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Anna.bender- [email protected] 030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil...

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anna.bender-saebelkampf@univi e.ac.at 030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h im Sem 10 Mo, 30. Mai 2011 17.30h – 20.30h im Sem 10 Di, 7. Juni 2011 17h - 20h im Sem 10 [email protected] http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/
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030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I -

Europarechtlicher Teil

Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h im Sem 10

Mo, 30. Mai 2011 17.30h – 20.30h im Sem 10

Di, 7. Juni 2011 17h - 20h im Sem 10

[email protected]://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/

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Übersicht

1. Teil Binnenmarkt

2. Teil Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten

3. Teil Warenverkehrsfreiheit

4. Teil Arbeitnehmerfreizügigkeit

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1. Teil Der Binnenmarkt

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1. Einführung

Gemeinsamer Markt Beseitigung aller rechtlichen, technischen, bürokratischen und

protektionistischen Schranken (Weißbuch, 1985) Art 3 Abs 2 EUV, Art 26 und 27 AEUV

= Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von den 4 Grundfreiheiten gewährleistet ist:

(Titel II) Freiheit des Warenverkehrs (Art 28ff AEUV) (Titel IV)Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45ff AUEV) und Niederlassungsfreiheit (49ff AEUV)Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV) Freiheit des Kapitalverkehrs (Art 63ff AEUV)

Verbot von Diskriminierungen (Art 18 AEUV) und Beschränkungen

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Prinzipien des Binnenmarktes

Marktfreiheit Marktgleichheit Wettbewerbsfreiheit

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2. Teil Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten

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Übersicht über die GrundfreiheitenÜbersicht über die Grundfreiheiten

1. 1. Grundfreiheit des Freien WarenverkehrsGrundfreiheit des Freien Warenverkehrs, nämlich das , nämlich das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung innerhalb der EU (Art. 34 AEUV),innerhalb der EU (Art. 34 AEUV),

2. Personenverkehrsfreiheit2. Personenverkehrsfreiheit- Grundfreiheit der Freizügigkeit der ArbeitnehmerGrundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, nämlich , nämlich

das Recht eines Arbeitnehmers, innerhalb der EU Arbeit zu suchen, das Recht eines Arbeitnehmers, innerhalb der EU Arbeit zu suchen, Aufenthalt zu nehmen und zu arbeiten (Art. 45 AEUV), Aufenthalt zu nehmen und zu arbeiten (Art. 45 AEUV), („abhängig („abhängig beschäftigt“beschäftigt“))

- Grundfreiheit der Freiheit der NiederlassungGrundfreiheit der Freiheit der Niederlassung, die , die Unternehmen das Recht gewährt, sich innerhalb der EU frei niederzulassen Unternehmen das Recht gewährt, sich innerhalb der EU frei niederzulassen (Art. 49 AEUV), (Art. 49 AEUV), („selbstständig“)(„selbstständig“)

3. Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs3. Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs , , die das Recht auf ungehinderte Erbringung und Entgegennahme von die das Recht auf ungehinderte Erbringung und Entgegennahme von Dienstleistungen innerhalb der EU gewährleistet (Art. 56 AEUV), Dienstleistungen innerhalb der EU gewährleistet (Art. 56 AEUV), ((Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit= Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit= ProduktverkehrsfreiheitProduktverkehrsfreiheit))

4. Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs4. Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs , die den , die den ungehinderten Verkehr von Kapital über Grenzen gewährleisten soll (Art. 63 ungehinderten Verkehr von Kapital über Grenzen gewährleisten soll (Art. 63 AEUV)AEUV)

5. Grundfreiheit des freien Zahlungsverkehrs5. Grundfreiheit des freien Zahlungsverkehrs ,, notwendige notwendige Annexfreiheit (sog.fünfte Grundfreiheit)Annexfreiheit (sog.fünfte Grundfreiheit)

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Bedeutung des freien Bedeutung des freien WarenverkehrsWarenverkehrs

Kernstück ist die Kernstück ist die ZollunionZollunion: (Arts.28/1 und 30 AUEV): (Arts.28/1 und 30 AUEV) = Wirtschaftsraum, in dem die Waren und andere = Wirtschaftsraum, in dem die Waren und andere

Leistungen im Rahmen einer einheitlichen Leistungen im Rahmen einer einheitlichen Wettbewerbsordnung frei zirkulieren könnenWettbewerbsordnung frei zirkulieren können

Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben und Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben und diskriminierende Praktiken und Verbot aller diskriminierende Praktiken und Verbot aller Beschränkungen (mengenmäßige Beschränkungen und Beschränkungen (mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen) Beschränkungen)

Gemeinsamer Außenzolltarif gegenüber DrittländernGemeinsamer Außenzolltarif gegenüber Drittländern RL 92/12- Abbau der Grenzkontrollen im RL 92/12- Abbau der Grenzkontrollen im

innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch Verzicht innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch Verzicht auf Besteuerung der Einfuhr und steuerliche Entlastung auf Besteuerung der Einfuhr und steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den MSder Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den MS

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Bedeutung des freien Personen- Bedeutung des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrsund Dienstleistungsverkehrs

ANF ANF (Art. 45ff AEUV),(Art. 45ff AEUV), NLF NLF (Arts. 49ff AEUV)(Arts. 49ff AEUV) und DLF und DLF (Arts. 56ff AEUV)(Arts. 56ff AEUV)

= Raum ohne Binnengrenzen= Raum ohne Binnengrenzen Abschaffung der Grenzkontrollen und Abschaffung der Grenzkontrollen und

Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS und gemeinsamer Außenzollund gemeinsamer Außenzoll

Schengener Schengener Durchführungsübereinkommen und Durchführungsübereinkommen und Dubliner ÜbereinkommenDubliner Übereinkommen

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Bedeutung des freien Kapital- und Bedeutung des freien Kapital- und ZahlungsverkehrsZahlungsverkehrs

= selbständige 4. GVF bzw. unerlässliche Ergänzung

Ziel: Beseitigung der Beschränkungen des freien KV bzw. Rechtfertigung unerlässlicher Maßnahmen

Erga-omnes Prinzip, dh. auch ggü III.Staaten

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Gemeinsame Struktur der Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IGrundfreiheiten I

I) AnwendungsbereicheI) Anwendungsbereiche

a) persönlicher bzw. gegenständlichera) persönlicher bzw. gegenständlicher

b) sachlicherb) sachlicher

c) räumlicherc) räumlicher

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Gemeinsame Struktur der Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IIGrundfreiheiten II

II) GewährleistungenII) GewährleistungenA) Diskriminierungsverbot:A) Diskriminierungsverbot: (urspr)(urspr) Art 18 AEUV Art 18 AEUV Verhältnis zu den GrundfreiheitenVerhältnis zu den Grundfreiheiten unmittelbar anwendbarunmittelbar anwendbar Achtung:Achtung: Hiervon ist das jeweilige Hiervon ist das jeweilige

Schutzgut der Grundfreiheit umfasst, Schutzgut der Grundfreiheit umfasst, nicht etwa ausschließlich natürliche nicht etwa ausschließlich natürliche oder juristische Personen!oder juristische Personen!

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Direkte Diskriminierung

Regelung (Unionsrechts oder nationales Recht) wendet ein Unterscheidungskriterium an, das gesetzlich verpönt ist oder ungleiche Sachverhalte einer formal gleichen Regelung unterwirft.

Das verpönte Unterscheidungskriterium findet sich in jener gesetzlichen Regelung, die Diskriminierung verbietet.

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Indirekte Diskriminierungen

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG„[...] liegt eine mittelbare Diskriminierung dann vor,

wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn die betreffenden Vorschriften sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe gerechtfertigt.“

Dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien angeknüpft ( z.B.. Herkunftsort oder Wohnsitz)

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direkte/indirekte Diskriminierung

direkte Diskriminierung: Regelung wendet Unterscheidungskriterium an, das gesetzlich verpönt ist oder ungleiche Sachverhalte einer formal gleichen Regelung unterwirft

Rechtfertigung: bloß mit in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vor-gesehenen Rechtfertigungsgründen (vhm)

indirekte Diskriminierung: dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien angeknüpft

→ benachteiligen Angehörige einer Gruppe

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates

Rechtfertigung: zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses (vhm)

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Beispiel 1

Das Universitätsgesetz des Mitgliedsstaates A sieht vor, dass ausschließlich Staatsbürger von A auf Universitäten in A studieren dürfen.

Was sagen Sie dazu aus unionsrechtlicher Sicht?

Gibt es eine Rechtfertigung? (6 P)

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Musterlösung 1

+ Verletzung von Art 18 AEUV (1P) + direkte Diskriminierung, Anknüpfung an die

Staatsbürgerschaft(1P) + Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH gilt

der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber jeder innerstaatlichen Norm- Anwendungsvorrang (1P)

+ Die entgegenstehende innerstaatliche Regelung bleibt weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung. Sie darf nicht angewendet werden, verliert aber nicht seine Geltung. (1P)

+ Rechfertigung für direkte Diskriminierung: bloß mit dem Vertrag oder im jeweiligen Sekundärakt vorgesehen (2 P)

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Beispiele 2

Die Gewerbeanmeldung des Unternehmens Clean Bus GmbH mit Sitz in Estland wurde von der zuständigen nationalen Behörde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der bestellte Geschäftsführer in Litauen wohne. Die Behörde beruft sich auf §18 der Gewerbeordnung Estlands. Dieser sieht vor, dass der Geschäftsführer eines Gewerbes in Estland wohnen muss.

Was sagen Sie dazu aus unionsrechtlicher Sicht? (6P)

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Musterlösung 2

+ Verletzung von Art 18 AEUV (1P) + indirekte Diskriminierung, Anknüpfung an

Wohnsitz(1P) + Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH gilt

der Vorrang des gegenüber jeder innerstaatlichen Norm. Anwendungsvorrang der unionsrechtlichenNorm.(1P)

+ Die entgegenstehende innerstaatliche Regelung bleibt weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung. Sie darf nicht angewendet werden, verliert aber nicht seine Geltung. (1P)

Rechtfertigung aus dem Vertrag und darüber hinaus, im Gegensatz zur direkten Diskriminierung.(2P)

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Gemeinsame Struktur der Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IIGrundfreiheiten II

B) Beschränkungsverbote B) Beschränkungsverbote (=„unterschiedslos anwendbare Maßnahme“)(=„unterschiedslos anwendbare Maßnahme“)

Weiterentwickelung durch die Rspr des EuGH: Sämtliche Weiterentwickelung durch die Rspr des EuGH: Sämtliche Grundfreiheiten enthalten ZUSÄTZLICH das Grundfreiheiten enthalten ZUSÄTZLICH das Verbot der Verbot der Beschränkung eines grenzüberschreitenden VorgangesBeschränkung eines grenzüberschreitenden Vorganges durch durch unterschiedslos (dh keine Unterscheidung zwischen unterschiedslos (dh keine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Waren/Personen/DL) inländischen und ausländischen Waren/Personen/DL) anwendbare Maßnahmenanwendbare Maßnahmen

=Maßnahme hat =Maßnahme hat keinen diskriminierenden Charakter aberkeinen diskriminierenden Charakter aber beeinträchtigt den Gebrauch der Freiheit ( „weniger attraktiv“, beeinträchtigt den Gebrauch der Freiheit ( „weniger attraktiv“, „zusätzliche Kosten“, „abschreckende Wirkung“)„zusätzliche Kosten“, „abschreckende Wirkung“)

„„Effet utile“ Effet utile“ verlangt daher eine Auslegung über die das bloße verlangt daher eine Auslegung über die das bloße Diskriminierungsverbot hinausDiskriminierungsverbot hinaus

Unscharfe Grenze zum Verbot der indirekten DiskriminierungUnscharfe Grenze zum Verbot der indirekten Diskriminierung

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Beispiele

Verbot der Einfuhr eines Likörs wegen zu geringen Alkoholgehalts, Abspruch der Verkehrsfähigkeit (Cassis de Dijon)

Gestaltszwang für die Verpackung von Margarine

Lokalisationsgebot für Rechtsanwalt Kammerpflicht für Arzt Diskriminierende Ausländersperrklauseln

(Bosman) Nichtanerkennung äquivalenter

Kenntnisse im Ausland

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Gemeinsame Struktur der Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IIIGrundfreiheiten III

III) Zulässige Eingriffe (=Schranken III) Zulässige Eingriffe (=Schranken der Grundfreiheiten)der Grundfreiheiten)

im AEUV geregeltim AEUV geregelt Bereichsausnahmen (Art.45 Abs. 4 AEUV und Bereichsausnahmen (Art.45 Abs. 4 AEUV und

Art. 51 AEUV)Art. 51 AEUV) von der Rspr entwickelt („immanente von der Rspr entwickelt („immanente

Schranken“ - „Cassis de Dijon“/“van Schranken“ - „Cassis de Dijon“/“van Binsbergen“)Binsbergen“)

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Gemeinsame Struktur der Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IV-VIGrundfreiheiten IV-VI

IV) unmittelbar anwendbar IV) unmittelbar anwendbar „ „hinreichend genau und bestimmt“ und gewähren hinreichend genau und bestimmt“ und gewähren

daher natürlichen und juristischen Personen daher natürlichen und juristischen Personen (subjektive) Rechte(subjektive) Rechte

V) (Verpflichtungs-) Adressaten,V) (Verpflichtungs-) Adressaten, „Drittwirkung“ ( va Kollektivmaßnahmen in „Drittwirkung“ ( va Kollektivmaßnahmen in privatwirtschaftlich geregelten Verhältnissen)privatwirtschaftlich geregelten Verhältnissen)

VI) VI) Handlungs-/Unterlassungs-/UntHandlungs-/Unterlassungs-/Unterbindungspflicht erbindungspflicht der MSder MS

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3. Teil Warenverkehrsfreiheit

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WarenverkehrverkehrsfreiheitWarenverkehrverkehrsfreiheit

Art. 34 AEUV Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Art. 35 AEUV Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen

sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

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(A) Die Freiheit des WarenverkehrsArt 28, 29, 34 ff AEUV

Zollunion (Arts. 28/1, 30-32 AEUV)- untereinander dürfen keine Ein- und

Ausführzölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden

- Gemeinsamer Außenzolltarif gegenüber Drittländern

- Einheitliches Zollgebiet- Unterschied: Freihandelszone

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Abschaffung der Binnenzölle und Abschaffung der Binnenzölle und Verbot zollgleicher AbgabenVerbot zollgleicher Abgaben

ZollZoll Zollgleiche AbgabenZollgleiche Abgaben Gebühren Gebühren Adressaten des VerbotsAdressaten des Verbots unmittelbare anwendbarunmittelbare anwendbar

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BegriffsbestimmungBegriffsbestimmung

Ware = körperlicher Ware = körperlicher Gegenstand, der über die Gegenstand, der über die Grenze gebracht wird, einen Grenze gebracht wird, einen Geldwert hat und deshalb Geldwert hat und deshalb Gegenstand eines Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann Handelsgeschäfts sein kann (EuGH Rs C-7/68, Kommission gegen Italien)

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Beispiele

Gas Elektrizität Abfälle Abgrenzung zur DLDL ist in Ware verkörpert:-> WareFilme, Pc-Programme, Übersetzungen, Baupläne

Körperlicher Gegenstand verwirklicht DL:Ausstrahlung von Fernsehsendungen, Übertragung bestimmter Rechte

(UrheberR, PatentR, MarkenR)

Abgrenzung zur KVF+Geschäfte mit Aktien, Schuldverschreibungen,

Wertpapiere -> Kapitalverkehr

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Freiheit des WarenverkehrsFreiheit des WarenverkehrsArt. 34 und 35 AEUVArt. 34 und 35 AEUV

unmittelbar anwendbarunmittelbar anwendbar MengenmäßigeMengenmäßige Einfuhr- und Einfuhr- und

AusfuhrAusfuhrbeschränkungenbeschränkungen und und Maßnahmen gleicher WirkungMaßnahmen gleicher Wirkung wie wie mengenmäßige Beschränkungenmengenmäßige Beschränkungen sind sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Staatliche Maßnahme (Art 101 und 102 Staatliche Maßnahme (Art 101 und 102 AEUV für Handeln durch Unternehmen AEUV für Handeln durch Unternehmen oder Private -Wettbewerbsregeln)oder Private -Wettbewerbsregeln)

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I) „I) „Mengenmäßige BeschränkungMengenmäßige Beschränkung““

= alle staatlichen Maßnahmen, mit deren Hilfe zum = alle staatlichen Maßnahmen, mit deren Hilfe zum Schutz der einheimischen Produktion der Schutz der einheimischen Produktion der Konkurrenz ausländische Erzeugnisse vom Konkurrenz ausländische Erzeugnisse vom nationalen Markt fern gehalten werden sollen, nationalen Markt fern gehalten werden sollen, indem sie die Ein- oder Ausfuhr der Wareindem sie die Ein- oder Ausfuhr der Ware

- völlig oder für einen bestimmten Zeitraum völlig oder für einen bestimmten Zeitraum verbieten (verbieten (VerbringungsverbotVerbringungsverbot) oder aber ) oder aber

- der Menge oder dem Wert nach begrenzen der Menge oder dem Wert nach begrenzen ((KontingenteKontingente).).

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II) „II) „Maßnahmen gleicher Wirkung wie Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung“ mengenmäßige Beschränkung“

=Handelshemmnis =Handelshemmnis oderoder unterschiedslos unterschiedslos anwendbare Maßnahme anwendbare Maßnahme oderoder Beschränkung durch Beschränkung durch andere Weise als durch Rechtsvorschriftenandere Weise als durch Rechtsvorschriften

Problem: Eingriffe der MS wirken sich indirekt auf Problem: Eingriffe der MS wirken sich indirekt auf den innergemeinschaftlichen Handel aus, indem den innergemeinschaftlichen Handel aus, indem sie Ein- oder Ausfuhren sie Ein- oder Ausfuhren unmöglich machen, unmöglich machen, erschweren oder verteuern, ohne sie ausdrücklich erschweren oder verteuern, ohne sie ausdrücklich zu verbieten oder zu kontingentieren.zu verbieten oder zu kontingentieren.

unmittelbar anwendbar unmittelbar anwendbar Begriff: Rs „Dassonville“ – vom Begriff: Rs „Dassonville“ – vom

Diskriminierungsverbot zum BeschränkungsverbotDiskriminierungsverbot zum Beschränkungsverbot

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STAATSANWALTSCHAFT gegen BENOIT UND GUSTAVE DASSONVILLEEuGH Rs. C-8/74

Der Großhändler Dassonville hatte in Frankreich aus dem Vereinigten Königreich stammenden „Scotch Whiskey“ gekauft und unter Vorlage der den französischen Bestimmungen entsprechende Begleitdokumente nach Belgien ausgeführt. Dort wurde Herr Dassonville strafrechtlich verfolgt, weil der nicht in der Lage war, die für die Einfuhr von „Scotch Whiskey“ nach belgischen Rechtsvorschriften erforderliche britische Ursprungsbescheinigung vorzulegen.

Frage: Einfuhr einer Ware mit der Ursprungsbezeichnung („Scotch Whiskey) zu Recht von der Vorlage einer amtlichen Urkunde (Berechtigung zur Verwendung) abhängig?

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„Dassonville“- Formel

= Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

1. Eignung der Handelsbehinderung reicht aus.

2. Beurteilung unabhängig einer eventuellen handelsbeschränkenden Zielrichtung (Kanalisierung der Einfuhren oder allg Veränderung der Handelsströme)

3. Adäquate Verursachung

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Entscheidung des EuGH

Belgischen Rechtsvorschriften behinderten den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar dadurch, dass die Importeuren wie Herrn Dassonville gegenüber Direkteinführern von Scotch Whiskey aus UK erheblich erschweren, sich in den andern MS mit diesem Erzeugnis einzudecken. -> Verletzung der Warenverkehrsfreiheit

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REWE-ZENTRAL AG gegen BUNDESMONOPOLVERWALTUNG FÜR BRANNTWEIN

(EuGH Rs. C-120/78) „Cassis de Dijon“

REWE-AG: Beantragung bei der zuständigen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für französischen Likör (Cassis de Dijon), der mit einem Alkoholgehalt von 15-20 % in Frankreich vertrieben wird.

Die Bundesmonopolverwaltung verweigerte die Erteilung der Einfuhrgenehmigung, da der französische Likör aufgrund seines zu geringen Weingeistgehaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht verkehrsfähig sei. Gestützt wurde diese Entscheidung auf das Branntweinmonopolgesetz und den dazu ergangen Verordnungen, die einen Mindestweingeistgehalt von 25% Prozent für Fruchtsaftliköre vorsahen.

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Vorbringen der ParteienVorbringen der Parteien

REWE: Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung gegen Art 34 AEUV

BRD: Schutz der öffentlichen Gesundheit (da durch diese Bestimmung verhindern werden könnte, dass Produkte, mit geringerem Weingeistgehalt, die leichter als Produkte mit einem hohen Weingeistgehalt zu einer Gewöhnung führen würden, verhindert würde) plus Verbraucherschutz vor einem unlauteren Wettbewerb unter den Herstellern und Händlern schützen

EuGH: Unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse geltende Regelung vereinbar mit Art 34 AEUV?

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„Cassis de Dijon“-Formel Dassonville-Formel erfüllt

Keine „gemeinschaftliche“ Regelung der Herstellung und Vermarktung von Weingeist

„Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.“

Indikativer Katalog: plus Kohärenz und Struktur des Gesundheitssystems, Grund- und Menschenrechte

Verhältnismäßigkeit

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Schranken des VerbotsSchranken des Verbots

I) Immanente Schranken des Art. 34 AEUV !!! !!! NUR für unterschiedslos anwendbaren NUR für unterschiedslos anwendbaren Regelungen Regelungen !!!!!!

A) zwingende ErfordernisseA) zwingende Erfordernisse B) AllgemeinwohlinteressenB) Allgemeinwohlinteressen C) VerhältnismäßigkeitC) Verhältnismäßigkeit

II) Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV

A) Geschützte Rechtsgüter nach Art. 36 AEUVA) Geschützte Rechtsgüter nach Art. 36 AEUV B) VerhältnismäßigkeitB) Verhältnismäßigkeit

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A) Zwingende ErfordernisseA) Zwingende Erfordernisse

!!!!!! NUR für unterschiedslos anwendbaren Regelungen (Cassis NUR für unterschiedslos anwendbaren Regelungen (Cassis de Dijon-Formel) de Dijon-Formel) !!!!!!

TB nicht erfülltTB nicht erfüllt

Als „zwingende Erfordernisse“ wurden vom EuGH in seiner bisherigen Rspr anerkannt:

Z.B.

Wahrnehmung von GrundrechtenWahrnehmung von Grundrechten

Erfordernisse einer wirksamen steuerlichen KontrolleErfordernisse einer wirksamen steuerlichen Kontrolle

Verbraucherschutz (Reinheitsgebot für Bier)Verbraucherschutz (Reinheitsgebot für Bier)

UmweltschutzUmweltschutz

Schutz der Lauterkeit des HandelsverkehrsSchutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs

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B) AllgemeinwohlinteressenB) Allgemeinwohlinteressen

Darüber hinaus können auch allgemeine wirtschafts-, Darüber hinaus können auch allgemeine wirtschafts-, sozial- oder kulturpolitische Maßnahmen gerechtfertigt sozial- oder kulturpolitische Maßnahmen gerechtfertigt werden, die sich durch einen Zweck rechtfertigen, der im werden, die sich durch einen Zweck rechtfertigen, der im Interesse der Allgemeinheit liegt:Interesse der Allgemeinheit liegt:

Z.B.Z.B. Verbot, AN am Sonntag in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigenVerbot, AN am Sonntag in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigen Vorschriften, die es den Steuerverwaltungen gestattet, auch solche Waren Vorschriften, die es den Steuerverwaltungen gestattet, auch solche Waren

zu pfänden, die aus einem anderen MS unter Eigentumsvorbehalt geliefert zu pfänden, die aus einem anderen MS unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurdenwurden

zeitlichen begrenzten Beschränkung der Verbreitung von Filmen zeitlichen begrenzten Beschränkung der Verbreitung von Filmen ausschließlich in Kinosausschließlich in Kinos

Begrenzung des Anspruchs auf Kostenerstattung für Arzneimittel im Begrenzung des Anspruchs auf Kostenerstattung für Arzneimittel im Interesse des finanziellen Gleichgewichts des Interesse des finanziellen Gleichgewichts des Krankenversicherungssystems Krankenversicherungssystems

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C) VerhältnismäßigkeitC) Verhältnismäßigkeit

Güter- und InteressensabwägungGüter- und Interessensabwägung zwischen den zwischen den Erfordernissen des freien Warenverkehrs und dem Erfordernissen des freien Warenverkehrs und dem berechtigten Schutzinteresse der fraglichen nationalen berechtigten Schutzinteresse der fraglichen nationalen MaßnahmeMaßnahme

MS hat unter den zur Erreichung des angestrebten MS hat unter den zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignete Mittel, das auszuwählen, das den Zwecks geeignete Mittel, das auszuwählen, das den freien Warenverkehr am wenigsten behindertfreien Warenverkehr am wenigsten behindert

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II) Rechtfertigung nach Art 36 AEUV II) Rechtfertigung nach Art 36 AEUV A) A) Geschützte Rechtsgüter nach Art. 36 AEUVGeschützte Rechtsgüter nach Art. 36 AEUV

!!!!!!Für diskriminierende Regelungen PLUS Für diskriminierende Regelungen PLUS unterschiedslos anwendbare unterschiedslos anwendbare RegelungenRegelungen!!!!!!

Rechtfertigung findet sich in der Rechtfertigung findet sich in der Unverzichtbarkeit des Schutzes dieser Unverzichtbarkeit des Schutzes dieser überragenden Rechtsgüterüberragenden Rechtsgüter

MS bleibt dieser Schutz nur solange als MS bleibt dieser Schutz nur solange als keine Harmonisierung auf Unionsebene keine Harmonisierung auf Unionsebene erfolgt isterfolgt ist

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Freier WarenverkehrFreier Warenverkehr

Art. 36 AUEV:Art. 36 AUEV: Die Bestimmungen der Arts 34 und 35 AEUV Die Bestimmungen der Arts 34 und 35 AEUV

stehen Einfuhr, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten stehen Einfuhr, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder –Beschränkungen nicht entgegen, die aus oder –Beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der Gründen der

öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von

Menschen, Tieren oder Pflanzen, Menschen, Tieren oder Pflanzen, der nationalen Kulturguts von künstlerischem, der nationalen Kulturguts von künstlerischem,

geschichtlichem oder archäologischem Wert oder geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentumsdes gewerblichen und kommerziellen Eigentums

gerechtfertigt sind. gerechtfertigt sind.

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Freier WarenverkehrFreier Warenverkehr

Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Mitgliedstaaten darstellen.

taxativtaxativ enge Auslegungenge Auslegung mitgliedstaatlicher Protektionismusmitgliedstaatlicher Protektionismus

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B) Grundsatz der VerhältnismäßigkeitB) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Grundsatz der VerhältnismäßigkeitGrundsatz der Verhältnismäßigkeit Verbot der willkürlichen Verbot der willkürlichen

DiskriminierungDiskriminierung Verbot der verschleierten Verbot der verschleierten

Beschränkung des Handels Beschränkung des Handels zwischen den MSzwischen den MS

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Wiederholungsfragen

Was besagt die Warenverkehrsfreiheit! Nennen Sie die relevante Bestimmung im AEUV!

Was ist eine Ware? Was ist eine mengenmäßige Beschränkung? Was ist eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine

mengenmäßige Beschränkung? Was ist die bekannte Rechtssache in diesem Zusammenhang?

Nennen Sie die sich daraus ergebende Formel? Was besagt die Cassis de Dijon -Formel? Nennen Sie die Schranken des Gebots der

Warenverkehrsfreiheit! Welche wichtige Unterteilung gibt es hier?

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Fall 1

Der burgenländische Winzer Nepomuk Schluckspecht betreibt eine Weinkellerei, die sich auf die Produktion von Leichtweinen mit einem geringen Alkohohlgehalt von unter 9 % spezialisiert hat. Nachdem seine Leichtweine in Österreich reißenden Absatz finden, möchte Herr Schluckspecht den Vertrieb nun auf die gesamte EU erweitern.

Im Mitgliedstaat Utopia wird der Weinkellerei Schluckspecht der Vertrieb ihres Leichtweins allerdings mit der Begründung verweigert, dass in Utopia nur Weine mit einem Alkoholgehalt von mind. 11 % in Verkehr gebracht werden dürfen.

Herr Schluckspecht denkt sich empört, dass diese Vertriebsbeschränkung doch nicht mit dem Gemeinsamen Markt der EU vereinbar sein kann und fragt im für die Weinkontrolle in Utopia zuständigen Landwirtschaftsministerium nach. Dort erklärt ihm ein Beamter, das Vertriebsverbot für Leichtweine verstoße keineswegs gegen Gemeinschaftsrecht, denn erstens gelte es gleichermaßen für inländische Weine wie auch für Weine aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zweitens könne diese Regelung sowohl aus Gründen des Gesundheitsschutzes als auch des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden.

Wie bewerten Sie die Chancen der Kellerei Schluckspecht, ihren Leichtwein doch in Utopia zu vertreiben? Gehen Sie dabei genau auf die Aussagen und Argumente des Beamten ein! Nennen Sie die Leitentscheidung!

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Lösung

Zur Debatte steht hier ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit (1P)

Gemäß Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung verboten. (1P)

Zu den Aussagen des Beamten: Die Warenverkehrsfreiheit umfasst nicht nur ein Diskriminierungs-, sondern auch ein Beschränkungsverbot; daher können auch an sich nicht diskriminierende Regelungen, die eine Beschränkung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs darstellen, dagegen verstoßen – sofern sie nicht gerechtfertigt werden können. (1P)

Nichtdiskriminierende Regelungen können sowohl durch die Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV

(1P) als auch durch zwingende Erfordernisse im Sinne der Cassis de Dijon-Rechtsprechung gerechtfertigt werden. (1P)

In beiden Fällen ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich – und an der Verhältnismäßigkeit wird die Rechtfertigung durch Utopia auch scheitern (es wären nämlich auch weniger drastische Mittel, wie z.B. eine entsprechende Etikettierung der Weinflaschen, ausreichend). (1P)

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Wiederholungsfragen

Was ist eine direkte Diskriminierung? Nennen Sie die primärrechtliche Bestimmung! Was ist eine indirekte Diskriminierung? Nennen Sie die primärrechtliche Bestimmung! Nennen Sie die Unterschiede zwischen der

direkten und der indirekten Diskriminierung im Bezug auf die Rechtfertigung!

Was sind die 3 Voraussetzungsungspunkte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung?

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4. Teil Arbeitnehmerfreizügigkeit

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Art 45 AEUV

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

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Bedeutung des freien Personen- Bedeutung des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrsund Dienstleistungsverkehrs

ANF ANF (Art. 45ff AEUV),(Art. 45ff AEUV), NLF NLF (Arts. 49ff AEUV)(Arts. 49ff AEUV) und DLF und DLF (Arts. 56ff AEUV)(Arts. 56ff AEUV)

= Raum ohne Binnengrenzen= Raum ohne Binnengrenzen Abschaffung der Grenzkontrollen und Abschaffung der Grenzkontrollen und

Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS und gemeinsamer Außenzollund gemeinsamer Außenzoll

Schengener Schengener Durchführungsübereinkommen und Durchführungsübereinkommen und Dubliner ÜbereinkommenDubliner Übereinkommen

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Schwerpunkt: Arbeitnehmerfreizügigkeit

Freier Einsatz des Faktors „Arbeit“ Freiheit des Einzelnen: Wahl des

Arbeitsplatzes Leistungen der sozialen Sicherheit Zusammenarbeit zw. den

Arbeitsverwaltungen der MS

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(B) Die Freizügigkeit der ArbeitnehmerArt 45- 48 AEUV

Abgrenzungsfragen AN- Eigenschaft Umfang des Rechts Diskriminierungsverbot- unmittelbar

anwendbar Behinderungsverbot „Bereichsausnahme“ Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit

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Abgrenzungsfragen

Unselbständige/selbständige Erwerbstätigkeit

Auf Dauer/vorübergehende Erwerbstätigkeit im anderen MS

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Arbeitnehmereigenschaft

Wenn: Jemand während einer

bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen

Weisung eine Leistung erbringt für die er als Gegenleistung

eine Vergütung erhält (Rs. Levin)

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Art 45 Abs 2 AEUV

Sie gibt das Recht, sich um - tatsächlich angebotene Stellen, - sich in einem MS aufzuhalten, um dort

nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Bestimmungen eine Beschäftigung auszuüben und

- nach deren Beendigung unter sekundärrechtlich festgelegten Bedingungen zu verbleiben

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a) persönlicher Geltungsbereich

Welche Staatsbürger können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen?

* EU-Staatsbürger (+ RL 2004/38)* Neue MS (2011/2014)* Drittstaatsangehörige: - in Sekundärrecht vorgesehen ist (etwa

Nachzugsrecht von Familienangehörigen; RL 2003/109)

- durch völkerrechtliche Verträge EG-Angehörigen (teilweise) gleichgestellt

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1. Fall

Frau Blum, eine britische Staatsangehörige, hatte an der Universität Freiburg die Lehramtsprüfung für Gymnasien abgelegt.

Sie beantragte die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der für die Ausübung des Lehrerberufes in Deutschland absolviert werden muss, um den Beruf des Lehrers ausüben zu dürfen.

Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes besteht ein Beamtenverhältnis mit der Auszubildenden, indem diese auch bezahlt wird. Im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes haben die Auszubildenden auch Unterricht zu halten.

Die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst wurde Frau Blum wegen ihrer britischen Staatsbürgerschaft verweigert. (Rs. Lawrie-Blum/Land Baden-Württemberg)

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Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Deutsches Gericht:

* die Tätigkeit als Lehre nicht Teil des Wirtschaftslebens

* Vorbereitungsdienst falle in die öffentliche Verwaltung des Art 45 Abs 4 AEUV

EuGH:

bestimmte Zeit Weisung und Aufsicht der Schule finanzielle Gegenleistung praktische Vorbereitung für die eigentliche

Ausübung des Berufes

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Arbeitnehmerbegriff:

Irrelevant:

Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ob Tätigkeit erlaubt, sich selbst zu finanzieren Absichten für Grenzüberschreitung (ob tatsächlich Arbeit

gefunden wird)

- Arbeitssuchende - Studien- und Rechtsreferendare - Praktikanten im Rahmen einer Berufsausbildung, soweit die

geleistete Stundenzahl geeignet ist, sich mit der Beschäftigung vertraut zu machen

- Personen, die im Bereich des Sports tätig sind. (Art 6 lit e AEUV) Fussballprofis und –halbprofis

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Weitere Beispiele

Rs. Clean Car Arbeitgeber kann sich auf die

Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen Umgehungsgefahr

Rs. Sodemare Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es

seinen Sitz hat, kann sich auf den freien Dienstleisungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen MS ansässig sind

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Teil des Wirtschaftsleben - Tätigkeiten mit sportlich oder

künstlerischem Charakter Strafbare Tätigkeiten

ausgeschlossen

b) sachlicher Anwendungsbereich

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c) räumlicher Anwendungsbereich

grenzüberschreitender Bezug „Heimkehrerfälle“ ( D´Hoop) ( Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen

Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ersten Anstellung, der seine höhere Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen hat.)

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Diskriminierungsverbot

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung im Bezug auf

Beschäftigung Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen

(Diskriminierungsverbot, Art 45 Abs 2 AEUV)

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keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art 45 Abs 4 AEUV) (Zugang!)

Abgrenzung zur Rechtfertigung hoheitliche Tätigkeit im engen Sinne + Wahrung der

Belange des Staates Nur ein Beamtenverhältnis reicht nicht,

entscheidend besondere Verbundenheit zum Staat Darunter fallen: Justiz, Polizei, Militär,

Steuerverwaltung generell, andere Verwaltungsbereiche in bestimmten, aber noch nicht näher konkretisierten Leitungspositionen.

Nicht darunter fallen: Gesundheitswesen, Verkehrs- und Transportdienste (Bahn und Post), Unterricht an öffentlichen Schulen und Hochschulen.

Bereichsausnahme

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2. Fall

Nach gesetzlichen Bestimmungen des EU-Mitgliedstaates Diskrimia dürfen in einem Unternehmen maximal 3 Personen beschäftigt sein, welche nicht die Staatsbürgerschaft des Mitgliedstaates Diskrimia besitzen. Herr Ärgerlich meint: „Das verstößt doch gegen eine Freizügigkeitsbestimmung des AEUV!“.

a) Welche Freizügigkeit meint er? Nennen Sie den entsprechenden Artikel im AEUV! (1P)

b) Herr Ärgerlich ist empört und ruft im zuständigen Ministerium an. Dort erklärt ihm ein Beamter, das Verbot verstoße keineswegs gegen Unionsrecht, denn schließlich könne man die Diskriminierung mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, jedenfalls zumindest bei der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen. Nehmen Sie zu dieser Aussage detailliert Stellung! (7P)

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Musterlösung

a) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) (1P) b) Direkte Diskriminierung (1P) Diese liegt dann vor, wenn eine Regelung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts

ein Unterscheidungskriterium anwendet, das gesetzlich verpönt ist oder ungleiche Sachverhalte einer formal gleichen Regelung unterwirft. Das verpönte Unterscheidungskriterium findet sich in jener gesetzlichen Regelung, die Diskriminierung verbietet. (1P)

Art 45 AEUV verbietet die auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der AN der MS in Bezug auf Beschäftigung. (1P)

Bereichsausnahme- nicht erfüllt, weil…(1P)

Rechtfertigung bei direkter Diskriminierung: bloß mit den in Art. 45 Abs. 3 AEUV aufgezählten Rechtfertigungsgründen gerechtfertigt werden, nämlich dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit. (1P)

Bei diesen Rechtfertigungsgründen handelt es sich um eine taxative Aufzählung, so dass weitere Rechtfertigungsgründe im Falle des Vorliegens einer unmittelbar diskriminierenden staatlichen Regelung nicht zulässig sind. (1P)

Verhältnismäßigkeitsprüfung! (1P)

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direkte/indirekte Diskriminierung

direkte Diskriminierung: verpöntes Unterscheidungskriterium oder Unterwerfung ungleicher Sachverhalte einer formal gleichen Regelung

Rechtfertigung: Nur in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vor-gesehenen Rechtfertigungsgründen (Vhm)

indirekte Diskriminierung: dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien angeknüpft

→ benachteiligen einen wesentlich höheren Anteil von Angehörigen einer Gruppe

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates

Rechtfertigung: Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses (Vhm)

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Beschränkungsmaßnahme:

mittelbare, unmittelbare, tatsächliche oder potentielle

a) Diskriminierung:

( Ungleichbehandlung) b) Beschränkungsverbot

( Gleichbehandlung aber dennoch Behinderung)

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Rs. Angonese

Ausdehnung auf privatrechtliche Verhältnisse Herr Angonese, ist ein deutsch- und italienisch

Sprechender Südtiroler, der von 1993-1997 in Österreich verweilt, um zu studieren. 1997 bewarb er sich für eine Stelle bei einer privaten Bank in Bozen. Diese verlangte in ihrer Ausschreibung einen speziellen Nachweis der dualen Sprachkenntnisse, den man nur in der Provinz Bozen erhalten kann.

EuGh: Verstoß „dass der Bewerber seine Sprachkenntnisse ausschließlich mit einem Diplom wie der Bescheinigung nachweist, das in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaats ausgestellt wird.“

gefährliche Tendenz, jegliches tatbestandlich relevante Handeln durch Privatpersonen anhand der Grundfreiheiten zu prüfen

Gefährdung der Privatautonomie.

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Rechtfertigung

Art 45 AEUV bzw. PLUS Zwingende Gründe des

Allgemeininteresses Z.B. Kohärenz der Steuersysteme, Schutz

akademischer Grade vor Missbrauch, Aufrechterhaltung des sportlichen und finanziellen Gleichgewichts von Sportvereinen, Treue zum Arbeitgeber

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4. Fall

Der italienische Staatsbürger Silvio wohnte in Frankreich, wo er als Arbeitnehmer beschäftigt war und sich gewerkschaftlich betätigte.

Nach Unruhen im Jahr 1968 verfügten die französischen Behören seine Ausweisung, die später durch ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Departements ersetzt wurde. Die Aufenthaltsbeschränkung wurde mit den gewerkschaftlichen und politischen Aktivitäten von Silvio, die die öffentliche Sicherheit gefährdet haben, begründet.

Ist dies mit dem AEUV vereinbar?

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Sekundärrecht

VO 1612/68 über den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung sowie die Rechtsstellung der Familienangehörigen

RL 68/360 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der MS und ihrer Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft

VO 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines MS zu verbleiben

VO 1408/71 zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme

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Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

=notwendige Ergänzung zur AN-Freizügigkeit

Art. 48 AEUV Prinzipien: Koordinierung der nationalen

Sozialversicherungssysteme Grundsatz der Gleichbehandlung Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Export der Sozialleistungen

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Wiederholungsfragen

Was besagt die Arbeitnehmerfreizügigkeit! Nennen Sie die relevante Bestimmung im AEUV! Was umfasst dieses Recht?

Arbeitnehmereigenschaft? Wer kann sich darauf berufen? Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff! Stecken Sie den Umfang der Rechte ab! Was ist eine Bereichsausnahme? Was hat diese

für Rechtsfolgen? Was fällt darunter bzw. was nicht? Wo ist diese geregelt?

Rechtfertigung!

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Niederlassungsfreiheit

= dauerhafte Aufnahme einer selbständigen, grenzüberschreitenden Tätigkeit

Art. 49 AEUV Konzipierung als

Beschränkungsverbot Rechtfertigung

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Dienstleistungsfreiheit

Dienstleistungsfreiheit Ergänzt die Personenverkehrsfreiheit, subsidiärErgänzt die Personenverkehrsfreiheit, subsidiär Art 57 Abs 1 AEUVArt 57 Abs 1 AEUV Dienstleistung= Leistung gegen EntgeltDienstleistung= Leistung gegen Entgelt Un/selbständigen natürlichen/juristischen PersonenUn/selbständigen natürlichen/juristischen Personen Abgrenzung zur „Ware“Abgrenzung zur „Ware“ Konzeption als BeschränkungsverbotKonzeption als Beschränkungsverbot

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Kapitalverkehrsfreiheit

Art 63 AEUV Verbot von Diskriminierungen und

Beschränkungen auch zwischen EU und III.Staaten


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