Tag der Österreichischen Reisebürowirtschaft 14. März 2003 Wirtschaftskammer Österreich Dr....

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Tag der Österreichischen Reisebürowirtschaft

14. März 2003 Wirtschaftskammer Österreich

Dr. Thomas Wolf

Reisestorno wegen Terror/Krieg Rechtliche Grundlagen und Judikatur des

OGH

1 . RVA darf (muss) stornieren ”höhere Gewalt”

§ 31 d Abs.2 Z 2 KschG: ”ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Beispielhafte Aufzählung in ARB

•Staatliche Anordnung (z.B. Einreise- und Aufenthaltsverbot, Badeverbot, ...)

•Streik (sofern nicht eigene Leistungsträger oder Erfüllungsgehilfen davon betroffen)

•Krieg oder kriegsähnliche Zustände

•Epidemien

•Naturkatastrophen

2. Kunde darf kostenlos stornieren

Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt

Wegfall der Geschäftsgrundlage

•Teilnahme an der Reise wird wegen geänderter Umstände nachträglich unmöglich oder unzumutbar

Rechtsfolgen:

RückabwicklungKunde hat Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises (kein Einbehalten von Spesenersatz, Buchungsgebühr u.ä.)

kostenlose UmbuchungKunde hat grundsätzlich einer kostenlosen Umbuchung auf ein gleichwertiges Reiseziel zuzustimmen (OGH 27.11.2001, 1Ob 257/01b)

Beurteilungskriterien der Unzumutbarkeit des Reiseantritts durch OGH – keine klare Grundlage für die Entscheidungspraxis:(Öcalan/PKK – Entscheidungen)

•„konkreten Umstände“ des Einzelfalles•Typus der Reise (Geschäftsreise, Studienreise, Badeaufenthalt mit Kindern

•Wie schätzt ein durchschnittlicher Reisender (weder besonders ängstlich noch besonders mutig) die künftige Entwicklung im Zielgebiet ein ?

•Informationsquelle primär Informationen des Außenamtes – ergänzend auch „seriöse“ Medienberichte

•Zeitfaktor -

Wie hat sich die Lage seit Buchung objektiv verändert ?

War diese Änderung bei Buchung bereits voraussehbar ?

Wie viel Zeit bleibt noch bis zur Abreise ?

Ein Abwarten der weiteren Entwicklung ist dem Kunden zumutbar, ein vorschnell erklärter Rücktritt kann nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage legitimiert werden.

Zumutbare Gefährdung

„Allgemeines Lebensrisiko“

•Ereignisse mit deren Auftreten jedermann auf der Welt rechnen muss (nicht reisespezifisch)

•Vereinzelte Terroranschläge („Rhodos Urteil“ OGH vom 27.5.1999)

•Allgemeiner Hinweis des Außenamtes auf weltweit erhöhtes Sicherheitsrisiko seit dem 11.9.2001

Sensibler Bereich

Stufe 2.2 in der Matrix des Aussen-amtes “hohes Sicherheitsrisiko”

Weitere Informationen

Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Badeaufenthalt mit kleinen Kindern)

Unzumutbare Gefährdung

Stufe 2.3. Partielle Reisewarnung für eine bestimmte Region

Stufe 3.Reisewarnung für ein ganzes Land

Zumutbare Gefährdung

„Rücktritt vom Vertrag bzw. Umbuchung zu den vereinbarten Bedingungen (Gebühr)

Unzumutbare Gefährdung

Kostenloser Rücktritt vom Vertrag/Umbuchung auf gleichwertiges, sicheres Reiseziel.

Empfehlungen für die Praxis:

regelmäßiges Abrufen der Informationen über die Sicherheitslage auf der web Seite des Aussenamtes (falls e-mail Adresse bekanntgegeben wird, können relevante Infos auch durch FV od. FG weitergeleitet werden)

Hinweise an den Kunden bereits bei Buchung (am besten durch Beilegen eines Ausdrucks und Passus in Buchungsbestätigung)

In Grenzfällen (z.B. Reise mit kleinen Kindern, „hohes Sicherheitsrisiko“- Stufe 2.2) freiwillig Umbuchungsmöglich-keiten anbieten, wenn eine Verschlechterung der Sicher-heitslage im Zielgebiet erfolgt.