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Abschlussprüfungs-Qualitätssicherung in Österreich

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Abschlussprüfungs-Qualitätssicherung in Österreich. A) Aktueller Stand in Österreich • Rechtlicher Rahmen • Organisation und Umsetzung • Erfahrungen mit der Qualitätsprüfung B) Entwicklungen in der EU • Inspektorensystem C) A-QSG-Novelle. A-QSG. - PowerPoint PPT Presentation
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A-QSG Regina Reiter 20.5.2009 1 Abschlussprüfungs- Qualitätssicherung in Österreich A) Aktueller Stand in Österreich • Rechtlicher Rahmen • Organisation und Umsetzung Erfahrungen mit der Qualitätsprüfung B) Entwicklungen in der EU • Inspektorensystem C) A-QSG-Novelle
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Abschlussprüfungs-Qualitätssicherung in Österreich

A) Aktueller Stand in Österreich • Rechtlicher Rahmen • Organisation und Umsetzung • Erfahrungen mit der QualitätsprüfungB) Entwicklungen in der EU • InspektorensystemC) A-QSG-Novelle

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A-QSG

A) Aktueller Stand in Österreich

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz 2005 (A-QSG)

• Regelung für Wirtschaftsprüfer und Revisoren in eigenem Gesetz (daher nicht im WTBG)

• Inkrafttreten: 1.9.2005

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), Verordnung des BMWFJ vom 4.7.2006

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A-QSG

System des A-QSG• Berücksichtigt die wesentlichen Elemente des

Monitoring (kein Peer Review)• Staatliche Aufsicht durch eigene Behörde• Entspricht im Wesentlichen der 8. EU-Richtlinie

(Prüferrichtlinie)• Geltungsbereich des A-QSG: - Alle Prüfer, die Pflichtprüfungen nach österr.

Recht durchführen

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A-QSG

Eingerichtete Behörden § 20 A-QSG Qualitätskontrollbehörde (QKB)• Sitz: BMWFJ• 6 Mitglieder, 6 Ersatzmitglieder (ausschließlich

Berufsfremde)• Bestellung für 6 Jahre durch BMWFJ• Behörde 2. Instanz (Berufungserledigung,

Beaufsichtigung Prüfungen, jährliche Berichterstattung)

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A-QSG

§ 19 A-QSGArbeitsausschuss f. externe Qualitätsprüfungen (AEQ)• 7 Mitglieder, 7 Ersatzmitglieder• Bestellung für 4 Jahre

– durch Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KaWT): 4 Mitgl. und Ersatzmitgl. und

– Prüfungsverbände: 3 Mitgl. und Ersatzmitgl.

• Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit• Tätigkeit ist ehrenamtlich (derzeit freiwillig, keine

Verpflichtung durch A-QSG)

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A-QSG

Aufgaben des Arbeitsausschusses

• Alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungs- systems, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist

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A-QSG

Wichtige Aufgaben des Arbeitsausschusses

• Führung der Liste der Qualitätsprüfer

• Anerkennung / Widerruf als Qualitätsprüfer

• Mitwirkung bei Bestellung des Qualitätsprüfers

• Auswertung der Prüfberichte

• Erteilung von Bescheinigungen

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A-QSG

Wichtige Aufgaben des Arbeitsausschusses

• Jährlicher Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen

• Beaufsichtigung von Qualitätsprüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde

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A-QSG

§ 1 A-QSG Definitionen (anders als UGB)• „Abschlussprüfungen“ = Pflichtprüfungen nach

österreichischem Recht• Prüfungen von Jahresabschlüssen• zB Pflichtprüfungen nach anderen Gesetzen als

HGB (Gründungsprüfung, Spaltungsprüfung, Restvermögensprüfung, Stiftungsprüfung etc)

• NICHT: freiwillige Prüfungen kleiner GmbHs, Freiwillige (z.B. dzt nur in ISA vorgesehene) prüfungsähnliche Aufträge wie Reviews etc

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A-QSG

§ 1 A-QSG Definitionen• „Abschlussprüfer“ = • Natürliche Personen, die Abschlussprüfungen

durchführen (WP)• „Prüfungsgesellschaften“=• WP-Gesellschaften jeder Rechtsform• Revisionsverbände der Genossenschaften• Sparkassen-Prüfungsverband

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A-QSG

§ 2/2 A-QSG Qualitätssicherungs- maßnahmen eines Prüfungsbetriebes müssen umfassen:

• Wahrung der Unabhängigkeit• Auswahl, Einsatz und Beaufsichtigung der

Mitarbeiter• Aus- und Weiterbildung• Durchführung von Prüfungen

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A-QSG

§ 3 A-QSG Umfang der Externen Qualitätsprüfung:Alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen des

Prüfungsbetriebes, jedenfalls:• Qualität des internen Qualitätskontrollsystems• Qualität der Maßnahmen zur Einhaltung der

allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und Standesregeln

• Qualität der Berichte über Prüfungen• Maßnahmen gem. § 2/2

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A-QSG

§ 4 A-QSG Externe Qualitätsprüfung: maximal mögliches Intervall

• 6 Jahre• 3 Jahre: Prüfer von:

– Börsenotierten Gesellschaften– Kreditinstituten (mit gewissen Ausnahmen)– Versicherungen (mit gewissen Ausnahmen)– Pensionskassen

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A-QSG

§ 10/2 A-QSG Qualitätsprüfer: Anerkennung -Voraussetzung

• Mind. 5 J. Praxis als WP, Revisor oder Sparkassenprüfer

• Spezielle Schulung oder einschlägige Erfahrung bei Qualitätssicherung

• Keine die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließenden Berufsvergehen (mit rechtskräftig verhängter Disziplinarstrafe)

• Anerkennung auch für Gesellschaften möglich

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A-QSG

§ 5 A-QSG Bestellung des Qualitätsprüfers ( = Auftragserteilung für Qualitätsprüfung)

• Antrag an AEQ mit 3-er Vorschlag des Geprüften

• Formularvorschlag s. Homepage des AEQ

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A-QSG

§ 14 A-QSG Bescheinigung über die Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung

• Auswertung des Prüfberichtes durch Arbeitsausschuss

• Entscheidung über Erteilung der Bescheinigung

• innerhalb von sechs Wochen

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A-QSG

§ 15 A-QSG Bescheinigung ist zu erteilen:• Uneingeschränkte Beurteilung - Keine oder

nur unwesentliche Mängel• Eingeschränkte Beurteilung• Und kein schwerwiegender Verstoß gegen

A-QSG oder A-QSRL Bescheinigung ist zu befristen (max. 6 Jahre)

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A-QSG

Bedeutung der Bescheinigung für den Abschlussprüfer = „License to audit“• Prüfung ohne Bescheinigung – Berufsvergehen gem. § 120 Z. 26 WTBG, disziplinarrechtlich zu ahnden • § 271/ 2 Z 3: mangelnde Bescheinigung ist Ausschlussgrund (Für Prüfer von public-interest-companies anzuwenden auf die Bestellung zur Prüfung und die Prüfung von Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2008 beginnen)

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A-QSG

§ 17 A-QSG Versagung der Bescheinigung• Versagung des Testats („Die

Qualitätssicherungsmaßnahmen .... sind unzureichend“) oder

• Schwerwiegender Verstoß gegen A-QSG oder A-QSRL bei Durchführung

• Bescheid des Arbeitsausschusses• Berufung – Entscheidung durch

Qualitätskontrollbehörde

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A-QSG

§ 18 A-QSG Widerruf der Bescheinigung, wenn• Bescheinigung nicht zu erteilen war• Beharrliche Verweigerung der Befolgung von

Maßnahmen• Bescheid des Arbeitsausschusses• Unverzüglicher Rückgabe der Bescheinigung• Berufung – Entscheidung durch

Qualitätskontrollbehörde

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A-QSG

§ 16 A-QSG Anordnung von Maßnahmen • Durch Arbeitsausschuss• Unabhängig von Erteilung der Bescheinigung• Maßnahmen gem. A-QSG: - Beseitigung von Mängeln, Nachweiserbringung - Verkürzung der Frist - Sonderprüfung• Verzicht auf Bescheinigung – Anordnung von

Maßnahmen hat zu unterbleiben

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A-QSG

§ 21 A-QSG Verschwiegenheitspflicht

• § 91 WTBG gilt für

• Qualitätsprüfer

• ihre Assistenten

• Mitglieder des Arbeitsausschusses

• Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde

• Verwaltungspersonal

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A-QSG

§ 27 A-QSG Übergangsbestimmungen

• Erste Qualitätsprüfung bis spätestens– 2007 (Prüfer von public interest companies)– 2010 andere Prüfer (6-Jahres-Intervall)

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Erfahrungen aus Qualitätsprüfungen

Erteilte Bescheinigungen bis Ende 2008

• 2007: 87 Gesellschaften

• 2008: 27 Gesellschaften

• 2 natürliche Personen

• Versagungen: bisher 0

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Erfahrungen aus Qualitätsprüfungen

Bescheinigungen beruhten auf Qualitätsprüfungen mit abschließenden Beurteilungen (=Bestätigungsvermerk):

• Eingeschränkt: 1 Fall

• Restliche Beurteilungen: Uneingeschränkt

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Erfahrungen aus Qualitätsprüfungen

Festgestellte Mängel:

• Versicherung nicht ausreichend

• Fehlende Regelungen betr. interne Rotation

• Fehlende Regelungen für Joint Audits

• Mangelnde Dokumentation oder Sicherstellung der Fort- und Weiterbildung

• Mangelnde Regelungen betr. Geldwäsche

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Erfahrungen aus Qualitätsprüfungen

Festgestellte Mängel:• Mängel bei Dokumentation oder Prüfung

des IKS• Mängel in der einheitlichen Umsetzung der

Prüfungstools• Mängel bei abschließender Durchsicht der

Prüfungsergebnisse• Mängel bei interner Nachschau

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Erfahrungen aus Qualitätsprüfungen

Vom AEQ angeordnete Maßnahmen (2007 und 2008):

• Nachweisliche Beseitigung der Mängel mit einer Frist von bis zu 9 Monaten (bei Mehrheit der Prüfungen)

• Sonderprüfung: 1 Fall• Verkürzung der Frist bis zur nächsten

Qualitätsprüfung: 5 Fälle

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B) Entwicklungen in der EU

Ziele der EU-Kommission• Vereinheitlichung der Systeme in den

Mitgliedstaaten• Anerkennung durch andere wichtige

Wirtschaftspartner, insbes. USA• Stärkung des Vertrauens in die Qualitätssicherung• Verlagerung des Schwerpunktes der Kontrolle hin

zu öffentlichen Aufsichtsstellen

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Entwicklungen in der EU

Focus der Vereinheitlichung:

Prüfer von public-interest-companies

Für Prüfer von nicht im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmen sind dzt keine Änderungen des Qualitätssicherungs-systems vorgesehen.

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Entwicklungen in der EU

Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2008

1. Stärkung der Unabhängigkeit des Qualitäts-sicherungssystems und der Inspektoren

• Öffentliche Aufsichtsstelle (keine Verbindung zu Berufsstand)

• Verpflichtende Inspektionen• Vom Berufsstand unabhängige Finanzierung • Ausreichende Personalausstattung der öffentlichen

Aufsichtsstelle

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Entwicklungen in der EU

1. Stärkung der Unabhängigkeit des Qualitäts-sicherungssystems und der Inspektoren

• Abschlussprüfer und deren Angestellte dürfen nicht Inspektor sein

• Inspektoren dürfen ihre Vergütungen nicht vom Geprüften erhalten

• Hohe fachliche Anforderungen an Inspektoren

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Entwicklungen in der EU

2. Umfang der Inspektionen

• Bewertung des internen Qualitäts-sicherungssystems

• Prüfung, ob die Verfahren allen geltenden Anforderungen genügen

• Kritische Durchsicht von Prüfungsakten

• Prüfung des Transparenzberichtes

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Entwicklungen in der EU

Mindestprüfungsumfang des IKS:• Geltende Prüfungs- und

Qualitätskontrollstandards• Berufsethische Normen und Unabhängigkeit • Quantität und Qualität der eingesetzten

Ressourcen• Kontinuierliche Fortbildung• Prüfungshonorare

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Entwicklungen in der EU

3. Ergebnis der Inspektionen

• Inspektor spricht Empfehlungen aus

• Umsetzung innerhalb von max. 12 Mon.

• Bei Nicht-umsetzung Veröffentlichung von Mängeln

• Sanktionen oder Disziplinarmaßnahmen durch Aufsichtsstelle

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Entwicklungen in der EU

4. Zukunftsaussichten• Mitgliedstaaten sollten bis 6. Mai 2009 an

die EU-Kommission über die aufgrund der Empfehlung getroffenen Maßnahmen berichten.

• EU-Kommission wird im Jahr 2011 auf der Grundlage neuer internationaler Entwicklungen die Lage bewerten.

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C) A-QSG-Novelle

- Begutachtungs-Entwurf

- Stellungnahmen (Frist war März 2009)

- Voraussichtlich Überarbeitung des Entwurfs und zweites Begutachtungsverfahren

- Beschlussfassung frühestens Herbst 2009

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A-QSG-Novelle

- Ziel der A-QSG-Novelle:

- die vollständige Umsetzung der Prüfer-Richtlinie der EU-Kommission (8.RL) und

- Umsetzung der Empfehlung vom 6. Mai 2008

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A-QSG-Novelle

- Wesentliche Regelungen des bisherigen Entwurfes der Novelle:

- Kontinuierliche Fortbildung - Entzug der Bescheinigung - Sonderuntersuchungen - Zulassung von Prüfern aus anderen EU-Ländern

und Drittstaaten - Finanzierung der Qualitätsprüfungen - Strafbestimmungen


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