030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I -
Europarechtlicher Teil
Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h im Sem 10
Mo, 30. Mai 2011 17.30h – 20.30h im Sem 10
Di, 7. Juni 2011 17h - 20h im Sem 10
[email protected]://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/
4. KapitelRechtssetzungskompetenzen der
EU und der Mitgliedstaaten: Kompetenzverteilung
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Verbandskompetenz der EU und
Organkompetenz Kein Leitsatz für inhaltliche Bestimmung-
Zielorientierung Vertragsabrundungskompetenz der EU (Art.
352 Abs. 1 AEUV ≠ Implied Powers-Kompetenzen (EuGH Rs C-
20/70, AETR)- Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang
Katalog nach SachbereichenArt 2 -6 AEUV
ausschließliche Zuständigkeiten der EU (Art 2 Abs1 AEUV bzw. Art 3 AEUV)
geteilte Zuständigkeit (Art 2 Abs 2 AEUV bzw. Art 4 AEUV)
koordinierenden Zuständigkeit (Art 2 Abs 3 AEUV bzw. Art 5 AEUV)
Subsidiaritätsprinzip (Art 5 Abs 3 EUV und Art 6 – 8 des Subsidiaritätsprotokolls)
5. Kapitel Rechtsquellen und Normenhierarchie
im Europäischen Unionsrecht
1. Einführung
Entstehungsgrund des Rechts Herkunft und Verankerung des
Rechts geschriebene Rechtsquellen,
ungeschriebene Rechtsquellen
2. Primäres Unionsrecht
Primäres Unionsrecht
Geschriebenes Recht:
EUV u. AEUV, Anhänge,
Beitrittsverträge
die im AEUV vor-gesehenen
Rechtshandlungen des Rates
(z.B. Art 311 AEUV)
Ungeschriebenes Recht:
ARG
AllgemeineRechtsgrundsätze
allg. Rechtsgrund-sätze ieS
= ausschließlich aus Ziel u. System des EUV/
AEUV/ EUV alt entwickelt
jene, die den Rechts- und Verfassungsordnungen
der MS gemeinsam sind
Vorrang, unmittelbare Wirkung von Vorschriften
des Gemeinschaftsrechts
Unionsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich
anerkannten Grund- und Menschenrechte
Entwicklung der unionsrechtlichen Grundrechte
In Gründungsverträgen kein Katalog von Grund- und Menschenrechten Entwicklung unions- und gemeinschaftseigener Grundrechte über die
Anerkennung allgemeiner Rechtsgrundsätze (EuGH Rs C-29/69, Stauder)
Beitritt der EG zur EMRK nicht möglich Reformvertrag (Art. 6 EUV) rechtliche Verbindlichkeit der
Charta der Grundrechte innerhalb des Systems der EU und Beitritt der EU EMRK (Art. 6 Abs 2 EUV)
Grundrechte – wie aus EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der MS abgeleitet – stellen weiterhin allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts dar (Art. 6 Abs. 3 EUV) „doppelte Grundrechtsbindung“
Stauder: EuGH Rs 29/69
Die Entscheidung 69/71 ermächtigte die Mitgliedsstaaten, zum Zwecke des Abbaus überschüssiger Butter Sozialhilfeempfängern Butter zu herabgesetzten Preisen zur Verfügung zu stellen. Art. 4 sah in der deutschen Fassung der Entscheidung vor, dass die Begünstigten die Butter nur gegen einen auf den Namen des Empfängers ausgestellten Gutschein erhalten können. In Deutschland wurde auf dieser Grundlage eine dementsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen. In anderen Sprachfassungen der Entscheidung war hingegen das Ausstellen von „individualisierten Gutscheinen“ (ohne Erfordernis der Namensnennung) ausreichend.
Herr Stauder war Empfänger einer sozialen Beihilfe und als solcher zum Empfang eines bestimmten Butterkontingents berechtigt. Er behauptete, dass er durch die Pflicht, vor dem Verkäufer seinen Namen bekanntgeben zu müssen, in seinen Grundrechten verletzt werde, die im deutschen Grundgesetz verbrieft sind.
Das deutsche Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob diese Verpflichtung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sei.
Entscheidung des Gerichtshofs: Der EuGH legte die Bestimmung der Entscheidung - u.a. auch unter Heranziehung der
anderen Sprachfassungen - aus und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung die namentliche Bezeichnung des Berechtigten nicht vorschreibt, sie aber auch nicht untersagt.
Bei dieser Auslegung enthalte die Vorschrift nichts, was die in den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung, deren Wahrung der EuGH zu sichern hat, enthaltenen Grundrechte in Frage stellen könnte ->
Bedeutung des Falles: Anerkennung der Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze
3. Sekundäres Unionsrecht
von den Organen der EG für Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der EU erlassen
Stufenbau
VO, RL, Beschlüsse Empfehlungen, Stellungnahmen
I. VerordnungArt 288 Abs 2 AEUV
RechtsRechtsvereinheitlichungvereinheitlichung allgemeine Geltung, in all ihren Teilen allgemeine Geltung, in all ihren Teilen
verbindlich, gilt unmittelbar in jedem MSverbindlich, gilt unmittelbar in jedem MS Definition in Rs C-101/76,Definition in Rs C-101/76, Scholten HonigScholten Honig+ auf + auf objektiv bestimmte objektiv bestimmte
SachverhalteSachverhalte anwendbar anwendbar+ entfaltet Rechtswirkungen für einen + entfaltet Rechtswirkungen für einen
abstrakt umrissenen Personenkreisabstrakt umrissenen Personenkreis Unmittelbar anwendbar und unmittelbar Unmittelbar anwendbar und unmittelbar
wirksam (Rs C-34/73,wirksam (Rs C-34/73, Variola)Variola) mitgliedstaatlicher mitgliedstaatlicher VollzugVollzug
C- 101/76Koninklijke Scholten Honig
Die Firma Scholten Honig stellte Glukose mit hohem Fruchtzuckergehalt her. 1976 wurde eine Verordnung erlassen, gemäß der ab dem Wirtschaftsjahr 1977/78 die Produktionserstattung (= eine Beihilfe) für die Herstellung von Glukose mit hohem Fruchtzuckergehalt abgeschafft werden sollte.
Die Firma Scholten Honig klagte mittels Nichtigkeitsklage auf die Aufhebung dieser Verordnung.
Die Nichtigkeitsklage zielt auf die Nichtigerklärung von Unionsrechtsakten (Verordnung, Richtlinie, Entscheidung) ab – sie darf von Einzelnen allerdings nur dann erhoben werden, wenn diese unmittelbar und individuell von einem Rechtsakt betroffen sind.
Rat und Kommission argumentierten, dass die Klage unzulässig ist, weil eine VO ein Akt mit allgemeiner Geltung ist und diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.
C-34/73 Variola
Eine Verordnung (VO) des Rates aus dem Jahr 1962 setzte ein Verbot der Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung auf Importe aus Drittstaaten ab 1963 fest. Italien setzte diese VO durch die Erlassung eines entsprechenden Gesetzes in nationales Recht um – dieses nationale Gesetz setzte das Verbot der Erhebung von Zöllen allerdings erst ab 1972 fest (= Widerspruch zur Verordnung).
Das Unternehmen Variola führte im Jahr 1965 aus Drittstaaten Getreide nach Italien ein. Dabei wurde es verpflichtet, genau jene Zollabgaben zu leisten, deren Erhebung die VO eigentlich schon ab 1963 verbat. Variola klagte bei einem italienischen Gericht auf Rückerstattung der geleisteten Abgaben, da diese der VO widersprachen.
Ist für die unmittelbare Anwendbarkeit einer VO die Umsetzung in nationales Recht erforderlich oder überhaupt zulässig?
II. Richtlinie Art 288 Abs 3 EUV
RechtsRechtsangleichungangleichung ZielvorgabeZielvorgabe Art 4 Abs 3 EUV: durch Art 4 Abs 3 EUV: durch zwingende zwingende
Vorschriften umzusetzenVorschriften umzusetzen (Rs C-(Rs C-
58/89,K58/89,Kommission/Deutschland)ommission/Deutschland) „„VerwaltungspraxisVerwaltungspraxis“ nicht ausreichend“ nicht ausreichend
(Rs C-160/82, (Rs C-160/82, Kommission/Niederlande)Kommission/Niederlande)
ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung anwendbar, jedoch nicht unmittelbar wirksam
(a) Vertikale unmittelbare Wirkung von RL
a) „hinreichend genau und bestimmt“ (EuGH Rs C-8/81, Becker gegen Finanzamt Münster)
b) Rechte an Einzelne c) Umsetzungsfrist Estoppel- Prinzip Effet utile Art 4 Abs 3 EUV
EuGH Rs C-8/81, Becker gegen Finanzamt Münster
EuGH Rs 8/81, Becker/Finanzamt Münster Im Jahre 1977 beschloss der Rat die Sechste Umsatzsteuerrichtlinie
77/388 zur Vereinheitlichung der Umsatzsteuererhebung in den Mitgliedstaaten. Diese RL sah u.a. vor, dass gewisse Tätigkeiten, darunter auch die Vermittlung von Krediten, nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Die RL hätte bis 1.1.1979 umgesetzt werden sollen. Das entsprechende Umsatzsteuergesetz, das die RL umsetzte, trat in Deutschland allerdings erst am 1.1.1980 in Kraft.
Die Kreditvermittlerin Ursula Becker wusste von dieser Sechsten RL und beantragte beim Finanzamt Münster Steuerbefreiung schon für ihre im Jahr 1979 erzielten Umsätze. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und besteuerte die Umsätze von Fr. Becker aufgrund der bis Ende 1979 geltenden deutschen USt-Vorschriften. Frau Becker erhob dagegen Klage beim Finanzgericht Münster und berief sich auf die Sechste Umsatzsteuerrichtlinie 77/388, die Deutschland zu spät umgesetzt hatte.
Das Finanzgericht Münster setzte das Verfahren aus und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen mit folgender Frage an den EuGH. Frage: Ist die Bestimmung über die Umsatzsteuerfreiheit der Sechsten Richtlinie bereits ab 1.1.1979 unmittelbar geltendes Recht der BRD?
Wie hat der EuGH entschieden und wie begründet er seine Entscheidung?
(b) Horizontale unmittelbare Wirkung von RL
zwischen Privaten keine unmittelbare Wirkung (Rs C-91/92, Paola Faccini Dori)
„Staat“ (EuGH Rs C-188/89, Foster gegen British Gas)
RL- konforme Auslegung
Rs C-91/92, Paola Faccini Dori
Faccini Dori: Entscheidung des EuGH Horizontale unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien Nicht umgesetzte RL können nur in der Beziehung zwischen dem
Staat und dem Einzelnen unmittelbare Wirkung entfalten, NICHT aber zwischen Einzelnen.
Die Nichtumsetzung einer Richtlinie kann nämlich nur zu Lasten des Staates, nicht aber zu Lasten eines Einzelnen gehen.
Das heißt, dass sich F nicht gegenüber der Firma auf die nicht umgesetzte RL berufen kann - ABER sie kann Schadenersatz von Italien verlangen, da es in der Verantwortung des italienischen Staates gelegen hätte, die RL umzusetzen (Allgemeines Prinzip des GemR: Staatshaftung – s. Francovich)
Der EuGH hat also die Anerkennung einer horizontalen Wirkung von RL ausdrücklich abgelehnt. Durch Faccini Dori wurde somit klargestellt, dass als zusätzliche Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien ein vertikaler Rechtsstreit gegeben sein muss. Auf eine RL kann man sich nicht gegen Private, sondern nur gegen den Staat berufen
Richtlinienkonforme Auslegung
1. auslegungsfähige nationale Vorschrift
2. Wahl der im Rahmen nationaler Auslegungsmethoden
3. Grenzen (vgl. EuGH Rs C-106/89, Marleasing)
4. Grundsatz der Effektivität
Rs C-106/89, Marleasing
unmittelbaren Anwendung von Richtlinien keine horizontale unmittelbare Anwendung (zwischen den zwei Kapitalgesellschaften
untereinander) von RL möglich ist – Aufrechterhaltung dieses Prinzips (wie in Faccini Dori).
Deshalb war in diesem Fall keine unmittelbaren Wirkung von RL möglich - aber: es besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung.
Das nationale Recht ist im Lichte der Richtlinie auszulegen. Diese Pflicht wird unter Rückgriff auf Art. 10 EGV bzw. Art 4 Abs 3 EUV hergeleitet. Art. 10 EGV bzw. Art 4 Abs 3 EUV (Loyalitäts- und Treuegebot) verpflichtet die MS dazu, alles zu tun, um die Ziele des Vertrages zu erreichen. Von dieser Pflicht sind alle staatlichen Organe, also auch Gerichte umfasst, und daher muss das nationale Gericht die nationale Bestimmung anhand der Richtlinie („Wortlaut und Zweck der Richtlinie“) auslegen.
Der EuGH bekräftigte, dass gemäß Artikel 249 EG bzw. Art 288 Abs 3 AEUV "ein nationales Gericht, das nationales Recht auszulegen hat - gleich, ob es sich um vor oder nach der betreffenden Richtlinie erlassene Vorschriften handelt -, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen".
Daher darf das Gericht die nationale Bestimmung nicht so auslegen, dass die Nichtigerklärung einer Kapitalgesellschaft auch aus anderen als den in der Richtlinie genannten Gründen erfolgen darf.
III. Beschluss Art. 288 Abs. 4 AEUV
in allen seinen Teilen verbindlich
an bestimmten Adressaten Kartell- und
Beihilfenaufsichtsrechts- EK
IV. Empfehlung und Stellungnahme
Art 288 Abs 5 AEUV
Nicht verbindlich
rechtliche oder rechtspolitische Standpunkte
Adressaten meist MS, aber auch Gemeinschaftsorgan oder natürliche/ juristische Personen
4. Auslegung des Unionsrechts
Wortinterpretation Systematische Interpretation Teleologische Interpretation Vertragskonforme Interpretation Systematisch-teleologische
Interpretation Auslegung nach dem effet utile
Rechtsfortbildung
a) Art 19 EUV: weiter Auftrag; „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern“ ; dh nicht nur die Auslegung des Rechts, sondern auch die Wahrung des Rechts, angesichts des unvollkommenen Regelungsbestandes- Rechtsfortbildung Unionsverträge. Dynamisch, auf fortschreitende Entwicklung angelegt
( Art 1 Abs 2 EUV)
b) Grenzen: Einhaltung der Kompetenzgrenzen-Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
c) Methoden: Systematisch-teleologische Interpretation+ Vgl der nationalen Rechtsordnungen („note de recherche“, Kammerbesetzung)
+ Wertung durch GH