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Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung MiLoG - Mindestlohngesetz...

Date post: 06-Apr-2015
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Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung MiLoG - Mindestlohngesetz – Was kommt auf Arbeitgeber zu? Referent: RA Dr. Friedhelm Köster, ECOVIS Grieger Mallison Köster, Schwerin
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Page 1: Steuerberatung  Wirtschaftsprüfung  Rechtsberatung  Unternehmensberatung MiLoG - Mindestlohngesetz – Was kommt auf Arbeitgeber zu? Referent: RA Dr.

Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung

MiLoG- Mindestlohngesetz –

Was kommt auf Arbeitgeber zu?

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster, ECOVIS Grieger Mallison Köster, Schwerin

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Überblick über das Mindestlohngesetz

Einführung

04.04.2014: Veröffentlichung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung

03.07.2014: Zustimmung Bundestag zum Tarifautonomiestärkungsgesetz

(18/1558, 18/2010). MiLoG Bestandteil des

Tarifautonomiegesetzes.

11.07.2014: Zustimmung des Bundesrates zum MiLoG mit Änderungen

16.08.2014: In-Kraft-Treten des MiLoG

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 2

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Wer zählt als Arbeitnehmer nach dem MiLoG?

§ 7 Abs. 1 SGB IV

„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Wesentliche Merkmale sind:

Weisungsgebundenheit Eingliederung in einen Betrieb wirtschaftliche Abhängigkeit über Ort, Zeit und Ausmaß der Tätigkeit kann nicht frei entschieden

werden kein wirtschaftliches Risiko kein Einsatz von eigenem Werkzeug und Material

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 3

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Für welche Arbeitnehmer gilt das MiLoG ?

• Beschäftigungsort Deutschland

• unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit

• auf Unternehmenssitz kommt es nicht an

• MiLoG zwingend, auch bei Wahl ausländischen Rechts von in Deutschland tätigen Arbeitnehmern

• Praktikanten (außer berufsorientiertes Praktikum bis 3 Monate, Praktikum auf Grund schulischer Bestimmung)

• Saisonarbeiter

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 4

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Für wen gilt MiLoG nicht ?

• ehrenamtlich tätige Personen

• zur Berufsausbildung beschäftige Personen

• Geschäftsführer und Vorstände

• Schüler im Rahmen von Ferientätigkeit

Eingeschränkt für :

• Zeitungszusteller (75 % ab 2015, 85 % ab 2017)

• Langzeitarbeitslose (mindest. 1 Jahr arbeitslos) in den ersten 6 Monaten

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 5

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Zeitplan zum Mindestlohn

- Mindestlohn - ggf. erste An- - Mindestlohn- ggf. zweite 8,50 € greift passung gilt ohne Anpassung

- alle Arbeitnehmer Ausnahmen des Mindest-- weiterhin Aus- müssen aber mind. lohns durch nahmen möglich 8,50 € pro Stunde die Mindest-

bekommen lohnkommission

* Bis 31.12.2017 sind unter bestimmten Bedingungen Abweichungen nach unten in Tarifverträgen möglich. Aber ab 01.01.2017 muss Tariflohn mind. 8,50 €

betragen.

** Ab 01.01.2018 sind keine Abweichungen mehr erlaubt.

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 6

01.01.2015

01.01.2017

01.01.2018

01.01.2019

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Definition des Mindestlohns

㤠1 Mindestlohn

(1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohn durch den Arbeitgeber.

(2)Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.“

Festvergütung pro Zeitstunde: € 8,50 brutto

Das MiLoG gibt einen allgemeinen Grundlohn vor

Bruttoarbeitsstunden x 8,50 Euro ≥ Bruttoarbeitslohn

Eine explizite Definition des Mindestlohns enthält des Gesetz nicht!

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 7

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Definition des Mindestlohns

Welche Vergütungsbestandteile sind in den Mindestlohn mit einzubeziehen?

= Kernproblem des MiLoG

• MiLoG trifft zur Anrechenbarkeit/Einbeziehung keine Aussage

• da noch keine Rechtsprechung zu der Auslegung des MiLoG existiert,

kann sich nur an der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und BGH

zum TV-Mindestlohn orientiert werden

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 8

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Anrechenbarkeit auf Mindestlohn

Anrechenbarkeit:

wenn Vergütung Gegenleistung für reguläre (normale) Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt

z. B. ▪ Grundlohn▪ Entgeltumwandlung

theoretisch auch ▪13. Gehalt▪Urlaubsgeld▪Weihnachtsgeld

Aber!!!

Zahlungen erfolgen nicht zum Fälligkeitstermin nachMiLoG

spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Folgemonats

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 9

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Anrechenbarkeit auf Mindestlohn

keine Anrechenbarkeit:

wenn Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers ein Mehr an Arbeit oder

Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet

z. B. ▪ Sonn- und Feiertagszuschläge

▪ Nacht- und Wechselschichtzuschläge

▪ Schmutz- und Gefahrenzulagen

▪ Qualitätsprämien

▪ vermögenswirksame Leistungen

▪ Aufwendungsersatzleistungen

▪ Trinkgelder

▪ Stich- und Akkordprämie

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 10

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Ermittlung des Stundenlohns

Ausgangspunkt ist die Regelung im Arbeitsvertrag

entweder: Stundenlohnfestlegung

„Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 8,50 €.“

oder: Festgehalt

„Der Arbeitnehmer erhält ein Festgehalt von 2.000,00 €.“

Arbeitsstunden pro Woche?

in der Regel 40 Stunden/ Wochemax. 48 Stunden/ Woche

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 11

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Ermittlung des Stundenlohns

Problem bei Festgehalt:

Beispiel: Arbeitnehmer erhält 1.500,00 Euro brutto pro Monat

Berechnung Lohnsteuer:1.500,00 Euro ./. 174 Stunden pro Monat (Durchschnittswerte) = 8,62 Euro/ h

Berechnung Sozialversicherung: • Februar 2015 – 20 Arbeitstage (160 Stunden)

1.500,00 Euro ./. 160 = 9,37 Euro/ h

• März 2015 – 22 Arbeitstage (176 Stunden)

1.500,00 Euro ./. 176 = 8,52 Euro/ h

• Juli 2015 – 23 Arbeitstage (184 Stunden)

1.500,00 Euro ./. 184 = 8,15 Euro/ h

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 12

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Beispielrechnung

Anfang 2016 erscheint der Rentenversicherungsprüfer im Unternehmendes Herrn Sparsam. Er wird bei seiner Prüfung den geltendenMindestlohn von 8,50 € für die Beitragsrechnung mit Rückwirkung für dasJahr 2015 zugrunde legen.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

tatsächicher Bruttolohn 1.400,00 €gesetzlicher Mindestlohn (174 Stunden x 8,50 €) = 1.479,00 €

Differenz = 79,00 €

Als Arbeitgeber muss Herr Sparsam nun sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeberanteil nachzahlen:

Gesamtdifferenz für 2015 (12 x 79,00 €) = 948,00 € davon 20 % Arbeitgeberanteil = 189,60 €

davon 20 % Arbeitnehmeranteil = 189,60 € Gesamtnachzahlung = 379,20 €

Darüber hinaus kann Herr Sparsam mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 13

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Achtung Mini - Jobber

Beispiel:

Herr Kurzmann arbeitet seit vielen Jahren als geringfügig Beschäftigter in einem Bistro. Er bezieht einen Bruttoarbeitsstundenlohn von 6,00 €. Jeden Monat bekommt er genau 450,00 €. Herr Kurzmann fordert nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns keine entsprechende Entlohnung, sondern arbeitet 2015 weiterhin für 6,00 € pro Stunde.

Bruttolohn (75 Stunden x 6,00 €) 450,00 €Ausgehend von 75 Monatsstunden berechnet der

Rentenversicherungsprüfer für 2015:

tatsächlicher Bruttolohn 450,00 €gesetzlicher Mindestlohn(75 Stunden x 8,50 €) 637,50 €Differenz 187,50 €

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 14

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Achtung Mini - Jobber

Lösung:

Zu den Konsequenzen gehört, dass Herr Kurzmann rückwirkend

sozialversicherungspflichtig wird. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen

Mindestlohnanforderungen bei der Lohnsteuer hat für den Arbeitgeber

von Herrn Kurzmann keine Konsequenzen. Der Grund liegt darin, dass

die Lohnsteuer dem Zuflussprinzip unterliegt und daher nur aus dem

tatsächlich geflossenen Entgelt berechnet wird.

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 15

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Generalunternehmerhaftung § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG

Auftraggeber kann direkt und unmittelbar von den fremden Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden (verschuldensunabhängig) für Nettolohn

Haftung auch für Steuern und Sozialabgaben, wenn Auftraggeber positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass Auftragnehmer MiLoG nicht erfüllt

Sorgfältige Prüfung bei der Beauftragung von Fremdunternehmen! nicht auf Einrichtungen der öffentlichen Hand anwendbar (keine Unternehmer)

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 16

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Praxishinweise:

• Informationen über Vertragspartner einholen

• ist die Leistung zu dem vereinbarten Preis betriebswirtschaftlich erbringbar

• vertraglich die Zahlung des Mindestlohns zusichern lassen

• vertraglich absichern, dass Auftragnehmer Leistung persönlich erbringt

( keine Subunternehmer )

• Zustimmungsvorbehalt für Nachunternehmer

• Absicherung durch Bürgschaft

• zusätzliches Kündigungsrecht bei Nichteinhaltung MiLoG

Referent: RA Stefan Kröber, ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, NL Leipzig 17

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Arbeitszeitkonten

Öffnungsklausel für Arbeitszeitkonten nach § 2 Abs. 2 MiLoG:

= Sammeln von Arbeitszeitstunden

• Mehrarbeit kann auf schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden

• innerhalb von 12 Monaten auszugleichen (bezahlte Freistellung oder Zahlung des Mindestlohns)

• Arbeitszeitkonten, die über den Zeitraum eines Jahres hinausgehen, sind nach MiLoG nicht mehr zulässig.

• Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 18

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Arbeitszeitkonten

Arbeitszeitkonten nach MiloG - Reichweite

Diese Regelungen gelten nicht, wenn Ihr Mitarbeiter bereits durch sein

verstetigtes monatliches Arbeitsentgelt für alle tatsächlich geleisteten

Arbeitsstunden im Durchschnitt des Zwölfmonatszeitraums ein Entgelt

in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erhält. Für diese Mitarbeiter

bleibt es bei der bisherigen Flexibilität der zumeist durch Tarifverträge

oder Betriebsvereinbarungen geregelten Arbeitszeitkonten.

Bruttojahreslohn ./. Jahresstundenzahl ≥ 8,50 €/h

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 19

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Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG

Minijobber

Besondere Aufzeichnungspflichten § 17 MiLoG

• Beginn der täglichen Arbeitszeit• Ende der täglichen Arbeitszeit• Dauer der täglichen Arbeitszeit• für alle geringfügig Beschäftigten in allen Branchen• bis spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der

Arbeitsleistung folgenden Kalendertages

Achtung!!! Pflicht beginnt mit Inkrafttreten des MiLoG (16.08.2014)• Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, ab dem für die

Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunktes aufbewahren

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 20

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Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG

Gleiche Aufzeichnungspflicht gilt für Beschäftigte der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen!

• im Baugewerbe• im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe• im Personenbeförderungsgewerbe• im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe• im Schaustellergewerbe• bei Unternehmen der Forstwirtschaft• im Gebäudereinigungsgewerbe• bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und

Ausstellungen beteiligen• in der Fleischwirtschaft

Ausnahme: Geringfügige Beschäftigte im Privathaushalt nach § 8a SGB IV

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 21

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Verstoß gegen das MiLoG

Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Arbeitgeber

Ordnungswidrigkeit gem. § 21 MiLoG

bis 500.000,00 € Geldbuße

Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

Lohnnachforderungen des Arbeitnehmers

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 22

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Fazit:

Gesetzgeber betritt mit MiLoG Neuland

Auswirkungen des MiLoG auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen

und Einzelvereinbarungen in Arbeitsverträgen noch offen

Klarheit zum MiLoG werden wohl die Gerichte bringen müssen

z. B. Definition „Mindestlohn“

Auswirkungen auf Arbeitsgerichte werden gewaltig sein

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 23

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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