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Anhaltisches Gesetz, betreffend die Einführung einer Gewerbesteuer. Vom 22. Mai 1897

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Anhaltisches Gesetz, betreffend die Einführung einer Gewerbesteuer. Vom 22. Mai 1897 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 14. Jahrg., H. 2 (1897), pp. 318-328 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904950 . Accessed: 18/06/2014 22:07 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.28 on Wed, 18 Jun 2014 22:07:32 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Anhaltisches Gesetz, betreffend die Einführung einer Gewerbesteuer. Vom 22. Mai 1897Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 14. Jahrg., H. 2 (1897), pp. 318-328Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904950 .

Accessed: 18/06/2014 22:07

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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gjg Anhaltisches Gewerbesteuergesetz vom 22. Mai 1897.

Anhaltisches Gesetz, betreffend die Einführung einer Gewerbesteuer.

Vom 22. Mai 1897.

(Gesetzsammlung Nr. 991.)

§1- Der Besteuerung nach diesem Gesetze unterliegen die in Anhalt be-

triebenen stehenden Gewerbe. Hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, des

Wanderlagerbetriebes sowie des Betriebes der Gast- und Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit geistigen Getränken bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.

§2. Gewerbliche Unternehmungen, welche ausserhalb Anhalts ihren Sitz

haben, aber in Anhalt durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations-, Ein- oder Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise einen oder mehrere stehende Betriebe unterhalten, sind nach Massgabe derselben der Gewerbesteuer in Anhalt unterworfen. Dieselben sind verpflichtet, auf Erfordern bei der Finanzdirektion einen in Anhalt wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher für die Erfüllung aller dem Inhaber des Unternehmens obliegenden Verpflichtungen mit diesem solidarisch haftet.

§8. Von der Gewerbesteuer sind befreit: 1. der Herzog und die Mitglieder des herzogl. Hauses; 2. das Deutsche Reich und der anhaltische Staat; 3. die Reichsbank und die öffentlichen Sparkassen; 4. die Kreditverbände, welche einen Gewinn für das Unternehmen nicht

beabsichtigen, sowie die öffentlichen Versicherungsanstalten; 5. die Kommunalverbände wegen folgender von ihnen betriebenen ge-

werblichen Unternehmungen : a) der zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld- und Kredit-

anstalten ; b) der Kanalisations- und Wasserwerke, letztere jedoch nur, soweit

sich der Betrieb auf den Bezirk der unternehmenden Gemeinde beschränkt ;

c) der Schlachthäuser und Viehhöfe ; d) der Markthallen.

Das Staatsministerium ist ermächtigt, auch für andere im öffentlichen Interesse unternommene gewerbliche Betriebe der Kommunalverbände Steuer- freiheit zu gewähren.

Das Staatsministerium ist ferner ermächtigt, vorstehende Bestimmungen auch auf Unternehmungen anderer Korporationen, Vereine und Personen, welche nur wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke unter Ausschluss eines Ge- winnes für die Unternehmer verfolgen (z. B. öffentliche Volksküchen, Kaffee- schenken, Volksbibliotheken u. dergl.) zu erstrecken.

§4. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht: 1. die Land- und Forstwirtschaft, die Viehzucht, die Jagd, die Fisch-

zucht, der Obst- und Weinbau, der Gartenbau - mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgärtnerei - einschliesslich des Absatzes der selbst- gewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Ver-

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Anhaltisches Gewerbesteuergesetz vom 22. Mai 1897. y |(j

arbeitung, welche in dem Bereich des betreffenden Erwerbszweiges liegt.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche gewerbsweise Vieh von erkauftem Futter unterhalten, um es zum Verkauf zu mästen oder mit der Milch zu handeln, sowie auf diejenigen, welche die Milch einer Herde, das Obst eines Gartens, den Fischfang in geschlossenen Gewässern und ähnliche Nutzungen zu besonderem Gewerbebetriebe pachten;

2. die landwirtschaftlichen Branntweinbrennereien (§ 41 I des Reichs- gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juni 1895);

3. der Bergbau, insoweit derselbe einer Bergwerksabgabe nach §§ 199 bis 213 des Berggesetzes Nr. 960 vom 20. März 1896 unterliegt;

4. der Betrieb der Eisenbahnen; 5. die Ausübung eines amtlichen Berufes, der Kunst, einer wissenschaft-

lichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Thätig- keit, insbesondere auch des Berufes als Arzt, als Rechtsanwalt, als vereideter Land- und Feldmesser, sowie als Markscheider.

§5. Gewerbesteuerpflichtig sind, soweit nicht die Steuerbefreiungen nach

§§ 3 - 4 Platz greifen, diejenigen Betriebe, deren jährlicher Ertrag 10,000 M. oder mehr beträgt.

Zu dem gewerbesteuerpflichtigen Ertrage ist, vorbehaltlich der Steuer- befreiungen nach § 4, zu rechnen das Einkommen an Zinsen des im Handels- und Gewerbebetriebe des Steuerpflichtigen angelegten Kapitals, sowie der Ge- samtbetrag des Einkommens der im § 4 Punkt 2 des Gesetzes Nr. 724 be- zeichneten Personen (vgl. § 21 Zahl 2 u. 5 des Gesetzes Nr. 724).

§ 6. Die Steuer beträgt bei einem Ertrage bis 110,000 M. ausschliesslich

eins vom Hundert des jährlichen Ertrages und steigt von da ab für jede 10,000 M. um 0,1 vom Hundert bis zur Erreichung des Steuersatzes von zwei vom Hundert bei einem Ertrage von 200,000 M.

Bei der Berechnung des Steuersatzes werden nur volle Tausend Mark des Ertrages berücksichtigt.

§ "■

Die Steuerveranlagung erfolgt unter Oberaufsicht der Finanzdirektion in den vier Hauptstädten von den Bezirks-Einschätzungskommissionen und in den übrigen Ortschaften von den Kreis-Einschätzungskommissionen. (§ 23 des Ge- setzes Nr. 724 der Gesetzsammlung.)

§ 8. Mehrere Betriebe derselben Person werden als ein steuerpflichtiges Ge-

werbe zur Steuer veranlagt. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer geschieht von derjenigen Ein-

schätzungskommission, welche die Einschätzung des Gewerbetreibenden zur Einkommensteuer vorzunehmen hat, bezw. in deren Bezirk das steuerpflichtige Gewerbe betrieben wird.

Findet der Betrieb in mehreren Veranlagungsbezirken statt, so erfolgt die Besteuerung in dem Bezirke, in welchem die Geschäftsleitung des Unter- nehmens ihren Sitz oder der in § 2 erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz hat.

Dasselbe gilt, wenn mehrere Gewerbe von derselben Person betrieben werden.

Erforderlichen Falls bestimmt die Finanzdirektion endgültig den Ver- anlagungsbezirk, in welchem die Besteuerung stattzufinden hat, sowie welche von den einzelnen Bezirkseinschätzungskommissionen in den vier Hauptstädten zuständig ist.

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320 Anhaltisches Gewerbesteuergesetz vom 22. Mai 1897.

§ 9. Gewerbe, welche von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben

werden, sind ebenso zu besteuern, als wenn sie nur von einer Person betrieben würden.

Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen ob- liegenden Verpflichtungen haften die Teilnehmer (Gesellschafter) solidarisch.

§ 10. Der Gewerbebetrieb der juristischen Personen und der mit dem Rechte

des Vermögenserwerbes ausgestatteten Anstalten und Personenvereine wird wie derjenige physischer Personen besteuert.

Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen ob- liegenden Verpflichtungen haftet bei Aktiengesellschaften und sonstigen durch einen Vorstand vertretenen Gesellschaften, Genossenschaften u. s. w. und bei juristischen Personen der Vorsitzende und jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter.

Die Erfüllung der Verpflichtung seitens eines der dafür Haftenden be- freit die übrigen von ihrer Verbindlichkeit.

§ H. Betreibt die Ehefrau eines Gewerbetreibenden, welche nicht dauernd von

demselben getrennt lebt, ein eigenes Gewerbe, so ist der Ertrag dieses Ge- werbes demjenigen des Ehemannes zuzurechnen und findet eine gesonderte Besteuerung des ersteren nicht statt.

§ 12. Die Zusammenrechnung des Ertrages mehrerer Gewerbebetriebe der-

selben Personen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Gewerbe unter verschiedenen Firmen oder in verschiedenen Formen (offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft, Genossenschaft, Gewerkschaft etc.) oder mit verschiedenen Geschäftsanteilen betrieben werden.

Die Zusammenrechnung des Ertrages der Gewerbebetriebe verschiedener Personen kann erfolgen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass es sich thatsächlich in wirtschaftlicher Beziehung um e i η e η Gewerbebetrieb han- delt, oder dass die Zerlegung in mehrere Gewerbebetriebe verschiedener Per- sonen zum Zwecke der Kürzung oder Hinterziehung der Gewerbesteuer erfolgt.

Ein einziger Gewerbebetrieb ist in der Regel in gewerbesteuerlicher Beziehung dann anzunehmen, wenn verschiedene Gewerbebetriebe unter einheit- licher Leitung stehen oder wenn ein Gewerbebetrieb ausschliesslich oder haupt- sächlich zur Beschaffung der Roh- oder Betriebsmaterialien des anderen Ge- werbebetriebes dient.

§ 13. Bei inländischen Gewerben, welche ausserhalb Anhalts einen stehenden

Betrieb durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations-, Ein- oder Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise unterhalten , bleibt derjenige Betrag des Ertrages, welcher auf den in anderen Bundesstaaten unterhaltenen Betrieb entfällt, für die Besteuerung ausser Ansatz, jedoch nach Abzug des auf die in Anhalt befindliche Geschäftsleitung zu rechnenden Anteiles von einem Zehntel des Ertrages, soweit nicht das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppel- besteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. S. 119) entgegensteht.

§ 14. Bei Ausmittlung des Ertrages kommen alle Betriebskosten und die Ab-

schreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wertsverminde- rung entsprechen, in Abzug. Insbesondere kann auch die Wertsverminderung

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Anhaltisches Gewerbesteuergesetz vom 22. Mai 1897. 32 1

derjenigen Gegenstände, welche aus dem Betriebe ausscheiden, nach Massgabe ihres Buchwertes abgeschrieben werden.

Nicht abgezogen werden dürfen : 1. die Zinsen für das Anlage- und Betriebskapital, dasselbe mag dem

Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören, und für Schulden, welche behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder zu sonstigen Verbesserungen des Betriebes aufgenommen sind.

Dagegen sind Zinsen für die laufenden Geschäftsschulden, d. h. solche , die sich aus der laufenden Geschäftsführung ergeben und auf dem regelmässigen Geschäftskredit beruhen (ζ. B. die aus dem Kontokorrent, aus dem Bezüge gegen Kredit entnommener Waren, aus der gewerbsmässigen Aufnahme von Darlehen behufs verzins- licher Wiederausleihung der geliehenen Summen, insbesondere aus der Aufnahme von Pfandbriefschulden im Realkreditverkehr) abzugsfähig.

2. Kapitalverluste. 3. Ausgaben für Tilgung der Schulden und des Anlagekapitals. 4. Die aus den Betriebseinnahmen bestrittenen Aufwendungen für Ver-

besserungen und Geschäftserweiterungen. 5. Rücklagen in den Reservefonds mit Ausnahme der bei Versicherungs-

gesellschaften zur Rücklage für die Versicherungssummen bestimmten Beträge.

6. Ausgaben für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner An- gehörigen.

7. Die Einkommensteuer und die sonstigen Personalsteuern, sowie die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer.

§15. Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt für jedes Steuerjahr. Für die Steuerveranlagung massgebend ist der Ertrag des bei Vornahme

derselben seinem Ergebnisse nach bekannten letzten Kalender- oder Wirt- schaftsjahres.

Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist der Ertrag nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhalt zu schätzen.

§ 16. Jeder Gewerbetreibende ist bei Verlust des Einspruchs- und Reklamations-

rechts für das betreffende Steuerjahr verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Einschätzung erforderlichen Nachweisungen über den Ertrag des Gewerbes binnen einer 14tägigen Frist nach Massgabe der näheren Bestimmungen in §§ 17 - 19, 22 zu geben.

Für Gewerbetreibende, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vor- mundschaft stehen, sowie für juristische Personen haben deren gesetzliche Vertreter diese Nachweisungen zu geben.

§ 17. Bis zum 1. April jedes Jahres haben die Magistrate für die vier Haupt-

städte und die Kreisdirektionen für die übrigen Ortschaften des betreffenden Kreises ein Verzeichnis der voraussichtlich steuerpflichtigen Gewerbebetriebe aufzustellen und die Gewerbetreibenden zu einer schriftlichen Deklaration unter Zufertigung eines Deklarationsformulars aufzufordern.

Diese Aufforderung ist unter Einräumung einer 14tägigen Frist und unter Hinweis auf den bei Versäumung der Frist eintretenden Verlust des Ein- spruchs- und Reklamationsrechts für das betreffende Steuerjahr zu erlassen.

§ 18. Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf

Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften Finanzarchiv. XIV. Jahrg. 789 21

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ß22 Anhaltisches Gewerbesteuergesetz vom 22. Mai 1897.

und alle zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten gewerblichen Unter- nehmungen sind bei Verlust des Einspruchs- und Reklamationsrechts für das betreffende Steuerjahr gehalten, ausser der Deklaration ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie darauf bezügliche Beschlüsse der Generalversamm- lungen einzureichen. Aus den Jahresabschlüssen muss die Art und Höhe der Abschreibungen ersichtlich sein.

§ 19. Die Deklaration hat nach Massgabe des Formulars zu enthalten: 1. die Höhe des steuerpflichtigen Ertrages, 2. die Versicherung des Steuerpflichtigen, dass er seine Angaben nach

bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Sofern es sich um einen Ertrag handelt, dessen Höhe nur durch Schätzung

gefunden werden kann, genügt es, wenn der Steuerpflichtige in die Deklaration statt der ziffermässigen Angabe des Ertrages diejenigen Nachweisungen auf- nimmt, deren die Kommission zur Schätzung des Ertrages bedarf, und sich zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung dieser Nachweisungen nach Massgabe der ihm vorzulegenden Fragen erbietet.

Es ist den Steuerpflichtigen freigestellt, behufs thunlichster Vermeidung von Rückfragen der Deklaration eine besondere Berechnung des steuerpflich- tigen Ertrages unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 13 und 14 bei- zufügen und etwaige Zweifel bei Aufstellung der Deklaration zu erörtern.

Jede eingehende Deklaration ist von dem Magistrate bezw. der Kreis- direktion mit dem Datum des Eingangs zu versehen.

Dem Magistrat bezw. der Kreisdirektion ist die Eröffnung verschlossen eingereichter Deklarationen nicht gestattet, wenn auf der Aussenseite des Um- schlags das Schriftstück als Gewerbesteuerdeklaration unter Angabe des Namens und der Wohnung des Deklaranten bezeichnet ist.

Bei derartig verschlossenen Deklarationen ist das Datum des Eingangs auf der Aussenseite zu vermerken.

§ 20. Nach Ablauf der für die Abgabe der Deklarationen bestimmten Frist und

spätestens bis zum 15. April ist der Vorsitzende der Einschätzungskommission von der Fertigstellung der Schätzungsvorarbeiten zu benachrichtigen. Dem- selben sind auf Verlangen die sämtlichen Schätzungsunterlagen einzusenden.

Der Vorsitzende veranlasst hierauf den Zusammentritt der Einschätzungs- kommission und die Einschätzung der einzelnen Steuerpflichtigen.

Es ist zulässig, die Veranlagung zur Gewerbesteuer gleichzeitig mit der Einschätzung zur Einkommensteuer vorzunehmen.

§ 21. Die Einschätzungskommissionen sind befugt, über Verhältnisse, welche

auf den Ertrag der Gewerbebetriebe von Einfluss sind, von Hof-, Staats- und Gemeindebehörden auf bestimmte Fragen Auskunft zu erfordern, sowie Grund- bücher, Gerichtsakten und Steuerkataster durch ein beauftragtes Mitglied ein- sehen zu lassen oder Abschriften und Auszüge aus denselben zu verlangen.

Die Einschätzungskommissionen sind ferner berechtigt, Sachverständige und Auskunftspersonen zu vernehmen.

Je nach Bedarf sind von der Einschätzungskommission Sachverständige aus den einzelnen Berufszweigen zu den Beratungen hinzuzuziehen.

Jedermann ist verpflichtet, auf Erfordern der Einschätzungskommission seines Bezirks als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor derselben zu er- scheinen und deren Fragen, soweit er es vermag, zu beantworten.

Personen, welche bei dem Steuerpflichtigen bedienstet sind oder waren, bleiben von der Vernehmung ausgeschlossen, insofern der Steuerpflichtige mit derselben nicht einverstanden ist.

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Anhaltisches Gewerbesteuergesetz vom 22. Mai 1897. g23

§ 22. Die Einschätzungkommissionen sind berechtigt, von jedem Gewerbe-

treibenden über den Ertrag seines Gewerbebetriebs und über die hierauf bezüg- lichen Verhältnisse, insbesondere auch über die Art und Höhe der vorgenom- menen Abschreibungen schriftliche oder mündliche Auskunft zu verlangen und zu diesem Behufe den Gewerbetreibenden vorzuladen. Die Verweigerung der Auskunft, ingleichen das Nichterscheinen vor der Einschätzungskommission auf ergangene Vorladung hat, sofern nicht entschuldbare Hinderungsgründe nachgewiesen werden, den Verlust des Einspruchs- und Reklamationsrechts für das betreffende Steuerjahr zur Folge.

§ 23. Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des Gewerbetreibenden findet bei

der Einschätzungskommission nur statt, wenn derselbe dazu bereit ist. Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Gewerbetreibende in

keinem Falle verpflichtet.

§ 24. Im übrigen finden auf das Verfahren bei der Steuerveranlagung die

Vorschriften des Gesetzes Nr. 724 vom 18. April 1886, die Einführung einer Einkommensteuer und festen Grundsteuer betreffend, entsprechende Anwendung.

§ 25. Das Ergebnis der Steuerveranlagung ist von der Einschätzungskommission

in die Steuerrolle einzutragen. Falls die Deklaration oder eine erforderte Auskunft seitens des Steuer-

pflichtigen verweigert worden ist, ist dies in der Steuerrolle zu bemerken.

§ 26. Die abgeschlossene Steuerrolle wird dem Katasterbureau übersandt. Das-

selbe berechnet den nach der Veranlagung sich ergebenden Steuerbetrag, stellt nach den Steuerhebebezirken getrennte Steuerhebelisten auf, übersendet die Steuerhebelisten an die Kreiskassen und fertigt jedem Steuerpflichtigen eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Steuerveranlagung und den ausge- worfenen Steuerbetrag zu.

Die Benachrichtigung muss verschlossen sein und eine kurze Belehrung über die zuständigen Rechtsmittel und deren Voraussetzungen enthalten.

§ 27. Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt in den von der Finanzdirektion

festzusetzenden Terminen und Teilbeträgen bei den für die Einkommensteuer- erhebung zuständigen Steuerhebestellen. Es ist zulässig, die Erhebung der Ge- werbesteuer mit der Erhebung der Einkommensteuer zu verbinden.

Es steht den Steuerpflichtigen frei, die Steuer für die noch ausstehenden Hebetermine des betreffenden Steuerjahres im voraus zu entrichten.

§ 28. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des

Betriebes folgenden Kalendervierteljahres und dauert bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird.

Diejenigen Personen, welche nach Beginn der jährlichen Veranlagung ein steuerpflichtiges Gewerbe anfangen, sind vom Gemeinde- beziehentlich Guts- vorstande zur Deklaration des Ertrages des Gewerbebetriebes aufzufordern und für das laufende Steuerjahr zur Gewerbesteuer zu veranlagen. Von der er- folgten Veranlagung ist dem Katasterbureau Mitteilung zu machen.

Von der Einstellung eines steuerpflichtigen Gewerbebetriebes ist dem Katasterbureau durch den Gemeinde- oder Gutsvorstand Mitteilung zu machen.

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324 Anhaltisches Gewerbesteuergesetz vom 22. Mai 1897.

Zeitweilige, durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechung be- freit nicht von der Steuerverpflichtung für die Zwischenzeit bis zur Wieder- aufnahme des Betriebes im Laufe desselben oder des nächstfolgenden Jahres.

§ 29. Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person ohne wesentliche

Aenderung fortgesetzt (z. B. im Falle der Vererbung, Verpachtung, Veräusserung), so ist die veranlagte Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fortzuentrichten und findet nur eine Umschreibung des Namens statt.

§ 30. Bei Verlegung des Betriebsortes oder des Sitzes der Geschäftsleitung

bezw. des Wohnortes des Gewerbetreibenden tritt die erforderliche Ueber- tragung der Steuer für den Rest des Jahres ohne neue Veranlagung ein.

§ 31. Wegen einer nach der Steuerveranlagung eintretenden Vermehrung oder

Verminderung des Ertrages eines Gewerbebetriebes tritt eine Aenderung der veranlagten Steuer nicht ein.

Sollte dies zu besonderen Härten führen, namentlich wenn ein Betrieb durch den Tod oder Krankheit des Inhabers, Brandunglück, Ueberschwemmung oder sonstige Ereignisse wesentlich geschädigt wird, so kann die Steuer für die folgenden Vierteljahre ermässigt oder erlassen werden.

Die Entscheidung trifft die Finanzdirektion und auf Beschwerde das Staatsministerium .

§ 32. Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel des

Einspruchs zu. Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen, welche

mit der Behändigung der Benachrichtigung über die erfolgte Veranlagung be- ginnt, schriftlich bei der Einschätzungskommission, und sofern es sich um eine Nachschätzung auf Grund des § 28 handelt, bei dem Gemeinde- oder Guts- vorstande einzulegen.

§ 33. Durch Einlegung des Einspruchs wird die Einziehung der veranlagten

Steuer nicht aufgehalten. Tritt infolge des Einspruchs eine Ermässigung der Veranlagung ein, so wird der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet.

§ 34. Der Einspruch muss durch eine genaue Berechnung des steuerpflichtigen

Ertrages und der gesetzlich zulässigen Abzüge begründet werden.

§ 35. Ein Einspruch, welcher für versäumt oder nach §§ 17-19, 22 für

unzulässig zu erachten ist, wird von dem Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungskommission unter Angabe des Ausschliessungsgrundes zurück- gewiesen.

Dem Einsprucherhebenden steht gegen diesen Bescheid lediglich eine inner- halb 14 Tage anzubringende Beschwerde an die Reklamationskommission zu.

§ 36. Findet der Gemeinde- oder Gutsvorstand einen Einspruch gegen die

von ihm bewirkte Nachschätzung begründet, so ist die Veranlagung ab- zuändern.

Wird dagegen der Einspruch für ganz oder teilweise unbegründet er- achtet, so ist solcher an die Reklamationskommission abzugeben.

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Anhaltisches Gewerbesteuergesetz vom 22. Mai 1897. 325

§ 37. Jede Einschätzungskommission entscheidet über diejenigen Einsprüche,

welche gegen die von ihr bewirkten Veranlagungen gerichtet sind. Insoweit die Einschätzungskommission sich von der Richtigkeit des er-

hobenen Einspruchs überzeugt, hat sie die Veranlagung zu ermässigen; in- soweit sie dagegen den Einspruch für unbegründet erachtet, hat sie denselben unter kurzer Bezeichnung der Gründe abzuweisen.

Gelangt die Kommission zu der Ueberzeugung , dass die Entscheidung von einer eidesstattlichen Bekräftigung thatsächlicher Angaben abhängig gemacht, oder dass ein Steuerpflichtiger, welcher sich nicht freiwillig hierzu erboten hat, zur Vorlegung der auf seinen Gewerbebetrieb bezüglichen Ur- kunden und Geschäftsbücher aufgefordert werden muss, so ist das weitere Ver- fahren und die Entscheidung auf das Rechtsmittel der Reklamationskommission zu überlassen.

Dem Beteiligten ist hiervon kurze Mitteilung zu machen.

§ 38. Gegen das Ergebnis der Steuerveranlagung, sowie gegen die Entscheidung

über den Einspruch steht dem Vorsitzenden binnen 14 Tagen von Abschluss der Steuerrolle bezw. der Zustellung des Einspruchsbescheides Berufung an die Reklamationskommission zu.

§ 39. Gegen den den Einspruch ganz oder teilweise zurückweisenden Bescheid

der Einschätzungskommission steht dem Steuerpflichtigen binnen 14 Tagen Reklamation an die Reklamationskommission offen.

§ 40. Auf das Verfahren vor der Reklamationskommission finden die Be-

stimmungen in §§ 48-50 Absatz 1-4, § 51 des Gesetzes Nr. 724 vom 18. April 1886, die Einführung einer Einkommensteuer und einer festen Grund- steuer betreffend, sinngemässe Anwendung.

Die Reklamationskommission ist berechtigt, eine Besichtigung der gewerb- lichen Anlagen, Betriebsstätten und Vorräte während der Arbeitsstunden zu veranlassen. Mit der Besichtigung können ohne Zustimmung des Gewerbe- treibenden andere Personen als Staatsbeamte nicht beauftragt werden. Behufs Vornahme der Besichtigung durch Staatsbeamte ist die vorgesetzte Dienst- behörde des betreffenden Beamten zu ersuchen. Die Genehmigung zur Vor- nahme der Besichtigung darf nur verweigert werden, wenn dienstliche Rück- sichten entgegenstehen.

§ 41. Gegen die Entscheidung der Reklamationskommission steht dem Steuer-

pflichtigen nur eine binnen 14 Tagen nach Empfang des Bescheides anzubringende Beschwerde an das Staatsministerium wegen unrichtiger Anwendung dieses Ge- setzes oder der erlassenen Ausführungsvorschriften zu.

§ 42. Findet der Vorsitzende der Reklamationskommission eine Entscheidung

der letzteren dem Gesetze oder den erlassenen Ausführungsvorschriften zuwider- laufend, so hat er binnen 14 Tagen Beschwerde an das Staatsministerium ein- zulegen.

Seine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 43. Von allen Steuer- Ab- und Zugängen, sowie von jeder die ursprüngliche

Steuerveranlagung abändernden Entscheidung ist ausser dem beteiligten Steuer- pflichtigen auch dem Katasterbureau Kenntnis zu geben.

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Page 10: Anhaltisches Gesetz, betreffend die Einführung einer Gewerbesteuer. Vom 22. Mai 1897

gog Anhaltisches Gewerbesteuergesetz vom 22. Mai 1897.

§ 44. Das Katasterbureau bewirkt die im Laufe des Steuerjahres erforderlichen

Neuveranlagungen, Veränderungen und Absetzungen veranlagter Steuern durch Zu- und Abschreibung in den Steuerrollen.

Die eingetretenen Aenderungen werden den Kreiskassen mitgeteilt, damit dieselben in der Lage sind, die Heberegister bis zum Eintritt des nächsten Hebungstermines thunlichst vollständig zu berichtigen.

Ueber jede Neuveranlagung im Laufe des Steuerjahres, sowie über jede Abänderung in der Veranlagung ist dem betroffenen Steuerpflichtigen seitens des Katasterbureaus verschlossene Mitteilung zu machen.

§ 45. Das Katasterbureau hat am Schluss des Steuerjahres die Steuerrollen

derart abzuschliessen , dass die Gesamtsumme der Jahressteuer ersichtlich ist. Die sich ergebende Gesamtsumme ist der Kreiskasse mitzuteilen. Die

Mitteilung dient als Einnahmebelag.

§ 46. Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse

zur Last. Jedoch können diejenigen baren Auslagen, welche durch die Ein- legung eines Rechtsmittels veranlasst werden, dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt werden, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Auslagen erfolgt durch die betreffende Einschätzungskommission bezw. Reklamationskommission. Gegen den Festsetzungsbescheid ist binnen 14 Tagen Beschwerde an die Reklamations- kommission bezw. das Staatsministerium zulässig.

Die Gemeinden erhalten eine Vergütung für Mitwirkung bei der Steuer- veranlagung und Steuererhebung nicht.

§ 47. Den Gemeinden wird der vierte Teil der aufkommenden Gewerbesteuer,

soweit dieselbe auf Gewerbebetriebe innerhalb der Gemeindebezirke entfallt, überwiesen.

In denjenigen Fällen, in welchen die Veranlagung zur Gewerbesteuer sich auf den Gewerbebetrieb innerhalb mehrerer Gemeinden bezieht, hat die Einschätzungskommission eine Zerlegung des veranlagten Gesamtertrages auf Antrag der betreffenden Gemeindevorstände vorzunehmen. Ueber die vor- genommene Sonderveranlagung ist den beteiligten Gemeindevorständen eine Benachrichtigung zuzustellen.

Gegen diese Sonderveranlagung stehen den Gemeindevorständen die Rechtsmittel des Einspruchs, der Reklamation und der Beschwerde zu.

§ 48. Wer bei Deklaration des Ertrages seines Gewerbebetriebes oder des

Gewerbebetriebes eines von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen oder wer bei der Beantwortung der ihm zum Zwecke der Veranlagung oder behufs Verhandlung über ein Rechtsmittel amtlich vorgelegten Fragen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, verfällt in eine Geldstrafe, welche in dem fünf- fachen Betrage desjenigen Steuerbetrages, dessen Hinterziehung beabsichtigt wurde, und wenn durch die unrichtige oder unvollständige Angabe eine zu niedrige Veranlagung erfolgt ist, in dem zehnfachen Betrage der zu niedrig veranlagten Steuer (Hinterziehungsstrafe) besteht.

Wird dargethan, dass die unrichtige oder unvollständige Angabe ledig- lich auf einem Versehen beruht, so tritt an Stelle der Hinterziehungsstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 100 M. Der Betrag der letzteren darf die Höhe der Hinterziehungsstrafe nicht übersteigen.

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Page 11: Anhaltisches Gesetz, betreffend die Einführung einer Gewerbesteuer. Vom 22. Mai 1897

Anhaltisches Gewerbesteuergesetz vom 22. Mai 1897. g27

Wird die unrichtige oder unvollständige Angabe berichtigt bezw. er- gänzt, bevor eine Anzeige erfolgt oder ein Strafverfahren eingeleitet ist, so tritt gänzliche Straflösigkeit ein.

§ 49. Wenn ein Mitglied der Einschätzungskommission die bei dem Ein-

schätzungsgeschäfte zu seiner Kenntnis gelangenden Verhältnisse eines Steuer- pflichtigen nicht geheim hält oder einem veranlagten Steuerpflichtigen Mit- teilungen über die bei dessen Einschätzung gepflogenen Verhandlungen der Kommission macht, so kann gegen denselben durch Beschluss der Finanz- direktion auf Antrag des Betroffenen eine Ordnungsstrafe von 10 - 500 M. und zugleich auch die Entfernung aus dem Amte eines Mitgliedes der Kommission ausgesprochen werden.

§ 50. Auf Antrag des Betroffenen verfällt in eine Geldstrafe bis zu 150 M.,

wer über die Einschätzung oder über die Vermögensverhältnisse eines Steuer- pflichtigen, welche ihm in seiner Eigenschaft als Schriftführer einer Einschätzungs- kommission oder als Gemeinde·, Kreis- oder Katasterbeamter oder in sonstiger amtlicher Eigenschaft bekannt geworden sind, ohne amtliche Veranlassung anderen Personen Mitteilung macht.

§ 51. Auf die in diesem Gesetze angedrohten Strafen finden die Vorschriften

in §§ 55-58 des Gesetzes Nr. 724 vom 18. April 1886, die Einführung einer Einkommensteuer und festen Grundsteuer betreffend, Anwendung.

§ 52. Steuerpflichtige , welche bei der Veranlagung übergangen oder infolge

unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu niedrig veranlagt worden sind, haben den der Staatskasse entzogenen Betrag nebst den gesetzlichen Verzugs- zinsen nachzuzahlen. Der Anspruch auf Nachzahlung ist nicht weiter als auf 10 Jahre zu verfolgen, vom Anfang des Jahres ab zurückgerechnet, in welchem die Steuerverkürzung bekannt geworden ist. Die Verbindlichkeit zur Nach- zahlung geht auf die Erben über. Die Festsetzung des nachzuzahlenden Be- trages erfolgt durch die Finanz dir ektion.

Gegen den auf Nachzahlung der Steuer gerichteten Bescheid steht dem Zahlungspflichtigen binnen 14 Tagen , vom Empfang des Bescheides an ge- rechnet, die Reklamation an die Reklamationskommission offen.

§ 53. Die Rückzahlung des aus irgend einem Grunde zuviel gezahlten Steuer:

betrages verjährt mit dem Ablaufe des nächsten Etatsjahres, welches auf die Benachrichtigung von der die Rückzahlung anordnenden Verfügung, und falls diese Benachrichtigung nicht zugestellt werden konnte, auf die Verfügung zur Rückzahlung folgt.

§ 54. Die Einziehung der Steuer, Kosten und Strafen nach diesem Gesetze

erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 55. Wenn in den Hauptfinanzetat weniger als 16 Einheiten Einkommensteuer

eingestellt werden , so soll ein entsprechender Teil der Gewerbesteuer nach näherer Massgabe des Etatsgesetzes unerhoben bleiben, und zwar sollen in der Regel bei weniger als 16 Einheiten Einkommensteuer bis zu 25% der gesamten Gewerbesteuer und bei weniger als 10 Einheiten Einkommensteuer bis 50% unerhoben bleiben.

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Page 12: Anhaltisches Gesetz, betreffend die Einführung einer Gewerbesteuer. Vom 22. Mai 1897

328 Anhaltisches Kapitalrentensteuergesetz vom 22. Mai 1897.

Der Betrag des staatlichen Anteils an der Gewerbesteuer, sowie der Betrag der Kapitalrentensteuer zusammengenommen soll in der Regel nicht mehr als den vierten Teil der Einkommensteuer ausmachen.

§ 56. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1898 in Kraft. Die auf die Vorbereitung der Veranlagung bezüglichen Vorschriften,

sowie die Strafbestimmungen werden mit dem 1. Januar 1898 wirksam.

§ 57. Unser Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes be-

auftragt.

Anhaltisches Gesetz, betreffend die Einführung einer Kapitalrentensteuer.

Vom 22. Mai 1897. (Gesetzsammlung Nr. 992.)

§ 1. Das Reineinkommen an Kapitalzinsen, Renten, Apanagen, Dividenden

von Aktien oder Kuxen, Naturalgefällen, Auszügen und ähnlichen Einkünften unterliegt neben der klassifizierten Einkommensteuer auf Grund des Gesetzes vom 18. April 1886 Nr. 724 und der erlassenen Nachtragsgesetze noch einer besonderen Kapitalrentensteuer als Staatssteuer nach Massgabe dieses Gesetzes.

§2. Der Besteuerung unterliegt dasjenige Einkommen an Kapitalzinsen etc.,

mit welchem die Steuerpflichtigen zur staatlichen Einkommensteuer veranlagt sind (§ 17 Zahl 2, § 19 des Gesetzes Nr. 724).

Der Besteuerung unterfällt auch dasjenige Einkommen an Kapital- zinsen etc., welches irrtümlicherweise bei der Einschätzung zur Einkommen- steuer als aus einer anderen Einkommensquelle herrührend angesehen worden ist (§ 17 Zahl 1, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 724).

Von der Besteuerung ausgeschlossen ist das Einkommen an Zinsen des im Handels- oder Gewerbebetriebe angelegten Kapitals sowie das Einkommen der in § 4 Zahl 2 des Gesetzes Nr. 724 bezeichneten Personen, welches nach § 21 Zahl 2 und 5 des Gesetzes Nr. 724 als Einkommen aus Handel und Ge- werbe zu betrachten ist.

3. Befreit von der Kapitalrentensteuer ist ausser dem Einkommen der im

§ 6 des Gesetzes Nr. 724 aufgeführten Personen : 1. das Einkommen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit be-

schränkter Haftung, welche ihren Sitz im Herzogtum hat, sowie das Einkommen einer solchen Gesellschaft aus der Beteiligung an dem Gewerbebetriebe eines Dritten;

2. das Einkommen aus Namensaktien inländischer Aktiengesellschaften; 3. das Einkommen aus Kuxen inländischer Bergwerke, insoweit letztere

einer Bergwerksabgabe nach §§ 199-213 des Berggesetzes Nr. 960 vom 20. März 1896 unterliegen.

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