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2019 07 03 Exposé Juli 2019 - SSC Rechtswissenschaften · 2019. 7. 4. · qdfk k$ yhuvfklhghqh...

Date post: 22-Oct-2020
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Exposé zur Dissertation Vorläufiger Titel der Dissertation „Das Pflichtteilsrecht nach dem ErbRÄG 2015 und der GmbH-Geschäftsanteil“ verfasst von Mag. iur. Beatrice Blümel angestrebter akademischer Grad Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Wien, 2019 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101 Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Rechtswissenschaften Betreut von: Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl, Institut für Zivilrecht
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  • Exposé zur Dissertation

    Vorläufiger Titel der Dissertation

    „Das Pflichtteilsrecht nach dem ErbRÄG 2015und der GmbH-Geschäftsanteil“

    verfasst von

    Mag. iur. Beatrice Blümel

    angestrebter akademischer Grad

    Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.)

    Wien, 2019

    Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101

    Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Rechtswissenschaften

    Betreut von: Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl, Institut für Zivilrecht

  • I. Einführung

    Das Erbrechtsänderungsgesetz 20151 brachte im Pflichtteilsrecht neben einer neuen

    Terminologie und einer vollständig neuen Systematik auch inhaltlich eine Reihe von

    Änderungen.2 Gleichgeblieben ist die Definition des Pflichtteils als „Anteil am Wert des

    Vermögens des Verstorbenen“ (vgl § 756 ABGB3), der bestimmten nahen Angehörigen

    zwingend zusteht. Nach dem ErbRÄG 2015 zählen dazu nur mehr die Nachkommen sowie

    der Ehegatte bzw eingetragene Partner (§ 757 ABGB).4 Im konkreten Fall gebührt ihnen die

    Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB).

    Diese zunächst klaren Anordnungen des Gesetzes könnten durch lebzeitige Verfügungen

    des Verstorbenen leicht unterlaufen werden: Verschenkt der Verstorbene sein gesamtes

    Vermögen noch vor seinem Tod, beträgt der Wert der Verlassenschaft zum Todestag Null

    (vgl § 778 ABGB). Der zwingende Pflichtteilsanspruch der in § 757 ABGB genannten nahen

    Angehörigen wäre ausgehöhlt. Das Interesse des Verstorbenen, zu Lebzeiten völlig frei über

    sein Vermögen verfügen zu können, trifft auf das Interesse der Pflichtteilsberechtigten,

    möglichst viel aus der Verlassenschaft zu erhalten.

    Dieses Spannungsverhältnis löst der Gesetzgeber durch das Anrechnungsrecht, welches im

    Rahmen des ErbRÄG 2015 neu gestaltet wurde.5 Bestimmte lebzeitige Zuwendungen sind

    bei der Ermittlung der Pflichtteile auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten zu

    berücksichtigen und können diese verändern: Während die Berücksichtigung von

    Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (§ 782 ABGB) nur von

    pflichtteilsberechtigten Personen verlangt werden kann, kann die Berücksichtigung von

    Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen auch vom Erben verlangt werden (§ 783

    ABGB).

    Die bisherige Unterscheidung im Anrechnungsrecht zwischen Vorempfang/Vorschuss

    (§§ 788f aF) einerseits und der Schenkung (§ 785 ABGB aF) andererseits wurde aufgegeben

    und stattdessen eine einheitliche Hinzu- und Anrechnung vorgesehen. § 781 Abs 1 ABGB

    1 Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, dasAnerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, dasGerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeineGrundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, dasWohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zumallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 –ErbRÄG 2015) 688 BlgNr 25. GP.

    2 Musger in KBB5 § 757 Rz 2.

    3 Paragraphenangaben mit der Bezeichnung ABGB aF beziehen sich auf die bisherigeRechtslage vor dem ErbRÄG 2015.

    4 Das Pflichtteilsrecht der Eltern (Aszendenten) wurde aufgegeben.

    5 Vgl dazu Rabl, Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015, 321 (335).

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  • zählt zu den anrechenbaren Schenkungen zunächst die Schenkung iSd §§ 938ff ABGB. In

    Abs 2 werden dann eine Reihe weiterer Vereinbarungen aufgezählt, die der Schenkung im

    klassischen Sinn gleichgestellt werden: Die Ausstattung eines Kindes (Z 1), der Vorschuss

    auf den Pflichtteil (Z 2), die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht (Z 3), die

    Vermögenswidmung an eine Privatstiftung (Z 4), die Einräumung der Stellung als

    Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat

    (Z 5), sowie jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem

    unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt (Z 6).

    Die erfolgreiche Anrechnung bewirkt zunächst eine Umverteilung mit den Mitteln der

    Verlassenschaft, belastet also die Erben. Erst bei Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zur

    Deckung der Pflichtteile kann ein verkürzter Pflichtteilsberechtigter vom Beschenkten die

    Zahlung des Fehlbetrages verlangen (§ 789 ABGB).

    II. Umriss des Dissertationsvorhabens und Forschungsfragen

    Der Tod eines GmbH-Gesellschafters wirft aus pflichtteilsrechtlicher Perspektive eine Reihe

    von Fragen auf, die bisher – vor allem zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 – wenig bzw

    nicht umfassend untersucht wurden:

    a. Zwingende Vererblichkeit des Geschäftsanteils?

    Zunächst ist auf § 76 Abs 1 GmbHG und die darin normierte Vererblichkeit des

    Geschäftsanteils genauer einzugehen. Von Gesetzes wegen fällt dieser mit dem Tod des

    Gesellschafters grundsätzlich in die Verlassenschaft.6

    Die überwiegende Lehre7 und die Rechtsprechung8 gehen mit verschiedenen Argumenten

    davon aus, dass die angeordnete Vererblichkeit auch zwingend sei: Der Geschäftsanteil falle

    stets in die Verlassenschaft und sei – ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit

    gesellschaftsvertraglicher Einflussnahme auf sein Schicksal – zu inventarisieren.9 Nach ganz

    herrschender Ansicht ist der Wert des Geschäftsanteils daher in der Verlassenschaft zu

    berücksichtigen und wirkt sich als Teil der materiellen Pflichtteilsbemessungsgrundlage auch

    direkt auf die Höhe der Pflichtteilsansprüche aus.

    6 Rauter in WK § 75 Rz 15; ders in WK § 76 Rz 231, 234; Zollner in U. Torggler, GmbHG § 76 Rz12; Koppensteiner/Rüffler³ § 76 Rz 14 f; Schopper in Gruber/Harrer, 76 Rz 10; Unschuld,Vererbung 6; RIS-Justiz RS0007884, zB OGH 12.04.2016, 2 Ob 55/15z.

    7 Umfahrer6 Rz 721; Kalss in Gruber ea § 32 Rz 19 ff; Kalss in Kalss/Schauer,Unternehmensnachfolge 61 (76); Rauter in WK § 76 Rz 239; Gellis/Feil, GmbHG7 § 76 Rz 7;Torggler, GesRZ 2010, 185 (191) Gellis/Feil, GmbHG7 § 76 Rz 7; Schopper in Gruber/Harrer,GmbHG § 76 Rz 9; Schauer in Kalss/Schauer, GesRZ-Spezial 2006, 33 (35 ff).

    8 RIS-Justiz RS0007884, zB OGH 05.09.1990, 2 Ob 593/90, zuletzt OGH 12.04.2016, 2 Ob55/15z; anders noch OGH in NZ 1917/75.

    9 OGH 5. 9. 1990, 2 Ob 593/90 (2 Ob 594/90) = ecolex 1990, 756 (Reich-Rohrwig); OGH 11. 2.1997, 10 Ob 34/97s, unter Berufung auf OGH 25. 2. 1993, 6 Ob 1013/92.

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  • Der Bestimmung des § 76 Abs 1 GmbHG wird in der Literatur10 von machen aber auch eine

    grundlegend andere Bedeutung beigemessen: Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen

    Gestaltungsfreiheit könne in der Satzung vereinbart werden, dass der Geschäftsanteil mit

    dem Tod unmittelbar auf die verbleibenden Gesellschafter übergehe und nicht in die

    Verlassenschaft falle. Das Gesetz ordne zwar die Vererblichkeit des Geschäftsanteils an,

    weshalb dieser im Todesfall eines Gesellschafters auch nicht untergehe. Ein zwingender

    Übergang im Erbweg sei daraus aber nicht abzuleiten. Vielmehr stehe die Vererblichkeit in

    der Disposition der Gesellschafter.11 Im Ergebnis sei der Wert des Geschäftsanteils bei der

    Ermittlung der reinen Verlassenschaft nicht zu berücksichtigen und die Pflichtteile der

    Betroffenen im Ergebnis erheblich gemindert oder gar vereitelt.

    Eine dogmatische Aufarbeitung dieser Fragestellung soll letzte Zweifel an der zwingenden

    Vererblichkeit ausräumen und den Grundstein für die darauf aufbauende Arbeit legen.

    b. Auswirkungen letztwilliger und gesellschaftsvertraglicherGestaltungsvarianten?

    Die Höhe der Pflichtteile bestimmt sich mit dem ErbRÄG 2015 neu nach dem

    Stichtagsprinzip (§ 778 ABGB).12 Während nach der alten Rechtslage die

    Pflichtteilsberechtigten vom Todestag des Erblassers bis zur wirklichen Zuteilung an den

    wertmäßigen Veränderungen der Verlassenschaft teilnahmen (§ 786 S 2 ABGB aF) und

    Veränderungen in der Verlassenschaft in einem gewissen Ausmaß bis zu diesem Zeitpunkt

    berücksichtigt werden konnten, sind die einzelnen Vermögenswerte nunmehr im Zeitpunkt

    des Todes zu ermitteln (§ 778 ABGB) und auch zu diesem Zeitpunkt zu bewerten.

    Die zwingende Vererblichkeit des Geschäftsanteils bedeutet, dass dieser im Todeszeitpunkt

    des Gesellschafters in die Verlassenschaft fällt, Teil der Pflichtteilsbemessungsgrundlage ist

    und – gemäß dem Stichtagsprinzip – auch zum Todestag bewerten wird. Um die

    Pflichtteilsbemessungsgrundlage und davon abgeleitet auch die Pflichtteile berechnen zu

    können, muss daher der gemeine Wert des Geschäftsanteils ermittelt werden.

    Dabei ist zunächst der gemeine Wert der einzelnen Vermögenswerte anzusetzen (§ 305

    ABGB). Dieser ergibt sich aus § 306 ABGB, demzufolge immer dann, wenn nicht ein Gesetz

    oder ein Vertrag etwas anderes festlegt, der „gemeine Preis“ ausschlaggebend sein soll.

    § 305 ABGB bestimmt diesen gemeinen bzw ordentlichen Wert nach dem Nutzen einer

    Sache, den diese „mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet“, wobei

    10 Demelius, Nachlassverfahren, 121; Gellis, NZ 1933, 173; Lenneis, RdW 1995, 415;Koppensteiner/Rüffler³ § 76 Rz 14.

    11 Koppensteiner/Rüffler³ § 76 Rz 14.

    12 Geroldinger, „Stichtagsprinzip“ und Fälligkeitskonzept des neuen Pflichtteilsrechts – zwei Danaergeschenke?, NZ 2017, 128.

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  • nach hA13 verschiedene Methoden zu dessen Ermittlung zur Verfügung stehen: Je nach

    Vorgehen unterscheidet man zwischen Verkehrswert, Kostenwert oder Ertragswert.14

    Unternehmen und davon abgeleitet Unternehmensanteile sind nach den Grundsätzen der

    ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung zu bewerten, zu welchen das – in der Praxis

    maßgebliche – Fachgutachten KFS/BW 1 des Fachsenats der Kammer der

    Wirtschaftstreuhänder die Ertragswertmethode und das „Discounted Cash-Flow“ (DCF)-

    Verfahren zählt.15

    Folgen nicht alle pflichtteilsberechtigten Personen zu gleichen Teilen in den Geschäftsanteil

    nach und erhalten sie auch keine sonstigen pflichtteilsdeckenden Zuwendungen vom

    Verstorbenen, kann es zur Verkürzung ihrer Ansprüche kommen. In der Folge können

    Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche in Höhe der nicht gedeckten Differenz als Geldleistung

    gegen den Pflichtteilsschuldner entstehen.16 Pflichtteilsschuldner – maximal bis zum Wert der

    Verlassenschaft – ist vor der Einantwortung die Verlassenschaft, danach der oder die

    eingeantworteten Erben.17 Im Innenverhältnis kann ein Regress bei Vermächtnisnehmern

    möglich sein (§ 764 Abs 2 ABGB).

    Um die Pflichtteilsschuldner nicht mit Pflichtteilsansprüchen zu belasten, kann der

    Verstorbene den Pflichtteilsberechtigten letztwillig aber auch vermögensrechtliche Vorteile

    aus einem Geschäftsanteil (zB durch eine Unterbeteiligung oder einen Fruchtgenuss) über

    einen längeren Zeitraum zuwenden, ohne dass diese zugleich Gesellschafter zu werden.18

    Diese letztwilligen Gestaltungsvarianten sind auf ihre Eignung zur Pflichtteilsdeckung zu

    untersuchen, wobei insbesondere das Verhältnis zur den neu eingeführten Möglichkeiten

    einer letztwilligen oder gerichtlichen Stundung bei der Erfüllung des Pflichtteils auf fünf,

    maximal zehn Jahre berücksichtigt werden muss (§§ 766f ABGB).

    Eine – aus pflichtteilsrechtlicher Perspektive ebenfalls genauer zu untersuchende – in der

    Praxis weit verbreitete Gestaltungsvariante steuert die Nachfolge in den Geschäftsanteil für

    den Todesfall eines Gesellschafters mit Hilfe von gesellschaftsrechtlichen

    Übertragungspflichten, wobei diese häufig mit Bewertungsregeln für den Geschäftsanteil

    13 Statt aller Klang in Klang/Gschnitzer (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Band II, 2. Auflage (1950) 47.

    14 Kisslinger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB – 3. Auflage des von Heinrich Klang begründeten Kommentars, Teilband §§ 285-352 (2011) Sachenrecht § 305 Rz 8.

    15 Hügel/Aschauer, Pflichtteilsrecht und Unternehmensbewertung, in Barth/Pesendorfer (Hsrg), Praxishandbuch des neuen Erbrechts (2016) 227 (286).

    16 Kalss in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge² § 34 Rz 64.

    17 Barth in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts 157 (176).

    18 Kalss in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge² § 34 Rz 44.

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  • verbunden sind.19 Nach einhelliger Lehre20 und Rechtsprechung21 sind Vereinbarungen

    zulässig, nach denen im Todesfall eines Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern oder

    einer bestimmten Person ein Aufgriffsrecht an diesem Geschäftsanteil zukommt

    (Aufgriffsrechte für den Todesfall).22 Die so erzeugte schuldrechtliche Bindung begründet

    eine Abtretungsverpflichtung der ruhenden Verlassenschaft oder des Erben.23 Dem zur

    Übertragung verpflichteten Erben steht als Gesellschafter im Gegenzug ein Entgelt zu,

    welches – in gewissen Grenzen – gesellschaftsvertraglich geregelt werden kann.24 Eine

    Reduktion des Abfindungsbetrags unter den tatsächlichen Verkehrswert des

    Geschäftsanteils ist nach hA25 grundsätzlich zulässig. Die Reichweite der Gestaltungsfreiheit

    und insbesondere die daraus resultierenden Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche und

    Verlassenschaftsgläubiger werden jedoch – im Gegensatz zur allgemeinen Zulässigkeit von

    Aufgriffsrechten – nicht einheitlich beurteilt: Ein Teil der Lehre26 betont die im Zivilrecht

    herrschende Grundregel der Privatautonomie, weshalb etwaige Einschränkungen

    gerechtfertigt sein müssten; die maßgebliche Schranke bilde dabei das Verbot des § 879

    ABGB. Dieses sei aber auf wirklich Gravierendes zu beschränken, weshalb sogar die

    Vereinbarung eines gänzlichen Ausschlusses der Abfindung für den Todesfall aller oder

    bestimmter Gesellschafter zulässig sein müsse.27 Ein anderer Teil der Lehre sieht eine

    derartige Vereinbarung hingegen als unwirksam an, da sie einer Enteignung und einem

    entschädigungslosen Ausschluss aus der GmbH gleichkommen würde.28 Kritisch hielt auch

    der OGH29 bereits fest, dass durch derartige Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen

    Pflichtteilsansprüche nicht geschmälert werde dürfen.

    19 Kalss, Unternehmensnachfolge im Licht des künftigen Erbrechts, in Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Erbrecht NEU (2015) 95 (109).

    20 Koppensteiner/Rüffler³ § 76 Rz 9; Rauter in WK § 76 Rz 132; Tichy, Einführung und Aufhebung von Vinkulierungsklauseln und statutarischen. Aufgriffsrechten mittels Mehrheitsbeschlusses?,RdW 1998, 55 (59); Geist, Zur Wirkung von Veräußerungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen, ÖJZ 1996, 414 (417).

    21 RIS-Justiz RS0059750, zB OGH 25.02.1993, 6 Ob 1013/92.

    22 Koppensteiner/Rüffler³ § 76 Rz 9; Zollner in U. Torggler, GmbHG § 76 Rz 10; Rauter in WK § 76Rz 132; die Zulässigkeit könnte auch schon aus dem allgemeinen Prinzip der Vertragsfreiheit gefolgert werden, vgl U. Torggler in U. Torggler, GmbHG § 4 Rz 8 ff.

    23 Schauer, Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen und vorweggenommene Erbfolge, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hrsg), Gesellschaftsrecht und Erbrecht (2016) 21 (32).

    24 Rauter in WK § 76 Rz 159; Koppensteiner/Rüffler³ Anh § 71 Rz 17.

    25 Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht in systematischer Darstellung (1983) 622; Umfahrer6 Rz 738; Kalss in Kalss/Schauer, Unternehmensnachfolge 61 (89); Schauer in Kalss/Schauer, GesRZ-Spezial 2006, 33 (39); Artmann, Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hrsg), Unternehmensbewertung (2014) 77 (86).

    26 Artmann in Artmann/Rüffler/Torggler, Unternehmensbewertung 77 (83f).

    27 Artmann in Artmann/Rüffler/Torggler, Unternehmensbewertung 77 (85 FN 52 mwN).

    28 Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 621.

    29 OGH 11.02.1997, 10 Ob 34/97s = GesRZ 1997, 106.

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  • In einem nächsten Schritt soll daher die Zulässigkeit und Auswirkung solcher Abtretungs-

    und Abfindungsvereinbarungen auf die Pflichtteilshöhe untersucht werden:

    Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte bzw Abtretungsverpflichtungen bereiten im Rahmen

    der Verlassenschaftsbewertung unter zwei Aspekten besondere Probleme. Zum einen sind

    Unternehmensanteile grundsätzlich abgeleitet vom Unternehmenswert aufgrund der

    „direkten Methode“ zu ermitteln, welche allgemein keine Besonderheiten (zB Aufgriffsrechte)

    berücksichtigt, die sich aus dem spezifischen Unternehmensanteil ergeben.30 Zum anderen

    ist im Todeszeitpunkt nicht klar, ob der im Gesellschaftsvertrag Berechtigte das Aufgriffsrecht

    bzw die Abtretungsverpflichtung überhaupt geltend macht. Der Geschäftsanteil wäre daher

    zunächst als auflösend bedingter Vermögenswert in der Verlassenschaft zu qualifizieren. Die

    Rechtslage zur Bewertung bedingter oder ungewisser Forderungen bzw Verbindlichkeiten in

    der Verlassenschaft war jedoch bereits vor dem ErbRÄG 2015 unklar.31 Die erbrechtlichen

    Normen des ABGB enthielten keine Anordnung, wie unsichere Vermögenswerte in der

    Verlassenschaft zu behandeln sind.32 Dies hat sich auch nach der neuen Rechtslage nicht

    geändert.33

    Ein Teil der Lehre34 vertritt die Ansicht, dass im Fall einer vertraglich vereinbarten

    Abtretungsverpflichtung des Erben nicht der GmbH-Geschäftsanteil, sondern bloß der

    vertraglich bestimmte Abtretungspreis zu inventarisieren sei. Mit Blick auf die neue

    Rechtslage widerspricht diese Lösung aber dem Stichtagsprinzip, welches sowohl die

    Ermittlung der Verlassenschaft als auch die Bewertung zum Todeszeitpunkt anordnet. Da

    sich zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil aber jedenfalls in der Verlassenschaft befindet

    und auch zu diesem zu bewerten ist, erscheint hier eine differenzierte Lösung angezeigt.

    Weiters sollen die Auswirkungen der Abfindungsvereinbarung im Anrechnungsrecht

    untersucht werden: Wie bereits erwähnt, löst der Gesetzgeber durch dieses das

    Spannungsverhältnis zwischen der Testierfreiheit und dem Pflichtteilsrecht.35 Nach § 781

    Abs 2 Z 6 zählt dabei „jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem

    unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt“ zu den anrechenbaren

    Schenkungen. Die Materialien zum ErbRÄG 201536 führen zu diesem Tatbestand beispielhaft

    „einseitig begünstigende Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen“ an. Teile der Lehre

    30 Aschauer, Unternehmensbewertung bei erbrechtlichen Bewertungsanlässen, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hsrg), Gesellschaftsrecht und Erbrecht (2016) 69 (78).

    31 Geroldinger, NZ 2017, 128 (135).

    32 Siehe bereits Weiß in Klang III² 903 f.

    33 Geroldinger, NZ 2017, 128ff.

    34 Schweda, Das Verlassenschaftsinventar (Teil I), EF-Z 2016, 187 (190); wohl auch Kalss in Deixler-Hübner/Schauer, Erbrecht NEU, 95 (109).

    35 Vgl dazu Rabl, NZ 2015, 321 (335).

    36 ErläutRV 688BlgNR 25. GP 33.

    6

  • und Rechtsprechung lehnen einen unentgeltlichen Charakter gesellschaftsvertraglicher

    Gestaltungen grundsätzlich ab.37 Überwiegend wird jedoch die Meinung vertreten, dass es

    sich bei einem gesellschaftsvertraglich geminderten Abfindungspreis sehr wohl um eine

    Schenkung handeln könne.38

    Abschließend sollen noch jene Konstellationen näher betrachtet werden, in denen der

    Geschäftsanteil bereits zu Lebzeiten – unentgeltlich – an Dritte übertragen wird. Ist im

    Todeszeitpunkt des übertragenden Gesellschafters die Zweijahresfrist für die Hinzu- und

    Anrechnung von Schenkungen an nichtpflichtteilsberechtigte Personen bereits abgelaufen,

    so ist der Geschäftsanteil grundsätzlich auch nicht mehr Teil der

    Pflichtteilsbemessungsgrundlage. Dabei verdienen aber vor allem Fälle, in denen ein

    Gesellschafter seinen Anteil bereits zu Lebzeiten an eine andere Person überträgt, sich am

    Anteil aber für eine bestimmte Zeit oder bis zu seinem Tod das Fruchtgenussrecht

    vorbehält,39 genauere Betrachtung. Der Vorbehalt eines bloßen Nutzungsrechts soll nach

    den Materialien40 das Vermögensopfer iSd Vermögensopfertheorie regelmäßig nicht

    ausschließen, sodass die Zweijahresfrist im Zeitpunkt der Anteilsübertragung auch zu laufen

    beginnen könnte. Die Lehre41 sieht diese Frage jedoch gerade im Zusammenhang mit dem

    Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts kontroversieller.

    c. Zusammenfassung

    Die gegenständliche Arbeit untersucht das Spannungsverhältnis zwischen den zwingenden

    Vorschriften des Pflichtteilrechts nach dem ErbRÄG 2015 und den Auswirkungen

    gesellschaftsvertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachfolgeregelung in einen

    GmbH-Geschäftsanteil. Soweit dem Gang der Arbeit dienlich, werden in diesem

    Zusammenhang auch weitere Fragen im Pflichtteilsrecht, insbesondere mit Blick auf die neu

    eingeführte Möglichkeit der Pflichtteilsstundung (§§ 766ff ABGB) sowie der Zulässigkeit von

    Bedingungen und Belastungen (§ 762 ABGB), untersucht.

    III. Methoden

    Ausgangspunkt für die Dissertation in methodischer Hinsicht ist der Gesetzestext und damit

    das ABGB sowie das GmbHG. Das Verfassen der Dissertation selbst erfolgt nach

    37 Haas, Abschichtung zum Buchwert als Schenkung, JBl 1955, 8; Kastner, Abschichtung zum Buchwert als Schenkung?, JBl 1955, 138; OGH 1 Ob 19/50 = SZ 23/8; 8 Ob 644/91 = GesRZ 1993, 38.

    38 Umlauft, Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 2. Auflage (2018) 262f mwN.

    39 Siehe dazu allgemein Kalss in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge² § 34 Rz 44.

    40 ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 34.

    41 A. Tschugguel, EF-Z 2015, 277f; Rucker, NZ 2016, 81 (87); Eccher, Die österreichische Erbrechtsreform (2017) Rz 167; Zollner, Vermögensopfer bei Schenkung von Liegenschaften, PSR 2015, 184 (187f).

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  • grundlegenden juristischen und wissenschaftlichen Methoden, der Recherche nach

    einschlägiger Literatur und Judikatur sowie deren Analyse und Interpretation. Bei der

    Erarbeitung von Lösungsvorschlägen wird auf die Meinung der Lehre und ergangene

    Entscheidungen zur Rechtslage vor und nach dem ErbRÄG 2015 eingegangen.

    Selbstverständlich werden bis zur Fertigstellung der Dissertation sämtliche ergangene

    Rechtsprechung zum neuen ErbRÄG 2015 und neu veröffentlichte Meinungen im Schrifttum

    berücksichtigt und übersichtlich dargestellt werden.

    IV. Vorläufiges Literaturverzeichnis

    Artmann, Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hrsg), Unternehmensbewertung (2014) 77.

    Aschauer, Unternehmensbewertung bei erbrechtlichen Bewertungsanlässen, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hsrg), Gesellschaftsrecht und Erbrecht (2016) 69.

    Auer, Zum Formgebot bei (treuhändiger) Übertragung eines GmbH-Anteils, JBl 2002, 441.

    Auer, Zur Formpflicht gem § 76 Abs 2 GmbHG, JBl, 2011, 361.

    Barth/Pesendorfer, Erbrechtsreform 2015 (2015).

    Barth, Pflichtteilsrecht neu, in Barth/Pesendorfer (Hsrg), Praxishandbuch des neuen Erbrechts (2016) 157.

    Bartsch, Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, herausgegeben von Swoboda, 2. Auflage, IV. Band, Erbrecht (1942).

    Binder, Zum Erfordernis des Widerrufsverzichts bei der Schenkung auf den Todesfall, in FS Welser (2004) 77.

    Binder/Giller, Pflichtteilsrecht, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge² (2018) § 9.

    Brugger, Zur Formpflicht bei der Fristverlängerung für ein Angebot auf GmbH-Anteilsabtretung, NZ 1993, 1.

    Brugger, Zur Reduktion der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG, NZ 2012, 257.

    D. Bydlinski, Anteilsübertragung und Notariatsaktspflicht, ecolex 2010, 1069.

    F. Bydlinski, Sonderprivatrechte – Was ist das?, in Doralt/Nowotny (Hrsg) Kontinuität und Wandel – Beiträge zum Unternehmensrecht, Festschrift für Walther Kastner zum 90. Geburtstag (1992).

    F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996).

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    V. Vorläufige Vorgangsweise

    WS 2013/2014 bis SS 2016 Absolvierung der Lehveranstaltungen gem § 5 Abs 2 desCurriculums für das Doktoratsstudium derRechtswissenschaften

    12

  • SS 2017 bis SS 2019 Verfassen der Dissertation

    WS 2019/2020 Einreichen der Dissertation sowie öffentliche Defensio

    VI. Vorläufige Gliederung

    1. KAPITEL - EINLEITUNG

    2. KAPITEL – GRUNDLAGEN

    I. DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN ERBRECHT UND GMBH-RECHT

    A. Allgemeines Privatrecht – Sonderprivatrecht

    B. Grundsatz der Subsidiarität

    II. PFLICHTTEILSRECHT NACH DEM ErbRÄG 2015

    A. Ratio des Pflichtteilsrechts

    B. Berechtigung und Pflichtteilsquote

    C. Die Ermittlung des Nachlasspflichtteils

    D. Hinterlassung des Pflichtteils

    E. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

    F. Pflichtteilsschuldner und Regress

    G. Anrechnungsrecht: Schenkung unter Lebenden

    H. Verjährung des Pflichtteils

    III. DER GMBH-GESCHÄFTSANTEIL

    A. Grundlagen des GmbH-Rechts

    B. Der Geschäftsanteil als zwingend vererblicher Vermögenswert

    3. KAPITEL – DER GESCHÄFTSANTEIL UND DER PFLICHTTEILSANSPRUCH

    I. DER GESCHÄFTSANTEIL IN DER VERLASSENSCHAFT

    A. Bewertung des Geschäftsanteils

    B. Letztwillige Gestaltungsvarianten zur Pflichtteilsdeckung

    C. Pflichtteilsschuldner und Stundung des Pflichtteils

    II. GESELLSCHAFTSVERTRAGLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN

    A. Zulässigkeit der Vereinbarung gesellschaftsvertraglicher Aufgriffsrechte

    B. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Abfindungsvereinbarung

    C. Bewertung des Geschäftsanteils

    D. Der belastete Geschäftsanteil im Hinzu- und Anrechnungsrecht

    III. DIE ÜBERTRAGUNG DES GESCHÄFTSANTEILS ZU LEBZEITEN

    4. KAPITEL – ZUSAMMENFASSUNG

    13


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