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Markenrecht
September 2016 – Roman A. Rauter
Gliederung auf Grundlage von Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
Die Unterlage dient ausschließlich der Verwendung in der Lehrveranstaltung (Repetitorium) und enthält
verkürzte Inhalte, die im Rahmen der Lehrveranstaltung erläutert und ergänzt werden.
Einleitung
• Rechtsquellen ua:– Markenschutzgesetz (MSchG) – Durch Verweis: Patentgesetz– Patentamtsgebührengesetz (und -Verordnung)– Patentamtsverordnung 2006– Marken-Richtlinie 89/104/EWG – Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV)– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums (PVÜ) Unionspriorität – Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums (TRIPS) – Madrider Markenabkommen (MMA)– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für Marken
Marke
• Begriff
– § 1 MSchG
– Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen (dh 2D) und geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
– Unternehmen ist nicht erforderlich; Nichtbenutzung kann jedoch zur Löschung führen (§ 33a MSchG)
Marke
• Funktionen
– Herkunftsfunktion
– Qualitätsfunktion (Garantie-, Vertrauensfunktion)
– Kommunikations- und Werbefunktion
– auch: Unterscheidungs-/Kennzeichungsfunktionsowie Investitionsfunktion
Marke
• Markenarten (Auswahl)
– Wortmarke (uU auch kurze Sätze) / Bildmarke (zBauch „Wortmarken“ unter Verwendung fremder Alphabete) / Wort-Bild-Marken
– Buchstabenmarke / Ziffernmarke
– Formmarke (3D) Produktformmarken, Verpackungsformmarken (s aber § 4 Abs 1 Z 6)
– Klangmarke (zB „Almdudler-Ruf“) / Geruchsmarke (?) / Farbmarke (zB „Milka-Lila“)
– Sammelmarke / sonstige Marken
Eintragung des Markenrechts
• Eintragungsprinzip: § 2 MSchG
• Registrierung: §§ 16 ff MSchG, PAV
– Online-Anmeldung nunmehr möglich
• Gebühren: PAG
• Österreichischer Markenanzeiger
• Entstehen des Markenrechts mit dem Tag der Eintragung (§ 19 MSchG)
• Schutzdauer 10 Jahre (Verlängerungsmöglichkeit)
Eintragung des Markenrechts
• Gesetzmäßigkeitsprüfung – Prüfung (§ 20 MSchG) ggf Mitteilung an Anmelder– Eintragungshindernisse taxativ in § 4 MSchG– absolute Eintragungshindernisse
(Allgemeininteressen)• Zeichen mit amtlichen Charakter • fehlende Markenfähigkeit • bestimmte Formmarken (durch die Ware selbst bedingt / für
technische Wirkung erforderlich / der Ware einen wesentlichen Wert verleihend)
• Ordnungs- und Sittenwidrigkeit ( dem Wandel unterworfen)
• Irreführung (Grundsatz der ungünstigsten Auslegung)• geographische Angaben bei Wein/Spirituosen
Eintragung des Markenrechts
– relative Eintragungshindernisse (§ 4 MSchG)
• fehlende Unterscheidungskraft (konkret für beantragte Waren und Dienstleistungen)
• bloß beschreibende Zeichen (zB „Mozart“ für Liköre)
• Gattungsbezeichnungen (zB „Spielefest“ für Veranstaltung von Spieleabenden)
können bei Verkehrsgeltung überwunden werden (Bekanntheits-, Kennzeichnungs-, Zuordnungsgrad) Hinweis im Markenregister auf Eintragung wegen
Verkehrsgeltungsnachweises
Eintragung des Markenrechts
• Ähnlichkeitsprüfung – Ist die Marke prioritätsälteren Marken ähnlich /
gleich?
– Ähnlichkeit kein Eintragungshindernis
– In der Praxis Ähnlichkeitsrecherche vor Gesetzmäßigkeitsprüfung• Ähnlichkeitsprotokoll für Anmelder (Streitvermeidung)
• Keine Verständigung der Inhaber älterer Marken (anders Gemeinschaftsmarke) ggf Kollisionsprüfung (§ 22)
– uU Beantragung der Registrierung ohne vorgeschaltete Zusendung eines Ähnlichkeitsprotokolls („Sofortregistrierung“)
Inhalt des Markenrechts (1)
• Ausschließlichkeitsrechte: § 10 Abs 1 MSchG
– Verbot an Dritte, die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr zu benutzen („Markeneingriffe“)
– Benutzung: § 10a MSchG
– Doppelidentität: gleiches Zeichen für gleiche Waren / Dienstleistungen (insb Produktpiraterie)
– Verwechslungsgefahr erforderlich bei ähnlichen Zeichen und / oder ähnlichen Waren / Dienstleistungen
Inhalt des Markenrechts (2)
• Schutz der bekannten Marke (§ 10 Abs 2 MSchG) – bei „bekannten“ Marken nicht bloß Schutz
hinsichtlich eingetragener Waren und / oder Dienstleistungen
– bekannte Marke: qualitative und quantitative Kriterien (bewegliches System)
– Ausnutzung der Wertschätzung (sittenwidrige Rufausbeutung)
– Beeinträchtigung der Wertschätzung
– Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft
– Ausnutzung der Unterscheidungskraft
Inhalt des Markenrechts (3)
• Freie Benutzungshandlungen (§ 10 Abs 3 MSchG)
– Name, Anschrift
– Angaben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographische Herkunft …
– Hinweis auf Bestimmung einer Ware/Dienstleistung
Inhalt des Markenrechts (4)
• Erschöpfungsgrundsatz (§ 10b MSchG)
– Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung
– Inverkehrbringen unter der Marke im EWR mit Zustimmung des Markeninhabers
– Keine Erschöpfung bei berechtigten Gründen (zBbei nachträglicher Verschlechterung der Waren)
– ermöglicht grds Parallelimporte im EWR
Löschung des Markenrechts (1)
• § 29 MSchG: Löschungsgründe • Antrag des Inhabers (Verzicht) • Ablauf der Schutzdauer • Erlöschen aus anderen Gründen • Widerspruch (rk Entscheidung) • rk Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
• Widerspruchsverfahren – nachgeschaltetes Verfahren: 3 Monate ab Veröffentlichung
im Markenanzeiger – Berufung auf ältere registrierte/angemeldete Marken
(durch den Berechtigten) – Priorität: relevant ist der Tag der ordnungsgemäßen
Anmeldung (§ 23 MSchG) – Geltendmachung der relativen Löschungsgründe Identität
oder Verwechselbarkeit (§ 30 Abs 1 MSchG)
Löschung des Markenrechts (2)
• Löschungsverfahren (§§ 30 ff MSchG) – Löschungsantrag bei Nichtigkeitsabteilung (PA)
• Relative Löschungsgründe (§§ 30-32 MSchG)
• Absolute Löschungsgründe (§§ 33 ff MSchG) – Löschungsantrag durch jede Person möglich
– § 33a: Nichtbenutzung für 5 Jahre
– § 33b: Rückbildung zu einem Freizeichen
– § 33c: Irreführung
– § 34: Bösgläubigkeit
Übertragung des Markenrechts
• Grds frei übertragbar (nicht nur mit dem Unternehmen gemeinsam: „Leerübertragung“)
• § 11 MSchG: Bei Unternehmensübergang geht auch Markenrecht grds über (kraft Gesetzes)
• Umschreibung der Marke auf den neuen Inhaber: § 28 Abs 1 MSchG (Antrag + Urkunde), deklarativ
• Lizenzen: § 14 MSchG gewährt Recht/Erlaubnis zur Verwendung der Marke (Markeninhaber bleibt der Lizenzgeber) – ausschließliche Lizenz Lizenznehmer erhält
(Abwehr-)Rechte gegenüber Dritten
Gemeinschaftsmarke
• Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) – §§ 69-69d MSchG
• von nationalen Marken unabhängig • in gesamter EU gültig • Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für
Geistiges Eigentum (EUIPO; Sitz: Alicante) • Erwerb durch Eintragung (Art 6 GMV) • Eintragungshindernisse
– absolute (Art 7) von Amts wegen geprüft (auch relevant, wenn nur in einem Teil der EU)
– relative (Art 8) bei Widerspruch relevant