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Informationen zum
Tarifabschluss 2005und zum neuen Tarifrecht öD
ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
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Ergebnisse der Tarifrunde 2005
Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst
- Entgelt und Überleitung
- Leistungselemente
- Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst
- Weitere Mantelfragen
Überblick
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Übersicht über den Abschluss 05
TV öD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft
Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte
Einigung bei der Arbeitszeit
- Bund: Generell 39 Stunden pro Woche
- VKA: Landesbezirkliche Öffnungsklauseln
Laufzeit: 35 Monate
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Jahressonderzahlung
Ab 2007:
- Einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher
möglich)
- EG 1 - 8: 90 %
- EG 9 - 12: 80 %
- EG 13 - 15: 60 %
- Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen
Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West.
- Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September
- Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September
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Meistbegünstigungsklausel
weicht ver.di in einem Tarifvertrag
- mit einem Bundesland
- oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)– bei der Wochenarbeitszeit,
– bei der Jahressonderzahlung
– oder den Entgeltregelungen
von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab,
kommt dies einem Angebot an VKA und Bund
zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich
Angebot!
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Leistungsorientierte Bezahlung
Start-Zielmodell
- Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres- Zielgröße 8%
Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung- Rückflüssen aus Besitzstand
Zusätzlich zum regulären Entgelt
Auszahlungspflicht
Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche
Dienstvereinbarung)
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Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Entgelt/Leistung- 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15
• Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr
• Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe1 nach einem Jahr
• Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren
• Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren
• Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren
• Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren)
- Stufe 3 ab 1.01.2009 bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung
- Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen
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Ergebnisse Eck-Eingruppierungen
- E 2 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten undAusbildungen unter „3-jährig“
- ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung
- ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor
- ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master
Neugestaltung des Tarifrechts
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Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung
1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.
(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.)
sowie
2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Protokollerklärung zu Ziffer 1:
Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.
Für die Ausbildungsgänge in der DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart.
Neugestaltung des Tarifrechts
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Entgelttabelle
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
1.926 2.140 2.240 2.330 2.4302493 2533*
76-7a,7-7a,
Kr IV/Va (Stufe1 - 3); Kr V/VI (Stufe 2+3 als Stufe 1+2)
1800 1850*
2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
66-6a, VII- VIb, VIb
Kr II-IV (Stufe 4 - 6) 1.764 1.960 2.060 2.155 2.2202285 2340*
54-5a,5-5a
VIII/VII (3-jährige Ausbildung), VII-VIb 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185
43-4a, 4-4a
Kr I/II (Stufe 6); Kr II-IV (Stufe 1 - 3)1602 1652*
1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
32-3a, 3- 3a, VIII (Bund ohne Stufe 6)
Kr I/II (Stufen 1- 5) 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2a 1-2a, 2-2a 1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906IX/Ixa, IXb/IXa 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
X/IXb bzw. IX, 1-1a(keine Stufe 6 für derzeitig Beschäftigte und
bis in Kraft treten Entgeltordnung 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820
nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren
1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440* Kr-spezifische Werte Kr-Werte noch unter Vorbehalt (Stand 8.2.2005)
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7-8a,8-8a,Vc, Vc-Vb
Kr IV/Va (Stufe 4 - 6); Kr V/VI (Stufe 3+4)8
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Entgelttabelle
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IVa/III, III(Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1
Kr XI/XII ab Stufe 4 Kr X/XI ab Stufe 3 (Stufe3 ein Jahr verkürzt,
Stufe 4 ein Jahr verlängert, Stufe 5=Endstufe)
2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835
10IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6)
KR IX/X ab Stufe 3 ( Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt, Stufe 5=Endstufe)
2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470
Vb/IVb, IVb VKA KR VIII/IX ab Stufe 4 (Stufe 5 nur 2 Jahre)
Kr VI Stufe 3 (5Jahre) Kr VI/VII,VII (Stufe 3 + 4 jew. 5 Jahre)
2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren
2.061 2.290 2.410 2.730 2.980nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 10 Jahren
2.061 2.290 2.410 2.730nach 1 Jahr nach 6 Jahren nach 15 Jahren
2.061 2.290 2.410 2.730nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 15 Jahren
2.061 2.290 2.410 2.730 2.9803b 4b 5b 6b
2.495 2.650 2.840 3.020
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
1.926 2.140 2.240 2.330 2.4302493 2533*
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Vb, Vc-Vb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 5 oder 6
9b
Vb, Vc-Vb VKA
9 Lohngruppe 9Neueinstellungen zwingend Stufe 1
Vb/IVb, IVb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 6
Kr VII/VIII (ab Stufe 4b, 5b nach 5 Jahren) KR VI/VII, Kr VII (Stufe 5b= Endstufe)
KR VI (Stufe 4=3b für 5 Jahre/ Stufe 5=4b Endstufe)
Kr V/VI (Stufen 5+6 = 3b+4b)
7-8a,8-8a,Vc, Vc-Vb
Kr IV/Va (Stufe 4 - 6); Kr V/VI (Stufe 3+4)
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Entgelttabelle
Grundentgelt
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
Bund Ib/Ia, Iazwingend Stufe 1, keine Stufe 6
3.384 3.760 3.900 4.400 4.780
VKA Ib/Ia, IaIb/Ia zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030
14II(a)/Ib, Ib
Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 63.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610
13II, IIa
Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280
12III/II (Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1
Kr XII/XIII ab Stufe 3 (Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt)
2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200
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IVa/III, III(Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1
Kr XI/XII ab Stufe 4 Kr X/XI ab Stufe 3 (Stufe3 ein Jahr verkürzt,
Stufe 4 ein Jahr verlängert, Stufe 5=Endstufe)
2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835
10IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6)
KR IX/X ab Stufe 3 ( Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt, Stufe 5=Endstufe)
2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470
Vb/IVb, IVb VKA KR VIII/IX ab Stufe 4 (Stufe 5 nur 2 Jahre)
Kr VI Stufe 3 (5Jahre) Kr VI/VII,VII (Stufe 3 + 4 jew. 5 Jahre)
2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren
2.061 2.290 2.410 2.730 2.980
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 10 Jahren
Tabellenstruktur
Zuordnung VG/ LG/ KrEGEntwicklungsstufen
Lohngruppe 9Neueinstellungen zwingend Stufe 1
Vb/IVb, IVb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 6
15
9
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Neugestaltung des Tarifrechts
neue Entgeltgruppe 1• Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten
(Ergänzungsmöglichkeit durch Landesbezirklichen TV)
• Beginn in Stufe 2 (1.286 €)
• Stufenaufstieg alle 4 Jahre
• Stufe 6 1.440 €
1.394 € (Lebenserwerbseinkommen)
• Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2
EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“
• für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4
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Arbeiter/-innen
Monatstabellenlohn
Überleitung
Angestellte
Grundvergütung,
Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),
allgemeine Zulage
Überleitung in die Tabellenstufen
Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe”
Persönliches EntgeltPersönliches Entgelt
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Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte;
die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d.h. mindestens in Stufe 2
Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht
die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit.
Überleitung ArbeiterInnen
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Lohngruppe 6/6a EG 6
Verlauf “Alt” Verlauf “Neu”
1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 €
Zwischenstufe 1.902,83 €
2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 €
3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 €
4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 €
5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €
6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €
7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 €
8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 €
9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €
10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €
Zwischenstufe 2.166,49
11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €
12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €
13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €
14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €
15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 €
Zwischenstufe 2.236 /2.272 €
16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 €
Überleitung ArbeiterInnen
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Stufe 3
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 3
und 4
Stufe 4
Stufe 5
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 5 und 6
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 4 und 5
Individuelle Endstufe
Entgelte höher als
die Stufe 6
Stufe 6
Nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 3 Jahren
Nach 4 Jahren
Nach 5 Jahren
Erste Stufensteigerung nach Überleitung
Reguläre Stufensteigerungen
Überleitung Angestellte
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Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Individuelle Zwischenstufe
Keine Zuordnung
Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2
liegen
Alte Entgelte die niedriger oder gleich
mit Stufe 2 + 50%
Differenz zu Stufe 3 sind
Alte Entgelte die höher als Stufe 2
+ 50% Differenz zu Stufe 3 sind
Nach 2 Jahren
Überleitung Angestellte
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2000
2200
2400
2600
2800
3000
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60
Alter
Euro
Höherer Einstieg für
Jüngere
Niedrigeres Endgehalt für
Jüngere
Neue Tabelle nach der Neugestaltung
Strukturausgleich (fiktiv)
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Überstunden- E1 - E9 30 von Hundert- E10 - E15 15 von Hundert
Nacht (21 - 6 Uhr) 20 von Hundert Samstag (13 - 21 Uhr) 20 von Hundert Sonntag 25 von Hundert Feiertage 35 von Hundert 24./31. Dezember (ab 6 Uhr) 35 von Hundert
Ständige Wechselschichtarbeit 105 € nicht ständige Wechselschichtarbeit0,63 €/je Stunde ständige Schichtarbeit 40 € nicht ständige Schichtarbeit 0,24 €/ je Stunde
- Definitionen TV-V
Zeitzuschläge Für Angestellte in Krankenhäusern gilt
bei Nacht-und Samstagsarbeit der
„Status Quo“
Für Angestellte in Krankenhäusern gilt
bei Nacht-und Samstagsarbeit der
„Status Quo“
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Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder
Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind
außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die
mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder
Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden
sind Zuschlagshöhe = 5 - 15% (in besonderen Fällen abweichende
Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV
mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter
Erschwerniszuschläge
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Arbeitszeit
Ergebnisse Arbeitszeit
Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr
Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Ausnahme Krankenhäuser
Nachtarbeit von 21.00 bis 06.00 definiert
Feiertage: Vorwegabzug Neu für (Wechsel-)Schicht
24./31.Dezember entsprechend Wochenfeiertage
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Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen
Arbeitszeitkorridor
bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei
Rahmenarbeitszeit
innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei
nicht bei Schicht und Wechselschicht
Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität
verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen
Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung
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Neugestaltung des Tarifrechts Überstundendefinition
- kein Ausgleich bis Ende folgender Woche
Ausnahme • Arbeitszeitkorridor / Rahmenarbeitszeit vereinbart• Schicht und Wechselschicht
– Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden hinausgehen
– Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehend im Schichtplan vorgesehen sind und innerhalb des Schichtplans nicht ausgeglichen werden
- Möglichkeit: Freizeit statt Bezahlung (Faktorisierung)- z. Zt. Prüfung des Bedarfes für Sonderregelungen
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Arbeitszeitkonten
Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden:
Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums
Überstunden
in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge
„sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt
ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden
Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!
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Bereitschaftsdienst Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Tarifierung eines Standards mit Möglichkeit der
- Verlängerung der tägl. Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst bis zu 13 h
bzw. 16 h
nach § 7 ArbZG Öffnung für BV / DV unter bestimmten Voraussetzungen
- Verlängerung der Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst auf bis zu Ø 58
h/Woche oder Ø 54 h/Woche bzw. bis zu 24 h
proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit für §15b BAT-Beschäftigte
Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung im Verhältnis 1:1 möglich
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Reisezeit als Arbeitszeit
Reisezeiten bei Dienstreisen:
nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort ist Arbeitszeit,
mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige
oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit
nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr
werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt
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Unkündbarkeit / Befristete Beschäftigte
„Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt
erhalten
Regelungen bleiben bestehen und werden ggf.
redaktionell angepasst für:
- Rationalisierungsschutz-TV
- SR 2y (für das Tarifgebiet West)
- TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009)
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Entgeltfortzahlung
Einheitlicher Krankengeldzuschuss:- nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage -
längstens für 39 Wochen (bisher 26)
Bemessungsgrundlage: - Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate,- ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie
ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen• Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie
während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten
Für bisherige § 71 BAT:- Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld
• Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart
Für alle nach dem 1. Juli 1994 eingestellten:- Bruttokrankengeld
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Urlaub und Arbeitsbefreiung
Erholungsurlaub:- bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage- bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage- ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage
(Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten)
Arbeitsbefreiung: - § 52 BAT- Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien
• Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen
Zusatzurlaub:- Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung- bis zu 6 Tagen für Schicht- und Wechselschicht
Sonderurlaub- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich
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Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten
Grundsatz:Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt
- Rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage- Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger
Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung
Ausnahme:Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen
- Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund- Übergangsregelungen bis maximal 30.06.2007 für die übergeleiteten
Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb
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VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage
Bei Übertragung der Tätigkeit - „TeamleiterIn“ oder
- „VorarbeiterIn“
Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar
Die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Prüfvorbehalt bezgl. Auswirkungen und Besitzstände
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Weitere Regelungen
Vergütungsgruppenzulagen:- Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird
diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren.
Jubiläumszuwendung:- 25 Jahre 350 Euro- 40 Jahre 500 EuroMindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben
Nebentätigkeit- gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige - Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen
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Weitere Regelungen
Rationalisierungsschutz TV/ TV soziale Absicherung:- bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen- Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende 2009- nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung
Vermögenswirksame Leistungen:- tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen
Überstunden bei Führungskräften:- bei obersten Bundesbehörden
• in EG 15 durch Entgelt abgegolten • EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet
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Weitere Ergebnisse
Allgemeiner Teil - Mantel
• Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart)
• Personalakten (Recht auf Einsicht)
• Nebentätigkeit (Anzeige beim AG)
• Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis)
• Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung
• Personalgestellung
• Qualifizierung
• Arbeitszeit
• Führung auf Probe
• Führung auf Zeit
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Auszubildende
100 Euro Einmalzahlungen für 2005 - 2007
(jeweils 1. Juli)
Grundsätzlich Einigkeit über Verlängerung der bisherigen
Übernahmeklausel (am 31.01.2005 ausgelaufen)
Verhandlungen für einheitlichen TV-Auszubildende laufen
weiter
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Weiteres Vorgehen
Klärung besonderer Regelungen:
z.B. für Feuerwehr, Kraftfahrer beim Bund, Wachdienst etc.
Redaktionsverhandlungen- wöchentliche Termine bis Juni terminiert
Abschluss der Verhandlungen bis 15. September 2005