Date post: | 06-Apr-2015 |
Category: |
Documents |
Upload: | rainer-lapp |
View: | 106 times |
Download: | 2 times |
1
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Die zivilrechtlichen Die zivilrechtlichen Haftungsrisiken der Haftungsrisiken der
EnergieeinsparverordnungEnergieeinsparverordnung(EnEV)(EnEV)
26. Internationaler26. Internationaler
velta kongressvelta kongressSt. Christoph 2004St. Christoph 2004
2
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Das Leistungsspektrum der DWP Gruppe umfasst:Das Leistungsspektrum der DWP Gruppe umfasst:
Rechtsberatung Rechtsberatung Steuerberatung Steuerberatung WirtschaftsprüfungWirtschaftsprüfung
Die Leistung der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Die Leistung der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft umfasst insbesondere:umfasst insbesondere:
UnternehmensrechtUnternehmensrecht BaurechtBaurecht angrenzende Rechtsgebieteangrenzende Rechtsgebiete
3
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
ÜbersichtÜbersicht
Teil 1: Das Konzept der EnEVTeil 1: Das Konzept der EnEV• Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen• Anforderungen im NeubauAnforderungen im Neubau• Anforderungen bei bestehenden GebäudenAnforderungen bei bestehenden Gebäuden
Teil 2: Grundlagen der vertraglichen HaftungTeil 2: Grundlagen der vertraglichen Haftung
Teil 3: Die EnEV – Eine Haftungsfalle ?Teil 3: Die EnEV – Eine Haftungsfalle ?
4
Teil 1: Teil 1:
Das Konzept der EnEVDas Konzept der EnEV
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
5
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Die Entwicklung des EnergieeinspargesetzesDie Entwicklung des Energieeinspargesetzes
6
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Die Energieeinsparverordnung soll ein Die Energieeinsparverordnung soll ein wesentliches Element der Klimaschutzpolitik sein.wesentliches Element der Klimaschutzpolitik sein.
Die Wärmeversorgung der Gebäude in Deutschland ist stark Die Wärmeversorgung der Gebäude in Deutschland ist stark diversifiziert:diversifiziert: Gas- oder Öl-Zentralheizungen mit und ohne Gas- oder Öl-Zentralheizungen mit und ohne
WarmwasserbereitungWarmwasserbereitung Fernwärme mit unterschiedlichen KWK-AnteilenFernwärme mit unterschiedlichen KWK-Anteilen WärmepumpenheizungenWärmepumpenheizungen Elektro-Einzelheizgeräte mit und ohne SpeicherungElektro-Einzelheizgeräte mit und ohne Speicherung erneuerbare Energienerneuerbare Energien
Diese Versorgungsformen führen bei gleichem Nutzenergiebedarf Diese Versorgungsformen führen bei gleichem Nutzenergiebedarf zu einem sehr unterschiedlichen Ressourcen Verbrauch und sehr zu einem sehr unterschiedlichen Ressourcen Verbrauch und sehr unterschiedlichen CO2-Emissionenunterschiedlichen CO2-Emissionen
Die EnEV – Eine politische Entscheidung!Die EnEV – Eine politische Entscheidung!
7
„„BedingteBedingteAnforderungenAnforderungen
““
Nachrüstungs-Nachrüstungs-vorschriftenvorschriften
Ver-Ver-schlechterungsschlechterungs
-verbot-verbot
Optionale Optionale Verbrauchs-Verbrauchs-kennzahlenkennzahlen
InbetriebnahmeInbetriebnahme von von
HeizkesselnHeizkesseln
Dämmung von Dämmung von RohrleitungenRohrleitungen
zentrale und zentrale und raumweise raumweise RegelungRegelung
WartungWartung
... mit normalen... mit normalenInnentemperaturenInnentemperaturen
...mit niedrigen ...mit niedrigen InnentemperaturenInnentemperaturen
Kleine GebäudeKleine Gebäude(( 100 m³) 100 m³)
Bauteil-Bauteil-anforderungenanforderungen
Primärenergie-Primärenergie-bedarfbedarf
Sommerlicher Sommerlicher WärmeschutzWärmeschutz
EnergiebedarfEnergiebedarfs-ausweiss-ausweis
Spezifischer Spezifischer Tansmissions-Tansmissions-wärmeverlustwärmeverlust
Spezifischer Spezifischer TransmissionsTransmissions-wärmeverlust-wärmeverlust
WärmebedarfsWärmebedarfs-ausweis-ausweis
Neue GebäudeNeue GebäudeBestehendeBestehende
GebäudeGebäude AnlagentechnikAnlagentechnik
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Anforderungen der EnEVAnforderungen der EnEV
8
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Anforderungen im NeubauAnforderungen im Neubau
Hauptanforderung: Begrenzung des PrimärenergiebedarfsHauptanforderung: Begrenzung des PrimärenergiebedarfsDas Energiesparhaus wird zur PflichtDas Energiesparhaus wird zur Pflicht
Nebenanforderungen:Nebenanforderungen: WärmeschutzWärmeschutz HeizungsanlageHeizungsanlage sommerlicher Wärmeschutzsommerlicher Wärmeschutz EnergiepassEnergiepass
9
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Auf die Gesamtenergieeffizienz kommt es an!Auf die Gesamtenergieeffizienz kommt es an!
Wärmedämmung
hoch
TW
Speicher
NT
Nieder-temp.-Kessel
Wärmedämmung
niedrig
TW
Speicher
BW
Brenn- wert-kessel
Solarkollektor
10
Beispiel: Beispiel: Unterschiedlicher Heizwärmebedarf Unterschiedlicher Heizwärmebedarf bei gleichem Primärenergiebedarfbei gleichem Primärenergiebedarf
0%
20%
40%
60%
80%
100%Verluste Vorkette
Verluste Anlage
Heiz-wärme-bedarf
GasBW NT
Elektro-Speicherohne
Bonusmit
Strom-Gutschrift
Wärme ausKWK
NegativeVorkette
Begrenzung WärmeschutzBegrenzung Wärmeschutz
Erneuerbare Brennstoffe
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
11
Anforderungen an bestehende GebäudeAnforderungen an bestehende Gebäude „„bedingte Anforderungen“bedingte Anforderungen“
Spielregeln für den Fall bestimmter VeränderungenSpielregeln für den Fall bestimmter Veränderungen alternativ: 140% Neubauanforderungen (§ 8 Abs. 2)alternativ: 140% Neubauanforderungen (§ 8 Abs. 2)
Anbau, Aufstockung, Einbau neuer Heizungsanlagen oder Anbau, Aufstockung, Einbau neuer Heizungsanlagen oder AnlagenkomponentenAnlagenkomponenten es gelten im Grundsatz Neubauanforderungenes gelten im Grundsatz Neubauanforderungen
Nachrüstungsvorschriften (befristet)Nachrüstungsvorschriften (befristet) Austausch alter Heizkessel (Austausch alter Heizkessel (1978)1978) Dämmung ungedämmter, kaltliegender, zugänglicher Heizungs- Dämmung ungedämmter, kaltliegender, zugänglicher Heizungs-
und Warmwasserrohreund Warmwasserrohre Dämmung [ungedämmter] zugänglicher aber nicht begehbarer Dämmung [ungedämmter] zugänglicher aber nicht begehbarer
oberster Geschossdeckenoberster Geschossdecken
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
12
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Was sind bedingte Anforderungen?Was sind bedingte Anforderungen? Bedingte Anforderungen gelten im Falle von Maßnahmen, die im Bedingte Anforderungen gelten im Falle von Maßnahmen, die im
Maßnahmenkatalog des Anhanges 3 der EnEV Nr. 1 bis 6 Maßnahmenkatalog des Anhanges 3 der EnEV Nr. 1 bis 6 aufgelistet sind.aufgelistet sind.
Sie gelten ausschließlich für die betroffenen Bauteile, sobald die in § Sie gelten ausschließlich für die betroffenen Bauteile, sobald die in § 8 Absatz genannte Bagatellgrenze überschritten ist:8 Absatz genannte Bagatellgrenze überschritten ist: 20 % der Gesamt-Bauteilfläche des Gebäudes im Falle von 20 % der Gesamt-Bauteilfläche des Gebäudes im Falle von
Maßnahmen an Dach oder unterem GebäudeabschlussMaßnahmen an Dach oder unterem Gebäudeabschluss 20% der Bauteilfläche einer Orientierung bei Maßnahmen 20% der Bauteilfläche einer Orientierung bei Maßnahmen
Außenwänden, Fenstern, Außentüren oder VorhangfassadenAußenwänden, Fenstern, Außentüren oder Vorhangfassaden
Führt die Überschreitung der Bagatellgrenze zu einer technisch Führt die Überschreitung der Bagatellgrenze zu einer technisch zwingenden Ausdehnung der Maßnahme auf eigentlich nicht zwingenden Ausdehnung der Maßnahme auf eigentlich nicht betroffene Teilflächen, ist eine Härtefall-Ausnahme möglich.betroffene Teilflächen, ist eine Härtefall-Ausnahme möglich.
13
Stilllegung nicht gefordert
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem
Brennstoff
ja nein
Sonder-Brennstoff?
Warmwasser-anlage?
Küchenherd?
ja nein
NT- oder Brennwert-
kesselgemäß § 2 ?
janein
4 – 400 kW Nennwärme-
leistung ?janein
Vor dem 1. 10.1978 eingebaut
janein
Stilllegung nicht gefordert
Stilllegung nicht gefordert
Ertüchtigt wg.§ 23 BImSchV?Brenner nach
01.11.1996 erneuert ?
ja nein
Selbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
janeinSelbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
ja nein
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2006
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2008
Stilllegung bis 31.12.2006Stilllegung bis 31.12.2008
Stilllegung nicht gefordert
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem
Brennstoff
ja nein
Sonder-Brennstoff?
Warmwasser-anlage?
Küchenherd?
ja nein
NT- oder Brennwert-
kesselgemäß § 2 ?
janein
4 – 400 kW Nennwärme-
leistung ?janein
Vor dem 1. 10.1978 eingebaut
janein
Stilllegung nicht gefordert
Stilllegung nicht gefordert
Stilllegung nicht gefordert
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem
Brennstoff
ja nein
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem
Brennstoff
ja nein
Sonder-Brennstoff?
Warmwasser-anlage?
Küchenherd?
ja nein
Sonder-Brennstoff?
Warmwasser-anlage?
Küchenherd?
ja nein
NT- oder Brennwert-
kesselgemäß § 2 ?
janein
NT- oder Brennwert-
kesselgemäß § 2 ?
janein
4 – 400 kW Nennwärme-
leistung ?janein
4 – 400 kW Nennwärme-
leistung ?janein
Vor dem 1. 10.1978 eingebaut
janeinVor dem
1. 10.1978 eingebaut
janein
Stilllegung nicht gefordert
Stilllegung nicht gefordert
Ertüchtigt wg.§ 23 BImSchV?Brenner nach
01.11.1996 erneuert ?
ja nein
Selbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
janeinSelbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
ja nein
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2006
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2008
Stilllegung bis 31.12.2006Stilllegung bis 31.12.2008
Ertüchtigt wg.§ 23 BImSchV?Brenner nach
01.11.1996 erneuert ?
ja nein
Ertüchtigt wg.§ 23 BImSchV?Brenner nach
01.11.1996 erneuert ?
ja nein
Selbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
janeinSelbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
janeinSelbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
ja neinSelbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
ja nein
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2006
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2008
Stilllegung bis 31.12.2006Stilllegung bis 31.12.2008
Stilllegung nicht gefordert
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem
Brennstoff
ja nein
Sonder-Brennstoff?
Warmwasser-anlage?
Küchenherd?
ja nein
NT- oder Brennwert-
kesselgemäß § 2 ?
janein
4 – 400 kW Nennwärme-
leistung ?janein
Vor dem 1. 10.1978 eingebaut
janein
Stilllegung nicht gefordert
Stilllegung nicht gefordert
Ertüchtigt wg.§ 23 BImSchV?Brenner nach
01.11.1996 erneuert ?
ja nein
Selbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
janeinSelbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
ja nein
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2006
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2008
Stilllegung bis 31.12.2006Stilllegung bis 31.12.2008
Stilllegung nicht gefordert
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem
Brennstoff
ja nein
Sonder-Brennstoff?
Warmwasser-anlage?
Küchenherd?
ja nein
NT- oder Brennwert-
kesselgemäß § 2 ?
janein
4 – 400 kW Nennwärme-
leistung ?janein
Vor dem 1. 10.1978 eingebaut
janein
Stilllegung nicht gefordert
Stilllegung nicht gefordert
Stilllegung nicht gefordert
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem
Brennstoff
ja nein
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem
Brennstoff
ja nein
Sonder-Brennstoff?
Warmwasser-anlage?
Küchenherd?
ja nein
Sonder-Brennstoff?
Warmwasser-anlage?
Küchenherd?
ja nein
NT- oder Brennwert-
kesselgemäß § 2 ?
janein
NT- oder Brennwert-
kesselgemäß § 2 ?
janein
4 – 400 kW Nennwärme-
leistung ?janein
4 – 400 kW Nennwärme-
leistung ?janein
Vor dem 1. 10.1978 eingebaut
janeinVor dem
1. 10.1978 eingebaut
janein
Stilllegung nicht gefordert
Stilllegung nicht gefordert
Ertüchtigt wg.§ 23 BImSchV?Brenner nach
01.11.1996 erneuert ?
ja nein
Selbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
janeinSelbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
ja nein
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2006
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2008
Stilllegung bis 31.12.2006Stilllegung bis 31.12.2008
Ertüchtigt wg.§ 23 BImSchV?Brenner nach
01.11.1996 erneuert ?
ja nein
Ertüchtigt wg.§ 23 BImSchV?Brenner nach
01.11.1996 erneuert ?
ja nein
Selbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
janeinSelbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
janeinSelbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
ja neinSelbstgenutztes Ein- oder Zwei-familienhaus ?
ja nein
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2006
Stilllegung 2 Jahre nach Eigentümerwechsel,
Fristablauf aber nicht vor 31.12.2008
Stilllegung bis 31.12.2006Stilllegung bis 31.12.2008
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Beispiel: Welche Heizkessel sind stillzulegen?Beispiel: Welche Heizkessel sind stillzulegen?
14
Der EnergiebedarfsausweisDer Energiebedarfsausweis
Dem Instrument „Energiebedarfsausweis“ wird eine große Bedeutung Dem Instrument „Energiebedarfsausweis“ wird eine große Bedeutung beigemessen:beigemessen:
VerbraucherinformationVerbraucherinformation Marketinginstrument für energiesparendes BauenMarketinginstrument für energiesparendes Bauen Hilfsinstrument für die „privatrechtliche Schiene“ des VollzugsHilfsinstrument für die „privatrechtliche Schiene“ des Vollzugs Bauvorlage in bestimmten LändernBauvorlage in bestimmten Ländern
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
15
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Zusammenfassung Teil 1Zusammenfassung Teil 1
Grundlage für die EnEV ist der KlimaschutzGrundlage für die EnEV ist der Klimaschutz
Die EnEV ist auf alle Wohngebäude anzuwendenDie EnEV ist auf alle Wohngebäude anzuwenden
Nach der EnEV ist die Gesamtenergieeffizienz entscheidendNach der EnEV ist die Gesamtenergieeffizienz entscheidend
Ein Instrument für die Transparenz ist der „Energiebedarfsausweis“ Ein Instrument für die Transparenz ist der „Energiebedarfsausweis“
16
Teil 2: Teil 2:
Grundlagen der Grundlagen der vertraglichen Haftungvertraglichen Haftung
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
17
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Voraussetzungen einer vertraglichen HaftungVoraussetzungen einer vertraglichen Haftung
Grundlage für die Haftung bildet der Werk- oder der VOB-VertragGrundlage für die Haftung bildet der Werk- oder der VOB-Vertrag
Grundsätzlich schuldet der Planer dem Auftraggeber nur die von ihm Grundsätzlich schuldet der Planer dem Auftraggeber nur die von ihm vertraglich übernommenen Aufgabenvertraglich übernommenen Aufgaben
Der Planer haftet nur für fehlerhaft ausgeführte Aufgaben, die auch Der Planer haftet nur für fehlerhaft ausgeführte Aufgaben, die auch Vertragsgegenstand sind (sog. Sachmängel)Vertragsgegenstand sind (sog. Sachmängel)
18
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Mängel des Architekten- bzw. IngenieurwerkesMängel des Architekten- bzw. Ingenieurwerkes
PlanungsfehlerPlanungsfehler Abweichungen von Vorgaben des BauherrnAbweichungen von Vorgaben des Bauherrn Planung nicht entsprechend den anerkannten Regeln der TechnikPlanung nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik Planung technisch fehlerhaft (EnEV)Planung technisch fehlerhaft (EnEV) Planung nicht rechtzeitigPlanung nicht rechtzeitig
Ausschreibungs- und VergabefehlerAusschreibungs- und Vergabefehler Beratungsfehler (EnEV)Beratungsfehler (EnEV)
ÜberwachungsfehlerÜberwachungsfehler Einhaltung des Leistungsverzeichnisses nicht überprüft (EnEV)Einhaltung des Leistungsverzeichnisses nicht überprüft (EnEV) Mangelhafte RechnungsprüfungMangelhafte Rechnungsprüfung Fehlender Hinweis auf mangelhafte Bauausführung (EnEV)Fehlender Hinweis auf mangelhafte Bauausführung (EnEV)
19
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Folgen einer mangelhaften LeistungFolgen einer mangelhaften Leistung
Verschulden notwendigVerschulden notwendig
Schadensersatz Schadensersatz stattstatt der Leistung der Leistung
Schadensersatz Schadensersatz nebenneben der Leistung der Leistung
RücktrittRücktrittSelbstvornahmeSelbstvornahme MinderungMinderung
Aufwendungs-Aufwendungs-ersatzersatz
Herstellung Herstellung eines neuen eines neuen
WerkesWerkes
Mängel-Mängel-beseitigungbeseitigung
Mangelfreies WerkMangelfreies Werk
NacherfüllungNacherfüllung
GewährleistungsrechtGewährleistungsrecht
Verletzung vertraglicher Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 280 BGB)Nebenpflichten (§ 280 BGB)
Nacherfüllung Nacherfüllung entbehrlich oder entbehrlich oder fehlgeschlagenfehlgeschlagen
Nacherfüllung durch Nacherfüllung durch Planer verweigertPlaner verweigert
Vorrang der NacherfüllungVorrang der Nacherfüllung
20
Teil 3: Teil 3:
Die EnEV – Eine Haftungsfalle ?Die EnEV – Eine Haftungsfalle ?
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
21
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Interdisziplinäre Zusammenarbeit aller Beteiligten Interdisziplinäre Zusammenarbeit aller Beteiligten notwendig!notwendig!
Komplexität der EnEV fordert Gesamtkonzept in früher PhaseKomplexität der EnEV fordert Gesamtkonzept in früher Phase
Planer muss ggf. Fachplaner heranziehenPlaner muss ggf. Fachplaner heranziehen
Genehmigungsfähigkeit nur bei Erfüllung der AnforderungenGenehmigungsfähigkeit nur bei Erfüllung der Anforderungen
Abgrenzung der Haftung einzelner Beteiligter oftmals schwierigAbgrenzung der Haftung einzelner Beteiligter oftmals schwierig
Selbstschutz des Planers durch BedenkenanmeldungSelbstschutz des Planers durch Bedenkenanmeldung
Grundkenntnisse aller Beteiligter bezüglich der EnEVGrundkenntnisse aller Beteiligter bezüglich der EnEV
22
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
§ 15
Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2)…
(3)…
Die EnEV als Verweis auf die anerkannten Regeln Die EnEV als Verweis auf die anerkannten Regeln der Technik !der Technik !
23
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Anerkannte Regeln der Technik (2)Anerkannte Regeln der Technik (2)
§ 15
Regeln der Technik
(1)…
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3)…
24
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Anerkannte Regeln der Technik (3)Anerkannte Regeln der Technik (3)
§ 15
Regeln der Technik
(1)…
(2)…
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für eine Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen. (…)
25
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
§ 16
Ausnahmen(1) Soweit bei Baudenkmälern (…) die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden, lassen die (…) zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.(2)…
§ 17BefreiungenDie nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. (…)
Die EnEV lässt kaum Ausnahmen zu !Die EnEV lässt kaum Ausnahmen zu !
26
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Exkurs: OrdnungswidrigkeitenExkurs: Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des EnEG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Zentralheizung oder eine heizungstechnische Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
3. entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Umwälzpumpen in der dort genannten Weise ausgestattet oder beschaffen sind oder
4. entgegen § 12 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
27
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Die EnEV stellt die Erfüllung ihrer Anforderungen frei !Die EnEV stellt die Erfüllung ihrer Anforderungen frei !
Steuergröße ist der Primärenergiebedarf des Bauwerkes Steuergröße ist der Primärenergiebedarf des Bauwerkes
(= Summe aller aufgewendeten Energien)(= Summe aller aufgewendeten Energien)
Unterschiedliche, mögliche Berechnungsarten können zu Unterschiedliche, mögliche Berechnungsarten können zu
unterschiedlich unterschiedlich hohen Baukosten führenhohen Baukosten führen
Variable Gewichtung von Baukörper und AnlagentechnikVariable Gewichtung von Baukörper und Anlagentechnik
Beratungspflicht des Planers über AlternativenBeratungspflicht des Planers über Alternativen
Honorierung der Beratung bedarf der schriftlichen VereinbarungHonorierung der Beratung bedarf der schriftlichen Vereinbarung
28
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
ZusammenfassungZusammenfassung
Grundlage für die EnEV ist der KlimaschutzGrundlage für die EnEV ist der Klimaschutz
Nach der EnEV ist die Gesamtenergieeffizienz entscheidendNach der EnEV ist die Gesamtenergieeffizienz entscheidend
Die EnEV eröffnet als öffentlich-rechtliche Vorschrift auch Die EnEV eröffnet als öffentlich-rechtliche Vorschrift auch zivilrechtliche Haftungsansprüchezivilrechtliche Haftungsansprüche
Sie verweist auf die anerkannten Regeln der TechnikSie verweist auf die anerkannten Regeln der Technik
Die EnEV verpflichtet indirekt den Planer zu umfangreicher Die EnEV verpflichtet indirekt den Planer zu umfangreicher BeratungBeratung
29
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Weiteres….Weiteres….
EnEV EnergieeinsparverordnungEnEV Energieeinsparverordnung
Handbuch für die planerische und baupraktische Umsetzung Handbuch für die planerische und baupraktische Umsetzung
Dipl. Ing. H.P. Schettler-Köhler und Dipl. Ing. C. SperberDipl. Ing. H.P. Schettler-Köhler und Dipl. Ing. C. Sperber
1. Auflage, Essen 20031. Auflage, Essen 2003
Vertragsrecht für Architekten und IngenieureVertragsrecht für Architekten und IngenieureDr. H. EyselDr. H. Eysel2. Auflage, Köln 20042. Auflage, Köln 2004
www.enev-online.dewww.enev-online.de
30
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING
R e c h t s a n w a l t s a k t i e n g e s e l l s c h a f t
Olaf SillingOlaf Silling
- Rechtsanwalt -Rechtsanwalt -
DWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING RechtsanwaltsaktiengesellschaftDWP DUNKERBECK, WAGNER & SILLING Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
Graf-Recke-Straße 231, 40235 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 91438-0, Fax: 0211 / 91438-33Graf-Recke-Straße 231, 40235 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 91438-0, Fax: 0211 / 91438-33
Die zivilrechtlichen Die zivilrechtlichen Haftungsrisiken der EnEVHaftungsrisiken der EnEV
26. Internationaler26. Internationaler
velta kongressvelta kongressSt. Christoph 2004St. Christoph 2004