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HEKS-Themendossier
Gter aus israelischen Siedlungenim Sortiment der SchweizerGrossverteiler
Probleme und Lsungsanstze
Zrich, Mai 2012
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Inhalt1. Zusammenfassung 3
2. Standards und menschenrechtliches Engagement
der Schweizer Grossverteiler 4
2.1. BSCI-Verhaltenskodex 4
2.2. UN Global Compact 4
2.3. Global Social Compliance Programme (GSCP) 5
3. Siedlungsgter: Vlkerrechtlicher und menschenrechtlicher Kontext 5
3.1. Die Genfer Konventionen 5
3.2. Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates 63.3. Gutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH) 7
3.4. Die offizielle Haltung der Schweiz 7
4. Was heisst das fr die Einkaufspolitik der Schweizer Grossverteiler? 8
4.1. Welche Menschenrechte werden verletzt? 8
4.2. Welche Beschaffungsrichtlinien und Standards der Grossverteiler werden verletzt? 9
5. Wie geht die EU mit Siedlungsgtern um? 9
5.1. Technische Vereinbarung EU-Israel (2004) 9
5.2. Urteil des EuGH (2010) 10
5.3. Resolution des Europischen Parlaments (2012) 10
6. Wie gehen andere Lnder mit Siedlungsgtern um? 11
6.1. Grossbritannien 11
6.2. Dnemark 13
6.3. Sdafrika 13
6.4. Norwegen 13
7. Wie geht die Schweiz mit Siedlungsgtern um? 13
8. Missstnde und Lsungsanstze 14
8.1. Rechtsbruch beseitigen: Siedlungsprodukte aus dem Sortiment streichen 148.2. Transparenz schaffen: Korrekte Herkunftsbezeichnung fr Siedlungsprodukte 15
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1. Zusammenfassung
Die israelischen Siedlungen in den besetzten palstinensischen Gebieten verstossen gegen dashumanitre Vlkerrecht, insbesondere die Genfer Konventionen (Art. 49) sowie bindende UNO Si-
cherheitsrat-Resolutionen. Auch die Schweiz anerkennt die von Israel besetzten palstinensischen
Gebiete nicht als israelisches Territorium und vertritt die ofzielle Haltung, dass die israelischen
Siedlungsaktivitten wie auch der Bau von Industrieanlagen in den besetzten Gebieten gegen das
humanitre Vlkerrecht verstossen. Bei der Einfuhr in die Schweiz werden daher Produkten, die
in Siedlungen oder auf besetztem Gebiet hergestellt wurden (im Folgenden Siedlungsgter) keine
Zollprferenzen gewhrt, da sie nicht auf israelischem Staatsgebiet produziert wurden und daher
nicht unter das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und Israel fallen.
Die Beschaffungsrichtlinien der Schweizer Grossverteiler stellen hohe soziale und ethische Min-
destanforderungen an ihre Lieferanten und Produkte. Die meisten sind BSCI-Mitglieder, manche
gar Mitglieder des Global Compact. Trotzdem: In den Regalen der Schweizer Grossverteiler n-
den sich verschiedene Produkte israelischer Firmen, welche erwiesenermassen mit israelischen
Siedlungen zusammenarbeiten. Aufgrund von Recherchen und dem Informationsaustausch mit
der israelischen NGO Who prots, welche Informationen zu Unternehmen sammelt, die von
der Besatzung protieren, hat HEKS verschiedene Hinweise darauf, dass die betroffenen Firmen
zumindest einen Teil ihrer Exportwaren in Siedlungen produzieren. Nichtsdestotrotz sind diese
Produkte in den Regalen der Schweizer Grossverteiler stets mit der Herkunftsangabe Made in
Israel gekennzeichnet.
Nach Auffassung von HEKS stellen die Schweizer Grossverteiler durch den Verkauf von Produk-ten aus illegal besetzten Gebieten ihre eigenen Beschaffungsrichtlinien in Frage. Wollen sie doch
gemss den eigenen CSR-Richtlinien ausdrcklich nicht mit Unternehmen zusammenarbeiten, die
Menschenrechte und humanitres Vlkerrecht verletzen.
Ziel und Wunsch von HEKS wre es, dass die Schweizer Grossverteiler ihren eigenen CSR-Richtlini-
en gerecht werden und ernsthaft darauf hinarbeiten, fragwrdige Produkte aus ihrem Sortiment
zu nehmen bzw. nicht mehr mit Lieferanten zusammenarbeiten, die ihre Produkte in Siedlungen
beziehen oder sie dort herstellen. Daher ist es HEKS ein Anliegen, sich mit der Schweizer Branche
ber die gemachten Feststellungen auszutauschen und gemeinsam Wege zu diskutieren, wie die
vorbildlichen CSR-Prinzipien eingehalten werden knnen.Eine korrekte Herkunftsbezeichnung auf den Siedlungsprodukten, wie sie bereits in Grossbritan-
nien blich ist (Erzeugnis aus israelischer Siedlung), kann ein erster Schritt sein, um Transparenz
ber diesen Rechtsbruch zu schaffen. Denn indem Schweizer Grossverteiler Produkte aus Siedlun-
gen unter dem Label Made in Israel verkaufen, verstossen sie nicht nur gegen die Lebensmit -
telverordnung (wenn es sich um Lebensmittel handelt), sondern auch gegen ihre eigenen hohen
Transparenz-Standards. Der eigentliche Rechtsbruch kann mit einer transparenten Herkunftsbe-
zeichnung jedoch nicht beseitigt werden dazu mssen israelische Siedlungsprodukte konse-
quent aus den Regalen der Schweizer Grossverteiler verschwinden.
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2. Standards und menschenrechtliches
Engagement der Schweizer GrossverteilerDie Beschaffungsrichtlinien vieler Schweizer Grossverteiler stellen hohe soziale und ethische Min-
destanforderungen an die Produkte in ihren Regalen. So setzen sich viele zum Ziel, bei der Be-
schaffung von Produkten nicht nur wirtschaftliche, sondern auch soziale, ethische und kologische
Aspekte zu bercksichtigen, und verlangen von den Lieferanten die Einhaltung international aner-
kannter Mindeststandards, auch wenn die Produkte kein spezielles Label tragen.
2.1. BSCI-Verhaltenskodex
Um sicherzustellen, dass die Waren unter menschenwrdigen Umstnden hergestellt wurden, erar-
beitete die Migros bereits im Jahr 1997 einen Verhaltenskodex, der die Geschftspartner verpich -
tet, soziale Mindestanforderungen einzuhalten. Diesen Verhaltenskodex hat die Dachorganisation
des europischen Textilhandels (Foreign Trade Association FTA) in einen europischen Kodex einge-
baut, der nun als BSCI-Standard (Business Social Compliance Initiative) immer breitere Anwendung
ndet. Alle grossen Anbieter Migros (mit Globus und Denner), Coop, Aldi, Lidl, Spar sind heute
BSCI-Mitglieder und haben sich verpichtet, den Kodex einzuhalten bzw. dafr zu sorgen, dass
ihre Lieferanten die Bestimmungen einhalten.
Der Verhaltenskodex verpichtet die Lieferanten u.a. zur Einhaltung der Gesetze (Art.1):
BSCI-Standard (Business Social Compliance Initiative)
Art.1 Einhaltung der Gesetze: Alle anwendbaren nationalen Gesetze und Vorschriften, die Min-
deststandards der Branche, die Konventionen der ILO und der UNO sowie alle anderen relevanten
gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten, wobei diejenigen Regelungen anzuwenden sind,
welche die strengsten Anforderungen stellen.
Gemss Angaben auf der Webseite mssen die Geschftspartner die Einhaltung der Standards
nicht nur schriftlich zusichern, sie werden auch durch Audits berprft.
2.2. UN Global Compact
Migros (seit 2006) und Coop (seit 2009) sind zudem beide Mitglieder des Global Compact, eine
weltweite Initiative der Vereinten Nationen, welche zehn Prinzipien, die auf weithin akzeptierten
Wertvorstellungen guter Unternehmensfhrung basieren, festlegt. Mit dem Beitritt verpichten
sich die Grossverteiler, die in internationalen bereinkommen festgeschriebenen Grundwerte der
Menschenrechte, des Arbeitsrechts und des Umweltschutzes einzuhalten und ihnen innerhalb ihres
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Einussbereichs Nachdruck zu verleihen. Dies bedeutet auch, dass sie von ihren Lieferanten und
Produzenten verlangen, dass sie sich an die international anerkannten Standards halten. Gemss
Prinzip 1. und 2. des Global Compacts sollen sich Unternehmen nicht zu Komplizen von Men-schenrechtsverletzungen machen:
Global Compact
Prinzip 1. und 2.: Unternehmen sollen den Schutz der international verkndeten Menschenrechte
untersttzen und achten und sicherstellen, dass sie sich nicht zu Komplizen von Menschenrechts-
verletzungen machen.
2.3. Global Social Compliance Programme (GSCP)
Im Global Social Compliance Programme (GSCP)wollen die Migros und andere Grossverteiler (Wal
Mart, Tesco, Carrefour und Metro) ihre Marktstellung nutzen, damit die sozialen und ethischen
Richtlinien in den Produktionsgebieten besser eingehalten werden. Einzelinitiativen und Stan-
dards der Unternehmen sollen gebndelt, aufeinander abgestimmt und harmonisiert werden. Es
soll dabei nicht ein neuer Standard entstehen, sondern von allen Standards sollen die hchsten
Ansprche genommen und daraus eine best practice deniert werden, die allen Unternehmen als
Referenz dient. Zudem wollen die Mitglieder ihre Informationen austauschen und gemeinsam in
die Ausbildung der Produzenten, Lieferanten und Institutionen vor Ort investieren.
3. Siedlungsgter: Vlkerrechtlicher undmenschenrechtlicher Kontext
Im Zuge des Sechstagekrieges gegen die gyptische, syrische und jordanische Armee besetzte Isra-
el das Westjordanland (Westbank) inklusive Ost-Jerusalem, den Gazastreifen und die Golanhhen.
Dieser Krieg markierte auch den Beginn der israelischen Siedlungspolitik. Zwischen 1967 und 2007
errichtete Israel allein im besetzten Westjordanland insgesamt 121 Siedlungen. Zwlf weitere Sied-
lungen benden sich rund um Jerusalem bzw. sind mit der Stadt verschmolzen. Daneben gibt es
ca. 100 weitere, nicht staatlich anerkannte Siedlungen, sog. outposts. Ende des Jahres 2008 lebteninsgesamt 484100 israelische Siedler im Westjordanland.
3.1. Die Genfer Konventionen
Gemss internationalem Recht sind das Westjordanland, der Gazastreifen und die Golanhhen
militrisch besetzte Gebiete. Israel ist in diesen Gebieten die Besatzungsmacht und damit auch fr
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das Wohlergehen der palstinensischen Zivilbevlkerung verantwortlich. Die Rechte und Pichten
einer Besatzungsmacht sind in der IV. Genfer Konvention vlkerrechtlich verankert. Die Genfer
Konventionen verbieten Siedlungsaktivitten auf besetztem Gebiet: Demnach darf eine Besat-zungsmacht keine Teile ihrer eigenen Zivilbevlkerung in die Gebiete, die von ihr besetzt werden,
transferieren und privater Besitz darf nicht konsziert werden.
IV. Genfer Konvention
Art 49: [] Die Besetzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevlkerung in das von ihr be-
setzte Gebiet deportieren oder umsiedeln.
Art.55: []Die Besetzungsmacht darf keine im besetzten Gebiete bendlichen Lebensmittel, Wa-
ren oder medizinischen Ausrstungen requirieren, ausgenommen fr die Besetzungskrfte und-verwaltung und auch dann nur unter Bercksichtigung der Bedrfnisse der Zivilbevlkerung. []
3.2. Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates
Die Resolution 242 des UNO-Sicherheitsrates vom 22. November 1967 forderte den Rckzug
Israels aus den besetzten Gebieten, die whrend des jngsten Koniktes besetzt wurden. Re-
solution 338 des UNO-Sicherheitsrates vom 22. Oktober 1973 ruft zum Waffenstillstand und
Ende des Jom-Kippur-Kriegs auf und fordert die beteiligten Parteien auf, sofort nach Einstellung
des Feuers damit zu beginnen, die Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates (1967) in allen ihrenTeilen durchzufhren.
In seiner Resolution 446 stellte der UNO-Sicherheitsrat im Jahr 1979 fest, dass die Politik und
Praxis Israels bei der Grndung von Siedlungen in den palstinensischen oder anderen arabischen
Gebieten, die seit 1967 besetzt sind, keine rechtliche Gltigkeit besitzen und ein ernsthaftes Hin-
dernis begrnden, um einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden im Nahen Osten
zu erreichen.
Die UNO-Generalversammlung verurteilte Israels Siedlungsaktivitten in den besetzten Gebieten
(West Bank, Gaza und Golanhhen) ber die Jahre in mehreren Resolutionen und betonte die Sou-
vernitt der Palstinenser bzw. der Syrier ber ihre natrlichen Ressourcen:
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UNO Resolution 59/251(22. Dezember 2004):
Die Generalversammlung
1. bekrftigt die unverusserlichen Rechte des palstinensischen Volkes und der Bevlkerung des
besetzten syrischen Golan auf ihre natrlichen Ressourcen, namentlich ihr Recht auf Land und
Wasser;
2. fordert die Besatzungsmacht Israel auf, die natrlichen Ressourcen in dem besetzten pals-
tinensischen Gebiet, einschliesslich Ost-Jerusalems, und dem besetzten syrischen Golan weder
auszubeuten noch zu schdigen noch ihren Verlust, ihre Erschpfung oder ihre Gefhrdung zu
verursachen;
Auch Drittstaaten, internationale Organisationen und Wirtschaftsunternehmen werden von der
UNO Generalversammlung dazu aufgerufen, sich nicht zu Komplizen der illegalen Ausbeutung der
natrlichen Ressourcen der besetzten Gebiete zu machen:
UNO Resolution 36/173Sovereignty over natural resources in the territories (Dezember 1981)
The General Assembly
6. Calls upon all States, international organizations, specialized agencies, business corporations
and all other institutions not to recognize, co-operate with or assist in any manner in any measures
undertaken by Israel to exploit the national resources of the occupied Palestinian and other Arab
territories or to effect any changes in the demographic composition, the character and form of use
of their natural resources or the institutional structure of those territories;
3.3. Gutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH)
Der Internationale Gerichtshof (IGH) stellte im Jahr 2004 in seinem Gutachten zum israelischen
Mauerbau fest, dass Siedlungen einen klaren Verstoss gegen das humanitre Vlkerrecht darstel-
len. Zugleich erinnerte der IGH eindringlich daran, dass die internationale Gemeinschaft fr dieDurchsetzung der Einhaltung des humanitren Vlkerrechts in Nahost Mitverantwortung trgt.
Alle Staaten sind nach dem Gutachten verpichtet, keinerlei nanzielle Untersttzung zu leisten,
die diese rechtswidrige Situation aufrecht erhalten knnte.
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3.4. Die offizielle Haltung der Schweiz
Die Schweiz richtet sich in ihrer ofziellen Haltung bezglich der israelischen Siedlungen nach demVlkerrecht. Die internationale Gemeinschaft einschliesslich der Schweiz anerkennt das von
Israel besetzte palstinensische Gebiet einschliesslich der Siedlungen nicht als israelisches Terri-
torium. Im Mrz 2010 zum Beispiel liess das EDA in einer Pressemitteilung verlauten:
Nach Auffassung der Schweiz verstossen die israelischen Siedlungsprojekte im besetzten palsti-
nensischen Gebiet gegen das humanitre Vlkerrecht. Dieses untersagt es einer Besatzungsmacht,
einen Teil der Zivilbevlkerung in das besetzte Gebiet umzusiedeln. Die israelischen Siedlungen sind
aus der Sicht des Vlkerrechts illegal.1
Auch in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Vischer 10.3245 am 12.05.2010
schreibt der Bundesrat:
Der Bundesrat hat die Vlkerrechtswidrigkeit der israelischen Siedlungsaktivitten im besetzten
palstinensischen Gebiet wiederholt verurteilt. Auch der Bau von Industrieanlagen verstsst gegen
das humanitre Vlkerrecht. Die Schweiz hat dies sowohl im bilateralen wie auch im multilateralen
Rahmen bereits mehrfach kundgetan.2
Der Bundesrat hat die israelischen Siedlungsaktivitten in den besetzten palstinensischen Gebie-
ten also bereits mehrfach verurteilt und immer wieder darauf hingewiesen, dass diese gegen das
humanitre Vlkerrecht verstossen.
4. Was heisst das fr die Einkaufspolitik derSchweizer Grossverteiler?
Wenn ein Unternehmen Gter bezieht, die in israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten
hergestellt, weiterverarbeitet oder veredelt wurden, untersttzt es Lieferanten und damit auch eine
breitere Politik, die Menschenrechte und humanitres Vlkerrecht verletzen.
4.1. Welche Menschenrechte werden verletzt?
Die israelischen Siedlungen in den besetzten palstinensischen Gebieten verstossen gegen das
humanitre Vlkerrecht, insbesondere die Genfer Konventionen (Art. 49) sowie bindende UNO
Sicherheitsrat-Resolutionen.
1 Siehe http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=32179
2 Siehe http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103245
http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=32179http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103245http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103245http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=321798/13/2019 2012_05_HEKS-Themendossier_Siedlungsgter
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Durch den Anbau von Agrarprodukten in den besetzen Gebieten durch Siedler nimmt die israeli-
sche Besatzungsmacht in Kauf, dass die natrlichen Ressourcen in den besetzten palstinensischen
Gebieten, einschliesslich Ost-Jerusalems, und dem besetzten syrischen Golan durch Israel ausge-
beutet, geschdigt und allenfalls erschpft werden. Dies verletzt die souvernen und unverusserli-
chen Rechte des palstinensischen Volkes und der Bevlkerung des besetzten syrischen Golan ber
ihre natrlichen Ressourcen, namentlich ihr Recht auf Land und Wasser. Das Recht ist in Artikel 1
beider UNO-Menschenrechtspakte (Internat. Pakt ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rech-
te & Internationaler Pakt ber brgerliche und politische Rechte) verbrieft:
Art.1: (1) Alle Vlker haben das Recht auf Selbstbestimmung. [] (2) Alle Vlker knnen fr ihre
eigenen Zwecke frei ber ihre natrlichen Reichtmer und Mittel verfgen []. In keinem Fall darf
ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
4.2. Welche Beschaffungsrichtlinien und Standards der Grossverteiler werden
verletzt?
BSCI: Alle anwendbaren nationalen Gesetze und Vorschriften, die Mindeststandards der Branche,
die Konventionen der ILO und der UNO sowie alle anderen relevanten gesetzlichen Bestim-
mungen sind einzuhalten, wobei diejenigen Regelungen anzuwenden sind, welche die strengsten
Anforderungen stellen.
Global Compact: Unternehmen sollen den Schutz der international verkndeten Menschen-
rechte untersttzen und achten und sicherstellen, dass sie sich nicht zu Komplizen von Men-
schenrechtsverletzungen machen.
5. Wie geht die EU mit Siedlungsgtern um?
5.1. Technische Vereinbarung EU-Israel (2004)
Auch die Europische Union vetritt grundstzlich die Haltung, dass die von Israel besetzten Gebiete
nicht Teil Israels sind. Produkte, die nicht in Israel selbst sondern in israelischen Siedlungen auf be-
setztem Gebiet hergestellt wurden, drfen daher nicht zollfrei in EU-Lnder importiert werden, da
sie nicht unter die Zollprferenzregelung im Rahmen des Assoziations-Abkommens EU-Israel vom
Jahr 1995 fallen. Die Verantwortung, die Herkunft der importierten Produkte zu bestimmen und
zu deklarieren liegt beim exportierenden Staat (sprich bei Israel), da dieser dazu besser in der Lage
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ist. Im Widerspruch zum Vlkerrecht macht der Staat Israel jedoch keinen Unterschied zwischen
dem eigenen Territorium und den illegalen Siedlungen in den 1967 besetzten Gebieten, respektive
interpretiert die Siedlungen als zugehrig zum Staat Israel.
Die EU hat mit Israel im Jahr 2004 daher eine sogenannte Technische Vereinbarung getrof-
fen, in der die israelischen Behrden sich verpichten, den tatschlichen Herstellungsort (und die
entsprechende Postleitzahl) fr alle Erzeugnisse anzugeben, die gemss dem Assoziationsabkom-
men EU-Israel mit einem Ursprungsnachweis gekennzeichnet werden mssen. Zudem stellt Isra-
el den EU-Zollbehrden Listen mit Postleitzahlen der Produktionsorte zur Verfgung, an denen
europische Zllner/innen ablesen knnen, ob ein Export aus einer Siedlung stammt oder nicht.
Diese Vereinbarung hatte jedoch keinerlei bindende Rechtswirkung, sondern war vielmehr eine
improvisierte Scheinlsung des Problems: Die israelischen Behrden weisen nmlich weiterhin alle
Produkte, auch diese mit Postleitzahlen, die auf Siedlungen hinweisen, mit Made in Israel aus.
Zum Teil umgehen israelische Unternehmen die Vereinbarung auch, indem sie den Zollbehrden
Postleitzahlen einer ihrer Firmensitze innerhalb Israels angeben, auch wenn das spezische Produkt
von einem ihrer Produktionsstandorte im besetzten Westjordanland stammt.
Es liegt an den europischen Zollbehrden, nachzuforschen und abzuklren, ob Produkte tatsch-
lich aus Israel oder eben aus Siedlungsgebiet stammen. Erst auf grossen ffentlichen Druck hin
haben die EU-Staaten begonnen, eigene Nachforschungen zur Herkunft der Importe anzustellen
und auch Konsequenzen zu ziehen: Wurden Waren aus Siedlungen identiziert, verweigerten die
zustndigen Zollbehrden den ermssigten Zollsatz.
5.2. Urteil des EuGH (2010)
Im vom Hamburger Finanzgericht vorgelegten Fall hatte die hatte der Hersteller Soca-Club seine in
Maale Adumim gefertigten Flaschen als israelische Produkte deklariert (Made in Israel) und das
deutsche Unternehmen Brita wollte sie aufgrund der Meistbegnstigungsklausel zollfrei einfhren.
Die deutschen Behrden lehnten es jedoch ab, die Zollprferenz zu gewhren, da sie davon Kennt-
nis hatten, dass die Flaschen in einer illegalen Siedlung produziert werden. Daraufhin erhob Brita
eine Klage gegen diese Entscheidung. Das Hamburger Finanzgericht legte dem EuGH schliesslich
die Frage vor, ob Waren, die in den besetzten palstinensischen Gebieten hergestellt wurden,
deren israelischer Ursprung aber von den israelischen Behrden besttigt wurde, die Prferenzre-gelung nach dem Abkommen EU-Israel gewhrt werden soll. Das Urteil des EuGH vom 25. Februar
2010 war klar: Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die Zollprferenzre-
gelung des Abkommens EU-Israel.3
Der Europische Gerichtshof entschied damit, dass auf den Import von in Siedlungen hergestellten
Soda-Club-Waren Zoll zu erheben ist, auch wenn die israelischen Behrden diese mit Made in Is-
rael deklarieren. Mit der Entscheidung, dass die von Israel besetzten Gebiete nicht Teil Israels sind,
hat der EuGH die ohnehin klare politische Haltung der Europischen Union auch rechtsverbindlich
in aller ffentlichkeit besttigt.
3 Case C-386/08 Brita GmbH. v. Hauptzollamt Hamburg-Hafen, European Court of Justice
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5.3. Resolution des Europischen Parlaments (2012)
Es ist offensichtlich, dass die bestehende Technische Vereinbarung zwischen Israel und der EU nichtverhindern kann, dass weiterhin Siedlungsgter zollfrei in EU-Lnder eingefhrt werden. Norma-
lerweise werden die Importe automatisch bearbeitet und die Zollbehrden haben nicht die Zeit
(normalerweise nur 48 Stunden) und auch nicht die Kapazitten, jeden einzelnen Import aus Israel
zu berprfen. Im Februar 2012 nahm das Europische Parlament eine Resolution an, die dazu
aufruft, die bestehende Technische Vereinbarung zwischen der EU und Israel mit einem neuen Me-
chanismus zu ersetzen. Statt den importierenden Behrden die berprfung des Herkunftsortes
aufzulasten, soll die Beweislast umgekehrt werden und Israel in Zukunft dazu verpichtet werden,
Waren und Produkte aus Israel bei der Einfuhr klar zu unterscheiden von in Siedlungen hergestell-
ten Waren und Produkten. Die israelischen Zollbehrden und Exporteure machen diese Unterschei-
dung bereits intern, kommunizieren diese aber nicht nach aussen an europische Zollbehrden.
Das Europische Parlament, []
15. weist darauf hin, dass die israelischen Zollbehrden und Exporteure gemss den Verfahren, die
in der derzeit geltenden technischen Vereinbarung zwischen der EU und Israel einerseits und der
EFTA und Israel andererseits vorgesehen sind, die Unterscheidung zwischen Produktionsschritten,
die in israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten stattnden, und der Produktion, die auf
dem international anerkannten israelischen Staatsgebiet stattndet, bereits vornehmen; nimmt zur
Kenntnis, dass in diesen Verfahren keine Benachrichtigung ber die Unterscheidungen vorgesehen
ist, die die israelischen Behrden und Exporteure vorgenommen haben, damit die Zollbehrden der
EU korrekt, einfach und efzient die gleichen Unterscheidungen treffen knnen; []
16. ist der Auffassung, dass ein einfacher, wirksamer und zuverlssiger Mechanismus mit Israel
vereinbart werden sollte, der die derzeitige technische Vereinbarung ersetzt, und gemss dem is-
raelische Exporteure und Zollbehrden dieselben Unterscheidungen vornehmen und klare entspre-
chende Angaben auf Produkten machen, denen sie aufgrund von Produktionsschritten, die in den
seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten ausgefhrt wurden, die Ursprungsei-
genschaft zugewiesen haben;4
4 Siehe http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2012-0060&format=
XML&language=DE
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2012-0060&format=XML&language=DEhttp://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2012-0060&format=XML&language=DEhttp://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2012-0060&format=XML&language=DEhttp://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2012-0060&format=XML&language=DE8/13/2019 2012_05_HEKS-Themendossier_Siedlungsgter
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6. Wie gehen andere Lndermit Siedlungsgtern um?
6.1. Grossbritannien
Korrektes Labelling:Das britische Ministerium fr Umwelt, Ernhrung und Landwirtschaft (De-
fra) hat am 10. Dezember 2009 einen Technical Advice an Gross- und Einzelhndler zur Kenn -
zeichnung von Lebensmittelprodukten aus israelischen Siedlungen im Westjordanland verffent-
licht. Dieser knpft an die bereits bestehenden Label fr Waren und Lebensmittel aus Israel an: In
Grossbritannien gibt es bereits das Label Produce of the West Bank und das Label Produce of
Israel. Im Technical Advice wird den Hndlern nun empfohlen, der Herkunftsangabe Produce
of the West Bank einen zustzlichen Hinweis auf den genauen Ursprung beizufgen, z.B. Israeli
settlement produce oder Palestinian produce. 5
Laut verschiedenen Quellen wird der Technical Advice obwohl freiwillig von den meisten
britischen Hndlern angewendet und umgesetzt6. Die Mehrheit der Supermarktketten hat Sied-
lungsprodukte sogar ganz aus dem Sortiment gestrichen: Expert sources conrm that, despite the
fact that the guidelines are non-binding, all but one of the major UK supermarkets no longer stock
settlement goods. Those retailers that do are very clearly labeling them in line with the government
guidelines. These Guidelines have proven to be a strong deterrent and other Member States couldadopt measures in line with the UK model.7
Kein Handel mit Unternehmen, die Siedlungsgter exportieren:Grossbritanniens fnftgrss-
ter Lebensmittelhndler The Co-operative Group (Co-op) gab am 27. April 2012 bekannt, dass
der Handel mit Lieferanten, die fr die Herstellung ihrer Erzeugnisse Produkte aus den illegalen
Siedlungen beziehen (auch wenn sich diese Unternehmen selbst nicht stlich der Grnen Linie be-
nden) ganz eingestellt werden soll. Co-op sieht diesen Entscheid als eine Ausdehnung der bereits
existierenden Einkaufspolitik, keine Produkte aus illegalen israelischen Siedlungen im Westjordan-
land zu beziehen.
Die Entscheidung trifft in erster Linie vier israelische Lieferanten von Co-op: Agrexco, Arava Export
5 Fr Erzeugnisse aus der West Bank wird derzeit die Kennzeichnung Herkunft: West Bank verwendet.
Wenn Gross- und Einzelhndler anzeigen mchten, ob das Produkt aus einer israelischen Siedlung oder
von einem palstinensischen Produzenten stammt, knnte dies zum Beispiel je nach Herkunft in Form
der Kennzeichnung Herkunft: West Bank (Erzeugnis aus israelischer Siedlung) oder Herkunft: West
Bank (palstinensisches Erzeugnis) geschehen.
6 Siehe http://www.inminds.com/article.php?id=10363
7 APRODEV-EMHRN Report (Bertrand-Sanz, Agns). Februar 2012. EU-Israel relations: Promoting and Ensu-
ring respect for International Law. S.47
http://www.inminds.com/article.php?id=10363http://www.inminds.com/article.php?id=103638/13/2019 2012_05_HEKS-Themendossier_Siedlungsgter
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Growers, Adafresh and Mehadrin. Die Vertrge mit diesen Unternehmen werden mit sofortiger
Wirkung aufgelst. Allerdings wird Co-op als Ausgleich neue Vertrge mit israelischen Lieferan-
ten, die ihre Produkte nicht aus den illegalen Siedlungen beziehen, abschliessen. Co-op betont,dass es sich bei diesem Entscheid nicht um einen generellen Boykott israelischer Produkte handelt
und dass die Vertrge mit anderen israelischen Lieferanten, die nachweisen knnen, dass sie nicht
aus Siedlungen exportieren, normal weiterlaufen. Co-op ist der erste europische Detailhndler,
der diesen Schritt macht und fordert andere Supermarktketten auf, seinem Beispiel zu folgen:
Co-op has taken the lead internationally in this historic decision to hold corporations to account
for complicity in Israels violations of Palestinian human rights We strongly urge other retailers to
take similar action.8
6.2. Dnemark
Korrektes Labelling:Im Mai 2012 folgte Dnemark dem Beispiel Grossbritanniens. Der dnische
Aussenminister Villy Sovndal kndigte an, dass Produkte, welche aus israelischen Siedlungen im
besetzten Westjordanland stammen, knftig ein spezielles Label tragen sollen. Die spezielle Kenn-
zeichnung wird freiwillig sein fr die Supermarktketten und soll Konsumenten dabei helfen, besser
zwischen Produkten aus Israel und solchen aus illegalen Siedlungen zu unterscheiden. Sovndal:
This is a step that clearly shows consumers that the products are produced under conditions that
not only the Danish government, but also European governments, do not approve of. It will then
be up to consumers whether they choose to buy the products or not.9
6.3. Sdafrika
Korrektes Labelling:Ebenfalls im Mai 2012 kndigte Sdafrikas Regierung an, dem Labelling-
Beispiel Grossbritanniens und Dnemarks folgen zu wollen. Die Direktive soll in Sdafrika am 1. Juli
2012 in Kraft treten. Die Direktive des sdafrikanischen Ministeriums fr Handel und Industrie soll
im Rahmen des Konsumentenschutzes dazu dienen, Produkte aus den besetzten palstinensischen
Gebieten nicht falsch und irrefhrend zu kennzeichnen. Die Direktive erwhnt insbesondere Ahava
Cosmetics sowie Technologie und Softdrinks aus Siedlungen in den besetzten Gebieten.
6.4. Norwegen
Vertrge mit israelischen Lieferanten:Norwegens grsster Importeur von Frchten und Gem-
se aus Israel (BAMA) will gemss seiner Einkaufspolitik keine israelischen Siedlungsgter impor-
tieren. Alle israelischen Produzenten und Lieferanten mssen daher eine Einverstndniserklrung
unterzeichnen, in welcher sie garantieren, dass keine Produkte aus den besetzten Gebieten an
BAMA verkauft werden. Auch Coop Norwegen verfolgt diese Einkaufpolitik.
8 Siehe: http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/29/co-op-israel-west-bank-boycott
9 Siehe: http://cphpost.dk/news/international/products-israeli-settlements-should-be-labelled-s%C3%B8
vndal-says
http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/29/co-op-israel-west-bank-boycotthttp://cphpost.dk/news/international/products-israeli-settlements-should-be-labelled-s%C3%B8vndal-sayshttp://cphpost.dk/news/international/products-israeli-settlements-should-be-labelled-s%C3%B8vndal-sayshttp://cphpost.dk/news/international/products-israeli-settlements-should-be-labelled-s%C3%B8vndal-sayshttp://cphpost.dk/news/international/products-israeli-settlements-should-be-labelled-s%C3%B8vndal-sayshttp://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/29/co-op-israel-west-bank-boycott8/13/2019 2012_05_HEKS-Themendossier_Siedlungsgter
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Der grsste Kosmetikanbieter in Norwegen, Vita, stoppte zudem den Verkauf von Ahava Cosme-
tics-Produkten und verffentlichte ein Statement, gar keine Produkte aus den besetzten Gebieten
mehr zu verkaufen.
7. Wie geht die Schweiz mit Siedlungsgtern um?
Auch die Schweiz anerkennt die von Israel besetzten palstinensischen Gebiete, einschliesslich Ost-
jerusalem, nicht als israelisches Territorium. Wie die EU gewhrt daher auch die Schweiz Produkten
und Erzeugnissen aus Siedlungsgebieten unter dem Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und
Israel keine Zollprferenzen.
Nach einem Entscheid des gemischten Ausschusses Efta-Israel vom 15. Juni 2005 muss auf jedem
prferenziellen Ursprungsnachweis aus Israel der Herstellungsort (Postleitzahl) des Produktes ange-
geben werden (analog zur Technischen Vereinbarung zwischen Israel und der EU). Die Schweizer
Zollverwaltung kann aufgrund dieser Angaben beurteilen, ob die entsprechenden Waren tatsch-
lich aus Israel oder aus Siedlungen in den besetzten Gebieten stammen.
Die Prferenznachweise aus Israel mssen (gemss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den
Efta-Staaten und Israel) zustzlich mit einer Ortsangabe versehen sein, welche ausweist, wo die
Waren ihren Ursprung haben bzw. die ursprungsbegrndende Be- oder Verarbeitung erfahren ha-
ben. Dies erlaubt es den Zollstellen, die Prferenzveranlagung zu verweigern, falls die Ortsangabe
einen Ursprung im besetzten palstinensischen Gebiet nachweist.10
Dabei stellen sich den Schweizer Zollbehrden aber die gleichen Probleme wie denen in der EU. Die
genaue geographische Rckverfolgung der Produkte ist schwierig bis unmglich. Israel weist smt-
liche Produkte als Made in Israel aus und die Zollbehrden haben meist nicht die Kapazitten
Nachforschungen anzustellen und mssen daher der vom Hersteller deklarierten Herkunftsangabe
Vertrauen schenken.Gemss Bundesrat vollzieht die Zollverwaltung die Kontrolle der Ursprungsbezeichnungen an der
Grenze stichprobenweise: In Zweifelsfllen knne es dazu kommen, dass die schweizerischen Zoll-
behrden eine Ursprungsangabe durch die israelischen Behrden im Rahmen der Amtshilfe ber-
prfen lassen.11
10 Siehe http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=200 94216
11 Siehe http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20053365
http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20053365http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20053365http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20053365http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=200533658/13/2019 2012_05_HEKS-Themendossier_Siedlungsgter
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8. Missstnde und Lsungsanstze
8.1. Rechtsbruch beseitigen: Siedlungsprodukte aus dem Sortiment streichen
Die ofzielle Haltung der Schweiz zur israelischen Siedlungspolitik ist klar: Die Siedlungsaktivitten
in den besetzten palstinensischen Gebieten wurden mehrfach verurteilt und es wurde immer wie-
der darauf hingewiesen, dass diese gegen das humanitre Vlkerrecht verstossen. Bisher wurden
jedoch keine wirtschaftlichen Embargomassnahmen oder Handelsrestriktionen ergriffen, weder
vonseiten der Uno, der EU noch der Schweiz.
Deshalb liegt die Verantwortung bei den Schweizer Grossverteilern, die Siedlungsprodukte be-
ziehen und verkaufen: Sie haben dank ihren klaren Beschaffungsrichtlinien und hohen sozialenStandards die Mglichkeit, zu intervenieren und den Rechtsbruch, den sie mit dem Verkauf von
Siedlungsprodukten und damit der indirekten Untersttzung israelischer Siedlungsprojekte bege-
hen, zu beseitigen. Dies umso mehr, da sie ihr soziales und menschenrechtliches Engagement als
beispielhaft bezeichnen und in diesem Bereich eine Pionierrolle einnehmen wollen. Es geht dabei
nicht um einen Boykott israelischer Produkte, sondern um den berechtigten Ausschluss von Liefe-
ranten, die die bestehenden sozialen Mindestanforderungen der Branche im Bereich der Beschaf-
fungsrichtlinien (BSCI und Global Compact) nicht erfllen.
8.2. Transparenz schaffen: Korrekte Herkunftsbezeichnung fr Siedlungsprodukte
In der Schweiz besteht im Bereich Lebensmittel eine generelle Deklarationspicht bezglich des
Produktionslands. Gemss Lebensmittelverordnung (Art. 22a Absatz 6) ist fr Lebensmittel, die aus
den von Israel besetzten Gebieten im Westjordanland und in Ostjerusalem stammen, der Hinweis
auf Israel als Produktionsland nicht zulssig:
Art. 22a62Produktionsland
4. Besteht die Gefahr, dass die Konsumentinnen oder Konsumenten aufgrund der Angabe des
Produktionslandes des Lebensmittels getuscht werden knnten ber das Produktionsland we-
sentlicher Rohstoffe oder Zutaten des betreffenden Lebensmittels, so ist anzugeben, aus welchenLndern diese Rohstoffe oder Zutaten stammen.
[]
7. Kann einem Lebensmittel kein bestimmtes Produktionsland zugeordnet werden oder lsst sich
das Land, aus dem die Rohstoffe oder Zutaten stammen, nicht eindeutig bestimmen, ist der kleins-
te geographische Raum anzugeben, aus dem das Lebensmittel, die Rohstoffe oder die Zutaten
stammen (z. B. Schnittsalat aus der Europischen Union, Fisch aus der Ostsee).
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Auch der Bundesrat ist dieser Ansicht:
Die internationale Gemeinschaft einschliesslich der Schweiz hat die von Israel besetzten pa-
lstinensischen Gebiete, einschliesslich Ostjerusalems, nicht als israelisches Territorium anerkannt.
Bei Lebensmitteln, die aus diesen Gebieten stammen, ist der Hinweis auf Israel als Produktionsland
nicht zulssig.12
Diese Deklarationsvorschriften richten sich gemss Bundesrat an den Inverkehrbringer der Waren
in der Schweiz. Wer mit Lebensmitteln handelt oder solche importiert ist fr eine korrekte Her-
kunftsbezeichnung verantwortlich.
Obwohl also Schweizer Zollbehrden seit der Verwaltungsvereinbarung 2005 technisch unterschei-
den knnen zwischen Produkten aus Israel und Siedlungsprodukten, ndet sich in der Schweiz
bislang auch auf Siedlungsprodukten in den Regalen der Grossverteiler weiterhin die irrefhrende
Kennzeichnung Made in Israel. Diese Tuschung der KonsumentInnen muss schnellstens been-
det werden und Produkte aus israelischen Siedlungen mssen klar als solche gekennzeichnet wer-
den13. Indem Schweizer Grossverteiler Produkte aus Siedlungen unter dem Label Made in Israel
verkaufen, verstossen sie nicht nur gegen die Lebensmittelverordnung, sondern auch gegen ihre
eigenen Transparenz-Standards.
Wer sicher gehen mchte, keine Waren aus Siedlungen in den Einkaufskorb zu legen, muss der-
zeit notgedrungen auf den Kauf smtlicher Produkte aus Israel verzichten. Unabhngig von der in-
dividuellen Kaufentscheidung haben VerbraucherInnen ein Recht auf Transparenz. Eine eindeutige
Kennzeichnung aller Produkte aus israelischen Siedlungen, die auf den Schweizer Markt kommen,
ist daher ein erster mglicher Schritt, um Transparenz zu schaffen.
Es ist jedoch auch nur die Transparenz ber einen Rechtsbruch, der damit geschaffen wird. Ziel
der Schweizer Grossverteiler muss es sein, nach diesem allflligen ersten Schritt auch den zweiten
Schritt zu machen und ganz auf den Bezug und Verkauf von Siedlungsprodukten zu verzichten.
12 Antwort des Bundesrates auf Interpellation 05.3365 Vermont-Mangold Bundesrat (2005) , siehe: http://
www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20053365
13 Die Bezeichnung Made in Westjordanland, die seit Kurzem von Coop fr SodaClub Gerte verwendet
wird, reicht nicht aus, da daraus nicht hervorgeht, ob der Produktionsort in palstinensischem Autono-
miegebiet oder in einer israelischen Siedlung liegt.
http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20053365http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20053365http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20053365http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=200533658/13/2019 2012_05_HEKS-Themendossier_Siedlungsgter
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