Wurzeleinwuchs - Ursachen, Haftung, Kostentragung · Wurzeleinwuchs - Ursachen, Haftung,...

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Wurzeleinwuchs - Ursachen, Haftung, Kostentragung

Beitrag zu den RegionalveranstaltungenGrundstücksentwässerungG u ds üc se ässe u g

am 29. September 2011 in Primasensam 1 Dezember 2011 in Kempenich-Engelnam 1. Dezember 2011 in Kempenich-Engeln

Dr. Thomas Rätz, Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz

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ThemenThemen

• Wurzeleinwuchs - Ursachen

• Ansprüche bei Beeinträchtigung bzw Schädigung durch• Ansprüche bei Beeinträchtigung bzw. Schädigung durch Baumwurzeln

Ab h id ht• Abschneiderecht• Ansprüche auf Schutzmaßnahmen• Ansprüche auf Ersatz von Schäden

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Wurzeln im KanalraumWurzeln im Kanalraum

Quelle:

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Quelle: IKT-Forschungsbericht 2007www.ikt.dedort zitiert nach Balder 1998

Forschungen des IKTForschungen des IKT

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Forschungen des IKTForschungen des IKT

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WurzeleinwuchsWurzeleinwuchs

Quelle:

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Que eIKT-Forschungsbericht 2007www.ikt.de

Wurzeln im LeitungsgrabenWurzeln im Leitungsgraben

Quelle:

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Que eIKT-Forschungsbericht 2007www.ikt.de

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IKT - Ergebnisse IIKT Ergebnisse I

9Aus: IKT-Forschungsbericht 2007 www.ikt.de

IKT - Ergebnisse IIIKT Ergebnisse II

10Aus: IKT-Forschungsbericht 2007 www.ikt.de

LeitungsgrabenLeitungsgraben

Nach DIN EN 1610

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Nach DIN EN 1610Quelle: IKT-Forschungsbericht 2004www.ikt.de

WurzeleinwuchsWurzeleinwuchs

Quelle:

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Que eIKT-Forschungsbericht 2007www.ikt.de

WurzeleinwuchsWurzeleinwuchs

Quelle:

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IKT-Forschungsbericht 2004www.ikt.de

WurzeleinwuchsWurzeleinwuchs

Quelle:

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Que eIKT-Forschungsbericht 2007www.ikt.de

WurzeleinwuchsWurzeleinwuchs

Quelle:

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Quelle: IKT-Forschungsbericht 2007www.ikt.de

WurzeleinwuchsWurzeleinwuchs

Quelle:

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IKT-Forschungsbericht 2004www.ikt.de

WurzeleinwuchsWurzeleinwuchs

Quelle:

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IKT-Forschungsbericht 2007www.ikt.de

WurzeleinwuchsWurzeleinwuchs

Quelle:

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IKT-Forschungsbericht 2004www.ikt.de

Ursachen Wurzeleinwuchs - FazitUrsachen Wurzeleinwuchs Fazit

Neuere Forschung des IKT seit Anfang 2000er Jahre:

• Wurzel folgt der (geringeren) Substratdichte (neben Schwerkraft)

• Deswegen auch Eindringen in Leckagen

• "Dichtefalle", insbesondere in Rohrmuffen (Ringspalt)

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Wurzelfestigkeit von RohrverbindungenWurzelfestigkeit von Rohrverbindungen

Folgerungen des IKT (u.a.):

• Geometrie der Rohverbindungen: Spaltmaße Ringräume• Geometrie der Rohverbindungen: Spaltmaße, Ringräume

• Haftungsabweisende Oberflächen

• Möglichst hohe Gasdichtigkeit

• Ausreichender Anpressdruck der Dichtung• Ausreichender Anpressdruck der Dichtung

-> Weiterentwicklung technischer Standards?

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Schutz gegen WurzeleinwuchsSchutz gegen Wurzeleinwuchs

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Welche Ansprüche bestehen?

Rechte / Ansprüche gegenüber dem Baumeigentümer:

Welche Ansprüche bestehen?

Rechte / Ansprüche gegenüber dem Baumeigentümer:

a) Präventiv

• Unterlassungsanspruch

Ab h id ht• Abschneiderecht

b) Im Schadensfallb) Im Schadensfall

• Anspruch des Geschädigten auf Kostenerstattung

• Mitverschulden

• Wertausgleich "neu für alt"

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Wertausgleich neu für alt

Typische Fallkonstellation Typische Fallkonstellation

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Anspruch auf Unterlassung Anspruch auf Unterlassung

• Nachbar kann verlangen, dass der Baumeigentümer Maßnahmen ergreift, um Wurzeleinwuchs zu verhinderng ,

• Ergibt sich aus dem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB

• Gilt nur, soweit Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird

• Das "Wie" ist Sache des Baumeigentümers (aber Ausnahmen)g ( )

• Kein Anspruch auf Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten

• Baumeigentümer ist "Störer"

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g

AbschneiderechtAbschneiderecht

• Recht, eindringende Wurzeln abzuschneiden (§ 910 BGB)

• Gilt nur soweit Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird• Gilt nur, soweit Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird

• Anders als bei Zweigen ist Fristsetzung nicht erforderlich

• Generell kein Anspruch auf Beseitigung des Baumes

• Hier Anspruch auf Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten

• Abgeleitet aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung)

• Baumeigentümer als "Störer" ist in der Pflicht

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g

Ersatzansprüche im SchadensfallErsatzansprüche im Schadensfall

V t U h h W l S h d• Voraussetzung: Ursachenzusammenhang Wurzel - Schaden

• Beweislast beim Geschädigten

• Anspruch auf Ersatz der Kosten

• Ergibt sich aus dem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung)

• Kein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB; Anspruch ist daher verschuldensunabhängig (!)Anspruch ist daher verschuldensunabhängig (!)

• Zunächst unerheblich, ob Leitung oder Baum zunächst h d ( b Mit h i h t )

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vorhanden war (aber: Mitverursachung, siehe unten)

Welche Kosten sind zu erstatten?Welche Kosten sind zu erstatten?

• Insbesondere je nach Lage des Einzelfalls:• Insbesondere - je nach Lage des Einzelfalls:• Kosten der Untersuchung der Verstopfungsursache• Aufwendungen für fehlgeschlagenen Reinigungsversuch• Kosten der Reinigung der verstopften Leitung• Kosten der Reparatur der undichten Leitung• Kosten der Freilegung der zerstörten LeitungKosten der Freilegung der zerstörten Leitung• Kosten der Neuverlegung der zerstörten Leitung,

einschl Wiederherstellung des Grundstückseinschl. Wiederherstellung des Grundstücks

• Kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für mittelbare Schäden

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p• z.B. Überflutung eines Kellerraums

StraßenbäumeStraßenbäume

• Sonderregelungen im Straßenrecht - § 27 LStrG• Duldungspflicht des Nachbarn ("haben Einwirkungen zu dulden")• Grenzabstände des Nachbarrechts gelten nichtGrenzabstände des Nachbarrechts gelten nicht • Abschneiderecht nur mit Zustimmung des Baumeigentümers

• Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 BGB• BGH 1990: O g Duldungspflicht erfasst nicht BaumwurzelnBGH 1990: O.g. Duldungspflicht erfasst nicht Baumwurzeln• Tatsächliche bzw. rechtliche Hinderung

• In Rheinland-Pfalz Spezialregelung des § 27 Abs. 4 LStrG • Anspruch auf angemessene Vergütung durch StrBaulastträger

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Anspruch auf angemessene Vergütung durch StrBaulastträger• Beweislast beim Baumeigentümer (BGH 1988)

MitverursachungMitverursachung

G hädi t h t S h d " it i kt"• Geschädigter hat am Schaden "mitgewirkt"• "Mitwirken" = Ursache ist auch seinem Verantwortungsbereich

zuzuordnen; analog "Mitverschulden" nach § 254 BGB• aber hier verschuldensunabhängig (!)

• Beispiele:• Vorschädigung der Leitung• Unsachgemäße technische Ausführung

(nach jeweiligem Stand der Technik)• Nichts gegen Wurzeln unternommen - "wider besseres Wissen"

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g g

Wertausgleich "neu für alt"Wertausgleich neu für alt

• Ist generell anzuwendeng

• Entsprechende Minderung des Ersatzanspruchs

• Im Extremfall: Ersatzanspruch gleich "null"L it " tl " d h hätt h hi t d• Leitung war "wertlos", d.h. hätte ohnehin erneuert werden müssen

• OLG Zweibrücken 2002: Bezogen auf die Gesamteinrichtung• D h wegen "marginaler" Wertverbesserung kein Wertausgleich• D.h. wegen marginaler Wertverbesserung kein Wertausgleich• Dort im Falle einer öffentlichen Kanalisation

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• Hierzu für private GEA noch keine Rechtsprechung

FazitFazit

• Baumeigentümer ist in der Pflicht / in der HaftungBaumeigentümer ist in der Pflicht / in der Haftung

• Leitungsinhaber ist u.U. "mit im Boot" - Mitverursachung

• Gemeinsames Interesse an wirksamem Schutz vor Einwuchs

• Weiterentwicklung der technischen Standards?

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