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1648 Zäsur für Europa? - uni-graz.at · 2014. 9. 28. · Mitarbeitern der Arbeitsstelle...

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1648 Zäsur für Europa? Die Auswirkungen des Westfälischen Friedens für das europäische Staatensystem und Völkerrecht im Spiegel der neueren deutschsprachigen und französischsprachigen Forschungsliteratur Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Philosophie an der Karl-Franzens-Universität Graz vorgelegte von Stefan RIEDL am Institut für Geschichte Begutachterin: Univ.-Prof. Dr.phil. Gabriele Haug-Moritz Graz, 2009
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Page 1: 1648 Zäsur für Europa? - uni-graz.at · 2014. 9. 28. · Mitarbeitern der Arbeitsstelle „Westfälischer Frieden 1648“ unter der „Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte“

1648 – Zäsur für Europa? Die Auswirkungen des Westfälischen Friedens für das europäische

Staatensystem und Völkerrecht im Spiegel der neueren deutschsprachigen

und französischsprachigen Forschungsliteratur

Diplomarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades

eines Magisters der Philosophie

an der Karl-Franzens-Universität Graz

vorgelegte von

Stefan RIEDL

am Institut für Geschichte

Begutachterin: Univ.-Prof. Dr.phil. Gabriele Haug-Moritz

Graz, 2009

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

2

Danksagung

Ich möchte mich an dieser Stelle recht herzlich bei den Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern der Arbeitsstelle „Westfälischer Frieden 1648“ unter der „Vereinigung zur

Erforschung der Neueren Geschichte“ in Bonn bedanken, ohne deren bereitwilliges Zur-

Verfügung-Stellen ihres umfangreichen Bibliotheksbestandes sich die

Literaturrecherche und -akquirierung für vorliegende Untersuchung wohl um einiges

komplizierter und zeitintensiver erwiesen hätte. Besonderer Dank sei hierbei an die

Bibliotheksverwalterin, Antje Oschmann, sowie die Mitarbeiter Maria-Elisabeth Brunert

und Michael Rohrschneider gerichtet, die mir zusätzlich durch wertvolle Ratschläge und

Tipps zur Seite gestanden haben.

Schließlich muss die vielfältige Unterstützung sowie das Entgegenkommen von Seiten

der Betreuerin dieser Diplomarbeit, Gabriele Haug-Moritz von der Karl-Franzens-

Universität Graz, herausgehoben werden; ihr Beitrag zur Entstehung der nachfolgenden

Seiten unter insbesondere zeitlich sehr speziellen Umständen kann nicht hoch genug

eingeschätzt werden!

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

3

Inhaltsanagabe

Danksagung .......................................................................................................................................................................... 2

Einleitung .............................................................................................................................................................................. 4

1) Forschungslandschaft ................................................................................................................................................. 8

2) Ereignisgeschichte und konkrete Beschlüsse ................................................................................................ 15

3) Wider dem Universalismus: Ein System souveräner und rechtlich gleichrangiger Staaten? .... 22

3.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen .................................................................................. 22

3.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft ............................................................................................... 23

3.3) Französischsprachige Forschungslandschaft........................................................................................ 32

3.4) Conclusio .............................................................................................................................................................. 38

4) Europäische Machtpolitik: Gewinner und Verlierer, Hegemonie oder Gleichgewicht? ............... 40

4.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen .................................................................................. 40

4.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft ............................................................................................... 43

4.3) Französischsprachige Forschungslandschaft........................................................................................ 51

4.4) Conclusio .............................................................................................................................................................. 56

5) Das Ende der Religionskriege: Säkularisierung und Entkonfessionalisierung der

internationalen Beziehungen? ................................................................................................................................... 58

5.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen .................................................................................. 58

5.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft ............................................................................................... 60

5.3) Französischsprachige Forschungslandschaft........................................................................................ 71

5.4) Conclusio .............................................................................................................................................................. 77

Schlussbetrachtung: Friedens- oder Kriegsordnung von Westfalen? ....................................................... 81

Literaturverzeichnis ...................................................................................................................................................... 88

Deutschsprachige Autoren ..................................................................................................................................... 88

Französischsprachige Autoren .......................................................................................................................... 108

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

4

Einleitung

Wie wohl jedes Kapitel in der Weltgeschichte so durchlebten auch die internationalen

Beziehungen des neuzeitlichen Europa in den Augen der Forschung immer wieder Ereignisse,

welche als wichtige Wendepunkte, als Zäsuren interpretiert werden können: 1555/56, 1713

oder auch 1815 dienen der Wissenschaft als Jahreszahlen, die jeweils einen gewissen

epochemachenden Wandel, eine erwähnenswerte Veränderung markieren, welche es

gerechtfertigt erscheinen lässt, das jeweilige Datum für die Ordnung und Gliederung der

historischen Abläufe zu Rate zu ziehen. Auch 1648, das Jahr des Westfälischen Friedens,

erscheint in diesem Zusammenhang als eine Zahl, welche durch die wissenschaftliche

Literatur nur zu gerne ins Rampenlicht gestellt wird. Ähnlich wie bei den Ereignissen der

oben genannten Jahreszahlen wird auch mit dem Westfälischen Frieden nicht nur ein

konkretes Ereignis – der Abschluss eines Krieges etwa oder der Beginn bzw. das Ende der

Amtszeit eines Herrschers – sondern sehr häufig auch eine symbolträchtige, mehr oder

weniger folgenreiche Epochenscheide für die neuzeitliche Entwicklung der internationalen

Beziehungen Europas in Verbindung gebracht. Warum aber teilt die Forschungsliteratur

gerade diesem Friedensschluss von 1648 eine so zentrale Bedeutung zu? Was sind die

Argumentationslinien, entlang derer Wissenschaftler aus den unterschiedlichsten Disziplinen

das genannte Ereignis mit Attributen wie Zäsur und Neuordnung ausstatten und welche

Punkte werden im Gegensatz dazu von jenen herausgehoben, die genau dieser Ansicht

widersprechen?

Diesen Fragen eine ausreichend genaue und umfangreiche Antwort zu geben, soll das

Hauptziel dieser Arbeit darstellen. Es ist allerdings klar, dass bei einer derart allgemeinen

Problematik erhebliche inhaltliche Einschränkungen zu machen sind, die es verhindern sollen,

dass vorliegende Untersuchung den Rahmen einer Diplomarbeit sprengt. Diese

Einschränkungen erstrecken sich auf zweierlei Bereiche. Zunächst auf einen Geographisch-

Sprachlichen: Ich habe mich aufgrund meiner Interessenlage und meiner Sprachkenntnisse

dazu entschlossen, mich bei der Auswahl der zu untersuchenden Forschungsliteratur auf

deutschsprachige Autoren einerseits, französischsprachige Autoren andererseits zu begrenzen.

Diese Auswahl macht vorliegende Arbeit gleichzeitig zu einem Vergleich zweier

Forschungstraditionen und als ein solcher soll sie auch in erster Linie gedacht und konzipiert

sein. Die zweite vorzunehmende Einschränkung liegt auf dem zeitlichen Gebiet: Begründet

durch die gewaltige Publikationswelle, der wir uns anlässlich des 350-jährigen Jubiläums zum

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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Westfälischen Frieden im Jahre 1998 konfrontiert sahen (siehe nächstes Kapitel) und die auch

dem wissenschaftlichen Betrieb als solchem erhebliche Anreize geboten hat, soll im

Folgenden die Forschung ab diesem Datum genauer analysiert werden. Das soll nun aber

nicht heißen, dass das Jahr 1998 eine strenge, unumrückbare Grenze darstellt und alles, was

davor publiziert wurde, vollends ignoriert werden kann; vielmehr sollen auch jene älteren

Werke in die Überlegungen einbezogen werden, die mir im Laufe der Lektüre als

Referenzwerke der neueren Literatur besonders häufig begegnet sind1. Abschließend soll im

Gegensatz zu diesen Einschränkungen hier noch hinzugefügt werden, dass in Bezug auf die

wissenschaftlichen Disziplinen der zu erforschenden Literatur ein relativ breites Spektrum

abgedeckt werden soll: Insbesondere die Historiographie einerseits und das Völkerrecht bzw.

die Politikwissenschaft andererseits sind in gleichfalls komparatistischer Art und Weise durch

die Arbeit zu berücksichtigen.

Aus all dem Genannten ergibt sich nun also, dass vorliegende Untersuchung in erster Linie als

interdisziplinärer Vergleich zwischen deutschsprachiger und französischsprachiger

Forschungsliteratur seit 1998 zu betrachten ist und die Ansichten dieser Literatur über die

Auswirkungen des Westfälischen Friedens von 1648 auf die internationalen Beziehungen in

Europa – konkret: auf das europäische Staatensystem und Völkerrecht – zu analysieren hat.

Diese spezifische Aufgabenstellung hat natürlich zur Folge, dass eine überblicksmäßige

Darstellung der neueren Forschungslandschaft im deutsch- wie französischsprachigen Gebiet

wegen ihrer bereits inhaltlich hohen Relevanz für die Arbeit in einem gesonderten Kapitel

(dem ersten Hauptkapitel) zu unterbreiten ist. Da innerhalb dieses Kapitels also schon die

ersten Ergebnisse der Arbeit zum Vorschein treten werden, kann selbiges nicht einfach zur

Einleitung angehängt werden. Nach einer äußerst kurz gehaltenen Abhandlung über die

Ereignisgeschichte und die konkreten Bestimmungen des Westfälischen Friedens, die

insbesondere die von den Autoren im Zusammenhang der für mich relevanten Fragestellung

immer wieder angeführten Punkte berücksichtigen soll, geht es dann zum eigentlichen

Kernthema der Arbeit:

Aus Zwecken der Gliederung und auch einer inhaltlich notwendigen Einschränkung werden

die aktuellen Forschungsperspektiven zu den Konsequenzen von 1648 auf Staatensystem und

Völkerrecht Europas insgesamt drei so genannten Beurteilungskategorien zugeteilt. Hierbei

handelt es sich erstens um die Frage, inwiefern der Westfälische Friede die Entstehung eines

Systems souveräner und rechtlich gleicher Staaten begünstigt und damit zusammenhängend

1 Als ein Beispiel kann hier der Aufsatz Stefan Ulrich Piepers herangezogen werden, der besonders in der

völkerrechtlichen Literatur bis heute sehr häufig in Zitaten Erwähnung findet: Ders.: Der westfälische Frieden und seine Bedeutung für das Völkerrecht. In: Juristische Arbeitsblätter 27 (1995), S. 988-995.

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zum Untergang des Konzepts der hierarchischen Staatenordnung unter sogenannten

Universalmächten beigetragen hat. In einem zweiten Punkt werden die Folgen des Friedens

für die konkrete machtpolitische Morphologie und Konstellation Europas unter die Lupe

genommen: Wer gewann durch den Frieden, wer verlor? Gab es einen Wechsel der

Hegemonialmacht bzw. -mächte oder kann gar nach 1648 schon von einer

Gleichgewichtsidee zwischen diesen Mächten gesprochen werden? Drittens soll schließlich

die Stellung des Westfälischen Friedens im Prozess einer Entkonfessionalisierung und

Säkularisierung der internationalen Beziehungen und des Völkerrechts untersucht werden. All

diese erwähnten Beurteilungskategorien beginnen mit einer kurzen theoretischen Einleitung

über die Definition des jeweiligen Themas, stellen daraufhin zunächst die deutschsprachige,

dann die französischsprachige Perspektive getrennt einander gegenüber und enden

abschließend mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Kapitels. Im

Schlussabschnitt der Arbeit soll zunächst ebenfalls ein kurzes Resümee der bedeutsamsten

Resultate stehen, um dann in einer Art Synthese des bis dahin Besprochenen mit einem

kurzen Hinweis auf die Fragestellung zu schließen, inwiefern der aus dem Westfälischen

Frieden hervorgegangenen europäischen Ordnung eher ein bellizistischer oder doch ein

friedensfördernder Grundcharakter zu eigen war.

Zum Abschluss dieser Einleitung sollen noch einige rechtfertigende Worte Erwähnung finden.

Es ist natürlich klar, dass die drei gewählten Beurteilungskategorien eine subjektive und

künstliche Konstruktion von mir darstellen. In den wenigsten Werken ordnen die Autoren ihre

Erläuterungen zu den Konsequenzen von 1648 tatsächlich nach diesem Schema und häufig

sind auch – wie weiter unten zu sehen sein wird – Überschneidungen und Verschmelzungen

dieser Kategorien zu verzeichnen. Es ist weiters zu sagen, dass diese dreigliedrige Auflistung

keineswegs als taxativ zu verstehen ist, sondern noch durch zahlreiche andere Kategorien

ergänzt werden könnte: Als Beispiel sei hier nur die gleichfalls in vielen Werken

aufgeworfene Frage anzuführen, inwiefern der Westfälische Friede erstmals ein System der

kollektiven Sicherheit hergestellt habe2, und natürlich ist auch die äußerst umfangreiche

deutsche Problematik, die Veränderung der Reichsverfassung nach 1648 und deren

Rückwirkungen auf das internationale System, als Lücke der vorliegenden Arbeit zu

2 Vgl. dazu beispielsweise die Erläuterungen in Ziegler, Karl-Heinz: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens

von 1648 für das europäische Völkerrecht. In: Fata Iuris Gentium. Kleine Schriften zur Geschichte des europäischen Völkerrechts. Baden-Baden 2008, S. 321-324; Steiger, Heinhard: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa? In: Duchhardt, Heinz (Hrsg.): Der Westfälische Friede. Diplomatie – politische Zäsur – kulturelles Umfeld – Rezeptionsgeschichte. Redaktion: Eva Ortlieb. ([auch als:] Historische Zeitschrift, Beiheft 26) München 1998, S. 71ff; Blin, Arnauld: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne. Bruxelles 2006, S. 168.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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bedauern.3 Trotz alledem lässt sich die getroffene Auswahl dadurch rechtfertigen, dass eben

diese drei Punkte im direkten Zusammenhang mit den Folgen für die internationalen

Beziehungen am häufigsten und pointiertesten in der von mir durchgesehenen

Forschungsliteratur – welche freilich auch nicht mehr als ein Ausschnitt der tatsächlich seit

1998 publizierten Werke sein kann – aufgetaucht sind.

3 Zum deutschen Thema sind insbesondere die Abhandlungen Georg Schmidts herauszuheben: Schmidt, Georg:

Die "deutsche Freiheit" und der Westfälische Friede. In: Asch, Ronald G.; Voß, Wulf Eckart; Wrede, Martin (Hrsg.): Frieden und Krieg in der Frühen Neuzeit. Die europäische Staatenordnung und die außereuropäische Welt. (Der Frieden. Rekonstruktion einer europäischen Vision, Band 2) München 2001, S. 323-347; Ders.: Dreißigjähriger Krieg, Westfälischer Friede und deutsche Fragen. In: Knauer, Martin; Tode, Sven (Hrsg. unter Mitarbeit von Niels Wiecker): Der Krieg vor den Toren. Hamburg im Dreissigjährigen Krieg 1618-1648. (Beiträge zur Geschichte Hamburgs, 60) Hamburg 2000, S. 419-443; weiters Burkhardt, Johannes: Das größte Friedenswerk der Neuzeit. Der Westfälische Frieden in neuer Perspektive. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 49 (1998), S. 597-602. Sowie im Französischen: Bérenger, Jean: Analyse des traités de paix. In: 1648. La paix de Westphalie. Vers l’Europe moderne. Paris 1998, S. 161f; 164ff; Livet, Georges: La France, l’Alsace et les traités de Westphalie. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 177.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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1) Forschungslandschaft

Wie bereits oben angedeutet, zeichnete sich das im Jahr 1998 begangene Jubiläum zum

Westfälischen Frieden durch eine äußerst große Anzahl von Publikationen verschiedenster

Art und unterschiedlichster Disziplinen aus. Da der Impuls, den die Forschung in diesen

Jahren erhielt, bis heute einen sehr starken Einfluss auf sie ausübt, stellen auch die

wissenschaftlichen Projekte aus dem Umkreis dieser Jubiläumsfeierlichkeiten den zentralen

Gravitationspunkt der von mir zu analysierenden Forschungsliteratur dar. Im Folgenden

sollen einige der für die vorliegende Arbeit besonders wichtig erscheinenden

Jubiläumsprojekte aus dem deutsch- und französischsprachigen Raum kurz aufgezählt

werden:

In Bezug auf jene Publikationen, die im Rahmen einer Ausstellung entstanden sind, ist zu

allererst auf den dreibändigen Katalog der Europaratsausstellung „1648 – Krieg und Frieden

in Europa“, abgehalten von Oktober 1648 bis Januar 1649 in den beiden Kongressstädten

Münster und Osnabrück, zu verweisen.4 Auch wenn die Artikel der beiden Textbände laut

Jean Bérenger eher für ein Laienpublikum konzipiert wurden5, findet sich doch insbesondere

in Textband 1 (mit den Themen Politik, Religion, Recht und Gesellschaft) eine äußerst

großzügige Auswahl an inhaltlich gut komprimierten Texten aus unterschiedlichen

Fachrichtungen und von Autoren, die auch in zahlreichen anderen wissenschaftlichen Bänden

auftauchen. Eine ähnlich wichtige Stellung wie diese Europaratsausstellung in Deutschland

hatte in Frankreich jenes Ausstellungsprojekt im „Hôtel de la Monnaie“ in Paris, das den

darauffolgenden Band „1648 – la paix de Westphalie. Vers l’Europe moderne“6 hervorbrachte

und das – mag man Jean Bérenger Glauben schenken7 – insbesondere das Ziel verfolgte, dem

gegenüber dem Westfälischen Frieden vergleichsweise weniger interessierten französischen

Publikum die tatsächliche Bedeutung dieses Ereignisses für die europäische Geschichte

insgesamt näherzubringen.

Wendet man sich nun jenen Sammelbänden zu, die als Veröffentlichungen von

wissenschaftlichen Kolloquien und Konferenzen zu gelten haben, so ist hier im

4 Bußmann, Klaus; Schilling, Heinz: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. [Katalog der 26. Europarats-Ausstellung

in Münster/Osnabrück 24.10.1998 - 17.1.1999]. Ausstellungskatalog; Textband I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft; Textband II: Kunst und Kultur. Münster, Osnabrück 1998. 5 Vgl. Bérenger, Jean: À propos d'une commémoration: quelques ouvrages sur la paix de Westphalie. In: Francia

28/2 (2001), S. 98. 6 1648. La paix de Westphalie. Vers l’Europe moderne. Paris 1998.

7 Vgl. Bérenger: À propos d’une commémoration, S. 98f.

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deutschsprachigen Raum vor allem jenes durch Heinz Duchhardt veröffentlichte Werk

herauszuheben, das in Folge einer im Herbst 1996 in Münster abgehaltenen Konferenz

erschienen ist und eine äußerst breite Palette an Themen und Disziplinen abdeckt8. Eher

rechtswissenschaftlich orientiert ist hingegen der durch Meinhard Schröder herausgegebene

Band, dessen Artikel im Rahmen eines Forschungsseminars an der Universität Trier

entstanden sind9. Parallel dazu wurden in Frankreich vor allem drei große Kolloquien aus

Anlass des Jubiläums veranstaltet: eines in Paris unter der Leitung von Lucien Bély10

, eines in

Straßburg mit Jean-Pierre Kintz und Georges Livet als maßgebende Koordinatoren11

und

schließlich eines in Belfort12

, einer kleinen ostfranzösischen Stadt an der Grenze zur Schweiz.

Es versteht sich, dass vor allem die beiden letzteren Veranstaltungen einen besonderen Akzent

auf die jeweilige, mit dem Westfälischen Frieden eng verbundene Regionalgeschichte gesetzt

haben; trotzdem lassen sich aber auch für meine spezielle Themenstellung hier äußerst

nützliche Beiträge finden.

Schließlich sei neben der insbesondere im deutschsprachigen Raum sehr reichen

Zeitschriftenliteratur aus dem Umfeld des Jubiläums noch auf einige Monographien

hingewiesen, wenngleich dieser Publikationstyp (ähnlich wie die bloßen, mit keiner eigenen

Veranstaltung verbundenen Sammelbänder) für vorliegende Arbeit weniger maßgeblich

gewesen ist und auch die hier zitierten Werke eigentlich nicht mehr zur Jubiläumsliteratur zu

zählen sind: Für den deutschsprachigen Raum sei besonders auf die im Rahmen des

Handbuchs der Geschichte der internationalen Beziehungen herausgegebene und äußerst

umfangreiche Veröffentlichung von Heinz Schilling verwiesen13

, während der französische

Bereich mich vor allem mit den Monographien Arnauld Blins14

und Lucien Bélys15

versorgt

hat.

8 Duchhardt, Heinz (Hrsg.): Der Westfälische Friede. Diplomatie – politische Zäsur – kulturelles Umfeld –

Rezeptionsgeschichte. Redaktion: Eva Ortlieb. ([auch als:] Historische Zeitschrift, Beiheft 26) München 1998. 9 Schröder, Meinhard (Hrsg.): 350 Jahre Westfälischer Friede. Verfassungsgeschichte, Staatskirchenrecht,

Völkerrechtsgeschichte. (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Band 30) Berlin 1999. 10

L'Europe des traités de Westphalie. Esprit de la diplomatie et diplomatie de l'esprit. Sous la direction de Lucien Bély avec le concours d'Isabelle Richefort. Paris 2000. 11

Kintz, Jean-Pierre; Livet, Georges (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998. Une genèse de l’Europe, une société à reconstruire (Actes du Colloque International tenu à l’initiative de l’Université Marc Bloch, Université des Sciences humaines et de la Ville de Strasbourg. 15 au 17 octobre 1998). Strasbourg 1999. 12

1648, Belfort dans une Europe remodelée. Actes du colloque de Belfort 9-11 octobre 1998. Belfort 2000. 13

Schilling, Heinz: Konfessionalisierung und Staatsinteressen. Internationale Beziehungen 1559-1660. (Handbuch der Geschichte der Internationalen Beziehungen, Band 2) Paderborn, München, Wien, Zürich 2007. 14

Blin, Arnauld: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne. Bruxelles 2006. 15

Bély, Lucien: L'art de la paix en Europe. Naissance de la diplomatie moderne XVIe-XVIIIe siècle. (Le noeud gordien) Paris 2007.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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Wenn auch für meine Arbeit nicht einschlägig sei hier doch der Vollständigkeit wegen noch

auf das im Zusammenhang mit dem Westfälischen Frieden wohl wichtigste aktuelle

Editionsprojekt hingewiesen: die „Acta Pacis Westphalicae“ der Vereinigung zur Erforschung

der neueren Geschichte in Bonn, die natürlich auch über das Jubiläumsjahr hinaus und bis

heute ihre rege Publikationstätigkeit weiterführt.

Insgesamt kann für die Jubiläumsliteratur und insofern auch für die bis heute publizierte

Forschung gesagt werden, dass diese durch den ganz speziellen historischen Kontext einer

sich bereits seit Jahren immer dichter gestaltenden europäischen Integration geprägt wird und

insofern die Beschäftigung mit dem Westfälischen Frieden für einige Akteure gar als

„Aufforderung für heutiges aktives Handeln zugunsten eines friedlichen Zusammenlebens in

Europa“16

zu interpretieren ist. Diesem sehr stark gegenwartsbezogenen und den weiteren

europäischen Rahmen betonenden Zugang, der laut Grzywatz die Forschungsdiskussion

schon beginnend mit der Nachkriegszeit zunehmend kennzeichnet17

, ist es wohl in erster Linie

zu verdanken, dass auch die politisch Verantwortlichen großes Interesse an den

Jubiläumsfeierlichkeiten von 1998 gefunden und so insbesondere in Deutschland weder mit

Zuspruch noch mit finanziellen Mitteln gegeizt haben.

Es hat am Beginn einer derart an den zwischensprachlichen Literaturvergleich orientierten

Untersuchung gleichfalls als angebracht zu gelten, in einer kurzen Auflistung die wichtigsten

Autoren der beiden aktuellen und zum einschlägigen Thema verlaufenden

Forschungsdiskussionen durch Erwähnung zu honorieren und dadurch deren Bedeutung auch

für die vorliegende Arbeit herauszustreichen.

Es sind dies für die deutsche Historiographie Guido Braun (Rheinische Friedrich-Wilhelms-

Universität Bonn), Johannes Burkhardt (Universität Augsburg), Heinz Duchhardt (Institut für

europäische Geschichte Mainz), Christoph Kampmann (Philipps-Universität Marburg), Klaus

Malettke (emeritiert von der Philipps-Universität Marburg), Konrad Repgen18

(emeritiert von

der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn), Michael Rohrschneider (Universität

zu Köln), Heinz Schilling (Humboldt-Universität zu Berlin) und Anuschka Tischer (Philipps-

16

Arndt, Johannes: Ein europäisches Jubiläum: 350 Jahre Westfälischer Friede. In: Jahrbuch für Europäische Geschichte 1 (2000), S. 133. 17

Vgl. Grzywatz, Berthold: Der Westfälische Frieden als Epochenereignis. Zur Deutung der Friedensordnung von 1648 in der neueren historischen Forschung. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 50 (2002), S. 197; 209f. 18

Kaum ein zeitgenössischer deutscher Historiker hat sein berufliches Schaffen derart dem Thema des Dreißigjährigen Krieges und seines Abschlusses im Westfälschen Frieden gewidmet. Als Würdigung für sein Lebenswerk haben daher Franz Bosbach und Christoph Kampmann im Jubiläumsjahr eine Sammlung von 30 seiner einschlägigen Aufsätze herausgegeben: Repgen, Konrad: Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Friede. Studien und Quellen. Hrsg. von Franz Bosbach und Christoph Kampmann. (Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft. Neue Folge, Band 81) Paderborn, München, Wien, Zürich 1998.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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Universität Marburg); im Bereich der deutschsprachigen Rechts- und Politikwissenschaft

sollen vor allem Bardo Fassbender (Universität der Bundeswehr München), Stefan Ulrich

Pieper (Universität Potsdam), Albrecht Randelzhofer (Freie Universität Berlin), Heinhard

Steiger (Justus-Liebig-Universität Gießen) und Karl-Heinz Ziegler (emeritiert von der

Universität Hamburg) Erwähnung finden.

Wechselt man in den französischsprachigen Bereich so tauchen in der Geschichtswissenschaft

Namen wie Lucien Bély (Université de Paris IV-Sorbonne), Jean Bérenger (Université de

Paris IV-Sorbonne), Claire Gantet (Université de Paris I – Panthéon-Sorbonne), Georges

Livet (Université de Strasbourg) oder René Pillorget (emeritiert von der Université Charles de

Gaulle – Lille III) besonders häufig auf; für die Rechts- und Politikwissenschaft kann

hingegen lediglich Stéphane Beaulac (Université de Montréal) angeführt werden.

Natürlich kann auch diese Liste keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit erheben und

außerdem berücksichtigt sie ja insbesondere jene Namen, die mir bei der Ausarbeitung meines

spezifischen Arbeitsthemas sehr häufig untergekommen sind, doch können schon allein aus

der Betrachtung dieser kurzen Aufzählung einige sehr wichtige Rückschlüsse gezogen

werden, die sich durchaus auch mit meinen übrigen Arbeitserfahrungen decken:

Zunächst einmal fällt bei der Durchschau der Autoren sowohl im französischen, als auch im

deutschen Bereich auf, dass die Historiker den Rechts- und Politikwissenschaftlern numerisch

weit überlegen sind und tatsächlich erwies es sich auch bei der Literaturrecherche zu dieser

Arbeit als teilweise äußerst mühsam, eine quantitativ stabile Grundlage an Titeln zu den

letztgenannten Disziplinen zusammen zu sammeln. Insbesondere im französischsprachigen

Raum konnte ich trotz aller Recherche lediglich zwei tatsächlich brauchbare und einschlägige

Titel von Völkerrechtlern – oder besser eines Völkerrechtlers – finden.19

Um trotzdem einen

ausreichend gesicherten Eindruck zu erhalten, fühlte ich mich daher sogar gezwungen auf die

mehr oder weniger kurz gehaltenen historischen Abrisse am Beginn der meisten Handbücher

zum allgemeinen Völkerrecht zurückzugreifen. Zwar ist natürlich hinzuzufügen, dass eine

eindeutige Zuteilung zu einer Disziplin bei manchen Wissenschaftlern nicht widerspruchsfrei

möglich ist, der grundlegende Trend dadurch aber nicht in Frage gestellt wird.

Diese Lücke also, die gleichzeitig als Desiderat an die künftige Forschung zu betrachten ist,

kann nur dann vollends verstanden werden, wenn man sich die aktuell schwache Präsenz der

Rechtsgeschichte allgemein in den Juristischen Fakultäten vor Augen führt; insbesondere die

19

Es handelt sich hierbei um Beaulac, Stéphane: The Westphalian Legal Orthodoxy - Myth or Reality?. In: Journal of the History of International Law 2 (2000), 148-177; Ders.: The Power of Language in the Making of International Law. The word "sovereignty" in Bodin and Vattel and the myth of "Westphalia". (Developments in International Law, 46) Leiden, Boston 2004.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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bis in die Vormoderne zurückgreifende Völkerrechtsgeschichte fristet dort bereits seit einiger

Zeit ein –wie es Duchhardt nennt – „Mauerblümchendasein“, auch wenn gleichzeitig

eingeräumt werden muss, dass die Jubiläumsfeierlichkeiten rund um 1998 auch im

Völkerrecht und in der Politikwissenschaft sehr fruchtbare Impulse gebracht haben.20

Ein weiteres klares Ungleichgewicht, welches für diese komparatistische Untersuchung sogar

von noch größerer Bedeutung ist, ergibt sich bei der Durchschau der obigen Autorenliste

zwischen den beiden sprachlich definierten Forschungslandschaften. Dieser Eindruck zeigt

sich weiter bestätigt nach einem kurzen Blick auf die ans Ende dieser Arbeit gestellte

Literaturliste, bei der die getrennte Aufzählung der deutschsprachigen Titel gar ungefähr vier

mal so lang ist wie jene der französischsprachigen. Dass das klare Übergewicht zu Gunsten

der deutschen Autoren und Texte in Bezug auf das spezifische Thema der vorliegenden

Untersuchung bloß ein Ausdruck ist für den allgemeinen Status der wissenschaftlichen

Beschäftigung mit dem Westfälischen Frieden, müssen auch viele französische Forscher

selbst unverhohlen zugeben. So schreibt beispielsweise Jean-Pierre Poussou in seinem

Vorwort zum Straßburger Kolloquiumsband, dass das große 350-jährige Jubiläum vor allem

in Deutschland zelebriert wurde21

, Lucien Bély betrachtet eben dieses Jubiläum als

Möglichkeit, das (im Verhältnis zur französischen) gewaltige Ausmaß der deutschen

historiographischen Schule besser kennenzulernen22

und Jean Bérenger führt sogar ein recht

anschauliches Beispiel an, das gleichfalls als Beweis für die verhältnismäßige Untätigkeit der

französischsprachigen Forschung dienen soll: Während im deutschen Bereich das 1959

erstmals publizierte und anlässlich des Jubiläums neu herausgegebene Werk Fritz

Dickmanns23

die Geschichtsschreibung zum Westfälischen Frieden bis heute stark prägt24

und

daher nach wie vor als die große monographische Abhandlung in deutscher Sprache zu gelten

hat, muss man für den französischsprachigen Raum gar ins 18.Jahrhundert zurückgehen –

eine in der dortigen Forschung zu den Westfälischen Verträgen übrigens grundsätzlich sehr

20

Vgl. Duchhardt, Heinz: "Westphalian System". Zur Problematik einer Denkfigur. In: Historische Zeitschrift 269 (1999), S. 306. 21

Vgl. Poussou, Jean-Pierre: Préface. In: Kintz; Livet, (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 13. 22

Vgl. Bély: L'art de la paix en Europe, S. 242. 23

Dickmann, Fritz: Der Westfälische Frieden. Münster 1959. Da dieses etwa 500-seitige Standardwerk der einschlägigen Thematik der vorliegenden Arbeit jedoch nicht viel mehr als vier Seiten widmet und sich ansonsten vor allem auf die Ereignisgeschichte konzentriert, kann sein inhaltlicher Einfluss auf die hier zitierten Werke eher vernachlässigt werden. 24

Tatsächlich versucht auch Kerstin Weiand in ihrer 2009 publizierten Abhandlung noch die in der deutschen Historiographie bis heute überbewertete Stellung Hessen-Kassels bei der Frage der Reichsverfassung auf dem Westfälischen Friedenskongress in erster Linie auf deren Beurteilung durch Fritz Dickmann zurückzuführen. Vgl. dazu Weiand, Kerstin: Hessen-Kassel und die Reichsverfassung. Ziele und Prioritäten landgräflicher Politik im Dreißigjährigen Krieg. (Untersuchungen und Materialien zur Verfassungs- und Landesgeschichte, 24) Marburg 2009, S. 168-172.

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fruchtbare Zeit – um in der umfangreichen Publikation Guillaume-Hyacinthe Bougeants25

die

bis heute „seule véritable monographie en langue française, sur le sujet“26

zu finden. Damit

nicht genug, konnte man doch nicht einmal bis zum Jubiläum 1998 eine französische

Übersetzung von Dickmanns Fundamentalwerk zu Stande bringen.27

Mögliche Gründe für dieses ins Auge fallende Ungleichgewicht zwischen den beiden

Nationalhistoriographien gibt es wohl mehrere, mir erscheinen deren drei besonders

erwähnenswert: Zunächst einmal ist die schlicht räumliche Dimension im Kontext der

Jubiläumsfeierlichkeiten nicht zu unterschätzen. Letztere konzentrierten sich ja

logischerweise vor allem auf die beiden Kongressstädte Münster und Osnabrück und da es

sich hierbei eben um zwei deutsche Städte handelt, ist es wohl naheliegend, dass gerade die

ansässigen deutschen Historiker durch diese Ereignisse einen besonderen Anreiz gefunden

haben.

Der zweite Punkt führt uns in die Zeit des Westfälischen Friedens selbst zurück: Es ist

interessant zu beobachten, dass laut den meisten französischen Autoren den Friedensverträgen

von Westfalen im zeitgenössischen Frankreich – ganz im Gegensatz zu Deutschland – kaum

Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Lucien Bély schreibt im Zusammenhang mit den

Vertragswerken: „En France ils passent inaperçus.“28

Der Hauptgrund dafür ist wohl, dass mit

1648 zwar im Reich eine Zeit relativen Friedens anbricht, auf Frankreich dies aber

keineswegs zutrifft. Die Kämpfe und das Chaos gehen dort unentwegt weiter und zwar

sowohl innenpolitisch, wo gerade im selben Jahr der Staatsbankrott ansteht und sich die ersten

Vorboten des großen Adelsaufstands der Fronde bemerkbar machen, als auch außenpolitisch,

wo der von vielen als Hauptkonflikt bezeichnete Kampf gegen Spanien fortgeführt wird. Im

Übrigen bemerkt auch Konrad Repgen, dass im Gegensatz dazu die deutsche Historiographie

diesem gescheiterten Frieden zwischen Spanien und Frankreich (siehe Seite 21) selbst heute

noch eine „merkwürdig bescheidene Rolle“29

zuträgt. Ist es vor diesem historischen

25

Bougeant, Guillaume-Hyacinthe: Histoire du traité de Westphalie, ou des négociations qui se firent à Munster et à Osnabrug, pour établir la paix entre toutes les puissances de l’Europe. Composé principalement sur les mémoires de la Cour & des plénipotentiaires de France. Paris 1751. Ebenfalls von Bedeutung ist: Ders.: Histoire des guerres et des négociations qui précédèrent le traité de Westphalie. Composé sur les mémoires du Comte d’Avaux. Paris 1751. 26

Bérenger, Jean: Historiographie. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 188. 27

So wie ich das durch meine Recherchearbeiten sehe, dürfte eine derartige Übersetzung auch bis zum Jahr 2009 noch nicht erfolgt sein. 28

Bély, Lucien: La guerre de Trente ans et la paix de Westphalie (1648). In: 1648, Belfort dans une Europe remodelée, S. 23. 29

Repgen, Konrad: Der Westfälische Friede: Ereignis und Erinnerung. In: Historische Zeitschrift 267 (1998), S. 627. In der Zwischenzeit dürfte Repgens Kritik aber durch einige neuere Publikationen entkräftet worden sein: Rohrschneider, Michael: Der gescheiterte Frieden von Münster. Spaniens Ringen mit Frankreich auf dem Westfälischen Friedenskongress (1643-1649). (Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte, 30) Münster 2007; Tischer, Anuschka: Von Westfalen in die Pyrenäen: französisch-spanische

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Hintergrund also nicht möglich, dass im Sinne eines zu stark auf der eigenen Landeshistorie

aufgebauten Geschichtsbildes die Autoren teilweise bis heute ihre wissenschaftlichen

Akzentsetzungen – auch in Bezug auf die internationalen Beziehungen – nach der

zeitgenössischen Wahrnehmung durch die jeweiligen Landsleute und nach der Bedeutung des

Friedens für die unmittelbare Nationalgeschichte richten? Angesichts des besprochenen

Ungleichgewichts erschiene dies zumindest nachvollziehbar.

Schließlich muss in diesem Zusammenhang noch auf die neuere Entwicklung der beiden

historiographischen Traditionen im Allgemeinen hingewiesen werden.30

Es ist wohl bekannt,

dass die französische Historiographie des 20.Jahrhunderts sehr stark vom strukturhistorischen

Zugang der sogenannten Annales-Schule gekennzeichnet war. Diese in der

Zwischenkriegszeit entstandene Bewegung trat von Anfang an und teils in bewusster Abkehr

von der gleichzeitig auch in Deutschland sehr dominanten, traditionellen politischen

Ereignisgeschichte für eine thematische Öffnung des Faches hin zur Wirtschaft-, Sozial- und

Kulturgeschichte ein und konnte mit diesem Programm insbesondere in der Zeit nach dem

Zweiten Weltkrieg sogar einen sehr prägenden Charakter in der nationalen Geschichtskultur

Frankreichs einnehmen. In manchen Bereichen der Frühneuzeitforschung, wo neben der

Mediävistik ihre zeitlichen Schwerpunkte lagen, trug ihr Erfolg dazu bei, dass sie die

„beherrschende Gruppierung im französischen Historikerfeld wurde.“31

Natürlich haben sich

vor allem angesichts einer stärkeren Internationalisierung der Geschichtsforschung und ihrer

Themen mittlerweile die Dinge stark relativiert, doch kann mit der gebotenen Vorsicht schon

angenommen werden, dass die im Vergleich zur deutschen Literatur offensichtliche

Vernachlässigung des Westfälischen Friedens – eines in erster Linie politik- und

diplomatiehistorischen Ereignisses der Frühen Neuzeit (!) – durch die französische

Historiographie wohl unter anderem auch ein Beweis für die noch sichtbaren Nachwirkungen

der dominanten Annales-Tradition aus den vergangenen Jahrzehnten ist.

Wenn ich also weiter oben davon gesprochen habe, dass die Forschung zur Geschichte des

Westfälischen Friedens in den letzten Jahren und Jahrzehnten eine stark europäisierende und

chronologisch erweiterte Perspektive eingenommen hat und dadurch ja eigentlich genau dem

Thema dieser Abhandlung entgegenkommen sollte, muss dies doch angesichts der soeben

Friedensverhandlungen zwischen 1648 und 1659. In: Malettke, Klaus; Kampmann, Christoph (Hrsg. unter Mitwirkung von Kornelia Oepen): Französisch-deutsche Beziehungen in der neueren Geschichte. Festschrift für Jean Laurent Meyer zum 80. Geburtstag. (Forschungen zur Geschichte der Neuzeit. Marburger Beiträge, 10) Münster 2007, S. 84-96. 30

Vgl. Raphael, Lutz: Geschichtswissenschaft im Zeitalter der Extreme. Theorien, Methoden, Tendenzen von 1900 bis zur Gegenwart. München 2003, S. 96-112; 138-152. 31

Ebd., S. 104.

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aufgedeckten ungleichen Verteilung zwischen Sprachen und Disziplinen etwas differenziert

werden: Im Zuge meiner als komparatistisch angelegten Untersuchungen konnte ich im

Verhältnis zur Geschichtswissenschaft in beiden Sprachen auf eindeutig weniger

Publikationen der Rechts- und Politikwissenschaften zurückgreifen und auch im – für

vorliegende Arbeit primären – zwischensprachlichen Vergleich standen mir eindeutig mehr

deutsche als französische Titel zu Verfügung. Wenn nun nach einem kurzen

ereignisgeschichtlichen Abriss also die Ansichten dieser aktuellen Forschung zu den Folgen

des Westfälischen Friedens für Staatensystem und Völkerrecht Europas genauer unter die

Lupe genommen werden, so sind diese Ungleichgewichte stets im Kopf zu behalten.

2) Ereignisgeschichte und konkrete Beschlüsse

Im folgenden Kapitel sollen lediglich die für das eigentliche Kernthema der Arbeit

essentiellsten Punkte aus dem Bereich der Ereignisgeschichte und der konkreten Beschlüsse

des Westfälischen Friedens in Erinnerung gerufen werden. Für eine detaillierte Abhandlung

der Vorgänge auf den Westfälischen Kongressen, des Verhandlungsablaufs oder der

schließlich vereinbarten Regelungen kann hier freilich kein Platz sein.32

Nach dem sich als unhaltbar erweisenden Prager Frieden von 1635 zwischen Kaiser

Ferdinand II. (1619-1637) und den Reichsständen sowie dem offenen Kriegseintritt

Frankreichs auf Seiten Schwedens und seiner reichsständischen Verbündeten wurden in den

darauffolgenden Jahren immer wieder neue aber wenig folgenreiche Anläufe für

Verhandlungen gemacht. Erst am 25.Dezember 1641 konnten sich die Vertreter Kaiser

Ferdinands III. (1637-1657) sowie der beiden Königreiche Frankreich und Schweden in den

sogenannten Hamburger Präliminarverträgen auf den organisatorischen Rahmen eines sich

bald zu konstituierenden, großen Friedenskongresses einigen. Insbesondere um konfessionelle

Komplikationen möglichst gering zu halten, legte man fest, dass das als rechtliche Einheit zu

verstehende diplomatische Treffen auf zwei konfessionell unterschiedliche aber lediglich eine

halbe Tagesreise voneinander entfernte Städte aufgeteilt werden sollte: Im katholischen

Münster würden demnach die Delegierten von Kaiser und Spanien mit jenen von Frankreich

32

Vgl dazu insbesondere Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 567-587; Repgen, Konrad: Die Hauptprobleme der Westfälischen Friedensverhandlungen von 1648 und ihre Lösungen. In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 62 (1999), S. 399-438; Bély, Lucien: Vers les traités de Westphalie. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 109-119; Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 131-164.

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und den Niederlanden zusammentreffen, während das überwiegend protestantische Osnabrück

als Tagungsort für die kaiserlichen und schwedischen Delegationen zu dienen habe.

Insgesamt hätten auf diesem Doppelkongress vier militärische Konflikte der Zeit beendet

werden sollen: jener zwischen Spanien und Frankreich, der mit einer kurzen Unterbrechung

bereits seit 1568 geführte Unabhängigkeitskampf der sogenannten Generalstaaten (nördliche

Niederlande) gegen den spanischen König sowie die beiden Konflikte des Kaisers gegen

Frankreich bzw. Schweden und deren jeweilige reichsständische Verbündete.33

Wie sich bald zeigen sollte, war mit den genannten Signatarmächten der Präliminarverträge

die Liste der Kongressbeteiligten aber noch keineswegs abgeschlossen. Insbesondere die

deutschen Reichsstände forderten lautstark die Entsendung ihrer eigenen Vertreter auf diese

als Diplomatentreffen konzipierte Zusammenkunft, was freilich den Widerstand des Kaisers

hervorrief, der weiterhin den Alleinvertretungsanspruch für das gesamte Reich für sich

reklamierte. Unter dem Druck der auswärtigen Kronen Frankreich und Schweden und

insbesondere vor dem Hintergrund des Kriegsverlaufs musste Ferdinand III. aber schließlich

im Jahr 1645 nachgeben und auf dem Frankfurter Deputationstag allen Reichsständen das „ius

belli ac pacis“ und somit auch ihre eigenständige Teilnahme an den Westfälischen

Verhandlungen zugestehen. Zwar entsandten daraufhin nicht alle Reichsstände ihre eigenen

Diplomaten nach Westfalen, doch diejenigen, die zugegen waren, übernahmen gleichsam die

Vertretung aller abwesenden Stände und unterzeichneten schließlich auch in deren Namen die

Verträge. Durch die Teilnahme all dieser Reichsstände wurde aus dem reinen diplomatischen

Treffen gleichzeitig eine Art Reichstag und die nun stärker in den Mittelpunkt gestellten

Fragen in Bezug auf die künftige Reichsverfassung mussten dadurch automatisch eine eher

föderalistische, ständisch geprägte Lösung hervorbringen.34

Wie auch immer, die tatsächlichen Verhandlungen in Westfalen fanden schließlich im Zuge

der sukzessiven Ankunft der Gesandten in den Jahren von 1643 bis 1646 einen recht

schleppenden Beginn und wurden auch einen großen Teil der Zeit durch Streitereien um

Rang, Zeremoniell und Präzedenzen sowie durch die zeitgleich ablaufenden Kämpfe auf den

Schlachtfeldern, mit denen jede Seite noch Verhandlungsvorteile erlangen wollte, gehemmt

und verzögert. Einer der Delegierten erlaubte sich in diesem Zusammenhang sogar die

Aussage: „En hiver nous négocions; en été nous combattons“35

. Einen erheblichen

Unterschied im Kongressalltag der beiden Tagungsstätte ergab sich durch die Mediation:

Während mit Ausnahme der spanisch-niederländischen Gespräche der Großteil der

33

Vgl. Repgen: Die Hauptprobleme der Westfälischen Friedensverhandlungen, S. 399; 402f. 34

Vgl. Schmidt, Georg: Der Dreißigjährige Krieg. München 1995, S. 70ff. 35

Bély: Vers les traités de Westphalie, S. 116.

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Verhandlungen in Münster via Vermittlung des päpstlichen Nuntius Fabio Chigi sowie des

venezianischen Gesandten Alvise Contarini über die Bühne ging, kamen die Delegierten in

Osnabrück im Großen und Ganzen ohne Mediator aus; zwar hätte ursprünglich Dänemark

diese Rolle übernehmen sollen, doch wurde dies durch den Ausbruch des schwedisch-

dänischen Krieges 1643 verhindert.36

Zieht man die gesamte Dauer des Westfälischen Friedenskongresses in Betracht so kann man

beobachten, dass in den Jahren von 1643 bis 1648 nahezu alle einflussreichen Mächte

Europas an irgendeinem Punkt der Münsteraner oder Osnabrücker Verhandlungen durch

eigene Gesandte vertreten waren. Bedeutende Ausnahmen stellten lediglich der osmanische

Sultan, der Fürst von Moskau und das durch Bürgerkrieg erschütterte England dar. Insofern

kann man also durchaus Jörg Ulbert zustimmen, wenn dieser behauptet, es habe sich hier um

den ersten gesamteuropäischen Friedenskongress gehandelt.37

Den Beginn in der Reihe der Friedensschlüsse machten die Spanier und die Generalstaaten.

Sich vollkommen der Tatsache bewusst, dass eine vollständige Rückeroberung der

Niederlande nicht mehr möglich sei, versuchten die Iberer unter König Philipp IV. (1621-

1665) so schnell als möglich für ihren Kampf gegen Frankreich die Hände frei zu bekommen

und drängten daher mit Nachdruck auf ein Kriegsende mit den einst abtrünnigen Provinzen an

der Nordsee. Tatsächlich konnte man sich bereits im Januar 1647 auf die essentiellen

Regelungen einigen, die endgültige Unterzeichnung des Friedensvertrags zog sich aber noch

ein Jahr lang hin. Neben inneren Streitereien bei den Generalstaaten war diese Verzögerung

insbesondere auch Frankreich unter Kardinalsminister Mazarin zu verdanken, dem wohl

einflussreichsten Mann der französischen Politik während der Minderjährigkeit Ludwigs XIV.

(1643-1715). Die westeuropäische Großmacht versuchte nämlich so lange als möglich seine

niederländischen Verbündeten von einem Separatfrieden mit Spanien abzuhalten, um sich

nicht allein im Kampf gegen den Katholischen König wiederzufinden. All der französischen

Einmischungen zum Trotz kam es aber schließlich am 30.Januar 1648 doch zum Abschluss

des spanisch-niederländischen Friedens in Münster; den Generalstaaten wurde ihre

vollständige Souveränität anerkannt, ihr Ausscheiden aus dem Reichsverband war eine

implizite Folge daraus. Außerdem erhielten die niederländischen Überseekompanien in

einigen Regionen Asiens und Amerikas das geforderte Handelsmonopol zugesprochen, was

die Wirtschaftskraft des neugeborenen Staates weiter festigen sollte.38

36

Vgl. Repgen: Die Hauptprobleme der Westfälischen Friedensverhandlungen, S. 405f. 37

Vgl. Ulbert, Jörg: Kongresspolitik. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 6. Stuttgart 2007, Sp. 1087. 38

Vgl. Bély: Vers les traités de Westphalie, S. 112; 118.

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Als nächstes waren die Friedensschüsse zwischen dem Kaiser einerseits, Frankreich und

Schweden andererseits und deren jeweilige (reichsständische) Verbündete an der Reihe. Die

Delegationen Ferdinands III., deren bedeutendstes und berühmtestes Mitglied, Graf

Maximilian von Trautmannsdorf, bereits vor dem Ende der Verhandlungen abgereist war,

unterzeichneten dabei den Vertrag mit den Vertretern des Allerchristlichsten Königs in

Münster (Instrumentum Pacis Monasteriense; IPM), jenen mit den Gesandten Königin

Christinas von Schweden (1632-1654) in Osnabrück (Instrumentum Pacis Osnabrugense;

IPO); letztgenanntes Abkommen enthielt gleichzeitig die wichtigsten Bestimmungen über die

künftige verfassungs- und konfessionsrechtliche Ausgestaltung des Heiligen Römischen

Reichs, die dann auch in die Reichsverfassung aufgenommen wurden. Beide Vertragswerke,

die grundsätzlich als eine rechtliche Einheit aufzufassen und in zahlreichen Passagen auch

Wort für Wort identisch sind, wurden am 24.Oktober 1648 abgeschlossen39

; gemeinsam

werden sie in der Forschung üblicherweise als der eigentliche Westfälische Frieden

bezeichnet – auch wenn Bérenger zusätzlich den spanisch-niederländischen Vertrag in diese

Begriffskonstruktion einbeziehen möchte40

– und aus diesem Grund soll im Folgenden kurz

auf ihre wesentlichen Bestimmungen eingegangen werden.

Bevor dies jedoch geschieht, sei noch darauf hingewiesen, dass die beiden Kontrakte IPM und

IPO neben den eigentlichen Vertragspartnern auch noch zahlreiche andere als verbündete oder

andersartig einbezogene Mächte in ihren Textkorpus integrieren (insbesondere IPO Art. XVII

§§ 10f sowie IPM § 119), wobei sich hier durchaus auch Staaten finden, die selbst gar nicht

an den Verhandlungen teilgenommen haben (z.B. England, Moskau). Über die genauen

juristischen Umstände und Rechtswirkungen, die diese bloße Erwähnung für die in

unterschiedlicher Weise einbezogenen Mächte hatte, gibt besonders Heinhard Steiger

detaillierte Auskunft.41

Für uns ist hier vorerst lediglich relevant, dass mit ihrer Nennung

nahezu alle damals unabhängigen europäischen Staaten inklusive sämtlicher Reichsstände in

irgendeiner Form in das Westfälische Vertragswerk vom 24.Oktober 1648 aufgenommen

wurden; die einzigen Ausnahmen bildeten der muslimische Sultan sowie der Heilige Stuhl,

für den dieser Friede die Rechte der Kirche zu sehr beschnitt und der sich daher durch seinen

sich als erfolglos erweisenden Protest gegen das Abkommen (Protestbreve „Zelo domus Dei“)

selbst aus der Liste herausnahm.42

39

Vgl. Pieper: Der westfälische Frieden und seine Bedeutung für das Völkerrecht, S. 990. 40

Vgl. Bérenger: A propos d'une commémoration, S. 102. 41

Vgl. Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 36-48. 42

Vgl. Ebd., S. 48.

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Nun aber tatsächlich zu den für diese Arbeit wichtigsten Regelungen der Westfälischen

Übereinkünfte.43

Zunächst sei auf einige verfassungs- und konfessionsrechtliche Punkte verwiesen, die dem

Heiligen Römischen Reich nach dem jahrzehntelangen Krieg zwischen Kaiser und Ständen

sowie zwischen den Ständen untereinander wieder innere Ruhe und Stabilität geben sollten:

Sowohl der Passauer Vertrag von 1552, als auch der Augsburger Religionsfrieden von

1555 wurden bestätigt und die gegenseitige Gleichheit der Konfessionen festgelegt

(IPO Art. V § 1). Dadurch fand auch das ius reformandi des Augsburger

Religionsfriedens eine Erneuerung.

Dieses wurde aber gleichzeitig durch die sogenannte Normaljahresregelung relativiert:

alle geistlichen und weltlichen Angelegenheiten und Besitzungen des Reiches sollten

demnach auf den Stand des 1.Januar 1624 zurückgeführt werden (IPO Art. V §§ 2 und

14). Da diese Regelung auch für die künftige Konfessionszugehörigkeit der

Untertanen zu gelten habe, konnten diese bei einem Religionswechsel des

Landesherren nun mit dem Argument des einzuhaltenden Status von 1624 das ius

reformandi aushebeln und ihren eigenen Glauben behalten.

Gleichzeitig wurde den konfessionellen Minderheiten der deutschen Territorien durch

das ius emigrandi und weitere Rechte zur Religionsausübung (insbesondere IPO Art.

V §§ 34-37) ein größerer Spielraum überlassen.44

In den wichtigsten Reichsgremien sollte künftig konfessionelle Parität herrschen und

insbesondere bei sensiblen Glaubens- und Gewissensfragen die Suche nach

Kompromiss an die Stelle von Mehrheitsentscheidungen auf Kosten einer Konfession

treten (insbesondere IPO Art. V §§ 51ff).

Unter Ausschluss aller anderen Religionen wurden die Reformierten (Kalvinisten) als

dritte Konfession in den Religionsfrieden eingebunden (IPO Art. VII §§ 1f).

43

Vgl. zu allen im Folgenden angeführten Bestimmungen Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 578-585. 44

Ob hierdurch ein erster Schritt Richtung religiöser Toleranz und menschenrechtlicher Gewissens- und Bekenntnisfreiheit getan wurde, wird in der neueren Forschung kontrovers diskutiert: Vgl. Fassbender, Bardo: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648. In: Frieden und Recht. 36. Tagung der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachrichtung "Öffentliches Recht". Hrsg. von Ingo Erberich u.a. Stuttgart u.a. 1998, S. 18f; Asch, Ronald G.: "Denn es sind ja die Deutschen ... ein frey Volk". Die Glaubensfreiheit als Problem der westfälischen Friedensverhandlungen. In: Westfälische Zeitschrift 148 (1998), S. 113-137; Damberg, Wilhelm: Vom Konfessionsstaat zur Bekenntnisfreiheit. 1648 - 1848 - 1998. In: Alfers, Josef; Sternberg, Thomas (Hrsg.): Die Kirchen und der Westfälische Friede. Eine Tagungsdokumentation. (Schriften der Akademie Franz Hitze Haus, II) Münster 1999, S. 147-169; Le Roy Ladurie, Emmanuel: Préface. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 21.

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Die bayerischen Wittelsbacher erhielten die Oberpfalz (durch die

Normaljahresregelung) sowie die pfälzische Kurwürde (IPO Art. IV § 3). Ihre

pfälzische Vetternlinie wurde in die Rheinpfalz, die als Ausnahme der

Normaljahresregelung protestantisch blieb, restituiert und für sie eine achte Kur

geschaffen (IPO Art. IV §§ 5ff).

Für das Haus Österreich wurde die Umwandlung Böhmens in eine Erbmonarchie der

Habsburger bestätigt und die dadurch erheblich erweiterten Erblande mit wenigen

Ausnahmen als katholisch festgeschrieben (unter anderem IPO Art. V § 41).

Alle Reichsstände bekamen neben der vollen Landeshoheit (ius territoriale) das Recht

beglaubigt, untereinander und mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen, ohne

dass diese sich aber gegen Kaiser, Reich, dessen Landfrieden oder die Westfälischen

Abkommen selbst richten dürften (IPO Art VIII §§1f).45

Die beiden auswärtigen Kronen Frankreich und Schweden forderten neben finanziellen

Entschädigungen für ihre Kriegsbeteiligung (fünf Millionen Reichstaler an Schweden) auch

eine sogenannte satisfactio durch territoriale Zugeständnisse:

Frankreich konnte hierbei die linksrheinischen habsburgischen Besitzungen im Elsass

und im Sundgau sowie die Stadt Breisach und das Garnisonsrecht in der Festung

Philippsburg für sich gewinnen. Außerdem wurde der Besitz der drei lothringischen

Reichsbistümer Metz, Toul und Verdun bestätigt (IPM §§ 70, 73f, 76). Durch diese

Arrondierungen machte die Grenze zwischen Frankreich und dem Reich eine

erhebliche Bewegung Richtung Osten und damit zum Rhein hin.

Die territorialen Zugewinne Schwedens erwiesen sich als umfangreicher: Neben den

beiden Reichsbistümern Bremen (ohne die Stadt) und Verden erhielt die nordische

Krone das Herzogtum Vorpommern mit Rügen und Stettin sowie die

mecklenburgische Hafenstadt Wismar. Im Gegensatz zu den französischen

Übertretungen, die „aus dem Reichsverband gelöst wurden und den französischen

König zum souveränen Herrn über früheres Reichsgebiet machten“46

blieben die

45

Inwiefern die Reichsstände in Folge dieser Regelungen als souveräne Staaten zu betrachten sind, stellt ebenfalls ein äußerst lebendiges Streitthema dar: Vgl. Schmidt: Die "deutsche Freiheit" und der Westfälische Friede; Burkhardt; Johannes: Der Westfälische Friede und die Legende von der landesherrlichen Souveränität. In: Engelbrecht, Jörg; Laux, Stephan (Hrsg.): Landes- und Reichsgeschichte. Festschrift für Hansgeorg Molitor zum 65. Geburtstag. (Studien zur Regionalgeschichte, 18) Gütersloh 2004, S. 199-220; Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 29-32; Beaulac: The Westphalian Legal Orthodoxy - Myth or Reality? S. 167-175. 46

Schmidt: Der Dreißigjährige Krieg, S. 77f.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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schwedischen Besitzungen unter der Lehnsherrschaft von Kaiser und Reich und

verliehen den schwedischen Monarchen dadurch Sitz und Stimme am Reichstag (IPO

Art. X).

Kur-Brandenburg, das durch Erbrecht den Erhalt des gesamten Herzogtums Pommern

einforderte, wurde mit Hinterpommern und den einst geistlichen Territorien Kammin,

Minden, Halberstadt sowie dem Löwenanteil von Magdeburg großzügig entschädigt

(IPO Art. XI). Eine stärkere Orientierung der Hohenzollern Richtung Westen war die

logische Folge dieser Gebietsverschiebungen, die nicht nur hier besonders auf Kosten

der Reichskirche gingen.

Schließlich sind als weitere Punkte der Westfälischen Friedensverträge noch die endgültige

Exemtion der Eidgenossenschaft aus dem Reichsverband (IPO Art. VI) sowie die sogenannte

Anti-Protestklausel (IPO Art. XVII § 3 = IPM § 113) zu erwähnen, welche schon im Voraus

jeglichen späteren Protest oder sonstigen Einwand gegen den vorliegenden Vertrag als

rechtsunwirksam erklärte; anscheinend hatte man vor allem von Seiten des Papstes bereits mit

einer Anfechtung gerechnet, die dann ja auch tatsächlich kam und nicht zuletzt dank dieser

Klausel ohne Probleme zurückgewiesen werden konnte.

Somit waren nun drei der vier in Westfalen zu behandelnden militärischen Konflikte in

Europa beendet worden. Zum Abschluss des vierten Krieges, jenen zwischen den

katholischen Königreichen Spanien und Frankreich kam es jedoch nicht mehr. Beide hatten

sich zwar in Münster bereits auf die Eckpunkte eines Friedensvertrags geeinigt, fühlten sich

aber anscheinend nach der Beendigung ihrer jeweils anderen Kriege (Spanien gegen die

Niederlande und Frankreich gegen den Kaiser) noch stark genug, eine für sie günstigere

Entscheidung auf dem Schlachtfeld zu erzwingen. So gingen die Kämpfe hier noch bis zum

Pyrenäenfrieden 1659 weiter, der dann vor allem den Franzosen einen vorteilhafteren

Ausgang bescherte. Der Kaiser und das Reich mussten sich übrigens laut IPM § 3 in diesem

Konflikt als neutral deklarieren und dies war neben der erwähnten Gebietsabtretungen im

Elsass, welche die spanische Nachschublinie in die Niederlande schwer beeinträchtigten,

bereits die zweite grobe Verletzung der Habsburgischen Hauseinheit.47

Soweit also zur tatsächlichen Entstehung und den konkreten Inhalten des Westfälischen

Friedenswerks. Die folgenden Kapitel sollen nun – in drei Kategorien gebündelt –Auskunft

47

Vgl. Repgen: Die Hauptprobleme der Westfälischen Friedensverhandlungen, S. 407f.

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darüber geben, wie und mit welchen Argumenten die neuere Forschungslandschaft des

deutsch- und französischsprachigen Raums die Folgen dieses Ereignisses auf das

Staatensystem und Völkerrecht unseres Kontinents einschätzt.

3) Wider dem Universalismus: Ein System souveräner

und rechtlich gleichrangiger Staaten?

3.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen

„Souverän ist, wer unabhängig vom Willen anderer allein nach seinem eigenen Willen

entscheiden kann.“48

Will man diese relativ allgemeine Aussage auf die Staatenwelt

übertragen, so kann gesagt werden, dass ein souveräner Staat bzw. Fürst ein solcher ist, der

sich in seiner Herrschaftsausübung weder durch innere Mächte – wie beispielsweise Stände

oder Adelsparteien – noch durch äußere, übergeordnete Instanzen einschränken lässt. Als

solch äußere, übergeordnete Instanzen können in der europäischen Geschichte seit dem

Mittelalter insbesondere der Papst als geistlicher padre commune der Christenheit sowie der

Kaiser des Heiligen Römischen Reichs als höchster weltlicher Fürst und Lehensherr des

lateinischen Okzidents identifiziert werden. Erst nachdem die einzelnen Fürsten bzw.

politischen Einheiten die sich über die gesamte westliche Staatenwelt spannenden

Herrschaftsansprüche dieser universalistisch zu bezeichnenden Mächte nicht mehr anerkannt

hatten, galten sie als nach außen hin vollständig souverän und in ihrer Außenpolitik absolut

selbstständig. Eine derartig eigenständige Stellung des Staates gilt trotz zahlreicher

internationaler Organisationen auch heute noch als eine wesentliche Grundlage der

völkerrechtlichen Ordnung.49

Obwohl theoretisch der Begriff der Souveränität vom französischen Staatsdenker Jean Bodin

stammt, der gemeinsam mit Thomas Hobbes als der Klassiker dieser Rechtslehre zu gelten

hat50

, verbinden doch sehr viele Wissenschaftler den Prozess des Souveränitätserwerbs nach

außen – denn nur um die äußere, nicht die innere, Souveränität kann es in dieser auf das

Staatensystem und Völkerrecht orientierten Arbeit gehen – in irgendeiner Form mit dem

Westfälischen Frieden. Genau aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, in einer ersten

Beurteilungskategorie der Frage nachzugehen, inwiefern, unter welchen Umständen und mit

48

Stein, Torsten; Buttlar, Thorsten von: Völkerrecht. 12. Auflage. Köln, München 2009, S. 176. 49

Vgl. Ebd., S. 177f. 50

Vgl. Ipsen, Knut: Völkerrecht. 5:Auflage. München 2004, S. 22.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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welchen Begründungen die Autoren den Friedensschluss von 1648 mit dem Untergang des

universalistischen Herrschaftskonzepts und der Entstehung eines Systems, souveräner und

rechtlich gleichberechtigter Staaten/Fürsten in Relation bringen – oder auch nicht.

Bevor mit der diesbezüglichen Analyse der deutschen und französischen Literatur aber

begonnen wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Souveränität natürlich zu allererst

um eine juristische Konstruktion handelt und daher die Völkerrechtler und

Politikwissenschaftler hier in der Forschungsdiskussion überdurchschnittlich präsent sind;

selbst für den französischen Bereich, wo ob der niedrigen Anzahl der juristischen Literatur

kaum ein repräsentatives Bild zu erhalten ist, kann diese grundsätzliche Tendenz – als solche

bereits ein erstes Ergebnis dieses Kapitels – nicht verleugnet werden.

3.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft

Diese ist in Bezug auf die Souveränitätsdebatte im Großen und Ganzen in drei Gruppen zu

unterteilen: Die erste und gleichzeitig größte Gruppe, mit der ich hier beginnen möchte, teilt

dem Westfälischen Frieden für den Prozess des Untergangs des Universalismus und des

Aufstiegs der äußeren Souveränität in Europa eine relativ hohe Bedeutung zu; er wird

entweder als Anfangspunkt, häufiger jedoch als Endpunkt dieser Entwicklung betrachtet. Es

ist wohl kein Zufall, dass auch der Großteil der völkerrechtlichen und

politikwissenschaftlichen Literatur in dieser Gruppe wiederzufinden ist.51

Als Beispiel hierfür

sollen zunächst die Gedanken von Stephan Hobe etwas näher erläutert werden:52

Hobe legt in seiner Darstellung von der mittelalterlichen Staatenwelt einen starken Akzent auf

die universalistische Reichsidee, der zufolge neben dem Reich als Wahrer von Recht und

Frieden in ganz Europa keine andere politische Einheit gleichberechtigt oder souverän sein

konnte. Es war das eine und einzige Reich mit dem einzigen Kaiser an der Spitze und gleich

wie der Kaiser wurde der Gedanke der Einheit des christlichen Abendlandes auf der

geistlichen Ebene vom Papst vertreten. Der Hauptgrund, warum sich diese universalistische

Idee von einem Reich für das gesamte Abendland als gleichsam gedankliches, idealistisches

Konstrukt trotz der sich bereits während des Mittelalters zunehmend davon wegbewegenden

Realität immer eigenständig werdender europäischer Staaten so hartnäckig halten konnte, ist

wohl die Vision von Frieden und Ordnung, die mit einem solchen gesamtheitlichen Reich

51

Vgl. beispielsweise Neuhold, Hanspeter: Euro-atlantisches Völkerrecht: geschichtlicher Überblick. In: Neuhold, Hanspeter; Hummer, Waldemar; Schreuer, Christoph: Österreichisches Handbuch des Völkerrechts. Band 1: Textteil. 3.Auflage. Wien 1997, S. 14-23; Stein; Buttlar: Völkerrecht, S. 176ff; Vitzthum, Wolfgang Graf: Erster Abschnitt. Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts. In: Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.): Völkerrecht. 4.Auflage. Berlin 2007, S. 48ff. 52

Vgl. Hobe, Stephan: Einführung in das Völkerrecht. Begründet von Otto Kimminich. Neunte Auflage. Tübingen, Basel 2008, S. 31-39.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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verbunden war; der Konnex zum antiken Imperium Romanum und der mit ihm assoziierten

Friedenssehnsucht einer pax romana ist wohl naheliegend.

Wie auch immer, während des späten Mittelalters und den ersten Jahrzehnten der Neuzeit

machte sich zunehmend ein Drang nach stärkerer Eigenständigkeit und Autonomie unter den

Fürsten Europas breit; eine höchste Instanz zur Feststellung von moralischem Recht und

Unrecht wurde bald nicht mehr anerkannt und die Reichsidee, die Idee einer politischen

Einheit des Abendlandes, war dem Untergang geweiht. Das Verdienst des Westfälischen

Friedens in diesem Zusammenhang ist nun jener, dass hier das die Reichsidee ersetzende

Prinzip der Souveränität der Staaten erstmals ausdrücklich in einem völkerrechtlichen

Dokument bestätigt wurde. Die Entwicklung begann also bereits Jahrhunderte zuvor, hier

wird sie nun quasi völkerrechtlich kodifiziert und besiegelt: „Die Formel vom Fürsten, der

keinen Höheren über sich anerkennt, die Jahrhunderte lang zuerst heimlicher Wunsch, dann

offener Schlachtruf der Territorialherren in Auflehnung gegen Kaiser und Papst gewesen war,

wurde jetzt zur juristischen Definition ihrer Stellung, die in ihrer Gesamtheit durch den

Begriff Souveränität beschrieben wurde.“53

Warum allerdings gerade der Westfälische Friede diese Souveränität nun erstmals

festschreibt, wo genau im Umfeld des Vertragstextes oder der Verhandlungen dies zum

Ausdruck kommt, wird nicht weiter erläutert. Es ist dies ein grundsätzliches argumentatives

Manko, welches sich nicht nur in vielen rechtswissenschaftlichen Werken wiederfindet.54

Auch die Erklärungen Peter Kollers55

, die in eine ähnliche Richtung weisen wie jene von

Hobe, sind in dieser Hinsicht nur bedingt zufriedenstellend: Auch er meint, dass die

Westfälischen Verträge von 1648 die internationalen Beziehungen in Europa auf eine sich

bereits länger anbahnende neue Grundlage stellten, indem sie durch die Zusicherung der

Territorialhoheit (ius territoriale) sowie des freien Bündnisrechts (ius foederationis) den

beteiligten Ländern bzw. Fürsten die vollständige Souveränität verbürgt haben. „Damit wird

erstmals durch einen multilateralen Vertrag zwischen den wichtigsten Mächten der

christlichen Welt das Prinzip der Souveränität verankert, das fortan als die rechtliche

Grundlage der staatlichen Herrschaft gilt.“56

Was Koller dabei jedoch unerwähnt lässt: Die

Territorialhoheit und das Bündnisrecht wurden – wie wir oben gesehen haben – in den

Westfälischen Verträgen lediglich den deutschen Reichsständen verbürgt und selbst wenn

53

Hobe: Einführung in das Völkerrecht, S. 37. 54

So auch in Neuhold: Euro-atlantisches Völkerrecht: geschichtlicher Überblick, S. 15; Stein; Buttlar: Völkerrecht, S. 176ff. 55

Vgl. Koller, Peter: Westfälisches System oder globale Friedensordnung? In: Politisches Denken. Jahrbuch 2000. Stuttgart, Weimar 2001, S. 97ff. 56

Ebd., S. 98.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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dadurch der Erwerb der vollständigen Souveränität ermöglicht worden wäre (was ja in der

Forschung heftig umstritten ist) konnte das doch nur schwerlich einen direkten Einfluss auf

die Rechtsstellung der anderen europäischen Fürsten haben.

Der Untergang der von Kaiser und Papst geleiteten hierarchisch strukturierten, christlichen

Universalgesellschaft in mehrere vollständig souveräne Partikularstaaten wird für Stefan

Ulrich Pieper57

zwar bereits durch die konfessionelle Spaltung Europas im Zuge der

Reformation stark begünstigt, findet aber auch hier ihren Abschluss in der erstmaligen

allgemeinen Anerkennung der Souveränität durch den Westfälischen Frieden. Als

Argumentationsgrundlage verwendet er zwar ebenfalls die Konzession der Territorialhoheit

und des Bündnisrechts an die Reichsstände, erwähnt daneben aber auch den Umstand, dass

hier selbst gegen den offenen Protest des Papstes, also einer der beiden universalistischen

Spitzen, ein internationaler Friedensschluss durchgezogen wurde.

Noch etwas detaillierter geht Heinhard Steiger58

vor:

Auch für ihn sind die Westfälischen Abkommen rechtliche Gleichordnungsverträge, in denen

der Verlust des Universalismus von Kaiser und Papst, der sich de facto schon zuvor

eingestellt hatte, deutlich zum Ausdruck kommt. Für den Papst, der seine universalistische

Stellung eigentlich schon durch die Reformation eingebüßt habe, zeigt sich dies in der Anti-

Protestklausel, welche seine späteren Einwände bereits im Voraus für nichtig erklärt und

wodurch er von seiner religiös begründeten Spitzenposition auf eine weltliche Stellung als

Gleicher unter Gleichen herabgestuft wird. Die Degradierung des Kaisers manifestiert sich

hingegen eher indirekt: durch seine Stellung im Reich etwa, die fortan weitgehend an die

Mitwirkung der Reichsstände im Reichstag gebunden ist und die, dadurch dass sie

völkerrechtlich festgelegt und durch die anderen Vertragspartner garantiert wird, auch seine

Position in Europa insgesamt beeinflusst (so weit gingen die bisher genannten Autoren in

ihrer diesbezüglichen Argumentation nicht). Als weitere Punkte werden daraufhin die

Tatsachen angeführt, wonach im Zuge der Westfälischen Verhandlungen alle Könige gleich

wie der Kaiser Träger der Majestät wurden, die kaiserliche Selbstbezeichnung semper

Augustus nur noch aus dem Herkommen und nicht mehr aus der kaiserlichen Stellung

begründet werden konnte und auch die Vertreter der NL und Venedigs ein königliches

Zeremoniell erhielten.

Wenn all dies also als Indiz für die stärker horizontal statt vertikal ausgerichtete

Friedensordnung von Westfalen zu gelten hat, dann muss hinzugefügt werden, dass Steiger

57

Vgl. Pieper: Der westfälische Frieden und seine Bedeutung für das Völkerrecht, S. 991-995. 58

Vgl. Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 67ff; 78.

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damit aber nicht die Entstehung eines Systems ausschließlich souveräner Staaten identifiziert.

Eine Besonderheit seiner These59

ist nämlich, dass er zwar die rechtliche Gleichstellung aller

souveränen Mächte endgültig mit dem Westfälischen Frieden gekommen sieht, gleichzeitig

aber auch noch halbsouveräne Fürsten wie etwa jenen von Siebenbürgen oder die

Reichsstände zu den Akteuren der internationalen Politik und der Völkerrechtsgemeinde

zählt. Für die Teilhabe am außenpolitischen Geschehen als Völkerrechtssubjekt war nämlich

nicht der allgemeine Status eines Gemeinwesens maßgebend, sondern lediglich „die

prinzipielle rechtliche Fähigkeit, Krieg zu führen, Frieden und sonstige Verträge zu schließen,

Gesandte entsenden und empfangen zu können.“60

Erst im 19.Jahrhundert wurde dann die

volle Souveränität zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft an der Völkerrechtsordnung.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass der Westfälische Frieden in den Augen Steigers

zwar die rechtliche Gleichheit sowie den Verlust jeglicher Universalstellung innerhalb der

souveränen Staaten besiegelt, das internationale System aber noch bis ins 19. Jahrhundert

durch minder-souveräne und daher rechtlich untergeordnete Einheiten ergänzt wurde.

Abschließend seien im Rahmen dieser ersten Gruppe der deutschsprachigen

Forschungslandschaft noch die für sie wohl wichtigsten Vertreter aus der Historiographie

anzuführen.

Es handelt sich hier einerseits um Heinz Schilling61

, dessen Erläuterungen zur Souveränität

das Spezifikum besitzen, den Untergang der universalistischen Einheitskonzeption zeitlich

von der endgültigen Etablierung des Systems souveräner Staaten zu trennen: Während es für

ihn nämlich schon um die Mitte des 16.Jahrhunderts mit der Abdankung Kaiser Karls V.

(1530-1556) und der Aufteilung seines Erbes sowie mit der Kirchenspaltung deutlich wurde,

dass ein hierarchisches Ordnungskonzept der europäischen Staatenwelt mit Kaiser und Papst

an der Spitze de facto keinerlei Realisierungschancen mehr hatte, konnte sich der Pluralismus

souveräner und rechtlich gleichgeordneter Mächte erst mit dem Westfälischen Frieden und

den anderen großen Staatenverträgen des mittleren 17.Jahrhunderts62

etablieren. Dazwischen

lag eine etwa hundertjährige Phase, die gekennzeichnet war von einem „Struggle for

Stability“, von einer Suche nach einer die neuen politischen Entwicklungen ausreichend

59

Diese kommt gleichfalls in seinem Beitrag zur Enzyklopädie der Neuzeit zum Ausdruck: Ders.: Ius Publicum Europaeum. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 5. Stuttgart 2007, Sp. 1148-1154. 60

Ders.: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 68. 61

Vgl. Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 3-6; 193-196; 597f; Ders.: Der Westfälische Friede und das neuzeitliche Profil Europas. In: Duchhardt (Hrsg.): Der Westfälische Friede. Diplomatie – politische Zäsur – kulturelles Umfeld – Rezeptionsgeschichte, S. 25f. 62

Schilling fügt seinen Erläuterungen über das sich um die Mitte des 17.Jahrhunderts durchsetzende Staatensystem häufig den spanisch-niederländischen Frieden sowie den Pyrenäenfrieden und den Olivaer Frieden von 1660 hinzu und behandelt diese zusammen mit dem Westfälischen Frieden als argumentative Einheit.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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berücksichtigenden internationalen Ordnung – eine Ordnung, die wie erwähnt erst in der

Mitte des 17.Jahrhundert endgültig gefunden und ratifiziert wurde. Warum aber gerade die

Friedensverträge des mittleren 17.Jahrhunderts dieses neue System autonomer und rechtlich

gleicher Partikularstaaten durchgesetzt haben, das unserem Kontinent zwar „nicht Kriege,

wohl aber die politisch, ökonomisch und vor allem geistig lähmende Bedrückung durch Groß-

und Einheitsreiche (…) erspart“63

hat, wird auch hier nicht eindeutig klar; es ist diesbezüglich

kein direkter und konkreter Verweis auf die Verhandlungen oder Regelungen der Abkommen

zu finden.

Der zweite in diesem Zusammenhang zu nennende Historiker ist Johannes Burkhardt.64

Die

Art und Weise, wie er dem Westfälischen Frieden im Prozess von der dominierenden

Universalismus-Idee zum Konzept gleichrangiger und daher nach außen hin souveräner

Staaten seine zentrale Bedeutung zuteilt, unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von

den obigen Autoren: erstens sieht er hier nicht den Abschluss, sondern den Beginn der ganzen

Entwicklung und zweitens war für ihn die einst universale Stellung in Europa nicht so sehr

auf Kaiser und Papst konzentriert.

Seine grundlegenden Ideen präsentiert Burkhardt anhand der in der Historikerzunft berühmt

gewordenen Metapher von der „entgipfelten Pyramide“. Demnach konnte die

Ordnungsvorstellung der europäischen Staatenwelt bis zum 30-jährigen Krieg in der Form

einer Pyramide, also einer nach oben hin immer schmäler werdenden Hierarchie, räumlich

dargestellt werden. An der Spitze der Pyramide konnte freilich nur einer Platz nehmen und da

dieser Platz keineswegs auf ewig für eine bestimmte Macht wie etwa den Kaiser oder Papst

reserviert war, sollte es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen

potentiellen Anwärtern geben. Als eben eine solche Auseinandersetzung um den obersten

Platz an der europäischen Pyramide identifiziert Burkhardt auch die Grundstruktur des

Dreißigjährigen Krieges; die drei sich hier bekämpfenden Kandidaten waren die

habsburgische Doppeldynastie, der Allerchristlichste König sowie der „großgotische

Schwedenkönig“65

. Alle drei kämpften gleichermaßen mit einem aufwendigen Arsenal an

symbolistischer Propaganda (Titel, historische Mythen, bildliche Darstellungen,…), die die

jeweiligen universalistischen Ansprüche rechtfertigen und untermauern sollte.

Wie auch immer, im Laufe des langen Konflikts sollte sich herausstellen, dass keiner der drei

Anwärter tatsächlich in der Lage war, die Position an der Spitze der Pyramide einzunehmen

63

Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 5. 64

Vgl. insbesondere Burkhardt, Johannes: Die entgipfelte Pyramide. Kriegsziel und Friedenskompromiss der europäischen Universalmächte. In: Bußmann; Schilling: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. Textband I, S. 51-60; Ders.: Das größte Friedenswerk der Neuzeit, S. 592-597. 65

Ders.: Die entgipfelte Pyramide, S. 54.

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und so musste man zu einem Kompromiss gelangen, der allein darin bestehen konnte, die

universalistischen Ansprüche zurückzustecken und sich dadurch als gegenseitig gleichrangig

anzuerkennen. Anhand der Verhandlungen und Verträge von Westfalen kam dies

insbesondere durch die territorialen Bestimmungen, wo jeder Konzessionen machen musste,

durch die Verhandlungsform, die Titulaturfragen sowie die parallel und auf gleicher Ebene

erfolgte Nennung der drei Hauptkontrahenten in den Abschlusstexten zum Ausdruck. Zwar

gab es auch danach immer wieder noch Mächte bzw. Herrscher die eine universale

Spitzenposition in Europa anstrebten, doch die grundlegende Entwicklung zu einem egalitären

Staatenmodell konnte langfristig auch durch solche „universalistische Altlast“66

nicht mehr

aufgehalten werden. Es war also der Westfälische Frieden, der dem europäischen

Staatensystem erstmals die Spitze entzogen, die Pyramide entgipfelt hat und daher als

Ausgangspunkt für eine neue aber – wie etwa die universalistischen Altlasten beweisen –

noch unfertige Ordnungsvorstellung vom gleichrangigen Nebeneinander anzusehen ist. Die

Verträge von Westfalen richteten sich jedoch nicht nur gegen diesen Universalismus, sondern

verhalfen gleichzeitig einst untergeordneten Mächten wie den Niederlanden oder der Schweiz

zu einer Statuserhöhung und so sollte sich als Folge dieses Aufeinandertreffens zwischen

universalistischen Absteigern und partikularen Aufsteigern bald ein egalitäres System der

Staatlichkeit auf mittlerer Ebene herausbilden.

Diese Theorien Burkhardts und insbesondere der Artikel über das angeblich „größte

Friedenswerk der Neuzeit“ haben eine äußerst lebendige Forschungsdebatte ausgelöst, in

deren Rahmen mit Kritik an der Burkhardt’schen These nicht gespart wurde. Einer dieser

Kritiker, der direkt auf den oben genannten Zeitschriftenartikel antwortete, ist Paul Münch67

.

Mit ihm möchte ich nun gleichzeitig die zweite, wesentlich kleinere Gruppe der

deutschsprachigen Forschungsansichten zum Themenfeld der Souveränität einleiten.

In den Augen Münchs ist die Perspektive Burkhardts auf den Westfälischen Frieden als

monokausal zu bewerten. Die Vorstellung von einem reinen Staatsbildungskrieg auf

verschiedenen Ebenen, insbesondere jener der sich konkurrierenden potentiellen

Universalmächte, kann nicht mehr sein als eine anregende Teilantwort. Desweiteren stellt er

die Existenz dieser Universalmachtansprüche selbst ernsthaft in Frage: In Wahrheit hätten die

Habsburger nämlich bereits seit der Abdankung Karls V. derartige Ambitionen nicht mehr

66

Ders.: Die Friedlosigkeit der frühen Neuzeit. Grundlegung einer Theorie der Bellizität Europas. In: Zeitschrift für Historische Forschung 24 (1997), S. 529. 67

Vgl. Münch, Paul: 1648 - Notwendige Nachfragen. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 47 (1999), S. 329-333.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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gehabt, für Frankreich lässt sich keinerlei Anspruch, der über den Erwerb der Kaiserkrone

hinausgegangen wäre, tatsächlich belegen und im Falle Schwedens kann man das übliche

dynastische Renommiergehabe rund um Titulaturen und politische Ideologien wie den

Gotizismus keinesfalls als handlungsleitend für die reale Politik betrachten.

Demnach hatten der Verlust von universalistischen Ansprüchen und die Entwicklung zu

einem egalitären Prinzip der Staatenwelt bereits vor dem Dreißigjährigen Krieg eingesetzt,

waren zu dieser Zeit aber auch noch nicht abgeschlossen; vielmehr war der Friede von

Münster und Osnabrück „eine wichtige Station auf dem Weg zum völkerrechtlich gesicherten

Nebeneinander souveräner Staaten – mehr nicht.“68

Anhand dieses letzten Satzes lässt sich die Grundposition der nun darzustellenden zweiten

Gruppe zum Prozess des Souveränitätserwerbs sehr schön zusammenfassen: Dem

Westfälischen Frieden wird zwar weiterhin eine gewisse Bedeutung zugeschrieben, er gilt

aber weder als Anfangs- noch als Endpunkt der Entwicklung, sondern lediglich als eine

Station unter vielen. Neben dem Enzyklopädie-Artikel Bernhard Kroeners69

seien vor allem

die beiden Völkerrechtler Albrecht Randelzhofer und Bardo Fassbender als Repräsentanten

dieser insgesamt recht kleinen Gruppe zu erwähnen.

Randelzhofer70

führt als Beweis, dass die Ausbildung der Souveränität und

Gleichberechtigung der Staaten bereits vor dem Westfälischen Frieden begonnen habe, die

Friedensverhandlungen von Münster und Osnabrück sowie die Friedensverträge selbst an, aus

denen ja eindeutig die Gleichrangigkeit von Schweden und Frankreich mit dem Kaiser

hervorgeht; diese sei also nicht erst durch den Frieden von 1648, sondern bereits lange zuvor

erlangt worden. Nichtsdestotrotz sind auch die Ereignisse von Westfalen vor allem für einen

Juristen von Bedeutung, weil hier die rechtliche Bestätigung und Verfestigung einer bereits

bestehenden tatsächlichen Lage stattgefunden hat. Insofern stellt der Westfälische Friede also

eine bedeutsame Stufe in der Entwicklung dar, die „bereits lange zuvor ihren Ausgang

genommen hatte und sich auch nach 1648 fortsetzte.“71

Wann genau die Gesellschaft

souveräner Staaten dann tatsächlich fertig ausgeformt war, sagt Randelzhofer jedoch nicht;

diese Unkenntnis liegt für ihn aber in der Natur des Völkergewohnheitsrechts, in dem für die

Entstehung einer neuen Norm schwer ein datierbarer Wendepunkt, sondern immer nur sehr

grobe Zeiträume angegeben werden können. Einzelne völkerrechtliche Verträge, deren

68

Münch: 1648 - Notwendige Nachfragen, S. 332f. 69

Vgl. Kroener, Bernhard R.: Krieg. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 7. Stuttgart 2008, Sp. 140. 70

Vgl. Randelzhofer, Albrecht: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens für das Völkerrecht. In: Isensee, Josef; Lecheler, Helmut (Hrsg.): Freiheit und Eigentum. Festschrift für Walter Leisner zum 70. Geburtstag. (Schriften zum öffentlichen Recht, Band 800) Berlin 1999, S. 5ff. 71

Ebd., S. 6.

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Datierungen leicht zu erschließen sind, stellen hingegen selten entscheidende Marksteine in

der Völkerrechtsordnung dar – genau so verhält es sich auch mit den Abkommen von 1648

und der langwierigen Entwicklung der Souveränität.

Ähnlich wie bei Randelzhofer dienen auch für Fassbender72

die Verhandlungen und die

Verträge von Westfalen als Indiz dafür, dass bereits während des in der Völkerrechtskunde so

benannten Spanischen Zeitalters von 1494 bis 164873

der souveräne Staat an die Stelle der

mittelalterlichen geistlich-weltlichen Universalmonarchie getreten war. So ist dieser

Westfälische Friede einerseits zwar ein erster deutlicher und verbindlicher Ausdruck der

langsam heranwachsenden neuen Staatenordnung, andererseits ist sie mit ihm noch

keineswegs abgeschlossen. Desweiteren unterscheidet sich die Form der Souveränität, welche

die Staaten zur Zeit der Westfälischen Verträge genießen, noch essentiell von jener des

19.Jahrhunderts. Letztere ist viel absoluter, uneingeschränkter und hat sowohl das noch im

17.Jahrhundert zu respektierende Naturrecht74

als auch die monarchische Solidarität

abgeschüttelt; insofern kann also behauptet werden, dass die volle Ausbildung der

einzelstaatlichen Souveränität, welche sich sogar die unbegrenzte Herrschaft über das Recht

anmaßt und auch unsere heutigen Vorstellungen dieses Begriffes noch prägt, erst dem

19.Jahrhundert vorbehalten war.

Von einer einheitlichen Periode des souveränen Staates, die sich bis in die jüngste

Vergangenheit durchgezogen hätte, darf also laut Fassbender nicht ausgegangen werden;

selbst die Souveränität kennt unterschiedliche Formen75

und so kann der Westfälische Frieden

auch nicht mehr als „eine erste große Zwischenbilanz“76

dieser Entwicklung sein.

Die letzte hier zu behandelnde Gruppe innerhalb der deutschen Forschungslandschaft ist

gekennzeichnet von einem negativen, nihilierenden Standpunkt gegenüber dem Westfälischen

Frieden. Hinsichtlich der Anzahl der sie vertretenden Autoren in etwa gleich groß wie die

72

Vgl. Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 22-28. 73

Diese Epocheneinteilung geht auf einen der wichtigsten Klassiker für die deutschsprachige Völkerrechtsgeschichte zurück: Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte. 2.Auflage. Baden-Baden 1988. 74

Auch Steiger bestätigt, dass die im Westfälischen Frieden zu Tage tretende Souveränität noch durch das allgemein anerkannte Naturrecht eingeschränkt war: Ders.: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 76. 75

Zwar verweisen durchaus auch andere Völkerrechtler auf die grundsätzliche Verschiedenartigkeit zwischen der „absoluten“ Souveränität des 19.Jahrhunderts und der im Verhältnis dazu „relativen“ Souveränität des 17.Jahrhunderts, doch geht keiner von ihnen so weit, hierin eine Einschränkung oder Relativierung für die Bedeutung des Westfälischen Friedens bei der Ausformung eines Systems souveräner Staaten zu erkennen. Vgl. etwa Neuhold: Euro-atlantisches Völkerrecht: geschichtlicher Überblick, S. 15; 21. 76

Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 25.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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soeben beschriebene zweite Gruppe, teilt sie den Ereignissen von 1648 kaum eine bzw. gar

keine Relevanz für die Entwicklung des Systems souveräner, rechtlich gleicher Staaten zu.

Die genauere Beschreibung dieser Gruppe möchte ich auch hier mit einem Autor beginnen,

der seine Ansichten in bewusster Zurückweisung der Burkhardt’schen Theorien dargelegt hat:

Martin Tabaczek77

sieht mit dem Westfälischen Frieden keinesfalls ein System gekommen, in

dem sich die Staaten gegenseitig als gleichberechtigt anerkennen und die hierarchischen

Rangordnungen im Großen und Ganzen überwunden sind. Vielmehr erweisen sich die

Reduzierung der einzelnen universalistischen Ansprüche sowie die Ebenbürtigkeit zwischen

den Verhandlungspartnern als zeitlich begrenztes Phänomen, das auf die spezielle, keine

andere Alternative bietende Situation nach dem Dreißigjährigen Krieg zurückzuführen ist;

vom Beginn eines neuen Systems rechtlich gleicher und daher nach außen hin souveräner

Staaten kann keinesfalls die Rede sein, denn: „Als sich nach 1648 die Situation für die großen

Mächte konsolidiert hatte, gingen sie alsbald daran, selbst untereinander zäh und verbissen

um ihre Rangposition zu kämpfen“78

. Ein Ende dieser hierarchischen Rangstreitereien sieht

Tabaczek erst – und ohne Verknüpfung zum Westfälischen Frieden – am Ende des ersten

Drittels des 18.Jahrhunderts gekommen; eine genaue Begründung für diese Datierung bleibt

er allerdings schuldig.

Im Gegensatz zu Tabaczek sehen alle anderen Vertreter der dritten Gruppe die Ablösung

eines von Hierarchie und Universalismus gekennzeichneten Ordnungskonzepts durch ein

egalitäres System souveräner Staaten bereits vor dem Westfälischen Frieden als vollendet und

abgeschlossen an; dem Jahr 1648 bleibt folglich also nichts Nennenswertes mehr zu tun.

Der zweifellos wichtigste der hier angesprochenen Autoren ist Heinz Duchhardt79

, ein

Historiker, der nicht nur in dieser Hinsicht ständig bemüht ist, die völkerrechtliche Bedeutung

des Westfälischen Friedens so gut als möglich zu differenzieren und zu relativieren. So

untermauert er die im vorigen Absatz dargelegte Ansicht insbesondere dadurch, dass ja die

Ereignisse von 1648 selbst zur Förderung der staatlichen Souveränität kaum etwas direkt

beigetragen haben – sieht man vom spanisch-niederländischen Frieden ab, der eventuell ein

Modell für die Erschaffung eines souveränen Staates sein konnte. Stattdessen beschrieb Jean

Bodin im 16.Jahrhundert einen Zustand, der als solcher wohl schon längst tatsächlich

bestanden hatte. Wo dieser Prozess zur staatlichen Souveränität zeitlich in etwa stattgefunden

hat und an welchen konkreten historischen Ereignissen oder Äußerungen er festzumachen

77

Vgl. Tabaczek, Martin: Wieviel tragen Superlative zum historischen Erkenntnisfortschritt bei? Anmerkungen zum Beitrag von Johannes Burkhardt "Das größte Friedenswerk der Neuzeit". Der Westfälische Frieden in neuer Perspektive (GWU 10/98). In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 50 (1999), S. 740-747. 78

Ebd., S. 743. 79

Duchhardt: "Westphalian System". Zur Problematik einer Denkfigur, S. 307-310.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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wäre, das ist aus der besprochenen Abhandlung Durchhardts nicht herauszulesen. Vielleicht

hängt dies aber auch damit zusammen, dass der Autor grundsätzlich das juristische Modell

der Souveränität für viele der äußerst vielschichtigen Prozesse und Phänomene der

europäischen Geschichte als zu wenig differenziert betrachtet und daher ihm gegenüber eine

eher distanzierte Haltung einnimmt.

Aus Gründen der Pragmatik seien die letzten dieser Gruppe zugeteilten – allesamt

völkerrechtlichen – Autoren bzw. Abhandlungen hier gebündelt besprochen. Aus den kurzen

Kommentaren, die sie dem einschlägigen Thema widmen, geht hervor, dass auch sie die

entscheidenden Entwicklungen auf Kosten der universalistischen Einheitsidee und zu Gunsten

der Souveränität von Partikularstaaten, bereits in das Mittelalter sowie das 16.Jahrhundert

verorten.80

3.3) Französischsprachige Forschungslandschaft

Zunächst sei hier auf ein methodisches Problem in der Behandlung der französischen

Forschungslandschaft hinzuweisen. Das bereits im ersten Kapitel erwähnte Ungleichgewicht

zwischen deutsch- und französischsprachiger Literatur insgesamt wird bei einem Thema wie

der Souveränität, das derart von Rechts- und Politikwissenschaftlern geprägt ist, noch

zusätzlich durch die – ebenfalls oben angedeutete – schwache Präsenz völkerrechtlicher

Abhandlungen verstärkt. Trotz dieser im doppelten Sinne dünnen Grundlage werde ich im

Folgenden versuchen, ein möglichst repräsentatives Bild von der einschlägigen

Forschungsdiskussion des französischsprachigen Raums zu entwerfen.

Parallel zum obigen Kapitel möchte ich auch die erste Gruppe der französischen Literatur als

jene definieren, die dem Westfälischen Frieden für die Entstehung der zwischenstaatlichen

Souveränität und für den Untergang des Universalismuskonzepts eine zentrale Bedeutung

zuschreibt. Es sei hier vorweggenommen, dass alle dieser Gruppe zuzuordnenden Autoren

1648 als Endpunkt und nicht als Anfangspunkt selbiger Entwicklung betrachten.

Eine zu vielen deutschen Völkerrechtlern ähnliche Zugangsweise weisen die beiden

Rechtswissenschaftler Patrick Daillier und Alain Pellet81

auf. Sie argumentieren, dass zwar

das universalistische Herrschaftskonzept von Kaiser und Papst über die europäischen Fürsten

bereits seit dem 14.Jahrhundert de facto nicht mehr realisierbar war, das System der

souveränen Staaten und somit auch die definitive Niederlage der einstmals hierarchischen

80

Vgl. Fischer, Peter; Köck, Heribert Franz: Völkerrecht. Das Recht der universellen Staatengemeinschaft. 6.Auflage. Wien 2004, S. 51f; Seidl-Hohenveldern, Ignaz; Stein, Torsten: Völkerrecht. 10.Auflage. (Academia iuris. Lehrbücher der Rechtswissenschaft) Köln, Berlin, Bonn, München 2000, S. 22f; 25f. 81

Vgl. Daillier, Patrick; Alain, Pellet: Droit international public. 6e édition entièrement refondue. Paris 1999, S.

48-52.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

33

Spitzen konnte aber erst durch den Westfälischen Frieden endgültig etabliert und formell

legalisiert werden. Diese so entstandene Souveränität wurde – so Daillier und Pellet weiter –

dann vor allem von den absolutistischen Fürsten aufgenommen, weiterentwickelt und

verstärkt zu einer Auffassung der Außenpolitik, die ausschließlich den eigenen Willen des

Fürsten als maßgeblich erachtet.

Was diese völkerrechtliche Abhandlung mit den Texten der beiden Historiker Jean Bérenger82

und Arnauld Blin83

verbindet, das ist die fehlende Erläuterung, wo und inwiefern man gerade

an den Westfälischen Verhandlungen und Verträgen von 1648 diese endgültige Einrichtung

der Souveränität und der rechtlichen Gleichheit der Staaten erkennen kann. Wie auch immer,

die beiden zuletzt genannten Autoren bestätigen, dass mit der durch Westfalen begründeten

internationalen Ordnung jegliche universalistischen Träume in Europa ein für alle mal zum

Scheitern verurteilt waren und dadurch die eine „chrétienté“, so wie sie im Mittelalter

verstanden und auch durch Karl V. noch angedacht worden war, ein definitives Ende fand:

„L’échec des ambitions et des rêves de Charles Quint était solennellement et définitivement

consacré.“84

Die Gleichheit, die solcherart zwischen den Teilen der Staatengemeinschaft

hergestellt wurde, war freilich keine Gleichheit von Macht oder Reichtum, sondern eine

solche von rechtlicher Dimension, die jedem souveränen Staat, egal ob klein oder groß,

gleichermaßen und ohne Rangordnung oder Hierarchie die Teilhabe am „grand jeu de la

politique internationale“85

gewährte.

Im Gegensatz zu diesen relativ unmissverständlichen Aussagen, ist die Position, die Lucien

Bély86

für das Verhältnis zwischen Westfälischem Frieden und der Souveränitäts- bzw.

Universalismus-Thematik einnimmt, nicht ganz so eindeutig zu erschließen, läuft im

Endeffekt aber wohl auf eine ähnliche Lösung hinaus. Insbesondere in seinem Beitrag zum

Kolloquium in Belfort stellt er klar, dass es schon lange vor 1648 so etwas wie eine höchste

Herrschaftsgewalt über sämtliche Fürsten Europas nicht mehr geben konnte; vielmehr haben

sich bereits im Laufe des Mittelalters immer mehr Erbmonarchien und souveräne Dynastien

auf unserem Kontinent durchgesetzt, die – wie etwa der französische König, der sich selbst

als „empereur dans son royaume“87

bezeichnete – de facto keinerlei übergeordnete Macht

mehr anerkannten. Diese Tendenz zum Partikularismus wurde dann vor allem im Zuge der

82

Vgl. Bérenger: Analyse des traités de paix, S. 161. 83

Vgl. Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 162; 166; 172. 84

Bérenger: Analyse des traités de paix, S. 161. 85

Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 172. 86

Vgl. Bély: La guerre de Trente ans et la paix de Westphalie (1648), S. 13f; 23; Ders.: Tableau de l’Europe. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 24; 30; Ders.: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? In: L'Europe des traités de Westphalie, S. 607f. 87

Ders.: La guerre de Trente ans et la paix de Westphalie (1648), S. 13.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

34

Reformation noch weiter verstärkt; nun hatte die Einheit Europas, an dessen Spitze sich

Kaiser und Papst hätten stellen können, ihren tatsächlichen Todesstoß erhalten, denn in den

Augen Bélys muss der christliche Glaube als das essentiellste Element der europäischen

Einheit angesehen werden, auf welches sich insbesondere der Papst zu stützen hat. An die

Stelle dieser Einheit waren nun jedoch zwei unterschiedliche Konfessionen getreten und

damit „deux visions du monde, deux types de mode de vie, deux regards sur l’autorité

politique, bref deux mondes qui ne se comprenaient plus“88

– schwer vorstellbar, dass sich

unter derartigen Voraussetzungen noch eine hierarchische Einheit unter wem auch immer

durchsetzen konnte.

Nichtsdestotrotz lebte der Traum von dieser Einheit Europas noch weiter und er wurde

insbesondere durch den Kaiser nach wie vor personifiziert. Ganz im Kontrast zu den

tatsächlichen, auf staatliche Selbstständigkeit hinweisenden Gegebenheiten galt das Konzept

des einen Reiches noch lange als jenes politische System, das der Perfektion am nächsten sein

musste; eine gewisse Nostalgie und Rückbesinnung auf das antike Römische Reich ist laut

Bély hier schwer zu verkennen. Tatsächlich gab es auch im Laufe der neuzeitlichen

Geschichte noch einige Momente, in denen die Wiederherstellung dieser Einheit mit

universalistischer Spitze greifbar nah erschien: während der Herrschaft Karls V.

beispielsweise, als ein einzelner Mann einen riesigen Machtbereich in- und außerhalb Europas

mit der Kaiserkrone vereinen konnte. Im Endeffekt sollten sich aber alle diese Anläufe

schlussendlich als erfolglos erwiesen.

Wie lange sich der de facto durchgeführte Partikularismus Europas noch gegen das Ideal der

universalistischen Einheit zu behaupten hatte, ist bei Bély nicht explizit ausgewiesen,

allerdings erwähnt er, dass auch der Westfälische Frieden noch die „monarchie universelle“89

bekämpfen und besiegen musste und da in weiterer Folge von derartigen Erwähnungen bei

ihm nichts mehr zu finden ist, halte ich es mit einiger Vorsicht für angebracht, den Autor so

zu interpretieren, dass er die idealistischen Träume und Ambitionen rund um eine

universalistische Einheit Europas etwa zu dieser Zeit als beendet betrachtet. Es gibt sicherlich

viele, die Bélys Texte anders auslegen würden; für mich erscheint jedenfalls dieser Zugang

am plausibelsten.

Somit ist also auch Lucien Bély einer jener Autoren, der im Westfälischen Frieden den

Endpunkt einer langen Entwicklung erkennen will; selbiges trifft gleichfalls auf die nächsten

und gleichzeitig letzten zwei Autoren dieser Gruppe zu, die sich aber durch ein anderes

Spezifikum entscheidend von den bisher Genannten unterscheiden. 88

Ders.: La guerre de Trente ans et la paix de Westphalie (1648), S. 14. 89

Ebd., S. 23.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

35

Für René Pillorget90

und Roland Minnerath91

besitzt nämlich die gemeinsame christliche

Religion eine derart große Bedeutung in der hierarchischen Einheit des mittelalterlichen

Europa, dass selbige als die eigentliche Grundlage dieses Weltbildes erscheint; Minnerath

spricht in diesem Zusammenhang sogar von der „idée de chrétienté unie par le ciment de la

même foi“92

. Allerdings wird dieser Vorstellung von der christlichen Einheit Europas

weniger, wie man vielleicht erwarten würde und wie es wohl auch logisch nachvollziehbarer

wäre, durch die Glaubensspaltung im Zuge der Reformation, sondern erst durch die

Säkularisierung der internationalen Politik im 17.Jahrhundert der Todesstoß verpasst. Kaiser

und insbesondere Papst sind – so kann man Pillorget und Minnerath durchaus verstehen – in

ihrer universalen Stellung darauf angewiesen, dass sich die Außenpolitik der einzelnen

Fürsten an die Vorstellungen und Ziele der gemeinsamen, durch die beiden Universalmächte

verkörperten Religion bzw. Konfession richtet; dies ist das eigentliche Band, das die zwei

Führer der europäischen Einheit mit den Partikulargewalten verbindet. Sobald dieses Band

gerissen ist, die Fürsten also etwa ihre Allianzpartner und Kriegsgegner unabhängig von der

Religion wählen, ist dieser Ordnung die Grundlage entzogen und Kaiser und Papst verlieren

ihren direkten Einfluss auf die derart selbstständig gewordenen Mächte. In diesem Fall hat es

also als logische Konsequenz zu gelten, dass „auf dem außenpolitischen Gebiet das Ideal der

moralischen Einheit der Christenheit der Idee eines säkularisierten Systems unabhängiger

Staaten weicht.“93

Zwar nehmen auch bei vielen anderen Autoren Religion und Konfession eine wichtige

Funktion in der universalistischen Macht von Kaiser und vor allem Papst ein und der dann

entstandene souveräne Staat gilt häufig als Teil einer weltlichen Staatenordnung, doch die

Säkularisierung bzw. Entkonfessionalisierung der Außenpolitik als den eigentlichen

Hauptgrund für den Verlust der universalistischen Ordnung insgesamt zu interpretieren, eine

solche Auffassung konnte sich nur bei diesen beiden Autoren eindeutig erkennen lassen.

Interessant dabei ist, dass mit diesem Zugang die nun besprochene erste

Beurteilungskategorie direkt mit der noch bevorstehenden dritten Beurteilungskategorie der

vorliegenden Arbeit verknüpft wird (siehe Kapitel 5).

Wie auch immer, das Ende der durch Religion vorbestimmten Außenpolitik und somit auch

der universalen Stellung von Kaiser und Papst sehen sowohl Pillorget als auch Minnerath mit

90

Vgl. Pillorget, René: Hat der Dreissigjährige Krieg zur Vereinigung Europas beigetragen? In: Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Reichskirche - Mainzer Kurstaat - Reichserzkanzler. (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte, 6) Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Brüssel, New York, Oxford, Wien 2001, S. 20f. 91

Vgl. Minnerath, Roland: Le Saint-Siège, l'Europe et les Traités de Westphalie. In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 377f; 382; 386. 92

Ebd., S. 382. 93

Pillorget: Hat der Dreissigjährige Krieg zur Vereinigung Europas beigetragen? S. 20f.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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dem Dreißigjährigen Krieg und dem Westfälischen Frieden gekommen, wenngleich vor allem

letzterer dem Ganzen eine lange Vorlaufzeit gewährt: Er meint nämlich, dass der Übergang

von der Idee der auf dem gemeinsamen Glauben gestützten, supranationalen Einheit bis hin

zum Konzept der vollständig souveränen Staaten, die nichts und niemanden mehr über sich

anerkennen, bereits im 14.Jahrhundert seinen Anfang nahm. Begünstigt wurde dies dann

insbesondere durch die Uneinigkeit der beiden Führer dieser Einheit, denn insbesondere der

Papst zeigte im 16. und frühen 17.Jahrhundert große Anstrengungen, im Interesse seines

italienischen Territorialbesitzes dem übermächtig erscheinenden habsburgischen Kaiser mit

Hilfe der Franzosen in die Schranken zu weisen. Diese Zerstrittenheit innerhalb der

universalistischen Führung der Christenheit musste sich natürlich negativ auf deren Autorität

auswirken; ihr Ende kam aber erst mit der Ära Richelieus, der „Sans scrupule pour les

détriments qu’il causait au catholicisme“94

eine von jeglicher konfessionellen Bindung

losgelöste Politik machte und dadurch das internationale System geradewegs in das Zeitalter

der souveränen Staaten führte. Durch den Westfälischen Frieden wurde diese Politik

Richelieus ratifiziert.

Es sei abschließend anzumerken, dass die soeben dargelegte Theorie – vor allem bei

Minnerath – wohl einen schwer verkennbaren Akzent auf die Gegebenheiten in der

katholischen Welt setzt. Wie und wann die protestantischen Fürsten (die ja seit der

Reformation die derart auf die gemeinsame Religion beruhende Universalmacht von Kaiser

und Papst wohl kaum mehr anerkennen konnten) für ihren Teil zur vollständigen Souveränität

kamen, ob auch sie sich gegen irgendwelche universalistischen Instanzen durchzusetzen

hatten oder nicht – davon sprechen die beiden Texte nicht. Ein gewisses Gefühl von fehlender

Vollständigkeit kann bei deren Lektüre also nicht ganz abgestritten werden.

Ich möchte meine diesbezüglichen Anmerkungen aber dabei belassen und mich nun der zu

dieser Problematik zweiten, erheblich kleineren Gruppe innerhalb der französischen

Forschung widmen. Als Pendant zur dritten Gruppe des deutschsprachigen Raums, handelt es

sich hierbei um jene Autoren, die dem Westfälischen Frieden kaum bis gar keine bedeutende

Funktion auf dem Weg zur staatlichen Souveränität nach außen zugestehen.

Beginnen möchte ich mit dem wohl für diese Arbeit wichtigsten französischsprachigen

Völkerrechtler, Stéphane Beaulac95

: Zwar ist bei diesem folgender Satz nachzulesen: „what

Westphalia marks is nothing more than another step towards the progressive shift from the

ideal of a universal overlordship to the concept of distinct separate political entities enjoying a 94

Minnerath: Le Saint-Siège, l'Europe et les Traités de Westphalie, S. 382. 95

Vgl. Beaulac: The Westphalian Legal Orthodoxy - Myth or Reality? S. 148-177.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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larger degree of independence“96

– insofern hätte er also eigentlich einer gesonderten, der

zweiten deutschsprachigen Gruppe entsprechenden Forschungsfraktion zugeteilt werden

müssen. Wenn man seine Erläuterungen dann aber genauer durchliest, kommt man zu der

Erkenntnis, dass der Autor jene Schritte zu mehr Souveränität und Partikularismus, die sich

durch und nach dem Westfälischen Frieden ereignet haben, ausschließlich auf die

Verhältnisse innerhalb des Reichs bezieht. So mussten die deutschen Reichsstände auch lange

nach 1648 noch um ihre vollständige Eigenständigkeit gegenüber dem Kaiser kämpfen und

diese Auseinandersetzung eigentlich bis zum Ende des Reichs im Jahr 1806 fortführen. Die

anderen europäischen Staaten hingegen, deren Status für die vorliegende Arbeit ja der

eigentlich relevante ist, konnten diese Eigenständigkeit bereits vor den Verträgen von

Westfalen erlangen. So habe der Papst ihnen gegenüber seine universalistische Stellung

bereits durch das Kirchenschisma im 14. und frühen 15.Jahrhundert sowie insbesondere durch

die Reformation eingebüßt, während die Autorität über die weltlichen Dinge schon im

14.Jahrhundert nicht mehr als ausschließliches Privileg des Kaisers betrachtet wurde. Daher

kommt Beaulac auch folgerichtig zu der Erkenntnis: „by the 17th century, Europe was no

longer dominated by the Holy Roman Empire or the Papacy. The supreme authority over

spiritual and temporal spheres was not exclusively lying anymore (…) in the hands of

transcendental institutions.“97

Dass der Autor den Kampf zwischen dem Ideal des Universalismus (konkret in der Person des

Kaisers) und jenem der nach mehr Selbstständigkeit strebenden Einzelstaaten auch in der Zeit

des Westfälischen Friedens und lange danach beobachten kann, ist auf seine Vorgangsweise

zurückzuführen, eben diese Auseinandersetzung noch in die reichsinternen Verhältnisse bis

1806 zu übertragen. In dem für uns entscheidenden europäischen Bezugsrahmen war der

Prozess, wie erwähnt, aber auch für Beaulac bereits vor 1648 abgeschlossen.

Die Zugangsweise von Yves Durand, des letzten hier zu nennenden Autors, muss erneut als

eine ganz Besondere herausgestellt werden. In seinem Artikel „L’État et les États dans

l’Europe du XVIIe siècle“98

erläutert er über etwa 20 Seiten hinweg die Konstitution der

verschiedenen europäischen Staaten des 16. und 17.Jahrhunderts sowie die inneren und

äußeren Umstände, die zu ihrer wachsenden Stärke und Selbstständigkeit beigetragen haben,

doch in Bezug auf die hierfür zu überwindenden äußeren, übergeordneten Instanzen erwähnt

er – freilich mit Ausnahme der Reichsstände – lediglich den Heiligen Stuhl. Die

96

Beaulac: The Westphalian Legal Orthodoxy - Myth or Reality? S. 169. 97

Ebd., S. 161. 98

Vgl. Durand, Yves: L'État et les États dans l'Europe du XVII siècle. In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 203-226.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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Vernachlässigung des Kaiser wird ebenfalls deutlich in seiner Beschreibung des alten Ideals

der mittelalterlichen Christenheit, das für ihn nichts anderes war als „un gouvernement

universel sous l’égide du pape et de l’empereur, le pape possédant à lui seul les deux

glaives“99

.

Die Entwicklung des souveränen Staates in der frühen Neuzeit stand daher in direktem

Zusammenhang mit seiner stärkeren Autonomie gegenüber dem Vatikan. Dieser Vorgang der

allmählichen Loslösung, der auch von zahlreichen politischen Denkern der Zeit theoretisch

untermauert wurde, verlief in den verschiedenen Ländern allerdings in unterschiedlicher

Geschwindigkeit: Während er beispielsweise in Frankreich und Venedig um 1600 bereits sehr

weit fortgeschritten war, hatte der Papst zur selben Zeit in Spanien noch immer sehr hohen

Einfluss auf die Politik. Für diese Untersuchung besonders bedeutend ist aber, dass Durand

für kein einziges der europäischen Länder den Prozess der von der Kurie erlangten

Autonomie mit dem Westfälischen Frieden in Verbindung setzt. Zwar spielt sich dies alles in

etwa derselben Zeit oder bereits etwas früher ab, doch die Ereignisse von Westfalen scheinen

darauf keinen direkten Einfluss gehabt zu haben – die päpstliche Vormundschaft wird auch

ohne die Verträge von 1648 überwunden.

3.4) Conclusio

Trotz ihres recht großen quantitativen Ungleichgewichts, welches in diesem Kapitel noch

durch die anfangs erwähnte hohe Präsenz an Rechts- und Politikwissenschaftlern verstärkt

wird, können zwischen der deutsch- und französischsprachigen Forschungslandschaften doch

einige essentielle inhaltliche Gemeinsamkeiten ausgemacht werden. Die wichtigste davon

spiegelt sich in der Verteilung der jeweiligen Autoren auf die von mir hier künstlich kreierten

Gruppen wieder; diese Gruppen sollten die Funktion haben, den Grad an Bedeutung zu

illustrieren, der dem Westfälischen Frieden im Verhältnis zum behandelten Thema

zugestanden wird. So findet sich der überwiegende Großteil der von mir bearbeiteten

Abhandlungen sowohl aus der deutsch- als auch aus der französischsprachigen Bibliographie

in der jeweils ersten Gruppe wieder, also jener Gruppe, die den Ereignissen von 1648 für die

Entwicklung der souveränen und gleichrangigen Staaten eine herausragende Rolle zuteilt.

Kleines Detail am Rande: Johannes Burkhardt ist in diesem Zusammenhang der einzige, der

den Westfälischen Frieden eindeutig als Startpunkt dieses Prozesses ausweist; alle anderen

sehen ihn im Großen und Ganzen als dessen Abschluss.

99

Durand: L'État et les États dans l'Europe du XVII siècle, S. 218.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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Im Gegensatz dazu ist also die dem Jahr 1648 kaum oder gar keine Bedeutung zuschreibende

Gruppe in beiden Sprachräumen sehr marginal ausgeprägt; im französischen Bereich umfasst

sie überhaupt nur zwei Autoren. Dass die inhaltlich dazwischenliegende und an die zweite

Stelle des deutschen Kapitels gestellte Fraktion – jene also, die 1648 als wichtigen Schritt

unter vielen betrachtet – in der französischen Literatur gar nicht vertreten ist, kann wohl auch

auf die verhältnismäßig niedrige Anzahl der hier zur Verfügung stehenden Titel zurückgeführt

werden. Überhaupt ist an dieser Stelle anzumerken, dass diese gesamte Auswertung natürlich

nur jene Autoren bzw. Titel berücksichtigen kann, die tatsächlich von mir bearbeitet wurden

und die sich auch in ausreichendem Umfang mit dem einschlägigen Thema (Universalismus,

Souveränität) auseinandersetzen; wenn beispielsweise also ein Autor die genannte

Problematik in den von mir behandelten Werken nicht oder für eine fundierte Analyse zu

lapidar behandelt, so kann dessen Ansicht hier natürlich keine Erwähnung finden. In diesem

Sinne erhebt obige Analyse (und das gilt natürlich auch für die zwei noch anstehenden

Beurteilungskategorien) also keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit – auch nicht innerhalb

der jeweiligen Forschungslandschaften – sie kann und soll aber nichtsdestotrotz einen

ausreichend fundierten Eindruck der grundlegenden Tendenzen und Richtungen wiedergeben.

Eine derartige Tendenz, die gleichfalls als Gemeinsamkeit beider sprachlicher Bibliographien

identifiziert werden muss, findet sich leider auch in einem sich quer durch die Disziplinen

ziehenden analytisch-methodischen Manko: Meiner Ansicht nach verzichtet nämlich ein nicht

unerheblicher Teil der Autoren in diesem Abschnitt darauf, anhand einer ausreichend

detaillierten und inhaltlich nachvollziehbaren Analyse der konkreten Verträge,

Verhandlungen und des historischen Umfelds zu demonstrieren, warum gerade diesem

Westfälischen Frieden die mehr oder weniger große Bedeutung für den besprochenen Prozess

zugeteilt wurde. Je stärker dabei der Friede in den Mittelpunkt der Darstellung gestellt wird,

desto eher fällt diese Nachlässigkeit natürlich auf.100

Abschließend muss nach diesen ganzen Gemeinsamkeiten noch ein Punkt erläutert werden,

der die beiden Forschungslandschaften in diesem Kapitel inhaltlich trennt. So kann

beobachtet werden, dass der überwiegende Großteil der französischen Autoren den religiösen

Aspekt stärker in den Mittelpunkt stellt. Sie sehen die hierarchische Einheitsordnung mit

Kaiser und Papst an der Spitze, die dann von einem partikularen System souveräner und

rechtlich gleicher Staaten abgelöst werden soll, viel eher religiös begründet und geben ihr

daher auch häufiger Synonyme wie chrétienté oder res publica christiana. Bély meint etwa

dass „la foi chrétienne était l’élément essentiel d’unité en Europe“ und weiter: „l’Europe,

100

Als Beispiele seien hier Peter Koller und Arnauld Blin genannt. Vgl. Anm. 55 und 83

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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c’était d’abord la chrétienté“101

. Zwar finden sich derartige Begriffe auch in vielen deutschen

Werken, die ebenfalls auf den religiösen Konnex nicht verzichten, doch ist die Dominanz

dieses Aspekts in der französischen Literatur schon zu unterstreichen.102

Eine Konsequenz

dieser Akzentuierung ist vor allem die tendenziell stärker hervorgehobene Bedeutung des

Papstes für eben diese hierarchische Einheit Europas.

Will man nun eine Erklärung für vorliegende Unstimmigkeit finden, so könnte eventuell ein

Verweis darauf nützlich sein, dass man in Frankreich ja aufgrund der eigenen

Landesgeschichte viel weniger unmittelbar von der Autorität des Kaisers betroffen war als in

Deutschland, während Kirche und Papst natürlich auch hier lange Zeit ihren Einfluss in den

verschiedensten Bereichen und unter teilweise heftigem Widerstand geltend gemacht haben.

Ich möchte diese sehr allgemeinen Überlegungen, die als reine Anregung zu verstehen sind,

aber so im Raum stehen lassen und mich nun der zweiten großen Beurteilungskategorie dieser

Arbeit zuwenden.

4) Europäische Machtpolitik: Gewinner und Verlierer,

Hegemonie oder Gleichgewicht?

4.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen

Gleich wie jeder Krieg so hat auch jeder Frieden seine Gewinner und Verlierer; manchmal

kommt dies deutlicher, manchmal nur sehr widersprüchlich zum Vorschein, manchmal hat der

Sieger des Krieges nicht notwendigerweise auch als Sieger des darauffolgenden Friedens zu

gelten und sehr oft werden derartige Kategorien erst in der Retrospektive erkennbar und von

den Historikern in die Gegebenheiten der jeweiligen Zeit zurückprojiziert.

Auch der Westfälische Frieden hatte in den Augen der Forschung natürlich seine Gewinner

und Verlierer: Welche Macht konnte besonders von den Friedensverträgen profitieren?

Welche musste im Verhältnis zu ihrem vorherigen Status eine mehr oder weniger schwere

Niederlage einstecken und warum war das so? Diesen Fragen möchte ich im nun folgenden

Kapitel etwas genauer nachgehen, aber nicht nur das: Sehr häufig sehen die Autoren den

gekürten Sieger von 1648 gleichzeitig als neu erstrahlende Hegemonialmacht des Kontinents,

die in dieser Funktion eine andere, eine scheidende Hegemonialmacht – zumeist ein Verlierer

101

Bély: Tableau de l’Europe, S. 24. 102

Über diesem Hintergrund ist ja schließlich auch die ganz spezielle Argumentationslinie von Pillorget und Minnerath zu verstehen.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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des Friedens von 1648 – ablöst. Welche Staaten konnten also in Folge der Westfälischen

Verträge ihre europäische oder auch nur regionale Vormachtstellung durchsetzen, welche

mussten sie abgeben? Und: Wurde zur Bekämpfung einer solchen Hegemonie im Jahr 1648

vielleicht sogar schon die Idee eines Mächtegleichgewichts als handlungsleitende Maxime für

die politisch Verantwortlichen geboren? Zu Letzterem sei erwähnt, dass es in der Forschung

zwar sehr divergierende Ansichten über die konkrete mathematisch-systematische

Ausformung eines derartigen Gleichgewichts gibt 103

, für vorliegende Arbeit aber lediglich

von Belang sein soll, ob und warum diese Konzeption mit dem Westfälischen Frieden in

Verbindung gebracht wird.

Fragen über Fragen also, die allesamt im vorliegenden Kapitel einer genaueren Untersuchung

unterzogen werden sollen. Bevor dies jedoch geschehen kann, müssen noch einige

begriffliche bzw. definitorische Klarstellungen gemacht werden. Um Missverständnissen

vorzubeugen, möchte ich nämlich kurz die wesentlichen Gedanken erörtern, die mich dazu

veranlasst haben, den im vorigen Kapitel behandelten Gegensatz zwischen einer

hierarchischen Ordnung mit universalistischer Spitze und einem System souveräner,

gleichrangiger Staaten von diesem hier nun diskutierten Gegensatz zwischen Hegemonie und

Gleichgewicht inhaltlich zu trennen und in zwei unterschiedliche Beurteilungskategorien zu

verpacken.

Es ist richtig, dass es sich bei beiden Gegensatzpaaren zu allererst um gedankliche

Konstrukte, um Ideen handelt; ob und in welchem Ausmaß diese Konstrukte tatsächlich

jemals in die Realität umgesetzt werden konnten, hängt von der individuellen Ansicht jedes

Autors ab. Entscheidend aber ist, dass alle in diesem Zusammenhang zitierten Forscher104

die

jeweiligen Ideen an einem Punkt der europäischen Geschichte als dominant für die

zeitgenössische Vorstellung von der internationalen Ordnung und somit wohl als

handlungsleitend für deren politisch Verantwortliche betrachten. Gleichzeitig verknüpfen die

hier relevanten Autoren Ende und Anfang für die Vorherrschaft einer bestimmten Idee bzw.

deren Ablösung durch das jeweils gegensätzliche Konstrukt auf unterschiedlichste Art und

Weise mit dem Westfälischen Frieden – oder auch nicht. Insofern kann es also nur

vordergründig ein Widerspruch sein, wenn im folgenden Kapitel beispielsweise manche

Autoren in der Zeit nach 1648 eine europäische Hegemonie des französischen Königs

103

Für genauere Erläuterungen zu verschiedenen Theorien über die mathematische Ausformung und die konkreten Funktionsweisen eines Gleichgewichtssystems vgl. Strohmeyer, Arno: Gleichgewicht der Kräfte. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 4. Stuttgart 2006, Sp. 925-931; Koller: Westfälisches System oder globale Friedensordnung? S. 99f; Seidl-Hohenveldern; Stein: Völkerrecht, S. 25f. 104

Eine Ausnahme mag eventuell nur mit Heinz Duchhardt gefunden werden, bei dem insbesondere das Souveränitäts-Modell teilweise als zu plump und undifferenziert zur Beschreibung der historischen Realitäten erscheint. Vgl. Ders.: "Westphalian System". Zur Problematik einer Denkfigur, S. 307-310.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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erkennen wollen, sie gleichzeitig aber den Beginn des Gleichgewichtsgedankens beim

Westfälischen Frieden ansetzen; ersteres ist die Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse,

zweiteres illustriert hingegen eine grundlegende Vorstellung von der internationalen Ordnung,

wie sie der jeweilige Autor in der gegebenen Zeit zu identifizieren glaubt. Über demselben

Hintergrund sind auch jene im vorigen Kapitel zitierten Forscher zu verstehen, die etwa die

universalistische Macht von Kaiser und Papst de facto bereits im späten Mittelalter oder zur

Zeit der Reformation als beendet betrachten, die Ablösung des anscheinend noch immer

dominierenden Universalismus-Konzepts durch die danach dominante Idee der souveränen

Staaten aber erst auf das Jahr 1648 datieren. Wie wir bereits gesehen haben können die

Ansichten von Anfang und Ende eines dominanten Konzepts sowie von deren tatsächlicher

Durchsetzung also zu äußerst vielfältigen Kombinationen führen.

Soweit zu den Gemeinsamkeiten der beiden Gegensatzpaare, nun zum eigentlichen Grund

ihrer hier erfolgten Trennung. Diesen erkenne ich vor allem in ihrem inhaltlichen Gehalt:

Während es sich beim Universalismus-Souveränitäts-Konzept in erster Linie um ein

rechtliches aber auch – wie dies vor allem die französische Literatur gezeigt hat – ideelles

und/oder religiöses Konstrukt handelt, gründet die Idee von Hegemonie und Gleichgewicht zu

allererst auf politischen, militärischen oder auch wirtschaftlichen Unterschieden. Um ein

aktuelles Beispiel zu geben: Die zweifellos herrschende militärische und wirtschaftliche

Vormachtstellung der USA in der okzidentalen Welt bedeutet doch wohl nicht, dass durch sie

die völkerrechtliche Freiheit und Gleichheit der anderen Staaten tangiert würde. Vielmehr

sind auch diese grundsätzlich gleichberechtigte Partner der Völkerrechtsgemeinschaft und

können aus rechtlicher Sicht gleichsam souverän und unabhängig an dieser teilnehmen. Die

besondere Stellung der USA basiert also keineswegs auf einem rechtlichen oder gar religiösen

Vorrang, sondern schlicht auf ihren militärischen und wirtschaftlichen, dadurch zugleich

politischen Ressourcen und wollte man daher dieser herausragenden Position aus welchem

Grund auch immer entgegentreten, so würde man nicht das Konzept der Souveränität, sondern

jenes des (politischen, militärischen, wirtschaftlichen,…) Mächtegleichgewichts mit anderen

Staaten ins Feld führen.

Andererseits muss eine Universalmacht, die ihre Spitzenstellung innerhalb eines

hierarchischen Systems auf einen rechtlich und/oder religiös überlieferten Vorrang stützt,

nicht automatisch auch die stärkste Wirtschaft oder die größte Streitkraft innerhalb desselben

Systems besitzen; als Paradebeispiel könnte hier die Position des Heiligen Stuhls an gewissen

Punkten der europäischen Geschichte dienen.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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Schließlich sollte man trotz all dieser Erläuterungen aber stets im Kopf behalten, dass im

Zuge des historischen Handlungsablaufs eine gegenseitige Beeinflussung oder teilweise

Überschneidung dieser Konzepte oder Gegensatzpaare natürlich nicht auszuschließen ist. Für

vorliegende Arbeit können die soeben dargelegten, fundamentalen Unterschiede aber doch

Grund genug sein, um die beiden ersten Beurteilungskategorien entlang dieser

Gegensatzpaare aufzustellen und säuberlich voneinander zu trennen. Im Endeffekt basiert

eben diese Trennung sowie das Verständnis von den beiden Gegensatzpaaren ja auch nur auf

meiner Interpretation der hier zu diskutierenden Autoren und Beiträge, von denen der

überwiegende Großteil105

meiner Ansicht nach dieselbe Klassifizierung – wenn nicht explizit

so doch implizit und manchmal mit begrifflichen Variationen – im Auge hat.

Über diesem Hintergrund – und damit möchte ich nun diese theoretischen Überlegungen

beenden –muss klar sein, dass natürlich auch die erwähnte Gewinner-Verlierer-Debatte sich

nur auf die in diesem Kapitel relevanten und oben angeführten Inhalte (Politik, Militär,

Wirtschaft,…) beschränken kann, welche aus praktischen Gründen fortan unter dem

künstlichen Hilfsbegriff der „Machtpolitik“ subsummiert werden sollen. Selbstverständlich ist

auch ein Kaiser, der seinen Universalitätsanspruch ein für alle mal niederlegen muss, als

Verlierer des Westfälischen Friedens zu sehen; dieser muss dann aber eben einer anderen

Kategorie (der ersten dieser Arbeit) zugeteilt werden.

4.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft

Eines der wichtigsten Referenzwerke der heutigen Völkerrechtsgeschichte im

deutschsprachigen Raum ist die äußerst umfangreich angelegte Untersuchung von Wilhelm G.

Grewe mit dem Titel „Epochen der Völkerrechtsgeschichte“106

. Entsprechend dieses Namens

teilt Grewe sein Buch in unterschiedliche, chronologisch geordnete Völkerrechtsepochen ein,

die für die Neuzeit allesamt mit einem bestimmten europäischen Staat verknüpft sind. So

bezeichnet er die Periode von 1494 bis 1648 als spanisches Zeitalter, der darauffolgende

Zeitraum bis 1815 trägt den Beinamen des französischen Zeitalters und die die Neuzeit

abschließende und bis 1919 reichende Epoche wird schließlich als englisches Zeitalter

bezeichnet.

105

Natürlich gibt es auch hier einzelne Autoren, die dazu tendieren Universalismus und Hegemonie bzw. Souveränität und Gleichgewicht miteinander zu vermischen; sie erscheinen mir aber insgesamt für die Forschungsdiskussion nicht repräsentativ zu sein: Vgl. beispielsweise Tabaczek: Wieviel tragen Superlative zum historischen Erkenntnisfortschritt bei? S. 742f; Kampmann, Christoph: Hegemonie. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 5. Stuttgart 2007, Sp. 291-295. 106

Vgl. Anm. 73.

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Es ist wohl nicht schwer zu erraten, dass der Autor mit dieser länderspezifischen Assoziierung

illustrieren möchte, wer in welchem Zeitraum die vorherrschende Machtposition im

europäischen Staatensystem belegt hat; für unsere Betrachtung ist also entscheidend, dass er

mit dem Westfälischen Frieden von 1648 die Ablösung der spanischen Hegemonie durch jene

des französischen Königreichs gekommen sieht; die Iberer demnach als Verlierer, die

Franzosen als Sieger dieses Friedensschlusses zu bezeichnen sind.

Dass die Bedeutung Grewes für die heutige Völkerrechtsgeschichte nicht bloß an den Haaren

herbeigezogen ist, wird deutlich, wenn man sich hierauf die diesbezüglichen Erläuterungen

aktueller juristischer Literatur zu Gemüte führt. In diesen wird nämlich die vorgegebene

Epocheneinteilung inklusive der 1648 erfolgten Hegemonialablöse aus den „Epochen der

Völkerrechtsgeschichte“ oft kritiklos übernommen, wobei die meisten Rechtswissenschaftler

sich mit diesem bloßen Hinweis begnügen und ihn ohne wesentliche Begründung oder

Kommentar im Raum stehen lassen. So meint etwa Herdegen ganz lapidar, dass in Folge des

Westfälischen Friedens Frankreich das spanische Königreich als Hegemonialmacht auf dem

europäischen Kontinent abgelöst hat und dadurch in einen anhaltenden Interessensgegensatz

zu Großbritannien getreten ist, welches seinerseits die Oberherrschaft über die Weltmeere in

den folgenden Jahren und Jahrzehnten eingenommen habe – keinerlei weitere Ergänzungen

oder Erklärungen dazu107

. Ähnlich Wolfgang Vitzthum zum Zeitraum nach dem

Westfälischen Frieden: „Bis zum Wiener Kongress (1815) gelangte Frankreich in eine

Vormachtposition, das Französische wurde zur Sprache der Diplomatie.“108

Die Liste ließe

sich noch um einige weitere Autoren ergänzen.109

Um eine wirklich gut reflektierte Darstellung zu diesem Thema zu erhalten, muss man also in

der Tat auf ein historiographisches Werk zurückgreifen, auf jenes von Heinz Schilling110

nämlich, der – so muss man offen zugeben – aber auch der einzige Geschichtswissenschaftler

des deutschsprachigen Raums ist, welcher sich tatsächlich in sehr umfangreicher Art und

Weise und auf gesamteuropäischer Ebene mit der Problematik der Hegemonie und den

machtpolitischen Absteigern und Aufsteigern zur Zeit des Westfälischen Friedens

auseinandersetzt.

Schilling unterscheidet für das frühneuzeitliche Europa noch zwischen unterschiedlichen

Mächtekreisen, die sich zwar ab circa 1600 immer stärker untereinander verknüpften, jedoch

107

Vgl. Herdegen, Matthias: Völkerrecht. 8.Auflage. München 2009, S. 18. 108

Vitzthum: Erster Abschnitt. Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts, S. 51. 109

Als Beispiele seien noch genannt: Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 17; 26; Ziegler: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648 für das europäische Völkerrecht, S. 305. 110

Vgl. Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 4; 196; 570; 579-583; 590f.

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auch für die Zeit des Westfälischen Friedens noch zu einer geographisch differenzierten

Beurteilung machtpolitischer Gewinner und Verlierer berechtigen. So wurde – ähnlich wie bei

den Völkerrechtlern oben – das spanische-habsburgische Königreich, das während des späten

16. und frühen 17. Jahrhunderts eine Hegemonialstellung im west- und südeuropäischen

Mächtekreis innehatte, nach den vier großen Friedensverträgen des mittleren 17.Jahrhunderts

durch Frankreich unter Ludwig XIV. abgelöst. Das wohl wichtigste Ergebnis des

Westfälischen Friedens, das zu dieser Verschiebung beigetragen hat, war die realpolitische

Auflösung der Habsburgischen Hauseinheit, welche insbesondere in den kaiserlichen

Abtretungen im Elsass sowie in dem Verbot zur Einmischung in den nach 1648 fortgeführten

spanisch-französischen Krieg zum Ausdruck kam. Für Schilling ist „diese

Trennungsverfügung, die gut eineinhalb Jahrhunderte abgestimmten Vorgehens des Hauses

Habsburg in Europa beendete, wohl die mächtepolitisch wichtigste Entscheidung“111

der

Westfälischen Verträge. Auch Klaus Malettke beurteilt übrigens das Ende der habsburgischen

Hauseinheit als „l’essentiel“112

der Friedensabkommen – ohne daran jedoch weitere

Erläuterungen anzuhängen.

Daneben scheinen laut Schilling vor allem die territorialen Bestimmungen von 1648 für den

Aufstieg Frankreichs maßgeblich gewesen zu sein. Durch die Erwerbungen im Elsass und in

Lothringen wurde das Königreich Richtung Osten auf den Rhein hin erweitert und erhielt

dadurch auch Anreize für künftige Arrondierung in der Region. Gleichzeitig bedeutete dies

für den österreichischen Zweig der Habsburger „die Verstärkung der im frühen 16.

Jahrhundert eingeleiteten Wende nach Osten“113

.

Neben den Franzosen müssen aber auch die Generalstaaten als großer Sieger im

westeuropäischen Raum herausgehoben werden. Durch den Frieden von Münster aus dem

Januar 1648 erlangten sie ihre vollständige Unabhängigkeit und konnten auf der Basis ihrer

Finanz- und Wirtschaftsstärke, die ja durch die handelspolitischen Bestimmungen des

Münsteraner Vertrags noch weiter gefestigt wurde, in die erste Reihe der europäischen

Mächte aufsteigen.

In dieser ersten Reihe war nach den Friedensverträgen des mittleren 17.Jahrhunderts auch

Schweden endgültig angekommen. Insbesondere im nordosteuropäischen Raum rund um das

baltische Meer konnte die nordische Krone nun eine Hegemonialstellung einnehmen, die sich

zu allererst gegen die dort traditionell starken aber nun im Abstieg befindenden Kräfte

111

Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 583. 112

Malettke, Klaus: Les traités de Westphalie (24 octobre 1648) et l'idée de "l'ordre européen". Mythe ou réalité? In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 163. 113

Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 579.

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Dänemark und Polen-Litauen richtete. Die Benennung Schwedens als Sieger der

Westfälischen Verträge vom Oktober 1648 rechtfertigt sich laut Schilling in erster Linie durch

die umfangreichen Gebietserwerbungen in Norddeutschland, welche Königin Christina und

ihren Nachfolgern den überwiegenden Teil der deutschen Nord- und Ostseeküste auf

Generationen hin sicherten. Abgesehen von Hamburg und einigen zweitrangigen Häfen

konnte die skandinavische Macht damit den Großteil des deutschen Seehandels und

Schiffsverkehrs kontrollieren und folglich auch handelspolitisch eine wichtige Rolle in

Europa einnehmen.

Parallel dazu sieht Schilling auch im mitteleuropäischen Raum, der für ihn im Wesentlichen

das Heilige Römische Reich umfasst, einige entscheidende Machtverschiebungen durch den

Westfälischen Frieden vollzogen. Zu den Verlierern ist hier zweifellos die Pfalz zu zählen,

deren Wittelsbacher Landesherren zwar in die flächenmäßig zerrissene Rheinpfalz restituiert

wurden, durch die Oberpfalz aber ihren einzigen territorial kompakten Besitz einbüßen

mussten und auch die für sie neu eingeführte achte Kur konnte die Reputation der an die

bayerische Vetternlinie verlorenen Kürwurde nicht ersetzen. Letztere hingegen erfuhr durch

den Erwerb eben dieser Kur, mit der auch einige zeremoniell hoch angesehene Ämter

verbunden waren sowie der territorialen Ausdehnung um die Oberpfalz einen erheblichen

machtpolitischen Aufstieg. Neben Bayern sind vor allem Kur-Brandenburg, das durch

Gebietserwerb nicht nur zur norddeutschen Leitmacht aufgestiegen war, sondern auch eine

stärkere Orientierung nach Westen erhielt, und das Haus Österreich als Sieger des

Westfälischen Friedens zu nennen. Letzteres festigte die weltliche und religiöse Landeshoheit

über seine Erblande, welche nahezu zu einer konfessionellen Einheit geschweißt und zudem

durch Böhmen erheblich erweitert wurden, und konnte dadurch zu einer inneren

Konsolidierung und Stärkung gelangen, die es für künftige Machtausdehnungen nach Osten

und Südosten zugänglich machen sollte. Neben Schilling hebt übrigens auch Bardo

Fassbender114

diesen Aufstieg der Habsburger durch Konsolidierung des eigenen

Landesbesitzes hervor.

Soweit zu den wichtigsten Anmerkungen in Bezug auf Gewinner und Verlierer bzw. neue und

alte Hegemonialstaaten in der europäischen Machtpolitik. Ich möchte mich nun der Frage

widmet, ob und inwiefern in den Augen der deutschen Autoren bereits der Westfälische

Frieden dieser Machtpolitik das Konzept des Gleichgewichts auferlegt hat.

114

Vgl. Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 17.

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Dass die Ereignisse von 1648 in diesem Zusammenhang eine relativ wichtige Rolle spielen,

darüber sind sich jene Forscher einig, die ich – ähnlich wie im vorigen Kapitel – hier in einer

ersten Gruppe besprechen werde. Interessanterweise setzt sich diese Gruppe ausschließlich

aus Völkerrechtlern zusammen. So argumentieren sowohl Herdegen115

als auch Seidl-

Hohenveldern/Stein116

, dass bereits die Periode unmittelbar nach dem Westfälischen Frieden

außenpolitisch von der Idee des Gleichgewichts der Kräfte gekennzeichnet war, welche dann

durch den Wiener Kongress (1814/15), der die außenpolitischen Verhältnisse der Zeit vor

1789 wiederherstellen wollte, eine Erneuerung fand. Zwar wird die besprochene Konzeption

nicht direkt auf die Ereignisse von 1648 bezogen, doch kann aus der argumentativen und

chronologischen Struktur der durch die Autoren vorgenommenen Argumentation ohne

weiteres geschlossen werden, dass sie den Beginn der sich durchsetzenden

Gleichgewichtsidee beim Westfälischen Frieden ansetzen.

In eine ähnliche Richtung geht Stefan Ulrich Pieper117

: Für ihn ist das 16. und beginnende

17.Jahrhundert von der spanischen Vormachtstellung gekennzeichnet, gegen die sich vor

allem Franzosen, Niederländer und Engländer auflehnen. Eine Veränderung tritt dann mit

dem Dreißigjährigen Krieg ein, in dem es „keiner der kriegführenden Parteien gelingt, die

vollständige Vormacht zu erreichen. Was bleibt, ist ein relatives Gleichgewicht.“118

Zwar

habe man diese Gleichgewichtsvorstellung schon zwischen den italienischen Stadtstaaten des

15. und 16.Jahrhunderts erstmals ausgebildet, ihre Institutionalisierung als dominierendes

Element der europäischen Politik bleibt aber dem Westfälischen Frieden vorbehalten. Im

Frieden von Utrecht 1713 sollte dieses Prinzip dann sogar in den Vertragstext aufgenommen

werden.119

Ist 1648 als essentieller Ausgangspunkt der Gleichgewichts-Idee hier also ähnlich konnotiert

wie bei den zwei zuvor zitierten Autoren, so unterscheidet sich Pieper doch in seiner Ansicht

über die weitere Wirkkraft des Konzepts. Der Wiener Kongress gilt für ihn nämlich nicht als

Fortsetzung, sondern als Endpunkt, der stattdessen ein System von Staaten erster und zweiter

Ordnung etabliert, in dem allein die Großmächte in Form eines Direktoriums für Ruhe und

Ordnung sorgen. Anscheinend versteht er das Gleichgewicht für die Zeit zwischen den

genannten Konferenzen also tatsächlich als eines, das alle Staaten Europas miteinbezieht.

115

Vgl. Herdegen: Völkerrecht, S. 18ff. 116

Vgl. Seidl-Hohenveldern; Stein: Völkerrecht, S. 25-28. 117

Vgl. Pieper: Der westfälische Frieden und seine Bedeutung für das Völkerrecht, S. 993f. 118

Ebd., S. 994. 119

Auf die explizite Erwähnung der Gleichgewichtsidee durch den Frieden von Utrecht weisen auch Seidl-Hohenveldern/Stein hin: Vgl. dies.: Völkerrecht, S. 25.

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Ähnlich wie bei Pieper erschließt sich auch Peter Kollers120

Zugang zur Entstehung des

balance of power-Konzepts aus der Situation am Ende des Dreißigjährigen Krieges, als „nach

weitgehender Erschöpfung der militärischen Energien keine der kriegführenden Parteien noch

hoffen konnte, weitere Gewinne auf Kosten anderer zu erzielen.“121

Der darauffolgende

Friedensschluss musste daher auf dem Gleichgewicht der Kräfte basieren, welches in dem nun

entstandenen System souveräner Staaten auch eine wesentliche Bedingung für die

Friedenserhaltung hätte sein sollen. Tatsächlich – so Kollers etwas ernüchternde Bilanz –

konnte sich dieser Entwurf aber aufgrund der ungezügelten bellizistischen Natur der

souveränen Staaten (siehe Seite 84), die das Gleichgewichtssystem stets von neuem

umstürzten, nie wirklich durchsetzen.

Es versteht sich wohl von selbst, dass die zweite und gleichzeitig letzte Gruppierung der

deutschsprachigen Forschungslandschaft im Gegensatz zum oben Geschriebenen die

Friedensverträge von 1648 in einer nur sehr eingeschränkten bis gar keiner direkten

Beziehung zur Entstehung der Gleichgewichtsidee sehen. Vielmehr wird die große Zeit dieses

Konstrukts um einige Jahrzehnte später angesetzt, denn mit Ausnahme der Völkerrechtler

Stephan Hobe122

und Peter Fischer/Heribert Franz Köck123

, die das Ganze erst ab dem Wiener

Kongress etabliert sehen möchten, sind sich alle Mitglieder dieser zweiten Gruppe einig, die

Gleichgewichtsidee sei Ende des 17. oder Anfang des 18.Jahrhunderts zur dominanten

Vorstellung in der europäischen Staatenordnung geworden.

Sowohl die diesbezüglich knappen Erläuterungen Heinz Schillings124

, als auch jene von Jörg

Ulbert125

können in diese Richtung interpretiert werden. Heinhard Steiger126

weist zwar

ebenfalls die gleiche Tendenz auf, gesteht aber ein, dass eigentlich durch die allgemeinen

Rechtsgrundsätze des Westfälischen Friedens bereits der Weg zum Gleichgewichtsprinzip

beschritten worden war; durchgesetzt habe es sich – im Sinne der rechtspositivistischen

Analyse Steigers – freilich erst durch die explizite Erwähnung im Frieden von Utrecht 1713.

Somit kann der Autor für die Zeit nach 1648 zusammenfassen: „Eine rechtlich-organische

Universalmacht konnte es nicht mehr geben, allenfalls eine politische Hegemonialmacht.

Aber auch die entsprechenden Bestrebungen Ludwigs XIV. scheiterten.“127

In seinem Artikel

120

Vgl. Koller: Westfälisches System oder globale Friedensordnung? S. 99-102. 121

Ebd., S. 99. 122

Vgl. Hobe: Einführung in das Völkerrecht, S. 41. 123

Vgl. Fischer; Köck: Völkerrecht, S. 57. 124

Vgl. Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 599. 125

Vgl. Ulbert: Kongresspolitik, Sp. 1088. 126

Vgl. Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 78. 127

Ebd., S. 78.

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zur Enzyklopädie der Neuzeit128

fügt Steiger außerdem hinzu, dass auch nach 1713 das

Gleichgewicht eigentlich immer nur zwischen einer eng begrenzten Gruppe von Großmächten

gegolten habe, die gleichzeitig über alle anderen Staaten Europas eine Hegemonialstellung

ausübten; somit kann er also durchaus eine grundsätzliche Vereinbarkeit zwischen den

eigentlichen Gegensätzen Gleichgewicht und Hegemonie in ein- und derselben

Staatenordnung erkennen.

Klaus Malettke129

setzt den Siegeszug der Gleichgewichtsidee direkt mit der

Hegemonialpolitik Frankreichs unter Ludwig XIV. in Verbindung und meint, dass das

Konzept vor allem als ideologische Abwehr gegen die Bestrebungen des Sonnenkönigs im

Laufe der zweiten Hälfte des 17.Jahrhunderts zunehmend an Popularität gewonnen hat: „En

réaction à la politique extérieure du Roi de France, le concept d’équilibre européen connaît

une résonance de plus en plus large.“ Ausdruck dieser immer stärker werdenden Resonanz ist

vor allem eine Flut an Pamphleten und andersartigen Veröffentlichungen, die den Entwurf des

Gleichgewichts propagieren und interpretiert werden können als „le reflet du fait indéniable

que le concept d’équilibre européen en tant que programme politique général avait été

largement accepté par le monde politique et la diplomatie internationale. Il fut accepté comme

base permettant de réorganiser le système des États européens (…) “130

Nebenbei wird auch

hier dem Frieden von Utrecht sowie der englischen Kriegserklärung aus dem Jahr 1702,

welche sich ausdrücklich auf die balance of power beruft, eine entscheidende Rolle in der

gesamten Entwicklung zugestanden.

In etwa dieselbe Zeit, die zweite Hälfte des 17.Jahrhunderts, datiert auch Arno Strohmeyers

ausführlicher Enzyklopädie-Artikel über das „Gleichgewicht der Kräfte“131

den Aufstieg eben

dieser Vorstellung. Zwar geht er bis in die Antike und das Mittelalter zurück, um bereits erste

Zeichen der Übertragung von Balance-Modellen auf außenpolitische Verhältnisse zu sichten,

und insbesondere die norditalienische Staatenwelt des späten 15.Jahrhunderts sowie der

gesamteuropäische Gegensatz Habsburg-Valois im frühen 16.Jahrhundert stellen seiner

Meinung nach Konstellationen dar, die der Vorstellung des Gleichgewichts zu einer

verstärkten Rezeption verholfen haben. Sie gewann aber wie erwähnt erst in der späteren

Regierungszeit Ludwigs XIV. „erheblich an politischer Bedeutung, sowohl in internen

Entscheidungsprozessen als auch in der Publizistik“132

, wobei hier ebenfalls die bewusste

128

Vgl. Ders.: Ius Publicum Europaeum, Sp. 1150. 129

Vgl. Malettke: Les traités de Westphalie (24 octobre 1648) et l'idée de "l'ordre européen". Mythe ou réalité? S. 168ff. 130

Ebd., S. 169f. 131

Vgl. Strohmeyer: Gleichgewicht der Kräfte, Sp. 925-931. 132

Ebd., Sp. 928.

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Abwehr gegen französische Hegemonialbestrebungen als hauptverantwortlich für die

Entwicklung angesehen werden. Die Blütezeit des Konzepts in der europäischen Außenpolitik

beginnt schließlich mit der englischen Kriegserklärung gegen Frankreich im Jahr 1702 sowie

dem Frieden von Utrecht 1713. Einen direkten Konnex mit dem Westfälischen Frieden sucht

man in diesem Zusammenhang – gleich wie bei Malettke – also vergeblich.

Abschließend zur Analyse der deutschen Forschungslandschaft soll nun noch ein Autor

behandelt werden, der nicht eindeutig einer der oben genannten Gruppen zugeteilt werden

kann, dessen Erwähnung mir aber trotzdem wichtig erscheint. Es handelt sich um Heinz

Durchhardt, der in seinem Aufsatz für die Historische Zeitschrift133

eine recht ambivalente

Haltung gegenüber dem Verhältnis zwischen Westfälischem Frieden und dem Gleichgewicht

einnimmt. Zwar behauptet er, dass mit großer Sicherheit von einem Siegeszug des

behandelten Konzepts ab dem Westfälischen Frieden gesprochen werden kann und man ohne

Zögern der Feststellung zustimmen muss, wonach „der Gleichgewichtsgedanke zum

Leitkonzept der europäischen Politik seit den Verträgen von 1648 bis zur Gegenwart heran

geworden ist.“134

Mit diesen Aussagen über Durchbruch und Siegeszug der Idee wäre

Duchhardt also ohne weiteres der ersten Gruppe obiger Autoren zuzuteilen; zwei Absätze

später relativiert er diese Einschätzung aber, indem er bezweifelt, die mit dem Gleichgewicht

häufig in Verbindung gebrachte Vorstellung von einem auf diesem Konzept beruhenden

System internationaler Ordnung bereits mit 1648 ansetzen zu können. Viel eher tendierten die

Staatenbeziehungen noch zur „Beliebigkeit und zur Unvorhersehbarkeit als zur

Verfestigung“135

und den Beginn einer systemischen Politik auf Basis des Gleichgewichts

dürfe man daher keinesfalls vor die 1690er Jahre datieren.

Mit dieser äußerst differenzierten Unterscheidung zwischen Gleichgewicht als „Leitkonzept“

der internationalen Politik (ab 1648) und selbigem als Grundlage einer „systemischen“

Ordnung (ab den 1690er Jahren) – die es sicherlich noch wert wäre weiter zu diskutieren136

133

Vgl. Duchhardt: "Westphalian System". Zur Problematik einer Denkfigur, S. 312f. 134

Ebd., S. 312. 135

Ebd., S. 313. 136

Da hierfür an dieser Stelle aber kein Platz sein kann, muss auf weitere Werke Duchhardts verwiesen werden, die dem Leser einen näheren Einblick in seine diesbezüglichen Ansichten geben dürften: Ders.: Friedensordnungen in Europa. Der Westfälische Friede als Modell? In: 350 años de la Paz de Westfalia. Del antagonismo a la integración en Europa. Ciclo de conferencias celebrado en la Biblioteca Nacional, Madrid 9 de marzo a 30 de noviembre de 1998. Madrid 1999, S. 339-348; Ders.: Grundmuster der internationalen Beziehungen in der Frühen und Späten Neuzeit. In: Siegelberg, Jens; Schlichte, Klaus (Hrsg.): Strukturwandel internationaler Beziehungen. Zum Verhältnis von Staat und internationalem System seit dem Westfälischen Frieden. Wiesbaden 2000, S. 74-85; Ders.: Zwischenstaatliche Friedens- und Ordnungskonzepte im Ancien Régime: Idee und Realität. In: Asch; Voß; Wrede (Hrsg.): Frieden und Krieg in der Frühen Neuzeit, S. 37-45.

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passt Durchhardt nur schwer in eine der beiden obigen Gruppierungen und muss daher hier

gesondert angeführt werden.

4.3) Französischsprachige Forschungslandschaft

Auch hier möchte ich mit der Debatte um die machtpolitischen Verlierer und Sieger des

Westfälischen Friedens beginnen.

Es wäre wohl gelogen, würde man behaupten, dass nicht auch die französische Literatur

keinen größeren Sieger des Westfälischen Friedens zu erkennen glaubt als das Königreich

Frankreich. So begnügen sich auch einige Autoren wie Daillier/Pellet137

, Gantet138

oder

Châtellier139

, der zudem die protestantischen Reichsstände recht undifferenziert als Profiteure

von 1648 betrachtet, mit dem bloßen, kommentarlosen Hinweis auf diesen Sieg des

französischen Königs oder auf seinen Erwerb der europäischen Vormachtstellung. Etwas

genauer und dem Großteil der deutschen Literatur sehr ähnlich ist die Argumentationslinie

Jean Bérengers140

: Spanien, das bis zum 30-jährigen Krieg zweifellos seine

Hegemonialstallung in Europa erhalten konnte, wird in Folge der Verträge von 1648 oder

spätestens durch den Pyrenäenfrieden von 1659, aus dem es als Verlierer hervorgegangen ist,

in dieser Position durch den aufstrebenden Allerchristlichsten König abgelöst. Als wichtigen

Schritt zu dieser mächtepolitischen Transformation identifiziert Roland Minnerath141

den sich

in den Bestimmungen von Westfalen manifestierenden Zusammenbruch der Habsburgischen

Hauseinheit, vertritt hier also ungefähr die Linie von Schilling und Malettke.

Abgesehen von dieser sich wie ein roter Faden durch die Literatur ziehenden Betonung des

französischen Sieges und des Erwerbs der europäischen Vormachtposition durch Frankreich,

ist in der französischsprachigen Forschungslandschaft aber leider recht wenig über

machtpolitische Auf- und Absteiger in Folge des Westfälischen Friedens zu lesen. Am

ehesten kann hierbei noch Emmanuel Le Roy Ladurie mit seinem Vorwort zum Pariser

Ausstellungskatalog von 1998 zu Rate gezogen werden:142

Neben der neuen Vormacht

Frankreich zählt für ihn nämlich auch das schwedische Königreich zu den großen Siegern von

1648, da dieses hier erstmals als Großmacht auf dem Kontinent anerkannt wurde. Aus Mangel

137

Vgl. Daillier; Pellet: Droit international public, S. 52. 138

Vgl. Gantet, Claire: La célébration de la paix de Westphalie. In: 1648. La paix de Westphalie, S. 179. 139

Vgl. Châtellier, Louis: "Une nouvelle Chrétienté?" In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 389. 140

Vgl. Bérenger, Jean: De la prépondérance à l'équilibre. Quelques réflexions sur la politique étrangère de Louis XIV. In: Bérenger, Jean; Soutou, Georges-Henri (Sous la direction de): L'ordre européen du XVIe au XXe siècle. Actes du colloque de l'Institut des Recherches sur les Civilisations de l'Occident Moderne 15-16 mars 1996. Paris 1998, S. 63f. 141

Vgl. Minnerath: Le Saint-Siège, l'Europe et les Traités de Westphalie, S. 386. 142

Vgl. Le Roy Ladurie: Préface, S. 19ff.

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an demographischen Ressourcen konnte der skandinavische Staat freilich diese Position

langfristig nicht aufrecht erhalten, doch punktuell ist der nordischen Krone im Jahr 1648

durchaus ein großer Wurf gelungen. Grundsätzlich als Verlierer hat dagegen das Reich als

Ganzes zu gelten, welches vor allem an Prestige und Einfluss durch die Westfälischen

Verträge einbüßen musste. Nichtsdestotrotz ist insbesondere dank der die Kaiserkrone

tragenden Dynastie der Habsburger der Verfall des Reiches aber keineswegs zu überschätzen:

„Car les souverains de Vienne ont réussi et vont réussir factuellement à implanter la dignité

impériale dans leur patrimoine héréditaire et quasi génétique.“143

Durch die Konsolidierung

der eigenen Erblande können die Fürsten von Wien also durchaus ihre machtpolitische

Position in Europa festigen, was sich selbst wiederum positiv auf das Prestige und die

Stellung der Kaiserwürde und des Reiches insgesamt auswirkt. Kurzum: „cette famille reste

en tout état de cause“144

. Eine ähnlich vorteilhafte Einschätzung für das Schicksal der

Habsburger teilt auch Arnauld Blin, der den Kaiser als Territorialfürsten gleichsam zu den

Siegern von 1648 zählen würde145

.

„Indéniablement, 1648 est une date européenne qui compte et une date qui ne dérange pas

trop, car elle permettait de reconstruire sans humilier“146

– so die Einschätzung Lucien Bélys

zum mächtepolitischen Spiel des Westfälischen Friedens. In seiner äußerst diplomatischen

Beurteilung will er alle wesentlichen, am Krieg beteiligten Mächte in irgendeiner Form als

Sieger wiedererkennen: die protestantischen Reichsstände und Fürsten gingen, nachdem sie

im Laufe des Krieges durch die katholischen Rückeroberungen schon einer großen Bedrohung

ausgesetzt waren, eher gestärkt aus dem Frieden hervor, der Kaiser erhielt freie Hand für den

Ausbau seiner landesherrlichen Autorität und die beiden ausländischen Kronen konnten sich

über großzügige Satisfaktionen erfreuen; somit wurde niemand erniedrigt und die Suche nach

einem tatsächlichen Verlierer muss erfolglos bleiben.147

Nach diesen sehr versöhnlichen Worten Bélys soll schließlich noch auf einen Punkt

aufmerksam gemacht werden, der in der französischsprachigen Diskussion rund um die durch

den Westfälischen Frieden ausgelösten, mächtepolitischen Verschiebungen sehr häufig

aufgeworfen und insofern als wohl wesentlichster Faktor für den Aufstieg des Königreichs

Frankreich wahrgenommen wird. Die Rede ist vom Erwerb ehemals zum Reich gehöriger

Rechte und Territorien an der französischen Ostgrenze. Zu allererst ermöglichte dies nämlich

die Schaffung wichtiger Brückenköpfe (insbesondere Breisach und Philippsburg) für den

143

Le Roy Ladurie: Préface, S. 21. 144

Ebd., S. 21. 145

Vgl. Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 178. 146

Bély: L'art de la paix en Europe, S. 241. 147

Vgl. Ebd., S. 241.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

53

Zugang zum Reich sowie die Unterbrechung der als äußerst bedeutsam empfundenen

spanischen Versorgungslinie zwischen Italien und den Niederlanden148

, was wiederum das

Ende des gemeinsamen außenpolitischen Vorgehens der beiden Habsburgischen Linien

eingeleitet hat. Somit konnte gleichzeitig ein wichtiger Erfolg gegen die seit eineinhalb

Jahrhunderten gefürchtete Habsburgische Umklammerung gefeiert werden, insbesondere da –

so Bizière149

– bereits zu Ende des 16.Jahrhunderts die Verantwortlichen in Frankreich

erkannt hatten, dass die größte Gefahr für das eigene Land in dieser Hinsicht nicht von

Madrid oder Mailand, sondern von Norden und Osten ausgehen würde.

Schließlich haben diese territorialen Zugewinne als der erste große Schritt für die

Arrondierung der Ostgrenze Richtung Rhein zu gelten, welche dann mit dem Vertrag von

Rijswijk ihren Abschluss fand.150

Diese Entwicklung bis zum Erwerb des westlichen

Oberrheinufers kann in den Augen mancher französischer Forscher gar nicht als bedeutsam

genug eingeschätzt werden; ihren langfristigen Einfluss auf die französische Außenpolitik

insgesamt spannt Georges Livet151

bis ins Jahr 1945, als Charles de Gaulle bei seiner Ankunft

in Straßburg die noch aus der Zeit des Westfälischen Friedens überlieferte Formel: „Le Rhin

vous dicte votre politique“ wieder aufgenommen hat und somit wohl die historische

Dimension der mit 1648 beginnenden unheilvollen Auseinandersetzung rund um die

Rheingrenze in Erinnerung bringen wollte.

Stellt man nun an die französischsprachige Literatur die Frage nach dem Verhältnis zwischen

dem Westfälischen Frieden und der Idee des machtpolitischen Gleichgewichts in Europa, so

erhält man eine durch und durch andere Antwort als im deutschsprachigen Raum. Das zeigt

sich vor allem dadurch, dass hier die erste Autorengruppe, welche dem Jahr 1648 in dieser

Hinsicht eine zentrale Bedeutung als Startpunkt zuschreibt, erheblich größer ausfällt als dies

oben der Fall gewesen ist.

Eine nicht unerhebliche Zahl von Mitgliedern dieser Autorengruppe lässt nun diese

Behauptung aber relativ unbegründet und kommentarlos im Raum stehen. Hierzu zählen

sowohl die Rechtswissenschaftlern Daillier/Pellet152

, die das in den Westfälischen Verträgen

148

Vgl. Bély: Vers les traités de Westphalie, S. 118. 149

Vgl. Bizière, Jean Maurice: La géopolitique de l'Europe à la veille de la guerre de Trente ans. In: 1648, Belfort dans une Europe remodelée, S. 66. 150

Vgl. Pillorget, René: Du Traité de Ryswick (septembre-octobre 1697) aux Conférences de Francfort (décembre 1698-mai 1701). In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 197 151

Vgl. Livet, Georges: La paix de 1648. Trésor de la Nation, trésor de l'Europe. In: 1648, Belfort dans une Europe remodelée, S. 31-37. 152

Vgl Daillier; Pellet: Droit international public, S. 53.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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impliziert formulierte Gleichgewicht als Methode betrachten, um bei Beibehaltung der vollen

staatlichen Souveränität eine internationale Ordnung und Spielweise zu entwickeln, als auch

die Historiker Claire Gantet153

, Jean-Pierre Poussou154

und Georges Livet155

; für letzteren

setzt der Westfälische Friede ein Völkerrecht ein, das sich noch ohne Berücksichtigung der

Staaten Osteuropas um die Etablierung einer bestimmten Form von europäischem

Gleichgewicht bemüht. Genauere Informationen über die konkreten Umstände und Gründe,

warum gerade durch den Westfälischen Frieden eine solche Ordnung auf die Welt gekommen

sei, sucht man bei diesen Abhandlungen vergeblich und selbiges hat im Großen und Ganzen

auch für Lucien Bély zu gelten: Mit dem bloßen Hinweis, dass die Abkommen von Westfalen

nicht nur – wie oben erwähnt (siehe Seite 34f) – jegliche Universalmonarchie, sondern auch

jede Vorherrschaft und Hegemonie in Europa bekämpft haben, will er hier einen essentiellen

Schritt hin zum Gleichgewicht der Mächte erkennen, das übrigens schon in der italienischen

Staatenwelt des Mittelalters erstmals angedacht worden war.156

In einem weiteren Artikel

bringt er diese Überlegungen auf den Punkt und behauptet: „La négociation de Westphalie,

longue et difficile, complexe et ambiguë, a établi un ordre durable en établissant un équilibre

réel.“157

Weitere Erklärungen zu diesem Thema lassen sich in seinen Texten nicht finden.

Ein wenig ausführlicher geht hingegen Arnauld Blin158

vor: Seiner Meinung nach ist das 1648

ansetzende système westphalien vor allem durch das Prinzip des Gleichgewichts

gekennzeichnet, welches die internationalen Beziehungen bis ins 20.Jahrhundert dominieren

sollte. Der Untergang dieses système westphalien in Folge der beiden Weltkriege und durch

Schaffung von Völkerbund und UNO setzt an die Stelle der Gleichgewichtsidee aber

eigentlich nur ein weiteres Konzept, das ebenfalls durch den Westfälischen Frieden bereits

angedacht worden war: die kollektive Sicherheit. Insofern zerrt sogar das heutige System

internationaler Politik noch von den Errungenschaften der 1648er Abkommen.

Erwähnenswert an den Ausführungen Blins ist ferner der Konnex, den er mit der

Hegemonialpolitik Ludwig XIV. herstellt. Während ein großer Teil der oben zitierten

deutschen Autoren die Gleichgewichtsidee ja vor allem als Reaktion auf die französischen

Expansionsbestrebungen der Zeit betrachten, sieht er eben diese antifranzösischen Reaktionen

gerade als Beweis dafür, dass bereits zuvor, also durch den Westfälischen Frieden, sich das

Konzept des Gleichgewichts als Kampf gegen jegliche machtpolitische Hegemonie

153

Vgl. Gantet, Claire: Der Westfälische Frieden. In: Deutsche Erinnerungsorte. Hrsg. von Etienne François und Hagen Schulze. Band I. München 2001, S. 88; 95. 154

Vgl. Poussou: Préface, S. 14. 155

Vgl. Livet: La France, l’Alsace et les traités de Westphalie, S. 174. 156

Vgl. Bély: La guerre de Trente ans et la paix de Westphalie (1648), S. 13f; 23. 157

Ders.: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 611. 158

Vgl. Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 168f; 179ff.

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durchgesetzt hatte. „Les Français qui avaient fortement contribué à créer ce système étaient

aussi les premiers à en vérifier la teneur et l’efficacité!“ Dadurch, dass der Utrechter Frieden

im Jahr 1713 zum ersten Mal das Gleichgewicht wiederhergestellt und sogar noch verstärkt

hat, muss er zugleich als „deuxième naissance du système westphalien“159

verstanden werden.

In etwas eingeschränktem Ausmaß ist schließlich René Pillorget als Mitglied dieser ersten

Gruppe zu bezeichnen. Zwar glaubt auch er, dass mit dem Westfälischen Frieden das

Gleichgewichtsprinzip in Europa Wirklichkeit geworden ist, indem dieser den beiden

Habsburger Linien von Österreich und Spanien, die beiden Königreiche Frankreich und

Schweden als ausgleichendes Gegengewicht gegenübergestellt hat. Neu ist für ihn diese Idee

jedoch nicht, vielmehr wird sie durch die Verträge von 1648 wieder aufgegriffen, feiert hier

gewissermaßen eine Renaissance.160

Deutlich wird dies durch die sich in einem anderen

Aufsatz161

findende Behauptung Pillorgets, wonach bereits die Gegner der Habsburger vor

dem Dreißigjährigen Krieg das Konzept des Gleichgewichts als Grundlage einer Organisation

Europas und als Kampfmittel gegen die drohende Hegemonie dieses mächtigen

Herrscherhauses ins Feld geführt hatten. Auch die Außenpolitik des französischen

Königreichs, das sich im Laufe des späteren 17.Jahrhunderts als stärkste Kraft der 1648 neu

entstandenen Konstellation herauskristallisieren sollte, würde dann mit einer ähnlichen

Rhetorik seiner Gegner konfrontiert werden. Das Gleichgewicht scheint also bereits vor 1648

für einen großen Teil der politisch Verantwortlichen eine Konzeption gewesen zu sein,

entlang dessen die außenpolitische Organisation Europas gedacht wurde, durch den

Westfälischen Frieden wurde es dann gleichsam auf eine neue Basis gestellt, erfuhr eine

erfrischende Wiedergeburt.

Eine den meisten deutschsprachigen Autoren der zweiten Gruppe entsprechende Ansicht

vertritt Jean Bérenger162

, der somit gleichzeitig der einzige Repräsentant der französischen

Literatur ist, welcher keine direkte Verbindung zwischen 1648 und dem Aufstieg der

Gleichgewichtsidee herstellt und daher nicht der obigen Gruppe zugeteilt werden kann. Das

Konzept der balance of power sei laut Bérenger insbesondere von den Briten als

Abwehrmechanismus gegen Ludwig XIV. entwickelt worden, der nach dem Pyrenäenfrieden

versucht habe, Europa eine französische Vormachtstellung aufzuerlegen. Die so im Laufe der

zweiten Hälfte des 17.Jahrhunderts immer populärer werdende Vorstellung wurde dann im

159

Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 179. 160

Vgl. Pillorget: Hat der Dreissigjährige Krieg zur Vereinigung Europas beigetragen? S. 24. 161

Vgl. Ders.: De la Chrétienté à l'Europe, un processus de désacralisation (XVI-XVIII siècles). In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 404. 162

Vgl. Bérenger: De la prépondérance à l'équilibre, S. 63ff.

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Frieden von Utrecht sanktioniert und durch die Verträge von Rastadt (1714) und Nystad

(1721) von allen bedeutenden Mächten des Kontinents bestätigt. Insofern erscheint folgende

Aussage Bérengers nur folgerichtig: „la notion d’équilibre s’est peu à peu substituée à la

notion d’hégémonie au cours du XVIIe siècle, l’idée de Monarchie universelle servant de

repoussoir depuis l’époque de Richelieu.“163

4.4) Conclusio

Im ersten Abschnitt dieses Kapitels, das sich mit der Frage nach den machtpolitischen Siegern

und Verlierern des Westfälischen Friedens und damit automatisch mit dem Thema neuer und

alter Hegemonien auseinandersetzt, kann ein grundlegender Konsens zwischen deutsch- und

französischsprachiger Literatur ausgemacht werden. Beide heben das französische Königreich

als den großen Profiteur der Verträge von 1648 heraus und betrachten es in der Folge als den

neuen Inhaber der europäischen Vormachtstellung. Als wichtigste Indizien für diesen

machtpolitischen Aufstieg werden die Schwächung des französischen Hauptkontrahenten

Habsburg insbesondere durch die Trennung der beiden dynastischen Linien, die Stärkung der

Verbündeten – beispielsweise Schwedens und der nun unabhängigen Niederlande – sowie

territoriale Erwerbungen im Osten angeführt. Letztere nehmen –wie wir gesehen haben – vor

allem in der französischen Literatur einen außergewöhnlichen Platz ein und werden in der

weiteren Perspektive sehr häufig mit der für die französische (und später auch deutsche)

Außenpolitik schicksalshaften Verlegung der Ostgrenze an den Oberrhein assoziiert. Neben

dem Allerchristlichsten König tragen beide Bibliographien – wenn auch in erheblich

geringerem Ausmaß – das Königreich Schweden sowie das Haus Österreich in die Liste der

Sieger ein. Ersteres vor allem dank seiner umfangreichen Erwerbungen an der deutschen Ost-

und Nordseeküste, zweiteres wegen der Erweiterung und inneren Konsolidierung seiner

landesfürstlichen Besitzungen.

Die einzige Macht, die hingegen fast durchgehend als Verlierer von 1648 präsentiert wird, ist

interessanterweise gerade jener Fürst, der in den Abkommen von Münster und Osnabrück gar

nicht als primärer Vertragspartner aufscheint: der Katholische König. Die Niederlage der

Spanier muss laut Literatur also eher durch den weiteren historischen Kontext erschlossen

werden: es geht um das endgültige Zugeständnis der vollen Unabhängigkeit an die

Niederlande im Friedensschluss vom Januar desselben Jahres; es geht um die im

Westfälischen Frieden ans Licht tretende grobe Missachtung der Hauseinheit durch die

österreichische Linie, welche mit ihrem Separatfrieden den Vettern in Madrid eine

163

Bérenger: De la prépondérance à l'équilibre, S. 64.

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ungünstigere strategische Ausgangsposition für den weiter fortgeführten Krieg gegen

Frankreich verschafft; und es geht bereits in weiser Voraussicht um den weiteren Verlauf

eben dieses Krieges, der schließlich im Pyrenäenfrieden 1659 mit einem Erfolg des

französischen Rivalen, des neuen „pièce maîtresse de l’échiquier continental“164

, endet. In

dieser weiteren Perspektive muss Spanien also seine im 16. und frühen 17.Jahrhundert

eingenommene Hegemonialstellung über Europa abtreten und sich künftig mit einer

bescheideneren Rolle in der europäischen Machtpolitik zufriedengeben.

Es sei noch hinzugefügt, dass der Großteil der obigen Informationen aus einer Vielzahl

unterschiedlicher, fragmentarischer und oft unkommentierter kurzer Erwähnungen in der

Literatur zusammengetragen werden musste. Mit Ausnahme von Heinz Schillings Beitrag im

Handbuch der Geschichte der internationalen Beziehungen165

konnte ich nämlich keinen Titel

ausfindig machen, der sich tatsächlich in ausreichend umfangreicher und fundierter Weise

und auf gesamteuropäischer Ebene mit der Problematik rund um die machtpolitischen Sieger

und Verlierer des Westfälischen Friedens beschäftigt hätte.

Herrscht im ersten Abschnitt dieser Beurteilungskategorie also weitgehendes Einverständnis

zwischen den Wissenschaftlern beider Seiten, so kann dies für den zweiten Abschnitt und die

Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Westfälischem Frieden und der Idee des

machtpolitischen Gleichgewichts keineswegs behauptet werden. In der deutschsprachigen

Forschung wird dieses Verhältnis nur von einer Minderheit der Autoren – darüberhinaus alles

Rechtswissenschaftler – als besonders bedeutsam eingeschätzt. Sie stützen ihre

Argumentation häufig auf die Pattstellung am Ende des Dreißigjährigen Krieges, welche die

Schaffung einer Gleichgewichtsordnung durch die folgenden Friedensverträge nach sich

ziehen musste. Der repräsentativere Teil der deutschen Literatur will den Aufstieg des

Gleichgewichts zur vorherrschenden Vorstellung in der europäischen Machtpolitik jedoch

nicht vor die letzten Jahrzehnte des 17.Jahrhunderts datieren und versteht selbigen in erster

Linie als Abwehrreaktion gegenüber der Hegemonialpolitik Ludwigs XIV. Dem Frieden von

Utrecht aus dem Jahr 1713 wird in dieser Argumentationslinie, die ihre Ergebnisse sehr

häufig auf die Analyse zeitgenössischer politischer Publikationen bezieht166

, fast durchgehend

eine außergewöhnliche Rolle zugewiesen.

164

Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 181. 165

Vgl. Anm. 110. 166

Zusätzlich zu den hier bereits diskutierten Titeln sei noch auf einen Beitrag von Christoph Kampmann hingewiesen, der sich eingehend mit der steigenden Präsenz der Gleichgewichtsidee in den unterschiedlichsten politischen Publikationen Großbritanniens sowie mit deren Einfluss auf die Außenpolitik des Inselreichs in der zweiten Hälfte des 17.Jahrhunderts auseinandersetzt: Ders.: Die "Balance of Power" und die Präzedenz der englischen Krone: Zur Rechtfertigung englischer Gleichgewichtspolitik im 17. Jahrhundert. In: Bosbach, Franz; Hiery, Hermann (Hrsg. in Zusammenarbeit mit Christoph Kampmann): Imperium / Empire / Reich. Ein Konzept

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Unter den französischen Autoren findet sich mit Jean Bérenger nur ein einziger, der im

Großen und Ganzen die letztgenannte Ansicht teilt. Alle anderen von mir behandelten

Forscher vertreten – parallel zu den Mitgliedern der ersten deutschsprachigen Gruppe – einen

Standpunkt, wonach das Gleichgewichtsprinzip im internationalen Staatenverkehr bereits

durch den Westfälischen Frieden (oder im Falle Pillorgets sogar schon davor) dominierend

geworden sei. Genaue Hintergründe oder Begründungen für diese Epochensetzung sucht man

bei den meisten dieser Beiträge aber vergeblich.

5) Das Ende der Religionskriege: Säkularisierung und

Entkonfessionalisierung der internationalen

Beziehungen?

5.1) Einführung und theoretische Vorüberlegungen

Die wenigsten Wissenschaftler, die sich in der einen oder anderen Form mit der Geschichte

der internationalen Beziehungen befassen, bezweifeln heute, dass es an irgendeinem Punkt

der europäisch-abendländischen Vergangenheit eine im Vergleich zu den gegenwärtigen

Verhältnissen sehr enge Verbindung zwischen Religion bzw. (nach der Reformation)

Konfession und der zwischenstaatlichen Politik gegeben hätte. Allianzen seien zu dieser Zeit

zu allererst entlang von Religionsgrenzen verlaufen, Kriege hatten auch in der Öffentlichkeit

ein sehr starkes religiöses Element und der Kampf um den rechten Glauben überschattete

zumindest vordergründig jegliche politische Differenzen. Irgendwann aber musste sich diese

internationale Politik von den religiösen Themen emanzipiert haben, musste eigenständiger,

auf sich selbst bezogener geworden sein und von diesem Zeitpunkt an würden sich auch

diplomatische Beziehungen, Bündnisse und Konflikte zwischen den Staaten nicht mehr zu

allererst nach den Dimensionen von Religion und Konfession richten, sondern vielmehr nach

den reinen politischen Interessen – den Krieg, der in erster Linie als Glaubenskrieg zu

bezeichnen ist, konnte es so nicht mehr geben.

Da man im Laufe der Lektüre aktueller Fachliteratur zum Westfälischen Frieden immer

wieder mit einer mehr oder weniger engen Verbindung zwischen den Ereignissen von 1648

und eben diesem Prozess der Säkularisierung und Entkonfessionalisierung konfrontiert wird,

politischer Herrschaft im deutsch-britischen Vergleich. An Anglo-German Comparison of a Concept of Rule. (Prinz-Albert-Studien, 16) München 1999, S. 69-90.

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empfinde ich es als durchaus gerechtfertigt, vorliegende Problematik zum Thema meiner

dritten Beurteilungskategorie zu machen – zumal es sich ja um eine insgesamt für die Natur

der internationalen Beziehungen sehr bedeutsame Problematik handelt. Im nun folgenden

Kapitel soll also der Frage nachgegangen werden, inwiefern die neuere Forschungsliteratur

den Westfälischen Frieden als wichtigen oder weniger wichtigen Wendepunkt für die

Emanzipation der europäischen Außenpolitik von Religion und Konfession betrachtet,

inwiefern hier die Verquickung der Glaubensfrage mit dem zwischenstaatlichen Verkehr

aufgelöst oder zumindest gelockert wurde. Ich bin mir im Übrigen durchaus des Unterschieds

bewusst, der zwischen Religion und Konfession sowie den mit ihnen verbundenen

Forschungsfeldern existiert; da aber die von mir besprochene Literatur beide Phänomene in

der hier erwähnten Form mit den Westfälischen Verträgen in Verbindung bringt, soll in

diesem Kapitel fürs erste auch beides gemeinsam behandelt und bei jedem einzelnen Autor

auf die jeweilige Betonung von Religion und/oder Konfession geachtet werden.

Der Vollständigkeit wegen muss noch darauf hingewiesen werden, dass die Säkularisierung

der Außenpolitik, welche übrigens auch immer wieder mit der Entstehung einer allgemein

wertneutralen und moralisch indifferenten Völkerrechtsordnung assoziiert wird, keinesfalls

als Säkularisierung der Politik insgesamt zu identifizieren ist. Innenpolitische,

gesellschaftspolitische oder sonstige Bereiche des öffentlichen Lebens können diesbezüglich

ganz andere Entwicklungen aufweisen, haben uns in dieser Untersuchung aber nicht zu

interessieren.

Insofern die religiös-konfessionelle Ausrichtung des Staatenverkehrs in der katholischen

Hälfte Europas als Grundlage für die außenpolitische Stellung des Papstes verstanden wird, ist

es durchaus plausibel, das Ende eben dieser religiös-konfessionellen Ausrichtung und die

damit einhergehende religiöse Indifferenz der Außenpolitik mit dem Verlust des kurialen

Einflusses auf die internationalen Beziehungen in Verbindung zu setzen – eben dieses Thema

wird auch im folgenden Kapitel zu diskutieren sein. Assoziiert man ferner mit dem Heiligen

Stuhl eine gewisse Universalstellung als höchstgeordnete Instanz der europäischen

Staatengemeinschaft, so kann natürlich auch dieselbe unter dem genannten Prozess einen

ernsthaften Schaden erleiden. Aus diesem Zusammenhang, der uns ja am Ende des dritten

Kapitels schon entgegengetreten ist (siehe Seite 35f), eine unabdingbare kausale Interferenz

zwischen den Themen der ersten und dritten Beurteilungskategorien dieser Arbeit herstellen

und diese beiden dadurch vielleicht sogar zusammenlegen zu wollen, wäre aber von Grund

auf falsch und widerspräche großteils auch den Ansichten der von mir ausgewerteten

Literatur. Einerseits benötigt eine religiös-konfessionelle Außenpolitik nämlich keinesfalls

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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eine Universalmacht als unumgängliches Wesensmerkmal – nicht in der katholischen und erst

recht nicht in der protestantischen Hälfte Europas. Und andererseits ist ja auch der

Universalismus per definitionem nicht an eine religiöse Grundlage und an die von Religion

gelenkten Staatenbeziehungen gebunden, sondern kann durchaus mit einem säkularen Antlitz

versehen sein. Insofern ist zwar im speziellen Falle des Papstes auf etwaige

Überschneidungen bei den Autoren zu achten, die grundsätzliche Trennung der beiden

Beurteilungskategorien darf deshalb aber nicht in Frage gestellt werden.

5.2) Deutschsprachige Forschungslandschaft

In der bereits bekannten Vorgehensweise möchte ich meine Analyse mit jenen Autoren

beginnen, die dem Westfälischen Frieden im genannten Prozess der Säkularisierung der

Außenpolitik eine relativ hohe Bedeutung zuschreiben. Auch meine Methode, die besonders

kurzen und oft unkommentierten Aussagen zum jeweiligen Thema an die Spitze der

Darstellung zu stellen, sollte mittlerweile bekannt sein.

So sei an dieser Stelle zunächst auf die lapidaren Hinweise der Völkerrechtler Neuhold167

und

Fischer/Köck168

verwiesen, wonach mit dem Westfälischen Frieden eine Entwicklung

abgeschlossen gewesen sei, die die allgemeine Religionsfrage aus der europäischen

Außenpolitik herausschnitt und somit deren Säkularisierung vollendete. Zwei andere

völkerrechtliche Beiträge, jene von Seidl-Hohenveldern/Stein sowie von Hobe, betrachten das

mit 1648 beginnende „Klassische Völkerrecht“ als eine Zeit, in der nicht nur die Religion,

sondern sämtliche moralische Werte und Normen für die zwischenstaatlichen Beziehungen

über Bord geworfen wurden, was Seidl-Hohenveldern/Stein folgendermaßen begründen: „Die

lange Periode der Religionskriege, in der jede Seite subjektiv gutgläubig behaupten konnte,

für eine gerechte Sache, nämlich zur Verteidigung von Rechten, ins Feld zu ziehen, hatte die

Idee des bellum iustum diskreditiert.“169

Somit musste der Westfälische Frieden also ein

areligiöses, wertneutrales und moralisch indifferentes Völkerrecht einleiten, in dem laut Hobe

durch das gleichzeitige Wegfallen einer moralisch höchsten Instanz des christlichen

Abendlandes und die Entstehung der Souveränität (siehe Seite 23f) jeder Staat das freie Recht

zum Krieg (ius ad bellum) genießen konnte.170

Auch Stefan Ulrich Pieper behandelt die Thematik in einem kurzen Kapitel. Er meint, dass

insbesondere die Aufnahme und rechtliche Anerkennung von Luthertum und Kalvinismus

167

Vgl. Neuhold: Euro-atlantisches Völkerrecht: geschichtlicher Überblick, S. 15. 168

Vgl. Fischer; Köck: Völkerrecht, S. 53f. 169

Seidl-Hohenveldern; Stein: Völkerrecht, S. 25. 170

Vgl. Hobe: Einführung in das Völkerrecht, S. 35f.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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sowie die Verbürgung eines religiösen Minderheitenschutzes171

in einem völkerrechtlichen

Vertrag, der von europäischen Mächten unterschiedlicher Konfessionen und noch dazu gegen

den offenen Protest des Papstes unterzeichnet wurde, ein Beweis dafür sei, dass „die

religiösen und konfessionellen Gesichtspunkte, die das vorherige Zeitalter beherrscht hatten,

keine ausschlaggebenden Maßstäbe im Zusammenleben der Staaten mehr waren.“172

In eine ähnliche Richtung weist Karl-Heinz Ziegler173

, wenn er die reichsrechtliche

Gleichstellung der drei im Westfälischen Frieden anerkannten Konfessionen, die Aufnahme

des katholischen Frankreich als Garantiemacht auch für die den protestantischen

Reichsständen konzedierten Religionsfreiheiten, die Unwirksamkeit des päpstlichen Protestes

sowie die konsequente Nicht-Erwähnung des Heiligen Stuhls als Vermittler des

Friedensvertrages als wichtige Indizien dafür heranzieht, dass „die Religion nun im

zwischenstaatlichen Bereich keine ausschlaggebende Rolle mehr spielen durfte“174

und somit

ein Ende der Deutschland und Europa verheerenden Religionskriege gekommen sei. Neben

den Verträgen von Münster und Osnabrück aus dem Oktober 1648 zieht Ziegler zusätzlich

den spanisch-niederländischen Frieden vom 30.Januar als Untermauerung seiner These zu

Rate; auch hier wurden nämlich zwei konfessionell unterschiedliche Mächte als

gleichberechtigt vereinigt und somit die Idee der Gleichheit der christlichen Staaten zum

Ausdruck gebracht.

Während alles bisher Genannte also auf eine völlige Säkularisierung der internationalen

Beziehungen hinweist, lassen die zahlreichen allgemeinen Erwähnungen der Christenheit in

den Verträgen doch noch eine abstrakte religiöse Grundlage des Friedensabkommens

vermuten. So liest man beispielsweise in den Präambeln bzw. ersten Artikeln der beiden

Vertragswerke von einem christlichen, allgemeinen und immerwährenden Frieden, der

vereinbart werden sollte (IPO Art. 1 = IPM § 1) und zwar „Im Namen der hochheiligen und

unteilbaren Dreifaltigkeit, Amen“175

– weitere derartige Hinweise könnten noch hinzugefügt

werden. Ziegler schließt daraus, dass zwar mit dem Westfälischen Frieden die Religion bzw.

Konfession in den politischen Beziehungen zwischen den europäischen Staaten an Wirkkraft

verloren hat, die abendländische Christenheit insgesamt aber schon noch als exklusive

171

Zur Diskussion des Minderheitenschutzes und der Toleranz sei nochmals auf Anm. 44 verwiesen. 172

Pieper: Der westfälische Frieden und seine Bedeutung für das Völkerrecht, S. 993. 173

Vgl. Ziegler, Karl-Heinz: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648 für das europäische Völkerrecht, S. 314-317. 174

Ebd., S. 324f. 175

Buschmann, Arno (Hrsg.): Kaiser und Reich. Klassische Texte und Dokumente zur Verfassungsgeschichte des Hl. Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. München 1984, S. 289; 380.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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Rechtsgemeinschaft verstanden wurde und somit konsequenterweise auch andere Religionen

ausschließen musste.

Auch in den Augen Heinhard Steigers176

sind diese allgemeinen Verweise auf das

Christentum als Versuch zu verstehen, an der christlichen Grundlage der europäischen

Mächteeinheit festzuhalten und sich dadurch gegenüber anderen Mächten abzugrenzen. Als

Beweis kann ja auch der Umstand dienen, dass alle in den Vertragstext aufgenommenen

Staaten christlichen Glaubens (im Falle des Fürsten von Moskau sogar orthodox) sind und

etwa die Hohe Pforte sowohl bei den Verhandlungen also auch bei den fertigen Abkommen

fehlt – wenngleich derselbigen die grundsätzliche Völkerrechtsfähigkeit nicht abgesprochen

wird (auch der Sultan kann zu dieser Zeit beispielsweise Verträge mit europäischen Mächten

schließen).

Wie auch immer, innerhalb dieser christlichen Staatengemeinschaft spielen Glaubensfragen

nach dem Westfälischen Frieden eine zunehmend marginale Rolle. Steiger gibt hierfür anhand

der Verträge eine sehr plausible Erklärung: „Bereits die Zulassung christlich-konfessionell

unterschiedlich ausgerichteter Mächte zur europäischen Völkerrechtsgesellschaft setzte

voraus, daß das Völkerrecht als das zwischen ihnen verbindlich geltende Recht von einer

konfessionellen Grundlage gelöst wurde.“177

Die oben erwähnte Anti-Protestklausel, die

grundsätzlich die derogierende Kraft des Vertragswerks gegenüber jeglichen geistlichen oder

weltlichen Rechten, Verordnungen oder Berufungen zum Ausdruck bringt, schließt vor allem

das kanonische Recht als Quelle der zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen aus, sofern es

dem von den Vertragspartnern selbst kreierten weltlichen Vertragsrecht widerspricht.

Abgesehen von naturrechtlichen Vorbehalten schaffen sich die Staaten also fortan ihr eigenes,

von Konfession gelöstes (positives) Recht und entscheiden zudem selbst und unabhängig von

religiösen Kriterien, wer in die europäische Mächtegesellschaft aufgenommen werden darf;

die einzigen Bedingungen hierfür sind das ius belli ac pacis sowie die Vertragsfähigkeit

(siehe Seite 26).

Mann kann daher die Ansichten der beiden letztgenannten Völkerrechtler vielleicht

folgendermaßen zusammenfassen: Die christliche Grundlage oder gar Exklusivität der

europäisch-abendländischen Staatengesellschaft blieb durch den Westfälischen Frieden

erhalten, ihre innere Zerrissenheit durch Glaubensfragen fand aber im Großen und Ganzen ein

Ende.

176

Vgl. Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 70-76. 177

Ebd., S. 75.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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Vor diesem Hintergrund ist nun mit Albrecht Randelzhofer178

wohl noch ein weiterer

Rechtswissenschaftler dieser Gruppe hinzuzufügen. Zwar weist dieser am Beginn seiner

diesbezüglichen Erläuterungen die Behauptung zurück, wonach sich im Jahr 1648 ein

Wendepunkt für die Säkularisierung der Völkerrechtsgesellschaft ereignet habe, doch im

weiteren Verlauf seines Beitrags wird klar, was er damit konkret meint. Er gesteht dem

Westfälischen Frieden nämlich durchaus die Bedeutung zu, die katholischen, protestantischen

und kalvinistischen Vertragsparteien als gleichberechtigt anerkannt zu haben. „Von hier aus

bis zu einer die religiöse Ausrichtung der Staaten völlig negierenden Völkerrechtsordnung

war aber noch ein weiter Weg zurückzulegen, dessen Abschluss erst etwas mehr als zwei

Jahrhunderte später erreicht war.“179

Als weitere wichtige Etappen hierfür betrachtet er

demnach die Aufnahme Russlands in die europäische Staatenordnung durch den Frieden von

Nystadt (1721) sowie jene des Osmanischen Sultans im Friedensvertrag von Paris (1856).

Desweiteren betont auch er die zahlreichen, auf das Christentum verweisenden Klauseln in

den Westfälischen Verträgen und meint, dass dieser Bezug des europäischen Völkerrechts auf

die Gemeinschaft christlicher Staaten erst mit der 1815 in Wien verabschiedeten Deklaration

gegen den Negerhandel zu verschwinden beginnt; in dieser werden die vertragsschließenden

Staaten nämlich erstmals mit der areligiösen Formel „toutes les nations civilisées de la

terre“180

angesprochen.

Kurzum: Trotz seiner die Bedeutung von 1648 schmälernden Grundrhetorik läuft die

Argumentation Randelzhofers – ähnlich wie bei den beiden vorhin genannten Völkerrechtlern

– darauf hinaus, dass der Westfälische Frieden eine gewisse Entkonfessionalisierung, aber

keine völlige Säkularisierung der nach wie vor christlich-okzidental definierten

Staatenordnung bewirkt hat.

Dass auch Thomas Kaufmann in seinem Enzyklopädie-Artikel in erster Linie auf das Problem

der Konfession und nicht der Religion allgemein abzielt, erschließt sich schon allein aus dem

Titel der Publikation181

. In seinen Augen muss der Dreißigjährige Krieg als letzter großer

mitteleuropäischer Konfessionskrieg bezeichnet werden, womit dem Jahr 1648 als Ende eben

dieses Krieges automatisch eine bedeutende Rolle als Zäsur zuzuteilen ist. Tatsächlich nimmt

der Westfälische Friede in Kaufmanns Darstellung über den Prozess der Autonomisierung des

Politischen von der Konfession einen äußerst breiten Platz ein. Für ihn wurden vor allem

durch die religionsrechtlichen Bestimmungen des Friedens konfessionelle Bestandsgarantien

178

Vgl. Randelzhofer: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens für das Völkerrecht, S. 7f. 179

Ebd., S. 8. 180

Ebd., S. 8. 181

Vgl. Kaufmann, Thomas: Konfessionalisierung. In: Jaeger, Friedrich (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Band 6. Stuttgart 2007, Sp. 1053-1070.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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zugesprochen, die „das religiös-konfessionell gesteigerte Pathos eines Jahrhunderts in die

ebenso verdienstvolle wie kleinteilige Logik paritätischer Ansprüche und umsichtig

terminierter (Normaljahresregelung, Anm. des Verf.) gleichwohl kontingenter

Zugehörigkeiten überführten.“182

Diese hier angedeutete behutsame Einteilung

konfessioneller Einflusssphären mit Hilfe neuer juristischer Mittel war übrigens auch der

Meinung Volker Gerhardts183

zufolge eine Hauptbedingung für die gegenseitige Annäherung

und ein besseres Verständnis zwischen den christlichen Kirchen infolge des Westfälischen

Friedens.

Als „une étape importante dans le long procès aboutissant à une sorte de

déconfessionnalisation de la politique, en premier lieu de la politique étrangère“ sollte in den

Augen Klaus Malettkes184

der Westfälische Frieden gewürdigt werden. Damit ist er in seiner

Ausdrucksweise vielleicht etwas weniger deutlich, muss der Tendenz nach aber trotzdem

dieser ersten Gruppe der deutschsprachigen Forschungslandschaft zugeteilt werden, nicht

zuletzt, weil er wenige Zeilen später nochmals betont, dass nach den Verträgen von 1648 die

Konfession keine dominante Kategorie für die (internationale) Politik mehr dargestellt hat:

„Elle devint une catégorie entre autres“185

– eine genauere Begründung für diese Feststellung

findet sich in dem Beitrag jedoch nicht. Parallel zu den soeben besprochenen Autoren hebt

Malettke außerdem noch den grundsätzlichen Unterschied zu einer generellen Säkularisierung

der Politik oder gar einer Trennung von Staat und Kirche heraus, was durch den

Westfälischen Frieden, der sich rein mit den konfessionellen Differenzen auseinandersetzt,

sicherlich noch nicht realisiert wurde.

Recht ausführliche Erläuterungen zum Thema der Religion und Konfession in den

internationalen Beziehungen der besprochenen Zeit finden sich in zahlreichen einschlägigen

Beiträgen Heinz Schillings, dessen wissenschaftliches Schaffen sich auch grundsätzlich stark

mit dieser Thematik befasst.186

Aus diesem Grund möchte ich seinen Ideen im Folgenden

etwas breiteren Raum gewähren, wobei ich mich aber auch hier im Großen und Ganzen auf

182

Kaufmann: Konfessionalisierung, Sp. 1067. 183

Vgl. Gerhardt, Volker: Zur historischen Bedeutung des Westfälischen Friedens - Zwölf Thesen. In: Bußmann; Schilling: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. Textband I, S. 485f. 184

Vgl. Malettke: Les traités de Westphalie (24 octobre 1648) et l'idée de "l'ordre européen". Mythe ou réalité? S. 164f. 185

Ebd., S. 165. 186

Als weitere Beispiele sind zu nennen: Schilling, Heinz: Die Konfessionalisierung Europas – ihre Ursachen und die Folgen für Kirche, Staat, Gesellschaft und Kultur. In: Bußmann; Schilling: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. Textband I, S. 219-228; Ders.: Gab es um 1600 in Europa einen Konfessionsfundamentalismus? Die Geburt des internationalen Systems in der Krise des konfessionellen Zeitalters. In: Jahrbuch des Historischen Kollegs 2005. München 2006, S. 69-93; Ders.: Die Konfessionalisierung und die Entstehung des internationalen Systems in Europa. In: Reformation und Recht. Festgabe für Gottfried Seebaß zum 65. Geburtstag. Hrsg. von Irene Dingel, Volker Leppin und Christoph Strohm. Gütersloh 2002, S. 127-144.

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die Ausführungen seiner bereits mehrmals erwähnten Monographie aus dem Handbuch der

Geschichte der internationalen Beziehungen konzentrieren werde:187

Für Schilling setzt das Zeitalter der Konfessionalisierung in der europäischen Außenpolitik

erst in den letzten Jahren des 16.Jahrhunderts ein. Vereinzelt hatten die im Gefolge der

Reformation aufgebrochenen innerchristlichen Gegensätze zwar schon zuvor eine Rolle in

den internationalen Beziehungen gespielt und auch die theoretischen und organisatorischen

Grundlagen für den Prozess waren bereits in den Jahrzehnten davor gelegt worden, doch eine

handlungsleitende und stilbildende Kraft konnten die Konfessionen erst kurz vor der

Jahrhundertwende übernehmen. Das katholische Lager, in dem der Papst als padre commune

die leitende Rolle übernahm, tat sich übrigens bei der Formierung einer konfessionell

einheitlichen Außenpolitik und der damit zusammenhängenden Netzwerke um einiges leichter

als die zu Beginn noch etwas unorganisierte und zudem religiös unter Lutheranern und

Kalvinisten gespaltene Fraktion der Protestanten.

Die sich schließlich beiderseits durchsetzende Konfessionalisierung, die von Schilling immer

wieder mit Begriffen wie „Block“, „Blockbildung“, „Blocksolidarität“, usw. in Verbindung

gebracht wird, sollte neben zahlreichen Glaubenskonflikten und -kriegen aber durch ihre

innere Logik auch einige in die Moderne weisende Entwicklungen hervorrufen. Zunächst

begünstigte sie durch die Bildung von Konfessionssolidarität aber auch -rivalität, welche die

Grenzen der bis dahin in den Staatenbeziehungen vorherrschenden regionalen Mächtekreise

ignorierten, die Entstehung eines frühneuzeitlichen Mächtesystems im eigentlichen Sinne:

„Die konfessionellen Konnotationen der europäischen Mächtekonstellation als eines

katholischen und eines protestantischen Macht- und Militärblocks griffen über die

traditionellen regionalen Mächtekreise hinaus und ließen die Zeitgenossen das europäische

Mächtespiel zunehmend als ein einheitliches, geordnetes und nach bestimmten Regeln

funktionierendes System begreifen.“188

Als zweites zur Modernisierung beitragendes Resultat

der Konfessionalisierung führt Schilling eine gewisse Popularisierung der Außenpolitik an.

Während bis Mitte des 16.Jahrhunderts die internationalen Beziehungen eine fast

ausschließliche Angelegenheit der politischen Eliten gewesen waren, so brachten religiöse

Propaganda und kirchliche Organisationen den Konflikt der beiden Glaubensblöcke nun

direkt unters einfache Volk, welches dadurch automatisch der Außenpolitik mehr

Aufmerksamkeit schenken musste.

187

Vgl. zu allen folgenden Erläuterungen Ders.: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 7-10; 395-400; 417ff; 583ff; 593-597. 188

Ebd., S. 418.

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Die dritte Modernisierungstendenz der Konfessionalisierung führt uns schließlich zum Kern

der hier relevanten Ausführungen: Sie besagt, dass der bis zum konfessionellen

Fundamentalismus gesteigerte Glaubenswahn gerade in „dialektischer Gegenbewegung die

Autonomisierung und Säkularisierung des Politischen“189

hervorrufen musste und dies

geschah zu allererst in der Außenpolitik. Die derart erfolgte Entkonfessionalisierung, die auch

notwendig war, wollte man nicht im Chaos weltanschaulicher Fundamentalfeindschaft

versinken, fand in den Friedensverträgen des mittleren 17.Jahrhunderts, insbesondere aber

durch den Westfälischen Frieden, den entscheidenden Schlusspunkt. Die hier zu Tage tretende

Anerkennung der Vertreter verschiedender Konfessionen als gleichberechtigte Partner, die

zahlreichen auf Deeskalation und klare Verhältnisse ausgerichteten religionsrechtlichen

Bestimmungen für das Reich, die auch von den auswärtigen Mächten garantiert wurden, die

Wirkungslosigkeit des päpstlichen Protests: all das bedeutete einen gewaltigen Schub an

Säkularisierung, innerhalb wie außerhalb des Reichs. Möglich wurde dies freilich nicht durch

eine gegenseitige Klärung der dogmatischen Religionsfragen, sondern eben gerade dadurch,

dass dieses Thema 1648 zu Gunsten des politischen Kompromisses hintangestellt wurde.

Dank des die gesamte lateinische Christenheit konstituierenden Dualismus zwischen

Weltlichem und Profanem, der beiden Bereichen ein prinzipielles Eigenleben zugesteht,

konnte derart die politische Sphäre von der religiösen getrennt werden und erstere sollte auch

künftig an ihrer erlangten Autonomie festhalten können.

Dieser Prozess, der die Konfession ihrer Rolle als zentraler Wirkfaktor in den internationalen

Beziehungen beraubte, hatte für eine spezielle europäische Macht ganz verheerende Folgen:

den Papst. Dieser zentralitalienische Landesherr von militärisch und fiskalisch mittelmäßiger

Bedeutung war in seinem Anspruch auf Beeinflussung der gesamteuropäischen Staatenpolitik

nämlich ganz und gar davon abhängig, inwiefern die Konfession eine Gestaltungskraft in den

internationalen Beziehungen spielte und insofern musste die sich nun etablierende Autonomie

der weltlichen Fürsten von jeglichen religiösen Instanzen einen vernichtenden Effekt auf die

außenpolitische Position des Vatikans haben. Neben den zahlreichen durch den Westfälischen

Frieden geopferten Besitzungen und Rechten der katholischen Kirche ist es laut Schilling

wohl vor allem dieser Umstand gewesen, der Innozenz X. (1644-1655) zur Veröffentlichung

des Protestbreves „Zelo Domus Dei“ veranlasst hat; dessen Wirkungslosigkeit sollte aber

schließlich eine zusätzliche Demonstration der kurialen politischen Ohnmacht werden.

Schilling betrachtet diese herbe Niederlage des Papstes, des vielleicht größten Verlierers des

Westfälischen Friedens, aber nur als Beginn seiner zunehmenden Distanzierung gegenüber

189

Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 418.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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der politischen Realität Europas. Auch durch spätere Proteste gegen internationale

Abkommen sollte der sich im nachkonfessionellen Staatensystem nicht zurechtfindende

Heilige Vater künftig immer wieder seine wachsende Isolierung und politische Ohnmacht

zum Ausdruck bringen – eine Entwicklung, für die auch Klaus Jaitner im Jahr 1648 einen

zentralen Wendepunkt verortet.190

Wie wir gesehen haben, schenken Schillings Erklärungen der sich erst Ende des

16.Jahrhunderts ausbildenden Konfessionalisierung der Außenpolitik eine besonders hohe

Aufmerksamkeit und auch im Zusammenhang mit dessen Ende um die Mitte des

17.Jahrhunderts wird natürlich sehr häufig von der Konfession im engeren Sinne gesprochen.

Nichtsdestotrotz lassen sich bei seinen Erläuterungen zu den großen Friedensverträgen und

speziell zum Westfälischen Frieden immer wieder auch Verweise auf eine allgemeinere

religiöse Ebene entdecken. So meint er beispielsweise, dass zwar die Kriege vor 1650 noch

als Staaten- und Religionskriege zu bezeichnen seien, danach gab es in Europa aber nur mehr

Staatenkriege.191

Die allgemeine Trennung von Religion und Politik war für ihn das Ergebnis

„eines langen, auch außenpolitisch ausgetragenen Prozesses, für den die genannten

Friedensschlüsse, namentlich der Westfälische Friede, eine entscheidende Wendemarke

bedeuteten.“192

Schließlich waren ja die zwischenstaatlichen Beziehungen seit Mitte des

17.Jahrhunderts auf der Norm der Säkularität gebaut. „Damit war sowohl der konfessionellen

Interventionstheorie (…) als auch dem fundamentalistischen Denkansatz eines Heiligen oder

aus religiösen Gründen gerechten Krieges der Boden entzogen (…) Leitfunktion besaß fortan

das säkulare Staatsinteresse, das der Rücksicht auf ideelle Werte enthoben war.“193

Ganz klar: Schillings Darstellung der internationalen Beziehungen für die erste Hälfte des

17.Jahrhunderts ist von der Konfessionalisierung durchzogen und es war zu allererst diese, die

im Rahmen der Friedensverträge um die Mitte des Jahrhunderts und als direkte Gegenreaktion

auf ihre fundamentalistische Überhebung ein Ende fand. Die oben zitierten Passagen, die

noch durch zahlreiche andere Beispiele zu ergänzen sind, können sich aber gegen den

Eindruck nicht verwehren, wonach gleichzeitig und in gewisser Weise durch den Schwung

der Entkonfessionalisierung sich auch auf der allgemeinen religiösen Ebene ein wichtiger

Schritt zur Säkularisierung der internationalen Beziehungen europäischer Staaten ereignet hat,

die religiösen Werte und Glaubensthemen insofern auch jenseits der christlichen

Konfessionen erheblich an Bedeutung verloren haben. Ein Indiz hierfür wäre außerdem, dass

190

Vgl. Jaitner, Klaus: Die Päpste im Mächteringen des 16. und 17. Jahrhunderts. In: Bußmann; Schilling: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. Textband I, S. 67. 191

Vgl. Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 419. 192

Ebd., S. 7. 193

Ebd., S. 595f.

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der Autor auch für die Zeit nach den besprochenen Verträgen in keinem Wort ein

Staatensystem oder Völkerrecht antizipiert, welches eventuell noch durch die Vorstellung

einer konfessionsneutralen abendländischen Christenheit wesentlich geprägt gewesen wäre.

Natürlich sind diesbezügliche Interpretationen immer mit Vorsicht zu genießen, doch

grundsätzlich kann man aufgrund der beobachteten Verknüpfung von Religion im

Allgemeinen und Konfession im Speziellen, die Schilling vielleicht sogar mit den fünf zu

Beginn dieses Abschnitts zitierten völkerrechtlichen Beiträgen verbindet, schon von einem

nicht unwesentlichen Effekt der erwähnten Friedensverträge auf beide Aspekte in den

internationalen Beziehungen ausgehen.

Es ist natürlich klar, dass die Einteilung von Autoren in einzelne Gruppen der jeweiligen

Forschungslandschaften nicht mehr sein kann als ein von mir offerierter Vorschlag zur

leichteren Orientierung; er wird freilich mit Kritik leben müssen, kann sich aber doch

zumindest darauf berufen, nach meinem besten Wissen und Gewissen erdacht worden zu sein.

Häufig stößt man zudem auf Autoren, die sich durch leicht widersprüchliche und unklare

Aussagen einer eindeutigen Zuteilung entziehen und dadurch die Klassifizierung noch

erschweren. Einer dieser Autoren ist in Bezug auf das vorliegende Thema Bardo

Fassbender.194

Der Völkerrechtler spricht zwar in Anlehnung an Konrad Repgen davon, dass im

Westfälischen Frieden eine neu herangewachsene Staatengesellschaft zum Ausdruck kam, in

der „die raison d’état das religiöse Element weit überflügelt“195

hatte, lässt aber sonst keine

Zeile ungenutzt, um die Kontinuität und Langwierigkeit des Prozesses der Säkularisierung

herauszuheben. Die Verträge von 1648 seien nur ein Schritt unter vielen gewesen, eine

Zwischenbilanz auf dem Weg zu einer von säkularen, rationellen Staaten durchsetzten

völkerrechtlichen Ordnung. Ferner ist bei ihm keine klare Unterscheidung zwischen

Konfession und Religion zu erkennen und so muss man wohl annehmen, dass er eher die sehr

allgemeine Ebene der Säkularisierung im Kopf hat. Wie oben angedeutet, gäbe es wohl auch

Gründe, Fassbender auf Grundlage des Geschriebenen der ersten Autorengruppe dieses

Kapitels zuzuteilen, meiner Meinung nach sticht bei ihm aber vor allem die relativierende

Argumentation gegenüber 1648 hervor und so will ich ihn nun als ersten Vertreter der zweiten

deutschsprachigen Gruppe anführen. Diese zweite Gruppe vereinigt demzufolge also jene

194

Vgl. Fassbender: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648, S. 22-26. 195

Ebd., S. 25.

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Forscher, die im Westfälischen Frieden eine relativ geringe Bedeutung für die Säkularisierung

und Entkonfessionalisierung der europäischen Außenpolitik erkennen wollen.

Etwas eindeutiger als bei Fassbender fallen die Aussagen eines weiteren

Rechtswissenschaftlers aus: Wolfgang Vitzthum196

ist nämlich der Meinung, dass die

Eigengesetzlichkeit der Politik von der Religion sowie der säkulare Charakter des

zwischenstaatlichen Rechts sich bereits im späten Mittelalter ausbreiten konnten. Zwar

verstand man sich auch danach noch als christliche Völkerrechtsgemeinschaft und eine von

kurialer Autorität völlig losgelöste Friedensordnung konnten erst die Westfälischen Verträge

schaffen, doch scheint die zentrale Entwicklung zu einer allgemein säkularen Begründung der

staatlichen Gewalt und somit auch der Außenpolitik eben bereits gegen Ende des Mittelalters

erfolgt zu sein – nähere Erläuterungen für diese Datierung sind hier freilich nicht zu finden.

Eine etwas ausführlichere Schilderung der Thematik bietet hingegen Johannes Burkhardt.197

Auch er begreift die Religionskriege der frühen Neuzeit zu allererst im Zusammenhang mit

der Konfessionsbildung, die aus der noch recht locker gefügten Einheit von Christenheit und

Kirche im Laufe des 16.Jahrhunderts drei einheitlich durchorganisierte Konfessionskirchen

gemacht habe. Zwar habe diese Konfessionalisierung durch die Disziplinierung und bessere

Kontrolle über die Untertanen wohl auch zum Aufbau der frühmodernen Staaten beigetragen,

doch führte die ihr inhärente dogmatische Intoleranz innen- wie außenpolitisch zu einem fast

unlösbaren Gewirr an Religionskriegen und -auseinandersetzungen. Ein erster Versuch zur

Pazifizierung dieser strukturellen Intoleranz im Heiligen Römischen Reich war der

Augsburger Religionsfrieden von 1555; er verlor aber nach zwei Generationen seine Kraft

und führte durch widersprüchliche Auslegungen gar zu einer weiteren Anspannung der

Konflikte, welche schließlich im Dreißigjährigen Krieg kulminierten. Im Anschluss an diesen

Staaten- und Religionskrieg konnte der Westfälische Frieden – wie es in der

Zwischenüberschrift von Burkhardts Artikel angedeutet wird – dann endlich den

Religionskrieg als solchen abschaffen.

Hier ist jedoch ein nicht unwesentlicher Zusatz zu machen: Laut Burkhardt konnte der

Religionskrieg 1648 nämlich lediglich innerhalb des Reiches abgeschafft werden, wo man

künftig vor allem dank der Normaljahresregelung und der konfessionellen Parität in den

Reichsgremien religiöse Auseinandersetzungen in politisch-rechtlich geregelte Bahnen

gebracht hat. Außerhalb Deutschlands gingen Religions- und Konfessionskriege jedoch

unverhohlen weiter und zwar sowohl innenpolitisch – als Beispiele nennt der Autor den

Kampf Ludwig XIV. gegen die Hugenotten und den Versuch der englischen Rückeroberung 196

Vgl. Vitzthum: Erster Abschnitt. Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts, S. 49ff. 197

Vgl. Burkhardt: Das größte Friedenswerk der Neuzeit, S. 602-608.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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durch die Stuarts – als auch in dem für uns hier relevanten Bereich der Außenpolitik, denn

schließlich befasste sich ja auch keine einzige Religionsbestimmung von Westfalen explizit

mit einer europäischen Macht außerhalb des Reiches. Zwar hatten 1648 Herrscher

unterschiedlicher Konfessionen durch ein unter der Formel der Pax christiana geschlossenes

Abkommen zu einer ersten Annäherung der beiden Hälften Europas beigetragen und auch

zukünftig sollten solche interkonfessionellen Friedenskongresse und Friedensverträge auf der

Tagesordnung stehen, doch hat das konfessionelle Argument in den internationalen

Beziehungen noch lange über den Westfälischen Frieden hinaus „eine erhebliche Rolle

gespielt und politische Konfliktsituationen überspielen wie verschärfen können. Erst der

Siebenjährige Krieg, in dem sich noch einmal ein katholisches und ein evangelisches Lager

gegenübergestanden hatten, wurde im frühneuzeitlichen Europa zum endgültigen Abschied

vom Religionskrieg.“198

Somit kommt dem Westfälischen Frieden zwar eine Etappenfunktion zu, der entscheidende

Schritt für die Loslösung der Außenpolitik von der hier im Mittelpunkt stehenden Konfession

wurde aber erst circa hundert Jahre später getan. Burkhardt beschließt seine Ausführungen

noch mit dem Hinweis, dass insbesondere vor diesem gesamteuropäischen Hintergrund die

Schaffung des Religionsfriedens im Reich, dem Ursprungsland von Reformation und

Konfessionsbildung, durch die Verträge von 1648 als ganz besondere Leistung zu würdigen

sei. Wie auch immer, auch diese – eigentlich für das Thema der vorliegenden Untersuchung

weniger relevante – Leistung wird in Paul Münchs Replik auf den besprochenen Artikel

Burkhardts199

ernsthaft angezweifelt. Münch sieht nämlich mit 1648 nicht einmal im Heiligen

Römischen Reich eine Beruhigung der konfessionellen Gegensätze gekommen. Vielmehr

barg auch der Westfälische Frieden noch zahlreiche Ausnahmeregelungen in sich, die auch

künftig immer wieder zu Religionskonflikten führen sollten. Das konfessionelle Argument

hatte noch lange nicht ausgedient und außerdem stand den drei anerkannten

Glaubensrichtungen ja noch immer eine nicht unerhebliche Anzahl anderer Konfessionen und

Religionen (z.B. die Juden) gegenüber, die keine öffentliche Gleichstellung erreicht hatten.

Wenn also schon im Reich, auf das sich die Religionsbestimmungen der Verträge ja zu

allererst beziehen, kein Religionsfrieden erreicht wurde, dann konnte dies entsprechend dieser

Argumentationslinie im restlichen Europa erst recht nicht der Fall gewesen sein.

198

Burkhardt: Das größte Friedenswerk der Neuzeit, S. 607f. 199

Vgl. Münch: 1648 - Notwendige Nachfragen, S. 332.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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5.3) Französischsprachige Forschungslandschaft

Im Vergleich zur deutschen Literatur fällt die erste Gruppe dieser Beurteilungskategorie

innerhalb der französischen Forschungslandschaft relativ mager aus. Gerade einmal drei

Autoren können hier eindeutig zugeordnet werden; die einschlägigen Ansichten von deren

zwei, Roland Minnerath und René Pillorget, mussten zudem wegen ihrer speziellen

Zugangsweise bereits im Rahmen der ersten Beurteilungskategorie angedeutet werden (siehe

Seite 35f), sollen nichtsdestotrotz aber im Folgenden noch einmal Erwähnung finden.

Beginnen möchte ich mit Minnerath200

, der– wie aus dem Titel seines Beitrags ja schon

herauszulesen ist –in seiner Analyse über die religiöse Ausrichtung der europäischen

Außenpolitik dem Heiligen Stuhl eine zentrale Rolle einräumt und sich dadurch automatisch

auf die katholische Hälfte des Kontinents beschränkt. So sind für ihn beispielsweise die

päpstliche Bulle aus dem Jahr 1492 zur Aufteilung der außereuropäischen Welt unter

Spaniern und Portugiesen sowie das gemeinsame Vorgehen katholischer Mächte beim

Seesieg von Lepanto 1571 Beweise dafür, dass sich zu jener Zeit die Vorstellung von einer

konfessionell dominierten Staatenpolitik unter der primären Leitung des Papstes noch

aufrechterhalten konnte. Erst durch die Politik Richelieus wurde diese Ordnung umgestürzt:

Ohne Rücksicht auf Verluste für den Katholizismus kannte dieser französische Kardinal im

Sinne der raison d’état nämlich kein höheres Ziel als die Zerschlagung der habsburgischen

Hegemonie über Europa und schloss zu diesem Zweck mit protestantischen Fürsten

gleichermaßen Allianzen wie mit den muslimischen Türken, schickte Subsidien an die

Schweden und führte insgesamt „une politique dénuée de tout intérêt confessionnel“201

. Dass

infolge dieser schwindenden Bedeutung der Konfession in der Außenpolitik, die die

Grundlage für die europäische Machtposition des Papstes gewesen ist, nicht nur sein

Universalismus, sondern jegliche universalistische Ordnung in Europa zu Gunsten der

staatlichen Souveränität zerstört worden sei, habe ich bereits in meinen obigen Erläuterungen

klargelegt und hierauf soll – gleich wie bei Pillorget – nun nicht mehr explizit eingegangen

werden. Wichtig für diese Beurteilungskategorie scheint mir lediglich zu sein, dass in den

Augen Minneraths das Hauptziel Richelieus die Erschaffung eines akonfessionellen Friedens

gewesen war und dass dies nach seinem Tod durch die Verträge von Westfalen auch

tatsächlich umgesetzt werden konnte. Das Jahr 1648 taucht hier also als zentraler

Schlusspunkt für die Entkonfessionalisierung der Außenpolitik auf und während Minnerath

200

Vgl. Minnerath: Le Saint-Siège, l'Europe et les Traités de Westphalie, S. 377f; 382f; 386f. 201

Ebd., S. 382.

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derart den Akzent auf die Konfession legt, hat der nächste französische Autor, Pillorget202

, die

Religion generell im Auge.

Seiner Meinung zufolge erlebte die Säkularisierung der internationalen Politik eine nicht

unwesentliche Vorlaufzeit im 16.Jahrhundert. Damals war Europa nämlich eigentlich nicht in

zwei, sondern bereits in drei Lager gespalten: Protestanten, habsburgfreundliche und

habsburgfeindliche Katholiken. Zu den letzteren zählten zweifelsohne die französischen

Könige, die wie Franz I. (1515-1547) mit den Türken oder sein Sohn Heinrich II. (1547-1559)

mit den deutschen Protestanten gegen die katholische Dynastie der Habsburger verbündet

waren und damit eigentlich schon begonnen hatten, jegliche Religionszugehörigkeit in ihren

auswärtigen Beziehungen zu ignorieren. Gewissermaßen zu Ende geführt wurde diese Politik

dann ausgerechnet von zwei Kardinälen der katholischen Kirche, Richelieu und Mazarin,

wobei letzterer „sich sogar getraut, ein Bündnis mit dem protestantischen Königsmörder

Cromwell zu schließen.“203

Die derart durch und in der Zeit des Westfälischen Friedens zu

Ende geführte Säkularisierung der internationalen Politik, in der fortan weder die

Regierungsform noch die konfessionellen Verhältnisse eines Staates von nennenswerter

Bedeutung sind, geht für Pillorget im Übrigen direkt einher mit einer allgemeinen

Entsakralisierung des öffentlichen Lebens in Europa, welche sich sogar in der Benennung

unseres Kontinents niederschlägt. Seit dem 15.Jahrhundert will der Autor in seiner Analyse

verschiedenster Publikationen, Gelehrtenschriften, aber auch diplomatischer

Korrespondenzen nämlich eine allmähliche Ablösung des Begriffs der Chrétienté durch den

weltlichen Terminus „Europa“ beobachten. Diese „prise de conscience européenne, c’est-à-

dire le glissement du concept de Christianitas vers celui d’Europe“204

sieht er im

Zusammenhang unterschiedlicher Entwicklungen der Zeit, von denen mir die großen

Entdeckungsreisen, die Entstehung einer internationalen Gemeinschaft von Gelehrten und

Literaten – le monde des humanistes – sowie die Glaubensspaltung im Zuge der Reformation

als die Wichtigsten erscheinen. Wie auch immer, im speziellen Bereich der Außenpolitik lässt

sich für Pillorget das Ende dieser Desakralisierung im Großen und Ganzen auf den Abschluss

des Dreißigjährigen Krieges datieren und das kann aus seinen Texten ziemlich klar

herausgelesen werden, obwohl der Autor mit wörtlichen Hinweisen auf den Westfälischen

Frieden relativ geizig umgeht.

202

Vgl. Pillorget: Hat der Dreissigjährige Krieg zur Vereinigung Europas beigetragen? S. 19ff; Ders.: De la Chrétienté à l'Europe, un processus de désacralisation (XVI-XVIII siècles), S. 399-404. 203

Ders.: Hat der Dreissigjährige Krieg zur Vereinigung Europas beigetragen? S. 20. 204

Ders.: De la Chrétienté à l'Europe, un processus de désacralisation (XVI-XVIII siècles), S. 399f.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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Ein Forscher, der dies im Gegensatz dazu sicherlich nicht tut, ist Arnauld Blin205

. In seiner

Darstellung steht der Westfälische Frieden ganz unbestritten im Zentrum und genauso wie

dieser das System gleichrangiger und souveräner Staaten und eine auf der Gleichgewichtsidee

basierende internationale Ordnung etabliert hat, so setzte er in den Augen Blins auch die

laïcisation des Völkerrechts durch. Leider verabsäumt der Autor auch in diesem Fall, seine

Behauptung durch direkten Verweis auf die – weiter vorne im Werk behandelten – konkreten

Ereignisse und/oder Bestimmungen der Westfälischen Verhandlungen und Verträge zu

untermauern, sodass wiederum nicht eindeutig hervorgeht, warum er ausgerechnet den

Westfälischen Frieden als zentralen Punkt der Entwicklung glaubt herausheben zu müssen.

Diese derart in der Luft hängende Behauptung verknüpft Blin jedenfalls mit dem Gedanken,

wonach die erfolgte Säkularisierung des Völkerrechts auf allgemein religiöser Ebene

gleichzeitig eine grundlegende kulturelle und soziale Entwicklung in Europa wiederspiegelt,

welche auf der Beförderung des Weltlichen auf Kosten des Sakralen basiert, mit der

Renaissance ansetzt und direkt ins siècle des Lumières einmündet. „Le congrès de Westphalie

avait réussi parc qu’il avait su intégrer l’évolution sociale de l’Europe dans son schéma

géopolitique“206

– ein Meisterstück, das etwa dem Wiener Kongress laut Autor nicht gelungen

ist.

An die Spitze der zweiten, dem Westfälischen Frieden hinsichtlich der hier besprochenen

Kategorie bei weitem indifferenter gegenüberstehenden Gruppe will ich mit Lucien Bély207

einen Autor stellen, der den Beginn der Konfessionalisierung – etwa im Gegensatz zu Heinz

Schilling – bereits in die Mitte des 16.Jahrhunderts datiert und darunter einen Prozess

versteht, der der religiösen Dimension einen essentiellen Platz im politischen Regime

allgemein und somit auch in der Außenpolitik verleiht.

Zwar beginnt man sich laut Bély schon ab 1648 langsam von den Religionskriegen

loszureißen, insgesamt spielten Konfession und Religion in der europäischen Politik – und

sogar im Reich – aber noch immer eine sehr zentrale Rolle und das lässt sich auch anhand

zahlreicher Beispiele demonstrieren. Bély verweist für Deutschland etwa auf Spannungen

rund um die Bestimmungen des simultaneums in der Kurpfalz, das die dortigen Kirchen für

alle drei Konfessionen zugänglich und nutzbar machen sollte, oder im internationalen Bereich

auf die durch Frankreich in der zweiten Hälfte des 17.Jahrhunderts eroberten

205

Vgl. Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 172; 184. 206

Ebd., S. 184. 207

Vgl. Bély: L'art de la paix en Europe, S. 248-252; Ders.: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 611.

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Reichsterritorien, welche insbesondere nach der Aufhebung des Edikts von Nantes 1685 mit

einer äußerst feindlichen Politik gegenüber den Protestanten konfrontiert waren. Desweiteren

begünstigt auch die kaiserliche Regierung nach wie vor die katholische Konversion im

gesamten Reich, während sie in den eigenen Erblanden konsequent die religiöse

Einheitlichkeit durchsetzt. Als letztes Beispiel dient Bély das englische Königreich, wo nach

dem Tod Karls II. (1660-1685) sein zum Katholizismus konvertierter Bruder Jakob II. (1685-

1688) den Thron bestiegen hat. Nach einigen den Katholizismus begünstigenden

Entscheidungen und vor allem der Geburt seines ebenfalls katholisch getauften Sohnes wird

Jakob aber im Zuge der „Glorious Revolution“ vom Parlament aus dem Land gejagt und

durch den Protestanten Wilhelm III. von Oranien (1689-1702) ersetzt. Die Parteinahme

Ludwig XIV. für den katholischen Kandidaten Jakob sowie seine folgende Erzfeindschaft mit

dem neuen englischen König sieht Bély als Indiz für die noch immer sehr starke Rolle der

Konfession in den internationalen Beziehungen.

Auf demselben Konfliktfeld macht sich in der Folge aber auch eine entscheidende Änderung

bemerkbar: Darauf bedacht, den französischen König nicht mit Kaiser Leopold I. (1658-1705)

zu verbünden, möchte Wilhelm von Oranien nämlich verhindern, dass seine

Auseinandersetzung gegen Ludwig XIV. sich in einen Religionskrieg verwandelt und hebt

daher den säkularen Charakter seiner Außenpolitik hervor. Etwa zur selben Zeit wird durch

die militärischen Erfolge des Kaisers in Südosteuropa die muslimische Bedrohung der Türken

immer weiter weggeschoben. All dies ist für Bély Grund genug, in diesen letzten Jahrzehnten

des 17.Jahrhunderts einen enormen Schwung der Säkularisierung zu erkennen, der für den

Autor angesichts der soeben zitierten türkischen Bedrohung wohl über eine einfache

Entkonfessionalisierung hinausgegangen sein dürfte. „Ainsi, les conflits de religion cessent

d’interférer avec les affaires internationales ou bien, en tout cas, n’y interviennent qu’à la

marge (…) La religion devient de plus en plus une affaire nationale sur laquelle l’État

veille.“208

Die entscheidende Phase für die Säkularisierung der internationalen Politik sieht

Bély also nicht mit dem Westfälischen Frieden, sondern erst am Ende des 17.Jahrhunderts

gekommen.

Als eine Art Apologie für die konfessionsungebundene Außenpolitik Frankreichs im Zeitalter

Richelieus mögen die Erläuterungen Emmanuel Le Roy Laduries209

, eines weiteren

französischen Historikers, im ersten Moment erscheinen. Indem er mit verschiedenen

Argumenten den außergewöhnlichen Charakter dieser Politik zu relativieren versucht, deutet

er gleichzeitig an, dass sich zur Zeit des Westfälischen Friedens und des Dreißigjährigen 208

Bély: L'art de la paix en Europe, S. 251f. 209

Vgl. Le Roy Ladurie: Préface, S. 15-19; 22.

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Krieges auch allgemein kein besonderer Schub an Säkularisierung in den internationalen

Beziehungen ereignet hat.

Für seine Relativierung greift er im Großen und Ganzen auf zwei Dimensionen zurück.

Erstens eine räumlich-zeitliche: Le Roy Ladurie weist einerseits darauf hin, dass die

französische Allianzpolitik mit auswärtigen protestantischen Fürsten eigentlich bereits in den

1530er Jahren begonnen hatte, während der Regierungszeit Ludwig XIV. ein abruptes Ende

fand, um sich danach langsam wieder zu erholen. Von einer linearen Entwicklung hin zu einer

von religiösen Vorstellungen gelösten Außenpolitik des Königreichs, welche noch dazu um

1648 einen wichtigen Wendepunkt erfahren hätte, kann also keinesfalls die Rede sein.

Andererseits weist der Autor auch auf die Praxis anderer Länder hin, die sowohl vor als auch

nach Richelieu eine scheinbar konfessionsungebundene Politik geführt haben. Als Beispiele

dienen ihm in erster Linie das spanische Königreich und seine verschiedenartige

Unterstützung der französischen Hugenotten sowie Kaiser Leopold I., der in seinem Kampf

gegen den katholischen Sonnenkönig während der zweiten Hälfte des 17.Jahrhunderts gerne

auf die Hilfe der protestantischen Reichsstände zurückgegriffen hat.

Die zweite Dimension von Laduries relativierender Argumentation ist eine inhaltliche: Trotz

seiner zahlreichen Bündnisse zu Gunsten der protestantischen Fürsten habe Richelieu gar

keine so akatholische Außenpolitik im Auge gehabt. Für den Autor war der französische

Kardinal innerlich und in seiner äußeren Rhetorik nämlich sogar von zutiefst christlichen

Werten und Handlungsmaximen wie Gerechtigkeit, Pietät oder Allgemeinwohl geleitet, als er

den bedrängten Protestanten gegen den unchristlich handelnden ultra-catholicisme und ultra-

papisme des Hauses Habsburg zu Hilfe eilte. „Les Habsbourg, selon de telles vues, ne sont

sujets à contre-offensive française que dans la mesure où, sous le manteau de l’Église de

Rome, ils se conduisent en fait (…) de façon non chrétienne et décidément condamnable;

d’une manière injuste et impie. Le Cardinal, en conséquence, est obligé, lui prince de l’Église

romaine et donc champion d’icelle (en théorie), de venir en fait au secours des États

hérétiques afin de contrebalancer la force écrasante de l’Autriche impériale.“210

Ein französischer Kardinal, der durch pure Nächstenliebe sein Land in einen Krieg führt ohne

dabei Hintergedanken für die eigene Machtposition zu haben? Wohl kaum – aber immerhin

erkennt man laut Ladurie an der Betonung christlich-katholischer Werte in der äußeren

Propaganda und vielleicht sogar der innersten Geisteshaltung des Kirchenfürsten, dass das

religiöse Moment in seiner Außenpolitik noch einen ganz essentiellen Platz einnimmt und sei

es auch nur aus Gründen der Gewissensberuhigung. Von einer völlig rationellen Realpolitik

210

Le Roy Ladurie: Préface, S. 15.

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ist dieser Staatsmann daher sicher noch nicht ausgegangen: „La Realpolitik machiavélienne

de la part du grand homme telle que l’imaginent certains historiens est bien sur le moment un

contresens historiographique; mais elle deviendra réalité… a posteriori.

Rétrospectivement.“211

Wenn also – so kann man Laduries Text insgesamt wohl interpretieren – manche Historiker in

der Außenpolitik Richelieus bereits eine Art machiavellistische, von allen moralischen und

religiösen Bindungen gelöste Vorgehensweise erkennen wollen, so muss es sich hierbei um

die historiographische Projektion erst viel später eintretender Verhältnisse handeln und kann

daher den zeitgenössischen Denkmustern kaum gerecht werden. Zwar begrenzt Ladurie seine

Ausführungen stark auf das französische Beispiel, doch kann man aus dem Gesamtkontext

doch herauslesen, dass er insgesamt den zur Zeit des Dreißigjährigen Kriegs und

Westfälischen Friedens vermeintlich wahrgenommenen Einschnitt zu Gunsten einer

Säkularisierung der internationalen Politik stark zu differenzieren und relativieren versucht.

Außerdem würde ja allein schon seine Position zu Frankreich den meisten gegenläufigen

Ansätzen, die gerade die Außenpolitik der beiden Kardinalsminister als essentiellsten Beweis

für eine Entsakralisierung der internationalen Beziehungen heranziehen, ihren wichtigsten

argumentativen Wind aus den Segeln nehmen.

Zum Abschluss möchte ich mich noch mit zwei Autoren auseinandersetzen, die dem

Westfälischen Frieden – im Gegensatz zum soeben Genannten – zwar durchaus eine wichtige

Rolle für die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Politik und Religion zuschreiben,

allerdings – und hier liegt der Kern der Sache – nur in Bezug auf die Umstände innerhalb des

Reiches. Eine Ähnlichkeit zur Argumentation Burkhardts muss daher durchaus zugegeben

werden.

Der erste dieser Autoren ist Jean Bérenger,212

der sich recht ausführlich mit den

verschiedenen auf Probleme der Religion und Konfessionen abzielenden Bestimmungen der

beiden Vertragswerke beschäftigt und nach deren Aufzählung und Erläuterung zu dem

würdigenden Abschluss kommt: „La paix religieuse était rétablie en Allemagne (...) l’ère des

guerres religieuses est close en Allemagne, ainsi que l’ère des persécutions.“213

Große Worte

also, die sich aber allesamt nur auf die deutschen Verhältnisse beziehen. Im Zuge seiner

Ausführungen zum Thema verliert er kein einziges Wort über den – für uns eigentlich

relevanten – weiteren europäischen Rahmen: ob zum Beispiel auch hier ein Religionsfrieden

Einzug gehalten hat, indem das religiöse Problem eventuell vom politischen getrennt wurde.

211

Le Roy Ladurie: Préface, S. 16. 212

Vgl. Bérenger: Analyse des traités de paix, S. 163f. 213

Ebd., S. 164.

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Aus diesem Stillschweigen in Bezug auf ein für den Autor sonst eigentlich wichtig

erscheinendes Thema kann man durchaus den vorsichtigen Schluss ziehen, dass Bérenger auf

europäischer Ebene eben durch den Westfälischen Frieden hier keine erwähnenswerten

Änderungen erkennen will.

Ähnliches lässt sich für Claire Gantet behaupten, die sich in ihren einschlägigen Beiträgen214

gleichfalls sehr intensiv mit dem Thema der Religion beschäftigt. Parallel zu einigen bereits

genannten Autoren unterstreicht auch sie die 1648 erfolgte Trennung der dogmatischen

Wahrheitsfrage von den politischen Verhandlungen als Grundvoraussetzung für die

Erlangung eines Kompromisses bei den religionsrelevanten Themen. „C’est en ce sens que les

traités de Westphalie sont une paix de religion“215

. Diese Notwendigkeit wurde in den Augen

Gantets auch von den wichtigsten katholischen Kirchenmännern aus dem Reich als eine

solche erkannt und selbige begünstigten mit ihrer konzilianten Einstellung gleichfalls die

Entstehung des Vertragswerks. Der päpstliche Protest, der im erwähnten Protestbreve zum

Ausdruck kommt, konnte unter diesen Umständen bei den höchsten Vertretern der

Reichskirche auf keine positive Resonanz hoffen; im Gegensatz zum Papst und seinen

intransigenten Anhängern agierten sie gegenüber den Protestanten also bereits in den

Kategorien einer sich großteils von konfessionellen Bindungen gelösten Politik.

Wie zu sehen ist, stößt man hier lediglich auf Erklärungen, die sich auf Deutschland und die

Reichskirche beziehen und auch die konkreten religionsrechtlichen Bestimmungen des

Friedens sowie die durch ihn erfolgte konfessionelle Neutralisierung wichtiger juristischer

Instanzen zielen in den Augen Gantets schließlich nur auf die Entkonfessionalisierung und die

Schaffung eines Religionsfriedens im Reich ab. Der europäische Rahmen findet diesbezüglich

also keinen nennenswerten Niederschlag in den ansonsten recht ausführlichen Erläuterungen

zum Thema.

5.4) Conclusio

Während im aktuellen Kapitel keinerlei bedeutende Unterschiede zwischen den verschiedenen

wissenschaftlichen Disziplinen zu verzeichnen sind, eröffnet sich entlang des zentralen

Vergleichsparadigmas dieser Arbeit eine doch recht bemerkenswerte Kluft. So betont die

deutschsprachige Literatur die Bedeutung des Westfälischen Friedens für die

214

Kenz, David El; Gantet, Claire: Guerres et paix de religion en Europe aux 16e-17e siècles. (Collection Cursus. Histoire) Paris 2003, S. 130ff; Gantet, Claire: Paix civile, affirmation religieuse, neutralisation politique: La perception catholique des traités de Westphalie. In: Kintz; Livet (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998, S. 73-76; Dies.: La Paix de Westphalie (1648). Une histoire sociale, XVIIe-XVIIIe siècle. Paris 2001, S. 169-172. 215

Kenz; Gantet: Guerres et paix de religion en Europe, S. 131.

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Entkonfessionalisierung und Säkularisierung der internationalen Beziehungen europäischer

Staaten verhältnismäßig um einiges stärker als ihre französischsprachige Gegenseite. Gründe

hierfür werden in erster Linie aus dem historischen Kontext der beiden Vertragstexte geholt:

Man hebt heraus, dass die Verhandlungen in Münster und Osnabrück zwischen Vertretern

unterschiedlicher Glaubensrichtungen auf dem Prinzip der Gleichrangigkeit abgehalten

wurden und die verschiedenen Vertragsparteien sich dementsprechend auch gleichberechtigt

in den beiden Kontrakten wiederfinden. Man betont ferner die Aufnahme von Staaten

unterschiedlicher Konfessionen als Garantiemächte der Verträge und damit automatisch als

Garantiemächte für die die drei Glaubensrichtungen des Reichs gleichermaßen betreffenden

religionsrechtlichen Bestimmung, was in den Augen mancher Autoren wiederum einer

internationalen Anerkennung dieser drei Glaubensrichtungen gleichgekommen sei. Diese

religionsspezifischen Vertragsregelungen, die sich dank ihres auf klare und

unmissverständliche Linien ausgerichteten Charakters in weiterer Folge als äußerst wetterfest

erweisen sollten, seien gleichzeitig Ausdruck eines sich neu etablierenden und von jeglichen

konfessionellen Wurzeln enthobenen Völkerrechts gewesen. Desweiteren wurde der

Friedensschluss sogar von den katholischen Beteiligten gegen den offenen Widerstand ihrer

höchsten moralisch-geistlichen Instanz, des Papstes, durchgezogen; in weiser Voraussicht auf

einen derartigen Protest war man der kurialen Reaktion gar durch Hinzufügen einer eigenen

Klausel zuvorgekommen. Dass die außenpolitische Macht des Papstes – universalistisch oder

nicht – dadurch erheblich zu leiden hatte, versteht sich wohl von selbst. All diese Ergebnisse

seien schließlich nur deshalb möglich gewesen, weil man die dogmatisch-religiösen Fragen

hinter die politischen gestellt und dadurch den Weg zu realen Kompromissen und einer

Emanzipierung der weltlichen Politik geebnet habe.

Trotz all dieser Argumente verbindet der Großteil der deutschsprachigen Autoren mit dem

Westfälischen Frieden aber doch „nur“ die Durchsetzung einer gewissen

Entkonfessionalisierung in der Außenpolitik. Die Religion als solche und insbesondere in der

Form einer als christlich definierten Staatengemeinde sollte auch weiterhin einen gewissen

Einfluss auf das Völkerrecht und die internationalen Beziehungen ausüben. Etwas anders

verhält es sich hingegen bei der entsprechenden Gruppe innerhalb der französischsprachigen

Literatur, auch wenn hier aufgrund der geringen Anzahl an Beiträgen kaum ein

repräsentatives Bild gewonnen werden kann: Zwei von drei Autoren assoziieren die

Ereignisse von 1648 in diesem Zusammenhang mit einer generellen Auflösung der religiös-

moralischen Bindungen in der Außenpolitik.

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Wie auch immer, der Großteil der französischen Forschung findet sich sowieso in der

zweiten, die diesbezügliche Rolle des Westfälischen Friedens nihilierenden Gruppe wieder.

Gleich wie im deutschsprachigen Raum, wo diese zweite Gruppe proportional jedoch um

einiges kleiner ausfällt, wird die entscheidende Etappe zu einer außenpolitischen

Säkularisierung – wie diese dann auch immer ausgesehen hat – chronologisch zumeist später

angesetzt.

Als interessantes Charakteristikum der französischen Literatur ist im Übrigen die offen ins

Auge tretende Bemühung zu bewerten, eine enge Verbindung des behandelten Themas mit

der eigenen Landesgeschichte herstellen zu wollen. Schon in der ersten Gruppe wird versucht,

die Säkularisierung der Staatenbeziehungen durch den Westfälischen Frieden und dessen

historisches Umfeld fast ausschließlich mit Beispielen aus der französischen Außenpolitik zu

untermauern; die beiden Kardinalsminister Richelieu und Mazarin dienen hierfür als am

häufigsten verwendete Bezugspunkte. Zwar spielt die französische Außenpolitik auch bei

vielen deutschen Forschern der ersten Gruppe eine nicht unerhebliche Rolle, eine derart

dominante Stellung nimmt sie dort aber nicht ein. Desweiteren zieht sich dieser stark

landesspezifische Zugang der französischen Autoren auch noch bis in die zweite Gruppierung

durch (z.B. Le Roy Ladurie) und könnte dort für manche Autoren vielleicht sogar mit ihrer,

die Bedeutung des Friedens von 1648 beschwichtigenden, Grundeinstellung im

Zusammenhang stehen und daher gleichzeitig eine mögliche Ursache für die proportionale

Größe dieser Gruppe sein:

Wie etwa auch Jean Bérenger und Claire Gantet betonen, gilt es wohl als unbestritten, dass

die religionsspezifischen Regelungen des Westfälischen Friedens, die ja tatsächlich nur

deutsche Themen explizit behandeln, zumindest zur (Wieder-)Herstellung des inneren

Religionsfriedens im Reich beigetragen haben. Wenn es entsprechend der gängigen

Forschungsmeinung gleichzeitig aber einen solchen Frieden in Frankreich wohl schon länger

gegeben hatte (Edikt von Nantes?), wäre es dann nicht nachvollziehbar, dass deutsche

Forscher die Wirkung von 1648 speziell für die Religionsfrage aus der eigenen Geschichte

unmittelbarer wahrnehmen als die Franzosen und daher eher tendieren, diese Wirkung mit

einer größeren, gar europäischen Tragweite zu verknüpfen?

Ein auf der eigenen Landeshistorie aufgebautes Geschichtsbild würde im Sinne dieser als

Denkanregung gedachten Hypothese also nicht nur – wie bereits im ersten Kapitel erläutert

(siehe Seite 13f) – die fehlende Präsenz von 1648 in der französischen Forschung bzw. dessen

starke Präsenz innerhalb der deutschen erklären, sondern in der speziell vorliegenden

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Thematik eben auch die Akzentsetzung durch jene Autoren, bei denen sich eine

Beschäftigung mit dem Westfälischen Frieden finden lässt.

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Schlussbetrachtung: Friedens- oder Kriegsordnung von

Westfalen?

„Wohl kein Arbeitsfeld der Geschichtswissenschaft ist so stark durch Kontinuitäten und

länderübergreifende Gemeinsamkeiten geprägt worden wie die Historiographie der

Außenbeziehungen von Herrschaftsverbänden, Reichen, Staaten oder Nationen.“216

Mit

diesen Worten beginnt Lutz Raphael in seiner historiographiegeschichtlichen Abhandlung das

Kapitel über die Geschichte der internationalen Beziehungen. Johannes Arndt weist in einem

für die vorliegende Arbeit etwas einschlägigeren Zusammenhang in dieselbe Richtung:

„Nationale Perspektivverzerrungen lassen sich in den Publikationen zum Westfälischen

Frieden kaum erkennen.“217

Wer nun die Erläuterungen dieser Untersuchung bis hierhin aufmerksam durchliest, der wird

feststellen müssen, dass den beiden obigen Aussagen wohl nur bedingt Zustimmung zu

erteilen ist. Nicht nur in Bezug auf die quantitative Gewichtsverteilung der zur Verfügung

stehenden einschlägigen Literatur, sondern auch bei den inhaltlichen Kategorien eröffnen sich

während der Arbeit nämlich teils überraschend signifikante Unterschiede zwischen den

neueren Beiträgen der deutschsprachigen Forschungslandschaft und jenen des

französischsprachigen Raums. Während man beispielsweise auf beiden Seiten den

Westfälischen Frieden recht eng mit der Entstehung eines Systems souveräner und rechtlich

gleicher Staaten in Verbindung setzt, wird der religiöse Charakter in der dadurch abgelösten

hierarchisch-universalistischen Ordnung Europas von der französischen Literatur um einiges

stärker betont als von der deutschen. In Bezug auf die Entstehung einer dominierenden

Gleichgewichtsidee sind es wiederum die Franzosen, die den Verträgen von 1648 eine

erheblich höhere Bedeutung zuschreiben, wohingegen bei der religionsspezifischen Thematik

rund um Säkularisierung und Entkonfessionalisierung der Außenpolitik die deutschsprachigen

Autoren als jene erscheinen, die die Abkommen von Münster und Osnabrück tendenziell eher

im Sinne einer entscheidenden Zäsur interpretieren würden.

So zeigt sich also in jeder der drei großen Beurteilungskategorien zumindest ein signifikanter

Punkt, an dem sich die beiden wissenschaftlichen Traditionen voneinander unterscheiden und

freilich waren auch die ins Feld geführten Argumente, die hier aber nicht nochmals

aufgeworfen werden sollen, von recht großer Vielfalt gekennzeichnet. Im Gegensatz dazu

216

Raphael: Geschichtswissenschaft im Zeitalter der Extreme, S. 138. 217

Arndt: Ein europäisches Jubiläum, S. 157.

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konnte der interdisziplinäre Vergleich zwischen Geschichtswissenschaft einerseits, Rechts-

und Politikwissenschaft andererseits kaum klare Trennungslinien zum Vorschein bringen,

wenngleich man sagen muss, dass hier durch die geringere Anzahl an einschlägigen Werken –

insbesondere im französischen Bereich – kein wirklich fundiertes Bild gewonnen werden

konnte und diese wissenschaftsspezifische Gegenüberstellung ja für vorliegende

Untersuchung sowieso nur zweitrangigen Charakter gehabt hat, ihr demnach auch nicht so

viel Aufmerksamkeit zukommen durfte. Wie auch immer, das auffallend starke aber doch

wenig überraschende Engagement der Völkerrechtler für die Souveränitäts-Thematik, ihr

facheigenes Metier, sowie deren relativ große Zustimmung für eine Interpretation des

Westfälischen Friedens, die selbigen eng mit der Etablierung des Gleichgewichtskonzepts in

Verbindung bringt, sind noch die augenscheinlichsten Besonderheiten, die ich in diesem

Zusammenhang feststellen konnte.

Natürlich – so muss nochmals betont werden – stand es nicht im Möglichkeitsbereich dieser

Arbeit, sämtliche einschlägige Beiträge aus der deutsch- und französischsprachigen

Forschung seit 1998 in die Analyse einzubeziehen und somit im wörtlichen Sinne

allumfassend zu sein; doch die hier gezogene Stichprobe besitzt in den meisten Fällen doch

eine quantitative Dimension, die es erlaubt hat, ein ausreichend repräsentatives Bild der

jeweiligen Bibliographien zu zeichnen und daher auch grundlegende Tendenzen, Richtungen

und natürlich Differenzen aufzuzeigen. Mögliche Gründe für diese ans Licht getretenen

Differenzen wurden übrigens immer wieder kurz angerissen und hypothetisch in den Raum

gestellt, für eine dementsprechend genaue und fundierte Beschäftigung war im Laufe dieser

analytisch-systematisch angelegten Erhebung freilich kein Platz und eine solche hat daher als

Desiderat an die zukünftige Forschung zu gelten.

Trotz all dieser besprochenen Abweichungen, die in den meisten Fällen ja auf bloßen

Unterschieden in der Akzentsetzung beruhen, gab es natürlich auch zahlreiche

Gemeinsamkeiten und die wichtigste hiervon ist sicherlich der Umstand, dass über die

Disziplin- und Sprachgrenzen hinweg der überwiegende Großteil der Autoren dem

Westfälischen Frieden in irgendeiner Art und Weise eine epochemachende Funktion für die

internationalen Beziehungen zuschreibt. „Insbesondere die Geschichte des Dreißigjährigen

Krieges und des Westfälischen Friedens“ wird und wurde auch in den Augen Lutz Raphaels

„als spezifische Phase im langfristigen Prozess der neuzeitlichen Staatsbildung und eines

entsprechenden Beziehungssystems europäischer Staaten interpretiert“218

und insofern hat

sich die zu Beginn der Einleitung aufgestellte Behauptung also durchaus bestätigt: Mit dem

218

Raphael: Geschichtswissenschaft im Zeitalter der Extreme, S. 148.

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Jahr 1648 wird „nicht nur ein konkretes Ereignis (…) sondern sehr häufig auch eine

symbolträchtige, mehr oder weniger folgenreiche Epochenscheide für die neuzeitliche

Entwicklung der internationalen Beziehungen Europas in Verbindung gebracht.“219

Wie sich im Laufe dieser Arbeit herausgestellt hat, nehmen jene, die das bloße Ereignis auf

die Stufe einer bedeutsamen Zäsur erheben, eher eine umfassende Gesamtsicht auf all das ein,

was als Friedensprozess im Generellen bezeichnet wird: der Kongress, die Verhandlungen,

die allgemeine Vor- und Nachgeschichte der beiden Verträge. Eine rein positiv-

völkerrechtliche Analyse des Geschriebenen könnte solche Ergebnisse auch niemals

hervorbringen, da sich ja „aus den Verträgen selbst und ihren Regelungen, so bedeutsam sie

auch sein mögen, die epochale Bedeutung des Friedens von 1648 nicht unmittelbar ableiten

läßt.“220

Die Hauptfunktion der beiden am 24.Oktober 1648 unterzeichneten Kontrakte von

Münster und Osnabrück war es, zwei konkrete militärische Konflikte zu beenden und dem

„Heiligen Römischen Reich deutscher Nation“ ein neues rechtliches Fundament zu verleihen;

kein Wort spricht direkt von der Schaffung eines Systems souveräner und gleichrangiger

Staaten, von der Idee des Gleichgewichts oder der Säkularisierung der internationalen

Beziehungen. Um die diesbezügliche Tragweite des Friedens erkennen zu wollen, muss man

also zwangsweise eine räumlich und zeitlich weitere Perspektive einnehmen, ohne jedoch –

wie dies manche Autoren tun – die konkreten Ereignisse und Beschlüsse von Westfalen ganz

aus dem Blickwinkel zu verlieren. Man muss demnach die Entwicklung des europäischen

Staatensystems in den Jahrzehnten und Jahrhunderten davor und danach ins Auge fassen, um

das Jahr 1648 als Angelpunkt für das Ende, den Beginn oder auch nur eine Zwischenstufe in

dem einen oder anderen langfristigen Prozess ausmachen zu können. Durch eine derart

chronologisch gestreckte Sichtweise, die sogar bis in die jüngste Vergangenheit reichen kann,

erhöht sich natürlich auch die Gefahr, eine politisch und ideologisch sensible Zone zu

berühren. „Les traités (…) entrèrent aussi dans les grandes controverses idéologiques“.221

Eine dieser mehr oder weniger ideologischen Auseinandersetzungen dreht sich um die Frage,

inwiefern die aus dem Westfälischen Frieden hervorgegangene europäische Ordnung, die vor

allem in den Rechtswissenschaften häufig mit dem Terminus des „Westfälischen Systems“

besetzt wird, eher der Erhaltung des Friedens oder der Herrschaft des Krieges

entgegengekommen sei, ob es sich also mehr um eine Friedens- oder eine Kriegsordnung

gehandelt habe. Da sich diese Diskussion ideal dazu eignet, in einer Synthese die

verschiedenen – während dieser Arbeit behandelten und nicht behandelten – Kategorien jener

219

Vorliegende Arbeit, S. 4 220

Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa?, S. 35. 221

Bély: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 605.

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Staatenordnung nochmals zusammenzuführen, möchte ich sie nun quasi als Schlusspunkt

meiner Ausführungen in der gebotenen Kürze und Prägnanz und ohne die gewohnte

Unterteilung in Forschungsgruppen zur Sprache bringen. Um einen ersten flüchtigen Eindruck

zu erhalten, ist es übrigens ausreichend, kurz die beiden Extrempositionen darzustellen, von

denen die Debatte flankiert wird:

Jene Seite222

, die die bellizistische Natur der durch den Westfälischen Frieden etablierten

Ordnung heraushebt, zielt sehr häufig auf die Durchsetzung der staatlichen Souveränität ab:

Dadurch, dass es fortan keine überstaatliche, universalistische Instanzen mehr gab, konnten

die Einzelstaaten völlig eigenständig und ohne jegliche Einschränkungen tun und lassen, was

sie wollten und eine derartige Freizügigkeit musste automatisch zu einer Vermehrung von

Kriegen führen: „Denn dieses System bringt die beteiligten Staaten ganz unvermeidlich in ein

Verhältnis des Konflikts und der Konkurrenz, welches sie bzw. ihre Machthaber ständig dazu

treibt, ihre militärischen, ökonomischen und politischen Kräfte nach Möglichkeit zu steigern,

um ihre relative Machtposition gegenüber den anderen zu halten oder zu verbessern.“223

Dabei werden nicht nur die politischen, sondern auch alle moralisch-ethischen Limits über

Bord geworfen; die Debatte um den gerechten Krieg (bellum iustum) verstummt, weil jeder

Krieg als gerecht gilt, sofern er von souveränen Fürsten, ausgestattet mit dem freien ius ad

bellum, geführt wird. Zwar versucht man mit dem ius in bello den Krieg selbst zu

humanisieren, doch seiner Allgegenwärtigkeit wirkt das nicht entgegen. Erst durch die

Gründung internationaler politischer Organisationen im 20.Jahrhundert konnte man dieses als

„Souveränitätsanarchie“224

bezeichnete Regime bändigen und wieder überstaatliche

Ordnungsmechanismen einführen. Neben einer solchen recht weitläufigen Argumentation

wird sehr häufig auch darauf hingewiesen, dass der Westfälische Frieden nicht einmal

kurzfristig für Ruhe und Ordnung sorgen konnte; schuld daran seien vor allem die

Garantiemächte der Verträge (besonders Schweden und Frankreich) gewesen, die sich selbst

nicht an die von ihnen auferlegten Bestimmungen gehalten haben.

222

Zu jenen Beiträgen, die mit durchaus unterschiedlichen Argumenten der Vorstellung einer Westfälischen „Friedensordnung“ entgegenstehen, zählen beispielsweise: Minnerath: Le Saint-Siège, l'Europe et les Traités de Westphalie, S. 386f; Blin: 1648, La Paix de Westphalie ou la naissance de l’Europe politique moderne, S. 174f; Hobe: Einführung in das Völkerrecht, S. 37-46; Malettke: Les traités de Westphalie (24 octobre 1648) et l'idée de "l'ordre européen". Mythe ou réalité? S. 168ff; Koller: Westfälisches System oder globale Friedensordnung? S. 98-107. 223

Koller: Westfälisches System oder globale Friedensordnung? S. 100f. 224

Hobe: Einführung in das Völkerrecht, S. 38.

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Stefan Riedl 1648 – Zäsur für Europa?

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Die Gegenposition225

dazu hebt vornehmlich die ausgefeilte Organisation der internationalen

Ordnung hervor, wie sie sich aus dem Westfälischen Frieden herauskristallisiert hat, setzt

insofern also schon begrifflich einen pointierten Gegensatz zur oben erwähnten Anarchie. Es

wird betont, dass die Verhandlungen und Verträge von Westfalen der europäischen

Diplomatie neue Instrumente für eine bessere Regelung der internationalen Beziehungen in

die Hand gegeben haben. So wurde das europäische Kongresswesen eingeweiht, das auch in

Zukunft durch das professionalisierte Mittel der Verhandlung den Frieden wiederherstellen

und sichern sollte: „les négociateurs imposaient un langage commun, celui de la négociation

(…) et par là proposaient, au nom de leurs maîtres, des limites à la guerre et des solutions aux

conflits.“226

Intensivere und häufigere Verhandlungen bewirkten automatisch engeren Kontakt

zwischen den Diplomaten der verschiedenen Länder, die dadurch zu einer homogenen

„société nouvelle“227

zusammenwuchsen, in der gemeinsam nach Lösungen für die Zukunft

gesucht wurde. Gleichzeitig begünstigten die regelmäßigen diplomatischen Zusammenkünfte

sowie die aus ihnen hervorgegangenen Abkommen die Entstehung eines auf dem positiven

Vertragsrecht basierenden ius publicum Europaeum, welches die rechtliche Grundlage eines

geregelten zwischenstaatlichen Verkehrs werden sollte. Indem derselbe sich außerdem vom

konfessionellen Fanatismus der vorangegangenen Jahre losgesagt hatte und ein

nationalistischer Eifer den Zeitgenossen noch fremd war, konnte sich innerhalb der

Außenpolitik eine grundsätzlich nüchterne und abgeklärte Mentalität breitmachen, welche der

Sicherung des Friedens zweifellos dienlicher war als jegliche übertriebene Leidenschaften.

Kalkulierbarkeit und nüchterne Systematik, eventuell sogar untermauert durch ein

berechenbares Prinzip des Gleichgewichts, herrschten also in den internationalen

Beziehungen nach dem Westfälischen Frieden und selbst wenn – wie von den Autoren

zugegeben werden muss – auch in diesem System Kriege nicht ausgeschlossen waren, so

konnten sie doch erheblich begrenzt, eingehegt und gezähmt werden: „der Krieg war nicht der

Normal-, sondern der Ausnahmezustand.“228

– eine von Grund auf andere Rhetorik als im

Falle der Staatenanarchie!

Diese beiden hier beschriebenen gegensätzlichen Positionen, die sich in Wahrheit aus

Argumenten unterschiedlicher, aber in dieselbe Richtung weisender Autoren

zusammensetzen, ermöglichen natürlich keine systematische Darstellung der genannten

225

Grundsätzlich dieser Gruppe zuzuordnen sind beispielsweise folgende Titel: Bély: L'art de la paix en Europe, S. 245f; 256; Ders.: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 611f; Neuhold: Euro-atlantisches Völkerrecht: geschichtlicher Überblick, S. 15; Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 144-147; 592f; 600f; Burkhardt: Das größte Friedenswerk der Neuzeit, S. 596f. 226

Bély: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 612. 227

Ebd., S. 611. 228

Schilling: Konfessionalisierung und Staatsinteressen, S. 601.

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Debatte, aber sie können ihre mögliche Bandbreite zur Schau stellen und sollen mir am Ende

dieses Schlusskapitels außerdem dazu dienen, den eigenen Standpunkt verständlich zu

machen:

Die Lösung der Problematik kann wie so oft natürlich nur in der Mitte liegen. Die

historischen Fakten beweisen uns schließlich, dass die auf 1648 folgende Zeit im Vergleich zu

den vorangegangenen Jahren und Jahrzehnten weder einen signifikanten Anstieg, noch eine

nennenswerte Verminderung kriegerischer Aktivitäten in der Außenpolitik Europas erlebte.

Im Endeffekt sind ja auch die ins Feld geführten zentralen Argumente der einen wie der

anderen Seite in dieser Hinsicht kaum haltbar. Sollte nämlich ein System souveräner Staaten

tatsächlich so unentwegt in eine derart anarchische Situation permanenter Konkurrenz und

Konflikte führen, wie könnte man dann erklären, dass diese souveränen Staaten es in den

Jahrzehnten nach dem Wiener Kongress zu Wege gebracht haben, eine zumindest für Mittel-

und Westeuropa kaum gekannte Friedensperiode auf die Beine zu stellen – just zu einer Zeit

also, in der laut einigen Völkerrechtlern die Souveränität sogar noch absoluter und

ungebundener wurde als 200 Jahre zuvor (siehe Seite 30)? Und muss auf der anderen Seite

nicht eingewandt werden, dass die durch den Westfälischen Frieden eingeweihten Instrumente

der Diplomatie weniger zur Friedenssicherung als zur Beendigung bereits ausgebrochener

Kriege dienten, in dieser Funktion also kaum die Kriegshäufigkeit einschränken konnten?

Selbst wenn Vertreter dieser Ansichtsweise gestehen, dass die Kriege dadurch nicht

abgeschafft, sondern lediglich kalkulierbarer und begrenzbar wurden, so kann dem

entgegengesetzt werden, dass ja gerade im Falle einer hohen Kalkulierbarkeit und

Abgeklärtheit militärischer Gewalt die Hemmschwelle sinkt und die politisch

Verantwortlichen dazu tendieren, lieber einmal mehr als einmal weniger zu den Waffen zu

greifen. Schließlich kann das Wegfallen von konfessionellem und das (Noch-) Fehlen

nationalistischen Eifers nur sehr bedingt die angeblich eingehegte und gezähmte Natur der

Kriege jener Zeit erklären; immerhin zeigt uns die Geschichte, dass hin und wieder zwar auch

Leidenschaften, viel eher aber Verbesserungen in der Waffentechnik sowie in der

Organisation des Kriegswesens zu einer höheren Brutalität, der Einbeziehung immer größerer

Bevölkerungsschichten und dadurch zu einer wachsenden Ausuferung und verlustreicheren

Form militärischer Gewalt geführt haben.

Kurzum: Man kann – gestützt auf die historischen Ereignisse – meiner Meinung nach weder

behaupten, der Westfälische Friede hätte ein stärker bellizistisches noch ein friedlicheres

Regime internationaler Beziehungen hervorgebracht. Die Bedeutung des Friedenswerks für

andere Aspekte der europäischen Außenpolitik wird dadurch aber nicht geschmälert und seine

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Strahlkraft selbst auf die heutigen Zeitgenossen bleibt ungebrochen: „nous avons bien perçu

que la paix de Westphalie est une construction de l’esprit tout autant qu’une réorganisation

politique et religieuse.“229

Im Laufe dieser Arbeit konnte wohl hinreichend gezeigt werden,

dass die durch viele Wissenschaftler den Ereignissen von Westfalen zugestandene Wirkkraft

und Tragweite nach wie vor vom „esprit“ des Jahres 1648 Zeugnis ablegen.

229

Bély: La négociation comme idéal et comme art: un modèle westphalien? S. 605.

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Literaturverzeichnis

Entsprechend des komparatistischen Charakters dieser Arbeit soll auch das nachfolgende

Literaturverzeichnis entlang der beiden bekannten Sprachgruppen unterteilt werden. Es dient

dies insbesondere zur Veranschaulichung und Untermauerung des erwähnten quantitativen

Unterschiedes zwischen den beiden Forschungslandschaften.

Deutschsprachige Autoren

Arndt, Johannes: Ein europäisches Jubiläum: 350 Jahre Westfälischer Friede. In: Jahrbuch für Europäische Geschichte 1 (2000), S. 133-158.

Arndt, Johannes: Deutsche Territorien im europäischen Mächtesystem. In: Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962 bis 1806. Altes Reich und neue Staaten 1495 bis 1806. 29. Ausstellung des Europarates in Berlin und Magdeburg. Essays. Im Auftrag des Deutschen Historischen Museums hrsg. von Heinz Schilling, Werner Heun und Jutta Götzmann. Dresden 2006, S. 135-143.

Asch, Ronald G.: "Denn es sind ja die Deutschen ... ein frey Volk". Die Glaubensfreiheit als Problem der westfälischen Friedensverhandlungen. In: Westfälische Zeitschrift 148 (1998), S. 113-137.

Asch, Ronald G.: Das Problem des religiösen Pluralismus im Zeitalter der "Konfessionalisierung": Zum historischen Kontext der konfessionellen Bestimmungen des Westfälischen Friedens. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 134 (1998), S. 1-32.

Asch, Ronald G.: Einleitung: Krieg und Frieden. Das Reich und Europa im 17. Jahrhundert. In: Asch, Ronald G.; Voß, Wulf Eckart; Wrede, Martin (Hrsg.): Frieden und Krieg in der Frühen Neuzeit. Die europäische Staatenordnung und die außereuropäische Welt. (Der Frieden. Rekonstruktion einer europäischen Vision, Band 2) München 2001, S. 13-36.

Asch, Ronald G.: Die englische Republik und die Friedensordnung von Münster und Osnabrück. In: Duchhardt, Heinz (Hrsg.): Der Westfälische Friede. Diplomatie – politische Zäsur – kulturelles Umfeld – Rezeptionsgeschichte. Redaktion: Eva Ortlieb. ([auch als:] Historische Zeitschrift, Beiheft 26) München 1998, S. 421-443.

Bahlcke, Joachim: Konfessionalisierung der Außenpolitik? Die Rolle der Konfession für die Außenbeziehungen der böhmischen Stände im späten 16. und 17. Jahrhundert. In: Beiderbeck, Friedrich; Horstkemper, Gregor; Schulze, Winfried (Hrsg.): Dimensionen der europäischen Außenpolitik zur Zeit der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert. (Innovationen; 10) Berlin 2003, S. 265-283.

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Becker, Winfried: Der Westfälische Friede im historisch-politischen Urteil der Nachwelt. In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 62 (1999), S. 439-466.

Blankart, Franz: Der Westfälische Friede aus der Sicht eines Diplomaten von heute. In: Jorio, Marco (Hrsg.): Die Schweiz und Europa. Außenpolitik zur Zeit des Westfälischen Friedens. Tagung auf Schloß Waldegg vom 26. März 1998. Zürich 1999, S. 15-24.

Bosbach, Franz: Zur Wende der zwischenstaatlichen Politik Europas vom Mittelalter zur Neuzeit. In: Segl, Peter (Hrsg.): Zeitenwenden - Wendezeiten. Von der Achsenzeit bis zum Fall der Mauer. (Bayreuther Historische Kolloquien, 14) Dettelbach 2000, S. 121-135.

Braun, Guido: Frédéric-Charles Moser et les langues de la diplomatie européenne (1648-1750). In: Revue d'histoire diplomatique 113 (1999), S. 261-278.

Braun, Guido: Les conceptions protestantes de la paix au congrès de Westphalie (1643-1649). In: Cahn, Jean-Paul; Knopper, Françoise; Saint-Gille, Anne-Marie: De la guerre juste à la paix juste. Aspects confessionnels de la construction de la paix dans l'espace franco-allemand (XVIe-XXe siècle). (Histoire et civilisations. Temps, espace et société) Villeneuve d'Ascq 2008, S. 65-89.

Braun, Guido: Une tour de Babel? Les langues de la négociation et les problèmes de traduction au Congrès de la paix de Westphalie (1643-1649). In: Babel, Rainer (Hrsg.): Le diplomate au travail. Entscheidungsprozesse, Information und Kommunikation im Umkreis des Westfälischen Friedenskongresses. (Pariser Historische Studien, 65) München 2005, S. 139-172.

Braun, Guido: Von der politischen zur kulturellen Hegemonie Frankreichs 1648-1789. (Deutsch-Französische Geschichte) Darmstadt 2008.

Burkhardt, Johannes: Das größte Friedenswerk der Neuzeit. Der Westfälische Frieden in neuer Perspektive. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 49 (1998), S. 592-612.

Burkhardt, Johannes: Imperiales Denken im Dreißigjährigen Krieg. In: Bosbach, Franz; Hiery, Hermann (Hrsg. in Zusammenarbeit mit Christoph Kampmann): Imperium / Empire / Reich. Ein Konzept politischer Herrschaft im deutsch-britischen Vergleich. An Anglo-German Comparison of a Concept of Rule. (Prinz-Albert-Studien, 16) München 1999, S. 59-68.

Burkhardt, Johannes: Die entgipfelte Pyramide. Kriegsziel und Friedenskompromiß der europäischen Universalmächte. In: Bußmann, Klaus; Schilling, Heinz: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. [Katalog der 26. Europarats-Ausstellung in Münster/Osnabrück 24.10.1998 - 17.1.1999]. Ausstellungskatalog; Textband I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft. Münster, Osnabrück 1998, S. 51-60.

Burkhardt, Johannes: Der Westfälische Friede und die Legende von der landesherrlichen Souveränität. In: Engelbrecht, Jörg; Laux, Stephan (Hrsg.): Landes- und Reichsgeschichte. Festschrift für Hansgeorg Molitor zum 65. Geburtstag. (Studien zur Regionalgeschichte, 18) Gütersloh 2004, S. 199-220.

Burkhardt, Johannes: Worum ging es im Dreißigjährigen Krieg? Die frühmodernen Konflikte um Konfessions- und Staatsbildung. In: Wegner, Bernd (Hrsg. in Verbindung mit Ernst Willi

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Hansen, Kerstin Rehwinkel und Matthias Reiß): Wie Kriege entstehen. Zum historischen Hintergrund von Staatenkonflikten. (Krieg in der Geschichte, 4) Paderborn, München, Wien, Zürich 2000, S. 67-87.

Burkhardt, Johannes: Die Friedlosigkeit der frühen Neuzeit. Grundlegung einer Theorie der Bellizität Europas. In: Zeitschrift für Historische Forschung 24 (1997), S.509-574.

Burkhardt, Johannes: Der Dreißigjährige Krieg. Neuauflage. Darmstadt 1997.

Buschmann, Arno: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens für die Reichsverfassung nach 1648. In: Schröder, Meinhard (Hrsg.): 350 Jahre Westfälischer Friede. Verfassungsgeschichte, Staatskirchenrecht, Völkerrechtsgeschichte. (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Band 30) Berlin 1999, S. 43-70.

Buschmann, Arno (Hrsg.): Kaiser und Reich. Klassische Texte und Dokumente zur Verfassungsgeschichte des Hl. Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. München 1984.

Christ, Günter: Der Exzellenz-Titel für die kurfürstlichen Gesandten auf dem Westfälischen Friedenskongreß. In: Parliaments, estates & representation 19 (1999), S. 89-102.

Conze, Eckart: Abschied von Staat und Politik? Überlegungen zur Geschichte der internationalen Politik. In: Conze, Eckart; Lappenküper, Ulrich; Müller, Guido (Hrsg.): Geschichte der internationalen Beziehungen. Erneuerung und Erweiterung einer historischen Disziplin. Köln, Weimar, Wien 2004, S. 15-43.

Conze, Eckart: Jenseits von Männern und Mächten. Geschichte der internationalen Politik als Systemgeschichte. In: Kraus, Hans-Christof; Nicklas, Thomas (Hrsg.): Geschichte der Politik. Alte und Neue Wege. (Historische Zeitschrift. Beiheft (Neue Folge) 44) München 2007, S. 41-64.

Conze, Eckart: Zwischen Staatenwelt und Gesellschaftswelt. Die gesellschaftliche Dimension internationaler Geschichte. In: Loth, Wilfried; Osterhammel, Jürgen (Hrsg.): Internationale Geschichte. Themen - Ergebnisse - Aussichten. München 2000, S. 117-140.

Damberg, Wilhelm: Vom Konfessionsstaat zur Bekenntnisfreiheit. 1648 - 1848 - 1998. In: Alfers, Josef; Sternberg, Thomas (Hrsg.): Die Kirchen und der Westfälische Friede. Eine Tagungsdokumentation. (Schriften der Akademie Franz Hitze Haus, II) Münster 1999, S. 147-169.

Dickmann, Fritz: Der Westfälische Frieden. Münster 1959.

Dreitzel, Horst: Reason of state and the crisis of political aristotelism: an essay on the development of 17th century of political philosophy. In: History of European ideas 28 (2002), S. 163-187.

Duchhardt, Heinz: Un regard nouveau sur les traités de Westphalie: le colloque de Münster de 1996. In: L'Europe des traités de Westphalie. Esprit de la diplomatie et diplomatie de l'esprit. Sous la direction de Lucien Bély avec le concours d'Isabelle Richefort. Paris 2000, S. 15-20.

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Duchhardt, Heinz: "Westphalian System". Zur Problematik einer Denkfigur. In: Historische Zeitschrift 269 (1999), S. 305-315.

Duchhardt, Heinz: Friedensordnungen in Europa. Der Westfälische Friede als Modell? In: 350 años de la Paz de Westfalia. Del antagonismo a la integración en Europa. Ciclo de conferencias celebrado en la Biblioteca Nacional, Madrid 9 de marzo a 30 de noviembre de 1998. Madrid 1999, S. 339-348.

Duchhardt, Heinz: Zwischenstaatliche Friedens- und Ordnungskonzepte im Ancien Régime: Idee und Realität. In: Asch, Ronald G.; Voß, Wulf Eckart; Wrede, Martin (Hrsg.): Frieden und Krieg in der Frühen Neuzeit. Die europäische Staatenordnung und die außereuropäische Welt. (Der Frieden. Rekonstruktion einer europäischen Vision, Band 2) München 2001, S. 37-45.

Duchhardt, Heinz: Der Westfälische Friede als lieu de mémoire in Deutschland und Europa. In: Bußmann, Klaus; Schilling, Heinz: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. [Katalog der 26. Europarats-Ausstellung in Münster/Osnabrück 24.10.1998 - 17.1.1999]. Ausstellungskatalog; Textband I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft. Münster, Osnabrück 1998, S. 41-47.

Duchhardt, Heinz: Zur Organisation der Friedensforschung in der Bundesrepublik Deutschland: der Arbeitskreis für Historische Friedensforschung. In: Dipper, Christof; Gestrich, Andreas; Raphael, Lutz (Hrsg.): Krieg, Frieden und Demokratie. Festschrift für Martin Vogt zum 65. Geburtstag. Frankfurt am Main u.a. 2001, S. 221-229.

Duchhardt, Heinz: Münster und der Westfälische Friede - Kollektives Gedächtnis und Erinnerungskultur im Wandel der Zeiten In: Duchhardt, Heinz (Hrsg.): Der Westfälische Friede. Diplomatie – politische Zäsur – kulturelles Umfeld – Rezeptionsgeschichte. Redaktion: Eva Ortlieb. ([auch als:] Historische Zeitschrift, Beiheft 26) München 1998, S. 853-863.

Duchhardt, Heinz: La Paix de Westphalie: de l'événement européen au lieu de mémoire. (Conférences annuelles de l'Institut Historique Allemand, 5) Stuttgart 1999.

Duchhardt, Heinz: Krieg im Frieden - Frieden im Krieg. Der Dreißigjährige Krieg und das deutsche und europäische Staatensystem. In: Knauer, Martin; Tode, Sven (Hrsg. unter Mitarbeit von Niels Wiecker): Der Krieg vor den Toren. Hamburg im Dreissigjährigen Krieg 1618-1648. (Beiträge zur Geschichte Hamburgs, 60) Hamburg 2000, S. 29-46.

Duchhardt, Heinz: Zur "Verortung" des Westfälischen Friedens in der Geschichte der internationalen Beziehungen in der Vormoderne. In: Malettke, Klaus (Hrsg.): Frankreich und Hessen-Kassel zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges und des Westfälischen Friedens. (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen, 46. Kleine Schriften 5) Marburg 1999, S. 11-18.

Duchhardt, Heinz: Grundmuster der internationalen Beziehungen in der Frühen und Späten Neuzeit. In: Siegelberg, Jens; Schlichte, Klaus (Hrsg.): Strukturwandel internationaler Beziehungen. Zum Verhältnis von Staat und internationalem System seit dem Westfälischen Frieden. Wiesbaden 2000, S. 74-85.

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Dülffer, Jost: Internationale Geschichte und Historische Friedensforschung. In: Loth, Wilfried; Osterhammel, Jürgen (Hrsg.): Internationale Geschichte. Themen - Ergebnisse - Aussichten. München 2000, S. 247-266.

Externbrink, Sven: "Faire contrepoids à la puissance d'Espagne". Paul Ardier de Beauregard (1590-1671) et la politique de Richelieu en 1633. In: Francia 27/2 (2000), S. 1-24.

Externbrink, Sven: Internationale Politik in der Frühen Neuzeit. Stand und Perspektiven der Forschung zu Diplomatie und Staatensystem. In: Kraus, Hans-Christof; Nicklas, Thomas (Hrsg.): Geschichte der Politik. Alte und Neue Wege. (Historische Zeitschrift. Beiheft (Neue Folge) 44) München 2007, S. 15-39.

Fassbender, Bardo: Die verfassungs- und völkerrechtsgeschichtliche Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648. In: Frieden und Recht. 36. Tagung der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachrichtung "Öffentliches Recht". Hrsg. von Ingo Erberich u.a. Stuttgart u.a. 1998, S. 9-52.

Felbinger, Rolf: "Europe, belle Europe, objet de mon amour ...". Überlegungen zum frühneuzeitlichen Prozess einer europäischen Identitätsbildung zwischen staatspluralistischem und universalmonarchischem Denken. In: Schmale, Wolfgang; Felbinger, Rolf; Kastner, Günter; Köstlbauer, Josef: Studien zur europäischen Identität im 17. Jahrhundert. (Herausforderungen. Historisch-politische Analysen, 15) Redakton: Josef Köstlbauer. Bochum 2004, S. 21-43.

Fisch, Jörg: Vom Gottesurteil zur Polizeiaktion. Die Rolle der Kriegsschuld im Friedensschluß. In: Kraus, Otto (Hrsg.): "Vae victis!" - Über den Umgang mit Besiegten. Referate gehalten auf der Tagung der Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften Hamburg am 31. Oktober und 1. November 1997. (Veröffentlichung der Joachim-Jungius- Gesellschaft der Wissenschaften Hamburg, 86) Göttingen 1998, S. 197-214.

Fisch, Jörg: Der Friedensschluß und die Kriegsschuld. In: Wegner, Bernd (Hrsg. in Verbindung mit Ernst Willi Hansen, Kerstin Rehwinkel und Matthias Reiß): Wie Kriege enden. Wege zum Frieden von der Antike bis zur Gegenwart. (Krieg in der Geschichte, 14) Paderborn, München, Wien, Zürich 2002, S. 309-325.

Fischer, Peter; Köck, Heribert Franz: Völkerrecht. Das Recht der universellen Staatengemeinschaft. 6.Auflage. Wien 2004.

Fuchs, Ralf-Peter: Das "Normaljahr" 1624 des Westfälischen Friedens. Ein Versuch zum Einfrieren der Zeit? In: Brendecke, Arndt; Burgdorf, Wolfgang (Hrsg.): Wege in die Frühe Neuzeit. Werkstattberichte, eine Linksammlung sowie Bildmaterialien zu München im Dreißigjährigen Krieg und zur Hexenverfolgung auf CD-Rom. (Münchner Kontaktstudium Geschichte, 4) Neuried 2001, S. 215-234.

Gabel, Helmut: "1648 - Krieg und Frieden in Europa". Die Europaratsausstellung 1998 in Münster und Osnabrück. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 49 (1998), S. 613-618.

Gabel, Helmut: Altes Reich und europäische Friedensordnung. Aspekte der Friedenssicherung zwischen 1648 und dem Beginn des Holländischen Krieges. In:

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Lademacher, Horst; Groenveld, Simon: Krieg und Kultur. Die Rezeption von Krieg und Frieden in der Niederländischen Republik und im Deutschen Reich 1568-1648. Münster, New York, München, Berlin 1998, S. 463-479.

Garber, Klaus; Held, Jutta (Hrsg.): Der Frieden. Rekonstruktion einer europäischen Vision. Band 1: Erfahrung und Deutung von Krieg und Frieden. Religion – Geschlechter - Natur und Kultur; Band 2: Frieden und Krieg in der Frühen Neuzeit. Die europäische Staatenordnung und die außereuropäische Welt. München 2001.

Gerhardt, Volker: Zur historischen Bedeutung des Westfälischen Friedens - Zwölf Thesen. In: Bußmann, Klaus; Schilling, Heinz: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. [Katalog der 26. Europarats-Ausstellung in Münster/Osnabrück 24.10.1998 - 17.1.1999]. Ausstellungskatalog; Textband I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft. Münster, Osnabrück 1998, S. 485-489.

Gräf, Holger Th.: Funktionsweisen und Träger internationaler Politik in der Frühen Neuzeit. In: Siegelberg, Jens; Schlichte, Klaus (Hrsg.): Strukturwandel internationaler Beziehungen. Zum Verhältnis von Staat und internationalem System seit dem Westfälischen Frieden. Wiesbaden 2000, S. 105-123.

Gräf, Holger Th.: Professionalisierung oder Konfessionalisierung? Zur Entwicklung des "diplomatischen Korps" um 1600. In: Wege der Neuzeit. Festschrift für Heinz Schilling zum 65. Geburtstag. Hrsg. von Stefan Ehrenpreis, Ute Lotz-Heumann, Olaf Mörke, Luise Schorn-Schütte. (Historische Forschungen, 85) Berlin 2007, S. 457-478.

Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte. 2.Auflage. Baden-Baden 1988.

Grzywatz, Berthold: Der Westfälische Frieden als Epochenereignis. Zur Deutung der Friedensordnung von 1648 in der neueren historischen Forschung. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 50 (2002), S. 197-216.

Härter, Karl: Sicherheit und Frieden im frühneuzeitlichen alten Reich. Zur Funktion der Reichsverfassung als Sicherheits- und Friedensordnung 1648-1806. In: Zeitschrift für historische Forschung 30 (2003), S. 413-431.

Hartmann, Anja Victorine: Diplomatie auf Umwegen? Gedanken zu Struktur und Effizienz diplomatischer Beziehungen im Umfeld des Dreißigjährigen Krieges. In: Externbrink, Sven; Ulbert, Jörg (Hrsg.): Formen internationaler Beziehungen in der Frühen Neuzeit. Frankreich und das Alte Reich im europäischen Staatensystem. Festschrift für Klaus Malettke zum 65. Geburtstag. (Historische Forschungen, 71) Berlin 2001, S. 419-430.

Hartmann, Peter Claus: La paix de 1648 et l'Europe centrale des régions; Commun ordre de paix et de justice. IN: Kintz, Jean-Pierre; Livet, Georges (Hrsg.): 350e anniversaire des Traités de Westphalie 1648-1998. Une genèse de l’Europe, une société à reconstruire (Actes du Colloque International tenu à l’initiative de l’Université Marc Bloch, Université des Sciences humaines et de la Ville de Strasbourg. 15 au 17 octobre 1998). Strasbourg 1999, S. 331-337.

Hartwich, Hans-Herrmann: Vom absolutistischen Staat zum europäischen Mehrebenensystem. Souveränität und Gewaltmonopol in Deutschland. In: Siegelberg, Jens; Schlichte, Klaus (Hrsg.): Strukturwandel internationaler Beziehungen. Zum Verhältnis von

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Pröve, Ralf: Vom ius ad bellum zum ius in bello. Legitimation militärischer Gewalt in der Frühen Neuzeit. In: Ulbrich, Claudia; Jarzebowski, Claudia; Hohkamp, Michaela (Hrsg.): Gewalt in der Frühen Neuzeit. Beiträge zur 5. Tagung der Arbeitsgemeinschaft Frühe Neuzeit im VHD. (Historische Forschungen, 81) Berlin 2005, S. 261-270.

Randelzhofer, Albrecht: Die Bedeutung des Westfälischen Friedens für das Völkerrecht. In: Isensee, Josef; Lecheler, Helmut (Hrsg.): Freiheit und Eigentum. Festschrift für Walter Leisner zum 70. Geburtstag. (Schriften zum öffentlichen Recht, Band 800) Berlin 1999, S. 3-17.

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Rendtorff, Trutz: Religiöser Konflikt und politischer Rechtsfrieden. Zur Bedeutung des Westfälischen Friedens von 1648 in der Perspektive des Christentums. In: Garber, Klaus; Held, Jutta; Jürgensmeier, Friedhelm; Krüger, Friedhelm; Széll, Ute (Hrsg.): Erfahrung und Deutung von Krieg und Frieden. Religion - Geschlechter - Natur und Kultur. (Der Frieden. Rekonstruktion einer europäischen Vision, Band 1) München 2001, S. 247-260.

Repgen, Konrad: Der Westfälische Friede: Ereignis und Erinnerung. In: Historische Zeitschrift 267 (1998), S. 615-647.

Repgen, Konrad: Die Hauptprobleme der Westfälischen Friedensverhandlungen von 1648 und ihre Lösungen. In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 62 (1999), S. 399-438.

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Repgen, Konrad: Die katholische Kirche und der Westfälische Friede. In: Alfers, Josef; Sternberg, Thomas (Hrsg.): Die Kirchen und der Westfälische Friede. Eine Tagungsdokumentation. (Schriften der Akademie Franz Hitze Haus, II) Münster 1999, S. 7-59.

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Repgen, Konrad: Aktuelle Friedensprobleme im Lichte der Geschichte des Westfälischen Friedens. In: Repgen, Konrad: Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Friede. Studien und Quellen. Hrsg. von Franz Bosbach und Christoph Kampmann. (Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft. Neue Folge, Band 81) Paderborn, München, Wien, Zürich 1998, S. 817-830.

Robbers, Gerhard: Religionsrechtliche Gehalte des Westfälischen Friedens. Wurzeln und Wirkungen. In: Schröder, Meinhard (Hrsg.): 350 Jahre Westfälischer Friede. Verfassungsgeschichte, Staatskirchenrecht, Völkerrechtsgeschichte. (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Band 30) Berlin 1999, S. 71-81.

Rohlfes, Joachim: Europäische Friedensschlüsse 1648 – 1815 – 1919/20. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 53 (2002), S. 241-251.

Rohrschneider, Michael: Kongreßdiplomatie im Dienste der Casa de Austria. Die Beziehungen zwischen den spanischen und kaiserlichen Gesandten auf dem Westfälischen Friedenskongreß. In: Historisches Jahrbuch 127 (2007), S. 75-100.

Rohrschneider, Michael: Friedenskongress und Präzedenzstreit: Frankreich, Spanien und das Streben nach zeremoniellem Vorrang in Münster, Nijmegen und Rijswijk (1643/44-1697). In: Bourbon - Habsburg - Oranien. Konkurrierende Modelle im dynastischen Europa um 1700. Hrsg. von Christoph Kampmann, Katharina Krause, Eva-Bettina Krems und Anuschka Tischer. Köln, Weimar, Wien 2008, S. 228-240.

Rohrschneider, Michael: Der gescheiterte Frieden von Münster. Spaniens Ringen mit Frankreich auf dem Westfälischen Friedenskongress (1643-1649). (Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte, 30) Münster 2007.

Schäufele, Wolf-Friedrich: Die Konsequenzen des Westfälischen Friedens für den Umgang mit religiösen Minderheiten in Deutschland. In: Frank, Günter; Haustein, Jörg; Lange, Albert de (Hrsg.): Asyl, Toleranz und Religionsfreiheit. Historische Erfahrungen und aktuelle Herausforderungen. (Bensheimer Hefte, Heft 95) Göttingen 2000, S. 121-139.

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Schilling, Heinz: Die Konfessionalisierung Europas – ihre Ursachen und die Folgen für Kirche, Staat, Gesellschaft und Kultur. In: Bußmann, Klaus; Schilling, Heinz: 1648 - Krieg und Frieden in Europa. [Katalog der 26. Europarats-Ausstellung in Münster/Osnabrück 24.10.1998 - 17.1.1999]. Ausstellungskatalog; Textband I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft. Münster, Osnabrück 1998, S. 219-228.

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