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Bau- und UmweltschutzdirektionKanton Basel-Landschaft
Tiefbauamt
Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft
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Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
Inhaltsverzeichnis
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
Vorwort 3
1 Grundsätze 5
2 Gesetzliche Grundlagen und mitgeltende Bestimmungen 6
3 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen in Ortskernbereichen 8
4 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen innerorts, ohne Ortskernbereiche 11
5 Beleuchtungsanlagen von Rad- und Gehwegen 13
6 Beleuchtungsanlagen bei Fussgängerübergängen 15
7 Energiegrenzwerte 17
8 Lichtverschmutzung 18
9 Werterhaltung der Beleuchtungsanlagen 19
10 Datenerfassung und -pflege 20
Anhang A: Verständigung
A1 Bereich «Strassen» A1
A2 Bereich «Lichttechnik» A1
A3 Bereich «Beleuchtungsanlagen» A3
A4 Bereich «Elektroinstallationen» A6
A5 Bereich «Tiefbau» A7
A6 Vorschriften für zusätzliche Montage von Einrichtungen an Kandelabern A8
Anhang B: Skizzen mit Anordnungen von Kandelabern B1
Anhang C: Stichwortverzeichnis (Glossar) C1
* Technische Anhänge (D–I) zu den Richtlinien
«Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft»
siehe separates Dokument
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Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
Vorwort
Die Richtlinie legt die Grundsätze für Planung und Realisation von Stras-
senbeleuchtungen des Tiefbauamtes Basel-Landschaft fest.
Sie dienen als Grundlage für eine angemessene Beleuchtung, die nach den
Regeln der Technik (Schweizer Leitsätze der SLG, Europäische Normen EN)
erstellt werden soll.
Bei Vergaben durch das kantonale Tiefbauamt sind diese Richtlinien als
Bestandteil der Normung für die Ausführung bestimmt.
Diese Richtlinien wurden von einer Arbeits gruppe erarbeitet:
Christian Scholer, Strasseninspektor
Christoph Schaub, Leiter Signalisation – Leiter Arbeitsgruppe
Alfred Kläui, Projektleiter Tiefbauamt
Felix Jehle, Amt für Umweltschutz und Energie
Max Hasler, Elektra Birseck Münchenstein
Hans Schaub, Elektra Baselland
Hans Rosenberger, Lichtplanung – Projektbearbeitung
Fotos Ateliers spillmann meister, Rheinsprung 1, 4051 BaselLayout atelier hupa, matthias huber, Zietmattweg 1, 4462 Rickenbach
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
Zuständige Fachstelle
Tiefbauamt Baselland
Geschäftsbereich Kantonsstrassen
Fachbereich Signalisation
Frenkendörferstrasse 19
4410 Liestal
Tel 061 552 44 80*
Fax 061 901 38 41
Bau- und UmweltschutzdirektionKanton Basel-Landschaft
Tiefbauamt
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Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
1 Grundsätze
den betrieblichen Unterhalt (Lampenersatz und
Leuchtenreinigung) mit Nachführung der Daten-
bank.
Gemäss Strassengesetz (§ 37) tragen die
Gemeinden innerhalb des Baugebietes die Kosten
für die Energie; der Kanton übernimmt die Auf-
wändungen für den betrieblichen Unterhalt.
1.5 Kosten
Die Kosten für die Erstellung, Erhaltung und den
Betrieb der Beleuchtungsanlagen sind durch den
Einsatz von aufwand- und energiesparenden
Anlageteilen und Betriebsmittel zu optimieren.
1.1 Geltungsbereich
Mit diesen Richtlinien werden zweckmäßige
Werte und Daten für eine zeitgemäße öffentliche
Beleuchtung festgelegt, die der Verkehrssicher-
heit in den Dunkelstunden dienen und sich auch
am Tage als technische Anlage gut ins Strassen-
und Ortsbild einfügen. Ein weiteres Ziel dieser
Richtlinien ist es, sowohl beim Bau, der Erhaltung
wie auch im Betrieb, eine möglichst energieeffizi-
ente öffentliche Beleuchtung sicher zu stellen.
Die Beleuchtungs-Richtwerte sind bei Projekt, Pla-
nung, Bau, Betrieb und Erhaltung zu beachten.
1.2 Erstellung der Beleuchtungen
Der Kanton lässt Beleuchtungen an Kantons-
strassen innerorts erstellen.
1.3 Erhaltung
Der Kanton übernimmt gemäss Strassengesetz
(§ 37) die Erhaltung der Beleuchtungsanlagen.
Der Zustand der Anlageteile wird periodisch
überprüft, erstmals bei der Abnahmeprüfung
der Neuanlage. Die Erhaltung umfasst Repa-
raturen und Anpassungen, Anlagenunterhalt,
Umrüstung und Erneuerung.
1.4 Betrieb
Der Betrieb einer Beleuchtungsanlage umfasst
die Lieferung der elektrischen Energie, sowie
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Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
2 Gesetzliche Grundlagen und mitgeltende Bestimmungen
2.1 Strassengesetz vom 24. März 1986
§ 24 Beleuchtung: Die öffentlichen Strassen
und Plätze sind innerhalb der Baugebiete ange-
messen zu beleuchten. Dabei sind die Belange
der Sicherheit, des Natur- und Heimatschutzes,
der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu
berücksichtigen.
§ 27 Unterhalt: Die öffentlichen Strassen
sind nach wirtschaftlichen und ökologischen
Gesichtspunkten derart zu unterhalten, dass ein
sicherer Verkehr gewährleistet wird.
§ 37 Unterhalt und Betrieb von Strassenbe
leuchtungsanlagen: Die Kosten für Unterhalt
und Betrieb von Beleuchtungsanlagen an Kan-
tonsstrassen trägt der Kanton, innerhalb des
Baugebietes tragen die Gemeinden die Energie-
kosten.
§ 31 Finanzierung der Strassen: Abs.1) Als
Ausbaukosten gelten die Kosten für den Bau,
den Ausbau und die Korrektion von Strassen.
Sie umfassen alle Aufwändungen für Projek-
tierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung
sowie Vermarkung und Vermessung der Stras-
sen einschliesslich Nebenanlagen.
Abs.2) Als Strassenunterhaltskosten gelten
Kosten für die Aufwändungen, welche zur dau-
ernden Aufrechterhaltung der Betirebssicherheit
der Strassen notwendig sind.
§ 18 Versorgungsrouten: Abs.1) Der Regie-
rungsrat bezeichnet die Strassenzüge, die als
Versorgungsrouten dienen, und legt ihre Aus-
bauvolumen fest.
§ 20 Radrouten: Der Landrat beschliesst nach
Anhören der Gemeinden ein zusammenhän-
gendes Netz regionaler Radrouten. Eine regio-
nale Radroute ist vorzusehen, wo Strassen regel-
mässig von einer grösseren Zahl Velofahrern
benutzt werden, wo es sich um besondere för-
derungswürdige Verbindungen handelt oder wo
es die Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst
erfordert. Neu anzulegende Radrouten werden
vom Kanton erstellt. Nach der Fertigstellung
sind sie Bestandteil des Gemeindestrassennetzes
gemäss § 6 Absatz 2.
§ 11 Umfang des Strassenraumes: Abs1) Der
Strassenraum umfasst die Strasse mit ihrer tech-
nisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anla-
gen, wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen
der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Rad-
streifen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsan-
lagen, Parkplätze.
Abs.2) Ausnahmsweise können Benutzungs-
rechte auch durch Dienstbarkeiten gesichert
werden.
2.2 Landratsbeschluss vom
7. Mai 1987 (Radrouten)
Gemäss Baugesetz vom 15. 06. 67, § 35 Abs.
2, und Strassengesetz vom 24.03.86 § 20, wer-
den der Situationsplan «Radrouten im Kanton
Basel Landschaft» (Situation 1:25 000, Nr RPR
500, April 87) und der zugehörige Bericht als
Regionalplan genehmigt. Der Regierungsrat wird
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Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
ermächtigt, gemäss Baugesetz und gestützt auf
den Regionalplan die regionalen Detailpläne
(d.h. Bau- und Strassenpläne, allgemeine Bau-
projekte und Werkpläne) zu genehmigen. Im
Zielsystem zum Regionalplan ist die Beleuchtung
unter 1.6 und 2.3, sowie indirekt auch unter 3.7
angesprochen.
2.3 Nationale Normen und Richtlinien
Die Schweiz ist CEN-Mitglied und gehalten, die
von den europäischen Fachgremien erarbeiteten
Normen anzuwenden. Für die vorliegenden
Richtlinien gelten die Leitsätze der Schweizer
Lichtgesellschaft SLG 202:11-2005 d Strassen-
beleuchtung – Ergänzung zu SN TR 13201 und
SN EN 13201-2 bis -4; SLG 450/94 Energie in
der öffentlichen Beleuchtung.
2.4 Europäische Normen
Massgebend sind die EU Normen, TR 13201-Teil
1, Tech. Report; EN 13201 Teil 2 - 4.
2.5 Verordnung zum Raumplanungs
und Baugesetz (RBV) SGS 400.11
GS 33.0340 vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit
1. Januar 1999.
Letzte Änderung: 24. November 1999 / 62
– 1.1.1999; Stichwortverzeichnis RBG und RBV
§56 Duldung öffentlicher Einrichtungen
Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer
von Liegenschaften haben das Anbringen von
Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche
Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln,
Hydranten, Befestigungen für öffentliche Lei-
tungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und
ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen
Einrichtungen zu dulden.
Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden
die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände
und Baulinien keine Anwendung.
2.6 Bundesgesetz Umweltschutz USG
Bundesgesetz über den Schutz der Umwelt
(USG; SR 814.01) mit den Artikeln 1, 7 Absätze
1 und 4, 11, 12 und 14.
2.7 Ausnahmen
In begründeten Fällen sind Ausnahmen und/
oder Abweichungen von diesen Richtlinien
möglich. Sie müssen im Rahmen dieser Richtli-
nien sinnvoll sein (z.B. Ergänzung vorhandener
Anlagen).
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Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
3 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen in Ortskernbereichen
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Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
Im Ortskern-Bereich soll die öffentliche Beleuch-
tung die besondere räumliche Situation betonen.
Die frühere Lebensqualität an der Haupt-
Dorfstrasse soll zurückgewonnen werden durch
ein vernünftiges Nebeneinander von Verkehr
und vielfältigem dörflichem Gemeinschaftsle-
ben. Dies soll durch geschickte Strassenraum-,
Siedlungs- und Beleuchtungsgestaltung erreicht
werden. Die Strasse im Ortskern besteht nicht
nur aus Verkehrsfläche (Fahrbahn, Trottoir und
Parkplätzen). Die privaten Haus-Vorflächen
vervollständigen den Strassenraum, wenn sie
gestalterisch und funktionell integriert werden,
was durch die Beleuchtung betont wird.
Das Strassenbild im Ortskern wird zudem
geprägt durch Gestalt und Stellung alter z.T.
restaurierter Bauten, wie auch durch Neu-
bauten. Öffentliche und private Beleuchtungen
wirken durch sorgfältige Integration positiv auf
das Dorfbild.
In der Tages-Wirkung zeichnen sich Kandelaber
und Leuchten deutlich im Strassenbild ab. Bei
geschickter Einfügung verstärken sie den Cha-
rakter der Ortsgestaltung.
Für die Nacht-Wirkung entscheidet die Strassen-
beleuchtung über das nächtliche Ortsbild, ob
bei gewährleisteter Verkehrs- und Personensi-
cherheit in den Dunkelstunden im Ortskern eine
heimatliche und wohnliche Stimmung zustande
kommt.
Grenzbereich: Die öffentliche Beleuchtung
kann auch Privatgebiet, welches an das Trottoir
und/oder die Fahrbahn angrenzt, beleuchten.
Dabei kann ein Teil der Beleuchtung die angren-
zende Gebäudefassade aufhellen, was durch die
Anstösser zu akzeptieren ist.
Verordnung zum Raumplanungs und Bau
gesetz (RBV) SGS 400.11
GS 33.0340 vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit
1. Januar 1999.
Letzte Änderung: 24. November 1999 / 62 –
1.1.1999; Stichwortverzeichnis RBG und RBV
§56 Duldung öffentlicher Einrichtungen
Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer
von Liegenschaften haben das Anbringen von
Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche
Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln,
Hydranten, Befestigungen für öffentliche Lei-
tungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und
ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen
Einrichtungen zu dulden.
Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden
die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände
und Baulinien keine Anwendung.
In der Tabelle 1 sind die Besonderheiten für
die Ortskern-Beleuchtung aufgezeigt. Sie wei-
chen zum Teil ab von der Tabelle 2 (Innerorts-
Beleuchtung ohne Ortskernbereich).
Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
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Tabelle 1
Zusammenstellung der Anlagewerte im Ortskernbereich
Symbol Einheit Kategorie Kategorie Kategorie
1 2 3
Strassenklasse weniger wichtige ÜKSo. ÖV / m.ÖV
wichtige ÜKS oder wenigerwichtige HVS
wichtige HVS Hauptverkehrs-strasse
Bedeutung der Strasse zwischenörtlich regional regional
Verkehrsbelastung DTV Mfzg/24h < 2‘000 2–6‘000 > 4‘000
Hauptnutzer motorisierter Verkehr
Typische Geschwindigleit des Hauptnutzers
V km/h >30 und ≤ 50 >30 und ≤ 50 >30 und ≤ 50
VerkehrsSituation
andere zugelassene Nutzer Radfahrer / Fussgänger
Beleuchtungssituation B1 / B2 B1 B1
erforderliche Beleuchtungsklasse ME5 ME4 ME3
erford. Helligkeit (Leuchtdichte) L med cd/m2 0.50 0.75 1.00
Gesamtgleichmässigkeit zu ME- Uo 0.2 0.4 0.4
Längsgleichmässigkeit Ul 0.4 0.5 0.5
Blendbegrenzungszahl TI % 15 10 10
Umgebungs-Aufhellung SR % Lmed 0.5 0.5 0.5
vergleichbare CE-Klasse CE5 CE4 CE3
Beleuchtungsstärke - horizontal Eh med Lux 7.5 10 15
Gesamtgleichmässigkeit zu CE.x Uo 0.4 0.4 0.4
ergänzende EV-Klasse (vertikal) EV5 EV5 EV5
Beleuchtungsstärke - vertikal *) Ev min Lux 5 5 5
Strassenprofil
Fahrbahnbreite (ohne Trottoir) b m 6.0 / 6.5 6.5 7.0 (6.5)
Lichtpunkthöhe LpH m 5.0 **) 6.0 6.0
Lichtpunktabstand ***) LpA m 25.0 25.0 25.0
Lichtpunktanordnung meistens einseitig (Seite Gehweg)
Fahrbahnbelag (Typ) R3, Q0 cd/m2/lx 0.08 0.08 0.08
vertikal *) = minimale vertikale Beleuchtungsstärke in 1m über Boden gemessen**) bei Versorgungsrouten 6.0m***) je nach Leuchtentyp Änderung möglich
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Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
4 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen innerorts, ohne Ortskernbereiche
Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
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Symbol Einheit Kategorie Kategorie Kategorie
1 2 3
Strassenklasse weniger wichtige ÜKSo. ÖV / m.ÖV
wichtige ÜKS oder wenigerwichtige HVS
wichtige HVS Hauptverkehrs-strasse
Bedeutung der Strasse zwischenörtlich regional regional
Verkehrsbelastung DTV Mfzg /24h
< 2‘000 2 - 6‘000 > 4‘000
Hauptnutzer motorisierter Verkehr
Typische Geschwindigleit des Hauptnutzers
V km/h >30 und ≤ 50 >30 und ≤ 50 >30 und ≤ 50
VerkehrsSituation
andere zugelassene Nutzer Radfahrer / Fussgänger
Beleuchtungssituation B1 / B2 B1 B1
erforderliche Beleuchtungsklasse ME5 ME4a / ME4b ME3a / ME3c
erford. Helligkeit (Leuchtdichte) L med cd/m2 0.50 0.75 1.00
Gesamtgleichmässigkeit zu ME- Uo 0.35 0.40 0.40
Längsgleichmässigkeit zu ME- Ul 0.4 0.6 / 0.5 0.7 / 0.5
Blendbegrenzungszahl TI % 15 15 15
Umgebungs-Aufhellung SR % Lmed 0.5 0.5 0.5
z.B. Kreisel / Knoten
vergleichbare CE-Klasse CE5 CE4 CE3
Beleuchtungsstärke - horizontal Eh med Lux 7.5 10.0 15.0
Gesamtgleichmässigkeit zu CE - Uo 0.4 0.4 0.4
z.B. Fussgängerstreifen
ergänzende EV-Klasse (vertikal) EV5 EV5 EV5
Beleuchtungsstärke - vertikal *) Ev min Lux 5.0 5.0 5.0
Strassenprofil
Fahrbahnbreite (ohne Trottoir) b m 6.0 / 6.5 6.5 7.0 (6.5)
Lichtpunkthöhe LpH m 6.0 8.0 10.0
Lichtpunktabstand LpA m 30.0 36.0* 45.0*
Lichtpunktanordnung meistens seitlich, ca 0.5m ab Fahrbahnrand
Fahrbahnbelag (Typ) R3, Q0 cd/m2/lx 0.08 0.08 0.08
vertikal *) = minimale vertikale Beleuchtungsstärke in 1m über Boden gemessen
Tabelle 2
Zusammenstellung der Anlagewerte – Innerorts (ohne Ortskern)
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
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Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
5 Beleuchtungsanlagen von Rad- und Gehwegen
Strassengesetz vom 24. März 1986; § 20 Rad-
routen: Der Landrat beschliesst nach Anhören
der Gemeinden ein zusammenhängendes Netz
regionaler Radrouten. Eine regionale Radrou-
te ist vorzusehen, wo Strassen regelmässig
von einer grösseren Zahl Velofahrern benutzt
werden, wo es sich um besondere förderungs-
würdige Verbindungen handelt oder, wo es die
Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst erfor-
dert. Neu anzulegende Radrouten werden vom
Kanton erstellt. Nach der Fertigstellung sind sie
Bestandteil des Gemeindestrassennetzes gemäss
§ 6 Absatz 2.
Die Beleuchtung von Radrouten ist zurückhal-
tend und selektiv anzuwenden. Beim Einrichten
und Betreiben sollen folgende Ziele verfolgt
werden:
• Förderung des Radverkehrs auch in den Dun-
kelstunden
• Sicherheit vor Kriminalität, die Benützer von
Radrouten sollen sich nachts subjektiv sicher
fühlen
• Verkehrssicherheit
• Sehkomfort
• Sparsamer Umgang mit Energie
• Die Beleuchtung soll es den Radroutenbenüt-
zern ermöglichen, den Fahrraum, Kreuzungen
mit Strassen, Hindernisse und andere Benüt-
zer mühelos zu erkennen
Die Notwendigkeit einer Beleuchtung der Rad-
route ausserorts ist nach folgenden Kriterien
abzuklären:
• Abstand zur nächsten Siedlung
• Umgebung (Wald, offenes Gehölz, freies Feld)
• Übersichtlichkeit, Linieführung
• Potenzial, Zunahme der Benützer wegen
beleuchteter Strecke
Verlaufen die Radrouten parallel zur beleuchte-
ten Kantonsstrasse, erübrigt sich eine separate
Beleuchtung wenn die Kandelaber und der Rad-
weg an der gleichen Seite zur Fahrbahn für den
motorisierten Verkehr angeordnet ist.
Innerorts soll sich die Beleuchtung bis zur Grenze
des zur Zeit bebauten Gebietes erstrecken, sofern
die Radroute mit der örtlichen Strassenbeleuchtung
nicht genügend beleuchtet ist.
• Auf Kantonsstrassen gelten die vorliegenden
Richtlinien
• Auf Gemeindestrassen sind die Richtlinien der
Gemeinden zu beachten
• Besondere Gefahrenquellen sind punktuell zu
prüfen und zu entschärfen
Die Beleuchtungsrichtwerte gelten für Projekt,
Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung.
Die Richtlinien nennen zweckmässige Daten und
Werte für eine zeitgemässe öffentliche Beleuch-
tung von Radrouten, die in den Dunkelstunden
der Personen- und Verkehrssicherheit dient und
sich auch am Tage optimal in das Landschafts-
bild einfügt. Es sind Leuchten mit besonderer
Breitstrahlung zu verwenden, damit relativ gros-
se Lichtpunktabstände möglich sind. Im freien
Gelände und in der Nähe von Gewässern ist der
Einsatz von Lampen mit gelber Lichtfarbe vor-
teilhaft, da diese von den nachtaktiven Insekten
weniger angeflogen werden.
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Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
Tabelle 3
Zusammenstellung der Anlagewerte von Beleuchtungsanlagen von
Rad und Gehwegen.
Symbol Einheit Kategorie
Strassenklasse Rad-Gehweg
Hauptnutzer Radfahrer
andere zugelassene Nutzer Fussgänger
Typische Geschwindigkeit des Hauptnutzers
V km/h >5 und ≤ 30
ausgeschlossene Nutzer motorisierter Verkehr
Beleuchtungssituation E1
erforderliche Beleuchtungsklasse S 4
erforderliche Beleuchtungsstärke E med Lux 5
minimale Beleuchtungsstärke E min Lux 1
ergänzende ES-Klasse ES7
halbzylindrische Beleuchtungsstärke E sc min Lux 1
Alternative Beleuchtungsklasse A 3
Gleichmässigkeit - Mindestwert Uo min 0.15
halbsphärische Beleuchtungsstärke E hs med Lux 2
Fahrbahnbreite b m >2.0
Lichtpunkthöhe LpH m 6.0*
Lichtpunktabstand LpA m 50.0 / 35.0* je nach Leuchtentyp
Lichtpunktanordnung seitlich, ca 0.5m ab Fahrbahnrand
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
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Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
6 Beleuchtungsanlagen bei Fussgängerübergängen
6.1 Fussgängerübergänge
Ein Fussgänger, der auf einem markierten oder
nicht markierten Fussgängerübergang die Stras-
se überquert, soll von einem nahenden Fahr-
zeuglenker frühzeitig erkannt werden, damit
dieser entsprechend reagieren kann. Das Gleiche
gilt auch für den Fussgänger, der noch im War-
teraum (z.B. auf dem Trottoir) zum Fussgänger-
übergang steht und auf die Gelegenheit zum
Überschreiten der Strasse wartet. Markierte und
nicht markierte Fussgängerübergänge werden
lichttechnisch gleich behandelt.
6.2 Ausführungen
Die Beleuchtung soll den Passanten anleuchten,
damit der Fahrzeuglenker ihn sehen und ent-
sprechend reagieren kann.
Es ist nicht in erster Linie erforderlich, dass der
Fahrzeuglenker den Fussgängerstreifen sieht, er
muss den Fussgänger sehen.
Die Ausleuchtung von Fussgängerstreifen und
Personenübergängen ist in die Strassen be-
leuchtung zu integrieren und durch geeignete
Massnahmen zu verstärken. Es sind die gleichen
Leuchten zu verwenden, wie sie zur Beleuchtung
dieser Strasse vorgesehen sind, die Lampenlei-
stung ist aber um eine Stufe höher zu wählen.
Spezielle Leuchten für die Fussgänger an strah lung
sollen dabei möglichst nicht verwendet werden.
Es gibt zwei Arten der Beleuchtung, damit Fahr-
zeuglenker den Fussgänger rechtzeitig erkennen
können:
• Positiver Kontrast: Der Fussgänger wird aus
der Richtung des Fahrzeuglenkers hell ange-
leuchtet und ist als Person erkennbar.
• Negativer Kontrast: Der Fussgänger steht vor
einem hellen Hintergrund (Fahrbahnfläche),
und wird als dunkle Silhouette erkannt.
Bei Neuanlagen und baulichen Anpassungen ist
wie folgt vorzugehen:
Priorität A) zusätzliche Beleuchtung: Positiv-
Kontrast
Priorität B) zusätzliche Beleuchtung: Umge-
kehrte Anordnung, Negativ-Kontrast
Priorität C) Aufhellung über beide Anhaltestre-
cken
Priorität D) Aufhellung mit Sonderleuchten
Priorität A
Auf jeder Strassenseite wird im Abstand von
0.7 x LpH vor der Achse des Fussgängerüber-
ganges, aus der Sicht des Fahrzeuglenkers, je
eine Leuchte positioniert. Die Lampenleistung
wird um eine Leistungsstufe erhöht. Damit wird
der Fussgänger im positiven Kontrast sichtbar.
Anhang B, Skizzen 3+4.
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Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
Priorität B
Kann Priorität A nicht ausgeführt werden, z.B.
in der Nähe von Einmündungen, Ein- und Aus-
fahrten oder bei Sanierungen, kann auch die
umgekehrte Anordnung erfolgen. Bei dieser
Anordnung, und entsprechender Fahrbahnhel-
ligkeit, wird die genügende Erkennbarkeit des
Fussgängers durch Negativ-Kontrast erreicht.
Die Lampenleistung wird um eine Leistungsstufe
erhöht. Anhang B, Skizze 5.
Priorität C
Die zusätzliche Anordnung vor allem in beste-
henden Anlagen oder in komplexen Situationen
ist oft nicht möglich. In diesem Fall muss eine
Aufhellung realisiert werden. Im Bereich beider
Anhaltestrecken (SD) ist die Bestückung der
Leuchten um eine Leistungsstufe zu erhöhen.
Anhang B, Skizze 6.
Priorität D
In der Praxis kann es möglich sein, dass ein
Fussgängerüberweg sehr exponiert ist und nicht
in die vorhandene resp. bestehende Beleuch-
tungsanlage einbezogen werden kann. Da ist es
möglich mit Sonderleuchten den Übergang zu
beleuchten, um die Sichtbarkeit zu verbessern.
Anhang B, Skizze 7.
Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
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7 Energiegrenzwerte
7.1 Zweck und Abgrenzung
Die Empfehlung «Energie in der öffentlichen
Beleuchtung» hat einen ökologisch massvollen
und wirtschaftlichen Einsatz der Energie für
öffentliche Beleuchtung zum Ziel. Sie gilt für
Neuanlagen und Sanierungen aller Kantons-
und Gemeindestrassen. (SLG 450/94 Energie in
der öffentlichen Beleuchtung)
7.2 Energieverbrauchsgrenzwerte
(EVGW)
Die Energieverbrauchsgrenzwerte sind einer-
seits die installierte elektrische Leistung und
anderseits der jährliche Energieverbrauch einer
Beleuchtungsanlage pro Quadratmeter Fahr-
bahnfläche. Beide Grenzwerte sollen nicht
überschritten werden. Die in der Empfehlung
festgelegten Grenzwerte berücksichtigen die
einzuhaltenden lichttechnischen Gütemerkmale.
Es werden aus gängigen Komponenten Anlagen
erstellt, die als Gesamtsystem sorgfältig konzi-
piert sind und energiesparend betrieben werden
können.
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Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
8 LichtverschmutzungBAFU – Bundesamt für Umwelt
Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen.
Verfasst von René L. Kobler, dipl. Umweltingenieur, Institut für Umwelttechnik FHNW.
Zweck und Ziel
Zweck dieser Empfehlung ist die Integration der
Ansprüche aus Sicht der Ökologie. Ziel ist die
Reduktion der Lichtimmissionen (inkl. der UV-und
Infrarotstrahlung) in den Raum über als auch in
den Raum neben uns, insbesondere in die Natur-
räume. Die natürliche Nachbarlandschaft soll mög-
lichst unverändert und nachhaltig für Mensch und
Tier erhalten bleiben.
Quellen
Quellen sind sämtliche Leuchten, die gemäss §
24 des Strassengesetzes zu erstellen sind, betrie-
ben und unterhalten werden.
Methodik
Emissionen sind an der Quelle zu begrenzen. Die
Reduktion der Emissionen erfolgt nach dem Prin-
zip: notwendige Bedürfnisdeckung für Verkehrs-
teilnehmer bei gleichzeitiger Minimierung der
Schadschöpfung an der Natur. Unter Abfalllicht
ist dasjenige zu verstehen, das keinem unmittel-
baren, sinnvollen Beleuchtungszweck dient.
Leuchten
Bei Neuinstallationen und Sanierungen kommen
nur Leuchten zur Anwendung, die gegenüber
dem oberen Halbraum vollständig abgeschirmt
sind, so dass kein Lichtstrom von der Lampe und
der Leuchte direkt in den oberen Halbraum emit-
tiert wird. SR links und SR rechts (Surround Ratios)
von nicht zur Fahrbahn gehörenden
Elementen sollen minimiert bzw. vermieden wer-
den. Anzustreben ist idealerweise die alleinige
Lichtkegelprojektion, gebildet durch den Lichtpunkt
und den tatsächlichen Fahrbahngrenzen, ohne
Restlichtstrom in andere Räume.
Lampen
Die Wahl der Lampen ist in folgender Reihenfol-
ge vorzunehmen:
Natriumdampf-Hochdrucklampe, Halogen-
Metalldampflampen, Kompaktlampen.
Zu vermeiden sind: Quecksilberdampflampen,
Halogenlampen, Leuchtstofflampen
und andere polychromatische Lampen.
Beleuchtung ausserorts
Strassenbeleuchtungen ausserorts sind grund-
sätzlich zu vermeiden und sollten nur bei echten,
verkehrstechnischen Sicherheitsanforderungen,
unter präziser Einhaltung der ökologischen Kri-
terien erstellt werden. Bestehende Strassenbe-
leuchtungen ausserorts sind zu überprüfen und
gegebenfalls rückzubauen.
Reduktions und Nacht abschaltungen
Reduktions- und Nachtabschaltungen sind
überall vorzusehen. Ein situativ optimierter Zeit-
schaltplan soll diese Massnahme in die Praxis
umsetzten. Es ist eine Harmonisierung mit dem
Zeitfenster des Lärmschutzes anzustreben.
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Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
9 Werterhaltung der Beleuchtungsanlagen
9.1 Faktoren der Werterhaltung
Die Werterhaltung wird gewährleistet durch:
• regelmässigen Unterhalt der Anlage
• Reparatur oder Ersatz von defekten Teilen
• Modernisierung veralterter Anlageteile
• Anpassung der Anlage an neue Anforde-
rungen
9.2 Regelmässiger Anlagenunterhalt
• Lampen
Die Lampen werden periodisch gesamthaft
ausgewechselt (Gruppenersatz). Die Perio-
dendauer ist abhängig vom voraussichtlichen
Ausfall oder vom festgestellten Lichtstrom-
abfall.
• Leuchten
Die Leuchten werden periodisch gereinigt.
Dies soll mindestens gleichzeitig mit dem
Lampenwechsel erfolgen.
9.3 Reparatur oder Ersatz defekter
Teile
Defekte Teile werden nachhaltig repariert oder
ersetzt. Frühzeitig ausgefallene Lampen werden
umgehend ersetzt.
9.4 Modernisierung alter Anlageteile
Veraltete Anlageteile werden durch neuzeitliche
ersetzt, wenn sie zu häufigen Reparaturen
Anlass geben oder durch solche mit deutlich
höherer Energieeffizienz ersetzt werden können.
9.5 Anpassung der Anlage
Bei Änderung der Verkehrsbelastung, der
Umgebung, der Anlage Strasse oder bei neuen
Erkenntnissen bezüglich Unfall- oder Verbre-
chensverhütung sollen die Anlagen diesen
neuen Anforderungen angepasst werden.
20
Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
In Kraft gesetzt: Liestal, 31. Juli 2011
Oliver Jacobi* Christoph Schaub
Kantonsingenieur Leiter Fachbereich Signalisation
10 Datenerfassung und -pflege
10.1 Ziele der Datenerfassung
Die erfassten Daten können für folgende Zwe-
cke dienen:
• Energieverrechnung
• Abschätzung des Potenzials für die Steige-
rung der Energieeffizienz
• Ermitteln von störungsanfälligen Bauteilen
• Festlegen der periodischen Kontrollen
• Abschätzen des Erneuerungsbedarfs
10.2 Datenersterfassung
Für jeden Leuchtpunkt sollen mindestens fol-
gende Daten erfasst werden:
• Leistung der Lampe
• Lampentyp
• Betriebsgerät
• Leuchtentyp
• Lichtpunkthöhe
• Nummer und geografischer Standort
• Art des Leuchtenträgers (Gebäude, Kandela-
ber, etc)
• Messung Kurzschlussstrom der letzten
Leuchte im Strang
• Schaltung (ganze oder halbe Nacht,
Reduktion)
Die Datenerfassung ist Aufgabe des Betriebs-
inhabers. Er kann sie an Dritte delegieren.
10.3 Datenpflege
Änderungen an Leuchtpunkten müssen inner-
halb von 3 Monaten nach deren Abschluss in
der Datensammlung nachgetragen sein.
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
A1
Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
Anhang A Verständigung
A1: Bereich «Strassen»
Strassenkategorien
Die Kantonsstrassen werden in die drei Kate-
gorien 1, 2, 3 unterteilt (Tabellen 1und 2).
Die Unterteilung erfolgt entsprechend der
Verkehrsbelastung, gemäss den vom Kanton
durchgeführten periodischen und permanenten
Verkehrszählungen.
* siehe auch Anhang H Plan T–002
Bedeutung (Netzhierarchie)
Vorwiegend nach Verkehrsbeziehungen:
Verkehrsbelastung:
• Kategorie 1 – zwischenörtlich:
DTV < 2’000 Mfzg/24h
• Kategorie 2 – regional:
DTV 2’000–6’000 Mfzg/24h
• Kategorie 3 – regional:
DTV > 4’000 Mfzg/24h
Signalisierte Geschwindigkeit
Die Beleuchtungsrichtlinien gelten für Fahr-
geschwindigkeiten von >30 bis ≤ 50 km/h im
Innerortsbereich.
Für Ausnahmefälle im Aussortsbereich gilt die
Geschwindigkeit von 80 km/h.
Fahrbahnbereich
Die Strassenbeleuchtung ist grundsätzlich für die
Fahrbahn aus der Sicht des Fahrzeugführers, des
Radfahrers und des Fussgängers konzipiert.
Die lichttechnischen Werte betreffen nur die
eigentliche Fahrbahn, welche alle befahrbaren
Flächen sowie allfällige Sperr-Flächen und Trenn-
Inseln umfasst. Trottoirs, Rabatten und Geh-
wege werden meistens von der Fahrbahnbe-
leuchtung genügend aufgehellt. Bei einseitiger
Anordnung sind durch die Leuchtenneigung und
die Gesamtgleichmässigkeit auch die gegenüber
liegenden Randflächen zu beachten. Die an die
Fahrbahn angrenzenden Bereiche sollen mass-
voll ausgeleuchtet sein.
Fussgängerbereich
Die Strassenbeleuchtung gibt den Passanten auf
den Trottoirs und Fussgängerstreifen, aber auch
auf der Fahrbahn, ausreichende Sicherheit.
Grenzbereich
Die öffentliche Beleuchtung kann auch Privat-
gebiet, welches an das Trottoir und/oder die
Fahrbahn angrenzt, beleuchten. Dabei kann ein
Teil der Beleuchtung die angrenzende Gebäude-
fassade aufhellen, was durch die Anstösser zu
akzeptieren ist.
Gemeindestrassen
Diese Richtlinien können sinngemäss auch für
Gemeindestrassen angewendet werden. Im
Einmündungsbereich von Gemeindestrassen in
Kantonsstrassen sind sie normativ anzuwenden.
Fahrbahnbreite
Die grundlegenden Breiten für die Kategorien
1, 2, 3 sind in den Tabellen 1 und 2 enthalten.
* siehe auch Anhang H Plan T–001
A2: Bereich «Lichttechnik»
Messung der lichttechnischen Werte
Sind bei Abnahmen Messungen der lichttech-
nischen Werte z.B. Leuchtdichte notwendig, so
ist das mit erheblichem Aufwand (Sperrung des
Verkehrs) verbunden. Oft entspricht der Belag
auch noch nicht den zugrunde gelegten (ein-
gefahren) Eigenschaften. Bei der computerge-
stützten Planung wird sowohl die Leuchtdichte
als auch die Beleuchtungsstärke berechnet. Die
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
A2
Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
Kontrolle der erreichten Beleuchtungsstärke-
Verteilung ist mit wesentlich weniger Aufwand
verbunden und kann die Bestätigung für die
Entsprechung der erstellten Beleuchtung liefern.
Helligkeit
Das Empfinden von «Helligkeit» auf nächtlicher
Strasse hängt von vielen Faktoren ab:
• Leuchtdichte der Fahrbahn
• Leuchtdichte der Umgebung (Rand, Trottoir,
Gebäude, Himmel)
• Blendung durch Strassenleuchten, Fahrzeuge,
Störlichter
• Reflexblendung von nasser Fahrbahn, Fahr-
zeugteilen
• Leuchtdichte-Gleichmässigkeit auf der gesam-
ten Fahrbahnfläche
• Leuchtdichte-Gleichmässigkeit längs der Fahr-
spur
• Art der Strassenbenutzer (Fahrzeuglenker,
Fussgänger) dessen Zustand (Müdigkeit,
Alkohol) dessen Verhalten (Geschwindigkeit,
Kleidung) Anwohner.
• Erwartung eines bestimmten Helligkeits-Ereig-
nisses
Leuchtdichte
Die vom Beobachter wahrgenommene Helligkeit
eines Objektes ist die Leuchtdichte, gemessen in
cd/m2. Es ist die vom Objekt reflektierte Licht-
menge.
Für den Fahrzeuglenker ist die Leuchtdichte
aus seiner Beobachtungsrichtung massgebend.
Die für die Strassenbeleuchtung erforderlichen
Leuchtdichten werden in den Richtlinien der SLG
definiert.
Wartungswert
In den Tabellen ist als mittlere Leuchtdichte und
Beleuchtungsstärke der Wartungswert aufge-
listet. Der Wartungswert ist die minimale mitt-
lere Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke, die
jederzeit vorhanden sein muss. Infolge der Licht-
stromabnahme der Lampen, der Verschmutzung
der Leuchten etc. vermindert sich die Leucht-
dichte und Beleuchtungsstärke auf der Fahrbahn
im Laufe der Zeit. Für die Planung einer Beleuch-
tungsanlage ist deshalb von einem entsprechend
höheren Planungswert auszugehen.
Wartungswert = Planungswert x Wartungsfaktor.
Neuwert
Neuwert = Wartungswert (Nennwert) x Planungs
faktor.
Planungsfaktor
Der Planungsfaktor beträgt 1.25; der Kehrwert
0.80. Für den Neuwert muss der Wartungswert
um den Faktor 1.25 höher berechnet werden.
FahrbahnLeuchtdichte (mittlere)
Die Fahrbahnleuchtdichte als Forderung der not-
wendigen Helligkeit der Strassenbeleuchtung ist
in den Tabellen 1 und 2 nach Art der Strassen-
kategorie definiert.
Reflexion der Fahrbahnbeläge
Fahrbahnbeläge unterscheiden sich lichttech-
nisch durch ihr qualitatives Reflexionsvermö-
gen von diffus (R1) bis spiegelnd (R4). Die
quantitative Reflexion der Beläge wird mit
dem Reflexionsfaktor Q0 beschrieben. Für
den Standardbelag R3, ist Q0 = 0.08. Für den
diffus reflektierenden Betonbelag gilt R1, Q0
= 0.10. Diese Angaben werden für die Com-
puterberechnungen benötigt und sind in den
Programmdateien gespeichert.
Beleuchtungsstärke
Die Beleuchtungsstärke ist der Lichtstroman-
teil, der auf die bewertete Fläche fällt. Die
Beleuchtungsstärke wird verwendet um mit
den Belagsspezifikationen (R3; Q0=0.08) die
Leuchtdichte, d.h. die sichtbare Helligkeit zu
berechnen. Die Beleuchtungsstärke wird zur
Kontrolle der Anlage gemessen. Im Gegensatz
zur Leuchtdichtemessung kann die Beleuch-
tungsstärke relativ einfach, d.h. ohne Sperrung
der Strasse erfolgen. Die tabellarischen Werte
der Beleuchtungsstärken sind ersichtlich aus der
Computerberechnung, die für die Planung der
Beleuchtungsanlage erstellt wurde.
A3
Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
NachtAbsenkung
Zu später Stunde reduziert sich der Durchgangs-
verkehr erheblich, so dass eine Reduzierung des
Beleuchtungsniveaus zweckmässig ist. Es kann
damit Energie eingespart werden; die Leuchten
und Installationen sind entsprechend auszurü-
sten (ab 2008).
Gleichmässigkeit
ÖrtlicherMittelwert: Die Tabellen-Werte für
Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke sind
Mittelwerte die entsprechend der geforderten
Gleichmässigkeit über das Messfeld verfügbar
sein müssen.
GesamtGleichmässigkeit: Die Gesamtgleich-
mässigkeit (Uo, Lmin/Lmed) gibt das Gleichmäs-
sigkeitsverhältnis des niedrigsten Wertes zum
Mittelwert an. Die Gesamtgleichmässigkeit wird
für die Leuchtdichte und die Beleuchtungsstärke
bestimmt. In den Tabellen 1 und 2 sind die Werte
für die Strassen-Kategorien 1, 2, 3 aufgeführt.
LängsGleichmässigkeit: Die Längsgleichmässig-
keit (Ul, Lmin/Lmax) der Leuchtdichte wird inner-
halb jedes einzelnen Fahrstreifens bestimmt.
Diese Forderung verhindert die starken Unter-
schiede (Zebra quer) in Blickrichtung. Werte
gemäss den Tabellen 1und 2.
Blendung
BlendungsBegrenzung: Die Direktblendung des
Fahrzeuglenkers wird durch unterschiedliche
Faktoren bestimmt wie Fahrbahnleuchtdichte,
Leuchtenleuchtdichte, Lichtpunkt-Stereometrie,
verschmutzte Frontscheibe.
psychologischeBlendung: Bereits das subjektiv
empfundene Stören durch die Blendung beein-
trächtigt die Verkehrssicherheit. Diese Beurtei-
lung ist nicht Bestandteil der Richtlinien.
physiologischeBlendung: Die unmittelbare Ver-
minderung der Wahrnehmbarkeit von Sehob-
jekten, verursacht durch eine Blendquelle, deren
Licht im Auge ein Streulicht erzeugt, das sich
dem Abbild auf der Netzhaut wie ein Schleier
überlagert und den Bildkontrast herabsetzt, ist die
physiologische Blendung. Diese Störung wird als
«äquivalente Schleierleuchtdichte» bezeichnet.
BlendBegrenzungszahl: Als Mass für die physi-
ologische Blendung wird die «relative Schwel-
lenwert-Erhöhung» TI angewendet. TI wird in %
festgelegt, wobei die mittlere Fahrbahn-Leucht-
dichte um diesen %-Anteil erhöht werden
müsste um die Sehfähigkeit ohne Blendstörung
zu erreichen.
FussgängerBlendung: Im Gegensatz zum
Fahrzeuglenker ändert die Blickrichtung des
Fussgängers dauernd, er hat keine bevorzugte
Blickrichtung. Nur bei guter Beleuchtung kön-
nen Fussgänger entgegenkommende Personen
und deren Gesicht frühzeitig erkennen und auf
deren Verhalten reagieren. Starke Blendquellen
im Gesichtsfeld verhindern die Erkennbarkeit.
A3: Bereich «Beleuchtungsanlagen»
Beleuchtungsanlage
Die Strassenbeleuchtung umfasst: Leuchten, Lam-
pen (Leuchtmittel), Elektro-Apparate, Kandelaber
sowie das Elektronetz (Verteiler, Kabel) und den
Tiefbau (Graben, Rohre, Fundamente, Belag).
Lichtpunkthöhe (LpH)
Zum guten Ausleuchten der Fahrbahn ist eine
LpH erforderlich, die in etwa der Fahrbahn resp.
Strassenbreite entspricht (Tabellen 1 und 2;
LpHmax = 10m in bewohntem Gebiet).
Lichtpunktabstand (LpA)
Die Lichtpunktabstände in der Längsrichtung
sind den örtlichen Situationen anzupassen.
(Querstrassen, Einfahrten, Eingänge, Fussgän-
gerstreifen, Mittelinseln, Bäume etc.).
* Die Abstände können den Tabellen 1 und 2
entnommen werden
Fahrbahnfläche pro Lichtpunkt
Erforderlich zur Berechnung der Energie kenn-
zahl; umfasst die Fläche der Fahrstreifen der
Fahrbahn vom Kandelaberfusspunkt bis zur
gegenüber liegenden Fahrbahnbegrenzung,
resp. der hinteren Kante des gegenüber liegen-
den Trottoirs.
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
A4
Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
LichtpunktAnordnung
(Kandelaber-Standorte)
Standort
Generell ist die Beleuchtung einseitig angeord-
net (Anhang B, Skizze 1).
Bei grosser Fahrbahnbreite (> LpH) ist die beid-
seitige und/oder wechselseitige Anordnung
zweckmässig (Anhang B, Skizze 2).
Damit erhöht sich die beleuchtete Breite zwi-
schen Leuchtenfusspunkt und gegenseitigem
Fahrbahnrand um 1.5 bis 2.0m resp. bei beid-
seitigem Trottoir um 3 bis 4.0m (Trottoirbreite).
Üblich wird der Kandelaber auf der Grenze
Trottoir / Privat positioniert. Wenn kein Trottoir
vorhanden, wird der Kandelaber zurück gesetzt,
ca. 0.5m vom Fahrbahnrand.
Bei Kurven werden die Lichtpunkte in der Regel
an der Kurvenaussenseite positioniert; dabei
werden die Abstände abhängig vom Kurvenra-
dius verkürzt. R = 500m: LpA -5%; R = 200m:
LpA -10%; R = 100m: LpA -20%. Seitenwechsel
der Lichtpunkte sollen möglichst ausserhalb der
Kurven stattfinden. In den Computerprogram-
men zur Beleuchtungsberechnung wird der
Randbereich als SR-links und SR-rechts (Umge-
bungsaufhellung) ausgewiesen.
Verordnung zum Raumplanungs und Bau
gesetz (RBV) SGS 400.11
GS 33.0340 vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit
1. Januar 1999.
Letzte Änderung: 24. November 1999 / 62
– 1.1.1999; Stichwortverzeichnis RBG und RBV
§56 Duldung öffentlicher Einrichtungen
Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer
von Liegenschaften haben das Anbringen von
Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche
Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln,
Hydranten, Befestigungen für öffentliche Lei-
tungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und
ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen
Einrichtungen zu dulden.
Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden
die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände
und Baulinien keine Anwendung.
Verzweigungen
Bei Knoten, Einmündungen und Kreuzungen
sind die Beleuchtungsanlagen der «Haupt-» und
der «Quer-» Strasse aufeinander abzustimmen.
1. Einfache Verhältnisse (meist Kategorie 1):
Die Lichtpunkte werden so angeordnet, dass
einer an der Verzweigung steht.
2. Normale Verhältnisse (meist Kategorie 2): Die
Lichtpunktreihe wird einseitig in normalem
Rhythmus positioniert, wobei zwei Licht-
punkte auf der Verzweigung in der Diagonale
stehen sollen.
3. Grossflächige Verzweigung (meist Kategorie 3
und VR- Anlage): Sie erhält an allen diagona-
len Positionen einen Lichtpunkt.
4. Auf wichtigen Verzweigungen: Das Beleuch-
tungsniveau angemessen erhöht (Lampen
höherer Leistung).
Tram / Bus
Bei Tramanlagen und Bushaltestellen sollen die
erhöhten Sehanforderungen durch die Strassen-
beleuchtung ermöglicht werden, z.B. durch die
nächst höhere Lampenleistung im Haltestellen-
bereich.
1. Tram auf eigenem Trasse, seitlich: auf offener
Strecke genügt die normale Strassenbeleuch-
tung
2. Tram in Mittellage (ohne oder mit eigenem
Trasse): Die Tramspur ist wie eine Fahrspur zu
beleuchten.
3. Haltestellen (Seiten oder Mittellage): Die
Haltestelle, die zugeordneten Fussgängerstrei-
fen und Strassenbereiche sind verstärkt zu
beleuchten. (Anpassen und/oder zusätzliche
Lichtpunkte, höhere Lampenleistung)
4. Kreuzungen Tram/Strasse, z.B. Wechsel von
Seiten – Mittellage: Strassenbereich verstärkt
beleuchten, zusätzliche Lichtpunkte, höhere
Lampenleistung
A5
Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
Produkte
1. Leuchtmittel / Lampen
Zur Evaluierung der passenden Lampe für die
Strassenbeleuchtung sind verschiedene Aspekte
massgebend:
• Lichtausbeute / Lichtstrom pro Leistungsein-
heit
• Lichtfarbe
• Farbwiedergabe-Eigenschaften
• Lebensdauer, mittlere
• Lichtstromabfall
• Brennverhalten / Brennlage / Temperaturver-
halten
• Beschaffungspreis
Natriumdampf-Hochdrucklampe (HST/HSE):
Lichtfarbe gelb; Lichtausbeute inkl. Betriebsge-
räte, ca. 80 – 120 Lumen pro Watt. Lampe für
zweckmäßige, effiziente Strassenbeleuchtung.
Farbwiedergabe mäßig.
Halogen-Metalldampflampe (HIT/HIE): Lichtfarbe
weiss; Lichtausbeute inkl. Betriebsgeräte, ca.
75 – 100 Lumen pro Watt. Lampe mit optima-
ler Farbwiedergabe, besonders geeignet für
die Beleuchtung im Ortskern mit historischen
Objekten. * Diese Leuchtmittel nur in Absprache
mit FB Signalisation einsetzen.
Kompakt-Leuchtstofflampe: Lichtfarbe weiß;
Lichtausbeute inkl. Betriebsgeräte, ca. 70 - 90
Lumen pro Watt. Lampe mit optimaler Farb-
wiedergabe. Lampe empfindlich gegen tiefe
Temperaturen. Gute Abstimmung des Leuch-
tengehäuses, damit Temperatur-Gleichgewicht
möglich ist. Verwendung von konventionellem
Betriebsgerät (Feuchtigkeit, Temperatur), EVG
nicht zweckmäßig oder nur in vergossener Aus-
führung.
* Seit 2010 werden auch LED-Leuchten einge-
setzt. Die Entwicklung dieser Technologie wird
mir grossem Interesse verfolgt.
2. Leuchten
Für die Wahl der zweckmässigen Leuchten sind
massgebend:
• Gehäuse: Wo möglich Metallgehäuse (längere
Lebensdauer, UV-Beständigkeit, Entsorgung)
• Optik: Charakteristik der Lichtverteilung, breit
strahlende Blendung begrenzt, sowohl längs
als auch quer
• optimaler Wirkungsgrad
• Betriebsverhalten: Temperatur, Dichtung,
Abschlussglas
• Bedienbarkeit: Montage, Anschluss, Aus-
wechslung, Reinigung, Reparatur
• Farbe: Standard, wie Kandelaber, (Sonderfar-
ben im Ortskern)
• Abschlussglas: Flach * oder leicht bombiert
zur Reduzierung der Blendung, Silikatglas
bombiert, für grossen Lichtpunktabstand,
• Montageart: Aufsatzleuchte auf Kandelaber,
Ansatzleuchte an Ausleger
• Rad- und Gehweg: Für die Radwegbeleuch-
tung werden grosse Kandelaberabstände
gewählt, da wegen der relativ niedrigen Fahr-
geschwindigkeit tiefere Werte bezüglich der
Gleichmässigkeit erforderlich sind. Breitstrah-
lende Leuchten, die mit einer entsprechenden
Optik ausgerüstet sind, werden eingesetzt.
3. Kandelaber
Es werden konische Stahlkandelaber verwendet
(Konizität 10). Generell werden Stehkandelaber
für Aufsatzleuchten eingesetzt. Ausnahmen mit
Ausleger sind möglich, z.B. wenn eine Baumal-
lee diese Verwendung erfordert, damit die
Leuchten nicht durch das Laubwerk abgedeckt
werden. Im Ortskern werden z.T. auch dekora-
tive Stehkandelaber verwendet. Im Bereich der
Versorgungsrouten gilt: Lichtpunkthöhe (LpH)
min 6.0m, damit die Leuchten bei Transport-
fahrten nicht demontiert werden müssen.
Wandausleger
Das Montieren von Leuchten an Gebäuden soll
vermieden werden.
Seilüberhängung
Das Anordnen von Leuchten an Seil-Abspan-
nungen ist aus Unterhaltsgründen in der Regel
nicht mehr anzuwenden.
Kombination mit VRAnlagen
* Konische Stahlkandelaber mit Konizität 14
Bei Verkehrsregelungsanlagen sind die Kandela-
berstandorte in Kombinationen mit
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
A6
Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
den Ampeln rechtzeitig abzustimmen. Die
Anforderungen der Beleuchtungstechnik sind
primär bestimmend für die Anordnung der
Lichtpunkte. VR-Ampeln können an geeignet
platzierten Beleuchtungsmasten befestigt wer-
den, soweit dies statisch, ästhetisch und visuell
(Abdecken von Ampeln) möglich ist.
A4: Bereich «Elektroinstallationen»
Grundsätzlicher Betrieb
Betrieb sowie die Energielieferung für die
Beleuchtungsanlagen wird im Auftrage des Tief-
bauamtes durch folgende Werke gewährleistet
(Stand 2007):
• BKW / FMB (Bernische Kraftwerke)
• EBL (Elektra Baselland Liestal)
• EBM (Elektra Birseck Münschenstein)
• Elektra Sissach
• Elektra Itingen
• Elektra Maisprach
• Elektra Reigoldswil
• Elektra Augst
Träger der Strassenbeleuchtung
Der Kanton (TBA) lässt die Beleuchtungsanlagen
an Kantonsstrassen erstellen. Die Gemeinden
tragen innerhalb des Baugebietes die Energie-
kosten. Der Kanton legt die Grenzen zwischen
Baugebiet und Ausserortsstrecken fest. Ebenso
definiert er den Ortskernbereich. Betriebsinha-
ber im Sinne der Starkstromverordnung, ist der
Kanton Basel Landschaft.
Betrieb
Der Kanton trägt die Kosten für den Unterhalt
der Beleuchtung an Kantonsstrassen.
Verteilkabinen
In der Regel sind für die Strassenbeleuchtung
keine besonderen Verteilkabinen erforderlich.
Die Einspeisung erfolgt ab Beleuchtungstableau
in der Trafostation der EW.
Kabel
Die Energieversorgung der Beleuchtungsanlagen
erfolgt durch Kabel, die in Rohre verlegt sind.
In der Regel sind Netzkabel mit konzentrischem
Aussenleiter und einem Querschnitt von 10mm2
Kupfer zu verwenden. Es werden 4-adrige Kabel
verwendet (3 Leiter + Schutzleiter). Die Kabel
werden an den Mastklemmen geschlauft.
Sicherung
Jeder Kandelaber enthält ein Sicherungselement:
2x16A für den Ortskernbereich und 1x16A für
die übrigen Kandelaber, sowie Klemmen minde-
stens 10 mm2. Die 2. Sicherung ist für die Steck-
dose für Sonderbeleuchtungen im Kernbereich
der Ortschaft bestimmt.
Sonderbeleuchtung
Weihnachtsbeleuchtungen können nach Mass-
gabe der Leistungsfähigkeit der Anlagen und
im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt, an den
Anlagen der Strassenbeleuchtung angeschlossen
werden. Es muss ein entsprechendes Gesuch
gestellt werden. * siehe Seite A8
Netzspannung
Die Netz-Nennspannung ist 230 Volt (EN 50160)
Frequenz
Die Nennfrequenz beträgt 50Hz (EN 50160)
Blindstrom
In der Regel erfolgt keine Blindstromkompen-
sation.
Schaltung
Die Lampen werden mittels Rundsteueranlage
des Energie liefernden Werkes ein- und ausge-
schaltet. In der Regel kann auf dem Beleuch-
tungstableau in der Trafostation für Kontrollen
und Unterhaltsarbeiten auch von Hand geschal-
tet werden.
Steuerung
Der Schaltpunkt der Rundsteuer-Anlage des
Energie liefernden EW, wird mit einem Sensor
bestimmt.
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
A7
Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
Eingeschaltet wird: am Abend bei einer horizon-
talen Beleuchtungsstärke von 30 Lux
Ausgeschaltet wird: am Morgen bei einer hori-
zontalen Beleuchtungsstärke von 20 Lux.
Eine Reduktions- oder Halbnachtschaltung wird
eingebaut, wenn diese sinnvoll ist.
EnergieTarif
Die Lieferbedingungen und Preise der elek-
trischen Energie für die öffentliche Beleuchtung,
richten sich nach den Vorschriften und Tarifen
oder den Vereinbarungen der Bezüger mit den
Energie liefernden Werken.
A5: Bereich «Tiefbau»
Bauten und Anlagen
Bei Neuanlagen und der Erhaltung ist das
Beleuchtungsprojekt gemäss SIA 112 auszufüh-
ren. Es muss frühzeitig mitgeplant werden.
Werkleitungen
Die Beleuchtungsanlage ist rechtzeitig mit den
verschiedenen Werkleitungen zu koordinieren;
Entwässerung, Wasser, Gas, Elektro, Telefon,
Antenne, Lichtwellenleiter, Steuerungen etc.
EWTrasse
Die Kabelrohre der Beleuchtungsanlagen sind
mit den EW-Kabelrohren gemeinsam im glei-
chen Graben, wenn möglich nach Norm SIA
205 im Trottoir zu verlegen.
Weitere ElektroTrassen
Für die Bedürfnisse des Kantons (Verkehrsrege-
lung, Steuerung, Fernsteuerung etc.) und der
Gemeinden (Werksteuerung etc.), können wei-
tere Längsrohre PE 80 oder 120 mm projektiert
und verlegt werden. Die Kosten dieser Zusatz-
rohre gehen zu Lasten des Verursachers, resp.
des Bestellers.
BeleuchtungsRohre
Das Beleuchtungskabel wird im Normalfall in ein
Rohr PE 80mm eingezogen und von Kandelaber
zu Kandelaber geschlauft. Im Einverständnis
mit dem EW ist ein Paralleleinzug des Beleuch-
tungskabels ins Netzrohr möglich. Andererseits
kann das TBA den Energie liefernden Werken
die Benutzung des Beleuchtungsrohres für Netz-
zwecke gestatten.
Schacht
In der Regel werden für Beleuchtungskabel
(Schlaufungen und Abzweigungen) keine
Schächte gesetzt. In besonderen Situationen (z.B.
Verkehrsknoten, Fußgängerstreifen, Querungen)
werden Schächte mit minimalem Ø = 0.6m und
genügender Belastbarkeit vorgesehen. Sichtbar
bleibende Deckel müssen verschraubt werden.
Fundamente
Die Fundamente der Beleuchtungskandelaber
sind nach Typenplänen * siehe Anhang D zu
erstellen.
Grenzbereich
Die öffentliche Beleuchtung kann auch Privat-
gebiet, welches an das Trottoir und/oder die
Fahrbahn angrenzt, beleuchten. Dabei kann ein
Teil der Beleuchtung die angrenzende Gebäude-
fassade aufhellen, was durch die Anstösser zu
akzeptieren ist.
Verordnung zum Raumplanungs und Bau
gesetz (RBV) SGS 400.11
GS 33.0340 vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit
1. Januar 1999.
Letzte Änderung: 24. November 1999 / 62
– 1.1.1999; Stichwortverzeichnis RBG und RBV
§56 Duldung öffentlicher Einrichtungen
Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer
von Liegenschaften haben das Anbringen von
Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche
Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln,
Hydranten, Befestigungen für öffentliche Lei-
tungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und
ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen
Einrichtungen zu dulden.
Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden
die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände
und Baulinien keine Anwendung.
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
A8
Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011 * Änderungen für 2. Ausgabe 2011
*Vorschriften für zusätzliche Montage von Einrichtungen an Kandelabern
Das Tiefbauamt des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch den Fachbereich Signalisation, ist
Eigentümer der öffentlichen Beleuchtung entlang der Kantonsstrassen.
Das Anbringen von Einrichtungen Dritter an Kandelabern ist bewilligungspflichtig.
Gesuche müssen an das Tiefbauamt, Fachbereich Signalisation, Frenkendörferstrasse 19, 4410 Liestal
eingereicht werden.
I 1 Weihnachtsbeleuchtung
A Die Strassenbeleuchtung bei Fussgängerstreifen darf während des Betriebs
einer Weihnachtsbeleuchtung nicht ausgeschaltet werden.
B Eine Steckdose muss zwingend durch unsere Elektrizitätswerke installiert
werden. Steckdosen bei EBL, Liestal beziehen.
C Die Montagevorrichtungen für die Sujets müssen in rostfreiem Material, oder
in der Kandelaberfarbe ausgeführt werden.
D Die elektrische Anschlussleistung darf pro Kandelaber nicht grösser als
250 Watt sein.
I 2 Verkehrsspiegel
A Die Montage eines Verkehrsspiegels erfordert erst instanzlich die schriftliche
Zustimung der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrstechnik, Brühlstrasse 43,
4415 Lausen
B Die bewilligten Spiegel werden durch Mitarbeiter des Fachbereichs
Signalisation montiert und durch das EW angeschlossen.
I 3 Infotafeln und Wegweiser Dritter
A Die Montage von Infotafeln, Gewerbe- und Industriewegweiser, Hotel- und
Touristikwegweiser erfordert erstinstanzlich die schriftliche Zustimmung der
Polizei Basel-Landschaft, Verkehrstechnik, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen
B Die Montage muss fachmännisch und mit rostfreiem Montagematerial erfolgen
Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
B1
Anhang BSkizzen mit Anordnungen von KandelabernEinseitige und beidseitige Anordnung
Strasse mit einseitiger Anordnung Skizze 1
Strasse mit beidseitiger, versetzter Anordnung Skizze 2
Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011
B2
Fussgängerübergänge
Zusätzliche Beleuchtung: PositivKontrast Skizze 3Auf jeder Strassenseite wird im Abstand von 0.7 x LpH, vor dem Fussgängerübergang, aus der Sicht des Fahrzeuglenkers, je eine Leuchte positioniert. Damit wird der Fussgänger im positiven Kontrast sichtbar.
Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben
Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben
Skizze 4
Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben
Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben
Fussgängerübergang ohne Mittelinsel, mit zusätzlichen Leuchten «Positiv-Kontrast».
Fussgängerübergang mit Mittelinsel, markiert oder unmarkiert, mit zusätzlichen Leuchten «Positiv-Kontrast».
Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
B3
Zusätzliche Beleuchtung: * NegativKontrast Skizze 5Sollte die vorherige Lösung nicht realisiert werden können, z. B. in der Nähe von Einmündungen, Ein- und Ausfahrten, bei Sanierungen oder aus anderen Gründen, kann auch die umgekehrte Anordnung erfolgen. Bei dieser Anordnung wird die genügende Erkennbarkeit des Fussgängers durch Negativ-Kontrast erreicht.
Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben
Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben
Fussgängerübergang mit zusätzlichen Leuchten umgekehrt angeordnet «Negativ-Kontrast».
Fussgängerübergänge
Aufhellung über beide Anhaltestrecken Skizze 6Die zusätzliche Anordnung vor allem in bestehenden Anlagen oder in komplexen Situationen ist oft nicht möglich. In diesem Fall muss eine Aufhellung realisiert werden: Im Bereich von je zwei Leuchten ist die Bestückung der Leuchten so zu wählen, dass die Beleuchtung der nächst höheren Beleuchtungsklasse entspricht.
Beleuchtung bei diesen vier Leuchten um eine Leistungsstufe anheben
* Änderungen für 2. Ausgabe 2011
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B4
Einsatz von Sonderleuchten, Ausnahmefall Skizze 7
Sonderleuchte
Fussgängerübergänge
Richtlinien Strassenbeleuchtung
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B5
Einmündungen
Skizze 8
Leuchten auf der Einmündungsseite angeordnet. Leuchten auf der, der Einmündung gegenüber-liegenden, Seite angeordnet. Skizze 9
Einmündung mit Verkehrsteilern.
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B6
Kreuzungen
Skizze 10
Kreuzung mit Verkehrsteilern.
Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
B7
Kreisel
Skizze 11
Leuchten-Anordnung Kreisel.
C1
Richtlinien Strassenbeleuchtung
Überarbeitete Version31. Juli 2011
Anhang C Stichwortverzeichnis (Glossar)
Beleuchtungsstärke E, Lux [lx]
Menge des Lichtstromes [lm]
pro Flächeneinheit [m2]
mittlere Beleuchtungsstärke Em; Eav,
(av = average)
minimale Beleuchtungsstärke Emin;
maximale Beleuchtungsstärke Emax;
horizontale Beleuchtungsstärke Eh;
vertikale Beleuchtungsstärke Ev
Leuchtdichte L, cd/m2
Sichtbare Helligkeit der Bezugsfläche
Mittlere Leuchtdichte Lm; Lav;
Minimale Leuchtdichte Lmin; maximale Leucht-
dichte Lmax;
Lichtstärke I, Candela [cd]
Von einer Lichtquelle in einer bestimmten Rich-
tung ausgesandter Lichtstromanteil
Gleichmässigkeit U
Gleichmässige Verteilung der Beleuchtungsstär-
ke und/oder Leuchtdichte
Gesamtgleichmässigkeit Uo
Lmin / Lav; Verhältnis der niedrigsten zur mittleren
Leuchtdichte des Bewertungsfeldes
Längsgleichmässigkeit Ul
Lmin / Lmax; Verhältnis der niedrigsten zur höch-
sten Leuchtdichte in einer Längsreihe des Fahr-
streifens
Fahrbahnbelag
Fahrbahnbeläge unterscheiden sich lichttech-
nisch durch ihr qualitatives Reflexionsvermögen
und die quantitative Reflexion: von diffus bis
spiegelnd.
Klassierung der Beläge:
R1, Beton trocken, diffus
R2, Asphalt trocken,
R3, Asphalt trocken, leicht spiegelnd,
Standardbelag
R4, Gussasphalt trocken, spiegelnd
Mittlerer Reflexionswert des Belages Q0
[cd/m2/lx]
Über den ganzen Raumwinkel gemessen; Stan-
dardbelag R3, Q0 = 0.08
Wartungswert der Beleuchtungsstärke resp.
der Leuchtdichte
Lichttechnischer Wert der im Betrieb nicht
unterschritten werden darf. Neuwerte sind um
den Planungsfaktor höher zu bestimmen.
Planungsfaktor Pf
Faktor, um welchen der Wartungswert (Tabellen-
wert) bei Neuanlagen höher berechnet werden
muss Pf = 1.25
Verminderungsfaktor V
Kehrwert des Planungsfaktors, V = 0.8
SRlinks / SRrechts [Surround Ratios]
Umgebungsaufhellung; z.B. Aufhellung der
Trottoirs links und rechts der Fahrbahn in % der
Fahrbahnhelligkeit
Nennleistung der Lampe NL [Watt]
Leistungsstufe, resp. Katalogwert des Leucht-
mittels
C2
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Betriebsleistung der Lampe Nb [Watt]
Von der Lampe inkl. Betriebsgerät aufgenom-
mene Leistung
Betriebsgeräteverlust Nv [Watt]
Vom Betriebsgerät aufgenommene Leistung
Lampenlichtstrom P, Lumen [lm]
Von der Lampe in den gesamten Raumwinkel
abgestrahlte Lichtmenge
Lampenbezeichnungen
ILCOS: Lampenkurzbezeichnung – International
Lamp Coding System
LBS: Lampenbezeichnungssystem – deutschspra-
chig ZVEI (Zentralverband Elektroinstallateure)
Spezifischer Lampenlichtstrom p/W, Lumen/
Watt
Lampenlichtstrom pro aufgewendete Gesamtlei-
stung (inkl. Betriebsgerät)
Lichtstärkeverteilung LVK
Räumliche Lichtstärkeverteilung von Leuchten,
gegeben in Form von Polardiagrammen oder in
Tabellen für die Computerberechnung
Farbtemperatur Kelvin
Scheinbare Farbe der Lichtquelle, gemessen in
Kelvin der absoluten Temperatur
Farbwiedergabeindex Ra
Güte, mit der eine bestimmte Lichtquelle die
Referenzfarben wiedergibt. Ra von:
Glühlampe = 100 (Maximum); HST/HSE ca. 23;
HIT/HIE ca. 81; Natrium-Niederdrucklampe ((LST)
monochrom kein Ra möglich.
Physiologische Blendung
Blendung, die eine Herabsetzung der Sehfunkti-
on zur Folge hat, ohne dass damit ein unange-
nehmes Gefühl verbunden sein muss.
Psychologische Blendung
Blendung, bei welcher ein unangenehmes
Gefühl hervorgerufen wird, ohne dass damit
eine merkbare Herabsetzung der Sehfunktion
verbunden sein muss.
Schleierleuchtdichte Ls [cd/m2]
Bewertungsgrösse zur Ermittlung der physio-
logischen Blendung. Im Auge erzeugte Streu-
leuchtdichte, die sich den Leuchtdichten des
Gesichtsfeldes überlagert und die Kontraste
reduziert.
Schwellwerterhöhung Ti [%]
Bewertungsgrösse der physiologischen Blen-
dung; %-Wert um den die Leuchtdichte erhöht
werden muss, um den Einfluss der Schleier-
leuchtdichte zu eliminieren.
Leistungsgrenzwert Ci [Wm2]
Der Leistungsgrenzwert ist diejenige Leistung,
die pro m2 beleuchteter Fahrbahnfläche höch-
stens aufgewendet werden sollte/darf.
Energieverbrauchsgrenzwert Ca [kWh/m2/a]
Der Energieverbrauchsgrenzwert ist diejenige
Energie, die pro m2 beleuchteter Fahrbahnflä-
che, pro Jahr höchstens aufgewendet werden
sollte/darf.
Dunkelstunden
Zeitspanne in der die Beleuchtung eingeschaltet
ist. Ein- und Ausschaltzeitpunkt, je nach Jahres-
zeit unterschiedlich.
Strasse
Die von Fahrzeugen und/oder Fussgängern
benützte Verkehrsfläche. Der Strassenraum
umfasst die Strasse mit den ihrer technisch
richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen,
wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen der
öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstrei-
fen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsanla-
gen, Parkplätze.
Fahrbahn
Der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse
Fahrstreifen
Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn,
die für die Fortbewegung von Fahrzeugen Raum
bieten. Die Fahrstreifen einer Strasse bilden
zusammen die Fahrbahn.
C3
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Fussgängerstreifen
Markierter Übergang, auf dem der Fussgänger,
bei nicht geregeltem Verkehr, vor dem rollenden
Verkehr den Vortritt hat.
Fussgängerübergänge
Baulich gestalteter Fussgängerübergang der
markiert oder nicht markiert sein kann.
Trottoir – Gehweg
Fussgängerwege entlang der Fahrbahnen
Radwege/Radstreifen
Besonders markierte Streifen der Fahrbahn die
den Radfahrern vorbehalten sind oder speziell
erstellte Radwege ausserhalb der Fahrbahn.
Anhaltestrecke
Minimale Strecke, um ein Fahrzeug zum Still-
stand zu bringen. Diese Strecke muss für den
Fahrzeugführer überblickbar sein, damit er vor
einem Hindernis anhalten kann.
Gemischtverkehr
Verkehr, bestehend aus Motorfahrzeugen,
Mofas, Velos und Fussgängern.
Verkehrsdichte
Anzahl Fahrzeuge, welche pro Stunde einen
bestimmten Querschnitt in beiden Richtungen
passieren.
Für die Planung massgebend ist die Verkehrs-
dichte der Hauptverkehrszeit.
DTV [Mfz/24h]
Durchschnittlicher täglicher Verkehr (Summe der
Fahrzeuge in beiden Fahrrichtungen)
DWV
Durchschnittlicher Werktagsverkehr, ohne Sonn-
und Feiertage
SMW, SMW%
Anzahl schwere Motorlastwagen; in Prozenten
des übrigen Verkehrs
Versorgungsrouten
Vom Kanton bezeichnete Strassen, auf denen
Ausnahmetransporte durchgeführt werden kön-
nen. Für diese Strassen gibt es besondere kanto-
nale Ausbaunormen.
ÜKS
Übrige Kantonsstrasse
HVS
Hauptverkehrsstrasse