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Lagerung von Gefahrstoffen in
der Bauwirtschaft
Dr. Klaus Kersting
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
20.05.2015
Lagerung von Gefahrstoffen
Tätigkeit nach Gefahrstoffverordnung
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und
Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung,
Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und
Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das
innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und
Überwachungsarbeiten.
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Regelungen
• Gefahrstoffverordnung,
bei Lagerung konkret TRGS 510 und TRBS 3145
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
• Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (AwSV)
(zur Zeit noch Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
(VwVwS) und die Anlagenverordnung (VAwS))
• Vorgaben von Versicherungen (Hat für den Arbeitsschutz meist keine
Bedeutung, ist für das Betreiben eines Lagers wichtig)
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Ob die Regelungen angewendet werden müssen, hängt von dem
gelagerten Produkten, von der Menge und der Lagerdauer ab !
TRGS 510 - Lagerung
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Definition Lagerung
TRGS 510:
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe
an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die
Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder
am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so
endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Diese TRGS gilt nicht
für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden sowie für
das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter,…
(hier gilt die TRBS 3145)
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Bereitstellung ? Lagerung ?
Bereitstellung zur Verwendung
• Gefahrstoffe dürfen nur in den Orginalgebinden aufbewahrt werden.
Die Gebinde müssen verschlossen sein. Produkte in
witterungsunbeständigen Verpackungen wie Papiersäcken müssen
durch Folien geschützt werden.
• Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass freiwerdende Stoffe leicht
erkannt werden können. Freigesetzte Stoffe müssen umgehend
beseitigt werden. Das Eindringen in die Kanalisation oder das
Grundwasser ist zu vermeiden. Die dafür notwendige
Schutzausrüstung muss schnell erreichbar aufbewahrt werden.
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
TRGS 510 - Gefährdungsbeurteilung
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5
Arbeitsschutzgesetz und § 6 GefStoffV zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von
Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben.
Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400
verwiesen.
(2) Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen können sich insbesondere
ergeben durch
1. Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe,
2. Menge der gelagerten Gefahrstoffe,
3. Art der Lagerung,
4. Tätigkeiten bei der Lagerung,
5. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen,
6. Arbeits- und Umgebungsbedingungen, insbesondere Bauweise des Lagers,
Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer.
Lagerung außerhalb von Lägern
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Einstufung Beispiel Gefahrenhinweis
CLP
R-Satz Höchstmenge
außerhalb von
Lägern
Extrem und leicht
entzündbare
Flüssigkeiten
Benzin, Gemisch,
Verdünnung
H224, H225
R11, R12 Bis 20 Liter, davon
bis 10l extrem
entzündbar (R12)
Entzündbare
Flüssigkeiten
Lösemittelhaltige
Farben und Lacke
H226
R10 Bis 100 Liter
Diesel H226
Bis 200 Liter
Lagerung außerhalb von Lägern
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Einstufung Beispiel Gefahrenhinweis
CLP
R-Satz Höchstmenge
außerhalb von
Lägern
Gase in
Aerosolpackungen/
Druckgaskartusche
Bauschaum,
Rostlöser
H220, H221
R12
Bis 20 kg
Gase Flüssiggas
R12
Bis 2,5 l
(TRGS 510)
Bis 22 kg netto
(TRBS 3145)
Lagerung außerhalb von Lägern
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Einstufung Beispiel Gefahrenhinweis
CLP
R-Satz Höchstmenge
außerhalb von
Lägern
Ätzende Stoffe Betonlöser,
Batterieflüssigkeit,
Härter von
Epoxidharzen
H314
R34
Bis 50 kg
Reizende Stoffe Zement,
Epoxidharze
H315, H318, H319,
H335, H317
R36/37/38, R41,
R43,
Bis 200 kg
Gesundheits-
schädliche Stoffe
Lacke,
Polyurethane
H302, H312, H332,
H334
R20/21/22, R42
Bis 200 kg
Lagerung von Kleinmengen außerhalb von Lägern
• Die Lagermenge entspricht der tatsächlichen Menge, bei
entzündbaren Gefahrstoffe muss die maximale Menge der
Verpackung berücksichtigt werden (Nennvolumen).
• Die einzelnen Höchstmengen und die Gesamtmenge von 1000 kg
der außerhalb von Lägern aufbewahrten Gefahrstoffe darf nicht
überschritten werden.
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Lagerung von Kleinmengen außerhalb von Lägern
• Eine Lagerung in Verkehrswegen und in Pausen-, Bereitschafts-,
Sanitär-, Sanitäts- und Tagesunterkünften ist verboten.
• Lagerung möglichst im Orginalgebinde.
• Keine Zündquellen in der Nähe von entzündbaren Gefahrstoffen.
• Aerosolpackungen vor Sonnenbestrahlung und Wärme schützen.
• Flüssige Gefahrstoffe müssen in eine Auffangeinrichtung gestellt
werden. Bei Gefahrgutgebinden kleiner 20l und einer Lagermenge
unter 1000l reicht ein dichter Boden (Kleingebindeläger, WHG).
• Giftige Stoffe und Stoffe mit CMR-Eigenschaften sind unter
Verschluss aufzubewahren.
• Ausreichende Lüftung bei der Lagerung von Spraydosen
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
- max. 2 Gasflaschen
- Warnzeichen
- Lüftung
TRBS 3145 /TRGS „Ortsbewegliche Druckbehälter“
In Aufstellungsräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter sind
Gefährdungen, die durch unkontrolliert freigesetztes Gas entstehen
können, durch wirksame Maßnahmen zu vermeiden. Solche
Maßnahmen können z. B. sein:
1. Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und
Entlüftung der Räume,
2. technische Lüftung (Zu- und Abluftanlage),
3. Gaswarneinrichtung,
4. Dichtheitskontrollen.
Aufstellungsräume für Druckgasflaschen sind mit dem Warnzeichen
W029 „Warnung vor Gasflaschen“ gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen.
Im Umkreis von 5 m um die ortsbeweglichen Druckgasbehälter dürfen
keine brennbaren Stoffe wie z. B. entzündbare Flüssigkeiten, Holz,
Papier, Gummi oder Kunststoff gelagert oder bereitgehalten werden.
(Verkaufsräume)
Bei Lagerräumen mit einer Grundfläche ≤ 20 m² ist der gesamte Raum
als Schutzbereich vorzusehen. EX-Schutz beachten! (TRGS 510)
Bereitstellung von Gasen in Containern
Die Bereitstellung von Gasen in Containern ist nicht möglich, da bei der
Gefährdungsbeurteilung das Auftreten einer explosionsfähigen
Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann:
• Dichtheitsprüfungen (Aufhebung der Zone 2) werden nicht
durchgeführt
• Das Einhalten von Abständen zu anderen Gefahrstoffen ist in den
Containern praktisch nicht möglich
• Bauliche Einrichtungen (gasdichte, nach außen belüftete Box) werden
zur Zeit noch nicht akzeptiert
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Lagerungen in Lägern
• Läger im Sinne der TRGS 510 sind Gebäude, Bereiche oder Räume
in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in
ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder
Schränke
• Lagerabschnitt ist der Teil des Lagers, der von anderen
Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen durch Wände oder
Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen. Im
Freien erfolgt die Abgrenzung durch Abstände oder Wände.
• Lagerbereich ist der Teil des Lagerabschnittes, in dem Gefahrstoffe
gelagert werden.
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Zusätzliche Anforderungen
• Bauliche Anforderungen
• Lagerorganisation
• Brandschutzmaßnahmen
• Zusammenlagerungsverbote
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Die TRGS 510 unterscheidet grundsätzlichen Anforderungen an
Lagerräumen und zusätzlichen Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe.
Zu bedenken ist allerdings, dass ein Nachrüsten eines Lagers meist
aufwendig ist.
Ist die Lagernutzung eindeutig, sind eventuell nur Minimalforderungen
(Anforderungen für die geplanten Gefahrstoffe) zu erfüllen.
Die Betriebe müssen bei der Lagerung aber auch die Bedingungen der
Versicherungen beachten, da diese häufig zusätzliche bzw.
umfassendere Maßnahmen fordert.
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Zusätzliche Anforderungen
Bauliche Anforderungen • Bauteile: mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30
min), häufig feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min)
• Böden: keine Bodenabläufe, wenn dies zur Gefährdung von Personen und
Umwelt führen kann.
• Fluchtwege: Von jeder Stelle des Lagerraums muss mind. ein Ausgang in
höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
• Ausgänge: jeder Lagerraum mit einer Fläche > 200 m² muss mindestens
zwei, möglichst gegenüber liegende Ausgänge besitzen.
• Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch
Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein.
Die Gebäude benötigen einen geeigneten Blitzschutz
• In den Lagerräumen muss eine ausreichende Belüftung vorhanden sein.
• In den Lagerräumen muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein.
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Auffangbehälter • Ab einer Lagermenge von 200kg sind Auffangwannen verbindlich. Ausnahme
sind z.B. doppelwandige Baustellentankstellen.
• Die Auffangwannen müssen 10% des Inhalts der Gefäße, mindestens aber
den Inhalt des größten Gefäßes auffangen können.
• Werden entzündbare Flüssigkeiten gelagert, sind die Auffangwannen zu
erden.
• Stoffe, die miteinander reagieren, dürfen nicht über denselben Auffangbehälter
gestellt werden.
• Die Auffangbehälter sind regelmäßig auf ausgelaufene Stoffe zu prüfen und
diese sind zu beseitigen.
• In Lägern kann der Boden als Auffangwanne genutzt werden, wenn die
genannten Bedingungen erfüllt sind.
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Lagerorganisation
• Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet gelagert werden.
• Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, das freiwerdende Stoffe
erkannt, aufgefangen und beseitigt werden können.
• Alle Lagereinrichtungen (Lager, Auffangeinrichtungen, Lüftung,
Schutzausrüstung) müssen regelmäßig geprüft werden.
• Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu Tätigkeiten im Lager
zu erstellen und darf Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen
nur unterwiesenen Beschäftigten übertragen.
• Maßnahmen zur Alarmierung (Flucht- und Rettungsplan,
Fernsprecher um im Schadensfall Hilfe anfordern zu können.
• Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen,
dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben.
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
• Das Lager ist mit ausreichenden und geeigneten Feuerlöscheinrichtungen
auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gekennzeichnet, leicht
zugänglich und leicht zu handhaben sein.
• Zur Brandbekämpfung mit Wasser muss eine ausreichende
Löschwassermenge zur Verfügung stehen. Der Löschwasserbedarf ist in
Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen.
• In Lagergebäuden müssen bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m
automatische Löschanlagen angeordnet werden
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Brandschutzmaßnahmen
Zusammenlagerung / Lagerklassen
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Lagerklassen
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Beispiele für die Lagerklassen Lagerklasse Beispiele
2 B (Aerosolpackungen) Spraydosen
2 A (Gase) Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff
3 (entzündbar, flüssig) Kraftstoffe, Verdünner, lösemittelhaltige Farben, Lacke,
Klebstoffe
8 A (ätzend, brennbar) Epoxidharzhärter
8 B (ätzend, nicht brennbar) Salzsäure, Betonlöser, Batterieflüssigkeit
10 (flüssig, brennbar) Lösemittelfreie Epoxidharze, Öle, Schmierstoffe
11 (fest, brennbar) Holz
12 (flüssig, nicht brennbar) Reiniger, Mineralfarben
13 (fest, nicht brennbar) Zement, Gips
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Schwierige Umsetzung in der Bauwirtschaft
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
13 12 11 10 8B 8A 6.1D 6.1A 5.2 4.1B 3 2B 2A
Gase 2A
Aerosole / Spraydosen 2B
Entzündbare flüssige Stoffe 3 1)
Entzündbare feste Stoffe 4.1B
Organische Peroxide 5.2 1)
Nichtbrennbare akut toxische
Stoffe
6.1B 1)
Nicht brennbare toxische oder
chronisch wirkende Stoffe
6.1D
Brennbare ätzende Stoffe 8A
Nichtbrennbare ätzende Stoffe 8B
Brennbare Flüssigkeiten 10
Brennbare Feststoffe 11
Nichtbrennbare Flüssigkeiten 12
Nichtbrennbare Feststoffe 13
Zusammenlagerungsverbote Bauwirtschaft
Für Gase gilt ein umfassendes Zusammenlagerungsverbot !
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
• Die Ventile der Gasflaschen müssen verschlossen sein und die
Schutzkappen aufgesetzt werden, wenn kein Schutzkorb/-kragen
vorhanden ist.
• Das Umfüllen von Gasen im Lagerraum ist verboten.
• Elektrische Geräte und Installationen müssen exgeschützt sein.
Zündquellen müssen vermieden werden.
• Das Lager muss gut beleuchtbar sein.
• Das Lager muss belüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist
ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen
mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche
des Lagerraumes, mindestens aber zwei Lüftungsöffnungen jeweils
in Boden- und Deckenhöhe von je mindestens 100 cm², vorhanden
sind. Diese dürfen nicht abgedeckt oder zugeklebt sein. Die
Öffnungen sind regelmäßig zu kontrollieren.
• Das Lager muss mit Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein.
Lagerung von Gasen
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
• Der Lagerraum muss von angrenzenden Räumen mindestens
feuerhemmend, bei der Lagerung von Gasen, giftiger Stoffe und
entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Feuerwiderstand von 90 Minuten
(F90) abgetrennt sein.
• Bei der Lagerung im Freien beträgt der Abstand zu benachbarten
Anlagen, Einrichtungen von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann
und von öffentlichen Verkehrswegen mindestens 5m. Dies kann durch
eine mindestens 2m hohe und ausreichend dicke Wand aus
nichtbrennbarem Material ersetzt werden.
Lagerung von Gasen
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Lagerorganisation - Warnzeichen
Allgemein
Bereiche, in denen mehr als 200 kg
hoch-, leicht- oder entzündlicher
Gefahrstoffe gelagert werden
Entzündbare Gase
Lagerorganisation - Dokumentation
• Betriebsanweisung
• Alarmplan
• Gefahrstoffverzeichnis
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Angaben zum Verhalten bei Feuer, Unfall, Betriebsstörung sowie
Leckagen/ Produktaustritt
Zusätzliche Angaben :
• Telefonnummern von Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt/Krankenhaus,
Krankentransport, Polizei
• Telefonnummern des Betriebsleiters oder der verantwortlichen Person
• Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz, Anwesenheitskontrolle,
Abschalten von Energien, Benutzung von Flucht- und Rettungswegen,
Brandbekämpfung
Der Alarmplan ist (an mehreren Stellen) im Lagerbereich auszuhängen
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Lagerorganisation - Alarmplan
Lagerorganisation - Gefahrstoffverzeichnis
Das Gefahrstoffverzeichnis muss enthalten:
• Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe
• Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen
Eigenschaften
• den verwendeten Mengenbereich
• den Lagerbereich
Das Gefahrstoffverzeichnis ist möglichst außerhalb des Lagers
aufzubewahren
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
• Die AwSV soll länderspezifische Regelungen zu
wassergefährdenden Stoffen ersetzen.
• Der Bundesrat hat der AwSV im Mai 2014 zugestimmt.
• Bisher liegt die endgültige Fassung noch nicht vor.
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
• den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden
Stoffen,
• nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden
Stoffen umgegangen wird, sowie
Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem
Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse
von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese
Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an
einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können
aus mehreren Anlagenteilen bestehen.
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Anzeigepflicht
Ist es bei einer Lagerung absehbar, dass dort länger als ein halbes Jahr
wassergefährdende Stoffe gelagert werden, so ist dies der zuständigen
Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen .
Ausnahme: Werden weniger als 200kg bzw. 220l wassergefährdende Stoffe
gelagert, so fällt das Lager nicht in den Anwendungsbereich der AwSV. Dabei
sind die üblicherweise verwendeten Gase (Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff,
Stickstoff) nicht wassergefährdend. Daher gilt die AwSV auch für die
Lagerung dieser Gase nicht.
Bei einer Lagerung von nicht wassergefährdenden Stoffen sowie unterhalb
der Untergrenze besteht keine Anzeigepflicht.
Anzeigepflicht bei der Lagerung (AwSV)
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse
Volumen in m³ oder Masse in t 1 2 3
≤ 0,22 oder 0,2 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 oder 0,2 <1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe B Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D
Festlegung der Gefährdungsstufe
Werden Produkte unterschiedlicher WGK gelagert, so entspricht die WGK des
Lagers der höchsten WGK der gelagerten Stoffe, wenn der Anteil der Stoffe
dieser WGK mehr als 3% der Gesamtlagermenge beträgt.
Produkte der WGK3 sind Benzin, Altöl, Holzschutzmittel, einige Härter von
Epoxidharzen, Desinfektionsreiniger und Produkte mit biozider Wirkung
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Lager mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen B, C und
D dürfen nur betrieben werden, wenn die zuständige Behörde die
Eignung der Anlage festgestellt hat.
Eine Eignungsfeststellung ist nicht erforderlich, wenn
• für den Container eine CE-Kennzeichnung der Klassen- und
Leistungsstufen nach §63 Abs. 1 WHG vorhanden ist,
• für den gesamten Container oder für die verwendeten Auffangbehälter
eine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt oder
• ein Gutachten eines Sachverständigen bestätigt, dass die Anlage
insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.
Eignungsfeststellung
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Der Betreiber des Lagers ist verpflichtet, das Lager regelmäßig zu
kontrollieren. Dabei ist zu prüfen, ob Stoffe ausgelaufen sind, die
Auffangbehälter gefüllt sind, die Lüftungseinrichtung funktionieren etc.
Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Unabhängig von der Kontrolle durch den Betrieb muss das Lager in
regelmäßigen Abständen durch einen Sachverständigen nach Kapitel 4
AwSV geprüft werden. Der Sachverständige hat das Ergebnis der
Prüfung der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen
mitzuteilen. Schwerwiegende Mängel müssen der Behörde
unverzüglich mitgeteilt werden.
Betrieb der Lager
Wird mit der Einführung der AwSV in Kraft gesetzt !
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Anlagen zur Rückhaltung von Löschwasser werden erforderlich,
wenn mehr als 1000kg wassergefährdender Stoffe der WGK 3
gelagert werden.
Werden Stoffe unterschiedlicher WGK gelagert, so sind die Mengen
• der WGK 1 mit dem Faktor 1,
• die Mengen der WKG2 mit dem Faktor 10 und
• die Mengen der WGK 3 mit dem Faktor 100
zu multiplizieren.
Ergibt die Addition aller Klassen eine Summe größer 100t, so sind
Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung erforderlich.
Löschwasserrückhaltung
20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen
Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten
gelten als eigener Brandabschnitt. Somit bietet eine Lagerung in
Sicherheitsschränken folgende Vorteile:
• Erfüllung von Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes,
• Aufstellung in Arbeitsräumen zulässig,
• Aufstellung in Fluren nach Abstimmung mit den örtlichen Feuerwehren
bei Einhaltung der Fluchtwegebreite
• grundsätzlich möglich,
• Reduzierung des innerbetrieblichen Transports von Gefahrstoffen und
des damit verbundenen Risikos.
Sicherheitsschränke