Ausgabe 1/2008
Anlegerschutzbrief
Vorwort und Überblick zu den aktuellen Entwicklungenvon Thomas Lippert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Neues zu den KGAL-Fondsvon Dr . Sigmund P . Martin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
NAV: Die Rendite ist unendlichvon Thomas Lippert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Trendwende bei den Prozessen im Bereich der Medienfonds Cinerenta und VIP 3 und 4von Dr . Sigmund P . Martin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Großer Erfolg in den Klagen gegen die Abschaffung des MinderheitenschutzesOLG Nürnberg entscheidet im LBB-Fonds 3 zugunsten der Anlegervon Denise Kafka . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Fonds der Bankgesellschaft Sachstandsbericht per 19. 03. 2008von Kerstin Kondert und Dr . Wolfgang Schirp . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Dorint Hotel „Bayerpost“ München Dr. Herbert Ebertz KGWelche anlegerfreundliche Reaktion die Arbeit des AAA auch außergerichtlich provozieren kann von Kerstin Kondert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Haussuchungen bei Dr. Görlich und der Aareal-Bank Brisante Funde von Dr . Wolfgang Schirp . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Karow-FondsVerkauf der Immobilien im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossenvon Thomas Lippert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Geschlossene LebensversicherungsfondsWie lange geht es noch gut?von Thomas Lippert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Zweitmarkthandel Unabhängige Börsen schließen MarktlückeGastbeitrag von Niels Ackermann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Das Letztevon Tibet Neusel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
als neuer Vorstandsvorsitzender des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e . V . freue ich mich, Ihnen die erste Ausgabe des Anlegerschutzbriefes 2008 übermitteln zu dürfen .
Ich möchte Ihnen nachfolgend unter I . einen kurzen Überblick über die organisatorischen Aktivitäten Ende des letzten Jahres und des Januars 2008 geben und im Anschluss daran über die Entwicklungen auf der inhaltlichen Ebene unter II . berichten:
I. Vereinsinterne Angelegenheiten
1.1 Gründungsmitgliederversammlung am 18. Dezember 2007:
Am 18 . Dezember 2007 versammelten sich die Gründungsmitglieder des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e . V ., um den Vorstandsvorsitzenden und den Kassierer neu zu wählen, deren fünfjährige Amtszeit abgelaufen war . Der Verein wurde am 25 . Oktober 2002 gegründet und ist mittlerweile die größte Interessensvertretung im Bereich der geschlossenen Fonds – insbesondere Immobilien und Medienfonds – in Deutschland .
Da sich unser ehemaliger Vorsitzender Ludwig Stoiber künftig verstärkt um andere Aufgabenbereiche kümmern will, stellte er sich nicht erneut zur Wahl . Die Gründungsmitgliederversammlung wählte mich einstimmig als seinen Nachfolger und damit zum neuen Vorstandsvorsitzenden und bestätigte RA Tibet Neusel für weitere fünf Jahre als Kassierer .
1.2 Jahreshauptversammlung des Vereins am 30. Januar 2008:
Am 30 . Januar 2008 fand die Jahreshauptversammlung des Vereins statt . Die auf der Versammlung beschlossenen Satzungsergänzungen wurden am 6 . März 2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter der Nummer des Vereins VR 10586 eingetragen . Ergänzungen der Vereinssatzung wurden in folgenden Punkten beschlossen:
4 § 2 Zweck des Vereins „Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle, insbesondere, aber nicht ausschließlich Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medien und Filmfonds . Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beratung und Information von Verbrauchern auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle . Die Beratung wird durch die Versendung von Informationsbroschüren sowohl über das Internet als auch auf konventionellem Weg, durch die Veröffentlichung von Studien und Expertisen, durch die Definition von Qualitätskriterien sowie die individuelle Beratung über Hotlines und Informationsveranstaltungen und andere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt . Neben der Verbraucheraufklärung sollen Verbraucherinteressen durch Lobbyarbeit in den Parlamenten und Behörden vertreten werden . Der Verein strebt die Berechtigung zu verbraucherschützenden Verbandsklagen an .“
Mit dieser Satzungsergänzung möchten wir eine Aufnahme des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e .V . in die „Liste qualifizierter Einrichtungen“, welche durch das Bundesamt für Justiz geführt wird, erreichen .
Derzeit (Stand 1 . Januar 2008) sind zum größten Teil Mietervereine und Verbraucherzentralen in dieser Liste aufgeführt . Die Liste kann auf der Internetseite www .bundesjustizamt .de eingesehen werden . Ein entsprechender Antrag auf Aufnahme des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e . V . ist bereits bei der zuständigen Abteilung gestellt .
Tüßling, 15 . 04 . 2008
Liebes Vereinsmitglied,liebe Leserin, lieber Leser,
Thomas LippertVorstandsvorsitzender des Aktions-bundes Aktiver Anlegerschutz e. V. und geschäftsführender Gesell-schafter der Aktionsbund Service GmbH Ausbildung: Berufsausbildung zum Bankkauf-mann; berufsbegleitendes Studium BWL Schwerpunkt Banken mit Spezialisierung Immobilienmanage-ment
Berufliches: Seit 2001 in der Banken- und Im-mobilienbrache tätig; Schwerpunkte in der Durchführung von Risikoana-lysen, Engagementführung im Kredit-geschäft und ganzheitliche Beratung für Geschäfts- und Firmenkunden; Vertretung auf Gesellschafterver-sammlungen und Übernahme zahl-reicher Beiratsmandate geschlossener Fonds.
Kontakt:Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.Knesebeckstraße 8310623 BerlinTel.: 0 30/315 193 4-0Fax: 0 30/315 193 4-20E-Mail: [email protected]
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
4 § 8a Ehrenvorsitzender „Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen . Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer erhebliche Verdienste um den Verein und um den Anlegerschutz erworben hat . Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit gewählt . Die Bestellung kann nur widerrufen werden, wenn Umstände ans Licht treten, die die Wahl des Ehrenvorsitzenden ausgeschlossen hätten . Wahl und Widerruf müssen mit 2/3Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Jahreshauptversammlung erfolgen . Der Ehrenvorsitzende ist von Vereinsbeiträgen befreit . Jedes Vereinsmitglied kann einen Kandidaten für den Ehrenvorsitz vorschlagen . § 9 Abs . 3 gilt entsprechend .“
Herr Ludwig Stoiber wurde auf der Jahreshauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e .V . gewählt .
4 § 8b Bestellung Datenschutzbeauftragter „Der Vereinsvorstand soll einen Datenschutzbeauftragten gemäß § 4f Bundesdatenschutzgesetz bestellen . Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsentscheidung . Der Datenschutzbeauftragte darf nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein .“
Der Vorstand hat Frau Petra Knauer, Leiterin der Verwaltung des Vereins in Tüßling, zur Datenschutzbeauftragten bestellt .
Die aktuelle Vereinssatzung kann auf der Internetseite des Vereins unter www .aktionsbund .de eingesehen werden .
II. Entwicklungen auf inhaltlicher Ebene
2.1 Fonds der Bankgesellschaft:
Lesen Sie hierzu bitte den aktuellen Sachstandsbericht von Kerstin Kondert und Dr . Wolfgang Schirp in dieser Ausgabe .
Bezüglich der Abschaffung des Minderheitenschutzes der LBB Fonds 9 und 10 und der IBV Fonds Deutschland 2 und 3 hat der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . alle ihm bekannten Zeichner angeschrieben und eine Abstimmungsempfehlung ausgesprochen . Eine Aussendung an mehrere Tausend Gesellschafter, durch die wir Informationen, die die IBV nicht verbreitet sehen möchte, an alle Anleger weiterleiten und damit die Abstimmungsergebnisse zugunsten der Anleger beeinflussen können, ist nur durch Ihre Unterstützung als Vereinsmitglied möglich . An dieser Stelle möchte ich mich für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen bedanken .
2.2 Medienfonds:
In der Ausgabe 3/2007 haben Tibet Neusel und Dr . Sigmund P . Martin zu dem Thema Medienfonds ausgeführt . Lesen Sie auch in dieser Ausgabe zum aktuellen Stand .
Die „watch list“ des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e . V ., die speziell für den Bereich der Medienfonds geführt wird, umfasst mittlerweile rund 100 verschiedene Fonds, insbesondere die mit leasingähnlicher „DefeasanceStruktur“ .
Sollten Sie sich noch nicht auf der „watch list“ haben erfassen lassen, so können Sie dies gerne per EMail an lippert@aktionsbund .de oder telefonisch unter 030/31 51 93 40 nachholen .
Der AAA wird den Bereich der Medienfonds weiter aufarbeiten und Sie weiterhin bei Abstimmungen in schriftlichen Umlaufverfahren unterstützen . Hierzu wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle in Berlin .
2.3 Immobilienfonds des sozialen und geförderten Wohnungsbaus:
Bei diesen Fonds setzen sich der AAA sowie seine beratenden Unternehmen ständig für wirtschaftlich vernünftige Sanierungskonzepte ein, sofern wegen fehlender Prospekthaftungsansprüche oder mangelhafter Bonität von möglichen Anspruchsgegnern keine Chance besteht, den den Anlegern entstandenen Schaden anderweitig zu kompensieren .
Die Vertretung auf den Gesellschafterversammlungen spielt hierbei eine zentrale Rolle . Es kommt nach wie vor bei einigen Versammlungen vor, dass entweder die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist oder die einzelnen Tagesordnungspunkte sehr schlecht durch den jeweiligen Geschäftsbesorger erläutert werden . Der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . schreibt daher die ihm bekannten Gesellschafter der Fonds an, informiert über die anstehenden Beschlüsse und bietet die Versammlungsvertretung für einen Pauschalbetrag in Höhe von 150 € zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer an . Im Nachgang erhalten die durch den AAA e . V . vertretenen Gesellschafter eine schriftliche Stellungnahme mit Handlungsempfehlung . Die Kosten für die Versammlungsvertretung können im Rahmen der Sonderwerbungskosten der jeweiligen Beteiligung steuerlich geltend gemacht werden .
Eine generelle Aussage hinsichtlich der Sanierungsfähigkeit eines Immobilienfonds in diesem Bereich kann nicht getroffen werden . Die möglichen Lösungen sind von Fonds zu Fonds völlig verschieden und hängen vor allem von
Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
Ihr
Thomas LippertVorstandsvorsitzender
Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V .
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der Gesellschafterstruktur, dem Förderweg und den jeweils finanzierenden Bankinstituten ab .
Damit Ihre Interessen gegenüber den Verhandlungspartnern noch besser wahrgenommen werden können, nehmen die Vertreter des AAA e . V . in einigen Fonds auch Beiratsmandate wahr . Hierdurch schaffen wir eine verstärkte Interessensbündelung auf Gesellschaftsebene sowie einen direkten Zugang zu den Gesprächspartnern .
Sofern Sie Fragen zu Ihren Fondsbeteiligungen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle in Berlin .
2.4 Vertretung auf Gesellschafterversammlungen/Informationsveranstaltungen des AAA e. V.:
Wie bereits im Absatz zuvor erwähnt, spielt die Versammlungsvertretung eine zentrale Rolle .
Bereits im 1 . Quartal 2008 wurden Ihre Interessen auf rund 50 verschiedenen Gesellschafterversammlungen vertreten . Sollten auch Sie für eine demnächst anstehende Gesellschafterversammlung eine Interessensvertretung wünschen, so setzen Sie sich auch in diesem Fall bitte mit der Geschäftsstelle in Berlin in Verbindung .
Im Februar 2008 fanden Informationsveranstaltungen zu den LBB und IBV Fonds statt . Es handelte sich hierbei insbesondere um die Fonds LBB 9–13, Berlin Hyp 1 und 2 sowie IBV Deutschland 1–3 .
Für die nächsten Wochen sind weitere Veranstaltungen zu den Kernbereichen geplant . Über die genauen Themenbereiche und die Veranstaltungstermine werden Sie rechtzeitig informiert .
Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit auch im Jahr 2008 und bin zuversichtlich, dass wir Sie auch weiterhin tatkräftig unterstützen können .
Beste Grüße aus Berlin!
§
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
Dr. Sigmund P. MartinMagister legum LL.M. (Yale)
Ausbildung:Studium in Marburg und Gießen sowie an der Yale Law School (USA), mit Abschluss des LL.M. (1988); Promotion in Gießen (1993).
Beruflicher Werdegang:Referendariat beim Landgericht Marburg; Tätigkeiten als wissen-schaftlicher Assistent an der Univer-sität Marburg und in der hessischen und brandenburgischen Justiz als Staatsanwalt und Richter; Rechtsan-walt seit 1993.
Dr. Martin ist mit Fondsangelegenheiten befasst und betreut u. a. die Interessen geschädigter Anleger in den Fonds Welse, Rathenow, CINERENTA und VIP.
Kontakt: RAe Schirp Schmidt-Morsbach ApelDorotheenstr. 3, 10117 BerlinTel.: 0 30/32 76 17-0 Fax: 0 30/32 76 17-17E-Mail: [email protected] www.ssma.de
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Zu den Medienfonds mit leasingähnlichen Strukturen, d . h . festen Einnahmen und Rückzahlungsgarantien (sog . Defeasance Fonds), die seit Juli 2007 einer näheren Überprüfung der Finanzverwaltung unterzogen werden, zählen insbesondere die KGAL/ALCAS-Fonds. Wie in der letzten Ausgabe des Anlegerschutzbriefes von RA Neusel ausführlich dargestellt, kann zwar im Moment niemand sagen, ob den sog . Defeasance Fonds sämtliche Steuervorteile aberkannt werden oder ob es nur zur teilweisen Aberkennung kommt, doch zeigen sich in diesen Fonds bereits die ersten Probleme .
So rüsten sich einige der Fonds (wie z . B . der KGALFonds 125, in dem eine Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung erhöhter Gewerbesteuerzahlungen durchgeführt wurde) dafür, die höheren Kosten, die aus den erwarteten Veränderungen bei der steuerlichen Behandlung der Fonds erwartet werden, durch eine Reduzierung der Schlusszahlung an die Anleger weiterzugeben .
In den Fonds KGAL Nr . 126 und KGAL Nr . 134 wurden die Gesellschafter zu einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren aufgefordert, bei der ihnen von der Geschäftsleitung empfohlen wurde, der Ausübung des sog . Andienungsrechts zuzustimmen . Mit diesem Beschluss wird die Gesellschaft praktisch vorzeitig beendet und alle Filmrechte des Fonds werden an den Lizenznehmer, zu einem Kaufpreis, der 10 % der Produktionskosten entspricht, veräußert . Als Grund für diesen Schritt werden von der Geschäftsführung die schlechten Vermarktungsergebnisse der Filme in den Fonds Nr . 126 und 134 angeführt . Diese werden damit begründet, dass nach den Anschlägen in den USA der Werbe und Medienmarkt rückläufig gewesen sei und sich zudem inzwischen der Publikumsgeschmack verändert habe .
Der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . (AAA), der für die Zeichner der Fonds mit leasingähnlicher „DefeasanceStruktur“ – dies sind neben den KGAL/ALCASFonds insbesondere die Fonds LHIMedienfonds (MP Film, LINOVO und KALEDOFonds), Hannover LeasingMedienfonds (Montranus Zweite und Dritte KG) sowie Media Stream I und III – eine sog . „watch list“ führt, hat den bei ihm registrierten Anlegern dieser Fonds eine Handlungsempfehlung gegeben, über die wir Sie im Folgenden informieren wollen, da die uns be
kannten KGALFonds weitgehend nach dem gleichen Vertragsmuster konstruiert sind und sich bei einer wirtschaftlich schwierigen Lage die Frage der Ausübung des Andienungsrechts auch in anderen Fonds als den beiden genannten in Kürze stellen könnte .
Generell ist ein Andienungsrecht (sog . call option, d .h . wenn diese gezogen wird, muss der Vertragspartner zum vorher festgelegten Preis kaufen) besser als ein Angebotsrecht auf Seiten des Fonds (sog . put option, d . h . zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt man die Verhandlung und setzt dafür einen Mindestpreis fest) . Allerdings muss man sagen, dass die für die Fonds KGAL Nr . 126 und 134 vereinbarten Werte – und dieser Fehler muss bereits bei Auflage des Fonds und Verhandlung der internationalen Verträge passiert sein – unter den marktüblichen Werten liegen . Ein Library Wert von 10 % wird nur bei extrem schlecht vermarktbaren Filmen angesetzt, denn über die eigentlichen Resterlöse hinaus besteht der eigentliche Wert der Library in ihrer Beleihbarkeit bei amerikanischen Filmfinanzierungsbanken (d . h . ein amerikanisches Filmunternehmen zieht selbst dann einen Vorteil aus dem Eigentum der Library, wenn daraus keine weiteren Lizenzerlöse mehr generiert werden können) . Der übliche MindestLibraryWert liegt demgegenüber bei 20 % des Budgets .
Problematisch bei der Entscheidung zum Verkauf der Library ist stets die Tatsache, dass der „ErsteWahl“Käufer gleichzeitig derjenige ist, der die Lizenzen vorher vermarktet . Dies bedeutet, dass der Lizenznehmer – die RHI Distribution – natürlich die Vertragsklauseln kannte und im Zweifel – so man ihm Böses unterstellt – vor der Bewertung auch mal den einen oder anderen Deal zurückgehalten haben wird . In jedem Fall kann man davon ausgehen, dass die RHI Distribution nicht mehr Lizenzen verkaufen wird, als zur Rückdeckung des von ihr vorverauslagten Schuldübernahmeentgeltes notwendig ist; insbesondere wenn keine höhere Vertriebsgebühr für Verkäufe über einem bestimmten Grenzwert vereinbart wurde (z . B . ab 100 % Rückdeckung eine Steigerung auf 20 % bis zu 30 % Vertriebsgebühr – dann hat der Vertrieb auch einen Anreiz weiter zu verkaufen) . Es gibt im Regelfall auch keine Drittkäufer am Markt, da die Rechteklärung oft schwierig ist .
Neues zu den KGAL-Fondsvon Dr. Sigmund P. Martin
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
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Nachvollziehbar ist zum einen die Begründung zur negativen Entwicklung der Lizenzerlöse, da sich auf dem Filmmarkt allgemein Ähnliches beobachten lässt . Zum anderen ist auch das für die Ausübung des Andienungsrechts ins Feld geführte Kostenargument nicht von der Hand zu weisen: Bei Weiterführung des Fonds, wie nach dem Prospekt vorgesehen, kosten die weiteren Jahre Fondsgeschäftsführung ohne nachhaltige Aussicht auf Erlöse die Anleger viel Geld . Hierbei ist auch zu bedenken, dass sämtliche bereits getätigten „Ausschüttungen“ lediglich Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen waren und nicht von Gewinnen . Dies bedeutet, dass dann, wenn die Geschäftsführung über vier Jahre mehr Geld kostet als dem Fonds jetzt zur Verfügung steht, Nachschüsse eingefordert werden könnten .
Vor diesem Hintergrund hat der AAA den Anlegern in den Fonds KGAL Nr . 126 und Nr . 134 aus kaufmännischer Hinsicht dazu geraten, den Spatz in der Hand (jetzt verkaufen und die Kosten zu Anfang 2009 kappen) statt die Taube auf dem Dach (unbekannter Drittkäufer + Kosten bis 2013) zu ergreifen und der Beschlussfassung zur Ausübung des Andienungsrechts zuzustimmen .
Die Anleger sollten aber in jedem Falle prüfen lassen, ob sie den entstehenden Schaden nicht auf die Initiatoren und die beteiligte Bank abwälzen können . Die Kanzlei Schirp SchmidtMorsbach Apel hält es zum einen für fahrlässig, wie das Steuerrisiko in den Prospekten dargestellt worden ist, da schon seit einer Reihe von Jahren die Betriebsprüfungen der AltFonds in München nicht mehr ungestört ablaufen und die Anleger der Fonds daher einen Risikohinweis hätten erhalten müssen . Zum anderen bilden die in den KGALFonds vereinbarten Schuldübernahmeentgelte einen Ansatzpunkt für die Prospekthaftung . Mit diesen Konstruktionen haben im Endeffekt nur die Banken richtig Geld verdient (Dresdner Bank: Minimum Kosten DefeasanceVertragsbearbeitung 250 .000 € + Gebühr Schuldübernahme + Darlehenszinsen) . Insoweit stellt sich die Frage, ob die Schuldübernahmeentgelte, die die Bank erhalten hat, korrekt kommuniziert waren und mit welchen vertrieblichen Argumenten das Ganze vertrieben wurde . Insoweit ergeben sich eindeutige Anhaltspunkte für eine Prospekthaftung . Diese Prospekthaftungsfragen arbeitet die Kanzlei Schirp SchmidtMorsbach Apel derzeit auf . Bei den in der „watch list“ erfassten Zeichnern des KGALFonds wird sich der AAA in Kürze mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen melden .
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
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Wenn man sich mit dem NAVWirtschaftsdienst beschäftigt, reibt man sich immer wieder die Augen . Das kann doch nicht sein!, denkt man .
Z . B . warb der NAV 1995 mit der Behauptung, die IBB bewillige die Förderung im sozialen Wohnungsbau nur sehr zögerlich . Deshalb wird den Adressaten eines Anschreibens geraten, den DII Fonds B 100 zu zeichnen, obwohl der Prospekt noch nicht vorliegt; der würde später nachgesandt . Übrigens: Insider wissen, dass 1994 und 1995 Boomjahre der Fondsbranche waren .
Die Renditeaussichten der Fonds werden in blühendsten Farben dargestellt . Das gipfelt in der Aussage, die ich als Überschrift für diesen Artikel gewählt habe: Da beim DII Fonds B 100 aufgrund der hohen Verlustzuweisungen Eigenkapital nicht gebunden sei, sei die Rendite unendlich . Eine prospektierte Ausschüttung von 2 % auf ein Kapital von null – das ist eine unendliche Rendite – so der NAV . Hier fehlt natürlich eine Kleinigkeit: Wer in diesen Fonds 100 .000 DM eingelegt hat, der investierte aufgrund der Innenfinanzierung des Fonds in Wirklichkeit fast 300 .000 DM . Er sollte aber nur 2 % auf 100 .000 DM bekommen . Zieht man die Steuervorteile ab, bleibt eine Rendite von 1 % auf das gebundene Kapital . Das ist deutlich weniger als unendlich .
Besonders hässlich ist auch, wie die Risiken dieser Fonds verschleiert wurden . In einer Broschüre des NAV aus dem Jahr 1994 wird die quotale Haftung wie folgt beschrieben: „…im Außenverhältnis zu Dritten wird die Haftung des Gesellschafters auf die zu erbringende Gesellschaftereinlage beschränkt . . .“ Und das ist – wie viele Kunden des NAV schmerzlich erfuhren – falsch!
Die meisten NAVKunden sind Ärzte und gleichzeitig im NAV VirchowBund Mitglied . Nur so ist zu erklären, wie leichtfertig mancher diesem Vertrieb auf den Leim gegangen ist . Einige Mitglieder des AAA haben deshalb an ihren Verband geschrieben und um Hilfe gebeten . Leider fühlt sich der Virchowbund nicht richtig verantwortlich für seine Opfer: Er anerkennt zwar, dass die „Investition in BerlinFonds desaströs war“ . Er ist „tief betroffen“ und will „die Angelegenheit nicht zu den Akten legen“ – man kann aber leider nichts tun . Außerdem habe man den NAV – bis auf einen kleinen Rest – verkauft … Kein Wort von den Vertriebsprovisionen, mit denen sich der Virchowbund in den fetten Jahren die Taschen vollgestopft haben muss . Kein Wort der Erklärung, weshalb der NAV weiter mit dem Logo des Virchowbundes Kunden einwirbt – und weiter durchaus riskante Anlageformen anbietet .
Wir wollen es darauf nicht beruhen lassen . Nachdem wir nun lange Material gesichtet haben, treten wir jetzt an den Vorstand des NAV VirchowBundes heran . Der folgende offene Brief ist ein erster Schritt, gleichzeitig wird der AAA eine Presseerklärung herausgeben . Hier sollen insbesondere die medizinischen Fachzeitschriften berücksichtigt werden, die alle auch über allgemeine Themen von ärztlichem Interesse schreiben .
Unsere Mitglieder bitten wir, weiter in alten Ablagen und Ordnern nach Unterlagen zu suchen, damit wir die Machenschaften des NAVWirtschaftsdienstes besser dokumentieren können . Und wir wiederholen unsere Bitte, dass Sie an die Funktionsträger des Virchowbundes herantreten . Die Anschriften finden Sie auf unserer Homepage www.aktionsbund.de . Es handelt sich um eine politische Aktion, die politischen, nicht juristischen Regeln folgt . Wir brauchen Druck, Masse und einen langen Atem, um hier etwas zu erreichen . Bitte helfen Sie sich selbst und Ihren Kollegen!
NAV: Die Rendite ist unendlichvon Thomas Lippert
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
AnNAV Virchow-Bund– Bundesvorsitzender –
Berlin, April 2008
Sehr geehrter Herr Dr. Bittmann,
unser Verein ist ein anerkannter Verbraucherschutzverein, der die Interessen geschädigter Anleger in geschlossenen Fondsmodellen vertritt. Unter unseren Mitgliedern ist eine Vielzahl von niedergelassenen Ärzten. Die meisten dieser Ärzte sind Mitglied in Ihrem Bund und leider auch Geschädigte Ihrer Tochterorganisation, dem NAV-Wirtschaftsdienst.
Der NAV-Wirtschaftsdienst, der Ihr Logo führt, von Ihnen gegründet wurde, dessen Gesellschafter Sie sind und auf den Sie in Ihrer Homepage verweisen, hat leider eine erhebliche Anzahl von Ihren Kollegen und Mitgliedern in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bis hin zur vollkommenen Existenzvernichtung gebracht.
Der NAV-Wirtschaftdienst hat in den 90-er Jahren mit großer Aggressivität insbesondere Fondsmodelle des sozi-alen Wohnungsbaus in Berlin und diverse Objekte in den neuen Bundesländern vertrieben. Hierbei traf er auf vollkommen arglose Kunden, da die Ärzte blind dem Logo Ihres Berufsverbandes, dem NAV Virchow-Bund, ver-trauten.
Eine Verlautbarung des NAV-Wirtschaftdienstes aus dem Jahr 1994 beginnt mit folgendem Absatz:
Als Wirtschaftsdienst des Verbandes der niedergelassenen Ärzte Deutschlands (NAV e. V.) empfehlen wir den Ange-hörigen der Heilberufe ein steuersparendes Arrangement in dieser Produktgattung (im sozialen Wohnungsbau, der Verfasser). Sie zeichnet sich nach unserer Überzeugung nicht nur durch ein hohes Maß an Sicherheit, sondern auch durch eine ausgesprochen attraktive Rendite aus.
Aber nicht nur der NAV-Wirtschaftsdienst bezog sich regelmäßig auf seine Zugehörigkeit zu Ihrem Verband. Auch Sie selbst, der NAV Virchow-Bund, wirbt stets damit, dass er seinen Mitgliedern Serviceleistungen zum Thema Kapitalanlagen anbieten kann. Ich möchte Ihnen jetzt nicht Ihr eigenes Werbematerial als Anlage beifügen, da ich davon ausgehe, dass Sie selber wissen, was Sie versendet haben.
Einige unserer Mitglieder haben sich selbst an Sie gewandt und Sie zu einer Stellungnahme aufgefordert. Leider kommen aus Ihrem Hause im Wesentlichen nichts sagende und auch herablassende Äußerungen Ihren Kollegen gegenüber. Das ist schwer verständlich. Es kann nicht angehen, dass Sie sich an der Not der Kollegen bereichern.
Ich fordere Sie deshalb auf, mit uns über eine Lösung in Verhandlung zu treten, die Ihren und unseren Mitglie-dern hilft, die persönliche und wirtschaftliche Katastrophe zu vermeiden.
Ich werde Sie in den nächsten Tagen dazu anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Lippert
VorstandsvorsitzenderAktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
Bei den laufenden Prozessen im Bereich der Medienfonds Cinerenta einerseits und VIP 3 und 4 andererseits zeichnet sich eine sehr positive Trendwende ab:
Neue Urteile des OLG München bzgl. Cinerenta
Bei den CinerentaFonds gibt es mittlerweile drei Urteile des 19 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 07 . 02 . 2008 in drei Parallelverfahren betreffend die Fonds Cinerenta II und III . Mit diesen Urteilen wurden die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile des Landgerichts München aufgehoben und die ContorTreuhand und in einem Verfahren auch zusätzlich die Cinerenta GmbH wegen eines Prospektfehlers zum Schadensersatz verurteilt (OLG München, Urt . v . 07 .02 .2008, Geschäftszeichen19 U 3592/07; 19 U 3041/07 und 19 U 5453/06) .
Der 19 . Senat des OLG München hält den Verkaufsprospekt der Cinerenta II . und III . KG deshalb für falsch, weil darin Sondervorteile („versteckte Innenprovisionen“) nicht offenbart und daher die Verwendung der Anlegergelder im Investitionsplan falsch dargestellt wurden .
Unter Berufung auf die zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung des BGH führt das OLG München im Urteil vom 07 . 02 . 2008 (19 U 3592/07) insbesondere überzeugend aus, dass unabhängig von der Gesamthöhe der Provisionen die diesbezüglichen Angaben im Prospekt zutreffend sein müssen und ein Prospektmangel deshalb auch dann vorliege, wenn sog . „weiche Kosten“ bei einem Anlagemodell anfallen und der Anleger dem Prospekt nicht ohne Weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagenmittel nicht in das Anlagenobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Herstellungs und Anschaffungskosten verwendet werden .
Das OLG wendet diese Rechtsprechung auch auf Medienfonds an und führt sehr detailliert aus, dass ein wesentlicher Prospektmangel bei einer Irreführungsgefahr über Sondervorteile gerade bei den CinerentaMedienfonds vor
liegt: Dem Investitionsplan lasse sich hier u . a . nicht entnehmen, dass die Investor Treuhand nicht nur eine Pauschalvergütung von 7 % für die „Eigenkapitalbeschaffung“ sowie auch eine weitere Pauschalvergütung von 7 % für „Werbung, Gründung und Prospekterstellung“ als auch das Agio selbst erhalten sollte . Insgesamt kommt der Senat daher zu der Überzeugung, dass die Prospekte bei weitem nicht deutlich genug darauf hinweisen, dass allein aufgrund des Beitritts ein Unternehmergewinn von 25,4 bzw . 24,4 % bei der Investor Treuhand anfallen sollte .
Diese zutreffenden Rechtausführungen des Senats zur Frage der offenbarungspflichtigen Sondervorteile bzw . „verdeckten Innenprovisionen“ gelten nach Auffassung der Kanzlei Schirp SchmidtMorsbach Apel, die mehrere Sammelklagen im Bereich der Cinerenta Fonds führt, für alle CinerentaFonds, da allen Fonds die gleiche Vertriebsstruktur zugrunde lag und die Sondervorteile für die Investor Treuhand in allen Fonds gleichermaßen gewährt wurden . Der 19 . Senat des OLG teilt im Übrigen auch die von unserer Kanzlei schon immer vertretene Auffassung, dass die ContorTreuhand als direkter Vertragspartner der künftigen Anleger beim Zustandekommen des Beitritts der Kommanditisten persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat .
Vor dem Hintergrund dieser Urteile dürften anders ergangene erstinstanzliche Urteile des Landgerichts München in Zukunft keinen Bestand haben .
VIP Medienfonds 3 und 4: Neue Urteile bieten verbesserte Chancen für eine außergerichtliche Regelung
In letzter Zeit wurde über erfolgreiche Klagen gegen die Commerzbank und die HypoVereinsbank (hauptsächlich zu Fonds VIP 4) berichtet . Die entsprechenden Urteile liegen uns vor (zu nennen sind dabei insbesondere die Entscheidungen des LG München I vom 12 . 02 . 2008, Geschäftszeichen 28 O 15666/07 und vom 15 . 01 . 2008, Geschäftszeichen 4 O 1908/07) . Dabei geht es insbesondere im Fall der bei VIP 4 schuldüberneh
Trendwende bei den Prozessen im Bereich der Medienfonds Cinerenta und VIP 3 und 4 von Dr. Sigmund P. Martin
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
menden HypoVereinsbank darum, dass diese bei dem obligatorischen Darlehensvertrag eine vorvertragliche Aufklärungspflicht insoweit verletzt hat, als sie nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die im Prospekt der Fondsgesellschaft vorgesehene steuerliche Verlustzuweisung wegen der Zahlungs und Geldflüsse bei der Filmfinanzierung von den Finanzbehörden angreifbar war .
Die Kanzlei Schirp SchmidtMorsbach Apel, die bislang noch ein außergerichtliches Vorgehen gegen die Banken favorisiert, verfolgt die Entwicklung sehr genau und wird sich natürlich auch Gerichtsentscheidungen zunutze machen, die im Sinne der Anleger sind . Zu berücksichtigen ist aber zum einen, dass die Entscheidungen, um die es geht, nicht rechtskräftig sind . D .h . die Banken werden gegen die Urteile in Berufung gehen und der Rechtsstreit kann sich über mehrere Instanzen hinziehen . Zum anderen gelten die Entscheidungen nur für die an dem Prozess konkret beteiligten Kläger . Ein „Anschluss“ ist verfahrensrechtlich nicht möglich, nur die Erhebung einer neuen Klage .
Auch Obergerichte halten den Prospekt des VIP 4 inzwischen für fehlerhaft . Das OLG München hat deshalb mit der Entscheidung vom 18 . 12 . 2007, Geschäftszeichen 5 U 3700/07, die Klageabweisung der Vorinstanz aufgehoben und im Hinblick auf den VIP 4Medienfonds die Plausibilitätsprüfung der Commerzbank beanstandet . Der 5 . Zivilsenat weist zu Recht darauf hin, dass eine mit internationaler Geschäftserfahrung ausgestattete Großbank wie die Commerzbank, das „Garantiemodell“
zu hinterfragen hat, wenn schon aus dem Prospekt nicht ersichtlich ist, wer anderes für die von einer Bank in diesem Zusammenhang immer zu erwartende Einforderung von Sicherheiten gut sein könnte, als die Anleger selbst, die dem Zielfonds erhebliche Eigen und Fremdmittel erst zuführen . Das OLG München schließt daraus, dass diese, die steuerliche Unbedenklichkeit erheblich in Frage stellenden Hintergründe, den Kunden von der Commerzbank hätten aufgezeigt werden müssen . In einem solchen Fall liege ein Beratungsfehler vor .
Die Hoffnung der Banken, die in den Fonds als „garantierende“ Schuldübernehmer fungierten (Dresdner Bank bei VIP 3 und HypoVereinsbank bei VIP 4) bzw . die Fonds vermittelten (insbesondere die Commerzbank sowie weitere Banken, wie z . B . die Berliner Volksbank), dass die Klagen der Anleger einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden, haben sich damit zerschlagen . Vor diesem Hintergrund sieht die Kanzlei Schirp SchmidtMorsbach Apel erhöhte Aussichten, die Banken zu einer außergerichtlichen Regulierung der Schadensersatzansprüche der Anleger zu bewegen . Wenn die außergerichtliche Lösung greift, wird sie wesentlich schneller zu einer Schadensersatzleistung der Banken führen als ein Prozess über mehrere Gerichtsinstanzen . Insoweit soll daher in Kürze ein neuer Vorstoß gegen die Banken unternommen werden . Sollte sich in den nächsten Wochen nichts bewegen, wird auch die Kanzlei Schirp SchmidtMorsbach Apel eine Klage vorbereiten .
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
Denise KafkaRechtsanwältin
Ausbildung:Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Bayreuth, Paris I(Diplôme en droit communautaire) und zu Köln
Beruflicher Werdegang:Referendariat in Düsseldorf, Köln und New York, seit 2003 Rechtsanwältin, Tätigkeit in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Wettbewerbsrecht, Marken- und Urheberrecht
Kontakt:RAe Schirp Schmidt-Morsbach ApelDorotheenstr. 3, 10117 BerlinTel.: 0 30/32 76 17-0Fax: 0 30/32 76 17-40E-Mail: [email protected]
Großer Erfolg in den Klagen gegen die Abschaffung des Minderheitenschutzes: OLG Nürnberg entscheidet im LBBFonds 3 zugunsten der Anleger von Denise Kafka
Die erstinstanzliche Rechtsprechung in den Verfahren, in denen sich Fondsanleger gegen die von der IBV initiierten Beschlussfassungen zur Aufhebung des Minderheitenschutzes wenden, hat noch kein eindeutiges Bild ergeben . Nunmehr hat erstmals ein Obergericht (Oberlandesgericht Nürnberg, Az . 12 U 2035/07) (Fußnote: Berufungsverfahren über das Urteil des LG NürnbergFürth, Az . 1 HK O 8357/06) in einem von der Sozietät Schirp SchmidtMorsbach Apel geführten Klageverfahren am 26 . 03 . 2008 entschieden . Die Entscheidung ist zugunsten der Anleger ausgefallen: Die mithilfe der Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin Fintech 21 gefassten Beschlüsse sind nichtig.
Wie bereits im Anlegerschutzbrief 3/2007 berichtet, dient die von der IBV und der Fintech 21 verfolgte Abschaffung des Minderheitenschutzes dazu, dass zukünftig die Stimmkraft der in den Fonds verbliebenen Anleger wichtigen Strukturveränderungen in den Fonds, wie z . B . dem Verkauf der Immobilien oder strukturellen Veränderungen der Aufsichtsgremien, nicht mehr im Weg stehen kann . Damit wird dann auch die Entwertung bzw . die Aufhebung der Anteilsandienungsgarantien einhergehen .
Das Oberlandesgericht Nürnberg schiebt diesem Vorhaben der IBV einen Riegel vor . Das OLG sieht die Minderheitsgesellschafter durch die Beschlussfassungen in dem Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte verletzt . Dies führt zur Nichtigkeit der Beschlüsse . Nach Ansicht des Gerichts gehöre die von den Anlegern zum Zeitpunkt der Beitritte vorgefundene Struktur der Fondsgesellschaft zu einem besonders schützenswerten Bereich ihrer Rechte, auf deren Bestand sie vertrauen dürfen . Mehrheitsentscheidungen, die das Gesellschaftskonzept, zu welchem auch die Minderheitenschutzrechte gem . § 16 Abs . 2 Sätze 2 und 3 der Gesellschaftsverträge gehörten, nachträglich veränderten, seien nicht zulässig .
Es ist fraglich, ob gegen dieses Urteil die Revision durchgeführt wird . Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen . Das Land Berlin müsste nun zunächst die Nichtzulassungsbeschwerde anstreben . Derartige Nichtzulassungsbeschwerden bleiben aber, statistisch betrachtet, in aller Regel erfolglos . Das Urteil des OLG Nürnberg wird daher für den LBB 3 voraussichtlich „das letzte Wort“ bleiben . Aber auch die anderen noch in Berlin anhängigen Verfahren könnten dadurch in einem für die Anleger sehr positiven Sinne beeinflusst werden .
Für die in den Fonds verbliebenen Anleger bedeutet die obergerichtliche Entscheidung Folgendes: Die Erfolgschancen der Klagen gegen die Beschlussfassungen zur Abschaffung des Minderheitenschutzes in den Fonds LBB 4, 5, 6, 7 und im BerlinHyp Fonds Eins sind entgegen den Mitteilungen der IBV durchaus gegeben . Es gilt jedoch weiter, dass jeder in einem der LBBFonds verbliebene Anleger bei kommenden Beschlussfassungen die Wahrung seiner Rechte grundsätzlich selbst in die Hand zu nehmen hat, und sich innerhalb kurzer Zeit (d .h . weniger als einem Monat) überlegen sollte, ob er gegen einen Beschluss vorgehen möchte . Der AAA wird immer versuchen, die Prozesse einzelner Anleger zu organisieren, ist aber auf Ihre Hilfestellung angewiesen .
Aber wie auch immer: In unserem Kampf um die Bewahrung des Minderheitenschutzes ist ein weiterer großer Erfolg geglückt . Und in den Fonds, in denen der Minderheitenschutz erhalten bleibt, kann das Land nicht gegen den Willen der Anleger die Immobilien verkaufen und den betreffenden Fonds liquidieren . Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis sich der Senat endlich mit den Prospekthaftungsklägern zusammensetzt und eine abschließende Einigung ausarbeitet .
Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
Kerstin Kondert Dipl.-Betriebsökonom (BI),geschäftsführende Gesellschafterin der K&M Beratung und Management GmbH
Ausbildung: Studium Englischund Geografie, Ausbildung zur Köchin, berufsbegleitendesStudium BWL und Ausbildungzur Mediatorin
Berufliches: Seit 1988 in der Immobilienbran-che tätig, Schwerpunkte zunächst Konzeption, Finanzierung und Pro-spektierung geschlossener Immobilien-fonds, Entwicklung von Sanierungs- konzepten für Not leidende Fonds, Handelsrichterin am Landgericht Berlin, Referentin, diverse Fachveröf-fentlichungen.
Kontakt:K&M Beratung und Management GmbH, Knesebeckstr. 8310623 BerlinTel.: 0 30/88 71 51-0Fax: 0 30/88 71 51-10E-Mail: [email protected]
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Seit unserem letzten Sachstandsbericht aus dem November 2007 ist einiges geschehen, sodass wir Sie mit unserem nachstehenden Bericht auf den aktuellen Stand zu den Fonds der Bankgesellschaft bringen wollen, deren Anleger wir gemeinsam beraten und vertreten . Dabei berichten wir zunächst unter I . über den allgemeinen Hintergrund und die Entwicklungen auf Fondsebene, zu II . über den weiteren Verlauf der Prospekthaftungsklagen, die für die von uns beratenen Anleger weiterhin positiv verlaufen, unter III . über den Streit um die Abschaffung des Minderheitenschutzes in den Fonds, der ebenfalls eine vielversprechende Entwicklung nimmt, und ziehen unter IV . unser Zwischenfazit .
I. Allgemeines/Entwicklungen auf Fondsebene
1.1 Die „Weihnachtsbotschaft“ der IBV
Zwischen Weihnachten und Silvester 2007 erhielten die Anleger nahezu aller Fonds der IBV das inzwischen im Kreis der Betroffenen liebevoll als „Weihnachtsbotschaft“ titulierte Rundschreiben der IBV vom 21 . 12 . 2007 . Die IBV wies in diesem Rundschreiben darauf hin, dass es in den Fonds durch die in der Vergangenheit geleisteten Ausschüttungen zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gekommen sei, mit der Folge, dass im Falle einer wirtschaftlichen Krise die Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssten . Dies könne auch dann der Fall sein, wenn die finanzierenden Banken aufgrund der gesunkenen Ertragswerte der Fondsimmobilien Sicherheitenverstärkung verlangen würden . Das Schreiben endete mit dem Hinweis, dass einer Inanspruchnahme vorgebeugt werden könne, würde man freiwillig die Ausschüttungen zurückzahlen .
Verständlicherweise hat die „Weihnachtsbotschaft“ für erhebliche Unsicherheit und Irritation gesorgt . Wie wir hörten, soll eine ganze Reihe von Anlegern tatsächlich aus lauter Sorge vor Schwierigkeiten die freiwillige Zahlung geleistet haben, worauf man im Hause der IBV aber wohl nicht vorbereitet war . Die Folge: Zahlungseingänge auf Konten, auf denen sie nicht zugeordnet werden konnten, massenhafte Anrufe, die die Telefonzentrale lahmlegten, wütende und verängstigte Angriffe seitens der Zeichner . Und dann das Zurückrudern der IBV: Das Schreiben sei höchst vorsorglich versandt worden, aber kein Hinweis auf eine Krise . Selbstverständlich sei dies noch keine Zahlungsaufforderung gewesen, die Situation der Fonds sei weiterhin in Ordnung .
Das muss die IBV allerdings auch sagen, weil sie sonst ihre in den Prospekthaftungsprozessen laufend geäußerte Behauptung, den Anlegern sei durch die Fondsbeteiligungen kein Schaden entstanden, selbst ad absurdum führen würde . Aber ob einfaches Bestreiten angesichts der Fakten reichen wird?
Hier spielt auch eine Rolle, dass bei einer ganzen Reihe von Fonds im Jahresabschluss 2006 außerordentliche Wertberichtigungen auf die Immobilien vorgenommen wurden, die mit den gesunkenen Ertragswerten begründet werden . Auch angesichts dieses Umstands lässt sich die Behauptung nicht aufrechterhalten, die Fonds seien in ihrem Wert nicht gemindert .
Nach unserer Auffassung wäre es aber gar nicht so einfach, im Falle der Insolvenz der Fonds die Zeichner zu Ausschüttungsrückzahlungen zu zwingen, wenn zwischen ihnen und der Hans Köning GmbH noch das Treuhandverhältnis besteht und sie selbst nicht im Handelsregister eingetragen sind .
Denn gemäß § 171 Abs . 1 HGB haftet nur „der Kommanditist" den Gesellschaftsgläubigern persönlich . Kommanditist ist derjenige Gesellschafter, dessen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag seiner Einlage begrenzt ist (vgl . § 161 HGB) . Bei Treuhandkonstellationen ist nur der Treuhänder Gesellschafter der KG, die einzelnen Treugeber sind es dagegen nicht (so ausdrücklich Baumbach/Hopt, HGB, 33 . Aufl ., 2008, § 105 Rdnr . 31) . Dies gilt nicht nur im Innenverhältnis, sondern ausdrücklich auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten (Baumbach/Hopt, a .a .O ., unter Berufung auf BGHZ 3, 360; 32, 29; 76, 130) . Das heißt: Außenstehende Gläubiger können bezüglich des Haftungsanteils von TreugeberKommanditisten ausschließlich an die Köning GmbH herantreten, nicht aber an den einzelnen TreugeberKommanditisten, den sie im Übrigen wahrscheinlich nicht einmal kennen (es sei denn, die IBV informiert sie darüber, was sie grundsätzlich jedoch nicht darf) . An den einzelnen TreugeberKommanditisten kommen bzw . kämen sie nur heran, wenn sie aus abgetretenen Freistellungs bzw . Aufwendungsersatzansprüchen der Köning GmbH gegen ihn vorgingen . Derartigen Ansprüchen könnten aber Prospekthaftungsansprüche aufrechnungshalber entgegengehalten werden . Es würde also nur eine neue Baustelle eröffnen, würde man versuchen, von den Zeichnern direkt die Ausschüttungen zurückzufordern .
Fonds der BankgesellschaftSachstandsbericht per 19. 03. 2008von Kerstin Kondert und Dr. Wolfgang Schirp
Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
1.2 Insolvenzgefahr für die Fonds?
Die Zeitschrift Immobilienmanager hat die aktuelle Entwicklung um die Fonds der Bankgesellschaft aufgegriffen und – wie das im verantwortungsbewussten Journalismus üblich ist – um Stellungnahme aller beteiligten Parteien gebeten . Zu unserer großen Überraschung hat der Berliner Finanzsenator gegenüber der Zeitschrift erstmals geäußert, dass die Insolvenz der Fonds nicht auszuschließen sei . Diese Aussage geht weit über alle bisherigen Äußerungen hinaus und stellt die Weihnachtsbotschaft der IBV in einen größeren Zusammenhang .
Aber was würde die Insolvenz der Fonds bedeuten?
Im Rahmen der Abfindungsangebote hat das Land Berlin, vertreten durch die FinTech, auch die Haftung für die in der Vergangenheit geleisteten Ausschüttungen übernommen . Der Regierende Bürgermeister von Berlin veröffentlicht gemeinsam mit dem Finanzsenator Quartalsberichte, in denen über die Entwicklung um das Immobiliendienstleistungsgeschäft, das zwischenzeitlich von der Bankgesellschaft auf das Land Berlin übergegangen ist, berichtet wird . Am 14 . 02 . 2008 wurde der Bericht über den Sachstand per 30 . 09 . 2007 erstellt . Wir haben diese Zahlen in Abgleich mit den von uns für die Fonds gesammelten Daten gebracht und stellen dies nachfolgend dar:
Da bei den Fonds LBB 9 bis 11 ab dem 01 . 01 . 2008 die Abfindungsangebote ohne steuerliche Nachteile angenommen werden konnten, ist davon auszugehen, dass sich bei diesen Fonds der Anteil des Landes Berlin gegenüber den zuletzt veröffentlichten Zahlen noch wesentlich geändert hat . Die Summe der Ausschüttungen, die das Land Berlin im Falle der Insolvenz der Fonds ggf . zurückzahlen müsste, beliefe sich daher bereits per heute auf mindestens 500 Mio. € – einen Betrag, der weder im Landeshaushalt berücksichtigt ist, noch aus unserer Sicht politisch vertretbar erscheint .
Wäre darüber hinaus im Insolvenzfall etwas zu gewinnen? Wir meinen, dass dies nicht der Fall ist, und zwar aus folgenden Gründen:
1 . Das Land Berlin könnte über die Verwertung der Immobilien nicht selbst bestimmen . Dies würde dann der Insolvenzverwalter tun müssen (übrigens ein sehr lukrativer Auftrag für einen Insolvenzverwalter) .
2 . Die Garantieansprüche der Fonds gegenüber den Garanten würden weiter bestehen . Ein Insolvenzverwalter wäre im Interesse der Gläubiger (im Wesentlichen die finanzierenden Banken) verpflichtet, diese Ansprüche mit aller Kraft weiterzuverfolgen und nach Möglichkeit durchzusetzen .
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Fonds Gesamtauf-wand lt. Prospekt
Eigenkapital lt. Prospekt
ggf. rückzahl-bare Ausschüt-tung (Schreiben vom 21. 12. 2007)
Anteil Land Berlin an Fonds per 30. 09. 2007
Anteil Land Ber-lin an ggf. zurück-zuzahlender Aus-schüttung
Anteil Anleger an ggf. zurückzu-zahlender Aus-schüttung
LBB 3 175.373 T € 70.149 T € 50,00 % 90,95 % 31.900 T € 3.174 T €
LBB 4 280.286 T € 106.942 T € 49,28 % 91,13 % 48.026 T € 4.675 T €
LBB 5 655.451 T € 225.377 T € 44,50 % 89,23 % 89.495 T € 10.802 T €
LBB 6 298.837 T € 105.306 T € 40,51 % 89,40 % 38.138 T € 4.522 T €
LBB 7 434.816 T € 151.342 T € 43,65 % 89,28 % 58.979 T € 7.082 T €
LBB 8 361.995 T € 126.698 T € 48,38 % 89,54 % 54.885 T € 6.412 T €
LBB 9 686.521 T € 217.299 T € 33,95 % 21,60 % 15.935 T € 57.838 T €
LBB 10 787.325 T € 252.067 T € 40,58 % 16,68 % 17.062 T € 85.227 T €
LBB 11 410.752 T € 132.118 T € 31,61 % 19,05 % 7.956 T € 33.807 T €
LBB 12 901.975 T € 271.598 T € 29,12 % 15,92 % 12.591 T € 66.498 T €
LBB 13 1.037.127 T € 300.767 T € 28,79 % 19,95 % 17.275 T € 69.316 T €
IBV D 1 503.204 T € 139.777 T € 18,47 % 23,54 % 6.077 T € 19.740 T €
IBV D 2 851.174 T € 227.965 T € 19,52 % 40,47 % 18.009 T € 26.490 T €
IBV D 3 538.293 T € 192.340 T € 31,06 % 43,49 % 25.981 T € 33.760 T €
Bavaria Ertrag 1 68.513 T € 22.838 T € 37,95 % 31,15 % 2.700 T € 5.967 T €
Berlin Hyp 1 91.521 T € 41.185 T € 23,46 % 68,99 % 6.666 T € 2.996 T €
Berlin Hyp 2 109.928 T € 109.928 T € 15,19 % 75,97 % 12.685 T € 4.013 T €
Summe 8.193.091 T € 2.693.695 T € 464.360 T € 442.317 T €
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3 . Die wahrscheinliche Folge eines Insolvenzantrags bei den Fonds, bei denen die Abfindungsangebote noch nicht steuerfrei angenommen werden können, wäre die sofortige Annahme der Angebote durch die Zeichner trotz Steuerschaden . Der Anteil des Landes Berlin an den Fonds und damit an den zurückzuzahlenden Ausschüttungen würde sich erhöhen, die Kaufpreise aber dennoch gezahlt werden müssen . Dann würden noch erheblich höhere Beträge vom Land Berlin sofort zu zahlen sein .
Auszuschließen wären diese Folgen nur, wenn das Land Berlin in hohem Maße Einfluss auf den Insolvenzverwalter ausüben könnte . Aber kann die politische Macht so weit gehen, die gesetzlich vorgesehenen Regelungen auszuhebeln?
Wir wissen nicht, warum der Berliner Finanzsenator auf einmal die Insolvenz der Fonds als denkbare Entwicklung in den Raum stellt, nachdem dies über lange Zeit bestritten wurde . Denkbar ist, dass auf diesem Weg die Anleger einfach nur weiter eingeschüchtert und zur ggf . steuerschädlichen Annahme der Angebote animiert werden sollen . Aber wirtschaftlich sinnvoll kann die Insolvenz der Fonds weder für das Land Berlin noch für die Anleger sein. Anderseits kann sich das wirtschaftliche Risiko für das Land Berlin durch Insolvenz der Fonds sogar noch deutlich erhöhen . Grund der Insolvenz wären in erster Linie die nicht ausgezahlten Garantieansprüche . Sollte sich später herausstellen, dass die Ansprüche begründet sind (was wir nach dem bisherigen Verlauf der gerichtlichen Verfahren um diese Ansprüche für überwiegend wahrscheinlich halten), hätte allein das Land Berlin die Insolvenz mit allen Folgeschäden zu verantworten und würde sich ggf . noch weiteren Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen .
1.3 Verhandlungen auf Fondsebene
Von den Verhandlungen auf Fondsebene, bei denen es um die Garantieansprüche und Ansprüche der Fondsgesellschaften gegenüber der IBV geht, hören wir derzeit wenig, was uns allerdings auch nicht überrascht . Die Dinge schleppen sich von Anfang an vor sich hin . Aber wir halten dennoch für wahrscheinlich, dass irgendwann im zweiten Quartal Vergleichsangebote vorgelegt werden, bei denen die Fonds erhebliche Abstriche auf ihre Ansprüche machen sollen . Allerdings schließen wir auch nicht aus, dass die Verhandlungen über den 30 . 06 . 2008 hinaus (bis dahin wurde der Verzicht auf Einrede der Verjährung zuletzt verlängert) noch weiter gezogen werden . Jeder Monat, der weiter verhandelt wird, bedeutet einen weiteren Monat Zahlungsaufschub für die Garanten – und einen weiteren Monat zur Ausschüttung fehlende Liquidität bei den Fonds .
Sofern Vergleichsvorschläge vorgelegt werden, rechnen wir damit, dass deren Annahme seitens der IBV dringend mit der Begründung empfohlen wird, dass nur die Annahme des Vergleichs einen sofortigen Liquiditätszufluss bewirken und nur ein solcher das Verlangen der Banken nach Sicherheitenverstärkung, und daraus folgend auch die Insolvenz, verhindern würde . Es spricht viel dafür, dass die „Weihnachtsbotschaft“ diesen Weg schon vorbereiten sollte .
Ansonsten ist das Verhalten von IBV, FinTech und Kollegen in diesem Jahr bisher eher irritierend . Im IBV Fonds International 1 wurde – wiederum mit der kürzest möglichen Ladungsfrist von zehn Tagen – eine Gesellschafterversammlung einberufen, auf der über den Verkauf der Immobilien abgestimmt werden sollte . In diesem Fonds ist dieser Weg bereits seit mehr als einem Jahr geplant und auch aus unserer Sicht sinnvoll, sofern vernünftige Kaufpreise verhandelt werden können . Aber die Verkaufspro-gnosen, die vor neun Monaten noch einen Eigenkapitalrückfluss von rd. 74 % unter-stellten, mussten inzwischen schon deut-lich nach unten korrigiert werden. Die Versammlung selbst war dann jedoch eher unter „Witz“ abzuhaken . Der Verkauf wurde gar nicht zum Beschluss gestellt, weil die landeseigenen Gesellschaften, die rd . 65 % der Fondsanteile halten, noch nicht alle steuerlich und wirtschaftlich relevanten Fragen geklärt hätten . Wusste man das tatsächlich zehn Tage vor der Versammlung noch nicht? Stimmen sich IBV und FinTech bzw . der Berliner Senator überhaupt nicht miteinander ab? Ergebnis der Versammlung: Außer Spesen nichts gewesen .
Hoffen wir, dass den Beteiligten diese Erfahrung zu lehrreichen Erkenntnissen verholfen hat und dass vor den nächsten Gesellschafterversammlungen wenigstens die Abstimmung zwischen Fondsgeschäftsführung und Großgesellschafter so weit erfolgt, dass die geplanten Tagesordnungen nicht von vornherein obsolet werden .
II. Die Prospekthaftungsklagen
Die Prospekthaftungsklagen, in denen seit November 2007 weitere mündliche Verhandlungen stattgefunden haben, verlaufen für die durch uns beratenen Anleger weiterhin auf gutem Weg . In einer Reihe von Streitpunkten wissen wir inzwischen bedeutend genauer, welche Nachweise wir vorlegen müssen, damit der optimale Erfolg für die Anleger erzielt werden kann .
2.1 Nachweis der Prospektfehler, keine Verjährung
In nahezu allen Fonds liegen bereits für Einzelkläger erstinstanzliche Urteile (Landgericht Berlin) vor, in einigen Fällen auch bereits Urteile
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in der zweiten Instanz (Kammergericht Berlin) . Die von der Kanzlei Schirp SchmidtMorsbach Apel geführten Verfahren, die auf der wirtschaftlichen Seite von der K&M GmbH betreut werden, verliefen weit überwiegend für die Kläger erfolgreich . Substanzielle Prospektfeh-ler wurden in nahezu allen Verfahren be-stätigt. Die Frage, ob die Ansprüche verjährt sein könnten, ist inzwischen praktisch vom Tisch, und die Prospekt-verantwortung der IBV wurde durchge-hend bejaht.
Bei den Fonds Bavaria Ertrag 2, Berlin Hyp 1 und Berlin Hyp 2 wurden erstmals Einzelklagen, in denen die Anleger durch RA Dr . Wolfgang Schirp vertreten werden, mündlich verhandelt . Insbesondere in der Verhandlung zum Bavaria Ertragsfonds 2, zu dem im Vorfeld bereits eine Reihe von von anderen Kanzleien geführten Verfahren verloren wurde, trat deutlich zutage, dass unsere interdisziplinäre Kooperation den wesentlichen Unterschied bedeutet: Am 11 . 03 . 2008 wurde in unserem Verfahren das Urteil zugunsten der Anlegerin verkündet, in welchem die zuständige Kammer beim Landgericht Berlin ausführlich begründet, warum sie in nahezu allen Aspekten unseren Argu-menten folgt und die Prospektfehler be-stätigt. In diesem Fonds konnten wir das Blatt wenden, weil wir zu den Hintergründen der Fondskonzeption und den tatsächlich abgeschlossenen Verträgen, die den Fonds und die Anleger benachteiligen, weit umfangreichere Nachweise erbracht haben, als dies in anderen Verfahren der Fall war, von denen wir Kenntnis haben . Verurteilt wurde im Übrigen neben der IBV auch die Hans Köning GmbH als Treuhandkommanditistin.
Die Hintergrundrecherche ist extrem arbeitsaufwändig und mühsam – aber die Mühe lohnt, wenn sie zu den Ergebnissen führt, die wir bisher erzielen konnten . Insofern werden wir mit dieser Arbeit auch nicht aufhören, bis die Verfahren endgültig abgeschlossen sind . Einfacher wird es für uns auch dadurch, dass über unsere Arbeit an den Fonds, die wir nun immerhin schon fünf Jahre betreiben, unser Kontaktnetz so groß geworden ist, dass wir noch laufend weitere Unterlagen erhalten . Auf diesem Weg können wir nicht nur die bereits bekannten Prospektfehler noch nachdrücklicher belegen, wir entdecken tatsächlich auch immer wieder noch neue Fehler .
2.2 Mitverurteilung der LBB
Wie wir bereits früher berichtet haben, wurde in nahezu allen Verfahren die LBB nicht als prospektverantwortlich mit verurteilt, was wir angesichts der Tatsache, dass sie der überwiegenden Zahl der Fonds sogar ihren Namen verliehen hat, nach wie vor nicht nachvollziehen können .
Hier hat jedoch das Kammergericht Berlin ein richtungweisendes Urteil gesprochen . Danach können wir davon ausgehen, dass die LBB in allen Fällen, in denen wir ihre Kenntnis von den Prospektfehlern bei Prospekt-herausgabe bzw. während der Platzierung nachweisen können, mit verurteilt werden wird. Seit Vorliegen dieses Urteils haben wir einen Schwerpunkt unserer Recherchen darauf verlegt, diese Kenntnis anhand von Unterlagen nachzuweisen, und dabei bereits gute Fortschritte erzielt . Wir gehen davon aus, dass es künftig zumindest in einigen Fonds gelingen wird, auch die Verurteilung der LBB zu erreichen .
2.3 Keine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen und Anrechnung des entgangenen Ertrags aus Alternativanlage
Nachdem die Ansprüche dem Grunde nach wie oben erläutert im Wesentlichen geklärt sind, geht es jetzt im Wesentlichen noch um die Ermittlung des entstandenen Schadens der Höhe nach . Bei dieser Frage gibt es zwei Hauptstreitpunkte:
1 . Ersatz des entgangenen Gewinns aus Alternativanlage
2 . Berücksichtigung von Steuervorteilen aus der Beteiligung
Die Schadenersatzklage aus Prospekthaftung ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er sich am Fonds nicht beteiligt . Diese Zielrichtung ist auch folgerichtig, da davon auszugehen ist, dass bei vollständiger Aufklärung über die Kapitalanlage die Zeichnungsentscheidung nicht getroffen worden wäre . Hätte sich der Anleger gegen die Fondsbeteiligung entschieden, hätte er sein Eigenkapital und das Agio nicht für die Beteiligung ausgegeben . Eigenkapital und Agio sind daher zunächst der Ausgangsbetrag zur Ermittlung des Schadens . Aus den obigen Überlegungen folgt ferner grundsätzlich richtig, dass alle negativen Folgen aus der Beteiligung den Schaden erhöhen, alle positiven Folgen aus der Beteiligung den Schaden mindern . Beide Folgen wären ohne die Beteiligung nicht eingetreten . Positive Folgen aus der Beteiligung waren die Ausschüttungen, sodass diese schadensmindernd abgezogen werden müssen . Diese Auffassung wird von allen Beteiligten geteilt und ist unstreitig .
2.3.1 Kein Abzug von SteuervorteilenZusätzlich zur Ausschüttung wurden jedoch in den meisten Fonds Steuervorteile erzielt, sodass sich die Frage stellt, ob auch diese schadensmindernd in Abzug zu bringen sind . Die höchstrichterliche Rechtsprechung gibt hierzu noch keine klaren Anweisungen . Durch die Rechtsprechung geregelt sind jedoch folgende Aspekte:
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4 Steuervorteile sind nur dann in Abzug zu bringen, wenn sie endgültig sind .4 Steuervorteile sind nicht zu berücksichtigen,
wenn sie geringfügig sind .4 Steuervorteile sind nicht zu berücksichtigen,
wenn der Kläger sich bei der Entscheidung für eine Alternativanlage ebenfalls für eine steuerbegünstigte Anlage entschieden hätte .
Hier ist zunächst strittig, ob die Steuervorteile aus der Beteiligung tatsächlich endgültig verbleiben . In dieser Hinsicht bestehen zumindest Risiken; unsere Argumentation wird maßgeblich durch ein aktuelles Urteil des BGH (V ZR 284/06) vom 30 . 11 . 2007 gestützt, sodass wir bereits in dieser Hinsicht Bewegung in unsere Richtung sehen .
In einigen der Fonds (z . B . Bavaria Ertrag 2, Berlin HypFonds, IBV InternationalFonds) wurden nur extrem geringe, per Saldo überhaupt keine Steuervorteile oder sogar steuerliche Nachteile erzielt . Mit der Frage, ob in diesem Fonds die Steuervorteile überhaupt ermittelt werden müssen, befasst sich das Landgericht Berlin derzeit . Wir sind der Auffassung, dass bei diesen Fonds unter Anwendung der BGHRechtsprechung Steuervorteile keine Berücksichtigung finden dürfen, und glauben auch, dass die Gerichte dieser Überlegung letztlich folgen werden .
Sofern Steuervorteile in einer Höhe erzielt wurden, bei der man trefflich darüber streiten kann, ob sie geringfügig sind oder nicht, stellt sich die Frage, ob die Anleger als Alternativanlage eine ebenfalls steuerbegünstigte Alternativanlage gewählt hätten . Wir haben im Laufe der letzten Monate die Unterlagen gesammelt, anhand derer dies nachgewiesen werden kann . In einer Vielzahl der Fälle ist dieser Nachweis möglich, sodass wir davon ausgehen, dass auch in diesen Fällen Steuervorteile nicht zur Anrechnung gelangen .
Es bedeutet einen immensen Arbeitsaufwand, den Sachvortrag für jeden einzelnen Kläger in der aus heutiger Sicht erforderlichen Form aufzubereiten . Aber auch hier sind wir in Kooperation tätig und nutzen die Resourcen unserer beiden Unternehmen, sodass die Aufbereitung bereits sehr weit gediehen ist und wir dieser Auseinandersetzung gelassen entgegensehen können .
2.3.2 Schadenerhöhende Anrechnung des entgangenen Ertrags aus Alternativanlage
Nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit – und diese Auffassung teilt auch der Bundesgerichtshof – wäre die Anlagesumme nicht ungenutzt geblieben, sondern anderweitig investiert worden . Der entgangene Ertrag aus dieser entgangenen Anlage ist daher schadenerhöhend zu berücksichtigen .
Wenn es sich bei der Alternativanlage um eine steuerbegünstigte Anlage handelt, muss nach dem bisherigen Verlauf der Verfahren wie unter 2 .3 .1 dargestellt im Einzelfall dazu vorgetragen werden . Überzeugt dieser Vortrag, so stellt sich weiter die Frage, welche Erträge über die Steuervorteile hinaus aus der Alternativanlage erzielt worden wären . Diese Erträge, die dem Kläger entgangen sind, weil er sich eben nicht für die Alternativanlage entschieden hat, bilden nach unserer Auffassung in Übereinstimmung mit der BGHRechtsprechung einen Teil des Schadens .
Spielen Steuervorteile jedoch keine Rolle, so setzt der BGH die Darlegungslast deutlich herunter . Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dann der Ertrag zu ersetzen, der nach der Lebenswahrscheinlichkeit hätte erzielt werden können . Wir haben grundsätzlich einen entgangenen Ertrag in Höhe von 4 % p . a . auf die Beteiligungssumme zzgl . Agio angesetzt, weil dieser Zinssatz im Durchschnitt der letzten zehn Jahre mit Pfandbriefen, festverzinslichen Wertpapieren und vergleichbar sicheren Anlageformen mindestens zu erzielen war .
In beiden Aspekten, den Steuervorteilen und dem entgangenen Ertrag aus Alternativanlage, ist nach dem bisherigen Verlauf der Verfahren nunmehr im Wesentlichen klar, in welchem Umfang vorgetragen werden muss . Wir gehen daher davon aus, letztlich mit beiden Argumenten durchzudringen, sodass im Fall des Obsiegens tatsächlich der vollständige Schaden, der den Anlegern entstanden ist, auch ausgeglichen wird .
III. Gegenwehr gegen die Abschaffung des Minderheitenschutzes
Die Gesellschaftsverträge der Fonds sehen alle seit Gründung in § 16 Nr . 2 vor, dass „existenzielle“ Beschlüsse nur mit qualifizierten Mehrheiten gefasst werden dürfen, und zwar umso höheren, je mehr Stimmen sich in der Hand einer Gruppe von bis zu fünf Personen befinden . Der Grund ist klar: Man wollte durch Einführung dieser Klauseln dem Argument entgegenwirken, dass die Bankgesellschaft entweder gleich zu Beginn des Fonds bei einer Inanspruchnahme aus der Schließungsgarantie oder später, wenn zahlreiche Anleger das Andienungsrecht ausüben sollten, den Fonds an den verbleibenden Anlegern vorbei beherrschen könne . Und genau das, was damals durch Einführung dieser Klauseln verhindert werden sollte, soll jetzt durch Änderung der Gesellschaftsverträge ermöglicht werden, damit das Land Berlin die Fonds nach eigenem Ermessen liquidieren kann .
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Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages sollen in den Fonds regelmäßig im Wege der schriftlichen Beschlussfassung herbeigeführt werden . Und zwar geschieht dies nach unseren bisherigen Erfahrungen immer dann, wenn bei der FinTech bereits so viele Gesellschaftsanteile liegen, dass das Erreichen der hierfür erforderlichen 3/4Mehrheit für die Änderung des Gesellschaftsvertrages wahrscheinlich ist, die FinTech aber (noch) nicht so viele Anteile hält, dass bereits eine Mehrheit von 90 % für die Änderung des Gesellschaftsvertrags stimmen muss .
Diese Rechnung, die nach unserer Auffassung der Wahl des Zeitpunkts für die schriftlichen Beschlussverfahren zugrunde liegt, ging in der Vergangenheit häufig jedoch nicht auf .
Die entsprechenden Abstimmungen sind dann so oft wiederholt worden, bis sich irgendwann die nötige Mehrheit ergab . Verhindern lässt sich das nicht, aber es belastet die Fonds immer wieder mit neuen Kosten für die Aussendungen .
Was bedeutet es, wenn der Minderheitenschutz fällt?
Zunächst hat die FinTech und damit das Land Berlin dann die Möglichkeit, die Gesellschaftsverträge jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern, und zwar auch gegen den Willen und das Interesse der Anleger . Ferner wird es dann möglich, zu jedem Zeitpunkt und zu den Konditionen, die den Interessen des Landes Berlin entsprechen, die Fonds zu liquidieren – oder auch andere Wege einzuschlagen, die möglicherweise gegen die Interessen der Anleger gerichtet sind .
Sofern aus einem solchen Beschluss jedoch ein Schaden für die Anleger entsteht, wäre dieser wiederum voraussichtlich nur im Klageweg geltend zu machen, wobei die prozessuale Durchsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte . Aus diesem Grund setzen wir alles daran, die Abschaffung des Minderheitenschutzes von vornherein zu verhindern .
In einigen Fonds hat der Minderheitenschutz trotz wiederholter Beschlussfassung noch Bestand, weil sich FinTech und IBV nicht durchsetzen konnten (z .B . im IBV International 1, wo auch die dritte Beschlussfassung gescheitert ist) . In anderen Fällen wurde mit der Stimmenmehrheit von FinTech und IBV der Minderheitenschutz gekippt .
Bisher haben sich in nahezu jedem dieser Fonds Anleger gefunden, die im eigenen Interesse und im Interesse ihrer Mitgesellschafter das Prozessrisiko einer Anfechtungsklage auf sich genommen haben .
Anfechtungsklagen laufen vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht Nürnberg . Während die verschiedenen Kammern des Landgerichts Berlin unterschiedliche Auffassungen in dieser Frage vertreten, in den meisten Fällen Urteile aber noch nicht vorliegen, hat das Landgericht Nürnberg zugunsten der Anleger entschieden . Diese Entscheidung wurde mit Urteil vom 19.03.2008 durch das Ober-landesgericht Nürnberg bestätigt, so-dass nun die erste obergerichtliche Ent-scheidung zugunsten der Anleger er- gangen ist. Wir gehen davon aus, dass diese Entscheidung auch die in Berlin noch anhängigen Verfahren entscheidend beeinflussen wird .
IV. Vorläufiges Fazit
Die Entwicklung verläuft insgesamt sehr viel zäher und langsamer, als wir gehofft oder erwartet haben . Für die Anleger bedeutet dies, sich immer noch weiter mit den Querelen um die Fonds befassen zu müssen, obwohl die meisten von ihnen dieses Buch längst gern zugeklappt hätten . Für uns hat vor allem im vergangenen Jahr die Bearbeitung jedes einzelnen Klägers erhebliche Kapazitäten gebunden . Der größere Teil dieser Arbeit ist jedoch geschafft, sodass wir auf die weitere Auseinandersetzung, selbst wenn sie in die kleinsten Details gehen sollte, gut vorbereitet sind und auch wieder ausreichend Kapazitäten zur Verfügung haben, den übrigen großen Themenblöcken (den Medienfonds und den GbRFonds), mit denen wir uns gemeinsam befassen, ausreichend Aufmerksamkeit zu widmen .
Auch wenn die Dauer der Verfahren negativ zu verbuchen ist, gilt dies jedoch glücklicherweise nicht für deren Verlauf . Die Fonds der Bankgesellschaft wurden nach unseren bisherigen Erkenntnissen zum Teil mit sehr heißer Nadel und ohne Rücksicht auf die späteren Folgen gestrickt . Alle uns bekannten Unterlagen haben die Überzeugung bestätigt, dass es das Ziel der Fondsauflage war, möglichst schnell möglichst viel Geld in die Kassen der Bankgesellschaft zu spülen und dabei weder Anlegerinteressen noch die Interessen des Landes Berlin zu berücksichtigen . Der daraus entstandene Schaden ist auf beiden Seiten erheblich .
Wir vertreten aber auch gerade deswegen nach wie vor die Überzeugung, dass den Schaden nicht letztlich diejenigen tragen dürfen, die im guten Glauben ihr Geld in Anlagen investiert haben, die ihnen als absolut sicher versprochen wurden und bei denen sie nie die Chance hatten, die Basis dieser Versprechen zu überprüfen . Deswegen werden wir auf dieser Seite mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln weiterkämpfen, sofern sich kein anderer Weg öffnet .
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
Der Kampf muss jedoch nicht unbedingt fortgeführt werden . Wenn der Berliner Finanzsenator aufhören würde, sein Vorgehen von Prinzipien leiten zu lassen, und stattdessen die wirtschaftlichen Folgen seines Handelns in den Vordergrund stellen würde, ließe sich der Kampf auch in mit einem Vergleich beenden .
Je länger die Verfahren dauern, desto größer wird der Schaden für das Land Berlin, wenn wir davon ausgehen, dass letztlich die Anleger obsiegen werden . Die Zinsen auf den zu zahlenden Schadensbetrag belaufen sich ab Rechtshängigkeit der Klage auf 5 % über dem jeweils aktuellen Basiszins – derzeit also auf über 8 % p . a . Diese Zinsen laufen für die in 2004 eingereichten Klagen jetzt bereits im vierten Jahr – und sie laufen bis zum Ende des Rechtsstreits weiter . Unsere aktuellen Berechnungen ermitteln Mehrkosten für das Land Berlin von 1,1 Mio . € pro Monat! Auch dieser Umstand, der die Kläger auf der wirtschaftlichen Seite für die lange Dauer der Verfahren zumindest entschädigt, spricht dafür, einen Vergleich zu schließen .
Angebote für einen solchen Vergleich haben wir bereits im Jahr 2005 unterbreitet – sie gelten hinsichtlich der wesentlichen Parameter nach wie vor . Dabei spielt jedoch ein Aspekt eine ganz erhebliche Rolle: Die Kläger, denen es letztlich zu danken ist, dass überhaupt Abfindungsangebote unterbreitet wurden, dürfen nicht schlechter gestellt werden als ihre Mitgesellschafter, sondern verdienen eine Entschädigung für ihren Kampf . Das war am Anfang der Verhandlungen unser Ziel, und das wird es auch bleiben . Würde ein Vergleich, der diese Prämisse erfüllt, angeboten werden, würden wir dieses Angebot zur Annahme empfehlen .
Die Folge eines flächendeckenden Vergleichs mit den Klägern wäre, dass das Land Berlin auch deren Fondsanteile sofort erhalten würde . Die Mehrheiten würden sich nochmals verschieben, die Auseinandersetzung auf Fondsebene würde sich verflachen . Solange die Klagen noch laufen, werden wir alles daran setzen, auf allen Ebenen die Anlegerinteressen zu sichern . Sind die Klagen beendet, gibt es dafür keinen Grund mehr .
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Das Dorint Hotel Bayerpost in München ist Investitionsobjekt eines Fonds der Dr . EbertzGruppe, die bereits seit Jahrzehnten am Markt ist . Während und nach der Investitionsphase kam es zu erheblichen Kostenüberschreitungen, die zumindest zum Teil von den beteiligten Anlegern finanziert werden sollten .
RA Dr . Wolfgang Schirp und ich wurden daraufhin von Gesellschaftern des Fonds gebeten, den Sachverhalt zu prüfen und ggf . Lösungsansätze zur Vermeidung einer Inanspruchnahme zu entwickeln . Unsere Prüfung hat in wesentlichen Punkten Widersprüche in den Geschäftsberichten und der Schlussrechnung aufgedeckt, die wir in einer ausführlichen Stellungnahme dargelegt und dem Initiator Dr . Heinrich Ebertz ebenso wie dem Mittelverwendungskontrolleur Fritz Salditt zur Informationsabklärung überlassen haben .
Eine Informationsabklärung erfolgte nicht . Was aber erfolgte: Der Initiator änderte seine Marschrichtung und will auf der anste-henden Gesellschafterversammlung ein Konzept vorlegen, wonach eine Inan-spruchnahme der Anleger nicht mehr vorgesehen ist, sondern der Initiator die Kostenüberschreitung per Saldo über-nimmt.
Offenbar hat es die Unternehmensgruppe Dr . Ebertz vorgezogen, den Schaden in erheblicher Millionenhöhe selbst zu übernehmen, anstatt gegenüber uns und den Anlegern die Widersprüche und Unklarheiten, die ich nachstehend näher erläutere, aufzuklären . Die Ar-beit des AAA hat damit für die Anleger – ohne jegliche Kostenbelastung der Anleger – zu einem erheblichen wirt-schaftlichen Vorteil geführt.
I. Abweichung des Prospektes vom Prospektstandard IDW S 4
Zunächst ergab unsere Prüfung, dass der uns vorgelegte Angebotsprospekt in wesentlichen Aspekten nicht dem allgemein anerkannten Prospektstandard, der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgelegt wurde, entspricht:
4 Der Prospekt enthält keine Chancen und RisikenDarstellung (weder in Kurzform noch ausführlich) .4 Auf Risiken wird im Prospekt überhaupt
nicht hingewiesen; insbesondere hinsichtlich der geplanten Finanzierung sowie des Betreibers bestehen erhebliche Risiken, die der Prospekt nicht nennt . Auch auf das Risiko des Kapitalverlusts wird nicht hingewiesen .4 Der Prospekt enthält keine Angaben zu der
Frage, ob die prognostizierten Einnahmen realistisch sind und auf welchen Annahmen sie beruhen .4�Die steuerlichen Grundlagen werden über
haupt nicht erläutert .4 Es fehlen konkrete Angaben zu den Ge
samtvergütungen, die dem Initiator bzw . mit diesem verbundenen Unternehmen zufließen .4 Die Inhalte der Dienstleistungsverträge und
die Vertragspartner, mit denen diese Leistungen vereinbart wurden, sind nicht oder nur unvollständig dargestellt .
Der Prospekt ist nach unserer Auffassung daher nicht geeignet, eine vollständige Information über die Kapitalanlage zu liefern .
II. Fehlende Information über die Eigenkapitalvermittlungsprovision
Sämtlichen Darstellungen im Prospekt ist nicht zu entnehmen, in welcher Höhe insgesamt Eigenkapitalvermittlungsgebühren entstehen . Die Eigenkapitalvermittlungsgebühr ist nicht separat ausgewiesen, sondern in einer Gesamtsumme mit weiteren Funktionsträgergebühren enthalten . Unsere Prüfung weiterer Unterlagen hat ergeben, dass eine Eigenkapitalvermittlungsprovision in Höhe von insgesamt 8 .250 .000 €, also 15,57 % des Zeichnungskapitals, an den Initiator bzw . die Vertriebsunternehmen fließt, die aus dem Prospekt nicht erkennbar ist .
Dorint Hotel „Bayerpost“ München Dr. Herbert Ebertz KGWelche anlegerfreundliche Reaktion die Arbeit des AAA auch außergerichtlich provozieren kannvon Kerstin Kondert
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
III. Widersprüche hinsichtlich der Kostenzusammensetzung und der tatsächlichen Kostenhöhe
Die Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse aus der Beteiligung basiert auf einer Ausarbeitung des steuerlichen Beraters des Fonds . Die von diesem zugrunde gelegten Gebühren und Kosten stimmen jedoch mit den im Prospekt genannten Daten nicht überein . Es ließ sich nicht nachvollziehen, welche Ausgaben tatsächlich vertraglich vereinbart wurden .
So ergab die Addition der vom Steuerberater berücksichtigten Kosten einen um 1 .000 .899 € niedrigeren Gesamtaufwand, als er im Prospekt dargestellt wurde . Bei den Anschaffungs und Herstellungskosten stellten wir eine Differenz von rd . 3 Mio . € fest . Die im Prospekt in einer Summe aufgeführten Funktionsträgergebühren unterschreiten die vom Steuerberater berücksichtigten Funktionsträgergebühren um 2,4 Mio . € . Die von uns festgestellten Abweichungen sind erheblich und betreffen die Substanz des Fonds .
IV. Zweifel an der Richtigkeit der Schlussrechnung
Im Juni 2007 wurde von Steuerberater Fritz Salditt die Schlussrechnung der Investitionsphase erstellt . Sie soll die prospektierten Daten im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten abbilden . Die Schlussrechnung entspricht je-doch bereits hinsichtlich der Daten, die dort als die prospektierten Daten darge-stellt werden, nicht dem Prospekt in der uns vorgelegten Fassung. Die dort als prospektiert dargestellten Positionen weisen ähnliche Abweichungen zum Prospekt auf, wie wir sie bereits beim Abgleich mit den vom Steuerberater zugrunde gelegten Daten festgestellt haben . Herr Salditt hat uns gegenüber zu diesen Abweichungen trotz Aufforderung nicht Stellung genommen .
Darüber hinaus liegt im Abgleich der vom Steuerberater erstellten Daten und der als prospektiert in der Schlussrechnung zugrunde gelegten Daten einerseits und dem Prospekt andererseits der Verdacht nahe, dass in den im Prospekt ausgewie-senen Baukosten noch weitere Funk-tionsträgergebühren enthalten waren, die nicht offengelegt wurden.
Ferner sind die in der Schlussrechnung enthaltenen Erklärungen zur Kostenüberschreitung bei den Bauzeitzinsen nicht konkret nachvollziehbar, da keine Angaben enthalten sind, wie sich die Mehrkosten auf Zinsen, Bearbeitungsgebühren usw . aufteilen .
V. Unplausible, nicht nachvollziehbare Angaben zur Kostenentwicklung
Aufgrund der zahlreichen Fragen, die die Schlussrechnung in der den Anlegern überlassenen Form aufwirft, haben wir anhand der Jahresabschlüsse versucht, die tatsächliche Kostenentwicklung nachzuvollziehen . Prospekt, Schlussrechnung Salditt und Jahresabschlüsse sind für uns im Abgleich zueinander nicht schlüssig und widersprechen sich in wesentlichen Punkten .
Aus verschiedenen Gründen entstanden im Baubereich und bei der Finanzierung erhebliche Kostenüberschreitungen, die wir im Einzelnen nicht nachvollziehen konnten, obwohl uns sämtliche Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte, Informationsschreiben und Versammlungsprotokolle vorlagen .
Im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 24 . 05 . 2007 ist Folgendes ausgeführt:
„… hatte Herr Dr. Ebertz den Gesellschaftern er-klärt, dass alle Mehrkosten, die über eine weitere Er-höhung des Gesamtaufwandes von € 4 Mio. (auf dann € 133,5 Mio.) hinausgehen, vom Initiator Dr. Ebertz & Partner getragen werden. Nachdem zwischenzeitlich das volle Ausmaß der Kostenüberschreitung bekannt ist (welches zum Zeitpunkt der Kostenzusage nicht be-kannt sein konnte) und andererseits feststeht, dass der Fonds letztlich um 20 Mio. (!) besser abgeliefert wurde als prospektiert, gestand er offen, dass ihn diese Aussa-ge, an die er sich moralisch gebunden fühlt, heute reut.“
Nachdem also das Gesamtausmaß der Kostenüberschreitung festgestellt war, sollten die Anleger einen Teil der Mehrkosten selbst übernehmen .
VI. Bewertung und Kommentar
Wir haben unsere auf rd . 20 Seiten nebst Anlagen zusammengefassten Erkenntnisse der Fondsgeschäftsführung dem Mittelverwendungskontrolleur und dem Beirat des Fonds mit folgendem Schluss überlassen:
„Die den Zeichnern vorgelegten Unterlagen werfen eine ganze Reihe von Fragen auf, die aus unserer Sicht beant-wortet werden sollten, bevor über die Finanzierung der Mehrkosten Beschluss gefasst oder die Geschäftsführung ein weiteres Mal entlastet wird. Dasselbe gilt hinsichtlich einer Entlastung des Eigenkapitalvermittlungstreuhänders. Es ist zu überlegen, ob die Schlussrechnung der Investiti-onsphase von einem unabhängigen Dritten überprüft werden sollte, der beispielsweise vom Beirat ausgewählt wird.“
Keine einzige unserer Fragen wurde beantwortet . Aber drei Wochen vor der Gesellschafterversammlung informierte die Fondsgeschäfts
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führung die Anleger darüber, dass sie auf der Versammlung nunmehr ein Konzept vorstellen wolle, wonach die Anleger mit den Mehrkosten nicht belastet werden .
Angesichts der Sachlage, der fehlenden Aufklärung der von uns festgestellten Unklarheiten und der Werbung der Dr . EbertzGruppe, dass bisher nie eine Prospekthaftungsklage gegen die Unternehmensgruppe eingereicht wurde, gehen wir davon aus, dass es die Initiatoren
vorgezogen haben, den Schaden selbst zu übernehmen, als das Vertragswerk und die Abrechnung des Fonds einer unabhängigen Überprüfung unterziehen zu lassen .
Unsere Arbeit im Zusammenhang mit diesem Fonds wurde über den Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . finanziert, ohne dass den Anlegern Kosten entstanden sind . Das Ergebnis führt jedoch zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil bei den Anlegern .
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Dr. Wolfgang SchirpRechtsanwalt
Ausbildung:juristische Ausbildung in Kiel, Göttingen, Freiburg und Brüssel
Berufserfahrung:seit 1994 Anwalt, zunächst in Freiburg mit den Schwerpunkten Kapitalanlagerecht und Baurecht, seit 1996 in Berlin, 2000 Gründung der Kanzlei Schirp&Apel mit nahe-zu ausschließlicher Tätigkeit im Kapitalanlagerecht, 2002 Fusion zur heutigen Kanzlei Schirp Schmidt-Morsbach Apel
Nebentätigkeiten:zahlreiche Veröffentlichungen zum Kapitalanlagerecht, zum Bau-recht und zum deutsch-polnischen Rechtsverkehr
Kontakt: RAe Schirp Schmidt-Morsbach ApelDorotheenstr. 3, 10117 BerlinTel.: 0 30/32 76 17-0 Fax: 0 30/32 76 17-17E-Mail: [email protected] www.ssma.de
Wir haben in den vergangenen Jahren im Anlegerschutzbrief mehrfach über die strafrechtlichen Ermittlungen in Sachen Dr . Görlich berichtet . Wie Sie dem Anlegerschutzbrief 2/2007 und dem Anlegerschutzbrief 3/2007 entnehmen konnten, hat die Staatsanwaltschaft mittlerweile nicht nur Haussuchungen im Hause von Personen und Unternehmen der GörlichGruppe durchgeführt . Auch drei Unternehmensstandorte der AarealBank – einer der maßgeblich involvierten Banken – sind von den Strafverfolgungsbehörden durchsucht worden . Zwar gibt die AarealBank an, nicht selbst Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens zu sein, sondern bloße Drittbetroffene . Aber wie auch immer das zu bewerten sein mag: Die Strafverfolgungsbehörden beginnen, sich auf ihr Ziel einzuschießen . Aus Sicht der Beschuldigten kommen die Einschläge immer näher .
Umfangreiche Unterlagen sicher gestellt
Die Staatsanwaltschaft hat bei ihren Durchsuchungen eine Vielzahl von Dokumenten sicherstellen können . Die Dokumente füllen über 170 Ordner, die noch nicht komplett ausgewertet werden konnten . Aber schon erste Einsichtnahmen in die sichergestellten Dokumente erhärten die vom Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . aufgedeckten, nunmehr bereits seit mehreren Jahren verfolgten Vorwürfe . Insbesondere hat es zweckwidrige Ausreichungen vom „PoolKonto“ gegeben, und zwar nicht nur an andere Not leidende Fonds (das wäre, wenn es sich aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden bis zur Anklageerhebung erhärtet, unter den Begriff der „fremdnützigen Untreue“ zu subsumieren), sondern auch an eigene Unternehmen aus dem GörlichBereich (dabei würde es sich in diesem Falle um „eigennützige Untreue“ handeln) . Die abschließende Würdigung und Bewertung bleibt selbstverständlich der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Strafgericht vorbehalten . Wir wollen aber nicht versäumen, Ihnen einige wichtige Dokumente schon heute vorzustellen .
Ausleihungen an eigene Unternehmen der GörlichGruppe
Schon in der Vergangenheit sind Dokumente ans Licht gekommen, die belegen, dass Dr . Wolfgang Görlich nicht nur Not leidende Fonds rechtswidrigerweise vom „PoolKonto“ alimentiert, sondern auch eigene Unternehmen mit Liquidität versorgt hat . Auch die jetzt sichergestellten Unterlagen erhärten und vertiefen diesen Vorwurf . Gerade im Krisenjahr 1999, in dem die großen Probleme der Dr . Görlich GmbH zu Tage traten, wurde mehrfach massiv in die Kasse gegriffen:
4 Am 14 . 01 . 1999 bewilligte die Dr . Görlich GmbH in ihrer Eigenschaft als Führerin des „PoolKontos“ sich selbst als Darlehensnehmerin ein Darlehen über DM 4 .000 .000, . Unterzeichnet haben zwei Personen: Auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Führerin des „PoolKontos“ Herr Dr . Wolfgang Görlich; auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Darlehensnehmerin einer der weiteren Geschäftsführer der GmbH, Herr Hubert Jenner .
4 Bereits am 18 .03 .1999 ist der nächste Darlehensvertrag dieser Art nachweisbar: Die Dr . Görlich GmbH in ihrer Eigenschaft als Führerin des „PoolKontos“ bewilligte sich selbst als Darlehensnehmerin ein noch höheres Darlehen, diesmal sogar über DM 5 .000 .000, . Unterzeichnet haben wiederum dieselben zwei Personen: Auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Führerin des „PoolKontos“ Herr Dr . Wolfgang Görlich; auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Darlehensnehmerin wieder Herr Hubert Jenner .
4 Und am Folgetag, dem 20 . 03 . 1999, wurde dann schon wieder der nächste Vertrag geschlossen . Wiederum bewilligte die Dr . Görlich GmbH in ihrer Eigenschaft als Führerin des „PoolKontos“ sich selbst als Darlehensnehmerin ein Darlehen, diesmal „nur“ über DM 1 .000 .000, . Unterzeichnet haben dieselben zwei Personen: Auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Führerin des „PoolKontos“ Herr Dr . Wolfgang Görlich; auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Darlehensnehmerin Herr Hubert Jenner .
Haussuchungen bei Dr. Görlich und der Aareal-Bank: Brisante Funde von Dr. Wolfgang Schirp
Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
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Selbst bei diesen drei – und den anderen bereits bekannt gewordenen – Verträgen dürfte es sich nur um die Spitze eines Eisberges handeln . Alles spricht dafür, dass sich in den Unterlagen weitere Verträge finden werden . Erstaunlich ist, mit welcher Dreistigkeit vorgegangen wurde . Das juristische „Feigenblatt“, auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Darlehensnehmerin nicht auch noch Herrn Dr . Görlich persönlich unterzeichnen zu lassen, sondern für diese Unterschrift eine andere Person – den weiteren Geschäftsführer Hubert Jenner – zu bemühen, macht die Sache nicht besser . Es ist ganz offensichtlich, dass alle beteiligten Personen wussten, dass sie unberechtigt über Gelder der (noch) nicht Not leidenden Fonds verfügten . Es ist bedauerlich, dass die Staatsanwaltschaft so lange Zeit benötigt, um über die – nach Jahren endlich erfolgten – Haussuchungen hinaus nun auch die sonst noch strafrechtlich gebotenen Schlüsse zu ziehen . Viel Schaden hätte vermieden werden können, wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits den vor über vier Jahren (!) erteilten ersten Hinweisen des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e . V . energisch nachgegangen wären .
Die Einbindung der AarealBank Immer spannender wird die Rolle, die die AarealBank gespielt hat . Dabei verbinden sich zwei Gesichtspunkte, die schon je für sich betrachtet mehr als anstößig sind, in der Gesamtschau aber regelrecht explosiv wirken .
Die AarealBank als Kontoführerin des „PoolKontos“
Zum einen war die AarealBank die kontoführende Bank des „PoolKontos“ . Von den eigennützigen und rechtswidrigen Überweisungen der Dr . Görlich GmbH, die zweck gebundene Fondsgelder (Instandhaltungs rücklagen!) an sich selbst abverfügt hat, hat die AarealBank also zu jedem Zeitpunkt sofortige und vollständige Kenntnis gehabt . Jede einzelne Geldbewegung hat sich auf eigenen Konten im Hause der AarealBank abgespielt . Der Einwand der drei chinesischen Affen „Wir haben nichts gesehen – nichts gehört – nichts gewusst“ ist der AarealBank daher von vornherein versperrt .
Aus juristischer Sicht lässt sich zu diesem Aspekt Folgendes sagen: Zwar ist der Überweisungsverkehr grundsätzlich sehr formalisiert . Die kontoführende Bank hat nach der Rechtsprechung nur geringe Prüfungspflichten . Insbesondere muss sie prüfen, ob die Überweisung von einer zeichnungsberechtigten Person ausgelöst worden ist; ist dies der Fall, so bestehen weitergehende Prüfpflichten nur in Aus
nahmefällen . Einer dieser Ausnahmefälle, der in der Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden ist, liegt allerdings vor, wenn sich der Bank konkrete Anhaltspunkte dafür aufdrängen müssen, dass mit den Überweisungen etwas nicht „koscher“ sein kann . Und dafür sprechen in der hier gegebenen Situation sehr, sehr gute Gründe: Zwar reicht es sicherlich noch nicht aus, dass Überweisender und Begünstigter die gleiche Person sind . Auch die Dr . Görlich GmbH durfte ja Überweisungen von Fondsmitteln auf eigene Konten tätigen, beispielsweise um tatsächlich vereinbarte und geschuldete Geschäftsführungsvergütungen zu begleichen . Vorliegend sprachen allerdings sowohl die konkrete Mittelherkunft (miteinander vermischte Instandhaltungsrücklagen einer ganzen Reihe von Fonds, denen kaum konkrete Verbindlichkeiten gegenüber der Dr . Görlich GmbH korrespondieren konnten!) als auch die schiere Höhe der Beträge (Millionenbeträge in sehr geringen Zeitabständen!) eindeutig gegen einen legitimen Hintergrund der Zahlungen . Es spricht daher alles dafür, dass der in der Rechtsprechung mehrfach diskutierte Ausnahmefall hier gerade vorliegt, und zwar in seltener Schönheit und Eindeutigkeit .
Die AarealBank als Darlehensgeberin der Dr. Görlich GmbH
Die AarealBank ist jedoch in den GörlichSchlamassel noch bedeutend tiefer verwickelt, als dies eine einfach fremde Bank gewesen wäre, die etwa für das „PoolKonto“ Verantwortung getragen hätte: Die AarealBank war mit einem dreistelligen Millionenbetrag als Zwischenfinanziererin der Plattenbauten engagiert, die Herr Dr . Görlich zusammen mit der Unternehmensgruppe Ziel ab dem Jahre 1999 als AfAKonservierungsFonds vermarkten wollte (Fonds ab dem Ziel 12), und sie war daneben auch selbst und unmittelbar Kreditgeberin der Dr . Görlich GmbH . Ja, die AarealBank hat dieses Engagement im Zuge der Krise der Dr . Görlich GmbH noch vertieft und hatte daher jedes Interesse der Welt daran, das Überleben der Dr . Görlich GmbH sicherzustellen .
Bereits in der Vergangenheit hatten wir Unterlagen über Krisensitzungen im Hause der AarealBank sicherstellen können, bei denen die Problematik der GörlichKrise erörtert worden war . Aber erst jetzt ist uns eine Darlehenszusage vom 28 . 02 . 2001 in die Hände gefallen – also unmittelbar nach dem akuten Ausbruch der Liquiditätskrise der Dr . Görlich GmbH, die nunmehr auch durch „PoolKonto“Zweckentfremdungen nicht mehr zu beheben war – ein Dokument, das jenseits jedes Zweifels die Einbindung der AarealBank belegt . Unter dem 28 . 02 . 2001 schreibt die
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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
AarealBank (damals noch firmierend als DePfa Bank AG BauBoden) an die Dr . Görlich GmbH:
„Aufgrund Ihrer Anträge können wir Ihnen erfreuli-cherweise mitteilen, dass der Vorstand entschieden hat, Sie bei Ihrem Sanierungskonzept wie folgt zu beglei-ten: …
(Kontokorrentkredit und Freigabe von verpfändeten Guthaben …)
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:4… Buchgrundschuld am Objekt Herzbergstraße…4… Verpfändung von … Ansprüchen aus dem
Objekt Moskau…4… Verpfändung von …weiteren Guthaben…4… Vorlage von Vergleichsvereinbarungen mit den
am Vertrieb der Fonds Ziel 11-21-GbR beteilig-ten Anlageberatern (!!!)…
4… Stillhaltevereinbarungen der anderen kontokor-rentgewährenden Banken…
4… ergänzende Vertriebsvereinbarung und Platzie-rungsgarantie …für die Fonds Ziel 12-21-GbR…
Wir gehen davon aus, dass … von Ihnen die Vertriebs-prospekte 2001 schnellstmöglich erarbeitet und den Anlageberatern und uns (!!!) zur Verfügung gestellt werden.“
Wir denken, dass in diesem Dokument – ebenfalls in seltener Schönheit und Eindeutigkeit – zum Ausdruck kommt, wie eine Bank einen taumelnden Initiator aus durch und durch eigennützigen Gründen auffängt, um ein selbst eingegangenes, Not leidend gewordenes Darlehensengagement zurückfahren zu können . Schade nur, dass dies auf dem Rücken Hunderter nichts ahnender Anleger geschehen sollte .
Vorgehen gegen die AarealBank
Das letztgenannte Dokument hat natürlich besondere Bedeutung für die Zeichner der Fonds Ziel 12 ff ., die in großer Zahl im Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e .V . organisiert sind . Die Summe der gefundenen Dokumente schafft aber nach unserer Auffassung darüber hinaus noch weitere Angriffsvoraussetzungen für Zeichner anderer Fonds . Wir meinen belegen zu können, dass auch die Zeichner anderer Fonds die Möglichkeit haben, zumindest wegen der veruntreuten „PoolKonto“Mittel gegen die AarealBank vorzugehen .
Wir haben aus diesem Grunde eines veranlasst, was die GESTRIM, die sich bis heute in einem nicht aufgelösten Interessenkonflikt als Geschäftsführerin der unmittelbar geschädigten „GeberFonds“ wie auch der vermeintlich begünstigten „NehmerFonds“ befindet, nicht getan hat: Wir nehmen in einem Testfall die AarealBank auf Rückzahlung der veruntreuten Mittel vom „PoolKonto“ in Anspruch, und zwar aus dem Gesichtspunkt eigener Pflichtversäumnisse als kontoführende Bank . Gelingt dies, so ist es sicherlich der bessere Weg, als – wie von der GESTRIM den Zeichnern nahegelegt – die ohnehin schon genug gebeutelten Zeichner der „NehmerFonds“ auch noch wegen der aufgedrängten Darlehen zu bedrängen . Ohnehin würde ein Eindreschen auf die Zeichner der „NehmerFonds“ den „GeberFonds“ nie diejenigen Mittel zurückbringen, die gar nicht an andere Fonds gegangen sind, sondern die von vornherein bei anderen Unternehmen der GörlichGruppe versackt sind . Es bleibt dabei: Straftaten sollte man gegenüber den Schädigern zu klären versuchen, und nicht unschuldige Dritte dafür verantwortlich machen wollen . Und die Voraussetzungen dafür verbessern sich nunmehr doch – hoffentlich – ganz entscheidend . Wir sind guter Hoffnung, Ihnen bereits in der nächsten Ausgabe des Anlegerschutzbriefes Mitteilung von weiteren Fortschritten machen zu können .
Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
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In der Ausgabe 3/2007 habe ich über die folgenden KarowFonds im Detail ausgeführt:
4 KarowAlpha OHG4 KarowBeta OHG4 KarowGamma OHG 4 KarowDelta OHG4 KarowEpsilon OHG 4 KarowZeta OHG4 KarowKappa OHG
Mit dem nachstehenden Bericht möchte ich Sie über die weiteren Entwicklungen informieren .
Im März 2008 wurden für die oben genannten Fonds Informationsveranstaltungen zum Thema Verkauf der Immobilie und vollständige Endhaftung der zahlenden Gesellschafter durchgeführt . Diese Informationsveranstaltungen sollten den Gesellschaftern noch einmal die Möglichkeit geben, sich über die einzelnen Modalitäten eines Verkaufsbeschlusses zu informieren . Im Verhältnis zum Eigenkapital der Fondsgesellschaften nahmen an den Veranstaltungen nur sehr wenige Gesellschafter teil . Für viele Gesellschafter war bereits im Vorhinein klar: Nur noch raus aus diesen Fonds und endlich Ruhe!
Im Rahmen der Verkaufsbeschlüsse werden die AQUISFonds nicht liquidiert, da die Fondsgesellschaften die öffentlichen Fördermittel auch bei einem Verkauf der Immobilien noch ratierlich ausbezahlt bekommen . Dies sehen die Anträge bei der Investitionsbank des Landes Berlin (IBB) ausdrücklich vor, da somit die Bedienung des Fördermitteldarlehens ausschließlich aus der noch zu zahlenden Förderung erfolgt . Die Laufzeit der einzelnen Gesellschaften stimmt also mit dem jeweiligen Förderende überein, auch wenn die Immobilien vorher verkauft werden .
Die Gesellschafter der oben genannten Fonds haben im schriftlichen Umlaufverfahren einem Verkauf der Immobilien mit den erforderlichen Mehrheiten von mehr als 50 % des Gesellschaftskapitals zugestimmt .
Der bei der IBB gestellte Antrag liegt derzeit dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Genehmigung vor . Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Senatsverwaltung für Finanzen haben bereits die
Vorlage freigegeben, sodass gute Aussichten bestehen, dass das Konzept endgültig abgesegnet wird .
Jeder Gesellschafter, der den auf ihn entfallenden Beitrag zahlt, wird sowohl von der Berlin Hyp AG als auch hinsichtlich der Aufwendungsdarlehen der IBB vollständig aus der persönlichen Haftung entlassen .
Sobald mir als Beiratsmitglied der AQUIS Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & CO . KarowBeta OHG und der AQUIS Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co . KarowDelta OHG nähere Erkenntnisse über die Entscheidung des Hauptausschusses vorliegen, werden die Mitglieder des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e .V . selbstverständlich darüber informiert .
Bei der Immobilienfonds KarowTheta GbR sowie der Immobilienfonds KarowIota GbR sind Beschlussfassungen hinsichtlich eines vollständigen Verkaufes der Immobilien aufgrund der abweichenden Fördersystematik nicht durchführbar .
Die KarowTheta GbR erhält Fördermittel bis 01 . 04 . 2013 . Darlehen bestehen ausschließlich gegenüber der IBB . Der Hauptbestandteil sind die zins und tilgungssubventionierten Baudarlehen sowie das Aufwendungsdarlehen, welches bis 2013 noch weiter ansteigt . Über Sanierungsansätze, wie z . B . ein Ansparmodell auf Gesellschaftsebene, wurde auf der letzten Gesellschafterversammlung diskutiert . Als Mitglied des Arbeitsausschusses werde ich in den nächsten Wochen den Kontakt zu meinen Arbeitsausschusskollegen intensivieren und einen Termin mit der Geschäftsführung bei der IBB fordern . Über das Ergebnis werden die Vereinsmitglieder zeitnah informiert .
Die KarowIota GbR bewirtschaftet sowohl eine Immobilie im Rahmen des 1 . Förderweges als auch eine Immobilie des 2 . Förderweges . Hier gibt es Überlegungen in Richtung Verkauf der Immobilie des 2 . Förderweges . Sobald konkrete Eckdaten vorliegen, wird Herr Dr . Schirp als Beirat des Fonds weitere Informationen zur Verfügung stellen .
Karow-FondsVerkauf der Immobilien im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen von Thomas Lippert
Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
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Über 50 % der derzeit rund 97 Mio . Lebensversicherungsverträge in Deutschland werden vorzeitig gekündigt . Dies war in den letzten Jahren nur mit erheblichen Verlusten möglich, da die Versicherungsgesellschaften eine Stornogebühr berechneten und nur den aktuellen Rückkaufswert auszahlten .
Es gibt mittlerweile auch in Deutschland Unternehmen, die Lebensversicherungen kaufen, die Beiträge bis zum Laufzeitende weiterzahlen, dem ursprünglichen Versicherungsnehmer weiterhin den beitragsfreien Todesfallschutz gewähren und einen Kaufpreis über dem eigentlichen Rückkaufswert zahlen .
Mit diesem Modell wurden auch geschlossene Fonds aufgelegt und vermarktet . Da hierbei die ersten Schwierigkeiten auftreten, befasst sich der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e .V . nunmehr auch mit diesen Fonds .
Anlagemodell:
Die Fondsgesellschaft investiert in bestehende Versicherungsverträge, die sich bereits im zweiten Laufzeitabschnitt bewegen, leistet die weiteren Prämienzahlungen für die Policen bis zum Ende der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit und vereinnahmt dann die fälligen Ablaufleistungen .
In der zweiten Laufzeitphase liegt der Kaufpreis einerseits deutlich über dem Rückkaufswert der Versicherung, aber andererseits immer noch weit unter dem tatsächlichen Wert des Versicherungsvertrages . Diesen Vorteil macht sich die Fondsgesellschaft zugute .
Beispiel:
Die König & Cie . Deutsche Leben GmbH & Co . KG investierte im Jahr 2003/2004 in ein Portfolio von rund 640 Versicherungspolicen mit einem Investitionsvolumen von ca . 63 Mio . € . Das Fondskapital in Höhe von 18,6 Mio . € wurde durch 559 Investoren aufgebracht, für weitere 44,5 Mio . € wurden Darlehen bei der HypoVereinsbank AG aufgenommen .
Der Emissionsprospekt verspricht Ausschüttungen von 188,1 % . Die erste Ausschüttung sollte bereits im Jahr 2007 erfolgen, da in diesem Jahr die ersten Ablaufleistungen fällig wurden .
Dem Geschäftsbericht für 2006, welcher im August 2007 durch die Geschäftsführung erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass voraussichtlich im Herbst 2007 über die Auszahlungshöhe und den Auszahlungszeitpunkt entschie den werden sollte . Die Kommanditisten würden über die Auszahlung rechtzeitig informiert werden . Im Januar 2008 teilte die Geschäftsführung jedoch in einem Zwischenbericht den Anlegern mit, dass eine Auszahlung für 2007 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stattfindet .
Die prospektgemäße Ausschüttung in Höhe von 5 % blieb aus . Begründung: Unter anderem fielen die Erlöse aus den Policen geringer aus als ursprünglich angenommen .
Mit Schreiben vom 31 . März 2008 lädt die Geschäftsführung zu einer Gesellschafterversammlung ein, auf der über die Neuordnung des Policenportfolios durch Verkauf oder Stornierung eines Teiles der Policen bis zum 31 . März 2009 beschlossen werden soll .
60 % des Policenportfolios entwickeln sich unterplanmäßig . Die aktuelle Überprüfung zeigt, dass es sich nicht um einen kurzfristigen Effekt handelt . Auch die Ablaufleistungen weiterer Policen werden demnach unter den Prognosewerten liegen .
Von einem Kapitalrückfluss kann erst einmal nicht die Rede sein .
Die König & Cie . Treuhand GmbH legte auch die weiteren Fonds König & Cie . Deutsche Leben II GmbH & Co . KG sowie die König & Cie . Deutsche Leben III GmbH & Co . KG auf . Ab 2008 sollen erste prospektierte Ausschüttungen für den zweiten Deutschland Fonds und ab 2009 für den dritten Deutschland Fonds erfolgen . Es ist zu befürchten, dass auch diese Fonds sich vergleichbar negativ entwickeln .
Geschlossene Lebensver- sicherungsfonds Wie lange geht es noch gut?von Thomas Lippert
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Britischer Lebensversicherungszweitmarkt:
Investitionen in den britischen Versicherungsmarkt wurden über die Fonds König & Cie . Britische Leben GmbH & Co . KG, König & Cie . Zweite Britische Leben GmbH & Co . KG und König & Cie . Dritte Britische Leben GmbH & Co . KG (derzeit in der Platzierungsphase) getätigt .
Der auffälligste Unterschied zwischen dem britischen und dem deutschen Versicherungssystem ist die wesentlich höhere Ablaufleistung der britischen Versicherungen . Diese resultiert aus der unterschiedlichen Anlagepolitik der Versicherungsgesellschaften . Das britische Versicherungssystem schreibt keine Begrenzungen bezüglich der Anlageformen vor . Dies bedeutet, dass britische Versicherungsgesellschaften flexibler auf Marktgegebenheiten reagieren und die Art und Höhe der Investitionen frei wählen können, andererseits jedoch auch höhere Risiken eingehen dürfen .
Der Aktienanteil klassischer Kapitallebensversicherungen ist durch gesetzliche Vorgaben begrenzt . Derzeit beträgt die maximale Aktienquote 35 % . Die durchschnittliche Aktienquote deutscher Lebensversicherungen liegt momentan sogar weit darunter . Dies gewährleistet auf der einen Seite eine gewisse Sicherheit, auf der anderen Seite bleibt aber eine besonders attraktive Renditechance zum Ende der Laufzeit verwehrt .
Anbieter geschlossener Lebensversicherungsfonds:
Aufzuführen ist hier die Ideenkapital AG, ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe, die Eigenkapital mehrerer Tausend Anleger in britische LebensversicherungsZweitmarktfonds platziert hat . Die Fondsgesellschaften lauten: PRORENDITA Eins GmbH & Co . KG bis PRORENDITA Vier GmbH & Co . KG .
Die MPC Capital AG legte ebenfalls in diesem Marktsegment geschlossene Fonds auf . Zu nennen sind hier beispielsweise die MPC RenditeFonds Leben plus GmbH & Co . KG sowie die nachfolgenden Fonds plus II bis plus VII . In den britischen Versicherungsmarkt wird unter anderem über die MPC RenditeFonds Britische Leben plus GmbH & Co . KG investiert .
Die Llyod Fonds AG ist über die Llyod Fonds Britische Kapital Leben I GmbH & Co . KG bis Llyod Britische Kapital Leben VIII GmbH & Co . KG in dem Bereich des britischen Lebensversicherungszweitmarktes aktiv .
Viele der oben genannten Fonds wurden erst in den letzten Jahren aufgelegt, einige befinden sich sogar noch in der Platzierungsphase .
Der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . wird mit Unterstützung seiner beratenden Unternehmen den Bereich der Lebensversicherungsfonds weiter beobachten und mögliche Prospekthaftungsansprüche prüfen .
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Der Zweitmarkt für geschlossene Fonds erzielte in den vergangenen Jahren stets neue Rekorde: Allein im Jahr 2007 sind die Umsätze am Zweitmarkt um rund 37 Prozent gestiegen – auf etwa 1 .037 Mio . € gegenüber 612 Mio . € 2006 (jeweils mit Dunkelziffer) . Im Jahr 2005 waren es rund 445 Mio . € . An diesen Zahlen lässt sich ablesen, wie sehr die Bedeutung des Zweitmarkts für Zeichner geschlossener Fonds zugenommen hat und wie viel besser die Möglichkeit geworden ist, sich eines funktionierenden Zweitmarkts zu bedienen – sei es als Verkäufer oder Käufer .
Denn Situationen, die es wünschenswert oder sogar notwendig machen, sich von seinen Anteilen zu trennen, gab es schon immer – neu sind aber neutrale Plattformen, die die Fungibilität und damit die Attraktivität des Produkts wesentlich verbessern . Sie haben eine Marktlücke geschlossen . Denn früher waren Anleger, die ihre Anteile verkaufen wollten, auf die Kooperation des Initiators, auf spezielle Zweitmarktfonds oder eine Offerte per Zeitungsinserat angewiesen .
Handel ist einfacher und transparenter geworden
Der Handel mit Anteilen geschlossener Fonds war vor der Etablierung unabhängiger Zweitmarktbörsen wesentlich schwieriger . Zudem konnte der Anleger nie ganz sicher sein, dass er einen marktgerechten Preis für sein Angebot erhielt . Der Preis an der Börse wird dagegen ausschließlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt, ist also stets marktgerecht .
Die Wertermittlung war – aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit – stets das größte Problem beim Handel mit „gebrauchten“ Fondsanteilen . Schließlich unterscheiden sich allein die Prognoseparameter, die für die einzelnen Fonds festgelegt werden, deutlich – beispielsweise die Höhe der Inflationsrate, die Annahmen zur Anschlussvermietung oder die verschiedenen Methoden zur Renditeberechnung .
Aus diesen Gründen eben war der Erwerb von „gebrauchten“ Anteilen geschlossener Fonds lange etwas für Insider . Bei ihnen handelte es sich meist um Experten, die sich in diesem sehr lukrativen Anlagesegment hervorragend auskannten – ganz im Unterschied zu den Verkäufern . All dies ist heute nur noch eine Aus
nahmeerscheinung . Die Motive sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sind andere als früher . Geändert hat sich vor allem eines: Je nach Fondsgattung sind die Gründe andere .
Unterschiedliche Motive für Kauf und Verkauf
Wer beispielsweise Schiffsfonds kauft oder verkauft hat meist ganz andere Gründe als Erwerber oder Verkäufer von Immobilienfonds . Und selbst bei den verschiedenen Arten von Immobilienfonds sind die Motive ganz unterschiedlicher Natur – je nachdem, ob es sich um Deutschlandfonds oder Auslandsfonds handelt .
Bei deutschen Immobilienfonds besteht insbesondere im Segment der nach der Wiedervereinigung zahlreich aufgelegten Berlin/Ostimmobilienfonds ein erheblicher Bedarf für einen funktionierenden Zweitmarkt .
Viele Anleger, die zu Beginn der 90er Jahre vornehmlich aus steuerlichen Gründen gezeichnet haben, suchen nun nach einer Ausstiegsmöglichkeit . Da die Spekulationsfrist für diese Fonds inzwischen abgelaufen ist, gibt es – Gewinnerzielungsabsicht des Anlegers vorausgesetzt – keine steuerlichen Gründe mehr, die gegen einen Verkauf sprechen .
Gleichzeitig ist das Anlegerinteresse für deutsche Immobilien in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden wirtschaftlichen Erholung und des Preisanpassungspotenzials deutscher Objekte stark gestiegen . Insbesondere ausländische Investoren haben in den vergangenen Jahren mehrere Milliarden in deutsche Immobilien investiert – Tendenz steigend .
Attraktive Immobilien in ostdeutschen Wachstumskernen
Neben Immobilien in den alten Bundesländern gelten zunehmend auch Immobilien in den Wachstumskernen der neuen Bundesländer als attraktiv . Insbesondere Städte wie Leipzig und Dresden sind hier zu nennen . Da in den letzten Jahren keine Fonds mehr mit Objekten in den neuen Bundesländern aufgelegt wurden, ist der Zweitmarkt die einzige Möglichkeit, hier zu investieren .
Zweitmarkthandel:Unabhängige Börsen schließen MarktlückeGastbeitrag von Niels Ackermann, Vorstand der Zweitmarkt Plus AG
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Ganz anders ist die Situation bei den geschlossenen Auslandsimmobilienfonds . Wie eine Befragung der renommierten europäischen Ratingagentur Feri Rating & Research, Bad Homburg, ergeben hat, haben Anleger von Fonds mit ausländischen Immobilien – ganz im Gegensatz zu solchen mit deutschen Immobilien – überwiegend gute Erfahrungen gesammelt . Die gute Performance der meisten Auslandsimmobilienfonds nehmen einige Anleger zum Anlass, aus ihrer langfristigen Anlage auszusteigen und bereits nach einigen Jahren eine überzeugende Gewinnmitnahme zu erzielen .
Im Erstmarkt werden derzeit die klassischen CoreProdukte – Fonds mit fertiggestellten und gut vermieteten Objekten – nur noch selten angeboten, weil die Preise für solche Immobilien stark gestiegen sind und die Anbieter daher auf Produkte im höheren ChancenRisikenSegment ausweichen, wie Projektentwicklungsfonds . Anleger, die weiterhin konventionelle Fonds bevorzugen, finden auf dem Zweitmarkt daher ein wesentlich umfangreicheres Angebot interessanter CoreProdukte .
Zweitmarkt ist vielfältiger geworden
Insgesamt ist der Zweitmarkt für geschlossene Fonds also vielfältiger geworden . Neben den genannten unterschiedlichen Motiven wird der Boom am Zweitmarkt aber insbesondere durch zwei immer gleiche Ursachen forciert: Zum einen schätzen viele Anleger die Tatsache, dass die „Restlaufzeit“ dieser Fonds kürzer ist als bei Angeboten am Erstmarkt . Wenn der Fonds bereits vor vielen Jahren aufgelegt wurde, ist ein Ende der Beteiligung durch den Verkauf des Investitionsobjektes und die anschließende Liquidierung des Fonds nicht mehr in so weiter Ferne wie bei einem neu aufgelegten Fonds .
Und zudem müssen Anleger sich bei neuen geschlossenen Fonds ausschließlich auf Prognosen in den Prospekten verlassen, da ja noch keine tatsächlichen Erfahrungswerte über den Verlauf des Fonds vorliegen . Das ist bei gebrauchten Fonds anders, da diese bereits über einen „Trackrecord“ verfügen – der Anleger kann genau prüfen, welche Ergebnisse der Fonds in der Vergangenheit erwirtschaftet hat .
Kontakt:Zweitmarkt Plus AGFasanenstraße 8510623 Berlin
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Tibet NeuselRechtsanwalt undFachanwalt für Steuerrecht
Zur Person:Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, zuvor Haupt-sachgebietsleiter in der Berliner Finanzverwaltung. Autor zahlreicher Rechtsratgeber.
Ständiger Berater des Aktionsbundes aktiver Anlegerschutz
Kontakt:Reinhardtstr. 1810117 BerlinTel.: 0 30/13 89 60 60Fax: 0 30/13 89 60 61,E-Mail: [email protected]
Das Letzte
Die Welt der Fonds ist voller Meldungen . Nicht alle verdienen oder erfordern einen eigenen Artikel . Deshalb möchte ich hier am Schluss unseres Heftes die Reste zusammenkehren .
Fonds vererben
Fonds zu vererben soll teurer werden . Das gilt insbesondere für Schiffsfonds . Der erbschafts und schenkungssteuerliche Wert eines Fonds ist nach geltendem Recht der Bilanzwert . Das führt meist zu einer Unterbewertung, da beim Bilanzwert die Verbindlichkeiten des Fonds voll, die stillen Reserven aber gar nicht bei der Wertbildung berücksichtigt werden .
Zur Verdeutlichung: Für einzelne Schiffsfonds werden bis zu 200 % des Eigenkapitals als Kaufpreis geboten . Das ist der reale Wert, der steuerliche Wert liegt meist deutlich darunter . Fondsbeteiligungen sollen nach neuem Recht mit ihrem Ertragswert bewertet werden . Dadurch wird zunächst der Steuerwert deutlich erhöht . Dazu kommt, dass nach geltendem Recht bei gewerblichen Fonds besondere Freibeträge und ein Bewertungsabschlag in Anspruch genommen werden können – zusammen immerhin über 250 .000 € . Auch damit wird nach neuem Recht Schluss sein .
Nach der Planung soll das neue Erbschafts und Schenkungssteuergesetz ab 01 . 07 . 2008 in Kraft treten . Die Buschtrommel meldet zwar, dass die Koalition bis dahin ihre Streitigkeiten nicht beigelegt haben wird . Die Buschtrommel ist aber nicht immer zuverlässig . Wer bei sich Handlungsbedarf sieht, der möge jetzt einen Spezialisten konsultieren .
Vererben von Verlusten
Wer seinen Kindern schon kein Vermögen hinterlassen konnte, der konnte ihnen bis vor kurzem wenigstens seine steuerlichen Verluste vermachen, die sie dann mit ihren positiven Einkünften aufrechnen konnten, wenn sie denn welche hatten . Damit ist es nun vorbei . Die Verluste sterben mit den Erblassern, nur auf die Gewinne müssen die Erben weiter Steuern zahlen . (Bitte denken Sie jetzt nichts .)
Davon sind zweierlei Fallgestaltungen nicht betroffen: Erstens bleiben auch im Erbfall die negativen Kapitalkonten in den Abschlüssen
von Fondsgesellschaften negativ, obwohl die aufgrund von Verlusten entstanden sind . Man kann also nicht mehr Verluste vererben, aber weiterhin negative Werte . Zweitens gilt das nicht für Steuersparmodelle im Sinne des § 15b EStG, also solchen Modellen, die nach dem 11 .11 . 2005 vertrieben worden sind . Hier sind die Verluste aus einer Beteiligung nur mit Gewinnen aus derselben Beteiligung ausgleichbar . Deshalb werden sie gesondert und einheitlich festgestellt . Diese Verluste bleiben erhalten und werden mit der betreffenden Fondsbeteiligung vererbt .
Die Haftungsklagen des Jahres 2015
Die Abgeltungssteuer wird zurzeit genutzt, um eine Steuerpanik unter Anlegern zu schüren . Immer tollere FondsKonstruktionen kommen auf den Markt, die diese Steuer vermeiden sollen, insbesondere im privat EquityBereich, den Experten sowieso für das Problemfeld der Zukunft halten . Die Konstruktionen sind kaum noch zu durchschauen, die Prospekte selten inhaltsleer – hoffentlich werden Sie gut beraten . Wurden Sie schlecht beraten, können Sie einen Schadenersatzanspruch gegen Ihren Berater geltend machen . Nur: Sie müssen Ihren Anspruch beweisen . Wissen Sie noch ganz genau, was alles besprochen wurde, als Sie 1999 bei Ihrer Bank saßen? Und können Sie es beweisen?
Halten Sie mich bitte nicht für zynisch, wenn ich jetzt ein paar Tipps gebe, wie wir uns auf Ihren Haftungsprozess im Jahr 2015 vorbereiten . Es ist ja auch nicht zynisch, wer Ihnen rät, beim Autofahren den Sicherheitsgurt anzulegen .
Erstens: Sorgen Sie für gute Gegner; kaufen Sie deshalb nur bei finanzstarken Vertrieben, die es in 10 Jahren wahrscheinlich auch noch geben wird (meist Banken) .
Zweitens: Gehen Sie nicht allein zur Beratung . Nehmen Sie aber möglichst nicht Ihren Ehepartner mit . Der wird vor Gericht häufig als Zeuge zweiter Klasse behandelt . Gehen Sie gerne mit Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater, aber nur, wenn dieser im Zusammenhang mit der Fondszeichnung keine Beratungsaufgabe hatte . In ländlichen Gegenden in Süddeutschland ist auch der örtliche Geistliche ein geeigneter Begleiter . Der Begleiter sollte, wie auch der Vertrieb, noch eine gute Chance haben, die nächsten 10 Jahre zu überleben .
Das Letztevon Tibet Neusel
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Besprechen Sie mit Ihrem Begleiter vorab, was Sie alles sagen und fragen wollen, damit dieser vorbereitet in das Gespräch geht (und Sie auch) .
Beim Beratungsgespräch sollten Sie dem Berater insbesondere mitgeteilt haben, dass Sie ein unerfahrener, risikoscheuer, konservativer Anleger sind . Machen Sie klar, dass Sie umfassende Beratung in Kapitalanlagefragen brauchen, nicht nur ein Verkaufsgespräch . Sie sollten investigativ nach Risiken, Renditeerwartungen, Vertriebsprovision, Laufzeit, Zweitmarkt fragen, Sie sollten auch fragen, ob die Bank das Produkt selbst geprüft hat . Lassen Sie sich hier nicht mit allgemeinen Floskeln abspeisen, sondern beharren Sie auf klarer, ein
deutiger Information . Wenn der Berater Sie auf den Prospekt verweist, dann fragen Sie bitte, ob denn auch alles stimmt, was im Prospekt steht .
Drittens: Nach dem Gespräch sollten Sie und Ihr Zeuge zeitnah ein Gedächtnisprotokoll anfertigen . Hierzu gehören auch Randdetails: Wo hat das Gespräch stattgefunden? Wie war das Wetter? Wie lange kannten Sie den Berater etc .
Erweist sich Ihre Investition nach einigen Jahren als Fehlschlag, dann kommen Sie bitte zu mir – auf diesen Fall freue ich mich . Ach ja, bevor Sie zur Bank gehen, schließen Sie bitte eine Rechtschutzversicherung ab und denken Sie an die Wartezeit!
IhrTibet Neusel
Chefredakteur
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