· Reife- und Diplomprüfungszeugnis einer berufs-bildenden höheren Schule sein. Der erfolgreiche...

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WEITERFÜHRENDE LINKSwww.berufsbildendeschulen.at

www.zeugnisinfo.at

www.bmukk.gv.at

www.europass.at

www.gruenderservice.at

www.bmwfj.gv.at

www.wko.at

www.help.gv.at

KONTAKT BundesministeriumfürUnterricht,KunstundKultur

SektionBerufsbildendesSchulwesen,

ErwachsenenbildungundSchulsportAbteilungII/7a

Minoritenplatz5,1014Wien,Österreich

gewerbeordnung@bmukk.gv.at

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Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: Bundesministerium für Unterricht,KunstundKultur(BMUKK),SektionBerufsbildendesSchulwesen,Erwachsenen-bildungundSchulsport,AbteilungII/7a,Minoritenplatz5,1014Wien,Österreich

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Bundesministerium fürUnterricht, Kunst und Kultur

WAS IST DIE GEWERBEORDNUNG (GewO) ?DieGewOistdiegesetzlicheGrundlagefürdiegewerbsmäßigeAusübung

vonunternehmerischenTätigkeiten.

FÜR WEN IST DIE GewO INTERESSANT ?FürPersonen,diesichselbstständigmachenundeineTätigkeit,dieder

GewOunterliegt,ausübenwollen.

WOZU BRAUCHE ICH DIE WEBSITEWWW.GEWERBEORDNUNG.AT ?IchkanndortzielgerichtetdieZugangsvoraussetzungenfürdieAusübung

einesreglementiertenGewerbesabrufen.

WELCHE BELEGE GELTEN U.A. ALS BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DIE AUSÜBUNG EINES BESTIMMTEN GEWERBES?

WAS IST EIN INDIVIDUELLER BEFÄHIGUNGSNACHWEIS ?Wenneinerdero.a.Belegenichtnachweisbarist,sokanndieBehördedurchvorgelegte

BeweismittelfürdieGewerbeausübungfeststellen,obdennoch

dieerforderlichenKompetenzenvorhandensind.

-AbschlusszeugniseinerberufsbildendenmittlerenSchule

-Reife-undDiplomprüfungszeugniseiner

berufsbildendenhöherenSchule

-Lehrabschlussprüfungszeugnis

-ErfolgreichabgelegteMeister-

undBefähigungsprüfung

-Erfolgreichabgelegte

Unternehmerprüfung

-ErfolgreicherBesucheines

bestimmtenLehrganges

-Zeugnisseübereinefachliche

einschlägigeTätigkeit

Die Webseite www.gewerbeordnung.at bietet Ihnen die Möglichkeit, rasch und effizient

nach gewerblichen Berechtigungen zu suchen und folgende Informationen abzurufen:

SEHR GEEHRTE, DAMEN UND HERREN,

LIEBE SCHÜLER/INNEN!

Erfolgreiche Unternehmen entstehen ver-

mehrt aus zündenden Geschäftsideen junger

Menschen, die sich den Herausforderungen

einer sich ständig verändernden Wirtschaft

stellenund sichdadurch selbst verwirklichen.

Die Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedin-

gungen ist dabei unumgänglich. Die Gewer-

beordnunglegtdieNormenfürdieAusübung

unternehmerischen Tätigkeiten fest. Mit der

Gewerbeordnungsnovelle 2002 wurde der

Zugang zur Unternehmensgründung leichter

und unbürokratischer. Das Recherchieren von

spezifischenZugangsbedingungenbliebden-

noch beschwerlich und aufwändig. Die

neu gestaltete Website www.gewerbe-

ordnung.at ermöglicht es gezielt nach

gesetzlichen Voraussetzungen im Zu-

sammenhang mit schulischen berufli-

chenAusbildungenfürdenZugangzur

Selbstständigkeitzusuchen.

Ich wünsche viel Erfolg bei der Erkun-

dung der Gewerbeordnung auf dieser

informativenWebseite sowiedasbeste

fürIhreberuflicheZukunftundallesGute

aufdemWegindieSelbstständigkeit.GEWERBEORDNUNG.AT

•WelcheZugangsvoraussetzun-

genmussicherfüllen,umeinbestimm-

tesGewerbeausübenzudürfen?

•WelchereglementiertenGewerbekann

ichmitmeinerabsolviertenAusbildung

eröffnenbzw.welcheZugangsvorausset-

zungenmussichzusätzlicherfüllen?

•WelcheZugangsbestimmungensindfürdieAnmel-

dungeinesbestimmtenGewerbesnotwendig?

•WelchegewerblichenBerechtigungensindmit

einemSchulabschlussverbunden?

•WowirdinÖsterreichdiebenötigteAusbildung

angeboten?

DieAnmeldungeinesGewerbesistunter

www.gewerbeordnung.atnichtmöglich.

DieGewOistdiegesetzlicheGrundlagefürdie

gewerbsmäßige Ausübung von Tätigkeiten, die

selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht

zurErzielungeinesErtragesodereinessonstigen

wirtschaftlichenVorteilsbetriebenwerden.Seit

derGewerbeordnungsnovelle2002gibteseine

einheitlicheListederreglementiertenGewerbe–

dassindalleGewerbe(Handwerkeundsonstige

reglementierte Gewerbe), die an einen Befähi-

gungsnachweisgebundensind.

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie

undJugendlegtfürjedesreglementierteGewer-

be durch eine Verordnung fest, welche Belege

fürdieZugangsvoraussetzungdesbetreffenden

Gewerbesnotwendigsind.ErforderlicheBelege

könnenbeispielsweiseeinAbschlusszeugnisei-

ner berufsbildenden mittleren Schule oder ein

Reife-undDiplomprüfungszeugniseinerberufs-

bildendenhöherenSchulesein.Dererfolgreiche

Abschluss einer berufsbildenden Schule kann

somit den direkten Zugang zu verschiedenen

GewerbenundHandwerkeneröffnen.Beiman-

chenreglementiertenGewerbensindzusätzlich

dieAbsolvierungeinerBefähigungsprüfungoder

bestimmterLehrgängesowiederNachweiseiner

fachlicheneinschlägigenTätigkeitvorgesehen.

DIE GEWERBEORDNUNG

(GewO)

Mag. Theodor Siegl

Leiter der Sektion Berufsbildendes Schulwesen, ErwachsenenbildungundSchulsportimBundesministeriumfürUnterricht,KunstundKultur