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INHALT · § 317 Abs. 1 BGB von einem Sachverständigen bestimmt, der vom zuständigen DEHOGA...

Date post: 13-Sep-2019
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1 INHALT Seite Muster: Pachtvertrag im Gastgewerbe 2 Erläuterungen zum Pachtvertrag 10 Checkliste vor Abschluss eines Pachtvertrages 11 Merkblatt zum Pachtvertrag 20 Belehrung über das Widerrufsrecht 22 Belehrung über das Widerrufsrecht: Zusätzlich (nur) bei Zusage eines Darlehens/einer sonstigen Geldleistung gegenüber dem Pächter 23 Merkblatt Widerrufsbelehrung 24 Kurz-Checkliste zum Pachtvertrag 28 Juli 2005
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Page 1: INHALT · § 317 Abs. 1 BGB von einem Sachverständigen bestimmt, der vom zuständigen DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband benannt wird. Die Kosten werden je zur Hälfte von den

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INHALT

Seite

Muster: Pachtvertrag im Gastgewerbe 2

Erläuterungen zum Pachtvertrag 10

Checkliste vor Abschluss eines Pachtvertrages 11

Merkblatt zum Pachtvertrag 20

Belehrung über das Widerrufsrecht 22

Belehrung über das Widerrufsrecht: Zusätzlich (nur) bei Zusage eines

Darlehens/einer sonstigen Geldleistung gegenüber dem Pächter 23

Merkblatt Widerrufsbelehrung 24

Kurz-Checkliste zum Pachtvertrag 28

Juli 2005

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MUSTER

PACHTVERTRAG

im Gastgewerbe

(Nichtzutreffendes streichen. Was nicht ausgefüllt wurde, gilt als nicht vereinbart.)

Rechnungs-Nr.: PV - _____________ / 01

Zwischen

Name(n):

Anschrift:

Telefon:

Steuer-Nr./UmsatzsteuerID-Nr.:

(Verpächter)

und

Name(n):

Anschrift:

Telefon:

(Pächter)

wurde heute nachstehender Pachtvertrag abgeschlossen:

§ 1 Pachtobjekt

(1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter das in

PLZ, Ort

Straße/Nr.

befindliche

zum Zweck des Betriebes eines/r

(2) Das Pachtobjekt besteht aus folgenden Räumlichkeiten und sonstigen Flächen:

_________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________

(3) Gegenstand der Verpachtung ist auch das in Anlage Nr. ___ zu diesem Pachtvertrag aufge-

führte Inventar.

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(4) Verkauft mit der Verpflichtung zum Rückkauf bei Beendigung des Pachtverhältnisses sind die in

der Anlage Nr. ___ aufgeführten Gegenstände.

(5) Die gemäß Absatz 2 mitverpachtete Pächterwohnung gilt als Werkswohnung und ist bei Beendi-

gung des Pachtverhältnisses zusammen mit den gewerblichen Räumen zu räumen und an den

Verpächter herauszugeben.

(6) Die in Anlage Nr. ____ zu diesem Pachtvertrag aufgeführten Warenvorräte werden vom Pächter

zum Gesamtpreis von € __________________ zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer käuflich

übernommen.

§ 2 Pachtdauer

(1) Das Pachtverhältnis beginnt am ____________ und wird für eine Zeitdauer von ___ Jahren,

d.h. bis zum ____________ fest abgeschlossen.

(2) Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, eine Verlängerung der Pachtzeit um ___ Jahre zu

verlangen (Option). Dieses Recht muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit schrift-

lich ausgeübt werden.

(3) Das Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens sechs

Monate vor Ablauf der Pachtzeit von einer der Parteien schriftlich mittels eingeschriebenen Brie-

fes gekündigt wird.

§ 3 Pachtzins

(1) a) Festpacht

Der feste Pachtzins für den gewerblichen Teil beträgt jährlich EURO __________ zzgl.

Mehrwertsteuer in gesetzlich festgelegter Höhe und ist in monatlichen Teilbeträgen

von Netto EURO

__ % MwSt. EURO

SUMME EURO

an den Verpächter kostenfrei zu zahlen.

b) Umsatzpacht

Der variable Pachtzins beträgt ___ % des Umsatzes, mindestens jedoch jährlich

EURO _______________ zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlich festgelegter Höhe und ist in

monatlichen Teilbeträgen

von Netto EURO

__ % MwSt. EURO

SUMME EURO

an den Verpächter kostenfrei zu zahlen.

(2) Der Pachtzins ist bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus an den Verpächter auf dessen

Konto mit der Nr.: ______________ bei der Bank _________________________, BLZ:

___________________ zu zahlen.

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(3) Der Mietzins für die Wohnung beträgt monatlich € __________________ und ist zusammen mit

dem Pachtzins zu entrichten.

(4) Sollte sich der Lebenshaltungskostenindex (Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basis: 2000 =

100) nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes von dem z.Z. des Vertragsbeginns

oder von dem z.Z. der letzten Pachtzinsanpassung gültigen Stand mehr als 10 % ändern, so sind

beide Parteien berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Pachtzinses zu verlangen, wobei die

maximale Erhöhung den prozentualen Wert für die Indexsteigerung nicht überschreitet. Die Anpas-

sung wird frühestens wirksam mit dem übernächsten Monat, der auf die schriftliche Geltendma-

chung folgt.

(5) Einigen sich die Parteien über die Höhe der vorzunehmenden Anpassung nicht, so wird diese gemäß

§ 317 Abs. 1 BGB von einem Sachverständigen bestimmt, der vom zuständigen DEHOGA Hotel- und

Gaststättenverband benannt wird.

Die Kosten werden je zur Hälfte von den Parteien getragen.

(6) Zur Berechnung des Umsatzes, der für die Pachtberechnung maßgebend ist, ist der Kassenumsatz

um folgende Posten zu kürzen:

� Mehrwertsteuer

� Bedienungsentgelte

� Sondersteuern (wie z.B. Vergnügungs-/Getränkesteuern u.a.)

� Durchlaufposten (z.B. Tabakwaren, Telefongebühren, Postkarten und Postwertzeichen, Kurtaxe)

� Verpflegungsaufwand für das Personal, Eigenverbrauch, Erlöse aus Anlagegütern.

(7) Der Pächter verpflichtet sich, dem Verpächter oder dessen Beauftragtem insoweit Einsicht in die

Bücher zu gewähren, als es zur Feststellung des Umsatzes notwendig ist. Der Verpächter darf

keinen Konkurrenten des Pächters mit dieser Einsichtnahme beauftragen.

§ 4 Steuern, Abgaben, Versicherungen

(1) Der Verpächter trägt alle auf dem Grundstück und dem Gebäude ruhenden öffentlichen und

privaten Lasten. Dazu gehören insbesondere Grundsteuer, Hypothekenzinsen, Gebäude- und Ge-

bäudepflichtversicherung.

(2) Der Pächter trägt alle mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Steuern und Abgaben.

(3) Der Pächter ist verpflichtet, das gesamte Pachtinventar in ausreichender Höhe gegen Feuer,

Feuerhaftpflicht, Einbruchdiebstahl einschließlich Vandalismus, Leitungswasserschäden zu versi-

chern und eine Betriebshaftpflichtversicherung (einschließlich Produkthaftung) abzuschließen. Der

Nachweis der abgeschlossenen Verträge ist dem Verpächter auf Verlangen in Kopie zu überlassen,

ebenfalls eine Bestätigung der Prämienzahlung zu den Versicherungsverträgen.

§ 5 Nebenkosten

(1) Der Pächter hat neben dem Pachtzins folgende Nebenkosten selbst zu tragen:

Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Heizung

sowie:

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(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Pächter, soweit möglich, mit den Versorgungswerken

Direktverträge abschließt. Soweit der Pächter keine eigenen Verträge mit den Versorgungswerken

schließt, bezahlt er an den Verpächter eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von

€ ____________ für folgende Kostenarten:

(3) Bei einem Anstieg der Nebenkosten kann die Höhe der Vorauszahlung entsprechend angepasst

werden.

(4) Der Verpächter verpflichtet sich, bis spätestens zwei Monate nach Ende des jeweiligen Pachtjahres

dem Pächter eine ordentliche Nebenkostenabrechnung mit gesondertem Mehrwertsteuerausweis

auszuhändigen. Versäumt der Verpächter diese Frist, ist der Pächter solange von der Vorauszah-

lung befreit, bis der Verpächter eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung ausgehändigt hat.

§ 6 Instandhaltung

(1) Über den Zustand des Pachtobjektes wurde bei Übergabe ein Übernahmeprotokoll mit Zustandsbe-

richt angefertigt (Anlage Nr. __ ).

(2) Der Pächter hat die Pachtgegenstände mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und sie bei

Pachtende unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Abnutzung zurückzugeben.

(3) Der Pächter ist verpflichtet, folgende Schönheitsreparaturen innerhalb der Pachträume auf seine

Kosten vorzunehmen:

� Küche und Sanitärräume alle zwei Jahre

� die übrigen Räume alle fünf Jahre

(4) Kleinere Einzelreparaturen innerhalb der Pachträume und am mitverpachteten Inventar hat der

Pächter bis zu einem Einzelbetrag von € __________, jedoch zu nicht mehr als insgesamt

€ __________ pro Jahr auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

(5) Alle übrigen Reparaturen gehen zu Lasten des Verpächters.

(6) Sobald Reparaturen notwendig werden, hat der Pächter dies dem Verpächter unverzüglich anzu-

zeigen.

Die Beseitigung von Schäden, für die der Pächter selbst wegen eigenen Verschuldens oder wegen

Verschuldens seiner Angestellten oder Gäste aufzukommen hat, hat er selbst unverzüglich auf

seine Kosten vorzunehmen.

(7) Kommen die Parteien ihren Instandhaltungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nach,

so ist die jeweils andere Partei berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten selbst in

Auftrag zu geben.

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§ 7 Bauliche Veränderungen

(1) Der Pächter hat bauliche Veränderungen oder Reparaturen des Verpächters zu dulden, die zur

Erhaltung des Gebäudes notwendig sind oder von einer Behörde angeordnet wurden. Für den

Zeitraum der Bauarbeiten hat der Pächter Anspruch auf eine entsprechende Pachtminderung.

(2) Bauliche Veränderungen durch den Pächter bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des

Verpächters. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses kann der Pächter nach seiner Wahl den frühe-

ren Zustand wieder herstellen oder die vorgenommenen Veränderungen gegen eine angemessene

Vergütung belassen. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe dieser Vergütung, so wird diese

gemäß § 317 Abs. 1 BGB von einem Sachverständigen bestimmt, der vom zuständigen DEHOGA

Hotel- und Gaststättenverband benannt wird. Die Kosten werden je zur Hälfte von den Parteien

getragen.

(3) Der Verpächter verpflichtet sich, bis spätestens _____________ auf seine Kosten folgende

bauliche Veränderungen, Reparaturen oder Wartungen durchzuführen:

(4) Der Pächter verpflichtet sich, bis spätestens _____________ folgende bauliche Veränderungen

durchzuführen:

Der Pächter weist dem Verpächter bis _________________ die hierfür entstandenen Kosten

nach. Der Verpächter verpflichtet sich, dem Pächter bei Pachtende diese Kosten zu erstatten. Für

jedes vollendete Pachtjahr erfolgt ein Abzug von 10 % der Anfangssumme. Dies gilt auch für den

Fall eines vorzeitigen Endes der Pachtzeit.

§ 8 Kaution

(1) Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Verpächters aus diesem Vertrag

stellt der Pächter eine Kaution in Höhe von € _________________.

(2) Die Kaution ist bis zum Vertragsbeginn auf ein auf den Namen des Pächters laufendes Sperrkonto

bei der __________________________ Bank in __________________________ mit der

Maßgabe einzuzahlen, dass über das Guthaben nur in beiderseitigem Einvernehmen verfügt wer-

den darf.

(3) Über die Zinsen aus dem Kautionsguthaben kann der Pächter frei verfügen.

(4) Die Kaution kann auch durch eine Bankbürgschaft erbracht werden.

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§ 9 Unterverpachtung

(1) Der Pächter darf den gepachteten Betrieb weder im Ganzen noch zum Teil ohne schriftliche

Genehmigung des Verpächters unterverpachten.

Dies gilt nicht bei Unterverpachtung an Ehegatten und Kinder des Pächters.

§ 10 Eintritt in bestehende Verpflichtungen

(1) Der Pächter tritt in folgende Verträge ein (jeweils unter Nennung der bisherigen Vertragspartner

und des Datums des Vertragsabschlusses):

Vollständige Abschriften oder Kopien dieser Verträge sowie erforderliche Widerrufsbelehrungen

nach den Regelungen über Ratenlieferverträge sind diesem Vertrag in Anlage(n) Nr. ___ beige-

fügt.

Die Ausübung eines solchen Widerrufsrechtes führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

(2) Der Pächter haftet nicht für Verbindlichkeiten, die vor Beginn des Pachtverhältnisses entstanden

sind. Soweit er dennoch in Anspruch genommen wird, hat er insoweit einen Anspruch auf Freistel-

lung gegenüber dem Verpächter. Es besteht Einigkeit, dass im Innenverhältnis zwischen Pächter

und Verpächter dem Pächter für die Dauer des Pachtverhältnisses sämtliche Rechte aus den Ver-

trägen (§ 10 Abs. 1) zustehen, die der Verpächter gegenüber seinen Vertragspartnern hat.

§ 11 Außerordentliche Kündigung

(1) Eine Kündigung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann während der Ver-

tragsdauer von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(2) Ein wichtiger Grund für den Verpächter liegt insbesondere vor, wenn

a) der Pächter den Gewerbebetrieb einstellt oder wenn ihm die behördliche Erlaubnis entzogen

wird, ohne dass dies der Verpächter zu vertreten hat,

b) der Pächter rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,

c) über das Vermögen des Pächters das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse

eingestellt oder nicht eröffnet wird,

d) der Pächter mit der Pachtzahlung länger als einen Monat nach schriftlicher Mahnung des

Verpächters in Verzug gerät,

e) der Pächter die Betriebsart ohne Genehmigung des Verpächters trotz schriftlicher Mahnung

ändert oder Glücksspiele im Pachtbetrieb duldet,

f) der Pächter trotz schriftlicher Mahnung ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters den

Betrieb oder einzelne Betriebsteile unterverpachtet.

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Für den Pächter ist ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben, wenn

a) der Verpächter das Pachtobjekt trotz schriftlicher Abmahnung unter Fristsetzung nicht in einen

zu dem vertragsgemäßen Zweck geeigneten Zustand versetzt,

b) der Verpächter seiner Verpflichtung zur Nachrüstung oder Instandhaltung aufgrund einer

behördlichen Auflage trotz schriftlicher Abmahnung unter Fristsetzung nicht nachkommt,

c) über das Vermögen des Verpächters das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse

eingestellt oder nicht eröffnet wird.

(3) Stirbt der Pächter, so haben seine Erben das Recht, innerhalb von einem Monat nach Kenntnis vom

Tod die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende auszusprechen.

Ein Kündigungsrecht des Verpächters ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte oder ein Kind des

Pächters binnen 3 Monaten nach Kenntnis vom Tod des Pächters gegenüber dem Verpächter den

Eintritt in den Pachtvertrag erklärt.

(4) Im Falle einer schweren Erkrankung des Pächters oder seines Ehegatten steht dem Pächter das

Recht auf vorzeitige Auflösung des Vertrages zu, wenn ihm aufgrund der Schwere der Erkrankung

die Weiterführung des Betriebes nicht zugemutet werden kann. In diesem Falle ist jedoch eine

Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende einzuhalten.

(5) Der Pächter hat das einmalige außerordentliche Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten auf

das Ende des ersten Pachtjahres.

§ 12 Besichtigungsrecht

Der Verpächter oder sein Beauftragter hat das Recht, das Pachtobjekt nach vorheriger Vereinbarung mit

dem Pächter während der üblichen Geschäftsstunden zu besichtigen, um sich vom Zustand des

Pachtobjektes zu überzeugen.

§ 13 Schriftform / Unwirksamkeit

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Nachträgliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen, wenn sie nicht schriftlich vereinbart sind.

Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

(2) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so ist sie

durch eine andere wirksame Bestimmung möglichst gleichen Inhaltes zu ersetzen. Im Übrigen hat

die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung dieses Vertrages nicht die Unwirksamkeit der übrigen

vertraglichen Vereinbarungen zur Folge.

Die Ausübung eines Widerrufsrechts nach § 10 führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

§ 14 Konzession

(1) Der Pächter hat auf eigene Kosten die Gaststättenkonzession zu beantragen.

Er versichert, dass keine Vorstrafen oder sonstige in seiner Person liegenden Gründe vorhanden

sind, die zum Versagen oder zum späteren Widerruf der beantragten Konzession führen können.

(2) Der Verpächter versichert, dass sich das Pachtobjekt im konzessionsfähigen Zustand befindet.

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§ 15 Ende der Pachtzeit

(1) Der Pächter hat bei Ende der Pachtzeit das Pachtobjekt besenrein an den Verpächter zu übergeben.

(2) Der Verpächter wird mit einem Nachpächter nur dann einen Pachtvertrag abschließen, wenn dieser

sich schriftlich verpflichtet hat, das vorhandene Inventar und die Einbauten des Pächters zum

Schätzwert zu übernehmen und sich bei Nichteinigung mit dem Pächter über die Höhe des Wertes

der Schätzung eines öffentlich vereidigten Sachverständigen zu unterwerfen, der vom zuständigen

DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband benannt wird, und dass er die Kosten des Sachverständi-

gen übernimmt. Kann der Verpächter bei Pachtende eine solche Verpflichtung dem Pächter nicht

übergeben oder bezahlt der Nachpächter trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist

nicht, so haftet der Verpächter gegenüber dem Pächter als Gesamtschuldner.

§ 16 Gerichtsstand

Sofern es sich bei den Vertragsparteien um Vollkaufleute handelt, gilt als Gerichtsstand das Amts- bzw.

Landgericht als vereinbart, das für den Ort, in dem das Pachtobjekt gelegen ist, zuständig ist.

§ 17 Sondervereinbarungen

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

_______________________________

(Ort, Datum)

__________________________ ___________________________

(Unterschrift des Verpächters) (Unterschrift des Pächters)

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ERLÄUTERUNGEN ZUM PACHTVERTRAG

Das Pachtvertragsmuster kann nicht alle denkbaren Sachverhalte regeln. Unter Berücksichti-

gung der gesetzlichen Bestimmungen wird ein ausgewogenes Vertragsverhältnis zwischen

Verpächter und Pächter erreicht.

Sondervereinbarungen sind in einer Anlage zum Pachtvertrag festzuhalten.

Dieser Pachtvertrag regelt z.B. nicht:

• Gewährleistungsausschluss für Pachtobjekt und Inventar

• Zahlung einer Ablöse (good will) oder Baukostenzuschuss an den Verpächter

• Abbuchungsermächtigung für Pachtzins

• Zusicherung eines Mindestumsatzes durch den Verpächter

• Öffnungszeiten

• Anzahl der Ruhetage

• Dauer des Betriebsurlaubes

• Verbot, eine andere Gaststätte zu führen

• Konkurrenzschutz

• Glasversicherung (Verpflichtung des Pächters)

• Betriebsunterbrechungsversicherung

• Abtretung der Versicherungsansprüche an den Verpächter

• Durchführung baulicher Maßnahmen zur Modernisierung und Wertverbesserung durch den

Verpächter und Umlage der Kosten auf den Pächter (geregelt in § 554 BGB)

• Getränkebezugsverpflichtung (muss gesondert in § 10 des Pachtvertrages geregelt werden)

• Verbot der Aufstellung von Automaten

• Verbot der Tierhaltung

• Verpächterpfandrecht

• Sicherungsübereignung von Inventar an den Verpächter

• Eigentumserklärung des Pächters für eingebrachte Sachen

• Verbot der Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung

• Renovierung bei Pachtende durch den Pächter

• Fristenplan für Erneuerung des Inventars durch den Verpächter

• Hausordnung

• Bürgschaft eines Ehegatten oder Partners

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CHECKLISTE VOR ABSCHLUSS

EINES PACHTVERTRAGES

Die Tragweite der Unterschrift unter dem Pachtvertrag wird meist unterschätzt. Ein Pachtzins

von € 2.000 im Monat bedeutet immerhin bei einer Laufzeit von fünf Jahren eine Verpflichtung

von mindestens € 120.000; nicht eingerechnet sind die kostspieligen Renovierungsarbeiten

während und am Ende der Pachtzeit, Pachterhöhungen und Nebenkosten. Ein solcher

Vertrag sollte daher nie ohne die Beratung durch sach- und rechtskundige

Personen abgeschlossen werden (z.B. DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband).

Meist wird vom Verpächter ein eigener Vertragsentwurf vorgelegt, der seine Interessen

schützt, aber den Pächter nicht selten unangemessen benachteiligt. Für diese Fälle ist die

vorliegende Checkliste besonders wichtig.

Bei Mietverträgen über Wohnraum ist der Mieter weitgehend gegen etwaige Willkür des

Vermieters geschützt. Anders ist dies bei Verträgen unter Geschäftsleuten. Die Grenze der

Sittenwidrigkeit ist sehr hoch anzusetzen, so dass man in der Regel an alles gebunden ist, was

man durch die eigene Unterschrift akzeptiert hat. Ist der Vertrag einmal unterzeichnet, so muss

man in der Regel alle nachteiligen Regelungen - oft auf Jahre hinaus - in Kauf nehmen. Dies

kann bis zur Existenzvernichtung führen.

Nur wenn ein bestimmter Sachverhalt im Pachtvertrag nicht geregelt ist, gelten die Bestim-

mungen des Gesetzes, insbesondere die §§ 535 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das BGB ist

sehr mieter-/pächterfreundlich gestaltet. Daher gilt: Je kürzer der Miet-/Pachtvertrag, desto

besser!

Vor der Unterzeichnung ist es ratsam,

� die Lage des Objektes und die Eignung für das Vorhaben zu prüfen,

� das Objekt einige Tage lang zu verschiedenen Tageszeiten aufzusuchen, den Geschäfts-

gang, die Anzahl der Gäste und ihre Gewohnheiten zu beobachten, die Gäste in Gespräche

über den Betrieb zu verwickeln und wertvolle Informationen zu sammeln,

� Kontakt mit dem Vorpächter zu suchen und mit diesem über den erzielbaren Umsatz und

Probleme zu sprechen, die zweifellos in jedem Betrieb zu finden sind,

� die Beschaffenheit der Räume unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, inwieweit

kostspielige Renovierungsarbeiten zu erwarten sind.

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Der Vertrag sollte vor Unterzeichnung auf folgende Punkte hin geprüft werden:

1. Sind alle Räume im Pachtvertrag aufgeführt?

Räume, die nicht im Pachtvertrag erwähnt werden, sind nicht mitverpachtet und können auch

nicht vom Pächter genutzt werden. Besonderes Augenmerk ist auf die notwendigen Kellerräu-

me, Garagen, Lagerräume, Parkplätze u.ä. zu richten.

Manchmal ist ein Raum nicht aufgeführt, der nur durch die Gaststätte oder gar die Wohnung

erreichbar ist. Der Verpächter hätte damit das Recht des jederzeitigen Zutritts.

2. Entspricht das Inventar der Inventarliste?

Fehlt bei Pachtende ein Gegenstand, der auf der Liste enthalten ist, so muss ihn der Pächter

voll ersetzen. Die Liste sollte daher peinlich genau überprüft werden.

Die Liste sollte als Anlage Bestandteil des Pachtvertrages sein.

3. Ist der Pachtzins angemessen?

Bei Gaststätten liegt der durchschnittliche Pachtzins zwischen 8 % und 12 % des erzielbaren

Umsatzes. Es ist daher falsch, auf qm bezogene Pachtzinsen zu bezahlen, denn allein die

Ertragskraft ist maßgebend. Erscheint die Pacht zu hoch, sollte folgendes vereinbart werden:

"Der Verpächter sichert zu, dass bei ordnungsgemäßer Führung des Betriebes ein jährlicher

Bruttoumsatz von € erwirtschaftet wird."

4. Ist die richtige Laufzeit vereinbart?

Wenn keine feste Laufzeit vereinbart ist, muss man unterscheiden:

a) Mietvertrag: Diese Verträge können jederzeit mit 6-monatiger Frist zum

Quartalsende gekündigt werden. Ein Mietvertrag liegt vor, wenn überwiegend

leere Räume angemietet werden.

b) Pachtvertrag: Er kann nur mit 6-monatiger Frist zum Pachtjahresende

gekündigt werden. Ein Pachtvertrag liegt in der Regel dann vor, wenn das Lo-

kal überwiegend mit Gegenständen des Verpächters ausgestattet ist, die mit-

verpachtet sind.

In beiden Fällen kann jederzeit unter Einhaltung dieser Kündigungsfristen gekündigt werden,

ohne dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss.

Es empfiehlt sich daher, eine bestimmte Laufzeit festzulegen. Hat man allerdings einen

Pachtvertrag über zehn Jahre abgeschlossen, so sind beide Parteien fest an diese Laufzeit

gebunden. Vor Ablauf der Pachtzeit kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

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Ein solcher liegt in der Regel nur dann vor, wenn der Vertragspartner gegen wesentliche

vertragliche Bestimmungen verstoßen hat. Empfehlenswert ist daher folgende Klausel:

"Das Mietverhältnis beginnt am _________ und endet am _________."

Dem Pächter steht das einmalige außerordentliche Kündigungsrecht zu, das Pachtverhältnis

mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende des ersten Pachtjahres zu kündigen. Der

Verpächter räumt dem Pächter ein Optionsrecht auf weitere ___ Jahre zu den gleichen

Bedingungen ein. Das Optionsrecht ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtvertrages

auszuüben.

Das Mietverhältnis verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn es nicht sechs Monate vor

Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird."

In diese Klauseln könnte man beispielsweise eine Laufzeit von fünf Jahren und ein Options-

recht von weiteren fünf Jahren eintragen. Der Pächter hat damit die Möglichkeit, zum Ende des

ersten Jahres oder zum Ende des fünften Jahres ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Der

Verpächter ist dagegen für zehn Jahre an den Pachtvertrag gebunden.

5. Pachterhöhung

Ohne eine Pachtanpassungsklausel dürfte der Verpächter die Pacht während der gesamten

Laufzeit nicht erhöhen. Eine angemessene Klausel sollte folgendermaßen lauten:

„Sollte sich der Lebenshaltungskostenindex (Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basis:

2000 = 100) nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes von dem zur Zeit des

Vertragsbeginns oder von dem zur Zeit der letzten Pachtzinsfestsetzung gültigen Stand um

mehr als 10 % ändern, so sind beide Parteien berechtigt, eine entsprechende Anpassung des

Pachtzinses zu verlangen. Die Anpassung wird frühestens wirksam mit dem übernächsten

Monat, der auf die schriftliche Geltendmachung folgt.“

Besonders der letzte Satz ist wichtig. Damit wird eine rückwirkende Geltendmachung der

Erhöhung durch den Verpächter ausgeschlossen.

Diese feste Bindung des Pachtzinses an den Index ist aber nur zulässig, wenn der Pachtvertrag

auf mindestens 10 Jahre feste Laufzeit abgeschlossen ist oder der Pächter ein Optionsrecht für

diesen Zeitraum hat. Ist dies nicht der Fall, oder haben die Verhandlungen über eine feste

Bindung des Pachtzinses zu keinem Ergebnis geführt, kann folgende Klausel in den Pachtver-

trag aufgenommen werden:

„Sollte sich der Lebenshaltungskostenindex (Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basis:

2000 = 100) nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes von dem zur Zeit des

Vertragsbeginns oder von dem zur Zeit der letzten Pachtzinsfestsetzung gültigen Stand um

mehr als 10 % ändern, so sind beide Parteien berechtigt, eine entsprechende Anpassung des

Pachtzinses zu verlangen. Die Anpassung wird frühestens wirksam mit dem übernächsten

Monat, der auf die schriftliche Geltendmachung folgt.

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Einigen sich die Parteien über die Höhe der vorzunehmenden Anpassung nicht, so wird diese

gemäß § 317 Abs. 1 BGB von einem vom DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband

_____________________________ zu benennenden Sachverständigen bestimmt. Die

Kosten werden je zur Hälfte von den Parteien getragen."

6. Nebenkosten

Es gibt folgende Möglichkeiten:

a) Ist keine Regelung über Nebenkosten im Vertrag zu finden, so sind die Nebenkosten

grundsätzlich in der Pacht enthalten.

b) Ist eine Nebenkostenpauschale vereinbart, können darüber hinaus vom Verpächter

keinerlei Nebenkosten geltend gemacht werden.

c) Meist werden Vorschusszahlungen mit jährlicher Abrechnung vereinbart. Wenn mehrere

Parteien das gleiche Haus nutzen, ist ganz besonders darauf zu achten, dass der Vertei-

lungsschlüssel zur Umlegung auf die einzelnen Mieter genau aufgeführt ist. Fehlt eine

Regelung, so ist der Vermieter nachträglich berechtigt, diesen einseitig nach billigem

Ermessen zu bestimmen.

d) Die zu tragenden Nebenkostenarten sollten final aufgezählt werden. Die Umlage neuer

Nebenkostenarten sollte eines Nachtragsvertrages bedürfen.

e) Da die Höhe der Nebenkosten / Allgemeinen Betriebskosten erhebliche Dimensionen

erreichen kann, sollte die Gesamthöhe limitiert werden. Überschreitet die Abrechnung

diese Summe, so soll über die gesamte Kostenbelastung (Miete + Nebenkosten) neu

verhandelt werden.

7. Öffnungszeiten, Ruhetage und Urlaub

Viele Pachtverträge, insbesondere der Brauereien, schränken den freien Unternehmer

hinsichtlich seiner Öffnungszeiten in unzumutbarer Weise ein. Wird dies vom Wirt akzeptiert,

so ist er daran auch gebunden. Man sollte daher eine solche Klausel streichen. Ist der

Verpächter damit nicht einverstanden, so sollte man eine möglichst freizügige Regelung mit

mindestens zwei Ruhetagen pro Woche und vier Wochen Jahresurlaub treffen. Ein Mitsprache-

recht hinsichtlich des Zeitpunkts sollte dem Verpächter nicht eingeräumt werden.

Argument: Der Gastwirt sollte nicht schlechter gestellt sein als seine eigenen Arbeitnehmer.

Der Manteltarifvertrag schreibt z.B. in Baden-Württemberg zwei Ruhetage pro Woche vor. Der

Unternehmer muss selbst entscheiden können, zu welchen Zeiten er gewinnträchtig arbeiten

kann oder zu welchen Zeiten er drauflegen muss.

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8. Getränkebezugsvertrag

In den meisten Pachtverträgen wird der Pächter verpflichtet, Bier und alkoholfreie Getränke

ausschließlich von einer Brauerei oder einem Lieferanten zu beziehen. Da der brauereifreie

Gastwirt rund 20 - 25 % Rabatt auf den Fassbierpreis erhält, der gebundene Wirt aber den

vollen Listenpreis bezahlen muss, ist eine solche Bindung sehr nachteilig. Bei einer Abnahme

von 10 hl pro Monat sind das 300,- bis 400,- €, die man zum Pachtzins eigentlich hinzurech-

nen muss. Dem muss schon eine erhebliche Gegenleistung (z.B. Investition) gegenüberstehen!

Meist ist eine Mindestabnahmemenge vorgeschrieben. Dies ist rechtlich ohne weiteres

zulässig, ebenso wie die Klausel, dass für jeden weniger abgenommenen Hektoliter ein

pauschalierter Schadenersatz in Höhe von z.B. 25 % des Bierpreises an die Brauerei zu

bezahlen ist.

Mit derartigen Vereinbarungen ist der Gastwirt daher doppelt bestraft, da er zum einen den

höheren Bierpreis bezahlt, zum anderen bei Minderbezug hohe Schadenersatzforderungen

begleichen muss.

9. Automatenaufstellverträge

Derartige Verpflichtungen schmälern ebenfalls das Einkommen des Gastwirts in erheblicher

Weise. Die Tantiemen fließen ähnlich wie bei den Bierlieferungsverträgen oft in die Tasche des

Verpächters. Auch hier sollte man verhandeln und zumindest eine akzeptable finanzielle

Beteiligung im Pachtvertrag vereinbaren. Ansonsten sind auch diese Verluste dem Pachtzins

hinzuzurechnen. Automatenaufsteller bezahlen durchaus eine Provision von ca. 50 % des

Einspielergebnisses. Dabei ist darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer der Provision zuge-

schlagen und nicht abgezogen wird.

10. Schönheitsreparaturen, Instandhaltung, Instandsetzung

Gemäß § 535 BGB hat der Verpächter auf seine Kosten das Pachtobjekt während der

Pachtdauer instand zu halten. Meist wird diese Verpflichtung jedoch per Vertrag auf den

Pächter abgewälzt, wobei besondere Vorsicht angebracht ist.

Notwendige Reparaturen können sehr leicht viele Tausend EURO verschlingen.

Die Verpflichtungen müssen daher eingeschränkt werden, wobei folgende Klausel empfohlen

wird:

"Über den Zustand des Pachtobjekts wurde bei Übergabe ein Übernahmeprotokoll mit

Zustandsbericht angefertigt (Anlage __ ).

Der Pächter hat die Pachtgegenstände mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und sie bei

Pachtende unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Abnutzung zurückzugeben.

Der Pächter ist verpflichtet, folgende Schönheitsreparaturen innerhalb der Pachträume auf

seine Kosten vorzunehmen:

¾ Küche und Sanitärräume alle zwei Jahre, die sonstigen Räume alle fünf Jahre.

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¾ Kleinere Einzelreparaturen innerhalb der Pachträume und am mitverpachteten Inventar

hat der Pächter bis zu einem Einzelbetrag von __________________ € (ca. 20 % einer

Netto-Monatspacht), jedoch zu nicht mehr als insgesamt __________________ € (eine

Netto-Monatspacht) pro Jahr auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

Alle übrigen Reparaturen gehen zu Lasten des Verpächters."

Keinesfalls sollte man unbegrenzte Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen

unterschreiben, die sich unter Umständen sogar auf Reparaturen an Dach und Fach erstrecken.

Alle Vereinbarungen, die über das oben Genannte hinausgehen, sind von Übel.

11. Bauliche Veränderungen

In der Regel sehen die Pachtverträge vor, dass bauliche Veränderungen nur mit schriftlicher

Zustimmung durch den Verpächter vorgenommen werden dürfen. Eine solche Regelung kommt

auch dem Pächter zugute. Ohne den Nachweis dieser Zustimmung müsste er bei Ende des

Pachtverhältnisses auf eigene Kosten den alten Zustand wieder herstellen.

Zur Absicherung scheint es empfehlenswert, folgende Regelung in den Pachtvertrag aufzu-

nehmen:

"Bei Beendigung des Pachtverhältnisses kann der Pächter nach seiner Wahl den früheren

Zustand wieder herstellen oder die vorgenommenen Veränderungen gegen eine angemessene

Vergütung belassen. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe dieser Vergütung, so

entscheidet ein Sachverständiger, der vom DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband

_______________________________________________ benannt wird. Die Kosten des

Sachverständigen werden je zur Hälfte von den Parteien getragen."

12. Steuern, Abgaben, Versicherungen

Der Pächter trägt alle mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Steuern und Abgaben und muss

in der Regel die gesamten Pachtgegenstände in ausreichender Höhe gegen Feuer, Leitungs-

wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern.

Der Verpächter sollte alle auf dem Grundstück und dem Gebäude ruhenden öffentlichen und

privaten Lasten tragen. Der Pächter sollte sich daher nicht die Grundsteuer oder die Beiträge

zur Gebäudeversicherung auferlegen lassen.

13. Aufrechnungs-, Minderungsverbot

Viele Verpächter wollen die Rechte des Pächters einschränken, indem sie eine Minderung

ausschließen und eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur gegenüber "unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen" zulassen.

Dies ist eine gravierende Benachteiligung des Pächters. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

kann dieser nämlich bei Mängeln der Pachtsache (z.B. mangelhafte Heizung) den Pachtzins

mindern und den Verpächter dadurch zu schnellem Handeln zwingen. Durch die oben

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genannte Klausel wird dem Pächter dieses Recht genommen. Er müsste den Verpächter in

solchen Fällen vor den Gerichten verklagen, was Monate, wenn nicht gar Jahre dauern kann.

Da das Minderungsrecht oft das einzige Druckmittel des Pächters gegenüber dem Verpächter

ist, um seine Rechte durchzusetzen, sollte eine derartige Klausel daher ersatzlos gestrichen

werden.

14. Kaution

Grundsätzlich sollte die Kaution nicht bar an den Verpächter gezahlt, sondern im Rahmen einer

Bankbürgschaft erbracht werden. Die Bank verlangt hierfür rund 1 bis 2 % Zinsen pro Jahr. Das

Geld kann während dieser Zeit im Betrieb arbeiten und liegt nicht auf irgendeinem schlecht

verzinsten Sparbuch unnütz herum.

Sollte der Verpächter auf einer baren Kaution bestehen, so sollte man in den Pachtvertrag

aufnehmen, dass diese auf ein Sparkonto bei einer Bank eingezahlt wird, über das Verpächter

und Pächter nur gemeinsam verfügen können. Damit wird verhindert, dass der Verpächter die

Kaution verbraucht und am Ende pleite geht. Die Kaution wäre dann verloren.

Es sollte vereinbart werden, dass die Zinsen dem Pächter zustehen.

Die Kaution sollte nicht höher als 2 Monatsmieten bei leeren Mieträumen und 5 Monats-

pachten bei einem voll ausgestatteten Betrieb liegen.

15. Schriftformklausel

Diese Klausel sollte sich der Pächter besonders zu Herzen nehmen. Alle Änderungen des

Pachtvertrages sollten immer schriftlich festgehalten werden, um die Zusage des Verpächters

später auch beweisen zu können. Oft machen Verpächter irgendwelche mündlichen Zusagen

und sind ganz entrüstet, wenn man diese schriftlich fixiert haben möchte.

Zwei Argumente müssten eigentlich jeden Verpächter überzeugen:

a) Wenn im Pachtvertrag die Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben ist, so sollte man auch

entsprechend verfahren.

b) Man macht dem Verpächter klar, dass man zu ihm natürlich allergrößtes Vertrauen hat.

Niemand kann jedoch ausschließen, dass der Verpächter einen tragischen Unfall erleidet.

Die Erben oder spätere Käufer wollen dann oft nichts mehr von einer solchen Abmachung

wissen. Ohne schriftliche Beweise steht der Pächter dann völlig rechtlos da.

16. Mithaftung

Viele Verpächter verlangen eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Ehegatten, des

Lebensgefährten oder sonstiger Leute. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn diese Personen als

Mit-Pächter den Vertrag unterzeichnen. Jeder haftet danach mit seinem gesamten privaten

Vermögen für die Forderungen des Verpächters bzw. der Brauerei. Aus verständlichen Gründen

sollten derartige Haftungserweiterungen vermieden werden.

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17. Haftung für den Vorgänger

Nur wenige Pächter wissen, dass sie für Verbindlichkeiten ihres Vorgängers im Rahmen der

Betriebsübernahme mithaften.

So muss der Nachpächter alle Arbeitnehmer des Vorgängers übernehmen, sofern diese es

verlangen, und zwar zu denselben Bedingungen (Gehalt, Urlaub usw.) wie beim Vorpächter.

Ist der Vorgänger im Handelsregister eingetragen und wird die Firma unter dem selben Namen

fortgeführt, haftet der Übernehmer darüber hinaus für alle sonstigen Schulden des Vorgängers.

Man sollte sich daher beim Registergericht (Amtsgericht) erkundigen.

Kauft man vom Vorgänger beispielsweise den überwiegenden Teil des Inventars und den

Geschäftswert, haftet man als Übernehmer gegenüber dem Finanzamt und der Berufsgenos-

senschaft hinsichtlich aller rückständigen Steuern und Beiträge. Vor Zahlung des Kaufpreises

sollte der Verkäufer entsprechende Erklärungen dieser Institutionen vorlegen, wonach er dort

keine Schulden mehr hat.

18. Widerrufsbelehrung

Ist im Pachtvertrag eine Getränkebezugsverpflichtung enthalten und übernimmt man als

Existenzgründer (also als Person, die erstmalig oder nach längerer Unterbrechung im

Gastgewerbe selbstständig tätig wird) dafür Vergünstigungen (z.B. die kostenlose Nutzung des

Brauerei-Inventars) unter 50.000 €, finden die Regelungen über Ratenlieferungsverträge

Anwendung. Wie beim Zeitschriftenverkauf an der Haustür muss hier der Pächter eine

besondere Erklärung unterschreiben, wonach er vom Verpächter über sein Widerrufsrecht

(zwei Wochen) belehrt worden ist. Wird diese Belehrung nicht mit einer extra Unterschrift

versehen, beginnt diese Wochenfrist erst gar nicht zu laufen. Man hätte dann noch bis zu

6 Monate nach Vertragsabschluss die Möglichkeit, den gesamten Vertrag zu widerrufen.

Folgendes Problem kann dadurch gelöst werden:

Oft wird auf den Pächter Druck ausgeübt, er müsse den Pachtvertrag sofort unterschreiben,

ansonsten würden noch fünf andere Interessenten vor der Tür stehen, die ganz wild auf dieses

Objekt seien. Mancher Verpächter möchte mit diesem Argument verhindern, dass der Pächter

vor der Unterschrift eine rechtliche Beratung einholt. Diese unlauteren Methoden sollten

bereits zur Vorsicht mahnen, denn jeder anständige Geschäftsmann räumt seinem Partner bei

Verträgen mit solch großer Tragweite eine genügende Bedenkfrist ein. Sollte der Verpächter

jedoch nicht von seiner Forderung nach unverzüglicher Unterschrift abgehen, so bringt dieses

zweiwöchige Widerrufsrecht unbestreitbare Vorteile. Sollte eine qualifizierte Beratung inner-

halb dieser Frist zeigen, dass der Vertrag rechtlich und wirtschaftlich gefährlich ist, so kann

zumindest die Getränkebezugsverpflichtung wirksam widerrufen werden.

Nach § 139 BGB ist auch der gesamte Vertrag unwirksam, wenn die Vereinbarungen inhaltlich

so eng miteinander verbunden sind – was der Regelfall sein dürfte –, dass sie nach dem Willen

der Vertragsparteien miteinander stehen und fallen sollen. Zu beachten ist, dass die Regelung

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des § 139 BGB durch eine salvatorische Klausel, nach der die Unwirksamkeit einzelner

Regelungen die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt, zulässigerweise abbedungen werden

kann.

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MERKBLATT ZUM PACHTVERTRAG

1. Alle Blätter des Pachtvertrages und der Anlagen sind fest zusammenzuheften, so dass eine

verbundene Urkunde entsteht. Jede Partei erhält ein unterschriebenes Exemplar.

Seit 01.01.2004 müssen Gewerberaummietverträge die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikati-

onsnummer des Verpächters enthalten; des weiteren muss der Vertrag eine Rechnungsnummer

enthalten, dazu genügt eine einmalige Nummer, die im Vertrag vorgesehen ist, bspw.:

PV - 2005/01.

(PV = Pachtvertrag; 2005, d.h. das Jahr des Vertragsabschlusses; 01 steht für den ersten Pacht-

vertrag im Jahr)

2. Es wird empfohlen, dass sich nur ein Ehegatte als Pächter verpflichtet. Ansonsten haften beide

Ehegatten mit ihrem gesamten Privatvermögen für eventuelle Schulden aus dem Pachtvertrag.

3. Mehr Versicherungen als in § 4 Ziff. 3 geregelt, sollten in den Pachtvertrag nicht aufgenommen

werden; z.B. eine Betriebsunterbrechungsversicherung, eine Versicherung für Gewässerschaden

(bei Ölheizung) und eine Glasversicherung nur dann, wenn tatsächlich ein erhöhtes Risiko abzu-

decken ist.

4. Der Höchstbetrag für kleinere Einzelreparaturen (§ 6 Ziff. 4) beträgt in der Regel als Einzelbetrag

ca. 20 % einer Netto-Monatspacht und der Jahresbetrag eine Netto-Monatspacht.

5. Als Beispiele für den Eintritt in bestehende Verpflichtungen nach § 10 kommen vor allem

Getränkebezugsverträge, Automatenaufstellverträge, Wartungs- und sonstige Dauerverträge in

Betracht.

Wird z.B. eine Bierbezugsverpflichtung nicht an den Pächter weitergegeben, so ist dieser braue-

reifrei.

Für Existenzgründer, also Personen, die erstmalig oder nach längerer Unterbrechung im

Gastgewerbe selbständig tätig werden, ist Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung einer

solchen Bezugsverpflichtung in den Pachtvertrag, dass der Pächter nach den Vorschriften über

Ratenlieferungsverträge belehrt wird.

Der Pächter muss dabei auf einer gesonderten Erklärung über sein Widerrufsrecht belehrt wer-

den, nach der er die Vereinbarung gegenüber dem Verpächter binnen einer Frist von 2 Wochen

nach Aushändigung einer Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung schriftlich widerrufen kann

und dass zur Wahrung dieser Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.

Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, kann der Pächter 6 Monate lang ab Vertragsunter-

zeichnung von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Ein entsprechendes Muster-Formular

ist im Folgenden aufgeführt.

6. Als besondere Vereinbarungen (§ 17) sind folgende Beispiele denkbar:

a) Eine Hausordnung

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b) Soweit der Verpächter nicht im Hause wohnt oder mehrere Mietparteien das Anwesen be-

wohnen, ist eine Regelung über die Reinigungs-, Schneeräum- und Verkehrssicherungspflicht

zu treffen.

c) Vereine sind als Verpächter ihres Vereinsheimes manchmal daran interessiert, verpachtete

Flächen für besondere Veranstaltungen selbst zu bewirtschaften. Hiervon ist wegen vorher-

sehbarer Interessenkonflikte abzuraten. Andernfalls jedoch sind für derartige Fälle genaue

Regelungen hinsichtlich entsprechender Minderung des Pachtzinses, Übernahme entstehen-

der Kosten (Energie, Wasser usw.) und Aufwendungen des Pächters (Umräumarbeiten, La-

gerkosten usw.), Ersatz von entgangenem Gewinn und Endreinigungspflichten zu treffen.

d) Städte und Gemeinden als Verpächter wollen sich manchmal das Recht vorbehalten, einzelne

Räume des Pachtobjektes hin und wieder selbst an Fremde zu vermieten und vom Pächter

bewirtschaften zu lassen.

Mangels eines Vertragsverhältnisses kann der Pächter im Falle einer Stornierung keinen

Schadensersatz vom Veranstalter fordern. Deshalb sollte folgende Klausel in den Pachtver-

trag aufgenommen werden:

"Im Falle einer berechtigten Vermietung des Saales an Dritte durch den Verpächter verpflich-

tet sich der Verpächter, mit dem Dritten eine Vereinbarung zu treffen, wonach dieser dem

Pächter im Falle einer unberechtigten Stornierung zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist,

der dem Pächter durch die Stornierung der Veranstaltung entsteht. Diese Entschädigung er-

rechnet sich aus dem für diese Veranstaltung üblicherweise erzielbaren Umsatz abzüglich er-

sparter Kosten."

7. Besonderer Hinweis bei Verwendung des Vertragsmusters als Verpächter:

Nach § 15 (2) verpflichtet sich der Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses das

vorhandene Inventar und die Einbauten des Pächters zum Schätzwert durch den Nachfolger

übernehmen zu lassen bzw. selbst den Zeitwert zu erstatten.

Diese Regelung gilt auch im Falle der außerordentlichen Kündigung des Pachtverhältnisses.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Pächter seine Investitionen für diesen Betrieb soweit

Inventar betroffen ist, zum Zeitwert erstattet bekommt.

Die Regelung umfasst das gesamte, auch vom Pächter während der Vertragslaufzeit angeschaff-

te Inventar.

Im Falle einer weiteren, anschließenden Verpachtung bedarf diese Klausel der besonderen Be-

achtung durch den Verpächter. Der Verpächter muss, wenn er den Zeitwert des Inventars nicht

selbst erstatten will, die Verpflichtung zur Übernahme des Inventars bereits im Pachtvertrag mit

dem Nachfolger ausdrücklich vereinbaren.

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BELEHRUNG über das WIDERRUFSRECHT 1

)

ANHANG zur Vereinbarung vom ______________

zwischen ______________________________________________________

______________________________________________________

______________________________________________________

(Verpächter)

und ______________________________________________________

______________________________________________________

______________________________________________________

(Pächter)

Der oben bezeichnete Vertrag beinhaltet die Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen und fällt in den

Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes. Die auf den Abschluss der oben genannten Vereinbarungen

gerichtete Willenserklärung des Pächters wird erst wirksam, wenn sie nicht von diesem gegenüber dem

Verpächter binnen einer Frist von

2 Wochen

nach Aushändigung einer Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der

Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an

______________________________________________________

______________________________________________________

(genaue Anschrift des Verpächters)

Die Ausübung des Widerrufsrechtes führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

(Ort, Datum) (Unterschrift des Pächters)

Hiermit bestätige ich, eine Ausfertigung dieser Belehrung sowie eine Ausfertigung des oben genannten

Vertrages erhalten zu haben.

(Ort, Datum) (Unterschrift des Pächters)

1

) Soweit ein Bierlieferungsvertrag im Pachtvertrag übernommen wird, ist unbedingt die

Widerrufs-Belehrung als Anlage beizufügen.

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Zusätzlich (nur) bei Zusage eines Darlehens/einer

sonstigen Geldleistung gegenüber dem Pächter:

Hat der Pächter das aufgrund der Vereinbarung zugesagte Darlehen oder eine sonstige Geldleistung

mit Kreditcharakter - vor Ablauf der Widerrufsfrist - empfangen, gilt ein Widerruf als nicht erfolgt,

wenn der Pächter das Darlehen/die sonstige Geldleistung nicht binnen zweier Wochen, entweder

nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung, oder nach Empfang der Leistung, zurückbezahlt

bzw. zurückgewährt hat.

Im Falle des Widerrufs kommt auch ein verbundener Kaufvertrag nicht wirksam zustande.

(Ort, Datum) (Unterschrift des Pächters)

(Unterschrift des Verpächters)

Hiermit bestätige ich, eine Ausfertigung dieser Belehrung sowie eine Ausfertigung des oben

genannten Vertrages erhalten zu haben.

(Ort, Datum) (Unterschrift des Pächters)

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MERKBLATT WIDERRUFSBELEHRUNG

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können Verträge nichtig (bis 11/2002 sogar rückwirkend)

machen. So mancher Gastwirt war heilfroh, dass durch einen solchen Formfehler aus einem

nachteiligen Vertrag aussteigen konnte, ohne dass er Schadensersatz bezahlen musste.

Z.B. fallen Getränkebezugsverpflichtungen (auch in Pacht- oder Kaufverträgen) unter das Verbrau-

cherkreditgesetz (VerbrKrG), ab 1.1.2002 unter §§ 505 ff BGB. Dabei ist nicht erforderlich, dass man

alle Getränke eines bestimmten Lieferanten beziehen muss (Ausschließlichkeitsbindung). Es reicht

aus, dass man vertraglich verpflichtet wurde für eine bestimmte Laufzeit bestimmte Waren von einem

Lieferanten zu beziehen.

Es gibt jedoch Einschränkungen:

1. Das Widerrufsrecht gilt nur für Existenzgründer

2. Es gilt nicht:

- wenn Kredite über 50.000 € gewährt werden

- wenn die Leistungen (Darlehen, Inventar usw.) für einen bereits ausgeübten Gewerbebetrieb

erfolgen. Der Vertragsabschluß muss daher vor dem Eröffnungsdatum liegen.

3. Es gilt nicht, wenn der Gastwirt Kaufmann ist (i.d.R. ab 250.000 € Jahresumsatz).

Wie muss belehrt werden?

Ein Gastwirt muss z.B. von der Brauerei bzw. dem Verpächter schriftlich darüber belehrt werden, dass

er diese Vereinbarung binnen einer Frist von zwei Wochen (bei Verträgen vor 1.10.2000 war es eine

Woche) schriftlich widerrufen kann.

Das AbzG/VerbrKrG/§§505ff.BGB will Nicht-Kaufleute davor schützen, Verträge mit erheblichen

finanziellen Belastungen und langer Laufzeit ohne eine Bedenkzeit abzuschließen. Dieser Schutz-

zweck trifft nach Ansicht des Gerichtes gerade auch den Fall der langfristigen Bindung eines

Gastwirtes an eine Brauerei (BGH/NJW 1981, 230).

Diese Belehrung ist vom Gastwirt gesondert zu unterschreiben. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn

die Brauerei/der Verpächter dem Gastwirt diese Belehrung ausgehändigt hat. Die Beweislast für die

Aushändigung trifft den Verwender der Belehrung (z.B. Brauerei, Verpächter, Verkäufer). (Diese

Vorschrift entspricht nach altem Recht § 16 AbzG.)

Wird der Gastwirt von seiner Brauerei, seinem Getränkelieferanten oder Verpächter nicht ordnungs-

gemäß belehrt, so kann er die Getränkebezugsverpflichtung innerhalb von 6 Monaten widerrufen.

Bei Verträgen, die vor dem 01.01.91 abgeschlossen wurden, gilt das alte Abzahlungsgesetz (AbzG).

Hier kann die Ausübung des Widerrufsrechtes auch noch nach mehreren Jahren erfolgen (OLG

Karlsruhe, Urteil vom 03.05.85 - 15 U116/84). Auch kommt es bei diesen Verträgen nicht darauf an,

ob eine Existenzgründung oder eine bestimmte Darlehenshöhe vorliegt.

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Auch der Verpächter oder Verkäufer einer Gaststätte muss sich eine Belehrung unterschreiben

lassen, wenn im Vertrag eine Getränkebezugsverpflichtung enthalten ist.

Eine Belehrung ist in der Regel nicht ordnungsgemäß:

1. Wenn darin bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Elemente über das "Wie" des Widerrufs fehlen

(z.B. Schriftform, Zwei-(Ein-)Wochen-Frist, Fristbeginn, Wahrung der Frist durch rechtzeitige

Absendung, Name und Anschrift des Widerrufsempfängers).

2. Wenn bei Kreditgewährung nicht auf den Wegfall des Widerrufsrechts hingewiesen wird,

wenn der Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszah-

lung des Darlehens zurückgezahlt wird.

3. Wenn die Belehrung drucktechnisch nicht deutlich gestaltet ist (z.B. durch Extrablatt, Fettdruck

oder Umrahmung).

4. Wenn die gesonderte Unterschrift des Gastwirts unter der Belehrung fehlt.

5. wenn das Datum fehlt.

6. wenn der Belehrungstext unerlaubte Zusätze enthält (z.B. "gilt nicht für Kaufleute"(anderer

Ansicht OLG Stuttgart 6 W 40/95) oder "Kenntnis genommen und Belehrung erhalten" (BGH Urt.

v.30.9.92 - VIII ZR 196/91s.a. BGH BB 1993,2114).

7. wenn die Aushändigung der Belehrung vom Verwender nicht bewiesen werden kann.

Als Widerruf reicht ein einfaches Schreiben an den Vertragspartner (am besten per Einwurfeinschrei-

ben) mit folgendem Inhalt::

"Hiermit widerrufe ich die zwischen uns abgeschlossene Vereinbarung vom 01.07.2003, wegen eines

Verstoßes gegen die Belehrungspflicht."

Ort, Datum, Unterschrift

Auch bei einer Vertragsänderung, insbesondere einer Vertragsverlängerung, muss nach dem

Abzahlungsgesetz eine Belehrung erfolgen.

Bei Vereinbarungen ab 1991 ist eine Belehrung nicht mehr erforderlich, weil die Leistung in einem

bereits ausgeübten Gewerbebetrieb erfolgt.

Eine Belehrung ist auch im Falle der Rechtsnachfolge erforderlich, da das VerbrKrG ausschließlich auf

die Person des Verpflichteten abstellt. Dies ist vor allem für diejenigen Fälle relevant, bei denen der

Nachfolger in der Gaststätte den Bierlieferungsvertrag übernimmt. (OLG Stuttgart Urteil vom

26.07.1985 - 2b 45/84) Aber auch der Partner, der einem Bierlieferungsvertrag beitritt, muss belehrt

werden (BGH NJW 1990, 567).

Ein Vertrag zwischen einer Brauerei und einem Verpächter einer Gaststätte unterliegt nicht dem

VerbrKrG. Die Bezugspflicht wird dann nicht dem Verpächter selbst sondern dem Pächter auferlegt.

Der Verpächter seinerseits muss jedoch seinem Pächter eine Widerrufsbelehrung zur Unterschrift

vorlegen.

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Im Falle eines berechtigten Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen

Leistungen zurückzugewähren. Die Bezugsverpflichtung wird durch den Widerruf unwirksam.

Der Verwender kann den Mangel einer fehlerhaften Belehrung nachträglich jederzeit heilen,

indem er den Kunden auffordert, eine ordnungsgemäße Belehrung zu unterzeichnen. Die Ablehnung

der Unterzeichnung ist als Widerruf zu werten (Münchener Kommentar, SchuldR bes.Teil zu § 7

VerbrKredG Rn. 40).

Vorsicht !!

Ist die Getränkebezugsverpflichtung nur ein Teil eines anderen Vertrages (Kaufvertrag, Pachtvertrag),

so kann der gesamte Vertrag nichtig werden, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den

nichtigen Teil vorgenommen sein würde (§ 139 BGB). Grundsätzlich ist daher zu beachten, dass der

Widerruf der Getränkebezugsverpflichtung auch den Grundstückskaufvertrag oder den Pachtvertrag

über eine Gaststätte auflösen kann, wenn die Bezugsverpflichtung eine zentrale Bedeutung hatte.

Sofern der Kunde Interesse daran hat, durch den Widerruf den gesamten Vertrag zu vernichten,

so ist zu prüfen, ob der Vertrag (z.B. Pachtvertrag) nicht eine Klausel beinhaltet, die besagt, dass der

Vertrag auch dann seine Gültigkeit behält, wenn einzelne Teile unwirksam sind. In diesem Fall könnte

der Gastwirt zwar sein Bier bei einem anderen Lieferanten beziehen, bliebe aber an den Pachtvertrag

ansonsten gebunden.

Der Schutz nach §§505 ff. BGB gilt seit 2002. Vorher galt das Verbraucherkreditgesetz das seinerseits

mit Wirkung vom 01.01.91 das Abzahlungsgesetz (AbzG) ablöste. Verbraucherkreditgesetz und das

AbzG gelten weiterhin für alte Verträge.

Eine interessante Rechtsfrage ergibt sich bei der Prüfung von Bierlieferungsvereinbarun-

gen/Pachtverträgen nach dem neuen §§ 505 ff. BGB :

Nach bisherigem Recht erlosch das Widerrufsrecht bei fehlender oder unwirksamer Belehrung gem. §

7 Abs.2 VerbrKrG "spätestens ein Jahr" nach Vertragsschluss.

Nach dem neuen § 355 Abs. 3 BGB heißt es:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von

Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1

erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufs-

recht belehrt worden ist.

Ist Gegenstand des Vertrages also die Lieferung von Waren, beginnt die Frist erst mit dem Eingang

der Ware beim Empfänger. Diese Modifizierung kann bedeutsam werden beispielsweise bei den

Ratenlieferungsverträgen des § 505. Ist etwa Gegenstand des Kaufes die wöchentliche Lieferung von

Getränken, die bei jeder Lieferung bezahlt werden müssen, so erlosch nach altem Recht das

Widerrufsrecht endgültig ein Jahr nach Vertragsschluss. Jetzt hingegen kann, da die Lieferung der

Ware ja noch nicht abgeschlossen ist, auch noch bei Lieferung des letzten Fasses z.B. nach 10

Jahren widerrufen werden. Dies müsste für die "fehlende" Belehrung gelten.

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Der letzte Satz der Vorschrift geht noch weiter im Falle der "nicht ordnungsgemäßen Beleh-

rung". Hier soll das Widerrufsrecht überhaupt nie erlöschen.

Wenn das so ist, was bisher weder in Literatur noch in der Rechtsprechung behandelt wurde,

bekommt die fehlende und die fehlerhafte Belehrung eine riesige Bedeutung. Bei diesen Verträgen

handelt es sich immer um die Lieferung von Waren. In vielen Verträgen (vor allem Pachtverträgen mit

Bierabnahmeklausel) werden hier immer noch Fehler gemacht. Die Voraussetzung "Existenzgründer"

gem. § 507 BGB ist bei vielen erfüllt .

Wie beim früheren AbzG könnte also auch noch nach Jahren widerrufen werden.

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KURZ-CHECKLISTE ZUM PACHTVERTRAG

Sind alle Räume aufgeführt (Keller, Garage, Lager, Parkplätze)?

Ist der Pachtzins angemessen (Bei Gaststätten 8 % - 12 % vom Umsatz)?

Besteht eine Kündigungsmöglichkeit zum Ende des ersten Jahres?

Ist die Pachtdauer ausreichend bzw. besteht Recht auf Option (einseitige Verlänge-

rungsmöglichkeit)?

Sind Getränkebezugsverträge, Automatenverträge und Wartungsverträge enthalten und

überprüft?

Hält sich die Pachterhöhungsklausel im Rahmen?

Sind bestimmte Öffnungszeiten vorgeschrieben? Wenn ja, sind sie zumutbar?

Ist Urlaub vorgeschrieben? Wenn ja, ist er angemessen (vier Wochen)?

Sind Ruhetage vorgeschrieben? Wenn ja, sind sie mit der 5-Tage-Woche (Manteltarifver-

trag) vereinbar?

Muss der Pächter auch grundstückbezogene Lasten tragen (Grundsteuer, Gebäudeversi-

cherung)?

Gibt es für bauliche Veränderungen Ersatz bei Pachtende?

Besteht ein Aufrechnungs- bzw. Minderungsverbot?

Ist eine mögliche Unterverpachtung geregelt?

Bei Betriebsübernahme: Ist der Betrieb im Handelsregister eingetragen (Haftung für

Altschulden)?

Bei Inventarkauf: Verpflichtet sich der Verpächter bei Pachtende zum Rückkauf?

Ist die Kaution verzinslich? Ist eine Bankbürgschaft vielleicht günstiger?

Sind Schönheitsreparaturen in akzeptablen Abständen vorgesehen (Küche und

Sanitärräume alle zwei Jahre, übrige Räume alle 5 Jahre)?

Halten sich Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten im Rahmen? Sind sie eventuell

auf Höchstbetrag begrenzt?

Sind alle mündlich gemachten Zusagen auch schriftlich fixiert?


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