE) im Sommer 2016 gegründet und be-steht seit Oktober 2017 als unabhängige Non-Profit-Organisati-on. Die ehrenamtlichen Anwältinnen und Anwälte vor Ort ar-beiten eng mit dem DAV-Griechenland zusammen. //

AnwBl 8 + 9 / 2018 503

Spenden an: EuropeanLawyers in LesvosgGmbH, Littenstraße 11,10179 Berlin, Germany,Bank: Deutsche Bank,Otto-Suhr-Allee 6–16,10585 Berlin, Germany,IBAN: DE95 1007 00240088 9998 00, SWIFT/BIC: DEUTDEDBBER,Verwendungszweck:Donation to EuropeanLawyers in LesvosgGmbH

PPeerrssoonnaalliieenn

Hans-Peter Benckendorff †

Rechtsanwalt Hans-Peter Benckendorff istam 4. Juli 2018 un-erwartet und plötzlichim Alter von 72 Jahrenverstorben. Er war seit1998 Vorsitzender derArbeitsgemeinschaft

Syndikusanwälte. Als ehemaligerFrankfurter Banksyndikus hat er sichnicht nur für die Belange der Syndikus-anwälte, sondern der gesamten An-waltschaft und der freien Berufe ein-gesetzt und war bis zuletzt in verant-wortlicher Position diverser Anwalts-organisationen aktiv. Mit Hans-PeterBenckendorff hatte die Arbeitsgemein-schaft über zwei Jahrzehnte lang einenumsichtigen Steuermann. Er hinterlässtin unseren Reihen eine große Lücke.Sein nachhaltiger Einsatz für dieAnliegen der Syndici als Teil der An-waltschaft war wichtiger Bestandteilseines Lebens. Wir und die Anwalt-schaft insgesamt haben ihm sehr vielzu verdanken.

Rechtsanwalt (Snydikusrechtsanwalt)Michael Scheer, stellvertretender undkommissarischer Vorsitzender der Arbeits-gemeinschaft Syndikusanwälte

DDAAVV JJuurraa--SSllaamm 22001188

Erste Finalisten stehen fest

Münster, Bielefeld und Freiburg habenmit ihren gelungenen Veranstaltungen imJuni und Juli 2018 den Auftakt gemacht.Die ersten Finalisten und Finalistinnenstehen fest: In Münster hat FranziskaHöschen den Vorentscheid gewonnen,in Bielefeld und Freiburg konnten sichMax Sabel und Theodor Lammich gegenweitere wortgewandte Slammer durch-setzen. Organisiert wurden die Vorent-scheide in Altstadtcafés oder im Hörsaalvon engagierten Menschen aus Debat-tierclub, Fachschaft oder dem Lehrstuhl.Und es ist erneut bewiesen: Auch Juris-ten können slammen und das Publikummit spitzer Zunge und Humor begeistern.Die Vorentscheide in Passau am 20. Ok-tober 2018, Hannover am 17. Oktober2018 und zuletzt in Jena am 29. Oktober2018 werden weitere Könner hervorbrin-gen. Die Finalisten dürfen sich dann imgroßen Finale am 20. November 2018 inBerlin beweisen. Verfolgen Sie unterwww.jura-slam.de das erfolgreiche For-mat des DAV für Nachwuchsjuristen und-juristinnen.

AnwaltV

erein

MMiittgglliieeddeerrvveerrssaammmmlluunngg

AG Sozialrecht

Donnerstag, 1. November 2018, 18.30Uhr im Mercure Hotel Amsterdam City,Joan Muyskenweg 10, 1096 CJ Ams-terdam, Niederlande

TTaaggeessoorrddnnuunngg

1. Geschäftsbericht des Geschäftsfüh-renden Ausschusses

2. Bericht des Schatzmeisters3. Bericht des Kassenprüfers4. Allgemeine Aussprache zu 1–35. Entlastung des Geschäftsführenden

Ausschusses6. Wahl eines Kassenprüfers und seines

Vertreters7. Wahl des Geschäftsführenden Aus-

schusses8. Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesord-nung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vorder Mitgliederversammlung dem geschäftsfüh-renden Ausschuss vorliegen und von mindes-tens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Bitterichten Sie die Anträge an den Deutschen An-waltverein Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht,Littenstr. 11, 10179 Berlin.

AG Steuerrecht

Die Mitgliederversammlung findetFreitag, den 2. November 2018 um18.15 Uhr im Rahmen des Steuer-anwaltstages 2018 im Maritim proArteHotel in der Friedrichstraße 151 in10117 Berlin statt.

TTaaggeessoorrddnnuunngg

1. Geschäftsbericht des Geschäftsfüh-renden Ausschusses

2. Bericht des Schatzmeisters3. Bericht des Kassenprüfers4. Aussprache5. Entlastung des Geschäftsführenden

Ausschusses6. Wahl der Kassenprüferin/des Kassen-

prüfers und eines Vertreters7. Wahl des Geschäftsführenden Aus-

schusses8. Verschiedenes

Anträge zur Tagesordnung sind nach der Sat-zung (§ 6 Abs. 3) spätestens 21 Tage vor derMitgliederversammlung (Eingang) an den Ge-schäftsführenden Ausschuss, Anschrift Litten-straße 11, 10179 Berlin, zu richten. Die Anträgemüssen von mindestens 10 Mitgliedern unter-stützt werden.

AG Medizinrecht

Die Herbsttagung der Arbeitsgemein-schaft Medizinrecht des DeutschenAnwaltvereins findet in diesem Jahr am26. und 27. Oktober 2018 in Salzburg

statt. Traditionell wird in diesem Zu-sammenhang auch die Mitgliederver-sammlung durchgeführt. Dazu lädt derGeschäftsführende Ausschuss dieMitglieder hiermit herzlich ein. Die Mit-gliederversammlung findet am Sams-tag, 27. Oktober 2018, 8.30 Uhr imImlauer Hotel Pitter Salzburg, A-5020Salzburg, Rainerstraße 6, statt.

TTaaggeessoorrddnnuunngg::

1. Geschäftsbericht des Geschäftsfüh-renden Ausschusses

2. Bericht des Schatzmeisters3. Bericht des Kassenprüfers4. Aussprache5. Entlastung des Geschäftsführenden

Ausschusses6. Wahl der Kassenprüferin/des Kassen-

prüfers7. Verschiedenes

Anträge zur Tagesordnung sind nach der Sat-zung (§ 6 Abs. 3) spätestens 21 Tage vor derMitgliederversammlung (Eingang) an den Ge-schäftsführenden Ausschuss, Anschrift: Litten-straße 11, 10179 Berlin, zu richten. Die Anträgemüssen von mindestens 10 Mitgliedern unter-stützt werden.

AG Strafrecht

Das diesjährige Herbstkolloquium fin-det am 9. und 10. November 2018 imPullman Hotel Köln, Helenenstrasse 14,50667 Köln, statt. Am Freitag, den9. November 2018 ab 17.15 Uhr tagtdie Mitgliederversammlung, zu der derGeschäftsführende Ausschuss der AGStrafrecht des DAV seine Mitgliederhiermit herzlich einlädt.

TTaaggeessoorrddnnuunngg

1. Begrüßung durch den Vorsitzendendes Geschäftsführenden Ausschus-ses;

2. Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden;3. Kassenbericht des Schatzmeisters;4. Prüfungsbericht des Kassenprüfers;5. Allgemeine Aussprache zu 2–4;6. Entlastung des Geschäftsführenden

Ausschusses;7. Wahl des Geschäftsführenden Aus-

schusses;8. Wahl des Kassenprüfers;9. Änderung der GO-Anpassung an

Gendervorgaben und Einführung desForums Just;

9. Verschiedenes.

Nach § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung der AGStrafrecht können Anträge zur Tagesordnungvon Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft bisspätestens 21 Tage vor Beginn der Mitglieder-versammlung gegenüber der Geschäftsstelle(Deutscher Anwaltverein – ArbeitsgemeinschaftAnwaltsnotariat –, Littenstraße 11, 10179 Berlin)gestellt werden. Ihnen ist stattzugeben, wenn siejeweils von mindestens 10 Mitgliedern unter-stützt werden.

504 AnwBl 8 + 9 / 2018

Impressum

Herausgeber: Deutscher Anwaltverein e.V.,Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte),Tel. 030 /726152 -0, Fax: 030 /726152-191,[email protected].

Redaktion: Dr. Nicolas Lührig (Leitung,v. i.S.d.P.), Udo Henke, Manfred AranowskiJessika Kallenbach und Lisa Tramm, Anschriftdes Herausgebers.

Produktion und Koordination: Antje Busse,Steffi Köhn und Sandra Petzschner.

Verlag: Deutscher Anwaltverlag und Institutder Anwaltschaft GmbH,Rochusstraße 2–4, 53123 Bonn,Tel. 0228 /91911 -0, Fax: 0228 /91911-23;[email protected],Konto: Deutsche Bank AG, BonnIBAN DE05380700590049657000.

Anzeigen: ad sales & services,Ingrid A. Oestreich (v. i. S. d. P.),Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg,Tel. 040 /86628467, Fax: 040 /86628468,[email protected].

Technische Herstellung: PVA Druck undMedien-Dienstleistungen GmbH,Industriestraße 15, 76829 Landau in der Pfalz,Tel.: 06341 /142 -228, Fax: 06341 /142410-228,[email protected].

Erscheinungsweise: Monatlich zumMonatsanfang, bei einem Doppelheft fürAugust/September.

Bezugspreis: Jährlich 140,– € (inkl. MwSt.) zzgl.Versandkosten, Einzelpreis 14,50 € (inkl. MwSt.).Für Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins istder Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Bestellungen: Über jede Buchhandlung undbeim Verlag; Abbestellungen müssen einenMonat vor Ablauf des Kalenderjahres beimVerlag vorliegen.

Zuschriften: Für die Redaktion bestimmteZuschriften sind nur an die Adresse desHerausgebers zu richten. Honorare werden nurbei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt.

Copyright: Alle Urheber-, Nutzungs- undVerlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auchfür Bearbeitungen von gerichtlichenEntscheidungen und Leitsätzen. Der Rechts-schutz gilt auch gegenüber Datenbankenoder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfenzur Auswertung ausdrücklich der Einwilligungdes Herausgebers.

ISSN 0171-7227.

Fotonachweis

Seiten Titel 453, 454, 455, 456, 457, 482: FranzJosef; Seiten 449, 459, 462, 463, 464, 468(Autor), 474, 476, 477, 478, 479, 481, 483, 485,503: Privat; Seiten 465, 469, 496, 498, 500, 502(Bild 5): Andreas Burkhardt/Berlin; Seite 468:designslots.com; Seite 480: Vapi/photocase.de;Seite 484: U. Gernhoefer/photocase.de; Seite451, 495, 501, 502: Paolo Faussone/Berlin; Seite512: Martin Strauss

Der Anwaltsblatt-Stellenmarkt

Mit ihrer Anzeige im Anwaltsblatt-Stellenmarkt unterstützen wir Sie gernebei der Suche nach qualifizierter Verstärkung. Über unsere Konditionen informiert SieLisa Tramm: Telefon 030 726152176 oder [email protected]

Diese und weitere Stellen im Internet unter> www.anwaltsblatt.de

AnwBl 8 + 9 / 2018 505

ID 12911

Mit derzeit 6 Anwälten, einer Assessorin und über 30 Mitarbei-tern betreiben wir eine der größten Kanzleien im saarpfälzischenRaum. Unsere Anwälte sind jeweils auf bestimmte Rechtsgebietespezialisiert.

Wir suchen:

zwei Rechtsanwälte/-anwältinnenzur selbstständigen Führung eines verkehrs- bzw. bau- und miet-rechtlichen Dezernats. Bereitschaft zur Fortbildung setzen wirebenso voraus wie zumindest befriedigende Staatsexamina. Spe-zialisierung oder Fachanwaltstitel sind erwünscht, jedoch keineBedingung.

Wir bieten:• leistungsgerechte Vergütung einschließlich Tragung der

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung• Kostentragung für regelmäßige Fortbildung, Förderung

des Besuchs von Fachanwaltslehrgängen• komfortabel ausgestatteten Arbeitsplatz (z.B. juris, Dra-

gon, eigenes Sekretariat) in einem hochmodernen Büro-gebäude

• kollegialen Austausch und angenehmes Arbeitsklima

Bewerbungen mit Angabe der Gehaltsvorstellungen werden er-beten an:

Frau RAin Dr. Caroline Gebhardt persönlich(absolute Vertraulichkeit wird zugesichert.)

Eisenbahnstraße 47 / Ecke Sieberstr. 2 • 66424 HomburgTel: 06841/93200 • Fax: 932020

eMail: [email protected] • www.rae-gebhardt.de

Rechtsanwältin/RechtsanwaltUnsere Kanzlei ist seit 1978 schwerpunktmäßig im Mig-rationsrecht tätig. Zur Verstärkung unseres anwaltlichenTeams suchen wir ab sofort eine(n) engagierte(n)Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.Grundkenntnisse im Migrationsrecht sind erwünscht, aberkeine Voraussetzung.Bewerbungen sind erbeten an RechtsanwältinCatrin Hirte-Piel: [email protected]

Rechtsanwälte Hofemann, Hirte-Piel und LampeStapenhoststraße 49 | 33615 Bielefeldwww.rae-hofemann.de

ID 12894

Bürogemeinschaft

1-3 Rechtsanwälte/Notare/Steuerberater/Wirtschaftprüfer (m/w)

für Bürogemeinschaft in Freiburg gesucht.

Wir sind eine alteingesessene RA-Sozietätim Stadtzentrum mit repräsentativen Räu-

men und zeitgemäßer Ausstattung.

Kontaktaufnahme: Tel. 07 61 / 21 80 613oder [email protected]

ID 12903

Wir sind eine etablierte Kanzlei mit derzeit sechs Berufsträ-gern in Darmstadt. Unsere Schwerpunkte liegen im öffentli-chen Recht sowie im Bau- und Immobilienrecht. Wir suchen abOktober 2018, ggf. auch früher, eine/n

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Verwaltungsrecht.

Berufseinsteiger/innen sind ebenso angesprochen wie erfahre-ne Kollegen/Kolleginnen.

Ihr Profil:• Einsatzbereitschaft, Sozialkompetenz und Teamfähigkeit• schnelle Auffassungsgabe / Strukturierte und sorgfältige

Arbeitsweise• Verständnis für wirtschaftliche und praktische Zusammen-

hänge• Eigeninitiative, selbstständiger Arbeitsstil• Freude an der Erschließung neuer Mandatspotentiale

Sie übernehmen – nach Einarbeitung – eigenständig ein ver-waltungsrechtliches Dezernat. Sie haben vom ersten Tag anunmittelbaren Mandantenkontakt. Sie sind von Beginn an un-terschriftsberechtigt und vollwertiges Mitglied unseres Anwalt-steams. Die Förderung unserer Mitarbeiter/innen durch Aus-und Fortbildung, eine leistungsgerechte Bezahlung und eineausgewogene Work-Life-Balance sind für uns selbstverständ-lich. Wir legen ferner großen Wert auf ein gutes Betriebsklima.Eine Partnerschaft ist nicht ausgeschlossen.

Bitte übersenden Sie uns Ihre aussagekräftigen Bewerbungs-unterlagen unter Angabe Ihrer Gehalts- und Karrierevorstellun-gen sowie des möglichen bzw.gewünschten Eintrittstermins per E-Mail an:

Rechtsanwalt und Notar Dr. Tobias Timo WeitzRechtsanwälte Lankau, Dr. Weitz & Collegen- Partnerschaftsgesellschaft mbB -Hilpertstraße 3 | 64295 [email protected] ID 12915

AnwaltV

erein

Kanzlei für Senioren- und Sozialrecht

Suche Nachfolger füralteingesessene Rechtsanwaltskanzlei

im Herzen der Altstadt von Erlangen.Der Nachfolger wird gründlich eingearbeitet.Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozial-recht

Michael BaczkoSchiffstr. 3 – 91054 Erlangen

www.baczko.deID 12917

Raum München, Umsatz T€ 865: Abgabe/Beteiligung an einer seitüber 15 Jahren am Markt gut eingeführten Kanzlei in zentraler, ver-kehrsgünstiger Lage. Gesucht: Ein engagierter und berufserfahrenerRechtsanwalt (m/w), gern auch Fachanwalt für Arbeitsrecht, der in dieKanzlei eintritt und diese weiterführt. Schwerpunkt: ArbR.

Raum Hannover, Umsatz T€ 510: Beteiligung an einer am Marktseit über vier Jahrzehnten gut eingeführten Rechtsanwaltskanzlei inzentraler, verkehrsgünstiger Innenstadtlage. Gesucht: Ein engagierterund berufserfahrener Rechtsanwalt (m/w), gern auch Fachanwalt fürArbeits- und/oder Familienrecht, der als Nachfolger für den aus-scheidenden Partner in die Kanzlei eintritt und diese mit weiterführt.Schwerpunkte: ArbR, FamR u. VerkehrsR.

0221/842011 ● www.glawe-gmbh.de ● [email protected] 12921

Nachfolger/Partner(m/w) gesucht:

Referentin/Referentfür Geschäftsstellein Brüssel

Vollzeit (auf zwei Jahre befristet)Arbeitsbeginn: schnellstmöglich

Ihr Arbeitsbereich: Unterstützung der Geschäfts-führung in den Bereichen EU-Angelegenheiten, In-ternationales und Menschenrechte, Monitoring undinhaltliche Aufbereitung der für die Anwaltschaftrelevanten Gesetzgebungsinitiativen und Entwick-lungen auf europäischer und internationaler Ebene,Vorbereitung von journalistischen Publikationen,Vorbereitung der Mitarbeit in den internationalen An-waltsgremien sowie Kontakte zu europäischen Insti-tutionen und anderen Einrichtungen.

Sie sind Juristin/Jurist mit anwaltlicher Berufser-fahrung oder qualifizierte Berufsanfängerin/qualifi-zierter Berufsanfänger mit Kenntnissen im BereichEuropapolitik und Internationales Recht. Wir er-warten Deutschkenntnisse auf Muttersprachniveau,hervorragende Englisch- und mindestens gute Fran-zösischkenntnisse. Sie sind bereit zu überdurch-schnittlichem Arbeitseinsatz und können auch unterZeitdruck präzise und selbständig arbeiten.

Die ausführliche Stellenanzeige finden Sie unteranwaltverein.de. Bewerbung (Zeugnisse, Gehalts-vorstellung) bitte an: [email protected]

Deutscher AnwaltvereinRechtsanwältin Eva Schriever LL.M.Rue Joseph II, Boite 7B1000 Brüssel, Belgien

ID 12913

Anwaltskanzlei in München(Bau- und Immobilienrecht)

Wir sind eine auf Bau- und Immobilienrecht spezialisierte,derzeit 4-köpfige Kanzlei, seit Jahren von JUVE, HAN-DELSBLATT und Focus regelmäßig hervorgehoben.Unsere Kanzlei befindet sich in der Stadtmitte, also auchin unmittelbarer Nähe zu den hiesigen Gerichten. Sie ist,auch EDV-mäßig, modern ausgestattet.

Gesucht wird ein/eine engagierte (Fachanwalts-)Kollege/-in mit klaren beruflichen Vorstellungen, auch hinsichtlicheiner geplanten Partnerschaft. Teamfähigkeit ist notwen-dig. Bei Interesse bitte E-Mail senden an:

[email protected] behandeln Ihre Initiative garantiert vertraulich. ID 12916

Kanzlei nähe Mannheim/Heidleberg

Seit rund 25 Jahren am Markt tätige Kanzlei mit zivilrecht-lichem Schwerpunkt (Verkehrs-, Arbeits-, Mietrecht) sowieMandaten im Straf- und Sozialrecht an Kollegen/Kolleginabzugeben.

Moderne Räumlichkeiten mit Parkmöglichkeiten sowieaktuelle Büroausstattung, EDV (4 Plätze RA-Micro) sowiemotivierte Mitarbeiter sind vorhanden. Die begleitendeMandatsübernahme wird gewährleistet. Unterstützungund Vertretung sind möglich.

Bei Interesse bitte Mail senden an:

[email protected] 12920

Notariat und ZivilrechtWir sind als hautberufliche Notare in Andernach am Rheinernannt und beschäftigen 22 Mitarbeiter. Zu unseren Auf-gaben gehören insbesondere die Beratung, der Entwurfvon Vereinbarungen und der Vollzug von beurkundetenVerträgen auf den Gebieten des Handels- und Gesell-schaftsrechts (insbesondere Gründung von Handelsgesell-schaften, Eintragung von Kaufleuten, Veräusserung vonGesellschaftsanteilen), des Grundstücksrechtes (Veräus-serung und Belastung von Immobilien), des Erbrechts ein-schließlich der vorweggenommenen Erbfolge (insbesonde-re Testamente, Schenkungen, Immobiliengesellschaften)und des Familienrechts (insbesondere Eheverträge, Schei-dungsvereinbarungen). Unsere Mitarbeiterstruktur ist nichtdurch Hierachien geprägt.

Wir bieten einen sicheren, unbefristeten Vollarbeitsplatz ineinem spannenden und verantwortungsvollen Beruf.

Wir erwarten eine juristische Vorbildung, wobei das 1. und/oder 2. Staatsexamen willkommen, aber nicht Vorausset-zung ist. Sie sollten teamfähig sein. Nach einer Zeit desEinarbeitens und der Fortbildung, die wir fördern, solltenSie selbst Vertragsentwürfe fertigen und nach Beurkun-dung eigenständig vollziehen. Kenntnisse auf dem Gebietvon Wort/Exel sind dabei hilfreich, in andere Notariatssoft-ware werden Sie eingearbeitet. Ihre Arbeitsweise sollte ge-wissenhaft und genau sei. Auf einen kollegialen Umgang inunserem Büro legen wir großen Wert.

Über Ihre Bewerbung mit Ihren Gehaltsvorstellungen wür-den wir uns freuen, die wir selbstverständlich vertraulichbehandeln.

Notare Dr. Thomas Steffens und Dr. Stephan SchuckRennweg 97 | 56626 AndernachTelefon: 02632 / 49 [email protected]

ID 12919

506 AnwBl 8 + 9 / 2018

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594

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Online-Seminar: Der GmbH-Geschäftsführer im Arbeitsrecht (Dr. Kara Preedy) Block 1 25.09.18Block 2 09.10.18

Bank- und Kapitalmarktrecht

Online-Seminarreihe Bank- und Kapitalmarktrecht: Aktuelle Entwicklungen im Online 26.09.18Kapitalanlagerecht – 3. Quartal (Oliver Renner)Vermögensverwaltung (Sven-Wulf Schöller) Düsseldorf 05.10.18

Bau- und Architektenrecht

Online-Seminarreihe Baurecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2018 – Online 20.09.183. Quartal (Mirco Sievert)Architekten- und Ingenieurverträge und das Preisrecht der HOAI (Prof. Frank Weber) Hannover 28.09.18Die Reform des Bauvertragsrechts und die ersten Erfahrungen (Dr. Alexander Zahn) Erfurt 28.09.18Einführung in das private Baurecht – Teil 1 (Dr. Edgar Joussen, Dr. Tobias Rodemann) Berlin 28. - 29.09.18

Erbrecht

Online-Seminarreihe Erbrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2018 – Online 20.09.183. Quartal (Martin Lang)

Familienrecht

Online-Seminarreihe Familienrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2018 – Online 25.09.183. Quartal (Dr. Wolfram Viefhues)Das Kindeswohl im Recht (Johannes Hildebrandt) Berlin 28.09.18

Gewerblicher Rechtsschutz

Kompaktkurs Wettbewerbsrecht (Dr. Stefan Maaßen, Dr. Reiner Münker) Berlin 13. - 14.09.18Designschutz in Deutschland und in der Europäischen Union (Dr. Sabine Zentek) Stuttgart 14.09.18Online-Seminar: Highlights im Markenrecht (Dr. Ralf Hackbarth) Online 10.10.18

Handels- und Gesellschaftsrecht

13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag Berlin 05. - 06.10.18Aktuelle Fragen bei der Auseinandersetzung unter GmbH-Gesellschaftern Stuttgart 12.10.18(Dr. Thomas Trölitzsch)

Informationstechnologierecht

Aktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Datenschutzrecht Hamburg 21.09.18(Dr. Carlo Piltz)Online-Seminarreihe IT-Recht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2018 – Online 27.09.183. Quartal (Dr. Martin Schirmbacher)Der Anwalt im IT-Recht – Aktuelles und Ausblick 2018 (Dr. Jens Eckhardt, Frankfurt a. M. 28. - 29.09.18Markus Schließ, Wolfgang A. Schmid, Prof. Dr. Alexander Wichmann)

Insolvenzrecht

Online-Seminarreihe Insolvenzrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2018 – Online 20.09.183. Quartal (Ulrich Schmerbach, Jochen Waltenberger)Changemanagement bei Krise und Insolvenz (Stefan Kessen, Berlin 27. - 28.09.18Sebastian Alexander Kühn)

Internationales Wirtschaftsrecht

Vertragsrecht und Vertragsgestaltung auf Englisch (International Common Law Düsseldorf 21. - 22.09.18Contracts) (Stuart G. Bugg)

Kompetenz, Kanzlei, Karriere

Zeit- und Selbstmanagement für Rechtsanwälte (Dr. jur. Jochen Theurer) Frankfurt a. M. 28.09.18

Medizinrecht

Online-Seminarreihe Arzthaftungsrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2018 – Online 17.09.183. Quartal (Frank Sarangi)

DeutscheAnwaltAkademie Seminarkalender

510 AnwBl 8 + 9 / 2018

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Verwertungskündigung (Jörg Hamann) Berlin 18.10.18Mängel am Gemeinschaftseigentum (Helmut Aschenbrenner, Stefanie Hering) Berlin 19.10.18

Migrationsrecht

Arbeitsmigration: Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang (Dr. Gunther Mävers, Düsseldorf 20.09.18Bettina Offer)Online-Seminarreihe Migrationsrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2018 – Online 21.09.183. Quartal (Kerstin Müller)

Sozialrecht

Medizinische Sachverhaltsermittlung und Bewertung von Gutachten im Frankfurt a. M./ 27.09.18Sozialrecht (Philipp Stark) OberurselAmtsermittlung und Beweisantrag im sozialgerichtlichen Verfahren Frankfurt a. M./ 28.09.18(Dr. Henning Müller, Martin Schafhausen) Oberursel12. Deutscher REHA-Rechtstag Berlin 19.10.18

Steuerrecht

Online-Seminarreihe Steuerrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2018 – Online 19.09.183. Quartal (Andreas Wagener)

Strafrecht

Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik (Axel Wendler) Frankfurt a. M. 26.10.18Übungs-/Trainings-Seminar: Befragungs- bzw. Vernehmungstechnik und -taktik Frankfurt a. M. 27.10.18(Axel Wendler)

Verkehrsrecht

Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken Berlin 05.10.18(Dr. Daniela Mielchen, Dr. Michael Weyde)Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen München 12.10.18(Dr. med. Christine Rohden)Autokauf und Leasing (Dr. Matthias Köck, Julia Latzel) Hannover 12.10.18Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht Freiburg 13.10.18(Wolfgang Wellner)

Verwaltungsrecht

Die Baugenehmigung – Expertenseminar (Dr. Claas Birkemeyer) Frankfurt a. M. 25.10.18Glücksspielrecht in der Praxis (Dr. Marco Rietdorf) Frankfurt a. M. 26.10.18

Termine September - Oktober 2018

KontaktDeutsche AnwaltakademieLittenstraße 11, 10179 BerlinT 030 / 726153-140F 030 / [email protected]

Die Deutsche Anwaltakademie hat eine neue GeschäftsführerinSeit dem 1. August lenkt Kirsten Pelke als neue Geschäfts-führerin die Geschicke der Deutschen Anwaltakademie.Frau Pelke ist Rechtsanwältin und bringt viel Erfahrung imSeminargeschäft für Anwälte mit. Auch mit einem neuenGesicht an der Spitze erwartet die Teilnehmer bei derDeutschen Anwaltakademie weiterhin qualitativ hochwertigeFortbildungen in allen relevanten Rechtsgebieten.

13. Deutscher Handels- und GesellschaftsrechtstagSeit jeher eine Instanz für Handels- und Gesellschaftsrechtler:Der Deutsche Handels- und Gesellschaftsrechtstag findet indiesem Jahr am 5. und 6. Oktober in Berlin statt. Wie jedesJahr bietet die Tagung den Teilnehmern die Möglichkeit, sichüber die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung undGesetzgebung rund um das Handels- und Gesellschaftsrechtzu informieren. Nicht nur im umfangreichen Vortragspro-gramm gibt es dabei die Möglichkeit zur Diskussion, auch

beim abendlichen Get-together haben die Teilnehmer dieGelegenheit, sich mit Kolleginnen und Kollegen auszu-tauschen.

AgrarrechtseminarAuch das Agrarrechtseminar ist zu einer Traditionsveran-staltung geworden. Zwar handelt es sich eher um ein kleinesRechtsgebiet, das macht es aber nicht weniger spannend.An vier Tagen, vom 24. bis 27. September, werden aktuelleThemen aus dem Agrarrecht diskutiert. Das Besondere dabei:die Themenwerden sowohl in Vorträgen als auch in Foren undAusschüssen, also in kleineren Gruppen, bearbeitet. So kannsich jeder sein individuelles Programm zusammenstellen.

Informationen zu diesen und weiteren Veranstaltungenfinden Sie im Internet unter www.anwaltakademie.de.

Neues aus der Akademie

AnwBl 8 + 9 / 2018 511

Mode braucht auch RechtHaute Couture (www.nannakuckuck.com) aus Berlin, gla-mouröse Abendroben und Couture Brautkleider. Damit hatsich Nanna Kuckuck einen Namen in der Modewelt bis nachHollywood gemacht. Viele Kundinnen aus der Film-, Kunst-und Musikbranche sowie Persönlichkeiten aus dem In- undAusland lieben ihre Modelle. Denn die Kleider stehen für Ex-travaganz, Schönheit und Kreativität. Die Designerin drapiertnach alter Couture-Tradition ihre Modelle direkt an der Puppeund arbeitet mit Taft, Brokaten und wertvollen Seidenstoffen.Mode ist ihre Leidenschaft. Doch bei aller kreativer Leiden-schaft, ist auch manchmal ein Anwalt gefragt.

Wann brauchen Sie einen Anwalt?

In Fragen bezüglich des Internets, für Webshops, bei Ur-heber- und Markenrechtsfragen oder Fotorechten undjetzt natürlich bei Fragen rund um die Datenschutz-reform.

Wer muss kämpferischer sein: Mandant oder Anwalt?

Mir ist es wichtig, dass meine rechtlichen Interessen mitmeinen persönlichen Bedürfnissen am besten vereint wer-den. Sachkompetenz, Entschlossenheit, Zielstrebigkeitund Motivation setze ich da voraus. Engagement mit Nach-druck, das alles zusammen ist eine perfekte Strategie!

Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Worauf achten Sie?

Auf Empfehlung und Erfahrungen von Freunden und Kol-legen lege ich da sehr großen Wert. Wichtig ist natürlich,dass meine Interessen vertreten werden und dass sichder Anwalt, die Anwältin für meine Sachlage interessiertund kompetent und mit Fachwissen mir das Gefühl gibt,dass ich in guten Händen aufgehoben bin.

Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt am meisten?

Sie/Er muss gut zuhören können und einen ausreden las-sen. Ich schätze ein persönliches Auftreten, Freundlich-keit, Vertrauen sowie individuelle Beratung und am besteneine maßgeschneiderte praktikable Lösung für mich zufinden. Ebenso ist es wichtig, dass die Dinge zeitnah erle-digt werden und ich stets auf dem Laufenden gehaltenwerde. Auch möchte ich unkompliziert meinen Anwalt er-reichen können und last not least ist das Ergebnis natür-lich entscheidend!!

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Anwälten so richtig stört?

Wenn sie mir die Fachsprache nicht verständlich überset-zen können und man mit den Schriftsätzen alleine gelas-sen wird oder es keine Erklärungen dazu gibt. Verständ-lichkeit und Aufklärung der Lage, sowie Vertrauen, Res-pekt, Seriosität und Kompetenz sind das A und O! //

Mandantenfragebogen

512 AnwBl 8 + 9 / 2018

INFOLINE: 0800 726 42 76

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Veranstaltungen derRA-MICROLandes-repräsentanzBayernE-Workflow, beA und DSGVO03.09., 11.09., 10:00–11:30 Uhr06.09., 17.09., 25.09., 16:00–17:30 Uhr24.09., 12:30–14:00 UhrMobil mit RA-MICRO – Arbeiten von unterwegsmit den RA-MICRO Apps04.09., 16:00–17:30 Uhr10.09., 12:30–14:00 Uhr19.09., 15:00–16:30 Uhr20.09., 10:00–11:30 UhrAzubi-Workshop 1. Ausbildungsjahr13.09., 12:00–14:00 UhrRA-MICRO v – Kanzlei-EDV sicher online27.09., 16:00–17:30 Uhr

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