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KWMBl II Nr. 4/1993 291
W ahlpflichtpraktikum: crundkurs Mikrobiologie (5. Sem. f 1)
Schwerpunktpraktikum: Mikrobiologie (7. Sem.)
3 Exkursionstage
Zellbiologie:
Großpraktikum: zusammengesetzt aus Pflanzenbiochemie (12 SWS: s. Sem. b) und aus wahlweise Biochemie (6 SWS: s. Sem. a) oder einem Spezialpraktikum aus der Genetik (6 SWS: 5. Sem. n . V. oder 6. Sem. n . V.). Seminar 2 SWS Wahpflichtpraktikum: Aus der Genetik oder Mikrobiologie (5. Sem. f 1 oder f 2) oder Mikroskopische Techniken (7. Sem. a)
Schwerpunktpraktikum: Zellbiologie oder wahlweise Biochemie, Genetik oder Mikrobiologie (7 . Sem.)
3 Exkursionstage
Zoologie:
.Großpraktikum: Zoologie (20 SWS inkl. Seminar, 5. Sem. a und b)
Wahlfplichtpraktikum: Aus dem Bereich der Zoologie (5 . Sem. oder 6. Sem.)
Schwerpunktpraktikum: Zoologie (6. Sem. oder 7 . Sem.)
3 Exkursionstage und eine 1 wöchige Exkursion (6. Sem.)
2. Nebenfächer
Zu den Hauptfächern Biochemie, Biophysik, Genetik, Zellbiologie sollen als Nebenfächer Organische Chemie (beziehungsweise Physikalische Chemie) und wahlweise Botanik oder Mikrobiologie oder Zoologie gewählt werden. Zum Hauptfach Mikrobiologie soll als Nebenfach Biochemie gewählt werden. Zum Hauptfach Botanik wird Zoologie, zum Hauptfach Zoologie Botanik als Nebenfach empfohlen. Es müssen drei verschiedene Nebenfächer gewählt werden, von denen wenigstens ein Fach ein biologisches sein muß. Höchstens eines der drei Nebenfächer kann aus der Liste C der nicht-biologischen Nebenfächer ge.wählt werden.
2.1 Biologische Nebenfächer innerhalb der Naturw. Fakultätiii
Praktika, Seminare und Vorlesungen im Umfang von 12 SWS je Nebenfach.
Biochemie:
Bi.ochemisches Praktikum (6. Sem. a) oder Pflanzenbiochemie (5. Sem. b)
Biophysik:
Praktikum Biophysik und Strahlenbiologie (5 . Sem. f 1 und f 2) .
Botanik:
Praktikum (Botanik I; 5. Sem. b oder 6. Sem. a)
Genetik:
~rundkurs Genetik (5. Sem. f 1 oder f 2) und ein SpeZialpraktikum Molekulare Genetik (5 . oder 6. Sem. n.V.)
Mikrobiologie:
Grundpraktikum Organismische Mikrobiologie (5. Sem. f 1) und Organismische Mikrobiologie I (5. Sem. b)
Zellbiologie:
Praktikum mit Schwerpunkt Zellbiologie (5. Sem. b; 6. Sem. b ; 7 . Sem. b)
Zoologie:
Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b)
2.2 Nebenfächer außerhalb der Naturw. Fakultät 111
Praktika, Seminar und Vorlesungen im Umfang von 12 SWS je Nebenfach. Einzelheiten regeln die Fakultäten, denen die gewählten Nebenfächer zugeordnet sind.
2.2.1 Nebenfächer (biologische der Medizin. Fakultät beziehungsweise nicht-biologische der Naturw. Fakultäten) der Liste B (DPO)
Anorganische Chemie
Organische Chemie
Physikalische Chemie
Medizinische Mikrobiologie
Theoretische Physik
Experimentalphysik
Mathematik
2.2.2 Nichtbiologische Nebenfächer (außerhalb der Naturw. Fakultäten) der Liste C (DPO)
Geographie
Geologie
Rechtswissenschaft
Psychologie
Wirtschaftswissenschaft: Informatik
Wissenschaftsgeschichte
221021.0153-K
Diplomprüfungsordnung iür den Studiengang Politikwissenschaft an der Philosophischen
Fakultät I der Universität Augsburg (DiplPOPol)
Vom 17. Februar 1993
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg für die Philosophische Fakultät I folgende Prüfungsordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Zu § 1 Abs. 1 APrüfO
(1) Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Politikwissenschaft ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO) . Die Allgemeine Prüfungsordnung hat Vorrang.
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(2) Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung § 5 bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Prüfungsausschuß Grad ,.Diplom-Politologin Univ./Diplom-Politologe Univ." (Dipl.-Pol. Univ.) verliehen. Zu§ 5 APrüfO
§2
Ziel der Prüfung
Zu § 2 Abs. 1 APrüfO
Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Politikwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die für den Übergang in qie Berufspraxis erforderlichen gründlichen Sachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines/ihres Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
§3
Regelstudienzeit
Zu § 2 Abs. 3 APrüfO
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.
(2) Die Dauer einer berufspraktischen Ausbildung wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
(3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtfachbereich beträgt höchstens 136 Semesterwochenstunden.
§4
Gliederung der Prüfung
Zu § 9 Abs. 1, § 10, § 14 Abs. 1 APrüfO
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus, die das Grundstudium abschließt.
(2) Die Diplomvorprüfung soll am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student/die Studentin hat sich in seinem/ihrem vierten Fachsemester zur Diplomvorprüfung zu melden. Ist das Semester, in dem er/sie sich zur Diplomvorprüfung zu melden hat, ein Sommersemester, muß dies vor dem sechsten Samstag der Vorlesungszeit, ist es ein Wintersemester, vor dem elften Samstag erfolgen.
(3) Die Festlegung der Fristen zur Anmeldung und die Bekanntgabe der Prüfungstermine erfolgen durch den Prüfungsausschuß.
(4) Es gibt keine verwandten ,Studiengänge, die im Grundstudium gleich sind. J
(5) Der Student/die Studentin soll sich so rechtzeitig zur Diplomprüfung melden, daß er/sie die Diplomprüfung (einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit) bis zum Ende des neunten Fachsemesters ablegen kann. Für die Meldung zur Diplomprüfung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(6) Die Prüfungen können vor Ablauf des für die Meldung festgelegten Tennins abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Professo. :en/Prof.essorinner: gemäß Art. 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 m Verbmdung rmt Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG von denen mindestens zwei Fachvertreter/Fachvertre: terinnen der Politikwissenschaft sein müssen, und ei. nem/einer promovierten wissenschaftlichen Mitarbei. ter/Mitarbeiterin gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG.
Zu§ 7 APrüfO
§6
Prüfer
Zur Abnahme von Diplomprüfungen und Diplom. vorprüfungen können die in § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 APrüfO genannten Prüfungsbefugten bestellt werden.
Zur Abnahme der Diplomvorprüfung können über Satz 1 hinaus auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterionen gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG bestellt werden.
Zu § 12 APrüfO
§ 7
Mündliche Prüfung
(1 ) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer/einer Prüfetin in Gegenwart eines/ einer vom Prüfungsausschuß zu benennenden Beisitzers/Beisitzetin abgenommen. Beisitzer/Beisitzefinnen können haupt· berufliche wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeite· rinnen sein.
(2) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Es sind aufzunehmen:
Ort und Zeit der Prüfung, Name des Prüfers/der Prüfetin und des Prüfungs· kandidaten/der Prüfungskandidatin, die Zeitdauer der Prüfung, der Gegenstand der Prüfung, die Note und besondere Vorkommnisse.
Das Protokoll ist von dem Prüfer/der Prüferin und von dem Beisitzer/der Beisitzetin zu unterschreiben.
(3) Studenten/Studentinnen des gleichen Studien· gangs sollen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden. Bei der Beratung und Bekannt· gabe des Prüfungsergebnisses .ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
II. Diplomvorprüfung
§8
Ziel der Prüfung
Zu § 2 Abs. 1 APrüfO
Durch eine Vorprüfung soll der Kandidat/die Kan· didatin nachweisen, daß er/sie sich die inhaltlichen · Grundlagen seines/ ihres Faches, ein methodisches In·
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strumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind; um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
§9
Zulassung
zu § 3, § 8, § 14 APrüfO
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprüfung sind:
1. Die Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife. Studenten/Studentinnen mit fachgebundener Hochschulreife können nur zur Prüfung in dem Studiengang zugelassen werden, für dessen Studium sie aufgrund ihrer fachgebundenen Hochschulreife immatrikuliert sind,
2. die Immatrikulation an der Universität Augsburg als Student/Studentin in dem Diplom-Studiengang Politikwissenschaft, mindestens für das Studienjahr, das der Prüfung unmittelbar vorausgeht,
3. ·ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, das nach Art und Umfang die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Maßgabe der Studienordnung erfüllt,
4. a) Nachweis der Teilnahme an einer Studienberatung zu Beginn des 1. Semesters und nach Beendigung des 2. Semesters, ·
b) Nachweis der Teilnahme an der Übung .,Einführung in die Politikwissenschaft",
c) qualifizierte Leistungsnachweise, die nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind und in Form benoteter Scheine vorzulegen sind, in vier der fünf Grundkurse
- Einführung in das politische System der Bun-desrepublik
- Politische Theorie und Ideengeschichte
- Einführung in die Internationale Politik
-Einführung in Analyse und Vergleich politi-scher Systeme
- Einführung in die politische Soziologie und in Statistik II oder Einführung in die empirische Sozialforschung,
d) Nachweis von Sprachkenntnissen in zwei modernen Fremdsprachen, von denen eine Englisch oder Französisch zu sein hat; in der einen Sprache durch einen Übersetzungsschein aus der Fremdsprache, der mindestens den Anforderungen des 2. Studienjahres in der Sprachausbildung des Sprachenzentrums der Universität Augsburg entspricht, in der anderen Sprache durch Grundkenntnisse, die durch einen mehrjährigen erfolgreichen gymnasialen Fremdsprachenunterriebt oder durch adäquate Fremdsprachenzeugnisse zu belegen sind,
e) bei der Wahl des Faches Volkswirtschaftslehre:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den je zweistündigen Klausuren Volkswirtschaftslehre der Diplomvorprüfung Wirtschaftswissenschaften, wobei über den Erfolg die Durchschnittsnote entscheidet.
Die Wiederholbarkeit ist innerhalb der zulässigen Prüfungsfristen nicht beschränkt.
5 . der Student/die Studentin darf die angestrebte Prüfung in demselben Studiengang nicht bereits endgültig nicht bestanden haben.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Vorprüfung ist zusammen mit den nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen beim Zentralen Prüfungsamt innerhalb der in § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bestimmten Fristen einzureichen.
(3) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
a) die Unterlagen unvollständig sind oder
b) die für die Zulassung in der Prüfungsordnung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
c) die angestrebte Prüfung in derselben Fachrichtung aufgrundfrüherer Termine an einer Wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde.
( 4) Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung wird die Zulassung durch schriftlichen Bescheid bekanntgemacht.
Bei Nichtzulassung zur Prüfung wird dies dem Antragsteller/der Antragstellerin mindestens drei Wochen vor der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Unterbliebene Mitteilung begründet keinen Anspruch auf Zulassung.
(5) Zur Ergänzung fehlender Belege kann dem Kandidaten/der Kandidatin innerhalb der festgelegten Meldefristen für die Prüfung eine angemessene Frist gesetzt werden. Kann ein Kandidatleine Kandidatin ohne sein/ihr Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann ihm/ihr der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.
§ 10
Prüfung
Zu § ·14 Abs. 5, § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 16 APrüfO
(1) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf folgende Teilbereiche:
1. Politische Theorie und Ideengeschichte
2. Politisches System der Bundesrepublik
3. Vergleichende Analyse politischer Systeme/politische Soziologie
4. Internationale Politik.
(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus
a) zwei 30minütigen mündlichen Prüfungen, die im thematischen Zusammenhang mit zwei Proseminaren aus verschiedenen Teilbereichen der Politikwissenschaft gemäß Absatz 1 stehen und zum Ende des vierten Fachsemesters in einem Prüfungstermin abgelegt werden sollen,
b) den in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. 'c genannten fünf Leistungsnachweisen.
(3) Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 2 genannten Prüfungen nicht bestanden ist.
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(4) Die Prüfungsgesamtnote ergibt sich zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen der beiden in Absatz 2 Buchst. a genannten Prüfungen und aus der Durchschnittsnote der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c genann-ten fünf Leistungsnachweise. ·
III. Diplomprüfung
§11
Teilbereiche der Politikwissenschaft
Zu § 10 Abs. 2 APrüfO
(1) Teilbereiche der Politikwissenschaft im Sinne dieser Prüfungsordnung sind:
1. Politische Theorie und Ideengeschichte
2. Politisches System der Bundesrepublik
3. Vergleichende Analyse politischer Systeme/politische Soziologie
4. Internationale Politik.
(2) Im Hauptstudium ist aus den in Absatz 1 genannten Teilbereichen der Politikwissenschaft ein Schwerpunkt zu wählen. Er ist durch Studien in zwei weiteren Teilbereichen zu ergänzen. Dabei ist nur folgende Schwerpunktbildung möglich:
Bereich 1. a) Modeme Theorien von Staat und Politik b) Politische Bildungsarbeit
Bereich 2. Politik und Verwaltung in Ländern und Kommunen
Bereich 3. Politische Systeme in Amerika und Europa
Bereich 4. Theorie und Praxis supranationaler Integration Spezialgebiet: Europäische Gemeinschaft.
§ 12
Leistungsnachweise im Hauptstudium
Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs . 1 APrüfO
Im gewählten Schwerpunkt sind ab dem vierten Fachsemester, auf jeden Fall aber erst nach erfolgreichem Abschluß der Diplomvorprüfung, drei qualifizierte Leistungsnachweise in Form von benoteten Hauptseminarscheinen, in je zwei weiteren Teilbereichen je ein qualifizierter Leistungsnachweis zu erbringen.
Die Wiederholbarkeit der Leistungsnachweise ist nicht beschränkt.
§ 13
Wahlpflichtfach • ' j r(.
Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 ~PrüfO
(1) Neben dem Hauptfach Politikwissenschaft ist als Nebenfach ein Wahlpflichtfach zu studieren. Es kann aus dem folgenden Fächerkanon gewählt werden:
Geographie (Sozial- und Wirtschaftsgeographie)
Informatik
Kommunikationswissenschaft
Kanadistik
Philosophie
Rechtswissenschaft (Staatsrecht oder Völkerrech oder Verwaltungsrecht)
Psychologie
Soziologie
Theologie (Christliche Gesellschaftslehre)
Pädagogik
Volkswirtschaftslehre
Deutsche Sprachwissenschaft unter besonderer B , rücksichtigung des Neuhochdeutschen e-
Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters
Neuere Deutsche Literaturwissenschaft - - - -
Deutsche Philologie unter besonderer Berücksichu gung des Deutschen als Zweitsprache und der Didak. tik des Deutschen als Zweitsprache
Vergleichende Literaturwissenschaft
Englische Sprachwissenschaft
Englische Literaturwissenschaft
Allgewandte Sprachwissenschaft (Anglistik)
Amerikanistik
Romanische Sprachwissenschaft/Französisch
Romanische Sprachwissenschaft/Italienisch
Romanische Sprachwissenschaft/Spanisch
Romanische Literaturwissenschaft/Französisch
Romanische Literaturwissenschaft/Italienisch
Romanische Literaturwissenschaft/Spanisch
Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik/Französisch
Allgewandte Sprachwissenschaft Romanistik/Italienisch
Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik/Spanisch
Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Geschichte der Frühen Neuzeit
Neuere und Neueste Geschichte
Didaktik der Geschichte
Bayerische und schwäbische Landesgeschichte.
Das Wahlpflichtfach sollte das politikwissenschaft· liehe (Hauptfach-)Studium ergänzen und vertiefen. Das Wahlpflichtfach soll das Gewicht eines etwa Sechssemestrigen Studiums (mit ca. 40 SWS) haben und schließt mit einer 30rninütigen mündlichen Prüfung ab.
(2) Der Prüfungsausschuß legt im Benehmen mit den das jeweilige Fach vertretenden Professoren/Professorinnen die im Wahlpflichtfach zu erbringenden Leistungsnachweise fest und gibt diese bekannt.
§ 14
Praktikum, Auslandsstudium
Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 APrüfO
Das dreimonatige berufsorientierte Praktikum sollte nicht vor Abschluß des Grundstudiums absolviert werden. Das Praktikum kann im Inland wie irn Ausland absolviert werden. Es kann ersetzt werden durch ein Studium an einer ausländischen Univer-
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sität. Über den Verlauf des Praktikums ist ein umfassender Bericht zu erstellen. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 15
Zulassungsvoraussetzungen
Zu § 3, § 8, § 14 APrüfO
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlußprüfung sind:
1. die Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife. Studenten/Studentinnen mit fachgebundener Hochschulreife können nur zur Prüfung in dem Studiengang zugelassen werden, für dessen Studium sie aufgrund ihrer fachgebundenen Hochschulreife immatrikuliert sind, ·
2. die Immatrikulation an der Universität Augsburg als StudenVStudentin in dem Diplomstudiengang Politikwissenschaft mindestens für das Studienjahr, das der Prüfung unmittelbar vorausgeht,
3. ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, das nach Art und Umfang die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Maßgabe der Studienordriung erfüllt,
4. erfolgreicher Abschluß des Berufspraktikums (§ 14),
5. die in § 12 und § 13 genannten Leistungsnachweise,
6. das Bestehen der Vorprüfung desselben Studiengangs an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
7. der Student/die Studentin darf die angestrebte Prüfung in demselben Studiengang . nicht bereits endgültig nicht bestanden haben.
Zu§ 10 APrüfO
§ 16
Diplomprüfung
Die Diplomprüfung besteht aus:
1. der Diplomarbeit (§ 1.7)
2. den vier Fachprüfungen (§§ 18, 19)
3. der Prüfung im Wahlpflichtfach (§ 13).
Sie findet in dieser Reihenfolge statt, wobei die Prüfung im Wahlpflichtfach bereits vor der Durchführung der Diplomarbeit abgelegt werden kann.
Zu § 13 APrüfO
§ 17
Diplomarbeit
(1) Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat/die Kandidatin zeigen, daß er/sie in der Lage ist, ein Problem oder einen Gegenstand aus der Politikwissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bea:rbeiten. Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der . vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Diplomarbeiten können als Gruppenar-
. beit erbracht werden, wenn die individuellen Leistun-
gen deutlich abgrenzbar und bewertbar und einer Diplomarbeit in Umfang und Inhalt gleichwertig sind ..
(2) Das Thema für die Diplomarbeit soll erst nach Zulassung des Kandidaten/der Kandidatin zur Diplomprüfung ausgegeben werden. ·
(3) Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer/jeder Prüferin im Sinne von § 6 Satz 1 ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Hat sich ein Kandidatleine Kandidatin vergebens bemüht, zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema für die Diplomarbeit zu erhalten, so sorgt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag dafür, daß er/sie ein Thema erhält.
(5) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit beträgt sechs Monate. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann jedoch der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen im Einverständnis mit dem Aufgabensteller/der Aufgabenstellerin um höchstens drei Monate verlängern. Die maximal zulässige Bearbeitungsdauer darf neun Monate nicht überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigem Grunde mit Einwilligung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. Bei Wiederholung der Diplomarbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig.
(6) Bei der Abgabe der Arbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit, im Falle einer Gruppenarbeit seinen/ihren Teil, selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(7) Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Abgabezeitpunkt der Arbeit sind beim Zentralen Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Nicht rechtzeitig eingereichte Diplomarbeiten werden mit "nicht ausreichend" bewertet.
(8) Die Diplomarbeit ist von dem Prüfer/der Prüferin, der/die die Arbeit ausgegeben hat, und in der Regel von einem/einer weiteren vom Prüfungsausschuß bestimmten Prüfer/Prüferin zu beurteilen. Differiert die Beurteilung der beiden Prüfer um mehr als eine Note, muß vom Prüfungsausschuß ein dritter Gutachter bestimmt werden. Über die endgültige Note entscheidet in jedem Falle das arithmetische Mittel. Die Gutachter müssen prüfungsberechtigte Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen sein.
(9) Ist die Arbeit nach Abschluß des Korrekturverfahrens mit nicht mindestens 4,0 bewertet worden, so nimmt der Kandidat/die Kandidatin an den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen nicht teil.
§ 18
Schriftliche Prüfung
Zu § 10 Abs. 2, § 11 APrüfO -
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei vierstündigen Klausuren, wobei jeweils ein Thema aus unterschiedlichen Teilbereichen der Politikwissenschaft gemäß § 11 Abs. 1 zu bearbeiten ist. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der beiden Klausurleistungen.
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(2) Sind beide Klausuren schlechter als 4,0 bewertet worden, nimmt der Kandidat/die Kandidatin an den weiteren Prüfungen nicht teil.
§ 19
Mündliche Prüfung
Zu § 10 Abs. 2, § 12 APrüfO
(1) Die 40minütige mündliche Prüfung im Hauptfach setzt sich zusammen aus . zwei Teilen, aus einer 20minütigen Teilprüfung im Schwerpunktbereich gemäß § 11 Abs. 2 und einer 20minütigen Teilprüfung in Allgemeiner Politikvvissenschaft, die sicherstellt, daß die verschiedenen Teilbereiche der Politikwissenschaft geinäß § 11 Abs. 1 durch die Prüfung abge.deckt sind. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der beiden Teilprüfungen.
(2) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile insgesamt mindestens mit 4,0 bewertet wurden.
§ 20
Ermittlung des Gesamtergebnisses
Zu § 16 APrüfO
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die jeweiligen Einzelleistungen (Diplomarbeit, schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, Prüfung im Wahlpflichtfach) mindestens mit 4,0 bewertet sind.
(2) Die Gesamtnote im Fach Politikwissenschaft wird festgesetzt, indem die Leistung der Diplomarbeit mit 40 vom Hundert, die schriftliche und mündliche Prüfungsleistung mit je 30 vom Hundert bewertet wird.
(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich aus der Gesamtnote im Fach Politikwissenschaft und dem Ergebnis im Wahlpflichtfach, das zu einem Viertei in die Bewertung eingeht.
§ 21
Zusatzfächer
Zu § 17 Abs. 3 APrüfO
(1) Der Kandidat/die Kandidatin kann sich in weiteren an der Universität Augsburg vertretenen und vom Prüfungsausschuß zugelassenen Fächern einer mündlichen Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfung In den Zusatzfächern wird auf - vor Ausstellung des Zeugnisses gestelltenAntrag des Kandidaten/der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Bi1\:lung der Gesamt-note nicht mit einbezogen. ·'
Zu § 17 APrüfO
§ 22
Diplom
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Damit wird die Verleihung des akademischen Grades .. Diplom-Politologe Univ./ Diplom-Politologin Univ." (Dipl.-Pol. Univ.) beurkun-
det. Das Diplom wird vom Vorsitzenden des p .. f h . h d . ru. ungsaussc usses unterze1c net un mit dem Sie der Universität versehen. gel
IV. Schlußbestimmungen
§ 23
Übergangsbestimmungen
(1) Anr~chnungen bereits erb~achter ~eistungen . beim Studienfachwechsel zu DiplompohtikWissen. schaft werden ausschließlich gewährt für Stu. denten/Studentinnen der Fächer Magister in Poli- . tikwissenschaft und in Soziologie der Universität Augsburg.
(2) Studienfachwechslern wird der Schein ,,Einführung in die Politikwissenschaft" erlassen. Proseffii. narscheine können nach Prüfung durch die Fachvertreter als Grundkursscheine anerkannt werden, soweit sie zu letzteren in einem inhaltlichen Bezug stehen.
(3) Als bestandenes Vordiplom gilt eine bestandene Magister-Zwischenprüfung zusammen mit zwei zusätzlich absolvierten und mit Schein dokumentierten Grundkursen sowie einem Leistungsnachweis über die Teilnahme an einer Veranstaltung im Bereich der empirischen Sozialforschung.
(4) Hauptseminarscheine werden anerkannt, soweit sie in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den in der Studienordnung beschriebenen Schwerpunkten des Hauptstudiums stehen.
(5) Ein Studienfachwechsel nach dem sechsten Fachsemester kann nicht mehr empfohlen werden.
(6) Meldungen zum Studienfachwechsel sind umgehend, spätestens bis zum Beginn des Wintersemesters 1993/94 zu erbringen.
(7) Das Grundstudium im Diplomstudiengang setzt mit Beginn des Wintersemesters 1992/93 ein. Das Hauptstudium im Diplomstudiengang setzt mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 ein.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 27 . Januar 1993 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. Februar 1993 Nr. X/4- 6/16 031.
Augsburg, den 17. Februar 1993
Prof. Dr. Reinhard B 1 um
Rektor
Diese Satz~ng wurde am 17. Februar 1993 in der Universi~~ niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 17. Februar 19 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 17. Februar 1993.
KWMBl I! 1993 S. 291