Neues Tarifrecht

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Neues Tarifrecht. Stand : 12.11.04. Was wird verhandelt?. Einheitliches Tarifrecht für den öffentlichen Dienst: Ablösung der Tarifverträge BAT, BMT-G II und MTArb samt Sonderregelungen und Eingruppierungsregelungen zu einem einheitlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - PowerPoint PPT Presentation

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Neues TarifrechtNeues Tarifrecht

Stand : 12.11.04Stand : 12.11.04

Was wird verhandelt?Was wird verhandelt?

• Einheitliches Tarifrecht für den öffentlichen Dienst:Ablösung der Tarifverträge BAT, BMT-G II und MTArb samt Sonderregelungen und Eingruppierungsregelungen zu einem einheitlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

• Verhandlungen sind ein Ergebnis der Tarifrunde 2003

Wie wird verhandelt?Wie wird verhandelt?

• Bis Mai 2004 in Arbeitsgruppen und Projektgruppen; die Lenkungsgruppe teilt die Teilverhandlungsobjekte den einzelnen Gruppen zu

• Ab Mai 2004 in erweiterter Lenkungsgruppe• Ziel: Verhandlungsende 2004• Neue Eingruppierungsregelungen bis

31.12.2006

ZwischenergebnisseZwischenergebnisse

• Allgemeiner Teil - Mantel• Probezeit

• Personalakten

• Nebentätigkeit

• Zeugnis

• Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung

ZwischenergebnisseZwischenergebnisse

• Personalgestellung

• Qualifizierung

• Arbeitszeit

• Führung auf Probe

• Führung auf Zeit

• Nebenabreden

• Schweigepflicht

ZwischenergebnisseZwischenergebnisse

• Annahme von Vergünstigungen(bisher: Belohnung und Geschenke)

• Allgemeine Pflichten (bisher: Gelöbnis)wird gestrichen; der PG Verwaltung bleibt es vorbehalten, für ihren Bereich eine entsprechende Regelung zu treffen

• Direktionsrechtkeine Regelung im TVöD

• Manteltarif für AuszubildendeAbklärungsbedarf mit PG Krankenhäuser

ZwischenergebnisseZwischenergebnisse

• Besonderer Teil– B 1 Verwaltung

• geringe Änderungen zu den Arbeitszeitregelungen im allg. Teil (zu erwartende Änderungen für diverse Sonderregelungen (z.B. nautische Personal, Hallenwarte, Hausmeister))

Arbeitszeit HausmeisterInnenArbeitszeit HausmeisterInnen

• Hintergrund: Urteil des EuGHBereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

• zugrundeliegende EU-Richtlinie soll verschlechtert werden

• Künftig soll nach dem Willen von Kommission und Ministerrat unterschieden werden zwischen- aktiven Bereitschaftszeiten (in denen gearbeitet wird)- inaktiven Bereitschaftszeiten, in denen der/die Beschäftigten andere Aktivitäten unternehmen kann

Arbeitszeit HausmeisterInnenArbeitszeit HausmeisterInnen

• Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf 38,5 Stunden nicht überschreiten

• Bereitschaftszeiten dürfen nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, die Zeiten ohne Arbeitsleistung aber überwiegen.

• Wenn in einem nicht unerheblichem Umfang (Anteil von mindestens 20% bis maximal 49%) Bereitschaftszeiten vorliegen, wird die Bereitschaftszeit mit 50% als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert)

Arbeitszeit HausmeisterInnenArbeitszeit HausmeisterInnen

• Die Summe aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten

• Die Summe aus Vollarbeitszeit und faktorisierter Bereitschaftszeit darf 38,5 Stunden nicht überschreiten.

• Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und ende der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

Arbeitszeit Arbeitszeit - - Grundsätzlich -Grundsätzlich -

• Grundlage: Arbeitszeitregelungen des TV-V (§§ 8-11 TV-V)– Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste

Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie verhandelt

– Faktorisierung und Höhe der Zuschläge werden im Rahmen Entgelt vereinbart

– Arbeitszeitvolumen ist nicht Gegenstand des Neugestaltungsprozesses

- Definition Arbeitszeit -- Definition Arbeitszeit -• Arbeitszeit wird für alle um gesetzliche Feiertage

vermindert.

– Neu für Schicht und Wechselschicht!

• Ausgleichszeitraum grds. bis zu einem Jahr

• Bei Wechselschichtarbeit werden die Pausen in die

Arbeitszeit eingerechnet.(Ausnahme: Krankenhäuser)

Ausgangslage - ArbeitszeitAusgangslage - Arbeitszeit

• In der Projektgruppe A2 in wesentlichen Punkten keine Einigung

• Arbeitgeber fordern für die Arbeitszeit einen TV-V„light“– Regelungen des TV-V sollen in wesentlichen Punkten

verschlechtert werden• Strittige Punkte waren insbesondere

- Arbeitszeitkorridor

– Arbeitszeitkonto– Ausgleichszeitraum für Überstunden– Definition Nachtschicht

Überstunden -Überstunden -

Zuschlagspflicht, sofern kein Ausgleich bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche.

Ausnahme Wechselschicht und SchichtarbeitAusnahme Wechselschicht und Schichtarbeit

Zuschlagpflicht für Arbeitsstunden die– über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

hinausgehend im Schichtplan vorgesehen sind und nicht innerhalb des Schichtplans ausgeglichen werden

– über die im Schichtplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit hinausgehen

- Arbeitszeitkonten I -- Arbeitszeitkonten I -• Können durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung eingerichtet

werden.

• Müssen bei– Arbeitszeitkorridor

(Bis zu 45 Stunden ohne dass Überstundenzuschläge fällig werden)

– oder Rahmenzeit(Bis zu 12 Stunden zwischen 06.00 und 20.00 Uhr ohne dass Überstundenzuschläge fällig werden) eingeführt werden

• Arbeitgeber und Beschäftigte können Einrichtung von Langzeitkonten unter Beteiligung BR/PR vereinbaren

- Arbeitszeitkonten II -- Arbeitszeitkonten II -Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden:• Zeitguthaben oder –schuld nach Ablauf des

Ausgleichszeitraums• Überstunden• in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge • Sonstige Kontingente, sofern über Dienst- oder

Betriebsvereinbarung geregelt• ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf Konto

gebucht werden

Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!

BewertungBewertung • Verbesserungen im Detail zu den Regelungen

des TV-V – z.B. Dienstvereinbarung

• Arbeitsunfähigkeit bei Zeitausgleich aus Konto tariflich geregelt

• Für ArbeiterInnen Verschlechterung bei dem Überstundenbegriff / Ausgleichszeitraum

• Verbesserungen für von Schicht- und Wechselschicht betroffene Beschäftigte

Überprüfung in den B-Gruppen

EingruppierungEingruppierung

• diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht

• bundeseinheitliche Regelung die auch ohne weitere

Ausgestaltung eingruppierend ist

• Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege entfallen

• 15 Entgeltgruppen

EingruppierungEingruppierung• Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung

1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.

(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie

2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Protokollerklärung zu Ziffer 1:

Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.

EingruppierungEingruppierung

• Qualifikationsebenen werden

übereinstimmend festgehalten

– Unterhalb der Eckeingruppierung bestehen

weitere Entgeltgruppen

– Fachhochschulabschluss

– Abschluss an einer wissenschaftlichen

Hochschule

EntgeltverhandlungenEntgeltverhandlungen

Entgelt-gruppe

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

nach 1 Jahr* nach 3 Jahren nach .. Jahren nach .. Jahren nach .. Jahren

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

Grundsatz:

Jüngere sollen besser bezahlt werden

EntgeltverhandlungenEntgeltverhandlungen

• Erfahrungs-/Entwicklungsstufen

– Stufe 1 ohne Berufserfahrung

– Stufe 2 mind. 1-jähr. Berufserfahrung

– Stufe 3 mind. 3-jähr. Berufserfahrung

• Arbeitgeber: leistungsabhängige Beschleunigung oder Hemmung der Aufstiege

EntgeltverhandlungenEntgeltverhandlungen

Entgeltgruppen• Eckentgelte

– EG 5 „3-jähr.“ Ausbildung

– EG 9 FH/Bachelor

– EG 13 Hochschule/Master

EntgeltverhandlungenEntgeltverhandlungen

Entgeltgruppen• neue EG 1

– Ausschließlichkeitskatalog

– Stufe 1 1.286 € (7,68 €/Std.)

– Stufe 6 1.440 € (8,60 €/Std.)

1.394 € bez. auf „Lebenserwerb“

EntgeltverhandlungenEntgeltverhandlungen

„Tendenzbeschluss“• Abweichung für von Outsourcing bedrohte

Bereiche:– nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4– landesbezirklicher Rahmen– „Freischaltung“ durch

Anwendungsvereinbarung– untere Grenze im Rahmen der Spannbreite

der EG 1 (1.286 € - 1.440 €)

EntgeltverhandlungenEntgeltverhandlungen

Überleitung in neue Tabelle

• LG 1/1a und BAT X EG 2 mind. Stufe 2

• LG 4/4 a und BAT VII EG 5• LG 9 und BAT Vb EG 9• BAT II EG 13

EntgeltverhandlungenEntgeltverhandlungen

Leistungsbezahlung

• „Start-Ziel“-Modell

– Beginn 2006

– Volumen 2% anfänglich

– Ziel: 8% ohne zeitl. Vorgabe

• Auszahlungspflicht

EntgeltverhandlungenEntgeltverhandlungenLeistungsbezahlung• keine Variabilität der Tabellen - von daher „on

top“ der zukünftigen Tabellenwerte

• Finanzierung

– aus Lohn-/Vergütungsrunden

– Rückflüsse aus Besitzständen (Ausscheiden)

– strukturelle Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile

Tabellenstruktur (Vorschlag der Arbeitgeber)

Entgelt-gruppe

Zuweisung für vorhandenes

Personal

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

nach 1 Jahr* nach 3 Jahren

nach .. Jah-ren

nach .. Jah-ren

nach .. Jah-ren

15 14 13 II /IIa 2.718 3.020 12 11 10 9 Vb 9 2.025 2.250 8 7 6 5 VII 4 1.638 1.820 4 3 2 1.395 1.550 1 - - 1.286 1.440

Was muss noch geregelt Was muss noch geregelt werden?werden?

• Mantel

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Notlagen- / Härtefallregelungen

Arbeitsbefreiung/ Urlaub

Regelungen für Auszubildende