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Konzernrechnungslegung
zusammengefasst von Dr.-Ing. Olaf Kintzel (www.kintzel.net)
für das Modul 32761 der Fernuniversität in Hagen
„Rechnungslegung und Gewinnermittlung“
basierend auf Kurs 42240 „Grundzüge der Konzernrechnungs-legung“, 04/11, Univ.-Prof. Dr. Michael Hinz, Fernuniversität Hagen
September 2013
Konzernrechnungslegung
Vereinheitlichung der Konzernrechnungslegung in den EG-Mitgliedsstaaten
Umsetzung der Konzernbilanzrichtlinie (7. EG-Richtlinie) durch Bilanzrichtliniengesetzvom 19.12.1985 in nationales Recht
Geltung vorrangig für Kapitalgesellschaften, aber auch Nichtkapitalgesellschaften nach dem PublG
Normen nach HGB bzw. nach IFRS und HGB-befreiend sind wie folgt anzuwenden
Nach der IAS-Verordnung von 2002 Verpflichtung für Konzerne, die an einem organisiertenKapitalmarkt innerhalb der EU teilnehmen, einen IFRS-Abschluss zu erstellen(Muss-Vorschrift)
Für nicht kapitalmarktorientierte Konzerne anstatt Konzernabschluss nach HGB befreiendKonzernabschluss nach IFRS (§ 315a HGB) (Kann-Vorschrift und befreiend)
Zu Zwecken der Information (Offenlegung nach § 325 IIa HGB) können kapitalmarktorientierteals auch nicht kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften befreiend einen IFRS-Jahresabschluss(Einzelabschluss) veröffentlichen, müssen allerdings weiterhin einen HGB-Abschluss und eineSteuerbilanz aufstellen (Kann-Vorschrift und nicht befreiend)
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Konzernrechnungslegung
Normen für Konzernrechnungslegung nach IFRS
Normen zur Konzernrechnungslegung (Standards)
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (Business Combinations)
IAS 27 Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse (Consolidated and separate financial statements)
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen (Investments in Associates)
IAS 31 Anteile an Joint Ventures (Interests in Joint Ventures)
Ergänzung durch spezielle SIC-Interpretationen
SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften (Consolidation - Special Purpose Entities)
SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen - Nichtmonetäre Einlagen durch Partnerunternehmen (Jointly Controlled Entities - Non-Monetary Contributions by Venturers)
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Konzernrechnungslegung
Bestandteile des Konzernabschlusses nach IFRS und HGB
IFRS HGB (nach § 297 I HGB)
- Konzernabschluss
- Konzern- GuV (einschl. Gewinn pro Aktie)
- Eigenkapitalveränderungsrechnung
- Konzernkapitalflussrechnung
- Notes (mit Segmentberichterstattung und einschl. Gewinn pro Aktie)
nach § 315a HGB zusätzlich
- Lagebericht
Verpflichtend sind alle IFRS-Standardsund IFRS/SIC-Interpretationen
- Konzernabschluss
- Konzern-GuV
- Eigenkapitalspiegel
- Konzernkapitalflussrechnung
- Konzernanhang
- Erweiterung um Segmentberichterstattung
- Lagebericht
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Konzernrechnungslegung
Ziel des Konzernabschlusses
Aus den Einzelabschlüssen der konzernverbundenen Unternehmen
Summenabschluss
Bereinigung um sämtliche konzerninterne Kapital-, Kredit- sowie Liefer- und Leistungs-verflechtungen der Konzernunternehmen untereinander(Konsolidierung, Eliminierung und Saldenbildung)
Kapitalkonsolidierung Verrechnung der Buchwerte der Beteiligungen mit dem tatsächlichen Eigenkapital der Tochterunternehmen
Schuldenkonsolidierung Eliminierung der konzerninternen Ansprüche und Verpflichtungen untereinander
Zwischenerfolgseliminierung Eliminierung konzerninterner Liefer- und Leistungsbeziehungen und deren Zwischenerfolge
Aufwands- und Ertragskonsolidierung Eliminierung aller Aufwendungen und Erträge aus konzerninternen Transaktionen
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Konzernrechnungslegung
Zwecke des Konzernabschlusses
IFRS- Abschluss HGB-Abschluss
Information über die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage für konzernbezogeneEntscheidungen von Investoren Informationsvermittlung
Wirtschaftliche Einheit des Konzernverbundesüberwiegt in der Darstellung (EinheitstheoretischeFundierung)
vollständige Einbeziehung sämtlicher Bilanz- und GuV-Positionen der Tochterunternehmen unabhängig von der Beteiligungshöhe
Ausweis der Erfolgsanteile von Fremdgesell- schaftern (Minderheiten) als Bestandteil des Konzernerfolges, aber separat (und damit faktisch Durchbruch der Einheitstheorie)
keine klare Trennung der zur Verfügung stehenden Haftungsmasse und Disposi- tionsgewalt durch die Integration der Anteile der Fremdgesellschafter
Information der externen Adressaten(z.B. aktuelle und potentielle Anteilseigner oder Gläubiger) über die Lage des Konzernsals wirtschaftliche Einheit
Informationsfunktion
keine Grundlage für die Gewinnverwendungoder Besteuerung
Einzelabschlüsse nach HGB sind weiterhin notwendig
Eliminierung konzerninterner Transaktionen(Lieferung zu Verrechnungspreisen, günstige Kreditgewährungen oder Beteiligungsgeschäfte, Verlagerung von Gewinnen oder Verlusten, Liquiditätsverschiebungen)
Verringerung von Informationsdefiziten
Kompensation der geringeren Aus- sagefähigkeit der Einzelabschlüsse
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissenentsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- undErtragslage des Gesamtverbundes (§ 297 II HGB)
- 5 -Konzernrechnungslegung
Aufstellungspflicht nach IFRS (1)
Jedes Mutterunternehmen hat einen Konzernabschluss zu erstellen Weltabschluss nach IAS 27 bei Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses
Vorraussetzungen:
Mutter hat die Möglichkeit zu beherrschen, also die Finanz- und Geschäftspolitik zu bestimmen (control), um aus dieser Tätigkeit Nutzen zu ziehen (IAS 27.4)
Vermutung der Beherrschung (Control-Verhältnis) bei > 50% der Stimmrechte eines Unternehmens (Ausnahme dann, wenn besondere satzungsgemäße Entscheidungen z.B. die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit festschreiben) (IAS 27.13)
sonst auch bei weniger als 50% der Stimmrechte, wenn
- Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bestehen (faktisch danach mehr als 50%) - Vereinbarung in einer Satzung zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik besteht - Möglichkeit besteht, die Mehrheit der Geschäftsführungsorgange oder eines gleichwertigen Leitungsgremiums zu bestellen oder abzuberufen - Möglichkeit besteht, die Mehrheit der Stimmen des Aufsichtsorgans oder eines gleichwertigen Aufsichtsgremiums zu bestimmen, wenn dieses Organ oder Gremium das Unternehmen beherrscht
auch potenzielle Stimmrechte zählen, wie z.B. bei Warrants oder Optionen, die eine Umwandlung in Aktien vorsehen, wenn Ausübung der Konvertierung zeitnah und bedingungslos erfolgen kann (IAS 27.14) - 6 -
Konzernrechnungslegung
Aufstellungspflicht nach IFRS (2)
Ausnahmen von der Aufstellungspflicht nach IAS 27.10
Mutterunternehmen ist selbst Tochterunternehmen eines mehrstufigen Konzerns
Verzicht auf die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses möglich, wenn
- 100% Tochterunternehmen einer übergeordneten Mutter - sämtliche Fremdgesellschafter der Befreiung zustimmen - kein öffentlicher Handel der Wertpapiere erfolgt - keine Zulassung am Kapitalmarkt beantragt ist - das übergeordnete Mutterunternehmen einen IFRS-konformen Konzernabschluss publiziert
aber das befreite Unternehmen muss in seinem Einzelabschluss seine Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen ordentlich bilanzieren und im Anhang (notes) zusätzliche Angaben machen (IAS 27.41) über
- Sitz des übergeordneten oder höchsten Mutterunternehmens - Bemerkung über die Befreiung von der Konsolidierung - Liste der wesentlichen Beteiligungen von Töchtern, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen mit Beteiligungshöhe, sowie Stimmrechtsanteilen, wenn Verhältnis davon abweicht - Darlegung der Methoden, nach denen die einzelnen Untereinheiten im Einzelabschluss bilanziert wurden
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Konzernrechnungslegung
Aufstellungspflicht nach HGB (1)
Nach § 290 I HGB für eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, das über mindestens ein Unternehmen,an dem es eine Beteiligung hält, eine einheitliche Leitung ausüben kann
Mutterunternehmen muss inländische Kapitalgesellschaft sein
Tochterunternehmen können nach dem Weltabschlussprinzip auch ausländisch sein
Tochterunternehmen müssen keine Kapitalgesellschaften sein, sondern können auch Personengesellschaften wie OHG oder KG sein
Beteiligungsvermutung nach § 271 I HGB bei > 20% der Gesellschaftsanteile (unmittelbar oder mittelbar über andere abhängige Unternehmen gehaltene Anteile)
Einheitliche Leitung
tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftspolitik wichtigste Entscheidungen und Bereiche werden von der Obergesellschaft gelenkt (in Konfliktfällen entscheidet die Konzernspitze)
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Konzernrechnungslegung
Aufstellungspflicht nach HGB (2)
Nach § 290 II HGB auch bei Verzicht auf einheitliche Leitung (alternativ nach dem Control-Konzept)
Lediglich Möglichkeit bestimmte Rechtspositionen zur Beherrschung auszuüben
als Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte (§ 290 II Nr. 1 HGB) (nur bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien Einschränkungen)
als Gesellschafter befugt, die Mehrheit der Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen oder abzuberufen (§ 290 II Nr. 2 HGB) (meist an die Stimmenmehrheit geknüpft, sonst nur in Ausnahmenfällen möglich)
über satzungsgemäßen Beherrschungsvertrag Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses (§ 290 II Nr. 3 HGB) (freiwillige vertragliche Unterordnung eines Unternehmens)
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Konzernrechnungslegung
Aufstellungspflicht nach HGB (3)
Ausnahmen von der Aufstellungspflicht:
Befreiender Konzernabschluss auf einer „höheren“, vorgelagerten Konzernstufe (nach § 291 HGB für Konzernmütter in Deutschland oder der EU, nach § 292 HGB für Konzernmütter außerhalb der EU)
Befreiung nach § 293 HGB von „kleinen“ Konzernen, wenn bestimmte Größenkriterien nicht überschritten werden. Allerdings nur, wenn weder von der Mutter- nicht irgendeinem anderen konzerninternen Unternehmen am Abschlussstichtag Aktien oder andere Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden oder die Zulassung zu einem organisierten Markt beantragt ist (§ 293 V HGB). Die Größenkriterien bestimmen sich nach § 293 I HGB (Mindestens zwei Kriterien der genannten drei sollten erfüllt sein)
Bruttomethode (§ 293 I Nr. 1 HGB) Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer aller einzubeziehenden Unternehmen durch einfache Addition der jeweiligen Jahresabschlusszahlen (ohne Tochterunternehmen, bei denen das Einbeziehungswahlrecht ausgeübt wird)
Nettomethode (§ 293 I Nr. 2 HGB) ähnlich, aber zuvor Bereinigung der konzerninternen Verflechtungen (Vornahme aller auch für den Konzernabschluss notwendigen Konsolidierungsvorgänge)
freie Wahl der Methode an jedem Abschlussstichtag jeweils einzuhalten am Abschlussstichtag und vorhergehenden Abschlussstichtag auch dann gültig, wenn nur am vorhergehenden Abschlussstichtag erfüllt gewesen und das Unternehmen dann schon von der Aufstellung befreit gewesen war (§ 293 IV HGB)
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Konzernrechnungslegung
Einbeziehungspflicht nach IFRS
Sämtliche in- und ausländischen Tochterunternehmen (Weltabschlussprinzip) nach dem Control-Konzept(Beherrschung) Vollkonsolidierung
Auch Zweckgesellschaften nach SIC-12 (special purpose entities): enges oder genau definiertes Ziel(z.B. Abwicklung eines Leasinggeschäftes, F&E), Rechtsform (Kapital- oder Nichtkapitalgesellschaft)ist unerheblich
häufig Gründung mit dauerhafter Beschränkung der Einflussnahme auf den Gründer
sogenannter „Autopilot“
Beherrschung durch das Mutterunternehmen ist gegeben, wenn
Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft zu Gunsten des Mutterunternehmens (Nutzen aus der Tätigkeit)
Das Mutterunternehmen hat die Entscheidungsmacht ( „Autopilot“-Mechanismus)
Nicht nur Nutzen, sondern auch das Risiko liegt beim Mutterunternehmen
Das Mutterunternehmen trägt die Mehrheit der Eigentums- und Erfolgsrisiken oder besitzt die Mehrheit der Vermögenswerte, um daraus Nutzen zu ziehen
Frage der Beherrschungsmöglichkeit ist anhand aller Indikatoren (Geschäftstätigkeit, Entscheidungsmacht, Nutzen, Risiko) zu entscheiden
keine zu enge, zu wörtliche Auslegung- 11 -
Konzernrechnungslegung
Ausnahmen von der Einbeziehungspflicht nach IFRS
Bei Tochterunternehmen mit Veräußerungsabsicht Bilanzierung nach IFRS 5, nicht nach IAS 27
Eine Veräußerung ist höchst wahrscheinlich, wenn
ein Plan zur Veräußerung besteht und die Suche nach einem künftigen Käufer begonnen hat
der Angebotspreis vernünftig ist in Anbetracht des beizulegenden Zeitwertes des zu veräußernden Unternehmens
die Veräußerung erwartungsgemäß innerhalb eines Jahres ab der Klassifizierung abgeschlossen ist
hier gerade nicht eine auf Dauer angelegte Beherrschungsabsicht, wenn Beitrag zum Konzern lediglich im zu erzielenden Veräußerungserfolg liegt und auch organisatorisch nicht dazu gehört!
Indizien zur Veräußerung müssen nachprüfbar und glaubhaft sein
wird nicht verkauft (innerhalb der zwölf Monate), so ist zu konsolidieren, es sei denn, der Verkauf steht unmittelbar bevor
Dies bezieht sich auch auf Anteile an (Tochter-)Unternehmen, die zum Zwecke der Weiterveräußer- ung erworben wurden (separater Ansatz zum Nettoveräußerungspreis (= beizulegender Zeitwert minus noch anfallender Veräußerungskosten))
Bei Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung (Materiality-Grundsatz) untergeordnete Bedeutung für die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns (stattdessen Behandlung nach IAS 39)
Bei Beschränkungen (entgegen dem HGB) von Geschäften mit dem Mutterunternehmen (z.B. Ein- schränkungen bei der Transferierung von Finanzmitteln an das Mutterunternehmen) ist keine Ausnahme gegeben, da die grundsätzliche Fähigkeit zur Beherrschung dadurch nicht beeinträchtigt wird! - 12 -
Konzernrechnungslegung
Einbeziehungspflicht nach HGB
Nach dem Vollständigkeitsgebot (§ 294 I HGB) sind sämtliche Tochterunternehmen betroffen(also alle Tochtergesellschaften mit unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung)
Alle, auch ausländische, Tochterunternehmen zählen zum Konsolidierungskreis(Ausnahme: Wahlrecht nach § 296 HGB)
Nach dem Stetigkeitsgebot sind die konsolidierten Unternehmen beizubehalten, es sei denn, es gibtZu- oder Abgänge oder veränderte Beteiligungsverhältnisse
Nach § 294 II HGB dann zusätzliche Angaben im Anhang oder eine Anpassung der Vorjahreszahlen (praktisch fiktive Konsolidierung notwendig im Rahmen der Zahlenanpassung)
Ausnahmen von der Einbeziehungspflicht nach HGB (1)
Beeinträchtigungen der Rechte des Mutterunternehmens durch erhebliche und andauerndeBeschränkungen (§ 296 I Nr. 1 HGB)
eng auszulegen, Beschränkungen dürfen z.B. nicht freiwillig sein, sondern müssen zwangsweise von außen kommen
erheblich, wenn das ganze Vermögen und wesentliche Vermögensanteile (nicht nur einzelne) betroffen sind
andauernd, wenn nicht nur sporadisch, sondern während des gesamten abgelaufenen Geschäftsjahres und voraussichtlich auch zukünftig
als keine Beschränkungen zählen z.B. Umweltschutzauflagen oder kartellrechtliche Bestimmungen
als Beschränkungen zählen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder politische Restriktionen im Ausland - 13 -
Konzernrechnungslegung
Ausnahmen von der Einbeziehungspflicht nach HGB (2)
Die Kosten oder Verzögerungen bei der Einbeziehung wären zu hoch (§ 296 I Nr. 2 HGB)
nur in besonders gelagerten Fällen
sehr restriktiv auszulegen, da Kosten subjektiv und kaum überprüfbar sind (Was sind Normalkosten?)
z.B. bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Vernichtung von Unterlagen durch Brand oder Über- schwemmung, Zusammenbruch von EDV-Anlagen, Streikmaßnahmen, politische Behinderungen
Anteile werden ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung gehalten (§ 296 I Nr. 3 HGB)
Ausschließlich bedeutet, dass die Bedeutung der Tochterunternehmen gering ist und praktisch keine Einflussnahme auf die Geschäftspolitik stattfindet und der konzerninterne Leistungsaustausch gering ist
es ist in dieser Norm aber keine klare Aussage bezüglich eines notwendigen Zeitpunktes der Veräußerung oder eines bestimmten Nachweises der Veräußerungsabsicht vorgesehen
Tochterunternehmen ist von untergeordneter Bedeutung für den Konzernabschluss (§ 296 II HGB)
die zugehörige Gesamtbetrachtung ist funktional wie auch quantitativ vorzunehmen
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Konzernrechnungslegung
Sonstige einzubeziehende Unternehmen
Konzernabschluss
Tochterunternehmen
IAS 27
§ 294 I HGB
Vollkonsolidierung
Gemeinschaftsunternehmen(jointly controlled entities)
gemeinsam mit einem odermehreren konzernfremdenUnternehmen geführt
IAS 31
§ 310 HGB
Quotenkonsolidierung Equity-Methode
assoziierte Unternehmen(associates)
maßgeblicher Einflussohne Kontrollrechte
IAS 28
§§ 311, 312 HGB
Finanzinvestitionen(investments)
Anteile an Unternehmenohne maßgeblichenEinfluss
IAS 39 § 255 I HGB
z.B. Bilanzierung nach § 255 I HGBzu Anschaffungskosten
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierungsvoraussetzungen
Um den Aussagegehalt zu verbessern, sind bezüglich
des Abschlussstichtages des Einzel- und Konzernabschlusses (Abrechnungszeiträume)
der Abschlussinhalte (Art der Geschäftsvorfälle und Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrechte)
der Recheneinheit (Währungsumrechnungen bei verschiedenen Herkunftsländern)
besondere Regelungen zu beachten!
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Konzernrechnungslegung
Konzernabschlussstichtag
IFRS HGB
Ab.-stichtag Konzern = Ab.-stichtag Mutter nach § 299 I HGB auch hier(nach IAS 27.26/27) Ab.-stichtag Konzern = Ab.-stichtag Mutter
Abschlussstichtag Tochter ist darauf abzu- nach § 299 II HGB bei Differenz desstimmen, sonst ist ein Zwischeneinzelab- Abschlussstichtages Tochter > 3 Monate davorschluss zu erstellen zum Stichtag des ist ein Zwischenabschluss zu erstellenKonzernabschlusses
Ausnahmen: sonst (also innerhalb der 3 Monate) sind nach § 299 III HGB Vorgänge von besonderer Ein solcher Zwischenabschluss ist nicht Bedeutung zu berücksichtigen (in der Bilanz, durchführbar (impracticable) der GuV oder im Anhang) (z.B. Problem bei der Datenbeschaffung) und die Stichtagsdifferenz < 3 Monate beträgt (davor oder danach) (IAS 27.27)
wesentliche Geschäftsvorfälle (significant transactions or other events), die zwischenzeitlich entstehen, sind nach- träglich zu berichtigen (adjustments) (bei erheblichen absoluten Abweichungen)
eine verbale Angabe im Anhang reicht nicht aus. Es muss eine quantitative Anpassung erfolgen.
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Konzernrechnungslegung
Einheitlichkeit der Abschlussinhalte
IFRS
Nach IAS 27.28 sind für ähnliche Geschäfts-vorfälle die gleichen Bilanzierungs- und Be-wertungsmethoden anzuwenden(uniform accounting policies)
Ansatz, Bewertung, Ausweis einheitlich sonst ist nach IAS 27.29 eine gesonderteHandelsbilanz II für das Tochterunternehmenaufzustellen, um deren Einzelabschlussentsprechend anzupassen
Ausnahmen bestehen auch dann nicht, wenn für die Tochter besondere Sonder- vorschriften beachtet wurden (für eine besondere Branche (z.B. Kreditinstitut)) Auch hier sind konzerneinheitliche Bilanz- ierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden
darauf kann aber verzichtet werden, wenn die Geschäftsvorfälle unwesentlich sind
HGB
Nach § 300 II HGB sind die für das Mutterunternehmengültigen Rechnungslegungsvorschriften einheitlichanzuwenden.
Bilanzierungswahlrechte oder -verbote des Mutterunter-nehmens zählen. Es sind alle Bilanzpositionen undGuV-Positionen des Tochterunternehmens zu berück-sichtigen, unabhängig von deren Ausweis im Einzelabschluss
Auch hier ist eine HB II aufzustellen, um die Einzel- abschlüsse anzupassen
Es besteht kein Zwang bestimmte Bilanzierungswahlrechteeinheitlich auszuüben (Es darf selbst bei gleichen odergleichartigen Sachverhalten unterschiedlich verfahren werden)
Allerdings sind nach § 308 I S. 1 HGB die Positionen nach den Regeln der Mutter einheitlich zu bewerten
Bewertungswahlrechte für die Mutter können neu aus- geübt werden, unabhängig von deren Ausübung in den Einzelabschlüssen. Auch gilt dies für die Mutter selbst, so dass eine solche Diskrepanz zum Konzernabschluss im Konzernanhang anzugeben und zu begründen ist. (Besondere Ausnahmen von der einheitlichen Bewert- ung bestehen nach § 308 II HGB je nach Branche oder bei untergeordneter Bedeutung einzelner Positionen)
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Konzernrechnungslegung
Währungsumrechnung
Aufgrund des Weltabschlussprinzips können auch ausländische Tochterunternehmen einbezogen werden
eine Währungsumrechnung ist notwendig, die nach § 313 I Nr. 2 HGB im Konzernanhang zu erläutern ist.
Es gibt eine faktische Nähe zwischen dem DRS 14 (Währungsumrechnung)und des IAS 21 (Auswirkung von Änderungen der Wechselkurse)
Man unterscheidet
Darstellungswährung Methode der funktionalen Währung (functional currency)Währung, in der die einzelnen Unternehmen ihren Abschluss Währung des wirtschaftlichen Umfeldes, in demerstellen das Unternehmen tätig ist.
Berichtswährung des Konzerns
i.d.R. die Landeswährung des Mutterunternehmens- 19 -
Konzernrechnungslegung
Währungsumrechnung
Die funktionale Währung eines Unternehmens ist nach IAS 21.9 diejenige Währung, die maßgeblichenEinfluss auf die Preise der Güter und Leistungen hat (in der Geschäfte abgeschlossen werden) und diemaßgeblich die Aufwendungen (für Personal, Material, etc.) bestimmt oder nach IAS 21.10 die Währung,in der Kapital aus Finanzierungsaktivitäten generiert wird oder hauptsächlich Einnahmen aus demoperativen Geschäft anfallen
Mutter und Tochter haben nach IAS 21.11 die gleiche funktionale Währung, wenn
die Geschäfte der Tochter abhängig von der Mutter ausgeführt werden
der Anteil konzerninterner Transaktionen hoch ist
die Cashflows der ausländischen Unternehmen den Cashflow des Mutterunternehmens beeinflusst
Tochter ist praktisch die verlängerte „Werkbank“ der Mutter
Mutter und Tochter haben abweichende funktionale Währungen, wenn
die Geschäfte der Tochter weitgehend unabhängig sind
der Anteil konzerninterner Transaktionen gering ist
der Cashflow der ausländischen Unternehmen den Cashflow der Mutter nicht direkt beeinflusst
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Konzernrechnungslegung
Währungsumrechnung
Gleiche funktionale Währung:
Umrechnung der Abschlüsse so, als seien die durchgeführten Transaktionen vom Mutterunternehmenselbst vollzogen worden
Zeitbezugsmethode (IAS 21.23):
Monetäre Bilanzposten zu Stichtagskursen
Nicht-monetäre Bilanzposten zu historischen AK/HK am Tag des Geschäftsvorfalls
Neu bewertete nicht-monetäre Bilanzposten Umrechnung zum Kurs des Neubewertungszeitpunktes
Posten der GuV, die zu mit historischen Kursen umgerechneten Bilanzposten korrespondieren, werden mit historischen Kursen bewertet (z.B. Abschreibungen, Bestandsveränderungen der Vorräte)
Alle verbleibenden Erträge und Aufwendungen sind zum Transaktionskurs (Kurs am Verbrauchs- oder Umsatztag) umzurechnen Bei nicht zu stark schwankenden Wechselkursen können auch Durchschnittskurse verwendet werden (IAS 21.22)
vollkommene Äquivalenz zwischen Tochterunternehmen in Fremdwährung und Abschluss in Konzernwährung
Es gilt weiterhin das erweiterte Niederstwertprinzip (IAS 21.25) = Vergleich der Buchwerte zu historischen Kursen mit Nettoverkaufserlös (recoverable amount) zum Stichtagskurs
{
{Bilanz
GuV
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Konzernrechnungslegung
Währungsumrechnung
Unterschiedliche funktionale Währung:
Bei wirtschaftlich selbstständig operierenden ausländischen Tochterunternehmen
modifizierte Stichtagskursmethode (nach IAS 21) (lineare und erfolgsneutrale Umrechnung von einer Währung in eine andere)
Monetäre und nicht-monetäre Bilanzposten mit Kurs am Abschlussstichtag
Erträge und Aufwendungen zu Wechselkursen am Tag des Geschäftsvorfalls (vereinfachend auch mit Durchschnittskursen nach IAS 21.31)
Bestandteile des Eigenkapitals (ohne Jahresüberschuss oder -fehlbetrag) sind zu historischen Kursen umzurechnen. Jahresüberschuss oder -fehlbetrag ergibt sich als Saldo der umgerechneten Erträge und Aufwendungen. Thesaurierte Periodenergebnisse werden mit den Durchschnittskursen ihrer Entstehungsperiode umgerechnet
Differenzen aus der Währungsumrechnung sind als Eigenkapital zu klassifizieren und sind bis zum Abgang der Beteiligung gesondert auszuweisen (Differenzen z.B. wegen unterschiedlicher Umrechnung von Erträgen/Aufwendungen und den dazu gehörenden Bilanzposten; Unterschied auf Grund der Differenzen der umgerechneten Buchwerte der Beteiligungen zu einem Wechselkurs, der sich von dem früher verwendeten unterscheidet; Änderung des Eigenkapitals des ausländischen Unternehmens)
Der Firmenwert sowie die stillen Reserven, die im Rahmen der Konsolidierung entstehen, sind nach IAS 21.47 wie Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens zu betrachten und sind zum Stichtagskurs in die Berichtswährung des Konzerns umzurechnen
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Konzernrechnungslegung
Vollkonsolidierung
Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands- und Ertrags- konsolidierungIFRS 3 IAS 27.24 IAS 27.24 IAS 27.24
§ 301 HGB §§ 303 - 305 HGB §§ 303 - 305 HGB §§ 303 - 305 HGB
IFRS
für Unternehmenszusammenschlüsse (business combinations)von gesamten Unternehmen oder Geschäftsbereichen (businesses)durch
- Erwerb oder Tausch von Anleihen (share deal)- Erwerb des Reinvermögens (asset deal)- Verschmelzung
Ein Geschäftsbereich (business) erzielt eigenständig Umsatz-erlöse (Bsp.: Sparten, Werke, Betriebsstätten)
Erwerbsmethode (purchase method)
Es kann ein Erwerber identifiziert werden meist nur auf Grundeines share deal, der i.d.R. zu einem Mutter-Tochter-Verhält-nis führt
HGB
Neubewertungsmethode
Buchwertmethode
als verschiedene Ausprägungen der Erwerbsmethode
Die Buchwertmethode ist seit dem BilMoG nicht mehr zulässig, wird also nur der Vollständigkeits- halber erläutert, da auf Grund des Stetigkeitsprinzips alte Konzern- abschlüsse auf Basis dieser Methode diese Methode weiterhin anwenden müssen - 23 -
Konzernrechnungslegung
Zeitpunkt der Erstkonsolidierung
IFRS
Tag des Erwerbs (acquisition date)= Zeitpunkt der Beherrschung durch Erwerber
bei einem einzigen Erwerbsvorgang= eindeutiger Zeitpunkt (date of exchange transaction) (IFRS 3.25)
bei Vorbehalt (z.B. durch Wettbewerbsbehörde)zählt Zeitpunkt der tatsächlichen Beherrschungs-möglichkeit als Erwerbszeitpunkt (IFRS 3.39)
bei sukzessivem Erwerb= stufenweise Erstkonsolidierung(zwischenzeitliche Änderungen bereits einbe- zogener Vermögenswerte oder Schulden sind zum gültigen Erwerbszeitpunkt wie eine Neubewertung zu behandeln (IFRS 3.59))
Ist Erwerbszeitpunkt und Abschlussstichtagdes Mutterunternehmens nicht identisch
Zwischenabschluss für die Erstkonsolidierung
HGB
Zeitpunkt des Erwerbs als Zeitpunkt, zu dem daswirtschaftliche Eigentum an den Anteilen an dasMutterunternehmen übergeht
Wertverhältnisse für Kapitalkonsolidierung geltenfür diesen Zeitpunkt
ein Abschluss sollte erstellt werden
Wird ein solcher Abschluss nicht erstellt, so zähltals Erwerbszeitpunkt der Zeitpunkt der Erst-konsolidierung, also des erstmaligen Konzernabschlusses(§ 301 II S.3 HGB). Die Wertansätze zu diesem Zeitpunktzählen.
bei sukzessivem Erwerb sind nach § 301 II S.1 HGBdie Werte zum Zeitpunkt zu Grunde zu legen, zu demdas Unternehmen als Tochterunternehmen gilt(bestimmt sich nach § 290 HGB)
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Konzernrechnungslegung
Erwerbsmethode
Erstkonsolidierung:Nicht die Beteiligung gilt als erworben, sondern die hinter der Beteiligung stehenden Vermögenswerte/Schulden Die Beteiligung ist auf die identifizierten Vermögenswerte und Schulden aufzuteilen Die resultierenden Wertansätze stellen für den Konzern dann die Anschaffungskosten für diese Positionen dar
Einzelabschlüsse (ausgewiesene Buchwerte) und Konzernabschluss nach Kapitalkonsolidierung (beizulegendeWerte) können differieren Reinvermögen kann vom Kaufpreis der Beteiligung abweichen
Nach IFRS 3 vollständige Neubewertung unabhängig von der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens volle Aufdeckung der stillen Reserven unabhängig von den Erwerbskosten Fremdgesellschafter sind an bisher im Einzelabschluss noch nicht aufgedeckten stillen Reserven oder Lasten zu beteiligen. Anteil der konzernfremden Gesellschafter bestimmt sich nach dem Reinvermögen des TU nach dem ErwerbVerbleibt nach der Neubewertung ein positiver Unterschiedsbetrag (nach den AK der Beteiligung) Firmenwert (goodwill), aber auch negativer Unterschiedsbetrag möglich
Folgekonsolidierung:Wegen Einzelerwerbsfiktion kann eine Aufrechnung des Beteiligungsbuchwerts in den Folgeperioden nur gegendas Eigenkapital des Unternehmens erfolgen, das zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung vorhanden war
Die Anschaffungskosten sind fortzuführen (Abschreibung bei abnutzbaren Vermögenswerten)Bei Neubewertung können die Werte im Vergleich zum Einzelabschluss abweichen derartige Abschreibungsdifferenzen sind in der Konzern-GuV erfolgswirksam zu erfassen
Eine einmalige Anwendung einer bestimmten Methode nach HGB sollte beibehalten werden, beide könnenaber auch parallel angewendet werden.
Unterschiede zwischen IFRS und HGB ergeben sich insbesondere für die Behandlung eines aktiven oderpassiven Unterschiedsbetrags
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Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach IFRS
Vermögenswerte und Schulden des Erwerbers sind mit Buchwerten fortzuführen, während die Vermögens-werte und Schulden des erworbenen Unternehmens mit den beizulegenden Zeitwerten auszuweisen sind
Identifizierung des Erwerbers (praktisch gesehen gemessen an den gleichen Kriterien wie bei der Beherrschungsmöglichkeit (Stimmrechtsmehrheit, satzungsgemäße Vereinbarung, Abbestellungs- befugnisse bezüglich der Mitglieder der Leitungsorgane))
Vermutung zur Identifizierung des Erwerbers:
Das größere Unternehmen ist der Erwerber (gemessen am beizulegenden Zeitwert (fair value)) bei Gegenleistung mit liquiden Mitteln oder anderen Vermögenswerten gilt das zahlende Unternehmen als Erwerber
kann ein Unternehmen nach dem Zusammenschluss das Management eines anderen Unternehmens bestimmen, ist es der Erwerber
Bei Ausgabe von Aktien kann auch ein umgekehrter Unternehmenserwerb stattfinden (reverse acquisition),wenn das hinzugewonnene Unternehmen (B) faktisch die Stimmrechtsmehrheit des Ausgangsunternehmens (A) gewinnt, dann ist das erworbenen Unternehmen fiktiv der Erwerber und muss die Erwerbsmethode auf das den Erwerb betreibende Unternehmen A anwenden. Dies kann auftreten, wenn
Unternehmen A erheblich kleiner ist als Unternehmen B Unternehmen A ein Mehrfaches seiner bisherigen Stimmrechtsanteile für den Erwerb emittiert
Wirtschaftliche Betrachtungsweise im IFRS (im HGB gilt dagegen das rechtliche Motiv, d.h. Unternehmen A gilt als Erwerber) - 26 -
Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach IFRS
Anschaffungskosten der Beteiligung
beizulegender Zeitwert (fair value) der als Gegenleistung hingegebenen Leistungen, eingegangener oder übernommener Schulden
bei Ausgabe von Anteilen zählt der Börsenpreis zum Tauschzeitpunkt, allerdings in Ausnahme dann nicht, wenn der Börsenkurs nicht verfügbar ist (Marktenge), dann ähnliche Bewertungsmethoden wie nach IAS 39
bei Gegenleistung nach dem Tauschzeitpunkt Diskontierung auf den Tauschzeitpunkt (IFRS 3.26)
zusätzliche Kosten sind zu berücksichtigen (IFRS 3.24/29) Honorare für Wirtschaftsprüfer, Rechts- und Unternehmensberater sowie Bewertungsgutachter keine allgemeinen Verwaltungskosten (für M&A-Abteilungen oder Kosten für die Ausgabe von Aktien) sofort Aufwand, keine Anschaffungskosten
Bei Anpassungen der zu erbringenden Gegenleistungen, die vom Eintritt in der Zukunft liegender Ereignisseabhängen (IFRS 3.32 ff.), ist der zu erwartende Anpassungsbetrag bereits am Tag des Erwerbs zu berück-sichtigen, sofern Anpassung wahrscheinlich ist und der Betrag verlässlich bewertet werden kann (IFRS 3.32)
sonst Änderung erst bei Eintritt der Bedingung berücksichtigen (IFRS 3.34) (da das Vermögen bereits neubewertet ist, führt dies nur zu einer Anpassung des Firmenwertes (IFRS 3.56))
Bei Wertsicherungsklausel (Verpflichtung zu einem vertraglich fixierten Wertniveau) bleibt der vereinbarte Kauf-preis erhalten, aber bei einer Übergabe von Aktien können bei deren Wertänderungen möglicherweise Aktiennachgeschossen werden müssen (IFRS 3.35)
Bsp.: Aktienkurs vereinbart 10 € (bei einem Kaufpreis von 50 Mio. €)
bei einem Aktienkurs von 8 € sind 50/8- 50/10 Aktien mehr zu übergeben! - 27 -
Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach IFRS
Ansatz von Vermögenswerten und Schulden zum Erwerbszeitpunkt Identifizierung und Bewertung (Kaufpreisallokation)
Identifizierung liegt vor, wenn bei Vermögenswerten (außer den immateriellen), wenn wirtschaftlicher Nutzen zufließt und zuverlässige Bewertung möglich ist
bei Schulden (außer den Eventualschulden), wenn Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Wert und zuverlässige Bewertung möglich ist
Eventualschulden (mögliche Verpflichtung auf Grund vergangener Ereignisse und gegenwärtiger Verpflichtungen, bei denen eine Inanspruchnahme zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich ist) und immaterielle Vermögenswerte sind dann separat zu bilanzieren, wenn der beizulegende Zeitwert zuverlässig bestimmt werden kann
Frage der Identifizierbarkeit ist aus der Sicht des Konzern zu beantworten
Bsp.: Verschiedene Beurteilung von immateriellen Vermögenswerten (z.B. bei selbst erstellten Vermögens- werten) oder aktiver latenter Steuern, als in der Bilanz des erworbenen Unternehmens
Möglichkeit eines Ansatzes bisher nicht angesetzter Vermögenswerte, aber auch Nichtansatz (z.B. eines Firmenwerts in der Bilanz des erworbenen Unternehmens, der nicht als identifizierbar gilt (IFRS 3.46))
Ein immaterieller Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er auf einem vertraglichen oder anderen Recht beruht (egal, ob dieses Recht transferierbar oder separierbar ist) oder wenn eine klare Separierbarkeit vorliegt (einzeln oder im Verbund mit anderen Vermögenswerten)
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Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach IFRS
Ein identifizierbarer oder separierbarer immaterieller Vermögenswert liegt vor bei:
Markenrechten, Markenzeichen, Internet-Adressen, Kundenlisten, Auftrags- und Produktionsrück- ständen, Lizenzen, Tantiemen, Stillhaltevereinbarungen, patentierten Technologien, Software, Datenbanken, Rezepturen, Werbe-, Konstruktions-, Management-, Dienstleistungs-, Liefer- und Abnahmeverträgen
Erworbene laufende F&E-Projekte (wenn Voraussetzung nach IAS 38.34 erfüllt (IFRS 3.45)) (nachträglich geleistete F&E-Leistungen sind ganz normal nach IAS 38 zu bilanzieren)
Alle direkten Schulden, die zum Erwerbszeitpunkt schon existieren, sind identifizierbar
Besonderer Fall bei Restrukturierungsrückstellungen, wenn vor dem Erwerb beim erworbenen Unternehmen bereits Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet und nach IAS 38 passiviert wurden (Nachträgliche Schulden auf Grund der bloßen Absicht und Pläne des Erwerbers dürfen aber nicht zum Erwerbszeitpunkt angesetzt werden)
Eventualschuld (contingent liabilities) sind anzusetzen, wenn zuverlässig bewertbar (aber kein Ansatz vonEventualforderungen) (IAS 37). In Folgeperioden sind Wertänderungen erfolgswirksam zu erfassen
Langfristige Vermögenswerte oder Schulden, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden,sind separat auszuweisen
Alle weitere Wertbeiträge (Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten und Werten der erworbenenidentifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden) Firmenwert
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Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach IFRS
Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum Erwerbszeitpunkt (nach IFRS 3 Anhang B)
so zu bewerten, als seien sie an Stelle der Beteiligung einzeln erworben worden nicht die Buchwerte sind relevant, sondern die Wertansätze zum Erwerbszeitpunkt nach dem beizulegenden Zeitwert
- börsengängige Wertpapiere zum Börsenkurs- nicht börsengängige Wertpapiere zum geschätzten Wert (Berücksichtigung von Kurs-Gewinn-Verhält- nissen, Dividendenrechten, Wachstumsraten von vergleichbaren Wertpapieren (ähnlicher Unternehmen))- Forderungen zum Barwert (Verzicht auf Diskontierung bei Unwesentlichheit zwischen Bar- und Nominalwert)- Fertigerzeugnisse und Waren zum Nettoveräußerungswert (Verkaufspreis abzüglich Kosten zu Veräußerung mit angemessener Gewinnspanne)- unfertige Erzeugnisse zum Nettoveräußerungswert der Fertigerzeugnisse (Verkaufspreis abzüglich Kosten zur Fertigstellung und Veräußerung sowie mit angemessener Gewinnspanne)- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu Wiederbeschaffungskosten- Grundstücke und Gebäude zum Marktpreis- technische Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung zu geschätzten Marktpreisen- immaterielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 38- Pensionsverpflichtungen zum Barwert der zugesagten Pensionszahlungen abzüglich der Zeitwerte aller Vermögenswerte, die zur Deckung dieser Pensionsverpflichtungen angesetzt sind- Steueransprüche und Steuerschulden unter Berücksichtigung künftiger Gewinne und Verluste aus Sicht der Erwerbseinheit (Verpflichtende Bildung bei temporären Differenzen bei Umbewertungen mit direktem Einfluss auf den Unterschiedsbetrag)- kurzfristige Verbindlichkeiten (LuL-Verbindlichkeiten, Wechselverbindlichkeiten, andere V.) und langfristige Verbindlichkeiten, Rückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten zu Barwerten (bei kurzfristigen Verbind- lichkeiten kann eine Diskontierung unwesentlich sein)- ungünstige Verträge und andere identifizierbare Schulden zum Barwert der Verpflichtungen- Eventualschulden zu Beträgen, die ein Dritter berechnen würden, um die Eventualschulden zu übernehmen- zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und Schulden zum Nettoveräußerungswert (beizulegender Zeitwert abzüglich noch anfallender Veräußerungskosten) - 30 -
Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach IFRS
Bildung und Behandlung eines Goodwill (positiver Unterschiedsbetrag) (1)
Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs übersteigen die Zeitwerte der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden (Firmenwert (goodwill)). Antizipierung zukünftiger wirtschaftlicher Vorteile, die nicht einzeln identifizierbar und getrennt erfasst werden können. Werttreiber, die sich nicht weiter konkretisieren lassen und nicht separierbar sind (IFRS 3.52)
Firmenwert als immaterieller Vermögenswert (intangible asset) nach IFRS 3.51
Nach IASB als „an indefinite-lived asset“ behandelt keine planmäßige Abschreibung Werthaltigkeitstest mindestens einmal jährlich (IFRS 3.55) (nicht notwendigerweise zum Abschluss- stichtag, aber immer zum selben Zeitpunkt im Jahr (IAS 36.96). Sinnvoller Weise aber zum Anschluss- stichtag, da dann alle anderen Werte festliegen!)
Zuordnung des Firmenwerts zu einer zahlungsgenerierenden Einheit (ZGE) nötig (IAS 36.88), die voraussicht-lich von den erwarteten Synergien aus dem Zusammenschluss profitieren wird.
Werthaltigkeitstest in Verbindung mit allen Vermögenswerten und Schulden dieser ZGE (Firmenwert- komponenten können im Prinzip aus verschiedenen Erwerbsvorgängen resultieren)
Die ZGE muss den Firmenwert für interne Managementzwecke überwachen können
Bei Problemen einer Zuordnung auch Zuordnung zu einer Gruppe von ZGE erlaubt, allerdings nicht auf einer Aggregationsstufe, die größere Einheiten liefert als ein entsprechendes operatives Segment (IAS 36.80 i.V. m. IFRS 8)
Prozess der Zuordnung soll bis zum Abschlussstichtag nach dem Erwerb abgeschlossen sein (IAS 36.84),sonst innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt mit Begründung im Anhang (IAS 36.133) - 31 -
Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach IFRS
Bildung und Behandlung eines Goodwill (positiver Unterschiedsbetrag) (2)
Bei Werthaltigkeitstest ist der erzielbare Betrag der ZGE mit dem Buchwert dieser Einheit einschließlichdem Firmenwert zu vergleichen
bei positivem Unterschied keine Behandlung (auch keine Zuschreibung) (auch keine Wertaufholung vergangener Wertminderungen (IAS 36.124))
bei negativem Unterschied zunächst Abschreibung des Firmenwerts. Ein danach verbleibender Wertminderungsbedarf ist auf die Vermögenswerte und Schulden dieser ZGE proportional zu verteilen (IAS 36.104) (dabei dürfen aber deren jeweiligen Nettoveräußerungswerte oder Nutzungs- werte nicht unterschritten werden dann Abweichung von der proportionalen Verteilung und Verschiebung des Wertminderungsbedarfs auf andere Vermögenswerte der Einheit (IAS 36.105))
Nach der Wertberichtigung sind die Parameter für die planmäßige Abschreibung anzupassen
Sind auch Fremdgesellschafter an der ZGE beteiligt, so repräsentiert der Firmenwert nur den Anteil desMutterunternehmens am (fiktiven) gesamten Firmenwert
fiktive Hochrechnung um den Firmenwertanteil der Fremdgesellschafter auf 100% (IAS 36.92)
ein Wertminderungsbedarf ist aber nur in Höhe des Anteils des Mutterunternehmens abzuschreiben
Bsp.: 80%-ige Beteiligung (Anschaffungspreis: 100 Mio. €) Firmenwert 20 Mio. € beim ZGE A, hochgerechneter Firmenwert: 20/0.8 = 25 Mio. €, Buchwert einschl. Firmenwert: 102 Mio. €, der erzielbare Betrag: 92 Mio. €
Wertkorrektur: 92 - 102 Mio. € = -10 Mio. € Wertminderung also 0.8 mal 10 = 8 Mio. €
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Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach IFRS
Bildung und Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags (excess)
Der beizulegende Zeitwert der erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerte abzüglich Schulden übersteigt die Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs
Nach IASB sind die Gründe dafür meist:
Fehler in der Ermittlung oder Bewertung des Vermögens abzüglich der Schulden
Fehler in der Ermittlung der Anschaffungskosten der Beteiligung (= Kaufpreis)
Überprüfung (reassessment) von Ansatz und Bewertung der Vermögenswerte, Schulden und angesetzter Eventualschulden (IFRS 3.56)
Verbleibt danach weiterhin ein negativer Restbetrag, dann im Erwerbszeitpunkt als „gain“ in der GuV erfassen
Ausgleichsposten für Anteile konzernfremder Gesellschafter im Konzernabschluss
gesonderter Posten innerhalb des Konzerneigenkapitals (IAS 27.33)
Bei der Fortschreibung werden die Fremdgesellschafter am Jahreserfolg beteiligt, aber deren Anteil am Erfolg ist gesondert auszuweisen (IAS 27.33)
Diese Regelung entspricht der Einheitstheorie (Zuordnung der Kapital- und Erfolgsanteile auch auf die Fremdgesellschafter, weicht aber insoweit davon ab, als dass ein gesonderter Ausweis erfolgt, der deren andere Stellung zum Ausdruck bringt (andere Rechte und andere Chancen-Risiko-Positionen))
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Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach HGB (alte Buchwertmethode)
Erstkonsolidierung:
Das konsolidierungspflichtige Eigenkapital des Tochterunternehmens ermittelt sich aus den Buchwertender Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten in der HB II des Tochterunternehmens
Der Wertansatz der Beteiligung wird mit dem Eigenkapital des Tochterunternehmens verrechnet Verbleibt danach ein Überschuss der Beteiligung (aktivischer Unterschiedsbetrag), so kann das sein wegen:
Der Unterschiedsbetrag enthält erworbene stille Reserven
Es sind nicht bilanzierte oder nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände erworben worden
Der Unterschied repräsentiert den erworbenen Firmenwert (goodwill)
Es handelt sich um einen Verlust, d.h. die Beteiligung ist überbewertet
Verbleibt danach ein Überschuss des anteiligen Eigenkapitals (passivischer Unterschiedsbetrag), dann, wenn:
Eine Überbewertung der Aktiva bzw. Unterbewertung der Passiva im Einzelabschluss des TU
Negative Zukunftschance (badwill)
Die Beteiligung ist unterbewertet (lucky buy) Gewinn
In der Regel handelt es sich um eine Mischung aus aktiven und passiven Elementen lediglich Saldogröße
Verteilung des Unterschiedsbetrags auf die Bilanzposten, deren Wert höher oder niedriger als ihr Buchwert ist. Ein verbleibender Restbetrag ist entweder als Firmenwert zu aktivieren oder als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung (UB KK) zu passivieren (§ 301 III HGB) - 34 -
Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach HGB (alte Buchwertmethode)
Erstkonsolidierung:
Die Bilanzierungs- und Bewertungskorrekturen bei der Erstkonsolidierung beschränken sich auf denUnterschiedsbetrag (§ 301 I S.3 HGB a.F.), so dass damit das Anschaffungswertprinzip nicht verletzt wird
Übersteigt die Summe der stillen Reserven und Lasten diesen Wert, so ist zu entscheiden, für welche Korrekturen der Unterschiedsbetrag verwendet wird.
Für die Lösung dieses Zurechnungsproblems gibt es keine Regelung im Gesetz. Angewendet werden kann eine sachgemäße proportionale Zuordnung (relative Verteilung der Höhe der stillen Reserven (durch Vergleich der Zeitwerte mit den Buchwerten)) (a) Zurechnungsquote = UB / S festgestellte stille Reserven
(b) Zurechnungsbetrag = Zurechnungsquote * S der festgestellten stillen Reserven des jeweiligen Bilanzpostens
Bei Fremdgesellschaftern (Privatpersonen, Nicht-Konzernunternehmen, nicht konsolidierte Unternehmen) istein „Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter“ auszuweisen (§ 307 I HGB)(Anteile am Jahreserfolg werden aber bei der Folgekonsolidierung in einem gesonderten Posten nach dem Jahresüberschuss / -fehlbetrag ausgewiesen, nicht im Ausgleichsposten)
Die Aufdeckung stiller Reserven und Lasten hat nur im Ausmaß der dem Mutterunternehmen zugehörigen Anteil zu erfolgen (Anteilsmethode). Auflösung der in den Vermögenswerten liegenden stillen Reserven also nur zur Beteiligungsquote in Prozent. Ein danach noch verbleibender Rest ist als Firmenwert auszuweisen.
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Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach HGB (alte Buchwertmethode)
Folgekonsolidierung:
Bei der Erstkonsolidierung werden die Bilanzposten dem Grunde und der Höhe nach zum Teil neu bestimmt
Erfolgswirksame Verrechnung dieser Posten in den Folgeperioden (z.B. Abschreibungen) (nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des § 252 HGB sowie spezieller Bewertungsregeln)
konzernmäßige planmäßige Abschreibung der abnutzbaren Vermögenswerte nach dem Buchwert zuzüglich des jeweiligen Korrekturbetrags
Bei der Erstkonsolidierung nur im Konzernabschluss gebildete Rückstellungen sind auch nur im Konzernabschluss in Anspruch zu nehmen oder aufzulösen
Die erfolgten Korrekturen relativ zum Einzelabschluss wirken sich voll auf den Konzernjahresüberschuss aus
Für den bei der Erstkonsolidierung verbleibenden Firmenwert (aktivischer Unterschiedsbetrag) gilt:
planmäßige Abschreibung nach § 253 HGB (Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Firmenwerts. Üblicherweise erfolgt eine lineare Abschreibung über 15 - 40 Jahre. Eine Wertauf- holung ist nicht erlaubt. Dies entspricht den neuen Regeln der Neubewertungsmethode. Für die Buchwertmethode galten darüberhinaus nach § 309 I HGB a.F. spezielle Abschreibungsmöglichkeiten)
Ein bei der Erstkonsolidierung verbleibender passivischer Unterschiedsbetrag ist fortzuführen und darf nurerfolgswirksam aufgelöst werden, wenn nach § 309 II HGB
a) „eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind“. Er ist dann eine zweckgebundene Rücklage b) „am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht“. Er entspricht dann einem bei der Erstkonsolidierung noch nicht realisierten Gewinn (z.B. lucky buy) - 36 -
Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach HGB (alte Buchwertmethode)
Folgekonsolidierung:
Der Ausgleichsposten für den Anteil anderer Gesellschafter ergibt sich jährlich durch eine Multiplikationdes anteiligen Eigenkapitals laut Einzelbilanz des Tochterunternehmens mit der Beteiligungsquote deranderen Gesellschafter (Dazu ist eine Handelsbilanz II zu bilden, der eine einheitliche Basis für denKonzernabschluss im Rahmen der Bilanzierungs- und Bewertungskorrekturen darstellt)
Der Ausgleichsposten ist an jedem Stichtag neu zu bilden. Er enthält folglich auch Anteile der während derKonzernzugehörigkeit vom Tochterunternehmen gebildeten Rücklagen und erwirtschafteten Erfolge.
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Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach HGB (Neubewertungsmethode)
Erstkonsolidierung:
Anstatt die Beteiligung gegen die Buchwerte des HB II mit anschließender Verteilung des Unterschiedsbetragsaufzurechnen, werden bei der Neubewertungsmethode sämtliche vom Mutterunternehmen erworbenen Bilanz-positionen des Tochterunternehmens zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung zum Tageswert (beizulegenderZeitwert) neu bewertet
Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven bzw. stillen Lasten. Die dadurch bedingte Änderung des Eigenkapitals wird im Rahmen der Gewinnrücklagen oder in einem Sonderposten zum Eigenkapital des Tochterunternehmens ausgewiesen
Es lassen sich 3 Fälle unterscheiden:
1. Das aus der Neubewertung resultierende Eigenkapital des TU = Anschaffungskosten der Beteiligung
keine Auswirkung, kein goodwill oder badwill
2. Das aus der Neubewertung resultierende Eigenkapital des TU < Anschaffungskosten der Beteiligung
Firmenwert nach § 301 III HGB
3. Das aus der Neubewertung resultierende Eigenkapital des TU > Anschaffungskosten der Beteiligung
Ansatz eines passivischen Unterschiedsbetrags (badwill) nach § 301 III HGB. Demgegenüber ist die Neubewertung bei der Buchmethode durch das Anschaffungswertprinzip beschränkt. Auch gibt es kein Zurechnungsproblem wie bei der Buchwertmethode
Anteile der Fremdgesellschafter werden an den stillen Reserven beteiligt, d.h. der Ausgleichsposten für Anteileanderer Gesellschafter ist um den Anteil der anderen Gesellschafter an den stillen Reserven höher als bei derBuchwertmethode. Eine anteilige Anrechnung des Firmenwerts auf Fremdgesellschafter ist aber nicht zulässig.
- 38 -Konzernrechnungslegung
Kapitalkonsolidierung nach HGB (Neubewertungsmethode)
Folgekonsolidierung:
Die in den Folgeperioden eintretenden Wertänderungen der stillen Reserven und stillen Lasten werdenerfolgswirksam im Konzernabschluss erfasst. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Wertänderungen bildetbei der Neubewertungsmethode die Konsolidierungseröffnungsbilanz.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (wie z.B. Abschreibungen) erfolgen wie gehabt ausgehend vondiesen Werten. Anwendung der Methode entspricht derjenigen der Buchwertmethode bei 100%-Beteiligung
Der Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter ist nach dem Ausmaß der stillen Reserven und stillenLasten fortzuschreiben. Es ist nur die erfolgswirksame Verrechnung erlaubt, d.h. zunächst sind mögliche Wert-minderungen der stillen Reserven oder Lasten, die auf die Anteile der Fremdgesellschafter entfallen, genausozu behandeln wie Wertkorrekturen auf die Anteile des Mutterunternehmens
In einem zweiten Schritt ist dann der Konzernergebnisanteil zu korrigieren und der den Fremd- gesellschaftern zustehende Anteil im Ausgleichsposten für andere Gesellschafter einzustellen
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Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (Erwerbsmethode nach IFRS 3)
Ein MU hält zu 30 Mio. € 60% der Anteile an dem TU
Stille Reserven sind vorhanden in der Größenordnung
unbebautes Grundstück 10 Mio. €
maschinelle Anlagen 7 Mio. € (Nutzungsdauer 8 Jahre)
originärer Markenname 7 Mio. € (Nutzungsdauer 4 Jahre)
In der Neubewertungsbilanz wurden auf der Aktivseite die stillen Reserven berücksichtigt und aufder Passivseite die Gewinnrücklagen erhöht. Das ausgewiesene, neubewertete Eigenkapital desTU beträgt mithin 46 Mio. €.
Das TU erfüllt die Voraussetzungen einer ZGE und wird als ZGE 2 geführt. Das MU gilt als ZGE 1.Der Goodwill wird nur für das TU, also ZGE 2 erwartet und diesem voll zugeordnet.
Erstkonsolidierung:
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Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (Erwerbsmethode nach IFRS 3)
Erstkonsolidierung:
Buchung 2:Anteilige Bildung des Ausgleichspostens für andere Gesellschafter zu 0.4*46 Mio. € = 18.4 Mio. €Verrechnung mit dem Eigenkapital: an gez. Kapital: 0.4*12 = 4.8 Mio. € an Rücklagen : 0.4*32 = 12.8 Mio. € an Jahresüberschuss: 0.4*2 = 0.8 Mio. €
Buchung 1:Der Rest wird dem MU zugewiesen, also 46-18.4 Mio. € = 27.6 Mio. €Verrechnung anteilig mit dem gez. Kapital: 0.6*12 = 7.2 Mio. € den Rücklagen: 0.6*32 = 19.2 Mio. € dem Jahresüberschuss: 0.6*2 = 1.2 Mio. €Es verbleibt ein aktivischer Unterschiedsbetrag von 30 - 27.6 = 2.4 Mio.
Buchung 3:Verbuchung des aktivischen Unterschiedsbetrags als Goodwill
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Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (Erwerbsmethode nach IFRS 3)
Folgekonsolidierung:
Die Folgeeinzelbilanz wird erstellt. Der Jahresüberschuss von 2 Mio. € wurde thesauriert und denGewinnrücklagen zugewiesen. Die Neubewertungsbilanz des TU wird auf Basis der Wertänderungen(stillen Reserven oder Lasten) zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung erstellt.
Der erzielbare Betrag der ZGE 2 beträgt 52 Mio. €
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Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (Erwerbsmethode nach IFRS 3)
Folgekonsolidierung:
Buchung 1:Verrechnung des Beteiligungsbuchwerts von 30 Mio. € gegen das anteilige Eigenkapital des TU zumZeitpunkt der Erstkonsolidierung, da der UB sich auf diesen Zeitpunkt bezieht Das gez. Kapital blieb gleich, also hier auch 7.2 Mio. €Von den Gewinnrücklagen wird 0.6*34 = 20.4 Mio. € abgezogen (Der Jahresüberschuss zum Zeitpunktder Erstkonsolidierung ist thesauriert worden und damit in den Gewinnrücklagen enthalten!)Es verbleibt ein aktivischer Unterschiedsbetrag von 2.4 Mio. €
Buchung 2:Verbuchung des Unterschiedsbetrags als Goodwill
Buchung 3:Bildung des Ausgleichspostens für andere Gesellschafter, volle Teilhabe, d.h. 0.4*(12+34+4)= 20 Mio. €
Buchungen 4+5:zusätzliche Abschreibungen auf Grund der Neubewertung, maschinelle Anlagen: 7/8 = 0.875 Mio. €Verrechnung mit dem Jahresüberschuss, zunächst voll! originärer Markenname: 7/4 = 1.75 Mio. €
Buchung 6:Korrektur um den Anteil der Fremdgesellschafter (0.875+1.75) *0.4 = 1.05 Mio. €
Buchung 7:Wertminderungstest, erzielbarer Betrag des ZGE 2 : 52 Mio. €Eigenkapital des TU: 50 Mio. € Full Goodwill gesucht, daher fiktiv auf 100% aufrechnen,da das MU nicht 100% der Anteile hält : 2.4/0.6 = 4 Mio. €Damit Wertminderungsbedarf auf den Goodwill: 52 - 54 = -2 Mio. €Rückgängigmachung der Aufrechnung und somit anteilige Rückrechnung: 2*0.6=1.2 Mio. €Wertminderung des Goodwills um 1.2 Mio. € und Minderung des Jahresüberschusses (Aufwand) - 43 -
Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (Neubewertungsmethode nach HGB)
Ein MU hält zu 30 Mio. € 60% der Anteile an dem TU
Stille Reserven sind vorhanden in der Größenordnung
unbebautes Grundstück 10 Mio. €
maschinelle Anlagen 7 Mio. € (Nutzungsdauer 8 Jahre)
originärer Markenname 7 Mio. € (Nutzungsdauer 4 Jahre)
In der Neubewertungsbilanz wurden auf der Aktivseite die stillen Reserven berücksichtigt und aufder Passivseite die Gewinnrücklagen erhöht. Das ausgewiesene, neubewertete Eigenkapital desTU beträgt mithin 46 Mio. €.
Erstkonsolidierung:
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Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (Neubewertungsmethode nach HGB)
Erstkonsolidierung:
Buchung 1:Verrechnung des Beteiligungswertes anteilig mit dem Eigenkapital (0.6*46 = 27.6 Mio. €)Abzug vom gez. Kapital, den Gewinnrücklagen, dem Jahresüberschuss, es verbleibt einaktivischer Unterschiedsbetrag von 30 - 27.6 Mio. € = 2.4 Mio. €
Buchung 2:Bildung des Ausgleichspostens für andere Gesellschafter am neubewerteten Vermögen: (0.4*46= 18.4 Mio. €)Abzug vom gez. Kapital, den Gewinnrücklagen, dem Jahresüberschuss
Bildung 3:Es wird der aktivische Unterschiedsbetrag auf den Firmenwert gebucht
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Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (Neubewertungsmethode nach HGB)
Folgekonsolidierung:
Die Folgeeinzelbilanz wird erstellt. Der Jahresüberschuss von 2 Mio. € wurde thesauriert und denGewinnrücklagen zugewiesen. Die Neubewertungsbilanz des TU wird auf Basis der Wertänderungen(stille Reserven oder Lasten) zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung erstellt.
Der Firmenwert wird nach § 309 I S.1 HGB a.F. pauschal mit 25% im ersten Jahr abgeschrieben
Der Unterschied zwischen der Erwerbsmethode und der Neubewertungsmethode liegt in der Behandlungdes Goodwills und der Frage, was als identifizierbarer und separat bewertbarer Vermögenswert gilt!
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Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (Neubewertungsmethode nach HGB)
Folgekonsolidierung:
Buchung 1:Verrechnung des Beteiligungsbuchwerts von 30 Mio. € gegen das anteilige Eigenkapital des TU zumZeitpunkt der Erstkonsolidierung Das gez. Kapital blieb gleich, also hier auch 7.2 Mio. €Von den Gewinnrücklagen wird 0.6*34 = 20.4 Mio. € abgezogen (Der Jahresüberschuss zum Zeitpunktder Erstkonsolidierung ist thesauriert worden und damit in den Gewinnrücklagen enthalten!)Es verbleibt ein aktivischer Unterschiedsbetrag von 2.4 Mio. €
Buchung 2:Verbuchung des Unterschiedsbetrags als Goodwill
Buchung 3:Bildung des Ausgleichspostens für andere Gesellschafter, volle Teilhabe, d.h. 0.4*(12+34+4) = 20 Mio. €
Buchungen 4+5:zusätzliche Abschreibungen auf Grund der Neubewertung, maschinelle Anlagen: 7/8 = 0.875 Mio. €Verrechnung mit dem Jahresüberschuss, zunächst voll! originärer Markenname: 7/4 = 1.75 Mio. €
Buchung 6:Korrektur um den Anteil der Fremdgesellschafter (0.875+1.75) *0.4 = 1.05 Mio. €
Buchung 7:Abschreibung des Goodwill um 25% = 2.4*0.25 = 0.6 Mio. €
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Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (alte Buchwertmethode nach HGB)
Ein MU hält zu 30 Mio. € 60% der Anteile an dem TU
Stille Reserven sind vorhanden in der Größenordnung
unbebautes Grundstück 10 Mio. €
maschinelle Anlagen 7 Mio. € (Nutzungsdauer 8 Jahre)
originärer Markenname 7 Mio. € (Nutzungsdauer 4 Jahre)
Erstkonsolidierung:
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Konzernrechnungslegung
Stille Reserven werden gemäß der Anteilsmethode aufgedeckt.
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (alte Buchwertmethode nach HGB)
Buchung 1:Abzug der Beteiligung anteilig vom Eigenkapital: 30 - (12+8+2)*0.6 = 16.8 Mio. €Abzug vom gez. Kapital, den Gewinnrücklagen und dem JahresüberschussDer Rest entspricht einem aktivischen Unterschiedsbetrag
Buchung 2:Bildung des Ausgleichsposten für andere Gesellschafter (keine stillen Reserven, Buchwert anteilig)(12+8+2)*0.4 = 8.8 Mio. € Abzug vom gez. Kapital, den Gewinnrücklagen und dem Jahresüberschuss
Buchungen 3-5:Verteilung des Unterschiedsbetrags gemäß den stillen Reserven anteilig auf die VermögenswerteDem MU stehen aber nur 60% zu, also für orginären Markennamen: 7*0.6 = 4.2 Mio. € für Grundstücke : 10*0,6 = 6 Mio. € für maschinelle Anlagen : 7*0.6 = 4.2 Mio. €Es verbleibt ein aktivischer Unterschiedsbetrag von 16.8- 4.2 - 6 - 4.2 = 2.4 Mio. €
Buchung 6:Zuweisung des aktivischen Unterschiedsbetrags zum Goodwill
Erstkonsolidierung:
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Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (alte Buchwertmethode nach HGB)
Folgekonsolidierung:
Der Jahresüberschuss wird vollkommen thesauriert
Der Firmenwert wird nach § 309 I S.1 HGB a.F. pauschal mit 25% abgeschrieben
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Konzernrechnungslegung
Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (alte Buchwertmethode nach HGB)
Folgekonsolidierung:
Buchung 1:Aufrechnung der Beteiligung des MU mit dem anteiligen Eigenkapital des TU zum Zeitpunkt der Erst-konsolidierung (der Jahresüberschuss zu diesem Zeitpunkt ist nun in den Gewinnrücklagen enthalten)Also 0.6*(12+10) = 13.2 Mio. €, Es verbleibt ein aktivischer Unterschiedebetrag von 30 - 13.2 = 16.8 Mio. €
Buchung 2:Bildung des Ausgleichspostens für andere Gesellschafter in der Höhe von 0.4*(12+10+4) = 10.4 Mio. €Abzug von dem gez. Kapital, den Gewinnrücklagen und dem JahresüberschussNur Fortschreibung des Ausgleichspostens, keine eigenständige Auswirkung der Kapitalkonsolidierung!
Buchungen 3-5:Verteilung der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung anteilig zu 60% auf die verschiedenenBilanzpositionen analog zur Erstkonsolidierung, Es verbleibt ein aktivischer Unterschiedsbetrag in der Höhe von 16.8 - (7 + 7 + 10)*0.6 = 2.4 Mio. €
Buchung 6:Umbuchung des aktivischen Unterschiedsbetrags auf den Firmenwert
Buchungen 7-8:Abschreibung des originären Markennamens (obwohl nicht in der Bilanz enthalten!) um 7/8*0.6 = 0.525 Mio. €Abschreibung der maschinellen Anlagen um 7/4*0.6 = 1.05 Mio. €
Buchung 9:Abschreibung des Firmenwerts um 25% um 2.4*0.25= 0.6 Mio. €
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Konzernrechnungslegung
Schuldenkonsolidierung nach IFRS
Verrechnung konzerninterner Forderungen und Verpflichtungen (IAS 27.24) unabhängig von der Beteiligungs-höhe des Mutterunternehmens und der Tatsache, ob Fremdgesellschafter am Tochterunternehmenbeteiligt sind oder nicht.
Elimination grundsätzlich in voller Höhe Konzernabschluss frei von konzerninternen Beziehungen
Soweit in den „notes“ Angaben zu Eventualschulden bzw. -forderungen zu machen sind, sind auch dieseeinzubeziehen, so weit sie konzerninternen Charakter haben (IAS 37.86/89)
Bestehen Ansprüche und Verbindlichkeiten in gleicher Höhe, so ist die Eliminierung erfolgsneutral
keine Auswirkung auf den Konzernjahresüberschuss
Bei Aufrechnungsdifferenzen (unechte oder echte), d.h. wenn
Anspruch < Verpflichtung oder
Anspruch > Verpflichtung
dann auch erfolgswirksame Verrechnung möglich
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Konzernrechnungslegung
Schuldenkonsolidierung nach IFRS
Unechte Aufrechnungsdifferenzen: rühren von buchungstechnischen Unzulänglichkeiten her
entsprechende Korrekturen, so dass die verspäteten oder fehlerhaften Buchungen im Konzernab- schluss beseitigt werden
je nach Erfolgscharakter der Geschäftsvorfälle kann die Behandlung erfolgsneutral, aber auch erfolgswirksam sein
Echte Aufrechnungsdifferenzen: Wenn sich Ansprüche und Verpflichtungen in unterschiedlicher Höhe gegenüber stehen
Zum Zwecke der periodengerechten Ermittlung des Konzernerfolgs sind diese in der Periode der Entstehung oder nachträglichen Veränderung erfolgswirksam zu behandeln, danach
aber erfolgsneutral, um die Auswirkung nicht mehrfach erfolgswirksam zu erfassen. Die Gegenbuchung vollzieht sich danach nur in einem Sonderposten zum Eigenkapital
Nach dem Framework und IAS 1 ist der Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality) zu beachten
Verzicht auf Schuldenkonsolidierung bei unwesentlichen Fällen (F.29 f., IAS 1.31)
dies muss für alle Fälle gelten, in denen auf eine Schuldenkonsolidierung verzichtet wird
(in den darauf folgenden Konzernabschlüssen)
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Konzernrechnungslegung
Schuldenkonsolidierung nach IFRS
Forderung von MU an das TU am 31.12.01 von 200 T€
Abschreibung der Forderung im Jahre 02 um 20%
Ausgleich der Forderung an das MU durch die Zahlung i.H.v. 200 T€ im Jahr 04
Einzel- und Konzernabschluss zum 31.12.01
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Konzernrechnungslegung
Schuldenkonsolidierung nach IFRS
Einzel- und Konzernabschluss zum 31.12.02 (Jahr 02)
Buchung 2:Elimination der Schuldenbeziehung aus der SummenbilanzDie Aufrechnungsdifferenzen werden gesondert ausgewiesen
Buchung 3:Der Jahresüberschuss wird fiktiv erhöht, um die Abschreibung von 40 T€ rückgängig zu machen
Buchung 4:Auch in der GuV wird der Jahresüberschuss erhöht, indem gleichzeitig der entsprechende Abschreibungs-aufwand um den selben Betrag erniedrigt wird
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Konzernrechnungslegung
Schuldenkonsolidierung nach IFRS
Einzel- und Konzernabschluss zum 31.12.03 (Jahr 03)
Buchung 5:Elimination der Schuldenbeziehung aus dem Summenabschluss wie im Jahre 02Einstellung in den Posten Aufrechnungsdifferenzen
Buchung 6:Da der Jahresüberschuss schon im Jahr 02 geändert wurde, wird als Gegenbuchung der Aufrechnungs-differenzen jetzt ein Sonderposten zum Eigenkapital gewählt (alternativ auch Verrechnung mit Gewinn-rücklagen möglich)
Die Konzern-GuV ist nun nicht betroffen - 56 -
Konzernrechnungslegung
Schuldenkonsolidierung nach IFRS
Einzel- und Konzernabschluss zum 31.12.04 (Jahr 04)
Buchung 7:Es entsteht ein Ertrag von 40 T€ im Einzelabschluss des MU. Dieser ausgewiesene sonstige betrieblicheErtrag ist zu eliminieren. In der Bilanz wird dazu ein fiktiver Aufwand gebucht und dieser Betrag mit demSonderposten zum Eigenkapital gegengebucht
Buchung 8:Eliminierung des sonstigen betrieblichen Ertrags mit dem Jahresüberschuss in der Konzern-GuV. In derSumme ist der Ertrag um 40 T€ geringer und auch der Jahresüberschuss ist um den selben Betrag vermindert
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Konzernrechnungslegung
Schuldenkonsolidierung nach HGB
Nach § 303 I HGB sind konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten zu eliminieren.
Bei Wertgleichheit kein Saldo aus der Schuldenkonsolidierung
Bei Aufrechnungsdifferenzen wie nach IFRS bei erstmaliger Eliminierung in der Konzern-GuV erfolgswirksamverrechnen. In Folgeperioden sind dann diese Differenzen erfolgsneutral zu behandeln und beeinflussendas Konzernergebnis nicht. Bei einer Veränderung der Aufrechnungsdifferenzen in einer Folgeperiode istdieser Saldo wiederum erfolgswirksam zu berücksichtigen
Nach § 303 II HGB kann bei Unwesentlichkeit (Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality)) eine Aufrechnungunterbleiben, „wenn die wegzulassenden Beträge für die Ermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissenentsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneterBedeutung sind“
Maßgebend für den Verzicht ist nicht der sich ergebende Differenzbetrag, sondern die jeweilige Summe dieser Forderungen bzw. Verbindlichkeiten
Die Technik der Schuldenkonsolidierung analog zur Schuldenkonsolidierung nach IFRS (siehe vor)
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Konzernrechnungslegung
Zwischenerfolgseliminierung nach IFRS
Zwischenerfolge oder -verluste (unrealisierte Gewinne oder Verluste aus konzerninternen Lieferungen undLeistungen) entstehen, wenn die in den Einzelabschlüssen geltenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten(ggf. planmäßig oder außerplanmäßig abgeschrieben) von den im Konzernabschluss ansetzbarenKonzernanschaffungs- und -herstellkosten abweichen
In der Periode, in der ein Zwischengewinn oder -verlust ausgewiesen ist, ist der Ansatz in der Konzernbilanzund der Konzerngewinn bzw. -verlust zu reduzieren bzw. zu erhöhen. In der Folgeperiode ist der Zwischenerfolgnur erfolgsneutral mit dem Konzerneigenkapital zu verrechnen. Ist der Zwischengewinn bzw. -verlustrealisiert (durch eine Veräußerung an einen konzernfremden Dritten), ist der Konzernerfolg dann im Vergleichzur Summe der Einzelerfolge zu erhöhen bzw. zu vermindern.
Zwischengewinne aus konzerninternen Transaktionen sind stets in voller Höhe zu eliminieren (unabhängig vonder Beteiligungsquote möglicher Fremdgesellschafter) (unabhängig von einem upstream- (TU liefert an MU)oder downstream- (MU liefert an TU) Geschäft)
Zwischenverluste aus konzerninternen Transaktionen sind ebenso vollständig zu eliminieren (egal, obupstream- oder downstream-Geschäfte). Meist sind die Abwertungsgründe aber auch aus Konzernsichterfüllt, so dass es nur in Ausnahmefällen zu einer Zwischenverlusteliminierung kommen wird.
Man unterscheidet Konzernanschaffungskosten (sämtliche Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstandzu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen) (Voraussetzung: direkte Zurechenbarkeit)(IAS 2, IAS 16, IAS 18 und IAS 23) und Konzernherstellungskosten (Anschaffungskosten der Einsatzfaktoren,Kosten des Herstellungsaufwands sowie alle übrigen Kosten, um das Erzeugnis in seinen betriebsbereitenZustand zu versetzen und an seinen Betriebsstandort zu bringen) (keine nicht unmittelbar zurechenbarenKosten wie Kosten der allgemeinen Verwaltung) (IAS 2, IAS 16 und IAS 23)
Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit kann die Eliminierung von Zwischenerfolgen in unwesentlichen Fällenunterbleiben.
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Konzernrechnungslegung
Zwischenerfolgseliminierung nach HGB
Nach § 304 I HGB Pflicht zur Eliminierung von Zwischenergebnissen aus dem Vergleich der Wertansätze derVermögensgegenstände in der HB II mit den Konzernanschaffungs- und -herstellungskosten zum Stichtag desKonzernabschlusses so, als wenn die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auch rechtlichein einziges Unternehmen bilden würden. (Für Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die allgemeinenRegeln nach §§ 253-256 HGB)
Konzernanschaffungskosten nach § 255 I HGB
Konzernherstellungskosten:Nach § 255 II/III HGB Einbeziehungspflichten und -wahlrechte. Die anzusetzenden Aufwandspositionen sindschon zum Zeitpunkt der Erstellung der HB II zu bestimmen (§§ 300 und 308 HGB)
Konzernhöchstwert (Bewertungsobergrenze) und Konzernmindestwert (ansatzpflichtige Bestandteile)
liegt im Ermessen des Konzernabschlusserstellers unter Anwendung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit (§ 298 I i.V.m. § 252 I Nr.6 HGB)
Die bei dem liefernden Unternehmen angefallenen Herstellungskosten bilden die Basis. Es ist also zu prüfen,
ob diese Bestandteile Aufwendungen umfassen, die aus Konzernsicht nicht aktivierungsfähig sind (Herstellungskostenminderungen)
Bsp.: an andere konzerninterne Unternehmen gezahlte Fertigungslizenzen oder Miet-, Pacht- und/oder Leasingzahlungen für Fertigungsanlagen
ob es Aufwendungen gibt, die aus Konzernsicht aktivierungspflichtig bzw. aktivierungsfähig sind, im Einzelabschluss jedoch nicht aktiviert werden dürfen (Herstellungskostenmehrungen)
Bsp.: Transporten sind bei Unternehmen nicht aktivierbare Vertriebskosten, aus Konzernsicht aber aktivierungspflichtige innerbetriebliche Transportkosten - 60 -
Konzernrechnungslegung
Zwischenerfolgseliminierung nach HGB
Da bei den Konzernherstellungskosten Einbeziehungswahlrechte existieren, unterscheidet maneliminierungspflichtige und eliminierungsfähige Bestandteile
Konzernherstellungskosten
EliminierungspflichtigerZwischengewinn: Bilanzwert HB II - niedrigerer Konzernhöchstwert > 0 (aber der beizulegende Wert am Bilanzstichtag ist zu berücksichtigen, wenn niedriger)
EliminierungsfähigerZwischengewinn: Konzernhöchstwert (bzw. den konzerneinheitlichen Bilanzwert) - Konzernmindestwert > 0
EliminierungspflichtigerZwischenverlust: Konzernmindestwert - Einzelbilanzwert > 0
EliminierungsfähigerZwischenverlust: Konzernhöchstwert (bzw. den konzerneinheitlichen Bilanzwert) - Konzernmindestwert > 0
Konzernanschaffungskosten
Zwischengewinn dann, wenn: Anschaffungskosten laut HB II - Konzernanschaffungskosten > 0
Zwischenverlust dann, wenn: Konzernanschaffungskosten - Anschaffungskosten laut HB II > 0
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Konzernrechnungslegung
Zwischenerfolgseliminierung nach HGB
Eine Zwischenerfolgseliminierung ist nicht zulässig, wenn der Bilanzansatz laut HB II aus einer außerplan-mäßigen Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert herrührt
Nach dem Imparitätsprinzip ist der HB II-Wertansatz auch in die Konzernbilanz zu übernehmen
Nach § 304 II HGB kann bei einer Unwesentlichkeit die Eliminierung unterbleiben, wenn die Eliminierungdes Zwischenerfolges für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes derVermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist
Es ist der gesamte Konzern zu betrachten. Als Bewertungsmaßstab bieten sich die Bewertungs- unterschiede zwischen den Einzelbilanzwerten und den nach § 304 I HGB anzusetzenden Werten sowie deren ergebniswirksame Veränderungen gegenüber dem Vorjahr an
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Konzernrechnungslegung
Innenumsatzkonsolidierung nach IFRS
Innenumsätze aus konzerninternen Geschäften zwischen konzernverbundenen Unternehmen sowie konzern-interne Dividendenzahlungen sind vollständig zu eliminieren.
Befreiung der Konzern-GuV von Erfolgskomponenten aus Transaktionen konzernverbundener Unter- nehmen.
Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist zu beachten (F.29 f., IAS 1.31). In Fällen von untergeordneter Bedeutungkann auf eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung verzichtet werden. Es zählt die Gesamtheit der Fälle, beidenen die Konsolidierung unterlassen werden soll.
Technische Details werden in den IAS 27 nicht genannt. Die Vorgehensweise erfolgt aber nach den Abb. 3-5.
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Konzernrechnungslegung
Innenumsatzkonsolidierung nach IFRS
Bsp.: Konzernunternehmen L bezieht von einem konzernfremden Unternehmen 1000 ME Rohstoffe zu 2 T€ pro ME. L verkauft die Rohstoffe in der Periode zu 4 T€ pro ME an das abnehmende Konzern- unternehmen A. A verarbeitet diese mit einem Personalaufwand von 0.5 T€ pro ME. Eine Veräußerung findet nicht statt. Es ist nach Abb. 3 (Abnehmer hat Vermögensgegenstand weiterverarbeitet) zu verfahren.
Gesamtkostenverfahren Umsatzkostenverfahren
Buchung 1:Saldierung des Innenumsatzes (4000 T€) mit demMaterialaufwand.
Buchung 2:Eliminierung des Innenerfolges (Jahresüberschuss= 2000 T€) aus Bestandserhöhung an Erzeugnissen
Buchung:Saldierung des Innenumsatzes mit den Her-stellungskosten sowie Eliminierung desZwischenerfolgs.
4000 T€ (Umsatz) gegen 2000 T€ (Herstellungskosten) 2000 T€ (Jahresüberschuss)
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Konzernrechnungslegung
Innenumsatzkonsolidierung nach IFRS
Geschäftsvorfälle sind auszugleichen, denen aus Konzernsicht ein anderer Charakter zukommt, als ausEinzelunternehmersicht.
Bsp.: Kauf einer Maschine, die bei einem Konzernunternehmen hergestellt wurde, die der Empfänger im Sachanlagevermögen zur Herstellung von Fertigprodukten einsetzt. Aus Konzernsicht handelt es sich um die Erstellung eines konzerninternen Gutes, welches bei Anwendung des GKV in der Konzern-GuV in andere aktivierte Eigenleistungen umzugliedern ist.
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Konzernrechnungslegung
Innenumsatzkonsolidierung nach IFRS
Bsp.: Das Konzernunternehmen L verkauft dem Konzernunternehmen A eine selbsterstellte Maschine zum Preis von 1000 T€. Für die Fertigung entstanden 900 T€ Materialaufwand und 300 T€ Personal- aufwand (= 200 T€ Verlust). Die Aufwendungen sind in voller Höhe den Herstellungskosten zur Erzielung der Umsatzerlöse zuzurechnen. A schreibt die gelieferte Maschine über 4 Jahre ab. Aus Konzernsicht handelt es sich bei diesem Verkauf um selbsterstelltes Anlagevermögen mit Eigennutzung.
Gesamtkostenverfahren Umsatzkostenverfahren
Buchung 1:Umgliederung der Innenumsätze (1000 T€) unddes sich aus der Lieferung ergebenden Zwischen-verlustes (200 T€) komplett auf den Posten„andere aktivierte Eigenleistungen“
Buchung 2:Eliminierung des im Abschreibungsaufwand enthaltenenZwischenverlustes bzw. zusätzlicher Abschreibungsauf-wand von (1200-1000 T€)/4 = 50 T€
Buchung 1:Umgliederung des Innenumsatzes (1000 T€) unddes Zwischenverlustes (200 T€) in die Herstellungskosten
Buchung 2:Zusätzlicher Abschreibungsaufwand in Höhe von(1200-1000 T€)/4 = 50 T€
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Konzernrechnungslegung
Innenumsatzkonsolidierung nach HGB
Nach § 305 I Nr.1 HGB sind Umsatzerlöse mit den entsprechenden Aufwendungen zu verrechnen, sofernsie nicht in die Posten „Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ oder „andereaktivierte Eigenleistungen“ umzugliedern sind.
Nach § 305 I Nr.2 HGB sind andere Erträge aus LuL mit den entsprechenden Aufwendungen zu verrechnen,sofern sie nicht in den Posten „andere aktivierte Eigenleistungen“ einzustellen sind.(Umgliederung nur im GKV möglich, da im UKV diese Posten mit den darauf entfallenen Aufwendungen saldiert werden)
Innenumsatzerlöse sind zu eliminieren, damit in der Konzern-GuV nur Außenumsatzerlöse ausgewiesenwerden.
Je nach Art des Vermögensgegenstandes (Vorrats- oder Anlagevermögen), der Be- oder Verarbeitung durchdas liefernde oder abnehmende Konzernunternehmen und einer möglichen Weiterveräußerung gelten Abb. 3-5
Nach § 305 HGB kann auf die Konsolidierung verzichtet werden, „wenn die wegzulassenden Beträge fürdie Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Konzern nur von untergeordneter Bedeutung sind“.(Es ist nicht der Einzelfall zu betrachten, sondern die Gesamtheit der wegzulassenden Fälle)
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS
Bei joint ventures handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, in der zwei oder mehr Parteieneine wirtschaftliche Aktivität unter gemeinsamer Führung ausüben.
Nach IAS 31.7 (Interests in joint ventures) gibt es 3 Formen von joint ventures:
Gemeinsam geführte Tätigkeiten (jointly controlled operations)
- keine Begründung einer rechtlichen Einheit (Kapital-, Personengesellschaft oder anderes) - gemeinsame Verwendung von Vermögenswerten - jeder besitzt aber sein eigenes Vermögen, es gibt kein Gesamthandsvermögen oder Bruchteileigentum
Einzelabschluss mit Ausweis der aus der gemeinsam ausgeführten Tätigkeit sowie die der Verfügungsmacht unterliegenden
Vermögenswerte und Schulden sowie der getätigten Aufwendungen (IAS 31.15)
keine Anpassungen notwendig, Abgrenzungsprobleme werden bereits auf der Einzelabschlussebene gelöst
Gemeinsam geführtes Vermögen (jointly controlled assets)
- keine Begründung einer rechtlichen Einheit - gemeinsame Führung und häufig gemeinsames Eigentum an Vermögenswerten
Jeder Partner hat seinen Anteil an den gemeinsam geführten Vermögenswerten und Schulden sowie am Ertrag und Aufwand in seinen Einzelabschluss aufzunehmen (IAS 31.21)
keine besondere Konsolidierungspflicht
anteiligen Erträge aus dem Verkauf von Waren und Leistungen
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS
Gemeinsam geführte Unternehmen (jointly controlled entities)
- Begründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit- gemeinsame Führung- jeder der Partnerunternehmen ist an der gemeinsam geführten Gesellschaft beteiligt
eigenes Vermögen und Handeln im eigenen Namen des Gemeinschaftsunternehmens,gemeinsames Erzielen von Aufwendungen und Erträgen (IAS 31.25)
Konsolidierung nach der Quotenkonsolidierung (proportionate consolidation) oder alternativder Equity-Methode (equity method)
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS
Quotenkonsolidierung:Jedes Partnerunternehmen hat die Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des Gemein-schaftskonzern entsprechend seinem Anteil am Gemeinschaftskonzern in seinen Konzernabschlussaufzunehmen.
Die Regeln der Vollkonsolidierung nach IAS 27 gelten analog
Entweder zusammengefasster Ausweis aller Bilanzpositionen des Partnerunternehmens einschließlich der Anteile am Gemeinschaftsunternehmen (line-by-line basis), wodurch der Anteil der Vermögens- werte, Schulden, Erträge und Aufwendungen an dem Gemeinschaftsunternehmen nicht explizit wird
oder gesonderter Ausweis des Anteils an den Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen an dem Gemeinschaftsunternehmen
keine Präferenz, beide sind bei der Quotenkonsolidierung gleichberechtigt (IAS 31.30)
Equity-Methode:Es handelt sind um eine spezifische Bewertungsmethode und nicht um eine Form der Konsolidierung
Die Equity-Methode gilt für assoziierte Unternehmen. Für Gemeinschaftsunternehmen bildet die Quotenkonsolidierung nach IAS 31.40 die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Gemein- schaftsunternehmen und einem Partnerunternehmen besser ab als die Equity-Methode
Einmalige Wahl einer der beiden Methoden und dann einheitliche Anwendung auf alle Gemeinschafts- unternehmen, die im Konzernabschluss auszuweisen sind.
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS
Zwischenerfolgseliminierung nach IAS 31:Bei Lieferung an das Gemeinschaftsunternehmen (upstream-Geschäft) kann eine Gewinnrealisierung nurbezüglich der auf die anderen Partnerunternehmen erfolgenden Anteile erfolgen, während der eigene Gewinnals Zwischengewinn der Eliminierungspflicht unterliegt
Verluste sind vollständig zu realisieren, wenn sich aus dem Geschäft Hinweise auf einen Wertverlust desGegenstandes ergeben (IAS 31.48).
Bei Bezügen von Gemeinschaftsunternehmen an das eigene Unternehmen (downstream-Geschäft) erfolgteine Zwischengewinneliminierung in Höhe des Anteils des Partnerunternehmens am Gemeinschaftsunter-nehmen. Erst beim Verkauf an Dritte erfolgt eine Realisierung des Erfolgs (IAS 31.49)
Anteile gehalten zur Veräußerung:Anteile an Gemeinschaftsunternehmen, die zur Veräußerung vorgesehen sind, sind nach IFRS 5 zu bilanzieren(IAS 31.42). Werden die Anteile umklassifiziert oder erfüllen die Voraussetzungen nicht mehr, so sind sie ganznormal nach den oben beschriebenen Methoden zu konsolidieren.
Angaben in den „notes“:Das Partnerunternehmen hat in den notes jede mögliche Verpflichtung (contingent liability) im Zusammenhangmit den Gemeinschaftsunternehmen und seinem Anteil an den möglichen Verpflichtungen des Gemeinschafts-unternehmens selbst sowie die Verpflichtungen, für die es für andere Partnerunternehmen haftet, gesondertanzugeben (auch Kapitalverpflichtungen) (IAS 31.54 f.)
In den notes sind die Beträge für kurz- und langfristige Vermögenswerte, für kurz- und langfristige Schuldensowie Erträge und Aufwendungen gesondert anzugeben (IAS 31.56)
Außerdem sind die Anteile an wesentlichen Gemeinschaftsunternehmen aufzuführen und unter Angabe derBeteiligungsquote näher zu beschreiben und die angewandte Methode darzulegen.
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS
Ausnahmen:
Wenn das Partnerunternehmen nicht mehr die Möglichkeit hat, das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam zu führen
Wenn das Gemeinschaftsunternehmen für den Abschluss des Partnerunternehmens nur von untergeordneter Bedeutung ist (Grundsatz der Wesentlichkeit (F.49, IAS 1.31))
Befreiung von der Konsolidierung:Die Aufstellung eines Konzernabschlusses (das Partnerunternehmen besitzt ein weiteres TU) ist keineVoraussetzung für die Anwendung von IAS 31, d.h. die Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode istimmer anzuwenden, so lange folgende Befreiungsgründe nicht vorliegen:
wenn es als Mutterunternehmen IAS 27.10 in Anspruch nehmen kann
oder kumulativ gilt:
- wenn das Partnerunternehmen selbst ein TU ist (zu 100% oder mehrheitlich) und sämtliche Gesellschafter des MU der Befreiung zustimmen. - die Wertpapiere des Partnerunternehmens nicht öffentlich gehandelt werden - die Zulassung zum Handel an einem Kapitalmarkt nicht beantragt wurde - und eine übergeordnetes MU des Partnerunternehmens einen IFRS-konformen Konzernab- schluss publiziert
Dann muss das Partnerunternehmen im Einzelabschluss (separate financial statement) das Gemeinschafts-unternehmen zu Anschaffungskosten oder nach IAS 39 bilanzieren und den Befreiungsgrund im Anhangangeben. Auch genaue Angaben zum Gemeinschaftsunternehmen sind notwendig, zu Name, Sitz, Anteils-höhe und Stimmrechtsanteil sowie der angewandten Bewertungsmethoden (IAS 31.51 i.V.m. IAS 27.37 ff.)
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach HGB
Definition:Ein Gemeinschaftsunternehmen ist eine Form der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen zwei odermehreren voneinander unabhängigen Unternehmen mit einer Gründung oder einem Erwerb eines rechtlichselbstständigen Unternehmens mit dem Ziel Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Stammunternehmen(Partnerunternehmen) auszuführen.
Ausschlaggebend sind nicht die Anteile der Stammunternehmen am Gemeinschaftsunternehmen, sondern die gemeinsame Führung durch mindestens zwei Stammunternehmen, die auf Dauer angelegt ist
Möglich ist die Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB oder die in §§ 311, 312 HGB kodifizierte Equity-Methode
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach HGB
Quotenkonsolidierung:Die Bilanzpositionen des Gemeinschaftsunternehmens werden entsprechend dem Konzernanteil in denKonzernabschluss übernommen. Die auf andere Anteilseigner (Fremdgesellschafter) entfallenden Anteilewerden nicht ausgewiesen.
1) Erstellung einer HB II für das Gemeinschaftsunternehmen mit konzerneinheitlicher Bilanzierung und Bewertung
2) Bilanz-, Gewinn- und Verlustpositionen werden nur proportional zum Beteiligungsanteil des Konzerns in die Summenbilanz übernommen.
3) Das anteilige Eigenkapital wird nach § 301 HGB mit dem Beteiligungsbuchwert des Stammunter- nehmens aufgerechnet. Ein Unterschiedsbetrag wird mit den vorhandenen stillen Reserven und Lasten (Neubewertung) verrechnet (nur proportional zum Konzernanteil). Ein verbleibender Unterschiedsbetrag wird nach § 309 HGB behandelt.
4) Die Schuldenkonsolidierung, Zwischenerfolgskonsolidierung und Aufwands- und Ertragskonsolidierung erfolgt nur proportional zur Beteiligungsquote. In Höhe der Anteile anderer Anteilseigner wird also eine Realisierung der Transaktionen angenommen
5) Die Folgekonsolidierung entspricht derjenigen bei Vollkonsolidierung gemäß § 301 HGB
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach DRS 9
Anzuwenden auf Geschäftsjahre nach dem 31.12.2001 (DRS 9.27)
Verabschiedet vom DRS im September 2001 als DRS 9
Bilanzierung auch alternativ nach der Quotenkonsolidierung oder der Equity-Methode (DRS 9.4) (explizites Wahlrecht im Gegensatz zum HGB)
Alle Gemeinschaftsunternehmensanteile zählen, auch die, die von einbezogenen oder nicht einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden
Frage der End- und Übergangskonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen wird ausführlich geregelt
Ausführliche Anhangsangaben werden gefordert, die über diejenigen der §§ 313 ff. HGB hinausgehen
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach IFRS
Assoziierte Unternehmen gehören nicht dem Konzernverbund an, sondern sind konzernfremdeDrittunternehmen. Die Bewertung von assoziierten Unternehmen ist in IAS 28 (Investment in Associates)geregelt.
Ein assoziiertes Unternehmen ist weder ein Tochterunternehmen, noch ein Gemeinschaftsunternehmen(IAS 28.2), aber die Obergesellschaft kann einen maßgeblichen Einfluss (significant influence) ausübensowohl operativ als auch finanziell (on investee). Es kommt auf die Möglichkeit einer Einflussnahme, nichtjedoch auf die tatsächliche Einflussnahme an
Vermutung eines maßgeblichen Einflusses nach IAS 28.6, wenn > 20% der Stimmrechte an einem Unternehmen gehalten werden. Hält der Investor direkt oder indirekt weniger als 20% der Stimm- rechte an einem Unternehmen, so wird vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss gegeben ist.
Möglichkeit der Beeinflussung äußert sich in einem oder mehreren der nachfolgenden Indikatoren
Sitz in der Geschäftsleitung des Beteiligungsunternehmens
Mitwirkung an wichtigen Entscheidungsprozessen des Beteiligungsunternehmens
Zwischen dem Investor und dem assoziierten Unternehmen bestehen wesentliche Geschäfts- beziehungen
Austausch von Führungspersonal
Bereitstellung von wesentlichem technischen Know-how
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach IFRS
Liegt ein maßgeblicher Einfluss vor Bewertung nach der Equity-Methode (IAS 28.13)
Eine Befreiung kommt dann in Betracht, wenn:
die Anteile an dem assoziierten Unternehmen nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind
der Investor ein MU ist, das gemäß IAS 27.10 von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist, oder
die folgenden Punkte kumulativ erfüllt sind
der Anteilseigner ist selbst ein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens (zu 100% oder mehrheitlich) und die anderen Anteilseigner stimmen der Befreiung von der Equity-Methode zu die Wertpapiere des Anteilseigners werden nicht öffentlich gehandelt es wurde keine Zulassung zum Handel an einem Kapitalmarkt beantragt ein übergeordnetes Mutterunternehmen des Anteilseigners publiziert einen IFRS-konformen Konzernabschluss
Die Anwendung der Equity-Methode ist dann nicht mehr zulässig, wenn die Möglichkeit des maßgeblichenEinflusses nicht mehr besteht (z.B. das assoziierte Unternehmen steht unter der Kontrolle des Staates,eines Gerichts, eines Verwalters oder eines Regulierers)
dann Bilanzierung in Übereinstimmung mit IAS 39 (IAS 28.18)
Es kann auch verzichtet werden, wenn das assoziierte Unternehmen für den Abschluss von untergeordneterBedeutung ist (Grundsatz der Wesentlichkeit (F.49, IAS 1.31))
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach IFRS
Equity-Methode nach IAS 28
keine Form der Konsolidierung, sondern Bewertungsmethode im Rahmen der Erstellung eines Konzernabschlusses
Kapitalaufrechnung und Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten am Tag des Erwerbs zu diesem Stichtag (kein Wahlrecht hinsichtlich des erstmaligen Einbeziehungszeitpunkts wie nach § 312 III HGB)
relevant ist für die erstmalige Equity-Bewertung der letzte verfügbare Abschluss des assoziierten Unternehmens (IAS 28.24) (möglicherweise Zwischenabschluss nötig, wenn abweichend vom Abschlussstichtag des Anteilseigners) (ist ein Zwischenabschluss nicht möglich (impracticable), so kann der letzte verfügbare Abschluss verwendet werden) (Zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse und Geschäftsvorfälle zwischen dem Anteilseigner und dem assoziierten Unternehmen sind durch Korrekturen (adjustments) zu bereinigen (IAS 28.25))
Verwenden beide Parteien unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, so sind nach IAS 28.27 Anpassungen an die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Anteilseigners vorzunehmen
Ist nur ein HGB-Abschluss vorhanden, muss zunächst ein IFRS-konformer Abschluss des assoziierten Unternehmens erstellt werden, da nicht unterstellt werden kann, dass der Investor die notwendigen Einblicksmöglichkeiten hat
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach IFRS
Große Ähnlichkeiten mit der Vollkonsolidierung nach IAS 27
Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode: Beteiligung mit dem Buchwert (Anschaffungskosten) im Einzelabschluss des Anteilseigners
das neubewertete Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert (fair value) des assoziierten Unter- nehmens ist zu bestimmen
Ein verbleibender Unterschiedsbetrag (z.B. Firmenwert) ist nicht getrennt auszuweisen, sondern als Bestandteil des Beteiligungsbuchwertes in der Konzernbilanz (Auch Zuordnung der stillen Reserven und Lasten lediglich in einer Nebenrechnung, damit die entsprechenden Abschreibungen in den Folgeperioden bestimmt werden können)
Ist der Unterschiedsbetrag negativ, so ist wie bei der Vollkonsolidierung ein reassessment durch- zuführen nach IFRS 3 und ein danach verbleibender negativer Unterschiedsbetrag direkt erfolgswirk- sam zu vereinnahmen
Bewertung in den Folgeperioden:
Der Wertansatz der Beteiligung ist um anteilige Jahresgewinne bzw. -verluste des assoziierten Unternehmens zu erhöhen bzw. zu vermindern
Abzug von eventuellen vom assoziierten Unternehmen empfangenen Ausschüttungen (Dividenden)
Abzug der planmäßigen Abschreibungen auf die den abnutzbaren Vermögenswerten zurechenbaren stillen Reserven und der eventuell notwendigen außerplanmäßigen Abschreibung des Goodwill
Erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderung, wie z.B. Kapitalentnahmen oder -einlagen, aber auch durch Neubewertungen oder die Umrechnung von Fremdwährungsverträgen verursacht, sind sowohl werterhöhend- als auch wertmindernd zu berücksichtigen
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach IFRS
Schema zum Wertsansatz in den Folgeperioden: Buchwert zum Ende der Vorperiode +/- anteiliger Jahresüberschuss /-fehlbetrag - empfangene Ausschüttung - planmäßige Abschreibungen der stillen Reserven - außerplanmäßige Abschreibung des Goodwill +/- Anpassung auf Grund erfolgsneutraler Eigenkapitaländerungen
= Buchwert zum Ende der Berichtsperiode
Der Buchwert der Beteiligung kann negativ werden. Dann wird die Equity-Methode so lange aus-gesetzt, bis durch die Zurechnung anteiliger Jahresüberschüsse die nicht berücksichtigtenVerlustbeiträge wieder ausgeglichen sind. Das normale Schema gilt wieder nach dem Ausgleich dernicht berücksichtigten Verlustbeiträge
Auch andere Komponenten außer dem Beteiligungswert können zu Verlusten führen wie Vorzugs-aktien sowie langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem assoziierten Unternehmen(IAS 28.29) (Es muss sich um Vermögenswerte handeln, die eigenkapitalkonstituierenden Charakteraufweisen, also nicht die dem normalen Geschäftsverkehr zugehörigen Forderungen und Verbindlich-keiten) (Verlustverrechnung nach IAS 28.29 in umgekehrter Reihenfolge der Seniorität, d.h. der Priorität im Liquidationsfall, je nachdem ob die anderen Komponenten gesellschaftsrechtlich oderschuldvertraglich begründet sind)
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach IFRS
Sind solche anderen Komponenten vorhanden, so zählen sie mit. Gegebenenfalls ist die Equity-Methodeauszusetzen, bis alle nicht berücksichtigten Verluste durch in späteren Perioden erwirtschafteten Überschüssenwieder ausgeglichen sind (IAS 28.30)
Hat das beteiligte Unternehmen Nachschusspflichten gegenüber dem assoziiertem Unternehmen, so sindRückstellungen bis zur Höhe dieser Nachschusspflichten zu bilden
Auch Anteile an assoziierten Unternehmen fallen unter IAS 36 Wertminderungstest
der erzielbare Betrag muss ermittelt werden, wenn objektive Hinweise für Wertminderungen vorliegen
dies geschieht nach dem Nutzungswert (gemäß IAS 28.33)
Nutzungswert = Barwert der zukünftig geschätzten Cashflows (Zahlungsüberschüsse) inklusive dem Veräußerungserlös der Beteiligung
oder alternativ:
Nutzungswert = Barwert aus den geschätzten Zahlungsüberschussen resultierend aus den Divid- enden aus der Beteiligung und dem Veräußerungserlös der Beteiligung
(beide Methoden sollten den gleichen Nutzungswert ergeben)
zuerst ist der Firmenwert abzuwerten, wenn eine Wertminderung eingetreten ist
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach HGB
Die Bewertung (at equity) ist im Konzernabschluss grundsätzlich dann anzuwenden, wenn ein maßgeblicherEinfluss auf das Beteiligungsunternehmen ausgeübt wird
Nach § 311 I S.2 HGB gilt dies dann, wenn > 20% der Stimmrechte des Beteiligungsunternehmens.Wird dieser Einfluss faktisch nicht ausgeübt, fehlen die für die Equity-Methode erforderlichen Informationenoder können die Rechte aus der Beteiligung nicht geltend gemacht werden, so gilt diese Vermutung als widerlegt
Die Equity-Methode ist auch auf solche Tochterunternehmen nach § 290 HGB anzuwenden, die auf Grunddes Konsolidierungswahlrechts nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurden sowieauf Gemeinschaftsunternehmen nach § 310 HGB, die nicht quotal in den Konzernabschluss einbezogen werden
Verzichtet werden kann auf die Equity-Methode, wenn die assoziierten Unternehmen von unterge- ordneter Bedeutung sind je nach Gesamtbetrachtung aller assoziierter Unternehmen
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach HGB
Bewertung nach der Equity-Methode:
Zunächst Aufspaltung des in die Summenbilanz übernommenen Wertansatzes der Beteiligung in seineBestandteile „anteiliges Eigenkapital“, „anteilige stille Reserven“ und/oder „Firmenwert“
Verteilung der stillen Reserven auf die Vermögensgegenstände des assoziierten Unternehmens und deren Fortschreibung (wie z.B.für Abschreibungen) in einer Nebenrechnung. Abschreibung auf den Firmenwert analog den Regeln bei der Vollkonsolidierung Annäherung des in der Konzern- bilanz ausgewiesenen Beteiligungswertes an das anteilige Eigenkapital des assoziierten Unter- nehmens über die Zeit
Anteilige Anpassung des Wertes um die in der abgelaufenen Rechnungsperiode erfolgten Eigen- kapitaländerungen des assoziierten Unternehmens (Zuschreibung von anteiligen Eigenkapital- zuwächsen bzw. Minderung durch entsprechende Eigenkapitalminderungen und vereinnahmte Dividendenaussschüttungen)
Es gab nach § 312 HGB a.F. zwei Alternativen
Buchwertmethode (§ 312 I Nr.1 HGB a.F.)
Anteilswertmethode (§ 312 I Nr.2 HGB a.F.)
Davon ist momentan nur noch die Buchwertmethode nach § 312 I HGB erlaubt
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach HGB
Buchwertmethode (§ 312 I HGB bzw. § 312 I Nr.1 HGB a.F.)
Bei der erstmaligen Anwendung ist der Unterschied zwischen dem Beteiligungsbuchwert laut Einzelabschlussund dem anteiligen Eigenkapital sowie eines darin enthaltenen Firmenwertes im Konzernanhang anzugeben.In einer Nebenrechnung sind die stillen Reserven und Lasten den Vermögenswerten und Schulden desassoziierten Unternehmens soweit wie möglich anteilig zuzurechnen (§ 312 II HGB). Der Unterschiedsbetragenthält die stillen Reserven und einen dann noch verbleibenden Firmenwert
Der Beteiligungswert der Folgeperioden ermittelt sich, indem die anteiligen Jahresüberschüsse addiert oderein anteiliger Jahresfehlbetrag subtrahiert wird. Vereinnahmte Gewinnausschüttungen werden subtrahiert(um eine Doppelerfassung zu vermeiden, da der Jahresüberschuss, auf die die Ausschüttungen zurückgehen,schon in der Vorperiode erfasst wurde, während die Ausschüttung erst in der Folgeperiode als Beteiligungs-ertrag erfasst wird)
Bei der Fortschreibung sind die Wertansätze der im Unterschiedsbetrag berücksichtigten Vermögensgegen-stände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten fortzuführen, abzuschreiben oderaufzulösen. Ein verbleibender Firmenwert ist nach § 309 I HGB zu behandeln, ein verbleibender passiverUnterschiedsbetrag kann in den Fällen nach § 309 II HGB erfolgswirksam aufgelöst werden
Es kann dabei vom letzten Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens ausgegangen werden (einZwischenabschluss ist nicht notwendig) (§ 312 VI HGB)
Gelten andere Bilanzierungs- und Bewertungsregeln als konzerneinheitlich (Definition nach § 308 HGB),so ist die Abweichung von diesen Regeln im Konzernanhang anzugeben (keine Anpassung) (§ 312 V HGB)
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach HGB
Zwischenerfolgseliminierung:
Die Zwischenergebnisse sind analog nach § 304 zu behandeln. Die Zwischenerfolgseliminierung kann sowohlvoll als auch anteilig vorgenommen werden (§ 312 V S.4 HGB)Dies gilt aber nur, „wenn die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind“,was in der Praxis der Grund sein kann, warum die Zwischenerfolgseliminierung keine große Bedeutungerlangen wird, da die Informationen bei echten assoziierten Unternehmen nur schwer beschaffbar sein werden
Bewertung nach der Anteilswertmethode (§ 312 I Nr.2 HGB a.F.)
Es galt die Differenz aus dem Beteiligungsbuchwert aus der Summenbilanz mit dem anteiligen Eigenkapitalauf Basis einer Neubewertung der Bilanzposten des assoziierten Unternehmens zum beizulegenden Wertim Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung. Der Unterschiedsbetrag war in der Konzernbilanz gesondertauszuweisen oder im Anhang anzugeben (in der Regel handelt es sich um einen Firmenwert, der wie dieanderen aus der Vollkonsolidierung stammenden Anteile im Posten „Firmenwert“ ausgewiesen wird)
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Konzernrechnungslegung
Konsolidierung von assoziierten Unternehmen nach DRS 8
Bilanzierung nach DRS 8:
Anzuwenden nach 30.6.2001. Verabschiedet von DRS im April 2001 als DRS 8. Er regelt ausschließlichdie Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
Assoziierte Unternehmen sind nach DRS 8.3 Beteiligungsunternehmen, die
weder Tochter- noch Gemeinschaftsunternehmen sind und auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik einen maßgeblichen Einfluss durch ein in dem Konzern- abschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt wird
Maßgeblicher Einfluss bei direkter oder indirekter Stimmrechtsanteile von > 20% am Beteiligungs- unternehmen
Bilanzierung nach der Equity-Methode. Ausnahmen nach DRS 8.5 bei untergeordneter Bedeutung und DRS 8.6 bei nur vorübergehendem maßgeblichen Einfluss
Die Technik ist analog zur Buchwertmethode des HGB
Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des assoziierten Unternehmens müssen den Regeln des HGBund der DRS entsprechen
Zwischenerfolge sind sowohl bei upstream- als auch bei downstream-Lieferungen anteilig zu eliminieren,d.h. mit dem Equity-Wert zu verrechnen (DRS 8.30)
Der DRS 8 regelt die Behandlung von Unterschiedsbeträgen aus der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode (DRS 8.22-24) und die End- und Übergangskonsolidierung für Beteiligungen anassoziierten Unternehmen (DRS 8.33-41)
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Konzernrechnungslegung