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Vorlesung Europäische Wirtschaftspolitik
Wintersemester 2004/2005 Veranstaltungsnummer: 04.18.93
Dienstags, 09.00 bis 11.00 Uhr Hörsaal, S 1 Schloss
Beginn: 19. Oktober 2004
1. 19.10.04 Einführung und historischer Überblick Pfetsch, S. 15 – 69. 2. 26.10.04 Die institutionelle Struktur der Europäischen Union Pfetsch, S. 119 – 173. 3. 02.11.04 Der Europäische Binnenmarkt und die vier Grundfreiheiten
Weindl/Woyke, S. 87 – 96. 4. 09.11.04 Ökonomik des Binnenmarktes I: Die Integration der Gütermärkte Blank, u.a., S. 88 -102. 5. 16.11.03 Ökonomik des Binnenmarktes II: Die Integration der Dienstleistungsmärkte Apolte, S. 96 – 127. 6. 23.11.04 Ökonomik des Binnenmarktes III: Integration der Faktormärkte Blank; u.a. S. 124 -135. 7. 30.11.04 Probleme der Besteuerung im Europäischen Binnenmarkt Fuest.
8. 07.12.04 Sozialpolitik in der Europäischen Union Apolte/Kobel. 9. 14.12.04 Die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union Schmidt. 10. 21.12.04 Die Finanzierung der Europäischen Union Heinemann. 11. 11.01.05 Geldpolitik in der Europäischen Währungsunion Ohr/Schmidt. 12. 18.01.05 Fiskalpolitik in der Europäischen Währungsunion Wagner, S. 166 – 186. 13. 25.01.05 Osterweiterung und institutionelle Zukunft der Europäischen Schäfer (2001a). 14. 01.02.05 Abschlussklausur
3. Literatur Apolte, Th. (1998), Die ökonomische Konstitution eines föderalen Systems, Tübingen (Mohr). Apolte, Th.; C. Kobel (2003), Sozialordnung in einer erweiterten EU zwischen
Wanderungshemmnissen und Überschussmigration, in : D. Cassel; P. J. J. Welfens, Hg., Ordnungsökonomik integrierter Wirtschaftsräume, Stuttgart (Lucius & Lucius).
Blank, J. E.; u.a. (1998), Internationale Ökonomische Integration, München (Vahlen). Feldmann, H. (1999), Die Sozialpolitik der Europäischen Union, in: WISU, 1999, Heft 11, S.
1526 – 1531. Fuest, C. (2001), Europäische Steuerpolitik, in: : Th. Theurl; R. Ohr, Hg., Kompendium
Europäische Wirtschaftspolitik, München (Vahlen), S. 467 – 496. Heinemann, F. (2001), Europäische Finanzverfassung, in: Th. Theurl; R. Ohr, Hg.,
Kompendium Europäische Wirtschaftspolitik, München (Vahlen), S. 205 – 239. McDonald, F. (1994), The Single European Market, in: F. McDonald; S. Dearden, Hg.,
European Economic Integration, London (Longman), S. 15 – 41. Ohr, R.; A. Schmidt (2001), Europäische Geld- und Währungspolitik, in: Th. Theurl; R. Ohr,
Hg., Kompendium Europäische Wirtschaftspolitik, München (Vahlen), S. 417 – 466. Pfetsch, F. R. (2001), Die Europäische Union. Eine Einführung, München (Fink/UTB). Schäfer, W. (2001a), Wirtschaftspolitische Herausforderungen der EU-Osterweiterung, in: Th.
Theurl; R. Ohr, Hg., Kompendium Europäische Wirtschaftspolitik, München (Vahlen), S. 241 – 270.
Schäfer, W. (2001b), EU-Erweiterung: Alternative Arrangements zur Migrationssteuerung, in: Wirtschaftsdienst, 2001, Heft 11, S. 644 – 651.
Schmidt, A. (2001), Europäische Wettbewerbspolitik: Ordnungspolitische Weichenstellungen in: Th. Theurl; R. Ohr, Hg., Kompendium Europäische Wirtschaftspolitik, München (Vahlen), S. 363 - 416.
Wagner, H. (1998), Europäische Wirtschaftspolitik, Berlin (Springer). Weindl, J.; W. Woyke (1999), Europäische Union, München (Oldenbourg).
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Quelle: Eurostat/Datastream
EU in Zahlen (Stand 2004) Einige Grunddaten: Mitgliedstaaten und Bevölkerung
Mitgliedstaaten der EU: 25
Mitgliedstaaten der EWU: 12
Bevölkerung EU-25: 454,6 Mio.
Bevölkerung EWU: 308,0 Mio.
Quelle: Eurostat/Datastream
EU in Zahlen (Stand 2004) Einige Grunddaten: Beschäftigung und BIP
Bruttoinlandsprodukt EU-25: 9.738 Mrd. €
Bruttoinlandsprodukt Deutschland: 2.131 Mrd. €
Beschäftigte EU-25: 170,9 Mio.
Arbeitslose: 19,3 Mio.
Arbeitslosenquote EU-15: 8,1 %
Arbeitslosenquote EWU: 9,0 %
EU in Zahlen (Stand: 2003): Handel Deutschlands mit den EU-Ländern: Exporte
Deutsche Exporte in die EU-25: 426,3 Mrd. €
Anteil der EU-25-Exporte an den gesamten Exporten: 64,2 %
Anteil der EU-25-Exporte am BIP Deutschlands: 20,0 %
Deutsche Exporte in die EWU: 288,5 Mrd. €
Anteil der EWU-Exporte an den gesamten Exporten: 43,4 %
Quelle: Deutsche Bundesbank, Zahlungsbilanzstatistik
EU in Zahlen (Stand: 2003): Handel Deutschlands mit den EU-Ländern: Importe
Deutsche Importe aus der EU-25: 325,6 Mrd. €
Anteil der EU-25-Importe an den gesamten Importen: 61,0 %
Anteil der EU-25-Importe am BIP Deutschlands: 15,3 %
Deutsche Importe aus der EWU: 217,9 Mrd. €
Anteil der EWU-Importe an den gesamten Importen: 41,0 Mrd. €
Quelle: Deutsche Bundesbank, Zahlungsbilanzstatistik
EU in Zahlen: Haushalt
Eigenmittelobergrenze der EU (2004): 1,24 % des EU-BIP
Haushalt der EU (2004): 99,7 Mrd. €
Finanzierungsanteil Deutschlands (2004): 22 Mrd. € (22,1%)
Zum Vergleich (2002):
Ausgaben der deutschen Staatshaushalte insgesamt: 1023,9 Mrd. €
Ausgaben der deutschen Staatshaushalte für Subventionen: 30,9 Mrd. €
Ausgaben der deutschen Staatshaushalte für Zinsen: 34,6 Mrd. €
Quellen: BMF; Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.
Anteil des deutschen BIP am BIP der EU-25: 22 %
Quelle: Europäische Kommission
Typische Organisationsstrukturen
Organisationsstruktur der Europäischen Union
Intergouvernementalismus
EU-Ebene
RegierungLand 3
RegierungLand 2
RegierungLand 1
BürgerLand 3
BürgerLand 1
BürgerLand 2
Internationale Verträge
VerfassungVerfassung VerfassungVerfassungVerfassungVerfassung
Supranationalismus
EU-Ebene
RegierungLand 3
RegierungLand 2
RegierungLand 1
VerfassungVerfassung
VerfassungVerfassung
VerfassungVerfassungVerfassungVerfassung
BürgerLand 3
BürgerLand 1
BürgerLand 2
EU-Bürger
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Innen- und Rechtspolitik
EuropäischeGemeinschaften(EGKS)EAGEWWU
GemeinsameAußen- undSicherheits-politik
Die drei Säulen der Europäischen Union
Europäische Union
Das Institutionensystem
RAT KOMMISSION EuGH EP
Beschlussfassung im Rahmen der EG-Legislative
Abschluss völkerrechtlicher Abkommen
Hüterin des Gemeinschaftsrechts Überwachung der Mitgliedsstaaten
Verwaltung und Sanktionsrecht im Bereich des Wettbewerbsrechts
Ausarbeitung von Vorschlägen für den Rat
Legislative im Rahmen der Durchführung von Rechtsakten
Vertretung der EU vor Gerichten
Aushandlung von Abkommen
Mitwirkung bei der EU-Legislative
Wahrnehmung der Budgetbefugnisse
Anfragen an Rat und Kommission
Wahrnehmung des Rechtsschutzes bei:
•Klagen der Kommission gegen einen Mitgliedsstaat
•Staatenklagen untereinander
•Nichtigkeitsklagen gegen Rat und Kommission
•Untätigkeitsklagen
•Vorabentscheidungen
Schiedsgerichtsfunktion
Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen
Der Europäische Rat
Die Staats- und Regierungschefs der 25 Mitgliedstaaten der EU und der Präsident der Europäischen Kommission
unterstützt durch die 25 Außenminister und ein Mitglied der Kommission.
Jährlich finden mindestens zwei Gipfeltreffen statt.
Entscheidungen werden im Konsens getroffen.
Der Ministerrat
Der Ministerrat besteht je nachzu behandelnder Thematik ausden zuständigen Fachministernder Mitgliedstaaten der EU
Der Ministerrat ist daswichtigste rechtssetzendeOrgan der EU
Entscheidungen des Ministerrates werdenentweder einstimmig oder mit qualifizierterMehrheit getroffen.
Die Europäische Kommission
Kommission
30 Mitglieder
ab 01.11.04: 25 Mitglieder
(von den Regierungen der Mitgliedstaaten nach
Bestätigung durch das EP auf fünf Jahre ernannt)
Politische Führung durch den Präsidenten
Politische Führung durch den Präsidenten
Ein Kommissionsmitglied
pro Land
Generaldirektionen und Dienste
Entscheidungen der Kommission werdenmit absoluter Mehrheit getroffen.
Das Europäische Parlament
732 Abgeordnete
Präsidium
Wahl auf 2,5 Jahre
Plenum
Politische Fraktionen
Ständige Ausschüsse
Generalsekretariat
Wahl auf fünf Jahre durch die Bürger der EU
BelgienDänemark
Deutschland
FinnlandFrankreichGriechenland
GroßbritannienIrlandItalien Luxemburg Niederlande
Österreich
PortugalSchweden
SpanienEstland
LettlandLitauen Malta
Polen
SlowenienSlowakei
Tsch. RepublikUngarn
Zypern
Der Europäische Gerichtshof
Sitz: Luxemburg
GerichtshofPräsident
6 Kammern mit je 3 bis 7 Richtern
Die nationalen Regierungen der EU ernennen die 25 Richter und 8 Generalanwälte einvernehmlich auf 6 Jahre.
Erster GeneralanwaltGeneralanwälte
Gericht
Erster Instanz
Zuständig u.a. für Streitsachen zwischen der EU und ihren
Bediensteten, Wettbewerbsverfahren und
für direkte Klagen von Bürgern oder Unternehmen
gegen Organe der EU.
•Nichtigkeitsklagen gegen unrechtmäßige Handlungen von EU-Organen
•Vorabentscheidungen über Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht
•Schadenersatzklagen gegen EU
•Vertragsverletzungen der EK gegen eine Mitgliedstaat der EU
•Vertragsverletzungs-klagen eines Mitgliedstaates gegen einen anderen
•Untätigkeitsklagen gegen Parlament, Rat oder Regierung
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Beratungsorgane der EU
344Vertreter wirtschaftlicher
und sozialer Gruppen
344Vertreter von Ländern,
Regionen und Gemeinden
Ausschuss der RegionenWirtschafts- und Sozialausschuss
Gemeinsame AgrarpolitikVerkehrspolitikBinnenmarktregelungenSozialpolitikBildungsförderungVerbraucherschutzUmweltpolitikStruktur- und RegionalpolitikIndustriepolitikForschungsförderung
•Förderung der allgemeinen und beruflichen BildungKulturförderung
•Gesundheitswesen
•Transeuropäische Netze
•Struktur- und Regionalpolitik
Politikbereiche, zu denen die
Ausschüsse vom Rat und von der
Kommission gehört werden
müssen.
Stimmengewichtung in den EU-Organen lt. Nizza-Vertrag
Land Parlament Ministerrat (ab 1.1.2005) Deutschland 99 29 Frankreich 78 29 Großbritannien 78 29 Italien 78 29 Polen 54 27 Spanien 54 27 Niederlande 27 13 Belgien 24 12 Griechenland 24 12 Portugal 24 12 Tschechische Republik 24 12 Ungarn 24 12
Erforderliche Mehrheit im Ministerrat für qualifizierte Mehrheit: 169.
Stimmengewichtung in den EU-Organen lt. Nizza-Vertrag
Land Parlament Ministerrat (ab 1.1.2005) Schweden 19 10 Österreich 18 10 Dänemark 14 7 Finnland 14 7 Slowakische Republik 14 7 Irland 13 7 Litauen 13 7 Lettland 9 4 Slowenien 7 4 Estland 6 4 Luxemburg 6 4 Zypern 6 4 Malta 5 3 Insgesamt 732 237
Erforderliche Mehrheit im Ministerrat für qualifizierte Mehrheit: 169.
Anforderungen für Beschlüsse nach dem Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents (ursprüngliche Fassung)
Art. 24, Abs. 1:
Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat mit qualifizierterMehrheit beschließt:
1. 50% der Mitgliedstaaten
plus
2. mindestens 60% der Bevölkerung der EU muss repräsentiert sein
so genannte doppelte Mehrheit
Anforderungen für Beschlüsse nach dem Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents
(Kompromiss Intergouvernementale Konferenz, Juni 2004)
Art. 24, Abs. 1:
Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat mit qualifizierterMehrheit beschließt:
1. 55 % der Mitgliedstaaten, mindestens 15 Staaten
plus
2. mindestens 65% der Bevölkerung der EU muss repräsentiert sein
außerdem:Eine Sperrminorität muss mindestens vier Mitgliedstaaten
umfassen.
Anforderungen für Beschlüsse nach dem Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents (ursprüngliche Fassung)
Art. 24, Abs. 2:
Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat nicht auf der Basis eines Vorschlages der Kommission oder des Außenministers der
EU beschließt:
1. 66,66% der Mitgliedstaaten
plus
2. mindestens 60% der Bevölkerung der EU muss repräsentiert sein
Anforderungen für Beschlüsse nach dem Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents
(Kompromiss Intergouvernementale Konferenz, Juni 2004)
Art. 24, Abs. 1:
Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat nicht auf der Basis eines Vorschlages der Kommission oder des Außenministers der
EU beschließt:
1. 72% der Mitgliedstaaten
plus
2. mindestens 65% der Bevölkerung der EU muss repräsentiert sein
Das Konsultationsverfahren (Anhörungsverfahren)
Vorschlag der Kommission
Ministerrat
(Ausschuss der Ständigen Vertreter)
ArbeitsgruppenAusschüsseSachverständigeNationale OrganeVerbände
Kommission(Möglichkeit zu Veränderungen und
Zusatzanträgen)
Ministerrat(Beschlussfassung je nach
Vertragsbestimmung)Richtlinie (Anwendung durch die Mitgliedsstaaten)
Verordnung
Wirtschafts- undSozialausschuss
EuropäischesParlament
Das Verfahren der Zusammenarbeit
nach § 149 EWGV, Teil I
Das Verfahren der Zusammenarbeit, Teil II
Das MitentscheidungsverfahrenNach § 189b EGV
Teil I
Das MitentscheidungsverfahrenTeil II
Der Binnenmarkt
Freier Warenverkehr
Freier Personenverkehr
Freier Dienstleistungs- verkehr
Freier Kapitalverkehr
•Abbau materieller, technischer und steuerlicher Schranken •Dienstleistungen von
Freiberuflern, Gewerbetreibenden
•Finanzielle Dienstleistungen
•Verkehrswesen
•Neue Technologien
•Keine devisenrechtlichen Beschränkungen
•Verminderung der Gefahr der Steuerhinterziehung
•Bekämpfung der Geldwäsche
Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes
Entstehung
März 1984: Im Europäischen Parlament legen zwei Abgeordnete einen Bericht über die Verwirklichung des Binnenmarktes vor.
Januar 1985: Antrittsrede des Kommissionspräsidenten Delors im Europäischen Parlament; Ankündigung der Beseitigung der innergemeinschaftlichen Grenzen bis 1992.
März 1985: Rat fordert Kommission auf, Programm zur Verwirklichung des B-marktes vorzulegen.
Juni 1985: Rat billigt das von der Kommission vorgelegte Weißbuch.
Inhalt
Das Weißbuch enthält 300 Vorschläge (später: 282) zur Beseitigung aller Binnengrenzen bis zum 31.12.1992. Diese Vorschläge betreffen die Beseitigung aller materiellen, technischen und steuerlichen Schranken. Im Anhang werden die Einzelmaßnahmen mit einem Zeitplan aufgelistet.
Bedeutung
Das Weißbuch enthält den Fahrplan zur Verwirklichung des Binnenmarktes.
Weißbuch ist kein Gesetz, sondern eine Wunschliste. Es wird als „Binnenmarkt-Bibel“ bezeichnet. Zum rechtlich gültigen Gesamtprogramm wurde der Binnenmarktplan erst durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA).
BinnenmarktprogrammZiel
Verwirklichung des Binnenmarktes bis 31.12.1992 durch Schaffung eines Raumes, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen und Kapital gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages gewährleistet ist.
So soll die Wettbewerbsfähigkeit der EG gestärkt werden. Das Endziel ist die Schaffung der Politischen Union Europa.
Realisierung
Rechtsgrundlagen
Durch die EEA wurden die Voraussetzungen für die rasche Verwirklichung des Binnenmarktes geschaffen. Zu diesem Zweck wurden in den EGV
•neu eingefügt: Art. 7a, 7b, 7c, 100a, 100b
•geändert: Art. 28, 57, 59, 70, 84, 99.
Weg
Beseitigung der materiellen, technischen und steuerlichen Schranken.
Methoden
Rechtsvereinheitlichung durch einheitliches EG-Recht
Rechtsangleichung durch Harmonisierung nationaler Vorschriften
Gegenseitige Anerkennung der nationalen Vorschriften
Mittel
Primäres EG-Recht
Sekundäres EG-Recht: Verordnungen und Richtlinien
Regelungen zur Herstellung der Freiheit des Warenverkehrs
Verbot tarifärer Handelshemmnisse
Schaffung einer Zollunion; Art. 25 –38 EGV
Verbot nichttarifärer Handelshemmnisse
Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle;
Begünstigung von Inlandswaren durch steuerliche Vorschriften
Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen
Staatliche Beihilfen; Art. 87, 88 EGV
Freiheit des Personenverkehrs I, Art. 39 – 48 EGV
Abbau der Personenkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen
•Problem: Freie Bewegungsmöglichkeit für Kriminelle und illegale Einwanderer
•Begleitmaßnahmen:
•Harmonisierung des Drogen-, Melde-, Waffen-, Datenschutz- und Asylsrechts
•Verstärkte Zusammenarbeit der Polizeibehörden
•Verstärkte Kontrollen an den Außengrenzen
•Pilotprojekt: Schengener Abkommen
Beseitigung materieller Schranken
•Freizügigkeit für Arbeitnehmer
•Niederlassungsrecht bzgl.:
• Handwerksberufe
• Sonstige reglementierte Berufe
• Gesellschaften
•Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige
• Studenten
• Rentner
• andere Nichterwerbstätige
Freiheit des Personenverkehrs II, Art. 39 – 48 EGV
Beseitigung technischer Schranken
• Im privaten Reiseverkehr:
Umsatzsteuer und spezielle Verbrauchssteuern werden nach dem Ursprungslandprinzip erhoben
• Im Bereich der Arbeitnehmer:
Bilaterale Grenzübergangerregelungen zur Beseitigung von Nachteilen aus der beschränkten Steuerpflicht
• Im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht:
•Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung von Gesellschaften
•Vermeidung von Nachteilen für Freiberufler und Gewerbetreibende, die sich aus den Reglungen über die beschränkte Steuerpflicht ergeben.
Freiheit des Personenverkehrs III, Art. 39 – 48 EGVBeseitigung steuerlicher Schranken
Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, Art. 49 – 55 EGV
Begriff
Die Dienstleistungsfreiheit betrifft grenzüberschreitende Dienstleistungen. Dabei ist der Dienstleistungsüberbringer in einem anderen Mitgliedsland ansässig als in demjenigen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
Fallgruppen:
•Erbringer begibt sich in anderes Mitgliedsland, z.B. Rechtsanwalt
•Empfänger begibt sich zum Leistungserbringer, z.B. Arztbesuch
•Allein die Dienstleistung ist grenzüberschreitend, z.B. Versicherung
Inhalt
Die Dienstleistungsfreiheit wird als ein umfassendes Freiheitsrecht angesehen, das über das Gebot der Inländergleichbehandlung hinausgeht.
Folge: Ein Erbringer, der in dem einen EG-Staat ansässig ist und in einem andern EG-Staat eine Dienstleistung erbringt, kann von dem anderen EG-Staaten verlangen, dass er von allen Beschränkungen des Deinstleistungsverkehrs befreit wird, es sei denn, dass die Beschränkung durch das Gemeininteresse gerechtfertigt ist.
Problem: Der inländische Erbringer ist an die nationalen Vorschriften gebunden.
“Umgekehrte oder Inländer-Diskriminierung”
Anwendungsbereich: Freiberufler, Gewerbetreibende, Finanzielle Dienstleistungen, Verkehrswesen, Neue Technologien, Öffentliches Auftragswesen
Liberalisierungsmaßnahmen
•Beseitigung sämtlicher Beschränkungen bis 1. Juli 1990
•Ausnahmen: Griechenland, Irland, Portugal und Spanien; spätestens bis 31.12.1992 für Portugal und Griechenland Verlängerungsmöglichkeit bis Ende 1995
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion
•Ab 1.1.1994 sind alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und dritten Ländern verboten.
•Ausnahmereglung für Portugal und Griechenland gilt weiter bis Ende 1995
•Beschränkungen aufgrund des nationalen Steuerrechts zulässig
•Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern bei Störungen des Funktionierens der WWU zulässig
Begleitende Maßnahmen zur
Minderung der Gefahr der Steuerhinterziehung
•Einführung einer Quellensteuer
•Gegenseitige Amtshilfe der nationalen Steuerbehörden
•Einführung eines automatischen Kontrollmeldesystems
Bekämpfung der Geldwäsche
•Feststellung der Identität der Bankkunden bei Transaktionen über 15.000 ECU
•Unterrichtung der zuständigen Behörden bei Verdacht der Geldwäsche
Liberalisierung des Kapitalverkehrs
Art. 56 – 60 EGV