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Anhalter Kapitalrentensteuergesetz in der Fassung vom 1. Mai 1905

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Anhalter Kapitalrentensteuergesetz in der Fassung vom 1. Mai 1905 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 23. Jahrg., H. 1 (1906), pp. 250-254 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905537 . Accessed: 16/06/2014 20:38 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.36 on Mon, 16 Jun 2014 20:38:55 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Anhalter Kapitalrentensteuergesetz in der Fassung vom 1. Mai 1905

Anhalter Kapitalrentensteuergesetz in der Fassung vom 1. Mai 1905Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 23. Jahrg., H. 1 (1906), pp. 250-254Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905537 .

Accessed: 16/06/2014 20:38

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Anhalter Kapitalrentensteuergesetz in der Fassung vom 1. Mai 1905.

(Gesetzsamml. f. d. Herzogtum Anhalt Nr. 1219 S. 355.)

§ 1. Das Reineinkommen an Zinsen, Renten und geldwerten Vorteilen aus Kapital-

forderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Landwirtschaft-, Handel- und Gewerbetreibenden behufs Ausmittelung des steuerpflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe als Teile des Geschäfts- ertrages in Rechnung zu bringen sind, unterliegt neben der Einkommensteuer auf Grund des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1194 der Gesetzsammlung) noch einer besonderen Kapitalrentensteuer als Staatssteuer nach Massgabe dieses Gesetzes.

§2. Der Besteuerung unterliegt dasjenige Einkommen aus Kapitalvermögen,

mit welchem die Steuerpflichtigen zur staatlichen Einkommensteuer veranlagt sind. ( § 18 Zahl 2, § 20 des Einkommensteuergesetzes Nr. 1194 der Gesetzsammlung. ) Der Besteuerung unterfällt auch dasjenige Einkommen aus Kapitalvermögen, welches irrtümlicherweise bei der Einschätzung zur Einkommensteuer als aus einer anderen Einkommensquelle herrührend angesehen worden ist. (§ 18 Zahl 1, 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes.)

Von der Besteuerung ausgeschlossen ist das Einkommen an Zinsen des im Handels- oder Gewerbebetriebe angelegten Kapitals sowie das Einkommen der im § 4 Zahl 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personen, welches nach § 21 Zahl 2 und 5 des Einkommensteuergesetzes als Einkommen aus Handel und Gewerbe zu betrachten ist.

§ 3. Befreit von der Kapitalrentensteuer ist ausser dem Einkommen der im § 7

des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Personen: 1. das Einkommen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, welche ihren Sitz im Herzogtum hat, sowie das Einkommen einer solchen Gesellschaft aus der Beteiligung an dem Gewerbebetriebe eines Dritten;

2. das Einkommen aus Namensaktien inländischer Aktiengesellschaften; 3. das Einkommen aus Kuxen inländischer Bergwerke, insoweit letzere

einer Bergwerksabgabe nach §§ 199 bis 213 des Berggesetzes Nr. 960 vom 20. März 1896 unterliegen.

§4. Der Abzug etwaiger Schuldzinsen findet nur insoweit statt, als dieselben das

Einkommen aus anderen Quellen als aus Kapitalvermögen übersteigen. 250

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Anhalter Kapitalrentensteuergesetz in der Fassung vom l. Mai 1905. 251

§5. Eine besondere Deklaration des kapitalrentensteuerpflichtigen Einkommens

findet nicht statt. Diejenigen Personen, welche auf Grund der Steuerbefreiungen nach § 3 des

Gesetzes eine von der Einkommensteuereinschätzung des Zinseinkommens ab- weichende Veranlagung zur Kapitalrentensteuer beanspruchen, sind gehalten, auf ihrer Deklaration zur Einkommensteuer oder auf einer besonderen Anlage zu derselben die in der Deklaration des einkommensteuerpflichtigen Einkommens an Zinsen etc. mit enthaltenen, aber von der Kapitalrentensteuer befreiten Einkom- mensbeträge unter namentlicher Bezeichnung der betreffenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft oder Gewerkschaft anzugeben.

Die Einschätzungskommissionen sind verpflichtet, diejenigen Einkommens- beträge, welche als kapitalrentensteuerfrei anzusehen sind, in der Einkommen- steuerrolle bei der Einschätzung des Steuerpflichtigen zu vermerken.

§ 6- Der Steuersatz beträgt bei einem steuerpflichtigen Einkommen von

2000 M. bis 2200 M. ausschliesslich : 10 M. 2200 „ „ 2400 „ „ 11 „ 2400 „ „ 2600 „ „ 12 „ 2600 „ „ 2800 „ „ 13 „ 2800 „ „ 3000 „ „ 14 „ 3000 „ „ 3500 „ „ 16 „ 3500 „ „ 4000 „ „ 24 „ 4000 „ „ 4500 „ „ 30 „ 4500 „ „ 5000 „ „ 40 „ 5000 „ „ 5500 „ „ 50 „ 5500 „ „ 6000 „ „ 60 „ 6000 „ „ 6500 „ „ 70 „ 6500 „ „ 7000 „ „ 80 „ 7000 „ „ 7500 „ „ 90 „ 7500 „ „ 8000 „ „ 100 „ 8000, „ „ 8500 „ „ 110 „ 8500 „ „ 9000 „ „ 120 „ 9000 „ „ 9500 „ „ 130 „ 9500 „ „ 10000 „ „ 140 „

Von 10,000 M. Einkommen und darüber beträgt der Steuersatz 1 1¡2 vom Hundert ; bei Berechnung desselben werden nur volle tausend Mark berücksichtigt.

§ 7. Die Einschätzungskommissionen sind ermächtigt, bei denjenigen Steuer-

pflichtigen, deren Einkommen lediglich aus Kapitalrenten besteht und den Betrag von 6000 M. nicht übersteigt, besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich ver- mindernde wirtschaftliche Verhältnisse insoweit zu berücksichtigen, dass diese Steuerpflichtigen um höchstens drei Klassen niedriger eingestellt oder, falls die- selben einer der drei untersten Klassen angehören, steuerfrei gestellt werden.

Als Verhältnisse dieser Art kommen in Betracht: eine grosse Anzahl von Kindern, die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.

Die Einschätzungskommissionen sind verpflichtet, die bewilligte Kapital - rentensteuerermässigung in der Einkommensteuerrolle bei der Einschätzung des Steuerpflichtigen zu vermerken.

§ 8. Auf Grund der von den Einschätzungskommissionen abgeschlossenen Ein-

kommensteuerrollen fertigt das Katasterbureau besondere Kapitalrentensteuer- rollen an, in welche die kapitalrentensteuerpflichtigen Personen mit Namen und

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Wohnung, sowie unter Angabe der Nummer, unter welcher sie in der Einkommen- steuerrolle geführt werden, ferner der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens an Zinsen etc. und der zu entrichtende Steuersatz einzutragen sind.

Ergeben sich bei der Bearbeitung der Steuerrollen Zweifel, ob ausser dem zur Einkommensteuer eingeschätzten Einkommen an Zinsen etc. noch Teile des als aus anderen Einkommensquellen herrührend veranlagten Einkommens zur Kapital- rentensteuer heranzuziehen sind, so entscheidet hierüber die Finanzdirektion, erforderlichenfalls nach zuvoriger Anhörung des Steuerpflichtigen oder der be- treffenden Einschätzungskommission.

§ 9- Das Katasterbureau stellt die Endsumme des Steuerbetrages fest und fertigt

jedem veranlagten Steuerpflichtigen über das Ergebnis der Veranlagung eine ver- schlossene Mitteilung zu.

Es ist zulässig, die Mitteilung über die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer mit derjenigen über die Einschätzung zur Einkommensteuer zu verbinden. Durch das Staatsministerium kann die Ausfertigung der Steuerbenachrichtigungen den Gemeinde- oder Guts vor ständen übertragen werden.

Die Zusendung der Steuerbenachrichtigungen erfolgt durch Vermittelung der Gemeinde- oder Gut s vor stände.

§ 10. Das Katasterbureau fertigt für jede Steuerortshebestelle ein Heberegister

aus und übersendet dasselbe der zuständigen Kreiskasse.

§ ii. Die Erhebung der Kapitalrentensteuer erfolgt in den von der Finanzdirektion

festzusetzenden Terminen und Teilbeträgen bei den für die Einkommensteuer - erhebung zuständigen Steuerhebestellen.

Es ist zulässig, die Erhebung der Kapitalrentensteuer mit der Erhebung der Einkommensteuer zu verbinden.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die Steuer für die noch ausstehenden S teuerhebe ter mine bis zum vollen Jahresbe trage im voraus zu entrichten.

§ 12. Hinsichtlich des Beginns und der Beendigung der Steuerpflicht finden die

Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1194 der Gesetzsammlung) ent- sprechende Anwendung.

Eine Kapitalrentensteuerveranlagung derjenigen Personen, welche auf Grund des § 41 des letztgedachten Gesetzes nachträglich zur Einkommensteuer einge- schätzt werden, findet nicht statt.

§ 13. Die Veränderung des zur Einkommensteuer eingeschätzten Einkommens an

Kapitalzinsen etc. ist auch massgebend für die Veranlagung zur Kapitalrenten- steuer.

§ 14.

Gegen die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer finden die Rechtsmittel des Einspruchs, der Berufung, der Reklamation und der Beschwerde nach Massgabe der Vorschriften in §§42 bis 54 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1194 der Gesetzsammlung) Anwendung.

Es ist zulässig, die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer mit denjenigen gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer zu verbinden oder auch die Einlegung der Rechtsmittel auf die Kapitalrentensteuer zu beschränken, jedoch ist die Berufung allein wegen der Veranlagung zur Kapital- rentensteuer unstatthaft.

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Anhalter Kapitalrentensteuergesetz in der Fassung vom l. Mai 1905. 253

Sofern die Rechtsmittel allein wegen der Veranlagung zur Kapitalrenten- steuer erhoben werden, bemisst sich die Rechtsmittelfrist nach dem Zeitpunkte der Zustellung der Steuerbenachrichtigung beziehentlich der angefochtenen Bescheide.

Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Einschätzung zur Einkommen- steuer bezieht sich gleichzeitig auf die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer und ist gegen letztere auch in dem Falle wirksam, dass die Rechtsmittelfrist bezüglich der Veranlagung zur Kapitalrentensteuer bereits abgelaufen ist.

Wenn gegen die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer gesondert ein Rechts- mittel eingelegt wird und daneben noch ein Rechtsmittel gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer, so ist bezüglich der Kapitalrentensteuer im Falle einer Abweichung der Entscheidungen auf die eingelegten Rechtsmittel derjenige Be- scheid massgebend, welcher zeitlich zuletzt ergangen ist.

In Verfolg eines von dem Steuerpflichtigen gegen seine Einschätzung zur Einkommensteuer eingelegten Rechtsmittels tritt eine Erhöhung der Veranlagung zur Kapitalrentensteuer nicht ein.

§ 15. Die nach § 55 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1194 der Gesetzsammlung)

eintretende Strafe wegen wissentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben erhöht sich, sofern diese Angaben Rückwirkung auf die Veranlagung zur Kapital- rentensteuer haben, um den fünffachen Betrag desjenigen Kapitalrentensteuer - betrages, dessen Hinterziehung beabsichtigt wurde, und wenn durch die unrichtige oder unvollständige Angabe eine zu niedrige Veranlagung der Kapitalrentensteuer erfolgt ist, um den zehnfachen Betrag der zu niedrig veranlagten Steuer (Hinter- ziehungsstrafe).

Die Hinterziehungsstrafe des fünffachen, bezw. des zehnfachen Steuerbetrages tritt auch dann ein, wenn das für die Einschätzung zur Einkommensteuer mass- gebende Gesamteinkommen zwar richtig angegeben ist, jedoch bezüglich des für die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer massgebenden Einkommens an Zinsen etc. wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht sind.

Wird dargetan, dass im Falle des vorstehenden Absatzes die unrichtige oder unvollständige Angabe lediglich auf einem Versehen beruht, so tritt an Stelle der Hinterziehungsstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 100 M. Der Betrag der letzteren darf die Höhe der Hinterziehungsstrafe nicht übersteigen.

Straffreiheit tritt ein, wenn der Steuerpflichtige, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet oder bevor nach Ablauf der Einspruchsfrist eine amtliche Handlung behufs Herbeiführung einer Untersuchung oder zur Er- mittelung des Einkommens vorgenommen ist, seine unrichtige Angabe berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen angibt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet.

§ 16. Auf den Strafbescheid sowie die Verjährung der Strafverfolgung finden

die Vorschriften der §§ 57 - 60 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1194) der Gesetzsammlung) Anwendung.

§ 17. Steuerpflichtige, welche bei der Veranlagung zur Kapitalrentensteuer über-

gangen sind oder infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu niedrig eingeschätzt sind, haben den der Staatskasse entzogenen Betrag nebst den gesetz- lichen Verzugszinsen nachzuzahlen. Die Verpflichtung zur Nachzahlung tritt auch dann ein, wenn das für die Einschätzung zur Einkommensteuer massgebende Einkommen zwar richtig und vollständig angegeben ist, jedoch bezüglich des für die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer massgebenden Einkommens an Zinsen etc. unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht sind.

Die Verpflichtung zur Nachzahlung tritt ferner dann ein, wenn die Nicht- Veranlagung oder zu niedrige Veranlagung zur Kapitalrentensteuer auf einem von

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den Angaben des Steuerpflichtigen unabhängigen Versehen bei Aufstellung der Einkommen- oder Kapitalrentensteuerrolle beruht.

Der Anspruch auf Nachzahlung ist nicht weiter als auf 10 Jahre zu verfolgen, vom Anfange des Jahres zurückgerechnet, in welchem die Steuerverkürzung bekannt geworden ist.

Auf den Nachzahlungsbescheid sowie auf die Rückzahlung zuviel gezahlter S teuer be träge finden die Vorschriften des § 61 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1194 der Gesetzsammlung) Anwendung.

§ 18. Die Kreise oder Gemeinden sind nicht berechtigt, eine Kapitalrentensteuer

als Kreis- oder Gemeindesteuer einzuführen oder Zuschläge zur staatlichen Kapital- rentensteuer für Kreis- oder Gemeindezwecke zu erheben.

§ 19. Die Gemeinde- bezw. Gutsvorstände erhalten für die Erhebung und Ab-

führung der staatlichen Kapitalrentensteuer eine Gebühr von 1 2ß °/° der er~ hobenen Summen aus der Staatskasse gewährt.

§ 20. Die Einziehung der Steuer und Strafen nach diesem Gesetze erfolgt im Ver-

waltungszwangsverfahren .

§ 21. Wenn in den Hauptfinanzetat weniger als 16 Einheiten Einkommensteuer

eingestellt werden, so soll ein entsprechender Teil der Kapitalrentensteuer nach näherer Massgabe des Etatsgesetzes unerhoben bleiben, und zwar sollen in der Regel bei weniger als 16 Einheiten Einkommensteuer bis 25 °/o der Kapitalrenten- steuer und bei weniger als 10 Einheiten Einkommensteuer bis 50 % unerhoben bleiben. Der Betrag der Gewerbesteuer sowie der Betrag der Kapitalrentensteuer zusammengenommen soll in der Regel nicht mehr als den vierten Teil der Ein- kommensteuer ausmachen.

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