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Stadt Sulzburg Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 1
Allevo I Kommunalberatung
Erläuterungen
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Ausgangssituation/Beratungsauftrag ........................................................................................... 2
2. Rechtsgrundlagen ............................................................................................................................ 2
3. Öffentliche Leistung .......................................................................................................................... 2
4. Gebührenfähige Kosten .................................................................................................................. 3
4.1. Personalkosten ................................................................................................................................... 4
4.2. Sachkosten ......................................................................................................................................... 5
4.2.1 Sachkosten im engeren Sinn ........................................................................................................... 5
4.3. Gemeinkosten ................................................................................................................................... 6
5. Kalkulationsmethoden ..................................................................................................................... 7
6. Gebührenarten ................................................................................................................................. 8
6.1. Festbetragsgebühr ............................................................................................................................ 9
6.2. Zeitgebühr ........................................................................................................................................ 10
6.3. Wertgebühr ...................................................................................................................................... 11
6.4. Rahmengebühr ............................................................................................................................... 12
6.5. Mindestgebühr ................................................................................................................................ 13
7. Kostenüberschreitungsverbot ....................................................................................................... 14
8. Ermessensentscheidungen ............................................................................................................ 15
Stadt Sulzburg Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 2
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1. Ausgangssituation/Beratungsauftrag
Die Stadt Sulzburg erteilte uns den Auftrag, eine Gebührenkalkulation für die Verwaltungsgebühren
in Selbstverwaltungsangelegenheiten zu erstellen.
Bis Januar 2016 fanden mehrere Besprechungen zur Erstellung der Gebührenkalkulation statt, in de-
nen uns Herr Gerber und Herr Birkhofer von der Stadtverwaltung die nötigen Auskünfte gaben und
uns mit Unterlagen unterstützten. Für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit möchten
wir uns herzlich bedanken.
2. Rechtsgrundlagen
Die vorliegende Gebührenkalkulation beruht auf § 11 Kommunalabgabengesetz (KAG). Danach
können die Gemeinden und Städte für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im In-
teresse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben.
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtsetzungsorgan in-
nerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Vorausset-
zung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kosten-
deckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht.
Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leis-
tung Beteiligten decken. Die Gebühren dürfen dabei höchstens so bemessen werden, dass die
Verwaltungskosten, das heißt die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten
mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen, gedeckt werden (Kostenobergrenze).
3. Öffentliche Leistung
Gemeinden und Städte dürfen Verwaltungsgebühren nach § 11 Abs. 1 KAG ausschließlich für öf-
fentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, erheben. So-
weit spezialgesetzliche Regelungen zur Erhebung von Gebühren bestehen, gehen diese vor (bei-
spielsweise Personalausweise, Pässe oder Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen).
Unter einer öffentlichen Leistung ist behördliches Handeln zu verstehen, das auch vorliegt, wenn ein
Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist als erteilt gilt. Mit der Ver-
waltung haben wir die entsprechenden öffentlichen Leistungen besprochen und in der Kalkulation
dargestellt.
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4. Gebührenfähige Kosten
Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit
Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG). Eine genauere Definition
enthält der Gesetzestext nicht. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass die an-
satzfähigen Verwaltungskosten entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 6 Landesgebührengesetz
(LGebG) definiert wurden, wobei in Abweichung dazu die kalkulatorischen Zinsen im Anwen-
dungsbereich des KAG nicht ansatzfähig sind. Nach § 2 Abs. 6 LGebG gehören zu den Verwal-
tungskosten insbesondere Personal- und Sachkosten einschließlich entsprechender Gemeinkosten-
anteile sowie kalkulatorische Kosten.
Der Idealfall bezüglich der Kostenermittlung wäre die Kosten je Stelle auf der Basis einer Kosten- und
Leistungsrechnung exakt nach den örtlichen Verhältnissen zu ermitteln. In der Stadt Sulzburg liegt
eine entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung bislang noch nicht vor. Dies entspricht derzeit
dem Stand der meisten Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg.
Für die Übergangszeit bis zum Vorliegen einer aussagefähigen Kosten- und Leistungsrechnung wur-
de hierzu in enger Zusammenarbeit zwischen dem Gemeindetag und der Allevo I Kommunalbera-
tung ein mit der Gemeindeprüfungsanstalt abgestimmtes Modell der Kostenermittlung entwickelt.
Dieses in der BWGZ 4/2008 veröffentlichte Modell wurde in der vorliegenden Kalkulation zu Grunde
gelegt. Danach werden die Personalkosten auf der Grundlage der tatsächlich anfallenden Kosten
ermittelt. Bezüglich der Sach- und Gemeinkosten werden nach dem Modell pauschalierte Zuschlä-
ge vorgenommen.
Die Ermittlung der Kosten je Arbeitsstunde erfolgt individuell für jeden Mitarbeiter. Hierzu sind die
ermittelten Gesamtkosten je Stelle durch die jeweilige Jahresarbeitszeit in Stunden zu teilen. Für die
Berechnung der Arbeitszeit der Mitarbeiter als Verteilungsmaßstab wurde die Arbeitszeit in der Kal-
kulation analog zu dem in der BWGZ 4/2008 veröffentlichten Modell für Beschäftigte und Beamte
berechnet.
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4.1. Personalkosten
Personalkosten beinhalten insbesondere Bezüge, Gehälter und Löhne einschließlich Urlaubs- und
Weihnachtsgeld, Versorgungszuschläge für Beamtenpensionen sowie allgemeine Personalneben-
kosten (Begründung zum LGebG). Nicht gebührenfähig sind Umlagezahlungen an den Kommuna-
len Versorgungsverband für bereits im Ruhestand befindliche Beamte, sowie Gehaltszahlungen
während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell. Letztere sind der Beschäftigungs-
phase der Altersteilzeit zuzuordnen.
Die direkten Personalkosten einschließlich der Personalnebenkosten je Mitarbeiter sind mit vertret-
barem Verwaltungsaufwand ermittelbar. Sie müssen individuell für alle Mitarbeiter ermittelt werden,
die Leistungen erbringen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Die Personalkosten sind individuell für die Mitarbeiter der Stadt ermittelt worden, die die zu kalkulie-
renden öffentlichen Leistungen erbringen.
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4.2. Sachkosten
Unter Sachkosten versteht das Gesetz die Gesamtheit der Gemein-, Arbeitsplatz-, Ausstattungs- und
Bewirtschaftungskosten, einschließlich der Unterhaltungskosten für Grundstücke (Begründung zum
LGebG). In der Kalkulation werden diese Sachkosten eingeteilt in Sachkosten im engeren Sinn, das
heißt Kosten für Arbeitsplatz-, Ausstattungs- und Bewirtschaftungskosten sowie Gemeinkosten.
4.2.1 Sachkosten im engeren Sinn
Aufgrund der fehlenden Möglichkeit der stadtspezifischen Berechnung anhand einer Kosten- und
Leistungsrechnung, werden die in der BWGZ 4/2008 ermittelten und veröffentlichten Werte verwen-
det. Grundsätzlich wird die Anwendung einer Sachkostenpauschale von 15.600 € für einen Büroar-
beitsplatz empfohlen. Dieser Betrag beinhaltet die in der Kalkulation differenziert angeführten Posi-
tionen. Bereinigt wurde die Sachkostenpauschale lediglich um die enthaltene kalkulatorische Ver-
zinsung, da diese nach § 11 Abs. 2 KAG nicht angesetzt werden darf. Entsprechend wird der veröf-
fentlichten Empfehlung gefolgt und eine Sachkostenpauschale von 13.000 € angesetzt.
Soweit dem Stelleninhaber der Arbeitsplatz ausschließlich zur eigenen Verfügung steht, wird hier
ebenfalls der volle Betrag von 13.000 € angesetzt. Bei Teilung des Arbeitsplatzes werden die Sach-
kosten unabhängig von der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit durch die Zahl der nutzenden
Bediensteten geteilt. Der anzusetzende Betrag beläuft sich also bei zwei Nutzern auf 6.500 € und bei
drei Nutzern auf rund 4.330 €.
Der Einsatz von Mitarbeitern mit Nicht-Büroarbeitsplätzen kann im Bereich der Verwaltungsgebüh-
ren vor allem bei den Amtsboten (zum Beispiel für die Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung)
vorkommen. Für Nicht-Büroarbeitsplätze empfiehlt das in der BWGZ 4/2008 veröffentliche Modell bei
den Sachkosten einen Zuschlag von 10 % auf die tatsächlichen (nicht auf volle Stellen hochge-
rechneten) Bruttopersonalkosten.
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4.3. Gemeinkosten
Gemeinkosten setzen sich zusammen aus verwaltungsweiten Gemeinkosten (so genannte Over-
head-Kosten) und amts- oder fachbereichsinternen Gemeinkosten. Bei der Ermittlung der Gemein-
kosten werden wiederum aufgrund einer fehlenden Kosten- und Leistungsrechnung die in der
BWGZ 4/2008 veröffentlichten Werte verwendet.
Für die verwaltungsweiten Gemeinkosten wie Kosten für Planung, Steuerung und Kontrolle durch
Gemeinderat und Verwaltungsführung, Rechnungsprüfung, Hauptamt, Personalamt, Personalrat,
Gleichstellungsstelle, Beschaffungswesen, Rechtsfragen, Pressearbeit, Kämmerei, Kasse, Steueramt
und Liegenschaftsverwaltung wird ein Zuschlag von 10 % auf die jeweiligen Brutto-Personalkosten
empfohlen. Dieser Prozentsatz ist der Mittelwert mehrerer örtlicher Berechnungen. Darin sind keine
amts- oder fachbereichsinternen Gemeinkosten enthalten.
Unter die amts- oder fachbereichsinternen Gemeinkosten fallen die Kosten für Amtsleitung, gege-
benenfalls Sekretariat und falls vorhanden Abteilungsleitung, amtsinterne Schreibdienste, Registra-
tur usw. Bei durchgeführten Beispielrechnungen ergaben sich Zuschlagssätze, die sich zwischen
10 % und 40 % bewegten, so dass eine generelle Empfehlung nicht ausgesprochen wird, aber min-
destens 10 % angesetzt werden sollen.
Es ergibt sich in der Summe ein Gemeinkostenzuschlag von insgesamt 20 %. Dieser wurde entspre-
chend in der Kalkulation berücksichtigt.
In den Fällen, in denen auch von Amtsleitern gebührenpflichtige Verwaltungsleistungen erbracht
werden, dürfte es nicht sinnvoll sein, für Amtsleiter auch den Zuschlagsanteil für die amtsinternen
Gemeinkosten anzuwenden. Daher wird dem Vorschlag in BWGZ 4/2008 gefolgt und in solchen Fäl-
len nur ein Gemeinkostenzuschlag von 10 % angesetzt.
Soweit Bürgermeister gebührenpflichtige Verwaltungsleistungen erbringen, so ist es nicht angemes-
sen, einen Zuschlagsanteil für die amtsinterne und verwaltungsweite Gemeinkosten anzusetzen.
Daher wird in solchen Fällen kein Gemeinkostenzuschlag angesetzt.
Für Nicht-Büroarbeitsplätze empfiehlt das in der BWGZ 4/2008 veröffentlichte Modell zur Kostener-
mittlung bei den Gemeinkosten einen Zuschlag von 15 % auf die auf eine volle Stelle hochgerech-
neten Bruttopersonalkosten. Beim Gemeinkostenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte wird weiter emp-
fohlen, den 'normalen' Zuschlagssatz von 20 % auf die Brutto-Personalkosten der entsprechenden
Stelle in Vollzeit (100 %) zu rechnen. Diesen Empfehlungen wurde in der vorliegenden Kalkulation
gefolgt.
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5. Kalkulationsmethoden
Die Gebührensätze können entweder als Kalkulation nach Stundensätzen und Zeitaufwand
ø-Kostenaufwand je Stunde x ø-Zeitaufwand je öffentlicher Leistung
oder auf Basis des gesamten Kostenaufwands pro Gebührentatbestand
Gesamter Kostenaufwand
Bemessungseinheiten
ermittelt werden.
Die Kalkulation nach Stundensätzen und Zeitaufwand hat den großen Vorteil, dass bei der Berech-
nung von Zeit- und Festbetragsgebühren keine Erhebung von Fallzahlen erforderlich ist und die Kos-
ten für nicht gebührenpflichtige öffentliche Leistungen von vornherein unberücksichtigt bleiben.
Daher wurde dieser Methode in der Kalkulation nach Möglichkeit der Vorrang eingeräumt.
Mittlere Bearbeitungszeiten und Fallzahlen (bei Wertgebühren und Festbetragsgebühren) ergeben
sich aus Erfahrungswerten der jeweils ausführenden Mitarbeiter der Verwaltung und wurden in in-
tensiven Gesprächen vor Ort erhoben. Die zugrundeliegenden Werte sind der Kalkulation zu ent-
nehmen. Auf die Erstellung von Arbeitszeitaufschrieben für Zwecke der Kalkulation wurde nach Ab-
stimmung mit der Verwaltung verzichtet.
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6. Gebührenarten
Die zulässigen Gebührenarten sind in § 12 LGebG definiert, der entsprechend der Verweisung in
§ 11 Abs. 3 KAG auch für Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften gilt. Nach § 12
Abs. 1 LGebG sind die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren zu bestimmen.
Der Gesetzgeber bildet also zunächst zwei Gruppen. Bei den Gebühren nach festen Sätzen werden
als Unterfälle die Festbetragsgebühr, die Zeitgebühr und die Wertgebühr angeführt. Im Bereich der
Rahmengebühren gibt es dagegen keine weiteren Untergliederungen. Der Sonderfall der Mindest-
gebühr ist nicht gesetzlich geregelt. Er kommt nur in Kombination mit einer der oben genannten
Gebührenarten vor.
Im Bereich der Verwaltungsgebühren besteht damit ein breites Spektrum von Gebührenarten, aus
denen ausgewählt werden kann. Diese Auswahl ist für jeden einzelnen Gebührentatbestand vorzu-
nehmen. Je nach Gebührenart sind die Gebührensätze nach unterschiedlicher Methodik zu kalku-
lieren.
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6.1. Festbetragsgebühr
Bei der Festbetragsgebühr wird ein feststehender Betrag je Leistungserstellung ermittelt. Diese Ge-
bührenart ist besonders geeignet für standardisierte und sich häufig wiederholende Tätigkeiten wie
zum Beispiel die Erteilung melderechtlicher Auskünfte.
Der Gebührensatz wird ermittelt, indem der (gewichtete) Stundensatz der an der Leistungserstel-
lung beteiligten Mitarbeiter mit der mittleren Bearbeitungszeit multipliziert wird. Die Festbetragsge-
bühr kann im Wege der Einzelfallkalkulation berechnet werden.
Das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Gebührenschuldner bleibt bei der Festbetragsge-
bühr zwangsläufig unberücksichtigt.
Eine Besonderheit in Bezug auf die Berücksichtigung des wirtschaftlichen oder sonstigen Interesses
stellt die Festbetragsgebühr in Verbindung mit einer Äquivalenzziffernkalkulation dar. Um eine ent-
sprechende Gewichtung für wirtschaftliches oder sonstiges Interesse vorzunehmen, werden für die
zu gewichtenden öffentlichen Leistungen Äquivalenzziffern festgelegt. Diese Äquivalenzziffern sol-
len die Gewichtung der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung abbilden. Durch die Gewich-
tung darf der Kostendeckungsgrundsatz nicht überschritten werden (VGH BW, Normenkontrollbe-
schluss vom 31.01.1995 (2 S 1966/93)). Maßgebend für die Einhaltung des Kostendeckungsgrundsat-
zes sind die voraussichtlichen Gesamtkosten für sämtliche öffentliche Leistungen derselben Art und
das für diese Leistungen insgesamt zu erwartende Gebührenaufkommen.
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6.2. Zeitgebühr
Bei der Zeitgebühr wird die Gebührenhöhe nach dem für die öffentliche Leistung benötigten Zeit-
aufwand bemessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 LGebG), wobei die Länge der
Zeiteinheiten vom Satzungsgeber frei bestimmt werden kann.
In bestehenden Gebührenverzeichnissen finden sich häufig Regelungen, die einen Gebührensatz je
angefangener halber oder auch voller Stunde ausweisen. Dadurch entstehen für diesen Gebüh-
rentatbestand zwangsläufig Kostenüberdeckungen. Denn die jeweils zuletzt angefangene Zeitein-
heit wird in der überwiegenden Zahl der Fälle zwar nicht vollständig zur Leistungserstellung benötigt
und verursacht damit nicht die entsprechenden Kosten, sie wird aber komplett in Rechnung ge-
stellt. Zur Umgehung dieses Problems wird nicht nach angefangenen Zeiteinheiten abgerechnet,
sondern bezüglich der letzten angefangenen Zeiteinheit auf- oder abgerundet.
Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird der (gewichtete) Stundensatz aller beteiligten Mitarbeiter
ermittelt und auf die verwendete Zeiteinheit umgerechnet.
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6.3. Wertgebühr
Die Wertgebühr wird in Abhängigkeit von dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung
bezieht, bemessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 LGebG). Die Bemessung erfolgt
üblicherweise in Prozent oder Promille vom Wert des Gegenstandes. Dadurch ist gewährleistet, dass
das wirtschaftliche oder sonstige Interesse berücksichtigt wird.
Kalkulationsgrundlage ist die Summe der Werteinheiten der öffentlichen Leistungen. Durch Teilung
der ermittelten Kosten durch die Summe der Werteinheiten ergibt sich der anzusetzende Gebüh-
rensatz. Die Kostenermittlung kann entweder durch Ermittlung der jeweiligen Anteile aus den ge-
samten Jahreskosten der beteiligten Mitarbeiter oder durch Multiplikation des gewichteten Stun-
densatzes mit der mittleren Bearbeitungszeit und der Anzahl von Fällen erfolgen.
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6.4. Rahmengebühr
Werden Rahmengebühren kalkuliert, kommt es darauf an, ob die Kommune auf entsprechende Er-
fahrungswerte, insbesondere auf einen bestimmten Gebührenrahmen aus der Vergangenheit zu-
rückgreifen kann. Ist dies der Fall, kann die Rahmengebühr anhand der Fallzahlen und des durch-
schnittlichen Gebührenaufkommens pro Fall der letzten Jahre kalkuliert werden. Bei der Ermittlung
der Gebührensätze muss hier mit dem Einsatz von Äquivalenzziffern operiert werden.
Soll eine Rahmengebühr neu eingeführt werden, sodass keine Erfahrung aus der Vergangenheit
besteht, so ist die zu verwendende Unter- und Obergrenze im Wege einer wertenden Entscheidung
festzusetzen und die zu erwartende durchschnittliche Ausschöpfung im Wege einer Prognose zu
schätzen.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Rahmengebühren als besonders geeignet betrach-
tet, um der Vielgestaltigkeit der der Gebührenbemessung zugrunde liegenden Einzelfälle gerecht
zu werden, sind bei deren Anwendung in der örtlichen Praxis besondere Schwierigkeiten festzustel-
len. Dies ist beispielsweise bei der erschwerten sachgerechten Ermessensausübung und bei der feh-
lenden Kontrollmöglichkeit/Nachvollziehbarkeit durch den Gebührenzahler der Fall. In der Praxis
werden häufig Rahmengebühren in Richtung der unteren Grenze und mit vorher definierten Wer-
ten festgesetzt, um ein mögliches Misstrauen in die Entscheidung zu vermeiden. Weiter ist festzustel-
len, dass abteilungsintern Festbetragsgebühren definiert werden oder die Bemessung nach Zeit-
aufwand erfolgt, womit faktisch eine Festbetrags- bzw. Zeitgebühr erhoben wird.
Der Einsatz der Rahmengebühr ist daher weniger zu empfehlen. Im Gebührenverzeichnis zum Sat-
zungsmuster des Gemeindetags sind trotzdem noch eine Reihe von Tatbeständen mit Rahmenge-
bühren enthalten. Dies ist dadurch begründet, dass das neue Satzungsmuster aus dem bisherigen
Muster fortentwickelt wurde, welches an diesen Stellen bereits Rahmengebührensätze enthielt. Dies
war auf Basis der Rechtslage vor der Gesetzesänderung auch sinnvoll, zumal damals nicht so präzi-
se zu kalkulieren war. Das Satzungsmuster ist nicht bindend, Abweichungen sind möglich und auch
zu empfehlen.
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6.5. Mindestgebühr
Je nach Gebührentatbestand kann sich bei einer ausschließlich maßstabsbezogenen Bemessung
eine Gebühr ergeben, die deutlich unter den konkret durch die öffentliche Leistung verursachten
Kosten, teilweise sogar unter den Einzugskosten liegt. Um zumindest eine Kostendeckung zu errei-
chen, kann eine Mindestgebühr festgesetzt werden, die nur dann greift, wenn sie durch die maß-
stabsbezogene Gebühr unterschritten würde.
Grundlage für die Kalkulation dieser Gebühr ist der durchschnittliche Mindestaufwand für die öf-
fentliche Leistung. Dieser wird als Mindestgebühr festgesetzt. Damit keine Kostenüberdeckung ent-
steht, sind die auf die Mindestgebühr bezogenen Einnahmen und Bemessungseinheiten abzuzie-
hen, bevor die normale maßstabsbezogene Gebühr ermittelt wird.
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7. Kostenüberschreitungsverbot
Während nach der früheren Rechtslage das Kostendeckungsprinzip nur in abgeschwächter Form
als "Kostenorientierungsgebot" anzuwenden war (VGH BW, NKB vom 31.01.1995 – 2 S 1966/93), soll
nach aktuellem Recht (KAG 2005) die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Ver-
waltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zur Berücksichti-
gung dieser Zielsetzung müssen in die Kalkulation der Verwaltungsgebühren sämtliche Kosten ein-
bezogen werden, wozu beispielsweise auch anteilige Gemeinkosten für Bürgermeister und politi-
sche Gremien gehören. Sollten die Sätze trotz der gesetzlichen Vorgabe nicht kostendeckend kal-
kuliert oder festgesetzt werden, so sind die Gebührenschuldner dadurch jedoch nicht in ihren Rech-
ten verletzt (VGH BW, Beschl. vom 12.05.2003 – 1 S 964/02).
Zu der Frage, ob durch die kalkulierten Sätze die Kosten auch überschritten werden dürfen, enthält
das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Es ist aber von einem Überschreitungsverbot auszuge-
hen. Der VGH Mannheim hat bereits mit Normenkontrollbeschluss vom 31.01.1995 (2 S 1966/93) ent-
schieden, dass die Verwaltungsgebühren so zu bemessen sind, dass das geschätzte Gebührenauf-
kommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachauf-
wand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.
Es wird dabei deshalb von einem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ausgegangen,
weil die Gebührenbemessung im Einzelfall von den entstehenden Kosten abweichen kann und
auch muss, wenn das wirtschaftliche und sonstige Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigt
werden soll. Dies bedeutet, dass bei den entsprechenden Gebührentatbeständen die festzulegen-
den Gebührensätze in Fällen eines besonderen wirtschaftlichen oder sonstigen Interesses höher
und, wo dies nicht der Fall ist, niedriger ausfallen müssen als die tatsächlich entstehenden Kosten. In
der Summe sollen dadurch innerhalb eines Gebührentatbestandes kostendeckende Einnahmen er-
reicht, aber auch nicht überschritten werden.
In der Regel ist als Gebührentatbestand jede Leistung zu verstehen, für die ein eigener Gebühren-
satz im Gebührenverzeichnis ausgewiesen ist. Ausgenommen sind nur Tatbestände mit einer Diffe-
renzierung der Sätze zur Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses (hier ist eine Betrachtung in
der Summe zulässig).
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8. Ermessensentscheidungen
Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich um ein Kontrollinstrument zur Überprüfung des Ge-
bührensatzes als rechnerisches Endergebnis. Sie muss vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung
über die Höhe des Gebührensatzes gebilligt werden und dient als Nachweis darüber, dass der Ge-
meinderat das ihm bei der Kostenermittlung eingeräumte Ermessen über die Höhe des Gebühren-
satzes fehlerfrei ausgeübt hat (VGH BW Normenkontrollbeschluss vom 7.9.1987 – 2 S 998/86, Urteil
vom 24.11.1988 – 2 S 1168/88 und Urteil vom 31.08.1989 – 2 S 2805/87).
Der Gemeinderat hat Ermessensentscheidungen in folgenden Bereichen zu treffen:
I. Gebührensatz
I.1. Auswahl der Gebührenart
I.2. Höhe der Gebührensätze
I.3. Einstellung der gebührenfähigen Kosten
II. Kalkulation
II.1. Berücksichtigung und Gewichtung von wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung der
öffentlichen Leistung
II.2. Bemessungsgrundlage für die Gebührentatbestände
II.3. Schätzungen bei Preisentwicklungen (der Personal-, Sach- und Gemeinkosten), Zeitan-
teilen für öffentliche Leistungen und anderen Bemessungseinheiten
Diese Auflistung zeigt deutlich, in welchem Umfang der Gesetzgeber und die Rechtsprechung die
Gebührenkalkulation zur Beratungsgrundlage des Ortsgesetzgebers gemacht hat. Zu diesem Zweck
wurde das nachfolgende Zahlenmaterial so übersichtlich und durchschaubar wie möglich aufbe-
reitet und dessen ausführliches Studium wird empfohlen.
Obersulm, 13. Januar 2016
Allevo I Kommunalberatung
Thomas Lanver
Diplom-Kaufmann (FH)
Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 16Stadt Sulzburg
Gebührenverzeichnis (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung) 17
Berechnungsgrundlagen
Anlage 1 Ermittlung der Kosten je Arbeitsstunde 20
Anlage 2 Personalkosten 21Anlage 3 Ermittlung der Sachkosten für Büroarbeitsplätze nach BWGZ 4/2008 22Anlage 4 Gemeinkostenzuschlag nach BWGZ 4/2008 23Anlage 5 Jahresarbeitszeit in Stunden 24Anlage 6 Ermittlung der Verwaltungsgebühren 25
KalkulationInhaltsverzeichnis
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Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 17Stadt Sulzburg
Gebührenverzeichnis
(Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung)
Lfd. Nr. öffentliche Leistung kalkulierte Gebühr
Gebühren-vorschlag
bisherige Gebühr
1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 13,12 €/ZE 13,00 €/ZE 1,50 - 2.500 €(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)
2 Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen2.1 für die erste Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung 3,65 €/Fall 3,00 €/Fall 1,50 €/Fall2.2 für jede weitere gleichlautende Beglaubigung, Bestätigung,
Bescheinigung0,73 €/Fall 0,70 €/Fall 0,50 €/Fall
3 Fotokopien und AusdruckeFotokopien, Ausdrucke (Scannen und Faxen)aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw.
0,10 €/Fall
3.1 für die erste Seite 1,75 €/Fall 1,70 €/Fall3.2 für jede weitere Seite 0,43 €/Seite 0,40 €/Seite3.3 Fotokopien aus Plänen / Ausdrucke digitaler Flächenkarten 8,92 €/Fall 8,00 €/Fall
(z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, etc.)
4 Melderecht4.1 Auskünfte aus dem Melderegister4.1.1 einfache Auskunft 7,31 €/Fall 7,00 €/Fall 6,00 €/Fall
(§ 44 Abs. 1 BMG)4.1.2 elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal 5,00 €/Fall 5 €/Fall
(§ 49Abs. 1+3 i.V.m. § 44 Abs. 1 BMG)4.1.3 erweiterte Auskunft 10,96 €/Fall 10,00 €/Fall 12,00 €/Fall
(§ 45 Abs. 1 BMG)4.1.4 Gruppenauskunft 21,93 €/Fall 21,00 €/Fall 15 - 2.500 €
nach (§ 46 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG), die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird
4.2 Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung 10,96 €/Fall 10,00 €/Fall 20,00 €/Fall(§10 Abs. 4 KomWG)
4.3 sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde 7,31 €/Fall 7,00 €/Fall 6,00 €/Fallzusätzliche Meldebestätigungen, Aufenthaltsbescheinigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung.
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Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 18Stadt Sulzburg
Gebührenverzeichnis
(Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung)
Lfd. Nr. öffentliche Leistung kalkulierte Gebühr
Gebühren-vorschlag
bisherige Gebühr
5 Archivwesen5.1 allgemeine öffentliche Leistung im Archivwesen 13,32 €/ZE 13,00 €/ZE
Hinzu kommen die entstehende Kosten Dritter (z.B. bei Fotoreproduktionen)
6 Fischereischeine6.1 Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen
(§ 31 FischG)6.1.1 Fischereischein für Erwachsene 14,62 €/Fall 14,00 €/Fall 20,45 €/Fall6.1.2 Jugendfischereischein 14,62 €/Fall 7,00 €/Fall 5,11 €/Fall
Die Fischereiabgabe nach den aktuell gültigen Vorschriften wird neben der Verwaltungsgebühr für Fischereischeine erhoben.
6.2 Verlängerung eines Fischereischeines 7,31 €/Fall 7,00 €/Fall 0,00 €/Fallund Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit
(die erstmalige Einziehung ist bei der Erteilung des Fischereischeins enthalten)
7 FundsachenAufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder
7.1 bei Sachen bis zu 100 € Wert 22,60 €/Fall 0,00 €/Fall 2 % des Wertes, 7.2 bei Sachen über 100 € Wert 22,60 €/Fall 22,00 €/Fall 2 % v. 500 € u. 1
Bei Tieren kommen entstehende Kosten Dritter (für die Unterbringung, etc.) hinzu.
8 Bestattungsrecht8.1 Ausstellung eines Leichenpasses 10,96 €/Fall 10,00 €/Fall 10,00 €/Fall
(§§ 44 und 45 BestattG)8.2 Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalls 14,62 €/Fall 14,00 €/Fall 20,00 €/Fall
9 öffentliche Leistung im Kirchenaustrittsverfahren 14,62 €/Fall 14,00 €/Fall 13,00 €/Fall
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Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 19Stadt Sulzburg
Gebührenverzeichnis
(Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung)
Lfd. Nr. öffentliche Leistung kalkulierte Gebühr
Gebühren-vorschlag
bisherige Gebühr
10 Gewerbesachen10.1 Gewerbeanzeigen ( § 14 GewO)10.1.1 Gewerbeanmeldung 18,27 €/Fall 18,00 €/Fall 15,00 €/Fall10.1.2 Gewerbeab-, -ummeldung 12,42 €/Fall 12,00 €/Fall 15,00 €/Fall10.2 Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei 7,31 €/Fall 7,00 €/Fall 6,00 €/Fall10.3 Spiele10.3.1 Bestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO 21,93 €/Fall 21,00 €/Fall 41,00 €/Fall10.3.2 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO)219,35 €/Fall 219,00 €/Fall
10.4 Bewachungsgewerbe: Zuverlässigkeitsprüfung bei Neueinstellung
18,27 €/Fall 18,00 €/Fall 0,00 €/Fall
10.5 Gestattungen bis zu 4 Tagen(§ 12 GastG)
10.5.1 für den ersten Tag 12,27 €/Fall 12,20 €/Fall 20,50 €/Fall10.5.2 für jeden weiteren Tag 6,13 €/Tag 6,10 €/Tag 10,20 €/Fall
11 Baurecht11.1 Ausstellung eines Negativzeugnisses 18,72 €/Fall 18,00 €/Fall 20 - 100 € / Fall
nach § 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts)
11.2 Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen
0,183 ‰ 0,183 ‰
im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO)11.3 Benachrichtigung der Nachbarn im Kenntnisgabeverfahren 45,54 €/Fall 45,00 €/Fall
(§ 55 LBO)Hinzu kommen entstehende Kosten für die Postzustellungsurkunde.
11.4 Entwässerungs- oder Wasserversorgungsgenehmigung 102,48 €/Fall 102,00 €/Fall 100,00 €/FallAbnahme und Prüfung der Grundstücksanlagen
12 Straßenrechtliche Sondernutzung12.1 Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den
Gemeingebrauch hinaus27,45 €/Fall 27,00 €/Fall 10 - 250 €
12.2 Erlaubnis zur Aufstellung von Plakaten 20,68 €/Fall 20,00 €/Fall 50,00 €/Fall
13 Polizei- und Ordnungsrecht13.1 Allgemeine öffentliche Leistung im Polizei- und Ordnungsrecht 12,04 €/ZE 12,00 €/ZE
0,5 v. T. der Bau-/Abbruchkosten,
mind. 25 €
5 € / Angrenzer, mind. 25 €
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Ermittlung der Kosten je Arbeitsstunde
volle Stelle
indi-viduell Anteil Nutzer Betrag Kosten
volle StelleZu-
schlag Betrag
01 Beschäftigte/r 40,0 Std. 40,0 Std. 100,00 % 69.595 € 1 13.000 € 69.595 € 10 % 6.960 € 89.555 € 1.631 Std. 54,90 €/Std.
02 Beschäftigte/r 40,0 Std. 40,0 Std. 100,00 % 53.833 € 1 13.000 € 53.833 € 20 % 10.767 € 77.600 € 1.631 Std. 47,57 €/Std.
03 Beschäftigte/r 40,0 Std. 40,0 Std. 100,00 % 49.916 € 1 13.000 € 49.916 € 20 % 9.983 € 72.899 € 1.631 Std. 44,69 €/Std.
04 Beschäftigte/r 40,0 Std. 40,0 Std. 100,00 % 74.126 € 1 13.000 € 74.126 € 10 % 7.413 € 94.539 € 1.631 Std. 57,96 €/Std.
05 Beschäftigte/r 40,0 Std. 40,0 Std. 100,00 % 61.607 € 1 13.000 € 61.607 € 20 % 12.321 € 86.928 € 1.631 Std. 53,29 €/Std.
06 Beschäftigte/r 40,0 Std. 40,0 Std. 100,00 % 48.743 € 1 13.000 € 48.743 € 20 % 9.749 € 71.492 € 1.631 Std. 43,83 €/Std.
07 Beschäftigte/r 40,0 Std. 40,0 Std. 100,00 % 38.612 € 1 13.000 € 38.612 € 20 % 7.722 € 59.334 € 1.631 Std. 36,37 €/Std.
08 Beamte(r)/in 41,0 Std. 41,0 Std. 100,00 % 2.470 € 1 13.000 € 2.470 € 20 % 494 € 15.964 € 1.672 Std. 9,54 €/Std.
09 Beamte(r)/in 41,0 Std. 41,0 Std. 100,00 % 76.887 € 1 13.000 € 76.887 € 10 % 7.689 € 97.576 € 1.672 Std. 58,35 €/Std.
10 Beschäftigte/r 40,0 Std. 20,0 Std. 50,00 % 24.218 € 1 13.000 € 48.436 € 20 % 9.687 € 46.905 € 816 Std. 57,48 €/Std.
12 Beschäftigte/r 39,0 Std. 39,0 Std. 100,00 % 49.769 € 1 13.000 € 49.769 € 20 % 9.954 € 72.723 € 1.631 Std. 44,58 €/Std.
13 Beamte(r)/in 41,0 Std. 41,0 Std. 100,00 % 120.944 € 1 13.000 € 120.944 € 0 % 0 € 133.944 € 1.672 Std. 80,11 €/Std.
14 Beschäftigte/r 40,0 Std. 40,0 Std. 100,00 % 44.745 € 1 13.000 € 44.745 € 20 % 8.949 € 66.694 € 1.631 Std. 40,89 €/Std.
15 Beschäftigte/r 40,0 Std. 40,0 Std. 100,00 % 46.746 € 1 13.000 € 46.746 € 20 % 9.349 € 69.095 € 1.631 Std. 42,36 €/Std.
16 Beschäftigte/r 40,0 Std. 40,0 Std. 100,00 % 32.669 € 1 13.000 € 32.669 € 20 % 6.534 € 52.203 € 1.631 Std. 32,00 €/Std.
17 Beschäftigte/r 40,0 Std. 5,5 Std. 13,75 % 3.700 € 10% 370 € 26.909 € 15 % 4.036 € 8.106 € 224 Std. 36,18 €/Std.
Anlage 1
Mit-arbei-ter/in
Sachkosten lt. Anl. 3 Gemeinkosten lt. Anl. 4Beschäf-tigungs-
verhältnis
Wochenarbeitszeit Personal-kosten lt.
Anl. 2
Kosten des Arbeits-platzes
pro Jahr
Jahres-arbeitszeit
lt. Anl. 5
Kosten pro Stunde
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Personalkosten Anlage 2
Mitarbeiter Grundlohn/Jahresgehalt
Sozialvers.zzgl. ZVK
Beihilfe-umlage
Pensions-umlage
Gesamt/Jahr
Mitarbeiter/in 01 54.322 € 15.268 € 5 € 69.595 €Mitarbeiter/in 02 41.417 € 12.411 € 5 € 53.833 €Mitarbeiter/in 03 38.466 € 11.445 € 5 € 49.916 €Mitarbeiter/in 04 58.031 € 16.090 € 5 € 74.126 €Mitarbeiter/in 05 47.493 € 14.109 € 5 € 61.607 €Mitarbeiter/in 06 37.749 € 10.989 € 5 € 48.743 €Mitarbeiter/in 07 29.768 € 8.839 € 5 € 38.612 €Mitarbeiter/in 08 2.470 € 0 € 2.470 €Mitarbeiter/in 09 57.978 € 0 € 18.909 € 76.887 €Mitarbeiter/in 10 18.674 € 5.541 € 3 € 24.218 €Mitarbeiter/in 11 0 €Mitarbeiter/in 12 38.301 € 11.463 € 5 € 49.769 €Mitarbeiter/in 13 92.496 € 0 € 28.448 € 120.944 €Mitarbeiter/in 14 44.740 € *) 5 € 44.745 €Mitarbeiter/in 15 46.741 € *) 5 € 46.746 €Mitarbeiter/in 16 32.664 € *) 5 € 32.669 €Mitarbeiter/in 17 3.695 € *) 5 € 3.700 €*) Die Sozialversicherungsanteile sind bereits in den Personalkosten enthalten.
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Ermittlung der Sachkosten für Büroarbeitsplätze nach BWGZ 4/2008 Anlage 3
1. Kapitalkosten Abschreibungen 1.1 Abschreibung von Einrichtungsgegenständen (10 Jahre) 122,71 €1.2 Abschreibung Bürogeräte (5 Jahre) 56,24 € 178,95 €
2. Kosten für Instandhaltung/-setzung2.1 Einrichtungsgegenstände 102,26 €2.2 Bürogeräte 102,26 € 204,52 €
3. Raumkosten 3.1 Abschreibung Gebäude 64,05 €/m²
Kalkulatorische Miete 191,73 €abzüglich Anteil Instandhaltung (33,75 € -19,94 €) -13,81 €Zwischensumme 177,92 €abzüglich Anteil kalk. Zins bei 7 % 64 % -113,87 €Anteil Abschreibungen 64,05 €
3.2 Reinigung (Mittelwert Fremd- / Eigenreinigung) 20,45 €/m²3.3 Strom 6,65 €/m²3.4 Heizung (Mittelwert Öl, Wärme, Gas) 12,61 €/m²3.5 Sonstige Bewirtschaftungskosten 3,58 €/m²3.6 Instandhaltung 33,75 €/m²
Summe Kosten je m² 141,09 €/m²mal Fläche 14 m² 1.975,26 €
4. Kosten für Fernsprechanschluss Anteil Nebenstelle ohne Gesprächsgebühren 50 % 276,10 € 138,05 €
5. FernsprechgebührenAnteil Nebenstelle 50 % 178,95 € 89,48 €
6. Fahrtkosten (Dienstreisen/-fahrten)je Mitarbeiter 148,27 €
7. Bürobedarfje Mitarbeiter außer Schreibkraft 357,90 €
8. Portoje Mitarbeiter außer Schreibkraft 327,23 €
Summe gesamt 3.419,66 €Sachkosten gerundet 3.400,00 €
Informationstechnische Unterstützung 9.600,00 €
Summe 13.000,00 €
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Gemeinkostenzuschlag nach BWGZ 4/2008 Anlage 4
Amts- bzw. fachbereichsinterneGemeinkosten
VerwaltungsweiteGemeinkosten
In Fällen, in denen auch von Amtsleitern gebührenpflichtige Verwaltungsleistungen erbracht werden, was insbesondere inkleineren Gemeinden regelmäßig anzutreffen ist, dürfte es nicht sinnvoll sein, für Amtsleiter auch den Zuschlagsanteil fürdie amtsinternen Gemeinkosten anzuwenden. Daher wird vorgeschlagen, in solchen Fällen nur einenGemeinkostenzuschlag von 10 % anzusetzen. Bei Bürgermeistern/innen wird empfohlen, kein Gemeinkostenzuschlag zuberücksichtigen.
Gemeinkostenzuschlag gesamt von mindestens
20 %
Vorschlag:10 – 40 %, mindestens 10 % auf die vollen Brutto-
Personalkosten des jeweiligen Arbeitsplatzes
Vorschlag:10 % auf die vollen Brutto-Personalkosten des jeweiligen
Arbeitsplatzes
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Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 24Stadt Sulzburg
Jahresarbeitszeit in Stunden Anlage 5
Ermittlung der Nettoarbeitstage für das Jahr 2013Bruttoarbeitstage 01.01.2013 31.12.2013 365 TageWochenendtage (bei einer 5 Tage Arbeitswoche) 104 TageNettoarbeitstage (nur Wochentage) 261 Tage
FeiertageNeujahrstagHl. Drei KönigeKarfreitagOstermontagTag der ArbeitChristi HimmelfahrtPfingstmontagFronleichnamTag der Deutschen EinheitAllerheiligen1. Weihnachtstag2. WeihnachtstagNettoarbeitstage (nur Wochentage ohne Feiertage) 11 Tage 250 Tage
Ermittlung der Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft für das Jahr 2013 bei BeamtenNettoarbeitstage (nur Wochentage ohne Feiertage) 250 Tageabzüglich Ausfälle (bisher Übernahme Werte aus KGSt-Bericht "2/2003 Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft")
13,90 Tage32,23 Tage
zu berücksichtigende Nettoarbeitstage 203,87 TageArbeitszeit 40 Std./Woche 41 Std./WocheNettoarbeitstage 203,87 Tage 203,87 Tagetägliche Arbeitszeit in Stunden 8,00 Std./Tag 8,20 Std./TagRichtzahl NAK *) für Beamte 1.672 Std./Jahr
Ermittlung der Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft für das Jahr 2013 bei BeschäftigtenNettoarbeitstage (nur Wochentage ohne Feiertage) 250 Tageabzüglich Ausfälle
13,90 Tage32,23 Tage
zu berücksichtigende Nettoarbeitstage 203,87 TageArbeitszeit 40 Std./Woche 40 Std./WocheNettoarbeitstage 203,87 Tage 203,87 Tagetägliche Arbeitszeit in Stunden 8,00 Std./Tag 8,00 Std./TagRichtzahl NAK *) für Beschäftigte 1.631 Std./Jahr
*) NAK = Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft
Erkrankungen, Kur-, Heilverfahren, Sanatoriumsaufenthalte (einschl. Nachkuren)Erholungsurlaub, Sonderurlaub, ganztägige Dienstbefreiungen, Mutterschutz, Wehrübungen
Erkrankungen, Kur-, Heilverfahren, Sanatoriumsaufenthalte (einschl. Nachkuren)Erholungsurlaub, Sonderurlaub, ganztägige Dienstbefreiungen, Mutterschutz, Wehrübungen
Dienstag, 1. Januar 2013Sonntag, 6. Januar 2013
Freitag, 29. März 2013Montag, 1. April 2013
Donnerstag, 3. Oktober 2013Freitag, 1. November 2013
Mittwoch, 25. Dezember 2013Donnerstag, 26. Dezember 2013
Mittwoch, 1. Mai 2013Donnerstag, 9. Mai 2013
Montag, 20. Mai 2013Donnerstag, 30. Mai 2013
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Ermittlung der Verwaltungsgebühren Anlage 6
1 Allgemeine VerwaltungsgebührZeitgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
01 54,90 €/Std. 9,48 % 5,20 €/Std.02 47,57 €/Std. 9,48 % 4,51 €/Std.03 44,69 €/Std. 9,48 % 4,24 €/Std.04 57,96 €/Std. 9,48 % 5,49 €/Std.05 53,29 €/Std. 9,48 % 5,05 €/Std.06 43,83 €/Std. 9,48 % 4,16 €/Std.07 36,37 €/Std. 9,48 % 3,45 €/Std.09 58,35 €/Std. 9,70 % 5,66 €/Std.10 57,48 €/Std. 4,74 % 2,72 €/Std.12 44,58 €/Std. 9,48 % 4,23 €/Std.13 80,11 €/Std. 9,72 % 7,79 €/Std.Gewichteter Stundensatz 52,50 €/Std.Zeiteinheit (ZE) 15 Min.Gebührensatz je Zeiteinheit 13,12 €/ZE
2 Beglaubigungen, Bestätigungen, BescheinigungenFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 5 Min.Gebührensatz 2.1 für die erste Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung 3,65 €/FallMittlere Bearbeitungszeit 1 Min.Gebührensatz 2.2 für jede weitere gleichlautende Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung 0,73 €/Fall
3 Fotokopien und AusdruckeFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
01 54,90 €/Std. 9,48 % 5,20 €/Std.02 47,57 €/Std. 9,48 % 4,51 €/Std.03 44,69 €/Std. 9,48 % 4,24 €/Std.04 57,96 €/Std. 9,48 % 5,49 €/Std.05 53,29 €/Std. 9,48 % 5,05 €/Std.06 43,83 €/Std. 9,48 % 4,16 €/Std.07 36,37 €/Std. 9,48 % 3,45 €/Std.09 58,35 €/Std. 9,70 % 5,66 €/Std.10 57,48 €/Std. 4,74 % 2,72 €/Std.12 44,58 €/Std. 9,48 % 4,23 €/Std.13 80,11 €/Std. 9,72 % 7,79 €/Std.Gewichteter Stundensatz 52,50 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 2,0 Min.Gebührensatz 3.1 für die erste Seite 1,75 €/FallMittlere Bearbeitungszeit 0,5 Min.Gebührensatz 3.2 für jede weitere Seite 0,43 €/Seite
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Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 26Stadt Sulzburg
Ermittlung der Verwaltungsgebühren Anlage 6
3.3 Fotokopien aus Plänen / Ausdrucke digitaler FlächenkartenFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
01 54,90 €/Std. 33,00 % 18,12 €/Std.02 47,57 €/Std. 34,00 % 16,17 €/Std.09 58,35 €/Std. 33,00 % 19,26 €/Std.Gewichteter Stundensatz 53,55 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 10 Min.Gebührensatz 8,92 €/Fall
4 Melderecht4.1 Auskünfte aus dem MelderegisterFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 10 Min.Gebührensatz 4.1.1 einfache Auskunft 7,31 €/FallMittlere Bearbeitungszeit 15 Min.Gebührensatz 4.1.3 erweiterte Auskunft 10,96 €/FallMittlere Bearbeitungszeit 30 Min.Gebührensatz 4.1.4 Gruppenauskunft 21,93 €/Fall
4.2 Ausstellung einer WählbarkeitsbescheinigungFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 15 Min.Gebührensatz 10,96 €/Fall
4.3 sonstige Bescheinigungen der MeldebehördeFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 10 Min.Gebührensatz 7,31 €/Fall
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Ermittlung der Verwaltungsgebühren Anlage 6
5 Archivwesen5.1 allgemeine öffentliche Leistung im ArchivwesenZeitgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
05 53,29 €/Std. 100,00 % 53,29 €/Std.Gewichteter Stundensatz 53,29 €/Std.Zeiteinheit (ZE) 15 Min.Gebührensatz je Zeiteinheit 13,32 €/ZE
6 FischereischeineFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 20 Min.Gebührensatz 6.1 Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen 14,62 €/FallMittlere Bearbeitungszeit 10 Min.Gebührensatz 6.2 Verlängerung eines Fischereischeines 7,31 €/Fall
7 FundsachenFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
10 57,48 €/Std. 75,00 % 43,11 €/Std.12 44,58 €/Std. 25,00 % 11,15 €/Std.Gewichteter Stundensatz 54,26 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 25 Min.Gebührensatz 22,60 €/Fall
8 Bestattungsrecht8.1 Ausstellung eines LeichenpassesFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 15 Min.Gebührensatz 8.1 Ausstellung eines Leichenpasses 10,96 €/FallMittlere Bearbeitungszeit 20 Min.Gebührensatz 8.2 Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalls 14,62 €/Fall
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Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 28Stadt Sulzburg
Ermittlung der Verwaltungsgebühren Anlage 6
9 öffentliche Leistung im KirchenaustrittsverfahrenFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 20 Min.Gebührensatz 14,62 €/Fall
10 Gewerbesachen10.1 Gewerbeanzeigen ( § 14 GewO)Festbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 25 Min.Gebührensatz 10.1.1 Gewerbeanmeldung 18,27 €/FallMittlere Bearbeitungszeit 17 Min.Gebührensatz 10.1.2 Gewerbeab-, -ummeldung 12,42 €/Fall
10.2 Erteilung von Auskünften aus der GewerbekarteiFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 10 Min.Gebührensatz 7,31 €/Fall
10.3 Spiele10.3.1 Bestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewOFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 30 Min.Gebührensatz 10.3.1 Bestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO 21,93 €/FallMittlere Bearbeitungszeit 300 Min.Gebührensatz 10.3.2 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO) 219,35 €/Fall
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Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 29Stadt Sulzburg
Ermittlung der Verwaltungsgebühren Anlage 6
10.4 Bewachungsgewerbe: Zuverlässigkeitsprüfung bei NeueinstellungFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 95,00 % 41,64 €/Std.12 44,58 €/Std. 5,00 % 2,23 €/Std.Gewichteter Stundensatz 43,87 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 25 Min.Gebührensatz 18,27 €/Fall
10.5 Gestattungen bis zu 4 TagenFestbetragsgebühr in Verbindung mit Äquivalenzziffernkalkulation
Ermittlung des Stundensatzes für die VerwaltungsleistungMitarbeiter Kosten pro Std. Anteil03 44,69 €/Std. 100,00 % 44,69 €/Std.Gewichteter Stundensatz 44,69 €/Std.
Ermittlung der erwarteten Kosten im BemessungszeitraumMittlere Bearbeitungszeit in min 20 Min.Kosten pro Fall 14,90 €/FallAnzahl Fälle 49 FälleErwartete Kosten im Bemessungszeitraum 730 €
Ermittlung der Gebühr pro BemessungseinheitBemessungseinheiten 59,50 BEGebühr pro Bemessungseinheit (BE) 12,27 €/BE
Berechnung der GebührensätzeVerwaltungsleistung Fälle Äquivalenzziffer BEGebührensatz für den ersten Tag 49 Fälle 1,00 49,00 BE 12,27 €/FallGebührensatz für jeden weiteren Tag 21 Tage 0,50 10,50 BE 6,13 €/FallSumme 59,50 BE
11 Baurecht11.1 Ausstellung eines NegativzeugnissesFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
01 54,90 €/Std. 95,00 % 52,16 €/Std.13 80,11 €/Std. 5,00 % 4,01 €/Std.Gewichteter Stundensatz 56,17 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 20 Min.Gebührensatz 18,72 €/Fall
11.2 Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen BauvorlagenWertgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
01 54,90 €/Std. 100,00 % 54,90 €/Std.Gewichteter Stundensatz 54,90 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit in min 60 Min. 54,90 €/FallAnzahl Fälle 1 Fälle 55 €Summe der Werteinheiten 300.000 €Gebührensatz in Promille der Werteinheiten 0,183 ‰
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Verwaltungsgebührenkalkulation Seite 30Stadt Sulzburg
Ermittlung der Verwaltungsgebühren Anlage 6
11.3 Benachrichtigung der Nachbarn im KenntnisgabeverfahrenFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
01 54,90 €/Std. 50,00 % 27,45 €/Std.17 36,18 €/Std. 50,00 % 18,09 €/Std.Gewichteter Stundensatz 45,54 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 60 Min.Gebührensatz 45,54 €/Fall
11.4 Entwässerungs- oder WasserversorgungsgenehmigungFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
01 54,90 €/Std. 50,00 % 27,45 €/Std.02 47,57 €/Std. 50,00 % 23,79 €/Std.Gewichteter Stundensatz 51,24 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 120 Min.Gebührensatz 102,48 €/Fall
12 Straßenrechtliche Sondernutzung12.1 Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinausFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
01 54,90 €/Std. 100,00 % 54,90 €/Std.Gewichteter Stundensatz 54,90 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 30 Min.Gebührensatz 27,45 €/Fall
12.2 Erlaubnis zur Aufstellung von PlakatenFestbetragsgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 50,00 % 21,92 €/Std.12 44,58 €/Std. 50,00 % 22,29 €/Std.Gewichteter Stundensatz 44,21 €/Std.Mittlere Bearbeitungszeit 20 Min.Gebührensatz ohne besondere Auslagen 14,73 €/Fallzzgl. Plakataufkleber 5 Stück 1,19 € 5,95 € Gebührensatz 20,68 €/Fall
13 Polizei- und Ordnungsrecht13.1 Allgemeine öffentliche Leistung im Polizei- und OrdnungsrechtZeitgebühr
Mitarbeiter Kosten pro Stunde lt. Anl. 1 Anteil
06 43,83 €/Std. 70,00 % 30,68 €/Std.09 58,35 €/Std. 30,00 % 17,51 €/Std.Gewichteter Stundensatz 48,19 €/Std.Zeiteinheit (ZE) 15 Min.Gebührensatz je Zeiteinheit 12,04 €/ZE
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