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Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Erstellung einer Ex-ante-Evaluierung und einer Strategischen Umwelt-prüfung für das Operationelle Programm des Landes Rheinland-Pfalz im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2014 bis 2020
Dieses Vorhaben wird aus Mitteln der EU und des Landes Rheinland-Pfalz finanziert.
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Auftragsbeschreibung
Durchführung einer Ex-ante-Evaluierung unter Einsch luss einer Strategischen Umweltprüfung des Operationellen Programms Rheinlan d-Pfalz im Ziel „Inves-titionen in Wachstum und Beschäftigung“ des Europäi schen Fonds für regio-
nale Entwicklung 2014-2020 1. Kontext und rechtlicher Rahmen
In Vorbereitung auf die kommende Strukturfondsförderperiode 2014-2020 erstellt das
Land Rheinland-Pfalz ein neues EFRE-Programm unter dem Ziel „Investitionen in
Wachstum und Beschäftigung“.
Artikel 48 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemein-
samen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschafts-
fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allge-
meinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.09.2012, KOM (2012) 496 (Entwurfsfas-
sung) (im Folgenden „Allgemeine Verordnung“ genannt) legt fest, dass die Mitglied-
staaten eine Ex-ante-Evaluierung inkl. einer Strategischen Umweltprüfung für ihre
Operationellen Programme durchführen und deren Ergebnisse der EU-Kommission
gemeinsam mit den Operationellen Programmen vorlegen.
Interessenten für die Erstellung des Operationellen Programms des Landes Rhein-
land-Pfalz für den EFRE werden mit separater Auftragsbeschreibung zur Abgabe
eines Angebotes aufgefordert. Die Erstellung des Operationellen Programms ist des-
halb nicht Gegenstand dieses Auftrags. Der Ex-ante-Evaluierer muss jedoch im
Rahmen eines iterativen und interaktiven Prozesses mit dem Ersteller des Operati-
ven Programms agieren.
Um zu gewährleisten, dass die Evaluierung objektiv durchgeführt wird und dass die
Evaluierungsurteile unvoreingenommen erstellt werden und keiner Vereinbarung der
für die Programmgestaltung zuständigen Stellen unterliegen, muss der Evaluierer (im
Nachfolgenden auch Auftragnehmer genannt) von den für die Vorbereitung und
Durchführung des künftigen Programms zuständigen Stellen funktional unabhängig
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sein. Als Evaluierer kommt deshalb insbesondere nicht in Betracht, wer den Auftrag
für die Erstellung des Operationellen Programms erhält.
Die für die Erstellung des Operationellen Programms und dessen Ex-ante Evaluie-
rung erforderliche sozioökonomische Analyse sowie die SWOT-Analyse liegen be-
reits vor und sind vom Evaluierer zu verwenden.
Aufgrund der EU-rechtlichen Vorgabe, dass erhebliche Umweltauswirkungen bereits
im Rahmen der Programmerstellung berücksichtigt werden müssen und sicherzustel-
len ist, dass ein hohes Umweltschutzniveau gefördert wird, ist im Rahmen der Ex-
ante-Evaluierung eine Strategische Umweltprüfung (SUP) über die sich aus dem
Operationellen Programm ergebenden Umweltauswirkungen durchzuführen.
Vom Evaluierer wird erwartet, dass er sämtliche Vorgaben der EU-Kommission, die
im Zusammenhang mit der Evaluierung und der Strategischen Umweltprüfung ste-
hen, im Detail kennt. Die endgültige Leistungserbringung des Auftragnehmers muss
den Schlussfassungen der relevanten Dokumente entsprechen. Die bis zum Zeit-
punkt der Schlussfassung der relevanten Dokumente vom Auftragnehmer erstellten
Schriftstücke sind deshalb - sofern erforderlich - an die Endfassungen der maßgebli-
chen Dokumente anzupassen.
2. Ziel des Auftrags
Hauptziel der Ex-ante-Evaluierung ist die Bewertung des vom Programmierer zu
erstellenden Operationellen Programms Rheinland-Pfalz für den EFRE unter Beach-
tung der Anforderungen aus Artikel 48 Allgemeine Verordnung (Entwurfsfassung).
Die vom Auftragnehmer zu fertigende Ex-ante-Evaluierung soll die Programmgestal-
tung im Rahmen eines iterativen und interaktiven Prozess begleiten und die ver-
schiedenen Elemente des Programms analysieren und unter Berücksichtigung der
bestehenden Vorgaben bewerten.
Ziel der Strategischen Umweltprüfung ist es, dafür Sorge zu tragen, dass Umwelter-
wägungen bei der Ausarbeitung und Annahme des Operationellen Programms ein-
bezogen werden und damit bereits im Rahmen der Programmerstellung voraussicht-
lich erhebliche Umweltauswirkungen Berücksichtigung finden.
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Der Evaluierungs- sowie der Umweltbericht müssen rechtzeitig zur Verfügung ste-
hen, um zur Partnerschaftsvereinbarung beitragen und gemeinsam mit dem Pro-
gramm an die EU-Kommission übermittelt werden zu können.
3. Allgemeine Bedingungen
3.1 Auftragsgegenstand
Die Ex-ante-Evaluation soll durch Beiträge im Erstellungsprozess des Operationellen
EFRE-Programms Rheinland-Pfalz eine Unterstützung zur Programmgestaltung und
eine Optimierung des Programms leisten. Anhand der vorzunehmenden Analyse und
Bewertung soll geprüft werden, ob die Programmstrategie und die Umsetzungsmo-
dalitäten geeignet sind, um die globalen Zielen der Europäischen Union und der Ziele
der Strategie Europa 2020 sowie die von Seiten des Landes gesetzten Ziele zu er-
reichen. Zur Evaluation gehört aber auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der
im Rahmen der Programmplanung ausgewählten Indikatoren für die Zielerreichung
sowie die Beurteilung der Frage, ob die Zuweisung der Finanzmittel im Einklang mit
den ermittelten Herausforderungen bzw. Bedürfnissen und mit den in den Verord-
nungen festgelegten Regelungen zur Konzentration auf die bedeutendsten Ziele
steht.
Die inhaltliche Ausgestaltung der Ex-ante-Evaluierung und der abschließenden Be-
richterstellung ist in Anlehnung an die Gliederung aus Artikel 48 Ziffer 3 des Entwur-
fes zur Allgemeinen Verordnung (Entwurfsfassung) vorzunehmen. Die Details zu den
jeweiligen Aufgaben der Evaluierung sind im maßgeblichen Leitfaden der Europäi-
schen Kommission „Monitoring und Evaluierung der Europäischen Kohäsionspolitik
für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozial-
fonds und den Kohäsionsfonds“ für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 -
Leitfaden für die Ex-ante-Evaluierung - (Stand: Juni 2012) festgelegt. Dieser Leitfa-
den bildet ebenfalls eine Grundlage für die Erstellung der Ex-ante-Evaluierung im
Sinne des Artikel 48 der Allgemeinen Verordnung (Entwurfsfassung) und der Strate-
gischen Umweltprüfung im Sinne des Artikel 12 der Richtlinie 2001/42/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen be-
stimmter Pläne und Programme vom 27. Juni 2001.
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Die SUP muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit
(UVPG) sowie der Richtlinie 2001/42/EG entsprechen. Das Verfahren zur Durchfüh-
rung der Strategischen Umweltprüfung umfasst dabei insbesondere die im Vorfeld
erforderliche Durchführung des Scoping-Verfahrens, in welchem Umfang und Detail-
lierungsgrad des Umweltberichts in Abstimmung mit den Umweltbehörden festzule-
gen sind, die Durchführung des Konsultationsverfahrens, ebenso wie die Abstim-
mung des Berichts mit dem Programmentwurf und der Ex-ante-Evaluierung.
Die Ex-ante-Evaluierung und die SUP sind vor der Genehmigung und
Übermittlung des Operationellen Programms an die Kommission abzuschließen. In
der Ex-ante-Evaluierung ist der Prozess der SUP zusammenfassend darzustellen
und zu skizzieren, wie die Ergebnisse in der Programmgestaltung berücksichtigt
wurden.
Im Rahmen der SUP ist ein Umweltbericht zu fertigen, der die potenziellen Konflikte
zwischen Entwicklungs- und Umweltzielen sowie die möglicherweise bestehenden
negativen Auswirkungen des Operationellen Programms thematisiert. Der Inhalt des
Umweltberichts muss den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001
(Anhang I) gerecht werden.
Der Auftraggeber erwartet einen abschließenden Evaluierungsbericht sowie einen
abschließenden Umweltbericht in deutscher Sprache sowohl in gedruckter Form (je-
weils 20 Exemplare) wie auch in digitaler, für den Auftraggeber verwertbarer Form.
Neben dem Evaluierungsbericht ist eine Zusammenfassung dieses Berichts gem.
Art. 48 Ziffer 2 S. 2 der Allgemeinen Verordnung (Entwurfsfassung) in deutscher und
in englischer Sprache zu erstellen.
Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass er nach Einladung durch den Auftraggeber
mit Fachpersonal an Beratungen mit diesem und Dritten (z.B. Wirtschafts- und Sozi-
alpartnern) teilnimmt, um Fortschritte, Probleme sowie Ergebnisse bei der Evaluie-
rung sowie der Erstellung der SUP zu besprechen und Fragen des Auftraggebers zu
beantworten. Vom Evaluierer sind Vorträge, die im Zusammenhang mit der Erstel-
lung der Ex-ante-Evaluierung und der Strategischen Umweltprüfung stehen, zu hal-
ten. Hierzu gehören insbesondere auch Abstimmungsgespräche und Veranstaltun-
gen mit der EU-Kommission, den Förderreferaten, dem EFRE-Begleitausschuss und
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den Wirtschafts- und Sozialpartnern. Vorgaben des Auftraggebers, die im laufenden
Erstellungsprozess eingebracht werden, müssen vom Auftragnehmer in die Analysen
eingepflegt werden.
Die Anzahl der Veranstaltungen kann nicht eindeutig beziffert werden; voraussicht-
lich ist mit etwa fünf Veranstaltungen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass
auch ein Termin in Brüssel stattfinden kann.
Die allgemeine Veranstaltungsorganisation erfolgt durch den Auftraggeber.
Die unter Ziffer 7 genannten Bezugsquellen sowie sonstige, für die Evaluierung er-
forderliche Dokumente, sind in der jeweils geltenden Fassung (bis einschließlich der
Endfassungen) in die zu erstellenden Dokumente einzubeziehen.
Der Auftragnehmer soll den Auftraggeber nach Einreichung des Operationellen Pro-
gramms bei den im Hinblick auf die Evaluierung und die Strategische Umweltprüfung
zu erwartenden Rückfragen der EU-Kommission im Genehmigungsverfahren - so-
weit dies erforderlich sein sollte - unterstützen. Im Zuge der Verhandlungen mit der
EU-Kommission über das Operationelle Programm sind vom Auftragnehmer ggf. zu-
sätzliche Analysen vorzunehmen
Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags darüber hinaus
auffordern, ggf. auch noch nach Abnahme des Endentwurfs der Evaluierung und der
Strategischen Umweltprüfung an Veranstaltungen mit Präsentationen zu den Evalu-
ierungsergebnissen teilzunehmen.
Diese Verpflichtungen gelten bis zur Genehmigung des Operationellen Programms
durch die Europäische Kommission, längstens jedoch bis zum 30. März 2014.
Der Auftraggeber behält sich deshalb vor, den Ausführungszeitraum zu den gleichen
Konditionen zu verlängern. Hierüber kann jedoch erst zum Ende der Vertragslaufzeit
entschieden werden.
3.2 Zeitplan und Berichtslegung
Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung sowie
die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung sind in der Programmerstellung
vom Programmierer einzuarbeiten. Die Ex-ante-Evaluierung und der Umweltbericht
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werden gemeinsam mit dem Operationellen Programm an die Europäische Kommis-
sion übermittelt. Darüber hinaus ist der Zeitplan von den laufenden Verhandlungen
der einschlägigen Verordnungen, insbesondere des Mehrjährigen Finanzrahmens,
der Partnerschaftsvereinbarung sowie der endgültigen Verabschiedung der maßgeb-
lichen Dokumente abhängig.
3.2.1 Zeitplan für das Verfahren
Für das Verfahren zur Auftragserteilung ist folgender Zeitplan vorgesehen:
Leistung Termin
Bekanntgabe der Aufforderung zur Ab-
gabe eines Angebotes
21. Januar 2013
Angebotsabgabe (Angebotsfrist) bis spätestens 18. Februar 2013,
12.00 Uhr
Vertragsschluss bis spätestens 15. März 2013
3.2.2 Ausführungsfristen für die Leistungserbringun g
Der Zeitplan für die Erstellung der Ex-ante-Evaluierung und der Strategischen Um-
weltprüfung sowie die Erstellung des Operationellen Programms ist derzeit wie folgt
vorgesehen:
März 2013 Arbeitsbeginn für die Programmerstellung durch den Program-
mierer
März 2013 Arbeitsbeginn des Evaluierers für die Ex-ante-Evaluierung und
die Erstellung der Strategischen Umweltprüfung
März/April 2013 Vorlage eines 1. Programm(teil)entwurfs durch den Programmie-
rer
April 2013 Vorlage eines ersten 1. (Teil-)Entwurfs des Berichts über die Ex-
ante-Evaluierung und die Strategische Umweltprüfung durch den
Auftragnehmer
Mai 2013 Vorlage eines 2. Programmentwurfs durch den Programmierer
Mai 2013 Vorlage eines 2. Entwurfs des Berichts über die Ex-ante-
Evaluierung und die Strategische Umweltprüfung durch den Auf-
tragnehmer
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bis 31. Mai 2013 Vorlage des Abschlussberichtes für das Operationelle Programm
und die abschließende Ex-ante-Evaluierung (incl. Strategischer
Umweltprüfung)
Juni 2013 Vorlage einer Zusammenfassung der Ex-ante-Evaluierung gem.
Art. 48 Ziffer 2 S. 2 der Allgemeinen Verordnung
ab Juli 2013 Ggf. Anpassung des Operationellen Programms und der Ex-
ante-Evaluierung sowie der Strategischen Umweltprüfung an
weitere veröffentlichte EU-Dokumente.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe unverzüglich
mitteilen, wenn er den vorgesehenen Zeitplan nicht einhalten kann. Terminliche An-
passungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers und sind mit dem Auftrag-
geber schriftlich zu vereinbaren.
4. Anforderungen an die Eignung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer muss unabhängig sein und über die erforderliche fachliche und
methodische Kompetenz hinsichtlich der Anforderungen an die Evaluierung von Pro-
grammen und die Strategische Umweltprüfung verfügen. Er muss die folgenden Vor-
aussetzungen erfüllen:
• Kenntnisse in der Evaluierung von EU-Strukturfondsprogrammen
Entsprechende Referenzen sind erforderlich.
• Kenntnisse bei der Durchführung Strategischer Umweltprüfungen und der Er-
stellung von Umweltberichten
Entsprechende Referenzen sind erforderlich.
• Für die Ex-ante-Evaluierung / Strategische Umweltprüfung relevante Kenntnisse
der nationalen und regionalen Lage in Rheinland-Pfalz. Für deren Nachweis ist
entweder ein Beleg oder eine aussagekräftige Erklärung beizubringen.
• Angaben zu vergleichbaren Projekten, insbesondere mit Angabe der Leistungs-
zeit und des Rechnungswertes (Referenzliste)
• Beschreibung des Kompetenzprofils des Unternehmens, insbesondere seiner
Kenntnisse in Evaluierung von EU-Strukturfondsprogrammen. Hierzu gehören
auch ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache, da die relevanten EU-
Dokumente nicht immer in deutscher Fassung vorliegen.
• Erklärung zur Unabhängigkeit des Bieters (Die zur Auftragserfüllung handeln-
den Personen und die Geschäftsführung müssen von der für das EFRE-
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Programm Rheinland-Pfalz zuständigen Verwaltungsbehörde, Bescheinigungs-
behörde, Prüfbehörde sowie der für die Erstellung des Operationellen EFRE-
Programms Rheinland-Pfalz 2014-2020 zuständigen Institution funktionell un-
abhängig sein.)
Um einen ständigen Dialog zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu
gewährleisten, ist von Seiten des Auftragnehmers ein Ansprechpartner zu benennen.
Auf Seiten des Auftraggebers wird folgender Ansprechpartner benannt:
Zentrale Ansprechpartnerin:
Anke Milke, Referat 8307 im Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und
Landesplanung (EFRE-Verwaltungsbehörde)
Tel.: 06131/16-2651
E-Mail: anke.milke@mwkel.rlp.de
Der Auftraggeber begleitet die Erarbeitung sämtlicher im Rahmen des Auftrags zu
erstellender Arbeiten und lässt sich über deren Stand regelmäßig informieren, um
gegebenenfalls auftretende Probleme frühzeitig zu identifizieren und beheben zu
können.
5. Anforderungen an das Angebot und sonstige Erford ernisse
Zugelassen sind nur Angebote in deutscher Sprache, die rechtsverbindlich unter-
zeichnet und fristgerecht eingegangen sind. Das Original und eine Kopie sind in Pa-
pierform und in verschlossenem Umschlag zu senden an:
Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz
Referat 8307 - EFRE-Verwaltungsbehörde
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
Der Umschlag ist außen mit dem Namen des Bieters und seiner Anschrift sowie
dem deutlichen Hinweis „Angebot Ex-ante-Evaluierung / SUP - nicht öffnen! “ zu
kennzeichnen.
Für die Erstellung des Angebots werden keine Kosten erstattet.
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Mehrere Anbieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen.
Die Angebote müssen rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der vorge-
nannten Vergabestelle eingegangen sein. Nicht ordnungsgemäß verschlossene oder
nicht rechtzeitig oder nicht bei der vorgenannten Vergabestelle eingegangene Ange-
bote werden ausgeschlossen. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist der Eingangs-
stempel der oben genannten Vergabestelle maßgebend. Eine elektronische Ange-
botsabgabe (auch per Telefax) ist nicht zugelassen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auftragsunterlagen eventuell un-
beabsichtigte, unzutreffende und / oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten
können. Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt hierfür - soweit rechtlich zulässig -
keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennba-
re Fehler. Der Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leis-
tungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des rheinland-
pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch den Auftraggeber beantragen.
Der Anbieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebotes konkludent, sich ausrei-
chend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben.
Falls mit dem Anbieter bis zum 15. März 2013 kein Vertrag geschlossen wurde,
konnte sein Angebot nicht berücksichtigt werden.
Bei der Öffnung der Angebote sind die Anbieter nicht zugelassen. Sofern der Anbie-
ter über die Ablehnung seines Angebotes unterrichtet werden möchte, ist dies im
Angebot zu vermerken.
Der Anbieter muss seinem Angebot zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfä-
higkeit und Zuverlässigkeit folgende Unterlagen beifügen:
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit:
• Beschreibung des Anbieters (Name, Adresse, Hauptsitz, ggf. auch Partner der
Bietergemeinschaft, kurze Unternehmensdarstellung, insbesondere über die
generelle Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiterzahl und -struktur, Gesellschafter-
struktur einschl. Vertretungsbefugnis)
• Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie ausreichende Perso-
nalressourcen
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• Angabe einer Kontaktperson mit Telefonnummer und Kommunikationsdaten
• Benennung der Mitarbeiter des Anbieters, die mit der Erstellung der Ex-ante-
Evaluierung bzw. der Erstellung der SUP betraut werden, einschließlich Erläute-
rungen zu deren fachlicher Qualifikation.
• Gegebenenfalls Erklärung der Bietergemeinschaft mit Angaben zur gewählten
Rechtsform und der vorgesehenen Arbeitsteilung bei Erbringung der ausge-
schriebenen Leistung, Angabe des / der Vertreter/s und der für die Durchfüh-
rung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter, Bestätigung der rechtsverbindli-
chen Vertretungsmacht des bevollmächtigten Vertreters für die Mitglieder der
Bietergemeinschaft sowie die Anerkennung der gesamtschuldnerischen Haftung
aller Mitglieder der Bietergemeinschaft. Diese Erklärung ist von allen Mitgliedern
der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen. (nur, sofern relevant)
• Erklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern (nur, sofern
relevant)
• Erklärung dass der Auftragnehmer in den letzten 2 Jahren nicht
- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder
- gem. § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmerentsendegesetz
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von
mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt wor-
den ist.
• Erklärung, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Zahlung von
Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
nachgekommen ist.
• Erklärung, dass der Auftragnehmer die gewerberechtlichen Voraussetzungen
für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt
. Zur inhaltlichen Beurteilung des Angebots:
• Aussagekräftige Angaben zur methodischen Vorgehensweise und Konzeption
der Ex-ante-Evaluierung inklusive Indikatorensystem sowie Evaluierungsplan
• Aussagekräfte Angaben zur Vorgehensweise bei der Erstellung der SUP
• Darstellung der vorgesehenen Arbeitsschritte und des vorläufigen Zeitplans so-
wie des Kostenplans sowohl für die Ex-ante-Evaluierung wie auch für die SUP
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Zum Preis:
• Angabe der Gesamtvergütung als Endpreis (Bruttobeträge) einschl. aller Entgel-
te für Kosten, Nebenkosten und Mehrwertsteuer mit zugrunde liegender detail-
lierter Kalkulation der Personal-, Sach- und Reisekosten
Es ist nur die Abgabe eines Gesamtangebotes zulässig. Alternativen und Lose wer-
den nicht berücksichtigt. Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Dem Angebot ist eine Anlage beizufügen, die in tabellarischer Form die Arbeits- und
Ablauforganisation, die Arbeitsschritte und deren jeweilige Kosten mit Angabe des
Aufwandes und des zugrunde liegenden Tagessatzes des geplanten Personals auf-
listet.
Beabsichtigen Anbieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer zu erbringen -
ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und / oder Fachkunde zu berufen -,
haben sie die hiervon betroffenen Auftrags- / Leistungsanteile im Angebot an-
zugeben und im Angebot den / die Unterauftragnehmer zu benennen. Zum Nachweis
der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des / der Unterauftragnehmer sind die unter
Ziffer 5 dieser Auftragsbeschreibung aufgeführten Unterlagen für diese/n Unterauf-
tragnehmer vorzulegen.
Sofern Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer durchgeführt werden sollen
oder sich der Anbieter zur Auftragserfüllung eines benannten Dritten im Wege der
Eignungsleihe bedienen will, ist mit Angebotseinreichung eine Erklärung jedes Un-
terauftragnehmers / benannten Dritten einzureichen, aus der hervorgeht, dass der
Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung
erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer bzw. benannten Dritten zugreifen kann.
6. Zuschlagskriterien
Einer inhaltlichen Prüfung werden nur solche Angebote unterzogen, deren Anbieter
die Anforderungen an Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Auf-
tragnehmers (s.o.) erfüllen. Fehlende oder mangelnde Nachweise der Zuverlässig-
keit, Leistungsfähigkeit und / oder Fachkunde führen zum Ausschluss des Angebots
aus dem Verfahren.
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Die Bewertung der eingehenden Angebote erfolgt durch die EFRE-
Verwaltungsbehörde im Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und im
Land Rheinland-Pfalz.
Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt nach folgenden Kriterien:
Kriterium Gewichtung
1. Preis 40
2. Inhaltliche Qualität des Konzepts
und methodischer Ansatz (Die inhaltliche
Qualität des Konzepts und der methodi-
sche Ansatz werden zu je 20% berück-
sichtigt.)
40
3. Referenzen 10
4. Arbeitsorganisation und Zeitplan 10
Die Angaben werden dabei in den genannten Kategorien jeweils mit Punkten von 1
bis 10 (10 = sehr gut) bewertet und je nach Kategorie mit dem maßgeblichen Faktor
gewichtet. Je höher die erreichte Punktzahl, desto besser die Einschätzung des An-
gebotes.
7. Bezugsquellen und Anlagen
Folgende Materialien und Rechtsgrundlagen sind vom Auftragnehmer zu beachten.
Die Materialien liegen zum Teil nur im Entwurfsstadium vor. Der Auftraggeber wird
den Auftragnehmer umgehend informieren, wenn ihm Änderungen in den Entwürfen
bekannt werden oder diesem die endgültigen Versionen vorliegen. Dies entbindet
den Auftragnehmer jedoch nicht davon, sich die aktuelle Fassung der erforderlichen
Dokumente eigenverantwortlich zu beschaffen. Der Auftragnehmer wird etwaige Än-
derungen im Prozess der Erstellung der Ex-ante-Evaluierung und der Strategischen
Umweltprüfung berücksichtigen.
Als Grundlage für die Förderperiode 2014-2020 liegen folgende Entwürfe der EU-
Kommission für das neue Programm vor:
Verordnungsentwürfe
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• Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäi-
schen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds,
den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick-
lung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds,
für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Be-
stimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Eu-
ropäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.09.2012, KOM (2012) 496
• Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäi-
schen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Euro-
päischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachs-
tum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006
vom 06. Oktober 2011, KOM(2011) 614
• Gemeinsamer Strategischer Rahmen 2014-2020 (working document vom
14.03.2012, SWD(2012) 61)
Grundsatzpapiere
• Miteilung der EU-Kommission: Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum
Leitlinien, Leitfäden, Richtlinien, Fiches der EU-Kommission
• Leitlinien „Monitoring und Evaluierung der europäischen Kohäsionspolitik - Eu-
ropäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Ko-
häsionsfonds - Leitfaden für die Ex-ante-Evaluierung, Stand Juni 2012
• Fiche no. 5A - Draft Template for the main elements of the Operational Pro-
gramme
• Fiche no. 5B - Examples of key elements of the Operational Programmes
• Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom
27. Juni 2001
• Kompromisstexte des Rates der Europäischen Union zu den Entwürfen der All-
gemeinen Verordnung sowie der EFRE-Verordnung
Sollten weitere maßgebliche Dokumente bei der Programmerstellung beachtet wer-
den müssen, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.
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8. Vertragsbedingungen
8.1 Abnahme der Leistung
Die Entwürfe der Ex-ante-Evaluierung und der SUP sowie die Abschlussdokumente
werden vom Auftraggeber jeweils durch schriftliche Erklärung innerhalb von 10 Werk-
tagen, gerechnet ab dem Eingang des jeweiligen Dokuments, abgenommen. Die Ab-
nahme setzt voraus, dass sich das übermittelte Dokument zum Zeitpunkt der Über-
mittlung in einem für den Auftraggeber druckfähigen Zustand befindet und insofern
keine Nachbesserungswünsche bestehen. Die Abnahme der Endberichte erfolgt vor-
behaltlich späterer Nachbesserungswünsche der beteiligten Stellen und der Europäi-
schen Kommission.
8.2 Vergütung
Die Mittel werden von der Technischen Hilfe des EFRE und durch komplementäre
Landesmitteln bereitgestellt. Es werden folgende Beträge nach Rechnungslegung
durch den Auftragnehmer und nach Abnahme der erbrachten Leistung durch den
Auftraggeber fällig:
20 % der Gesamtvergütung nach Vertragsunterzeichnung ca. 03/2013
20 % der Gesamtvergütung nach Abnahme des 1. (Teil-)Entwurfs des Berichts über
die Ex-ante-Evaluierung und die Strategische Umweltprüfung durch den Evaluierer
ca. 04/2013
20 % der Gesamtvergütung nach Abnahme des 2. Entwurfs des Berichts über die
Ex-ante-Evaluierung und die Strategische Umweltprüfung durch den Evaluierer
ca. 05/2013
20 % der Gesamtvergütung nach Abnahme der Abschlussberichte (Ex-ante Evalua-
tion einschl. SUP) ca. 06/2013
10 % nach Einreichung des Operationellen Programms zur Genehmigung durch die
EU-Kommission ca. 07/2013
10 % nach Genehmigung des Operationellen Programms durch die EU-Kommission
erwartet für das 2. Halbjahr 2013, spätestens jedoch 03/2014
Die angesetzten Abnahmetermine stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung der
vertragsgemäßen Leistung durch den Auftraggeber. Bei nicht vertragsgemäßer Erfül-
lung verschieben sich die angesetzten Abnahmetermine entsprechend bis zur Aner-
kennung der Leistung durch den Auftraggeber.
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Mit der Vergütung sind alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, ein-
schließlich der Leistungen zur Umsetzung von Nachbesserungswünschen, und alle
bei seiner Durchführung anfallenden Kosten, wie Personal-, Reise- und sonstige
Kosten (wie Schreib-, Vervielfältigungs- und Präsentationskosten) sowie die urheber-
rechtlichen Ansprüche abgegolten.
Abgegolten sind insbesondere auch Überarbeitungen aufgrund von weiteren, die
Leistungsbeschreibung betreffenden Dokumenten die durch die EU-Kommission bis
zum Ende der Vertragslaufzeit erlassen werden sowie Überarbeitungen auf Veran-
lassung der EU-Kommission.
Bei etwaigen Beanstandungen des Begleitausschusses verpflichtet sich der Auftrag-
nehmer ohne Mehrvergütung diese Änderungen einzuarbeiten.
Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung
des Auftraggebers rechtswirksam.
8.3 Weitere Vertragsbedingungen
Es wird kein separater Vertrag geschlossen. Bestandteil des Auftrages werden die
Auftragsbeschreibung und das unterschriebene Angebot des Auftragnehmers mit der
dort konkretisierten, zeitlichen und methodischen Vorgehensweise der Auftragsbear-
beitung.
8.3.1 Vertragsbeginn und Vertragsende
Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung der Vertragsunterlagen durch beide
Vertragsparteien zustande und endet mit der Genehmigung des Operationellen Pro-
gramms durch die EU-Kommission, spätestens jedoch am 30. März 2014.
8.3.2 Geheimhaltungspflicht und Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Evaluierung
und der Strategischen Umweltprüfung zugänglich gemachten Informationen, insbe-
sondere einzelbetriebliche und personengebundene Daten, nur in aggregierter Form
für den Bericht zu verwenden sowie diese einschließlich der Ergebnisse seiner Arbei-
ten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung
besteht über die Beendigung des Vertrages hinaus fort.
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Setzt der Auftragnehmer zur Durchführung dieses Vertrages sein eigenes Personal
ein, so muss dieses schriftlich verpflichtet werden, über sämtliche Informationen Still-
schweigen zu wahren und keinerlei Unterlagen an sonstige, nicht für die Öffentlich-
keit bestimmte Informationen an Dritte weiterzugeben oder zu ihrem Vorteil bzw. zum
Vorteil Dritter zu verwenden, auch nicht nach Beendigung der vertraglichen Arbeiten.
Eine Kopie dieser schriftlichen Verpflichtungen ist dem Auftraggeber zu übermitteln.
Der Auftragnehmer darf an Personen, auf deren Mitwirkung er zur erfolgreichen
Durchführung des Auftrages angewiesen ist, die notwendigen Informationen weiter-
geben. Er hat auch diese Personen nach dem oben genannten Verfahren zur ver-
traulichen Behandlung des Auftrags zu verpflichten.
Die Ergebnisse der Untersuchung sowie alle Zwischenergebnisse stehen dem Auf-
traggeber ausschließlich und uneingeschränkt zur eigenen Verwendung zur Verfü-
gung. Der Auftraggeber hat das Recht, die Untersuchungsergebnisse oder Teile da-
von unter Namensangabe des Auftragsnehmers und seiner Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu veröffentlichen. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der
Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird im Falle einer Veröffentli-
chung genannt. Der Auftragnehmer hat das Recht, aus der Untersuchung gewonne-
ne Erkenntnisse von allgemeinem wissenschaftlichem Interesse nach vorheriger Un-
terrichtung des Auftraggebers in wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu verwerten.
Die Nennung einzelbetrieblicher oder personengebundener Daten ist hiervon aus-
drücklich ausgenommen.
8.3.4 Unterverträge und Leistungen Dritter
Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftrag-
gebers die Durchführung der ihm anvertrauten Arbeiten sachverständigen Dritten
vertraglich übertragen oder sie durch sachverständige Dritte faktisch ausführen las-
sen. Das gilt auch für Teilarbeiten. Dem Auftraggeber sind alle mit diesem Auftrag
eventuell betrauten Unterauftragnehmer vollständig zu benennen. Der Auftraggeber
ist berechtigt, Unterauftragnehmer zurückzuweisen, sofern sie nach Auffassung des
Auftraggebers den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügen.
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8.3.5 Gewährleistung und Leistungsstörung
Sind die vertraglichen Leistungen mangelhaft, so kann der Auftraggeber dem Auf-
tragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels bestimmen und
erklären, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag gem. §§ 323, 346 ff. BGB
zurücktreten oder aber Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach Maßgabe des
§ 280 BGB verlangen. Der Fristsetzung bedarf es über den Anwendungsbereich des
§ 323 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels ab-
lehnt und verweigert oder die Beseitigung fehlgeschlagen ist.
8.3.6 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts-
und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sor-
gen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unter-
lagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des
Vertrags unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.
8.4 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam und / oder unvollständig sein,
bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages unberührt. Es findet diejenige Bestimmung
Anwendung, welche die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit und / oder
Unvollständigkeit vereinbart hätten und die der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses
Vertrages am nächsten kommt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auf-
trags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden,
lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber
berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündi-
gen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Vertragsparteien aus diesem Vertrag ist
Mainz.