Lektion 9 Erlöschen der Obligationen (§ 6) Privatrecht II.

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Lektion 9

Erlöschen der Obligationen(§ 6)

Privatrecht II

Übersicht zur Lektion 9

System der Erlöschensgründe (§ 6, I)

Die Verrechnung (§ 6, II, A)

Die Verjährung (§ 6, II, B)

Erlöschensgründe von Obligationen

Ordentliche Ausserordentliche

Erfüllung (OR 68 ff.)

Vermögenstand desGläubigers wie bei

Erfüllung

Vermögenstand desGläubigers erleidet

einen Verlust

Ausserordentliche Erlöschensgründe

Gleicher Vermögenstand des Gläubigers: Verrechnung (OR 120 ff.) Neuerung (OR 116 f.) Vereinigung (OR 118) Hinterlegung (OR 92 f.) Leistung an Erfüllung statt

Vermögensverlust des Gläubigers: Verjährung (OR 127 ff.) / Verwirkung Schulderlass (OR 115) Unverschuldete Unmöglichkeit (OR 119)

Die Verrechnung (Art. 120 – 126 OR)

Verrechnender

Verrechnungs-gegner

Verrechnungsforderung

Hauptforderung

Verrechnungserklärung

Verrechnungslage

Der Tatbestand der Verrechnung(Verrechnungslage)

Positive Voraussetzungen: Bestand zweier Forderungen Gegenseitigkeit der Forderungen Gleichartigkeit der Forderungen Fälligkeit der Verrechnungsforderung Klagbarkeit der Verrechnungsforderung

Negative Voraussetzungen: Kein vertraglicher Verrechnungsausschluss Kein gesetzlicher Verrechnungsausschluss

Gegenseitigkeit:Einmann-Aktiengesellschaft

A B-AG

B

Hauptforderung

Verrechnungsforderung

keineVerrechnungs-

forderung

Verrechnender Verrechnungs-gegner

Gegenseitigkeit:Personengesellschaften (Art. 573 OR)

APersonen-

gesellschaft

Gesellschafter

Hauptforderung

Verrechnungsforderung

keineVerrechnungs-

forderung

Gleichartigkeit

Verrechnender

Verrechnungs-gegner

Verrechnungsforderung

Hauptforderung

Verrechnungslage

Fr. 8‘000.--

Fr. 10‘000.--

Fr. 2‘000.--

Fälligkeit der Verrechnungsforderung

Verrechnender

Verrechnungs-gegner

Fälligkeit der Verrechnungsforderung

Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Klagbarkeit: zulässige Verrechnung einer verjährten Verrechnungsforderung

(Art. 120 Abs. 3 OR)

t

Verjährung derVerrechnungsforderung

Fälligkeit derVerrechnungsforderung

Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Verrechnungslage

Verrechnungs-

erklärung

Rückwirkung

Kein Ausschluss der Verrechnung

Durch Vertrag(Art. 126 OR)

Durch Gesetz(Art. 125 OR)

Rückforderung hinterlegter Sachen (Ziff. 1) Unterhalts- und Lohn- forderungen (Ziff. 2) Öffentlichrechtliche Forderungen (Ziff. 3)

Nicht zulässig beim: Mietvertrag (OR 265) Arbeitsvertrag (OR 323b II)

t

Fälligkeit derVerrechnungsforderung

Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Verrechnungslage Verrechnungs-erklärung

Wirkung der Verrechnungserklärung(Art. 124 Abs. 2 OR)

Rückwirkung

Die Verjährung(Art. 127 – 142 OR)

Forderung ist verjährbar

Verjährungsfrist ist abgelaufen

kein gültiger Verjährungsverzicht

Forderung ist gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchsetzbar (Verjährungseinrede)

Tatbestand

Rechtsfolge

Wirkung der Verjährung

Gläubiger

Schuldner

verjährte Forderung

Verjährungseinrede

Gläubiger

Schuldner

Erfüllung

kein Anspruch ausungerechtfertigter Bereicherung

Abgrenzung: Verjährung - Verwirkung

Verjährung Verwirkung

Das Recht bleibt bestehen,aber ist nicht mehr

durchsetzbar.(nicht von Amtes wegen

berücksichtigt)

Das Recht geht mit Ablauf der Verwirkungsfrist unter.

(von Amtes wegen berücksichtigt)

Beispiel: Art. 31 OR

Gegenstand der Verjährung

Grundsatz Ausnahmen

alle privatrechtlichenForderungen(Art. 127 OR)

Absolute Rechte Öffentlichrechtliche Forderungen Grundpfandgesicherte Forderungen (ZGB 807)

Wirkung des Faustpfandes auf die Verjährung der sichergestellten

Forderung

Geltendmachung des Pfandrechtes trotz

Verjährung der Forderung

(Art. 140 OR)

Unterbrechung derVerjährung durch

Errichtung des Pfandes(Art. 135 Ziff. 1 OR)

Beginn der Verjährung(Art. 130 Abs. 1 OR)

t

Fälligkeit derForderung

Beginn Ende

Verjährungsfrist

Verjährungsfrist

Ordentliche Verjährungsfrist

Ausserordentliche Verjährungsfrist

10 Jahre 5 Jahre 1 Jahr

Forderungen (OR 127) OR 128 (Beispiele): Mietzinsforderung (Ziff. 1) Restaurantrechnung (Ziff. 2) Sanitärrechnung (Ziff. 3) Lohnforderung (Ziff. 3) Anwaltshonorar (Ziff. 3)

Einjährige Verjährungsfrist

Forderungen ausunerlaubter Handlung*

(Art. 60 Abs. 1 OR)

Forderungen ausungerechtfertigt

er Bereicherung*(Art. 67 Abs. 1

OR)

Forderungen auskaufrechtlicher

Sachgewährleistung

(Art. 210 Abs. 1 OR)

* (relative Frist: 1 Jahr; absolute Frist: 10 Jahre)

Absolute und relative Verjährungsfrist(am Beispiel der Deliktsforderung)

tSchädigende

HandlungKenntnis

des Anspruchs

Ende der relativen Frist

Beginn derVerjährungsfrist

Ende der absoluten Frist

1 Jahr

10 Jahre

Die Verjährung vertraglicherSchadenersatzansprüche

t

t

Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung (OR 97)

Schadenersatz wegen Nichterfüllung (OR 97, 107 II):

Fälligkeit derPrimärforderu

ng

Zeitpunkt derPflichtverletzun

g

10 Jahre (OR 127)

10 / 5 Jahre (OR 127 / 128)

t

Beginn Stillstand

Verjährungsfrist

Ende Ende

Ruhen der Verjährung (Hinderung/Stillstand)

(Art. 134 OR)

Unterbrechung der Verjährung(Art. 135 OR)

durch Handlungendes Schuldners

(Ziff. 1)

durch Handlungendes Gläubigers

(Ziff. 2)

RechtsgeschäftlicheHandlungen

Prozessuale/betreibungsrechtlicheHandlungen

Beispiele: Abschlagszahlungen Pfandbestellungen

Beispiele: Schuldbetreigung Klageerhebung

Wirkung der Verjährungsunterbrechung(Art. 137 Abs. 1 OR)

t

Beginn

Unterbrechungs-handlung

Verjährungsfrist

Verjährungsfrist

Ende Ende

Verzicht auf die Verjährung(Art. 141 Abs. 1 OR)

Vor Ablauf derVerjährungsfrist

Nach Ablauf derVerjährungsfrist

nicht zulässig*

*(bezüglich der Verjährungsfristen von Art. 127 / 128 OR)

zulässig