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© Swissi AG Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen … · Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen -...

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© Swissi AG SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015 Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen - Die neue Brandschutzrichtlinie Gefährliche Stoffe 26-15de 1 © Swissi AG SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015 Definition Definition Gefahrstoff: Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Zubereitungen (Stoffgemische), die nach dem Chemikalienrecht eingestuft sind und die in Verkehr gebracht werden sowie mit denen umgegangen wird. Umgang heisst: Herstellen Verwenden Lagern 2
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Page 1: © Swissi AG Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen … · Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen - Die neue Brandschutzrichtlinie Gefährliche Stoffe ... Hinweise zur Entsorgung 14.

© Swissi AG

SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015

Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen -Die neue Brandschutzrichtlinie

Gefährliche Stoffe

26-15de

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© Swissi AG

SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015

Definition

Definition Gefahrstoff: Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Zubereitungen (Stoffgemische), die nach dem Chemikalienrecht eingestuft sind und die in Verkehr gebracht werden sowie mit denen umgegangen wird.

Umgang heisst:

Herstellen

Verwenden

Lagern

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SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015

Definition

Gefahrstoffe weiseneine oder mehrere gefährliche Eigenschaftenauf und belasten oder gefährden:

Menschen

Tiere

Umwelt

Sachwerte

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Sicherheitsbeauftragte Brandschutz

Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in grossen Mengen gelagertwerden oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird.

Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV).

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www.bafu.admin.ch

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Inhaltsverzeichnis1. Geltungsbereich

2. Klassierung

3. Allgemeine Anforderungen

4. Zusätzliche Anforderung an die Lagerung …….

von Gasen

von brennbaren Flüssigkeiten

von oxidierenden Stoffen

von Stoffen mit besonderem Brandverhalten

von Reifen

9. Zusätzliche Anforderung an Zapfstellen für Benzin

10. Zusätzliche Anforderung an Hochregallager

11. Pyrotechnische Gegenstände

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SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015

Diese Brandschutzrichtlinie regelt die brandschutzrelevanten

Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit gefährlichen

Stoffen und Zubereitungen ab einer Menge von 100 kg, sofern

nicht explizit andere Mengen erwähnt werden.

1. Geltungsbereich

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tt1. Bezeichnung der Chemikalie / des Produktes (Stoff /

Zubereitung) und Firmenbezeichnung2. Mögliche Gefahren3. Zusammensetzung / Angaben zu Inhaltsstoffen4. Erste-Hilfe-Massnahmen5. Massnahmen zur Brandbekämpfung6. Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung7. Handhabung und Lagerung8. Expositionsbegrenzung und persönliche

Schutzausrüstung9. Physikalisch-chemische Eigenschaften10. Stabilität und Reaktivität11. Angaben zur Toxikologie12. Angaben zur Ökologie13. Hinweise zur Entsorgung14. Angaben zum Transport15. Vorschriften16. Sonstige Angaben

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SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015

Gefährliche Stoffe sind:

Feuer- und explosionsgefährliche Stoffe wie

Entzündbare Gase (H220, H221);

Entzündbare Aerosole (H222, H223);

Entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225, H226) sowie brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 60 °C;

Entzündbare und rasch abbrennende Feststoffe (H228);

Fein zerteilte entzündbare und brennbare feste Stoffe sowie deren aufgewirbelte Stäube;

Sprengstoffe und Feuerwerkskörper (H200, H201, H202, H203, H204, H205, EUH 001).

Sprengstoffgesetz, Sprengstoffverordnung

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SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015

Gefährliche Stoffe sind:

Oxidierende Stoffe wie

Oxidierende (brandfördernde) Stoffe (H270, H271, H272);

Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen.

Stoffe mit besonderem Brandverhalten wie

Pyrophore (selbstentzündliche) Stoffe (H250);

Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (H251, H252);

Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln (H260, H261);

Selbstzersetzliche Stoffe / organische Peroxide (H240, H241, H242).

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Gefährliche Stoffe sind:

Stoffe, die im Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen wie

Unter Druck stehende Gase (H280);

Kunststoffe (z. B. Polyvinylchlorid, Polystyrol, Polyethylen);

Reifen und ihre Folgeprodukte;

Giftige Stoffe;

Ätzende Stoffe;

Luft- und wassergefährdende Stoffe.

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SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015

Die Klassierung erfolgt nach harmonisierten Kriterien (GHS) und

soll ermöglichen, dass die Gefahren von Chemikalien weltweit mit

denselben Symbolen, Gefahren- und Sicherheitshinweisen auf

Etiketten und in Sicherheitsdatenblättern kommuniziert werden.

Die Gefährdungen, die von Stoffen ausgehen können, werden

durch verschiedenen H-Sätzen beschrieben.

2. Klassierung

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SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015

Beispiel: Gefahrenklasse von entzündbaren Flüssigkeiten:

Ausnahme:

Diesel und Heizöl werden für die Zwecke dieser Brandschutz-richtlinie wie brennbare Stoffe ohne Klassierung behandelt.

2. Klassierung (Fortsetzung)

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2. Klassierung

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Neue KennzeichnungGHS System

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2. Klassierung

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Bisherige Kennzeichnung / ChemG

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3. Allgemeine Anforderungen

Für die Lagerung und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen.

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3. Allgemeine Anforderungen (Fortsetzung)

Gebinde, Behälter und Verpackungen müssen eine den betrieblichen Beanspruchungen genügende mechanische, thermische und chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. Sie haben die sichere Aufbewahrung und den sicheren Transport der Stoffe zu gewährleisten.

Die vorzukehrenden Schutzmassnahmen betreffen auch geleerte nicht gereinigte Gebinde und Behälter.

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3. Allgemeine Anforderungen (Fortsetzung)

Lagerräume für gefährliche Stoffe müssen als Brandabschnitteerstellt werden. Wo es die Verhältnisse erfordern, sind sie durch geeignete Einrichtungen zu schützen oder zu überwachen.

In Abhängigkeit der Gefährdung gelten maximale Lagermengen!

Entzündliche Flüssigkeiten (H224, H225, H226)

Ohne Brandmelde- oder Sprinkleranlage 50 Tonnen

Brandmeldeanlage 200 Tonnen

Sprinkleranlage 600 Tonnen

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4. Lager mit gefährlichen Stoffen

Bauliche Anforderungen

Räume, in denen explosionsfähige und explosionsfördernde Stoffe und Gemische oder mehr als 300 kg (brutto) pyro-technische Gegenstände gelagert werden, müssen über Druckentlastungseinrichtungen oder gleichwertige Mass-nahmen verfügen und als Brandabschnitte erstellt werden.

In feuer- und explosionsgefährdeten Räumen sind Mass-nahmen zu treffen, welche die Bildung einer gefährlichen, explosionsfähigen Atmosphäre verhindern oder einschränken (z.B. SUVA-Richtlinie 2153). Sie sind als Brandabschnitte zu erstellen.

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Neu!!!!

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4. Lager mit gefährlichen Stoffen

Bauliche Anforderungen

Wo es die Verhältnisse erfordern, sind sie durch geeignete Einrichtungen zu schützen oder zu überwachen.

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4. Lager mit gefährlichen Stoffen

Technische Anforderungen

Räume oder Zonen, in denen sich brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlichen Konzentrationen ansammeln können, sind ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften.

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4. Lager mit gefährlichen Stoffen

Technische Anforderungen

Bauten und Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, sind durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzeinschlag zu schützen.

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4. Lager mit gefährlichen Stoffen

Betriebliche Anforderungen

Für Lager mit gefährlichen Stoffen ist ein Lagerkonzept zu erstellen d.h.:

Der Anlagenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass über Art, Menge und Lagerort von gefährlichen Stoffen jederzeit eine Orientierung vor Ort möglich ist.

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Lagerlisten erstellen und regelmässig aktualisieren

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4. Lager mit gefährlichen Stoffen

Betriebliche Anforderungen, Stoffseparierung

Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall Personen gefährden, sind in getrennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen.

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Stoffseparierung

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Gefährliche Stoffe bis 1‘000 kg dürfen im gleichen Brandabschnitt nach folgender Tabelle gelagert werden (Ausnahmen!! SDB).

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4. Lagerung von Gasen (4.1 Allgemein)

Gasflaschen sind vor übermässiger Erwärmung, mechanischer Beschädigung und Umfallen zu schützen.

Sie dürfen nicht zusammen mit leichtbrennbaren oder selbstentzündlichen Stoffen gelagert werden.

In Fluchtwegen dürfen Gasflaschen weder angeschlossen noch gelagert werden.

Räume, in denen Gasflaschenangeschlossen oder gelagert werden,sind ausreichend zu lüften.

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4.6 Druckgaspackungen

Druckgaspackungen sind in Räumen mit geringem Brandrisiko und örtlich getrennt vom übrigen Lagergut zu lagern.

Druckgaspackungen dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden.

Übersteigt die Menge 100 l sind Druckgaspackungen hinter einem Gitterabschluss (z. B. Paletten mit Aufsetzgitter, Gitterboxen) zu lagern.

Räume in denen Druckgaspackungen mit brennbaren Treibgasen oder brennbarem Inhalt gelagert werden, sind zu lüften.

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5. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

Die Ausbreitung von ausfliessenden brennbaren Flüssigkeiten muss verhindert werden.

Dämpfe von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht in tieferliegende Räume gelangen können.

Spezielle Anforderungen gelten insbesondere für:

Leichtbrennbare Flüssigkeiten gemäss SUVA / EKAS (Explosionsschutz).

Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C.

Anlagen für Lagerung und Umschlag von flüssigen Brenn- und Treibstoffen.

Tankanlagen der Chemischen Industrie.

Stehtankanlagen gemäss Carburarichtlinie.

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5.2 Lagerung im Gebäude

Anforderung an den Brandabschnitt in Abhängigkeit von der Lagermenge:

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8. Lagerung von Reifen und Folgeprodukten

Für Lagermengen bis 1 t oder einer Fläche von weniger als 10 m2 gelten keine Anforderungen.

Gebäude mit einer Lagermenge über 60 t oder einer Lagerfläche grösser 600 m2 sind gegen Blitzschlag zu schützen.

Die Lager sind gegen unbefugten Zutritt zu schützen.

Für die Lager sind Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen.

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