Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Aktuelles Recht für die Technische Dokumentation Jens-Uwe...

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Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.

Aktuelles Rechtfür die Technische Dokumentation

Jens-Uwe Heuer

Hannover, 18. Juni 2014

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Agenda

Luther, 11.04.2023

Einleitung

Aktuelle Gerichtsurteile

Produktsicherheitsrecht

Ausblick

3

Einleitung

Luther, 11.04.2023

4

Recht der technischen Dokumentation?

Luther, 11.04.2023

Relevanz des Themas “Recht” steigt im operativen Geschäft

Diskussionen mit Kunden unter Einbeziehung rechtlicher Aspekte

Interne Diskussionen unter Einbeziehung rechtlicher Aspekte

Häufige Zustand: Halbwissen bei den Diskussionsbeteiligten

Hintergrundwissen über rechtliche Aspekte ist sachdienlich … … zur Abwehr des Vertriebes („nur elektronisch“ bzw. „brauchen wir nicht“)

… zur Abwehr von Kundenbegehrlichkeiten (z.B. Zulieferbereich)

… zur Diskussion mit der Konstruktion („Konstruktion vor Instruktion“)

… zur Diskussion von Kosten der technischen Dokumentation

… zur realistischen Einschätzung von Haftungsrisiken

- … zur Entwicklung neuer „Geschäftsfelder“ für den Redakteur

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Aktuelle Gerichtsurteile

Luther, 11.04.2023

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Aktuelle Gerichtsurteile

Luther, 11.04.2023

Urteile als Entscheidung eines Einzelfalls

“Herauslesen” allgemeiner Regelungen

Keine allumfassende Entscheidung vorhanden

Meinungsbild aus “Puzzelteilen” im Bereich

Vertragsrecht

Produkthaftungsrecht

Produktsicherheitsrecht

Generell: “Fortsetzung des Bewährten”

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AG Bochum, “Cosmonaut fly back”

Luther, 11.04.2023

Käufer erwirbt hochwertige Armbanduhr

Bewerbung der Uhr als “30 Meter wasserdicht”

Uhr bleibt nach Tragen unter der Dusche stehen

Verkäufer verteidigt sich mit DIN 8310

Dichtigkeit ist ungleich Wasserdichtigkeit

Gericht bejaht Klage

Erläuterung in der Gebrauchsanweisung zur “Dichtigkeit” unklar

Wörtliches Verständnis eines Werbeslogans durchaus zulässig

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OLG SH, “teures Internet”

Luther, 11.04.2023

Mobilfunkunternehmen klagt auf rund EUR 12.000,00 Kosten

Beklagter verteidigt sich mit Nebenpflichtverletzung

Klägerin habe über Datenvolumen und Kosten nicht aufgeklärt

Gericht folgt Argumentation der Beklagten

Beklagte konnte die geladenen Datenmengen nicht überblicken

Entsprechende Hinweise in der Installationanleitung fehlen

Bedienungsanleitung enthält keine Angaben für Installation

Verweis auf Installationsanleitung im Internet genügt nicht

Abweisung der Klage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten

9

OLG Köln, ”Autobatterie”

Luther, 11.04.2023

Kläger verlangt Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

Fahrzeug habe eine unzureichende Batteriekapazität gehabt

Durch Einsatz der Standheizung vollständige Entleerung der Batterie

Beklagte verteidigt sich: “Stand der Technik”

OLG setzt sich mit Bedienungsanleitung auseinander

Anleitung warne nur vor “zweimaligem Einschalten” der Standheizung

Hinweis suggeriere, dass ansonsten problemloser Betrieb möglich

Feststellung des Gutachters: Entladung nur begrenzt vermeidbar

Erwartungshaltung (siehe Anleitung) widerspricht Realität

Sachmangel gegeben; Nachbesserung nicht möglich; daher Rücktritt

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LG München, ”Gebrauchtwagengarantie”

Luther, 11.04.2023

Kläger nimmt Gebrauchtwagengarantie in Anspruch

Garantiebedingung: Einhaltung der Betriebsanleitung erforderlich

Prüfung der Wirksamkeit der AGB-Klausel

OLG erachtet Klausel als unwirksam

Pauschaler Ausschluss “Anleitung ist zu beachten” nicht möglich

Benennung konkreter Ausschlussfälle erforderlich

Kausalität zwischen Anspruch und Ausnahmefall erforderlich

Überprüfung von AGB erforderlich

11

LG Göttingen, ”Ethanolkamin”

Luther, 11.04.2023

Körperschäden durch Verbrennung aufgrund Verpuffung

Kläger hat Bioethanol in Kamin nachgegossen

Gutachter bestätigt: Konstruktionsbedingt Verpuffung möglich

Bedieungsanleitung unklar; keine Warnung enthalten

Vorhersehbarer Fehlgebrauch: Auffüllen bei nicht erkaltetem Kamin

Gericht sieht vorrangig einen Konstruktionsfehler als gegeben an

Anspruch auf Schadenersatz bejaht

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LG Dessau, ”Tischfeuerstelle”

Luther, 11.04.2023

Verpuffung aufgrund von Bioethanol

Haftung des Lieferanten

Gerät war jedoch nicht zum Einsatz von Bioethanol vorgesehen

Gericht verneint Haftungsanspruch

Begründung: Klägerin habe eigenmächtig Biothanol eingesetzt

Schwerwiegend hier: Produkt war ohne Anleitung auf dem Markt

Bioethanolkamine hätten jedoch Anleitung wegen “hoher Gefährlichkeit”

Fehlen der Anleitung: Kein Bioethanol einsetzen!

Keine Haftung wegen überwiegendem Verschuldens der Klägerin

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OLG Sachsen-Anhalt, ”Tischfeuerstelle”

Luther, 11.04.2023

Berufungsentscheidung zur vorhergehenden Entscheidung

Haftung des Herstellers wird bejaht, weil … der Tischfeuerstelle keine Gebrauchsanweisung beilag

… die Verwendung von Bioethanol nachliegender Fehlgebrauch ist

… das Verschütten von Brennstoff Fehlgebrauch ist (siehe andere Hinweise)

… die Konstruktion für die Verwendung von Bioethanol unsicher ist

… verschütteter Bioethanol sich nicht vollständig beseitigen lässt

„Gefährlichkeit besteht darin, den Nutzer in Sicherheit zu wiegen“

Fehlen von technischen Standards ist kein Argument

14

OLG Saarbrücken, ”Pool-Set”

Luther, 11.04.2023

Klägerin verletzt sich beim Aufstellen eines Pools

Anleitung fordere keine Schutzmaßnahmen (Arbeitsschuhe u.a.)

OLG verneint Haftung

Auseinandersetzung mit der Erwartungshaltung der Nutzer

Stahlwand sei potentiell gefährlich

Besondere Hinweise auf Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich

Würdigung des Gerichts fraglich

Hersteller hat später selbst Sicherheitshinweise gegeben

15

OLG Saarbrücken, ”Ölkanister”

Luther, 11.04.2023

Klägerin klagt auf Sachbeschädigung eines PKW durch Öl

Öl war aus Kanister wegen versteckter Beschädigung ausgelaufen

Problem bestehender Beschädigungen war bekannt

Abwägung von Rückrufverpflichtung gegen Warnpflicht

Rückrufverpflichtung wird als nicht geboten angesehen

Warnung bei oder nach Abgabe der Kanister wäre ausreichend

Anweisungen an Zwischenhandel zum Aussortieren genügt nicht

Tatsächliche Vermutung für die Beachtung des Warnhinweises

Schadensersatzanspruch letztlich bejaht

16

LG Stuttgart, ”Klebemaschine”

Luther, 11.04.2023

Kläger erleidet Quetschung der Hand an Maschine im Tippbetrieb

Kläger behauptet Konstruktionsmangel („Maschine lief zu schnell“)

Gutachter stellt fest Keinerlei Gefährdungs- und Risikoanalyse ausgeführt

Keine Prüfungprotokolle über einwandfreie Funktionalität der Maschine

Keine ausreichenden Hinweise in der Anleitung

Keine normgerechte Geschwindigkeitskontrolle und Sicherheitsabschaltung

Gericht sieht insgesamt einen Verstoß gegen die MRL

Fehler steht fest, insbesondere wegen fehlender Risikoanalyse

Beweislast: Hersteller hätte fehlende Kausalität nachweisen müssen

Haftung des Herstellers wird bejaht

17

OLG Nürnberg, ”Mountainbike”

Luther, 11.04.2023

Kläger aufgrund Rahmenbruchs erhebliche Zahnverletzungen

Rahmenbruch beruht auf Überlastung durch Kunststücke

Hersteller: Fahrrad war nicht für Kunststücke geeignet

OLG bejaht die Haftung, weil … … das Fahren von Kunststücken durch Jugendliche keine Mißbrauch sei

… die modularisierte Anleitung zwar auf „spezielle Räder“ hinweise

… eine Kategorisierung von Seiten des Herstellers vorgenommen werde

… jedoch nicht erkennbar sei, welche Kategorie hier gelte

… Hinweise auf etwaige Überlastung seien daher nicht gegeben

… nichtmal der Sachverständige habe Kategorisierung feststellen können

18

BGH, ”Steinschlag”

Luther, 11.04.2023

Kläger erleidet Steinschlag an Fahrzeug

Ursache: Ausführung von Mäharbeiten

Anspruchsgrundlage: Amtshaftung für die Mäharbeiten

Amtshaftung wird bejaht

Anleitung für die eingesetzte Motorsense weist auf “Abstand halten” hin

Mitarbeiter hätten Abschirmmaßnahmen ergreifen müssen

19

BGH, ”Untertischgerät”

Luther, 11.04.2023

Explosion eines Heißwassergerätes

Kläger macht Kosten wegen Körperverletzung geltend

Anleitung weist auf “Installation durch qualifiziertes Personal” hin

Kein Haftungsausschluss allein aufgrund “GS-Zeichen”

“Baumarktprodukte” müssen erhöhten Anforderungen genügen

Auseinandersetzung mit dem vorhersehbaren Fehlgebrauch

Bewertung des Fehlgebrauchs wird allerdings nicht vorgenommen

Feststellung: eine “absolute Sicherheit” sei nicht erforderlich

Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung

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Produktsicherheitsrecht

Luther, 11.04.2023

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Praxis der Marktaufsicht

Luther, 11.04.2023

Praxis der Marktaufsicht in Deutschland

Streit mit den Berufsgenossenschaften

Vermischung von Betreiber- und Herstellerverantwortlichkeiten

Unsicherheiten auf Seiten der Behörden

Dialogbereitschaft teils sehr ausgeprägt

Hohe “Dunkelziffer”

Hohe Bedeutung von Risikoanalyse und Bedienungsanleitung

Eigene Aktivität insbesondere Fehleranalyse erforderlich

Zusammenwirken in Europa (vgl. „Sägefall“, Sächsisches OVG)

22

Praxis der Marktüberwachung - Ausland

Luther, 11.04.2023

Keine Kooperation mit den Unternehmen

Teils sehr formale Betrachtungsweise

Besonders kritisch: Frankreich

Neigung zu “Radikalmaßnahmen”

23

New Legislative Framework

Luther, 11.04.2023

Beschluss aus 2008 zur Vereinheitlichung der CE-Richtlinien

Auflage eines „Alingment-Package“ zur Anpassung von 9 RL

Umfangreiche Beratung dieses Pakets

Beratungen sind nunmehr abgeschlossen

Neuformulierung von Anforderungen an Wirtschaftsbeteiligte

Geändert werden u.a. Niederspannungsrichtlinie

Richtlinie elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie über einfache Druckbehälter

ATEX-Richtlinie

Richtlinie über Aufzüge

„New Legislative Framework“

Brussels, 14 September 2010

ENTR/C1/McM/nt ARES.c1(2010)

“STATE OF THE IMPLEMENTATION OF THE NEW LEGISLATIVE FRAMEWORK (NLF)The new regulatory Framework (more often called New Legislative Framework – NLF) isa general measure of the internal market whose objective is to strengthen the effectivenessof the Union’s legislation on product safety, its implementation mechanisms, and ensure agreater consistency throughout all the different economic sectors. The Framework is alsopart of the Union’s policy in terms of simplification of regulations and the reduction ofadministrative burdens.”

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„New Legislative Framework“

„Wildwuchs“ der CE-Richtlinien

Uneinheitliche Marktüberwachungspraxis in Europa

Problem der Abstimmung der Binnenmarktgrenzen

Stärkere Einbeziehung des Handels

Verpflichtung zu organisatorischen Maßnahmen

Bausteine der Entscheidung 768/2008

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Aktueller Stand

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Herstellerpflichten (Art. R2, Beschluss 768/2008)

Dokumentierte CE-Kennzeichnung

Nachhalten der Konformität über die Serie

Zur Verfügungstellung einer Anleitung in „verständlicher Sprache“

Informationspflicht gegenüber der Marktüberwachung

Management von Marktkorrekturmaßnahmen

Dokumentationspflichten gegenüber der Behörde

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Importeurspflichten (Art. R4, Beschluss 768/2008)

Sicherstellung der Dokumentation der CE-Kennzeichnung

Kennzeichnung des Produktes

Sicherstellung der technischen Dokumentation

Ggf. Test der Produkte auf ihre Sicherheit hin

Verpflichtung zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen bei „Verdacht“

Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung

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Pflichten des Handels (Art. R5, Beschluss 768/2008)

Prüfung der CE-Kennzeichnung

Prüfung des Vorhandenseins einer Anleitung

Weitergehende Prüfung bei „Verdacht“

Durchführung von Marktkorrekturmaßnahmen

Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung

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30

Zukünftige Entwicklungen

Luther, 11.04.2023

31

Was wird kommen?

Luther, 11.04.2023

Umsetzung des Alingment-Package in nationales Recht

Überarbeitung/Nachjustierung des ProdSG?

Überarbeitung der MRL 2006/42?

Produktsicherheitsrichtlinie wird zur ProduktsicherheitsVO

Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie?

Intensivierung der Marktüberwachung?

Ihr Ansprechpartner

Jens-Uwe Heuer

Rechtsanwalt

Partner

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Berliner Allee 26, 30175 Hannover

Tel. +49 511 / 5458 – 20226

Fax +49 511 / 5458 – 110

E-Mail: jens.heuer@luther-lawfirm.com

32Luther, 12.11.2012

Vielen Dank