1648 – Zäsur für Europa? Die Auswirkungen des Westfälischen Friedens für das europäische
Staatensystem und Völkerrecht im Spiegel der neueren deutschsprachigen
und französischsprachigen Forschungsliteratur
Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
eines Magisters der Philosophie
an der Karl-Franzens-Universität Graz
vorgelegte von
Stefan RIEDL
am Institut für Geschichte
Begutachterin: Univ.-Prof. Dr.phil. Gabriele Haug-Moritz
Graz, 2009
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
2
Danksagung
Ich möchte mich an dieser Stelle recht herzlich bei den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der Arbeitsstelle „Westfälischer Frieden 1648“ unter der „Vereinigung zur
Erforschung der Neueren Geschichte“ in Bonn bedanken, ohne deren bereitwilliges Zur-
Verfügung-Stellen ihres umfangreichen Bibliotheksbestandes sich die
Literaturrecherche und -akquirierung für vorliegende Untersuchung wohl um einiges
komplizierter und zeitintensiver erwiesen hätte. Besonderer Dank sei hierbei an die
Bibliotheksverwalterin, Antje Oschmann, sowie die Mitarbeiter Maria-Elisabeth Brunert
und Michael Rohrschneider gerichtet, die mir zusätzlich durch wertvolle Ratschläge und
Tipps zur Seite gestanden haben.
Schließlich muss die vielfältige Unterstützung sowie das Entgegenkommen von Seiten
der Betreuerin dieser Diplomarbeit, Gabriele Haug-Moritz von der Karl-Franzens-
Universität Graz, herausgehoben werden; ihr Beitrag zur Entstehung der nachfolgenden
Seiten unter insbesondere zeitlich sehr speziellen Umständen kann nicht hoch genug
eingeschätzt werden!
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
3
Inhaltsanagabe
Danksagung .......................................................................................................................................................................... 2
Einleitung .............................................................................................................................................................................. 4
1) Forschungslandschaft ................................................................................................................................................. 8
2) Ereignisgeschichte und konkrete Beschlüsse ................................................................................................ 15
3) Wider dem Universalismus: Ein System souveräner und rechtlich gleichrangiger Staaten? .... 22
3.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen .................................................................................. 22
3.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft ............................................................................................... 23
3.3) Französischsprachige Forschungslandschaft........................................................................................ 32
3.4) Conclusio .............................................................................................................................................................. 38
4) Europäische Machtpolitik: Gewinner und Verlierer, Hegemonie oder Gleichgewicht? ............... 40
4.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen .................................................................................. 40
4.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft ............................................................................................... 43
4.3) Französischsprachige Forschungslandschaft........................................................................................ 51
4.4) Conclusio .............................................................................................................................................................. 56
5) Das Ende der Religionskriege: Säkularisierung und Entkonfessionalisierung der
internationalen Beziehungen? ................................................................................................................................... 58
5.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen .................................................................................. 58
5.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft ............................................................................................... 60
5.3) Französischsprachige Forschungslandschaft........................................................................................ 71
5.4) Conclusio .............................................................................................................................................................. 77
Schlussbetrachtung: Friedens- oder Kriegsordnung von Westfalen? ....................................................... 81
Literaturverzeichnis ...................................................................................................................................................... 88
Deutschsprachige Autoren ..................................................................................................................................... 88
Französischsprachige Autoren .......................................................................................................................... 108
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
4
Einleitung
Wie wohl jedes Kapitel in der Weltgeschichte so durchlebten auch die internationalen
Beziehungen des neuzeitlichen Europa in den Augen der Forschung immer wieder Ereignisse,
welche als wichtige Wendepunkte, als Zäsuren interpretiert werden können: 1555/56, 1713
oder auch 1815 dienen der Wissenschaft als Jahreszahlen, die jeweils einen gewissen
epochemachenden Wandel, eine erwähnenswerte Veränderung markieren, welche es
gerechtfertigt erscheinen lässt, das jeweilige Datum für die Ordnung und Gliederung der
historischen Abläufe zu Rate zu ziehen. Auch 1648, das Jahr des Westfälischen Friedens,
erscheint in diesem Zusammenhang als eine Zahl, welche durch die wissenschaftliche
Literatur nur zu gerne ins Rampenlicht gestellt wird. Ähnlich wie bei den Ereignissen der
oben genannten Jahreszahlen wird auch mit dem Westfälischen Frieden nicht nur ein
konkretes Ereignis – der Abschluss eines Krieges etwa oder der Beginn bzw. das Ende der
Amtszeit eines Herrschers – sondern sehr häufig auch eine symbolträchtige, mehr oder
weniger folgenreiche Epochenscheide für die neuzeitliche Entwicklung der internationalen
Beziehungen Europas in Verbindung gebracht. Warum aber teilt die Forschungsliteratur
gerade diesem Friedensschluss von 1648 eine so zentrale Bedeutung zu? Was sind die
Argumentationslinien, entlang derer Wissenschaftler aus den unterschiedlichsten Disziplinen
das genannte Ereignis mit Attributen wie Zäsur und Neuordnung ausstatten und welche
Punkte werden im Gegensatz dazu von jenen herausgehoben, die genau dieser Ansicht
widersprechen?
Diesen Fragen eine ausreichend genaue und umfangreiche Antwort zu geben, soll das
Hauptziel dieser Arbeit darstellen. Es ist allerdings klar, dass bei einer derart allgemeinen
Problematik erhebliche inhaltliche Einschränkungen zu machen sind, die es verhindern sollen,
dass vorliegende Untersuchung den Rahmen einer Diplomarbeit sprengt. Diese
Einschränkungen erstrecken sich auf zweierlei Bereiche. Zunächst auf einen Geographisch-
Sprachlichen: Ich habe mich aufgrund meiner Interessenlage und meiner Sprachkenntnisse
dazu entschlossen, mich bei der Auswahl der zu untersuchenden Forschungsliteratur auf
deutschsprachige Autoren einerseits, französischsprachige Autoren andererseits zu begrenzen.
Diese Auswahl macht vorliegende Arbeit gleichzeitig zu einem Vergleich zweier
Forschungstraditionen und als ein solcher soll sie auch in erster Linie gedacht und konzipiert
sein. Die zweite vorzunehmende Einschränkung liegt auf dem zeitlichen Gebiet: Begründet
durch die gewaltige Publikationswelle, der wir uns anlässlich des 350-jährigen Jubiläums zum
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
5
Westfälischen Frieden im Jahre 1998 konfrontiert sahen (siehe nächstes Kapitel) und die auch
dem wissenschaftlichen Betrieb als solchem erhebliche Anreize geboten hat, soll im
Folgenden die Forschung ab diesem Datum genauer analysiert werden. Das soll nun aber
nicht heißen, dass das Jahr 1998 eine strenge, unumrückbare Grenze darstellt und alles, was
davor publiziert wurde, vollends ignoriert werden kann; vielmehr sollen auch jene älteren
Werke in die Überlegungen einbezogen werden, die mir im Laufe der Lektüre als
Referenzwerke der neueren Literatur besonders häufig begegnet sind1. Abschließend soll im
Gegensatz zu diesen Einschränkungen hier noch hinzugefügt werden, dass in Bezug auf die
wissenschaftlichen Disziplinen der zu erforschenden Literatur ein relativ breites Spektrum
abgedeckt werden soll: Insbesondere die Historiographie einerseits und das Völkerrecht bzw.
die Politikwissenschaft andererseits sind in gleichfalls komparatistischer Art und Weise durch
die Arbeit zu berücksichtigen.
Aus all dem Genannten ergibt sich nun also, dass vorliegende Untersuchung in erster Linie als
interdisziplinärer Vergleich zwischen deutschsprachiger und französischsprachiger
Forschungsliteratur seit 1998 zu betrachten ist und die Ansichten dieser Literatur über die
Auswirkungen des Westfälischen Friedens von 1648 auf die internationalen Beziehungen in
Europa – konkret: auf das europäische Staatensystem und Völkerrecht – zu analysieren hat.
Diese spezifische Aufgabenstellung hat natürlich zur Folge, dass eine überblicksmäßige
Darstellung der neueren Forschungslandschaft im deutsch- wie französischsprachigen Gebiet
wegen ihrer bereits inhaltlich hohen Relevanz für die Arbeit in einem gesonderten Kapitel
(dem ersten Hauptkapitel) zu unterbreiten ist. Da innerhalb dieses Kapitels also schon die
ersten Ergebnisse der Arbeit zum Vorschein treten werden, kann selbiges nicht einfach zur
Einleitung angehängt werden. Nach einer äußerst kurz gehaltenen Abhandlung über die
Ereignisgeschichte und die konkreten Bestimmungen des Westfälischen Friedens, die
insbesondere die von den Autoren im Zusammenhang der für mich relevanten Fragestellung
immer wieder angeführten Punkte berücksichtigen soll, geht es dann zum eigentlichen
Kernthema der Arbeit:
Aus Zwecken der Gliederung und auch einer inhaltlich notwendigen Einschränkung werden
die aktuellen Forschungsperspektiven zu den Konsequenzen von 1648 auf Staatensystem und
Völkerrecht Europas insgesamt drei so genannten Beurteilungskategorien zugeteilt. Hierbei
handelt es sich erstens um die Frage, inwiefern der Westfälische Friede die Entstehung eines
Systems souveräner und rechtlich gleicher Staaten begünstigt und damit zusammenhängend
1 Als ein Beispiel kann hier der Aufsatz Stefan Ulrich Piepers herangezogen werden, der besonders in der
völkerrechtlichen Literatur bis heute sehr häufig in Zitaten Erwähnung findet: Ders.: Der westfälische Frieden und seine Bedeutung für das Völkerrecht. In: Juristische Arbeitsblätter 27 (1995), S. 988-995.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
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zum Untergang des Konzepts der hierarchischen Staatenordnung unter sogenannten
Universalmächten beigetragen hat. In einem zweiten Punkt werden die Folgen des Friedens
für die konkrete machtpolitische Morphologie und Konstellation Europas unter die Lupe
genommen: Wer gewann durch den Frieden, wer verlor? Gab es einen Wechsel der
Hegemonialmacht bzw. -mächte oder kann gar nach 1648 schon von einer
Gleichgewichtsidee zwischen diesen Mächten gesprochen werden? Drittens soll schließlich
die Stellung des Westfälischen Friedens im Prozess einer Entkonfessionalisierung und
Säkularisierung der internationalen Beziehungen und des Völkerrechts untersucht werden. All
diese erwähnten Beurteilungskategorien beginnen mit einer kurzen theoretischen Einleitung
über die Definition des jeweiligen Themas, stellen daraufhin zunächst die deutschsprachige,
dann die französischsprachige Perspektive getrennt einander gegenüber und enden
abschließend mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Kapitels. Im
Schlussabschnitt der Arbeit soll zunächst ebenfalls ein kurzes Resümee der bedeutsamsten
Resultate stehen, um dann in einer Art Synthese des bis dahin Besprochenen mit einem
kurzen Hinweis auf die Fragestellung zu schließen, inwiefern der aus dem Westfälischen
Frieden hervorgegangenen europäischen Ordnung eher ein bellizistischer oder doch ein
friedensfördernder Grundcharakter zu eigen war.
Zum Abschluss dieser Einleitung sollen noch einige rechtfertigende Worte Erwähnung finden.
Es ist natürlich klar, dass die drei gewählten Beurteilungskategorien eine subjektive und
künstliche Konstruktion von mir darstellen. In den wenigsten Werken ordnen die Autoren ihre
Erläuterungen zu den Konsequenzen von 1648 tatsächlich nach diesem Schema und häufig
sind auch – wie weiter unten zu sehen sein wird – Überschneidungen und Verschmelzungen
dieser Kategorien zu verzeichnen. Es ist weiters zu sagen, dass diese dreigliedrige Auflistung
keineswegs als taxativ zu verstehen ist, sondern noch durch zahlreiche andere Kategorien
ergänzt werden könnte: Als Beispiel sei hier nur die gleichfalls in vielen Werken
aufgeworfene Frage anzuführen, inwiefern der Westfälische Friede erstmals ein System der
kollektiven Sicherheit hergestellt habe2, und natürlich ist auch die äußerst umfangreiche
deutsche Problematik, die Veränderung der Reichsverfassung nach 1648 und deren
Rückwirkungen auf das internationale System, als Lücke der vorliegenden Arbeit zu
2 Vgl. dazu beispielsweise die Erläuterungen in Ziegler, Karl-Heinz: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens
von 1648 für das europäische Völkerrecht. In: Fata Iuris Gentium. Kleine Schriften zur Geschichte des europäischen Völkerrechts. Baden-Baden 2008, S. 321-324; Steiger, Heinhard: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa? In: Duchhardt, Heinz (Hrsg.): Der Westfälische Friede. Diplomatie – politische Zäsur – kulturelles Umfeld – Rezeptionsgeschichte. Redaktion: Eva Ortlieb. ([auch als:] Historische Zeitschrift, Beiheft 26) München 1998, S. 71ff; Blin, Arnauld: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne. Bruxelles 2006, S. 168.
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7
bedauern.3 Trotz alledem lässt sich die getroffene Auswahl dadurch rechtfertigen, dass eben
diese drei Punkte im direkten Zusammenhang mit den Folgen für die internationalen
Beziehungen am häufigsten und pointiertesten in der von mir durchgesehenen
Forschungsliteratur – welche freilich auch nicht mehr als ein Ausschnitt der tatsächlich seit
1998 publizierten Werke sein kann – aufgetaucht sind.
3 Zum deutschen Thema sind insbesondere die Abhandlungen Georg Schmidts herauszuheben: Schmidt, Georg:
Die "deutsche Freiheit" und der Westfälische Friede. In: Asch, Ronald G.; Voß, Wulf Eckart; Wrede, Martin (Hrsg.): Frieden und Krieg in der Frühen Neuzeit. Die europäische Staatenordnung und die außereuropäische Welt. (Der Frieden. Rekonstruktion einer europäischen Vision, Band 2) München 2001, S. 323-347; Ders.: Dreißigjähriger Krieg, Westfälischer Friede und deutsche Fragen. In: Knauer, Martin; Tode, Sven (Hrsg. unter Mitarbeit von Niels Wiecker): Der Krieg vor den Toren. Hamburg im Dreissigjährigen Krieg 1618-1648. (Beiträge zur Geschichte Hamburgs, 60) Hamburg 2000, S. 419-443; weiters Burkhardt, Johannes: Das größte Friedenswerk der Neuzeit. Der Westfälische Frieden in neuer Perspektive. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 49 (1998), S. 597-602. Sowie im Französischen: Bérenger, Jean: Analyse des traités de paix. In: 1648. La paix de Westphalie. Vers l’Europe moderne. Paris 1998, S. 161f; 164ff; Livet, Georges: La France, l’Alsace et les traités de Westphalie. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 177.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
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1) Forschungslandschaft
Wie bereits oben angedeutet, zeichnete sich das im Jahr 1998 begangene Jubiläum zum
Westfälischen Frieden durch eine äußerst große Anzahl von Publikationen verschiedenster
Art und unterschiedlichster Disziplinen aus. Da der Impuls, den die Forschung in diesen
Jahren erhielt, bis heute einen sehr starken Einfluss auf sie ausübt, stellen auch die
wissenschaftlichen Projekte aus dem Umkreis dieser Jubiläumsfeierlichkeiten den zentralen
Gravitationspunkt der von mir zu analysierenden Forschungsliteratur dar. Im Folgenden
sollen einige der für die vorliegende Arbeit besonders wichtig erscheinenden
Jubiläumsprojekte aus dem deutsch- und französischsprachigen Raum kurz aufgezählt
werden:
In Bezug auf jene Publikationen, die im Rahmen einer Ausstellung entstanden sind, ist zu
allererst auf den dreibändigen Katalog der Europaratsausstellung „1648 – Krieg und Frieden
in Europa“, abgehalten von Oktober 1648 bis Januar 1649 in den beiden Kongressstädten
Münster und Osnabrück, zu verweisen.4 Auch wenn die Artikel der beiden Textbände laut
Jean Bérenger eher für ein Laienpublikum konzipiert wurden5, findet sich doch insbesondere
in Textband 1 (mit den Themen Politik, Religion, Recht und Gesellschaft) eine äußerst
großzügige Auswahl an inhaltlich gut komprimierten Texten aus unterschiedlichen
Fachrichtungen und von Autoren, die auch in zahlreichen anderen wissenschaftlichen Bänden
auftauchen. Eine ähnlich wichtige Stellung wie diese Europaratsausstellung in Deutschland
hatte in Frankreich jenes Ausstellungsprojekt im „Hôtel de la Monnaie“ in Paris, das den
darauffolgenden Band „1648 – la paix de Westphalie. Vers l’Europe moderne“6 hervorbrachte
und das – mag man Jean Bérenger Glauben schenken7 – insbesondere das Ziel verfolgte, dem
gegenüber dem Westfälischen Frieden vergleichsweise weniger interessierten französischen
Publikum die tatsächliche Bedeutung dieses Ereignisses für die europäische Geschichte
insgesamt näherzubringen.
Wendet man sich nun jenen Sammelbänden zu, die als Veröffentlichungen von
wissenschaftlichen Kolloquien und Konferenzen zu gelten haben, so ist hier im
4 Bußmann, Klaus; Schilling, Heinz: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. [Katalog der 26. Europarats-Ausstellung
in Münster/Osnabrück 24.10.1998 - 17.1.1999]. Ausstellungskatalog; Textband I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft; Textband II: Kunst und Kultur. Münster, Osnabrück 1998. 5 Vgl. Bérenger, Jean: À propos d'une commémoration: quelques ouvrages sur la paix de Westphalie. In: Francia
28/2 (2001), S. 98. 6 1648. La paix de Westphalie. Vers l’Europe moderne. Paris 1998.
7 Vgl. Bérenger: À propos d’une commémoration, S. 98f.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
9
deutschsprachigen Raum vor allem jenes durch Heinz Duchhardt veröffentlichte Werk
herauszuheben, das in Folge einer im Herbst 1996 in Münster abgehaltenen Konferenz
erschienen ist und eine äußerst breite Palette an Themen und Disziplinen abdeckt8. Eher
rechtswissenschaftlich orientiert ist hingegen der durch Meinhard Schröder herausgegebene
Band, dessen Artikel im Rahmen eines Forschungsseminars an der Universität Trier
entstanden sind9. Parallel dazu wurden in Frankreich vor allem drei große Kolloquien aus
Anlass des Jubiläums veranstaltet: eines in Paris unter der Leitung von Lucien Bély10
, eines in
Straßburg mit Jean-Pierre Kintz und Georges Livet als maßgebende Koordinatoren11
und
schließlich eines in Belfort12
, einer kleinen ostfranzösischen Stadt an der Grenze zur Schweiz.
Es versteht sich, dass vor allem die beiden letzteren Veranstaltungen einen besonderen Akzent
auf die jeweilige, mit dem Westfälischen Frieden eng verbundene Regionalgeschichte gesetzt
haben; trotzdem lassen sich aber auch für meine spezielle Themenstellung hier äußerst
nützliche Beiträge finden.
Schließlich sei neben der insbesondere im deutschsprachigen Raum sehr reichen
Zeitschriftenliteratur aus dem Umfeld des Jubiläums noch auf einige Monographien
hingewiesen, wenngleich dieser Publikationstyp (ähnlich wie die bloßen, mit keiner eigenen
Veranstaltung verbundenen Sammelbänder) für vorliegende Arbeit weniger maßgeblich
gewesen ist und auch die hier zitierten Werke eigentlich nicht mehr zur Jubiläumsliteratur zu
zählen sind: Für den deutschsprachigen Raum sei besonders auf die im Rahmen des
Handbuchs der Geschichte der internationalen Beziehungen herausgegebene und äußerst
umfangreiche Veröffentlichung von Heinz Schilling verwiesen13
, während der französische
Bereich mich vor allem mit den Monographien Arnauld Blins14
und Lucien Bélys15
versorgt
hat.
8 Duchhardt, Heinz (Hrsg.): Der Westfälische Friede. Diplomatie – politische Zäsur – kulturelles Umfeld –
Rezeptionsgeschichte. Redaktion: Eva Ortlieb. ([auch als:] Historische Zeitschrift, Beiheft 26) München 1998. 9 Schröder, Meinhard (Hrsg.): 350 Jahre Westfälischer Friede. Verfassungsgeschichte, Staatskirchenrecht,
Völkerrechtsgeschichte. (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Band 30) Berlin 1999. 10
L'Europe des traités de Westphalie. Esprit de la diplomatie et diplomatie de l'esprit. Sous la direction de Lucien Bély avec le concours d'Isabelle Richefort. Paris 2000. 11
Kintz, Jean-Pierre; Livet, Georges (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998. Une genèse de l’Europe, une société à reconstruire (Actes du Colloque International tenu à l’initiative de l’Université Marc Bloch, Université des Sciences humaines et de la Ville de Strasbourg. 15 au 17 octobre 1998). Strasbourg 1999. 12
1648, Belfort dans une Europe remodelée. Actes du colloque de Belfort 9-11 octobre 1998. Belfort 2000. 13
Schilling, Heinz: Konfessionalisierung und Staatsinteressen. Internationale Beziehungen 1559-1660. (Handbuch der Geschichte der Internationalen Beziehungen, Band 2) Paderborn, München, Wien, Zürich 2007. 14
Blin, Arnauld: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne. Bruxelles 2006. 15
Bély, Lucien: L'art de la paix en Europe. Naissance de la diplomatie moderne XVIe-XVIIIe siècle. (Le noeud gordien) Paris 2007.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
10
Wenn auch für meine Arbeit nicht einschlägig sei hier doch der Vollständigkeit wegen noch
auf das im Zusammenhang mit dem Westfälischen Frieden wohl wichtigste aktuelle
Editionsprojekt hingewiesen: die „Acta Pacis Westphalicae“ der Vereinigung zur Erforschung
der neueren Geschichte in Bonn, die natürlich auch über das Jubiläumsjahr hinaus und bis
heute ihre rege Publikationstätigkeit weiterführt.
Insgesamt kann für die Jubiläumsliteratur und insofern auch für die bis heute publizierte
Forschung gesagt werden, dass diese durch den ganz speziellen historischen Kontext einer
sich bereits seit Jahren immer dichter gestaltenden europäischen Integration geprägt wird und
insofern die Beschäftigung mit dem Westfälischen Frieden für einige Akteure gar als
„Aufforderung für heutiges aktives Handeln zugunsten eines friedlichen Zusammenlebens in
Europa“16
zu interpretieren ist. Diesem sehr stark gegenwartsbezogenen und den weiteren
europäischen Rahmen betonenden Zugang, der laut Grzywatz die Forschungsdiskussion
schon beginnend mit der Nachkriegszeit zunehmend kennzeichnet17
, ist es wohl in erster Linie
zu verdanken, dass auch die politisch Verantwortlichen großes Interesse an den
Jubiläumsfeierlichkeiten von 1998 gefunden und so insbesondere in Deutschland weder mit
Zuspruch noch mit finanziellen Mitteln gegeizt haben.
Es hat am Beginn einer derart an den zwischensprachlichen Literaturvergleich orientierten
Untersuchung gleichfalls als angebracht zu gelten, in einer kurzen Auflistung die wichtigsten
Autoren der beiden aktuellen und zum einschlägigen Thema verlaufenden
Forschungsdiskussionen durch Erwähnung zu honorieren und dadurch deren Bedeutung auch
für die vorliegende Arbeit herauszustreichen.
Es sind dies für die deutsche Historiographie Guido Braun (Rheinische Friedrich-Wilhelms-
Universität Bonn), Johannes Burkhardt (Universität Augsburg), Heinz Duchhardt (Institut für
europäische Geschichte Mainz), Christoph Kampmann (Philipps-Universität Marburg), Klaus
Malettke (emeritiert von der Philipps-Universität Marburg), Konrad Repgen18
(emeritiert von
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn), Michael Rohrschneider (Universität
zu Köln), Heinz Schilling (Humboldt-Universität zu Berlin) und Anuschka Tischer (Philipps-
16
Arndt, Johannes: Ein europäisches Jubiläum: 350 Jahre Westfälischer Friede. In: Jahrbuch für Europäische Geschichte 1 (2000), S. 133. 17
Vgl. Grzywatz, Berthold: Der Westfälische Frieden als Epochenereignis. Zur Deutung der Friedensordnung von 1648 in der neueren historischen Forschung. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 50 (2002), S. 197; 209f. 18
Kaum ein zeitgenössischer deutscher Historiker hat sein berufliches Schaffen derart dem Thema des Dreißigjährigen Krieges und seines Abschlusses im Westfälschen Frieden gewidmet. Als Würdigung für sein Lebenswerk haben daher Franz Bosbach und Christoph Kampmann im Jubiläumsjahr eine Sammlung von 30 seiner einschlägigen Aufsätze herausgegeben: Repgen, Konrad: Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Friede. Studien und Quellen. Hrsg. von Franz Bosbach und Christoph Kampmann. (Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft. Neue Folge, Band 81) Paderborn, München, Wien, Zürich 1998.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
11
Universität Marburg); im Bereich der deutschsprachigen Rechts- und Politikwissenschaft
sollen vor allem Bardo Fassbender (Universität der Bundeswehr München), Stefan Ulrich
Pieper (Universität Potsdam), Albrecht Randelzhofer (Freie Universität Berlin), Heinhard
Steiger (Justus-Liebig-Universität Gießen) und Karl-Heinz Ziegler (emeritiert von der
Universität Hamburg) Erwähnung finden.
Wechselt man in den französischsprachigen Bereich so tauchen in der Geschichtswissenschaft
Namen wie Lucien Bély (Université de Paris IV-Sorbonne), Jean Bérenger (Université de
Paris IV-Sorbonne), Claire Gantet (Université de Paris I – Panthéon-Sorbonne), Georges
Livet (Université de Strasbourg) oder René Pillorget (emeritiert von der Université Charles de
Gaulle – Lille III) besonders häufig auf; für die Rechts- und Politikwissenschaft kann
hingegen lediglich Stéphane Beaulac (Université de Montréal) angeführt werden.
Natürlich kann auch diese Liste keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit erheben und
außerdem berücksichtigt sie ja insbesondere jene Namen, die mir bei der Ausarbeitung meines
spezifischen Arbeitsthemas sehr häufig untergekommen sind, doch können schon allein aus
der Betrachtung dieser kurzen Aufzählung einige sehr wichtige Rückschlüsse gezogen
werden, die sich durchaus auch mit meinen übrigen Arbeitserfahrungen decken:
Zunächst einmal fällt bei der Durchschau der Autoren sowohl im französischen, als auch im
deutschen Bereich auf, dass die Historiker den Rechts- und Politikwissenschaftlern numerisch
weit überlegen sind und tatsächlich erwies es sich auch bei der Literaturrecherche zu dieser
Arbeit als teilweise äußerst mühsam, eine quantitativ stabile Grundlage an Titeln zu den
letztgenannten Disziplinen zusammen zu sammeln. Insbesondere im französischsprachigen
Raum konnte ich trotz aller Recherche lediglich zwei tatsächlich brauchbare und einschlägige
Titel von Völkerrechtlern – oder besser eines Völkerrechtlers – finden.19
Um trotzdem einen
ausreichend gesicherten Eindruck zu erhalten, fühlte ich mich daher sogar gezwungen auf die
mehr oder weniger kurz gehaltenen historischen Abrisse am Beginn der meisten Handbücher
zum allgemeinen Völkerrecht zurückzugreifen. Zwar ist natürlich hinzuzufügen, dass eine
eindeutige Zuteilung zu einer Disziplin bei manchen Wissenschaftlern nicht widerspruchsfrei
möglich ist, der grundlegende Trend dadurch aber nicht in Frage gestellt wird.
Diese Lücke also, die gleichzeitig als Desiderat an die künftige Forschung zu betrachten ist,
kann nur dann vollends verstanden werden, wenn man sich die aktuell schwache Präsenz der
Rechtsgeschichte allgemein in den Juristischen Fakultäten vor Augen führt; insbesondere die
19
Es handelt sich hierbei um Beaulac, Stéphane: The Westphalian Legal Orthodoxy - Myth or Reality?. In: Journal of the History of International Law 2 (2000), 148-177; Ders.: The Power of Language in the Making of International Law. The word "sovereignty" in Bodin and Vattel and the myth of "Westphalia". (Developments in International Law, 46) Leiden, Boston 2004.
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12
bis in die Vormoderne zurückgreifende Völkerrechtsgeschichte fristet dort bereits seit einiger
Zeit ein –wie es Duchhardt nennt – „Mauerblümchendasein“, auch wenn gleichzeitig
eingeräumt werden muss, dass die Jubiläumsfeierlichkeiten rund um 1998 auch im
Völkerrecht und in der Politikwissenschaft sehr fruchtbare Impulse gebracht haben.20
Ein weiteres klares Ungleichgewicht, welches für diese komparatistische Untersuchung sogar
von noch größerer Bedeutung ist, ergibt sich bei der Durchschau der obigen Autorenliste
zwischen den beiden sprachlich definierten Forschungslandschaften. Dieser Eindruck zeigt
sich weiter bestätigt nach einem kurzen Blick auf die ans Ende dieser Arbeit gestellte
Literaturliste, bei der die getrennte Aufzählung der deutschsprachigen Titel gar ungefähr vier
mal so lang ist wie jene der französischsprachigen. Dass das klare Übergewicht zu Gunsten
der deutschen Autoren und Texte in Bezug auf das spezifische Thema der vorliegenden
Untersuchung bloß ein Ausdruck ist für den allgemeinen Status der wissenschaftlichen
Beschäftigung mit dem Westfälischen Frieden, müssen auch viele französische Forscher
selbst unverhohlen zugeben. So schreibt beispielsweise Jean-Pierre Poussou in seinem
Vorwort zum Straßburger Kolloquiumsband, dass das große 350-jährige Jubiläum vor allem
in Deutschland zelebriert wurde21
, Lucien Bély betrachtet eben dieses Jubiläum als
Möglichkeit, das (im Verhältnis zur französischen) gewaltige Ausmaß der deutschen
historiographischen Schule besser kennenzulernen22
und Jean Bérenger führt sogar ein recht
anschauliches Beispiel an, das gleichfalls als Beweis für die verhältnismäßige Untätigkeit der
französischsprachigen Forschung dienen soll: Während im deutschen Bereich das 1959
erstmals publizierte und anlässlich des Jubiläums neu herausgegebene Werk Fritz
Dickmanns23
die Geschichtsschreibung zum Westfälischen Frieden bis heute stark prägt24
und
daher nach wie vor als die große monographische Abhandlung in deutscher Sprache zu gelten
hat, muss man für den französischsprachigen Raum gar ins 18.Jahrhundert zurückgehen –
eine in der dortigen Forschung zu den Westfälischen Verträgen übrigens grundsätzlich sehr
20
Vgl. Duchhardt, Heinz: "Westphalian System". Zur Problematik einer Denkfigur. In: Historische Zeitschrift 269 (1999), S. 306. 21
Vgl. Poussou, Jean-Pierre: Préface. In: Kintz; Livet, (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 13. 22
Vgl. Bély: L'art de la paix en Europe, S. 242. 23
Dickmann, Fritz: Der Westfälische Frieden. Münster 1959. Da dieses etwa 500-seitige Standardwerk der einschlägigen Thematik der vorliegenden Arbeit jedoch nicht viel mehr als vier Seiten widmet und sich ansonsten vor allem auf die Ereignisgeschichte konzentriert, kann sein inhaltlicher Einfluss auf die hier zitierten Werke eher vernachlässigt werden. 24
Tatsächlich versucht auch Kerstin Weiand in ihrer 2009 publizierten Abhandlung noch die in der deutschen Historiographie bis heute überbewertete Stellung Hessen-Kassels bei der Frage der Reichsverfassung auf dem Westfälischen Friedenskongress in erster Linie auf deren Beurteilung durch Fritz Dickmann zurückzuführen. Vgl. dazu Weiand, Kerstin: Hessen-Kassel und die Reichsverfassung. Ziele und Prioritäten landgräflicher Politik im Dreißigjährigen Krieg. (Untersuchungen und Materialien zur Verfassungs- und Landesgeschichte, 24) Marburg 2009, S. 168-172.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
13
fruchtbare Zeit – um in der umfangreichen Publikation Guillaume-Hyacinthe Bougeants25
die
bis heute „seule véritable monographie en langue française, sur le sujet“26
zu finden. Damit
nicht genug, konnte man doch nicht einmal bis zum Jubiläum 1998 eine französische
Übersetzung von Dickmanns Fundamentalwerk zu Stande bringen.27
Mögliche Gründe für dieses ins Auge fallende Ungleichgewicht zwischen den beiden
Nationalhistoriographien gibt es wohl mehrere, mir erscheinen deren drei besonders
erwähnenswert: Zunächst einmal ist die schlicht räumliche Dimension im Kontext der
Jubiläumsfeierlichkeiten nicht zu unterschätzen. Letztere konzentrierten sich ja
logischerweise vor allem auf die beiden Kongressstädte Münster und Osnabrück und da es
sich hierbei eben um zwei deutsche Städte handelt, ist es wohl naheliegend, dass gerade die
ansässigen deutschen Historiker durch diese Ereignisse einen besonderen Anreiz gefunden
haben.
Der zweite Punkt führt uns in die Zeit des Westfälischen Friedens selbst zurück: Es ist
interessant zu beobachten, dass laut den meisten französischen Autoren den Friedensverträgen
von Westfalen im zeitgenössischen Frankreich – ganz im Gegensatz zu Deutschland – kaum
Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Lucien Bély schreibt im Zusammenhang mit den
Vertragswerken: „En France ils passent inaperçus.“28
Der Hauptgrund dafür ist wohl, dass mit
1648 zwar im Reich eine Zeit relativen Friedens anbricht, auf Frankreich dies aber
keineswegs zutrifft. Die Kämpfe und das Chaos gehen dort unentwegt weiter und zwar
sowohl innenpolitisch, wo gerade im selben Jahr der Staatsbankrott ansteht und sich die ersten
Vorboten des großen Adelsaufstands der Fronde bemerkbar machen, als auch außenpolitisch,
wo der von vielen als Hauptkonflikt bezeichnete Kampf gegen Spanien fortgeführt wird. Im
Übrigen bemerkt auch Konrad Repgen, dass im Gegensatz dazu die deutsche Historiographie
diesem gescheiterten Frieden zwischen Spanien und Frankreich (siehe Seite 21) selbst heute
noch eine „merkwürdig bescheidene Rolle“29
zuträgt. Ist es vor diesem historischen
25
Bougeant, Guillaume-Hyacinthe: Histoire du traité de Westphalie, ou des négociations qui se firent à Munster et à Osnabrug, pour établir la paix entre toutes les puissances de l’Europe. Composé principalement sur les mémoires de la Cour & des plénipotentiaires de France. Paris 1751. Ebenfalls von Bedeutung ist: Ders.: Histoire des guerres et des négociations qui précédèrent le traité de Westphalie. Composé sur les mémoires du Comte d’Avaux. Paris 1751. 26
Bérenger, Jean: Historiographie. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 188. 27
So wie ich das durch meine Recherchearbeiten sehe, dürfte eine derartige Übersetzung auch bis zum Jahr 2009 noch nicht erfolgt sein. 28
Bély, Lucien: La guerre de Trente ans et la paix de Westphalie (1648). In: 1648, Belfort dans une Europe remodelée, S. 23. 29
Repgen, Konrad: Der Westfälische Friede: Ereignis und Erinnerung. In: Historische Zeitschrift 267 (1998), S. 627. In der Zwischenzeit dürfte Repgens Kritik aber durch einige neuere Publikationen entkräftet worden sein: Rohrschneider, Michael: Der gescheiterte Frieden von Münster. Spaniens Ringen mit Frankreich auf dem Westfälischen Friedenskongress (1643-1649). (Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte, 30) Münster 2007; Tischer, Anuschka: Von Westfalen in die Pyrenäen: französisch-spanische
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
14
Hintergrund also nicht möglich, dass im Sinne eines zu stark auf der eigenen Landeshistorie
aufgebauten Geschichtsbildes die Autoren teilweise bis heute ihre wissenschaftlichen
Akzentsetzungen – auch in Bezug auf die internationalen Beziehungen – nach der
zeitgenössischen Wahrnehmung durch die jeweiligen Landsleute und nach der Bedeutung des
Friedens für die unmittelbare Nationalgeschichte richten? Angesichts des besprochenen
Ungleichgewichts erschiene dies zumindest nachvollziehbar.
Schließlich muss in diesem Zusammenhang noch auf die neuere Entwicklung der beiden
historiographischen Traditionen im Allgemeinen hingewiesen werden.30
Es ist wohl bekannt,
dass die französische Historiographie des 20.Jahrhunderts sehr stark vom strukturhistorischen
Zugang der sogenannten Annales-Schule gekennzeichnet war. Diese in der
Zwischenkriegszeit entstandene Bewegung trat von Anfang an und teils in bewusster Abkehr
von der gleichzeitig auch in Deutschland sehr dominanten, traditionellen politischen
Ereignisgeschichte für eine thematische Öffnung des Faches hin zur Wirtschaft-, Sozial- und
Kulturgeschichte ein und konnte mit diesem Programm insbesondere in der Zeit nach dem
Zweiten Weltkrieg sogar einen sehr prägenden Charakter in der nationalen Geschichtskultur
Frankreichs einnehmen. In manchen Bereichen der Frühneuzeitforschung, wo neben der
Mediävistik ihre zeitlichen Schwerpunkte lagen, trug ihr Erfolg dazu bei, dass sie die
„beherrschende Gruppierung im französischen Historikerfeld wurde.“31
Natürlich haben sich
vor allem angesichts einer stärkeren Internationalisierung der Geschichtsforschung und ihrer
Themen mittlerweile die Dinge stark relativiert, doch kann mit der gebotenen Vorsicht schon
angenommen werden, dass die im Vergleich zur deutschen Literatur offensichtliche
Vernachlässigung des Westfälischen Friedens – eines in erster Linie politik- und
diplomatiehistorischen Ereignisses der Frühen Neuzeit (!) – durch die französische
Historiographie wohl unter anderem auch ein Beweis für die noch sichtbaren Nachwirkungen
der dominanten Annales-Tradition aus den vergangenen Jahrzehnten ist.
Wenn ich also weiter oben davon gesprochen habe, dass die Forschung zur Geschichte des
Westfälischen Friedens in den letzten Jahren und Jahrzehnten eine stark europäisierende und
chronologisch erweiterte Perspektive eingenommen hat und dadurch ja eigentlich genau dem
Thema dieser Abhandlung entgegenkommen sollte, muss dies doch angesichts der soeben
Friedensverhandlungen zwischen 1648 und 1659. In: Malettke, Klaus; Kampmann, Christoph (Hrsg. unter Mitwirkung von Kornelia Oepen): Französisch-deutsche Beziehungen in der neueren Geschichte. Festschrift für Jean Laurent Meyer zum 80. Geburtstag. (Forschungen zur Geschichte der Neuzeit. Marburger Beiträge, 10) Münster 2007, S. 84-96. 30
Vgl. Raphael, Lutz: Geschichtswissenschaft im Zeitalter der Extreme. Theorien, Methoden, Tendenzen von 1900 bis zur Gegenwart. München 2003, S. 96-112; 138-152. 31
Ebd., S. 104.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
15
aufgedeckten ungleichen Verteilung zwischen Sprachen und Disziplinen etwas differenziert
werden: Im Zuge meiner als komparatistisch angelegten Untersuchungen konnte ich im
Verhältnis zur Geschichtswissenschaft in beiden Sprachen auf eindeutig weniger
Publikationen der Rechts- und Politikwissenschaften zurückgreifen und auch im – für
vorliegende Arbeit primären – zwischensprachlichen Vergleich standen mir eindeutig mehr
deutsche als französische Titel zu Verfügung. Wenn nun nach einem kurzen
ereignisgeschichtlichen Abriss also die Ansichten dieser aktuellen Forschung zu den Folgen
des Westfälischen Friedens für Staatensystem und Völkerrecht Europas genauer unter die
Lupe genommen werden, so sind diese Ungleichgewichte stets im Kopf zu behalten.
2) Ereignisgeschichte und konkrete Beschlüsse
Im folgenden Kapitel sollen lediglich die für das eigentliche Kernthema der Arbeit
essentiellsten Punkte aus dem Bereich der Ereignisgeschichte und der konkreten Beschlüsse
des Westfälischen Friedens in Erinnerung gerufen werden. Für eine detaillierte Abhandlung
der Vorgänge auf den Westfälischen Kongressen, des Verhandlungsablaufs oder der
schließlich vereinbarten Regelungen kann hier freilich kein Platz sein.32
Nach dem sich als unhaltbar erweisenden Prager Frieden von 1635 zwischen Kaiser
Ferdinand II. (1619-1637) und den Reichsständen sowie dem offenen Kriegseintritt
Frankreichs auf Seiten Schwedens und seiner reichsständischen Verbündeten wurden in den
darauffolgenden Jahren immer wieder neue aber wenig folgenreiche Anläufe für
Verhandlungen gemacht. Erst am 25.Dezember 1641 konnten sich die Vertreter Kaiser
Ferdinands III. (1637-1657) sowie der beiden Königreiche Frankreich und Schweden in den
sogenannten Hamburger Präliminarverträgen auf den organisatorischen Rahmen eines sich
bald zu konstituierenden, großen Friedenskongresses einigen. Insbesondere um konfessionelle
Komplikationen möglichst gering zu halten, legte man fest, dass das als rechtliche Einheit zu
verstehende diplomatische Treffen auf zwei konfessionell unterschiedliche aber lediglich eine
halbe Tagesreise voneinander entfernte Städte aufgeteilt werden sollte: Im katholischen
Münster würden demnach die Delegierten von Kaiser und Spanien mit jenen von Frankreich
32
Vgl dazu insbesondere Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 567-587; Repgen, Konrad: Die Hauptprobleme der Westfälischen Friedensverhandlungen von 1648 und ihre Lösungen. In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 62 (1999), S. 399-438; Bély, Lucien: Vers les traités de Westphalie. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 109-119; Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 131-164.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
16
und den Niederlanden zusammentreffen, während das überwiegend protestantische Osnabrück
als Tagungsort für die kaiserlichen und schwedischen Delegationen zu dienen habe.
Insgesamt hätten auf diesem Doppelkongress vier militärische Konflikte der Zeit beendet
werden sollen: jener zwischen Spanien und Frankreich, der mit einer kurzen Unterbrechung
bereits seit 1568 geführte Unabhängigkeitskampf der sogenannten Generalstaaten (nördliche
Niederlande) gegen den spanischen König sowie die beiden Konflikte des Kaisers gegen
Frankreich bzw. Schweden und deren jeweilige reichsständische Verbündete.33
Wie sich bald zeigen sollte, war mit den genannten Signatarmächten der Präliminarverträge
die Liste der Kongressbeteiligten aber noch keineswegs abgeschlossen. Insbesondere die
deutschen Reichsstände forderten lautstark die Entsendung ihrer eigenen Vertreter auf diese
als Diplomatentreffen konzipierte Zusammenkunft, was freilich den Widerstand des Kaisers
hervorrief, der weiterhin den Alleinvertretungsanspruch für das gesamte Reich für sich
reklamierte. Unter dem Druck der auswärtigen Kronen Frankreich und Schweden und
insbesondere vor dem Hintergrund des Kriegsverlaufs musste Ferdinand III. aber schließlich
im Jahr 1645 nachgeben und auf dem Frankfurter Deputationstag allen Reichsständen das „ius
belli ac pacis“ und somit auch ihre eigenständige Teilnahme an den Westfälischen
Verhandlungen zugestehen. Zwar entsandten daraufhin nicht alle Reichsstände ihre eigenen
Diplomaten nach Westfalen, doch diejenigen, die zugegen waren, übernahmen gleichsam die
Vertretung aller abwesenden Stände und unterzeichneten schließlich auch in deren Namen die
Verträge. Durch die Teilnahme all dieser Reichsstände wurde aus dem reinen diplomatischen
Treffen gleichzeitig eine Art Reichstag und die nun stärker in den Mittelpunkt gestellten
Fragen in Bezug auf die künftige Reichsverfassung mussten dadurch automatisch eine eher
föderalistische, ständisch geprägte Lösung hervorbringen.34
Wie auch immer, die tatsächlichen Verhandlungen in Westfalen fanden schließlich im Zuge
der sukzessiven Ankunft der Gesandten in den Jahren von 1643 bis 1646 einen recht
schleppenden Beginn und wurden auch einen großen Teil der Zeit durch Streitereien um
Rang, Zeremoniell und Präzedenzen sowie durch die zeitgleich ablaufenden Kämpfe auf den
Schlachtfeldern, mit denen jede Seite noch Verhandlungsvorteile erlangen wollte, gehemmt
und verzögert. Einer der Delegierten erlaubte sich in diesem Zusammenhang sogar die
Aussage: „En hiver nous négocions; en été nous combattons“35
. Einen erheblichen
Unterschied im Kongressalltag der beiden Tagungsstätte ergab sich durch die Mediation:
Während mit Ausnahme der spanisch-niederländischen Gespräche der Großteil der
33
Vgl. Repgen: Die Hauptprobleme der Westfälischen Friedensverhandlungen, S. 399; 402f. 34
Vgl. Schmidt, Georg: Der Dreißigjährige Krieg. München 1995, S. 70ff. 35
Bély: Vers les traités de Westphalie, S. 116.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
17
Verhandlungen in Münster via Vermittlung des päpstlichen Nuntius Fabio Chigi sowie des
venezianischen Gesandten Alvise Contarini über die Bühne ging, kamen die Delegierten in
Osnabrück im Großen und Ganzen ohne Mediator aus; zwar hätte ursprünglich Dänemark
diese Rolle übernehmen sollen, doch wurde dies durch den Ausbruch des schwedisch-
dänischen Krieges 1643 verhindert.36
Zieht man die gesamte Dauer des Westfälischen Friedenskongresses in Betracht so kann man
beobachten, dass in den Jahren von 1643 bis 1648 nahezu alle einflussreichen Mächte
Europas an irgendeinem Punkt der Münsteraner oder Osnabrücker Verhandlungen durch
eigene Gesandte vertreten waren. Bedeutende Ausnahmen stellten lediglich der osmanische
Sultan, der Fürst von Moskau und das durch Bürgerkrieg erschütterte England dar. Insofern
kann man also durchaus Jörg Ulbert zustimmen, wenn dieser behauptet, es habe sich hier um
den ersten gesamteuropäischen Friedenskongress gehandelt.37
Den Beginn in der Reihe der Friedensschlüsse machten die Spanier und die Generalstaaten.
Sich vollkommen der Tatsache bewusst, dass eine vollständige Rückeroberung der
Niederlande nicht mehr möglich sei, versuchten die Iberer unter König Philipp IV. (1621-
1665) so schnell als möglich für ihren Kampf gegen Frankreich die Hände frei zu bekommen
und drängten daher mit Nachdruck auf ein Kriegsende mit den einst abtrünnigen Provinzen an
der Nordsee. Tatsächlich konnte man sich bereits im Januar 1647 auf die essentiellen
Regelungen einigen, die endgültige Unterzeichnung des Friedensvertrags zog sich aber noch
ein Jahr lang hin. Neben inneren Streitereien bei den Generalstaaten war diese Verzögerung
insbesondere auch Frankreich unter Kardinalsminister Mazarin zu verdanken, dem wohl
einflussreichsten Mann der französischen Politik während der Minderjährigkeit Ludwigs XIV.
(1643-1715). Die westeuropäische Großmacht versuchte nämlich so lange als möglich seine
niederländischen Verbündeten von einem Separatfrieden mit Spanien abzuhalten, um sich
nicht allein im Kampf gegen den Katholischen König wiederzufinden. All der französischen
Einmischungen zum Trotz kam es aber schließlich am 30.Januar 1648 doch zum Abschluss
des spanisch-niederländischen Friedens in Münster; den Generalstaaten wurde ihre
vollständige Souveränität anerkannt, ihr Ausscheiden aus dem Reichsverband war eine
implizite Folge daraus. Außerdem erhielten die niederländischen Überseekompanien in
einigen Regionen Asiens und Amerikas das geforderte Handelsmonopol zugesprochen, was
die Wirtschaftskraft des neugeborenen Staates weiter festigen sollte.38
36
Vgl. Repgen: Die Hauptprobleme der Westfälischen Friedensverhandlungen, S. 405f. 37
Vgl. Ulbert, Jörg: Kongresspolitik. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 6. Stuttgart 2007, Sp. 1087. 38
Vgl. Bély: Vers les traités de Westphalie, S. 112; 118.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
18
Als nächstes waren die Friedensschüsse zwischen dem Kaiser einerseits, Frankreich und
Schweden andererseits und deren jeweilige (reichsständische) Verbündete an der Reihe. Die
Delegationen Ferdinands III., deren bedeutendstes und berühmtestes Mitglied, Graf
Maximilian von Trautmannsdorf, bereits vor dem Ende der Verhandlungen abgereist war,
unterzeichneten dabei den Vertrag mit den Vertretern des Allerchristlichsten Königs in
Münster (Instrumentum Pacis Monasteriense; IPM), jenen mit den Gesandten Königin
Christinas von Schweden (1632-1654) in Osnabrück (Instrumentum Pacis Osnabrugense;
IPO); letztgenanntes Abkommen enthielt gleichzeitig die wichtigsten Bestimmungen über die
künftige verfassungs- und konfessionsrechtliche Ausgestaltung des Heiligen Römischen
Reichs, die dann auch in die Reichsverfassung aufgenommen wurden. Beide Vertragswerke,
die grundsätzlich als eine rechtliche Einheit aufzufassen und in zahlreichen Passagen auch
Wort für Wort identisch sind, wurden am 24.Oktober 1648 abgeschlossen39
; gemeinsam
werden sie in der Forschung üblicherweise als der eigentliche Westfälische Frieden
bezeichnet – auch wenn Bérenger zusätzlich den spanisch-niederländischen Vertrag in diese
Begriffskonstruktion einbeziehen möchte40
– und aus diesem Grund soll im Folgenden kurz
auf ihre wesentlichen Bestimmungen eingegangen werden.
Bevor dies jedoch geschieht, sei noch darauf hingewiesen, dass die beiden Kontrakte IPM und
IPO neben den eigentlichen Vertragspartnern auch noch zahlreiche andere als verbündete oder
andersartig einbezogene Mächte in ihren Textkorpus integrieren (insbesondere IPO Art. XVII
§§ 10f sowie IPM § 119), wobei sich hier durchaus auch Staaten finden, die selbst gar nicht
an den Verhandlungen teilgenommen haben (z.B. England, Moskau). Über die genauen
juristischen Umstände und Rechtswirkungen, die diese bloße Erwähnung für die in
unterschiedlicher Weise einbezogenen Mächte hatte, gibt besonders Heinhard Steiger
detaillierte Auskunft.41
Für uns ist hier vorerst lediglich relevant, dass mit ihrer Nennung
nahezu alle damals unabhängigen europäischen Staaten inklusive sämtlicher Reichsstände in
irgendeiner Form in das Westfälische Vertragswerk vom 24.Oktober 1648 aufgenommen
wurden; die einzigen Ausnahmen bildeten der muslimische Sultan sowie der Heilige Stuhl,
für den dieser Friede die Rechte der Kirche zu sehr beschnitt und der sich daher durch seinen
sich als erfolglos erweisenden Protest gegen das Abkommen (Protestbreve „Zelo domus Dei“)
selbst aus der Liste herausnahm.42
39
Vgl. Pieper: Der westfälische Frieden und seine Bedeutung für das Völkerrecht, S. 990. 40
Vgl. Bérenger: A propos d'une commémoration, S. 102. 41
Vgl. Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 36-48. 42
Vgl. Ebd., S. 48.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
19
Nun aber tatsächlich zu den für diese Arbeit wichtigsten Regelungen der Westfälischen
Übereinkünfte.43
Zunächst sei auf einige verfassungs- und konfessionsrechtliche Punkte verwiesen, die dem
Heiligen Römischen Reich nach dem jahrzehntelangen Krieg zwischen Kaiser und Ständen
sowie zwischen den Ständen untereinander wieder innere Ruhe und Stabilität geben sollten:
Sowohl der Passauer Vertrag von 1552, als auch der Augsburger Religionsfrieden von
1555 wurden bestätigt und die gegenseitige Gleichheit der Konfessionen festgelegt
(IPO Art. V § 1). Dadurch fand auch das ius reformandi des Augsburger
Religionsfriedens eine Erneuerung.
Dieses wurde aber gleichzeitig durch die sogenannte Normaljahresregelung relativiert:
alle geistlichen und weltlichen Angelegenheiten und Besitzungen des Reiches sollten
demnach auf den Stand des 1.Januar 1624 zurückgeführt werden (IPO Art. V §§ 2 und
14). Da diese Regelung auch für die künftige Konfessionszugehörigkeit der
Untertanen zu gelten habe, konnten diese bei einem Religionswechsel des
Landesherren nun mit dem Argument des einzuhaltenden Status von 1624 das ius
reformandi aushebeln und ihren eigenen Glauben behalten.
Gleichzeitig wurde den konfessionellen Minderheiten der deutschen Territorien durch
das ius emigrandi und weitere Rechte zur Religionsausübung (insbesondere IPO Art.
V §§ 34-37) ein größerer Spielraum überlassen.44
In den wichtigsten Reichsgremien sollte künftig konfessionelle Parität herrschen und
insbesondere bei sensiblen Glaubens- und Gewissensfragen die Suche nach
Kompromiss an die Stelle von Mehrheitsentscheidungen auf Kosten einer Konfession
treten (insbesondere IPO Art. V §§ 51ff).
Unter Ausschluss aller anderen Religionen wurden die Reformierten (Kalvinisten) als
dritte Konfession in den Religionsfrieden eingebunden (IPO Art. VII §§ 1f).
43
Vgl. zu allen im Folgenden angeführten Bestimmungen Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 578-585. 44
Ob hierdurch ein erster Schritt Richtung religiöser Toleranz und menschenrechtlicher Gewissens- und Bekenntnisfreiheit getan wurde, wird in der neueren Forschung kontrovers diskutiert: Vgl. Fassbender, Bardo: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648. In: Frieden und Recht. 36. Tagung der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachrichtung "Öffentliches Recht". Hrsg. von Ingo Erberich u.a. Stuttgart u.a. 1998, S. 18f; Asch, Ronald G.: "Denn es sind ja die Deutschen ... ein frey Volk". Die Glaubensfreiheit als Problem der westfälischen Friedensverhandlungen. In: Westfälische Zeitschrift 148 (1998), S. 113-137; Damberg, Wilhelm: Vom Konfessionsstaat zur Bekenntnisfreiheit. 1648 - 1848 - 1998. In: Alfers, Josef; Sternberg, Thomas (Hrsg.): Die Kirchen und der Westfälische Friede. Eine Tagungsdokumentation. (Schriften der Akademie Franz Hitze Haus, II) Münster 1999, S. 147-169; Le Roy Ladurie, Emmanuel: Préface. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 21.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
20
Die bayerischen Wittelsbacher erhielten die Oberpfalz (durch die
Normaljahresregelung) sowie die pfälzische Kurwürde (IPO Art. IV § 3). Ihre
pfälzische Vetternlinie wurde in die Rheinpfalz, die als Ausnahme der
Normaljahresregelung protestantisch blieb, restituiert und für sie eine achte Kur
geschaffen (IPO Art. IV §§ 5ff).
Für das Haus Österreich wurde die Umwandlung Böhmens in eine Erbmonarchie der
Habsburger bestätigt und die dadurch erheblich erweiterten Erblande mit wenigen
Ausnahmen als katholisch festgeschrieben (unter anderem IPO Art. V § 41).
Alle Reichsstände bekamen neben der vollen Landeshoheit (ius territoriale) das Recht
beglaubigt, untereinander und mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen, ohne
dass diese sich aber gegen Kaiser, Reich, dessen Landfrieden oder die Westfälischen
Abkommen selbst richten dürften (IPO Art VIII §§1f).45
Die beiden auswärtigen Kronen Frankreich und Schweden forderten neben finanziellen
Entschädigungen für ihre Kriegsbeteiligung (fünf Millionen Reichstaler an Schweden) auch
eine sogenannte satisfactio durch territoriale Zugeständnisse:
Frankreich konnte hierbei die linksrheinischen habsburgischen Besitzungen im Elsass
und im Sundgau sowie die Stadt Breisach und das Garnisonsrecht in der Festung
Philippsburg für sich gewinnen. Außerdem wurde der Besitz der drei lothringischen
Reichsbistümer Metz, Toul und Verdun bestätigt (IPM §§ 70, 73f, 76). Durch diese
Arrondierungen machte die Grenze zwischen Frankreich und dem Reich eine
erhebliche Bewegung Richtung Osten und damit zum Rhein hin.
Die territorialen Zugewinne Schwedens erwiesen sich als umfangreicher: Neben den
beiden Reichsbistümern Bremen (ohne die Stadt) und Verden erhielt die nordische
Krone das Herzogtum Vorpommern mit Rügen und Stettin sowie die
mecklenburgische Hafenstadt Wismar. Im Gegensatz zu den französischen
Übertretungen, die „aus dem Reichsverband gelöst wurden und den französischen
König zum souveränen Herrn über früheres Reichsgebiet machten“46
blieben die
45
Inwiefern die Reichsstände in Folge dieser Regelungen als souveräne Staaten zu betrachten sind, stellt ebenfalls ein äußerst lebendiges Streitthema dar: Vgl. Schmidt: Die "deutsche Freiheit" und der Westfälische Friede; Burkhardt; Johannes: Der Westfälische Friede und die Legende von der landesherrlichen Souveränität. In: Engelbrecht, Jörg; Laux, Stephan (Hrsg.): Landes- und Reichsgeschichte. Festschrift für Hansgeorg Molitor zum 65. Geburtstag. (Studien zur Regionalgeschichte, 18) Gütersloh 2004, S. 199-220; Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 29-32; Beaulac: The Westphalian Legal Orthodoxy - Myth or Reality? S. 167-175. 46
Schmidt: Der Dreißigjährige Krieg, S. 77f.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
21
schwedischen Besitzungen unter der Lehnsherrschaft von Kaiser und Reich und
verliehen den schwedischen Monarchen dadurch Sitz und Stimme am Reichstag (IPO
Art. X).
Kur-Brandenburg, das durch Erbrecht den Erhalt des gesamten Herzogtums Pommern
einforderte, wurde mit Hinterpommern und den einst geistlichen Territorien Kammin,
Minden, Halberstadt sowie dem Löwenanteil von Magdeburg großzügig entschädigt
(IPO Art. XI). Eine stärkere Orientierung der Hohenzollern Richtung Westen war die
logische Folge dieser Gebietsverschiebungen, die nicht nur hier besonders auf Kosten
der Reichskirche gingen.
Schließlich sind als weitere Punkte der Westfälischen Friedensverträge noch die endgültige
Exemtion der Eidgenossenschaft aus dem Reichsverband (IPO Art. VI) sowie die sogenannte
Anti-Protestklausel (IPO Art. XVII § 3 = IPM § 113) zu erwähnen, welche schon im Voraus
jeglichen späteren Protest oder sonstigen Einwand gegen den vorliegenden Vertrag als
rechtsunwirksam erklärte; anscheinend hatte man vor allem von Seiten des Papstes bereits mit
einer Anfechtung gerechnet, die dann ja auch tatsächlich kam und nicht zuletzt dank dieser
Klausel ohne Probleme zurückgewiesen werden konnte.
Somit waren nun drei der vier in Westfalen zu behandelnden militärischen Konflikte in
Europa beendet worden. Zum Abschluss des vierten Krieges, jenen zwischen den
katholischen Königreichen Spanien und Frankreich kam es jedoch nicht mehr. Beide hatten
sich zwar in Münster bereits auf die Eckpunkte eines Friedensvertrags geeinigt, fühlten sich
aber anscheinend nach der Beendigung ihrer jeweils anderen Kriege (Spanien gegen die
Niederlande und Frankreich gegen den Kaiser) noch stark genug, eine für sie günstigere
Entscheidung auf dem Schlachtfeld zu erzwingen. So gingen die Kämpfe hier noch bis zum
Pyrenäenfrieden 1659 weiter, der dann vor allem den Franzosen einen vorteilhafteren
Ausgang bescherte. Der Kaiser und das Reich mussten sich übrigens laut IPM § 3 in diesem
Konflikt als neutral deklarieren und dies war neben der erwähnten Gebietsabtretungen im
Elsass, welche die spanische Nachschublinie in die Niederlande schwer beeinträchtigten,
bereits die zweite grobe Verletzung der Habsburgischen Hauseinheit.47
Soweit also zur tatsächlichen Entstehung und den konkreten Inhalten des Westfälischen
Friedenswerks. Die folgenden Kapitel sollen nun – in drei Kategorien gebündelt –Auskunft
47
Vgl. Repgen: Die Hauptprobleme der Westfälischen Friedensverhandlungen, S. 407f.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
22
darüber geben, wie und mit welchen Argumenten die neuere Forschungslandschaft des
deutsch- und französischsprachigen Raums die Folgen dieses Ereignisses auf das
Staatensystem und Völkerrecht unseres Kontinents einschätzt.
3) Wider dem Universalismus: Ein System souveräner
und rechtlich gleichrangiger Staaten?
3.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen
„Souverän ist, wer unabhängig vom Willen anderer allein nach seinem eigenen Willen
entscheiden kann.“48
Will man diese relativ allgemeine Aussage auf die Staatenwelt
übertragen, so kann gesagt werden, dass ein souveräner Staat bzw. Fürst ein solcher ist, der
sich in seiner Herrschaftsausübung weder durch innere Mächte – wie beispielsweise Stände
oder Adelsparteien – noch durch äußere, übergeordnete Instanzen einschränken lässt. Als
solch äußere, übergeordnete Instanzen können in der europäischen Geschichte seit dem
Mittelalter insbesondere der Papst als geistlicher padre commune der Christenheit sowie der
Kaiser des Heiligen Römischen Reichs als höchster weltlicher Fürst und Lehensherr des
lateinischen Okzidents identifiziert werden. Erst nachdem die einzelnen Fürsten bzw.
politischen Einheiten die sich über die gesamte westliche Staatenwelt spannenden
Herrschaftsansprüche dieser universalistisch zu bezeichnenden Mächte nicht mehr anerkannt
hatten, galten sie als nach außen hin vollständig souverän und in ihrer Außenpolitik absolut
selbstständig. Eine derartig eigenständige Stellung des Staates gilt trotz zahlreicher
internationaler Organisationen auch heute noch als eine wesentliche Grundlage der
völkerrechtlichen Ordnung.49
Obwohl theoretisch der Begriff der Souveränität vom französischen Staatsdenker Jean Bodin
stammt, der gemeinsam mit Thomas Hobbes als der Klassiker dieser Rechtslehre zu gelten
hat50
, verbinden doch sehr viele Wissenschaftler den Prozess des Souveränitätserwerbs nach
außen – denn nur um die äußere, nicht die innere, Souveränität kann es in dieser auf das
Staatensystem und Völkerrecht orientierten Arbeit gehen – in irgendeiner Form mit dem
Westfälischen Frieden. Genau aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, in einer ersten
Beurteilungskategorie der Frage nachzugehen, inwiefern, unter welchen Umständen und mit
48
Stein, Torsten; Buttlar, Thorsten von: Völkerrecht. 12. Auflage. Köln, München 2009, S. 176. 49
Vgl. Ebd., S. 177f. 50
Vgl. Ipsen, Knut: Völkerrecht. 5:Auflage. München 2004, S. 22.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
23
welchen Begründungen die Autoren den Friedensschluss von 1648 mit dem Untergang des
universalistischen Herrschaftskonzepts und der Entstehung eines Systems, souveräner und
rechtlich gleichberechtigter Staaten/Fürsten in Relation bringen – oder auch nicht.
Bevor mit der diesbezüglichen Analyse der deutschen und französischen Literatur aber
begonnen wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Souveränität natürlich zu allererst
um eine juristische Konstruktion handelt und daher die Völkerrechtler und
Politikwissenschaftler hier in der Forschungsdiskussion überdurchschnittlich präsent sind;
selbst für den französischen Bereich, wo ob der niedrigen Anzahl der juristischen Literatur
kaum ein repräsentatives Bild zu erhalten ist, kann diese grundsätzliche Tendenz – als solche
bereits ein erstes Ergebnis dieses Kapitels – nicht verleugnet werden.
3.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft
Diese ist in Bezug auf die Souveränitätsdebatte im Großen und Ganzen in drei Gruppen zu
unterteilen: Die erste und gleichzeitig größte Gruppe, mit der ich hier beginnen möchte, teilt
dem Westfälischen Frieden für den Prozess des Untergangs des Universalismus und des
Aufstiegs der äußeren Souveränität in Europa eine relativ hohe Bedeutung zu; er wird
entweder als Anfangspunkt, häufiger jedoch als Endpunkt dieser Entwicklung betrachtet. Es
ist wohl kein Zufall, dass auch der Großteil der völkerrechtlichen und
politikwissenschaftlichen Literatur in dieser Gruppe wiederzufinden ist.51
Als Beispiel hierfür
sollen zunächst die Gedanken von Stephan Hobe etwas näher erläutert werden:52
Hobe legt in seiner Darstellung von der mittelalterlichen Staatenwelt einen starken Akzent auf
die universalistische Reichsidee, der zufolge neben dem Reich als Wahrer von Recht und
Frieden in ganz Europa keine andere politische Einheit gleichberechtigt oder souverän sein
konnte. Es war das eine und einzige Reich mit dem einzigen Kaiser an der Spitze und gleich
wie der Kaiser wurde der Gedanke der Einheit des christlichen Abendlandes auf der
geistlichen Ebene vom Papst vertreten. Der Hauptgrund, warum sich diese universalistische
Idee von einem Reich für das gesamte Abendland als gleichsam gedankliches, idealistisches
Konstrukt trotz der sich bereits während des Mittelalters zunehmend davon wegbewegenden
Realität immer eigenständig werdender europäischer Staaten so hartnäckig halten konnte, ist
wohl die Vision von Frieden und Ordnung, die mit einem solchen gesamtheitlichen Reich
51
Vgl. beispielsweise Neuhold, Hanspeter: Euro-atlantisches Völkerrecht: geschichtlicher Überblick. In: Neuhold, Hanspeter; Hummer, Waldemar; Schreuer, Christoph: Österreichisches Handbuch des Völkerrechts. Band 1: Textteil. 3.Auflage. Wien 1997, S. 14-23; Stein; Buttlar: Völkerrecht, S. 176ff; Vitzthum, Wolfgang Graf: Erster Abschnitt. Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts. In: Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.): Völkerrecht. 4.Auflage. Berlin 2007, S. 48ff. 52
Vgl. Hobe, Stephan: Einführung in das Völkerrecht. Begründet von Otto Kimminich. Neunte Auflage. Tübingen, Basel 2008, S. 31-39.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
24
verbunden war; der Konnex zum antiken Imperium Romanum und der mit ihm assoziierten
Friedenssehnsucht einer pax romana ist wohl naheliegend.
Wie auch immer, während des späten Mittelalters und den ersten Jahrzehnten der Neuzeit
machte sich zunehmend ein Drang nach stärkerer Eigenständigkeit und Autonomie unter den
Fürsten Europas breit; eine höchste Instanz zur Feststellung von moralischem Recht und
Unrecht wurde bald nicht mehr anerkannt und die Reichsidee, die Idee einer politischen
Einheit des Abendlandes, war dem Untergang geweiht. Das Verdienst des Westfälischen
Friedens in diesem Zusammenhang ist nun jener, dass hier das die Reichsidee ersetzende
Prinzip der Souveränität der Staaten erstmals ausdrücklich in einem völkerrechtlichen
Dokument bestätigt wurde. Die Entwicklung begann also bereits Jahrhunderte zuvor, hier
wird sie nun quasi völkerrechtlich kodifiziert und besiegelt: „Die Formel vom Fürsten, der
keinen Höheren über sich anerkennt, die Jahrhunderte lang zuerst heimlicher Wunsch, dann
offener Schlachtruf der Territorialherren in Auflehnung gegen Kaiser und Papst gewesen war,
wurde jetzt zur juristischen Definition ihrer Stellung, die in ihrer Gesamtheit durch den
Begriff Souveränität beschrieben wurde.“53
Warum allerdings gerade der Westfälische Friede diese Souveränität nun erstmals
festschreibt, wo genau im Umfeld des Vertragstextes oder der Verhandlungen dies zum
Ausdruck kommt, wird nicht weiter erläutert. Es ist dies ein grundsätzliches argumentatives
Manko, welches sich nicht nur in vielen rechtswissenschaftlichen Werken wiederfindet.54
Auch die Erklärungen Peter Kollers55
, die in eine ähnliche Richtung weisen wie jene von
Hobe, sind in dieser Hinsicht nur bedingt zufriedenstellend: Auch er meint, dass die
Westfälischen Verträge von 1648 die internationalen Beziehungen in Europa auf eine sich
bereits länger anbahnende neue Grundlage stellten, indem sie durch die Zusicherung der
Territorialhoheit (ius territoriale) sowie des freien Bündnisrechts (ius foederationis) den
beteiligten Ländern bzw. Fürsten die vollständige Souveränität verbürgt haben. „Damit wird
erstmals durch einen multilateralen Vertrag zwischen den wichtigsten Mächten der
christlichen Welt das Prinzip der Souveränität verankert, das fortan als die rechtliche
Grundlage der staatlichen Herrschaft gilt.“56
Was Koller dabei jedoch unerwähnt lässt: Die
Territorialhoheit und das Bündnisrecht wurden – wie wir oben gesehen haben – in den
Westfälischen Verträgen lediglich den deutschen Reichsständen verbürgt und selbst wenn
53
Hobe: Einführung in das Völkerrecht, S. 37. 54
So auch in Neuhold: Euro-atlantisches Völkerrecht: geschichtlicher Überblick, S. 15; Stein; Buttlar: Völkerrecht, S. 176ff. 55
Vgl. Koller, Peter: Westfälisches System oder globale Friedensordnung? In: Politisches Denken. Jahrbuch 2000. Stuttgart, Weimar 2001, S. 97ff. 56
Ebd., S. 98.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
25
dadurch der Erwerb der vollständigen Souveränität ermöglicht worden wäre (was ja in der
Forschung heftig umstritten ist) konnte das doch nur schwerlich einen direkten Einfluss auf
die Rechtsstellung der anderen europäischen Fürsten haben.
Der Untergang der von Kaiser und Papst geleiteten hierarchisch strukturierten, christlichen
Universalgesellschaft in mehrere vollständig souveräne Partikularstaaten wird für Stefan
Ulrich Pieper57
zwar bereits durch die konfessionelle Spaltung Europas im Zuge der
Reformation stark begünstigt, findet aber auch hier ihren Abschluss in der erstmaligen
allgemeinen Anerkennung der Souveränität durch den Westfälischen Frieden. Als
Argumentationsgrundlage verwendet er zwar ebenfalls die Konzession der Territorialhoheit
und des Bündnisrechts an die Reichsstände, erwähnt daneben aber auch den Umstand, dass
hier selbst gegen den offenen Protest des Papstes, also einer der beiden universalistischen
Spitzen, ein internationaler Friedensschluss durchgezogen wurde.
Noch etwas detaillierter geht Heinhard Steiger58
vor:
Auch für ihn sind die Westfälischen Abkommen rechtliche Gleichordnungsverträge, in denen
der Verlust des Universalismus von Kaiser und Papst, der sich de facto schon zuvor
eingestellt hatte, deutlich zum Ausdruck kommt. Für den Papst, der seine universalistische
Stellung eigentlich schon durch die Reformation eingebüßt habe, zeigt sich dies in der Anti-
Protestklausel, welche seine späteren Einwände bereits im Voraus für nichtig erklärt und
wodurch er von seiner religiös begründeten Spitzenposition auf eine weltliche Stellung als
Gleicher unter Gleichen herabgestuft wird. Die Degradierung des Kaisers manifestiert sich
hingegen eher indirekt: durch seine Stellung im Reich etwa, die fortan weitgehend an die
Mitwirkung der Reichsstände im Reichstag gebunden ist und die, dadurch dass sie
völkerrechtlich festgelegt und durch die anderen Vertragspartner garantiert wird, auch seine
Position in Europa insgesamt beeinflusst (so weit gingen die bisher genannten Autoren in
ihrer diesbezüglichen Argumentation nicht). Als weitere Punkte werden daraufhin die
Tatsachen angeführt, wonach im Zuge der Westfälischen Verhandlungen alle Könige gleich
wie der Kaiser Träger der Majestät wurden, die kaiserliche Selbstbezeichnung semper
Augustus nur noch aus dem Herkommen und nicht mehr aus der kaiserlichen Stellung
begründet werden konnte und auch die Vertreter der NL und Venedigs ein königliches
Zeremoniell erhielten.
Wenn all dies also als Indiz für die stärker horizontal statt vertikal ausgerichtete
Friedensordnung von Westfalen zu gelten hat, dann muss hinzugefügt werden, dass Steiger
57
Vgl. Pieper: Der westfälische Frieden und seine Bedeutung für das Völkerrecht, S. 991-995. 58
Vgl. Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 67ff; 78.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
26
damit aber nicht die Entstehung eines Systems ausschließlich souveräner Staaten identifiziert.
Eine Besonderheit seiner These59
ist nämlich, dass er zwar die rechtliche Gleichstellung aller
souveränen Mächte endgültig mit dem Westfälischen Frieden gekommen sieht, gleichzeitig
aber auch noch halbsouveräne Fürsten wie etwa jenen von Siebenbürgen oder die
Reichsstände zu den Akteuren der internationalen Politik und der Völkerrechtsgemeinde
zählt. Für die Teilhabe am außenpolitischen Geschehen als Völkerrechtssubjekt war nämlich
nicht der allgemeine Status eines Gemeinwesens maßgebend, sondern lediglich „die
prinzipielle rechtliche Fähigkeit, Krieg zu führen, Frieden und sonstige Verträge zu schließen,
Gesandte entsenden und empfangen zu können.“60
Erst im 19.Jahrhundert wurde dann die
volle Souveränität zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft an der Völkerrechtsordnung.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass der Westfälische Frieden in den Augen Steigers
zwar die rechtliche Gleichheit sowie den Verlust jeglicher Universalstellung innerhalb der
souveränen Staaten besiegelt, das internationale System aber noch bis ins 19. Jahrhundert
durch minder-souveräne und daher rechtlich untergeordnete Einheiten ergänzt wurde.
Abschließend seien im Rahmen dieser ersten Gruppe der deutschsprachigen
Forschungslandschaft noch die für sie wohl wichtigsten Vertreter aus der Historiographie
anzuführen.
Es handelt sich hier einerseits um Heinz Schilling61
, dessen Erläuterungen zur Souveränität
das Spezifikum besitzen, den Untergang der universalistischen Einheitskonzeption zeitlich
von der endgültigen Etablierung des Systems souveräner Staaten zu trennen: Während es für
ihn nämlich schon um die Mitte des 16.Jahrhunderts mit der Abdankung Kaiser Karls V.
(1530-1556) und der Aufteilung seines Erbes sowie mit der Kirchenspaltung deutlich wurde,
dass ein hierarchisches Ordnungskonzept der europäischen Staatenwelt mit Kaiser und Papst
an der Spitze de facto keinerlei Realisierungschancen mehr hatte, konnte sich der Pluralismus
souveräner und rechtlich gleichgeordneter Mächte erst mit dem Westfälischen Frieden und
den anderen großen Staatenverträgen des mittleren 17.Jahrhunderts62
etablieren. Dazwischen
lag eine etwa hundertjährige Phase, die gekennzeichnet war von einem „Struggle for
Stability“, von einer Suche nach einer die neuen politischen Entwicklungen ausreichend
59
Diese kommt gleichfalls in seinem Beitrag zur Enzyklopädie der Neuzeit zum Ausdruck: Ders.: Ius Publicum Europaeum. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 5. Stuttgart 2007, Sp. 1148-1154. 60
Ders.: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 68. 61
Vgl. Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 3-6; 193-196; 597f; Ders.: Der Westfälische Friede und das neuzeitliche Profil Europas. In: Duchhardt (Hrsg.): Der Westfälische Friede. Diplomatie – politische Zäsur – kulturelles Umfeld – Rezeptionsgeschichte, S. 25f. 62
Schilling fügt seinen Erläuterungen über das sich um die Mitte des 17.Jahrhunderts durchsetzende Staatensystem häufig den spanisch-niederländischen Frieden sowie den Pyrenäenfrieden und den Olivaer Frieden von 1660 hinzu und behandelt diese zusammen mit dem Westfälischen Frieden als argumentative Einheit.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
27
berücksichtigenden internationalen Ordnung – eine Ordnung, die wie erwähnt erst in der
Mitte des 17.Jahrhundert endgültig gefunden und ratifiziert wurde. Warum aber gerade die
Friedensverträge des mittleren 17.Jahrhunderts dieses neue System autonomer und rechtlich
gleicher Partikularstaaten durchgesetzt haben, das unserem Kontinent zwar „nicht Kriege,
wohl aber die politisch, ökonomisch und vor allem geistig lähmende Bedrückung durch Groß-
und Einheitsreiche (…) erspart“63
hat, wird auch hier nicht eindeutig klar; es ist diesbezüglich
kein direkter und konkreter Verweis auf die Verhandlungen oder Regelungen der Abkommen
zu finden.
Der zweite in diesem Zusammenhang zu nennende Historiker ist Johannes Burkhardt.64
Die
Art und Weise, wie er dem Westfälischen Frieden im Prozess von der dominierenden
Universalismus-Idee zum Konzept gleichrangiger und daher nach außen hin souveräner
Staaten seine zentrale Bedeutung zuteilt, unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von
den obigen Autoren: erstens sieht er hier nicht den Abschluss, sondern den Beginn der ganzen
Entwicklung und zweitens war für ihn die einst universale Stellung in Europa nicht so sehr
auf Kaiser und Papst konzentriert.
Seine grundlegenden Ideen präsentiert Burkhardt anhand der in der Historikerzunft berühmt
gewordenen Metapher von der „entgipfelten Pyramide“. Demnach konnte die
Ordnungsvorstellung der europäischen Staatenwelt bis zum 30-jährigen Krieg in der Form
einer Pyramide, also einer nach oben hin immer schmäler werdenden Hierarchie, räumlich
dargestellt werden. An der Spitze der Pyramide konnte freilich nur einer Platz nehmen und da
dieser Platz keineswegs auf ewig für eine bestimmte Macht wie etwa den Kaiser oder Papst
reserviert war, sollte es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen
potentiellen Anwärtern geben. Als eben eine solche Auseinandersetzung um den obersten
Platz an der europäischen Pyramide identifiziert Burkhardt auch die Grundstruktur des
Dreißigjährigen Krieges; die drei sich hier bekämpfenden Kandidaten waren die
habsburgische Doppeldynastie, der Allerchristlichste König sowie der „großgotische
Schwedenkönig“65
. Alle drei kämpften gleichermaßen mit einem aufwendigen Arsenal an
symbolistischer Propaganda (Titel, historische Mythen, bildliche Darstellungen,…), die die
jeweiligen universalistischen Ansprüche rechtfertigen und untermauern sollte.
Wie auch immer, im Laufe des langen Konflikts sollte sich herausstellen, dass keiner der drei
Anwärter tatsächlich in der Lage war, die Position an der Spitze der Pyramide einzunehmen
63
Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 5. 64
Vgl. insbesondere Burkhardt, Johannes: Die entgipfelte Pyramide. Kriegsziel und Friedenskompromiss der europäischen Universalmächte. In: Bußmann; Schilling: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. Textband I, S. 51-60; Ders.: Das größte Friedenswerk der Neuzeit, S. 592-597. 65
Ders.: Die entgipfelte Pyramide, S. 54.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
28
und so musste man zu einem Kompromiss gelangen, der allein darin bestehen konnte, die
universalistischen Ansprüche zurückzustecken und sich dadurch als gegenseitig gleichrangig
anzuerkennen. Anhand der Verhandlungen und Verträge von Westfalen kam dies
insbesondere durch die territorialen Bestimmungen, wo jeder Konzessionen machen musste,
durch die Verhandlungsform, die Titulaturfragen sowie die parallel und auf gleicher Ebene
erfolgte Nennung der drei Hauptkontrahenten in den Abschlusstexten zum Ausdruck. Zwar
gab es auch danach immer wieder noch Mächte bzw. Herrscher die eine universale
Spitzenposition in Europa anstrebten, doch die grundlegende Entwicklung zu einem egalitären
Staatenmodell konnte langfristig auch durch solche „universalistische Altlast“66
nicht mehr
aufgehalten werden. Es war also der Westfälische Frieden, der dem europäischen
Staatensystem erstmals die Spitze entzogen, die Pyramide entgipfelt hat und daher als
Ausgangspunkt für eine neue aber – wie etwa die universalistischen Altlasten beweisen –
noch unfertige Ordnungsvorstellung vom gleichrangigen Nebeneinander anzusehen ist. Die
Verträge von Westfalen richteten sich jedoch nicht nur gegen diesen Universalismus, sondern
verhalfen gleichzeitig einst untergeordneten Mächten wie den Niederlanden oder der Schweiz
zu einer Statuserhöhung und so sollte sich als Folge dieses Aufeinandertreffens zwischen
universalistischen Absteigern und partikularen Aufsteigern bald ein egalitäres System der
Staatlichkeit auf mittlerer Ebene herausbilden.
Diese Theorien Burkhardts und insbesondere der Artikel über das angeblich „größte
Friedenswerk der Neuzeit“ haben eine äußerst lebendige Forschungsdebatte ausgelöst, in
deren Rahmen mit Kritik an der Burkhardt’schen These nicht gespart wurde. Einer dieser
Kritiker, der direkt auf den oben genannten Zeitschriftenartikel antwortete, ist Paul Münch67
.
Mit ihm möchte ich nun gleichzeitig die zweite, wesentlich kleinere Gruppe der
deutschsprachigen Forschungsansichten zum Themenfeld der Souveränität einleiten.
In den Augen Münchs ist die Perspektive Burkhardts auf den Westfälischen Frieden als
monokausal zu bewerten. Die Vorstellung von einem reinen Staatsbildungskrieg auf
verschiedenen Ebenen, insbesondere jener der sich konkurrierenden potentiellen
Universalmächte, kann nicht mehr sein als eine anregende Teilantwort. Desweiteren stellt er
die Existenz dieser Universalmachtansprüche selbst ernsthaft in Frage: In Wahrheit hätten die
Habsburger nämlich bereits seit der Abdankung Karls V. derartige Ambitionen nicht mehr
66
Ders.: Die Friedlosigkeit der frühen Neuzeit. Grundlegung einer Theorie der Bellizität Europas. In: Zeitschrift für Historische Forschung 24 (1997), S. 529. 67
Vgl. Münch, Paul: 1648 - Notwendige Nachfragen. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 47 (1999), S. 329-333.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
29
gehabt, für Frankreich lässt sich keinerlei Anspruch, der über den Erwerb der Kaiserkrone
hinausgegangen wäre, tatsächlich belegen und im Falle Schwedens kann man das übliche
dynastische Renommiergehabe rund um Titulaturen und politische Ideologien wie den
Gotizismus keinesfalls als handlungsleitend für die reale Politik betrachten.
Demnach hatten der Verlust von universalistischen Ansprüchen und die Entwicklung zu
einem egalitären Prinzip der Staatenwelt bereits vor dem Dreißigjährigen Krieg eingesetzt,
waren zu dieser Zeit aber auch noch nicht abgeschlossen; vielmehr war der Friede von
Münster und Osnabrück „eine wichtige Station auf dem Weg zum völkerrechtlich gesicherten
Nebeneinander souveräner Staaten – mehr nicht.“68
Anhand dieses letzten Satzes lässt sich die Grundposition der nun darzustellenden zweiten
Gruppe zum Prozess des Souveränitätserwerbs sehr schön zusammenfassen: Dem
Westfälischen Frieden wird zwar weiterhin eine gewisse Bedeutung zugeschrieben, er gilt
aber weder als Anfangs- noch als Endpunkt der Entwicklung, sondern lediglich als eine
Station unter vielen. Neben dem Enzyklopädie-Artikel Bernhard Kroeners69
seien vor allem
die beiden Völkerrechtler Albrecht Randelzhofer und Bardo Fassbender als Repräsentanten
dieser insgesamt recht kleinen Gruppe zu erwähnen.
Randelzhofer70
führt als Beweis, dass die Ausbildung der Souveränität und
Gleichberechtigung der Staaten bereits vor dem Westfälischen Frieden begonnen habe, die
Friedensverhandlungen von Münster und Osnabrück sowie die Friedensverträge selbst an, aus
denen ja eindeutig die Gleichrangigkeit von Schweden und Frankreich mit dem Kaiser
hervorgeht; diese sei also nicht erst durch den Frieden von 1648, sondern bereits lange zuvor
erlangt worden. Nichtsdestotrotz sind auch die Ereignisse von Westfalen vor allem für einen
Juristen von Bedeutung, weil hier die rechtliche Bestätigung und Verfestigung einer bereits
bestehenden tatsächlichen Lage stattgefunden hat. Insofern stellt der Westfälische Friede also
eine bedeutsame Stufe in der Entwicklung dar, die „bereits lange zuvor ihren Ausgang
genommen hatte und sich auch nach 1648 fortsetzte.“71
Wann genau die Gesellschaft
souveräner Staaten dann tatsächlich fertig ausgeformt war, sagt Randelzhofer jedoch nicht;
diese Unkenntnis liegt für ihn aber in der Natur des Völkergewohnheitsrechts, in dem für die
Entstehung einer neuen Norm schwer ein datierbarer Wendepunkt, sondern immer nur sehr
grobe Zeiträume angegeben werden können. Einzelne völkerrechtliche Verträge, deren
68
Münch: 1648 - Notwendige Nachfragen, S. 332f. 69
Vgl. Kroener, Bernhard R.: Krieg. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 7. Stuttgart 2008, Sp. 140. 70
Vgl. Randelzhofer, Albrecht: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens für das Völkerrecht. In: Isensee, Josef; Lecheler, Helmut (Hrsg.): Freiheit und Eigentum. Festschrift für Walter Leisner zum 70. Geburtstag. (Schriften zum öffentlichen Recht, Band 800) Berlin 1999, S. 5ff. 71
Ebd., S. 6.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
30
Datierungen leicht zu erschließen sind, stellen hingegen selten entscheidende Marksteine in
der Völkerrechtsordnung dar – genau so verhält es sich auch mit den Abkommen von 1648
und der langwierigen Entwicklung der Souveränität.
Ähnlich wie bei Randelzhofer dienen auch für Fassbender72
die Verhandlungen und die
Verträge von Westfalen als Indiz dafür, dass bereits während des in der Völkerrechtskunde so
benannten Spanischen Zeitalters von 1494 bis 164873
der souveräne Staat an die Stelle der
mittelalterlichen geistlich-weltlichen Universalmonarchie getreten war. So ist dieser
Westfälische Friede einerseits zwar ein erster deutlicher und verbindlicher Ausdruck der
langsam heranwachsenden neuen Staatenordnung, andererseits ist sie mit ihm noch
keineswegs abgeschlossen. Desweiteren unterscheidet sich die Form der Souveränität, welche
die Staaten zur Zeit der Westfälischen Verträge genießen, noch essentiell von jener des
19.Jahrhunderts. Letztere ist viel absoluter, uneingeschränkter und hat sowohl das noch im
17.Jahrhundert zu respektierende Naturrecht74
als auch die monarchische Solidarität
abgeschüttelt; insofern kann also behauptet werden, dass die volle Ausbildung der
einzelstaatlichen Souveränität, welche sich sogar die unbegrenzte Herrschaft über das Recht
anmaßt und auch unsere heutigen Vorstellungen dieses Begriffes noch prägt, erst dem
19.Jahrhundert vorbehalten war.
Von einer einheitlichen Periode des souveränen Staates, die sich bis in die jüngste
Vergangenheit durchgezogen hätte, darf also laut Fassbender nicht ausgegangen werden;
selbst die Souveränität kennt unterschiedliche Formen75
und so kann der Westfälische Frieden
auch nicht mehr als „eine erste große Zwischenbilanz“76
dieser Entwicklung sein.
Die letzte hier zu behandelnde Gruppe innerhalb der deutschen Forschungslandschaft ist
gekennzeichnet von einem negativen, nihilierenden Standpunkt gegenüber dem Westfälischen
Frieden. Hinsichtlich der Anzahl der sie vertretenden Autoren in etwa gleich groß wie die
72
Vgl. Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 22-28. 73
Diese Epocheneinteilung geht auf einen der wichtigsten Klassiker für die deutschsprachige Völkerrechtsgeschichte zurück: Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte. 2.Auflage. Baden-Baden 1988. 74
Auch Steiger bestätigt, dass die im Westfälischen Frieden zu Tage tretende Souveränität noch durch das allgemein anerkannte Naturrecht eingeschränkt war: Ders.: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 76. 75
Zwar verweisen durchaus auch andere Völkerrechtler auf die grundsätzliche Verschiedenartigkeit zwischen der „absoluten“ Souveränität des 19.Jahrhunderts und der im Verhältnis dazu „relativen“ Souveränität des 17.Jahrhunderts, doch geht keiner von ihnen so weit, hierin eine Einschränkung oder Relativierung für die Bedeutung des Westfälischen Friedens bei der Ausformung eines Systems souveräner Staaten zu erkennen. Vgl. etwa Neuhold: Euro-atlantisches Völkerrecht: geschichtlicher Überblick, S. 15; 21. 76
Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 25.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
31
soeben beschriebene zweite Gruppe, teilt sie den Ereignissen von 1648 kaum eine bzw. gar
keine Relevanz für die Entwicklung des Systems souveräner, rechtlich gleicher Staaten zu.
Die genauere Beschreibung dieser Gruppe möchte ich auch hier mit einem Autor beginnen,
der seine Ansichten in bewusster Zurückweisung der Burkhardt’schen Theorien dargelegt hat:
Martin Tabaczek77
sieht mit dem Westfälischen Frieden keinesfalls ein System gekommen, in
dem sich die Staaten gegenseitig als gleichberechtigt anerkennen und die hierarchischen
Rangordnungen im Großen und Ganzen überwunden sind. Vielmehr erweisen sich die
Reduzierung der einzelnen universalistischen Ansprüche sowie die Ebenbürtigkeit zwischen
den Verhandlungspartnern als zeitlich begrenztes Phänomen, das auf die spezielle, keine
andere Alternative bietende Situation nach dem Dreißigjährigen Krieg zurückzuführen ist;
vom Beginn eines neuen Systems rechtlich gleicher und daher nach außen hin souveräner
Staaten kann keinesfalls die Rede sein, denn: „Als sich nach 1648 die Situation für die großen
Mächte konsolidiert hatte, gingen sie alsbald daran, selbst untereinander zäh und verbissen
um ihre Rangposition zu kämpfen“78
. Ein Ende dieser hierarchischen Rangstreitereien sieht
Tabaczek erst – und ohne Verknüpfung zum Westfälischen Frieden – am Ende des ersten
Drittels des 18.Jahrhunderts gekommen; eine genaue Begründung für diese Datierung bleibt
er allerdings schuldig.
Im Gegensatz zu Tabaczek sehen alle anderen Vertreter der dritten Gruppe die Ablösung
eines von Hierarchie und Universalismus gekennzeichneten Ordnungskonzepts durch ein
egalitäres System souveräner Staaten bereits vor dem Westfälischen Frieden als vollendet und
abgeschlossen an; dem Jahr 1648 bleibt folglich also nichts Nennenswertes mehr zu tun.
Der zweifellos wichtigste der hier angesprochenen Autoren ist Heinz Duchhardt79
, ein
Historiker, der nicht nur in dieser Hinsicht ständig bemüht ist, die völkerrechtliche Bedeutung
des Westfälischen Friedens so gut als möglich zu differenzieren und zu relativieren. So
untermauert er die im vorigen Absatz dargelegte Ansicht insbesondere dadurch, dass ja die
Ereignisse von 1648 selbst zur Förderung der staatlichen Souveränität kaum etwas direkt
beigetragen haben – sieht man vom spanisch-niederländischen Frieden ab, der eventuell ein
Modell für die Erschaffung eines souveränen Staates sein konnte. Stattdessen beschrieb Jean
Bodin im 16.Jahrhundert einen Zustand, der als solcher wohl schon längst tatsächlich
bestanden hatte. Wo dieser Prozess zur staatlichen Souveränität zeitlich in etwa stattgefunden
hat und an welchen konkreten historischen Ereignissen oder Äußerungen er festzumachen
77
Vgl. Tabaczek, Martin: Wieviel tragen Superlative zum historischen Erkenntnisfortschritt bei? Anmerkungen zum Beitrag von Johannes Burkhardt "Das größte Friedenswerk der Neuzeit". Der Westfälische Frieden in neuer Perspektive (GWU 10/98). In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 50 (1999), S. 740-747. 78
Ebd., S. 743. 79
Duchhardt: "Westphalian System". Zur Problematik einer Denkfigur, S. 307-310.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
32
wäre, das ist aus der besprochenen Abhandlung Durchhardts nicht herauszulesen. Vielleicht
hängt dies aber auch damit zusammen, dass der Autor grundsätzlich das juristische Modell
der Souveränität für viele der äußerst vielschichtigen Prozesse und Phänomene der
europäischen Geschichte als zu wenig differenziert betrachtet und daher ihm gegenüber eine
eher distanzierte Haltung einnimmt.
Aus Gründen der Pragmatik seien die letzten dieser Gruppe zugeteilten – allesamt
völkerrechtlichen – Autoren bzw. Abhandlungen hier gebündelt besprochen. Aus den kurzen
Kommentaren, die sie dem einschlägigen Thema widmen, geht hervor, dass auch sie die
entscheidenden Entwicklungen auf Kosten der universalistischen Einheitsidee und zu Gunsten
der Souveränität von Partikularstaaten, bereits in das Mittelalter sowie das 16.Jahrhundert
verorten.80
3.3) Französischsprachige Forschungslandschaft
Zunächst sei hier auf ein methodisches Problem in der Behandlung der französischen
Forschungslandschaft hinzuweisen. Das bereits im ersten Kapitel erwähnte Ungleichgewicht
zwischen deutsch- und französischsprachiger Literatur insgesamt wird bei einem Thema wie
der Souveränität, das derart von Rechts- und Politikwissenschaftlern geprägt ist, noch
zusätzlich durch die – ebenfalls oben angedeutete – schwache Präsenz völkerrechtlicher
Abhandlungen verstärkt. Trotz dieser im doppelten Sinne dünnen Grundlage werde ich im
Folgenden versuchen, ein möglichst repräsentatives Bild von der einschlägigen
Forschungsdiskussion des französischsprachigen Raums zu entwerfen.
Parallel zum obigen Kapitel möchte ich auch die erste Gruppe der französischen Literatur als
jene definieren, die dem Westfälischen Frieden für die Entstehung der zwischenstaatlichen
Souveränität und für den Untergang des Universalismuskonzepts eine zentrale Bedeutung
zuschreibt. Es sei hier vorweggenommen, dass alle dieser Gruppe zuzuordnenden Autoren
1648 als Endpunkt und nicht als Anfangspunkt selbiger Entwicklung betrachten.
Eine zu vielen deutschen Völkerrechtlern ähnliche Zugangsweise weisen die beiden
Rechtswissenschaftler Patrick Daillier und Alain Pellet81
auf. Sie argumentieren, dass zwar
das universalistische Herrschaftskonzept von Kaiser und Papst über die europäischen Fürsten
bereits seit dem 14.Jahrhundert de facto nicht mehr realisierbar war, das System der
souveränen Staaten und somit auch die definitive Niederlage der einstmals hierarchischen
80
Vgl. Fischer, Peter; Köck, Heribert Franz: Völkerrecht. Das Recht der universellen Staatengemeinschaft. 6.Auflage. Wien 2004, S. 51f; Seidl-Hohenveldern, Ignaz; Stein, Torsten: Völkerrecht. 10.Auflage. (Academia iuris. Lehrbücher der Rechtswissenschaft) Köln, Berlin, Bonn, München 2000, S. 22f; 25f. 81
Vgl. Daillier, Patrick; Alain, Pellet: Droit international public. 6e édition entièrement refondue. Paris 1999, S.
48-52.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
33
Spitzen konnte aber erst durch den Westfälischen Frieden endgültig etabliert und formell
legalisiert werden. Diese so entstandene Souveränität wurde – so Daillier und Pellet weiter –
dann vor allem von den absolutistischen Fürsten aufgenommen, weiterentwickelt und
verstärkt zu einer Auffassung der Außenpolitik, die ausschließlich den eigenen Willen des
Fürsten als maßgeblich erachtet.
Was diese völkerrechtliche Abhandlung mit den Texten der beiden Historiker Jean Bérenger82
und Arnauld Blin83
verbindet, das ist die fehlende Erläuterung, wo und inwiefern man gerade
an den Westfälischen Verhandlungen und Verträgen von 1648 diese endgültige Einrichtung
der Souveränität und der rechtlichen Gleichheit der Staaten erkennen kann. Wie auch immer,
die beiden zuletzt genannten Autoren bestätigen, dass mit der durch Westfalen begründeten
internationalen Ordnung jegliche universalistischen Träume in Europa ein für alle mal zum
Scheitern verurteilt waren und dadurch die eine „chrétienté“, so wie sie im Mittelalter
verstanden und auch durch Karl V. noch angedacht worden war, ein definitives Ende fand:
„L’échec des ambitions et des rêves de Charles Quint était solennellement et définitivement
consacré.“84
Die Gleichheit, die solcherart zwischen den Teilen der Staatengemeinschaft
hergestellt wurde, war freilich keine Gleichheit von Macht oder Reichtum, sondern eine
solche von rechtlicher Dimension, die jedem souveränen Staat, egal ob klein oder groß,
gleichermaßen und ohne Rangordnung oder Hierarchie die Teilhabe am „grand jeu de la
politique internationale“85
gewährte.
Im Gegensatz zu diesen relativ unmissverständlichen Aussagen, ist die Position, die Lucien
Bély86
für das Verhältnis zwischen Westfälischem Frieden und der Souveränitäts- bzw.
Universalismus-Thematik einnimmt, nicht ganz so eindeutig zu erschließen, läuft im
Endeffekt aber wohl auf eine ähnliche Lösung hinaus. Insbesondere in seinem Beitrag zum
Kolloquium in Belfort stellt er klar, dass es schon lange vor 1648 so etwas wie eine höchste
Herrschaftsgewalt über sämtliche Fürsten Europas nicht mehr geben konnte; vielmehr haben
sich bereits im Laufe des Mittelalters immer mehr Erbmonarchien und souveräne Dynastien
auf unserem Kontinent durchgesetzt, die – wie etwa der französische König, der sich selbst
als „empereur dans son royaume“87
bezeichnete – de facto keinerlei übergeordnete Macht
mehr anerkannten. Diese Tendenz zum Partikularismus wurde dann vor allem im Zuge der
82
Vgl. Bérenger: Analyse des traités de paix, S. 161. 83
Vgl. Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 162; 166; 172. 84
Bérenger: Analyse des traités de paix, S. 161. 85
Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 172. 86
Vgl. Bély: La guerre de Trente ans et la paix de Westphalie (1648), S. 13f; 23; Ders.: Tableau de l’Europe. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 24; 30; Ders.: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? In: L'Europe des traités de Westphalie, S. 607f. 87
Ders.: La guerre de Trente ans et la paix de Westphalie (1648), S. 13.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
34
Reformation noch weiter verstärkt; nun hatte die Einheit Europas, an dessen Spitze sich
Kaiser und Papst hätten stellen können, ihren tatsächlichen Todesstoß erhalten, denn in den
Augen Bélys muss der christliche Glaube als das essentiellste Element der europäischen
Einheit angesehen werden, auf welches sich insbesondere der Papst zu stützen hat. An die
Stelle dieser Einheit waren nun jedoch zwei unterschiedliche Konfessionen getreten und
damit „deux visions du monde, deux types de mode de vie, deux regards sur l’autorité
politique, bref deux mondes qui ne se comprenaient plus“88
– schwer vorstellbar, dass sich
unter derartigen Voraussetzungen noch eine hierarchische Einheit unter wem auch immer
durchsetzen konnte.
Nichtsdestotrotz lebte der Traum von dieser Einheit Europas noch weiter und er wurde
insbesondere durch den Kaiser nach wie vor personifiziert. Ganz im Kontrast zu den
tatsächlichen, auf staatliche Selbstständigkeit hinweisenden Gegebenheiten galt das Konzept
des einen Reiches noch lange als jenes politische System, das der Perfektion am nächsten sein
musste; eine gewisse Nostalgie und Rückbesinnung auf das antike Römische Reich ist laut
Bély hier schwer zu verkennen. Tatsächlich gab es auch im Laufe der neuzeitlichen
Geschichte noch einige Momente, in denen die Wiederherstellung dieser Einheit mit
universalistischer Spitze greifbar nah erschien: während der Herrschaft Karls V.
beispielsweise, als ein einzelner Mann einen riesigen Machtbereich in- und außerhalb Europas
mit der Kaiserkrone vereinen konnte. Im Endeffekt sollten sich aber alle diese Anläufe
schlussendlich als erfolglos erwiesen.
Wie lange sich der de facto durchgeführte Partikularismus Europas noch gegen das Ideal der
universalistischen Einheit zu behaupten hatte, ist bei Bély nicht explizit ausgewiesen,
allerdings erwähnt er, dass auch der Westfälische Frieden noch die „monarchie universelle“89
bekämpfen und besiegen musste und da in weiterer Folge von derartigen Erwähnungen bei
ihm nichts mehr zu finden ist, halte ich es mit einiger Vorsicht für angebracht, den Autor so
zu interpretieren, dass er die idealistischen Träume und Ambitionen rund um eine
universalistische Einheit Europas etwa zu dieser Zeit als beendet betrachtet. Es gibt sicherlich
viele, die Bélys Texte anders auslegen würden; für mich erscheint jedenfalls dieser Zugang
am plausibelsten.
Somit ist also auch Lucien Bély einer jener Autoren, der im Westfälischen Frieden den
Endpunkt einer langen Entwicklung erkennen will; selbiges trifft gleichfalls auf die nächsten
und gleichzeitig letzten zwei Autoren dieser Gruppe zu, die sich aber durch ein anderes
Spezifikum entscheidend von den bisher Genannten unterscheiden. 88
Ders.: La guerre de Trente ans et la paix de Westphalie (1648), S. 14. 89
Ebd., S. 23.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
35
Für René Pillorget90
und Roland Minnerath91
besitzt nämlich die gemeinsame christliche
Religion eine derart große Bedeutung in der hierarchischen Einheit des mittelalterlichen
Europa, dass selbige als die eigentliche Grundlage dieses Weltbildes erscheint; Minnerath
spricht in diesem Zusammenhang sogar von der „idée de chrétienté unie par le ciment de la
même foi“92
. Allerdings wird dieser Vorstellung von der christlichen Einheit Europas
weniger, wie man vielleicht erwarten würde und wie es wohl auch logisch nachvollziehbarer
wäre, durch die Glaubensspaltung im Zuge der Reformation, sondern erst durch die
Säkularisierung der internationalen Politik im 17.Jahrhundert der Todesstoß verpasst. Kaiser
und insbesondere Papst sind – so kann man Pillorget und Minnerath durchaus verstehen – in
ihrer universalen Stellung darauf angewiesen, dass sich die Außenpolitik der einzelnen
Fürsten an die Vorstellungen und Ziele der gemeinsamen, durch die beiden Universalmächte
verkörperten Religion bzw. Konfession richtet; dies ist das eigentliche Band, das die zwei
Führer der europäischen Einheit mit den Partikulargewalten verbindet. Sobald dieses Band
gerissen ist, die Fürsten also etwa ihre Allianzpartner und Kriegsgegner unabhängig von der
Religion wählen, ist dieser Ordnung die Grundlage entzogen und Kaiser und Papst verlieren
ihren direkten Einfluss auf die derart selbstständig gewordenen Mächte. In diesem Fall hat es
also als logische Konsequenz zu gelten, dass „auf dem außenpolitischen Gebiet das Ideal der
moralischen Einheit der Christenheit der Idee eines säkularisierten Systems unabhängiger
Staaten weicht.“93
Zwar nehmen auch bei vielen anderen Autoren Religion und Konfession eine wichtige
Funktion in der universalistischen Macht von Kaiser und vor allem Papst ein und der dann
entstandene souveräne Staat gilt häufig als Teil einer weltlichen Staatenordnung, doch die
Säkularisierung bzw. Entkonfessionalisierung der Außenpolitik als den eigentlichen
Hauptgrund für den Verlust der universalistischen Ordnung insgesamt zu interpretieren, eine
solche Auffassung konnte sich nur bei diesen beiden Autoren eindeutig erkennen lassen.
Interessant dabei ist, dass mit diesem Zugang die nun besprochene erste
Beurteilungskategorie direkt mit der noch bevorstehenden dritten Beurteilungskategorie der
vorliegenden Arbeit verknüpft wird (siehe Kapitel 5).
Wie auch immer, das Ende der durch Religion vorbestimmten Außenpolitik und somit auch
der universalen Stellung von Kaiser und Papst sehen sowohl Pillorget als auch Minnerath mit
90
Vgl. Pillorget, René: Hat der Dreissigjährige Krieg zur Vereinigung Europas beigetragen? In: Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Reichskirche - Mainzer Kurstaat - Reichserzkanzler. (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte, 6) Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Brüssel, New York, Oxford, Wien 2001, S. 20f. 91
Vgl. Minnerath, Roland: Le Saint-Siège, l'Europe et les Traités de Westphalie. In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 377f; 382; 386. 92
Ebd., S. 382. 93
Pillorget: Hat der Dreissigjährige Krieg zur Vereinigung Europas beigetragen? S. 20f.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
36
dem Dreißigjährigen Krieg und dem Westfälischen Frieden gekommen, wenngleich vor allem
letzterer dem Ganzen eine lange Vorlaufzeit gewährt: Er meint nämlich, dass der Übergang
von der Idee der auf dem gemeinsamen Glauben gestützten, supranationalen Einheit bis hin
zum Konzept der vollständig souveränen Staaten, die nichts und niemanden mehr über sich
anerkennen, bereits im 14.Jahrhundert seinen Anfang nahm. Begünstigt wurde dies dann
insbesondere durch die Uneinigkeit der beiden Führer dieser Einheit, denn insbesondere der
Papst zeigte im 16. und frühen 17.Jahrhundert große Anstrengungen, im Interesse seines
italienischen Territorialbesitzes dem übermächtig erscheinenden habsburgischen Kaiser mit
Hilfe der Franzosen in die Schranken zu weisen. Diese Zerstrittenheit innerhalb der
universalistischen Führung der Christenheit musste sich natürlich negativ auf deren Autorität
auswirken; ihr Ende kam aber erst mit der Ära Richelieus, der „Sans scrupule pour les
détriments qu’il causait au catholicisme“94
eine von jeglicher konfessionellen Bindung
losgelöste Politik machte und dadurch das internationale System geradewegs in das Zeitalter
der souveränen Staaten führte. Durch den Westfälischen Frieden wurde diese Politik
Richelieus ratifiziert.
Es sei abschließend anzumerken, dass die soeben dargelegte Theorie – vor allem bei
Minnerath – wohl einen schwer verkennbaren Akzent auf die Gegebenheiten in der
katholischen Welt setzt. Wie und wann die protestantischen Fürsten (die ja seit der
Reformation die derart auf die gemeinsame Religion beruhende Universalmacht von Kaiser
und Papst wohl kaum mehr anerkennen konnten) für ihren Teil zur vollständigen Souveränität
kamen, ob auch sie sich gegen irgendwelche universalistischen Instanzen durchzusetzen
hatten oder nicht – davon sprechen die beiden Texte nicht. Ein gewisses Gefühl von fehlender
Vollständigkeit kann bei deren Lektüre also nicht ganz abgestritten werden.
Ich möchte meine diesbezüglichen Anmerkungen aber dabei belassen und mich nun der zu
dieser Problematik zweiten, erheblich kleineren Gruppe innerhalb der französischen
Forschung widmen. Als Pendant zur dritten Gruppe des deutschsprachigen Raums, handelt es
sich hierbei um jene Autoren, die dem Westfälischen Frieden kaum bis gar keine bedeutende
Funktion auf dem Weg zur staatlichen Souveränität nach außen zugestehen.
Beginnen möchte ich mit dem wohl für diese Arbeit wichtigsten französischsprachigen
Völkerrechtler, Stéphane Beaulac95
: Zwar ist bei diesem folgender Satz nachzulesen: „what
Westphalia marks is nothing more than another step towards the progressive shift from the
ideal of a universal overlordship to the concept of distinct separate political entities enjoying a 94
Minnerath: Le Saint-Siège, l'Europe et les Traités de Westphalie, S. 382. 95
Vgl. Beaulac: The Westphalian Legal Orthodoxy - Myth or Reality? S. 148-177.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
37
larger degree of independence“96
– insofern hätte er also eigentlich einer gesonderten, der
zweiten deutschsprachigen Gruppe entsprechenden Forschungsfraktion zugeteilt werden
müssen. Wenn man seine Erläuterungen dann aber genauer durchliest, kommt man zu der
Erkenntnis, dass der Autor jene Schritte zu mehr Souveränität und Partikularismus, die sich
durch und nach dem Westfälischen Frieden ereignet haben, ausschließlich auf die
Verhältnisse innerhalb des Reichs bezieht. So mussten die deutschen Reichsstände auch lange
nach 1648 noch um ihre vollständige Eigenständigkeit gegenüber dem Kaiser kämpfen und
diese Auseinandersetzung eigentlich bis zum Ende des Reichs im Jahr 1806 fortführen. Die
anderen europäischen Staaten hingegen, deren Status für die vorliegende Arbeit ja der
eigentlich relevante ist, konnten diese Eigenständigkeit bereits vor den Verträgen von
Westfalen erlangen. So habe der Papst ihnen gegenüber seine universalistische Stellung
bereits durch das Kirchenschisma im 14. und frühen 15.Jahrhundert sowie insbesondere durch
die Reformation eingebüßt, während die Autorität über die weltlichen Dinge schon im
14.Jahrhundert nicht mehr als ausschließliches Privileg des Kaisers betrachtet wurde. Daher
kommt Beaulac auch folgerichtig zu der Erkenntnis: „by the 17th century, Europe was no
longer dominated by the Holy Roman Empire or the Papacy. The supreme authority over
spiritual and temporal spheres was not exclusively lying anymore (…) in the hands of
transcendental institutions.“97
Dass der Autor den Kampf zwischen dem Ideal des Universalismus (konkret in der Person des
Kaisers) und jenem der nach mehr Selbstständigkeit strebenden Einzelstaaten auch in der Zeit
des Westfälischen Friedens und lange danach beobachten kann, ist auf seine Vorgangsweise
zurückzuführen, eben diese Auseinandersetzung noch in die reichsinternen Verhältnisse bis
1806 zu übertragen. In dem für uns entscheidenden europäischen Bezugsrahmen war der
Prozess, wie erwähnt, aber auch für Beaulac bereits vor 1648 abgeschlossen.
Die Zugangsweise von Yves Durand, des letzten hier zu nennenden Autors, muss erneut als
eine ganz Besondere herausgestellt werden. In seinem Artikel „L’État et les États dans
l’Europe du XVIIe siècle“98
erläutert er über etwa 20 Seiten hinweg die Konstitution der
verschiedenen europäischen Staaten des 16. und 17.Jahrhunderts sowie die inneren und
äußeren Umstände, die zu ihrer wachsenden Stärke und Selbstständigkeit beigetragen haben,
doch in Bezug auf die hierfür zu überwindenden äußeren, übergeordneten Instanzen erwähnt
er – freilich mit Ausnahme der Reichsstände – lediglich den Heiligen Stuhl. Die
96
Beaulac: The Westphalian Legal Orthodoxy - Myth or Reality? S. 169. 97
Ebd., S. 161. 98
Vgl. Durand, Yves: L'État et les États dans l'Europe du XVII siècle. In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 203-226.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
38
Vernachlässigung des Kaiser wird ebenfalls deutlich in seiner Beschreibung des alten Ideals
der mittelalterlichen Christenheit, das für ihn nichts anderes war als „un gouvernement
universel sous l’égide du pape et de l’empereur, le pape possédant à lui seul les deux
glaives“99
.
Die Entwicklung des souveränen Staates in der frühen Neuzeit stand daher in direktem
Zusammenhang mit seiner stärkeren Autonomie gegenüber dem Vatikan. Dieser Vorgang der
allmählichen Loslösung, der auch von zahlreichen politischen Denkern der Zeit theoretisch
untermauert wurde, verlief in den verschiedenen Ländern allerdings in unterschiedlicher
Geschwindigkeit: Während er beispielsweise in Frankreich und Venedig um 1600 bereits sehr
weit fortgeschritten war, hatte der Papst zur selben Zeit in Spanien noch immer sehr hohen
Einfluss auf die Politik. Für diese Untersuchung besonders bedeutend ist aber, dass Durand
für kein einziges der europäischen Länder den Prozess der von der Kurie erlangten
Autonomie mit dem Westfälischen Frieden in Verbindung setzt. Zwar spielt sich dies alles in
etwa derselben Zeit oder bereits etwas früher ab, doch die Ereignisse von Westfalen scheinen
darauf keinen direkten Einfluss gehabt zu haben – die päpstliche Vormundschaft wird auch
ohne die Verträge von 1648 überwunden.
3.4) Conclusio
Trotz ihres recht großen quantitativen Ungleichgewichts, welches in diesem Kapitel noch
durch die anfangs erwähnte hohe Präsenz an Rechts- und Politikwissenschaftlern verstärkt
wird, können zwischen der deutsch- und französischsprachigen Forschungslandschaften doch
einige essentielle inhaltliche Gemeinsamkeiten ausgemacht werden. Die wichtigste davon
spiegelt sich in der Verteilung der jeweiligen Autoren auf die von mir hier künstlich kreierten
Gruppen wieder; diese Gruppen sollten die Funktion haben, den Grad an Bedeutung zu
illustrieren, der dem Westfälischen Frieden im Verhältnis zum behandelten Thema
zugestanden wird. So findet sich der überwiegende Großteil der von mir bearbeiteten
Abhandlungen sowohl aus der deutsch- als auch aus der französischsprachigen Bibliographie
in der jeweils ersten Gruppe wieder, also jener Gruppe, die den Ereignissen von 1648 für die
Entwicklung der souveränen und gleichrangigen Staaten eine herausragende Rolle zuteilt.
Kleines Detail am Rande: Johannes Burkhardt ist in diesem Zusammenhang der einzige, der
den Westfälischen Frieden eindeutig als Startpunkt dieses Prozesses ausweist; alle anderen
sehen ihn im Großen und Ganzen als dessen Abschluss.
99
Durand: L'État et les États dans l'Europe du XVII siècle, S. 218.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
39
Im Gegensatz dazu ist also die dem Jahr 1648 kaum oder gar keine Bedeutung zuschreibende
Gruppe in beiden Sprachräumen sehr marginal ausgeprägt; im französischen Bereich umfasst
sie überhaupt nur zwei Autoren. Dass die inhaltlich dazwischenliegende und an die zweite
Stelle des deutschen Kapitels gestellte Fraktion – jene also, die 1648 als wichtigen Schritt
unter vielen betrachtet – in der französischen Literatur gar nicht vertreten ist, kann wohl auch
auf die verhältnismäßig niedrige Anzahl der hier zur Verfügung stehenden Titel zurückgeführt
werden. Überhaupt ist an dieser Stelle anzumerken, dass diese gesamte Auswertung natürlich
nur jene Autoren bzw. Titel berücksichtigen kann, die tatsächlich von mir bearbeitet wurden
und die sich auch in ausreichendem Umfang mit dem einschlägigen Thema (Universalismus,
Souveränität) auseinandersetzen; wenn beispielsweise also ein Autor die genannte
Problematik in den von mir behandelten Werken nicht oder für eine fundierte Analyse zu
lapidar behandelt, so kann dessen Ansicht hier natürlich keine Erwähnung finden. In diesem
Sinne erhebt obige Analyse (und das gilt natürlich auch für die zwei noch anstehenden
Beurteilungskategorien) also keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit – auch nicht innerhalb
der jeweiligen Forschungslandschaften – sie kann und soll aber nichtsdestotrotz einen
ausreichend fundierten Eindruck der grundlegenden Tendenzen und Richtungen wiedergeben.
Eine derartige Tendenz, die gleichfalls als Gemeinsamkeit beider sprachlicher Bibliographien
identifiziert werden muss, findet sich leider auch in einem sich quer durch die Disziplinen
ziehenden analytisch-methodischen Manko: Meiner Ansicht nach verzichtet nämlich ein nicht
unerheblicher Teil der Autoren in diesem Abschnitt darauf, anhand einer ausreichend
detaillierten und inhaltlich nachvollziehbaren Analyse der konkreten Verträge,
Verhandlungen und des historischen Umfelds zu demonstrieren, warum gerade diesem
Westfälischen Frieden die mehr oder weniger große Bedeutung für den besprochenen Prozess
zugeteilt wurde. Je stärker dabei der Friede in den Mittelpunkt der Darstellung gestellt wird,
desto eher fällt diese Nachlässigkeit natürlich auf.100
Abschließend muss nach diesen ganzen Gemeinsamkeiten noch ein Punkt erläutert werden,
der die beiden Forschungslandschaften in diesem Kapitel inhaltlich trennt. So kann
beobachtet werden, dass der überwiegende Großteil der französischen Autoren den religiösen
Aspekt stärker in den Mittelpunkt stellt. Sie sehen die hierarchische Einheitsordnung mit
Kaiser und Papst an der Spitze, die dann von einem partikularen System souveräner und
rechtlich gleicher Staaten abgelöst werden soll, viel eher religiös begründet und geben ihr
daher auch häufiger Synonyme wie chrétienté oder res publica christiana. Bély meint etwa
dass „la foi chrétienne était l’élément essentiel d’unité en Europe“ und weiter: „l’Europe,
100
Als Beispiele seien hier Peter Koller und Arnauld Blin genannt. Vgl. Anm. 55 und 83
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
40
c’était d’abord la chrétienté“101
. Zwar finden sich derartige Begriffe auch in vielen deutschen
Werken, die ebenfalls auf den religiösen Konnex nicht verzichten, doch ist die Dominanz
dieses Aspekts in der französischen Literatur schon zu unterstreichen.102
Eine Konsequenz
dieser Akzentuierung ist vor allem die tendenziell stärker hervorgehobene Bedeutung des
Papstes für eben diese hierarchische Einheit Europas.
Will man nun eine Erklärung für vorliegende Unstimmigkeit finden, so könnte eventuell ein
Verweis darauf nützlich sein, dass man in Frankreich ja aufgrund der eigenen
Landesgeschichte viel weniger unmittelbar von der Autorität des Kaisers betroffen war als in
Deutschland, während Kirche und Papst natürlich auch hier lange Zeit ihren Einfluss in den
verschiedensten Bereichen und unter teilweise heftigem Widerstand geltend gemacht haben.
Ich möchte diese sehr allgemeinen Überlegungen, die als reine Anregung zu verstehen sind,
aber so im Raum stehen lassen und mich nun der zweiten großen Beurteilungskategorie dieser
Arbeit zuwenden.
4) Europäische Machtpolitik: Gewinner und Verlierer,
Hegemonie oder Gleichgewicht?
4.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen
Gleich wie jeder Krieg so hat auch jeder Frieden seine Gewinner und Verlierer; manchmal
kommt dies deutlicher, manchmal nur sehr widersprüchlich zum Vorschein, manchmal hat der
Sieger des Krieges nicht notwendigerweise auch als Sieger des darauffolgenden Friedens zu
gelten und sehr oft werden derartige Kategorien erst in der Retrospektive erkennbar und von
den Historikern in die Gegebenheiten der jeweiligen Zeit zurückprojiziert.
Auch der Westfälische Frieden hatte in den Augen der Forschung natürlich seine Gewinner
und Verlierer: Welche Macht konnte besonders von den Friedensverträgen profitieren?
Welche musste im Verhältnis zu ihrem vorherigen Status eine mehr oder weniger schwere
Niederlage einstecken und warum war das so? Diesen Fragen möchte ich im nun folgenden
Kapitel etwas genauer nachgehen, aber nicht nur das: Sehr häufig sehen die Autoren den
gekürten Sieger von 1648 gleichzeitig als neu erstrahlende Hegemonialmacht des Kontinents,
die in dieser Funktion eine andere, eine scheidende Hegemonialmacht – zumeist ein Verlierer
101
Bély: Tableau de l’Europe, S. 24. 102
Über diesem Hintergrund ist ja schließlich auch die ganz spezielle Argumentationslinie von Pillorget und Minnerath zu verstehen.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
41
des Friedens von 1648 – ablöst. Welche Staaten konnten also in Folge der Westfälischen
Verträge ihre europäische oder auch nur regionale Vormachtstellung durchsetzen, welche
mussten sie abgeben? Und: Wurde zur Bekämpfung einer solchen Hegemonie im Jahr 1648
vielleicht sogar schon die Idee eines Mächtegleichgewichts als handlungsleitende Maxime für
die politisch Verantwortlichen geboren? Zu Letzterem sei erwähnt, dass es in der Forschung
zwar sehr divergierende Ansichten über die konkrete mathematisch-systematische
Ausformung eines derartigen Gleichgewichts gibt 103
, für vorliegende Arbeit aber lediglich
von Belang sein soll, ob und warum diese Konzeption mit dem Westfälischen Frieden in
Verbindung gebracht wird.
Fragen über Fragen also, die allesamt im vorliegenden Kapitel einer genaueren Untersuchung
unterzogen werden sollen. Bevor dies jedoch geschehen kann, müssen noch einige
begriffliche bzw. definitorische Klarstellungen gemacht werden. Um Missverständnissen
vorzubeugen, möchte ich nämlich kurz die wesentlichen Gedanken erörtern, die mich dazu
veranlasst haben, den im vorigen Kapitel behandelten Gegensatz zwischen einer
hierarchischen Ordnung mit universalistischer Spitze und einem System souveräner,
gleichrangiger Staaten von diesem hier nun diskutierten Gegensatz zwischen Hegemonie und
Gleichgewicht inhaltlich zu trennen und in zwei unterschiedliche Beurteilungskategorien zu
verpacken.
Es ist richtig, dass es sich bei beiden Gegensatzpaaren zu allererst um gedankliche
Konstrukte, um Ideen handelt; ob und in welchem Ausmaß diese Konstrukte tatsächlich
jemals in die Realität umgesetzt werden konnten, hängt von der individuellen Ansicht jedes
Autors ab. Entscheidend aber ist, dass alle in diesem Zusammenhang zitierten Forscher104
die
jeweiligen Ideen an einem Punkt der europäischen Geschichte als dominant für die
zeitgenössische Vorstellung von der internationalen Ordnung und somit wohl als
handlungsleitend für deren politisch Verantwortliche betrachten. Gleichzeitig verknüpfen die
hier relevanten Autoren Ende und Anfang für die Vorherrschaft einer bestimmten Idee bzw.
deren Ablösung durch das jeweils gegensätzliche Konstrukt auf unterschiedlichste Art und
Weise mit dem Westfälischen Frieden – oder auch nicht. Insofern kann es also nur
vordergründig ein Widerspruch sein, wenn im folgenden Kapitel beispielsweise manche
Autoren in der Zeit nach 1648 eine europäische Hegemonie des französischen Königs
103
Für genauere Erläuterungen zu verschiedenen Theorien über die mathematische Ausformung und die konkreten Funktionsweisen eines Gleichgewichtssystems vgl. Strohmeyer, Arno: Gleichgewicht der Kräfte. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 4. Stuttgart 2006, Sp. 925-931; Koller: Westfälisches System oder globale Friedensordnung? S. 99f; Seidl-Hohenveldern; Stein: Völkerrecht, S. 25f. 104
Eine Ausnahme mag eventuell nur mit Heinz Duchhardt gefunden werden, bei dem insbesondere das Souveränitäts-Modell teilweise als zu plump und undifferenziert zur Beschreibung der historischen Realitäten erscheint. Vgl. Ders.: "Westphalian System". Zur Problematik einer Denkfigur, S. 307-310.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
42
erkennen wollen, sie gleichzeitig aber den Beginn des Gleichgewichtsgedankens beim
Westfälischen Frieden ansetzen; ersteres ist die Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse,
zweiteres illustriert hingegen eine grundlegende Vorstellung von der internationalen Ordnung,
wie sie der jeweilige Autor in der gegebenen Zeit zu identifizieren glaubt. Über demselben
Hintergrund sind auch jene im vorigen Kapitel zitierten Forscher zu verstehen, die etwa die
universalistische Macht von Kaiser und Papst de facto bereits im späten Mittelalter oder zur
Zeit der Reformation als beendet betrachten, die Ablösung des anscheinend noch immer
dominierenden Universalismus-Konzepts durch die danach dominante Idee der souveränen
Staaten aber erst auf das Jahr 1648 datieren. Wie wir bereits gesehen haben können die
Ansichten von Anfang und Ende eines dominanten Konzepts sowie von deren tatsächlicher
Durchsetzung also zu äußerst vielfältigen Kombinationen führen.
Soweit zu den Gemeinsamkeiten der beiden Gegensatzpaare, nun zum eigentlichen Grund
ihrer hier erfolgten Trennung. Diesen erkenne ich vor allem in ihrem inhaltlichen Gehalt:
Während es sich beim Universalismus-Souveränitäts-Konzept in erster Linie um ein
rechtliches aber auch – wie dies vor allem die französische Literatur gezeigt hat – ideelles
und/oder religiöses Konstrukt handelt, gründet die Idee von Hegemonie und Gleichgewicht zu
allererst auf politischen, militärischen oder auch wirtschaftlichen Unterschieden. Um ein
aktuelles Beispiel zu geben: Die zweifellos herrschende militärische und wirtschaftliche
Vormachtstellung der USA in der okzidentalen Welt bedeutet doch wohl nicht, dass durch sie
die völkerrechtliche Freiheit und Gleichheit der anderen Staaten tangiert würde. Vielmehr
sind auch diese grundsätzlich gleichberechtigte Partner der Völkerrechtsgemeinschaft und
können aus rechtlicher Sicht gleichsam souverän und unabhängig an dieser teilnehmen. Die
besondere Stellung der USA basiert also keineswegs auf einem rechtlichen oder gar religiösen
Vorrang, sondern schlicht auf ihren militärischen und wirtschaftlichen, dadurch zugleich
politischen Ressourcen und wollte man daher dieser herausragenden Position aus welchem
Grund auch immer entgegentreten, so würde man nicht das Konzept der Souveränität, sondern
jenes des (politischen, militärischen, wirtschaftlichen,…) Mächtegleichgewichts mit anderen
Staaten ins Feld führen.
Andererseits muss eine Universalmacht, die ihre Spitzenstellung innerhalb eines
hierarchischen Systems auf einen rechtlich und/oder religiös überlieferten Vorrang stützt,
nicht automatisch auch die stärkste Wirtschaft oder die größte Streitkraft innerhalb desselben
Systems besitzen; als Paradebeispiel könnte hier die Position des Heiligen Stuhls an gewissen
Punkten der europäischen Geschichte dienen.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
43
Schließlich sollte man trotz all dieser Erläuterungen aber stets im Kopf behalten, dass im
Zuge des historischen Handlungsablaufs eine gegenseitige Beeinflussung oder teilweise
Überschneidung dieser Konzepte oder Gegensatzpaare natürlich nicht auszuschließen ist. Für
vorliegende Arbeit können die soeben dargelegten, fundamentalen Unterschiede aber doch
Grund genug sein, um die beiden ersten Beurteilungskategorien entlang dieser
Gegensatzpaare aufzustellen und säuberlich voneinander zu trennen. Im Endeffekt basiert
eben diese Trennung sowie das Verständnis von den beiden Gegensatzpaaren ja auch nur auf
meiner Interpretation der hier zu diskutierenden Autoren und Beiträge, von denen der
überwiegende Großteil105
meiner Ansicht nach dieselbe Klassifizierung – wenn nicht explizit
so doch implizit und manchmal mit begrifflichen Variationen – im Auge hat.
Über diesem Hintergrund – und damit möchte ich nun diese theoretischen Überlegungen
beenden –muss klar sein, dass natürlich auch die erwähnte Gewinner-Verlierer-Debatte sich
nur auf die in diesem Kapitel relevanten und oben angeführten Inhalte (Politik, Militär,
Wirtschaft,…) beschränken kann, welche aus praktischen Gründen fortan unter dem
künstlichen Hilfsbegriff der „Machtpolitik“ subsummiert werden sollen. Selbstverständlich ist
auch ein Kaiser, der seinen Universalitätsanspruch ein für alle mal niederlegen muss, als
Verlierer des Westfälischen Friedens zu sehen; dieser muss dann aber eben einer anderen
Kategorie (der ersten dieser Arbeit) zugeteilt werden.
4.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft
Eines der wichtigsten Referenzwerke der heutigen Völkerrechtsgeschichte im
deutschsprachigen Raum ist die äußerst umfangreich angelegte Untersuchung von Wilhelm G.
Grewe mit dem Titel „Epochen der Völkerrechtsgeschichte“106
. Entsprechend dieses Namens
teilt Grewe sein Buch in unterschiedliche, chronologisch geordnete Völkerrechtsepochen ein,
die für die Neuzeit allesamt mit einem bestimmten europäischen Staat verknüpft sind. So
bezeichnet er die Periode von 1494 bis 1648 als spanisches Zeitalter, der darauffolgende
Zeitraum bis 1815 trägt den Beinamen des französischen Zeitalters und die die Neuzeit
abschließende und bis 1919 reichende Epoche wird schließlich als englisches Zeitalter
bezeichnet.
105
Natürlich gibt es auch hier einzelne Autoren, die dazu tendieren Universalismus und Hegemonie bzw. Souveränität und Gleichgewicht miteinander zu vermischen; sie erscheinen mir aber insgesamt für die Forschungsdiskussion nicht repräsentativ zu sein: Vgl. beispielsweise Tabaczek: Wieviel tragen Superlative zum historischen Erkenntnisfortschritt bei? S. 742f; Kampmann, Christoph: Hegemonie. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 5. Stuttgart 2007, Sp. 291-295. 106
Vgl. Anm. 73.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
44
Es ist wohl nicht schwer zu erraten, dass der Autor mit dieser länderspezifischen Assoziierung
illustrieren möchte, wer in welchem Zeitraum die vorherrschende Machtposition im
europäischen Staatensystem belegt hat; für unsere Betrachtung ist also entscheidend, dass er
mit dem Westfälischen Frieden von 1648 die Ablösung der spanischen Hegemonie durch jene
des französischen Königreichs gekommen sieht; die Iberer demnach als Verlierer, die
Franzosen als Sieger dieses Friedensschlusses zu bezeichnen sind.
Dass die Bedeutung Grewes für die heutige Völkerrechtsgeschichte nicht bloß an den Haaren
herbeigezogen ist, wird deutlich, wenn man sich hierauf die diesbezüglichen Erläuterungen
aktueller juristischer Literatur zu Gemüte führt. In diesen wird nämlich die vorgegebene
Epocheneinteilung inklusive der 1648 erfolgten Hegemonialablöse aus den „Epochen der
Völkerrechtsgeschichte“ oft kritiklos übernommen, wobei die meisten Rechtswissenschaftler
sich mit diesem bloßen Hinweis begnügen und ihn ohne wesentliche Begründung oder
Kommentar im Raum stehen lassen. So meint etwa Herdegen ganz lapidar, dass in Folge des
Westfälischen Friedens Frankreich das spanische Königreich als Hegemonialmacht auf dem
europäischen Kontinent abgelöst hat und dadurch in einen anhaltenden Interessensgegensatz
zu Großbritannien getreten ist, welches seinerseits die Oberherrschaft über die Weltmeere in
den folgenden Jahren und Jahrzehnten eingenommen habe – keinerlei weitere Ergänzungen
oder Erklärungen dazu107
. Ähnlich Wolfgang Vitzthum zum Zeitraum nach dem
Westfälischen Frieden: „Bis zum Wiener Kongress (1815) gelangte Frankreich in eine
Vormachtposition, das Französische wurde zur Sprache der Diplomatie.“108
Die Liste ließe
sich noch um einige weitere Autoren ergänzen.109
Um eine wirklich gut reflektierte Darstellung zu diesem Thema zu erhalten, muss man also in
der Tat auf ein historiographisches Werk zurückgreifen, auf jenes von Heinz Schilling110
nämlich, der – so muss man offen zugeben – aber auch der einzige Geschichtswissenschaftler
des deutschsprachigen Raums ist, welcher sich tatsächlich in sehr umfangreicher Art und
Weise und auf gesamteuropäischer Ebene mit der Problematik der Hegemonie und den
machtpolitischen Absteigern und Aufsteigern zur Zeit des Westfälischen Friedens
auseinandersetzt.
Schilling unterscheidet für das frühneuzeitliche Europa noch zwischen unterschiedlichen
Mächtekreisen, die sich zwar ab circa 1600 immer stärker untereinander verknüpften, jedoch
107
Vgl. Herdegen, Matthias: Völkerrecht. 8.Auflage. München 2009, S. 18. 108
Vitzthum: Erster Abschnitt. Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts, S. 51. 109
Als Beispiele seien noch genannt: Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 17; 26; Ziegler: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648 für das europäische Völkerrecht, S. 305. 110
Vgl. Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 4; 196; 570; 579-583; 590f.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
45
auch für die Zeit des Westfälischen Friedens noch zu einer geographisch differenzierten
Beurteilung machtpolitischer Gewinner und Verlierer berechtigen. So wurde – ähnlich wie bei
den Völkerrechtlern oben – das spanische-habsburgische Königreich, das während des späten
16. und frühen 17. Jahrhunderts eine Hegemonialstellung im west- und südeuropäischen
Mächtekreis innehatte, nach den vier großen Friedensverträgen des mittleren 17.Jahrhunderts
durch Frankreich unter Ludwig XIV. abgelöst. Das wohl wichtigste Ergebnis des
Westfälischen Friedens, das zu dieser Verschiebung beigetragen hat, war die realpolitische
Auflösung der Habsburgischen Hauseinheit, welche insbesondere in den kaiserlichen
Abtretungen im Elsass sowie in dem Verbot zur Einmischung in den nach 1648 fortgeführten
spanisch-französischen Krieg zum Ausdruck kam. Für Schilling ist „diese
Trennungsverfügung, die gut eineinhalb Jahrhunderte abgestimmten Vorgehens des Hauses
Habsburg in Europa beendete, wohl die mächtepolitisch wichtigste Entscheidung“111
der
Westfälischen Verträge. Auch Klaus Malettke beurteilt übrigens das Ende der habsburgischen
Hauseinheit als „l’essentiel“112
der Friedensabkommen – ohne daran jedoch weitere
Erläuterungen anzuhängen.
Daneben scheinen laut Schilling vor allem die territorialen Bestimmungen von 1648 für den
Aufstieg Frankreichs maßgeblich gewesen zu sein. Durch die Erwerbungen im Elsass und in
Lothringen wurde das Königreich Richtung Osten auf den Rhein hin erweitert und erhielt
dadurch auch Anreize für künftige Arrondierung in der Region. Gleichzeitig bedeutete dies
für den österreichischen Zweig der Habsburger „die Verstärkung der im frühen 16.
Jahrhundert eingeleiteten Wende nach Osten“113
.
Neben den Franzosen müssen aber auch die Generalstaaten als großer Sieger im
westeuropäischen Raum herausgehoben werden. Durch den Frieden von Münster aus dem
Januar 1648 erlangten sie ihre vollständige Unabhängigkeit und konnten auf der Basis ihrer
Finanz- und Wirtschaftsstärke, die ja durch die handelspolitischen Bestimmungen des
Münsteraner Vertrags noch weiter gefestigt wurde, in die erste Reihe der europäischen
Mächte aufsteigen.
In dieser ersten Reihe war nach den Friedensverträgen des mittleren 17.Jahrhunderts auch
Schweden endgültig angekommen. Insbesondere im nordosteuropäischen Raum rund um das
baltische Meer konnte die nordische Krone nun eine Hegemonialstellung einnehmen, die sich
zu allererst gegen die dort traditionell starken aber nun im Abstieg befindenden Kräfte
111
Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 583. 112
Malettke, Klaus: Les traités de Westphalie (24 octobre 1648) et l'idée de "l'ordre européen". Mythe ou réalité? In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 163. 113
Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 579.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
46
Dänemark und Polen-Litauen richtete. Die Benennung Schwedens als Sieger der
Westfälischen Verträge vom Oktober 1648 rechtfertigt sich laut Schilling in erster Linie durch
die umfangreichen Gebietserwerbungen in Norddeutschland, welche Königin Christina und
ihren Nachfolgern den überwiegenden Teil der deutschen Nord- und Ostseeküste auf
Generationen hin sicherten. Abgesehen von Hamburg und einigen zweitrangigen Häfen
konnte die skandinavische Macht damit den Großteil des deutschen Seehandels und
Schiffsverkehrs kontrollieren und folglich auch handelspolitisch eine wichtige Rolle in
Europa einnehmen.
Parallel dazu sieht Schilling auch im mitteleuropäischen Raum, der für ihn im Wesentlichen
das Heilige Römische Reich umfasst, einige entscheidende Machtverschiebungen durch den
Westfälischen Frieden vollzogen. Zu den Verlierern ist hier zweifellos die Pfalz zu zählen,
deren Wittelsbacher Landesherren zwar in die flächenmäßig zerrissene Rheinpfalz restituiert
wurden, durch die Oberpfalz aber ihren einzigen territorial kompakten Besitz einbüßen
mussten und auch die für sie neu eingeführte achte Kur konnte die Reputation der an die
bayerische Vetternlinie verlorenen Kürwurde nicht ersetzen. Letztere hingegen erfuhr durch
den Erwerb eben dieser Kur, mit der auch einige zeremoniell hoch angesehene Ämter
verbunden waren sowie der territorialen Ausdehnung um die Oberpfalz einen erheblichen
machtpolitischen Aufstieg. Neben Bayern sind vor allem Kur-Brandenburg, das durch
Gebietserwerb nicht nur zur norddeutschen Leitmacht aufgestiegen war, sondern auch eine
stärkere Orientierung nach Westen erhielt, und das Haus Österreich als Sieger des
Westfälischen Friedens zu nennen. Letzteres festigte die weltliche und religiöse Landeshoheit
über seine Erblande, welche nahezu zu einer konfessionellen Einheit geschweißt und zudem
durch Böhmen erheblich erweitert wurden, und konnte dadurch zu einer inneren
Konsolidierung und Stärkung gelangen, die es für künftige Machtausdehnungen nach Osten
und Südosten zugänglich machen sollte. Neben Schilling hebt übrigens auch Bardo
Fassbender114
diesen Aufstieg der Habsburger durch Konsolidierung des eigenen
Landesbesitzes hervor.
Soweit zu den wichtigsten Anmerkungen in Bezug auf Gewinner und Verlierer bzw. neue und
alte Hegemonialstaaten in der europäischen Machtpolitik. Ich möchte mich nun der Frage
widmet, ob und inwiefern in den Augen der deutschen Autoren bereits der Westfälische
Frieden dieser Machtpolitik das Konzept des Gleichgewichts auferlegt hat.
114
Vgl. Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 17.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
47
Dass die Ereignisse von 1648 in diesem Zusammenhang eine relativ wichtige Rolle spielen,
darüber sind sich jene Forscher einig, die ich – ähnlich wie im vorigen Kapitel – hier in einer
ersten Gruppe besprechen werde. Interessanterweise setzt sich diese Gruppe ausschließlich
aus Völkerrechtlern zusammen. So argumentieren sowohl Herdegen115
als auch Seidl-
Hohenveldern/Stein116
, dass bereits die Periode unmittelbar nach dem Westfälischen Frieden
außenpolitisch von der Idee des Gleichgewichts der Kräfte gekennzeichnet war, welche dann
durch den Wiener Kongress (1814/15), der die außenpolitischen Verhältnisse der Zeit vor
1789 wiederherstellen wollte, eine Erneuerung fand. Zwar wird die besprochene Konzeption
nicht direkt auf die Ereignisse von 1648 bezogen, doch kann aus der argumentativen und
chronologischen Struktur der durch die Autoren vorgenommenen Argumentation ohne
weiteres geschlossen werden, dass sie den Beginn der sich durchsetzenden
Gleichgewichtsidee beim Westfälischen Frieden ansetzen.
In eine ähnliche Richtung geht Stefan Ulrich Pieper117
: Für ihn ist das 16. und beginnende
17.Jahrhundert von der spanischen Vormachtstellung gekennzeichnet, gegen die sich vor
allem Franzosen, Niederländer und Engländer auflehnen. Eine Veränderung tritt dann mit
dem Dreißigjährigen Krieg ein, in dem es „keiner der kriegführenden Parteien gelingt, die
vollständige Vormacht zu erreichen. Was bleibt, ist ein relatives Gleichgewicht.“118
Zwar
habe man diese Gleichgewichtsvorstellung schon zwischen den italienischen Stadtstaaten des
15. und 16.Jahrhunderts erstmals ausgebildet, ihre Institutionalisierung als dominierendes
Element der europäischen Politik bleibt aber dem Westfälischen Frieden vorbehalten. Im
Frieden von Utrecht 1713 sollte dieses Prinzip dann sogar in den Vertragstext aufgenommen
werden.119
Ist 1648 als essentieller Ausgangspunkt der Gleichgewichts-Idee hier also ähnlich konnotiert
wie bei den zwei zuvor zitierten Autoren, so unterscheidet sich Pieper doch in seiner Ansicht
über die weitere Wirkkraft des Konzepts. Der Wiener Kongress gilt für ihn nämlich nicht als
Fortsetzung, sondern als Endpunkt, der stattdessen ein System von Staaten erster und zweiter
Ordnung etabliert, in dem allein die Großmächte in Form eines Direktoriums für Ruhe und
Ordnung sorgen. Anscheinend versteht er das Gleichgewicht für die Zeit zwischen den
genannten Konferenzen also tatsächlich als eines, das alle Staaten Europas miteinbezieht.
115
Vgl. Herdegen: Völkerrecht, S. 18ff. 116
Vgl. Seidl-Hohenveldern; Stein: Völkerrecht, S. 25-28. 117
Vgl. Pieper: Der westfälische Frieden und seine Bedeutung für das Völkerrecht, S. 993f. 118
Ebd., S. 994. 119
Auf die explizite Erwähnung der Gleichgewichtsidee durch den Frieden von Utrecht weisen auch Seidl-Hohenveldern/Stein hin: Vgl. dies.: Völkerrecht, S. 25.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
48
Ähnlich wie bei Pieper erschließt sich auch Peter Kollers120
Zugang zur Entstehung des
balance of power-Konzepts aus der Situation am Ende des Dreißigjährigen Krieges, als „nach
weitgehender Erschöpfung der militärischen Energien keine der kriegführenden Parteien noch
hoffen konnte, weitere Gewinne auf Kosten anderer zu erzielen.“121
Der darauffolgende
Friedensschluss musste daher auf dem Gleichgewicht der Kräfte basieren, welches in dem nun
entstandenen System souveräner Staaten auch eine wesentliche Bedingung für die
Friedenserhaltung hätte sein sollen. Tatsächlich – so Kollers etwas ernüchternde Bilanz –
konnte sich dieser Entwurf aber aufgrund der ungezügelten bellizistischen Natur der
souveränen Staaten (siehe Seite 84), die das Gleichgewichtssystem stets von neuem
umstürzten, nie wirklich durchsetzen.
Es versteht sich wohl von selbst, dass die zweite und gleichzeitig letzte Gruppierung der
deutschsprachigen Forschungslandschaft im Gegensatz zum oben Geschriebenen die
Friedensverträge von 1648 in einer nur sehr eingeschränkten bis gar keiner direkten
Beziehung zur Entstehung der Gleichgewichtsidee sehen. Vielmehr wird die große Zeit dieses
Konstrukts um einige Jahrzehnte später angesetzt, denn mit Ausnahme der Völkerrechtler
Stephan Hobe122
und Peter Fischer/Heribert Franz Köck123
, die das Ganze erst ab dem Wiener
Kongress etabliert sehen möchten, sind sich alle Mitglieder dieser zweiten Gruppe einig, die
Gleichgewichtsidee sei Ende des 17. oder Anfang des 18.Jahrhunderts zur dominanten
Vorstellung in der europäischen Staatenordnung geworden.
Sowohl die diesbezüglich knappen Erläuterungen Heinz Schillings124
, als auch jene von Jörg
Ulbert125
können in diese Richtung interpretiert werden. Heinhard Steiger126
weist zwar
ebenfalls die gleiche Tendenz auf, gesteht aber ein, dass eigentlich durch die allgemeinen
Rechtsgrundsätze des Westfälischen Friedens bereits der Weg zum Gleichgewichtsprinzip
beschritten worden war; durchgesetzt habe es sich – im Sinne der rechtspositivistischen
Analyse Steigers – freilich erst durch die explizite Erwähnung im Frieden von Utrecht 1713.
Somit kann der Autor für die Zeit nach 1648 zusammenfassen: „Eine rechtlich-organische
Universalmacht konnte es nicht mehr geben, allenfalls eine politische Hegemonialmacht.
Aber auch die entsprechenden Bestrebungen Ludwigs XIV. scheiterten.“127
In seinem Artikel
120
Vgl. Koller: Westfälisches System oder globale Friedensordnung? S. 99-102. 121
Ebd., S. 99. 122
Vgl. Hobe: Einführung in das Völkerrecht, S. 41. 123
Vgl. Fischer; Köck: Völkerrecht, S. 57. 124
Vgl. Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 599. 125
Vgl. Ulbert: Kongresspolitik, Sp. 1088. 126
Vgl. Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 78. 127
Ebd., S. 78.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
49
zur Enzyklopädie der Neuzeit128
fügt Steiger außerdem hinzu, dass auch nach 1713 das
Gleichgewicht eigentlich immer nur zwischen einer eng begrenzten Gruppe von Großmächten
gegolten habe, die gleichzeitig über alle anderen Staaten Europas eine Hegemonialstellung
ausübten; somit kann er also durchaus eine grundsätzliche Vereinbarkeit zwischen den
eigentlichen Gegensätzen Gleichgewicht und Hegemonie in ein- und derselben
Staatenordnung erkennen.
Klaus Malettke129
setzt den Siegeszug der Gleichgewichtsidee direkt mit der
Hegemonialpolitik Frankreichs unter Ludwig XIV. in Verbindung und meint, dass das
Konzept vor allem als ideologische Abwehr gegen die Bestrebungen des Sonnenkönigs im
Laufe der zweiten Hälfte des 17.Jahrhunderts zunehmend an Popularität gewonnen hat: „En
réaction à la politique extérieure du Roi de France, le concept d’équilibre européen connaît
une résonance de plus en plus large.“ Ausdruck dieser immer stärker werdenden Resonanz ist
vor allem eine Flut an Pamphleten und andersartigen Veröffentlichungen, die den Entwurf des
Gleichgewichts propagieren und interpretiert werden können als „le reflet du fait indéniable
que le concept d’équilibre européen en tant que programme politique général avait été
largement accepté par le monde politique et la diplomatie internationale. Il fut accepté comme
base permettant de réorganiser le système des États européens (…) “130
Nebenbei wird auch
hier dem Frieden von Utrecht sowie der englischen Kriegserklärung aus dem Jahr 1702,
welche sich ausdrücklich auf die balance of power beruft, eine entscheidende Rolle in der
gesamten Entwicklung zugestanden.
In etwa dieselbe Zeit, die zweite Hälfte des 17.Jahrhunderts, datiert auch Arno Strohmeyers
ausführlicher Enzyklopädie-Artikel über das „Gleichgewicht der Kräfte“131
den Aufstieg eben
dieser Vorstellung. Zwar geht er bis in die Antike und das Mittelalter zurück, um bereits erste
Zeichen der Übertragung von Balance-Modellen auf außenpolitische Verhältnisse zu sichten,
und insbesondere die norditalienische Staatenwelt des späten 15.Jahrhunderts sowie der
gesamteuropäische Gegensatz Habsburg-Valois im frühen 16.Jahrhundert stellen seiner
Meinung nach Konstellationen dar, die der Vorstellung des Gleichgewichts zu einer
verstärkten Rezeption verholfen haben. Sie gewann aber wie erwähnt erst in der späteren
Regierungszeit Ludwigs XIV. „erheblich an politischer Bedeutung, sowohl in internen
Entscheidungsprozessen als auch in der Publizistik“132
, wobei hier ebenfalls die bewusste
128
Vgl. Ders.: Ius Publicum Europaeum, Sp. 1150. 129
Vgl. Malettke: Les traités de Westphalie (24 octobre 1648) et l'idée de "l'ordre européen". Mythe ou réalité? S. 168ff. 130
Ebd., S. 169f. 131
Vgl. Strohmeyer: Gleichgewicht der Kräfte, Sp. 925-931. 132
Ebd., Sp. 928.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
50
Abwehr gegen französische Hegemonialbestrebungen als hauptverantwortlich für die
Entwicklung angesehen werden. Die Blütezeit des Konzepts in der europäischen Außenpolitik
beginnt schließlich mit der englischen Kriegserklärung gegen Frankreich im Jahr 1702 sowie
dem Frieden von Utrecht 1713. Einen direkten Konnex mit dem Westfälischen Frieden sucht
man in diesem Zusammenhang – gleich wie bei Malettke – also vergeblich.
Abschließend zur Analyse der deutschen Forschungslandschaft soll nun noch ein Autor
behandelt werden, der nicht eindeutig einer der oben genannten Gruppen zugeteilt werden
kann, dessen Erwähnung mir aber trotzdem wichtig erscheint. Es handelt sich um Heinz
Durchhardt, der in seinem Aufsatz für die Historische Zeitschrift133
eine recht ambivalente
Haltung gegenüber dem Verhältnis zwischen Westfälischem Frieden und dem Gleichgewicht
einnimmt. Zwar behauptet er, dass mit großer Sicherheit von einem Siegeszug des
behandelten Konzepts ab dem Westfälischen Frieden gesprochen werden kann und man ohne
Zögern der Feststellung zustimmen muss, wonach „der Gleichgewichtsgedanke zum
Leitkonzept der europäischen Politik seit den Verträgen von 1648 bis zur Gegenwart heran
geworden ist.“134
Mit diesen Aussagen über Durchbruch und Siegeszug der Idee wäre
Duchhardt also ohne weiteres der ersten Gruppe obiger Autoren zuzuteilen; zwei Absätze
später relativiert er diese Einschätzung aber, indem er bezweifelt, die mit dem Gleichgewicht
häufig in Verbindung gebrachte Vorstellung von einem auf diesem Konzept beruhenden
System internationaler Ordnung bereits mit 1648 ansetzen zu können. Viel eher tendierten die
Staatenbeziehungen noch zur „Beliebigkeit und zur Unvorhersehbarkeit als zur
Verfestigung“135
und den Beginn einer systemischen Politik auf Basis des Gleichgewichts
dürfe man daher keinesfalls vor die 1690er Jahre datieren.
Mit dieser äußerst differenzierten Unterscheidung zwischen Gleichgewicht als „Leitkonzept“
der internationalen Politik (ab 1648) und selbigem als Grundlage einer „systemischen“
Ordnung (ab den 1690er Jahren) – die es sicherlich noch wert wäre weiter zu diskutieren136
–
133
Vgl. Duchhardt: "Westphalian System". Zur Problematik einer Denkfigur, S. 312f. 134
Ebd., S. 312. 135
Ebd., S. 313. 136
Da hierfür an dieser Stelle aber kein Platz sein kann, muss auf weitere Werke Duchhardts verwiesen werden, die dem Leser einen näheren Einblick in seine diesbezüglichen Ansichten geben dürften: Ders.: Friedensordnungen in Europa. Der Westfälische Friede als Modell? In: 350 años de la Paz de Westfalia. Del antagonismo a la integración en Europa. Ciclo de conferencias celebrado en la Biblioteca Nacional, Madrid 9 de marzo a 30 de noviembre de 1998. Madrid 1999, S. 339-348; Ders.: Grundmuster der internationalen Beziehungen in der Frühen und Späten Neuzeit. In: Siegelberg, Jens; Schlichte, Klaus (Hrsg.): Strukturwandel internationaler Beziehungen. Zum Verhältnis von Staat und internationalem System seit dem Westfälischen Frieden. Wiesbaden 2000, S. 74-85; Ders.: Zwischenstaatliche Friedens- und Ordnungskonzepte im Ancien Régime: Idee und Realität. In: Asch; Voß; Wrede (Hrsg.): Frieden und Krieg in der Frühen Neuzeit, S. 37-45.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
51
passt Durchhardt nur schwer in eine der beiden obigen Gruppierungen und muss daher hier
gesondert angeführt werden.
4.3) Französischsprachige Forschungslandschaft
Auch hier möchte ich mit der Debatte um die machtpolitischen Verlierer und Sieger des
Westfälischen Friedens beginnen.
Es wäre wohl gelogen, würde man behaupten, dass nicht auch die französische Literatur
keinen größeren Sieger des Westfälischen Friedens zu erkennen glaubt als das Königreich
Frankreich. So begnügen sich auch einige Autoren wie Daillier/Pellet137
, Gantet138
oder
Châtellier139
, der zudem die protestantischen Reichsstände recht undifferenziert als Profiteure
von 1648 betrachtet, mit dem bloßen, kommentarlosen Hinweis auf diesen Sieg des
französischen Königs oder auf seinen Erwerb der europäischen Vormachtstellung. Etwas
genauer und dem Großteil der deutschen Literatur sehr ähnlich ist die Argumentationslinie
Jean Bérengers140
: Spanien, das bis zum 30-jährigen Krieg zweifellos seine
Hegemonialstallung in Europa erhalten konnte, wird in Folge der Verträge von 1648 oder
spätestens durch den Pyrenäenfrieden von 1659, aus dem es als Verlierer hervorgegangen ist,
in dieser Position durch den aufstrebenden Allerchristlichsten König abgelöst. Als wichtigen
Schritt zu dieser mächtepolitischen Transformation identifiziert Roland Minnerath141
den sich
in den Bestimmungen von Westfalen manifestierenden Zusammenbruch der Habsburgischen
Hauseinheit, vertritt hier also ungefähr die Linie von Schilling und Malettke.
Abgesehen von dieser sich wie ein roter Faden durch die Literatur ziehenden Betonung des
französischen Sieges und des Erwerbs der europäischen Vormachtposition durch Frankreich,
ist in der französischsprachigen Forschungslandschaft aber leider recht wenig über
machtpolitische Auf- und Absteiger in Folge des Westfälischen Friedens zu lesen. Am
ehesten kann hierbei noch Emmanuel Le Roy Ladurie mit seinem Vorwort zum Pariser
Ausstellungskatalog von 1998 zu Rate gezogen werden:142
Neben der neuen Vormacht
Frankreich zählt für ihn nämlich auch das schwedische Königreich zu den großen Siegern von
1648, da dieses hier erstmals als Großmacht auf dem Kontinent anerkannt wurde. Aus Mangel
137
Vgl. Daillier; Pellet: Droit international public, S. 52. 138
Vgl. Gantet, Claire: La célébration de la paix de Westphalie. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 179. 139
Vgl. Châtellier, Louis: "Une nouvelle Chrétienté?" In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 389. 140
Vgl. Bérenger, Jean: De la prépondérance à l'équilibre. Quelques réflexions sur la politique étrangère de Louis XIV. In: Bérenger, Jean; Soutou, Georges-Henri (Sous la direction de): L'ordre européen du XVIe au XXe siècle. Actes du colloque de l'Institut des Recherches sur les Civilisations de l'Occident Moderne 15-16 mars 1996. Paris 1998, S. 63f. 141
Vgl. Minnerath: Le Saint-Siège, l'Europe et les Traités de Westphalie, S. 386. 142
Vgl. Le Roy Ladurie: Préface, S. 19ff.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
52
an demographischen Ressourcen konnte der skandinavische Staat freilich diese Position
langfristig nicht aufrecht erhalten, doch punktuell ist der nordischen Krone im Jahr 1648
durchaus ein großer Wurf gelungen. Grundsätzlich als Verlierer hat dagegen das Reich als
Ganzes zu gelten, welches vor allem an Prestige und Einfluss durch die Westfälischen
Verträge einbüßen musste. Nichtsdestotrotz ist insbesondere dank der die Kaiserkrone
tragenden Dynastie der Habsburger der Verfall des Reiches aber keineswegs zu überschätzen:
„Car les souverains de Vienne ont réussi et vont réussir factuellement à implanter la dignité
impériale dans leur patrimoine héréditaire et quasi génétique.“143
Durch die Konsolidierung
der eigenen Erblande können die Fürsten von Wien also durchaus ihre machtpolitische
Position in Europa festigen, was sich selbst wiederum positiv auf das Prestige und die
Stellung der Kaiserwürde und des Reiches insgesamt auswirkt. Kurzum: „cette famille reste
en tout état de cause“144
. Eine ähnlich vorteilhafte Einschätzung für das Schicksal der
Habsburger teilt auch Arnauld Blin, der den Kaiser als Territorialfürsten gleichsam zu den
Siegern von 1648 zählen würde145
.
„Indéniablement, 1648 est une date européenne qui compte et une date qui ne dérange pas
trop, car elle permettait de reconstruire sans humilier“146
– so die Einschätzung Lucien Bélys
zum mächtepolitischen Spiel des Westfälischen Friedens. In seiner äußerst diplomatischen
Beurteilung will er alle wesentlichen, am Krieg beteiligten Mächte in irgendeiner Form als
Sieger wiedererkennen: die protestantischen Reichsstände und Fürsten gingen, nachdem sie
im Laufe des Krieges durch die katholischen Rückeroberungen schon einer großen Bedrohung
ausgesetzt waren, eher gestärkt aus dem Frieden hervor, der Kaiser erhielt freie Hand für den
Ausbau seiner landesherrlichen Autorität und die beiden ausländischen Kronen konnten sich
über großzügige Satisfaktionen erfreuen; somit wurde niemand erniedrigt und die Suche nach
einem tatsächlichen Verlierer muss erfolglos bleiben.147
Nach diesen sehr versöhnlichen Worten Bélys soll schließlich noch auf einen Punkt
aufmerksam gemacht werden, der in der französischsprachigen Diskussion rund um die durch
den Westfälischen Frieden ausgelösten, mächtepolitischen Verschiebungen sehr häufig
aufgeworfen und insofern als wohl wesentlichster Faktor für den Aufstieg des Königreichs
Frankreich wahrgenommen wird. Die Rede ist vom Erwerb ehemals zum Reich gehöriger
Rechte und Territorien an der französischen Ostgrenze. Zu allererst ermöglichte dies nämlich
die Schaffung wichtiger Brückenköpfe (insbesondere Breisach und Philippsburg) für den
143
Le Roy Ladurie: Préface, S. 21. 144
Ebd., S. 21. 145
Vgl. Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 178. 146
Bély: L'art de la paix en Europe, S. 241. 147
Vgl. Ebd., S. 241.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
53
Zugang zum Reich sowie die Unterbrechung der als äußerst bedeutsam empfundenen
spanischen Versorgungslinie zwischen Italien und den Niederlanden148
, was wiederum das
Ende des gemeinsamen außenpolitischen Vorgehens der beiden Habsburgischen Linien
eingeleitet hat. Somit konnte gleichzeitig ein wichtiger Erfolg gegen die seit eineinhalb
Jahrhunderten gefürchtete Habsburgische Umklammerung gefeiert werden, insbesondere da –
so Bizière149
– bereits zu Ende des 16.Jahrhunderts die Verantwortlichen in Frankreich
erkannt hatten, dass die größte Gefahr für das eigene Land in dieser Hinsicht nicht von
Madrid oder Mailand, sondern von Norden und Osten ausgehen würde.
Schließlich haben diese territorialen Zugewinne als der erste große Schritt für die
Arrondierung der Ostgrenze Richtung Rhein zu gelten, welche dann mit dem Vertrag von
Rijswijk ihren Abschluss fand.150
Diese Entwicklung bis zum Erwerb des westlichen
Oberrheinufers kann in den Augen mancher französischer Forscher gar nicht als bedeutsam
genug eingeschätzt werden; ihren langfristigen Einfluss auf die französische Außenpolitik
insgesamt spannt Georges Livet151
bis ins Jahr 1945, als Charles de Gaulle bei seiner Ankunft
in Straßburg die noch aus der Zeit des Westfälischen Friedens überlieferte Formel: „Le Rhin
vous dicte votre politique“ wieder aufgenommen hat und somit wohl die historische
Dimension der mit 1648 beginnenden unheilvollen Auseinandersetzung rund um die
Rheingrenze in Erinnerung bringen wollte.
Stellt man nun an die französischsprachige Literatur die Frage nach dem Verhältnis zwischen
dem Westfälischen Frieden und der Idee des machtpolitischen Gleichgewichts in Europa, so
erhält man eine durch und durch andere Antwort als im deutschsprachigen Raum. Das zeigt
sich vor allem dadurch, dass hier die erste Autorengruppe, welche dem Jahr 1648 in dieser
Hinsicht eine zentrale Bedeutung als Startpunkt zuschreibt, erheblich größer ausfällt als dies
oben der Fall gewesen ist.
Eine nicht unerhebliche Zahl von Mitgliedern dieser Autorengruppe lässt nun diese
Behauptung aber relativ unbegründet und kommentarlos im Raum stehen. Hierzu zählen
sowohl die Rechtswissenschaftlern Daillier/Pellet152
, die das in den Westfälischen Verträgen
148
Vgl. Bély: Vers les traités de Westphalie, S. 118. 149
Vgl. Bizière, Jean Maurice: La géopolitique de l'Europe à la veille de la guerre de Trente ans. In: 1648, Belfort dans une Europe remodelée, S. 66. 150
Vgl. Pillorget, René: Du Traité de Ryswick (septembre-octobre 1697) aux Conférences de Francfort (décembre 1698-mai 1701). In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 197 151
Vgl. Livet, Georges: La paix de 1648. Trésor de la Nation, trésor de l'Europe. In: 1648, Belfort dans une Europe remodelée, S. 31-37. 152
Vgl Daillier; Pellet: Droit international public, S. 53.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
54
impliziert formulierte Gleichgewicht als Methode betrachten, um bei Beibehaltung der vollen
staatlichen Souveränität eine internationale Ordnung und Spielweise zu entwickeln, als auch
die Historiker Claire Gantet153
, Jean-Pierre Poussou154
und Georges Livet155
; für letzteren
setzt der Westfälische Friede ein Völkerrecht ein, das sich noch ohne Berücksichtigung der
Staaten Osteuropas um die Etablierung einer bestimmten Form von europäischem
Gleichgewicht bemüht. Genauere Informationen über die konkreten Umstände und Gründe,
warum gerade durch den Westfälischen Frieden eine solche Ordnung auf die Welt gekommen
sei, sucht man bei diesen Abhandlungen vergeblich und selbiges hat im Großen und Ganzen
auch für Lucien Bély zu gelten: Mit dem bloßen Hinweis, dass die Abkommen von Westfalen
nicht nur – wie oben erwähnt (siehe Seite 34f) – jegliche Universalmonarchie, sondern auch
jede Vorherrschaft und Hegemonie in Europa bekämpft haben, will er hier einen essentiellen
Schritt hin zum Gleichgewicht der Mächte erkennen, das übrigens schon in der italienischen
Staatenwelt des Mittelalters erstmals angedacht worden war.156
In einem weiteren Artikel
bringt er diese Überlegungen auf den Punkt und behauptet: „La négociation de Westphalie,
longue et difficile, complexe et ambiguë, a établi un ordre durable en établissant un équilibre
réel.“157
Weitere Erklärungen zu diesem Thema lassen sich in seinen Texten nicht finden.
Ein wenig ausführlicher geht hingegen Arnauld Blin158
vor: Seiner Meinung nach ist das 1648
ansetzende système westphalien vor allem durch das Prinzip des Gleichgewichts
gekennzeichnet, welches die internationalen Beziehungen bis ins 20.Jahrhundert dominieren
sollte. Der Untergang dieses système westphalien in Folge der beiden Weltkriege und durch
Schaffung von Völkerbund und UNO setzt an die Stelle der Gleichgewichtsidee aber
eigentlich nur ein weiteres Konzept, das ebenfalls durch den Westfälischen Frieden bereits
angedacht worden war: die kollektive Sicherheit. Insofern zerrt sogar das heutige System
internationaler Politik noch von den Errungenschaften der 1648er Abkommen.
Erwähnenswert an den Ausführungen Blins ist ferner der Konnex, den er mit der
Hegemonialpolitik Ludwig XIV. herstellt. Während ein großer Teil der oben zitierten
deutschen Autoren die Gleichgewichtsidee ja vor allem als Reaktion auf die französischen
Expansionsbestrebungen der Zeit betrachten, sieht er eben diese antifranzösischen Reaktionen
gerade als Beweis dafür, dass bereits zuvor, also durch den Westfälischen Frieden, sich das
Konzept des Gleichgewichts als Kampf gegen jegliche machtpolitische Hegemonie
153
Vgl. Gantet, Claire: Der Westfälische Frieden. In: Deutsche Erinnerungsorte. Hrsg. von Etienne François und Hagen Schulze. Band I. München 2001, S. 88; 95. 154
Vgl. Poussou: Préface, S. 14. 155
Vgl. Livet: La France, l’Alsace et les traités de Westphalie, S. 174. 156
Vgl. Bély: La guerre de Trente ans et la paix de Westphalie (1648), S. 13f; 23. 157
Ders.: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 611. 158
Vgl. Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 168f; 179ff.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
55
durchgesetzt hatte. „Les Français qui avaient fortement contribué à créer ce système étaient
aussi les premiers à en vérifier la teneur et l’efficacité!“ Dadurch, dass der Utrechter Frieden
im Jahr 1713 zum ersten Mal das Gleichgewicht wiederhergestellt und sogar noch verstärkt
hat, muss er zugleich als „deuxième naissance du système westphalien“159
verstanden werden.
In etwas eingeschränktem Ausmaß ist schließlich René Pillorget als Mitglied dieser ersten
Gruppe zu bezeichnen. Zwar glaubt auch er, dass mit dem Westfälischen Frieden das
Gleichgewichtsprinzip in Europa Wirklichkeit geworden ist, indem dieser den beiden
Habsburger Linien von Österreich und Spanien, die beiden Königreiche Frankreich und
Schweden als ausgleichendes Gegengewicht gegenübergestellt hat. Neu ist für ihn diese Idee
jedoch nicht, vielmehr wird sie durch die Verträge von 1648 wieder aufgegriffen, feiert hier
gewissermaßen eine Renaissance.160
Deutlich wird dies durch die sich in einem anderen
Aufsatz161
findende Behauptung Pillorgets, wonach bereits die Gegner der Habsburger vor
dem Dreißigjährigen Krieg das Konzept des Gleichgewichts als Grundlage einer Organisation
Europas und als Kampfmittel gegen die drohende Hegemonie dieses mächtigen
Herrscherhauses ins Feld geführt hatten. Auch die Außenpolitik des französischen
Königreichs, das sich im Laufe des späteren 17.Jahrhunderts als stärkste Kraft der 1648 neu
entstandenen Konstellation herauskristallisieren sollte, würde dann mit einer ähnlichen
Rhetorik seiner Gegner konfrontiert werden. Das Gleichgewicht scheint also bereits vor 1648
für einen großen Teil der politisch Verantwortlichen eine Konzeption gewesen zu sein,
entlang dessen die außenpolitische Organisation Europas gedacht wurde, durch den
Westfälischen Frieden wurde es dann gleichsam auf eine neue Basis gestellt, erfuhr eine
erfrischende Wiedergeburt.
Eine den meisten deutschsprachigen Autoren der zweiten Gruppe entsprechende Ansicht
vertritt Jean Bérenger162
, der somit gleichzeitig der einzige Repräsentant der französischen
Literatur ist, welcher keine direkte Verbindung zwischen 1648 und dem Aufstieg der
Gleichgewichtsidee herstellt und daher nicht der obigen Gruppe zugeteilt werden kann. Das
Konzept der balance of power sei laut Bérenger insbesondere von den Briten als
Abwehrmechanismus gegen Ludwig XIV. entwickelt worden, der nach dem Pyrenäenfrieden
versucht habe, Europa eine französische Vormachtstellung aufzuerlegen. Die so im Laufe der
zweiten Hälfte des 17.Jahrhunderts immer populärer werdende Vorstellung wurde dann im
159
Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 179. 160
Vgl. Pillorget: Hat der Dreissigjährige Krieg zur Vereinigung Europas beigetragen? S. 24. 161
Vgl. Ders.: De la Chrétienté à l'Europe, un processus de désacralisation (XVI-XVIII siècles). In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 404. 162
Vgl. Bérenger: De la prépondérance à l'équilibre, S. 63ff.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
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Frieden von Utrecht sanktioniert und durch die Verträge von Rastadt (1714) und Nystad
(1721) von allen bedeutenden Mächten des Kontinents bestätigt. Insofern erscheint folgende
Aussage Bérengers nur folgerichtig: „la notion d’équilibre s’est peu à peu substituée à la
notion d’hégémonie au cours du XVIIe siècle, l’idée de Monarchie universelle servant de
repoussoir depuis l’époque de Richelieu.“163
4.4) Conclusio
Im ersten Abschnitt dieses Kapitels, das sich mit der Frage nach den machtpolitischen Siegern
und Verlierern des Westfälischen Friedens und damit automatisch mit dem Thema neuer und
alter Hegemonien auseinandersetzt, kann ein grundlegender Konsens zwischen deutsch- und
französischsprachiger Literatur ausgemacht werden. Beide heben das französische Königreich
als den großen Profiteur der Verträge von 1648 heraus und betrachten es in der Folge als den
neuen Inhaber der europäischen Vormachtstellung. Als wichtigste Indizien für diesen
machtpolitischen Aufstieg werden die Schwächung des französischen Hauptkontrahenten
Habsburg insbesondere durch die Trennung der beiden dynastischen Linien, die Stärkung der
Verbündeten – beispielsweise Schwedens und der nun unabhängigen Niederlande – sowie
territoriale Erwerbungen im Osten angeführt. Letztere nehmen –wie wir gesehen haben – vor
allem in der französischen Literatur einen außergewöhnlichen Platz ein und werden in der
weiteren Perspektive sehr häufig mit der für die französische (und später auch deutsche)
Außenpolitik schicksalshaften Verlegung der Ostgrenze an den Oberrhein assoziiert. Neben
dem Allerchristlichsten König tragen beide Bibliographien – wenn auch in erheblich
geringerem Ausmaß – das Königreich Schweden sowie das Haus Österreich in die Liste der
Sieger ein. Ersteres vor allem dank seiner umfangreichen Erwerbungen an der deutschen Ost-
und Nordseeküste, zweiteres wegen der Erweiterung und inneren Konsolidierung seiner
landesfürstlichen Besitzungen.
Die einzige Macht, die hingegen fast durchgehend als Verlierer von 1648 präsentiert wird, ist
interessanterweise gerade jener Fürst, der in den Abkommen von Münster und Osnabrück gar
nicht als primärer Vertragspartner aufscheint: der Katholische König. Die Niederlage der
Spanier muss laut Literatur also eher durch den weiteren historischen Kontext erschlossen
werden: es geht um das endgültige Zugeständnis der vollen Unabhängigkeit an die
Niederlande im Friedensschluss vom Januar desselben Jahres; es geht um die im
Westfälischen Frieden ans Licht tretende grobe Missachtung der Hauseinheit durch die
österreichische Linie, welche mit ihrem Separatfrieden den Vettern in Madrid eine
163
Bérenger: De la prépondérance à l'équilibre, S. 64.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
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ungünstigere strategische Ausgangsposition für den weiter fortgeführten Krieg gegen
Frankreich verschafft; und es geht bereits in weiser Voraussicht um den weiteren Verlauf
eben dieses Krieges, der schließlich im Pyrenäenfrieden 1659 mit einem Erfolg des
französischen Rivalen, des neuen „pièce maîtresse de l’échiquier continental“164
, endet. In
dieser weiteren Perspektive muss Spanien also seine im 16. und frühen 17.Jahrhundert
eingenommene Hegemonialstellung über Europa abtreten und sich künftig mit einer
bescheideneren Rolle in der europäischen Machtpolitik zufriedengeben.
Es sei noch hinzugefügt, dass der Großteil der obigen Informationen aus einer Vielzahl
unterschiedlicher, fragmentarischer und oft unkommentierter kurzer Erwähnungen in der
Literatur zusammengetragen werden musste. Mit Ausnahme von Heinz Schillings Beitrag im
Handbuch der Geschichte der internationalen Beziehungen165
konnte ich nämlich keinen Titel
ausfindig machen, der sich tatsächlich in ausreichend umfangreicher und fundierter Weise
und auf gesamteuropäischer Ebene mit der Problematik rund um die machtpolitischen Sieger
und Verlierer des Westfälischen Friedens beschäftigt hätte.
Herrscht im ersten Abschnitt dieser Beurteilungskategorie also weitgehendes Einverständnis
zwischen den Wissenschaftlern beider Seiten, so kann dies für den zweiten Abschnitt und die
Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Westfälischem Frieden und der Idee des
machtpolitischen Gleichgewichts keineswegs behauptet werden. In der deutschsprachigen
Forschung wird dieses Verhältnis nur von einer Minderheit der Autoren – darüberhinaus alles
Rechtswissenschaftler – als besonders bedeutsam eingeschätzt. Sie stützen ihre
Argumentation häufig auf die Pattstellung am Ende des Dreißigjährigen Krieges, welche die
Schaffung einer Gleichgewichtsordnung durch die folgenden Friedensverträge nach sich
ziehen musste. Der repräsentativere Teil der deutschen Literatur will den Aufstieg des
Gleichgewichts zur vorherrschenden Vorstellung in der europäischen Machtpolitik jedoch
nicht vor die letzten Jahrzehnte des 17.Jahrhunderts datieren und versteht selbigen in erster
Linie als Abwehrreaktion gegenüber der Hegemonialpolitik Ludwigs XIV. Dem Frieden von
Utrecht aus dem Jahr 1713 wird in dieser Argumentationslinie, die ihre Ergebnisse sehr
häufig auf die Analyse zeitgenössischer politischer Publikationen bezieht166
, fast durchgehend
eine außergewöhnliche Rolle zugewiesen.
164
Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 181. 165
Vgl. Anm. 110. 166
Zusätzlich zu den hier bereits diskutierten Titeln sei noch auf einen Beitrag von Christoph Kampmann hingewiesen, der sich eingehend mit der steigenden Präsenz der Gleichgewichtsidee in den unterschiedlichsten politischen Publikationen Großbritanniens sowie mit deren Einfluss auf die Außenpolitik des Inselreichs in der zweiten Hälfte des 17.Jahrhunderts auseinandersetzt: Ders.: Die "Balance of Power" und die Präzedenz der englischen Krone: Zur Rechtfertigung englischer Gleichgewichtspolitik im 17. Jahrhundert. In: Bosbach, Franz; Hiery, Hermann (Hrsg. in Zusammenarbeit mit Christoph Kampmann): Imperium / Empire / Reich. Ein Konzept
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
58
Unter den französischen Autoren findet sich mit Jean Bérenger nur ein einziger, der im
Großen und Ganzen die letztgenannte Ansicht teilt. Alle anderen von mir behandelten
Forscher vertreten – parallel zu den Mitgliedern der ersten deutschsprachigen Gruppe – einen
Standpunkt, wonach das Gleichgewichtsprinzip im internationalen Staatenverkehr bereits
durch den Westfälischen Frieden (oder im Falle Pillorgets sogar schon davor) dominierend
geworden sei. Genaue Hintergründe oder Begründungen für diese Epochensetzung sucht man
bei den meisten dieser Beiträge aber vergeblich.
5) Das Ende der Religionskriege: Säkularisierung und
Entkonfessionalisierung der internationalen
Beziehungen?
5.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen
Die wenigsten Wissenschaftler, die sich in der einen oder anderen Form mit der Geschichte
der internationalen Beziehungen befassen, bezweifeln heute, dass es an irgendeinem Punkt
der europäisch-abendländischen Vergangenheit eine im Vergleich zu den gegenwärtigen
Verhältnissen sehr enge Verbindung zwischen Religion bzw. (nach der Reformation)
Konfession und der zwischenstaatlichen Politik gegeben hätte. Allianzen seien zu dieser Zeit
zu allererst entlang von Religionsgrenzen verlaufen, Kriege hatten auch in der Öffentlichkeit
ein sehr starkes religiöses Element und der Kampf um den rechten Glauben überschattete
zumindest vordergründig jegliche politische Differenzen. Irgendwann aber musste sich diese
internationale Politik von den religiösen Themen emanzipiert haben, musste eigenständiger,
auf sich selbst bezogener geworden sein und von diesem Zeitpunkt an würden sich auch
diplomatische Beziehungen, Bündnisse und Konflikte zwischen den Staaten nicht mehr zu
allererst nach den Dimensionen von Religion und Konfession richten, sondern vielmehr nach
den reinen politischen Interessen – den Krieg, der in erster Linie als Glaubenskrieg zu
bezeichnen ist, konnte es so nicht mehr geben.
Da man im Laufe der Lektüre aktueller Fachliteratur zum Westfälischen Frieden immer
wieder mit einer mehr oder weniger engen Verbindung zwischen den Ereignissen von 1648
und eben diesem Prozess der Säkularisierung und Entkonfessionalisierung konfrontiert wird,
politischer Herrschaft im deutsch-britischen Vergleich. An Anglo-German Comparison of a Concept of Rule. (Prinz-Albert-Studien, 16) München 1999, S. 69-90.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
59
empfinde ich es als durchaus gerechtfertigt, vorliegende Problematik zum Thema meiner
dritten Beurteilungskategorie zu machen – zumal es sich ja um eine insgesamt für die Natur
der internationalen Beziehungen sehr bedeutsame Problematik handelt. Im nun folgenden
Kapitel soll also der Frage nachgegangen werden, inwiefern die neuere Forschungsliteratur
den Westfälischen Frieden als wichtigen oder weniger wichtigen Wendepunkt für die
Emanzipation der europäischen Außenpolitik von Religion und Konfession betrachtet,
inwiefern hier die Verquickung der Glaubensfrage mit dem zwischenstaatlichen Verkehr
aufgelöst oder zumindest gelockert wurde. Ich bin mir im Übrigen durchaus des Unterschieds
bewusst, der zwischen Religion und Konfession sowie den mit ihnen verbundenen
Forschungsfeldern existiert; da aber die von mir besprochene Literatur beide Phänomene in
der hier erwähnten Form mit den Westfälischen Verträgen in Verbindung bringt, soll in
diesem Kapitel fürs erste auch beides gemeinsam behandelt und bei jedem einzelnen Autor
auf die jeweilige Betonung von Religion und/oder Konfession geachtet werden.
Der Vollständigkeit wegen muss noch darauf hingewiesen werden, dass die Säkularisierung
der Außenpolitik, welche übrigens auch immer wieder mit der Entstehung einer allgemein
wertneutralen und moralisch indifferenten Völkerrechtsordnung assoziiert wird, keinesfalls
als Säkularisierung der Politik insgesamt zu identifizieren ist. Innenpolitische,
gesellschaftspolitische oder sonstige Bereiche des öffentlichen Lebens können diesbezüglich
ganz andere Entwicklungen aufweisen, haben uns in dieser Untersuchung aber nicht zu
interessieren.
Insofern die religiös-konfessionelle Ausrichtung des Staatenverkehrs in der katholischen
Hälfte Europas als Grundlage für die außenpolitische Stellung des Papstes verstanden wird, ist
es durchaus plausibel, das Ende eben dieser religiös-konfessionellen Ausrichtung und die
damit einhergehende religiöse Indifferenz der Außenpolitik mit dem Verlust des kurialen
Einflusses auf die internationalen Beziehungen in Verbindung zu setzen – eben dieses Thema
wird auch im folgenden Kapitel zu diskutieren sein. Assoziiert man ferner mit dem Heiligen
Stuhl eine gewisse Universalstellung als höchstgeordnete Instanz der europäischen
Staatengemeinschaft, so kann natürlich auch dieselbe unter dem genannten Prozess einen
ernsthaften Schaden erleiden. Aus diesem Zusammenhang, der uns ja am Ende des dritten
Kapitels schon entgegengetreten ist (siehe Seite 35f), eine unabdingbare kausale Interferenz
zwischen den Themen der ersten und dritten Beurteilungskategorien dieser Arbeit herstellen
und diese beiden dadurch vielleicht sogar zusammenlegen zu wollen, wäre aber von Grund
auf falsch und widerspräche großteils auch den Ansichten der von mir ausgewerteten
Literatur. Einerseits benötigt eine religiös-konfessionelle Außenpolitik nämlich keinesfalls
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
60
eine Universalmacht als unumgängliches Wesensmerkmal – nicht in der katholischen und erst
recht nicht in der protestantischen Hälfte Europas. Und andererseits ist ja auch der
Universalismus per definitionem nicht an eine religiöse Grundlage und an die von Religion
gelenkten Staatenbeziehungen gebunden, sondern kann durchaus mit einem säkularen Antlitz
versehen sein. Insofern ist zwar im speziellen Falle des Papstes auf etwaige
Überschneidungen bei den Autoren zu achten, die grundsätzliche Trennung der beiden
Beurteilungskategorien darf deshalb aber nicht in Frage gestellt werden.
5.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft
In der bereits bekannten Vorgehensweise möchte ich meine Analyse mit jenen Autoren
beginnen, die dem Westfälischen Frieden im genannten Prozess der Säkularisierung der
Außenpolitik eine relativ hohe Bedeutung zuschreiben. Auch meine Methode, die besonders
kurzen und oft unkommentierten Aussagen zum jeweiligen Thema an die Spitze der
Darstellung zu stellen, sollte mittlerweile bekannt sein.
So sei an dieser Stelle zunächst auf die lapidaren Hinweise der Völkerrechtler Neuhold167
und
Fischer/Köck168
verwiesen, wonach mit dem Westfälischen Frieden eine Entwicklung
abgeschlossen gewesen sei, die die allgemeine Religionsfrage aus der europäischen
Außenpolitik herausschnitt und somit deren Säkularisierung vollendete. Zwei andere
völkerrechtliche Beiträge, jene von Seidl-Hohenveldern/Stein sowie von Hobe, betrachten das
mit 1648 beginnende „Klassische Völkerrecht“ als eine Zeit, in der nicht nur die Religion,
sondern sämtliche moralische Werte und Normen für die zwischenstaatlichen Beziehungen
über Bord geworfen wurden, was Seidl-Hohenveldern/Stein folgendermaßen begründen: „Die
lange Periode der Religionskriege, in der jede Seite subjektiv gutgläubig behaupten konnte,
für eine gerechte Sache, nämlich zur Verteidigung von Rechten, ins Feld zu ziehen, hatte die
Idee des bellum iustum diskreditiert.“169
Somit musste der Westfälische Frieden also ein
areligiöses, wertneutrales und moralisch indifferentes Völkerrecht einleiten, in dem laut Hobe
durch das gleichzeitige Wegfallen einer moralisch höchsten Instanz des christlichen
Abendlandes und die Entstehung der Souveränität (siehe Seite 23f) jeder Staat das freie Recht
zum Krieg (ius ad bellum) genießen konnte.170
Auch Stefan Ulrich Pieper behandelt die Thematik in einem kurzen Kapitel. Er meint, dass
insbesondere die Aufnahme und rechtliche Anerkennung von Luthertum und Kalvinismus
167
Vgl. Neuhold: Euro-atlantisches Völkerrecht: geschichtlicher Überblick, S. 15. 168
Vgl. Fischer; Köck: Völkerrecht, S. 53f. 169
Seidl-Hohenveldern; Stein: Völkerrecht, S. 25. 170
Vgl. Hobe: Einführung in das Völkerrecht, S. 35f.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
61
sowie die Verbürgung eines religiösen Minderheitenschutzes171
in einem völkerrechtlichen
Vertrag, der von europäischen Mächten unterschiedlicher Konfessionen und noch dazu gegen
den offenen Protest des Papstes unterzeichnet wurde, ein Beweis dafür sei, dass „die
religiösen und konfessionellen Gesichtspunkte, die das vorherige Zeitalter beherrscht hatten,
keine ausschlaggebenden Maßstäbe im Zusammenleben der Staaten mehr waren.“172
In eine ähnliche Richtung weist Karl-Heinz Ziegler173
, wenn er die reichsrechtliche
Gleichstellung der drei im Westfälischen Frieden anerkannten Konfessionen, die Aufnahme
des katholischen Frankreich als Garantiemacht auch für die den protestantischen
Reichsständen konzedierten Religionsfreiheiten, die Unwirksamkeit des päpstlichen Protestes
sowie die konsequente Nicht-Erwähnung des Heiligen Stuhls als Vermittler des
Friedensvertrages als wichtige Indizien dafür heranzieht, dass „die Religion nun im
zwischenstaatlichen Bereich keine ausschlaggebende Rolle mehr spielen durfte“174
und somit
ein Ende der Deutschland und Europa verheerenden Religionskriege gekommen sei. Neben
den Verträgen von Münster und Osnabrück aus dem Oktober 1648 zieht Ziegler zusätzlich
den spanisch-niederländischen Frieden vom 30.Januar als Untermauerung seiner These zu
Rate; auch hier wurden nämlich zwei konfessionell unterschiedliche Mächte als
gleichberechtigt vereinigt und somit die Idee der Gleichheit der christlichen Staaten zum
Ausdruck gebracht.
Während alles bisher Genannte also auf eine völlige Säkularisierung der internationalen
Beziehungen hinweist, lassen die zahlreichen allgemeinen Erwähnungen der Christenheit in
den Verträgen doch noch eine abstrakte religiöse Grundlage des Friedensabkommens
vermuten. So liest man beispielsweise in den Präambeln bzw. ersten Artikeln der beiden
Vertragswerke von einem christlichen, allgemeinen und immerwährenden Frieden, der
vereinbart werden sollte (IPO Art. 1 = IPM § 1) und zwar „Im Namen der hochheiligen und
unteilbaren Dreifaltigkeit, Amen“175
– weitere derartige Hinweise könnten noch hinzugefügt
werden. Ziegler schließt daraus, dass zwar mit dem Westfälischen Frieden die Religion bzw.
Konfession in den politischen Beziehungen zwischen den europäischen Staaten an Wirkkraft
verloren hat, die abendländische Christenheit insgesamt aber schon noch als exklusive
171
Zur Diskussion des Minderheitenschutzes und der Toleranz sei nochmals auf Anm. 44 verwiesen. 172
Pieper: Der westfälische Frieden und seine Bedeutung für das Völkerrecht, S. 993. 173
Vgl. Ziegler, Karl-Heinz: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648 für das europäische Völkerrecht, S. 314-317. 174
Ebd., S. 324f. 175
Buschmann, Arno (Hrsg.): Kaiser und Reich. Klassische Texte und Dokumente zur Verfassungsgeschichte des Hl. Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. München 1984, S. 289; 380.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
62
Rechtsgemeinschaft verstanden wurde und somit konsequenterweise auch andere Religionen
ausschließen musste.
Auch in den Augen Heinhard Steigers176
sind diese allgemeinen Verweise auf das
Christentum als Versuch zu verstehen, an der christlichen Grundlage der europäischen
Mächteeinheit festzuhalten und sich dadurch gegenüber anderen Mächten abzugrenzen. Als
Beweis kann ja auch der Umstand dienen, dass alle in den Vertragstext aufgenommenen
Staaten christlichen Glaubens (im Falle des Fürsten von Moskau sogar orthodox) sind und
etwa die Hohe Pforte sowohl bei den Verhandlungen also auch bei den fertigen Abkommen
fehlt – wenngleich derselbigen die grundsätzliche Völkerrechtsfähigkeit nicht abgesprochen
wird (auch der Sultan kann zu dieser Zeit beispielsweise Verträge mit europäischen Mächten
schließen).
Wie auch immer, innerhalb dieser christlichen Staatengemeinschaft spielen Glaubensfragen
nach dem Westfälischen Frieden eine zunehmend marginale Rolle. Steiger gibt hierfür anhand
der Verträge eine sehr plausible Erklärung: „Bereits die Zulassung christlich-konfessionell
unterschiedlich ausgerichteter Mächte zur europäischen Völkerrechtsgesellschaft setzte
voraus, daß das Völkerrecht als das zwischen ihnen verbindlich geltende Recht von einer
konfessionellen Grundlage gelöst wurde.“177
Die oben erwähnte Anti-Protestklausel, die
grundsätzlich die derogierende Kraft des Vertragswerks gegenüber jeglichen geistlichen oder
weltlichen Rechten, Verordnungen oder Berufungen zum Ausdruck bringt, schließt vor allem
das kanonische Recht als Quelle der zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen aus, sofern es
dem von den Vertragspartnern selbst kreierten weltlichen Vertragsrecht widerspricht.
Abgesehen von naturrechtlichen Vorbehalten schaffen sich die Staaten also fortan ihr eigenes,
von Konfession gelöstes (positives) Recht und entscheiden zudem selbst und unabhängig von
religiösen Kriterien, wer in die europäische Mächtegesellschaft aufgenommen werden darf;
die einzigen Bedingungen hierfür sind das ius belli ac pacis sowie die Vertragsfähigkeit
(siehe Seite 26).
Mann kann daher die Ansichten der beiden letztgenannten Völkerrechtler vielleicht
folgendermaßen zusammenfassen: Die christliche Grundlage oder gar Exklusivität der
europäisch-abendländischen Staatengesellschaft blieb durch den Westfälischen Frieden
erhalten, ihre innere Zerrissenheit durch Glaubensfragen fand aber im Großen und Ganzen ein
Ende.
176
Vgl. Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 70-76. 177
Ebd., S. 75.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
63
Vor diesem Hintergrund ist nun mit Albrecht Randelzhofer178
wohl noch ein weiterer
Rechtswissenschaftler dieser Gruppe hinzuzufügen. Zwar weist dieser am Beginn seiner
diesbezüglichen Erläuterungen die Behauptung zurück, wonach sich im Jahr 1648 ein
Wendepunkt für die Säkularisierung der Völkerrechtsgesellschaft ereignet habe, doch im
weiteren Verlauf seines Beitrags wird klar, was er damit konkret meint. Er gesteht dem
Westfälischen Frieden nämlich durchaus die Bedeutung zu, die katholischen, protestantischen
und kalvinistischen Vertragsparteien als gleichberechtigt anerkannt zu haben. „Von hier aus
bis zu einer die religiöse Ausrichtung der Staaten völlig negierenden Völkerrechtsordnung
war aber noch ein weiter Weg zurückzulegen, dessen Abschluss erst etwas mehr als zwei
Jahrhunderte später erreicht war.“179
Als weitere wichtige Etappen hierfür betrachtet er
demnach die Aufnahme Russlands in die europäische Staatenordnung durch den Frieden von
Nystadt (1721) sowie jene des Osmanischen Sultans im Friedensvertrag von Paris (1856).
Desweiteren betont auch er die zahlreichen, auf das Christentum verweisenden Klauseln in
den Westfälischen Verträgen und meint, dass dieser Bezug des europäischen Völkerrechts auf
die Gemeinschaft christlicher Staaten erst mit der 1815 in Wien verabschiedeten Deklaration
gegen den Negerhandel zu verschwinden beginnt; in dieser werden die vertragsschließenden
Staaten nämlich erstmals mit der areligiösen Formel „toutes les nations civilisées de la
terre“180
angesprochen.
Kurzum: Trotz seiner die Bedeutung von 1648 schmälernden Grundrhetorik läuft die
Argumentation Randelzhofers – ähnlich wie bei den beiden vorhin genannten Völkerrechtlern
– darauf hinaus, dass der Westfälische Frieden eine gewisse Entkonfessionalisierung, aber
keine völlige Säkularisierung der nach wie vor christlich-okzidental definierten
Staatenordnung bewirkt hat.
Dass auch Thomas Kaufmann in seinem Enzyklopädie-Artikel in erster Linie auf das Problem
der Konfession und nicht der Religion allgemein abzielt, erschließt sich schon allein aus dem
Titel der Publikation181
. In seinen Augen muss der Dreißigjährige Krieg als letzter großer
mitteleuropäischer Konfessionskrieg bezeichnet werden, womit dem Jahr 1648 als Ende eben
dieses Krieges automatisch eine bedeutende Rolle als Zäsur zuzuteilen ist. Tatsächlich nimmt
der Westfälische Friede in Kaufmanns Darstellung über den Prozess der Autonomisierung des
Politischen von der Konfession einen äußerst breiten Platz ein. Für ihn wurden vor allem
durch die religionsrechtlichen Bestimmungen des Friedens konfessionelle Bestandsgarantien
178
Vgl. Randelzhofer: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens für das Völkerrecht, S. 7f. 179
Ebd., S. 8. 180
Ebd., S. 8. 181
Vgl. Kaufmann, Thomas: Konfessionalisierung. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 6. Stuttgart 2007, Sp. 1053-1070.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
64
zugesprochen, die „das religiös-konfessionell gesteigerte Pathos eines Jahrhunderts in die
ebenso verdienstvolle wie kleinteilige Logik paritätischer Ansprüche und umsichtig
terminierter (Normaljahresregelung, Anm. des Verf.) gleichwohl kontingenter
Zugehörigkeiten überführten.“182
Diese hier angedeutete behutsame Einteilung
konfessioneller Einflusssphären mit Hilfe neuer juristischer Mittel war übrigens auch der
Meinung Volker Gerhardts183
zufolge eine Hauptbedingung für die gegenseitige Annäherung
und ein besseres Verständnis zwischen den christlichen Kirchen infolge des Westfälischen
Friedens.
Als „une étape importante dans le long procès aboutissant à une sorte de
déconfessionnalisation de la politique, en premier lieu de la politique étrangère“ sollte in den
Augen Klaus Malettkes184
der Westfälische Frieden gewürdigt werden. Damit ist er in seiner
Ausdrucksweise vielleicht etwas weniger deutlich, muss der Tendenz nach aber trotzdem
dieser ersten Gruppe der deutschsprachigen Forschungslandschaft zugeteilt werden, nicht
zuletzt, weil er wenige Zeilen später nochmals betont, dass nach den Verträgen von 1648 die
Konfession keine dominante Kategorie für die (internationale) Politik mehr dargestellt hat:
„Elle devint une catégorie entre autres“185
– eine genauere Begründung für diese Feststellung
findet sich in dem Beitrag jedoch nicht. Parallel zu den soeben besprochenen Autoren hebt
Malettke außerdem noch den grundsätzlichen Unterschied zu einer generellen Säkularisierung
der Politik oder gar einer Trennung von Staat und Kirche heraus, was durch den
Westfälischen Frieden, der sich rein mit den konfessionellen Differenzen auseinandersetzt,
sicherlich noch nicht realisiert wurde.
Recht ausführliche Erläuterungen zum Thema der Religion und Konfession in den
internationalen Beziehungen der besprochenen Zeit finden sich in zahlreichen einschlägigen
Beiträgen Heinz Schillings, dessen wissenschaftliches Schaffen sich auch grundsätzlich stark
mit dieser Thematik befasst.186
Aus diesem Grund möchte ich seinen Ideen im Folgenden
etwas breiteren Raum gewähren, wobei ich mich aber auch hier im Großen und Ganzen auf
182
Kaufmann: Konfessionalisierung, Sp. 1067. 183
Vgl. Gerhardt, Volker: Zur historischen Bedeutung des Westfälischen Friedens - Zwölf Thesen. In: Bußmann; Schilling: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. Textband I, S. 485f. 184
Vgl. Malettke: Les traités de Westphalie (24 octobre 1648) et l'idée de "l'ordre européen". Mythe ou réalité? S. 164f. 185
Ebd., S. 165. 186
Als weitere Beispiele sind zu nennen: Schilling, Heinz: Die Konfessionalisierung Europas – ihre Ursachen und die Folgen für Kirche, Staat, Gesellschaft und Kultur. In: Bußmann; Schilling: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. Textband I, S. 219-228; Ders.: Gab es um 1600 in Europa einen Konfessionsfundamentalismus? Die Geburt des internationalen Systems in der Krise des konfessionellen Zeitalters. In: Jahrbuch des Historischen Kollegs 2005. München 2006, S. 69-93; Ders.: Die Konfessionalisierung und die Entstehung des internationalen Systems in Europa. In: Reformation und Recht. Festgabe für Gottfried Seebaß zum 65. Geburtstag. Hrsg. von Irene Dingel, Volker Leppin und Christoph Strohm. Gütersloh 2002, S. 127-144.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
65
die Ausführungen seiner bereits mehrmals erwähnten Monographie aus dem Handbuch der
Geschichte der internationalen Beziehungen konzentrieren werde:187
Für Schilling setzt das Zeitalter der Konfessionalisierung in der europäischen Außenpolitik
erst in den letzten Jahren des 16.Jahrhunderts ein. Vereinzelt hatten die im Gefolge der
Reformation aufgebrochenen innerchristlichen Gegensätze zwar schon zuvor eine Rolle in
den internationalen Beziehungen gespielt und auch die theoretischen und organisatorischen
Grundlagen für den Prozess waren bereits in den Jahrzehnten davor gelegt worden, doch eine
handlungsleitende und stilbildende Kraft konnten die Konfessionen erst kurz vor der
Jahrhundertwende übernehmen. Das katholische Lager, in dem der Papst als padre commune
die leitende Rolle übernahm, tat sich übrigens bei der Formierung einer konfessionell
einheitlichen Außenpolitik und der damit zusammenhängenden Netzwerke um einiges leichter
als die zu Beginn noch etwas unorganisierte und zudem religiös unter Lutheranern und
Kalvinisten gespaltene Fraktion der Protestanten.
Die sich schließlich beiderseits durchsetzende Konfessionalisierung, die von Schilling immer
wieder mit Begriffen wie „Block“, „Blockbildung“, „Blocksolidarität“, usw. in Verbindung
gebracht wird, sollte neben zahlreichen Glaubenskonflikten und -kriegen aber durch ihre
innere Logik auch einige in die Moderne weisende Entwicklungen hervorrufen. Zunächst
begünstigte sie durch die Bildung von Konfessionssolidarität aber auch -rivalität, welche die
Grenzen der bis dahin in den Staatenbeziehungen vorherrschenden regionalen Mächtekreise
ignorierten, die Entstehung eines frühneuzeitlichen Mächtesystems im eigentlichen Sinne:
„Die konfessionellen Konnotationen der europäischen Mächtekonstellation als eines
katholischen und eines protestantischen Macht- und Militärblocks griffen über die
traditionellen regionalen Mächtekreise hinaus und ließen die Zeitgenossen das europäische
Mächtespiel zunehmend als ein einheitliches, geordnetes und nach bestimmten Regeln
funktionierendes System begreifen.“188
Als zweites zur Modernisierung beitragendes Resultat
der Konfessionalisierung führt Schilling eine gewisse Popularisierung der Außenpolitik an.
Während bis Mitte des 16.Jahrhunderts die internationalen Beziehungen eine fast
ausschließliche Angelegenheit der politischen Eliten gewesen waren, so brachten religiöse
Propaganda und kirchliche Organisationen den Konflikt der beiden Glaubensblöcke nun
direkt unters einfache Volk, welches dadurch automatisch der Außenpolitik mehr
Aufmerksamkeit schenken musste.
187
Vgl. zu allen folgenden Erläuterungen Ders.: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 7-10; 395-400; 417ff; 583ff; 593-597. 188
Ebd., S. 418.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
66
Die dritte Modernisierungstendenz der Konfessionalisierung führt uns schließlich zum Kern
der hier relevanten Ausführungen: Sie besagt, dass der bis zum konfessionellen
Fundamentalismus gesteigerte Glaubenswahn gerade in „dialektischer Gegenbewegung die
Autonomisierung und Säkularisierung des Politischen“189
hervorrufen musste und dies
geschah zu allererst in der Außenpolitik. Die derart erfolgte Entkonfessionalisierung, die auch
notwendig war, wollte man nicht im Chaos weltanschaulicher Fundamentalfeindschaft
versinken, fand in den Friedensverträgen des mittleren 17.Jahrhunderts, insbesondere aber
durch den Westfälischen Frieden, den entscheidenden Schlusspunkt. Die hier zu Tage tretende
Anerkennung der Vertreter verschiedender Konfessionen als gleichberechtigte Partner, die
zahlreichen auf Deeskalation und klare Verhältnisse ausgerichteten religionsrechtlichen
Bestimmungen für das Reich, die auch von den auswärtigen Mächten garantiert wurden, die
Wirkungslosigkeit des päpstlichen Protests: all das bedeutete einen gewaltigen Schub an
Säkularisierung, innerhalb wie außerhalb des Reichs. Möglich wurde dies freilich nicht durch
eine gegenseitige Klärung der dogmatischen Religionsfragen, sondern eben gerade dadurch,
dass dieses Thema 1648 zu Gunsten des politischen Kompromisses hintangestellt wurde.
Dank des die gesamte lateinische Christenheit konstituierenden Dualismus zwischen
Weltlichem und Profanem, der beiden Bereichen ein prinzipielles Eigenleben zugesteht,
konnte derart die politische Sphäre von der religiösen getrennt werden und erstere sollte auch
künftig an ihrer erlangten Autonomie festhalten können.
Dieser Prozess, der die Konfession ihrer Rolle als zentraler Wirkfaktor in den internationalen
Beziehungen beraubte, hatte für eine spezielle europäische Macht ganz verheerende Folgen:
den Papst. Dieser zentralitalienische Landesherr von militärisch und fiskalisch mittelmäßiger
Bedeutung war in seinem Anspruch auf Beeinflussung der gesamteuropäischen Staatenpolitik
nämlich ganz und gar davon abhängig, inwiefern die Konfession eine Gestaltungskraft in den
internationalen Beziehungen spielte und insofern musste die sich nun etablierende Autonomie
der weltlichen Fürsten von jeglichen religiösen Instanzen einen vernichtenden Effekt auf die
außenpolitische Position des Vatikans haben. Neben den zahlreichen durch den Westfälischen
Frieden geopferten Besitzungen und Rechten der katholischen Kirche ist es laut Schilling
wohl vor allem dieser Umstand gewesen, der Innozenz X. (1644-1655) zur Veröffentlichung
des Protestbreves „Zelo Domus Dei“ veranlasst hat; dessen Wirkungslosigkeit sollte aber
schließlich eine zusätzliche Demonstration der kurialen politischen Ohnmacht werden.
Schilling betrachtet diese herbe Niederlage des Papstes, des vielleicht größten Verlierers des
Westfälischen Friedens, aber nur als Beginn seiner zunehmenden Distanzierung gegenüber
189
Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 418.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
67
der politischen Realität Europas. Auch durch spätere Proteste gegen internationale
Abkommen sollte der sich im nachkonfessionellen Staatensystem nicht zurechtfindende
Heilige Vater künftig immer wieder seine wachsende Isolierung und politische Ohnmacht
zum Ausdruck bringen – eine Entwicklung, für die auch Klaus Jaitner im Jahr 1648 einen
zentralen Wendepunkt verortet.190
Wie wir gesehen haben, schenken Schillings Erklärungen der sich erst Ende des
16.Jahrhunderts ausbildenden Konfessionalisierung der Außenpolitik eine besonders hohe
Aufmerksamkeit und auch im Zusammenhang mit dessen Ende um die Mitte des
17.Jahrhunderts wird natürlich sehr häufig von der Konfession im engeren Sinne gesprochen.
Nichtsdestotrotz lassen sich bei seinen Erläuterungen zu den großen Friedensverträgen und
speziell zum Westfälischen Frieden immer wieder auch Verweise auf eine allgemeinere
religiöse Ebene entdecken. So meint er beispielsweise, dass zwar die Kriege vor 1650 noch
als Staaten- und Religionskriege zu bezeichnen seien, danach gab es in Europa aber nur mehr
Staatenkriege.191
Die allgemeine Trennung von Religion und Politik war für ihn das Ergebnis
„eines langen, auch außenpolitisch ausgetragenen Prozesses, für den die genannten
Friedensschlüsse, namentlich der Westfälische Friede, eine entscheidende Wendemarke
bedeuteten.“192
Schließlich waren ja die zwischenstaatlichen Beziehungen seit Mitte des
17.Jahrhunderts auf der Norm der Säkularität gebaut. „Damit war sowohl der konfessionellen
Interventionstheorie (…) als auch dem fundamentalistischen Denkansatz eines Heiligen oder
aus religiösen Gründen gerechten Krieges der Boden entzogen (…) Leitfunktion besaß fortan
das säkulare Staatsinteresse, das der Rücksicht auf ideelle Werte enthoben war.“193
Ganz klar: Schillings Darstellung der internationalen Beziehungen für die erste Hälfte des
17.Jahrhunderts ist von der Konfessionalisierung durchzogen und es war zu allererst diese, die
im Rahmen der Friedensverträge um die Mitte des Jahrhunderts und als direkte Gegenreaktion
auf ihre fundamentalistische Überhebung ein Ende fand. Die oben zitierten Passagen, die
noch durch zahlreiche andere Beispiele zu ergänzen sind, können sich aber gegen den
Eindruck nicht verwehren, wonach gleichzeitig und in gewisser Weise durch den Schwung
der Entkonfessionalisierung sich auch auf der allgemeinen religiösen Ebene ein wichtiger
Schritt zur Säkularisierung der internationalen Beziehungen europäischer Staaten ereignet hat,
die religiösen Werte und Glaubensthemen insofern auch jenseits der christlichen
Konfessionen erheblich an Bedeutung verloren haben. Ein Indiz hierfür wäre außerdem, dass
190
Vgl. Jaitner, Klaus: Die Päpste im Mächteringen des 16. und 17. Jahrhunderts. In: Bußmann; Schilling: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. Textband I, S. 67. 191
Vgl. Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 419. 192
Ebd., S. 7. 193
Ebd., S. 595f.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
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der Autor auch für die Zeit nach den besprochenen Verträgen in keinem Wort ein
Staatensystem oder Völkerrecht antizipiert, welches eventuell noch durch die Vorstellung
einer konfessionsneutralen abendländischen Christenheit wesentlich geprägt gewesen wäre.
Natürlich sind diesbezügliche Interpretationen immer mit Vorsicht zu genießen, doch
grundsätzlich kann man aufgrund der beobachteten Verknüpfung von Religion im
Allgemeinen und Konfession im Speziellen, die Schilling vielleicht sogar mit den fünf zu
Beginn dieses Abschnitts zitierten völkerrechtlichen Beiträgen verbindet, schon von einem
nicht unwesentlichen Effekt der erwähnten Friedensverträge auf beide Aspekte in den
internationalen Beziehungen ausgehen.
Es ist natürlich klar, dass die Einteilung von Autoren in einzelne Gruppen der jeweiligen
Forschungslandschaften nicht mehr sein kann als ein von mir offerierter Vorschlag zur
leichteren Orientierung; er wird freilich mit Kritik leben müssen, kann sich aber doch
zumindest darauf berufen, nach meinem besten Wissen und Gewissen erdacht worden zu sein.
Häufig stößt man zudem auf Autoren, die sich durch leicht widersprüchliche und unklare
Aussagen einer eindeutigen Zuteilung entziehen und dadurch die Klassifizierung noch
erschweren. Einer dieser Autoren ist in Bezug auf das vorliegende Thema Bardo
Fassbender.194
Der Völkerrechtler spricht zwar in Anlehnung an Konrad Repgen davon, dass im
Westfälischen Frieden eine neu herangewachsene Staatengesellschaft zum Ausdruck kam, in
der „die raison d’état das religiöse Element weit überflügelt“195
hatte, lässt aber sonst keine
Zeile ungenutzt, um die Kontinuität und Langwierigkeit des Prozesses der Säkularisierung
herauszuheben. Die Verträge von 1648 seien nur ein Schritt unter vielen gewesen, eine
Zwischenbilanz auf dem Weg zu einer von säkularen, rationellen Staaten durchsetzten
völkerrechtlichen Ordnung. Ferner ist bei ihm keine klare Unterscheidung zwischen
Konfession und Religion zu erkennen und so muss man wohl annehmen, dass er eher die sehr
allgemeine Ebene der Säkularisierung im Kopf hat. Wie oben angedeutet, gäbe es wohl auch
Gründe, Fassbender auf Grundlage des Geschriebenen der ersten Autorengruppe dieses
Kapitels zuzuteilen, meiner Meinung nach sticht bei ihm aber vor allem die relativierende
Argumentation gegenüber 1648 hervor und so will ich ihn nun als ersten Vertreter der zweiten
deutschsprachigen Gruppe anführen. Diese zweite Gruppe vereinigt demzufolge also jene
194
Vgl. Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 22-26. 195
Ebd., S. 25.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
69
Forscher, die im Westfälischen Frieden eine relativ geringe Bedeutung für die Säkularisierung
und Entkonfessionalisierung der europäischen Außenpolitik erkennen wollen.
Etwas eindeutiger als bei Fassbender fallen die Aussagen eines weiteren
Rechtswissenschaftlers aus: Wolfgang Vitzthum196
ist nämlich der Meinung, dass die
Eigengesetzlichkeit der Politik von der Religion sowie der säkulare Charakter des
zwischenstaatlichen Rechts sich bereits im späten Mittelalter ausbreiten konnten. Zwar
verstand man sich auch danach noch als christliche Völkerrechtsgemeinschaft und eine von
kurialer Autorität völlig losgelöste Friedensordnung konnten erst die Westfälischen Verträge
schaffen, doch scheint die zentrale Entwicklung zu einer allgemein säkularen Begründung der
staatlichen Gewalt und somit auch der Außenpolitik eben bereits gegen Ende des Mittelalters
erfolgt zu sein – nähere Erläuterungen für diese Datierung sind hier freilich nicht zu finden.
Eine etwas ausführlichere Schilderung der Thematik bietet hingegen Johannes Burkhardt.197
Auch er begreift die Religionskriege der frühen Neuzeit zu allererst im Zusammenhang mit
der Konfessionsbildung, die aus der noch recht locker gefügten Einheit von Christenheit und
Kirche im Laufe des 16.Jahrhunderts drei einheitlich durchorganisierte Konfessionskirchen
gemacht habe. Zwar habe diese Konfessionalisierung durch die Disziplinierung und bessere
Kontrolle über die Untertanen wohl auch zum Aufbau der frühmodernen Staaten beigetragen,
doch führte die ihr inhärente dogmatische Intoleranz innen- wie außenpolitisch zu einem fast
unlösbaren Gewirr an Religionskriegen und -auseinandersetzungen. Ein erster Versuch zur
Pazifizierung dieser strukturellen Intoleranz im Heiligen Römischen Reich war der
Augsburger Religionsfrieden von 1555; er verlor aber nach zwei Generationen seine Kraft
und führte durch widersprüchliche Auslegungen gar zu einer weiteren Anspannung der
Konflikte, welche schließlich im Dreißigjährigen Krieg kulminierten. Im Anschluss an diesen
Staaten- und Religionskrieg konnte der Westfälische Frieden – wie es in der
Zwischenüberschrift von Burkhardts Artikel angedeutet wird – dann endlich den
Religionskrieg als solchen abschaffen.
Hier ist jedoch ein nicht unwesentlicher Zusatz zu machen: Laut Burkhardt konnte der
Religionskrieg 1648 nämlich lediglich innerhalb des Reiches abgeschafft werden, wo man
künftig vor allem dank der Normaljahresregelung und der konfessionellen Parität in den
Reichsgremien religiöse Auseinandersetzungen in politisch-rechtlich geregelte Bahnen
gebracht hat. Außerhalb Deutschlands gingen Religions- und Konfessionskriege jedoch
unverhohlen weiter und zwar sowohl innenpolitisch – als Beispiele nennt der Autor den
Kampf Ludwig XIV. gegen die Hugenotten und den Versuch der englischen Rückeroberung 196
Vgl. Vitzthum: Erster Abschnitt. Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts, S. 49ff. 197
Vgl. Burkhardt: Das größte Friedenswerk der Neuzeit, S. 602-608.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
70
durch die Stuarts – als auch in dem für uns hier relevanten Bereich der Außenpolitik, denn
schließlich befasste sich ja auch keine einzige Religionsbestimmung von Westfalen explizit
mit einer europäischen Macht außerhalb des Reiches. Zwar hatten 1648 Herrscher
unterschiedlicher Konfessionen durch ein unter der Formel der Pax christiana geschlossenes
Abkommen zu einer ersten Annäherung der beiden Hälften Europas beigetragen und auch
zukünftig sollten solche interkonfessionellen Friedenskongresse und Friedensverträge auf der
Tagesordnung stehen, doch hat das konfessionelle Argument in den internationalen
Beziehungen noch lange über den Westfälischen Frieden hinaus „eine erhebliche Rolle
gespielt und politische Konfliktsituationen überspielen wie verschärfen können. Erst der
Siebenjährige Krieg, in dem sich noch einmal ein katholisches und ein evangelisches Lager
gegenübergestanden hatten, wurde im frühneuzeitlichen Europa zum endgültigen Abschied
vom Religionskrieg.“198
Somit kommt dem Westfälischen Frieden zwar eine Etappenfunktion zu, der entscheidende
Schritt für die Loslösung der Außenpolitik von der hier im Mittelpunkt stehenden Konfession
wurde aber erst circa hundert Jahre später getan. Burkhardt beschließt seine Ausführungen
noch mit dem Hinweis, dass insbesondere vor diesem gesamteuropäischen Hintergrund die
Schaffung des Religionsfriedens im Reich, dem Ursprungsland von Reformation und
Konfessionsbildung, durch die Verträge von 1648 als ganz besondere Leistung zu würdigen
sei. Wie auch immer, auch diese – eigentlich für das Thema der vorliegenden Untersuchung
weniger relevante – Leistung wird in Paul Münchs Replik auf den besprochenen Artikel
Burkhardts199
ernsthaft angezweifelt. Münch sieht nämlich mit 1648 nicht einmal im Heiligen
Römischen Reich eine Beruhigung der konfessionellen Gegensätze gekommen. Vielmehr
barg auch der Westfälische Frieden noch zahlreiche Ausnahmeregelungen in sich, die auch
künftig immer wieder zu Religionskonflikten führen sollten. Das konfessionelle Argument
hatte noch lange nicht ausgedient und außerdem stand den drei anerkannten
Glaubensrichtungen ja noch immer eine nicht unerhebliche Anzahl anderer Konfessionen und
Religionen (z.B. die Juden) gegenüber, die keine öffentliche Gleichstellung erreicht hatten.
Wenn also schon im Reich, auf das sich die Religionsbestimmungen der Verträge ja zu
allererst beziehen, kein Religionsfrieden erreicht wurde, dann konnte dies entsprechend dieser
Argumentationslinie im restlichen Europa erst recht nicht der Fall gewesen sein.
198
Burkhardt: Das größte Friedenswerk der Neuzeit, S. 607f. 199
Vgl. Münch: 1648 - Notwendige Nachfragen, S. 332.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
71
5.3) Französischsprachige Forschungslandschaft
Im Vergleich zur deutschen Literatur fällt die erste Gruppe dieser Beurteilungskategorie
innerhalb der französischen Forschungslandschaft relativ mager aus. Gerade einmal drei
Autoren können hier eindeutig zugeordnet werden; die einschlägigen Ansichten von deren
zwei, Roland Minnerath und René Pillorget, mussten zudem wegen ihrer speziellen
Zugangsweise bereits im Rahmen der ersten Beurteilungskategorie angedeutet werden (siehe
Seite 35f), sollen nichtsdestotrotz aber im Folgenden noch einmal Erwähnung finden.
Beginnen möchte ich mit Minnerath200
, der– wie aus dem Titel seines Beitrags ja schon
herauszulesen ist –in seiner Analyse über die religiöse Ausrichtung der europäischen
Außenpolitik dem Heiligen Stuhl eine zentrale Rolle einräumt und sich dadurch automatisch
auf die katholische Hälfte des Kontinents beschränkt. So sind für ihn beispielsweise die
päpstliche Bulle aus dem Jahr 1492 zur Aufteilung der außereuropäischen Welt unter
Spaniern und Portugiesen sowie das gemeinsame Vorgehen katholischer Mächte beim
Seesieg von Lepanto 1571 Beweise dafür, dass sich zu jener Zeit die Vorstellung von einer
konfessionell dominierten Staatenpolitik unter der primären Leitung des Papstes noch
aufrechterhalten konnte. Erst durch die Politik Richelieus wurde diese Ordnung umgestürzt:
Ohne Rücksicht auf Verluste für den Katholizismus kannte dieser französische Kardinal im
Sinne der raison d’état nämlich kein höheres Ziel als die Zerschlagung der habsburgischen
Hegemonie über Europa und schloss zu diesem Zweck mit protestantischen Fürsten
gleichermaßen Allianzen wie mit den muslimischen Türken, schickte Subsidien an die
Schweden und führte insgesamt „une politique dénuée de tout intérêt confessionnel“201
. Dass
infolge dieser schwindenden Bedeutung der Konfession in der Außenpolitik, die die
Grundlage für die europäische Machtposition des Papstes gewesen ist, nicht nur sein
Universalismus, sondern jegliche universalistische Ordnung in Europa zu Gunsten der
staatlichen Souveränität zerstört worden sei, habe ich bereits in meinen obigen Erläuterungen
klargelegt und hierauf soll – gleich wie bei Pillorget – nun nicht mehr explizit eingegangen
werden. Wichtig für diese Beurteilungskategorie scheint mir lediglich zu sein, dass in den
Augen Minneraths das Hauptziel Richelieus die Erschaffung eines akonfessionellen Friedens
gewesen war und dass dies nach seinem Tod durch die Verträge von Westfalen auch
tatsächlich umgesetzt werden konnte. Das Jahr 1648 taucht hier also als zentraler
Schlusspunkt für die Entkonfessionalisierung der Außenpolitik auf und während Minnerath
200
Vgl. Minnerath: Le Saint-Siège, l'Europe et les Traités de Westphalie, S. 377f; 382f; 386f. 201
Ebd., S. 382.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
72
derart den Akzent auf die Konfession legt, hat der nächste französische Autor, Pillorget202
, die
Religion generell im Auge.
Seiner Meinung zufolge erlebte die Säkularisierung der internationalen Politik eine nicht
unwesentliche Vorlaufzeit im 16.Jahrhundert. Damals war Europa nämlich eigentlich nicht in
zwei, sondern bereits in drei Lager gespalten: Protestanten, habsburgfreundliche und
habsburgfeindliche Katholiken. Zu den letzteren zählten zweifelsohne die französischen
Könige, die wie Franz I. (1515-1547) mit den Türken oder sein Sohn Heinrich II. (1547-1559)
mit den deutschen Protestanten gegen die katholische Dynastie der Habsburger verbündet
waren und damit eigentlich schon begonnen hatten, jegliche Religionszugehörigkeit in ihren
auswärtigen Beziehungen zu ignorieren. Gewissermaßen zu Ende geführt wurde diese Politik
dann ausgerechnet von zwei Kardinälen der katholischen Kirche, Richelieu und Mazarin,
wobei letzterer „sich sogar getraut, ein Bündnis mit dem protestantischen Königsmörder
Cromwell zu schließen.“203
Die derart durch und in der Zeit des Westfälischen Friedens zu
Ende geführte Säkularisierung der internationalen Politik, in der fortan weder die
Regierungsform noch die konfessionellen Verhältnisse eines Staates von nennenswerter
Bedeutung sind, geht für Pillorget im Übrigen direkt einher mit einer allgemeinen
Entsakralisierung des öffentlichen Lebens in Europa, welche sich sogar in der Benennung
unseres Kontinents niederschlägt. Seit dem 15.Jahrhundert will der Autor in seiner Analyse
verschiedenster Publikationen, Gelehrtenschriften, aber auch diplomatischer
Korrespondenzen nämlich eine allmähliche Ablösung des Begriffs der Chrétienté durch den
weltlichen Terminus „Europa“ beobachten. Diese „prise de conscience européenne, c’est-à-
dire le glissement du concept de Christianitas vers celui d’Europe“204
sieht er im
Zusammenhang unterschiedlicher Entwicklungen der Zeit, von denen mir die großen
Entdeckungsreisen, die Entstehung einer internationalen Gemeinschaft von Gelehrten und
Literaten – le monde des humanistes – sowie die Glaubensspaltung im Zuge der Reformation
als die Wichtigsten erscheinen. Wie auch immer, im speziellen Bereich der Außenpolitik lässt
sich für Pillorget das Ende dieser Desakralisierung im Großen und Ganzen auf den Abschluss
des Dreißigjährigen Krieges datieren und das kann aus seinen Texten ziemlich klar
herausgelesen werden, obwohl der Autor mit wörtlichen Hinweisen auf den Westfälischen
Frieden relativ geizig umgeht.
202
Vgl. Pillorget: Hat der Dreissigjährige Krieg zur Vereinigung Europas beigetragen? S. 19ff; Ders.: De la Chrétienté à l'Europe, un processus de désacralisation (XVI-XVIII siècles), S. 399-404. 203
Ders.: Hat der Dreissigjährige Krieg zur Vereinigung Europas beigetragen? S. 20. 204
Ders.: De la Chrétienté à l'Europe, un processus de désacralisation (XVI-XVIII siècles), S. 399f.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
73
Ein Forscher, der dies im Gegensatz dazu sicherlich nicht tut, ist Arnauld Blin205
. In seiner
Darstellung steht der Westfälische Frieden ganz unbestritten im Zentrum und genauso wie
dieser das System gleichrangiger und souveräner Staaten und eine auf der Gleichgewichtsidee
basierende internationale Ordnung etabliert hat, so setzte er in den Augen Blins auch die
laïcisation des Völkerrechts durch. Leider verabsäumt der Autor auch in diesem Fall, seine
Behauptung durch direkten Verweis auf die – weiter vorne im Werk behandelten – konkreten
Ereignisse und/oder Bestimmungen der Westfälischen Verhandlungen und Verträge zu
untermauern, sodass wiederum nicht eindeutig hervorgeht, warum er ausgerechnet den
Westfälischen Frieden als zentralen Punkt der Entwicklung glaubt herausheben zu müssen.
Diese derart in der Luft hängende Behauptung verknüpft Blin jedenfalls mit dem Gedanken,
wonach die erfolgte Säkularisierung des Völkerrechts auf allgemein religiöser Ebene
gleichzeitig eine grundlegende kulturelle und soziale Entwicklung in Europa wiederspiegelt,
welche auf der Beförderung des Weltlichen auf Kosten des Sakralen basiert, mit der
Renaissance ansetzt und direkt ins siècle des Lumières einmündet. „Le congrès de Westphalie
avait réussi parc qu’il avait su intégrer l’évolution sociale de l’Europe dans son schéma
géopolitique“206
– ein Meisterstück, das etwa dem Wiener Kongress laut Autor nicht gelungen
ist.
An die Spitze der zweiten, dem Westfälischen Frieden hinsichtlich der hier besprochenen
Kategorie bei weitem indifferenter gegenüberstehenden Gruppe will ich mit Lucien Bély207
einen Autor stellen, der den Beginn der Konfessionalisierung – etwa im Gegensatz zu Heinz
Schilling – bereits in die Mitte des 16.Jahrhunderts datiert und darunter einen Prozess
versteht, der der religiösen Dimension einen essentiellen Platz im politischen Regime
allgemein und somit auch in der Außenpolitik verleiht.
Zwar beginnt man sich laut Bély schon ab 1648 langsam von den Religionskriegen
loszureißen, insgesamt spielten Konfession und Religion in der europäischen Politik – und
sogar im Reich – aber noch immer eine sehr zentrale Rolle und das lässt sich auch anhand
zahlreicher Beispiele demonstrieren. Bély verweist für Deutschland etwa auf Spannungen
rund um die Bestimmungen des simultaneums in der Kurpfalz, das die dortigen Kirchen für
alle drei Konfessionen zugänglich und nutzbar machen sollte, oder im internationalen Bereich
auf die durch Frankreich in der zweiten Hälfte des 17.Jahrhunderts eroberten
205
Vgl. Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 172; 184. 206
Ebd., S. 184. 207
Vgl. Bély: L'art de la paix en Europe, S. 248-252; Ders.: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 611.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
74
Reichsterritorien, welche insbesondere nach der Aufhebung des Edikts von Nantes 1685 mit
einer äußerst feindlichen Politik gegenüber den Protestanten konfrontiert waren. Desweiteren
begünstigt auch die kaiserliche Regierung nach wie vor die katholische Konversion im
gesamten Reich, während sie in den eigenen Erblanden konsequent die religiöse
Einheitlichkeit durchsetzt. Als letztes Beispiel dient Bély das englische Königreich, wo nach
dem Tod Karls II. (1660-1685) sein zum Katholizismus konvertierter Bruder Jakob II. (1685-
1688) den Thron bestiegen hat. Nach einigen den Katholizismus begünstigenden
Entscheidungen und vor allem der Geburt seines ebenfalls katholisch getauften Sohnes wird
Jakob aber im Zuge der „Glorious Revolution“ vom Parlament aus dem Land gejagt und
durch den Protestanten Wilhelm III. von Oranien (1689-1702) ersetzt. Die Parteinahme
Ludwig XIV. für den katholischen Kandidaten Jakob sowie seine folgende Erzfeindschaft mit
dem neuen englischen König sieht Bély als Indiz für die noch immer sehr starke Rolle der
Konfession in den internationalen Beziehungen.
Auf demselben Konfliktfeld macht sich in der Folge aber auch eine entscheidende Änderung
bemerkbar: Darauf bedacht, den französischen König nicht mit Kaiser Leopold I. (1658-1705)
zu verbünden, möchte Wilhelm von Oranien nämlich verhindern, dass seine
Auseinandersetzung gegen Ludwig XIV. sich in einen Religionskrieg verwandelt und hebt
daher den säkularen Charakter seiner Außenpolitik hervor. Etwa zur selben Zeit wird durch
die militärischen Erfolge des Kaisers in Südosteuropa die muslimische Bedrohung der Türken
immer weiter weggeschoben. All dies ist für Bély Grund genug, in diesen letzten Jahrzehnten
des 17.Jahrhunderts einen enormen Schwung der Säkularisierung zu erkennen, der für den
Autor angesichts der soeben zitierten türkischen Bedrohung wohl über eine einfache
Entkonfessionalisierung hinausgegangen sein dürfte. „Ainsi, les conflits de religion cessent
d’interférer avec les affaires internationales ou bien, en tout cas, n’y interviennent qu’à la
marge (…) La religion devient de plus en plus une affaire nationale sur laquelle l’État
veille.“208
Die entscheidende Phase für die Säkularisierung der internationalen Politik sieht
Bély also nicht mit dem Westfälischen Frieden, sondern erst am Ende des 17.Jahrhunderts
gekommen.
Als eine Art Apologie für die konfessionsungebundene Außenpolitik Frankreichs im Zeitalter
Richelieus mögen die Erläuterungen Emmanuel Le Roy Laduries209
, eines weiteren
französischen Historikers, im ersten Moment erscheinen. Indem er mit verschiedenen
Argumenten den außergewöhnlichen Charakter dieser Politik zu relativieren versucht, deutet
er gleichzeitig an, dass sich zur Zeit des Westfälischen Friedens und des Dreißigjährigen 208
Bély: L'art de la paix en Europe, S. 251f. 209
Vgl. Le Roy Ladurie: Préface, S. 15-19; 22.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
75
Krieges auch allgemein kein besonderer Schub an Säkularisierung in den internationalen
Beziehungen ereignet hat.
Für seine Relativierung greift er im Großen und Ganzen auf zwei Dimensionen zurück.
Erstens eine räumlich-zeitliche: Le Roy Ladurie weist einerseits darauf hin, dass die
französische Allianzpolitik mit auswärtigen protestantischen Fürsten eigentlich bereits in den
1530er Jahren begonnen hatte, während der Regierungszeit Ludwig XIV. ein abruptes Ende
fand, um sich danach langsam wieder zu erholen. Von einer linearen Entwicklung hin zu einer
von religiösen Vorstellungen gelösten Außenpolitik des Königreichs, welche noch dazu um
1648 einen wichtigen Wendepunkt erfahren hätte, kann also keinesfalls die Rede sein.
Andererseits weist der Autor auch auf die Praxis anderer Länder hin, die sowohl vor als auch
nach Richelieu eine scheinbar konfessionsungebundene Politik geführt haben. Als Beispiele
dienen ihm in erster Linie das spanische Königreich und seine verschiedenartige
Unterstützung der französischen Hugenotten sowie Kaiser Leopold I., der in seinem Kampf
gegen den katholischen Sonnenkönig während der zweiten Hälfte des 17.Jahrhunderts gerne
auf die Hilfe der protestantischen Reichsstände zurückgegriffen hat.
Die zweite Dimension von Laduries relativierender Argumentation ist eine inhaltliche: Trotz
seiner zahlreichen Bündnisse zu Gunsten der protestantischen Fürsten habe Richelieu gar
keine so akatholische Außenpolitik im Auge gehabt. Für den Autor war der französische
Kardinal innerlich und in seiner äußeren Rhetorik nämlich sogar von zutiefst christlichen
Werten und Handlungsmaximen wie Gerechtigkeit, Pietät oder Allgemeinwohl geleitet, als er
den bedrängten Protestanten gegen den unchristlich handelnden ultra-catholicisme und ultra-
papisme des Hauses Habsburg zu Hilfe eilte. „Les Habsbourg, selon de telles vues, ne sont
sujets à contre-offensive française que dans la mesure où, sous le manteau de l’Église de
Rome, ils se conduisent en fait (…) de façon non chrétienne et décidément condamnable;
d’une manière injuste et impie. Le Cardinal, en conséquence, est obligé, lui prince de l’Église
romaine et donc champion d’icelle (en théorie), de venir en fait au secours des États
hérétiques afin de contrebalancer la force écrasante de l’Autriche impériale.“210
Ein französischer Kardinal, der durch pure Nächstenliebe sein Land in einen Krieg führt ohne
dabei Hintergedanken für die eigene Machtposition zu haben? Wohl kaum – aber immerhin
erkennt man laut Ladurie an der Betonung christlich-katholischer Werte in der äußeren
Propaganda und vielleicht sogar der innersten Geisteshaltung des Kirchenfürsten, dass das
religiöse Moment in seiner Außenpolitik noch einen ganz essentiellen Platz einnimmt und sei
es auch nur aus Gründen der Gewissensberuhigung. Von einer völlig rationellen Realpolitik
210
Le Roy Ladurie: Préface, S. 15.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
76
ist dieser Staatsmann daher sicher noch nicht ausgegangen: „La Realpolitik machiavélienne
de la part du grand homme telle que l’imaginent certains historiens est bien sur le moment un
contresens historiographique; mais elle deviendra réalité… a posteriori.
Rétrospectivement.“211
Wenn also – so kann man Laduries Text insgesamt wohl interpretieren – manche Historiker in
der Außenpolitik Richelieus bereits eine Art machiavellistische, von allen moralischen und
religiösen Bindungen gelöste Vorgehensweise erkennen wollen, so muss es sich hierbei um
die historiographische Projektion erst viel später eintretender Verhältnisse handeln und kann
daher den zeitgenössischen Denkmustern kaum gerecht werden. Zwar begrenzt Ladurie seine
Ausführungen stark auf das französische Beispiel, doch kann man aus dem Gesamtkontext
doch herauslesen, dass er insgesamt den zur Zeit des Dreißigjährigen Kriegs und
Westfälischen Friedens vermeintlich wahrgenommenen Einschnitt zu Gunsten einer
Säkularisierung der internationalen Politik stark zu differenzieren und relativieren versucht.
Außerdem würde ja allein schon seine Position zu Frankreich den meisten gegenläufigen
Ansätzen, die gerade die Außenpolitik der beiden Kardinalsminister als essentiellsten Beweis
für eine Entsakralisierung der internationalen Beziehungen heranziehen, ihren wichtigsten
argumentativen Wind aus den Segeln nehmen.
Zum Abschluss möchte ich mich noch mit zwei Autoren auseinandersetzen, die dem
Westfälischen Frieden – im Gegensatz zum soeben Genannten – zwar durchaus eine wichtige
Rolle für die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Politik und Religion zuschreiben,
allerdings – und hier liegt der Kern der Sache – nur in Bezug auf die Umstände innerhalb des
Reiches. Eine Ähnlichkeit zur Argumentation Burkhardts muss daher durchaus zugegeben
werden.
Der erste dieser Autoren ist Jean Bérenger,212
der sich recht ausführlich mit den
verschiedenen auf Probleme der Religion und Konfessionen abzielenden Bestimmungen der
beiden Vertragswerke beschäftigt und nach deren Aufzählung und Erläuterung zu dem
würdigenden Abschluss kommt: „La paix religieuse était rétablie en Allemagne (...) l’ère des
guerres religieuses est close en Allemagne, ainsi que l’ère des persécutions.“213
Große Worte
also, die sich aber allesamt nur auf die deutschen Verhältnisse beziehen. Im Zuge seiner
Ausführungen zum Thema verliert er kein einziges Wort über den – für uns eigentlich
relevanten – weiteren europäischen Rahmen: ob zum Beispiel auch hier ein Religionsfrieden
Einzug gehalten hat, indem das religiöse Problem eventuell vom politischen getrennt wurde.
211
Le Roy Ladurie: Préface, S. 16. 212
Vgl. Bérenger: Analyse des traités de paix, S. 163f. 213
Ebd., S. 164.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
77
Aus diesem Stillschweigen in Bezug auf ein für den Autor sonst eigentlich wichtig
erscheinendes Thema kann man durchaus den vorsichtigen Schluss ziehen, dass Bérenger auf
europäischer Ebene eben durch den Westfälischen Frieden hier keine erwähnenswerten
Änderungen erkennen will.
Ähnliches lässt sich für Claire Gantet behaupten, die sich in ihren einschlägigen Beiträgen214
gleichfalls sehr intensiv mit dem Thema der Religion beschäftigt. Parallel zu einigen bereits
genannten Autoren unterstreicht auch sie die 1648 erfolgte Trennung der dogmatischen
Wahrheitsfrage von den politischen Verhandlungen als Grundvoraussetzung für die
Erlangung eines Kompromisses bei den religionsrelevanten Themen. „C’est en ce sens que les
traités de Westphalie sont une paix de religion“215
. Diese Notwendigkeit wurde in den Augen
Gantets auch von den wichtigsten katholischen Kirchenmännern aus dem Reich als eine
solche erkannt und selbige begünstigten mit ihrer konzilianten Einstellung gleichfalls die
Entstehung des Vertragswerks. Der päpstliche Protest, der im erwähnten Protestbreve zum
Ausdruck kommt, konnte unter diesen Umständen bei den höchsten Vertretern der
Reichskirche auf keine positive Resonanz hoffen; im Gegensatz zum Papst und seinen
intransigenten Anhängern agierten sie gegenüber den Protestanten also bereits in den
Kategorien einer sich großteils von konfessionellen Bindungen gelösten Politik.
Wie zu sehen ist, stößt man hier lediglich auf Erklärungen, die sich auf Deutschland und die
Reichskirche beziehen und auch die konkreten religionsrechtlichen Bestimmungen des
Friedens sowie die durch ihn erfolgte konfessionelle Neutralisierung wichtiger juristischer
Instanzen zielen in den Augen Gantets schließlich nur auf die Entkonfessionalisierung und die
Schaffung eines Religionsfriedens im Reich ab. Der europäische Rahmen findet diesbezüglich
also keinen nennenswerten Niederschlag in den ansonsten recht ausführlichen Erläuterungen
zum Thema.
5.4) Conclusio
Während im aktuellen Kapitel keinerlei bedeutende Unterschiede zwischen den verschiedenen
wissenschaftlichen Disziplinen zu verzeichnen sind, eröffnet sich entlang des zentralen
Vergleichsparadigmas dieser Arbeit eine doch recht bemerkenswerte Kluft. So betont die
deutschsprachige Literatur die Bedeutung des Westfälischen Friedens für die
214
Kenz, David El; Gantet, Claire: Guerres et paix de religion en Europe aux 16e-17e siècles. (Collection Cursus. Histoire) Paris 2003, S. 130ff; Gantet, Claire: Paix civile, affirmation religieuse, neutralisation politique: La perception catholique des traités de Westphalie. In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 73-76; Dies.: La Paix de Westphalie (1648). Une histoire sociale, XVIIe-XVIIIe siècle. Paris 2001, S. 169-172. 215
Kenz; Gantet: Guerres et paix de religion en Europe, S. 131.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
78
Entkonfessionalisierung und Säkularisierung der internationalen Beziehungen europäischer
Staaten verhältnismäßig um einiges stärker als ihre französischsprachige Gegenseite. Gründe
hierfür werden in erster Linie aus dem historischen Kontext der beiden Vertragstexte geholt:
Man hebt heraus, dass die Verhandlungen in Münster und Osnabrück zwischen Vertretern
unterschiedlicher Glaubensrichtungen auf dem Prinzip der Gleichrangigkeit abgehalten
wurden und die verschiedenen Vertragsparteien sich dementsprechend auch gleichberechtigt
in den beiden Kontrakten wiederfinden. Man betont ferner die Aufnahme von Staaten
unterschiedlicher Konfessionen als Garantiemächte der Verträge und damit automatisch als
Garantiemächte für die die drei Glaubensrichtungen des Reichs gleichermaßen betreffenden
religionsrechtlichen Bestimmung, was in den Augen mancher Autoren wiederum einer
internationalen Anerkennung dieser drei Glaubensrichtungen gleichgekommen sei. Diese
religionsspezifischen Vertragsregelungen, die sich dank ihres auf klare und
unmissverständliche Linien ausgerichteten Charakters in weiterer Folge als äußerst wetterfest
erweisen sollten, seien gleichzeitig Ausdruck eines sich neu etablierenden und von jeglichen
konfessionellen Wurzeln enthobenen Völkerrechts gewesen. Desweiteren wurde der
Friedensschluss sogar von den katholischen Beteiligten gegen den offenen Widerstand ihrer
höchsten moralisch-geistlichen Instanz, des Papstes, durchgezogen; in weiser Voraussicht auf
einen derartigen Protest war man der kurialen Reaktion gar durch Hinzufügen einer eigenen
Klausel zuvorgekommen. Dass die außenpolitische Macht des Papstes – universalistisch oder
nicht – dadurch erheblich zu leiden hatte, versteht sich wohl von selbst. All diese Ergebnisse
seien schließlich nur deshalb möglich gewesen, weil man die dogmatisch-religiösen Fragen
hinter die politischen gestellt und dadurch den Weg zu realen Kompromissen und einer
Emanzipierung der weltlichen Politik geebnet habe.
Trotz all dieser Argumente verbindet der Großteil der deutschsprachigen Autoren mit dem
Westfälischen Frieden aber doch „nur“ die Durchsetzung einer gewissen
Entkonfessionalisierung in der Außenpolitik. Die Religion als solche und insbesondere in der
Form einer als christlich definierten Staatengemeinde sollte auch weiterhin einen gewissen
Einfluss auf das Völkerrecht und die internationalen Beziehungen ausüben. Etwas anders
verhält es sich hingegen bei der entsprechenden Gruppe innerhalb der französischsprachigen
Literatur, auch wenn hier aufgrund der geringen Anzahl an Beiträgen kaum ein
repräsentatives Bild gewonnen werden kann: Zwei von drei Autoren assoziieren die
Ereignisse von 1648 in diesem Zusammenhang mit einer generellen Auflösung der religiös-
moralischen Bindungen in der Außenpolitik.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
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Wie auch immer, der Großteil der französischen Forschung findet sich sowieso in der
zweiten, die diesbezügliche Rolle des Westfälischen Friedens nihilierenden Gruppe wieder.
Gleich wie im deutschsprachigen Raum, wo diese zweite Gruppe proportional jedoch um
einiges kleiner ausfällt, wird die entscheidende Etappe zu einer außenpolitischen
Säkularisierung – wie diese dann auch immer ausgesehen hat – chronologisch zumeist später
angesetzt.
Als interessantes Charakteristikum der französischen Literatur ist im Übrigen die offen ins
Auge tretende Bemühung zu bewerten, eine enge Verbindung des behandelten Themas mit
der eigenen Landesgeschichte herstellen zu wollen. Schon in der ersten Gruppe wird versucht,
die Säkularisierung der Staatenbeziehungen durch den Westfälischen Frieden und dessen
historisches Umfeld fast ausschließlich mit Beispielen aus der französischen Außenpolitik zu
untermauern; die beiden Kardinalsminister Richelieu und Mazarin dienen hierfür als am
häufigsten verwendete Bezugspunkte. Zwar spielt die französische Außenpolitik auch bei
vielen deutschen Forschern der ersten Gruppe eine nicht unerhebliche Rolle, eine derart
dominante Stellung nimmt sie dort aber nicht ein. Desweiteren zieht sich dieser stark
landesspezifische Zugang der französischen Autoren auch noch bis in die zweite Gruppierung
durch (z.B. Le Roy Ladurie) und könnte dort für manche Autoren vielleicht sogar mit ihrer,
die Bedeutung des Friedens von 1648 beschwichtigenden, Grundeinstellung im
Zusammenhang stehen und daher gleichzeitig eine mögliche Ursache für die proportionale
Größe dieser Gruppe sein:
Wie etwa auch Jean Bérenger und Claire Gantet betonen, gilt es wohl als unbestritten, dass
die religionsspezifischen Regelungen des Westfälischen Friedens, die ja tatsächlich nur
deutsche Themen explizit behandeln, zumindest zur (Wieder-)Herstellung des inneren
Religionsfriedens im Reich beigetragen haben. Wenn es entsprechend der gängigen
Forschungsmeinung gleichzeitig aber einen solchen Frieden in Frankreich wohl schon länger
gegeben hatte (Edikt von Nantes?), wäre es dann nicht nachvollziehbar, dass deutsche
Forscher die Wirkung von 1648 speziell für die Religionsfrage aus der eigenen Geschichte
unmittelbarer wahrnehmen als die Franzosen und daher eher tendieren, diese Wirkung mit
einer größeren, gar europäischen Tragweite zu verknüpfen?
Ein auf der eigenen Landeshistorie aufgebautes Geschichtsbild würde im Sinne dieser als
Denkanregung gedachten Hypothese also nicht nur – wie bereits im ersten Kapitel erläutert
(siehe Seite 13f) – die fehlende Präsenz von 1648 in der französischen Forschung bzw. dessen
starke Präsenz innerhalb der deutschen erklären, sondern in der speziell vorliegenden
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
80
Thematik eben auch die Akzentsetzung durch jene Autoren, bei denen sich eine
Beschäftigung mit dem Westfälischen Frieden finden lässt.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
81
Schlussbetrachtung: Friedens- oder Kriegsordnung von
Westfalen?
„Wohl kein Arbeitsfeld der Geschichtswissenschaft ist so stark durch Kontinuitäten und
länderübergreifende Gemeinsamkeiten geprägt worden wie die Historiographie der
Außenbeziehungen von Herrschaftsverbänden, Reichen, Staaten oder Nationen.“216
Mit
diesen Worten beginnt Lutz Raphael in seiner historiographiegeschichtlichen Abhandlung das
Kapitel über die Geschichte der internationalen Beziehungen. Johannes Arndt weist in einem
für die vorliegende Arbeit etwas einschlägigeren Zusammenhang in dieselbe Richtung:
„Nationale Perspektivverzerrungen lassen sich in den Publikationen zum Westfälischen
Frieden kaum erkennen.“217
Wer nun die Erläuterungen dieser Untersuchung bis hierhin aufmerksam durchliest, der wird
feststellen müssen, dass den beiden obigen Aussagen wohl nur bedingt Zustimmung zu
erteilen ist. Nicht nur in Bezug auf die quantitative Gewichtsverteilung der zur Verfügung
stehenden einschlägigen Literatur, sondern auch bei den inhaltlichen Kategorien eröffnen sich
während der Arbeit nämlich teils überraschend signifikante Unterschiede zwischen den
neueren Beiträgen der deutschsprachigen Forschungslandschaft und jenen des
französischsprachigen Raums. Während man beispielsweise auf beiden Seiten den
Westfälischen Frieden recht eng mit der Entstehung eines Systems souveräner und rechtlich
gleicher Staaten in Verbindung setzt, wird der religiöse Charakter in der dadurch abgelösten
hierarchisch-universalistischen Ordnung Europas von der französischen Literatur um einiges
stärker betont als von der deutschen. In Bezug auf die Entstehung einer dominierenden
Gleichgewichtsidee sind es wiederum die Franzosen, die den Verträgen von 1648 eine
erheblich höhere Bedeutung zuschreiben, wohingegen bei der religionsspezifischen Thematik
rund um Säkularisierung und Entkonfessionalisierung der Außenpolitik die deutschsprachigen
Autoren als jene erscheinen, die die Abkommen von Münster und Osnabrück tendenziell eher
im Sinne einer entscheidenden Zäsur interpretieren würden.
So zeigt sich also in jeder der drei großen Beurteilungskategorien zumindest ein signifikanter
Punkt, an dem sich die beiden wissenschaftlichen Traditionen voneinander unterscheiden und
freilich waren auch die ins Feld geführten Argumente, die hier aber nicht nochmals
aufgeworfen werden sollen, von recht großer Vielfalt gekennzeichnet. Im Gegensatz dazu
216
Raphael: Geschichtswissenschaft im Zeitalter der Extreme, S. 138. 217
Arndt: Ein europäisches Jubiläum, S. 157.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
82
konnte der interdisziplinäre Vergleich zwischen Geschichtswissenschaft einerseits, Rechts-
und Politikwissenschaft andererseits kaum klare Trennungslinien zum Vorschein bringen,
wenngleich man sagen muss, dass hier durch die geringere Anzahl an einschlägigen Werken –
insbesondere im französischen Bereich – kein wirklich fundiertes Bild gewonnen werden
konnte und diese wissenschaftsspezifische Gegenüberstellung ja für vorliegende
Untersuchung sowieso nur zweitrangigen Charakter gehabt hat, ihr demnach auch nicht so
viel Aufmerksamkeit zukommen durfte. Wie auch immer, das auffallend starke aber doch
wenig überraschende Engagement der Völkerrechtler für die Souveränitäts-Thematik, ihr
facheigenes Metier, sowie deren relativ große Zustimmung für eine Interpretation des
Westfälischen Friedens, die selbigen eng mit der Etablierung des Gleichgewichtskonzepts in
Verbindung bringt, sind noch die augenscheinlichsten Besonderheiten, die ich in diesem
Zusammenhang feststellen konnte.
Natürlich – so muss nochmals betont werden – stand es nicht im Möglichkeitsbereich dieser
Arbeit, sämtliche einschlägige Beiträge aus der deutsch- und französischsprachigen
Forschung seit 1998 in die Analyse einzubeziehen und somit im wörtlichen Sinne
allumfassend zu sein; doch die hier gezogene Stichprobe besitzt in den meisten Fällen doch
eine quantitative Dimension, die es erlaubt hat, ein ausreichend repräsentatives Bild der
jeweiligen Bibliographien zu zeichnen und daher auch grundlegende Tendenzen, Richtungen
und natürlich Differenzen aufzuzeigen. Mögliche Gründe für diese ans Licht getretenen
Differenzen wurden übrigens immer wieder kurz angerissen und hypothetisch in den Raum
gestellt, für eine dementsprechend genaue und fundierte Beschäftigung war im Laufe dieser
analytisch-systematisch angelegten Erhebung freilich kein Platz und eine solche hat daher als
Desiderat an die zukünftige Forschung zu gelten.
Trotz all dieser besprochenen Abweichungen, die in den meisten Fällen ja auf bloßen
Unterschieden in der Akzentsetzung beruhen, gab es natürlich auch zahlreiche
Gemeinsamkeiten und die wichtigste hiervon ist sicherlich der Umstand, dass über die
Disziplin- und Sprachgrenzen hinweg der überwiegende Großteil der Autoren dem
Westfälischen Frieden in irgendeiner Art und Weise eine epochemachende Funktion für die
internationalen Beziehungen zuschreibt. „Insbesondere die Geschichte des Dreißigjährigen
Krieges und des Westfälischen Friedens“ wird und wurde auch in den Augen Lutz Raphaels
„als spezifische Phase im langfristigen Prozess der neuzeitlichen Staatsbildung und eines
entsprechenden Beziehungssystems europäischer Staaten interpretiert“218
und insofern hat
sich die zu Beginn der Einleitung aufgestellte Behauptung also durchaus bestätigt: Mit dem
218
Raphael: Geschichtswissenschaft im Zeitalter der Extreme, S. 148.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
83
Jahr 1648 wird „nicht nur ein konkretes Ereignis (…) sondern sehr häufig auch eine
symbolträchtige, mehr oder weniger folgenreiche Epochenscheide für die neuzeitliche
Entwicklung der internationalen Beziehungen Europas in Verbindung gebracht.“219
Wie sich im Laufe dieser Arbeit herausgestellt hat, nehmen jene, die das bloße Ereignis auf
die Stufe einer bedeutsamen Zäsur erheben, eher eine umfassende Gesamtsicht auf all das ein,
was als Friedensprozess im Generellen bezeichnet wird: der Kongress, die Verhandlungen,
die allgemeine Vor- und Nachgeschichte der beiden Verträge. Eine rein positiv-
völkerrechtliche Analyse des Geschriebenen könnte solche Ergebnisse auch niemals
hervorbringen, da sich ja „aus den Verträgen selbst und ihren Regelungen, so bedeutsam sie
auch sein mögen, die epochale Bedeutung des Friedens von 1648 nicht unmittelbar ableiten
läßt.“220
Die Hauptfunktion der beiden am 24.Oktober 1648 unterzeichneten Kontrakte von
Münster und Osnabrück war es, zwei konkrete militärische Konflikte zu beenden und dem
„Heiligen Römischen Reich deutscher Nation“ ein neues rechtliches Fundament zu verleihen;
kein Wort spricht direkt von der Schaffung eines Systems souveräner und gleichrangiger
Staaten, von der Idee des Gleichgewichts oder der Säkularisierung der internationalen
Beziehungen. Um die diesbezügliche Tragweite des Friedens erkennen zu wollen, muss man
also zwangsweise eine räumlich und zeitlich weitere Perspektive einnehmen, ohne jedoch –
wie dies manche Autoren tun – die konkreten Ereignisse und Beschlüsse von Westfalen ganz
aus dem Blickwinkel zu verlieren. Man muss demnach die Entwicklung des europäischen
Staatensystems in den Jahrzehnten und Jahrhunderten davor und danach ins Auge fassen, um
das Jahr 1648 als Angelpunkt für das Ende, den Beginn oder auch nur eine Zwischenstufe in
dem einen oder anderen langfristigen Prozess ausmachen zu können. Durch eine derart
chronologisch gestreckte Sichtweise, die sogar bis in die jüngste Vergangenheit reichen kann,
erhöht sich natürlich auch die Gefahr, eine politisch und ideologisch sensible Zone zu
berühren. „Les traités (…) entrèrent aussi dans les grandes controverses idéologiques“.221
Eine dieser mehr oder weniger ideologischen Auseinandersetzungen dreht sich um die Frage,
inwiefern die aus dem Westfälischen Frieden hervorgegangene europäische Ordnung, die vor
allem in den Rechtswissenschaften häufig mit dem Terminus des „Westfälischen Systems“
besetzt wird, eher der Erhaltung des Friedens oder der Herrschaft des Krieges
entgegengekommen sei, ob es sich also mehr um eine Friedens- oder eine Kriegsordnung
gehandelt habe. Da sich diese Diskussion ideal dazu eignet, in einer Synthese die
verschiedenen – während dieser Arbeit behandelten und nicht behandelten – Kategorien jener
219
Vorliegende Arbeit, S. 4 220
Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 35. 221
Bély: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 605.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
84
Staatenordnung nochmals zusammenzuführen, möchte ich sie nun quasi als Schlusspunkt
meiner Ausführungen in der gebotenen Kürze und Prägnanz und ohne die gewohnte
Unterteilung in Forschungsgruppen zur Sprache bringen. Um einen ersten flüchtigen Eindruck
zu erhalten, ist es übrigens ausreichend, kurz die beiden Extrempositionen darzustellen, von
denen die Debatte flankiert wird:
Jene Seite222
, die die bellizistische Natur der durch den Westfälischen Frieden etablierten
Ordnung heraushebt, zielt sehr häufig auf die Durchsetzung der staatlichen Souveränität ab:
Dadurch, dass es fortan keine überstaatliche, universalistische Instanzen mehr gab, konnten
die Einzelstaaten völlig eigenständig und ohne jegliche Einschränkungen tun und lassen, was
sie wollten und eine derartige Freizügigkeit musste automatisch zu einer Vermehrung von
Kriegen führen: „Denn dieses System bringt die beteiligten Staaten ganz unvermeidlich in ein
Verhältnis des Konflikts und der Konkurrenz, welches sie bzw. ihre Machthaber ständig dazu
treibt, ihre militärischen, ökonomischen und politischen Kräfte nach Möglichkeit zu steigern,
um ihre relative Machtposition gegenüber den anderen zu halten oder zu verbessern.“223
Dabei werden nicht nur die politischen, sondern auch alle moralisch-ethischen Limits über
Bord geworfen; die Debatte um den gerechten Krieg (bellum iustum) verstummt, weil jeder
Krieg als gerecht gilt, sofern er von souveränen Fürsten, ausgestattet mit dem freien ius ad
bellum, geführt wird. Zwar versucht man mit dem ius in bello den Krieg selbst zu
humanisieren, doch seiner Allgegenwärtigkeit wirkt das nicht entgegen. Erst durch die
Gründung internationaler politischer Organisationen im 20.Jahrhundert konnte man dieses als
„Souveränitätsanarchie“224
bezeichnete Regime bändigen und wieder überstaatliche
Ordnungsmechanismen einführen. Neben einer solchen recht weitläufigen Argumentation
wird sehr häufig auch darauf hingewiesen, dass der Westfälische Frieden nicht einmal
kurzfristig für Ruhe und Ordnung sorgen konnte; schuld daran seien vor allem die
Garantiemächte der Verträge (besonders Schweden und Frankreich) gewesen, die sich selbst
nicht an die von ihnen auferlegten Bestimmungen gehalten haben.
222
Zu jenen Beiträgen, die mit durchaus unterschiedlichen Argumenten der Vorstellung einer Westfälischen „Friedensordnung“ entgegenstehen, zählen beispielsweise: Minnerath: Le Saint-Siège, l'Europe et les Traités de Westphalie, S. 386f; Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 174f; Hobe: Einführung in das Völkerrecht, S. 37-46; Malettke: Les traités de Westphalie (24 octobre 1648) et l'idée de "l'ordre européen". Mythe ou réalité? S. 168ff; Koller: Westfälisches System oder globale Friedensordnung? S. 98-107. 223
Koller: Westfälisches System oder globale Friedensordnung? S. 100f. 224
Hobe: Einführung in das Völkerrecht, S. 38.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
85
Die Gegenposition225
dazu hebt vornehmlich die ausgefeilte Organisation der internationalen
Ordnung hervor, wie sie sich aus dem Westfälischen Frieden herauskristallisiert hat, setzt
insofern also schon begrifflich einen pointierten Gegensatz zur oben erwähnten Anarchie. Es
wird betont, dass die Verhandlungen und Verträge von Westfalen der europäischen
Diplomatie neue Instrumente für eine bessere Regelung der internationalen Beziehungen in
die Hand gegeben haben. So wurde das europäische Kongresswesen eingeweiht, das auch in
Zukunft durch das professionalisierte Mittel der Verhandlung den Frieden wiederherstellen
und sichern sollte: „les négociateurs imposaient un langage commun, celui de la négociation
(…) et par là proposaient, au nom de leurs maîtres, des limites à la guerre et des solutions aux
conflits.“226
Intensivere und häufigere Verhandlungen bewirkten automatisch engeren Kontakt
zwischen den Diplomaten der verschiedenen Länder, die dadurch zu einer homogenen
„société nouvelle“227
zusammenwuchsen, in der gemeinsam nach Lösungen für die Zukunft
gesucht wurde. Gleichzeitig begünstigten die regelmäßigen diplomatischen Zusammenkünfte
sowie die aus ihnen hervorgegangenen Abkommen die Entstehung eines auf dem positiven
Vertragsrecht basierenden ius publicum Europaeum, welches die rechtliche Grundlage eines
geregelten zwischenstaatlichen Verkehrs werden sollte. Indem derselbe sich außerdem vom
konfessionellen Fanatismus der vorangegangenen Jahre losgesagt hatte und ein
nationalistischer Eifer den Zeitgenossen noch fremd war, konnte sich innerhalb der
Außenpolitik eine grundsätzlich nüchterne und abgeklärte Mentalität breitmachen, welche der
Sicherung des Friedens zweifellos dienlicher war als jegliche übertriebene Leidenschaften.
Kalkulierbarkeit und nüchterne Systematik, eventuell sogar untermauert durch ein
berechenbares Prinzip des Gleichgewichts, herrschten also in den internationalen
Beziehungen nach dem Westfälischen Frieden und selbst wenn – wie von den Autoren
zugegeben werden muss – auch in diesem System Kriege nicht ausgeschlossen waren, so
konnten sie doch erheblich begrenzt, eingehegt und gezähmt werden: „der Krieg war nicht der
Normal-, sondern der Ausnahmezustand.“228
– eine von Grund auf andere Rhetorik als im
Falle der Staatenanarchie!
Diese beiden hier beschriebenen gegensätzlichen Positionen, die sich in Wahrheit aus
Argumenten unterschiedlicher, aber in dieselbe Richtung weisender Autoren
zusammensetzen, ermöglichen natürlich keine systematische Darstellung der genannten
225
Grundsätzlich dieser Gruppe zuzuordnen sind beispielsweise folgende Titel: Bély: L'art de la paix en Europe, S. 245f; 256; Ders.: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 611f; Neuhold: Euro-atlantisches Völkerrecht: geschichtlicher Überblick, S. 15; Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 144-147; 592f; 600f; Burkhardt: Das größte Friedenswerk der Neuzeit, S. 596f. 226
Bély: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 612. 227
Ebd., S. 611. 228
Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 601.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
86
Debatte, aber sie können ihre mögliche Bandbreite zur Schau stellen und sollen mir am Ende
dieses Schlusskapitels außerdem dazu dienen, den eigenen Standpunkt verständlich zu
machen:
Die Lösung der Problematik kann wie so oft natürlich nur in der Mitte liegen. Die
historischen Fakten beweisen uns schließlich, dass die auf 1648 folgende Zeit im Vergleich zu
den vorangegangenen Jahren und Jahrzehnten weder einen signifikanten Anstieg, noch eine
nennenswerte Verminderung kriegerischer Aktivitäten in der Außenpolitik Europas erlebte.
Im Endeffekt sind ja auch die ins Feld geführten zentralen Argumente der einen wie der
anderen Seite in dieser Hinsicht kaum haltbar. Sollte nämlich ein System souveräner Staaten
tatsächlich so unentwegt in eine derart anarchische Situation permanenter Konkurrenz und
Konflikte führen, wie könnte man dann erklären, dass diese souveränen Staaten es in den
Jahrzehnten nach dem Wiener Kongress zu Wege gebracht haben, eine zumindest für Mittel-
und Westeuropa kaum gekannte Friedensperiode auf die Beine zu stellen – just zu einer Zeit
also, in der laut einigen Völkerrechtlern die Souveränität sogar noch absoluter und
ungebundener wurde als 200 Jahre zuvor (siehe Seite 30)? Und muss auf der anderen Seite
nicht eingewandt werden, dass die durch den Westfälischen Frieden eingeweihten Instrumente
der Diplomatie weniger zur Friedenssicherung als zur Beendigung bereits ausgebrochener
Kriege dienten, in dieser Funktion also kaum die Kriegshäufigkeit einschränken konnten?
Selbst wenn Vertreter dieser Ansichtsweise gestehen, dass die Kriege dadurch nicht
abgeschafft, sondern lediglich kalkulierbarer und begrenzbar wurden, so kann dem
entgegengesetzt werden, dass ja gerade im Falle einer hohen Kalkulierbarkeit und
Abgeklärtheit militärischer Gewalt die Hemmschwelle sinkt und die politisch
Verantwortlichen dazu tendieren, lieber einmal mehr als einmal weniger zu den Waffen zu
greifen. Schließlich kann das Wegfallen von konfessionellem und das (Noch-) Fehlen
nationalistischen Eifers nur sehr bedingt die angeblich eingehegte und gezähmte Natur der
Kriege jener Zeit erklären; immerhin zeigt uns die Geschichte, dass hin und wieder zwar auch
Leidenschaften, viel eher aber Verbesserungen in der Waffentechnik sowie in der
Organisation des Kriegswesens zu einer höheren Brutalität, der Einbeziehung immer größerer
Bevölkerungsschichten und dadurch zu einer wachsenden Ausuferung und verlustreicheren
Form militärischer Gewalt geführt haben.
Kurzum: Man kann – gestützt auf die historischen Ereignisse – meiner Meinung nach weder
behaupten, der Westfälische Friede hätte ein stärker bellizistisches noch ein friedlicheres
Regime internationaler Beziehungen hervorgebracht. Die Bedeutung des Friedenswerks für
andere Aspekte der europäischen Außenpolitik wird dadurch aber nicht geschmälert und seine
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
87
Strahlkraft selbst auf die heutigen Zeitgenossen bleibt ungebrochen: „nous avons bien perçu
que la paix de Westphalie est une construction de l’esprit tout autant qu’une réorganisation
politique et religieuse.“229
Im Laufe dieser Arbeit konnte wohl hinreichend gezeigt werden,
dass die durch viele Wissenschaftler den Ereignissen von Westfalen zugestandene Wirkkraft
und Tragweite nach wie vor vom „esprit“ des Jahres 1648 Zeugnis ablegen.
229
Bély: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 605.
Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?
88
Literaturverzeichnis
Entsprechend des komparatistischen Charakters dieser Arbeit soll auch das nachfolgende
Literaturverzeichnis entlang der beiden bekannten Sprachgruppen unterteilt werden. Es dient
dies insbesondere zur Veranschaulichung und Untermauerung des erwähnten quantitativen
Unterschiedes zwischen den beiden Forschungslandschaften.
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Schilling, Heinz: Die Konfessionalisierung Europas – ihre Ursachen und die Folgen für Kirche, Staat, Gesellschaft und Kultur. In: Bußmann, Klaus; Schilling, Heinz: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. [Katalog der 26. Europarats-Ausstellung in Münster/Osnabrück 24.10.1998 - 17.1.1999]. Ausstellungskatalog; Textband I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft. Münster, Osnabrück 1998, S. 219-228.
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Steiger, Heinhard: Die Friedenskonzeption der Verträge von Münster und Osnabrück vom 24. Oktober 1648. In: Moorman van Kappen, Olav; Wyduckel, Dieter: Der Westfälische Frieden in rechts- und staatstheoretischer Perspektive. (Rechtstheorie, Band 29 Heft 2) Berlin 1999, S. 189-209.
Steiger, Heinhard: Die Träger des ius belli ac pacis 1648-1806. In: Rösener, Werner (Hrsg.): Staat und Krieg. Vom Mittelalter bis zur Moderne. (Sammlung Vandenhoeck) Göttingen 2000, S. 115-135.
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Stein, Torsten; Buttlar, Thorsten von: Völkerrecht. 12. Auflage. Köln, München 2009.
Stiglic, Anja: Zeremoniell und Rangordnung auf der europäischen diplomatischen Bühne am Beispiel der Gesandteneinzüge in die Kongreßstadt Münster. In: Bußmann, Klaus; Schilling, Heinz: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. [Katalog der 26. Europarats-Ausstellung in Münster/Osnabrück 24.10.1998 - 17.1.1999]. Ausstellungskatalog; Textband I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft. Münster, Osnabrück 1998, S. 391-396.
Stiglic, Anja: "Ganz Münster ist ein Freudental ..." Öffentliche Feierlichkeiten als Machtdemonstration auf dem Münsterschen Friedenskongreß. (agenda Geschichte, 13) Münster 1998.
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Stolleis, Michael: Ius belli ac pacis und der frühmoderne Staat. In: Ascheri, Mario; Ebel, Friedrich; Heckel, Martin; Padoa-Schioppa, Antonio; Pöggeler, Wolfgang; Ranieri, Filippo; Rütten, Wilhelm (Hrsg.): "Ins Wasser geworfen und Ozeane durchquert". Festschrift für Knut Wolfgang Nörr. Köln, Weimar, Wien 2003, S. 993-1007.
Strohmeyer, Arno: Das Haus Habsburg in Europa. Europäische Dimensionen einer Großdynastie an der Wende vom Spätmittelalter zur Frühneuzeit. In: Bahlcke, Joachim; Dudeck, Volker (Hrsg.): Welt - Macht - Geist. Das Haus Habsburg und die Oberlausitz 1526-1635. Ausstellung 4. Mai - 3. November 2002 Städtische Museen Zittau. Görlitz, Zittau 2002, S. 21-36.
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Tischer, Anuschka: Französische Diplomatie und Diplomaten auf dem Westfälischen Friedenskongress. Außenpolitik unter Richelieu und Mazarin. (Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte e.V., Band 29) Münster 1999.
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Zellhuber, Andreas: Der gotische Weg in den deutschen Krieg - Gustav Adolf und der schwedische Gotizismus. (Documenta Augustana, 10) Augsburg 2002.
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