+ All Categories
Home > Documents > ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN &...

ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN &...

Date post: 27-Mar-2020
Category:
Upload: others
View: 12 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
44
Transcript
Page 1: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung ERGO Betriebs-Rente bei....................................................................................................................................................................Berufsunfähigkeit 3

Bedingungen für die automatische Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen einer selbst-ständigen ....................................................................................................................Berufsunfähigkeitsversicherung 34

Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz zur .....Berufsunfähigkeitsversicherung 38

Steuerhinweise zur betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung mit Förderungnach § 3 Nr. 63 ......................................................................................................................Einkommensteuergesetz 41

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 1

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

Page 2: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 2

Page 3: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung ERGO Betriebs-Rente beiBerufsunfähigkeit

Stand: Januar 2018 (BUV_DV_2017/201712)

Hinweise zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen:Der Arbeitgeber schließt die Versicherung zur Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit des Mitarbeitersab. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und zahlt die Beiträge. Der Mitarbeiter ist die versichertePerson. Er ist hinsichtlich der Leistung bezugsberechtigt.

Wir sprechen mit den Versicherungsbedingungen den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer unmittelbaran. Die einzelnen versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten betreffen vorrangig nur ihn und werdendaher nur ihm gegenüber erläutert. Die Versicherungsbedingungen sind aber auch für die versichertePerson von Interesse.

Inhaltsverzeichnis

Leistung1. Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?2. Wann endet der Anspruch auf die Versicherungsleistung?3. Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?4. Wie beteiligen wir den Vertrag an den Überschüssen?5. Wann beginnt der Versicherungsschutz?6. Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?7. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?8. Welche Mitwirkungsleistungen sind zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung beantragt wird?9. Wie und wann erklären wir, ob wir leisten?10. Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? Welche Mitwirkungspflichten bestehen in diesemFall?11. Was gilt bei der Verletzung der Mitwirkungspflichten?12. Welche Bedeutung hat die Versicherungsurkunde?13. Wer erhält die Versicherungsleistung?Beitrag14.Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?15.Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?16. Können Sie die Zahlungsweise Ihrer Beiträge ändern?17. Können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versiche-rungsleistungen beantragen?Kündigung, Beitragsfreistellung, Beitragsunterbrechung, Kosten18. Können Sie die Versicherung vollständig kündigen oder beitragsfrei stellen?19. Wie verrechnen wir die Kosten des Vertrags?20. Können Sie die Beitragszahlung unterbrechen?21. Können Sie die Versicherung nach einer Beitragsfreistellung wieder in Kraft setzen?Möglichkeiten zur Herabsetzung oder Erhöhung des Versicherungsschutzes22. Können Sie die Versicherungsleistungen herabsetzen?23. Können Sie die Versicherungsleistungen erhöhen?24. Können Sie die Versicherungsleistungen ohne Gesundheitsprüfung erhöhen?Sonstige Vertragsbestimmungen25. Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?26. Was gilt bei Änderung der Postanschrift und des Namens?

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 3

Page 4: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

27. Welche Gerichte sind bei Klagen zuständig und welches Recht findet Anwendung?28. Was gilt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt?29. Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 4

Page 5: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Leistung

1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?1.1 Wird die versicherte Person während der Dauer der Versicherung berufsunfähig im Sinne dieser Bedin-gungen, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:

1.1.1 Berufsunfähigkeitsrente:Wir zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese zahlen wir monatlich im Voraus. Wir zahlen sie aber längs-tens bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer.

1.1.2 Beitragsbefreiung:Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für diese Versicherung.

1.1.3 Garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente:Haben Sie eine garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente nach Beginn der Rentenzahlung verein-bart, gilt:

Die garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgt nach Beginn der Rentenzahlung einmaljährlich zum Stichtag der Versicherung. Den Stichtag der Versicherung finden Sie in der Versiche-rungsurkunde. Dort nennen wir Ihnen diesen unter "Wer und was ist versichert?".

Für die erste garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente gilt: Diese erfolgt zu dem Stichtag derVersicherung, der auf den Beginn unserer Rentenzahlung folgt.

Haben Sie zusätzlich eine Karenzzeit (siehe Ziffer 1.4) vereinbart, gilt:Fällt der erste Stichtag der Versicherung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit in die Karenzzeit,erfolgt keine garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente. Stattdessen erfolgt die erstegarantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente zum ersten Stichtag der Versicherung nachAblauf der Karenzzeit. Fällt der Ablauftermin der Karenzzeit auf den Stichtag der Versiche-rung, gilt: Zu diesem Stichtag der Versicherung erfolgt keine garantierte Erhöhung der Berufs-unfähigkeitsrente. Stattdessen erfolgt die erste Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente zumnächsten Stichtag der Versicherung.

Ob Sie zu der Versicherung eine Karenzzeit vereinbart haben, finden Sie in der Versicherungsurkunde.Sie finden dies im Abschnitt "Wer und was ist versichert?". Dort finden Sie auch die vereinbarte Dauerder Karenzzeit. Nähere Informationen zur Karenzzeit finden Sie in Ziffer 1.4.

Die Höhe der garantierten Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich aus:- dem vereinbarten Steigerungssatz. Der Steigerungssatz ist der Prozentsatz, um den die Berufsunfä-higkeitsrente jährlich steigt. Den vereinbarten Steigerungssatz finden Sie in der Versicherungsur-kunde. Dort nennen wir Ihnen diesen unter "Wer und was ist versichert?" und

- der garantierten Monatsrente des Vorversicherungsjahres.

Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer endet auch die garantierte Erhöhungder Berufsunfähigkeitsrente. Wird die versicherte Person erneut berufsunfähig im Sinne dieser Bedin-gungen, gilt: Die aufgrund der vereinbarten garantierten Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente be-reits erfolgten Rentenerhöhungen werden nicht angerechnet. Die garantierte Erhöhung der Berufs-unfähigkeitsrente beginnt dann wieder bei der garantierten Rente vor Eintritt des Leistungsfalls.

Ob Sie zu der Versicherung eine garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente vereinbart haben, findenSie in der Versicherungsurkunde. Sie finden dies im Abschnitt "Wer und was ist versichert?".

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 5

Page 6: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

1.2 Art und Umfang der vereinbarten Versicherungsleistungen finden Sie im Abschnitt "Wer und was ist ver-sichert?" der Versicherungsurkunde.

Außer den in der Versicherungsurkunde aufgeführten garantierten Versicherungsleistungen erbringen wirweitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Nähere Informationen zur Überschussbeteiligung findenSie in Ziffer 4.

1.3 Leistungsbeginn der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit:Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Be-rufsunfähigkeit der versicherten Person eingetreten ist.

1.4 Leistungsbeginn der Berufsunfähigkeitsrente:Haben Sie keine Karenzzeit vereinbart, gilt:

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfä-higkeit der versicherten Person eingetreten ist.

Haben Sie eine Karenzzeit vereinbart, gilt:Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Karenzzeitendet. Die Karenzzeit ist der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und dem Zeit-punkt, ab dem deswegen ein Anspruch auf die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente entsteht.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach Ablauf derKarenzzeit erfüllt sein:- Die versicherte Person war bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen berufsunfähig im Sinnedieser Bedingungen.

- Die versicherte Person ist nach Ablauf der Karenzzeit noch berufsunfähig.

Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit und tritt innerhalb von drei Jahren danach er-neut eine Berufsunfähigkeit aus gleichemmedizinischen Grund ein, gilt: Den während der Karenzzeitbereits zurückgelegten Zeitraum rechnen wir an.

Ob Sie zu der Versicherung eine Karenzzeit vereinbart haben, finden Sie in der Versicherungsurkunde. Siefinden dies im Abschnitt "Wer und was ist versichert?". Dort finden Sie auch die vereinbarte Dauer der Ka-renzzeit.

1.5 Bis wir endgültig über die Leistungspflicht entschieden haben, müssen die Versicherungsbeiträge involler Höhe weiter gezahlt werden.

Wir werden zu viel gezahlte Beiträge zurückzahlen, wenn wir die Leistungspflicht anerkennen.

Auf Antrag stunden wir Ihnen die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflichtzinslos. Nähere Informationen dazu finden Sie in Ziffer 9.3.

1.6 Unterstützung während der Vertragslaufzeit:Wir beraten und unterstützen Sie selbstverständlich während der Vertragslaufzeit. Sie haben viele Möglich-keiten, uns zu erreichen. Zum Beispiel per Telefon, E-Mail oder Live-Chat. Das heißt, haben Sie z.B. nachfol-gende Fragen, helfen wir Ihnen gern:· Welche Leistungen sind versichert?· Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Versicherungsleistung beantragen wollen?· Welche Unterlagen benötigen wir für die Leistungsprüfung?

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 6

Page 7: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Erforderliche Formulare stellen wir Ihnen gern zur Verfügung.

2 Wann endet der Anspruch auf die Versicherungsleistung?Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente endet in folgenden Fällen:· Der Grad der Berufsunfähigkeit sinkt unter 50 Prozent.· Die versicherte Person stirbt.· Die vertraglich vereinbarte Leistungsdauer endet. Diese finden Sie in der Versicherungsurkunde unter

"Wer und was ist versichert?"

3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?3.1 Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehrals altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechsMonate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitlicheBeeinträchtigung ausgestaltet war, zu mindestens 50 Prozent auszuüben und wenn sie auch keine andereTätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

3.1.1 Damit die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht, muss siefolgende Voraussetzungen erfüllen:· Die andere Tätigkeit bietet mindestens eine vergleichbare Wertschätzung wie der

bisher ausgeübte Beruf.· Darüber hinaus führt die andere Tätigkeit im Vergleich zum bisher ausgeübten Beruf nicht zu einer unzu-

mutbaren Einkommenseinbuße.

Ob die andere Tätigkeit eine vergleichbare Wertschätzung bietet wie der bisher ausgeübte Beruf, bewertenwir nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei berücksichtigen wir die Grundsätze, die die höchstrichter-liche Rechtsprechung aufgestellt hat. Eine vergleichbare Wertschätzung ist dann nicht gegeben, wenn dieandere Tätigkeit deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als der zuletzt ausgeübte Beruf.

Ob die andere Tätigkeit im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit zu einer unzumutbaren Einkommenseinbußeführt, bewerten wir gleichfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei berücksichtigen wir die Grund-sätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt hat. Unzumutbar ist jedenfalls eine Einkom-menseinbuße von mehr als 20 Prozent.

3.1.2 Es kann sein, dass der behandelnde Arzt die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung zunächstnicht einschätzen kann. Stellt sich später aber heraus, dass die versicherte Person infolge Krankheit, Körper-verletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, für sechs Mo-nate ununterbrochen außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Be-einträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausgeübt hat, die ihrer bishe-rigen Lebensstellung entspricht, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.

3.1.3 Wenn die versicherte Person aus dem Berufsleben ausgeschieden ist und innerhalb von drei JahrenVersicherungsleistungen beantragt, gilt:Grundlage der Leistungsprüfung ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträch-tigung ausgestaltet war und die hiervon ausgehende Lebensstellung.

Werden Versicherungsleistungen später beantragt, kommt es bei Anwendung der Ziffer 3.1 darauf an, dassdie versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung undFähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (sogenannte "abstrakte Ver-weisung"). Hat die versicherte Person neue berufliche Fähigkeiten erworben, werden diese zusätzlich bei derPrüfung berücksichtigt.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 7

Page 8: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

3.2 Besteht für die versicherte Person Versicherungsschutz nach einer Krankentagegeldversicherung bei derDKV Deutsche Krankenversicherung AG, gilt:Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch dann vor, wenn die DKV die versicherte Person alsberufsunfähig im Sinne ihrer Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung einstuft.

Für einen Leistungsanspruch bei uns müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:· Der Versicherungsbeginn für die Krankentagegeldversicherung liegt nicht mehr als drei Monate nach

dem Beginn dieser Versicherung. Die Beginne der Versicherungen finden Sie in der jeweiligen Versiche-rungsurkunde.

· Die unterschriebene Erklärung der versicherten Person zur Entbindung von der Schweigepflicht und zumDatenaustausch liegt der DKV vor. Wir übernehmen dann den Datenaustausch mit der DKV.

· Die versicherte Person übt keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Nä-here Informationen zum Begriff der Lebensstellung finden Sie in Ziffer 3.1.1.

· Bei Selbstständigen und Freiberuflern sowie bei mitarbeitenden Gesellschaftern prüfen wir zusätzlich, obeine Umorganisation des Arbeitsplatzes sowie des Tätigkeitsbereichs der versicherten Person zumutbarist. Liegen die Voraussetzungen im Sinne der Ziffer 3.3 zur Umorganisation vor, liegt keine Berufsunfä-higkeit im Sinne dieser Bedingungen vor. Die von der DKV bereits festgestellte Berufsunfähigkeit imSinne ihrer Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

· Sollten weitere Unterlagen entsprechend Ziffer 8.1 erforderlich sein, werden wir Sie unverzüglich infor-mieren. Solange Sie uns die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht haben, müssen wir keine Versi-cherungsleistungen erbringen. Nähere Informationen dazu finden Sie in den Ziffern 8.3 und 11.1.

3.3 Bei Selbstständigen und Freiberuflern sowie bei mitarbeitenden Gesellschaftern ist neben Ziffer 3.1 Fol-gendes zu beachten: Eine Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person ihren Arbeitsplatz,sowie ihren Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren kann und eine Beeinträchtigung der bis-herigen Lebensstellung dadurch nicht eintritt. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn die folgenden Vor-aussetzungen vorliegen:· Sie ist aufgrund der vorhandenen Ausbildung und Fähigkeiten möglich.· Sie ist aufgrund der Betriebsstruktur möglich.· Sie erfordert keinen erheblichen Kapitalaufwand.· Sie ist wirtschaftlich zweckmäßig.

3.4 Bei Ärzten, Zahnärzten und anderen im Gesundheitswesen Tätigen gilt: Vollständige Berufsunfähigkeitliegt auch dann vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Verfügung der versichertenPerson verbietet, ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen Infektionsgefahr fortzuführen (vollständiges Tä-tigkeits-/Beschäftigungsverbot) und sich dieses Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechsMonaten erstreckt.

Berufsunfähigkeit liegt dagegen nicht vor, sofern die versicherte Person für die Dauer des Verbots von ihremArbeitgeber mit einer anderen Tätigkeit betraut wird oder wenn die versicherte Person eine ihrer Ausbildungund Erfahrung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt und diese Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstel-lung entspricht.

3.5 Bei Auszubildenden gilt: Während der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungs-beruf liegt Berufsunfähigkeit nur dann vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzungoder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindes-tens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihre zuletzt betriebene Ausbildung fortzusetzen undauch keine andere berufliche oder schulische Ausbildung absolviert, die ihrer bisherigen Lebensstellung ent-spricht, sowie keine berufliche Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigenLebensstellung entspricht.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 8

Page 9: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

4 Wie beteiligen wir den Vertrag an den Überschüssen?4.1 Grundsätze der Überschussbeteiligung:Wir beteiligen diese Versicherung und die Versicherungen der anderen Versicherungsnehmer an dem vonuns erwirtschafteten Überschuss. Zusätzlich beteiligen wir diese Versicherung und die Versicherungen deranderen Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven, die nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtli-chen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind. Die Beteiligung am Überschussund die Beteiligung an den Bewertungsreserven werden zusammen als Überschussbeteiligung bezeichnet.Wann und wie wir diese Versicherung an dem von uns erwirtschafteten Überschuss und an den Bewer-tungsreserven beteiligen, beschreiben wir Ihnen im Folgenden. Nähere Informationen zu den Bewertungs-reserven finden Sie in Ziffer 4.5.1.

Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Wir veröffentlichen dieÜberschüsse und Bewertungsreserven jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen senden wir Ihnen aufWunsch gern zu.

Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro be-tragen.

4.1.1 Überschussquellen:Wir fassen gleichartige Versicherungen zu Gewinnverbänden zusammen. Nähere Informationen dazufinden Sie in Ziffer 4.2. Überschüsse des Gewinnverbands, zu dem diese Versicherung gehört, können insbe-sondere aus folgenden Gründen entstehen:· aus dem Risikoergebnis, wenn sich die bei der Tarifkalkulation getroffenen Annahmen zum Berufsunfä-

higkeitsrisiko als zu vorsichtig herausgestellt haben;· aus dem übrigen Ergebnis, wenn sich die bei der Tarifkalkulation getroffenen Annahmen zu den Kosten

als zu vorsichtig herausgestellt haben;· aus den Kapitalerträgen, die auf die überschussberechtigten Versicherungen entfallen.

Die Beiträge sind so kalkuliert, dass wir sie vorrangig für die Deckung von Berufsunfähigkeitsrisiken benö-tigen. Vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit stehen daher keine oder nur geringe Beträge zur Bildung von De-ckungskapital zur Verfügung. In dieser Zeit entstehen deshalb keine oder nur geringe Überschüsse aus Kapi-talanlagen und Bewertungsreserven.

Nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit entstehen Überschüsse in erster Linie aus den Kapitalerträgen, die aufdie überschussberechtigten Versicherungen des Gewinnverbands entfallen, zu dem auch diese Versiche-rung gehört. Deshalb ist auch die Beteiligung der Versicherung an Bewertungsreserven prinzipiell höher alsvor Eintritt einer Berufsunfähigkeit.

4.1.2 Angemessene Beteiligung:Die Versicherungsnehmer müssen an den Überschüssen angemessen beteiligt werden. So regelt es § 153Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Angemessenheit richtet sich nach der Verordnung über die Min-destbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung. Maßgebend ist die jeweils geltende Fassung dieserVerordnung. Nach der derzeitigen Fassung dieser Verordnung erfolgt eine angemessene Überschussbeteili-gung dann, wenn die Versicherungsnehmer grundsätzlich wie folgt beteiligt werden:· am Risikoergebnis (Berufsunfähigkeitsrisiko) zu mindestens 90 Prozent;· am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) zu mindestens 50 Prozent;· an den Kapitalerträgen, die auf die überschussberechtigten Versicherungen entfallen, zu mindestens 90

Prozent.Aus den Erträgen der Kapitalanlagen finanzieren wir jedoch zunächst den Rechnungszins, den wir für diegarantierten Leistungen benötigen. Nur die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteili-

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 9

Page 10: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

gung. Wir verwenden das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis ebenfalls zur Finanzierung des Rechnungs-zinses, soweit die Erträge der Kapitalanlagen hierfür nicht ausreichen.

Die zuvor genannten Prozentsätze dürfen wir nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattungin der Lebensversicherung (MindZV) nur in dort geregelten Ausnahmefällen unterschreiten. Auch danndürfen wir dies nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

4.1.3 Rückstellung für Beitragsrückerstattung:Wir entscheiden jährlich, in welchem Verhältnis wir die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Über-schüsse unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutschreiben (Direktgutschrift) oder derRückstellung für Beitragsrückerstattung zuführen.

Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen in der Höhe der Überschussbeteili-gung im Zeitablauf auszugleichen. Wir dürfen diese Rückstellung grundsätzlich nur für die Überschussbetei-ligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbe-hörde können wir hiervon nach § 140 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen. Dies dürfenwir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile ent-fällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherungsnehmer dieRückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um:· einen drohenden Notstand abzuwenden;· unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die

auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind oder· die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn wir die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorherseh-

baren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse anpassen müssen. Nähere Informa-tionen zur Finanzierung einer Erhöhung der Deckungsrückstellung finden Sie in Ziffer 4.6.

Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der De-ckungsrückstellung heranziehen (zweiter und dritter Aufzählungspunkt), belasten wir die Versichertenbe-stände verursachungsorientiert.

4.2 Zusammenfassung gleichartiger Versicherungen in Gewinnverbänden:Da verschiedene Versicherungsarten unterschiedlich zum Überschuss beitragen, haben wir gleichartige Ver-sicherungen zu Gewinnverbänden zusammengefasst. Die Bildung eines solchen Gewinnverbands richtetsich vor allem nach dem versicherten Risiko. Aber auch die Art der Kapitalanlage der Versicherungsart istdafür wichtig.

Den Überschuss, der auf die Versicherungsnehmer entfällt, verteilen wir auf die einzelnen Gewinnverbände.Dabei orientieren wir uns daran, in welchem Umfang die Gewinnverbände zum Überschuss beigetragenhaben. Hat ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt er keineÜberschüsse zugewiesen. Die Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen des GewinnverbandesFG-BUV (17).

Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars jedes Jahr die Höheder Überschussanteilsätze fest. Diese Höhe veröffentlichen wir in der Anlage zu unserem Geschäftsbericht(Anhang Überschussbeteiligung). Den Geschäftsbericht senden wir Ihnen auf Wunsch gern zu.

4.3 Verwendung von laufenden Überschussanteilen:An den entstehenden Überschüssen aus den in Ziffer 4.1.1 aufgeführten Überschussquellen beteiligen wirdie Versicherung wie folgt:

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 10

Page 11: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

4.3.1 Überschussanteile vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit:Haben Sie als Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Beitragsverrechnung verein-bart, gilt:

Die Versicherung erhält zu jedem Beitragszahlungstermin laufende Überschussanteile. Diese ver-rechnen wir mit Ihren Beiträgen. Dadurch reduziert sich der zu zahlende Beitrag.Mit der Zuteilung sind diese Überschussanteile unwiderruflich. Eine spätere Änderung der Über-schussanteilsätze wirkt sich nicht auf bereits zugeteilte Überschussanteile aus.

Haben Sie eine Beitragszahlung vereinbart, die mit Ende des Versicherungsschutzes endet, gilt:Die Höhe der laufenden Überschussanteile, die wir der Versicherung zuteilen, bemessen wirjeweils in Prozent des für die Versicherung zu zahlenden Beitrags.

Haben Sie eine Beitragszahlung vereinbart, die bereits vor Ende des Versicherungsschutzes endet,gilt:

Nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer teilen wir der Versicherung zu Beginn eines jeden Ver-sicherungsjahres laufende Überschussanteile zu und sammeln diese verzinslich an. Das An-sammlungsguthaben zahlen wir in folgenden Fällen aus:- Die Versicherung endet.- Die versicherte Person wird im Sinne dieser Bedingungen berufsunfähig.

Die Höhe der laufenden Überschussanteile, die wir der Versicherung zuteilen, bemessen wir inProzent eines errechneten Betrags: Sie zahlen nicht über die gesamte VersicherungsdauerBeiträge für die Versicherung. Deshalb verteilen wir zunächst die Summe der Beiträge gleich-mäßig auf die Versicherungsdauer der Versicherung. Dieser errechnete Betrag ist die Bemes-sungsgröße für die Zuteilung der laufenden Überschussanteile. Nach einer Beitragsfreistel-lung oder einer vollständigen Beitragsunterbrechung wird die Bezugsgröße für die Zuteilungder laufenden Überschussanteile neu ermittelt.

Die vereinbarte Beitragszahlungsdauer finden Sie in der Versicherungsurkunde. Sie finden diese imAbschnitt "Wie hoch ist der Beitrag? Wann und wie lange müssen Sie ihn zahlen?".

Die Höhe des Prozentsatzes legt der Vorstand unseres Unternehmens jedes Jahr für ab dem Jah-restag im jeweiligen Geschäftsjahr zu zahlende Beiträge fest. Wir veröffentlichen den Prozentsatz inder Anlage zu unserem Geschäftsbericht (Anhang Überschussbeteiligung).

Die vereinbarte Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit finden Sie in der Versicherungs-urkunde. Sie finden diese im Abschnitt "Wie beteiligen wir Sie an den Überschüssen?".

Haben Sie als Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Bonusrente vereinbart, gilt:Die Versicherung erhält keine laufenden Überschussanteile. Überschussanteile, die auf die Versiche-rung entfallen, verwenden wir für eine Bonusrente: Nur wenn die versicherte Person berufsunfähigim Sinne dieser Bedingungen wird, teilen wir der Versicherung einen einmaligen Überschussanteil zu.Diesen verwenden wir zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente. Die Bonusrente zahlen wir zu-sammen mit der versicherten Berufsunfähigkeitsrente und so lange wie diese.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 11

Page 12: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Haben Sie keine garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, gilt:Die Bonusrente bemisst sich in Prozent der garantierten Berufsunfähigkeitsrente. Diesen Pro-zentsatz bezeichnen wir als Bonusrentensatz. Er bleibt während der Dauer der Berufsunfähig-keit unverändert.

Haben Sie eine garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, gilt:Die Bonusrente bemisst sich in Prozent der garantierten Berufsunfähigkeitsrente einschließ-lich der vereinbarten garantierten Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente. Diesen Prozentsatzbezeichnen wir als Bonusrentensatz. Er bleibt während der Dauer der Berufsunfähigkeit un-verändert.

Ob Sie zu der Versicherung eine garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente vereinbart haben,finden Sie in der Versicherungsurkunde. Sie finden dies im Abschnitt "Wer und was ist versichert?".Nähere Informationen zur garantierten Erhöhung der Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie inZiffer 1.1.3.

Der Vorstand unseres Unternehmens legt jedes Jahr die Höhe des Bonusrentensatzes fest. Diesenveröffentlichen wir in der Anlage zu unserem Geschäftsbericht (Anhang Überschussbeteiligung).Wenn die versicherte Person vor dem Jahrestag der Versicherung berufsunfähig im Sinne dieser Be-dingungen wird, ist der für das Vorjahr festgelegte Prozentsatz maßgeblich. Tritt die Berufsunfähig-keit ab dem Jahrestag der Versicherung ein, gilt der für das laufende Jahr festgelegte Prozentsatz.Den Jahrestag der Versicherung finden Sie in der Versicherungsurkunde. Sie finden diesen im Ab-schnitt "Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?".

Endet die Berufsunfähigkeit und wird die versicherte Person danach erneut berufsunfähig im Sinnedieser Bedingungen, gilt: Die Bonusrente wird mit dem dann gültigen Prozentsatz neu berechnet.

Die vereinbarte Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit finden Sie in der Versicherungs-urkunde unter "Wie beteiligen wir Sie an den Überschüssen?".

4.3.2 Überschussanteile nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit:Die Versicherung erhält einen Zinsüberschussanteil. Wir verwenden den Zinsüberschussanteil zur Erhöhungder versicherten Berufsunfähigkeitsrente durch eine Zusatzrente. Diese zahlen wir gemeinsammit der versi-cherten Berufsunfähigkeitsrente und solange wie diese aus. Endet die Berufsunfähigkeit und wird die versi-cherte Person danach erneut berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen, gilt: Die Zusatzrente wird mitdem dann gültigen Zinsüberschussanteilsatz neu berechnet.

Haben Sie eine garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, gilt:Eine bereits zugeteilte Zusatzrente erhöht sich jährlich mit demselben Steigerungssatz wie die ga-rantierte Berufsunfähigkeitsrente.

Ob Sie zu der Versicherung eine garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente vereinbart haben, findenSie in der Versicherungsurkunde. Sie finden dies im Abschnitt "Wer und was ist versichert?". Nähere Infor-mationen zur garantierten Erhöhung der Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie in Ziffer 1.1.3.

Den zur Bildung der Zusatzrente herangezogenen Zinsüberschussanteilsatz legt der Vorstand unseres Un-ternehmens jedes Jahr neu fest. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des Ergebnisses unserer Kapitalan-lagen sowie des Risiko- und Kostenverlaufs. Den Zinsüberschussanteil teilen wir zum Ende eines jeden Versi-cherungsjahres zu. Mit der Zuteilung ist der Zinsüberschussanteil unwiderruflich. Eine spätere Änderung des

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 12

Page 13: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Zinsüberschussanteilsatzes wirkt sich nicht auf bereits zugeteilte Überschussanteile aus. Wir veröffentli-chen den Prozentsatz in der Anlage zu unserem Geschäftsbericht (Anhang Überschussbeteiligung).

Haben Sie als Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Beitragsverrechnung verein-bart, gilt:

Den Zinsüberschussanteil zur Bildung der Zusatzrente bemessen wir in Prozent des überschussbe-rechtigten Deckungskapitals der Versicherung und des überschussberechtigten Deckungskapitalsgegebenenfalls schon zugeteilter Zusatzrenten.

Haben Sie als Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Bonusrente vereinbart, gilt:Den Zinsüberschussanteil zur Bildung der Zusatzrente bemessen wir in Prozent des überschussbe-rechtigten Deckungskapitals der Versicherung und der überschussberechtigten Deckungskapitaliender Bonusrente sowie gegebenenfalls schon zugeteilter Zusatzrenten.

Die vereinbarte Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit finden Sie in der Versicherungs-urkunde. Sie finden diese im Abschnitt "Wie beteiligen wir Sie an den Überschüssen?".

Das überschussberechtigte Deckungskapital ist eine rechnerische Größe: Es ist das Deckungskapital, das wirmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnen. Das überschussberechtigte Deckungska-pital von zugeteilten Zusatzrenten ist das Deckungskapital, das wir mit den Rechnungsgrundlagen be-rechnen, die wir den Zusatzrenten am Tag der Überschusszuteilung zugrunde gelegt haben.

Im Falle einer Erhöhung der Deckungsrückstellung gehört auch das durch Anteile der einzelnen Versiche-rungen am Überschuss finanzierte Deckungskapital zum überschussberechtigten Deckungskapital. NähereInformationen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung finden Sie in Ziffer 4.6.

Für die Bildung von Zusatzrenten gilt der bei Vertragsabschluss gültige Tarif, solange keine Anpassung desTarifs erfolgt ist. Bei einer Anpassung werden wir unsere jeweils aktuellen Annahmen zum Berufsunfähig-keitsrisiko, zum Rechnungszins und zu den Kosten zugrunde legen.

4.4 Schlussüberschussanteil:Haben Sie als Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Beitragsverrechnung verein-bart, gilt:

Die Versicherung erhält in folgenden Fällen einen Schlussüberschussanteil:- Die Versicherung endet nach mindestens einem Jahr ununterbrochener Dauer, ohne dass Leis-tungen fällig geworden sind. Oder:

- Die versicherte Person wird im Sinne dieser Bedingungen berufsunfähig.Wir zahlen den Schlussüberschussanteil als einmaligen Geldbetrag aus.

Um den Schlussüberschussanteil zu ermitteln, bilden wir die Summe der gezahlten Risikobeiträgeder Versicherung. Dann rechnen wir die Zinsen dazu, die sich bei einer verzinslichen Ansammlungder Risikobeiträge ergeben hätten. Den Schlussüberschussanteil bemessen wir in Prozent dieserSumme. Der Vorstand unseres Unternehmens legt den Zinssatz und diesen Prozentsatz jedes Jahrfür alle ab dem Jahrestag im jeweiligen Geschäftsjahr fällig werdenden Schlussüberschussanteileneu fest. Den Zinssatz und den Prozentsatz veröffentlichen wir in der Anlage zu unserem Geschäfts-bericht (Anhang Überschussbeteiligung).

Haben Sie als Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Bonusrente vereinbart, gilt:

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 13

Page 14: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Wir teilen der Versicherung keinen Schlussüberschussanteil zu. Die Überschussanteile, die auf dieVersicherung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit entfallen, verwenden wir ausschließlich für die Bo-nusrente.

Die vereinbarte Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit finden Sie in der Versicherungs-urkunde. Sie finden diese im Abschnitt "Wie beteiligen wir Sie an den Überschüssen?".

4.5 Beteiligung an den Bewertungsreserven4.5.1 Grundsätze:Die Bewertungsreserve ist die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert einer Kapitalanlage und demBuchwert der Kapitalanlage. Der Buchwert ist dabei der Wert, den die Kapitalanlage in der Bilanz hat. Be-wertungsreserven bestehen also, wenn der aktuelle Marktwert einer Kapitalanlage höher als der Wert derKapitalanlage in der Bilanz ist.

Wir beteiligen die Versicherung nach den im Folgenden beschriebenen Grundsätzen an den Bewertungsre-serven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungenzu berücksichtigen sind (verteilungsfähige Bewertungsreserven). Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicher-stellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen bleiben unberührt. Die Berück-sichtigung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungenkann dazu führen, dass wir Versicherungen trotz vorhandener Bewertungsreserven nicht oder nur zueinem geringen Teil an diesen Bewertungsreserven beteiligen.

Wir ermitteln die Höhe der verteilungsfähigen Bewertungsreserven monatlich neu und ordnen sie den Versi-cherungen zu. Das Verfahren der Ermittlung und Zuordnung der verteilungsfähigen Bewertungsreserven be-schreiben wir in Ziffer 4.5.2 bis 4.5.4.

4.5.2 Beteiligung an den Bewertungsreserven vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit:Wir zahlen in folgenden Fällen 50 Prozent der durch Ihre Beitragszahlung für die Versicherung geschaffenenverteilungsfähigen Bewertungsreserven aus:· Die Versicherung endet.· Die versicherte Person wird im Sinne dieser Bedingungen berufsunfähig.Die Ermittlung der auf die Versicherung entfallenden Bewertungsreserven erfolgt, indem wir das Verhältnisdes individuellen Bewertungsfaktors der Versicherung zur Summe der individuellen Bewertungsfaktorenaller Versicherungen bestimmen. Anschließend multiplizieren wir dieses Verhältnis mit den durch die Bei-tragszahlungen aller Versicherungen geschaffenen Bewertungsreserven zummaßgeblichen Bewertungs-stichtag. Den maßgeblichen Bewertungsstichtag finden Sie in Ziffer 4.5.4. Der individuelle Bewertungsfaktorbeträgt bei Vertragsbeginn Null und wird zum Ende eines jeden Versicherungsjahres um das überschussbe-rechtigte Deckungskapital der Versicherung erhöht.

Bis zum Eintritt einer Berufsunfähigkeit entstehen keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven. NachEintritt einer Berufsunfähigkeit ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven hingegen prinzipiell höher.Nähere Informationen dazu finden Sie in Ziffer 4.5.1.

4.5.3 Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit:Solange wir eine Berufsunfähigkeitsrente erbringen, rechnen wir gegebenenfalls vorhandene verteilungsfä-hige Bewertungsreserven in den jährlichen Zinsüberschussanteil ein. Diesen erläutern wir in Ziffer 4.3.2.

4.5.4 Ermittlung der Bewertungsreserven, Bewertungsstichtag:Die Höhe der verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermitteln wir jeweils am letzten Börsenhandelstageines Monats. Das ist der so genannte Bewertungsstichtag. Dabei sind folgende Monate maßgebend:

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 14

Page 15: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

· Bei Eintritt des Leistungsfalls: der letzte Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit.· Bei Tod der versicherten Person, sofern keine Berufsunfähigkeit vorliegt: der Monat, der dem Todesfall

unmittelbar vorhergeht.· Bei Kündigung der Versicherung, soweit diese nicht zur Beitragsfreistellung der Versicherung führt: der

vorletzte Monat, bevor die Kündigung wirksam wird.· Bei Ablauf der Versicherung: der viertletzte Monat vor dem Ablauftermin der Versicherung.

4.6 Finanzierung einer Erhöhung der Deckungsrückstellung:Wir kalkulieren unsere Tarife mit vorsichtigen Rechnungsgrundlagen. Dennoch können sich diese aufgrundunvorhergesehener und von uns nicht beeinflussbarer Änderungen als nicht vorsichtig genug erweisen. Indiesem Fall müssen wir zusätzliche Rückstellungen aufbauen. Wir werden dann:· künftige Anteile der einzelnen Versicherungen am Überschuss teilweise oder vollständig für die Erhö-

hung der Deckungsrückstellung verwenden;· die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte

Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherungsnehmer zur Erhöhung der Deckungsrückstel-lung heranziehen. Hierfür benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Nähere Informationenzu der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finden Sie in Ziffer 4.1.3.

Dies geschieht solange, bis die Deckungsrückstellung so hoch ist, dass sie auch in Zukunft ausreichende Si-cherheit für die Erfüllung der zugesagten Leistungen bietet.

5 Wann beginnt der Versicherungsschutz?Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben, frühestens aber zudem in der Versicherungsurkunde genannten Beginn. Allerdings kann unsere Leistung entfallen, wenn Sieden Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Nähere Informationen finden Sie in den Ziffern 14.2 und 14.3 und 15.2.

6 Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?Wie es zur Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen gekommen ist, spielt für den Versicherungs-schutz grundsätzlich keine Rolle. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für folgende Fälle:6.1. Die versicherte Person hat die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen durch vorsätzliche Aus-führung oder den Versuch einer Straftat verursacht. Fahrlässige und grob fahrlässige Verstöße (z.B. im Stra-ßenverkehr) sind nicht von diesem Ausschluss betroffen.

6.2. Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde unmittelbar oder mittelbar durch Kriegser-eignisse verursacht. Auch wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter an inneren Unruhen teil-genommen hat, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Der Versicherungsschutz besteht aber in dem nachfolgenden Fall uneingeschränkt:Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde während eines Aufenthalts außerhalb Deutsch-lands in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen verursacht, andenen die versicherte Person nicht selbst aktiv beteiligt war.

6.3. Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde durch außer Kontrolle geratene Kernenergieverursacht und die Katastrophenschutzbehörde oder eine vergleichbare Einrichtung musste tätig werden.Kernenergie kann zum Beispiel in Folge eines Reaktorunfalls außer Kontrolle geraten.

6.4. Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde durch versuchte vorsätzliche Selbsttötungoder absichtliche Selbstverletzung der versicherten Person verursacht. Dies gilt auch, wenn die versichertePerson selbst absichtlich Krankheit oder Kräfteverfall herbeiführt. Der Versicherungsschutz besteht aber indem nachfolgenden Fall uneingeschränkt: Die versicherte Person hat diese Handlungen in einem die freie

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 15

Page 16: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen. Diesmuss uns nachgewiesen werden.

6.5. Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde durch Sie als Versicherungsnehmer vorsätz-lich mit einer widerrechtlichen Handlung herbeigeführt.

6.6. Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde unmittelbar oder mittelbar durch den vor-sätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen verursacht. Dies gilt auch für denvorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischenStoffen. Voraussetzung ist, dass der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder dieGesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden.

Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt,bei dem höchstens 1.000 Menschen:· unmittelbar sterben und/oder· voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben und/oder· dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.Für die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht gilt: Wir werden einen unabhängigenGutachter mit der Prüfung beauftragen. Das Ergebnis der Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten seitdem Ereignis vorliegen. Bestätigt der Gutachter, dass eine uneingeschränkte Leistungspflicht besteht,werden Ansprüche auf Versicherungsleistungen frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.

7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?7.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht:Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, uns alle Ihnen bekannten gefahrerheblichenUmstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben. Gefahrerheblich ist ein Umstand, wenner geeignet ist, Einfluss auf unseren Entschluss zu nehmen, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbartenBedingungen abzuschließen. Gefahrerheblich sind deshalb insbesondere gegenwärtige oder frühere Erkran-kungen oder gesundheitliche Störungen, aber z.B. auch Risikosportarten, wenn wir danach gefragt haben.Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Ver-tragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform stellen.

Soll eine andere Person für den Fall einer Berufsunfähigkeit versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen -für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.

7.2 Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung:Wenn Sie oder die versicherte Person falsche oder unvollständige Angaben machen, riskieren Sie den Versi-cherungsschutz. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir, wenn die entspre-chenden Voraussetzungen vorliegen, folgende Rechte:· Wir können den Vertrag rückwirkend ändern.· Wir können den Vertrag kündigen.· Wir können von dem Vertrag zurücktreten.· Wir können den Vertrag anfechten, wenn wir arglistig getäuscht worden sind.

Nachstehend erläutern wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen wir diese Rechte ausüben können.

7.2.1 Rückwirkende Vertragsänderung:Hätten wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände abge-schlossen, aber nur zu anderen Bedingungen, gilt: Wir sind nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung berech-tigt. Stattdessen können wir verlangen, dass diese anderen Bedingungen rückwirkend zum Vertragsab-

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 16

Page 17: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

schluss Vertragsbestandteil werden. Andere Bedingungen können zum Beispiel ein Leistungsausschlussoder ein höherer Beitrag sein. Die rückwirkende Einfügung eines Leistungsausschlusses kann zur Folgehaben, dass wir auch bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall keine Leistungen erbringen.

Wenn wir einen Leistungsausschluss vornehmen, können Sie den Vertrag fristlos kündigen. Sie können denVertrag auch dann fristlos kündigen, wenn sich Ihr Beitrag ummehr als zehn Prozent erhöht. Nachdem Sieunsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, steht Ihnen diese Möglichkeit einen Monatlang offen. In unserer Mitteilung werden wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.

Haben Sie oder die versicherte Person die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten, verzichten wirauf unser Recht zur Vertragsanpassung.

7.2.2 Kündigung:Wenn wir den Vertrag aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kündigen, gilt: Die Kün-digung wird einen Monat nach Zugang unserer Kündigungserklärung wirksam. Wir haben jedoch kein Kün-digungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigtengefahrerheblichen Umstände - wenn auch zu anderen Bedingungen - abgeschlossen hätten und somit eineVertragsänderung möglich ist. Nähere Informationen zur Vertragsänderung finden Sie in Ziffer 7.2.1.

Mit der Kündigung wandeln wir den Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung um. Sofern keine beitragsfreieBerufsunfähigkeitsrente verbleibt, endet die Versicherung. Nähere Informationen finden Sie in Ziffer 18.2.2.

Haben Sie oder die versicherte Person die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten, verzichten wirauf unser Recht zur Kündigung.

7.2.3 Rücktritt:Wir können vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. Bei grob fahrlässiger Anzei-gepflichtverletzung können wir außerdem dann nicht zurücktreten, wenn uns nachgewiesen wird, dass wirden Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände - wenn auch zu anderenBedingungen - abgeschlossen hätten und somit eine Vertragsänderung möglich ist. Nähere Informationenzur Vertragsänderung finden Sie in Ziffer 7.2.1.

Mit unserem Rücktritt wird der Vertrag aufgelöst. Sie haben dann keinen Versicherungsschutz. Anders ist es,wenn wir erst dann zurücktreten, wenn bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist und die Anzeigepflichtnicht arglistig verletzt wurde: Sie haben dann Versicherungsschutz für diesen Versicherungsfall, wenn Sieuns nachweisen, dass der Umstand, zu dem falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden,· weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls· noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflichtursächlich war.

Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert nach Ziffer 18.1.3 aus. Siehaben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge.

7.2.4 Anfechtung:Wenn Sie oder die versicherte Person bewusst und gewollt durch unrichtige oder unvollständige AngabenEinfluss auf unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags genommen haben, können wir den Vertragwegen arglistiger Täuschung anfechten.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 17

Page 18: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Hat uns die versicherte Person arglistig getäuscht, können wir die Anfechtung auch dann Ihnen gegenübererklären, wenn Sie als Versicherungsnehmer nichts von der arglistigen Täuschung durch die versichertePerson wussten.

Wenn der Vertrag durch Anfechtung aufgelöst wird, zahlen wir den Rückkaufswert nach Ziffer 18.1.3 aus. Siehaben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge.

7.3 Voraussetzungen für Vertragsänderung, Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung:7.3.1 Vertragsänderung, Kündigung oder Rücktritt sind nicht möglich, wenn wir den Umstand kannten, zudem Sie oder die versicherte Person falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben. Dies gilt auch,wenn wir wussten, dass die Angaben unrichtig sind.

7.3.2 Unsere Rechte zur Vertragsänderung, zur Kündigung und zum Rücktritt stehen uns nur zu, wenn wirSie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesenhaben.

7.3.3 Vertragsänderung, Kündigung oder Rücktritt müssen wir innerhalb von einem Monat schriftlich er-klären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das vonuns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. In unserer Erklärung müssen wir die Umständeangeben, auf die wir uns berufen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben,wenn für diese die vorgenannte Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.

7.3.4 Eine Vertragsänderung verlangen, den Vertrag kündigen oder von dem Vertrag zurücktreten könnenwir - wenn die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt wurde - nur in den ersten fünf Jahren nach Abschlussdes Vertrags. Bei jeder Vertragsanpassung mit erneuter Risikoprüfung beginnt die Frist von fünf Jahren neu.Diese Frist bezieht sich dann auf Leistungen, die durch die Vertragsanpassung erhöht wurden. Nach Ablaufder 5-Jahres-Frist können wir nur dann eine Vertragsänderung verlangen, den Vertrag kündigen oder vondem Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsfall bereits innerhalb dieser fünf Jahre eingetreten ist.

Bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht erhöht sich die Frist auf zehn Jahre.

7.3.5 Wegen arglistiger Täuschung können wir den Vertrag innerhalb von einem Jahr anfechten, nachdemwir die Täuschung entdeckt haben. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Anzeigepflichtverlet-zung zehn Jahre verstrichen sind.

7.4 Erklärungsempfänger:Unsere Vertragsänderungs-, Kündigungs-, Rücktritts-, oder Anfechtungserklärung geben wir Ihnen gegen-über schriftlich ab. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt ein Bezugs-berechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vor-handen oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, gilt: Wir können den Inhaber der Versicherungs-urkunde als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. Nähere Informationen zum Be-zugsberechtigten finden Sie in Ziffer 13.

8 Welche Mitwirkungsleistungen sind zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung beantragt wird?8.1 Wenn die versicherte Person berufsunfähig wird und eine Versicherungsleistung beantragt wird, reichenSie uns bitte auf eigene Kosten unverzüglich folgende Unterlagen in deutscher Sprache ein:· Eine Darstellung der Ursache des Eintritts der Berufsunfähigkeit.· Ausführliche Berichte der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegeper-

sonen sowie nichtärztlichen Personen (z.B. Psychotherapeuten, Krankengymnasten), die die versichertePerson aktuell oder in der Vergangenheit behandelt oder untersucht haben. Diese Berichte müssen An-

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 18

Page 19: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

gaben zu Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtlicher Dauer des Leidens und zum Grad der Be-rufsunfähigkeit beinhalten.

· Eine Aufstellung der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versor-gungsträger, bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, Pflegebe-dürftigkeit oder Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geltend machen könnte. Auf Anforderung ist dieversicherte Person verpflichtet, alle Unterlagen vorzulegen, die ihr in diesem Zusammenhang zugänglichsind. Dies gilt nur, wenn sie diese berechtigterweise an uns herausgeben darf.

· Eine Darstellung des zuletzt ausgeübten Berufs der versicherten Person. Darüber hinaus eine Beschrei-bung über ihre Stellung und die Tätigkeit, die sie ausgeübt hat, als sie berufsunfähig wurde. Auch welcheVeränderungen sich durch die Berufsunfähigkeit ergeben haben, muss dargestellt werden.

· Bei Berufsunfähigkeit aufgrund eines Tätigkeitsverbotes benötigen wir zusätzlich den Bescheid über dasTätigkeitsverbot und die dazugehörigen Unterlagen.

· Angaben über das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit beginnend drei Jahre vor Eintritt der Ge-sundheitsstörung und Nachweise darüber.

· Angaben über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber der versicherten Person. Bei Selbst-ständigen und Freiberuflern sowie bei mitarbeitenden Gesellschaftern zusätzlich: Gewinn- und Verlust-rechnungen, Bilanzen, unternehmensbezogene Steuerbescheide beginnend drei Jahre vor Eintritt derGesundheitsstörung und Nachweise darüber. Auf Anforderung sind uns ferner Angaben zu etwaigen Mit-arbeitern und deren Tätigkeiten sowie Buchhaltungsunterlagen für den genannten Zeitraum beizu-bringen.

8.2 Wir können darüber hinaus Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte in Deutschland verlangen.Die Kosten dafür übernehmen wir.Hat die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, tragen wir nach vorheriger Absprache zusätz-lich die erforderlichen Reise- und Unterbringungskosten.

Auch weitere notwendige Nachweise und zusätzliche Auskünfte, etwa über die wirtschaftlichen Verhält-nisse und ihre Veränderungen, können wir verlangen.

8.3 Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststel-lung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine dergenannten Pflichten nicht erfüllen, gilt: Dies kann zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, oboder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten kann dazuführen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. Nähere Informationen dazu finden Sie in Ziffer 11.

8.4 Wir machen die Leistung grundsätzlich nicht davon abhängig, ob die versicherte Person ärztliche Anord-nungen befolgt. Wenn jedoch eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu er-warten ist, ist die versicherte Person verpflichtet· geeignete Hilfsmittel zu verwenden (z.B. Brille, Prothese)· sich zumutbaren Heilbehandlungen zu unterziehen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und

nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Nicht zumutbar sind Heilbehandlungen, die eine Ope-ration vorsehen.

9 Wie und wann erklären wir, ob wir leisten?9.1 Wir werden uns jeweils innerhalb von drei Wochen, nachdem wir die Unterlagen von Ihnen erhaltenhaben, bei Ihnen melden. Wenn wir aufgrund der eingereichten Unterlagen keine abschließende Entschei-dung treffen können, teilen wir Ihnen dies mit. Wir informieren Sie dann über weitere erforderliche Prü-fungsschritte. Auch auf fehlende Unterlagen werden wir Sie hinweisen. Diese müssen Sie uns dann nochnachreichen.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 19

Page 20: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Sobald uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und alle erforderlichen Prüfungsschritte durchgeführtwurden, erklären wir innerhalb von drei Wochen in Textform, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen. Nä-here Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie in Ziffer 8.1.

9.2 Wir verzichten ausdrücklich auf die Möglichkeit, die Leistungspflicht befristet anzuerkennen.

9.3 Erfahrungsgemäß kann die Prüfung der Ansprüche auch einmal etwas länger dauern. Deshalb stundenwir Ihnen auf Antrag die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht. Zinsen ver-langen wir für diese Stundung nicht.

Sobald die endgültige Entscheidung feststeht, endet die zinslose Stundung.Falls wir die Berufsunfähigkeit nicht anerkennen, müssen die Beitragszahlungen wieder aufgenommenwerden. Die gestundeten Beiträge müssen dann nachgezahlt werden. Falls Sie die Nachzahlung nicht ineiner Summe leisten möchten, kann die Zahlung auch in maximal zwölf gleichbleibenden Monatsraten er-folgen.

10 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? Welche Mitwirkungspflichten bestehen indiesem Fall?10.1 Wir haben das Recht folgende Kriterien nachzuprüfen:· Die Berufsunfähigkeit besteht weiterhin.· Der Grad der Berufsunfähigkeit hat sich geändert.· Die versicherte Person übt eine andere berufliche Tätigkeit aus (hierbei berücksichtigen wir dann auch

neu erworbene berufliche Fähigkeiten).

War die versicherte Person länger als drei Jahre aus dem Berufsleben ausgeschieden, als sie berufsunfähigwurde, kann unsere Prüfung noch weiter gehen: Wir können erneut prüfen, ob die versicherte Person imStande ist eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübtwerden kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

10.2 Zur Nachprüfung können wir jederzeit auf unsere Kosten sachdienliche Auskünfte verlangen. NähereInformationen finden Sie in Ziffer 8.2. Darüber hinaus können wir einmal jährlich auf unsere Kosten umfas-sende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns beauftragte Ärzte verlangen.

10.3 Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:· Die Berufsunfähigkeit mindert sich.· Die versicherte Person nimmt eine berufliche Tätigkeit auf.· Die versicherte Person geht ihrem bisherigen Beruf wieder nach.· Die versicherte Person ändert ihre berufliche Tätigkeit.

10.4 Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen für unsereLeistungspflicht entfallen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass wir Ihnen beziehungsweise dem Anspruchs-berechtigten diese Veränderung in Textform darlegen.

Mit Ablauf des dritten Monats, nachdem Ihnen beziehungsweise dem Anspruchsberechtigten unsere Erklä-rung zugegangen ist, wird unsere Ankündigung wirksam und wir stellen unsere Versicherungsleistungenein. Zu diesem Zeitpunkt muss dann für eine beitragspflichtige Versicherung auch die Beitragszahlungwieder aufgenommen werden.

11 Was gilt bei der Verletzung der Mitwirkungspflichten?

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 20

Page 21: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

11.1 Sie und die versicherte Person haben verschiedene Mitwirkungspflichten. Diese Mitwirkungspflichtenbeschreiben wir in den Ziffern 8 und 10. Solange eine dieser Mitwirkungspflichten vorsätzlich nicht erfülltwird, müssen wir keine Versicherungsleistungen erbringen. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir-kungspflicht können wir unsere Versicherungsleistung kürzen. Die Kürzung muss dabei der Schwere des Ver-schuldens entsprechen.

Wir dürfen Ihnen unsere Versicherungsleistungen nur verweigern beziehungsweise diese kürzen, wenn wirSie in Textform auf diese Rechtsfolge der Verletzung einer Mitwirkungspflicht hingewiesen haben.

11.2 Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie oder die versicherte Person die Mitwirkungspflicht nicht grob fahr-lässig verletzt haben, gilt: Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen.

11.3 Unsere Leistungspflicht bleibt auch bestehen, soweit Sie uns Folgendes nachweisen: Die Verletzung derMitwirkungspflicht ist ohne Einfluss auf die Feststellung unserer Leistungspflicht oder deren Umfang. Wirmüssen jedoch keine Leistungen erbringen, wenn Sie oder die versicherte Person die Mitwirkungspflicht arg-listig verletzt haben.

11.4 Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, leisten wir ab Beginn des laufenden Monats, in dem sieerfüllt wird.

12 Welche Bedeutung hat die Versicherungsurkunde?Wir können den Inhaber der Versicherungsurkunde als berechtigt ansehen, die Rechte aus dem Vertragwahrzunehmen und über diese zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir könnenjedoch verlangen, dass uns der Inhaber der Versicherungsurkunde seine Berechtigung nachweist. Wennvorher ein Bezugsrecht eingeräumt wurde, gilt: Wir brauchen den Nachweis der Berechtigung nur anzuer-kennen, wenn uns bereits eine Anzeige des bisherigen Berechtigten in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) vor-liegt.

13 Wer erhält die Versicherungsleistung?13.1 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zahlen wir grundsätzlich an die versicherte Person (Bezugs-berechtigter). Das Bezugsrecht kann eingeschränkt unwiderruflich oder unwiderruflich eingeräumt werden.Nähere Informationen zum Bezugsrecht finden Sie in der Versicherungsurkunde unter "Welche besonderenvertraglichen Vereinbarungen gelten für den Vertrag?".

13.2 Haben Sie ausdrücklich ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte dieAnsprüche aus dem Versicherungsvertrag sofort und unwiderruflich. Sobald wir Ihre Erklärung erhaltenhaben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.

13.3 Die Abtretung, Beleihung oder Verpfändung aus dieser Versicherung an Dritte wird ausgeschlossen.

13.4 Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam,wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) angezeigt worden sind.

Beitrag

14 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?14.1 Die Beiträge zu der Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjähr-lich oder jährlich zahlen.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 21

Page 22: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

14.2 Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn je-doch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Beginn des Versicherungsschutzes zahlen.Diesen Beginn finden Sie im Abschnitt "Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?". Alle wei-teren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungspe-riode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr.

14.3 Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit derBeitrag bei uns eingeht. Der Fälligkeitstag ist in Ziffer 14.2 geregelt.

Im Lastschriftverfahren gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu dem in Ziffer 14.2 ge-nannten Fälligkeitstermin abbuchen können. Vorausgesetzt Sie widersprechen einer berechtigten Abbu-chung nicht. Für den Beitragszahler gilt bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer Lastschrift Folgendes:Er kann binnen einer Frist von acht Wochen von der Bank die Erstattung des belasteten Lastschriftbetragesverlangen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto. Können wir denfälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unver-züglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.

Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht werden kann, können wir für die Zu-kunft die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.

14.4 Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.

14.5 Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.

15 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?Erster Beitrag:15.1 Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solangedie Zahlung noch nicht bewirkt ist. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird,dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.

15.2 Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistungverpflichtet. Dies gilt jedoch nur unter folgender Voraussetzung: Wir haben Sie auf diese Rechtsfolge durcheine gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis in derVersicherungsurkunde aufmerksam gemacht. Diesen Hinweis finden Sie in der Versicherungsurkunde. Siefinden diesen im Abschnitt "Wie hoch ist der Beitrag? Wann und wie lange müssen Sie ihn zahlen?". UnsereLeistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu ver-treten haben.

Folgebeiträge:15.3 Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mah-nung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Für einen Versi-cherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, gilt Folgendes: Der Versicherungsschutzentfällt oder vermindert sich, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch in Verzug befinden. Vor-aussetzung ist, wir haben Sie bereits in der Mahnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolgen hingewiesen.

15.4 Wenn Sie sich nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit den Beiträgen, Verzugszinsenoder Mahnkosten in Verzug befinden, gilt: Wir können den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kün-digungsfrist kündigen. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hin-gewiesen haben.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 22

Page 23: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Alternativ können wir die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mitAblauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Aufdiese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.

Mit der Kündigung wandeln wir den Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung um. Die Regelungen der Ziffer18 gelten entsprechend.

15.5 Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksamgeworden ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung erfolgen. War hin-gegen die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden, kann die Nachzahlung nur innerhalb eines Mo-nats nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam undder Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlungeintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.

16 Können Sie die Zahlungsweise Ihrer Beiträge ändern?Wenn die Versicherung beitragspflichtig ist, können Sie eine Änderung der Zahlungsweise Ihrer Beiträge be-antragen. Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann, obund unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Zahlungsweise möglich ist. Durch eine Änderungder Zahlungsweise ändern sich die garantierten Versicherungsleistungen. Die jährliche Beitragssumme än-dert sich nicht. Die neuen garantierten Versicherungsleistungen werden wir Ihnen im Änderungsvorschlagdokumentieren. Darüber hinaus kann sich bei einer Änderung der Zahlungsweise die Höhe der Kosten än-dern. Die Höhe der geänderten Kosten werden wir Ihnen im Produktinformationsblatt unter Ziffer 3.2"Welche Kosten fallen an?" dokumentieren.

17 Können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versiche-rungsleistungen beantragen?Wenn diese Versicherung beitragspflichtig ist, können Sie den nachträglichen Einschluss einer automati-schen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen (automatische Anpassung) beantragen. Diesmüssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann über die näheren Ein-zelheiten. Dies sind zum Beispiel Informationen, zu welchem Termin der Einschluss einer automatischenAnpassung möglich ist und in welcher Höhe Kosten anfallen. Voraussetzung für den Einschluss einer auto-matischen Anpassung ist insbesondere, dass die versicherte Person noch nicht berufsunfähig im Sinnedieser Bedingungen ist. Den Einschluss einer automatischen Anpassung machen wir darüber hinaus vomErgebnis einer Risikoprüfung abhängig.Ob und in welcher Form der nachträgliche Einschluss einer automatischen Anpassung möglich ist, teilen wirIhnen auf Wunsch gern mit.

Kündigung, Beitragsfreistellung, Beitragsunterbrechung, Kosten

18 Können Sie die Versicherung vollständig kündigen oder beitragsfrei stellen?18.1 Kündigung:18.1.1 Solange die Versicherung beitragspflichtig besteht, können Sie die Versicherung jederzeit zumnächsten Beitragszahlungstermin in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) vollständig kündigen. Nach dem Be-ginn der Zahlung von Renten wegen Berufsunfähigkeit können Sie nicht mehr kündigen.

18.1.2 Die Versicherung unterliegt den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Daher wandelt sie sichbei unverfallbaren Versorgungsansprüchen grundsätzlich nach der Kündigung in eine beitragsfreie Versi-cherung um.

Die Auszahlung des Rückkaufswerts ist aber in folgenden Fällen möglich:

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 23

Page 24: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

· Die versicherte Person hat noch keine arbeitsrechtlich unverfallbaren Ansprüche erworben. Informa-tionen dazu finden Sie in der Versicherungsurkunde unter "Welche besonderen vertraglichen Vereinba-rungen gelten für den Vertrag?".

· Die Ansprüche der versicherten Person sollen abgefunden werden. Die Voraussetzungen für eine zuläs-sige Abfindung regelt § 3 des Betriebsrentengesetzes.

· Der Wert der Versorgung soll nach § 4 des Betriebsrentengesetzes übertragen werden (Portabilität).Nähere Informationen zum Rückkaufswert finden Sie in Ziffer 18.1.3. Wann wir vom Rückkaufswert einenAbzug nehmen, finden Sie in Ziffer 18.2.4.

Sie müssen uns nachweisen, dass eine der Voraussetzungen erfüllt ist.Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, dürfen wir den Rückkaufswert nicht auszahlen. Die Versicherungwandeln wir zur nächsten Beitragsfälligkeit in eine beitragsfreie Versicherung um. Es gelten daher die Rege-lungen in Ziffer 18.2 zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

18.1.3 Dabei ist der Rückkaufswert der Versicherung entsprechend § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab-schluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungs-dauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die gesamte Beitragszahlungsdauer.Der Rückkaufswert mindert sich um rückständige Beiträge.

18.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung:18.2.1 Anstelle einer Kündigung können Sie in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) verlangen, ab dem nächstenBeitragszahlungstermin vollständig von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Wir wandeln die Ver-sicherung dann in eine beitragsfreie Versicherung um. Dabei setzen wir die vereinbarte Berufsunfähigkeits-rente herab.

Ab Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung besteht der Versicherungsschutz nur noch in Höhe derbeitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente. Die Höhe der garantierten beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrentefinden Sie in der Tabelle der Versicherungsurkunde. Sie finden diese im Abschnitt "Können Sie die Versiche-rung beitragsfrei stellen oder kündigen?" unter "Beitragsfreistellung".

18.2.2 Voraussetzung der Beitragsfreistellung:Die Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung ist nur unter folgender Voraussetzungmöglich: Es steht nach Abzug ein Betrag zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfü-gung. Verbleibt keine beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente, endet die Versicherung. Wenn Sie uns belegen,dass die Beitragsfreistellung wegen einer Familienpflegezeit, Elternzeit oder Beendigung des Arbeitsverhält-nisses erfolgt, gilt: Die Versicherung bleibt auch dann bestehen, wenn keine beitragsfreie Berufsunfähig-keitsrente verbleibt.

Nähere Informationen zum Abzug finden Sie in Ziffer 18.2.4. Wann ausnahmsweise eine Auszahlung desRückkaufswerts möglich ist, beschreiben wir in Ziffer 18.1.2.

18.2.3 Berechnung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente:Die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente errechnen wir nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-matik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Bei einer Beitragsfreistellung entspricht das De-ckungskapital mindestens dem Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der an-gesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Bei-tragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir die Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamteBeitragszahlungsdauer.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 24

Page 25: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

18.2.4 Abzug:Der aus der Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindertsich um rückständige Beiträge. Zusätzlich nehmen wir aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Versiche-rung einen Abzug vor. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemessenheit ist von unsnachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv ge-stelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei-benden Versichertenbestandes ausgeglichen. In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten,können Sie der Versicherungsurkunde entnehmen. Sie finden diese im Abschnitt "Können Sie die Versiche-rung beitragsfrei stellen oder kündigen?" unter "Beitragsfreistellung".

Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in Ihrem Fall niedriger zu beziffern ist, gilt:Wir setzen den Abzug entsprechend herab. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall über-haupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

Wir nehmen keinen Abzug vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:· Die Ansprüche der versicherten Person werden nach § 3 des Betriebsrentengesetzes abgefunden.· Der Wert der Versorgung wird nach § 4 des Betriebsrentengesetzes übertragen.· Das Arbeitsverhältnis der versicherten Person endet.· Die versicherte Person beginnt eine Familienpflegezeit.· Die versicherte Person beginnt eine Elternzeit.

18.2.5 Bei einer Beitragsfreistellung bitten wir zu beachten, dass Sie mit Ihren Beiträgen in den ersten Ver-tragsjahren auch die Abschluss- und Vertriebskosten tilgen. Nähere Informationen finden Sie in Ziffer 19.Dadurch stehen in den Anfangsjahren keine oder nur geringe Mittel zur Bildung einer beitragsfreien Berufs-unfähigkeitsrente zur Verfügung. Auch in den Folgejahren stehen wegen der benötigten Risikobeiträge ge-messen an den gezahlten Beiträgen keine oder nur geringe Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Berufs-unfähigkeitsrente zur Verfügung. Nähere Informationen zur Berufsunfähigkeitsrente und ihrer Höhe findenSie in der Tabelle der Versicherungsurkunde. Sie finden diese im Abschnitt "Können Sie die Versicherung bei-tragsfrei stellen oder kündigen?" unter "Beitragsfreistellung".

18.2.7 Der Rückkaufswert mindert sich um rückständige Beiträge. Außerdem nehmen wir einen Abzug vor.Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemessenheit ist von uns nachzuweisen. Wir haltenden Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vor-nehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbe-standes ausgeglichen. In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versiche-rungsurkunde entnehmen. Sie finden diese im Abschnitt "Können Sie die Versicherung beitragsfrei stellenoder kündigen?" unter "Beitragsfreistellung".

Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in Ihrem Fall niedriger zu beziffern ist, gilt:Wir setzen den Abzug entsprechend herab. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall über-haupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

Wir nehmen keinen Abzug vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:· Wir zahlen den Rückkaufswert aufgrund einer Abfindung nach § 3 des Betriebsrentengesetzes.· Es wird eine Übertragung auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 des Betriebsrentengesetzes vorge-

nommen.· Wir zahlen den Rückkaufswert aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der versicherten

Person. Voraussetzung ist, dass noch keine unverfallbaren Anwartschaften bestehen.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 25

Page 26: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

18.2.8 Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung berufsunfähig, bleiben Ansprücheauf Grund bereits vor Beitragsfreistellung eingetretener Berufsunfähigkeit unberührt.

18.3 Beitragsrückzahlung:Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht nicht.

19 Wie verrechnen wir die Kosten des Vertrags?19.1 Mit dem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind bereits in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handeltsich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskostengehören Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen. ImWesentlichen gehören hierzu:· insbesondere die Provision, die wir dem Versicherungsvermittler zahlen;· die Kosten für die Antragsprüfung und die Ausfertigung der Vertragsunterlagen;· die Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung;· allgemeine Kosten für Werbemaßnahmen.Neben den Verwaltungskosten sind keine weiteren übrigen Kosten einkalkuliert.Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie Ziffer3.2.1 des Produktinformationsblattes entnehmen.

19.2 Abschluss- und Vertriebskosten:19.2.1 Wir wenden auf den Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverord-nung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebs-kosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versiche-rungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von ge-setzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu til-gende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der von Ihnen während derLaufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.

19.2.2 Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit des Vertrags nur geringeBeträge zur Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden sind. Nähere Informationen zurbeitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente finden Sie in Ziffer 18.2.

19.2.3 Kosten, die durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen und nicht bereits in den ein-kalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten enthalten sind, werden mit den Verwaltungskosten getilgt.

19.2.4 Abschluss- und Vertriebskosten fallen nicht nur bei Vertragsabschluss an, sondern für den erhöhtenBeitragsteil bei jeder Erhöhung der Beiträge (z.B. bei der automatischen Anpassung der Beiträge und Versi-cherungsleistungen).

19.3 Verwaltungskosten:Die beim Beitrag einkalkulierten Verwaltungskosten sind über die gesamte Laufzeit verteilt.

20 Können Sie die Beitragszahlung unterbrechen?20.1 Sie können die Beitragszahlung für bis zu 24 Monate vollständig oder teilweise unterbrechen. Bei El-ternzeit der versicherten Person können Sie davon abweichend die Beitragszahlung für bis zu insgesamt 39Monate vollständig oder teilweise unterbrechen.

Bei einer vollständigen Unterbrechung der Beitragszahlung entfällt für die Dauer der Unterbrechung die Bei-tragszahlungspflicht. Bei einer teilweisen Unterbrechung der Beitragszahlung wird für die Dauer der Unter-

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 26

Page 27: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

brechung der Beitrag herabgesetzt. Nach Ablauf der Unterbrechung der Beitragszahlung müssen Sie Bei-träge wieder in der gleichen Höhe zahlen wie vor Unterbrechung der Beitragszahlung.

Wollen Sie die Beitragszahlung unterbrechen, müssen Sie uns dies in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mit-teilen. Wir informieren Sie dann über die näheren Einzelheiten (z.B. zu welchem Termin die Unterbrechungder Beitragszahlung möglich ist). Möchten Sie aufgrund der Elternzeit der versicherten Person die Beitrags-zahlung mehr als 24 Monate unterbrechen, müssen Sie uns das Vorliegen der Elternzeit nachweisen. Einenhierfür geeigneten Nachweis müssen Sie Ihrer Mitteilung beifügen.

20.2 Eine Unterbrechung der Beitragszahlung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:· Sie haben mindestens die Beiträge der ersten zwölf Versicherungsmonate gezahlt.· Die ausstehende vereinbarte Beitragszahlungsdauer muss bis zum Vertragsende mindestens drei Jahre

Jahre betragen.· Die Höhe des Deckungskapitals und, falls die Beitragszahlungsweise teilweise unterbrochen wurde, die

während der Beitragspause gezahlten Beiträge sind ausreichend, um die Verwaltungskosten und die Ri-sikobeiträge während der Unterbrechung der Beitragszahlung entnehmen zu können.

· Das Ende der letzten Unterbrechung der Beitragszahlung liegt mindestens zwölf Monate zurück.Während einer teilweisen Unterbrechung der Beitragszahlung muss der zu zahlende Beitrag mindestens120 Euro pro Jahr betragen.

20.3 Durch die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Beitragszahlung vermindern sich die garan-tierten Versicherungsleistungen.

20.4 Während einer Unterbrechung der Beitragszahlung erfolgt keine beziehungsweise bei einer teilweisenUnterbrechung nur eine anteilige Tilgung der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten. Die in Ziffer19.2.1 vorgesehene Tilgung verschiebt sich stattdessen auf den Zeitraum danach.

20.5 Die zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmten Beträge verrechnen wir während der Unterbre-chung der Beitragszahlung mit dem vorhandenen Deckungskapital. Bei einer teilweisen Unterbrechung derBeitragszahlung gilt: Wir ermitteln, welchen Anteil der weiter zu zahlende Beitrag an dem ursprünglichenBeitrag ausmacht. In Höhe dieses Anteils entnehmen wir die zur Deckung der Verwaltungskosten be-stimmten Beträge dem Beitrag. Im Übrigen entnehmen wir sie dem Deckungskapital.

21 Können Sie die Versicherung nach einer Beitragsfreistellung wieder in Kraft setzen?21.1 Ist die Versicherung beitragsfrei gestellt, können Sie die Beitragszahlung innerhalb bestimmter Fristenund unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen. Das ist die sogenannte Wiederinkraftsetzung.Dabei gilt:· Innerhalb von 18 Monaten ist eine Wiederinkraftsetzung ohne Risikoprüfung und ohne unsere Zustim-

mung möglich.· Später als 18 Monate ist eine Wiederinkraftsetzung möglich, wenn wir dieser zustimmen. Unsere Zu-

stimmung machen wir vom Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig.· Nach Ablauf von 36 Monaten ist keine Wiederinkraftsetzung mehr möglich.

Die jeweilige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung beitragsfrei gestellt ist.

Wurde die Versicherung aufgrund einer gesetzlichen Elternzeit bzw. Familienpflegezeit der versichertenPerson beitragsfrei gestellt, gilt unabhängig von den genannten Fristen: Eine Wiederinkraftsetzung ist auchinnerhalb von drei Monaten nach Ende der gesetzlichen Elternzeit bzw. Familienpflegezeit ohne Risikoprü-fung und ohne unsere Zustimmung möglich.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 27

Page 28: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

21.2 Wollen Sie die Versicherung wieder in Kraft setzen, gilt: Ihre Mitteilung muss uns spätestens einenMonat vor Beginn der Versicherungsperiode zugegangen sein, zu der Sie die Versicherung wieder in Kraftsetzen möchten. Ihre Mitteilung muss in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgen. Die Definition des BegriffsVersicherungsperiode finden Sie in Ziffer 14.2. Im Fall einer Wiederinkraftsetzung nach dem Ende der ge-setzlichen Elternzeit gilt: Sie müssen uns einen geeigneten Nachweis für das Vorliegen der gesetzlichen El-ternzeit beifügen.

21.3 Eine Wiederinkraftsetzung ist nur bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer möglich. Das Ende der Bei-tragszahlungsdauer finden Sie in der Versicherungsurkunde. Sie finden dieses im Abschnitt "Wie hoch ist derBeitrag? Wann und wie lange müssen Sie ihn zahlen?".

21.4 Sie können die Versicherung in folgendem Fall nicht wieder in Kraft setzen: Die versicherte Person istwährend der Beitragsfreistellung berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen geworden. Dies gilt auch dann,wenn der Vertrag aufgrund gesetzlicher Elternzeit der versicherten Person beitragsfrei gestellt wurde.

21.5 Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir die Tilgung der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskostenaus. Nähere Informationen zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten finden Sie in Ziffer 19.2. Beieiner Wiederinkraftsetzung wird die Tilgung wieder aufgenommen.

21.6 Wenn Sie den Vertrag nach einer Wiederinkraftsetzung fortführen, gilt: Die garantierten Versicherungs-leistungen erreichen i.d.R. nicht die vor der Beitragsfreistellung vereinbarte Höhe. Dies trifft auch zu, wennSie den Vertrag bereits kurz nach der Beitragsfreistellung wieder in Kraft setzen.Über die neuen garantierten Werte informieren wir Sie.

Möglichkeiten zur Herabsetzung oder Erhöhung der Versicherungsleistungen

22 Können Sie die Versicherungsleistungen herabsetzen?22.1 Sie können die Versicherungsleistungen, die wir bei einer Berufsunfähigkeit der versicherten Person imSinne dieser Bedingungen erbringen, zum nächsten Beitragszahlungstermin herabsetzen.Wollen Sie die Versicherungsleistungen herabsetzen, müssen Sie uns dies in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)mitteilen. Ihre Mitteilung muss uns spätestens einen Monat vor dem Beginn der Versicherungsperiode zu-gegangen sein, zu der wir die Versicherungsleistungen herabsetzen sollen. Die Definition des Begriffs Versi-cherungsperiode finden Sie in Ziffer 14.2.

22.2 Eine Herabsetzung der Versicherungsleistungen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:· Die Versicherung ist beitragspflichtig.· Es verbleibt mindestens eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 25 Euro.

22.3 Bei einer Herabsetzung der Versicherungsleistungen verringert sich der Beitrag der Versicherung.Die geänderten Versicherungsleistungen teilen wir Ihnen in einem Nachtrag zur Versicherungsurkunde mit.

22.4 Abzug:Bei einer Herabsetzung der Versicherungsleistungen nehmen wir von dem Deckungskapital der Versiche-rung einen Abzug vor. Der Abzug entspricht einem Anteil des Abzugs bei vollständiger Beitragsfreistellung.Nähere Informationen finden Sie in der Versicherungsurkunde. Sie finden diese im Abschnitt "Können Siedie Versicherung beitragsfrei stellen oder kündigen?" unter "Beitragsfreistellung". Der Anteil ermittelt sichnach dem Verhältnis der ausstehenden Summe aus den durch die Herabsetzung der Berufsunfähigkeits-rente wegfallenden Beiträgen der Versicherung zur ausstehenden Summe der Beiträge der Versicherung vorHerabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 28

Page 29: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemessenheit ist von uns nachzuweisen. Wir haltenden Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vor-nehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbe-standes ausgeglichen.

Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in Ihrem Fall niedriger zu beziffern ist, gilt:Wir setzen den Abzug entsprechend herab. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall über-haupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

23 Können Sie die Versicherungsleistungen erhöhen?23.1 Sie können beantragen, die Versicherungsleistungen, die wir bei einer Berufsunfähigkeit der versi-cherten Person im Sinne dieser Bedingungen erbringen, zum nächsten Beitragszahlungstermin zu erhöhen.Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann, ob und unterwelchen Voraussetzungen eine Erhöhung möglich ist. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen machenwir insbesondere vom Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig.

23.2 Eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:· Die Versicherung ist beitragspflichtig.· Der Beitrag erhöht sich mindestens um 10 Euro pro Monat.· Die Beitragszahlung der Versicherung ist nicht nach Ziffer 20 unterbrochen.· Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.

23.3 Zur Berechnung der Erhöhung der Versicherungsleistungen legen wir· die restliche Beitragszahlungsdauer,· die restliche vereinbarte Versicherungs- und Leistungsdauer,· den jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung für die Erhöhung gültigen Tarif und· das Alter der versicherten Person zum Ende des Kalenderjahres der Erhöhung zugrunde. Dieses Alter

kann vom tatsächlichen Alter am Erhöhungstermin abweichen.

Für Erhöhungen gilt der bei Vertragsabschluss gültige Tarif, solange keine Anpassung erfolgt ist. Wenn wirden für Erhöhungen gültigen Tarif anpassen, gilt: Wir legen dabei unsere jeweils aktuellen Annahmen zumBerufsunfähigkeitsrisiko, zum Rechnungszins und zu den Kosten zugrunde.

23.4 Durch eine Erhöhung der Versicherungsleistungen erhöht sich der Beitrag. Hierdurch entstehen Ab-schluss- und Vertriebskosten. Ziffer 19 gilt entsprechend. Auch die Verwaltungskosten erhöhen sich. Die ge-änderten Versicherungsleistungen teilen wir Ihnen in einem Nachtrag zur Versicherungsurkunde mit.

Die Erhöhung des Beitrags darf den steuerlich möglichen Rahmen nach § 3 Nr. 63 EStG nicht übersteigen.Näheres zu den steuerfreien Höchstbeträgen finden Sie in den Steuerhinweisen zur betrieblichen Berufsun-fähigkeitsversicherung als Direktversicherung mit Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG. Die geänderten Versiche-rungsleistungen teilen wir Ihnen in einem Nachtrag zur Versicherungsurkunde mit.

24 Können Sie die Versicherungsleistungen ohne Gesundheitsprüfung erhöhen?24.1 Sie können die Versicherungsleistungen ohne Gesundheitsprüfung durch eine Nachversicherung er-höhen (Nachversicherungsgarantie).

Die Nachversicherung ist bei Vorliegen eines des in Ziffer 24.2 genannten Ereignisses möglich. Unter den inZiffer 24.4 genannten Voraussetzungen ist sie auch einmalig ohne ein konkretes Ereignis möglich.

24.2 Nachversicherung mit Vorliegen eines Ereignisses:

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 29

Page 30: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Eine Nachversicherung ist möglich, wenn die versicherte Person:· heiratet;· Mutter oder Vater wird;· ein minderjähriges Kind adoptiert;· sich scheiden lässt;· eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufhebt;· 18 Jahre alt wird (Volljährigkeit);· einen Darlehensvertrag für eine selbstgenutzte Immobilie mit unserem Unternehmen oder mit einem

Kreditinstitut über mindestens 75.000 Euro abschließt;· mit ihrem Einkommen erstmalig die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

übersteigt;· Arbeitnehmer ist und sich ihr Gehalt innerhalb eines Kalenderjahres ummindestens zehn Prozent er-

höht;· als Handwerker nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist;· erstmalig eine anerkannte berufliche Qualifikation abschließt (Berufsausbildung oder Studium);· eine höhere berufliche Qualifikation abschließt (z.B. Meisterbrief);· eine akademische Weiterqualifizierung abschließt (z.B. Facharztausbildung, Promotion, Master). Voraus-

setzung ist, dass die versicherte Person eine der Weiterqualifizierung entsprechende berufliche Tätigkeitausübt.

Den Eintritt eines der oben genannten Ereignisse müssen Sie durch geeignete Dokumente nachweisen (z.B.Heirats- oder Geburtsurkunde, Steuerbescheid, Rentenberechnung, Darlehensvertrag). Sie können die Erhö-hung der Versicherungsleistungen innerhalb von drei Monaten verlangen, nachdem ein solches Ereignis ein-getreten ist. Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann überdie näheren Einzelheiten. Zum Beispiel informieren wir Sie, zu welchem Termin die Nachversicherung mög-lich ist und in welcher Höhe Kosten anfallen.

24.3 Voraussetzungen für eine Nachversicherung:· Die versicherte Person ist mindestens 18 Jahre alt und hat das 45 Lebensjahr noch nicht vollendet.· Die Versicherung muss beitragspflichtig sein.· Für die versicherte Person wurden bislang keine Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähig-

keit oder Erwerbsunfähigkeit erbracht oder beantragt.· Die versicherte Person darf nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig sein.· Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente muss sich mindestens um 50 Euro erhöhen.· Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente darf sich höchstens um 500 Euro oder 100 Prozent der vor der

Erhöhung garantierten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente erhöhen.· Sollten bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer mehrfach die Berufsunfähigkeitsrente durch die Nach-

versicherungsgarantie erhöhen, gilt: Die Summe der Erhöhungen der monatlichen Berufsunfähigkeits-rente darf 500 Euro nicht übersteigen.

· Für die gesamte Jahresrente aus allen bei uns bestehenden Versicherungen gilt: Sie darf einschließlichder beantragten Berufsunfähigkeitsrente durch die Nachversicherungsgarantie nicht mehr als 30.000Euro betragen.

24.4 Nachversicherung ohne Vorliegen eines Ereignisses:In den ersten drei Versicherungsjahren ist eine Nachversicherung einmalig auch ohne die in Ziffer 24.2 ge-nannten Ereignisse möglich. Voraussetzung ist, dass die Versicherung nicht durch eine vereinfachte Risiko-prüfung zustande gekommen ist.

Die in Ziffer 24.3 genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dabei gilt jedoch abweichend: Die versi-cherte Person ist höchstens 35 Jahre alt.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 30

Page 31: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

24.5 Weitere Regelungen für eine Nachversicherung:24.5.1 Für die Erhöhung gelten die vereinbarten Vertragsbestimmungen. Sofern wir beim Vertragsabschlusseine Gesundheitsprüfung vorgenommen haben, gilt: Wir legen der Nachversicherung deren Ergebnis zu-grunde.

Durch die Beitragserhöhung dürfen die Höchstgrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG nicht überschritten werden.

24.5.2 Zur Berechnung der Erhöhung der Versicherungsleistungen legen wir· die restliche Beitragszahlungsdauer,· die restliche vereinbarte Versicherungs- und Leistungsdauer,· den jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung für die Erhöhung gültigen Tarif,· den aktuellen Beruf und· das Alter der versicherten Person zum Ende des Kalenderjahres der Erhöhung zugrunde. Dieses Alter

kann vom tatsächlichen Alter am Erhöhungstermin abweichen.

Für die Nachversicherung gilt der bei Vertragsabschluss gültige Tarif, solange keine Anpassung erfolgt ist.Wenn wir den für Erhöhungen gültigen Tarif anpassen, gilt: Wir werden dabei unsere jeweils aktuellen An-nahmen zum Berufsunfähigkeitsrisiko, zum Rechnungszins und zu den Kosten zugrunde legen. Hierüberwerden wir Sie informieren.

24.6 Die jährliche Summe der Berufsunfähigkeitsrenten muss insgesamt in einem angemessenen Ver-hältnis zum Einkommen der versicherten Person stehen. Wir rechnen bereits zu erwartende Ansprüche an.Hierzu zählen Ansprüche bei ERGO, anderen Gesellschaften und berufsständischen Versorgungswerken. Esgelten die zum Zeitpunkt der Nachversicherungsgarantie festgelegten generellen und berufsspezifischenRegelungen zur Angemessenheitsprüfung. Sie müssen hierfür geeignete Unterlagen zur Angemessenheits-prüfung vorlegen (z.B. Gehaltsnachweise).

24.7 Durch die Nachversicherung erhöht sich Ihr Beitrag. Hierdurch entstehen Abschluss- und Vertriebs-kosten. Ziffer 19 gilt entsprechend. Auch die Verwaltungskosten erhöhen sich. Die geänderten Versiche-rungsleistungen teilen wir Ihnen in einem Nachtrag zur Versicherungsurkunde mit.

Sonstige Vertragsbestimmungen

25 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?25.1 In den folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten gesondert in Rechnung:· Ausstellung einer Ersatzurkunde für die Versicherungsurkunde;· Schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen;· Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren, sofern diese von Ihnen verschuldet werden;· Ausstellung von Ersatzbescheinigungen für steuerliche Zwecke

25.2 Für diese zusätzlichen Kosten erheben wir Pauschalbeträge. Die Pauschalbeträge orientieren sich anden durchschnittlichen Kosten, die uns durch derartige Arbeiten entstehen. Die derzeit für zusätzliche Leis-tungen berechneten Kosten können Sie dem Produktinformationsblatt unter Ziffer 3.2.5 entnehmen. Wirsind berechtigt, die Höhe der Gebühren der allgemeinen Kostenentwicklung nach billigem Ermessen anzu-passen. Dies regelt § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Übersicht über die jeweils aktuellen Kosten-sätze senden wir Ihnen auf Wunsch gern zu. Weisen Sie uns nach, dass der Pauschalbetrag bei Ihnen nichtgerechtfertigt ist oder zu hoch veranschlagt wurde, gilt: Der Pauschalbetrag entfällt oder verringert sich ent-sprechend.

26 Was gilt bei Änderung der Postanschrift und des Namens?

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 31

Page 32: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfallskönnen für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschrie-benem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift beziehungsweise Ihre uns zuletzt bekannte Firmierungzu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes alszugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihregewerbliche Niederlassung verlegt haben.

Bitte teilen Sie uns auch eine Änderung der Postanschrift der versicherten Person mit.

27 Welche Gerichte sind bei Klagen zuständig und welches Recht findet Anwendung?27.1 Auf diese Versicherung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

27.2 Klagen gegen uns sind an das für unseren Firmensitz (zurzeit: Hamburg, Überseering 45) zuständigeGericht zu richten. Wenn eine unserer Niederlassungen für diesen Vertrag zuständig ist, können Sie wahl-weise bei dem dafür zuständigen Gericht klagen. Sind Sie eine natürliche Person, können Sie zudem wahl-weise bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht klagen. Sind Sie eine natürliche Person und haben Siekeinen Wohnsitz, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsorthaben.

27.3 Klagen aus dem Vertrag gegen Sie erheben wir bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht. HabenSie keinen Wohnsitz, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufent-haltsort haben. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oderIhrer Niederlassung.

27.4 Falls Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Nor-wegens und der Schweiz verlegen, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

28 Was gilt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt?28.1 Der Versicherungsschutz besteht weltweit, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

28.2 Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit, uns rechtzeitig vor einem während der Vertragslaufzeitgeplanten Wechsel seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder vor einemWechsel desWohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der versicherten Person in einen Ort außerhalbDeutschlands zu informieren. Diese Obliegenheit können Sie beispielsweise erfüllen, indem Sie uns die neueWohnadresse mitteilen.

Wird diese Obliegenheit verletzt, gilt: Wir sind mit den in § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorge-schriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.

29 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?29.1 Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldungvon Informationen und Daten zu dieser Versicherung verpflichtet sind, gilt: Sie müssen uns die dafür not-wendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss unverzüglich zur Verfügung stellen.Dies gilt auch bei Änderungen nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage.

Soweit der Status dritter Personen, die Rechte an dieser Versicherung haben, maßgeblich für Datenerhe-bungen und Meldungen ist, gilt: Auch dann sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

29.2 Notwendige Informationen im Sinne der Ziffer 29.1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurtei-lung:

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 32

Page 33: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

· der steuerlichen Ansässigkeit des Versicherungsnehmers;· der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an dieser Versicherung haben;· der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängersmaßgebend sein können.

Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburts-datum, der Geburtsort und der Wohnsitz sowie der Firmensitz.

29.3 Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zurVerfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir dieVertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf.keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

29.4 Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten nach den Ziffern 29.1 und 29.2 kann dazu führen, dass wirunsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichenPflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 33

Page 34: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Bedingungen für die automatische Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen einer selbst-ständigen Berufsunfähigkeitsversicherung

Stand: Januar 2018 (AUTO_2017/201712)

Inhaltsverzeichnis

1. Wie berechnen wir die Erhöhung Ihrer Beiträge?2. Wann erhöht sich der gesamte Beitrag? Wann endet die automatische Anpassung?3. Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen?4. Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die automatische Anpassung?5. Wann wird die automatische Anpassung ausgesetzt?

Bei Vereinbarung einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen (automatischeAnpassung) erhöhen sich der Beitrag und die Versicherungsleistungen dieser Versicherung nach folgendenBedingungen:

1. Wie berechnen wir die Erhöhung Ihrer Beiträge?1.1 Der gesamte Beitrag für diese Versicherung erhöht sich jährlich. Der gesamte Beitrag in diesem Sinne istder Beitrag für diese Versicherung einschließlich eventueller Risikozuschläge. Wir legen der Erhöhung desgesamten Beitrags mindestens den mit Ihnen vereinbarten Prozentsatz zugrunde.Zum Erhöhungstermin vergleichen wir diesen Prozentsatz mit der prozentualen Erhöhung der Beitragsbe-messungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) in dem Kalenderjahr, in dem der Erhöhungs-termin liegt. Den Erhöhungstermin finden Sie in der Versicherungsurkunde unter "Wie hoch ist der Beitrag?Wann und wie lange müssen Sie ihn zahlen?". Für die Erhöhung legen wir den höheren Prozentsatz zu-grunde.Der gesamte Beitrag für diese Versicherung erhöht sich demnach jährlich wie folgt:· Ist die prozentuale Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze niedriger als der vereinbarte Prozentsatz,

gilt: Wir erhöhen den gesamten Beitrag um den vereinbarten Prozentsatz.· Ist die prozentuale Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze höher als der vereinbarte Prozentsatz, gilt:

Wir erhöhen den gesamten Beitrag um die prozentuale Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze.

1.2 Sie haben diese Versicherung als Direktversicherung mit der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 Ein-kommensteuergesetz (EStG) abgeschlossen. Die steuerliche Förderung des Beitrags kann Ihr Arbeitnehmernur nutzen, wenn der gesamte Beitrag den steuerfreien Höchstbetrag nicht überschreitet.

Wir begrenzen daher die Anpassung des Beitrags auf maximal 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze dergesetzlichen Rentenversicherung (West). Besteht neben dieser Versicherung eine pauschal besteuerte Ver-sorgung nach § 40b EStG a.F., gilt: Deren Beiträge verringern den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63EStG.

Wird durch die Erhöhung der steuerfreie Höchstbetrag überschritten, gilt: Wir erhöhen den gesamten Bei-trag nur in entsprechend vermindertem Umfang.Falls vereinbart, begrenzen wir die Erhöhung auf den in der gesetzlichen Sozialversicherung beitragsfreienHöchstbetrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West).Näheres zu den steuerfreien Höchstbeträgen finden Sie in den Steuerhinweisen zur betrieblichen Berufsun-fähigkeitsversicherung als Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 34

Page 35: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Erreicht diese Versicherung zusammen mit anderen entsprechend geförderten Verträgen, z.B. auch bei an-deren Versicherern, den steuerfreien Höchstbetrag, gilt: Die automatische Anpassung sollte beendet oderausgesetzt werden. Dies müssen Sie uns mitteilen. Nähere Informationen finden Sie in Ziffer 2.2 und 5.1.

1.3 Durch die Beitragserhöhung erhöhen sich die Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung. Nä-here Informationen finden Sie in Ziffer 3.

In der Versicherungsurkunde finden Sie eine Beschreibung zur Höhe und Dauer der automatischen Anpas-sung. Sie finden sie im Abschnitt "Wie hoch ist der Beitrag? Wann und wie lange müssen Sie ihn zahlen?".

2. Wann erhöht sich der gesamte Beitrag? Wann endet die automatische Anpassung?2.1 Der gesamte Beitrag erhöht sich jeweils zum ersten Zahlungstermin eines jeden Kalenderjahres (Erhö-hungstermin). Den Erhöhungstermin finden Sie in der Versicherungsurkunde unter "Wie hoch ist der Bei-trag? Wann und wie lange müssen Sie ihn zahlen?".

Liegen zwischen dem Versicherungsbeginn und dem ersten Erhöhungstermin weniger als 6 Monate, gilt:Der gesamte Beitrag erhöht sich erst zum ersten Zahlungstermin im darauffolgenden Kalenderjahr. DenVersicherungsbeginn finden Sie in der Versicherungsurkunde unter "Wann beginnt und wann endet der Ver-sicherungsschutz".Sie erhalten rechtzeitig vor dem vereinbarten Erhöhungstermin einen Nachtrag zur Versicherungsurkundeüber die automatische Anpassung.

2.2 Die automatische Anpassung endet nach dem letzten Erhöhungstermin oder wenn die versichertePerson stirbt. Den letzten Erhöhungstermin finden Sie in der Versicherungsurkunde unter "Wie hoch ist derBeitrag? Wann und wie lange müssen Sie ihn zahlen?".

2.3 Haben Sie die Versicherung beitragsfrei gestellt, so endet damit die automatische Anpassung. NähereInformationen zur Beitragsfreistellung finden Sie in Ziffer 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

2.4 Sie haben die Möglichkeit, die automatische Anpassung jederzeit zum folgenden Erhöhungstermin aus-zuschließen. Ihr Recht auf eine weitere automatische Anpassung erlischt damit. Diesen Ausschluss müssenSie uns in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen.

2.5 Widersprechen Sie der automatischen Anpassung dreimal in Folge, gilt: Ihr Recht auf die automatischeAnpassung erlischt damit. Nähere Informationen zu Ihrer Möglichkeit, der automatischen Anpassung zu wi-dersprechen, finden Sie in Ziffer 5.1.

2.6 Ist Ihr Recht auf die automatische Anpassung nach Ziffer 2.4 oder 2.5 erloschen, gilt: Sie können nach-träglich wieder den Einschluss der automatischen Anpassung beantragen. Diesen Wiedereinschluss der au-tomatischen Anpassung machen wir dann vom Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig. Nähere Informa-tionen finden Sie in Ziffer 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

3. Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen?3.1 Durch die automatische Anpassung erhöhen sich die Versicherungsleistungen, die wir bei einer Berufs-unfähigkeit der versicherten Person im Sinne von Ziffer 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-bringen:· Es erhöht sich die garantierte Berufsunfähigkeitsrente.· Die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht gilt auch für den Mehrbeitrag durch die Erhöhungen.Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 35

Page 36: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Zur Berechnung der Erhöhung der Versicherungsleistungen legen wir· die restliche Beitragszahlungsdauer,· die restliche vereinbarte Versicherungs- und Leistungsdauer,· den jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung für die Erhöhung gültigen Tarif und· das Alter der versicherten Person zum Ende des Kalenderjahres der Erhöhung zugrunde. Dieses Alter

kann vom tatsächlichen Alter am Erhöhungstermin abweichen.

3.2 Für automatische Anpassung gilt der bei Vertragsabschluss gültige Tarif, solange keine Anpassung er-folgt ist. Wenn wir den für die automatische Anpassung gültigen Tarif anpassen, gilt: Wir legen dabei un-sere jeweils aktuellen Annahmen zum Berufsunfähigkeitsrisiko, zum Rechnungszins und zu den Kosten zu-grunde.

3.3 Die ursprünglichen Annahmebedingungen für den Vertrag (z.B. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse)gelten auch für die automatische Anpassung.

3.4 Die Erhöhung der Versicherungsleistungen wird zum vereinbarten Erhöhungstermin wirksam. Am Erhö-hungstermin ist die versicherte Person älter als bei Vertragsabschluss und der Vertrag hat eine kürzere Rest-laufzeit. Deshalb erhöhen sich die Versicherungsleistungen nicht im selben Verhältnis wie die Beiträge.

3.5 Durch eine Erhöhung des gesamten Beitrages entstehen Abschluss- und Vertriebskosten. Ziffer 19 derAllgemeinen Versicherungsbedingungen gilt entsprechend. Auch die Verwaltungskosten erhöhen sich. DieHöhe der Abschluss- und Vertriebskosten und die Höhe der Verwaltungskosten teilen wir Ihnen im Nachtragzur Versicherungsurkunde mit.

3.6 Den erhöhten gesamten Beitrag und die erhöhten Versicherungsleistungen dokumentieren wir imNachtrag zur Versicherungsurkunde. Wenn wir den für die Erhöhung gültigen Tarif anpassen, werden wir Sieauch hierüber informieren. Die neuen Werte können Sie dem Nachtrag zur Versicherungsurkunde unter"Wer und was ist versichert?" entnehmen.

4. Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die automatische Anpassung?4.1 Wenn wir nichts anderes vereinbart haben, gelten alle zu dieser Versicherung getroffenen Vereinba-rungen auch für die automatische Anpassung. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Bezugsbe-rechtigten.

4.2 Sofern in Ziffer 4.3 nichts anderes bestimmt ist, gilt: Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungenenthaltenen Regelungen gelten auch für die automatische Anpassung.Dies gilt beispielsweise für:· die Regelungen zur Überschussbeteiligung und· die Regelungen zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten.

4.3 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten Fristen, in denen wir unsere Rechte bei Verlet-zung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geltend machen müssen. Nähere Informationen dazu finden Sie inZiffer 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Bei einer Erhöhung aufgrund einer automatischenAnpassung beginnen diese Fristen nicht von neuem.

4.4 Der ursprüngliche Beitrag der Versicherung und der Mehrbeitrag durch die Erhöhung bilden zusammeneinen Gesamtbeitrag. Nach der Erhöhung der Versicherungsleistungen ist dieser Gesamtbeitrag der neueBeitrag für die Versicherung. Die Bestimmungen zum Folgebeitrag in Ziffer 15 der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen und in § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes finden auf diesen Gesamtbeitrag Anwen-dung.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 36

Page 37: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

5. Wann wird die automatische Anpassung ausgesetzt?5.1 Die automatische Anpassung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr innerhalb von zwei Monaten nach demErhöhungstermin widersprechen.Sie haben folgende Möglichkeiten, der automatischen Anpassung zu widersprechen:· Sie teilen uns mit, dass Sie keine automatische Anpassung wünschen (z.B. telefonisch) oder· Sie zahlen den erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin.

Diese Möglichkeiten haben Sie nur, wenn Sie der automatischen Anpassung zum ersten bzw. zweiten Mal inFolge widersprechen.Den dritten aufeinanderfolgenden Widerspruch müssen Sie in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) bei uns ein-legen.

5.2 Haben Sie die Beitragszahlung vollständig oder teilweise unterbrochen, so wird für die Dauer dieser Un-terbrechung die automatische Anpassung ausgesetzt.Wenn Sie die Beitragszahlung wieder aufnehmen, gilt: Die automatische Anpassung der Beiträge setzt zumnächsten vereinbarten Erhöhungstermin wieder ein. Nähere Informationen zur Beitragsunterbrechungfinden Sie in Ziffer 20 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

5.3 Wenn die versicherte Person berufsunfähig im Sinne von Ziffer 3 der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen ist, gilt: Für die Dauer der Berufsunfähigkeit erfolgt keine weitere automatische Anpassung. Dies giltab Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Nähere Infor-mationen zur Berufsunfähigkeit finden Sie in Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Dies gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungspflicht aus dieser Versicherung rückwirkend anerkannthaben. Lag zwischen dem Eintritt und der Anerkennung der Berufsunfähigkeit ein Erhöhungstermin, gilt: Dieautomatische Anpassung entfällt rückwirkend. Wir erstatten Ihnen den zu viel gezahlten Beitrag, wenn dererhöhte Beitrag bereits gezahlt wurde. Nähere Informationen hierzu finden Sie in Ziffer 2.1.

Endet der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistung und lebt die Beitragszahlungspflicht wieder auf, gilt:Die automatische Anpassung setzt zum nächsten vereinbarten Erhöhungstermin wieder ein. Nähere Infor-mationen hierzu finden Sie in Ziffer 1.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 37

Page 38: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Stand: Januar 2017 (VVS_2017/201701)

Inhaltsverzeichnis

1 Was ist vorläufig versichert?2 Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen?3 Unter welchen Voraussetzungen besteht vorläufiger Versicherungsschutz?4 Wann beginnt und wann endet der vorläufige Versicherungsschutz, wenn Sie eine unverbindliche Anfrageauf Erstellung eines Angebotes gestellt haben?5 Wann beginnt und wann endet der vorläufige Versicherungsschutz, wenn Sie einen rechtsverbindlichenAntrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt haben?6 Was kostet der vorläufige Versicherungsschutz?7 Wer erhält die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz?

Der vorläufige Versicherungsschutz ergänzt den später beginnenden Versicherungsvertrag (Hauptvertrag).

1 Was ist vorläufig versichert?1.1 Es besteht unter den in Ziffer 3 beschriebenen Voraussetzungen vorläufiger Versicherungsschutz für dievereinbarten beziehungsweise beantragten Versicherungsleistungen des Hauptvertrags. Voraussetzung fürden vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass die Berufsunfähigkeit der versicherten Person durch einen Un-fall ausgelöst wird. Nähere Informationen zum Unfallbegriff finden Sie in Ziffer 2. Der Unfall muss währenddes vorläufigen Versicherungsschutzes eingetreten sein. Die Berufsunfähigkeit der versicherten Person wie-derummuss innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eingetreten sein.

Die Leistung aus dem vorläufigen Versicherungsschutz ist auf höchstens 12.000 Euro im Jahr begrenzt.

Diese Höchstgrenze für unsere Leistung gilt auch, wenn für dieselbe versicherte Person vorläufiger Versiche-rungsschutz aus mehreren Verträgen besteht.

1.2 Die für den Hauptvertrag vorgesehenen Leistungsausschlüsse gelten auch für den vorläufigen Versiche-rungsschutz. Ein weiterer Leistungsausschluss kommt hinzu: Es besteht auch dann kein Versicherungs-schutz, wenn die Berufsunfähigkeit der versicherten Person auf krankhaften Störungen durch psychischeReaktionen beruht. Dies gilt auch dann, wenn ein Unfall der Auslöser für die krankhaften Störungen durchpsychische Reaktionen war.

2 Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen?Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Er-eignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Haben neben einem Unfall Krankheiten oder Gebre-chen zu mindestens 25 Prozent zur Berufsunfähigkeit beigetragen, vermindert sich unsere Leistung. Wiesich unsere Leistung vermindert richtet sich nach dem prozentualen Anteil dieser Mitwirkung.

3 Unter welchen Voraussetzungen besteht vorläufiger Versicherungsschutz?3.1 Haben Sie eine unverbindliche Anfrage auf Erstellung eines Angebots gestellt, ist der vorläufige Versiche-rungsschutz an folgende Voraussetzung gebunden:Der Versicherungsbeginn des Hauptvertrags darf höchstens 11 Monate nach Zugang Ihrer Annahmeerklä-rung bei uns liegen.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 38

Page 39: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

3.2 Haben Sie einen rechtsverbindlichen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt,ist der vorläufige Versicherungsschutz an folgende Voraussetzungen gebunden:· Der beantragte Versicherungsbeginn des Hauptvertrags darf höchstens 11 Monate nach Eingang Ihres

Antrags bei uns liegen.· Sie dürfen das Zustandekommen der beantragten Versicherung nicht von einer besonderen Bedingung

abhängig gemacht haben.· Ihr Antrag darf nicht von den von uns angebotenen Tarifen und Bedingungen abweichen.

4 Wann beginnt und wann endet der vorläufige Versicherungsschutz, wenn Sie eine unverbindliche An-frage auf Erstellung eines Angebotes gestellt haben?Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihre Annahmeerklärung bei unseingegangen ist. Er endet spätestens, wenn der Versicherungsschutz des Hauptvertrags beginnt.

Der vorläufige Versicherungsschutz endet aber auch, wenn· Sie Ihre Annahmeerklärung angefochten oder zurückgenommen haben.· der Hauptvertrag nicht zustande kommt, weil Sie Ihre Annahmeerklärung widerrufen.· der Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz durch eine der Vertragsparteien gekündigt wird.

Unsere Kündigungserklärung wird jedoch erst zwei Wochen nach Zugang bei Ihnen wirksam.

Der vorläufige Versicherungsschutz endet weiterhin auch, wenn· der erste Beitrag zum Hauptvertrag nicht abgebucht werden konnte und die Gründe dafür bei Ihnen

liegen.· der Abbuchung des ersten Beitrags widersprochen wurde.

Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis muss in Formeiner gesonderten Belehrung in Textform oder eines auffälligen Hinweises in der Versicherungsurkunde er-folgt sein. Sie finden diesen Hinweis in der Versicherungsurkunde unter "Wie hoch ist der Beitrag? Wann undwie lange müssen Sie ihn zahlen?".

5 Wann beginnt und wann endet der vorläufige Versicherungsschutz, wenn Sie einen rechtsverbindlichenAntrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt haben?Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihr Antrag bei uns eingeht. Erendet spätestens, wenn der Versicherungsschutz des beantragten Hauptvertrags beginnt.

Der vorläufige Versicherungsschutz endet aber auch, wenn· Sie Ihren Antrag angefochten oder zurückgenommen haben.· Sie von IhremWiderrufsrecht nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz Gebrauch gemacht haben.· Sie einer Ihnen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz mitgeteilten Abweichung der

Versicherungsurkunde von Ihrem Antrag widersprochen haben.· der Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz durch eine der Vertragsparteien gekündigt wird.

Unsere Kündigungserklärung wird jedoch erst zwei Wochen nach Zugang bei Ihnen wirksam.

Der vorläufige Versicherungsschutz endet weiterhin auch, wenn· der erste Beitrag zum Hauptvertrag nicht abgebucht werden konnte und die Gründe dafür bei Ihnen

liegen.· der Abbuchung des ersten Beitrags widersprochen wurde.

Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis muss in Formeiner gesonderten Belehrung in Textform oder eines auffälligen Hinweises in der Versicherungsurkunde er-

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 39

Page 40: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

folgt sein. Sie finden diesen Hinweis in der Versicherungsurkunde unter "Wie hoch ist der Beitrag? Wann undwie lange müssen Sie ihn zahlen?

6 Was kostet der vorläufige Versicherungsschutz?Für den vorläufigen Versicherungsschutz erheben wir keinen besonderen Beitrag. Nur wenn wir aufgrunddes vorläufigen Versicherungsschutzes Leistungen erbringen, gilt dies nicht. In diesem Fall verlangen wir alsBeitrag für den vorläufigen Versicherungsschutz den Beitrag für das erste Versicherungsjahr des Hauptver-trags. Bereits gezahlte Beiträge rechnen wir an.

7 Wer erhält die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz?Sofern nichts anderes bestimmt wurde, gelten für den vorläufigen Versicherungsschutz die AllgemeinenVersicherungsbedingungen des Hauptvertrags. Das für den Hauptvertrag festgelegte Bezugsrecht gilt auchfür die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 40

Page 41: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Steuerhinweise zur betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung mit Förderungnach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz

Stand: Januar 2018

Wir sprechen mit diesen Hinweisen den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer unmittelbar an. Die steu-erlichen Auswirkungen einer Direktversicherung sind aber auch für den Arbeitnehmer als versichertePerson von Interesse.

1 EinkommensteuerBegriff der Direktversicherung nach § 1b Absatz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung. Hierzu gehören auch selbstständige Berufsunfähig-keitsversicherungen. Diese schließen Sie als Arbeitgeber zur Absicherung des Risikos der BerufsunfähigkeitIhres Arbeitnehmers ab - entweder bei einem inländischen oder einem ausländischen Versicherer. Sie sindVersicherungsnehmer und Beitragszahler. Ihr Arbeitnehmer ist versicherte Person. Er ist hinsichtlich derLeistung ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Das bedeutet, er erhält die Leistung.

2 Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber2.1 Steuerliche RegelungenSie können die Beiträge für die Direktversicherung ihres Arbeitnehmers als Betriebsausgaben abziehen. DieLeistungen aus der Direktversicherung stehen grundsätzlich dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer zu.Daher dürfen Sie den Versicherungsanspruch in Ihrer Bilanz nicht aktivieren.

2.2 Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers2.2.1 Mitteilungspflichten des ArbeitgebersWenn Sie für Ihre Arbeitnehmer eine Direktversicherung anbieten, haben Sie verschiedene Mitteilungs-pflichten. Dies regeln die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und die Altersvorsorge-Durchführungsver-ordnung.

Lohnsteuer-DurchführungsverordnungSie müssen uns mitteilen, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge· nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei behandelt,oder· individuell besteuert wurden.

Dies gilt gesondert je Versorgungszusage. Sie müssen uns das bis spätestens zwei Monate nach Ablauf desKalenderjahres mitteilen. Oder im Laufe des Kalenderjahres, wenn Ihr Arbeitnehmer nicht mehr für Sie ar-beitet. Dies kann auch ein Auftragnehmer, z. B. Ihr Steuerberater, übernehmen. Sie müssen uns nicht dar-über informieren, wenn wir die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahrgeleisteten Beiträge bereits kennen und Ihnen dies von uns mitgeteilt worden ist. Dies gilt auch, wenn wiraus unseren vorhandenen Daten die steuerliche Behandlung feststellen können. Erfolgte weder eine Mittei-lung von uns noch von Ihnen, dann gilt: Wir müssen davon ausgehen, dass es sich insgesamt bis zu den in §3 Nr. 63 EStG genannten Höchstbeträgen um steuerbegünstigte Beiträge handelt.

Altersvorsorge-DurchführungsverordnungSie müssen uns mitteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge indivi-duell besteuert wurden. Auch dies gilt gesondert je Versorgungszusage. Sie müssen uns spätestens zweiMonate nach Ablauf des Kalenderjahres informieren. Ist das Dienstverhältnis beendet, müssen Sie dies imLaufe des Kalenderjahres tun.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 41

Page 42: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Auch diese Mitteilungspflicht kann ein Auftragnehmer für Sie übernehmen.

Sie müssen nichts tun, wenn wir Ihnen einen der folgenden Fälle mitteilen:· Wir kennen die Höhe der individuell besteuerten Beiträge bereits oder können sie aus den bei uns vor-

handenen Daten feststellen.· Eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des EStG (sog. "Riester-Förderung") ist nicht möglich.

Außerdem kann der Arbeitnehmer uns gegenüber erklären, dass er für die individuell besteuerten Beiträgeauf eine "Riester-Förderung" verzichtet. Diesen Verzicht kann er für die Zukunft widerrufen.

Soweit Sie uns nichts mitteilen und die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 nicht vorliegen, heißt das füruns: Es handelt sich nicht um Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Absatz 2 EStG. Damit ist eine Zulagenförde-rung beziehungsweise ein Sonderausgabenabzug des Arbeitnehmers nicht möglich. Dies gilt auch, wennder Arbeitnehmer auf eine Förderung verzichtet hat.

2.2.2 Aufzeichnungspflichten des ArbeitgebersZusätzlich zu Ihren Mitteilungspflichten haben Sie Aufzeichnungspflichten. Diese finden Sie in § 4 Absatz 2Nr. 4 und 8 sowie § 5 Absatz 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV). Für ausführliche Informa-tionen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

3 Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer3.1 Allgemeines3.1.1 Steuerrechtlich begünstigte Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStGBeiträge zu einer Direktversicherung sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzli-chen Rentenversicherung steuerfrei. Bis zu dieser maximalen Höhe zahlt der Arbeitnehmer weder Lohn-noch Einkommensteuer. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG). Maßgeblich für dieErmittlung des Höchstbeitrags ist die jeweils in dem Kalenderjahr gültige Beitragsbemessungsgrenze(West). Diese gilt auch für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost). Die Beiträge zahlenSie als Arbeitgeber. Unabhängig davon, ob Sie diese zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zahlen oderdie Beiträge vom Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung (sogenannte Entgeltumwandlung) finanziertwerden. Man spricht dann von arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierten Beiträgen. Es darf sich jedochnicht um Pflichtbeiträge zu einem beamtenähnlichen Gesamtversorgungssystem, z.B. Zusatzversorgungs-kassen, handeln.

Bei der Ermittlung des Höchstbetrags berücksichtigen Sie zuerst Ihre arbeitgeberfinanzierten Beiträge. Fallsdieser dann noch nicht ausgeschöpft ist, rechnen Sie die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge hinzu.

Der ermittelte steuerfreie Höchstbetrag ist um laufende Beiträge zu kürzen, die nach § 40b EStG pauschalbesteuert werden. In diesen Fällen kann nur der gekürzte Höchstbetrag steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG ver-wendet werden.

Für Kalenderjahre, in denen das erste Arbeitsverhältnis Ihres Arbeitnehmers ruhte und von Ihnen auchkeinen steuerpflichtigen Arbeitslohn im Inland bezogen wurde, können Beiträge steuerfrei nachgezahltwerden. Sie sind steuerfrei, soweit durch die Nachzahlung 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)zur gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der betroffenen Kalenderjahre nicht über-schritten wird. Dabei ist jedoch die Anzahl der zu berücksichtigenden Jahre auf 10 Kalenderjahre begrenzt.Die Möglichkeit der steuerfreien Nachzahlung regelt § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG .

3.1.2 Versorgungsausgleich

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 42

Page 43: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Bei einer Scheidung werden die von den Ehepartnern in unterschiedlichen Altersversorgungssystemen er-worbenen Ansprüche aufgeteilt. Dazu gehören auch die aus der Direktversicherung. Dies ist geregelt in § 10oder § 14 Versorgungsausgleichsgesetz. Beim Versorgungsausgleich ist die versicherte Person des Direktver-sicherungsvertrages die ausgleichspflichtige Person. Der Ehepartner der versicherten Person ist die aus-gleichsberechtigte Person. Für den Teil, den die ausgleichsberechtigte Person erhält, ist die steuerliche För-derung nach § 3 Nr. 63 EStG nicht möglich. Auch die "Riester-Förderung" kann nicht für diesen Beitrag in An-spruch genommen werden. Diese Ausführungen gelten für eingetragene Lebenspartner sinngemäß.

3.1.3 Steuerrechtlich begünstigte AuszahlungsformenSie können Ihrem Arbeitnehmer eine Rentenleistung bei Berufsunfähigkeit zusagen.

3.2 Begünstigter PersonenkreisZu dem durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer (§ 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherungpflichtversichert sind oder nicht. Nicht pflichtversichert sind zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Ge-schäftsführer, geringfügig Beschäftigte oder in einem berufsständischen Versorgungswerk Versicherte. DieSteuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes erstes Dienstverhältnis (mit Steuerklasse 1 bis 5) voraus. DieseVoraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis odereine Aushilfstätigkeit handelt. Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, können Sie als Arbeit-geber beim Arbeitnehmer nachfragen, ob es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt. Sie können sichdies schriftlich bestätigen lassen. Damit schließen Sie eine spätere Inanspruchnahme als Haftender (§ 42dEStG) aus. Die Steuerfreiheit ist nicht bei Arbeitnehmern zulässig, bei denen Sie den Lohnsteuerabzug nachSteuerklasse VI vornehmen.

3.3 Steuerliche Behandlung der VersorgungsleistungenBei einer steuerlich geförderten Direktversicherung muss der Versorgungsberechtigte erst die Leistung ver-steuern. Man spricht hier von einer nachgelagerten Besteuerung. Der Grund: Auf die Beiträge fallen keineSteuern an, dafür muss der Arbeitnehmer die Leistung voll versteuern. Dies regelt § 22 Nr. 5 EStG. ImRahmen der Steuererklärung gibt der Versorgungsberechtigte die Rentenleistungen als "Sonstige Einkünfte"an. Diese behandelt das Finanzamt als steuerpflichtiges Einkommen.

Leistungen aus dem Teil des Vertrags, dessen Beiträge nicht nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert werden konnten,werden anders besteuert. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn· der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet und den Vertrag privat fortführt oder· die steuerfreien Beitragsgrenzen bereits ausgeschöpft sind.Diese ungeförderten Beitragsteile hat der Arbeitnehmer bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt.Dieser ungeförderte Teil der Rente unterliegt nur mit dem gesetzlich festgelegten Ertragsanteil der Einkom-mensteuer. Dies regelt § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG. Die Leistungen bei Berufsunfähigkeit sind als zeit-lich begrenzte Leibrenten mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Dies regelt § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe aEStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Es gelten die Ertragsanteile des § 55EStDV.

Zahlungen, die wir an Sie als Arbeitgeber leisten, sind für Sie Betriebseinnahmen. Die Zahlungen könnenvorkommen, wenn der Arbeitnehmer für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vor Ein-tritt der Unverfallbarkeit sein Bezugsrecht verloren hat.

4 ErbschaftssteuerIn der Regel sind Versicherungsleistungen, die wir nicht an den Versicherungsnehmer zahlen, erbschafts-oder schenkungssteuerpflichtig. Versorgungsleistungen an den Arbeitnehmer aus einer Direktversicherungsind davon nicht betroffen. Sie sind nicht erbschaftssteuerpflichtig.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 43

Page 44: ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù £  ¤ ¢¤ À - MORGEN & MORGENcontent.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/93/avbs/... · Á å ¢ ¤ ¢ ¤ Ð Â ¤ ¢¤ À £¢¥ ¢ ¤ ÅÙÇÖ Â £ ¢`Ù

Nach § 33 Absatz 3 Erbschaftsteuergesetz sind wir grundsätzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamtschriftlich zu informieren, bevor wir Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versi-cherungsnehmer auszahlen. Im Fall der Direktversicherung müssen wir nach § 3 Erbschaftsteuer-Durchfüh-rungsverordnung nicht informieren, wenn wir eine Leistung zu Lebzeiten an den versorgungsberechtigtenArbeitnehmer auszahlen.

5 VersicherungssteuerDas Versicherungsentgelt ist von der Versicherungssteuer befreit. Dies regelt § 4 Nr. 5 Versicherungsteuer-gesetz (VersStG). Zum Versicherungsentgelt zählen z.B.: Prämien, Beiträge, Gebühren für die Ausfertigungder Versicherungsurkunde und sonstige Nebenkosten. Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde undMahnkosten gehören dagegen nicht dazu.

6 MeldeverfahrenWir müssen die Finanzverwaltung mit einer Rentenbezugsmitteilung über Auszahlungen von steuerpflich-tigen Leistungen aus Direktversicherungen informieren. Außerdem teilen wir dem Steuerpflichtigen den Be-trag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen abhängig von dessen Besteuerungs-grundlage gesondert mit. Dem kommen wir durch einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck nach, wenn erdie Leistungen erstmals erhält. Ebenso, wenn sich die auszuzahlenden Leistungen ändern. Dies regelt § 22Nr. 5 EStG.

7 HinweisDie "Steuerlichen Hinweise" ersetzen keine steuerliche Beratung. Sie beruhen auf dem Rechtsstand vomJanuar 2018. Zukünftige Rechtsänderungen können auch für laufende Verträge gelten. Dies gilt auch,wenn sich die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung ändert.

Haben Sie Ihren Sitz, Ihre Betriebsstätte oder eine entsprechende Einrichtung im Ausland oder dorthinverlegt, sind die steuerlichen Regelungen des ausländischen Staates zu beachten. Dies kann auch derFall sein, wenn Ihr Arbeitnehmer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Tätigkeitsort imAusland hat oder ihn dorthin verlegt.

Anlage

ERGO Betriebs-Rente bei Berufsunfähigkeit Nr. 013188-384937

ERGO Lebensversicherung AG | ausgefertigt am 20. Dezember 2017 44


Recommended