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31.01.2003 Dr. Schirmer-wamBAU UND BETRIEB
SÜDDEUTSCHLAND
RICHTLINIE 2000/14/EG
vom 8. Mai 2000
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND RATESzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen
“OUTDOOR - RICHTLINIE”
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Spektrum und Summenpegel
Frequenz
1/1 Oktave
1/3 Oktave
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Kurven gleicher Lautstärke in AbhängigkeitVon der Frequenz
Frequenz
Schalldruck-Pegel,Lp(dB re 20 µPa)
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40 dB Kurve gleicher Lautstärke undA - Bewertung
40 dB-Kurve gleicher Lautstärke von 0 bis 10 kHz
40 dB- Kurve gleicher Lautstärke (invertiert) Vergleich mit A-Bewer-tungs-Kurve
A-bewerten
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Schalldruck - Schallleistung
Druck p [N/m2=Pa]
Lp [dB]
Leistung P [W
SchallquelleLeistung P [W]
Heizkörper
Analogie
Temperatur T [°C]
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+=
0AALogLL PW
22 rA π=2
0 1mA =
Messfläche Messkörper
lLW=LP+10 log
Mikrophonpositionen
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Kalibrierung und Frequenzbewertung
A-bewertet
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Outdoor-RichtlinieDer Fahrplan: Inkrafttreten 08. Mai 2000
nationales Recht 03. Juli 2001
anwendbar ab 03. Juli 2001
Stufe I bindend 03. Jan 2002
1. Überprüfung 03. Jan 2005
Stufe II 03. Jan 2006
2. Überprüfung 03. Jan 2009
Alte Zertifikate werden am 02. Januar 2002 - 24:00 ungültig!
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Ziele der Richtlinie:
Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes
Harmonisierung der gemeinschaftlichen Rechtsvor-schriften über Geräuschemissionsnormen von im Freien betriebene Geräten und Maschinen
Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Wohles.
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Maßnahmen, um diese Ziele zu erreichen:
Harmonisierung der Geräuschemissionsnormen(Geräuschemissionsgrenzwerte)
Harmonisierung der Konformitäts-Bewertungsverfahren
Harmonisierung der Geräuschangabe auf der Maschine / dem Gerät
Sammlung von Daten über umweltbelastendeGeräuschemissionen
Nichteinhaltung: Verkaufsverbot in der EU
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Die wesentlichen Änderungen:
• 22 Maschinengruppen mit Grenzwert, davon 12 neu
• 41 neue Maschinengruppen ohne Grenzwert
• Nur noch Schallleistungspegel LWA anzugeben
• Genaue Definitionen der Maschinengruppen
• Genaue Definitionen der Messverfahren (ISO 3744)
• Statistisch abgesicherte Garantiewerte
• Selbstdeklaration auch für Maschinengruppen mit Grenzwert, wenn ISO 9001 + Fachaudit
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Artikel 12 1/2Geräte und Maschinen, für die
Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
• Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Vbr.-Motor)• Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen etc.)• Kompressoren (< 350 kW)• handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch-
und Spatenhämmer• Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)• Planiermaschinen (< 500 kW)• Muldenfahrzeuge (< 500 kW)• Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)• Baggerlader (< 500 kW)• Hydraulikaggregate • Grader (< 500 kW)
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• Müllverdichter, Laderbauart mit Schaufel (< 500 kW)• Rasenmäher (ausgenommen land- und forstwirt-schaftlicher Geräte sowie Kombinationsger. > 20 kW)
• Rasentrimmer / Rasenkantenschneider• Gegengewichtsstapler mit Vbr.-Motor Tragfkt. > 10 t• Lader (< 500 kW)• Straßenfertiger (außer mit Hochverdichtungsbohle)• Motorhacken (< 3 kW)• Mobilkrane• Kraftstromerzeuger (< 400 kW)• Turmdrehkrane• Schweißstromerzeuger
Artikel 12 2/2Geräte und Maschinen, für die
Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
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Artikel 13 1 / 3
Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
• Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor• Freischneider• Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor)• Baustellenbandsägemaschinen• Baustellenkreissägemaschinen• tragbare Motorsägen• kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge• Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer)• Beton- und Mörtelmischer• Bauwinden (mit Elektromotor)• Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel• Förderbänder• Fahrzeugkühlaggregate• Bohrgeräte
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• Be- und Entladeaggregate auf Tank- oder Silofahrzeugen• Altglassammelbehälter• Grastrimmer / Graskantenschneider• Heckenscheren• Hochdruckspülfahrzeuge • Hochdruckwasserstrahlmaschinen• Hydraulikhämmer• Fugenschneider• Laubbläser• Laubsammler• Gegengewichtsstapler mit Vbr.-Motor Tragfkt. < 10 t• Müllrollbehälter• Straßenfertiger mit Hochverdichtungsbohle• Rammausrüstungen
Artikel 13 2 / 3
Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
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• Rohrleger• Pistenraupen• Kraftstromerzeuger > 400 kW• Kehrmaschinen• Müllsammelfahrzeuge• Straßenfräsen• Vertikutierer• Schredder / Zerkleinerer• Schneefräsen (selbstfahrend)• Saugfahrzeuge• Grabenfräsen• Transportbetonmischer• Wasserpumpen (nicht für den Betrieb unter Wasser)
Artikel 13 3 / 3
Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
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Die neue CE-Konformitäts-Kennzeichnung
CE-Kennzeichen und Kennzeichen mit dem garantierten Schallleistungspegel müssen
an der Maschine angebracht werden
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Garantierter Schallleistungspegel Ld :
Mittelwert : Unsicherheit K:
L 1n
Lii 1
n
==∑ K 1,5 M≥ σ
L + K L Ld Grenzwert= ≤
L xxx dBd =
Hersteller intern !
EU-Angabe !neu !
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Bezugsstandardabweichung : Maschinenspezifisch festzulegen
Wiederholstandardabweichung : Das selbe Gerät und Labor, Messverfahren,etc.
Vergleichsstandardabweichung : Das selbe Gerät und Messverfahren, aber andere Labore, Meßgeräte etc.
Produktionsstandardabweichung : Verschiedene Geräte, jedoch Labor, Messverfahren, Messgeräte gleich
Gesamtstandardabweichung =
σ M 1,5......3,5dB≈σ M
σR
σ σR P2 2+
σr
σP
σ t
σ M
DIN EN ISO 4871 : 1996Regelt die Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissions-werten von Maschinen und Geräten.
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Geräuschemissionsgrundnorm: EN ISO 3744:1995
• Genauigkeitsklasse: 2• Messumgebung: Im Freien oder in Räumen• Kriterium für Eignung
der Messumgebung:• Fremdgeräuschabstand: > 6 dB (möglichst > 15 dB)• Anzahl der Messpunkte:• Schallpegelmesser: Klasse 1 (IEC 651/804)• Präzision zur Bestimm-
ung von LWA:σ R 1,5dB≤
K 2 dB2 ≤
≥ 9
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Genauigkeitsklasse desMessverfahrens
Schätzwerte in dB
Klasse 2 ( ISO 3744 )
s t
2,0 2,5
σ M
K=1,5 s st M t+ ∗ −0564, ( )σ
DIN EN ISO 4871 A2.3Bestimmung anzugebender Geräuschemissionswerte für ein Maschinenlos
2.) Ohne Vorwissen für eine Stichprobe mit 3 Maschinen
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Genauigkeitsklasse desMessverfahrens
Schätzwerte in dB
Klasse 2 ( ISO 3744 )
s t
2,0 2,5
σ M
K=1,5 s st M t+ ∗ −0564, ( )σ
DIN EN ISO 4871 A2.3Bestimmung anzugebender Geräuschemissionswerte für ein Maschinenlos
2.) Ohne Vorwissen für eine Stichprobe mit 3 Maschinen
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Anhang V Anhang VI Anhang VII Anhang VIII
InterneFertigungs-
kontrolle
Interne Fertigungs-kontrolle mit
BegutachtungEinzelprüfung Umfassende
Qualitäts-sicherung
Bezeichnung
Hersteller
BenannteStelle
AnwendungMaschinen ohne
Grenzwert(Modul A)
Maschinen und Geräte mit Grenzwert
misst, erklärtKonformität,
labelt,dokumentiert
-----(ggf. Dienst-
leistung)
QSM ISO 9001misst, erklärtKonformität,
labelt,dokumentiert
auditiertHersteller
(Fachaudit)
misst jedeeinzelne
Maschine
erklärtKonformität,
labeltdokumentiert
Prüft Dokumente,überwacht Fertigung
(Messung!)
misst, erklärtKonformität,
labelt,dokumentiert
Verfahren der Konformitätsbewertungfür im Freien betriebene Maschinen und Geräte
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Geräte und Maschinen, für die keine Grenz-werte festgelegt werden (Modul A):
Schallleistungspegel ermitteln, angeben und garantieren
Genaue Vorschriften für Messung, Statistik sowie Angabe der Unsicherheit und Dokumentation sind zu beachten!
Kennzeichnungspflicht und EU-Konformitätserklärung
Übermittlung an den Mitgliedsstaat undan die EU-Kommission
Artikel 13
Messung durch zugelassene Stelle erhöht Rechtssicherheit!
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Vorgehensweise nach Anhang VI
• Technische Unterlagen an benannte Stelle– Name, Typ, relevante technische Daten, Zeichnungen
– Messbericht zur Geräuschemission entspr. Richtlinie
– Ergebnis der Abschätzung von K aufgrund der Produktions-und Vergleichs-Standardabweichung
• Begutachtung der Unterlagen durch benannte Stelle vor dem Inverkehrbringen
• Begutachtung durch benannte Stelle während der Produktion
Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung
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Vorgehensweise nach Anhang VII
• Antrag durch den Hersteller an benannte Stelle• Bereitstellung der technischen Unterlagen• Benannte Stelle führt Geräuschmessung durch oder
läßt messen• Benannte Stelle stellt Konformitätsbescheinigung nach
Anhang X für jede Maschine einzeln aus
Die Messunsicherheit wird nicht berücksichtigt
Einzelprüfung
Messwert = Label auf der Maschine
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Vorgehensweise nach Anhang VIII
• Hersteller beantragt bei benannter Stelle Bewertung seines QS-Systems und schließt Vertrag
• Hersteller weist nach, dass QS-System die Überein-stimmung seiner Produkte mit Richtlinie gewährleistet
• Benannte Stelle bewertet das QS-System (Fachaudit)• Selbstüberwachung unter Obhut der benannten Stelle
– Hersteller misst selbst, legt K fest, erklärt Konformität (CE)– Hersteller meldet Ergebnisse an benannte Stelle– Benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch
Umfassende Qualitätssicherung
Voraussetzung: Hersteller ist nach ISO 9001 zertifiziert