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Abänderung des deutschen Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 in der Fassung der Gesetze vom...

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Abänderung des deutschen Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 in der Fassung der Gesetze vom 31. März 1920, 24. März 1921, 11. Juli 1921, 20. Dezember 1921, 20. Juli 1922 durch Reichsgesetz vom 23. Dezember 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 1 (1923), pp. 265-269 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906425 . Accessed: 17/06/2014 02:12 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.248.184 on Tue, 17 Jun 2014 02:12:03 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Abänderung des deutschen Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 in der Fassung der Gesetze vom 31. März 1920, 24. März 1921, 11. Juli 1921, 20. Dezember 1921, 20. Juli 1922

Abänderung des deutschen Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 in der Fassung derGesetze vom 31. März 1920, 24. März 1921, 11. Juli 1921, 20. Dezember 1921, 20. Juli 1922durch Reichsgesetz vom 23. Dezember 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 1 (1923), pp. 265-269Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906425 .

Accessed: 17/06/2014 02:12

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Abandoning des deutschen Einkommensteuergesetzes vom 29. M&rz 1920 in der Fassung der Gesetze vom 31. M&rz 1920, 24. Marz 1921, 11. Jnli 1921, 20. Dezember 1921, 20. Juli 19221) dnrch Reichsgesetz vom 23. Dezember 1922.

(R.G.Bl. 1922 Teil I S. 978.)

Durch das vorerwahnte Abanderungsgesetz haben die nachstehenden Para- graphen folgende Gestalt erhalten:

§ 13*). 1Vom Gesamtbetrage der Einkiinfte sind, soweit in diesem Gesetze nichts

anderes vorgeschrieben ist, in Abzug zu bringen: Nr. 1 - 3 unverandert. 4. Beitrage zu Sterbekassen bis zu einem Jahresbetrage von insgesamt

80003) M.; 5. Versicherungspramien, welche fiir Versicherungen des Steuerpflichtigen

oder eines seiner nicht selbstandig veranlagten Haushaltungsangehorigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden, soweit sie den Betrag von 48,0004) M. jahrlich nicht iibersteigen;

5a. Spareinlagen bis zu einem Betrage von 48,0004) M. jahrlich, sofern die Ruckzahlung des Kapitals nur fiir den Todesfall oder fiir den Fall des Erlebens innerhalb einer Zeit von nicht weniger als 20 Jahren vereinbart ist und die Ver- einbarung unter Verzicht beider Vertragsteile auf eine Abanderung oder Auf- hebung dem zustandigen Finanzamt angezeigt wird.

Nr. 6, 7, 8 Abs. 1-2 unverandert. Nr. 8 Abs. 3. Die Abziige gemass Abs. 1 Nr. 5 und 5a diirfen zusammen

Men Betrag von 48,0005) M. jahrlich nicht tibersteigen.

§ 21. Die Einkommensteuer betrag t: ftir die ersten angefangenen oder vollen 1,000,600*) M. des steuerbaren Ein-

kommens 10 v. H., ftir die weiteren angefangenen oder vollen 1,006,0007) M. des steuerbaren

Einkommens 15 v. H., ftir die weiteren angefangenen oder vollen 1,000,0007) M. des steuerbaren

Einkommens 20 v. H., fiir die weiteren angefangenen oder vpllen l,000,0007) M. des steuerbaren

Einkommens 25 v. H., fur die weiteren angefangenen oder vollen 2,000,0008) M. des steuerbaren

Einkommens 30 v. H., fiir die weiteren angefangenen oder vollen 2,000,0009) M. des steuerbaren

Einkommens 35 v. H., }) Biehe Finanzarchiv 37 (1920) S. 613; 38 (mi) S. 55a, 592; 99 (1929) S. 211. Neue Aus-

fuhrungsbestimm. sind am %d. Jannar 1928 (Reichsminist.BL 61 (1928) Nr. 7 8. 8M ereaneen. ') Siehe auoh unten S. 280 Gesetz Uber die BerUcksichtigung der Geldentwertnng vom 20. Marz 199S Art. II § 1 Nr. 8. 3) 2000 M. fttr die Veranlagung fttr das Kalenderjahr 1922. Siehe unten 8.269 Art. II.

*) 16,0(10 M fttr 1922. 5) 16,000 B. fttr 1922. «) 400,000 M. fttr 1922. T) 200,000 M. fttr 1922 «) 400,000 M. fur 1922. ») 600,000 M. fttr 19*2.

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266 Abandoning des Deutscheu Einkommensteuerges. (lurch Reichsges. vom 23. Dez. 1922.

ftir die weiteren angefangenen oder vollen 2,000,0001) M. des steuerbaren Einkommens 40 v. H.,

ftir die weiteren angefangenen oder vollen 2,000,0001) M. des steuerbaren Einkommens 45 v. H.,

ftir die weiteren angefangenen oder vollen 3,000,0002) M. des steuerbaren Einkommens 50 v. H.,

ftir die weiteren angefangenen oder vollen 3,000,0003) M. des steuerbaren Einkommens 55 v. H.,

ftir die weiteren Betrage 60 v. H.

§ 26.

1Die nach §§ 21 - 25 berechnete Einkommensteuer ermassigt sich a) um je 24004) M. ftir den Steuerpflichtigen und ftir seine nicht selbstandig

zu veranlagende Ehefrau, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als l,000,0005) M. betragt,

b) um je 12,0006) M. ftir jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zahlende minderjahrige Kind, das nicht selbstandig zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, wenn das steuerbare Einkommen bei zwei Kinder n7) nicht mehr als 2,000,0008) M. betragt. Ftir jedes weitereKind erhoht sich dieseEin- kommensgrenze um je 250,000 M.7).

Die Ermassigung wird auch ftir solche Kinder gewahrt, die Arbeitsein- kommen beziehen, sofern sie das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

c) um 20,0009) M. ftir Steuerpflichtige, die tiber 60 Jahre alt Oder erwerbs- unfahig oder nicht bloss vortibergehend behindert sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, sofern das steuerbare Einkommen den Betrag von 600,00010) M. nicht tibersteigt und sich hauptsachlich aus Kapitaleinkommen und Beztigen der im § 9 Nr. 3 oder im § 11 Nr. 1 bezeichneten Art zusammensetzt oder hauptsachlich aus einer von diesen Einkommensarten besteht. Auf den Betrag von 20,000n) M. wird der gemass § 46 Abs. 2 Nr, 3 bereits berticksichtigte Betrag angerechnet.

2Bei der Veranlagung konnen besondere wirtschaftliche Verhaltnisse, die die Leistungsfahigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeintrachtigen, durch Ermassigung oder Erlafi der Einkommensteuer berticksichtigt werden, sofern das steuerbare Einkommen 2,000,00012) nicht tibersteigt. Als Verhaltnisse dieser Art gelten insbesondere aussergewohnliche Belastungen durch Unterhalt und Er- ziehung der Kinder, durch Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehoriger, durch Krankheit, KGrperverletzung, Verschuldung, Unglticksfalle oder durch be- sondere Aufwendungen im Haushalt infolge einer Erwerbstatigkeit der Ehefrau.

§44. Die von dem Steuerpflichtigen fur ein Kalenderjahr zu entrichtende, auf

voile Mark nach unten abgerundete Kapitalertragssteuer wird, sofern sie mindestens 5 M. betragt, auf Antrag auf die von ihm ftir das entsprechende Kalenderjahr geschuldete Einkommensteuer angerechnet, wenn der Steuerpflichtige tiber 60 Jahre alt oder erwerbsunfahig oder nicht bloss vortibergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, und wenn das steuerbare Einkommen sich hauptsachlich aus Kapitaleinkommen und Beztigen der im § 9 Nr. 3 oder im § 11 Nr. 1 bezeichneten Art zusammensetzt oder hauptsachlich aus einer von diesen Einkommensarten besteht.

Die Anrechnung erfolgt bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr

1) 1,000,000 M. ftir 1922. 2) 1,500,000 M. fttr 1922. 3) 2,000,000 M. fur 1922. *) 340 M. t'iir 1922. &) 400.000 M. fttr 1922. 6) 610 M. fttr 1922. «) Die durcbschossenen Worte gelten nicht fttr die Veranlagung von 1922. ») 1,200,000 M. ftir 1922 9) 5000 M. fur 1922. i°) 200,000 M. fttr 1322.

") Fttr die Veranlagung fttr 1922 lautet der letzte Satz: Auf den Betrag von 5000 M. wird der gemass § 46 Abs. 2 Nr. 3 des Ges. in der Fassung der Gesetze vora 20. Dezember 1921 und vom 20. Juli 1922 bereits berttoksichtigte Betrag angerechnet.

12) 800,000 M. fttr 1922. 366

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Ab&nderung des Deutschen Eiukommensteuergesi durch Reichsges. vom 23. Dez. 1923 267

als 250,00c1) M. in Hohe von 100 v. H., bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 500,0002) M. in Hdhe von 50 v. H.

Den im Abs. 1 bezeichneten Steuerpflichtigen wird der anrechnungsfahige Betrag bar erstattet, soweit er den Betrag der Einkommensteuer tibersteigt oder Einkommensteuer nicht zu entrichten ist.

Ueber die Anrechnung und Erstattung wird im Beschwerdeverfahren ent- schieden.

§46. xDer Arbeitgeber hat vom Arbeitslohn einen Betrag von 10 v. H. unter Be-

rucksichtigung der im Abs. 2, 6 vorgesehenen Ermassigung fur Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten.

2Der Betrag von 10 v. H. (Abs. 1) des Arbeitslohns ermassigt sich: 1. fur den Steuerpfiichtigen und fiir seine zu seiner Haushaltung zahlende Ehefrau

a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fiir voile Monate8) um je 200 M.6) monatlich,

b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fiir voile Wochen4) um je 48 M.5) wochentlich,

c) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fiir voile Arbeitstage um je 8 M.6) taglich,

d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fiir kiirzere Zeitraume um je 2 M.6) fiir je zwei angefangene oder voile Arbeitsstunden;

2. fiir jedes zur Haushaltung des Steuerpfiichtigen zahlende minderjahrige Kind im Sinne des § 17 Abs. 2

a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fiir voile Monate3) um 1000 M.5) monatlich,

b) im Falle der Zahlung der Arbeitslohns fur voile Wochen4) um 240 M.5) wochentlich,

c) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fiir voile Arbeitstage um 40 M.5) taglich,

d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fiir kiirzere Zeitraume um 10 M.5) fur je zwei angefangene oder voile Arbeitsstunden.

Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeitseinkommen be- ziehen, werden nicht gerechnet.

3. zur Abgeltung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 7 zulassigen Abztige a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fur voile Monate8) um 1000 M.5)

monatlich, b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fiir voile Wochen*)um 240 M.6)

wochentlich, c) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fur voile Arbeitstage um 40 M.5)

taglich, d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns fiir kiirzere Zeitraume um 10 M.5)

fiir je zwei angefangene oder voile Arbeitsstunden. Auf Antrag ist eine Erhohung dieser Betrage zuzulassen, wenn der

Steuerpflichtige nachweist, dass die ihm zustehenden Abziige im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 7 den Betrag von 120,000 M. um mindestens 10,000 M.6) iibersteigen. Ueber den Antrag entscheidet das Finanzamt.

Stehen Abziige in wirtschaftlichem Zusammenhange mit anderem Einkommen als Arbeitslohn, so sind sie zunachst von dem anderen Ein- kommen abzusetzen; nur insoweit diese Abziige das andere Einkommen iibersteigen, sind sie in die Abgeltung einbegriffen.

!) 100,000 M. fiir 1922. 2) 200,000 M. fiir 1932. 3) Bisher hiess es: nKalendermonateu. *) Bisher mesa es: ,,Kalenderwochen". 5) Durch VO. vom 15. Febrnar i»2j (siene unten Abs. 8) auf das Vierfache erhftht. 6) vq. vom 15. Februar 1923 : nden Betrag von monatlich 40,000 M. ura mindestens 40C0 M. monatlich''.

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268 Abandevung des Deutschen Einkommeusteuerges. (lurch Reichsges. vom 23. Dez. 1922 .

3Fur die nach Abs. 2 Nr. 1, 2 abzusetzenden Betrage ist der Familienstand des Arbeitnehmers am 1. Oktober des vorangegangenen Jahres fiir ein Kalender- jahr massgebend. Der Reichsminister der Finanzen kann einen anderen Stichtag festsetzen.

*Bezieht ein Steuerpfliohtiger neben den laufenden Beztigen sonstige, ins- besondere einmalige Einnahmen (Tantiemen, Gratifikationen usw.), go wird der von diesen Einnahmen einzubehaltende Bet rag von 10 v. H. ohne Berlicksichtigung der im Abs. 2 vorgesehenen Betrage abgezogen.

6Dienstaufwandsentschadigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 - 3 bleiben bei Feststellung des einzubehaltenden Betrags ausser Ansatz.

•Wird der Arbeitslohn nicht ftir eine bestimmte Arbeitszeit gezahlt, so tritfc an Stelle der Ermassigungen nach Abs. 2 eine feste Eimassigung von 6 v. H. des Arbeitslohns.

7Die Bestimmungen tiber die Abrundung des einzubehaltenden Betrags erlafit der Reichsminister der Finanzen.

8D e r Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags die im Abs. 2 vorgesehenen Ermassigungen und dementsprechend auch die im § 26 Abs. la, b vorge- sehenen Ermassigungen anderweit festzusetze n1).

§48. 1Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen nicht den Betrag von

1,000,000*) M. und besteht es entweder aus Arbeitslohn, der gemass § 46 dem Steuerabzug unterliegt, oder aus solchem Arbeitslohn und aus sonstfgem Ein- kommen bis zu 10,000s) M., so bedarf es einer Veranlagung nicht; die Steuer gilt als getilgt, wenn die nach § 46 einbehaltenen Betrage4) gemass § 51 vorschrifts- massig verwendet oder abgefuhrt sind.

2Uebersteigf das gesamte steuerbare Einkommen nicht den Betrag von 1,000,000s) M. und besteht es ausser aus Arbeitslohn, der gemass § 46 dem Steuer- abzug unterliegt, aus sonstigem Einkommen uber 10,0003) M., so bedarf es einer Veranlagung nur fiir das sohstige Einkommen; die auf den Arbeitslohn entfallende Steuer gilt als getilgt, wenn die nach § 46 einbehaltenen Betrage6) gemass § 51 vorschriftsmassig verwendet oder abgefuhrt sind. Hierbei diirfen Abztige nach § 26 Abs. 1 nur noch insofern vorgenommen werden, als sie bei der Einbehaltung gemass § 46") nicht beiticksichtigt worden sind.

8Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von l,000,0002)M., so finden die allgemeinen Vorschriften mit der Massgabe Anwendung, dass der Steuerpflichtige auf die Steuersphuld eines Kalenderjahrs im Sinne des § 29 nur

*) Der Abs. 8 ist durch das Abanderungsgesetz voiu 23. Dezember 1922 lunzugekommeii. Von der ErraHchtigung hat der Reiohsminister der Finanzen durcb YO. vom 15. Februar 192$ (Reichsministerialbl. &1 (1928) Nr. 11 8. 198) Gebrauch gemacht. Der § 1 lautet: nVom Arbeits- lohn, der auf die letzten 6 vollen Arbeitstage des Monats Februar 1923 entfftllt, wird ein Steuerabzug nach Massgabe des § 46 des Binkommensteuergesetzes nicht vorgenommen. Der Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, in den Fallen, in denen es zur Angleichung an eine Lohnzahlungsperiode erforderlich ist, den Zeitraum anderweitig zu bestimmen (Vgl. Bekanntmachung vom 16. Februar 1928 ebenda S. 191). Der nach Abs. 1 dem Steuer- abzug nicht unterliegende Arbeitslohn bleibt bei Steuerpflichtigen, deren gesamtes steuer- bares Einkommen die im § 48 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Grenze in der fQr die Veranlagung fur das Kalenderjahr 1922 raassgebenden Fassung nicht iibersteigt, von der Einkouiraensteuer frei.u § 2 andert die Fassung des § 46 Abs. 2; diese ist auf 8. 26T in den Noten berucksichtigt. 3 3 lautet: nDie Bestimmungen des § 1 treten an dem Tage in Kraft, der auf die Verknndigung im Reichsgesetzblatt folgt. Die Bestimmungen des § 2 treten am 1. Marz 1923 mit der Massgabe in Kraft, dass die darin vorgesehenen Ermassigungen bei jeder nach dem *8. Februar 1923 erfolgenden Zahlung von nach dem 28. Februar 192» fttllig gewordenem Arbeitslohn Anwendung finden, soweit sich nicht aus § 1 und den dazn. erlaBsenen Ausfllhrungsbestimmungen etwas anderes ergibt.k

3) 400,000 M fUr 1922. 3) 50C0 M. fur 19*2. *) 12,000 /a. iur lira*. 6) Fur 1922 : nwenn die nach g 46 des uesetzes in aer jp assung aer ueseize vuiu

20. Dezember 1921 und rom SO. Juli 1922 einbehaltenen Betrage". «) Fttr 1922 : wgem»B § 46 des Gesetzes in der Fassung der Gesetze vom so. Dezember mi

und vom 20. Juli 19*2U, 26$

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Abanderung d ;s Deutschen Einkommensteuerges. durch R ichsges. vom 28. Dez. 1928. 269

den Betrag zu entrichten hat, um den diese Steuerschuld den auf den Arbeits- John in dem gleichen Kalenderjahr einbehaltenen und vorschriftsmassig ver- wendeten Betrag iibersteigt. Insoweit dieser Betrag tiber die Steuerschuld hinaus- geht, ist er nach der Veranlagung in bar zu erstatten.

§ 49.

1Steuerpflichtige, deren gesamtes steuerbares Einkommen l,000,0001) M. nicht iibersteigt, konnen Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen:

1. wenn bei Zugrundelegung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 7 die nach dieser Vorschrift zulassigen Abztige den Betrag von 130,000 M. iibersteigen und nicht schon gemass § 46 Abs. 2 Nr. 3 beriicksichtigt sind2);

2. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 oder des § 44 vorliegen; 3. wenn die nach § 26 Abs. 1, § 47 zulassigen Ermassigungen bei den ein-

behaltenen Betragen nicht voll beriicksichtigt sind. 2Sind einem Steuerpflichtigen, dessen gesamtes steuerbares Einkommen

IjOOOjOOO1) M. nicht iibersteigt, infolge teilweiser Erwerbslosigkeit die nach § 46 Abs. 2 zulassigen8) Ermassigungen nicht voll in Anrechnung gebracht worden, oder sind die Voraussetzungen fur die Anwendung des § 26 Abs. 2 gegeben, so sind ihm diese Betrage insoweit auf Antrag in bar zu erstatten.

8Antrage auf Grand des Abs. 1 sind mit einer Einkommensteuererklarung zu verbinden und innerhalb der Frist fiir die Abgabe dieser Erklarungen zu stellen; § 68 der Reichsabgabenordnung4) gilt entsprechend. Auf die veranlagte Ein- kommensteuer wird der vom Arbeitgeber einbehaltene und vorschriftsmassig ver- wendete Betrag angerechnet. Der anrechnungsfahige Betrag wird bar erstattet, soweit er den Betrag der Einkommensteuer iibersteigt oder Einkommensteuer nicht zu entrichten ist.

§ 50. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn eines jeden Kalender-

jahrs oder vor Beginn eines Dienstverhaltnisses von der Gemeindebehdrde seines Wohnorts ein Steuerbuch ausstellen zu lassen.

Weist der Arbeitnehmer nach, dass die Zahl der Per- sonen, fiir die der Abzug vom Arbeitslohn sich gemass § 4 6 A b s. 2 N r. 1 u n d 2 und § 47 ermassigt, gr6sser ist, als im Steuerbuch angegeben, so hat im Falle des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Gemeinde- behdrde, im Falle des § 47 das Finanzamt auf seinen Antrag diese Tatsache im Steuerbuche zu vermerken. In diesem Falle tritt die Ermassigung fiir die neu hinzugekommene Person bei der ersten aufdieErganzungdes Steuer- buchs folgenden Lohnzahlung in Kraft.

Aus dem Abanderungsgesetz vom 2 3. Dezember 192 2. Art. II,

Die Vorschriften des Art. I treten am 1. Januar 1923 in Kraft. Die Veranlagung far das Kalenderjahr 1922 findet nach den Vorschriften des Gesetzes in 4er Faesung des Ge- setzes vom 20. Juli 1922 (R.G.BL S. 607) statt&); dabei sind jedoch die Vorschriften der g§ is, 21, 26, 44, 48, 49 mit folgenden Aenderungen6) anzuwenden.

i) 400,000 M. fiir 1922. 3) Das Abanderungsgesetz vom 2.;. Dezember 1922 hat den friiheren Zusatz nes sei

ienn, dass der Unterschied zwischen dem einbehaltenen Betrag und den auf Veranlagung zu erhebenen Betrag nicht mehr als 90 M. betragt" fallen lassen. Fur die Veranlagung fiir 1922 hat Nr. 1 folgende Fassung er halt en: ,,1 wenn bei Zugrundelegung der Vorschrift des & 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 die nach dieser Vorschrift zulassigen Abziige den Betrag von 12,ooo M. ubersteigen und nicht schom gemass § 46 Abs 2 Nr. 3 des Gesetzes in der Fassung der Gesetze vom 20. Dezember 1921 und vom 20 Juli 1922 berucksichtiet sind."

8) Fiir 1922: ,,die nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung der Gesetze vom 20. Dezember 1921 und vom 20. Juli 1922 zulassigen".

*) Mitgeteilt im Finanzarchiv 39 (1922) S. 211. °) in rorm von Anmerkungen oben 8. 265 t. berucfcsichtigt.

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