Post on 13-Aug-2020
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Webinar: Betriebsrenten-stärkungsgesetz
Die Regelungen
im Überblick
Ziel unseres Webinars
• Fachliche Inhalte des BRSG systematisieren
Ziel unseres Webinars
• Fachliche Inhalte des BRSG systematisieren
• Vertriebschancen definieren
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017
Opting-Out Nichtanrechnung
auf die Grundsicherung
Riester-bAV Sozialpartnermodell
Ausweitung Steuerliche Förderung
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Ausweitung steuerliche Förderung
Direktversicherung / Pensionskasse / Pensionsfonds im Rahmen § 3 Nr. 63 EStG
Bisher Ab dem 01.01.2018
Grenze für steuerfreie
Beiträge
4 % der BBG + 1.800 EUR
Stand 2017: 4.848 EUR p.a.
8 % der BBG
Stand 2018: 6.240 EUR p.a.
davon SV-frei 4 % der BBG 4 % der BBG
Folgen der Nutzung
des § 40b EStG
1.800 EUR entfällt vollständig,
unabhängig von der Höhe des
pauschalversteuerten Beitrags
Anrechnung des pauschalversteuerten
Beitrags auf die 8 % der BBG
Auswirkungen
• Erhöhte steuerliche Förderung in der Direktversicherung möglich und Dynamisierung des
Gesamtrahmens interessant für Führungskräfte bzw. Einkommen oberhalb der BBG
• Für sozialversicherungspflichtige Gesellschafter/Geschäftsführer und Gutverdiener bleibt
Direktversicherung + Unterstützungskasse ein attraktives Modell (8% SV-Befreiung)
• Vorteil: Arbeitgeber können Mitarbeiter stärker fördern und an das Unternehmen binden
• Mitarbeiter haben höheren Dotierungsrahmen für steuerbefreites Ansparen zur
Altersvorsorge (+116 € sofern bisher Maximalbetrag genutzt wurde!)
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Zuschuss zur Entgeltumwandlung
Vor dem 01.01.2019 bestehende
Umwandlungsvereinbarungen
Ab dem 01.01.2019 getroffene
Umwandlungsvereinbarungen
Direktversicherung /
Pensionskasse /
Pensionsfonds
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
von 15 % des Umwandlungsbetrags
ab 01.01.2022
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
von 15 % des Umwandlungsbetrags ab
sofort
- Ausnahme: Im Sozialpartnermodell sofort verpflichtend bereits in 2018
- Voraussetzung: beim Arbeitgeber entsteht eine SV-Ersparnis aus
Entgeltumwandlung (Höhe unbedeutend)
- Arbeitgeberzuschuss ist sofort unverfallbar
Unterstützungskasse /
Pensionszusage (DC)
Kein Verpflichtung des Arbeitgebers zu einem Zuschuss zur Entgeltumwandlung
Beispiele für Zuschusspflicht
1. SV-pflichtiger Arbeitnehmer mit Verdienst unter den GKV/GRV-Grenzen
Arbeitgeber spart ca. 20% SV-Abgaben und muss 15% als Zuschuss geben
2. SV-pflichtiger Arbeitnehmer mit Verdienst unter der GRV-Grenze, aber über der GKV-
Grenze oder PKV-versichert
Arbeitgeber spart ca. 10% SV-Abgaben und muss 10% als Zuschuss geben (aktuelle
Rechtsauffassung)
Empfehlung: 15% Zuschuss pauschal
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Förderbeitrag für Geringverdiener (1)
Voraussetzungen
§ 100 Einkommensteuergesetz (EStG)
BMF-Schreiben vom 06.12.2017
• Versicherungsförmiger Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse,
Pensionsfonds)
• Erstes Dienstverhältnis, nicht Steuerklasse VI
• Staatlicher Zuschuss zu einem Arbeitgeberbeitrag – keine Förderung für
Entgeltumwandlung
• Bestehende Entgeltumwandlung bleibt bei Ermittlung der Einkommensgrenze
unberücksichtigt
• Für Geringverdiener mit Bruttoeinkommen von monatlich nicht mehr als 2.200 Euro
• Mindestbeitrag = 240 Euro, maximal geförderter Beitrag = 480 Euro im Kalenderjahr
• Bestehende Verträge: nur für zusätzliche Arbeitgeberbeiträge ab 2018 im Vergleich zum
Kalenderjahr 2016
• Tarif mit gleichmäßig über die Beitragszahlungsdauer verteilten Abschlusskosten
Förderbeitrag für Geringverdiener (2)
Umsetzung
• Steuer- und SV-frei Beiträge im Rahmen des §100 EStG
• Zusätzlicher staatlicher Zuschuss in Höhe von 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags
• 72 – 144 EUR p.a.
• Arbeitgeber erhält den Zuschuss im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden
Lohnsteuer
• Ggf. Erstattungsanspruch, sofern für Arbeitnehmer keine Lohnsteuer abgeführt wird (z.B.
geringfügig Beschäftigte)
Förderbeitrag für Geringverdiener (3)
Beispiel
Arbeitgeberbeitrag 2016: 50 EUR mtl.
Arbeitgeberbeitrag 2018: 100 EUR mtl.
Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag in 2018: 12 x 50 EUR = 600 EUR
Maximiert auf 480 EUR
144 EUR zusätzliche Förderung im Jahr – 12 EUR im Monat
Zusätzlicher Nettoaufwand für AG beim Geringverdiener wird von 50 EUR auf 38 EUR mtl.
reduziert
Anwendungsfälle
• Neue oder ausgelernte Mitarbeiter in den untersten Lohngruppen
• Regelung gilt auch für Teilzeitkräfte
• Erhöhungen in bestehenden Versorgungswerken (aktuell in Prüfung)
Förderbeitrag für Geringverdiener (4)
Umsetzung beim MV aktuelles Tarifangebot
• Praxis beim MV: unser Tarif 77 entspricht den gesetzlichen Anforderungen zur Nutzung des
Förderbeitrags
• Abschließbar über VW-IGM
• Umgang mit Bestandsverträgen ist aktuell in Prüfung
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Freibetrag bei der Grundsicherung
Freibetrag bei der Grundsicherung
Ein sicheres Einkommen im Ruhestand ist wichtig. Eine Betriebsrente wird
mit dieser Maßnahme für alle Mitarbeiter attraktiv – unabhängig vom
Verdienst.
• Rechtsgrundlage:§82 Abs. 4 SGB XII
• Bei der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bleiben freiwillige
Zusatzrenten, wie z. B. eine Betriebsrente, künftig bis zu 208 € monatlich anrechnungsfrei
• Sockelbetrag von 100 € monatlich
• So profitiert auch ein Arbeitnehmer mit voraussichtlich niedrigen Rentenansprüchen von
einer Betriebsrente
• Betrag wird mit der Entwicklung der Regelsätze angehoben (Dynamik)
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Sozialpartnermodell
Das Sozialpartnermodell (1)
Der Kernpunkt des Sozialpartnermodells ist die Einführung einer reinen Beitragszusage, die
dem Arbeitgeber in besonderer Weise eine Haftungsfreistellung erleichtern soll. Die
wichtigsten Punkte des Sozialpartnermodells:
• Neue Zusageart nach §1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG – kein 6. Durchführungsweg!
• Anwendbar, wenn das Modell von den Sozialpartnern im Tarifvertrag zugelassen ist
• Sozialpartner: AG-Verband, Gewerkschaft und (neu!) Versorgungseinrichtung
• Nicht-tarifgebundene Betriebe können Modell ihres „einschlägigen“ Tarifvertrags nutzen
• Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds als Durchführungswege möglich
Das Sozialpartnermodell (2)
• Lebenslange Rente als Leistung – kein Kapitalwahlrecht
• Verbot garantierter Leistungen durch den Versorgungsträger
• Keine Haftung des Arbeitgebers für die Höhe der Leistung aus dieser Zusage
• Tarifvertragspartner müssen sich an der Durchführung und Steuerung der Versorgung
beteiligen
• Arbeitgeber soll gemäß Tarifvertrag zur Absicherung durch Zusatzbeitrag verpflichtet
werden (Sicherungsfonds)
• Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss (15 %) für Entgeltumwandlung bereits ab 2018
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Opting-Out
Opting-Out-Modelle
Die Sozialpartner dürfen künftig Modelle der automatischen Entgeltumwandlung regeln
(„Opting-out“), falls der Tarifvertrag oder eine an einen Tarifvertrag angelehnte Vereinbarung
das vorsieht. Der Mitarbeiter muss hier nur aktiv werden, wenn er keine bAV über eine
Entgeltumwandlung finanzieren möchte.
Voraussetzungen
• Schriftliche Vereinbarung muss mindestens 3 Monate vor Einführung erfolgen
• Betrag und welcher Teil der Vergütung umgewandelt wird, müssen benannt werden
• Arbeitnehmer hat für die Abwahl mindestens 1 Monat Zeit
• Für alle Durchführungswege
• Nichttarifgebundene Betriebe können das Modell ihres „einschlägigen“ Tarifvertrages
anwenden
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Riester-bAV
Riester-bAV
Änderung Riester-Förderung in der bAV:
• Erhöhung der Grundzulage von 154 € auf 175 €
• Wie bisher Flankierung über §1a Abs. 3 BetrAVG
• Keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf Leistungen in der Rentenphase
(Doppelverbeitragung entfällt)
Welche Vertriebs-
chancen bieten
sich Ihnen jetzt?
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Opting-Out Nichtanrechnung
auf die Grundsicherung
Riester-bAV Sozialpartnermodell
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
CRM-Selektion,
Einfach über Änderungsmitteilung
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
„Warum warten – starten!“
Umsetzung ab sofort
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Beratung nötig,
Umsetzung über Tarif 77
Ausweitung Steuerliche Förderung
Arbeitgeber-zuschuss zur
Entgeltumwandlung
Förderung Geringverdiener
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Betriebsrentenstärkungsgesetz
CRM-Selektion,
Einfach über Änderungsmitteilung
„Warum warten – starten!“
Umsetzung ab sofort
Beratung nötig,
Umsetzung über Tarif 77
Viel Erfolg mit
den Chancen
des BRSG!
Kontakt
Münchener Verein
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80336 München
Tel. 089/51 52-10 00
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